Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 25 vom 06.05.2005  - Seite 1161 bis 1212 - Neufassung der Diätverordnung

2125-4-41
Bundesgesetzblatt Teil I 2005 Tag 28. 4. 2005 1161 G 5702 Nr. 25 Seite 1161 Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Inhalt Neufassung der Diätverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-4-41 29. 4. 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-26-2 1213 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216 Bekanntmachung der Neufassung der Diätverordnung Vom 28. April 2005 Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 9. September 2004 (BGBl. I S. 2326) wird nachstehend der Wortlaut der Diätverordnung in der seit dem 22. September 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), 2. den am 24. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBl. I S. 1123), 3. den am 21. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. I S. 1053), 4. den am 16. September 1990 in Kraft getretenen § 10 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989), 5. den am 17. Mai 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 6. November 1990 (BGBl. I S. 2443), 6. den am 30. November 1991 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 21. November 1991 (BGBl. I S. 2129), 7. die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1020), 8. den am 23. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2092), 9. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), 10. die am 3. Dezember 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1812), 11. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), 12. den am 21. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 924), 13. den am 30. Oktober 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), 14. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 308 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), 15. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4189), 16. die am 21. Juni 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Juni 2002 (BAnz. S. 13 449), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4495) geändert worden ist, 17. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), 18. die am 9. April 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 31. März 2003 (BGBl. I S. 467), 1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Abs. 1 Satz 2 und des § 18 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2324) eingefügten § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesgesundheitsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu 8. des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, zu 10. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a bis c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, zu 11. des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und d, Nr. 3 und 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2a und 3 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, zu 12. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem Absatz 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a bis d in 19. den am 13. Februar 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 4. Februar 2004 (BGBl. I S. 151), 20. den am 13. Februar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 sowie den am 23. Juni 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1097), 21. den am 22. September 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund: zu 2. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), des § 18 Abs. 2 Satz 2, des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, zu 3. des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe b und Nr. 5, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), zu 4. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), zu 5. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), zu 6. des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von denen § 12 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530), zu 7. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Nr. 3 bis 5 und Abs. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a bis c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von denen § 9 Abs. 3 durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) und § 19 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 1a des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, § 12 Abs. 3 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121), des § 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), zu 13. des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), zu 14. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), aus Anlass der Organisationserlasse vom 22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli 1999 (BGBl. I S. 1723) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) sowie des Kabinettbeschlusses betreffend die Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für die Bundesministerien vom 20. Januar 1993 (GMBl S. 46), zu 15. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b bis d des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt und § 19 Abs. 1 durch Artikel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, zu 16. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 14 Abs. 2 durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, zu 18. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt- 1163 machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt und § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 durch Artikel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 12 Abs. 3 geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zu 19. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 und 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 304) geändert worden ist, zu 20. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 und 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, zu 21. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 38a Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 38a Abs. 2 eingefügt durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934). Bonn, den 28. April 2005 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast 1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)*) Inhaltsübersicht §§ Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften .................................................................................. Zweiter Abschnitt Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln .................................................................................................. Dritter Abschnitt Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel .......................................... 11 bis 14d Vierter Abschnitt Kenntlichmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften Kenntlichmachung von Zusatzstoffen ............................................................... 15 bis 18 Allgemeine Kennzeichnung ............................................................................... Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung ............................................. Fünfter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ........................................................... Sechster Abschnitt Schlussvorschriften ........................................................................................ 27 bis 29 23 Anlagen 26 19 25 Besondere Kennzeichnungen ........................................................................... 20 bis 24 5 bis 10 1 bis 4a *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der ­ Richtlinie 89/398/EG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. EG L 189 S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU L 284 S. 1), ­ Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35, 1995 Nr. L 101 S. 52), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 (ABl. EU Nr. L 41 S. 37), ­ Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EG Nr. L 49 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 (ABl. EU Nr. L 41 S. 33), ­ Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. EG Nr. L 55 S. 22), ­ Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. EG Nr. L 91 S. 29, 2000 Nr. L 2 S. 79), geändert durch Anhang II des Vertrages über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 92), ­ Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (ABl. EG Nr. L 52 S. 19), geändert durch die Richtlinie 2004/5/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 14 S. 19). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 (1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. (2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie 1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen: a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder, 2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und 3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden. (3) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Beikost: Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. 2. Getreidebeikost: Beikost aus a) einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, b) Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen, c) Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder d) Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden. (4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen. §2 1165 (4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beidem nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in 1. vollständige bilanzierte Diäten a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung, die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und 2. ergänzende bilanzierte Diäten a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung, die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen. (5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz. (6) Für die Begriffe ,,Säuglinge", ,,Kleinkinder", ,,Säuglingsanfangsnahrung" und ,,Folgenahrung" gilt § 2 des Säuglingsnahrungswerbegesetzes. (1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) dürfen 1. das Wort ,,diätetisch" allein oder in Verbindung mit anderen Worten, 2. Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass es sich um ein diätetisches Lebensmittel handelt, nicht verwendet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die 1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Aufsicht ausgegeben zu werden, mit Hinweisen, aus denen sich die Eignung für einen besonderen Ernährungszweck im Sinne des § 1 ergibt, in den Verkehr gebracht werden, 2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit einem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden. 1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 geeignet sind, die Aussage ,,zur besonderen Ernährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes"; bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich hingewiesen werden. §4 (1) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen nicht, sofern diätetische Lebensmittel zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diätetische Fleischerzeugnisse, frische Backwaren für Diabetiker sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt, an den Verbraucher abgegeben werden. § 4a (1) Wer eine bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4a oder ein diätetisches Lebensmittel, das nicht zu einer der in Anlage 8 aufgeführten Gruppen von diätetischen Lebensmitteln gehört, als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen. (2) Wurde das diätetische Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden. (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit prüft, ob das diätetische Lebensmittel, das nicht zu einer in Anlage 8 aufgeführten Gruppe von diätetischen Lebensmitteln gehört, den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht und unterrichtet die in Absatz 3 genannten Behörden über das Prüfergebnis. (5) Soweit dies für die Prüfung nach Absatz 4 erforderlich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom Hersteller oder Einführer die Vorlage der wissenschaftlichen Arbeiten und Daten verlangen, aus denen sich ergibt, dass das angemeldete Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht. Sind die betreffenden Arbeiten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. (6) Hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit festgestellt, dass das angezeigte Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 nicht entspricht, so kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als diätetisches Lebensmittel vorläufig untersagen oder mit Auflagen versehen. Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nr. 2 in den Verkehr gebracht werden, sind die §§ 4, 14, 19 und 22 entsprechend anzuwenden. (3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es nicht, wenn nur 1. die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte oder der physiologische Brennwert von Lebensmitteln oder 2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung eines Lebensmittels oder 3. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen insgesamt höchstens 2 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine oder Glukosesirup, bezogen auf die verzehrfertige Zubereitung, zugesetzt sind, angegeben werden. (4) Spirituosen und entsprechend hergestellte Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Prozent dürfen weder als diätetische Lebensmittel noch mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. §3 (1) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die Verbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes auch für diätetische Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige Aussagen verwendet werden. (2) Zulässig ist bei 1. (weggefallen) 2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen der Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Folgeerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die Aussage ,,Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfallerkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärztlichen Verordnung"; sofern sie zur Heilung geeignet sind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeichnet werden, 3. a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell- oder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Aminosäureund Elektrolytgehalt entsprechend angepasst sind, b) Lebensmitteln, die zur Behandlung von angeborenen Stoffwechselstörungen geeignet sind, die Aussage ,,Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung von ..., nur unter ständiger ärztlicher Kontrolle verwenden", 4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei a) Maldigestion oder Malabsorption, b) Störungen der Nahrungsaufnahme, c) Diabetes mellitus, d) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder prä- oder postoperativer Behandlung bei Operationen des Darmes, e) chronischer Pankreatitis oder f) Gicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Zweiter Abschnitt Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln §5 (1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen Zusatzstoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden. (2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung aufbereitet ist, gilt nicht als Zusatz von Zusatzstoffen im Sinne dieser Verordnung. §6 Für die Verwendung von Zusatzstoffen in diätetischen Lebensmitteln zu technologischen Zwecken gilt die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, folgende Stoffe als Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen: 1. die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen, 2. die in Anlage 5 Nr. 3 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als Lösungsmittel und Trägerstoffe für Aromen. Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 Nr. 2 und 3 der Aromenverordnung festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. §7 (1) Es werden 1. für diätetische Lebensmittel, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d, die in Anlage 2, 2. für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d die in Anlage 9 unter Beachtung der dort festgesetzten Beschränkungen aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zweck zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern in Anlage 2 Spalte 2 die Verwendung eines Stoffes auf bestimmte diätetische Lebensmittel beschränkt wird, nur für diese diätetischen Lebensmittel. Die in Anlage 2 angegebenen Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden. (2) Sofern in Anlage 2 für dort aufgeführte Zusatzstoffe Mindestmengen angegeben sind, dürfen diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz der für diese Verwendungszwecke zugelassenen Zusatzstoffe gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die angegebenen Mindestmengen nicht unterschritten sind. § 7a Es ist verboten, bei der Herstellung diätetischer Lebensmittel, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d, § 10 (weggefallen) 1167 andere Stoffe, die keine Zusatzstoffe im Sinne des § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind, als die jeweils in Anlage 2 Kategorie 1 bis 6 genannten und mit einem Stern gekennzeichneten Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zu verwenden. Sofern in Anlage 2 Spalte 2 die Verwendung eines Stoffes auf bestimmte diätetische Lebensmittel beschränkt wird, darf dieser Stoff nur in diesen diätetischen Lebensmitteln verwendet werden. § 7b (1) Alle in Anlage 2 aufgeführten Stoffe dürfen diätetischen Lebensmitteln in Art und Menge nur so zugesetzt werden, dass diese den besonderen Ernährungserfordernissen der Personengruppe entsprechen, für die sie bestimmt sind. § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bleibt unberührt. Der Hersteller oder Importeur hat auf Verlangen der in § 4a Abs. 1 genannten Behörde die wissenschaftlichen Arbeiten und Daten vorzulegen, die nach dem Stand der Wissenschaft die Eignung der zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzten Stoffe für die entsprechende Personengruppe belegen. Liegt die entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung vor, so genügt ein Hinweis darauf. (2) Die in Anlage 2 genannten Stoffe müssen den in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. Für Stoffe der Anlage 2, die nicht in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführt sind, gelten die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Reinheitsanforderungen. §8 (weggefallen) § 8a (weggefallen) §9 (1) Als Kochsalzersatz werden die in Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen. Der Gehalt an Adipinsäure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf 60 Gramm in einem Kilogramm Kochsalzersatz nicht überschreiten. Kochsalzersatz darf, auch in jodierter Form, zur Herstellung diätetischer Lebensmittel, die für Natriumempfindliche bestimmt sind, verwendet werden. (2) Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten Magnesiumverbindungen sind nur zugelassen, wenn sie mit mindestens einer der in Anlage 3 genannten nicht magnesiumhaltigen Verbindungen vermischt sind. Die Mischung darf an Magnesiumverbindungen, berechnet als Magnesiumkationen, nicht mehr als 20 Hundertteile des Gesamtgehalts an Kalium- und Calciumkationen enthalten. (3) Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten Salze des Cholins sind nur zugelassen, wenn sie mit mindestens einer der in Anlage 3 genannten nicht cholinhaltigen Verbindungen vermischt sind. Die Mischung darf nicht mehr als 3 Hundertteile Cholin enthalten. 1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Dritter Abschnitt Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel § 11 1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber vergleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs nicht erhöht sein, 2. d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine und Glukosesirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle dieser Stoffe dürfen nur Fructose sowie Süßungsmittel nach Maßgabe der Anlage 2 der ZusatzstoffZulassungsverordnung zugesetzt sein. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen 1. Laktose für Süßstoffe als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine mindestens 20fache Süßkraft im Verhältnis zu Saccharose hat, 2. Maltodextrine als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr als 2 Hundertteile beträgt, 3. Fructosesirup mit einem Gehalt von höchstens 5 Hundertteilen d-Glukose in der Trockenmasse zugesetzt sein, sofern es sich um einen technologisch unvermeidbaren Restgehalt handelt. (3) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker dürfen § 11a 1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des § 14a entsprechen, 2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840 Kilojoule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm, 3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0,75 Gramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlenhydrate in 100 Millilitern gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden; Absatz 1 bleibt unberührt. § 13 (1) Diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, darf der Natriumgehalt die Menge von 120 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht überschreiten, 2. bei Getränken, ausgenommen natürlichem Mineralwasser, darf der Natriumgehalt die Menge von 2 Milligramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebensmittels nicht überschreiten. Mit der Angabe ,,streng natriumarm", auch ergänzt durch die Angabe ,,streng kochsalzarm", dürfen natriumarme diätetische Lebensmittel, ausgenommen Getränke, nur gekennzeichnet werden, wenn der Gehalt an Natrium 40 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht übersteigt. (2) Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, dürfen unvermischt oder nach Vermischung mit anderen Lebensmitteln als Kochsalzersatz nur gekennzeichnet werden, wenn sie kein Natrium enthalten. (3) Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Kochsalz, natriumhaltigem Quellensalz oder Meersalz hergestellt sind, dürfen als diätetische Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe ,,kein Kochsalzersatz" in Verbindung mit der Bezeichnung des Erzeugnisses gekennzeichnet sind. (1) Wer jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, herstellen will, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt. (2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zu richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung, notwendig sind. (1) Die in § 11 Abs. 1 genannten Lebensmittel dürfen in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn für die Sendung in dem für eine Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zolllager, zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 vorgelegt wird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung bezieht. Die Bescheinigung muss in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellt und in deutscher Sprache abgefasst sein; die Urschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind als solche zu kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der Zolldienststelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten der für den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung zuzuleiten. (2) Einer Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn entsprechende Lebensmittel des gleichen Herstellers bereits mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind und der Sendung eine schriftliche Erklärung des Herstellers beigefügt ist. Aus dieser Erklärung muss sich die Übereinstimmung der Lebensmittel mit den bereits verbrachten Lebensmitteln sowie die für den Ort der ersten Zollabfertigung zuständige Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung ergeben. (3) Absatz 1 gilt nicht für jodierten Kochsalzersatz und andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befinden. § 12 (1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 § 14 (1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine strengeren Regelungen treffen, a) an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsund Vorratsschutzmitteln vorbehaltlich der Buchstaben b und c jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten, b) bezüglich der in Anlage 22 aufgeführten Stoffe keine Rückstände aufweisen, die die dort jeweils genannten Höchstgehalte überschreiten, c) nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei deren Erzeugung die in Anlage 23 aufgeführten Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmittel angewendet wurden; als nicht angewendet gelten diese Mittel, wenn die für sie in Anlage 23 festgesetzten Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten sind; der Wert nach Buchstabe a und die Werte nach Buchstabe b beziehen sich im Falle von Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie im Falle von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis; 2. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1 Nr. 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6), darf ihr Gehalt an Nitrat 250 Milligramm pro Kilogramm, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten; 3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen dürfen Bakterienhemmstoffe mit biologischen Untersuchungsverfahren nicht nachweisbar sein. (2) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder müssen ferner folgenden Anforderungen entsprechen: 1. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Getreideerzeugnisse müssen frei von Rückständen an Schleifund Poliermitteln und frei von groben Spelzensplittern sein; 2. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mineralischen Bestandteilen darf 0,1 Hundertteile nicht überschreiten; 3. in Backwaren darf nach dem Backprozess der Gehalt an wasserlöslichen Kohlenhydraten, die durch den Stärkeabbau im Back- und Röstprozess sowie durch enzymatischen Abbau entstanden sind, nicht weniger als 12 Hundertteile betragen; 4. sind sie unter Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen hergestellt, so dürfen a) in 1,0 Milliliter eines genussfertig in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 10 000 Keime, in 1,0 Gramm eines trocken oder 1169 eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 50 000 Keime nachweisbar sein, wobei in sauren Milcherzeugnissen die diesen wesenseigentümlichen Bakterienarten nicht zu berücksichtigen sind, b) in 0,1 Milliliter des genussfertig oder in 0,01 Gramm des trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels Coli- und coliforme Bakterien nicht nachweisbar sein, c) in 1,0 Milliliter des genussfertig oder in 0,1 Gramm des trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 150 aerobe sporenbildende oder andere eiweißlösende Bakterien (Kaseolyten) züchtbar sein; 5. sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kinderzucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den Verkehr gebracht werden, aus einem Gemisch von Monosacchariden, Disacchariden, höheren Oligosacchariden und Polysacchariden bestehen, wobei der Gehalt an Monosacchariden nicht mehr als 15 Hundertteile betragen darf; davon abweichend müssen Erzeugnisse, die nicht ausschließlich für gesunde Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, aus Stärkeabbauprodukten bestehen, wobei der Gehalt an Maltose nicht weniger als 20 Hundertteile und nicht mehr als 50 Hundertteile betragen darf; diese Vorschriften gelten nicht für Malzextrakt; 6. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2 Nr. 2.1.5, 2.1.6 und 2.1.7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 darf ihr Gehalt an Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 einzeln oder insgesamt den Wert von 0,05 Mikrogramm pro Kilogramm und von Aflatoxin M1 den Wert von 0,01 Mikrogramm pro Kilogramm, jeweils bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten. (3) Es dürfen zur Herstellung von diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder nicht verwendet werden 1. Maiserzeugnisse (Mais zum direkten Verzehr und verarbeitete Maiserzeugnisse), sofern ihr Gehalt an Fumonisinen (B1 und B2) einzeln oder insgesamt den Wert von 100 Mikrogramm pro Kilogramm, 2. Getreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse), sofern ihr Gehalt an a) Zearalenon den Wert von 20 Mikrogramm pro Kilogramm, b) Deoxynivalenol den Wert von 100 Mikrogramm pro Kilogramm überschreitet. § 14a (1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn bei dem Zusatz von Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zu Lebensmitteln die §§ 7, 7a und 7b beachtet worden sind. 1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 ren als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen. (2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen von Zutaten und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht. Für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch und die in Anlage 13 festgelegten Werte für die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein zugrunde zu legen. (3) Folgenahrung darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 11 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht. Für die Berechnung der Mindestund Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 13 festgelegten Werte für die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein sowie die in Anlage 14 festgelegten Werte für den Mineralstoffgehalt der Kuhmilch zugrunde zu legen. (4) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur so gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, dass für die Bereitung des verzehrfertigen Lebensmittels allenfalls der Zusatz von Wasser erforderlich ist. § 14d (1) Beikost darf gewerbsmäßig nur aus Zutaten hergestellt werden, die nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern geeignet sind. (2) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen. (3) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn die zugesetzten Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente die in Anlage 18 festgelegten Höchstwerte, bei Kalium und Calcium bezogen auf das in den Verkehr gebrachte, im Übrigen bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten. (4) Getreidebeikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung außerdem den in Anlage 19 festgelegten Anforderungen und Beschränkungen entspricht. (2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 17 festgelegten Anforderungen entsprechen. (3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in einer alle Bestandteile enthaltenden Fertigpackung in den Verkehr gebracht werden. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diätetische zur Verwendung als Tagesration oder als Mahlzeit bestimmte Lebensmittel, die nach ärztlicher Anweisung im Einzelfall hergestellt und im Rahmen einer Verpflegung in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Kontrolle verabfolgt werden, sofern die abweichende Zusammensetzung aufgrund medizinischer Indikation geboten ist. § 14b (1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden. (2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entsprechen. (3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entspricht. (4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a in Verbindung mit Anlage 2. (5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpassung für besondere Ernährungserfordernisse notwendig, kann von den nach Anlage 6 einzuhaltenden Höchstmengen und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kennzeichnung des Lebensmittels muss einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten. (6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt sind, müssen in ihrer Zusammensetzung, mit Ausnahme der in Anlage 6 genannten Nährstoffe, den Anforderungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung nach Anlage 10 und 11 entsprechen, sofern die besondere Zweckbestimmung dem nicht entgegensteht. § 14c (1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine ande- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 (5) In Anlage 20 beschriebene Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung außerdem den dort festgelegten Anforderungen und Beschränkungen entspricht. Allgemeine Kennzeichnung § 19 1171 (1) Bei diätetischen Lebensmitteln sind anzugeben: 1. die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehaltlich des § 3 der besondere Ernährungszweck; 2. die Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder der besondere Herstellungsprozess, durch die das Erzeugnis seine besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften erhält; 3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Gewichts; der Angabe bedarf es nicht bei einem Gehalt von weniger als je einem Hundertteil; 4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels bezogene durchschnittliche physiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien mit den Worten ,,... Kilojoule (... Kilokalorien)" oder ,,... kJ (... kcal)"; bei Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des verzehrfertig zubereiteten Erzeugnisses bezogene Brennwert anzugeben; beträgt der Brennwert weniger als 50 Kilojoule (12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Milliliter, können die Angaben durch die Hinweise ,,Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g" oder ,,Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml" ersetzt werden. Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zusätzlich auf eine Portion zu beziehen. (2) Der physiologische Brennwert ist gemäß § 2 Nr. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung zu berechnen. Besondere Kennzeichnungen § 20 (1) (weggefallen) (2) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden, die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen kann die Angabe der Broteinheiten auf diese bezogen werden. Als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt 12 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen Oligound Polysacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei verdauliche Polysaccharide und Oligosaccharide als Monosaccharide zu berechnen sind. (3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zusätzlich die Worte ,,nur nach Befragen des Arztes" in Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozenten angegeben werden. § 20a Bei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz genannte Kohlenhydrate als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warnhinweis ,,für Diabetiker nicht geeignet" anzugeben. Dies gilt nicht Vierter Abschnitt Kenntlichmachungsund Kennzeichnungsvorschriften Kenntlichmachung von Zusatzstoffen § 15 Eine Kenntlichmachung des Gehalts an den durch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit sie durch die §§ 17 und 18 vorgeschrieben wird. Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt. § 16 (weggefallen) § 17 (1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt worden sind, ist die zugesetzte Menge an diesen Stoffen, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, anzugeben. Für die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. (2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt worden sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des Stoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu machen. § 18 Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen: 1. (weggefallen) 2. bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die Angabe ,,mit Kochsalzersatz", 3. (weggefallen) 4. bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Kochsalzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe ,,mit jodiertem Kochsalzersatz". 1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 4. Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei bilanzierten Diäten in flüssiger Form und 5. Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 haben die Angaben als Zahlenangabe bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels beim Inverkehrbringen und bei einem Erzeugnis, das noch der gebrauchsfertigen Zubereitung nach den Angaben des Herstellers bedarf, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses, zu erfolgen. Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen können ferner die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich bezogen auf eine Mahlzeit oder bezogen auf eine Portion erfolgen. Bei ergänzenden bilanzierten Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Buchstabe b erfolgen die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 bezogen auf das Erzeugnis beim Inverkehrbringen, wenn die Zubereitung nicht standardisiert erfolgt, sondern mit verschiedenen Lebensmitteln möglich ist. (4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist. § 21a (1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung ,,Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen einer Tagesration bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung ,,Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung außerdem nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Angaben enthält: 1. die notwendigen Angaben über die richtige Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit dem Hinweis auf das Erfordernis ihrer Befolgung, 2. Angaben über eine mögliche abführende Wirkung des Erzeugnisses, wenn es nach den Verwendungsangaben des Herstellers zu täglichen Einnahmen von mehr als 20 Gramm Polyalkoholen kommt, und 3. einen Hinweis auf das Erfordernis einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme. (4) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Angaben enthält: 1. den Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien sowie den Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt je angegebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses und 1. bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, 2. bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt. § 21 (1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung ,,Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. (2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Angaben nach Maßgabe des Satzes 2 enthalten: 1. den Hinweis ,,zur diätetischen Behandlung von ..." ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist, 2. eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt, 3. ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert, entfernt oder auf andere Weise verändert worden sind, 4. den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt, 5. die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebensmittel für eine besondere Altersgruppe bestimmt ist, 6. einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesundheit von Personen gefährden kann, die nicht an den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist, 7. den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss, 8. einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnahmen oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwirkungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Arzneimitteln, auftreten können, 9. einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht parenteral verwendet werden darf, wenn dieses Erzeugnis zur Sondenernährung geeignet ist. Den Angaben in den Nummern 4 bis 7 sind die Wörter ,,Wichtiger Hinweis" oder eine gleichbedeutende Formulierung voranzustellen. (3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den nachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 in den Verkehr gebracht werden: 1. der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal) sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten, 2. die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Lebensmittel enthaltenen und in Anlage 6 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, 3. der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteile, sofern diese Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 2. die durchschnittliche Menge der in Anlage 17 Nr. 7 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je angegebener Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses. (5) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. die Angabe, dass das Erzeugnis alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge beinhaltet, und 2. den Warnhinweis, dass das Erzeugnis ohne ärztlichen Rat nicht länger als drei Wochen verwendet werden darf, enthält. (6) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. Angaben über den prozentualen Anteil an der Tagesdosis der in Anlage 17 Nr. 7 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, soweit in Anlage 1 zur Nährwert-Kennzeichnungsverordnung Tagesdosen genannt sind, und 2. den Hinweis, dass das Erzeugnis nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllt und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen, enthält. (7) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden mit 1. Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme, 2. Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme, 3. Angaben über eine Beeinflussung des Hungergefühls oder 4. Angaben über ein verstärktes Sättigungsgefühl. Für Lebensmittel nach Satz 1 darf mit den dort genannten Angaben nicht geworben werden. (8) § 14a Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. § 22 (1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder muss die für eine Mahlzeit benötigte Menge des Lebensmittels angegeben werden. Enthalten die Lebensmittel d-Milchsäure oder dl-Milchsäure, ist ferner der Hinweis ,,nicht für Säuglinge in den ersten drei Lebensmonaten verwenden" erforderlich. (2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5, ausgenommen Malzextrakt, ist anzugeben 1. der Gehalt an Monosacchariden und Disacchariden in Hundertteilen, 2. der Hinweis ,,nicht zusätzlich zu Fertignahrungen für Säuglinge und Kleinkinder verwenden" in Verbindung mit der Bezeichnung, 1173 3. der weitere Hinweis ,,nur für gesunde Säuglinge und Kleinkinder", sofern der Gehalt an Monosacchariden mehr als 5 Hundertteile beträgt. (3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die Hinweise nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 auch in den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe auch auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und leicht lesbar angebracht sein. § 22a (1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung a) als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung ,,Säuglingsanfangsnahrung", und wenn der Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, mit der Verkehrsbezeichnung ,,Säuglingsmilchnahrung", b) als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung ,,Folgenahrung", und wenn der Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, mit der Verkehrsbezeichnung ,,Folgemilch" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 in den Verkehr gebracht werden. (2) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung 1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses, 2. a) bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung eine Anleitung zur richtigen Zubereitung des Erzeugnisses und b) eine Warnung vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen einer unangemessenen Zubereitung, 3. bei nicht mit Eisen angereicherter Säuglingsanfangsnahrung den warnenden Hinweis, dass der gesamte Eisenbedarf bei Verabreichung des Erzeugnisses an Säuglinge, die älter als vier Monate sind, aus anderen zusätzlichen Quellen gedeckt werden muss, 4. bei Folgenahrung die warnenden Hinweise, dass sich das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens vier Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten vier Lebensmonate zu verwenden ist, enthält. (3) Säuglingsanfangsnahrung darf ferner nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung 1. die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden, 2. ein deutlich sichtbarer und als ,,wichtig" bezeichneter Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens in Verbindung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden, angebracht ist. 1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit, 2. der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19 oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angebracht ist. (3) Bei der Angabe von in Anlage 9 aufgeführten Nährstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung der durchschnittliche Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist. (4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mehr als 15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist. § 23 (1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Kochsalzersatz ist als ,,Kochsalzersatz", jodierter Kochsalzersatz als ,,jodierter Kochsalzersatz" zu kennzeichnen. Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätzlich anzugeben: 1. der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts, 2. der Warnhinweis ,,bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden". § 24 Bei diätetischen Lebensmitteln für Natriumempfindliche ist bei Verwendung von kaliumhaltigem Kochsalzersatz anzugeben: 1. der Gehalt an Kalium in Milligramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, 2. der Warnhinweis ,,bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden". Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung § 25 (1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, müssen (4) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung 1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen, 2. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die durchschnittliche Menge aller in den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls die Menge an Cholin, Inositol, Carnitin und Taurin je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen angebracht ist. (5) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung 1. die Begriffe ,,humanisiert", ,,maternisiert" oder gleichsinnige Begriffe, 2. die Aussagen nach Anlage 15, wenn das Erzeugnis nicht die dort für die Verwendung dieser Aussagen festgelegten Anforderungen erfüllt, 3. Angaben, die vom Stillen abhalten, 4. bei Säuglingsanfangsnahrung Abbildungen von Säuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden, 5. a) bei Folgenahrung Angaben über die in Anlage 16 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, wenn diese Gehalte nicht mindestens bei 15 Prozent der dort genannten Referenzwerte liegen, und b) diese Angaben nicht als prozentualer Anteil bezogen auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses erfolgen, enthalten sind. § 22b (1) Beikost darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. Angaben, ab welchem nach Vollendung des vierten Lebensmonats liegenden Alter die Beikost verwendet werden darf, 2. Angaben über den Glutengehalt oder die Glutenfreiheit von Beikost, die für unter sechs Monate alte Säuglinge bestimmt ist, und 3. die notwendigen Angaben über die Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung, enthält. (2) Beikost darf ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Gramm oder 100 Milliliter des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 4 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle, 2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten, 3. die Angaben nach § 18, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der vorgeLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung schriebenen Verkehrsbezeichnung angebracht werden; die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird; im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend, angebracht werden. Bei Abgabe im Versandhandel muss die Angabe nach § 18 Nr. 1 auch in den Angebotslisten erfolgen. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. (2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und den Sätzen 2 bis 4 sowie Abs. 4 können in einer der Fertigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer Stelle hierauf hingewiesen wird. (3) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den §§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. (4) Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. Hinsichtlich der Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend. 1175 c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche, d) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten, g) entgegen § 14c Abs. 1 bis 4 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung oder h) entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt, 3. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, dass sie für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 3a. entgegen § 14 Abs. 3 ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder 4. entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer 1. eine Anzeige nach § 4a Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Abs. 6 zuwiderhandelt, 3. jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 herstellt oder 4. Lebensmittel ohne den nach a) (weggefallen) b) § 20 Abs. 3, c) § 20a Satz 1, d) (weggefallen) e) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2, Fünfter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 26 (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. 2. entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Stoff verwendet oder zusetzt, a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die den in § 12 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, b) entgegen § 12 Abs. 3 Mahlzeiten, Brot oder Bier als diätetische Lebensmittel für Diabetiker, f) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, g) § 22a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 oder 4, h) § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder i) § 24 Nr. 2 vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 6 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. 1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 b) § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, d) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, e) § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4, f) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2, g) § 23 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder h) § 24 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 25, diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. (4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen oder anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist. (5) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Werbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs unzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet, 2. a) entgegen § 2 Abs. 4 dort bezeichnete alkoholische Getränke als diätetische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck, b) entgegen § 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb der dort angegebenen Mindestmengen, c) (weggefallen) d) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der dort genannten Kennzeichnung, e) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 3 oder § 14b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, f) entgegen § 21 Abs. 2 bilanzierte Diäten ohne die vorgeschriebenen Angaben in den Verkehr bringt, g) entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2 oder Abs. 7 Satz 1 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung oder h) entgegen § 22a Abs. 1, 3 oder 5 ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 3. entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung betreibt. (6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig nicht in Fertigpackungen in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 14a Abs. 3 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 4. entgegen a) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, Sechster Abschnitt Schlussvorschriften § 27 Die Vorschriften der Butterverordnung und der Honigverordnung bleiben unberührt. Die Vorschriften anderer Rechtsverordnungen über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln bleiben insoweit unberührt, als nicht die Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehen. § 27a (weggefallen) § 28 (weggefallen) § 29 (1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2002 in den Verkehr gebracht werden. (2) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2004 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. (3) Lebensmittel im Sinne des § 14 Abs. 3, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden. (4) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 23. Juni 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 5. März 2005 in den Verkehr gebracht werden. Anlage 1 (weggefallen) Anlage 1a (weggefallen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1177 Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b) Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen Stoff Verwendung Höchstmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) Mindestmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) Kategorie 1 Vitamine Vitamin A ­ Retinol ­ Retinylacetat ­ Retinylpalmitat a) bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind, insgesamt bis zu 0,9 Milligramm pro Mahlzeit und bis zu 1,8 Milligramm pro Tagesration, berechnet als Retinol b) bei Margarine- und Mischfetterzeugnissen insgesamt bis zu 10 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Retinol c) bei Zusatznahrungen, die für Schwangere und Stillende bestimmt sind, höchstens 1,1 Milligramm bezogen auf die Tagesverzehrmenge, berechnet als Retinol d) bei Säuglingsflaschennahrung insgesamt bis zu 1,2 Milligramm pro Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Retinol e) bei Lebensmitteln auf Getreidegrundlage für Säuglinge oder Kleinkinder insgesamt bis zu 3 Milligramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Retinol ­ Beta-Carotin*) c) bei Zusatznahrungen, die für Schwangere und Stillende bestimmt sind, mindestens 0,3 Milligramm bezogen auf die Tagesverzehrmenge, berechnet als Retinol 1178 Stoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Verwendung Höchstmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) Mindestmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) Vitamin D ­ Vitamin D3 (Cholecalciferol) ­ Vitamin D2 (Ergocalciferol) a) bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind, insgesamt bis zu 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit und bis zu 5 Mikrogramm pro Tagesration, berechnet als Calciferol b) bei Margarine- und Mischfetterzeugnissen insgesamt bis zu 25 Mikrogramm pro Kilogramm, berechnet als Calciferol c) für Säuglingsflaschennahrung insgesamt bis zu 15 Mikrogramm pro Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Calciferol Vitamin E ­ ­ ­ ­ D--Tocopherol*) DL--Tocopherol*) D--Tocopherylacetat DL--Tocopherylacetat ­ D--Tocopherylsäuresuccinat Tocopherylsäuresuccinat für Säuglingsflaschennahrung bis zu 50 Milligramm des verzehrfertigen Erzeugnisses Vitamin K ­ Phyllochinon*) (Phytomenadion*)) Vitamin B1 ­ Thiaminhydrochlorid ­ Thiaminmononitrat Vitamin B2 ­ Riboflavin*) ­ Riboflavin-5'phosphat, Natrium Niacin ­ Nicotinsäure ­ Nicotinamid Pantothensäure ­ Calcium-D-pantothenat ­ Natrium-D-pantothenat ­ D-Panthenol*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1179 Stoff Verwendung Höchstmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) Mindestmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) Vitamin B6 ­ Pyridoxinhydrochlorid ­ Pyridoxin-5'-phosphat ­ Pyridoxindipalmitat Folsäure ­ Vitamin B9*) (Pteroylglutaminsäure*)) Vitamin B12 ­ Cyanocobalamin*) ­ Hydroxocobalamin Biotin ­ D-Biotin*) Vitamin C ­ ­ ­ ­ ­ L-Ascorbinsäure*) Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat Kalium-L-ascorbat L-Ascorbyl-6-palmitat Kategorie 2 Mineralstoffe Calcium ­ Calciumcarbonat ­ Calciumchlorid ­ Calciumsalze der Zitronensäure ­ Calciumgluconat ­ Calciumglycerophosphat ­ Calciumhydroxid ­ Calciumlactat ­ Calciumsalze der Orthophosphorsäure ­ Calciumoxid ­ Calciumsulfat Magnesium ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Magnesiumacetat Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumsalze der Zitronensäure Magnesiumgluconat Magnesiumglycerophosphat Magnesiumhydroxid Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure Magnesiumlactat Magnesiumoxid Magnesiumsulfat Eisencarbonat Eisencitrat Eisenammoniumcitrat Eisenfumarat Eisenlactat Eisengluconat Eisen 1180 Stoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Verwendung Höchstmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) Mindestmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) ­ Eisennatriumdiphosphat ­ Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat) ­ Eisensaccharat ­ Eisensulfat ­ Elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert) Kupfer ­ ­ ­ ­ ­ Kupfercarbonat Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex Jod ­ ­ ­ ­ Kaliumjodid Kaliumjodat Natriumjodid Natriumjodat In jodiertem Kochsalzersatz dürfen nur die Kaliumverbindungen verwendet werden a) bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind und in formulierter Form als Pulver, Granulat oder trinkfertig angeboten werden, höchstens 300 Mikrogramm bezogen auf die Tagesverzehrmenge, berechnet als Jod b) für Säuglingsflaschennahrung insgesamt höchstens 150 Mikrogramm pro Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Jod c) für Lebensmittel auf Getreidegrundlage für Säuglinge oder Kleinkinder insgesamt höchstens 300 Mikrogramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Jod d) für jodierten Kochsalzersatz höchstens 25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodierter Kochsalzersatz Zink ­ ­ ­ ­ Zinkacetat Zinkcarbonat Zinkchlorid Zinkcitrat a) bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind und in formulierter Form als Pulver, Granulat oder trinkfertig angeboten werden, mindestens 130 Mikrogramm bezogen auf die Tagesverzehrmenge, berechnet als Jod b) für Säuglingsflaschennahrung insgesamt mindestens 50 Mikrogramm pro Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Jod c) für Lebensmittel auf Getreidegrundlage für Säuglinge oder Kleinkinder insgesamt mindestens 100 Mikrogramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Jod d) für jodierten Kochsalzersatz mindestens 15 Milligramm Jod pro Kilogramm jodierter Kochsalzersatz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1181 Stoff Verwendung Höchstmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) Mindestmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) ­ ­ ­ ­ Zinkgluconat Zinklactat Zinkoxid Zinksulfat Mangan ­ ­ ­ ­ ­ Mangancarbonat Manganchlorid Mangancitrat Mangangluconat Manganglycerophosphat ­ Mangansulfat Natrium ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Natriumbicarbonat Natriumcarbonat Natriumchlorid*) Natriumcitrat Natriumgluconat Natriumhydroxid Natriumlactat Natriumsalze der Orthophosphorsäure Kalium ­ ­ ­ ­ ­ ­ Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrat Kaliumgluconat Kaliumglycerophosphat ­ Kaliumhydroxid ­ Kaliumlactat ­ Kaliumsalze der Orthophosphorsäure Selen ­ Natriumselenat ­ Natriumhydrogenselenit ­ Natriumselenit Chrom (III) und Hexahydrate ­ Chrom-(III)-chlorid ­ Chrom-(III)-sulfat Molybdän (VI) ­ Ammoniummolybdat ­ Natriummolybdat Fluor ­ Kaliumfluorid ­ Natriumfluorid 1182 Stoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Verwendung Höchstmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) Mindestmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) Kategorie 3 Aminosäuren ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ L-Alanin L-Arginin L-Asparaginsäure L-Citrullin L-Cystein L-Cystin L-Glutaminsäure L-Glutamin Glycin L-Histidin L-Isoleucin L-Leucin L-Lysin L-Lysinacetat L-Methionin L-Ornithin L-Phenylalanin L-Prolin L-Serin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin L-Arginin-L-Aspartat L-Lysin-L-Aspartat L-Lysin-L-Glutamat N-Acetyl-L-Cystein N-Acetyl-L-Methionin nur für bilanzierte Diäten nur für bilanzierte Diäten nur für bilanzierte Diäten nur für bilanzierte Diäten nur für bilanzierte Diäten nur für bilanzierte Diäten nur für bilanzierte Diäten nur für bilanzierte Diäten nur für bilanzierte Diäten nur für bilanzierte Diäten, die für Personen, die älter als 1 Jahr sind, bestimmt sind Bei zugelassenen Aminosäuren können auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden. Kategorie 4 Carnitin und Taurin ­ ­ ­ ­ L-Carnitin*) L-Carnitinhydrochlorid L-Carnitin-L-Tartrat Taurin Kategorie 5 Nucleotide ­ Adenosin-5'-phosphorsäure (AMP) ­ Natriumsalze von AMP ­ Cytidin-5'-monophosphorsäure (CMP) ­ Natriumsalze von CMP ­ Guanosin-5'-phosphorsäure (GMP) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1183 Stoff Verwendung Höchstmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) Mindestmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) ­ Natriumsalze von GMP ­ Inosin-5'-phosphorsäure (IMP) ­ Natriumsalze von IMP ­ Uridin-5'-phosphorsäure (UMP) ­ Natriumsalze von UMP Kategorie 6 Cholin und Inosit ­ ­ ­ ­ ­ Cholin*) Cholinchlorid Cholincitrat Cholintartrat Inosit Sonstige Stoffe ­ Agar-Agar ­ Johannisbrotkernmehl ­ Guarkernmehl für diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind für diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind für Lebensmittel, geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsie insgesamt bis zu 30 Gramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, einschließlich der ggf. zu technologischen Zwecken zugesetzten Mengen insgesamt bis zu 50 Gramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, einschließlich der ggf. zu technologischen Zwecken zugesetzten Mengen insgesamt bis zu 10 Gramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses ­ Pektin ­ amidiertes Pektin ­ ­ ­ ­ ­ 1) Johannisbrotkernmehl Guarkernmehl Pektin amidiertes Pektin Lecithin Die Höchst- und Mindestmengen an verwendeten Stoffen für bilanzierte Diäten richten sich nach den durch § 14b in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen. *) Die so gekennzeichneten Stoffe sind keine Zusatzstoffe. 