Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 21 vom 14.04.1998  - Seite 665 bis 704 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 6. 4. 98 665 G 5702 Nr. 21 Seite Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Inhalt Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz ­ KindUG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 400-2/2; neu: 404-18-3; 400-2, 310-4, 2163-1, 300-2, 302-2, 303-13, 311-13, 360-1, 361-1, 368-1, 400-1, 404-18, 860-8, 404-18-1, 404-22, 404-22-1, 310-4-4, 404-22-2, 404-22-3-1, 404-22-3-2, 404-22-3-3, 404-22-3-4, 404-22-3-5, 404-18-2 GESTA: C117 666 6. 4. 98 Zweites Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 754-5/1; 754-5 GESTA: E035 677 6. 4. 98 Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 754-5 679 6. 4. 98 Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-4-1/2; 860-4-1, 860-3, 860-5, 860-6, 860-10-1/2, 860-11, 810-36, 830-2, 870-1, 311-14-1, 860-4-1-8 GESTA: G088 688 6. 4. 98 Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 751-1, 2129-19 GESTA: N021 694 1. 4. 98 Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2126-1-7 699 31. 3. 98 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten, über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts und der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau-Delegationserlaß Personal) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-11-47-44; 2030-11-47-26 700 27. 3. 98 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 41 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes) . . . FNA: 1104-5, 402-27 703 27. 3. 98 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 der Frischzellen-Verordnung) . . . . . . FNA: 1104-5, 2121-51-1-2-3 703 3. 4. 98 Berichtigung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 450-2/1, 450-2 704 666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz ­ KindUG) Vom 6. April 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 an Stelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt. (4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden." 6. § 1608 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend." 7. § 1609 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1609 (1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor. (2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor." 8. § 1610 Abs. 3 wird aufgehoben. 9. In § 1612 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt: ,,wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist." Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 524), wird wie folgt geändert: 1. In § 209 Abs. 2 wird nach Nummer 1a folgende Nummer 1b eingefügt: ,,1b. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt;". 2. § 1584 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend." 3. In § 1603 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden." 4. § 1606 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes." 5. § 1607 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 10. § 1612a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1612a (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrages nach der RegelbetragVerordnung verlangen. (2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. (3) Die Regelbeträge werden in der RegelbetragVerordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. (4) Die Regelbeträge verändern sich erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich durch Vervielfältigung der zuletzt geltenden Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung mit den Vomhundertsätzen, um welche die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden und im vergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen anzupassen gewesen wären; das Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen." 11. Nach § 1612a werden die folgenden §§ 1612b und 1612c eingefügt: ,,§ 1612b (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. (2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes. (3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen. (4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen. (5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. 13. § 1615l wird wie folgt geändert: 667 § 1612c § 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen." 12. § 1613 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1613 (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. (2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen 1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; 2. für den Zeitraum, in dem er a) aus rechtlichen Gründen oder b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er an Stelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat." a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend." 14. In § 1615n Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§§ 1615k bis 1615m" durch die Angabe ,,§§ 1615l, 1615m" ersetzt. 15. In § 1615o Abs. 2 werden die Wörter ,,für die ersten drei Monate nach der Geburt des Kindes" durch die Angabe ,,Abs. 1" ersetzt und die Wörter ,,die nach § 1615k und" gestrichen. 16. Die §§ 1615b bis 1615k werden aufgehoben. 668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Artikel 2 Regelbetrag-Verordnung §1 Festsetzung der Regelbeträge Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich ab dem 1. Juli 1998 in der a) ersten Altersstufe 349 Deutsche Mark, b) zweiten Altersstufe 424 Deutsche Mark, c) dritten Altersstufe 502 Deutsche Mark. §2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich ab dem 1. Juli 1998 in der a) ersten Altersstufe 314 Deutsche Mark, b) zweiten Altersstufe 380 Deutsche Mark, c) dritten Altersstufe 451 Deutsche Mark. Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann." b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des § 641p, des § 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c und" gestrichen und nach der Angabe ,,Nr. 1" die Angabe ,, , 2a" sowie nach dem Wort ,,übernommen" die Wörter ,,oder festgesetzt" eingefügt. c) In Absatz 5 werden die Angaben ,,im Vereinfachten Verfahren (§§ 641l bis 641t)" und ,,im Vereinfachten Verfahren" jeweils durch die Angabe ,,nach § 655" ersetzt. 4. In § 620b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 5. In § 621 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe ,,§§ 1615k bis 1615m" durch die Angabe ,,§§ 1615l, 1615m" ersetzt. 6. In § 640 Abs. 1 wird die Angabe ,,635" durch die Angabe ,,632 Abs. 4" ersetzt. 7. In § 640c Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 643 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 653 Abs. 1" ersetzt. 