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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen*
Vom 13. Oktober 2021
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274),
der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden
ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs
anlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zu
letzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter ,,einer ab dem
22. März 2010 errichteten oder wesentlich geänder
ten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe" ge
strichen.
2. § 19 wird wie folgt gefasst:
,,§ 19
Ableitbedingungen für Abgase
(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brenn
stoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet
wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die
Austrittsöffnung des Schornsteins
1. firstnah angeordnet ist und
2. den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.
Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines
Schornsteins, wenn
1. ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als
ihr horizontaler Abstand von der Traufe und
2. ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr
horizontaler Abstand vom First.
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist
die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Num
mer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, des
sen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung
von 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderun
gen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen
werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das
Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie
VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt wor
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
den ist. Der Schornstein ist so auszuführen, dass
die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer
Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage
1. bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern
die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster
und Türen um mindestens 1 Meter überragt,
2. von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Um
kreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungs
öffnungen, Fenster und Türen um mindestens
2 Meter überragt,
3. von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Um
kreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungs
öffnungen, Fenster und Türen um mindestens
3 Meter überragt,
4. von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Um
kreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungs
öffnungen, Fenster und Türen um mindestens
3 Meter überragt oder
5. von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der
Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in dem
jenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen
überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richt
linie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorge
geben sind.
Können mit der Ausführung des Schornsteins nach
den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen
nicht verhindert werden, muss der Schornstein
gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli
2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten
Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden.
Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Ja
nuar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem
1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden
ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderun
gen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig
sind.
(2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor
dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genom
men wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich
geändert werden, muss
1. bei Dachneigungen
a) bis einschließlich 20 Grad den First um min
destens 40 Zentimeter überragen oder von
der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt
sein,
b) von mehr als 20 Grad den First um mindes
tens 40 Zentimeter überragen oder einen
horizontalen Abstand von der Dachfläche von
mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärme
leistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von
15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnun
gen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter
überragen; der Umkreis vergrößert sich um
2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis
auf höchstens 40 Meter.
Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte ent
sprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25
und 26 bleiben unberührt. Die Anforderungen des
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Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feue
rungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstof
fe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Be
trieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022
durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe
ersetzt wird."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Oktober 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze