Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 19 vom 31.03.1998  - Seite 589 bis 636 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 25. 3. 98 589 G 5702 Nr. 19 Seite 590 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Inhalt Gesetz über die Zulassung von Stückaktien (Stückaktiengesetz ­ StückAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 4121-1/1; 4121-1, 4120-9-2, 4100-1, 4142-1, 4110-1-1, 4120-4, 610-6-4, 610-6-13-2, 611-1, 7610-1, 7628-1, 7631-1, 7691-2 GESTA: C169 25. 3. 98 Zweites Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7110-1/2; neu: 7110-1/3; 7110-1, 7111-1, 7110-1-1, 7110-1-4, 7110-1-3, 7110-11, 7111-1-1, 806-21 GESTA: E039 596 25. 3. 98 Gesetz zur Änderung des Bauproduktengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 213-16 GESTA: L029 607 26. 3. 98 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 100-1 GESTA: C154 610 23. 3. 98 Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-1-256 611 24. 3. 98 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-1-255 621 25. 3. 98 Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchGKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 791-1-3 629 23. 3. 98 Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 423-5-2-3 632 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633 633 590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Gesetz über die Zulassung von Stückaktien (Stückaktiengesetz ­ StückAG) Vom 25. März 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag)." 4. In § 10 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 54 Abs. 1 und 2, § 71 Abs. 2 Satz 3, § 71e Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 3, § 93 Abs. 3 Nr. 4, § 183 Abs. 2 Satz 3, § 194 Abs. 2 Satz 3, § 205 Abs. 4 Satz 4, § 237 Abs. 3, § 268 Abs. 4 Satz 2 und § 405 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die Wörter ,,Nennbetrag oder der höhere", ,,Nennbetrags oder des höheren" und ,,Nennbetrag oder den höheren" gestrichen. 5. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,bei bergrechtlichen Gewerkschaften nach der Zahl der Kuxe" durch die Wörter ,,bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,bei bergrechtlichen Gewerkschaften von der Zahl der Kuxe" durch die Wörter ,,bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien" ersetzt. 6. In § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,oder bergrechtlichen Gewerkschaft" und in § 20 Abs. 3 die Wörter ,,oder bergrechtliche Gewerkschaft" gestrichen. 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,der Nennbetrag" durch die Wörter ,,bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl" ersetzt. b) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;". 8. In § 27 Abs. 1 Satz 1, § 183 Abs. 1 Satz 1, § 194 Abs. 1 Satz 1 und § 205 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern ,,der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien" die Wörter ,, , bei Stückaktien die Zahl" eingefügt. 9. In § 34 Abs. 1 Nr. 2, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 113 Abs. 3 Satz 1, § 182 Abs. 3, § 183 Abs. 3 Satz 3, § 194 Abs. 4 Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 werden die Wörter ,,und die Aktien müssen" durch das Wort ,,muß" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift und die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 8 Form und Mindestbeträge der Aktien (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens fünf Deutsche Mark lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle fünf Deutsche Mark lauten." b) Folgende neue Absätze 3 und 4 werden eingefügt: ,,(3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf fünf Deutsche Mark nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6. 3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Satz 3, § 199 Abs. 2 Satz 1 und § 205 Abs. 3 Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Nennbetrag" durch die Wörter ,,geringsten Ausgabebetrag" ersetzt. 10. § 36a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ,,Nennbetrags" durch die Wörter ,,geringsten Ausgabebetrags" und die Wörter ,,den Nennbetrag" durch das Wort ,,diesen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,dem Nennbetrag" durch die Wörter ,,dem geringsten Ausgabebetrag" und die Wörter ,,den Nennbetrag" durch das Wort ,,diesen" ersetzt. 11. In § 60 Abs. 1 werden die Wörter ,,dem Verhältnis der Aktiennennbeträge" durch die Wörter ,,ihren Anteilen am Grundkapital" ersetzt. 12. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,und den Nennbetrag" gestrichen und nach den Wörtern ,,erworbenen Aktien" die Wörter ,,und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals" eingefügt. 13. In § 71c Abs. 2 werden die Wörter ,,Übersteigt der Gesamtnennbetrag der Aktien" durch die Wörter ,,Entfallen auf die Aktien" ersetzt und vor dem Wort ,,zehn" die Wörter ,,mehr als" eingefügt. 14. In § 71d Satz 3 wird das Wort ,,Gesamtnennbetrags" durch die Wörter ,,Anteils am Grundkapital" ersetzt. 15. In § 71e Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Gesamtnennbetrag" durch die Wörter ,,Anteil am Grundkapital" ersetzt. 16. In § 103 Abs. 3 Satz 3, § 120 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 2, § 142 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 3 Satz 2, § 254 Abs. 2 Satz 3, § 258 Abs. 2 Satz 3, § 260 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 und § 265 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Nennbetrag" durch die Wörter ,,anteiligen Betrag" ersetzt. 17. In § 134 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Aktiennennbeträgen" die Wörter ,, , bei Stückaktien nach deren Zahl" eingefügt. 18. In § 139 Abs. 2 werden die Wörter ,,zu einem Gesamtnennbetrag in Höhe des Gesamtnennbetrags der anderen Aktien" durch die Wörter ,,zur Hälfte des Grundkapitals" ersetzt. 19. § 152 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben." 22. § 185 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 20. § 160 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: 591 aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und der Nennbetrag" gestrichen und nach den Wörtern ,,dieser Aktien" die Wörter ,,und der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und des Nennbetrags" gestrichen und nach den Wörtern ,,dieser Aktien," die Wörter ,,des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals," eingefügt. b) In Nummer 3 werden vor den Wörtern ,,den Nennbetrag" die Wörter ,,bei Nennbetragsaktien" eingefügt. 21. Dem § 182 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen." a) In Satz 1 werden vor den Wörtern ,,dem Nennbetrag" das Komma gestrichen und die Wörter ,,und bei Nennbetragsaktien" eingefügt. b) In Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter ,,Gesamtnennbetrag einer jeden Aktiengattung" durch die Wörter ,,auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals" ersetzt. 23. Dem § 192 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß." 24. In § 198 Abs. 1 Satz 3 werden vor den Wörtern ,,dem Nennbetrag" das Komma gestrichen und die Wörter ,,und bei Nennbetragsaktien" eingefügt. 25. In § 199 Abs. 2 Satz 2 und § 218 Satz 2 werden jeweils das Wort ,,Gesamtnennbetrag" durch die Wörter ,,geringsten Ausgabebetrag" ersetzt und nach dem Wort ,,Bezugsaktien" jeweils das Wort ,,insgesamt" eingefügt. 26. Dem § 202 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß." 27. § 207 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 1, 2 und 4" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben." 28. In § 212 Satz 1 und § 217 Abs. 1 werden die Wörter ,,Die neuen" jeweils durch das Wort ,,Neue" ersetzt. 29. In § 214 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Erhöhung des Grundkapitals" die Wörter ,,durch Ausgabe neuer Aktien" eingefügt. 592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der entsprechende Nennbetrag" durch die Wörter ,,Die Angemessenheit der Umrechnung" ersetzt. 38. In § 320 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,im Gesamtnennbetrag von fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals" durch die Wörter ,, , auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen," ersetzt. 39. In § 405 Abs. 1 Nr. 3 werden nach der Angabe ,,§ 8" die Angabe ,,Abs. 2 Satz 1" und nach dem Wort ,,lauten" die Wörter ,,oder auf die bei einer Gesellschaft mit Stückaktien ein geringerer anteiliger Betrag des Grundkapitals als der nach § 8 Abs. 3 Satz 3 zulässige Mindestbetrag entfällt" eingefügt. 30. § 215 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Nennbetrag" durch die Wörter ,,Anteil am Grundkapital" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nicht durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden, bei Nennbetragsaktien wird deren Nennbetrag erhöht." c) In Satz 3 werden die Wörter ,,bei diesen" durch die Wörter ,,bei volleingezahlten Nennbetragsaktien" ersetzt. 31. In § 220 Satz 1 werden die Wörter ,,der Nennbeträge" durch die Wörter ,,der Anteile am Grundkapital" ersetzt. 32. § 222 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Die Herabsetzung des Grundkapitals erfordert bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien die Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien. Soweit der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des herabgesetzten Grundkapitals den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3 unterschreiten würde, erfolgt die Herabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien. Der Beschluß muß die Art der Herabsetzung angeben." 33. In § 237 Abs. 5 werden die Wörter ,,Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien" durch die Wörter ,,auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag des Grundkapitals" ersetzt. 34. In § 238 Satz 1 werden die Wörter ,,Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien" durch die Wörter ,,auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag" ersetzt. 35. § 271 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,dem Verhältnis der Aktiennennbeträge" durch die Wörter ,,den Anteilen am Grundkapital" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Verhältnis der Aktiennennbeträge" durch die Wörter ,,ihren Anteilen am Grundkapital" ersetzt. 36. In § 280 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der Nennbetrag" durch die Wörter ,,bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl" ersetzt. 37. § 304 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Aktiennennbeträge" durch die Wörter ,,Anteile am Grundkapital" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern ,,auf Aktien der anderen Gesellschaft" die Wörter ,,unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses" eingefügt und die Wörter ,,mit mindestens dem entsprechenden Nennbetrag" gestrichen. Artikel 2 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428) wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 1 Halbsatz 2 werden die Wörter ,,Gesamtnennbetrags der gewährten Anteile" durch die Wörter ,,auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals" ersetzt. 2. § 46 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Nennbetrag kann abweichend von dem Betrag festgesetzt werden, der auf die Aktien einer übertragenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als anteiliger Betrag ihres Grundkapitals entfällt." 3. In § 51 Abs. 2 werden die Wörter ,,dem Gesamtnennbetrag seiner Aktien entsprechend" durch die Wörter ,,mit seinem gesamten Anteil" ersetzt. 4. § 67 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Dies gilt nicht, wenn auf die zu gewährenden Aktien nicht mehr als der zehnte Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft entfällt." 5. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter ,,Nennbetrag oder der höhere" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft" durch die Wörter ,,auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrags ihres Grundkapitals" ersetzt. 6. In § 69 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort ,,Nennbetrag" durch die Wörter ,,geringsten Ausgabebetrag" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 7. § 241 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Werden durch den Umwandlungsbeschluß einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien auf einen höheren als den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 oder 3 des Aktiengesetzes und abweichend vom Nennbetrag der Geschäftsanteile der formwechselnden Gesellschaft gestellt, so muß dem jeder Gesellschafter zustimmen, der sich nicht dem Gesamtnennbetrag seiner Geschäftsanteile entsprechend beteiligen kann." 8. § 242 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Nennbetrag der Aktien" werden durch die Wörter ,,Betrag der Aktien" ersetzt. b) Die Wörter ,,dem Gesamtnennbetrag seiner Aktien entsprechend" werden durch die Wörter ,,mit seinem gesamten Anteil" ersetzt. 9. § 243 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Nennbetrag der Anteile abweichend vom Nennbetrag" durch die Wörter ,,auf die Anteile entfallende Betrag des Stamm- oder Grundkapitals abweichend vom Betrag" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Er muß" durch die Wörter ,,Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß er" ersetzt. 10. In § 258 Abs. 2 werden die Wörter ,,ein Teilrecht im Nennbetrag von zehn Deutschen Mark" durch die Wörter ,,eine volle Aktie" ersetzt. 11. § 263 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Nennbetrag des Grundkapitals ist so zu bemessen, daß auf jeden Genossen möglichst volle Aktien entfallen." b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort ,,Nennbetrag" jeweils durch das Wort ,,Betrag" und die Wörter ,,als fünfzig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,als den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes" ersetzt. 12. In § 267 Abs. 1 Satz 1 werden vor den Wörtern ,,den Nennbetrag" die Wörter ,, , mit Ausnahme von Stückaktien," eingefügt. 13. In § 269 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Nennbeträge der" gestrichen. 14. In § 273 werden die Wörter ,,ein Teilrecht im Nennbetrag von zehn Deutschen Mark" durch die Wörter ,,eine volle Aktie" ersetzt. 15. § 276 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 16. In § 291 Abs. 2 werden die Wörter ,,ein Teilrecht im Nennbetrag von zehn Deutschen Mark" durch die Wörter ,,eine volle Aktie" ersetzt. 17. § 294 wird wie folgt geändert: 593 a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,eine volle Aktie oder ein möglichst hohes Teilrecht entfällt" durch die Wörter ,,volle Aktien entfallen" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 3 Folgeänderungen §1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert: 1. In § 271 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,deren Nennbeträge" durch das Wort ,,die" ersetzt. 2. In § 272 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Nennbetrag" die Wörter ,,oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert" eingefügt. 3. In § 314 Abs. 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern ,,der Nennbetrag" die Wörter ,,oder rechnerische Wert" eingefügt. 4. In § 318 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,Nennbetrag" durch die Wörter ,,anteiligen Betrag in Höhe" ersetzt. §2 Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute Im Formblatt 1 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203), die durch Verordnung vom 18. Juni 1993 (BGBl. I S. 924) geändert worden ist, werden im Aktivposten 14 nach dem Wort ,,Nennbetrag" folgende Wörter angefügt: ,,/gegebenenfalls rechnerischer Wert". §3 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung Die Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1052), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: ,,7. die Zahl der untergebrachten Aktien und das auf sie entfallende Grundkapital, gegebenenfalls nach Gattungen getrennt;". 2. In § 25 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,durch Zusammenlegung der Aktien oder Teilung ihres Nennbetrags" durch die Wörter ,,durch Zusammenlegung oder Teilung der Aktien" ersetzt. 594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 §4 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64, 519), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,deren Nennbetrag" durch die Wörter ,,deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach" ersetzt. §9 Änderung des Hypothekenbankgesetzes In § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2898), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dritten Teil des Nennbetrags aller Anteile" durch die Wörter ,,dritten Teil des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)" ersetzt. § 10 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt geändert: 1. In § 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,der Nennwert der" durch das Wort ,,die" ersetzt. 2. In § 54a Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 werden die Wörter ,,als ihr Nennbetrag zusammen mit dem Nennbetrag der" durch die Wörter ,,als das auf sie entfallende Grundkapital und Genußrechtskapital zusammen mit den" ersetzt. § 11 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen In § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dritten Teil des Nennbetrags aller Anteile" durch die Wörter ,,dritten Teil des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)" ersetzt. In § 8a Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, werden die Wörter ,,als der Gesamtnennbetrag 10 vom Hundert des Gesamtnennbetrags der ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers nicht übersteigt" durch die Wörter ,,als ihr Anteil an dem auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers entfallenden Kapital 10 vom Hundert nicht übersteigt" ersetzt. §5 Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln In den §§ 3 und 6 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,der Nennbeträge" durch die Wörter ,,der Anteile am Nennkapital" ersetzt. §6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Verhältnis des Nennbetrags der Anteile zur Summe der Nennbeträge aller Anteile an" durch die Wörter ,,Verhältnis der Anteile zum Nennkapital" ersetzt. 2. In § 12 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Verhältnis des Nennbetrags der Anteile zur Summe der Nennbeträge aller Anteile an" durch die Wörter ,,Verhältnis der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft zum Nennkapital" ersetzt. §7 Änderung des Einkommensteuergesetzes § 50c Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils, bei Stückaktien des auf sie im Zeitpunkt des Erwerbs entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals." §8 Änderung des Kreditwesengesetzes In § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 §§ 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 595 Berlin, den 25. März 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel 596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Zweites Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften Vom 25. März 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: ,,Inhaltsübersicht I. Teil: Ausübung eines Handwerks 1. Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks 2. Abschnitt: Handwerksrolle 3. Abschnitt: Handwerksähnliches Gewerbe II. Teil: Berufsbildung im Handwerk 1. Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden 2. Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit 3. Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 4. Abschnitt: Prüfungswesen 5. Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung 6. Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung 7. Abschnitt: Berufliche Bildung Behinderter 8. Abschnitt: Berufsbildungsausschuß III. Teil: Meisterprüfung, Meistertitel 1. Abschnitt: Meisterprüfung 2. Abschnitt: Meistertitel IV. Teil: Organisation des Handwerks 1. Abschnitt: Handwerksinnungen 2. Abschnitt: Innungsverbände 3. Abschnitt: Kreishandwerkerschaften 4. Abschnitt: Handwerkskammern 52 ­ 78 79 ­ 85 86 ­ 89 90 ­ 116 45 ­ 50a 51 21 ­ 24 25 ­ 27b 28 ­ 30 31 ­ 40 41 ­ 41a 42 ­ 42a 42b ­ 42c 43 ­ 44b Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern 1. Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuß 2. Abschnitt: Wahlbezirk 3. Abschnitt: Stimmbezirke 4. Abschnitt: Abstimmungsvorstand 5. Abschnitt: Wahlvorschläge 6. Abschnitt: Wahl 7. Abschnitt: Engere Wahl 8. Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung 9. Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten Anlage: Muster des Wahlberechtigungsscheins 1 ­ 5a §§ Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können 1. Gruppe: Bau- und Ausbaugewerbe 2. Gruppe: Elektro- und Metallgewerbe 3. Gruppe: Holzgewerbe 4. Gruppe: Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe 6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe 7. Gruppe: Glas-, Papier-, keramische und sonstige Gewerbe Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können 1. Gruppe: Bau- und Ausbaugewerbe 2. Gruppe: Metallgewerbe 3. Gruppe: Holzgewerbe 4. Gruppe: Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe 6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe 7. Gruppe: Sonstige Gewerbe Nr. 1 ­ 15 16 ­ 37 38 ­ 46 47 ­ 56 57 ­ 62 63 ­ 71 72 ­ 94 6 ­ 17 18 ­ 20 1­ 9 10 ­ 16 17 ­ 25 26 ­ 40 41 ­ 43 44 ­ 49 50 ­ 57 §§ 1­ 2 3 4 5­ 6 7 ­ 11 12 ­ 18 19 20 21 ­ 22 V. Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften 1. Abschnitt: Bußgeldvorschriften 2. Abschnitt: Übergangsvorschriften 3. Abschnitt: Schlußvorschriften 117 ­ 118a 119 ­ 124a 125 Anlage D: Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle in dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und in der Lehrlingsrolle I. Handwerksrolle II. Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe III. Lehrlingsrolle" Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter ,,und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist" durch die Wörter ,,und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten)" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 wird nach den Wörtern ,,ohne Hilfskräfte" das Wort ,,Vollzeit" eingefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,im Inland" ersetzt. b) Absatz 7 wird aufgehoben. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat." b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern ,,für dieses Gewerbe" die Wörter ,,oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe" eingefügt. c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: ,,(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a besitzt." d) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,im Ausland" ersetzt. 6. § 7a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend." 7. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat, die in wesentlichen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt." 8. § 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,In die Handwerkskarte sind einzutragen der Name und die Anschrift des selbständigen Handwerkers, der Betriebssitz, das zu betreibende Handwerk und bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke 13. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 597 sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle. In den Fällen des § 7 Abs. 4, 5 und 6 ist zusätzlich der Name des Betriebsleiters, des für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder des Leiters eines Nebenbetriebes einzutragen." 9. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und Ausbildungsordnungen erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Abschlußprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt: ,,1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,". bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5. 10. In § 28 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter ,,höchstens jedoch fünfzig Jahre" durch die Wörter ,,höchstens jedoch 60 Jahre" ersetzt. 11. Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlußprüfung übermittelt." 12. In § 40 Abs. 2 werden die Wörter ,,außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,im Ausland" ersetzt. a) In Satz 2 werden die Wörter ,,längstens für vier Jahre" gestrichen. b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre." 14. § 45 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. welche Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten den einzelnen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zuzurechnen sind (Meisterprüfungsberufsbild),". 598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 der Eintritt in die Handwerksinnung nicht versagt werden." 20. In § 59 werden die Wörter ,,solche Personen als" gestrichen. 21. § 61 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,". 22. § 63 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Mitglieder der Handwerksinnung im Sinne des § 58 Abs. 1." 23. In § 91 Abs. 4 wird die Angabe ,,7 bis 12" durch die Angabe ,,7 bis 13" ersetzt. 24. § 105 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: ,,8. die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,". bb) Die bisherigen Nummern 8, 9, 10 und 11 werden die Nummern 9, 10, 11 und 12. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,und ihre Änderungen sind" durch die Wörter ,,nach Absatz 1 Satz 1 ist" ersetzt. 25. § 106 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 106 (1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten 1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse, 2. die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4), 3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer, 4. die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes, die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum, 5. die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren, 6. der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, 7. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll, 8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts, 15. § 46 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei der Prüfung in Teil I und Teil II können in der Rechtsverordnung nach § 45 Schwerpunkte gebildet werden. Für die anderen Bereiche dieser Teile sind die wesentlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen." b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Der Prüfling ist von der Ablegung des Teils III der Meisterprüfung befreit, wenn in einer Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder in einer anderen Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß dem Teil III der Meisterprüfung vergleichbare Kenntnisse nachgewiesen worden sind." 16. § 50 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 50 (1) Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Das Zulassungs- und Prüfungsverfahren wird durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Meisterprüfungsordnung geregelt. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen." 17. In § 50a werden die Wörter ,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,im Ausland" ersetzt. 18. In § 51 werden die Wörter ,,Ausbildungsbezeichnung Meister" durch die Wörter ,,Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin" ersetzt. 19. § 58 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Handwerksinnung kann durch Satzung im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit bestimmen, daß Gewerbetreibende, die ein dem Handwerk, für welches die Handwerksinnung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahestehendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, Mitglied der Handwerksinnung werden können." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Einem selbständigen Handwerker oder einem Gewerbetreibenden, der ein handwerksähnliches Gewerbe ausübt, das den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht, darf Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 9. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, 10. der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a), 11. der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6), 12. der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8), 13. die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94), 14. die Änderung der Satzung. (2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen." 26. § 113 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden vor dem Wort ,,Gewerbeertrag" das Wort ,,Gewerbekapital" und der Beistrich gestrichen. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben." b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. 27. In § 116 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 108 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 108 Abs. 6" ersetzt. 28. § 119 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Für juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebe im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn und solange der Betrieb von einer Person geleitet wird, die am 1. April 1998 Betriebsleiter oder für die technische Leitung verantwortlicher persönlich haftender Gesellschafter oder Leiter eines Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 5 und 6 ist; das gleiche gilt für Personen, die eine dem Betriebsleiter vergleichbare Stellung haben." b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: ,,In diesen Fällen darf nach dem Wechsel des Betriebsleiters einer juristischen Person oder eines für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters einer Personen- 599 gesellschaft oder des Leiters eines Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 der Betrieb für die Dauer von drei Jahren fortgeführt werden, ohne daß die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind. Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebes davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt." c) Folgende Absätze werden angefügt: ,,(5) Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Gewerbe der Anlage A zusammengefaßt werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 erlassenen Ausbildungsordnungen und die nach § 45 erlassenen Rechtsvorschriften für die Meisterprüfung bis zum Erlaß neuer Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz fort. Satz 1 gilt entsprechend für noch bestehende Vorschriften gemäß § 122 Abs. 2 und 4. (6) Soweit durch Gesetz Gewerbe von Anlage A in Anlage B überführt werden, gilt für Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß der jeweilige Ausbildungsberuf als staatlich anerkannter Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz gilt. In den Fällen des Satzes 1 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften laufende Meisterprüfungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften abzuschließen. (7) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 liegt ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1 Satz 2 auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für das zu betreibende Handwerk eine Rechtsverordnung nach § 45 noch nicht in Kraft getreten ist." 29. § 120 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 120 (1) Die am 31. März 1998 vorhandene Befugnis zur Einstellung oder zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in Handwerksbetrieben bleibt erhalten. (2) Wer bis zum 31. März 1998 die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in einem Gewerbe erworben hat, das in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen wird, gilt im Sinne des § 21 Abs. 3 als fachlich geeignet." 30. § 123 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz angefügt: ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe, das in die Anlage A aufgenommen wird." 31. Die bisherigen §§ 125, 126 und 127 werden aufgehoben; der bisherige § 128 wird neuer § 125. 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 m) Die Gewerbe Nummer 45 Zinngießer, Nummer 46 Metallformer und Metallgießer und Nummer 47 Glockengießer werden unter der Nummer 35 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Metall- und Glockengießer" zusammengefaßt. n) Die Gewerbe Nummer 49 Goldschmiede und Nummer 50 Silberschmiede werden unter der Nummer 37 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Gold- und Silberschmiede" zusammengefaßt. o) Die Gewerbe Nummer 55 Bootsbauer und Nummer 56 Schiffbauer werden unter der Nummer 41 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Bootsund Schiffbauer" zusammengefaßt. p) Die Gewerbe Nummer 59 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und 59a Holzspielzeugmacher werden unter der Nummer 43 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher" zusammengefaßt. q) Die Gewerbe Nummer 65 Herrenschneider, Nummer 66 Damenschneider und Nummer 67 Wäscheschneider werden unter der Nummer 47 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Damenund Herrenschneider" zusammengefaßt. r) Die Gewerbe Nummer 70 Modisten und Nummer 75 Hut- und Mützenmacher werden unter der Nummer 49 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Modisten" zusammengefaßt. s) Die Gewerbe Nummer 80 Sattler und Nummer 81 Feintäschner werden unter der Nummer 55 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Sattler und Feintäschner" zusammengefaßt. t) Das Gewerbe Nummer 91 Orthopädiemechaniker und Bandagisten wird Nummer 65 und erhält die Bezeichnung ,,Orthopädietechniker". u) Die Gewerbe Nummer 103 Glasapparatebauer und Nummer 103a Thermometermacher werden unter der Nummer 75 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Glasbläser und Glasapparatebauer" zusammengefaßt. v) Die Gewerbe Nummer 105 Edelsteinschleifer und Nummer 105a Edelsteingraveure werden unter der neuen Nummer 77 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Edelsteinschleifer und -graveure" zusammengefaßt. w) Die Gewerbe Nummer 111 Flexografen, Nummer 112 Chemigrafen, Nummer 113 Stereotypeure und Nummer 114 Galvanoplastiker werden unter der Nummer 82 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Flexografen" zusammengefaßt. x) Das Gewerbe Nummer 120 Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher wird Nummer 89 und erhält unter Fortfall der wesentlichen Tätigkeit ,,Schlagzeugmacher" die Bezeichnung ,,Metallblasinstrumentenmacher". 32. Die Anlage A zur Handwerksordnung wird wie folgt geändert: a) Die Gewerbe Nummer 1 Maurer, Nummer 2 Betonund Stahlbetonbauer und Nummer 3 Feuerungsund Schornsteinbauer werden unter der Nummer 1 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Maurer und Betonbauer" zusammengefaßt. b) Die Gewerbe Nummer 4 Backofenbauer und Nummer 16 Kachelofen- und Luftheizungsbauer werden unter der Nummer 2 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Ofen- und Luftheizungsbauer" zusammengefaßt. c) Nach der neuen Nummer 13 wird unter der neuen Nummer 14 das Gewebe ,,Gerüstbauer" eingefügt. d) Die Gewerbe Nummer 20 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Nummer 58 Wagner werden unter der Nummer 18 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Karosserie- und Fahrzeugbauer" zusammengefaßt. e) Die Gewerbe Nummer 21 Maschinenbaumechaniker, Nummer 22 Werkzeugmacher, Nummer 23 Dreher und Nummer 29 Feinmechaniker werden unter der Nummer 19 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Feinwerkmechaniker" zusammengefaßt. f) Die Gewerbe Nummer 25 Büroinformationselektroniker und Nummer 39 Radio- und Fernsehtechniker werden unter der Nummer 22 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Informationstechniker" zusammengefaßt. g) Die Gewerbe Nummer 26 Kraftfahrzeugmechaniker und Nummer 27 Kraftfahrzeugelektriker werden unter der Nummer 23 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Kraftfahrzeugtechniker" zusammengefaßt. h) Die Gewerbe Nummer 32 Gas- und Wasserinstallateure und Nummer 33 Zentralheizungs- und Lüftungsbauer werden unter der Nummer 27 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Installateur und Heizungsbauer" zusammengefaßt. i) Das Gewerbe Nummer 34 Kupferschmied wird Nummer 28 und erhält die Bezeichnung ,,Behälterund Apparatebauer". j) Die Gewerbe Nummer 35 Elektroinstallateure, Nummer 36 Elektromechaniker und Nummer 37 Fernmeldeanlagenelektroniker werden unter der Nummer 29 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Elektrotechniker" zusammengefaßt. k) Die Gewerbe Nummer 51 Gold-, Silber- und Aluminiumschläger, Nummer 42 Ziseleure und Nummer 44 Gürtler und Metalldrücker werden unter der Nummer 33 zu einem Gewerbe mit der Bezeichnung ,,Metallbildner" zusammengefaßt. l) Das Gewerbe Nummer 43 Galvaniseure und Metallschleifer wird Nummer 34 und erhält die Bezeichnung ,,Galvaniseure". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 601 y) Die sonstigen bisherigen Nummern werden nach Maßgabe der folgenden Tabelle zu den sich aus der Tabelle ergebenden neuen Nummern: ,,bisherige Nummer Nr. neue Nummer Nr. 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 17 18 19 24 28 30 31 38 40 41 48 52 53 54 57 61 62 64 68 71 72 73 74 77 82 83 84 85 86 87 88 89 90 93 Zimmerer Dachdecker Straßenbauer Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Betonstein- und Terrazzohersteller Estrichleger Brunnenbauer Steinmetzen und Steinbildhauer Stukkateure Maler und Lackierer Schornsteinfeger Metallbauer Chirurgiemechaniker Zweiradmechaniker Landmaschinenmechaniker Büchsenmacher Klempner Elektromaschinenbauer Uhrmacher Graveure Schneidwerkzeugmechaniker Tischler Parkettleger Rolladen- und Jalousiebauer Modellbauer Holzbildhauer Böttcher Korbmacher Sticker Weber Seiler Segelmacher Kürschner Schuhmacher Raumausstatter Bäcker Konditoren Fleischer Müller Brauer und Mälzer Weinküfer Augenoptiker Hörgeräteakustiker Orthopädieschuhmacher 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 15 16 17 20 21 24 25 26 30 31 32 36 38 39 40 42 44 45 46 48 50 51 52 53 54 56 57 58 59 60 61 62 63 64 66 Zimmerer Dachdecker Straßenbauer Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Betonstein- und Terrazzohersteller Estrichleger Brunnenbauer Steinmetzen und Steinbildhauer Stukkateure Maler und Lackierer Schornsteinfeger Metallbauer Chirurgiemechaniker Zweiradmechaniker Kälteanlagenbauer Landmaschinenmechaniker Büchsenmacher Klempner Elektromaschinenbauer Uhrmacher Graveure Schneidwerkzeugmechaniker Tischler Parkettleger Rolladen- und Jalousiebauer Modellbauer Holzbildhauer Böttcher Korbmacher Sticker Weber Seiler Segelmacher Kürschner Schuhmacher Raumausstatter Bäcker Konditoren Fleischer Müller Brauer und Mälzer Weinküfer Augenoptiker Hörgeräteakustiker Orthopädieschuhmacher 24a Kälteanlagenbauer 602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 bisherige Nummer Nr. neue Nummer Nr. 94 95 96 97 99 100 101 103 104 106 107 108 110 115 116 117 118 119 121 122 123 124 125 Zahntechniker Friseure Textilreiniger Wachszieher Gebäudereiniger Glaser Glasveredler Feinoptiker Glas- und Porzellanmaler Fotografen Buchbinder Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker Siebdrucker Keramiker Orgel- und Harmoniumbauer Klavier- und Cembalobauer Handzuginstrumentenmacher Geigenbauer Holzblasinstrumentenmacher Zupfinstrumentenmacher Vergolder Schilder- und Lichtreklamehersteller Vulkaniseure und Reifenmechaniker 67 68 69 70 71 72 73 74 76 78 79 80 81 83 84 85 86 87 88 90 91 92 93 94 Zahntechniker Friseure Textilreiniger Wachszieher Gebäudereiniger Glaser Glasveredler Feinoptiker Glas- und Porzellanmaler Fotografen Buchbinder Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker Siebdrucker Keramiker Orgel- und Harmoniumbauer Klavier- und Cembalobauer Handzuginstrumentenmacher Geigenbauer Bogenmacher Holzblasinstrumentenmacher Zupfinstrumentenmacher Vergolder Schilder- und Lichtreklamehersteller Vulkaniseure und Reifenmechaniker". 119a Bogenmacher 33. Die Anlage B zur Handwerksordnung wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage B zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können (§ 18 Abs. 2) I. Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Eisenflechter Bautentrocknungsgewerbe Bodenleger Asphaltierer (ohne Straßenbau) Fuger (im Hochbau) Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) Betonbohrer und -schneider Theater- und Ausstattungsmaler II. Gruppe der Metallgewerbe 10 11 12 13 14 15 16 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung Metallschleifer und Metallpolierer Metallsägen-Schärfer Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) Fahrzeugverwerter Rohr- und Kanalreiniger Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlußarbeiten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Nr. 603 III. Gruppe der Holzgewerbe 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Holzschuhmacher Holzblockmacher Daubenhauer Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) Muldenhauer Holzreifenmacher Holzschindelmacher Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) Bürsten- und Pinselmacher IV. Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) Fleckteppichhersteller Klöppler Theaterkostümnäher Plisseebrenner Posamentierer Stoffmaler Stricker Textil-Handdrucker Kunststopfer Änderungsschneider Handschuhmacher Ausführung einfacher Schuhreparaturen Gerber V. Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe 41 42 43 Innerei-Fleischer (Kuttler) Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) Fleischzerleger, Ausbeiner VI. Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe 44 45 46 47 48 49 Appreteure, Dekateure Schnellreiniger Teppichreiniger Getränkeleitungsreiniger Kosmetiker Maskenbildner VII. Gruppe der sonstigen Gewerbe 50 51 52 53 54 55 56 57 Bestattungsgewerbe Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) Klavierstimmer Theaterplastiker Requisiteure Schirmmacher Steindrucker Schlagzeugmacher". 604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 (6) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Energieversorgungsanschlüssen des Gewerbes Nummer 27 Installateur und Heizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. (7) Die wesentliche Tätigkeit Flachglasbemalung des Gewerbes Nummer 76 Glas- und Porzellanmaler der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 72 Glaser der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Hohlglasbemalung des Gewerbes Nummer 76 Glas- und Porzellanmaler der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 73 Glasveredler der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. §2 Soweit durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) Gewerbe in der Anlage A zur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, zu Gewerben zusammengefaßt werden, werden die wesentlichen Tätigkeiten der bisherigen Gewerbe beibehalten, soweit in § 1 nicht etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Gewerbe eine neue Bezeichnung erhalten. Artikel 3 Änderung des Schornsteinfegergesetzes Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern ,,deutsche Staatsangehörige" die Wörter ,,oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 53 wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung sonstiger handwerksrechtlicher Vorschriften (1) Die Verordnung über die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte vom 2. März 1967 (BGBl. I S. 274) wird aufgehoben. 34. Die Anlage D wird wie folgt geändert: In Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Abgangsklasse" die Wörter ,,Anschrift des Lehrlings" eingefügt. Artikel 2 Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften §1 (1) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Ziegeldächern des Gewerbes Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. (2) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Dachstühlen des Gewerbes Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. (3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von Karosserien und Fahrzeugen des Gewerbes Nummer 13 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 18 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Nummer 23 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von Karosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Nummer 18 Karosserieund Fahrzeugbauer und Nummer 23 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 13 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet, soweit dies zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich ist. (4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 14 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 Maurer und Betonbauer, 3 Zimmerer, 4 Dachdecker, 5 Straßenbauer, 6 Wärme-, Kälteund Schallschutzisolierer, 7 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, 8 Betonstein- und Terrazzohersteller, 9 Estrichleger, 10 Brunnenbauer, 11 Steinmetzen und Steinbildhauer, 12 Stukkateure, 13 Maler und Lackierer, 15 Schornsteinfeger, 16 Metallbauer, 21 Kälteanlagenbauer, 26 Klempner, 29 Elektrotechniker, 38 Tischler, 71 Gebäudereiniger, 72 Glaser sowie 93 Schilder- und Lichtreklamehersteller der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. (5) Das Gewerbe Nummer 22 Informationstechniker umfaßt nicht die strukturierte Verkabelung als wesentliche Tätigkeit. (2) Die Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2169) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage (zu § 1) Verzeichnis der verwandten Handwerke Nr. Spalte I Spalte II 1 2 Bäcker Behälter- und Apparatebauer Konditoren Klempner Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Nr. Spalte I Spalte II 605 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 Betonstein- und Terrazzohersteller Informationstechniker Elektrotechniker Elektromaschinenbauer Feinwerkmechaniker Glaser Glasveredler Gold- und Silberschmiede Graveure Holzbildhauer Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher Konditoren Klempner Kraftfahrzeugtechniker Landmaschinenmechaniker Maler und Lackierer Maurer und Betonbauer Metallbauer Metallbildner Orthopädieschuhmacher Raumausstatter Steinmetzen und Steinbildhauer Stukkateure Tischler Zweiradmechaniker Steinmetzen und Steinbildhauer Elektrotechniker Informationstechniker; Elektromaschinenbauer Elektrotechniker Schneidwerkzeugmechaniker; Graveure Glasveredler Glaser Metallbildner Feinwerkmechaniker Steinmetzen und Steinbildhauer; Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher Holzbildhauer Bäcker Behälter- und Apparatebauer Zweiradmechaniker (Krafträder) Metallbauer Stukkateure; Raumausstatter (Renovieren und Neugestalten von Oberflächen in Innenräumen) Estrichleger Metallbildner; Feinwerkmechaniker; Landmaschinenmechaniker Gold- und Silberschmiede Schuhmacher Maler und Lackierer (Renovieren und Neugestalten von Oberflächen in Innenräumen) Holzbildhauer; Betonstein- und Terrazzohersteller Maler und Lackierer (Maler) Parkettleger; Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher (Holzspielzeuge) Kraftfahrzeugtechniker (Krafträder)". besitzt, das oder der nach der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), geändert durch die Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl. EG Nr. L 184 S. 21) und die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) anzuerkennen ist." (4) In § 1 der Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von Meistern der volkseigenen Industrie als Voraussetzung der