8. In § 641e wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 9. Der Sechste Abschnitt des Sechsten Buches wird wie folgt gefaßt: ,,Sechster Abschnitt Verfahren über den Unterhalt Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 642 (1) Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. (2) § 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660) gilt dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige Verfahren. (3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist. § 643 (1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhaltsstreitigkeiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 aufgeben, unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte und, soweit es für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über Artikel 3 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 93d wird wie folgt gefaßt: ,,§ 93d Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, die in Anspruch genommene Partei dadurch Anlaß gegeben, daß sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so können ihr die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93a und 269 Abs. 3 nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden." 2. § 269 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,erkannt ist" die Wörter ,,oder sie dem Beklagten aufzuerlegen sind" eingefügt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Beklagten" gestrichen. 3. § 323 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. (2) Kommt eine Partei der Aufforderung des Gerichts nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nach, so kann das Gericht, soweit es zur Aufklärung erforderlich ist, Auskunft einholen 1. über die Höhe der Einkünfte bei a) Arbeitgebern, b) Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse, c) sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung oder zum Nachteilsausgleich zahlen, und d) Versicherungsunternehmen, 2. über den zuständigen Rentenversicherungsträger und die Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger, 3. in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes betreffen, über die Höhe der Einkünfte und das Vermögen bei Finanzämtern. Das Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der Aufforderung hinzuweisen. (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten. § 390 gilt in den Fällen des § 643 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend. (4) Die allgemeinen Vorschriften des Ersten und Zweiten Buches bleiben unberührt. § 644 Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln. Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend. § 646 (1) Der Antrag muß enthalten: 669 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; 3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes; 4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird; 5. für den Fall, daß Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind; 6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts; 7. die Angaben über Kindergeld und andere anzurechnende Leistungen (§§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 8. die Erklärung, daß zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht; 9. die Erklärung, daß das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt; 10. die Erklärung, daß Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes verlangt wird, die Erklärung, daß der beantragte Unterhalt die Leistung an das Kind nicht übersteigt; 11. die Erklärung, daß die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 645 Abs. 2 ausgeschlossen ist. (2) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in § 645 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar. (3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, so ordnet es die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung an. § 647 (1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, so verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin, 1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für die die Festsetzung des Unterhalts nach den Regelbeträgen der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht kommt; b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages; Zweiter Titel Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger § 645 (1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Anrechnung der nach §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen das Eineinhalbfache des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt. (2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, soweit über den Unterhaltsanspruch des Kindes ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. 670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 c) die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen mit dem anzurechnenden Betrag; 2. daß über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluß ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form erhebt; 3. welche Einwendungen nach § 648 Abs. 1 und 2 erhoben werden können, insbesondere, daß der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 648 Abs. 2 Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Vordrucks erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden; 4. daß die Einwendungen, wenn Vordrucke eingeführt sind, mit einem Vordruck der beigefügten Art erhoben werden müssen, der auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist. Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 2; § 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist. (2) § 270 Abs. 3 gilt entsprechend. § 648 (1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen gegen 1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, 2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, 3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, daß a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für die der Unterhalt nach den Regelbeträgen der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt werden soll, nicht richtig berechnet sind oder die angegebenen Regelbeträge von denen der Regelbetrag-Verordnung abweichen; b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden darf; c) Leistungen der in den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht richtig angerechnet sind. Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93). Nicht begründete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluß zurück, desgleichen eine Einwendung nach Satz 1 Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint. (2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und daß er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und daß er sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über 1. seine Einkünfte, 2. sein Vermögen und 3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt. (3) Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluß nicht verfügt ist. § 649 (1) Werden keine oder lediglich nach § 648 Abs. 1 Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 648 Abs. 2 unzulässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Frist durch Beschluß festgesetzt. In dem Beschluß ist auszusprechen, daß der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluß sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt. (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) In dem Beschluß ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung im Wege der Klage nach § 654 verlangt werden kann. § 650 Sind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 648 Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluß fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen. § 651 (1) Auf Antrag einer Partei wird das streitige Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mitteilung nach § 650 hinzuweisen. (2) Beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 648 gelten als Klageerwiderung. (3) Der Rechtsstreit gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 647 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden, wenn der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 650 gestellt wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 (4) Ist ein Festsetzungsbeschluß nach § 650 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluß insoweit aufgehoben werden. (5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt. § 652 (1) Gegen den Festsetzungsbeschluß findet die sofortige Beschwerde statt. (2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden. § 653 (1) Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festgestellt, so hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe der Regelbeträge und gemäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung, vermindert oder erhöht um die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen, zu zahlen. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden. (2) Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt, wird die Verurteilung zur Leistung des Unterhalts nicht wirksam. § 654 (1) Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649 Abs. 1 oder § 653 Abs. 1 rechtskräftig, können die Parteien im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung verlangen, daß auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird. (2) Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben, darf die Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage erfolgen. Ist innerhalb dieser Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für den Gegner nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. (3) Sind Klagen beider Parteien anhängig, so ordnet das Gericht die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an. § 655 (1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Vollstreckungstitel, in denen ein Betrag der nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen festgelegt ist, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren durch Beschluß abgeändert werden, wenn sich ein für die Berechnung dieses Betrags maßgebender Umstand ändert. (2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzuändernden Titels, bei Urteilen des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, beizufügen. Ist ein Urteil 671 in abgekürzter Form abgefaßt, so genügt es, wenn außer der Ausfertigung eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts beglaubigte Abschrift der Klageschrift beigefügt wird. Der Vorlage des abzuändernden Titels bedarf es nicht, wenn dieser von dem angerufenen Gericht auf maschinellem Weg erstellt worden ist; das Gericht kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels aufgeben. (3) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die Berechnung des Betrags der nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen geltend machen. Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93). (4) Ist eine Abänderungsklage anhängig, so kann das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung der Abänderungsklage aussetzen. (5) Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt. Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in Absatz 3 bezeichneten Einwendungen sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden. (6) Im übrigen sind auf das Verfahren § 323 Abs. 2, § 646 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Abs. 2 und 3, die §§ 647 und 648 Abs. 3 und § 649 entsprechend anzuwenden. § 656 (1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann jede Partei im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des ergangenen Beschlusses verlangen. (2) Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird. § 654 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des Rechtsstreits über die Abänderungsklage behandelt. § 657 In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Vordrucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, daß er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. § 658 (1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. 672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 § 659 (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke für die vereinfachten Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden. (2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen. § 660 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht." vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2a werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Der Anspruch auf Unterhaltsvorschußleistung beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Aufenthaltsberechtigung oder der Aufenthaltserlaubnis. Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Aufenthaltsrechts." 2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 monatlich in Höhe der für Kinder der ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge (§ 1 oder 2 der Regelbetrag-Verordnung) gezahlt." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die nach § 69 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Auskunft befugten Sozialleistungsträger und anderen Stellen sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte über den Wohnort und die Höhe der Einkünfte des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils zu erteilen, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz" die Wörter ,,zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch" eingefügt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,oder 1615d" gestrichen. c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muß, kann das Land bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen. Das Land kann den auf ihn übergegangenen 10. § 704 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt: ,,2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel abändern oder den Antrag zurückweisen;". b) Nummer 2b wird aufgehoben. c) In Nummer 3a wird die Angabe ,,und § 621f" durch die Angabe ,, , §§ 621f, 644" ersetzt. 12. In § 795 wird die Angabe ,, , 2a" gestrichen. 