Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 6 vom 30.01.1998  - Seite 141 bis 204 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 22. 1. 98 141 G 5702 Nr. 6 Seite 142 Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Inhalt Zweites Gesetz zur Änderung des Tierzuchtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7824-5 GESTA: F015 22. 1. 98 Neufassung des Tierzuchtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7824-5 145 26. 1. 98 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze . . . . . . . . . . FNA: 454-1, 368-1, 703-1, 9231-1, 424-1-3, 424-1-4 GESTA: C098 156 26. 1. 98 Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten . . . . . . . . . . . . . . FNA: 450-2, 450-16, 451-1, 2121-6-24, 312-9-1, 312-2, 312-7 GESTA: C130 160 26. 1. 98 Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 450-2/1; 450-2, 300-2, 312-2, 2180-1, 252-1, 404-21, 450-21, 452-2, 453-16, 454-1, 610-1-3, 750-15, 792-1, 8051-10, 806-21-7-17, III-22 GESTA: C131 164 22. 1. 98 Neufassung der Auslandstrennungsgeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2032-2-10 189 26. 1. 98 Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten . . . . . . . FNA: neu: 806-21-1-249 195 15. 1. 98 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Artikel 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 1104-5 203 15. 1. 98 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 G 10) FNA: 1104-5, 190-2 203 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Zweites Gesetz zur Änderung des Tierzuchtgesetzes*) Vom 22. Januar 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 601), geändert durch Artikel 2 § 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den Worten ,,derselben Rasse" die Worte ,, , bei Pferden auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist," eingefügt. b) In Nummer 14 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Blutgruppe" die Worte ,,oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 12 Abs. 1" die Worte ,,sowie die Vorschriften einer nach § 15a erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66). c) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Blutgruppen" die Worte ,,oder andere durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität" eingefügt. d) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,bedürfen" die Worte ,,bei der Abgabe im Inland" eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt: ,,4a. andere Merkmale als die Blutgruppe zur Sicherung der Identität,". bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt: ,,6. über § 5 hinaus die Veröffentlichung weiterer Ergebnisse der Leistungsprüfungen oder Zuchtwertfeststellungen einschließlich genetischer Besonderheiten und Erbfehler durch die zuständige Behörde,". cc) Das Wort ,,festzusetzen" wird durch das Wort ,,vorzuschreiben" ersetzt. b) In Absatz 2 werden aa) die Nummer 4 gestrichen und bb) in Nummer 6 die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 5" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6" ersetzt sowie cc) die bisherigen Nummern 5 und 6 zu Nummern 4 und 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 4. § 7 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. das Zuchtziel sowie das Zuchtprogramm auch unter Berücksichtigung bestehender Zuchtprogramme geeignet sind, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern;". 5. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zuchtprogrammen von § 7 abweichende oder über § 7 hinausgehende Anforderungen an die Anerkennung und den Betrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen." 6. § 9 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt: ,,(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen nach anderen Mitgliedstaaten." 7. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten ,,aus der dessen Blutgruppe" die Worte ,,oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität" eingefügt. 8. § 12 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. für das Spendertier eine Zuchtbescheinigung oder eine Herkunftsbescheinigung vorliegt, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist." 9. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Sechster Abschnitt Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr § 15a Ermächtigungen Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört (Ausfuhr), festzusetzen und dabei insbesondere 1. Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu regeln, 2. Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen, Samen-, Eizellen- und Embryonenscheine, aus denen die Eintragung der Zuchttiere, ihrer Vorfahren oder der Spendertiere in die Zuchtbücher oder Zuchtregi- 143 ster der vom Herkunftsland amtlich anerkannten Zuchtorganisationen hervorgeht, vorzuschreiben, 3. vorzuschreiben, daß Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht hat. § 15b Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen mit. (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen." 10. In der Abschnittsüberschrift vor § 16 wird das Wort ,,Sechster" durch das Wort ,,Siebenter" ersetzt. 11. In § 19 Abs. 1 Buchstabe c werden nach dem Wort ,,innergemeinschaftlich" die Worte ,,oder mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind," eingefügt sowie das Wort ,,handeln" durch die Worte ,,Handel treiben" ersetzt. 12. § 19c wird wie folgt geändert: a) Nach der Paragraphenbezeichnung wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Verkehr mit Vertragsstaaten". b) Das Wort ,,Gemeinschaft" wird durch das Wort ,,Union" ersetzt. 13. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe ,,oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2 Nr. 1 oder § 15a" ersetzt. 14. In der Abschnittsüberschrift vor § 21 wird das Wort ,,Siebenter" durch das Wort ,,Achter" ersetzt. 15. Nach § 23 wird folgende Vorschrift angefügt: ,,§ 23a Ermächtigungen Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. § 12, auch soweit er durch Landesrecht ergänzt worden ist, ganz oder teilweise aufzuheben, 2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte ,,und beim Verbringen aus dem Ausland" zu streichen, 144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe ,,und § 12 Abs. 1" zu streichen, 4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe ,,und § 12 Abs. 2 Nr. 1" zu streichen, 5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe ,,oder § 12 Abs. 1 Satz 1" zu streichen, soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach § 15a geregelt wird." Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Tierzuchtgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Januar 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 145 Bekanntmachung der Neufassung des Tierzuchtgesetzes Vom 22. Januar 1998 Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierzuchtgesetzes vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 142) wird nachstehend der Wortlaut des Tierzuchtgesetzes in der ab 31. Januar 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 601), 2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), 3. den am 31. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 22. Januar 1998 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert 146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Tierzuchtgesetz Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. (2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen Bereich die Erzeugung der Tiere nach Absatz 1, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß 1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität erhalten und verbessert wird, 2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, 3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und 4. eine genetische Vielfalt erhalten wird. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Zuchttier: ein Tier, a) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier), b) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse, bei Pferden auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt ist und eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier) oder c) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier); 2. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit; 3. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren einschließlich der Qualität ihrer Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zuchtwertes; 4. Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen der Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der Endprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden; 5. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen; 6. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusammenschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtprogramm durchführt; 7. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher Verbund mehrerer Betriebe, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien durchführt; 8. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; 9. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft; 10. Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchttieres; 11. Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Herkunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht; 12. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung gehalten werden; 13. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder Abgabe von Eizellen und Embryonen; 14. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union angehört; 15. Vertragsstaat: Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Zweiter Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen für das Anbieten und Abgeben §3 Anbieten und Abgeben (1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur 1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau beschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden kann, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist. (2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er 1. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, 2. von einem Zuchttier stammt, 3. gekennzeichnet ist und 4. bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen und beim Verbringen aus dem Ausland von einer Zuchtoder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und von einem Samenschein der Besamungsstation begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigungen stehen Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und ihre Identität durch Angabe der abgebenden Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden Nummer gesichert ist. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 sowie die Vorschriften einer nach § 15a erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. (3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitgliedern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryonen 1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und behandelt worden sind, 2. von Zuchttieren stammen und 3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet sein. (4) Bei der Abgabe müssen 1. die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das genetische Muttertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung, 2. die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für die genetischen Eltern, aus denen deren Blutgruppen oder andere durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität ersichtlich sind, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung begleitet sein. (5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedürfen bei der Abgabe im Inland keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie verzichtet hat. §4 Leistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung (1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird 3. 4. 147 nach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, gefördert. (2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfungen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit der Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere Stelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein. (3) Die zuständige Behörde kann bei der Zuchtwertfeststellung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Züchtervereinigung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkannten Züchtervereinigung durchgeführt werden und eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist. (4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen 1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden, 2. in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens gleicher Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar sind. §5 Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse (1) Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und wertet sie zur Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten aus, um insbesondere durch die Verwendung hochwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern. (2) Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständige Behörde veröffentlicht die festgestellten Zuchtwerte der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder abgegeben wird; die für die Anerkennung von Zuchtunternehmen zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der Stichprobentests. §6 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. 2. Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren Erscheinung, die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung, die Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung, die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Herkunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellenscheine, 4a. andere Merkmale als die Blutgruppe zur Sicherung der Identität, 5. die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der Prämien bei pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen, 148 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 über § 5 hinaus die Veröffentlichung weiterer Ergebnisse der Leistungsprüfungen oder Zuchtwertfeststellungen einschließlich genetischer Besonderheiten und Erbfehler durch die zuständige Behörde, b) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Pferden so genau beschrieben werden, daß ihre Identität festgestellt werden kann, c) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden, d) bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag des Mitglieds, das Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in das Zuchtbuch eingetragen wird oder darin vermerkt wird und eingetragen werden kann; dabei dürfen an eingeführte Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden als an inländische Tiere und 5. bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrundlage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist, ein Recht auf Mitgliedschaft oder, bei der Zucht des englischen Vollblutes und des Trabers, zumindest die Möglichkeit hat, die von ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintragen oder darin vermerken und an den Leistungsprüfungen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen zu erhalten. (2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel (Absatz 3 Nr. 3), das Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4) sowie bei einer Züchtervereinigung auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchordnung (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf die Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a). Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich beschränkt werden. Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in vollem Umfang erfüllt sind. (3) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten: 1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform; 2. den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen; 3. das Zuchtziel; 4. das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind; 5. bei einer Züchtervereinigung a) Nachweise über die Rechtsgrundlage, aus der der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersichtlich ist, b) die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen für die Eintragung in die Abteilungen des Zuchtbuchs ersichtlich sind; 6. bei einem Zuchtunternehmen a) die Zuchtregisterordnung, b) den Namen, die Anschrift und Angaben über den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms. (3a) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten einholen. vorzuschreiben. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet werden dürfen, wenn sie Zuchttiere sind, zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus auch außerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird, 2. 2a. vorzuschreiben, daß die Empfänger von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die aus anderen Mitgliedstaaten in das Inland verbracht werden sollen, der zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit und die Art der Sendung spätestens einen Tag im voraus anzuzeigen haben, 3. 4. weitere Leistungsmerkmale festzusetzen, zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt, Regelungen nach Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht. 5. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen haben, daß die für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich besamt werden können. Dritter Abschnitt Zuchtorganisationen §7 Anerkennung (1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn 1. das Zuchtziel sowie das Zuchtprogramm auch unter Berücksichtigung bestehender Zuchtprogramme geeignet sind, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern; 2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist; 3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind; 4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen, daß a) die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im Bereich der für den Sitz der Zuchtorganisation zuständigen Behörde liegt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 (4) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der Zuchtorganisation zuständige Behörde. Erstreckt sich die züchterische Tätigkeit einer Zuchtorganisation auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder. (5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 6 Buchstabe b unverzüglich mitzuteilen. (6) Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3, 4, 5 und 6 Buchstabe a bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung hierzu schriftlich äußert. (7) Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 fünf Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung festgesetzt werden. §8 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. Anforderungen a) an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen, b) an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, c) an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen festzusetzen und 2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zuchtprogrammen von § 7 abweichende oder über § 7 hinausgehende Anforderungen an die Anerkennung und den Betrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen. (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn 149 1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen männlichen Zuchttiere sowie Einrichtungen und Geräte vorhanden sind, 2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fachtechnisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist, 3. sichergestellt ist, daß a) der abzugebende Samen überwiegend aus der Erzeugung der von der Besamungsstation gehaltenen männlichen Zuchttiere stammt und b) die Besamungsstation sich an den Zuchtprogrammen der in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Züchtervereinigungen beteiligt, soweit eine Beteiligungspflicht besteht, und 4. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden. (3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2). (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthalten: 1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform, 2. die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereichs. (5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für den Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde. Erstreckt sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder. (6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen. (7) Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereichs (Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung hierzu schriftlich äußert. (8) Wer eine Besamungsstation betreibt, 1. darf Samen nur abgeben an a) Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbereich der Besamungsstation, b) Besamungsstationen; 2. darf Samen, der für Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a bestimmt ist, nur ausliefern an a) Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte; diese dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag der Besamungsstation in Tierbeständen der Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a verwenden, b) Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand; Vierter Abschnitt Besamungswesen §9 Besamungsstationen (1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf der Erlaubnis. 150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 11 Antrag auf Besamungserlaubnis (1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine Besamungsstation stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, 2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung ausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes oder Fachtierarztes für Zuchthygiene und Besamung, aus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, 3. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen Instituts, wonach die Untersuchung der von dem Spendertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnommenen Proben ergeben hat, daß die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht früher als fünf Wochen vor der Antragstellung genommen worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen. (3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen worden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygienischen Überwachung durch eine Besamungsstation unterlegen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis bestand. § 12 Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen (1) Samen, der aus Ländern außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in das Inland verbracht worden ist, darf nur angeboten oder abgegeben werden, wenn die zuständige Behörde hierfür eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung kann nur die Besamungsstation beantragen, die den Samen anbietet oder abgibt. (2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn 1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt, 2. das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder Register einer im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind, 3. das Spendertier oder seine Eltern in das Zuchtbuch oder Register einer im Inland anerkannten zuständigen Zuchtorganisation eingetragen sind und 4. für das Spendertier eine Zuchtbescheinigung oder eine Herkunftsbescheinigung vorliegt, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist. 3. hat auf Anforderung auch Samen aus anderen Besamungsstationen abzugeben; bei der Abgabe an Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen höheren Preis fordern, als es den Aufwendungen im Falle des direkten Bezugs entspricht; 4. hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung während der Aufbewahrung und Abgabe des Samens Aufzeichnungen zu machen. (9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen nach anderen Mitgliedstaaten. (10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben über die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu machen. (11) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer an einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet werden, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebsangehörigen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat. (12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden. § 10 Besamungserlaubnis (1) Samen darf an einen Empfänger im Inland nur abgegeben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungserlaubnis erteilt ist. (2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn 1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt; 2. sich an dem Spendertier keine a) Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch den Samen übertragen werden kann, oder b) Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, und 3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und sonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krankheit vorliegt. In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten. (3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegangene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden. (4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende Erlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen gleich, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 2 und 3 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird. § 13 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. Vorschriften über a) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungsstationen, b) Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung sowie der Anerkennung der Ausbildungsstätten zu erlassen; 2. zu bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Besamungsstationen sich an den Zuchtprogrammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen müssen, b) welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführen sind, c) aa) welche sonstigen Proben, bb) auf welche übertragbaren Krankheiten die Proben und cc) nach welchen Methoden die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind; 3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach 1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, 2. Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis zu regeln; 2. die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen Besamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum sowie das räumliche Gebiet festzusetzen; 3. Vorschriften zu erlassen über a) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertrages abgegeben werden darf, b) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch 151 bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b nur von einer Besamungsstation aus geliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die Tierhaltung liegt, c) Form und Mindestinhalt der Verträge nach den Buchstaben a und b, d) die Behandlung von Samen einschließlich seiner Beförderung, e) die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und ihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besamung nicht gekennzeichneter Tiere, f) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10, g) Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen, insbesondere die Kennzeichnung; 4. Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung zu erlassen. Fünfter Abschnitt Embryotransfer § 14 Embryotransfereinrichtungen (1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn 1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Geräte vorhanden sind, 2. ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlichfachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Embryotransfereinrichtung gebundenen Tierarzt gewährleistet ist und 3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden. (3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryotransfereinrichtung enthalten. (4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für den Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige Behörde. (5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzüglich mitzuteilen. (6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat über Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen. (7) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag der Embryotransfereinrichtung gewonnen sowie nur von diesen Personen und von Besamungsbeauftragten, die an einem Lehrgang über Embryotransfer mit Erfolg teilgenommen haben, übertragen werden. 152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 tragung der Zuchttiere, ihrer Vorfahren oder der Spendertiere in die Zuchtbücher oder Zuchtregister der vom Herkunftsland amtlich anerkannten Zuchtorganisationen hervorgeht, vorzuschreiben, 3. vorzuschreiben, daß Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekanntgemacht hat. § 15b Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen mit. (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. (8) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden. § 15 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über 1. die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und Embryonen angeboten, abgegeben, ausgeliefert und übertragen werden dürfen, 2. die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfereinrichtungen, 3. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Abschluß der Lehrgänge über Embryotransfer sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätten, 4. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6, 5. die Feststellung der Identität, insbesondere über die Kennzeichnung der Spendertiere, Empfängertiere, Eizellen und Embryonen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach 1. Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, 2. Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsordnungen für die Lehrgänge über Embryotransfer zu erlassen. Siebenter Abschnitt Durchführung des Gesetzes, Ausnahmen, Bußgeldvorschriften § 16 Übertragungsbefugnis Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, können sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. § 16a Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. § 17 Ausnahmen (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter Sechster Abschnitt Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr § 15a Ermächtigungen Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört (Ausfuhr), festzusetzen und dabei insbesondere 1. Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu regeln, 2. Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen, Samen-, Eizellen- und Embryonenscheine, aus denen die Ein- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen 1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, 2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in § 1 Abs. 2 genannten Zweck vereinbar ist; 3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation a) für die Entwicklung von Herkünften und b) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests; 4. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Falle von Tierseuchen, Futtermittelschäden und höherer Gewalt Ausnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3 zulassen. § 18 Bekanntmachung Die zuständigen Behörden machen die anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen, denen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die Embryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt. § 19 Überwachung (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. in züchterischer Hinsicht a) die anerkannten Zuchtorganisationen, b) die mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen beauftragten Stellen, c) die Betriebe, die innergemeinschaftlich oder mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, mit Zuchttieren, Eizellen oder Embryonen Handel treiben, 2. in züchterischer und veterinärhygienischer Hinsicht die Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen. (2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Absätze 1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort 153 1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen sowie 2. die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen. (4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 19a Auskünfte zwischen den Behörden (1) Die zuständigen Behörden 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen, 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit. (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften. (3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen. § 19b Übermittlung von Daten Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. § 19c Verkehr mit Vertragsstaaten Die §§ 19a und 19b gelten entsprechend für die Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. 