Eintragung in die Handwerksrolle vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2162) werden die Angabe ,,(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben. (5) In § 1 Nr. 4 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,des Grundgesetzes ist" die Wörter ,,oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. (3) Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Nummern 14, 62 bis 67" durch die Angabe ,,Nummern 15 und 63 bis 68" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nummer 95" durch die Angabe ,,Nummer 68" ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 7 Abs. 3 Handwerksordnung) ist einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für ein Gewerbe der Nummern 63 bis 67 der Anlage A zur Handwerksordnung außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung zu erteilen, wenn der Antragsteller ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis 606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 7 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Wirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Handwerksordnung und des Schornsteinfegergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen der Handwerksordnung oder des Schornsteinfegergesetzes geändert werden. Artikel 6 Änderung des Berufsbildungsgesetzes In § 41 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlußprüfung des Auszubildenden übermittelt." Artikel 8 Inkrafttreten (1) Artikel 4 Abs. 4 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1997 in Kraft. (2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1998 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. März 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 607 Gesetz zur Änderung des Bauproduktengesetzes*) Vom 25. März 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Werden wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 an Bauprodukte in Rechtsvorschriften gestellt, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten regeln und insoweit der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften dienen, so richtet sich das Inverkehrbringen von Bauprodukten im Hinblick auf diese wesentlichen Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften. Für die übrigen wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 15a gilt für Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1 fallen, soweit sich ihr Inverkehrbringen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften richtet." 6. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" jeweils durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 7. In § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 6 Satz 1 und 4 und Abs. 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,dem CE-Zeichen" jeweils durch die Wörter ,,der CE-Kennzeichnung" ersetzt. 8. In § 4 Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 7, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 werden die Wörter ,,das CE-Zeichen" jeweils durch die Wörter ,,die CE-Kennzeichnung" ersetzt. 9. In § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Leitlinien für die europäische technische Zulassung bekanntgemacht sind" durch die Wörter ,,Leitlinien für die technische Zulassung vom Zusammenschluß der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen" ersetzt. 10. In § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort ,,bekanntgemacht" jeweils durch das Wort ,,erarbeitet" ersetzt. Artikel 1 Änderung des Bauproduktengesetzes Das Bauproduktengesetz vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Bauprodukte" die Wörter ,,und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" angefügt. 2. In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 und Abs. 10, § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 6 Satz 4, § 10 Satz 6 und § 11 Abs. 6 wird das Wort ,,Gemeinschaften" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. 3. In § 1 Satz 1 wird das Wort ,,Richtlinien" durch das Wort ,,Rechtsakte" ersetzt. 4. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), soweit die Richtlinie 89/106/EWG geändert wurde, 2. Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. 608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Nach der Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 angefügt: ,,4. einer Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." 18. Nach § 15 wird folgender § 15a angefügt: ,,§ 15a Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für Amtshandlungen dieser Prüf-, Überwachungsund Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen 1. die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und 2. die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu regeln." 19. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 4 werden gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. 11. In § 6 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter ,,nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" gestrichen. 12. In § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 wird das Wort ,,Bundesminister" jeweils durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. 13. In § 8 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 werden die Wörter ,,zum CE-Zeichen" jeweils durch die Wörter ,,zur CE-Kennzeichnung" ersetzt. 14. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,für eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 6 Abs. 4 Satz 3 oder" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,den zuständigen Bundesminister" durch die Wörter ,,das zuständige Bundesministerium" ersetzt. 15. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,CE-Kennzeichnung". b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Zum CE-Zeichen" durch die Wörter ,,Zur CE-Kennzeichnung" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: ,,(4) Unterfallen Bauprodukte dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften, die die CEKennzeichnung vorschreiben, wird durch die CEKennzeichnung nach diesem Gesetz auch die Konformität der Bauprodukte mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften bestätigt. Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschrift angezeigt. In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Bauprodukten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein." 16. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt: ,,(4) Trifft die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde Maßnahmen nach Absatz 2, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der Maßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden." 17. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. Artikel 2 Bekanntmachung des Bauproduktengesetzes Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau kann den Wortlaut des Bauproduktengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 609 Berlin, den 25. März 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Eduard Oswald 610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) Vom 26. März 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6 eingefügt: ,,(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richter- licher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle." 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. März 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister des Innern Kanther Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 611 Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr *) Vom 23. März 1998 Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Servicekaufmann im Luftverkehr/ Servicekauffrau im Luftverkehr wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Umweltschutz; 2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: 5.4 Gepäckservice, 5.5 Flugzeugabfertigung; 6. Steuerung und Kontrolle: 6.1 Planen und Steuern des Mitteleinsatzes, 6.2 Controlling im Servicebereich, 6.3 Zahlungsverkehr und Buchführung. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. §5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 2.1 Arbeitsorganisation, 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, 2.3 Datenschutz und Datensicherheit; 3. 4. Marketing und Qualitätsmanagement; Kommunikation und Kooperation: 4.1 Gestalten von Kundenbeziehungen, 4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, 4.3 Selbststeuerung, 4.4 Teamarbeit; 5. Dienstleistungen: 5.1 Vertrieb und Verkauf, 5.2 Sicherheitseinrichtungen und -verfahren, 5.3 Passagierservice, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. 4. Prüfungsbereich Praktische Übungen: Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten Beratung und Verkauf, Information, Gestalten von Kundenbeziehungen, bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er betriebspraktische Vorgänge bearbeiten und Gespräche systematisch und situationsbezogen führen kann. Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte zu berücksichtigen. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit ,,mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Serviceleistungen und Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ,,ausreichende" Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. 1. Organisation des Luftverkehrs, 2. Vertrieb und Verkauf, 3. Sicherheitseinrichtungen und -verfahren, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. §8 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Serviceleistungen, Luftverkehrswirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Serviceleistungen: In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er auf der Grundlage des betrieblichen Dienstleistungsangebotes Situationen analysieren und kundenorientierte Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Vertrieb und Verkauf, b) Sicherheitseinrichtungen und -verfahren, c) Passagierservice, d) Gepäckservice, e) Flugzeugabfertigung. 2. Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete der Luftverkehrswirtschaft versteht: a) Steuerung und Kontrolle, b) Märkte und Wettbewerb, c) Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme. 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Bonn, den 23. März 1998 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Bünger Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 613 Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr ­ Sachliche Gliederung ­ Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 1. Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Nr. 1) Aufgaben, Struktur und Rechtsform (§ 3 Nr. 1.1) a) Zielsetzung, Geschäftsfelder, Aktivitäten sowie Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt darstellen b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich von Transportleistungen für den Ausbildungsbetrieb herausstellen d) Struktur des ausbildenden Betriebes darstellen e) Zusammenarbeit mit Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsvertretungen darstellen 1.1 1.2 Berufsbildung (§ 3 Nr. 1.2) a) Inhalte des Ausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden, beschreiben b) Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellen c) den Zusammenhang lebenslangen Lernens mit der persönlichen und beruflichen Entwicklung begründen 1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 3 Nr. 1.3) a) Aufgaben des betrieblichen Personalwesens beschreiben b) die für das Arbeitsverhältnis geltenden betrieblichen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie tarifliche Regelungen beschreiben c) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Organe erklären d) Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben und Nettoentgelt ermitteln e) Nachweise für Personaleinsatzplanung und Arbeitszeiterfassung führen 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.4) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 614 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 1.5 Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.5) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 2. Arbeitsorganisation, Informationsund Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 2) Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 2.1) a) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse darstellen b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines Arbeitsplatzes darstellen c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel handhaben und wirtschaftlich einsetzen d) Lern- und Arbeitstechniken, insbesondere Methoden der Projektarbeit, aufgabenorientiert anwenden e) Aufgaben strukturieren f) Schriftverkehr durchführen, Berichte und Protokolle anfertigen a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen und Handbücher, nutzen b) Informationen und Daten erfassen und verarbeiten sowie für das Zusammenwirken betrieblicher Funktionsbereiche einsetzen c) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen d) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben a) Regelungen zum Datenschutz anwenden b) Daten sichern, Datenpflege und Datensicherung begründen a) die Wirkungen von Markt- und Wettbewerbsbedingungen sowie die Rahmenbedingungen des Weltluftverkehrs auf das Angebot des Ausbildungsbetriebes begründen b) die im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Marketingmaßnahmen von denen der Mitbewerber unterscheiden c) Kundenwünsche erfassen und dokumentieren d) an der Produktgestaltung mitwirken e) an Betriebsvergleichen mitwirken f) bei der Erstellung und Auswertung von Statistiken mitwirken g) Marketinginstrumente des Ausbildungsbetriebes zur Kundenbindung anwenden h) bei Erfolgskontrollen von verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken i) Instrumente der Qualitätssteuerung des Ausbildungsbetriebes anwenden 2.1 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Nr. 2.2) 2.3 Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Nr. 2.3) Marketing und Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 3) 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 615 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 4. Kommunikation und Kooperation (§ 3 Nr. 4) Gestalten von Kundenbeziehungen (§ 3 Nr. 4.1) a) Service-Grundsätze des Ausbildungsbetriebes anwenden b) situations- und zielgruppenorientierte Auskünfte geben und aktiv Hilfe anbieten c) individuelle Kundenerwartungen ermitteln und die Serviceleistungen entsprechend ausrichten d) häufige Konfliktsituationen analysieren und Problemlösungsmöglichkeiten aufzeigen e) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen f) den kulturellen Hintergrund des Kunden bei der Kommunikation berücksichtigen g) Kunden bei Leistungsstörungen informieren und Lösungsalternativen aufzeigen h) Reklamationen bearbeiten 4.1 4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 4.2) a) Fachsprache anwenden b) englische Standardtexte anwenden c) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen a) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Kunden darstellen und begründen b) das eigene Auftreten und Verhalten im Umgang mit Kunden bewerten c) Möglichkeiten zur Streßreduzierung anwenden und Maßnahmen für den Umgang mit besonderen physischen und psychischen Belastungen ergreifen 4.3 Selbststeuerung (§ 3 Nr. 4.3) 4.4 Teamarbeit (§ 3 Nr. 4.4) a) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten b) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern 5. Dienstleistungen (§ 3 Nr. 5) Vertrieb und Verkauf (§ 3 Nr. 5.1) a) Kunden über Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes unter Berücksichtigung luftverkehrsgeographischer Gegebenheiten beraten b) verkaufsunterstützende Systeme einsetzen c) Preise ermitteln d) Waren und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes anbieten, verkaufen und Dokumente ausstellen e) über Serviceeinrichtungen und Leistungen anderer Anbieter informieren 5.1 5.2 Sicherheitseinrichtungen und -verfahren (§ 3 Nr. 5.2) a) Kunden über Sicherheitseinrichtungen und -verfahren informieren b) Kunden die technische Bedienung von Sicherheitseinrichtungen des Ausbildungsbetriebes erklären 616 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 c) technische Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz kontrollieren, bei Störungen notwendige Maßnahmen zur Mängelbeseitigung einleiten d) Sicherheitseinrichtungen und -verfahren des Ausbildungsbetriebes anwenden e) Notfallmaßnahmen in Gefahrensituationen einleiten 5.3 Passagierservice (§ 3 Nr. 5.3) a) Flugdokumente als Informationsquelle nutzen b) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Passagierservice nutzen c) gastronomische Grundsätze anwenden d) Passagier-Check-in durchführen e) Gate-Abfertigung durchführen f) besondere Personengruppen betreuen 5.4 Gepäckservice (§ 3 Nr. 5.4) a) Gepäck annehmen und ausgeben b) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Gepäckservice nutzen c) Gepäckermittlung durchführen d) Schadensregulierung bearbeiten 5.5 Flugzeugabfertigung (§ 3 Nr. 5.5) a) Abfertigungsvorgänge unter Berücksichtigung der Abläufe bei der Flugzeugabfertigung koordinieren b) Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen c) Ladeanweisungen erstellen und einsetzen d) Load- und Trimsheet erstellen e) Gegebenheiten unterschiedlicher Flugzeugtypen berücksichtigen 6. Steuerung und Kontrolle (§ 3 Nr. 6) Planen und Steuern des Mitteleinsatzes (§ 3 Nr. 6.1) a) flugplan- und servicerelevante Informationen zusammenstellen b) Tagesvorausplanung des Mitteleinsatzes erstellen c) einen Dienst- und Schichtplan erstellen d) an der Anpassung des Personal- und Mitteleinsatzes im laufenden Betrieb und bei Leistungsstörungen mitwirken e) Serviceeinrichtungen disponieren und Verfahrensalternativen bei Leistungsstörungen aufzeigen f) Passagierströme im jeweiligen Zuständigkeitsbereich lenken 6.2 Controlling im Servicebereich (§ 3 Nr. 6.2) a) die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument an betrieblichen Beispielen erläutern b) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungen begründen c) Aufwendungen und Erträge von erbrachten Serviceleistungen darstellen und bewerten d) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken 6.3 Zahlungsverkehr und Buchführung (§ 3 Nr. 6.3) a) Kassenabrechnungen durchführen b) Zahlungsvorgänge unter Berücksichtigung von Fremdwährungen bearbeiten c) Erstattungen bearbeiten 6.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 617 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 d) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen e) vorbereitende Arbeiten für die Buchhaltung durchführen 618 Anlage II (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr ­ Zeitliche Gliederung ­ 1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Umweltschutz zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 5.1 Vertrieb und Verkauf in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a, c, e und f, 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziele a und c, 2.3 Datenschutz und Datensicherheit, 4.1 Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele a bis c, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.2 Sicherheitseinrichtungen und -verfahren, 5.3 Passagierservice, Lernziel a, in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b, 4.3 Selbststeuerung, Lernziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel a, fortzuführen. 2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 5.5 Flugzeugabfertigung in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c, 4.3 Selbststeuerung, Lernziel c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel c, 4.3 Selbststeuerung, Lernziele a und b, 5.2 Sicherheitseinrichtungen und -verfahren, 5.3 Passagierservice, Lernziel a, fortzuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 619 (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.3 Passagierservice, Lernziele b bis f, 5.4 Gepäckservice in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel b, 4.1 Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziel g, 4.4 Teamarbeit zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel c, 2.3 Datenschutz und Datensicherheit, 4.1 Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele a bis c, 4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a bis c, fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 6.3 Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele a und b, in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel c, 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel c, 5.1 Vertrieb und Verkauf, Lernziel b, fortzuführen. 3. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 6.1 Planen und Steuern des Mitteleinsatzes in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel d, 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel d, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele c und f, 1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 6.2 Controlling im Servicebereich, 6.3 Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele c bis e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele c und f, 2.3 Datenschutz und Datensicherheit fortzuführen. 620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3. Marketing und Qualitätsmanagement, 4.1 Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele d bis f und h, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.1 Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele a bis c, 4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b, 4.3 Selbststeuerung, 4.4 Teamarbeit, 5.2 Sicherheitseinrichtungen und -verfahren fortzuführen sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 5.3. Passagierservice zu vertiefen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 621 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik*) Vom 24. März 1998 Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Konzipieren und Kalkulieren von Veranstaltungen, 6. Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, 7. Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, 8. Bereitstellen, Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen, 9. Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen, 10. Aufstellen und Montieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 11. Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung, 12. Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen, 13. Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen, 14. Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten, 15. Bewerten und Durchführen von Spezialeffekten, 16. Durchführen von Veranstaltungen. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. §5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. 622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 §7 Zwischenprüfung Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er Arbeiten sicherheitsgerecht ausführen, die notwendigen technischen Prüfungen durchführen sowie fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für das Projekt relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen und die Vorgehensweise im Projekt begründen kann. Dem Prüfungsausschuß ist vor der Durchführung des Projektes das zu realisierende Konzept einschließlich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsentation zur Genehmigung vorzulegen. Das Ergebnis der Bearbeitung des Projektes sowie die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden. (3) Der Prüfungsteil B besteht aus den Prüfungsbereichen Veranstaltungskonzeption, Veranstaltungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Für den Prüfungsbereich Veranstaltungskonzeption kommt insbesondere in Betracht: Entwickeln eines Veranstaltungskonzeptes unter Berücksichtigung auftragsspezifischer Anforderungen anhand eines praktischen Falles. Der Prüfling a) soll dabei zeigen, daß er einen Ablaufplan und Angebotsunterlagen erstellen, kundenorientiert handeln sowie Kosten und Preise kalkulieren kann; b) hat insbesondere nachzuweisen, daß er Veranstaltungsstätten nach den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung beurteilen sowie Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden kann. Für den Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik kommt insbesondere in Betracht: Planen der Montage, Installation und Inbetriebnahme von Einrichtungen der Veranstaltungstechnik nach vorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er technische Unterlagen erstellen, Geräte und Hilfsmittel unter Beachtung von gestalterischen Gesichtspunkten und technischer Regeln auswählen sowie den notwendigen Arbeitseinsatz und technische Prüfungen sachgerecht planen kann. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. Prüfungsbereich Veranstaltungskonzeption 2. Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 90 Minuten, 90 Minuten, 60 Minuten. (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine ganzheitliche Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Energieversorgung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien sowie Prüfen der Schutzmaßnahmen; 2. Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beleuchtungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien; 3. Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beschallungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien oder 4. Planen, Aufbauen und Montieren eines Tragwerkes, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien. §8 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 35 Stunden ein betriebliches Projekt durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten dieses Projekt präsentieren und darüber ein Fachgespräch führen. Für das Projekt soll der Prüfling einen Auftrag oder einen abgegrenzten Teilauftrag ausführen. Hierfür kommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht: Entwickeln eines Veranstaltungskonzeptes sowie Planen und Durchführen der Veranstaltung, einschließlich 1. Beraten des Veranstalters, Erstellen eines Kostenvoranschlages, Einholen der notwendigen Genehmigungen, 2. Aufbauen und Einrichten der technischen Einrichtungen, Durchführen von technischen Prüfungen, Anwenden der Regelungen der Versammlungsstättenverordnung und anderer Regelwerke und 3. Dokumentieren der Veranstaltung und Abrechnen der durchgeführten Arbeiten. Die Ausführung des Projektes wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch das Projekt und dessen Dokumentation soll der Prüfling belegen, daß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann. (5) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungsbereiche Veranstaltungskonzeption und Veranstaltungstechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht. (6) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in einem Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 623 (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der Projektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Bonn, den 24. März 1998 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Bünger 624 Anlage (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 2 4 3 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 625 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 5 Konzipieren und Kalkulieren von Veranstaltungen (§ 3 Nr. 5) a) Preise, Leistungen und Konditionen vergleichen b) technische, gestalterische, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklungen der Branche feststellen c) Produktionsanforderungen und Gestaltungswünsche auswerten, Kunden beraten d) Realisierungsmöglichkeiten von Kundenanforderungen prüfen, Realisierungskonzepte aus technischer, gestalterischer und wirtschaftlicher Sicht entwickeln e) Kalkulationen nach betrieblichen Richtlinien durchführen f) Leistungsangebot präsentieren und mit Kunden abstimmen g) Nachkalkulation und Soll-Ist-Vergleich durchführen 5 4 4 6 Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Veranstaltungsstätten (§ 3 Nr. 6) a) räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf die Durchführbarkeit von Veranstaltungen prüfen b) akustische Emissionswerte prüfen c) vorbeugende Maßnahmen gegen Unfälle, Brände oder sonstigen Gefahren planen und realisieren d) Veranstaltungsstätten auf Sicherheit überprüfen sowie Bauordnungsrecht und Brandschutzvorschriften anwenden e) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, und Brandschutzeinrichtungen prüfen und bedienen, Maßnahmen bei Betriebsstörungen ergreifen f) Genehmigungen einholen 8 4 7 Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team (§ 3 Nr. 7) a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz anwenden b) Kommunikationseinrichtungen nutzen, Informationen einholen, auswählen und weiterleiten c) veranstaltungstechnische Fachsprache anwenden d) Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen e) Unterlagen erstellen, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwenden f) Arbeitsabläufe unter Beachtung von Terminvorgaben festlegen und abstimmen g) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten h) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden 6 4 626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 i) Manuskripte, Exposés und Regievorgaben für die technische und gestalterische Umsetzung auswerten k) technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen l) Auflagen der Genehmigungsbehörde beachten 8 Bereitstellen, Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen (§ 3 Nr. 8) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen, insbesondere Blockschaltbilder und Anschlußpläne, lesen sowie Skizzen anfertigen b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, bereitstellen, pflegen und auf Funktionsfähigkeit prüfen c) Geräte und Verbrauchsmaterialien auswählen und termingerecht bereitstellen d) deutsch- und englischsprachige Software- und Gerätebeschreibungen auswerten e) Computer einrichten, insbesondere Software zusammenstellen, laden und konfigurieren sowie Bedienoberflächen einrichten f) Geräte unter Beachtung der Schnittstellenbedingungen nach Schaltungsunterlagen verbinden g) Gesamtfunktion prüfen, Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Betriebsmeßeinrichtungen prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten h) Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben 9 Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen (§ 3 Nr. 9) a) Geräte und Anlagenteile inspizieren, lagern und verwalten b) Transportmittel und Verpackungen auswählen sowie Geräte und Anlagenteile verpacken und transportieren c) Geräte und Anlagenteile insbesondere gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl sichern d) Geräte und Anlagenteile warten 10 Aufstellen und Montieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 10) a) Pläne für Bühnen und Szenenflächen anwenden b) Metall-, Kunststoff- und Holzteile bearbeiten, verbinden und sichern c) Leitern, Hebezeuge und Arbeitsgerüste auswählen und einsetzen d) Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie Bühnen- und Szenenaufbauten aufbauen und sichern e) bühnen- und szenentechnische Einrichtungen aufstellen und anbringen f) Pläne für Bühnen und Szenenflächen erstellen g) Verankerungen und Befestigungen vorbereiten, Geräte und Aufbauten entsprechend Vorgaben und Bauanleitungen befestigen und sichern 5 3 5 4 4 3 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 627 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 h) Vorgesehene Standorte für Aufbauten auf Tragfähigkeit, Standsicherheit und Befestigungsmöglichkeiten prüfen sowie erforderliche technische Prüfungen veranlassen i) Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie Bühnen- und Szenenaufbauten nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen k) bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen 11 Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung (§ 3 Nr. 11) a) vorgeschriebene Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutz, durchführen, prüfen und dokumentieren sowie Potentialausgleich durchführen b) Stromkreise festlegen und einrichten sowie Geräte an das Stromversorgungsnetz unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit anschließen c) Stromversorgung für anzuschließende Geräte gemäß Regeln der Technik beurteilen d) Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art auswählen e) Stromaggregat prüfen und inbetriebnehmen 12 Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen (§ 3 Nr. 12) a) Beleuchtungsplan anwenden b) Scheinwerfer auswählen, aufstellen und montieren c) lichttechnische Größen messen d) Beleuchtungsplan erstellen e) Projektionsgeräte auswählen und einrichten f) Szenen ausleuchten g) Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten 13 Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen (§ 3 Nr. 13) a) Beschallungsplan anwenden b) Beschallungsanlage aufstellen und montieren c) Funktion der Beschallungsanlage prüfen d) Beschallungsplan erstellen e) Mikrofone auswählen und positionieren f) Signalbearbeitungsgeräte auswählen und in Anlagen integrieren g) Soundcheck durchführen h) Mischpulte konfigurieren und einrichten i) Tonein- und -ausspielungen unter Berücksichtigung von Pegel und Anpassung entgegennehmen und bereitstellen 14 Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten (§ 3 Nr. 14) a) Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und bereitstellen 8 5 8 5 8 5 8 8 8 3 628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 b) bildtechnische Geräte aufbauen, anschließen und inbetriebnehmen, Kamerastandpunkte festlegen c) bild-, ton- und datentechnische Geräte an interne und externe Netze anschließen d) Bild- und Tonaufnahmen überspielen, Norm- und Formatwandlungen durchführen e) Bild- und Tonmitschnitte anfertigen 15 Bewerten und Durchführen von Spezialeffekten (§ 3 Nr. 15) Durchführen von Veranstaltungen (§ 3 Nr. 16) a) Spezialeffekte, insbesondere Feuer-, Rauch- oder Nebeleffekte auswählen und einsetzen b) Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte bewerten a) Veranstaltungsablauf dokumentieren b) Veranstaltungsorganisation mit den Beteiligten abstimmen c) Ablaufpläne nach Regievorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen, insbesondere Einsatz der Technik in Verbindung mit dem dramaturgischen Geschehen planen und abstimmen d) Proben in Zusammenarbeit mit der Regie durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren e) Ausweichkonzepte für unvorhergesehene Ereignisse planen und abstimmen f) Ablaufpläne umsetzen 3 3 3 16 3 9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 629 Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchGKostV) Vom 25. März 1998 Auf Grund des § 21g Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Wirtschaft: §1 Gebühren (1) Für Amtshandlungen nach dem Fünften Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes erhebt das Bundesamt für Naturschutz (Bundesamt) Gebühren und Auslagen. (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. §2 Auslagen Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben. §3 Gebührenbefreiung und -ermäßigung (1) Auf Antrag des Kostenschuldners ist eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke §4 Gebühren in besonderen Fällen Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogamme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. Als Nachweis kann vom Kostenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, daß die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. (2) Übersteigt eine Gebühr den Warenwert um mehr als 30 Prozent, kann eine ermäßigte Gebühr, mindestens jedoch in Höhe von zehn Deutsche Mark, erhoben werden. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. Sofern zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, ist der Zollwert der Warenwert. (3) Für die Ausfuhr künstlich vermehrter Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 100 Deutsche Mark wird keine Gebühr erhoben. 630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 §5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung §6 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von zehn Prozent des streitigen Betrages erhoben werden. (1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. (2) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, darf die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 betragen. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Bonn, den 25. März 1998 Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Anlage (zu § 1) 631 Gebührenverzeichnis Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in DM 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 Erteilung einer Genehmigung für lebende Exemplare: Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen Grenzübertritt (Certificate of ownership) oder Kombinierte Ausfuhr- und (Wieder-) Einfuhrgenehmigung oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse: Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen Grenzübertritt oder Kombinierte Ausfuhr- und (Wieder-) Einfuhrgenehmigung oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung Negativbescheinigung Erteilung von Blanketten für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 pro Bescheinigung: 30,­ 22,­ 22,­ 79,­ 41,­ 48,­ 57,­ 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 39,­ 25,­ 3. 4. 10,­ 632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes Vom 23. März 1998 Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 1546) wird bekanntgemacht, daß das neue Kennzeichen der Internationalen Finanz-Corporation (Anlage) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2462). Bonn, den 23. März 1998 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Niederleithinger Anlage Neues Kennzeichen der Internationalen Finanz-Corporation Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 633 Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite 16. 3. 98 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger von Rindern 7847-11-4-84 3953 (54 19. 3. 98) 20. 3. 98 10. 3. 98 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zehnten Durchführungsverordnung zur Bauordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Heißluft-Luftschiffe) (10. DV LuftBauO ­ LFHLLS) 96-1-16-10 4081 (55 20. 3. 98) 21. 3. 98 5. 3. 98 Fünfte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung 9511-25 4289 (57 24. 3. 98) 1. 4. 98 12. 3. 98 Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen München) 96-1-2-114 4505 (58 25. 3. 98) s. Art. 2 6. 3. 98 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 96-1-2-127 4633 (59 26. 3. 98) 23. 4. 98 17. 3. 98 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertvierundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Westerland/Sylt) 96-1-2-154 4634 (59 26. 3. 98) 9. 4. 98 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Vorschriften für die Agrarwirtschaft 3. 2. 98 Verordnung (EG) Nr. 281/98 der Kommission zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1998 für T o m a t e n geltenden Interventionsschwelle Verordnung (EG) Nr. 282/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von O l i v e n ö l e n und O l i v e n t r e s t e r ö l e n sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung Verordnung (EG) Nr. 284/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 hinsichtlich bestimmter Fristen im Sektor Rohtabak L 28/4 4. 2. 98 3. 2. 98 L 28/5 4. 2. 98 3. 2. 98 L 28/13 4. 2. 98 634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 4. 2. 98 Verordnung (EG) Nr. 292/98 der Kommission zur siebten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stüzung des S c h w e i n e markts in Spanien Verordnung (EG) Nr. 293/98 der Kommission zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände im Sektor O b s t und G e m ü s e , im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ­ teilweise ­ im Sektor lebende P f l a n z e n und Waren des B l u m e n handels sowie für bestimmte in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführte Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1445/93 Verordnung (EG) Nr. 316/98 der Kommission über den je Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 1997 zu bestimmenden Einkommensausfall, die je M u t t e r s c h a f und Z i e g e zu zahlende Prämie und die in benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft für die Schaf- und Ziegenfleischerzeugung zu gewährende Sonderbeihilfe Verordnung (EG) Nr. 317/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 mit Einzelheiten über die Beihilfe an H o p f e n erzeuger Verordnung (EG) Nr. 341/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2376/96 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 hinsichtlich der in Schweden und Finnland erzeugten, in Torfmull gebetteten M ö h r e n während eines zusätzlichen Jahres Verordnung (EG) Nr. 358/98 der Kommission zur Festsetzung der endgültigen Referenzbeträge für S o j a b o h n e n , R a p s - und R ü b s e n s a m e n sowie S o n n e n b l u m e n k e r n e für das Wirtschaftsjahr 1997/98 Verordnung (EG) Nr. 366/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1773/97 über eine besondere Interventionsmaßnahme für G e t r e i d e in Finnland und Schweden Verordnung (EG) Nr. 370/98 der Kommission mit Sondermaßnahmen zur Stützung des S c h w e i n e marktes in Deutschland Verordnung (EG) Nr. 373/98 des Rates über den Abschluß von Protokoll I mit den Bedingungen für die Gründung gemischter Gesellschaften nach dem Abkommen über die F i s c h e r e i beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland Verordnung (EG) Nr. 374/98 des Rates zur Änderung der Artikel 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern Verordnung (EG) Nr. 382/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 hinsichtlich der Nomenklatur für K i r s c h e n , vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet Verordnung (EG) Nr. 383/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte Tierkörper von L ä m m e r n und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Qualitäten von Tierkörpern von S c h a f e n in der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 385/98 der Kommission zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für R i n d f l e i s c h für den Verkauf im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 187/98 Verordnung (EG) Nr. 386/98 der Kommission zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für R i n d f l e i s c h für den Verkauf im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 267/98 Verordnung (EG) Nr. 395/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den F i s c h fang durch die Mitgliedstaaten Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates mit zusätzlichen Tierschutzvorschriften für Straßenfahrzeuge zur Beförderung von T i e r e n während mehr als acht Stunden L 30/14 5. 2. 98 4. 2. 98 L 30/16 5. 2. 98 6. 2. 98 L 33/8 7. 2. 98 6. 2. 98 L 33/10 7. 2. 98 12. 2. 98 L 40/3 13. 2. 98 13. 2. 98 L 42/18 14. 2. 98 16. 2. 98 L 46/3 17. 2. 98 17. 2. 98 L 47/10 18. 2. 98 12. 2. 98 L 48/1 19. 2. 98 12. 2. 98 L 48/6 19. 2. 98 18. 2. 98 L 48/28 19. 2. 98 18. 2. 98 L 48/29 19. 2. 98 18. 2. 98 L 48/32 19. 2. 98 18. 2. 98 L 48/34 19. 2. 98 19. 2. 98 L 50/17 20. 2. 98 16. 2. 98 L 52/8 21. 2. 98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 635 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 20. 2. 98 Verordnung (EG) Nr. 417/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für B u t t e r f e t t zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 418/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 454/95 mit Durchführungsvorschriften für die Interventionen auf dem Markt für B u t t e r und R a h m Verordnung (EG) Nr. 419/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 454/95 mit Durchführungsvorschriften für die Interventionen auf dem Markt für B u t t e r und R a h m und der Verordnung (EG) Nr. 322/96 über die Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von M a g e r m i l c h p u l v e r Verordnung (EG) Nr. 420/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im M i l c h sektor Verordnung (EG) Nr. 421/98 der Kommission zur Festsetzung der Beihilfevorauszahlung für Z i t r o n e n für das Wirtschaftsjahr 1997/98 Verordnung (EG) Nr. 426/98 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(1) ( ) Text von Bedeutung für den EWR. 1 L 52/18 21. 2. 98 20. 2. 98 L 52/19 21. 2. 98 20. 2. 98 L 52/20 21. 2. 98 20. 2. 98 L 52/21 21. 2. 98 20. 2. 98 L 52/24 21. 2. 98 23. 2. 98 L 53/3 24. 2. 98 23. 2. 98 Verordnung (EG) Nr. 427/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor M i l c h und Milcherzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 443/98 der Kommission über die Zahlungen für von der griechischen Interventionsstelle im Wirtschaftsjahr 1996/97 übernommene R e i s mengen L 53/6 24. 2. 98 25. 2. 98 L 56/10 26. 2. 98 Andere Vorschriften 3. 2. 98 Verordnung (EG) Nr. 283/98 der Kommission zur Eröffnung zusätzlicher Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die 1998 an Handelsmessen in der Gemeinschaft teilnehmen Verordnung (EG) Nr. 291/98 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 299/98 der Kommission zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2351/97 zur Aussetzung des bei der Einfuhr von kleinblütigen Rosen mit Ursprung in Marokko zu erhebenden Präferenzzolls und zur Wiedereinführung des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs Verordnung (EG) Nr. 323/98 der Kommission über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis Verordnung (EG) Nr. 351/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 hinsichtlich der Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien Verordnung (EG) Nr. 339/98 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, II, III, V, VI, VII, VIII und IX der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern L 28/9 4. 2. 98 3. 2. 98 L 30/8 5. 2. 98 5. 2. 98 L 31/5 6. 2. 98 9. 2. 98 L 36/3 L 37/5 10. 2. 98 11. 2. 98 10. 2. 98 12. 2. 98 L 42/1 14. 2. 98 11. 2. 98 L 45/1 16. 2. 98 636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 16. 2. 98 Verordnung (EG) Nr. 368/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls Verordnung (EG) Nr. 379/98 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 380/98 der Kommission zur Anpassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995­1998 Verordnung (EG) Nr. 381/98 der Kommission zur Anpassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik Verordnung (EG) Nr. 435/98 der Kommission zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1489/97 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates hinsichtlich satellitengestützter Schiffsüberwachungssysteme Verordnung (EG) Nr. 409/98 der Kommission zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen Verordnung (EG) Nr. 442/98 der Kommission zur Festsetzung bestimmter Richtmengen für die Einfuhr von Bananen im zweiten Vierteljahr 1998(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 47/1 18. 2. 98 17. 2. 98 L 48/14 19. 2. 98 18. 2. 98 L 48/20 19. 2. 98 18. 2. 98 L 48/25 19. 2. 98 16. 2. 98 L 50/1 20. 2. 98 16. 2. 98 L 52/1 21. 2. 98 24. 2. 98 L 54/5 25. 2. 98 19. 2. 98 L 55/1 25. 2. 98 25. 2. 98 L 56/8 26. 2. 98 25. 2. 98 Verordnung (EG) Nr. 444/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 56/12 26. 2. 98