1184 Anlage 3 (zu § 9) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Für diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe 1. Die Verbindungen des Kaliums, Calciums und Magnesiums mit Adipinsäure, Bernsteinsäure, Glutaminsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronensäure; Monokaliumphosphat; Adipinsäure; Glutaminsäure; 2. Kaliumsulfat; 3. die Cholinsalze der Essigsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronensäure; 4. Kaliumguanylat und Kaliuminosinat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1185 Anlage 4 (zu § 11a) Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Kochsalzersatz, von anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind Herkunftsland: ................................................................................................................................................................. Ausstellende Behörde: .................................................................................................................................................... I. Angaben zur Identifizierung der Ware: Art der Ware: .............................................................................................................................................................. Verkehrsbezeichnung der Ware: ................................................................................................................................. Anzahl der Packstücke der Sendung: ........................................................................................................................ Menge der Ware nach Gewicht: ................................................................................................................................. Kennzeichnung der Sendung: .................................................................................................................................... II. Herkunft der Ware: Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes: ........................................................................................................ Name und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................... III. Bestimmung der Ware: Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................................................ Die Ware wird versandt von: ......................................................................................................................... (Versandort) nach: ....................................................................................................................... (Bestimmungsort) IV. Bescheinigung Die unterzeichnende Behörde bescheinigt*): a) dass der vorstehend bezeichnete Kochsalzersatz unter Verwendung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, jedoch höchstens 25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertem Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält, b) dass das vorstehend bezeichnete Lebensmittel mit einem Zusatz der in Anlage 2 Diätverordnung aufgeführten Jodverbindungen hergestellt wurde und die jeweils in Anlage 2 festgelegten Mindestmengen nicht unterschritten und Höchstmengen nicht überschritten werden, c) dass das vorstehend bezeichnete Lebensmittel, das zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt ist, den Vorschriften des § 14b Diätverordnung entspricht. ......................................................... (Ort und Datum) *) Nichtzutreffendes bitte streichen. (Dienstsiegel) ............................................................ (zuständige Behörde) 1186 Anlage 5 (weggefallen) Anlage 6 (zu § 14b) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Mindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis Säuglinge Mindestmenge bezogen auf 100 kJ Höchstmenge bezogen auf 100kJ Mindestmenge bezogen auf 100 kcal Höchstmenge bezogen auf 100 kcal Mindestmenge bezogen auf 100 kJ Andere als Säuglinge Höchstmenge bezogen auf 100 kJ Mindestmenge bezogen auf 100 kcal Höchstmenge bezogen auf 100 kcal Vitamine Vitamin A (µg RE) Vitamin D (µg) Vitamin K (µg) Vitamin C (mg) Thiamin (mg) Riboflavin (mg) Vitamin B6 (mg) Niacin (mg NE) Folsäure (µg) Vitamin B12 (µg) Pantothensäure (mg) Biotin (µg) Vitamin E (mg -TE) 14 0,25 1 1,9 0,01 0,014 0,009 0,2 1 0,025 0,07 0,4 0,5/g mehrfach ungesättigter Fettsäuren, ausgedrückt als Linolsäure, nicht weniger als 0,1 mg pro 100 verwertbare kJ 43 0,75 5 6 0,075 0,1 0,075 0,75 6 0,12 0,5 5 0,75 60 1 4 8 0,04 0,06 0,035 0,8 4 0,1 0,3 1,5 0,5/g mehrfach ungesättigter Fettsäuren, ausgedrückt als Linolsäure, nicht weniger als 0,5 mg pro 100 verwertbare kcal 180 3 20 25 0,3 0,45 0,3 3 25 0,5 2 20 3 8,4 0,12 0,85 0,54 0,015 0,02 0,02 0,22 2,5 0,017 0,035 0,18 0,5/g mehrfach ungesättigter Fettsäuren, ausgedrückt als Linolsäure, nicht weniger als 0,1 mg pro 100 verwertbare kJ 43 0,65/ 0,751) 5 5,25 0,12 0,12 0,12 0,75 12,5 0,17 0,35 1,8 0,75 35 0,5 3,5 2,25 0,06 0,08 0,08 0,9 10 0,07 0,15 0,75 0,5/g mehrfach ungesättigter Fettsäuren, ausgedrückt als Linolsäure, nicht weniger als 0,5 mg pro 100 verwertbare kcal 180 2,5/31) 20 22 0,5 0,5 0,5 3 50 0,7 1,5 7,5 3 Mineralstoffe Natrium (mg) Chlorid (mg) Kalium (mg) Calcium (mg) Phosphor (mg) Magnesium (mg) Eisen (mg) Zink (mg) Kupfer (µg) Jod (µg) Selen (µg) Mangan (mg) Chrom (µg) Molybdän (µg) Fluorid (mg) 1) 2) 5 12 15 12 62) 1,2 0,12 0,12 4,8 1,2 0,25 0,012 14 29 35 60 222) 3,6 0,5 0,6 29 8,4 0,7 0,05 2,5 2,5 0,05 20 50 60 50 252) 5 0,5 0,5 20 5 1 0,05 60 125 145 250 902) 15 2 2,4 120 35 3 0,2 10 10 0,2 7,2 7,2 19 8,4/121) 7,2 1,8 0,12 0,12 15 1,55 0,6 0,012 0,3 0,72 42 42 70 42/601) 19 6 0,5 0,36 125 8,4 2,5 0,12 3,6 4,3 0,05 30 30 80 35/501) 30 7,5 0,5 0,5 60 6,5 2,5 0,05 1,25 3,5 175 175 295 175/2501) 80 25 2 1,5 500 35 10 0,5 15 18 0,2 Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind. Das Calcium/Phosphorverhältnis darf nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1187 Anlage 7 (weggefallen) Anlage 8 (zu § 4a Abs. 1) Gruppen von Lebensmitteln, für die Einzelregelungen getroffen werden 1. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 2. Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder 3. Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung 4. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) 5. Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind 6. Glutenfreie Lebensmittel 7. Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler 8. Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker) 1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3) 1. Vitamine Vitamin Vitaminverbindung nicht zur Verwendung zugelassen bei Vitamin A Retinylacetat Retinylpalmitat Beta-Carotin Retinol Vitamin D2 (Ergocalciferol) Vitamin D3 (Cholecalciferol) Thiaminhydrochlorid Thiaminnitrat Riboflavin Riboflavin-5'-phosphat-Natrium Nicotinsäureamid Nicotinsäure Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5'-phosphat Pyridoxinpalmitat Folate Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol Cyanocobalamin Hydroxocobalamin D-Biotin L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kaliumascorbat D--Tocopherol DL--Tocopherol D--Tocopherylacetat DL--Tocopherylacetat Phyllochinon (Phytomenadion) 2. Mineralstoffe Vitamin D Vitamin B1 Vitamin B2 Niacin Vitamin B6 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Folsäure Pantothensäure Vitamin B12 Biotin Vitamin C Vitamin E Vitamin K Mineralstoff Mineralstoffverbindungen nicht zur Verwendung zugelassen bei Calcium (Ca) Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitrat Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumorthophosphat Calciumoxid Calciumhydroxid Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumlactat Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1189 Mineralstoff Mineralstoffverbindungen nicht zur Verwendung zugelassen bei Magnesiumoxid Magnesiumorthophosphat Magnesiumsulfat Magnesiumgluconat Magnesiumglycerophosphat Magnesiumhydroxid Magnesiumcitrat Eisen (Fe) elementares Eisen Eisen-II-carbonat Eisen-II-citrat Eisen-II-gluconat Eisen-II-lactat Eisen-II-sulfat Eisen-II-ammoniumcitrat Eisen-II-fumarat Eisen-III-diphosphat Eisen-III-saccharat Eisennatriumdiphosphat Kupfer (Cu) Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex Kupfercarbonat Kaliumjodid Natriumjodid Kaliumjodat Natriumjodat Zinkacetat Zinkchlorid Zinklactat Zinksulfat Zinkcitrat Zinkgluconat Zinkoxid Mangan-II-carbonat Mangan-II-chlorid Mangan-II-citrat Mangan-II-sulfat Mangan-II-gluconat Mangan-II-glycerophosphat Natriumhydrogencarbonat Natriumchlorid Natriumcitrat Natriumgluconat Natriumcarbonat Natriumlactat Natriumorthophosphat Natriumhydroxid Natriumtartrat Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Jod (I) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Zink (Zn) Mangan (Mn) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Natrium (Na) Beikost Kalium (K) Beikost Beikost 1190 Mineralstoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Mineralstoffverbindungen nicht zur Verwendung zugelassen bei Kaliumchlorid Kaliumcitrat Kaliumgluconat Kaliumglycerophosphat Kaliumlactat Kaliumorthophosphat Kaliumhydroxid Selen (Se) Natriumselenat Natriumselenit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Beikost Beikost Beikost 3. Aminosäuren und deren Verbindungen sowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen Stoff nicht zur Verwendung zugelassen bei L-Arginin und sein Hydrochlorid L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin L-Carnitin und sein Hydrochlorid Taurin Cytidin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Uridin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Adenosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Guanosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Inosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Beikost Beikost Beikost Beikost Beikost Beikost 4. Sonstige Stoffe Cholin Cholinchlorid Cholincitrat Cholintartrat Inositol Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1191 Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und § 22a Abs. 4 Nr. 2) Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung bei Zubereitung nach Hinweisen des Herstellers 1. Physiologischer Brennwert mindestens höchstens 250 kJ/100 ml (60 kcal/100 ml) 315 kJ/100 ml (75 kcal/100 ml) 2. Eiweiß Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei Kuhmilchproteinen. Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei Sojaproteinisolaten und Proteinteilhydrolysaten. Der ,,chemische Index" ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essentiellen Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. 2.1 Anfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen mindestens höchstens 0,45 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 12) enthalten; bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden. 2.2 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten mindestens höchstens 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung (net protein utilisation, NPU) müssen mindestens der von Casein gleichkommen. Der Tauringehalt muss mindestens 10 µmol/100 kJ (42 µmol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt mindestens 1,8 µmol/100 kJ (7,5 µmol/100 kcal) betragen. Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 12) enthalten; bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden. 2.3 Anfangsnahrung aus Sojaprotein, allein oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen mindestens höchstens 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung dürfen nur Sojaproteinisolate verwendet werden. Der chemische Index muss mindestens 80 % desjenigen des Referenzproteins (Muttermilch gemäß Anlage 13) betragen. Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 1,8 µmol/100 kJ (7,5 µmol/100 kcal) betragen. 2.4 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen gestattet. 1192 3. Fett mindestens Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 höchstens 1,05 g/100 kJ (4,4 g/100 kcal) 1,5 g/100 kJ (6,5 g/100 kcal) 3.1 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: ­ Sesamöl, ­ Baumwollsaatöl. 3.2 Laurinsäure mindestens höchstens ­ 3.3 Myristinsäure mindestens 15 % des Gesamtfettgehalts höchstens ­ 15 % des Gesamtfettgehalts 3.4 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten) mindestens höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) 285 mg/100 kJ (1 200 mg/100 kcal) 3.5 Der Alpha-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis Linolsäure/Alpha-Linolensäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen. 3.6 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 % des gesamten Fettgehalts liegen. 3.7 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen. 3.8 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 %) betragen. Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein. 4. Kohlenhydrate mindestens höchstens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) 3,4 g/100 kJ (14 g/100 kcal) 4.1 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden: ­ Lactose, ­ Maltose, ­ Saccharose, ­ Malto-Dextrine, ­ Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup, ­ vorgekochte Stärke, von Natur aus glutenfrei, ­ gelatinierte Stärke, von Natur aus glutenfrei. 4.2 Lactose mindestens höchstens 0,85 g/100 kJ (3,5 g/100 kcal) ­ ­ Diese Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil an Sojaprotein mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 4.3 Saccharose mindestens höchstens 1193 ­ 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts 4.4 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke mindestens höchstens ­ 2 g/100 ml und 30 % des Gesamtkohlenhydratgehalts 5. Mineralstoffe 5.1 Anfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen je 100 kJ mindestens je 100 kJ höchstens je 100 kcal mindestens je 100 kcal höchstens Natrium (mg) Kalium (mg) Chlorid (mg) Calcium (mg) Phosphor (mg) Magnesium (mg) Eisen (mg)1) Zink (mg) Kupfer (µg) Jod (µg) Selen (µg)2) 5 15 12 12 6 1,2 0,12 0,12 4,8 1,2 ­ 14 35 29 ­ 22 3,6 0,36 0,36 19 ­ 0,7 20 60 50 50 25 5 0,5 0,5 20 5 ­ 60 145 125 ­ 90 15 1,5 1,5 80 ­ 3 Das Calcium/Phosphorverhältnis beträgt mindestens 1,2 und höchstens 2,0. 1) 2) Die Grenzwerte gelten für mit Eisen angereicherte Säuglingsanfangsnahrung. Die Grenzwerte gelten für Nahrung mit Selenzusatz. 5.2 Anfangsnahrung aus Sojaproteinen, allein oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen Es gelten alle Anforderungen aus Ziffer 5.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Zink, die wie folgt lauten: je 100 kJ mindestens je 100 kJ höchstens je 100 kcal mindestens je 100 kcal höchstens Eisen (mg) Zink (mg) 6. Vitamine 0,25 0,18 0,5 0,6 1 0,75 2 2,4 je 100 kJ mindestens je 100 kJ höchstens je 100 kcal mindestens je 100 kcal höchstens Vitamin A (µg-RE)1) Vitamin D (µg)2) Thiamin (µg) Riboflavin (µg) Niacin (mg-NE)3) Pantothensäure (µg) Vitamin B6 (µg) Biotin (µg) Folsäure (µg) 14 0,25 10 14 0,2 70 9 0,4 1 43 0,65 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 60 1 40 60 0,8 300 35 1,5 4 180 2,5 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 je 100 kJ mindestens je 100 kJ höchstens je 100 kcal mindestens je 100 kcal höchstens Vitamin B12 (µg) Vitamin C (mg) Vitamin K (µg) Vitamin E (mg--TE)4) 0,025 1,9 1 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, auf keinen Fall jedoch weniger als 0,1 mg/100 verfügbare kJ ­ ­ ­ 0,1 8 4 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, auf keinen Fall jedoch weniger als 0,5 mg/100 verfügbare kcal ­ ­ ­ 1) 2) RE = all-trans-Retinoläquivalent. In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D. 3) NE = Niacinäquivalent; mg Niacin = mg Tryptophan/60. 4) -TE = D--Tocopheroläquivalent. 7. Folgende Nukleotide können verwendet werden: Höchstwert*) (mg/100 kJ) (mg/100 kcal) Cytidin-5'-monophosphat Uridin-5'-monophosphat Adenosin-5'-monophosphat Guanosin-5'-monophosphat Inosin-5'-monophosphat 0,60 0,42 0,36 0,12 0,24 2,50 1,75 1,50 0,50 1,00 *) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1195 Anlage 11 (zu § 14c Abs. 3 und § 22a Abs. 4 Nr. 2) Zusammensetzung von Folgenahrung bei der Zubereitung nach Hinweisen des Herstellers 1. Physiologischer Brennwert mindestens höchstens 250 kJ/100 ml (60 kcal/100 ml) 2. Eiweiß 335 kJ/100 ml (80 kcal/100 ml) Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei Kuhmilchproteinen Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei Sojaproteinisolaten mindestens höchstens 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) 1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) Der chemische Index der enthaltenen Proteine muss mindestens 80 % desjenigen des Referenzproteins (Casein oder Muttermilch gemäß Anlage 13) betragen. Der ,,chemische Index" ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essentiellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäuren des Referenzproteins. Bei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und allein oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen vorliegt, sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Zur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der Folgenahrung Aminosäuren in den notwendigen Mengen zugesetzt werden. Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie Muttermilch gemäß Anlage 12. 3. Fett mindestens höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) 3.1 1,5 g/100 kJ (6,5 g/100 kcal) Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: ­ Sesamöl, ­ Baumwollsaatöl. 3.2 Laurinsäure mindestens höchstens ­ 3.3 Myristinsäure mindestens 15 % des Gesamtfettgehalts höchstens ­ 3.4 15 % des Gesamtfettgehalts Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten) mindestens höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) ­ ­ Dieser Mindestwert gilt nur für Folgemilch mit Pflanzenölzusatz. 3.5 3.6 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 % des gesamten Fettgehalts liegen. Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen. 1196 4. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Kohlenhydrate mindestens höchstens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) 4.1 4.2 3,4 g/100 kJ (14 g/100 kcal) Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt. Lactose mindestens höchstens 0,45 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) ­ ­ Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt. 4.3 Saccharose, Fructose, Honig mindestens höchstens ­ einzeln oder insgesamt: 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts 5. 5.1 Mineralstoffe Eisen, Jod je 100 kJ mindestens je 100 kJ höchstens je 100 kcal mindestens je 100 kcal höchstens Eisen (mg) Jod (µg) 5.2 Zink 0,25 1,2 0,5 ­ 1 5 2 ­ 5.2.1 Ausschließlich aus Kuhmilch hergestellte Folgenahrung mindestens höchstens 0,12 mg/100 kJ (0,5 mg/100 kcal) ­ ­ 5.2.2 Sojaproteinisolate enthaltende Folgenahrung, allein oder mit Kuhmilch gemischt mindestens höchstens 0,18 mg/100 kJ (0,75 mg/100 kcal) 5.3 Sonstige Mineralstoffe ­ ­ Der Gehalt entspricht mindestens den normalerweise in Kuhmilch festgestellten Werten, gegebenenfalls in demselben Verhältnis vermindert wie der Proteingehalt der Folgenahrung im Vergleich zu dem Gehalt von Kuhmilch. Zur Orientierung ist in Anlage 14 die Standardzusammensetzung von Kuhmilch angegeben. 5.4 6. Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt höchstens 2,0. Vitamine je 100 kJ mindestens je 100 kJ höchstens je 100 kcal mindestens je 100 kcal höchstens Vitamin A (µg-RE)1) Vitamin D (µg)2) Vitamin C (mg) 14 0,25 1,9 43 0,75 ­ 60 1 8 180 3 ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1197 je 100 kJ mindestens je 100 kJ höchstens je 100 kcal mindestens je 100 kcal höchstens Vitamin E (mg--TE)3) 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, auf keinen Fall jedoch weniger als 0,1 mg/ 100 verfügbare kJ 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, auf keinen Fall jedoch weniger als 0,5 mg/ 100 verfügbare kcal 1) 2) RE = all-trans-Retinoläquivalent. In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D. 3) -TE = D--Tocopheroläquivalent. 7. Folgende Nukleotide können verwendet werden: Höchstwert*) (mg/100 kJ) (mg/100 kcal) Cytidin-5'-monophosphat Uridin-5'-monophosphat Adenosin-5'-monophosphat Guanosin-5'-monophosphat Inosin-5'-monophosphat 0,60 0,42 0,36 0,12 0,24 2,50 1,75 1,50 0,50 1,00 *) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten. 1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Anlage 12 (zu § 14c Abs. 2; Anlage 10 Nr. 2.2 und 2.3) Die essentiellen und halbessentiellen Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal je 100 kJ1) je 100 kcal L-Arginin L-Cystin L-Histidin L-Isoleucin L-Leucin L-Lysin L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin 1) 16 6 11 17 37 29 7 15 19 7 14 19 69 24 45 72 156 122 29 62 80 30 59 80 1 kJ = 0,239 kcal. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1199 Anlage 13 (zu § 14c Abs. 2 und 3; Anlage 10 Nr. 2.3 und Anlage 11 Nr. 2) Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein Die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein (g/100 g Protein) ist folgendermaßen: Casein1) Muttermilch1) L-Arginin L-Cystin L-Histidin L-Isoleucin L-Leucin L-Lysin L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin 1) 3,7 0,3 2,9 5,4 9,5 8,1 2,8 5,2 4,7 1,6 5,8 6,7 3,8 1,3 2,5 4,0 8,5 6,7 1,6 3,4 4,4 1,7 3,2 4,5 Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO Ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Artikel 375 und 383. 1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Anlage 14 (zu § 14c Abs. 3; Anlage 11 Nr. 5.3) Mineralstoffgehalt der Kuhmilch Als Referenz werden folgende Mineralstoffgehalte in Kuhmilch angegeben, ausgedrückt je 100 g fettfreier Milchtrockenmasse und je g Proteine: je 100 g fettfreier Milchtrockenmasse je g Proteine Natrium (mg) Kalium (mg) Chlorid (mg) Calcium (mg) Phosphor (mg) Magnesium (mg) Kupfer (µg) Jod1) 1) 550 1 680 1 050 1 350 1 070 135 225 ­ 15 43 28 35 28 3,5 6 ­ Gehalt sehr unterschiedlich je nach Jahreszeit und Bedingungen der Viehhaltung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1201 Anlage 15 (zu § 22a Abs. 5 Nr. 2) Anforderungen für die Verwendung bestimmter Aussagen Aussage Anforderungen 1. Adaptiertes Protein 2. Niedriger Natriumgehalt 3. Saccharosefrei 4. Nur Lactose enthalten 5. Lactosefrei 6. Mit Eisen angereichert Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) und das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Casein beträgt mindestens 1,0. Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/100 kJ (39 mg/100 kcal). Saccharose ist nicht enthalten. Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat. Lactose ist nicht enthalten. Eisen wurde zugesetzt. 