154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 19d Schiedsverfahren 7. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14 Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht, 8. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird, 9. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet, 10. entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen überträgt oder 11. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a, 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 4, 5, 5a und 8 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 6, 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden. § 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt, 1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier abgibt, 2. einer Rechtsverordnung nach a) § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2a, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder b) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d, e oder g, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2 Nr. 1 oder § 15a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2a. einer mit einer Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 4. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung betreibt, 5. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1 Samen abgibt oder ausliefert, 5a. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz Samen nicht im Auftrag der Besamungsstation verwendet, 6. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder einen höheren Preis fordert, als es den Aufwendungen im Falle des direkten Bezuges entspricht, Achter Abschnitt Schlußvorschriften § 21 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen werden. § 22 Allgemeine Verwaltungsvorchriften Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. § 23 Übergangsvorschriften (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz. (2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz. (3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaubnisse gelten fort. Für Samen von abgegangenen Tieren, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde, kann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden, wenn Bescheinigungen vorliegen, die nach dem zum Zeitpunkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind; § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 (4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes. § 23a Ermächtigungen Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. § 12, auch soweit er durch Landesrecht ergänzt worden ist, ganz oder teilweise aufzuheben, 155 2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte ,,und beim Verbringen aus dem Ausland" zu streichen, 3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe ,,und § 12 Abs. 1" zu streichen, 4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe ,,und § 12 Abs. 2 Nr. 1" zu streichen, 5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe ,,oder § 12 Abs. 1 Satz 1" zu streichen, soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach § 15a geregelt wird. § 24 (Inkrafttreten) 156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze Vom 26. Januar 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 1 werden das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,zehn" und das Wort ,,tausend" durch das Wort ,,zweitausend" ersetzt. 2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,dreitausend" durch das Wort ,,fünftausend" ersetzt. b) In Nummer 3 werden das Wort ,,tausend" durch das Wort ,,zweitausend" und das Wort ,,dreitausend" durch das Wort ,,fünftausend" ersetzt. 3. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: ,,8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,". b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: ,,9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,". c) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: ,,10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,". 4. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,tausend" durch das Wort ,,zweitausend" ersetzt. 5. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter ,,der fachlich zuständige Bundesminister" durch die Wörter ,,das fachlich zuständige Bundesministerium" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister" durch die Wörter ,,Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium" ersetzt. 6. In § 47 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 7. In § 49a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort ,,erkennbar" durch das Wort ,,offensichtlich" ersetzt. 8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen." 9. In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,der fachlich zuständige Bundesminister" durch die Wörter ,,das fachlich zuständige Bundesministerium" ersetzt. 10. § 67 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden." 11. § 69 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und Abgabe an die Staatsanwaltschaft" gestrichen. b) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: ,,Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt;". c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt." bb) Satz 3 wird gestrichen. d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Ver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 waltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar." 12. In § 72 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn die am Verfahren Beteiligten hierauf verzichten. In diesem Fall reicht der Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheides; das Gericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen zusätzliche Ausführungen machen. Die vollständigen Gründe sind innerhalb von fünf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt wird." 13. Die §§ 73 und 74 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung (1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. (3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. § 74 Verfahren bei Abwesenheit (1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden. (2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen. (3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren. (4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 157 unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren." 14. In § 75 Abs. 2 werden der Beistrich nach der Angabe ,,(§ 47 Abs. 2)" und die Wörter ,,zur Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)" gestrichen. 15. In § 77 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,in einem Verfahren wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit" gestrichen. 16. § 77b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Verzichtserklärung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt wird." 17. Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Der Richter beim Amtsgericht kann von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Hauptverhandlung absehen. Der Beschluß ist unanfechtbar." 18. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,zweihundert" durch das Wort ,,fünfhundert" ersetzt. b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als eintausendzweihundert Deutsche Mark festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,". 19. § 80 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort ,,fünfundsiebzig" durch das Wort ,,zweihundert" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort ,,zweihundert" durch das Wort ,,dreihundert" ersetzt. 158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte ,,bedarf keiner Begründung, wenn das Beschwerdegericht den Antrag einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet." durch die Worte ,,bedarf keiner Begründung." ersetzt. b) Folgende neue Absätze 1 bis 3 werden eingefügt: ,,(1) Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und das Verfahren bei seiner Abwesenheit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die erste Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung abgesandt wird. (2) Die Zulässigkeit und die Zulassung von Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird oder ein Beschluß bei der Geschäftsstelle eingeht. (3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Antrag bei Gericht eingeht." c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4. 20. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt: ,,§ 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte (1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt 1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark festgesetzt oder beantragt worden ist, 2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen. (3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen." 21. In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 87 Abs. 5, § 100 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort ,,zweihundert" durch das Wort ,,fünfhundert" ersetzt. 22. In § 109 Abs. 2 wird die Angabe ,,(§§ 70, 74 Abs. 2 Satz 1)" durch die Angabe ,,(§§ 70, 74 Abs. 2)" ersetzt. 23. In § 111 Abs. 3 und in § 113 Abs. 3 werden jeweils das Wort ,,tausend" durch das Wort ,,zweitausend" und das Wort ,,fünfhundert" durch das Wort ,,eintausend" ersetzt. 24. In § 119 Abs. 4 werden das Wort ,,tausend" durch das Wort ,,zweitausend" und das Wort ,,zehntausend" durch das Wort ,,zwanzigtausend" ersetzt. 25. In § 127 Abs. 4 und in § 128 Abs. 4 werden jeweils das Wort ,,zehntausend" durch das Wort ,,zwanzigtausend" und das Wort ,,fünftausend" durch das Wort ,,zehntausend" ersetzt. 26. In § 131 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c werden jeweils die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. 27. § 133 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Übergangsvorschriften". Artikel 2 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 § 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Dies gilt auch, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren nach § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entscheidet." Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen In § 82 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch Artikel 2 § 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 69 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 69 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes § 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen." 2. In Absatz 8 werden nach dem Wort ,,Über" die Wörter ,,den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Patentamts im Vereinigten Wirtschaftsgebiet § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Patentamts im Vereinigten Wirtschaftsgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über die Errichtung einer Zweigstelle des Deutschen Patentamts in Groß-Berlin 159 Die Verordnung über die Errichtung einer Zweigstelle des Deutschen Patentamts in Groß-Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 7 Inkrafttreten Die Artikel 5 und 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Februar 1998 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. Januar 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister für Verkehr Wissmann 160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten Vom 26. Januar 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. In § 56c Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Heilbehandlung" die Wörter ,, , die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist," eingefügt. 2. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt: ,,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und". b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Tat," die Wörter ,,das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts," eingefügt; die Wörter ,,sein Verhalten im Vollzug" werden durch die Wörter ,,das Verhalten des Verurteilten im Vollzug" ersetzt. 3. § 66 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 176, 179, 180, 182, 223a, 223b oder 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre." 4. § 67d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt neu gefaßt: ,,Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob" durch die Wörter ,,wenn zu erwarten ist, daß" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. 5. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe ,,67d Abs. 2, 4, 5" durch die Angabe ,,67d Abs. 2, 3 und 5" ersetzt. 6. § 68c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte 1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder 2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt der Verurteilte nachträglich seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im übrigen gilt § 68e Abs. 4." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 7. In § 68d wird nach der Angabe ,,§ 68c Abs. 1 Satz 2" die Angabe ,,und Abs. 2" eingefügt. 8. Dem § 68e wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung von neuem." 9. § 68f Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein." 10. In § 181b wird die Angabe ,,176, 177, 179" durch die Angabe ,,174 bis 180" ersetzt und nach der Angabe ,,181a" die Angabe ,, , 182" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) § 66 Abs. 3 des Strafgesetzbuches findet nur Anwendung, wenn der Täter eine der Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art nach dem 31. Januar 1998 begangen hat." 3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 67d des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) findet uneingeschränkt Anwendung." Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. § 88 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,verantwortet werden kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird" durch die Wörter ,,dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, 161 auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann." 2. Dem § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt." 3. Dem § 100 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74), wird wie folgt geändert: 1. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird" durch die Wörter ,,dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,verantwortet werden kann zu erproben, ob er keine Straftaten mehr begehen wird" durch die Wörter ,,dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 454 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 454 Abs. 4" ersetzt. 2. In § 38 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe ,,§ 454 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 454 Abs. 4" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist." 162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören. Der Verurteilte, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt sind von dem Termin zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben sie keinen Anspruch. Ihnen ist im Termin Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und Erklärungen abzugeben. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 3. § 454a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend." 4. § 463 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 454" die Angabe ,,Abs. 1, 3 und 4" und nach der Angabe ,,§ 67d Abs. 2" die Angabe ,,und 3" eingefügt. b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt: ,,§ 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten aufgrund seines Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 4 einen Verteidiger." 2. In § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden." 3. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt (1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. (2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt. (3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt." 4. Dem § 199 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 in der folgenden Fassung: ,,Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist."" Artikel 6 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. In § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 454 Abs. 2, 3" durch die Angabe ,,§ 454 Abs. 3 und 4" ersetzt. 2. § 454 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes 1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder Artikel 7 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches." 2. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt: ,,e) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches;". b) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende neue Nummer 2 eingefügt: ,,2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. d) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Nr. 2" die Angabe ,, , Nr. 3" eingefügt. 3. § 41 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Dies gilt nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches." Artikel 8 Inkrafttreten 4. § 46 wird wie folgt geändert: 163 a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,". b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. c) In Absatz 3 wird nach der Angabe ,,Nr. 3" die Angabe ,, , Nr. 4" eingefügt. 5. Nach § 70 wird folgender § 71 eingefügt: ,,§ 71 Übergangsvorschrift Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behandelt." Artikel 3 Nr. 2 und 3 und Artikel 7 treten am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. Januar 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig 164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) Vom 26. Januar 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: ,,Inhaltsübersicht Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Das Strafgesetz Erster Titel Geltungsbereich § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Keine Strafe ohne Gesetz Zeitliche Geltung Geltung für Inlandstaten Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen Zeit der Tat Ort der Tat Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende Zweiter Titel Sprachgebrauch § 11 § 12 Personen- und Sachbegriffe Verbrechen und Vergehen Zweiter Abschnitt Die Tat Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit § 13 § 14 § 15 Begehen durch Unterlassen Handeln für einen anderen Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 Irrtum über Tatumstände Verbotsirrtum Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Verminderte Schuldfähigkeit Zweiter Titel Versuch § 22 § 23 § 24 Begriffsbestimmung Strafbarkeit des Versuchs Rücktritt Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 Täterschaft Anstiftung Beihilfe Besondere persönliche Merkmale Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten Versuch der Beteiligung Rücktritt vom Versuch der Beteiligung Vierter Titel Notwehr und Notstand § 32 § 33 § 34 § 35 Notwehr Überschreitung der Notwehr Rechtfertigender Notstand Entschuldigender Notstand Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte § 10 § 36 § 37 Parlamentarische Äußerungen Parlamentarische Berichte Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat Erster Titel Strafen Freiheitsstrafe § 38 § 39 Dauer der Freiheitsstrafe Bemessung der Freiheitsstrafe Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Geldstrafe § 40 § 41 § 42 § 43 Verhängung in Tagessätzen Geldstrafe neben Freiheitsstrafe Zahlungserleichterungen Ersatzfreiheitsstrafe § 61 Vermögensstrafe § 43a Verhängung der Vermögensstrafe Freiheitsentziehende Maßregeln Nebenstrafe § 44 § 45 Fahrverbot Nebenfolgen Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts § 64 § 65 § 66 § 67 § 63 § 62 Übersicht Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung 165 § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt § 60 Absehen von Strafe Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (weggefallen) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Reihenfolge der Vollstreckung § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten Zweiter Titel Strafbemessung § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 Grundsätze der Strafzumessung Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen (weggefallen) Besondere gesetzliche Milderungsgründe Zusammentreffen von Milderungsgründen Anrechnung Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen § 52 § 53 § 54 § 55 Tateinheit Tatmehrheit Bildung der Gesamtstrafe Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung § 56 Strafaussetzung § 56a Bewährungszeit § 56b Auflagen § 56c Weisungen § 56d Bewährungshilfe § 56e Nachträgliche Entscheidungen § 56f Widerruf der Strafaussetzung § 56g Straferlaß § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung § 67c Späterer Beginn der Unterbringung § 67d Dauer der Unterbringung § 67e Überprüfung § 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel § 67g Widerruf der Aussetzung Führungsaufsicht § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer § 68b Weisungen § 68c Dauer der Führungsaufsicht § 68d Nachträgliche Entscheidungen § 68e Beendigung der Führungsaufsicht § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung Entziehung der Fahrerlaubnis § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis § 69b Internationaler Kraftfahrzeugverkehr Berufsverbot § 70 Anordnung des Berufsverbots § 70a Aussetzung des Berufsverbots § 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots Gemeinsame Vorschriften § 71 § 72 Selbständige Anordnung Verbindung von Maßregeln Siebenter Titel Verfall und Einziehung § 73 Voraussetzungen des Verfalls § 73a Verfall des Wertersatzes § 73b Schätzung § 73c Härtevorschrift § 73d Erweiterter Verfall § 73e Wirkung des Verfalls § 74 Voraussetzungen der Einziehung § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen § 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe 166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 74c Einziehung des Wertersatzes § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung § 74e Wirkung der Einziehung § 74f Entschädigung § 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter Gemeinsame Vorschriften § 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes § 90 § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 87 § 88 § 89 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken Verfassungsfeindliche Sabotage Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 91 Anwendungsbereich Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften § 92 Begriffsbestimmungen § 92a Nebenfolgen § 92b Einziehung Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 Begriff des Staatsgeheimnisses Landesverrat Offenbaren von Staatsgeheimnissen Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen Preisgabe von Staatsgeheimnissen § 76a Selbständige Anordnung Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen § 77 Antragsberechtigte § 77a Antrag des Dienstvorgesetzten § 77b Antragsfrist § 77c Wechselseitig begangene Taten § 77d Zurücknahme des Antrags § 77e Ermächtigung und Strafverlangen Fünfter Abschnitt Verjährung Erster Titel Verfolgungsverjährung § 78 Verjährungsfrist § 78a Beginn § 78b Ruhen § 78c Unterbrechung Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung § 79 Verjährungsfrist § 79a Ruhen § 79b Verlängerung Besonderer Teil Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates Erster Titel Friedensverrat § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg Zweiter Titel Hochverrat § 81 § 82 § 83 Hochverrat gegen den Bund Hochverrat gegen ein Land Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens § 97a Verrat illegaler Geheimnisse § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses § 98 § 99 § 100 § 101 Landesverräterische Agententätigkeit Geheimdienstliche Agententätigkeit Friedensgefährdende Beziehungen Nebenfolgen § 100a Landesverräterische Fälschung § 101a Einziehung Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten § 102 § 103 § 104 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten § 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen § 105 § 106 Nötigung von Verfassungsorganen Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans § 83a Tätige Reue Dritter Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates § 84 § 85 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot § 106a Bannkreisverletzung § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans § 107 Wahlbehinderung § 107a Wahlfälschung § 107b Fälschung von Wahlunterlagen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses § 108 Wählernötigung § 108a Wählertäuschung § 108b Wählerbestechung § 108c Nebenfolgen § 108d Geltungsbereich § 108e Abgeordnetenbestechung Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung § 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung §§ 109b und 109c (weggefallen) § 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr § 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln § 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst § 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst § 109i Nebenfolgen § 109k Einziehung Sechster Abschnitt Widerstand gegen die Staatsgewalt § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 (weggefallen) Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (weggefallen) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen Gefangenenbefreiung Gefangenenmeuterei (weggefallen) Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung § 123 § 124 § 125 § 126 § 127 § 128 § 129 § 130 § 131 § 132 Hausfriedensbruch Schwerer Hausfriedensbruch Landfriedensbruch Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten Bildung bewaffneter Gruppen (weggefallen) Bildung krimineller Vereinigungen § 164 § 165 Volksverhetzung Gewaltdarstellung Amtsanmaßung § 166 § 167 § 168 Zehnter Abschnitt Falsche Verdächtigung Falsche Verdächtigung Bekanntgabe der Verurteilung Elfter Abschnitt Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen § 150 § 151 § 152 § 146 § 147 § 148 § 149 Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung Geldfälschung Inverkehrbringen von Falschgeld Wertzeichenfälschung § 137 § 138 § 139 § 140 § 141 § 142 § 145 (weggefallen) Nichtanzeige geplanter Straftaten 167 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Belohnung und Billigung von Straftaten (weggefallen) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln §§ 143 und 144 (weggefallen) § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht § 145b (weggefallen) § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot § 145d Vortäuschen einer Straftat Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung Wertpapiere Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets § 152a Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid § 153 § 154 § 155 § 156 § 157 § 158 § 159 § 160 § 163 Falsche uneidliche Aussage Meineid Eidesgleiche Bekräftigungen Falsche Versicherung an Eides Statt Aussagenotstand Berichtigung einer falschen Angabe Versuch der Anstiftung zur Falschaussage Verleitung zur Falschaussage Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt §§ 115 bis 119 (weggefallen) § 120 § 121 § 122 § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs §§ 161 und 162 (weggefallen) § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen § 130a Anleitung zu Straftaten § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 133 § 134 § 135 § 136 Verwahrungsbruch Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (weggefallen) Verstrickungsbruch; Siegelbruch Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen Störung der Religionsausübung Störung der Totenruhe § 167a Störung einer Bestattungsfeier 168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Zwölfter Abschnitt Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie § 169 § 170 § 171 § 172 § 173 Personenstandsfälschung Verletzung der Unterhaltspflicht Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Doppelehe Beischlaf zwischen Verwandten Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen § 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 175 § 176 (weggefallen) Sexueller Mißbrauch von Kindern § 201 § 202 § 203 § 204 § 205 §§ 195 bis 198 (weggefallen) § 199 § 200 Wechselseitig begangene Beleidigungen Bekanntgabe der Verurteilung Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Verletzung des Briefgeheimnisses Verletzung von Privatgeheimnissen Verwertung fremder Geheimnisse Strafantrag § 202a Ausspähen von Daten §§ 206 bis 210 (weggefallen) Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben § 211 § 212 § 213 § 216 § 217 § 218 Mord Totschlag Minder schwerer Fall des Totschlags Tötung auf Verlangen (weggefallen) Schwangerschaftsabbruch §§ 214 und 215 (weggefallen) § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern § 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 § 178 § 179 § 180 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 180a Förderung der Prostitution § 180b Menschenhandel § 181 Schwerer Menschenhandel § 181a Zuhälterei § 181b Führungsaufsicht § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall § 182 § 183 § 184 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen Exhibitionistische Handlungen Verbreitung pornographischer Schriften § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 220 § 221 § 222 (weggefallen) Aussetzung Fahrlässige Tötung Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit § 223 § 224 § 225 § 226 § 227 § 228 § 229 § 230 § 231 Körperverletzung Gefährliche Körperverletzung Mißhandlung von Schutzbefohlenen Schwere Körperverletzung Körperverletzung mit Todesfolge Einwilligung Fahrlässige Körperverletzung Strafantrag Beteiligung an einer Schlägerei § 220a Völkermord § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 184a Ausübung der verbotenen Prostitution § 184b Jugendgefährdende Prostitution § 184c Begriffsbestimmungen Vierzehnter Abschnitt Beleidigung § 185 § 186 § 187 § 188 § 189 § 190 § 191 § 192 § 193 § 194 Beleidigung Üble Nachrede Verleumdung Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener Wahrheitsbeweis durch Strafurteil (weggefallen) Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises Wahrnehmung berechtigter Interessen Strafantrag § 234 Achzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit Menschenraub § 234a Verschleppung §§ 232 und 233 (weggefallen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 235 § 236 § 239 Entziehung Minderjähriger Kinderhandel Freiheitsberaubung § 265 Versicherungsmißbrauch 169 § 265a Erschleichen von Leistungen § 265b Kreditbetrug § 266 Untreue § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung § 267 § 268 § 269 § 270 § 271 § 272 § 273 § 274 § 275 § 276 § 277 § 278 § 279 § 280 § 281 § 282 Urkundenfälschung Fälschung technischer Aufzeichnungen Fälschung beweiserheblicher Daten Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung Mittelbare Falschbeurkundung (weggefallen) Verändern von amtlichen Ausweisen Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen Fälschung von Gesundheitszeugnissen Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (weggefallen) Mißbrauch von Ausweispapieren Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 Bankrott § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts § 283b Verletzung der Buchführungspflicht § 283c Gläubigerbegünstigung § 283d Schuldnerbegünstigung Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz § 284 § 285 § 286 § 287 § 288 § 289 § 290 § 291 § 292 § 293 § 294 § 295 § 296 § 297 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung Vereiteln der Zwangsvollstreckung Pfandkehr Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen Wucher Jagdwilderei Fischwilderei Strafantrag Einziehung (weggefallen) Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware §§ 237 und 238 (weggefallen) § 239a Erpresserischer Menschenraub § 239b Geiselnahme § 239c Führungsaufsicht § 240 § 241 Nötigung Bedrohung § 241a Politische Verdächtigung Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung § 242 § 243 § 244 Diebstahl Besonders schwerer Fall des Diebstahls Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl Führungsaufsicht Unterschlagung Haus- und Familiendiebstahl (weggefallen) § 244a Schwerer Bandendiebstahl § 245 § 246 § 247 § 248 § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248c Entziehung elektrischer Energie Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung § 249 § 250 § 251 § 252 § 253 § 254 § 255 § 256 Raub Schwerer Raub Raub mit Todesfolge