7. Verringerung des Risikos von a) Die Säuglingsanfangsnahrung muss Allergien auf Milchproteine. In den Bestimmungen von Anlage 10 dieser Behauptung können BeNr. 2.1 genügen; die Menge der griffe verwendet werden, die Immunreaktionen hervorrufenden Prosich auf reduzierten Antigenteine muss mit allgemein akzeptierten oder reduzierten AllergenMessmethoden nachgewiesen werden gehalt beziehen. und darf höchstens 1 % der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen. b) Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Anfangsnahrung in mehr als 90 % (Vertrauensbereich 95 %) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist. c) Die Anfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Anfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen. d) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Angaben vorliegen. 1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Anlage 16 (zu § 22a Abs. 5 Nr. 5) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind Nährstoff Referenzwert Vitamin A Vitamin D Vitamin C Thiamin Riboflavin Niacin-Äquivalent Vitamin B6 Folat Vitamin B12 Calcium Eisen Zink Jod Selen Kupfer (µg) (µg) (mg) (mg) (mg) (mg) (mg) (µg) (µg) (mg) (mg) (mg) (µg) (µg) (mg) 400 10 25 0,5 0,8 9 0,7 100 0,7 400 6 4 70 10 0,4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1203 Anlage 17 (zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1) Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben oder nach den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden. 1. Brennwert 1.1 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, muss mindestens 3 360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5 040 Kilojoule (1 200 Kilokalorien) je Tagesration betragen. 1.2 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt ist, muss mindestens 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und höchstens 1 680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit betragen. 2. Proteine 2.1 Der Brennwert von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung muss zu mindestens 25 % und höchstens 50 % auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, mehr als 125 g Proteine enthalten. 2.2 Die Regelungen für Proteine beziehen sich auf das unter Ziffer 6 beschriebene Referenzprotein. Liegt der chemische Index unter 100 % des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Dabei muss der chemische Index des zugesetzten Proteins mindestens 80 % des Indexes des Referenzproteins betragen. 2.3 Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. 2.4 Der Zusatz von Aminosäuren ist allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmaß gestattet. 3. Fette 3.1 Der Brennwert der Fette darf 30 % des gesamten Brennwerts des Erzeugnisses nicht überschreiten. 3.2 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 4,5 g Linolsäure enthalten. 3.3 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt sind, müssen mindestens 1 g Linolsäure enthalten. 4. Ballaststoffe Die Erzeugnisse, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten. 5. Vitamine und Mineralstoffe 5.1 Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen mindestens die unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffgehalte liefern. 5.2 Die Erzeugnisse, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten werden, müssen je Mahlzeit mindestens 30 % der unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern und mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten. 6. Anforderungsschema für Aminosäuren g/100 g Protein Cystin + Methionin Histidin Isoleucin Leucin Lysin Phenylalanin + Thyrosin Threonin Tryptophan Valin 1,7 1,6 1,3 1,9 1,6 1,9 0,9 0,5 1,3 1204 7. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Nährstoffgehalte je Tag Vitamin A Vitamin D Vitamin E Vitamin C Thiamin Riboflavin Niacin Vitamin B6 Folate Vitamin B12 Biotin Pantothensäure Calcium Phosphor Kalium Eisen Zink Kupfer Jod Selen Natrium Magnesium Mangan 700 µg Retinol-Äquivalent 5 µg 10 mg Tocopherol-Äquivalent 45 mg 1,1 mg 1,6 mg 18 mg Nicotinsäureamid-Äquivalent 1,5 mg 200 µg 1,4 µg 15 µg 3 mg 700 mg 550 mg 3 100 mg 16 mg 9,5 mg 1,1 mg 130 µg 55 µg 575 mg 150 mg 1 mg Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1205 Anlage 18 (zu § 14d Abs. 3) Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden Nährstoff Höchstwert je 100 kcal Vitamin A Vitamin E Vitamin C Thiamin Riboflavin Niacin Vitamin B6 Folsäure Vitamin B12 Pantothensäure Biotin Kalium Calcium Magnesium Eisen Zink Kupfer Jod Mangan 1) 2) 180 µg RE 3 mg -TE 12,5/251)/1252) mg 0,25/0,53) mg 0,4 mg 4,5 mg NE 0,35 mg 50 µg 0,35 µg 1,5 mg 10 µg 160 mg 80/1804)/1005) mg 40 mg 3 mg 2 mg 40 µg 35 µg 0,6 mg Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse. Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte. 3) Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Getreidebasis. 4) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Erzeugnisse. 5) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Erzeugnisse. 1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Anlage 19 (zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis. 1. Getreideanteil Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 % des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen. 2. 2.1 2.2 2.3 Protein Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen. Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen. Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen. Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 % des Referenzproteins Casein, wie in Anlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 % des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig. Kohlenhydrate Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf ­ der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g je 100 kJ (7,5 g/100 kcal), ­ der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen. 3.2 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf ­ der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal), ­ der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen. 4. 4.1 4.2 Fette Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen. Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so ­ darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen, ­ darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen, ­ muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1 200 mg/100 kcal) erreichen. 5. 5.1 Mineralstoffe Natrium ­ Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. ­ Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen. 2.4 3. 3.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 5.2 Calcium 1207 5.2.1 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen. 5.2.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen. 6. 6.1 6.2 Vitamine Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen. Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten folgende Gehalte: je 100 kJ je 100 kcal min. Vitamin A (µg RE)1) Vitamin D (µg)2) 1) 2) max. 43 0,75 min. 60 1 max. 180 3 14 0,25 RE = all-trans-Retinoläquivalent. In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D. Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannter Getreidebeikost zugesetzt wird. 1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Anlage 20 (zu § 14d Abs. 5, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von anderer Beikost als Getreidebeikost Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis. 1. 1.1 Protein Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten, so muss ­ der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 40 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen insgesamt betragen, ­ der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen. 1.2 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, ­ der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 10 % des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen betragen, ­ der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4,2 g/100 kcal) betragen. 1.3 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, ­ der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 8 % des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen betragen, ­ der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen, ­ der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen. 1.3a Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Verkehrsbezeichnung eines nicht süßen Erzeugnisses erwähnt ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so ­ muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen. 1.4 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der Verkehrsbezeichnung nicht erwähnt, muss der Gesamtproteingehalt des Erzeugnisses aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen. 1.4a Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit bestimmt sind, gelten nicht die Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.4. 1.4b Süßspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milcherzeugnisse als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den Anforderungen in 1.1 bis 1.4 ausgenommen. 1.5 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig. Kohlenhydrate Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektaren aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen: ­ 10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft; ­ 15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken; ­ 20 g/100 g bei reinen Obstspeisen; ­ 25 g/100 g bei Desserts und Puddings; ­ 5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind. 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 3. 3.1 Fett Für Erzeugnisse gemäß 1.1 dieser Anlage gilt: 1209 Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen. 3.2 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen. Natrium Der Natriumgehalt des Fertigerzeugnisses darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) und höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Verkehrsbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/kJ (300 mg/100 kcal) betragen. Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, außer für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden. Vitamine Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigerzeugnisses mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen. Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigerzeugnisses mindestens 25 µg RE/100 kJ (100 µg RE/100 kcal)1) betragen. Ansonsten ist der Zusatz von Vitamin A zu anderer Beikost als Getreidebeikost nicht zulässig. Anderer Beikost als Getreidebeikost darf Vitamin D nicht zugesetzt werden. 1) RE = all-trans-Retinoläquivalent. 4. 4.1 4.2 5. 1210 Anlage 21 (zu § 22b Abs. 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Nährstoff Referenzwert für Kennzeichnung Vitamin A Vitamin D Vitamin C Thiamin Riboflavin Niacin-Äquivalent Vitamin B6 Folat Vitamin B12 Calcium Eisen Zink Jod Selen Kupfer 400 µg 10 µg 25 mg 0,5 mg 0,8 mg 9 mg 0,7 mg 100 µg 0,7 µg 400 mg 6 mg 4 mg 70 µg 10 µg 0,4 mg Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1211 Anlage 22 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Chemische Bezeichnung des Stoffes Rückstandshöchstgehalt (mg/kg) Cadusafos Demeton-S-methyl/Demeton-Smethylsulfon/Oxydemeton-methyl (einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl) Ethoprophos Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronil-desulfinyl, ausgedrückt als Fipronil) Propineb/Propylen-thioharnstoff (Summe von Propineb und Propylenthioharnstoff) 0,006 0,006 0,008 0,004 0,006 1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Anlage 23 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden Liste A Chemische Bezeichnung des Stoffes (Rückstandsdefinition) Rückstandshöchstgehalt (mg/kg) Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und DisulfotonSulfon, ausgedrückt als Disulfoton) Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion) Fentin, ausgedrückt als TriphenylzinnKation Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop) Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor Hexachlorbenzol Nitrofen Omethoat Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos) 0,003 0,003 0,003 0,003 0,003 0,003 0,003 0,003 0,003 Liste B Chemische Bezeichnung des Stoffes Rückstandshöchstgehalt (mg/kg) Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin Endrin 0,003 0,003