Räuberischer Diebstahl Erpressung (weggefallen) Räuberische Erpressung Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei § 257 § 258 § 259 § 260 § 261 § 262 Begünstigung Strafvereitelung Hehlerei Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte Führungsaufsicht Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue § 263 § 264 Betrug Subventionsbetrug § 263a Computerbetrug § 264a Kapitalanlagebetrug § 258a Strafvereitelung im Amt § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei 170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb § 298 § 299 § 300 § 301 § 302 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr Strafantrag Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung § 303 Sachbeschädigung § 303a Datenveränderung § 303b Computersabotage § 303c Strafantrag § 304 § 305 Gemeinschädliche Sachbeschädigung Zerstörung von Bauwerken § 329 § 330 § 324 § 325 § 323 (weggefallen) § 323a Vollrausch § 323b Gefährdung einer Entziehungskur § 323c Unterlassene Hilfeleistung Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt Gewässerverunreinigung Luftverunreinigung § 324a Bodenverunreinigung § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen § 326 § 327 § 328 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen Unerlaubtes Betreiben von Anlagen Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten § 306 Brandstiftung § 306a Schwere Brandstiftung § 306b Besonders schwere Brandstiftung § 306c Brandstiftung mit Todesfolge § 306d Fahrlässige Brandstiftung § 306e Tätige Reue § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr § 307 § 308 § 309 § 310 § 311 § 312 § 313 § 314 § 315 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion Mißbrauch ionisierender Strahlen Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens Freisetzen ionisierender Strahlen Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage Herbeiführen einer Überschwemmung Gemeingefährliche Vergiftung Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 330b Tätige Reue § 330c Einziehung § 330d Begriffsbestimmungen Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt § 331 § 332 § 333 § 334 § 335 § 336 § 337 § 338 § 339 § 340 § 343 § 344 § 345 § 348 § 352 § 353 Vorteilsannahme Bestechlichkeit Vorteilsgewährung Bestechung Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung Unterlassen der Diensthandlung Schiedsrichtervergütung Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall Rechtsbeugung Körperverletzung im Amt Aussageerpressung Verfolgung Unschuldiger Vollstreckung gegen Unschuldige Falschbeurkundung im Amt Gebührenüberhebung Abgabenüberhebung; Leistungskürzung §§ 341 und 342 (weggefallen) § 314a Tätige Reue §§ 346 und 347 (weggefallen) §§ 349 bis 351 (weggefallen) § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs § 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr § 316 Trunkenheit im Verkehr § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316b Störung öffentlicher Betriebe § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 317 § 318 § 319 § 320 § 321 § 322 Störung von Fernmeldeanlagen Beschädigung wichtiger Anlagen Baugefährdung Tätige Reue Führungsaufsicht Einziehung § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 353c (weggefallen) § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen § 354 § 355 § 356 § 357 § 358 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Verletzung des Steuergeheimnisses Parteiverrat Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat Nebenfolgen". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: ,,6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;". b) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;". 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;". b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: ,,7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs. 5);". 4. In § 56f Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 56b Abs. 2 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt. 5. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 174 bis 176, 179, 180, 182, 223a, 223b oder 323a" durch die Angabe ,,§§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a" ersetzt. 6. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 176, 177 und 179" durch die Angabe ,,§§ 176 bis 179" ersetzt. 7. In § 87 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,306, 308, 310b bis 311a, 312" durch die Angabe ,,306 bis 306c, 307 bis 309" ersetzt. 8. In § 90 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 187a" durch die Angabe ,,§ 188" ersetzt. 9. In § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und § 125a Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter ,,schweren Körperverletzung (§ 224)" durch die Wörter ,,schweren Gesundheitsschädigung" ersetzt. 10. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),". b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefaßt: ,,6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder 12. § 129a Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: 171 ,,7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1". 11. § 127 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 127 Bildung bewaffneter Gruppen Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." ,,3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3". 13. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten in den Fällen des § 152a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3" durch die Wörter ,,Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152a Abs. 1 bis 3" ersetzt. b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: ,,9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c". 14. In § 139 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,einen Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c Abs. 1)" durch die Wörter ,,einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1)" ersetzt. 15. § 142 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3)." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 16. § 144 wird aufgehoben. 17. § 146 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren" durch die Wörter ,,Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr" ersetzt. 172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: ,,(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt. (3) Der Versuch ist strafbar." 20. § 170b wird § 170; § 170d wird § 171; der bisherige § 171 wird § 172. 21. § 174a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen stationär aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar." 22. Nach § 174b wird folgender § 174c eingefügt: ,,§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungsoder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar." 23. § 176 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4 und wie folgt gefaßt: ,,(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 18. § 152a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 152a Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, 1. inländische oder ausländische Zahlungskarten oder Euroscheckvordrucke nachmacht oder verfälscht oder 2. solche falschen Karten oder Vordrucke sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überläßt oder gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, 1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend." 19. § 168 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 168 Störung der Totenruhe (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder 3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt. (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3." § 176b 173 Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." 25. § 177 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 24. Nach § 176 werden folgende §§ 176a und 176b eingefügt: ,,§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn 1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, 3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder 4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder 2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre. (1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt, 2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder 3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder 2. das Opfer a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." 174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen." 30. § 181b wird wie folgt gefaßt: ,,§ 181b Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b bis 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." 31. In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,3" ersetzt. 32. § 184 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,bis zu einem Jahr" durch die Wörter ,,bis zu drei Jahren" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,bis zu fünf Jahren" durch die Wörter ,,bis zu zehn Jahren" ersetzt. 33. § 187a wird § 188. 34. In § 213 werden die Wörter ,,von dem Getöteten" durch die Wörter ,,von dem getöteten Menschen" und die Wörter ,,Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren" durch die Wörter ,,Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren" ersetzt. 35. § 217 wird aufgehoben. 36. In § 220a Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 224" durch die Angabe ,,§ 226" ersetzt. 37. § 221 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 221 Aussetzung (1) Wer einen Menschen 1. in eine hilflose Lage versetzt oder 2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 26. Nach § 177 wird folgender § 178 eingefügt: ,,§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." 27. § 179 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (1) Wer eine andere Person, die 1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder 2. körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder 3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (6) § 176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend." 28. In § 180a Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,einen anderen, dem" durch die Wörter ,,eine andere Person, der" ersetzt. 29. § 181a Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 (2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." 38. Der Siebzehnte Abschnitt des Besonderen Teils wird wie folgt gefaßt: ,,Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit § 223 Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 224 Gefährliche Körperverletzung (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, 175 quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. § 226 Schwere Körperverletzung (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. § 227 Körperverletzung mit Todesfolge (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. § 228 Einwilligung Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. 176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 229 Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 230 Strafantrag (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. § 231 Beteiligung an einer Schlägerei (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist. (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist." 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder 2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger 1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder 2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder 2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern. (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." 41. § 236 wird wie folgt gefaßt: 39. § 234 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 234 Menschenraub (1) Wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen, in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." 40. § 235 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 235 Entziehung Minderjähriger (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ,,§ 236 Kinderhandel (1) Wer sein noch nicht vierzehn Jahre altes Kind unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überläßt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt. (2) Wer unbefugt 1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder 2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt, und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder 2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen des Absatzes 2 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen." 42. § 238 wird aufgehoben. 43. § 239 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 239 Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." 44. § 239a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,anderen" jeweils durch das Wort ,,Menschen" ersetzt. b) In Absatz 3 wird vor dem Wort ,,leichtfertig" das Wort ,,wenigstens" eingefügt. 45. In § 239b wird Absatz 1 wie folgt geändert: a) Das Wort ,,anderen" wird jeweils durch das Wort ,,Menschen" ersetzt. b) Die Angabe ,,(§ 224)" wird durch die Angabe ,,(§ 226)" ersetzt. 46. § 240 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 177 aa) In Satz 1 werden das Wort ,,anderen" durch das Wort ,,Menschen" ersetzt und die Wörter ,, , in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt, 2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht." 47. In § 241 Abs. 1 und 2 wird das Wort ,,anderen" jeweils durch das Wort ,,Menschen" ersetzt. 48. § 242 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 49. § 243 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden in Nummer 1 die Wörter ,,eine Wohnung," gestrichen und in Nummer 6 die Wörter ,,eines anderen" durch die Wörter ,,einer anderen Person" ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Absatzes 1" die Angabe ,,Satz 2" eingefügt. 50. § 244 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder 178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden." c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder 3. eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." 56. In § 251 wird vor dem Wort ,,leichtfertig" das Wort ,,wenigstens" und nach dem Wort ,,anderen" das Wort ,,Menschen" eingefügt. 57. § 253 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 58. § 263 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat." 51. § 244a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Nr. 1 oder 2" durch die Angabe ,,Nr. 1 oder 3" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 52. § 246 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 246 Unterschlagung (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar." 53. § 248c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,sich" die Wörter ,,oder einem Dritten" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 54. § 249 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft." 55. § 250 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 250 Schwerer Raub (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt." 59. In § 263a Abs. 2 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,7" ersetzt. 60. § 264 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend." b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8. c) In dem neuen Absatz 5 wird die Zahl ,,3" durch die Zahl ,,4" ersetzt. d) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,und 2" durch die Angabe ,,bis 3" ersetzt. 61. § 265 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 265 Versicherungsmißbrauch (1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar." 62. § 266 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefaßt: ,,(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend." 63. § 267 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 65. § 269 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." 66. § 271 wird wie folgt geändert: 179 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht." 64. § 268 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,bis zu einem Jahr" durch die Wörter ,,bis zu drei Jahren" ersetzt. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt: ,,(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (4) Der Versuch ist strafbar." 67. § 272 wird aufgehoben. 68. § 273 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder 2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar." 180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 (2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 76. § 292 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 292 Jagdwilderei (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat 1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, 2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder 3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird." 77. § 293 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 293 Fischwilderei Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts 1. fischt oder 2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 78. In § 294 wird nach der Angabe ,,§ 293" die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen. 79. § 297 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 297 Gefährdung von Schiffen, Kraftund Luftfahrzeugen durch Bannware (1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung 1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung oder 2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 69. § 275 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 70. § 276 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." 71. § 282 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung (1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen." 72. Dem § 284 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 73. § 284a wird § 285. 74. § 285b wird § 286; in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,284a" durch die Angabe ,,285" ersetzt. 75. Der bisherige § 286 wird § 287 und wie folgt gefaßt: ,,§ 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht. (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges." § 306b Besonders schwere Brandstiftung 181 (1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. § 306c Brandstiftung mit Todesfolge Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. § 306d Fahrlässige Brandstiftung (1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 306e Tätige Reue (1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr (1) Wer fremde 1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen, 2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden, 3. Wälder, Heiden oder Moore oder 80. Die §§ 306 bis 314 werden durch folgende §§ 306 bis 314a ersetzt: ,,§ 306 Brandstiftung (1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten, 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3. Warenlager oder -vorräte, 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5. Wälder, Heiden oder Moore oder 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 306a Schwere Brandstiftung (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe 1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. (3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (1) Wer zur Vorbereitung 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder 2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll, Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 311 Freisetzen ionisierender Strahlen (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5) 1. ionisierende Strahlen freisetzt oder 2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt, die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer fahrlässig 1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder 2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage (1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung 183 (1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. § 314 Gemeingefährliche Vergiftung (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder 2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt. (2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 314a Tätige Reue (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter 1. in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder 2. in den Fällen des a) § 307 Abs. 2, b) § 308 Abs. 1 und 5, c) § 309 Abs. 6, d) § 311 Abs. 1, e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1, f) § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5, freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer 1. in den Fällen des a) § 307 Abs. 4, b) § 308 Abs. 6, c) § 311 Abs. 3, d) § 312 Abs. 6 Nr. 2, e) § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder 184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 2. in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." 85. § 316c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr" gestrichen. b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt: ,,(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." 86. § 318 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 318 Beschädigung wichtiger Anlagen (1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Einund Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 81. § 315 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,eines anderen" wird das Wort ,,Menschen" eingefügt. bb) Die Wörter ,,Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" werden durch die Wörter ,,Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter 1. in der Absicht handelt, a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6. e) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben. 82. In § 315a Abs. 1 und § 315c Abs. 1 wird jeweils nach den Wörtern ,,eines anderen" das Wort ,,Menschen" eingefügt. 83. § 315b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern ,,eines anderen" das Wort ,,Menschen" eingefügt. b) Absatz 6 wird aufgehoben. 84. § 316a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 87. § 323 wird § 319 und wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird nach dem Wort ,,anderen" jeweils das Wort ,,Menschen" eingefügt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 90. § 330 wird wie folgt geändert: 88. Die §§ 320 bis 322 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 320 Tätige Reue (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet. (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen 1. des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5, 2. des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1, 3. des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1, 4. des § 319 Abs. 1 bis 3 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer 1. in den Fällen des a) § 315 Abs. 6, b) § 315b Abs. 5, c) § 318 Abs. 6 Nr. 2, d) § 319 Abs. 4 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder 2. in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. § 321 Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). § 322 Einziehung Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht, eingezogen werden." 91. § 330a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 89. Die Überschrift zu § 326 wird wie folgt gefaßt: ,,Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen". 185 aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 1 bis 4. c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: ,,(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder 2. den Tod eines anderen Menschen verursacht, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,anderen" das Wort ,,Menschen" eingefügt und die Wörter ,,Freiheitsstrafe von sechs Monaten" durch die Wörter ,,Freiheitsstrafe von einem Jahr" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 92. In § 330b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 330a Abs. 1 und 3" durch die Angabe ,,§ 330a Abs. 1 bis 4" ersetzt. 93. § 340 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Versuch ist strafbar." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend." 186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 25. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), 26. einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches)". 2. In § 74a Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe ,,§ 20" die Angabe ,,Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4" eingefügt. 3. § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuches), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuches), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches, Mißbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches und Angriff auf den Luftund Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, a) den Bestand oder die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, b) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt." Artikel 3 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert: 1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird der letzte Satzteil wie folgt ersetzt: ,,eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c des Strafgesetzbuches". 2. In § 112 Abs. 3 werden die Angabe ,,§ 225 oder § 307" durch die Angabe ,,§ 226, 306b oder 306c" und die Angabe ,,§ 311 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 308 Abs. 1 bis 3" ersetzt. Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. § 74 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 176 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 176b" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 177 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 178" ersetzt. c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge (§ 179 Abs. 6 in Verbindung mit § 176b des Strafgesetzbuches),". d) Nummer 6 wird aufgehoben. e) In Nummer 7 werden die Wörter ,,letzter Halbsatz" gestrichen. f) In Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 226" durch die Angabe ,,§ 227" ersetzt. g) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: ,,9. der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),". h) In Nummer 10 wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Abs. 4" ersetzt. i) Die Nummern 16 bis 23 werden durch folgende Nummern 16 bis 26 ersetzt: ,,16. der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches), 17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), 18. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches), 20. der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), 21. des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 22. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 23. des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 24. des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 3. § 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,176, 177 oder 179" durch die Angabe ,,176 bis 179" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§§ 223a bis 226" durch die Angabe ,,§§ 224 bis 227" und die Angabe ,,§§ 306 bis 308" durch die Angabe ,,§§ 306 bis 306c" ersetzt. 4. In § 154e Abs. 1 wird die Angabe ,,187a" durch die Angabe ,,188" ersetzt. 5. § 374 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,187a und" gestrichen. b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§§ 223, 223a und 230" durch die Angabe ,,§§ 223 und 229" ersetzt. 6. § 380 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 223, 223a, 230" durch die Angabe ,,§§ 223 und 229" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 232" durch die Angabe ,,§ 230" ersetzt. 7. § 395 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. durch eine rechtswidrige Tat a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b und 181 des Strafgesetzbuches, b) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches, c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches, d) nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs. 3 und 4 und den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches,". b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 230" durch die Angabe ,,§ 229" ersetzt. 8. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe ,,§ 330 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 1 Satz 1", die Angabe ,,§ 330 Satz 2 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" und die Angabe ,,§ 330a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 2, § 330a Abs. 1, 2" ersetzt. Artikel 4 Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften (1) In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Parteien" die Wörter ,,oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 betroffenen Vereins" eingefügt. (2) In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des StasiUnterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 187 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird die Angabe ,,306 bis 308, 310b Abs. 1, § 311 Abs. 1, § 311a Abs. 1, §§ 312, 316c Abs. 1 oder § 319" durch die Angabe ,,306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 oder 316c" ersetzt. (3) § 14a des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016), das zuletzt durch Artikel 14 § 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird aufgehoben. (4) In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 24. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 326), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, werden die Angabe ,,§ 311d Abs. 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 311 Abs. 1 und 2" und die Angabe ,,§ 311d Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 311 Abs. 1" ersetzt. (5) In § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 224" durch die Angabe ,,§ 226" ersetzt. (6) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, werden die Angabe ,,§§ 176, 177, 179" durch die Angabe ,,§§ 176 bis 179" und die Angabe ,,226" durch die Angabe ,,227" ersetzt. (7) § 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,Vordrucken für Euroschecks oder Euroscheckkarten" durch die Wörter ,,Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für Euroschecks" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter ,,Vordrucke für Euroschecks und Euroscheckkarten" durch die Wörter ,,Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks" ersetzt. (8) In § 31a Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird die Zahl ,,7" durch die Zahl ,,8" ersetzt. (9) In § 146 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 224" durch die Angabe ,,§ 226" ersetzt. (10) In § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Artikel 6 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 957) aufgeführte Maßgabe, soweit sie § 236 des Strafgesetzbuches betrifft, ist nicht mehr anzuwenden. (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,227," die Angabe ,,231," eingefügt. (11) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184b, 225 des Strafgesetzbuches,". (12) In § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Werkschutzfachkraft vom 20. August 1982 (BGBl. I S. 1232) werden die Angabe ,,223a, 230" durch die Angabe ,,224, 229" und die Angabe ,,308, 310a" durch die Angabe ,,306, 306f" ersetzt. Artikel 5 Aufhebung fortgeltender Vorschriften des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik § 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), der nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1168) fortgilt, wird aufgehoben. Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 Abs. 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Berufsbildungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 8 Neufassung des Strafgesetzbuches Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Strafgesetzbuches in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1998 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. Januar 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister des Innern Kanther Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 189 Bekanntmachung der Neufassung der Auslandstrennungsgeldverordnung Vom 22. Januar 1998 Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3192) wird nachstehend der Wortlaut der Auslandstrennungsgeldverordnung in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1883), 2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefaßt worden sind, erlassen. Bonn, den 22. Januar 1998 Der Bundesminister des Auswärtigen Kinkel 190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung ­ ATGV) §1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung (1) Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld entstehen aus Anlaß von Versetzungen, versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes) und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland sowie auch ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei Einstellungen in das Ausland und im Ausland bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses oder bei einer vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort. Der Abordnung steht gleich 1. die Kommandierung, 2. die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort, 3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 4. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle und 5. die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen Fällen (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes). (2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige Auslagen für getrennte Haushaltsführung am bisherigen Wohnort aus Anlaß von Versetzungen oder Abordnungen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis abgegolten. (3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt. Abweichend von Satz 1 wird bei der Abordnung oder bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Auslandstrennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, längstens für drei Monate gewährt, wenn die Wohnung nicht im neuen Dienstort, aber im übrigen Einzugsgebiet liegt. (4) Verzichtet der Berechtigte unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für längstens ein Jahr gezahlt. §2 Berechtigte (1) Berechtigt sind 1. Bundesbeamte, 2. Richter im Bundesdienst, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und 4. in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter. (2) Berechtigt sind nicht 1. im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland, 2. Ehrenbeamte und 3. ehrenamtliche Richter. §3 Arten des Auslandstrennungsgeldes Als Auslandstrennungsgeld werden gezahlt: 1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6 bis 8, 10), 2. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11), 3. Entschädigung, wenn keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Abs. 7), 4. Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13), 5. Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen; § 12 Abs. 8). §4 Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (1) Das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 wird gezahlt, wenn der Berechtigte 1. mit seinem Ehegatten oder ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt oder 2. mit anderen Verwandten bis zum vierten Grade, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung ­ nicht nur vorübergehend ­ Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder 3. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen ­ nicht nur vorübergehend ­ bedarf, und getrennten Haushalt führt. § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 7 bleiben unberührt. (2) Ist Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes) zugesagt, wird Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen des § 5 vorliegen. §5 Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung (1) Nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes) wird Auslands- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 trennungsgeld nur gezahlt, wenn und solange der Berechtigte 1. seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und 2. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen kann. Der Berechtigte ist verpflichtet, sich unter Ausnutzung jeder gebotenen Gelegenheit nachweislich fortwährend um eine Wohnung zu bemühen. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden. (2) Nach Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung darf Auslandstrennungsgeld nicht gezahlt werden, wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs die Voraussetzungen für die Zahlung des Auslandstrennungsgeldes nach Absatz 1 nicht erfüllt waren oder weggefallen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Umzugskostenvergütung nach § 17 der Auslandsumzugskostenverordnung gezahlt wird. §6 Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland (1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze des um 25 vom Hundert geminderten Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970), gezahlt. (2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird das Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 auch gezahlt, wenn die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörenden Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1) an einem anderen als dem neuen Dienstort einschließlich Einzugsgebiet eine Unterkunft gegen Entgelt oder eine ihnen oder dem Berechtigten gehörende Wohnung vorübergehend beziehen. Ist die Unterkunft unentgeltlich, wird das Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 um die Hälfte gekürzt. Diese Ansprüche schließen Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 der Auslandsumzugskostenverordnung aus. (3) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berechtigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 oder 4 erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abordnung in das Ausland anstelle des Auslandstrennungsgeldes nach § 8 Abs. 3 oder 4 Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 gezahlt. Daneben kann der Unterschiedsbetrag zwischen der Miete für die Unterkunft im Inland und 18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen erstattet werden. § 12 Abs. 3 findet Anwendung. (4) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berechtigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 1 oder 2 erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abordnung in das Ausland mit Zusage der Umzugskostenver- 191 gütung anstelle der Abfindung nach § 8 Abs. 1 und 2 Auslandstrennungsgeld nach § 7 gezahlt. § 12 Abs. 3 findet Anwendung. §7 Versetzungen und Abordnungen im Ausland (1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze des um 25 vom Hundert geminderten Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970), gezahlt. (2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird Auslandstrennungsgeld in Höhe des Betrages gezahlt, der dem Berechtigten nach § 3 der Trennungsgeldverordnung zustünde, wenn die zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 4 Abs. 1) weder am bisherigen Dienstort noch im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) eine Unterkunft beziehen. §8 Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland (1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze des um 25 vom Hundert geminderten Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970), gezahlt. (2) Bei Zusage der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 gezahlt, wenn und solange die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen am bisherigen Dienstort zurückbleiben, weil 1. der Berechtigte wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an einem Umzug gehindert ist oder 2. zwingende persönliche Umzugshinderungsgründe (§ 12 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) vorliegen. Bei Wohnungsmangel wird Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 jedoch längstens bis zum letzten Tage des auf die Abreise des Anspruchsberechtigten folgenden dritten Kalendermonats gewährt. (3) Dauert der Wohnungsmangel über die in Absatz 2 Satz 2 genannte Frist hinaus fort, erhöht sich das Trennungsgeld nach Absatz 1 für eine in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Person um 50 vom Hundert und für jede weitere dort genannte Person um 10 vom Hundert, sofern sie in die Wohnung aufgenommen ist. Es erhöht sich um weitere 10 vom Hundert für Hausangestellte, für die die Kosten der Umzugsreise erstattet werden oder die als Ersatzkraft für eine im Ausland zurückgebliebene Hausangestellte in die Wohnung aufgenommen sind. (4) Berechtigte, die am bisherigen Dienstort im Ausland eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes hatten, erhalten nach Aufgabe der Wohnung am bisherigen ausländischen Wohnort bis zum Wegfall des Wohnungsmangels am neuen inländischen Dienstort besonderes Auslandstrennungsgeld in Höhe 192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 des § 4 Abs. 1 Satz 1 in der bisherigen Wohnung verbleiben; in diesem Falle erhält ein Ehegatte, bei unterschiedlichen Dienstbezügen der mit den höheren, Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 oder 10. Steht dem Ehegatten des Berechtigten Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Bei Versetzungen und Abordnungen an demselben Dienstort wird Auslandstrennungsgeld weitergezahlt. (3) Berechtigten werden bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 und bei Aufhebung der Abordnung die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am bisherigen Dienstort längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. (4) Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle oder der Einordnung von Ämtern und Dienstgraden bleibt unberücksichtigt. (5) Ist einem Berechtigten mit Anspruch auf Auslandstrennungsgeld die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder ist er infolge von Maßnahmen des Disziplinarrechts oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung seines Dienstes gehindert, kann für die Dauer der Dienstunterbrechnung das Auslandstrennungsgeld gekürzt oder seine Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn er auf Grund dienstlicher Weisung am Dienstort bleibt. (6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf Besoldung besteht, wird kein Auslandstrennungsgeld gezahlt. (7) Bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im Ausland, für die keine Auslandsdienstbezüge (§ 58 des Bundesbesoldungsgesetzes) zustehen, wird als Auslandstrennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt; die §§ 4 bis 7 finden insoweit keine Anwendung. (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung das Auslandstrennungsgeld im Einzelfall, wenn aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere als in § 1 Abs. 1 bezeichnete dienstliche Maßnahmen oder Maßnahmen, die die im Haushalt des Berechtigten wohnenden Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 betreffen, erforderlich sind und dadurch Mehraufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entstehen. Werden für einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt das Auslandstrennungsgeld für alle an diesem Dienstort tätigen und von der Maßnahme betroffenen Berechtigten. § 13 Reisebeihilfen für Heimfahrten (1) Ein Berechtigter, dem Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt wird, erhält eine Reisebeihilfe für Heimfahrten für je drei Monate der Trennung. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde den Anspruchszeitraum auf je zwei Monate festlegen; dies gilt für die Fälle des § 12 Abs. 7 entsprechend. (2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht. des Trennungsgeldes nach § 3 der Trennungsgeldverordnung; § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes findet keine Anwendung. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend bezüglich der ab dem 15. Tag zustehenden Zahlung. Die Zahlung steht auch zu, wenn beide Ehegatten mit Anspruch auf Auslandstrennungsgeld zeitgleich vom Ausland ins Inland versetzt oder abgeordnet werden. In diesem Fall erfolgt die Zahlung einschließlich der Erhöhungssätze nach Absatz 3 Satz 2 nur an einen Ehegatten. Das besondere Auslandstrennungsgeld wird auch alleinstehenden Berechtigten gezahlt, und zwar in Höhe des Trennungsgeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Trennungsgeldverordnung. §9 (weggefallen) § 10 Vorwegumzüge Wird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise, längstens jedoch für drei Monate gezahlt. § 11 Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (1) Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort wird Fahrkostenersatz, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen gezahlt. Für Tage mit mehr als elfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird ein Verpflegungszuschuß gezahlt; bei Dienstschichten über zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht gesondert berechnet. Der Verpflegungszuschuß beträgt 4 Deutsche Mark, bei Berechtigten, die eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes haben oder mit einer in § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, 5 Deutsche Mark täglich. Die Entschädigung nach den Sätzen 1 bis 3 darf den nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 zustehenden Betrag nicht übersteigen. (2) Berechtigte, die nicht täglich an den Wohnort zurückkehren, obwohl dies zumutbar ist, erhalten eine Vergütung wie bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zumutbar, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. (3) Muß der Berechtigte aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet. § 12 Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen (1) Haben beide Ehegatten Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach dieser Verordnung, wird Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und 2 und § 10 nicht gezahlt. Satz 1 gilt nicht, wenn dritte Personen im Sinne Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 (3) Die Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums oder nach dem Ablauf der Zeiträume nach Absatz 1, für die bereits eine Reisebeihilfe gezahlt wurde, angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe kann in den nächsten Anspruchszeitraum übertragen werden. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 1 Abs. 1 nicht unterbrochen. (4) Hält sich der Berechtigte während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort auf und wurden die Kosten der Reise vom Dienstort zum Wohnort aus amtlichen Mitteln erstattet oder ein Zuschuß gezahlt oder wurde er unentgeltlich befördert und handelt es sich dabei nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise, beginnt der Anspruchszeitraum mit dem Tage der Rückkehr an den Dienstort. Dies gilt entsprechend für eine Wohnungsbesichtigungsreise an den neuen Dienstort im Sinne des § 4 Abs. 4 der Auslandsumzugskostenverordnung. (5) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine Reise der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten zwischen dem neuen Dienstort und dem Wohnort der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen auf dem kürzesten Wege bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. In diesem Kostenrahmen wird Reisebeihilfe auch zum Urlaubsort der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen gezahlt. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug gilt § 6 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrkosten nicht erstattet. § 14 Dienstreisen, Urlaub, Erkrankung (1) Bei Dienstreisen nach dem Wohnort im Inland wird für volle Kalendertage des Aufenthalts an diesem Ort das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 um 60 vom Hundert gekürzt, bei Dienstreisen an den Dienstort im Inland nur dann, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet des Dienstortes liegt. (2) Werden bei anderen Reisen nach dem Wohnort im Inland die Reisekosten aus amtlichen Mitteln erstattet, ein Zuschuß gezahlt oder wurde die Beförderung unentgeltlich durchgeführt, wird das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 für volle Kalendertage des Aufenthalts an diesem Ort um 60 vom Hundert gekürzt. (3) Für volle Kalendertage eines Urlaubs, einer Dienstbefreiung oder einer Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung oder Beschäftigungsverbots nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen wird das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 um 60 vom Hundert gekürzt, es sei denn, daß die Kürzung wegen besonderer Verhältnisse unbillig wäre. Mietzuschuß und Auslandskinderzuschlag sind von der Kürzung ausgenommen. Bei einem Aufenthalt am Wohnort aus anderen Gründen gilt Satz 1 für volle Kalendertage. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen, in denen Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 und 4 gezahlt wird. § 15 Zahlungsvorschriften 193 (1) Auslandstrennungsgeld wird grundsätzlich vom Tage nach dem Tage der Beendigung der Dienstantrittsreise zum neuen Dienstort bis zu dem Tage gezahlt, an dem die maßgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland wird abweichend hiervon das Auslandstrennungsgeld mit dem Tage des Beginns der Dienstantrittsreise gezahlt, längstens jedoch für einen Zeitraum, der für die zeitgerechte Durchführung der Reise erforderlich gewesen wäre, wenn Auslandsdienstbezüge nur bis zum Tage vor der Abreise vom ausländischen Dienstort gezahlt werden (§ 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes). Dies gilt auch für die Dauer der Rückreise zum alten Dienstort aus Anlaß der Aufhebung der Abordnung vom Ausland in das Inland. Für die Dauer der Rückreise nach Beendigung der Abordnung im Ausland gilt dies nur in den Fällen, in denen ein höherer Mietzuschuß nach § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes bezogen auf den alten Dienstort nicht gezahlt wurde. (2) Besteht der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 der Dienstort wegen Urlaubs, Dienstbefreiung oder Erkrankung vorzeitig verlassen, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tage gezahlt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag. § 12 Abs. 3 findet Anwendung. Kann der bisherige Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, wird Auslandstrennungsgeld bis zum Tage vor dem Tage weitergezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen werden können. Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung des Dienstverhältnisses. (4) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist nach Feststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den Wohnort zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tage gezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen werden können. Notwendige Fahrkosten werden bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen. Die weiterlaufenden Kosten für die Unterkunft am Dienstort werden nach § 12 Abs. 3 erstattet. (5) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld längstens bis zum Tage des Einladens des Umzugsgutes gezahlt; an die Stelle des Tages des Einladens des Umzugsgutes tritt bei einer Umzugskostenvergütung nach § 17 der Auslandsumzugskostenverordnung der Tag der Umzugsreise einer zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person. In den Fällen des § 6 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird Auslandstrennungsgeld längstens bis zum Tage des Verlassens der Unterkunft gezahlt. (6) Der Anspruch nach § 8 Abs. 3 endet am Tage vor dem Bezug der Wohnung oder der Möglichkeit zum Bezug der Wohnung. 194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 16 Verfahrensvorschriften (4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslandstrennungsgeldes. § 17 Übergangsvorschrift Bei einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam gewordenen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 wird Auslandstrennungsgeld nach den bisherigen Vorschriften gezahlt oder weitergezahlt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. § 18 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) (1) Das Auslandstrennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage. (2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener Abschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß das Auslandstrennungsgeld unter Vorbehalt vorausgezahlt wird. (3) Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für die Auslandstrennungsgeldzahlung von Bedeutung sein können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 195 Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten*) Vom 26. Januar 1998 Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. die ausbildende Behörde: 1.1 Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft innerhalb der Justiz, 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz; 2. 3. 4. 5. Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen; büroorganisatorische Abläufe; Arbeitsorganisation; Informationsverarbeitung: §5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 9. 7. fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren: 7.1 Zivilprozeß, 7.2 Zwangsvollstreckung, 7.3 Insolvenzen, 7.4 Ehe- und Familiensachen; 8. fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: 9.1 Grundbuch, 9.2 Nachlaß, 9.3 vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten, Betreuung, 9.4 öffentliche Register. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. 5.1 Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz, 5.2 Textverarbeitung; 6. Kosten- und Entschädigungsrecht; *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 b) Zustellungen, c) Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften; 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: §7 Zwischenprüfung In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus den nachgenannten Prüfungsfächern bearbeiten: 1. Prüfungsfach Textverarbeitung: In 45 Minuten soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe zur Textverarbeitung bearbeiten und dabei zeigen, daß er Texte nach Vorgabe formulieren und formgerecht gestalten kann. Die Aufgabe umfaßt das Konzipieren und Erstellen eines Textes nach stichwortartigen Angaben sowie das Erstellen und Gestalten eines Textes unter Anwendung standardisierter Vorlagen; 2. Prüfungsfach fallbezogene Rechtsanwendung: Der Prüfling soll eine praktische Aufgabe im Rahmen der Rechtsanwendung bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Sachverhalte analysieren, beurteilen und Lösungen aufzeigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei soll der Prüfling zeigen, daß er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Die Bearbeitung der Aufgabe und das Prüfungsgespräch sollen für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern. (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in dem dritten Fach mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht. (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 genannten schriftlichen Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. §9 Aufhebung von Vorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Justizangestellter/Justizangestellte sind nicht mehr anzuwenden. geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: 1. gerichtliche Verfahrensabläufe, 2. Büroorganisation, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. §8 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern 1. gerichtliche Verfahrensabläufe, 2. Büroorganisation, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch in den Prüfungsfächern 1. Textverarbeitung, 2. fallbezogene Rechtsanwendung durchzuführen. (3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen: 1. Prüfungsfach gerichtliche Verfahrensabläufe: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er die für die Mitwirkung im Verfahren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: a) rechtliche Grundlagen, b) Verfahrensabläufe; 2. Prüfungsfach Büroorganisation: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er Aufgaben der Büroorganisation erledigen und dabei Fertigkeiten und Kenntnisse der Arbeitsorganisation anwenden kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: a) Fristen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 10 Übergangsregelung (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. 197 (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Bonn, den 26. Januar 1998 Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig 198 Anlage (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 2 4 3 1 1.1 Die ausbildende Behörde (§ 3 Nr. 1) Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft innerhalb der Justiz (§ 3 Nr. 1.1) a) das ausbildende Gericht als Teil der Rechtsprechung in das verfassungsrechtliche System der Bundesrepublik Deutschland einordnen b) ordentliche und besondere Gerichtsbarkeit unterscheiden, sachliche Zuständigkeiten sowie Instanzenzüge erläutern und das ausbildende Gericht mit seinen Aufgaben einordnen c) Aufgaben und sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft erläutern d) Personen der Rechtspflege, ihre Rechtsstellung und Aufgaben sowie Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse erläutern e) Aufbauorganisation des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft beschreiben 1.2 Berufsbildung, arbeitsund sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Nr. 1.2) a) Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, beschreiben b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen und Besonderheiten erläutern c) Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung beschreiben, Aufstiegsmöglichkeiten erläutern d) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen abgrenzen e) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen beschreiben f) Aufgaben der Personalvertretung beschreiben g) Aufgaben der für die ausbildende Behörde wichtigen Institutionen und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 199 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 1.4 Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.4) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 2 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Nr. 2) a) Wirkung von Maßnahmen der Justiz auf die Betroffenen an Beispielen beschreiben b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden c) besondere Situation und Interessen des Bürgers bei der Aufgabenerledigung angemessen berücksichtigen d) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, schriftliche und mündliche Auskünfte erteilen e) besondere Sicherheitsbestimmungen der ausbildenden Behörde anwenden f) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen; Aufgaben kooperativ lösen g) über zusätzliche bürgerorientierte Dienstleistungen der ausbildenden Behörde informieren 2*) 2*) 3 Büroorganisatorische Abläufe (§ 3 Nr. 3) a) Registraturarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten b) Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften anwenden c) Posteingang und -ausgang bearbeiten d) Dateien und Karteien führen e) Fristen berechnen, vormerken und überwachen f) Schriftstücke fertigen, ausfertigen und beglaubigen g) Daten für die Erstellung von Statistiken erheben und weiterleiten h) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen aufnehmen i) Zustellungen veranlassen und deren Ausführung überwachen k) Zahlungseingänge überwachen l) Akteneinsicht gewähren m) Protokolle erstellen 8*) *) Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 7.1 und 8 zu vermitteln; können auch in Verbindung mit den laufenden Nummern 7.2 bis 7.4 und der laufenden Nummer 9 vertieft werden. 200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 4 Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 4) a) Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen Arbeitsplatz entsprechend gestalten b) Arbeitsmittel pflegen und deren Wartung und Instandsetzung veranlassen c) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen d) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen e) eigene Tätigkeit in den jeweiligen Verfahrensablauf einordnen f) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen der ausbildenden Behörde aufzeigen g) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten h) aus betriebswirtschaftlichen Vorgaben Folgerungen für die Arbeitsorganisation ableiten 3 3 5 Informationsverarbeitung (§ 3 Nr. 5) Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz (§ 3 Nr. 5.1) a) unterschiedliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken lösen b) Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des beruflichen Einwirkungsbereiches aufzeigen c) Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen d) die Vorschriften des Datenschutzrechts über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten einhalten e) Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern 6 5.1 5.2 Textverarbeitung (§ 3 Nr. 5.2) a) Tastschreiben beherrschen b) Textverarbeitungsprogramme nutzen c) Texte sachlich richtig und normgerecht sowie sprachlich einwandfrei formulieren und gliedern d) in der ausbildenden Behörde eingesetzte Aufnahmeund Wiedergabegeräte nutzen 8 6 Kosten- und Entschädigungsrecht (§ 3 Nr. 6) a) Bürger über Zahlungsarten informieren b) Vorschriften zur Kostenberechnung anwenden c) Kosten einziehen, Vorschüsse rückerstatten d) Vorschriften über Zeugen- und Sachverständigenentschädigung anwenden 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 201 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 7.1 Fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren (§ 3 Nr. 7) Zivilprozeß (§ 3 Nr. 7.1) in Zivilprozeßverfahren mitwirken, insbesondere a) Ladungen von Amts wegen vornehmen b) Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erteilen c) Kosten berechnen d) für den Zivilprozeß spezifische Akten und Register führen 15 7.1 7.2 Zwangsvollstreckung (§ 3 Nr. 7.2) a) in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Schuldnerverzeichnis führen, Auskünfte erteilen b) in Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Veröffentlichungen veranlassen 14 7.3 Insolvenzen (§ 3 Nr. 7.3) a) Veröffentlichungen veranlassen b) in Insolvenzverfahren mitwirken, insbesondere bei Eintragungen in die Insolvenztabelle 10 7.4 Ehe- und Familiensachen (§ 3 Nr. 7.4) in Ehe- und Familiensachen mitwirken, insbesondere a) Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen erteilen b) Kosten berechnen 12 8.1 Fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 3 Nr. 8) in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mitwirken, insbesondere a) Auflagen und Weisungen überwachen b) Protokolle in der Hauptverhandlung führen c) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bescheinigen d) Kosten berechnen 16 9.1 Fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 9) Grundbuch (§ 3 Nr. 9.1) in Verfahren des Grundbuchamtes mitwirken, insbesondere a) Eintragungen in das Grundbuch vornehmen b) Einsicht in Grundbuch und Eigentümerkartei gewähren c) Anträge präsentieren 15 9.1 202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 9.2 Nachlaß (§ 3 Nr. 9.2) in Verfahren vor dem Nachlaßgericht mitwirken, insbesondere a) letztwillige Verfügungen verwahren b) letztwillige Verfügungen zur Eröffnung entgegennehmen 10 9.3 Vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten, Betreuung (§ 3 Nr. 9.3) Öffentliche Register (§ 3 Nr. 9.4) in Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und in Betreuungsverfahren, insbesondere bei Anträgen auf Bestellung eines Betreuers, mitwirken 12 9.4 in Registerverfahren mitwirken, insbesondere a) Eintragungen in die Register vornehmen b) Veröffentlichungen veranlassen 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 203 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1997 ­ 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 ­ wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Die Nummern 1 und 2 der einstweiligen Anordnung vom 24. Juni 1997 werden gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG wiederholt. Bonn, den 15. Januar 1998 Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1997 ­ 1 BvR 2226/94 ­ wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird erneut wiederholt. Bonn, den 15. Januar 1998 Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig 204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite 21. 1. 98 Verordnung über das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen aus Kenia, Mosambik, Tansania und Uganda neu: 2125-40-75 777 (16 24. 1. 98) 25. 1. 98 15. 1. 98 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen) 96-1-14-1 777 857 (16 (17 24. 1. 98) 27. 1. 98) 25. 1. 98 1. 2. 98 20. 1. 98 20. 1. 98 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 9515-13 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarifordnung 9519-5 859 (17 27. 1. 98) 1. 2. 98 20. 1. 98 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal 9519-8 859 (17 27. 1. 98) 1. 2. 98