13. § 798a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 798a Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, daß Minderjährigkeit nicht mehr besteht." Artikel 4 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften (1) Das Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 3 des Gesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen." (2) In § 23a Nr. 3 und in § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§§ 1615k bis 1615m" durch die Angabe ,,§§ 1615l, 1615m" ersetzt. (3) § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: ,,10. die Verfahren zur a) Festsetzung von Unterhalt nach den §§ 645 bis 650 der Zivilprozeßordnung; b) Abänderung von Vollstreckungstiteln nach § 655 Abs. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozeßordnung; c) Festsetzung von Unterhalt und Abänderung von Unterhaltstiteln nach Artikel 5 §§ 2 und 3 des Kindesunterhaltsgesetzes;". 2. Nummer 11 wird aufgehoben. 3. Nummer 14 wird wie folgt gefaßt: ,,14. die Anordnung, daß die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Abs. 1, § 936 der Zivilprozeßordnung);". (4) § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 14 § 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, 3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs." (5) In § 40 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und familienrechtliche Erstattungsansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes" gestrichen. (6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 673 ,,(1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags maßgebend sind." b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden." 2. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6, § 641d oder § 644 der Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht zu regeln, so wird der Wert nach dem sechsmonatigen Bezug berechnet." 3. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert: a) In der Gliederung zu Teil 1 werden nach der Angabe ,,VIII." die Wörter ,,Besondere Verfahren bei Kindesunterhalt" durch die Wörter ,,Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger" ersetzt. b) Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 1201 wird wie folgt gefaßt: ,,Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1801 angerechnet." c) Nach Nummer 1703 wird folgende Nummer 1704 eingefügt: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühren nach § 11 Abs. 2 GKG Nr. Gebührentatbestand ,,1704 Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO . . . . . . . . . . 0,5". d) Teil 1 Hauptabschnitt VIII wird wie folgt gefaßt: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühren nach § 11 Abs. 2 GKG Nr. Gebührentatbestand ,,VIII. Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger 1800 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs. 1 ZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO . . . . 0,5 674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Gebührenbetrag oder Satz der Gebühren nach § 11 Abs. 2 GKG 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: ,,d) § 641d,". b) Nach Absatz 1 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: ,,e) § 644". 3. Die §§ 43a und 43b werden durch folgenden § 44 ersetzt: ,,§ 44 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (1) Der Rechtsanwalt erhält 1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach § 645 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung; 2. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung. Nr. Gebührentatbestand 1801 Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . 20 DM". e) Nach Nummer 1904 werden folgende Gebührentatbestände eingefügt: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühren nach § 11 Abs. 2 GKG Nr. Gebührentatbestand ,,1905 Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren . . . . Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs. 5 ZPO gegen den Beschluß, durch den ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird . . . . . 0,5 1906 § 32 ist anzuwenden; der Rechtsanwalt erhält jedoch mindestens drei Zehntel der vollen Gebühr. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält (§ 651 der Zivilprozeßordnung). Die in Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit nach § 656 der Zivilprozeßordnung erhält. (3) In Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmt sich der Wert nach § 17 des Gerichtskostengesetzes." (9) Artikel 234 §§ 8 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968, 1998 I S. 524) geändert worden ist, wird aufgehoben. (10) Artikel 12 § 24 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 14 § 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird aufgehoben. (11) Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter ,,ihrer Ansprüche auf Erstattung der Entbindungskosten nach § 1615k und auf Unterhalt" durch die Wörter ,,ihrer Unterhaltsansprüche" ersetzt. 2. § 59 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,". 50 DM". f) Die bisherigen Nummern 1905 und 1906 werden die Nummern 1907 und 1908. (7) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Beurkundung maßgebend sind." 2. In § 55a werden die Wörter ,,und Beglaubigungen der in § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art" durch die Wörter ,,nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes" ersetzt. (8) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 1998 (BGBl. I S. 638), wird wie folgt geändert: 1. In § 37 Nr. 6 wird die Angabe ,,die Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642a Abs. 1 oder § 642d der Zivilprozeßordnung, soweit nicht § 43b Abs. 1 Nr. 1 Anwendung findet;" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Folgende Nummer 9 wird angefügt: ,,9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 648 der Zivilprozeßordnung aufzunehmen; § 129a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend." 3. In § 60 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,außer Betracht bleibt" die Wörter ,,zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch" eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Über die Ansprüche nach den Sätzen 2 und 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann den auf ihn nach Absatz 3 übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der Person, die zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt wäre, zu diesem Zweck auf das Kind oder den Jugendlichen zurückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen diese Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen." 675 zeitig oder im Anschluß an die Entscheidung über den das Verfahren einleitenden Antrag entschieden wird. (2) Verfahren im Sinne des Absatzes 1 stehen die folgenden ab dem 1. Juli 1998 anhängig werdenden Verfahren gleich: 1. Abänderungsklagen nach den §§ 641q und 643a der Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung, die nach diesem Zeitpunkt, aber vor Ablauf der nach diesen Vorschriften maßgebenden Fristen anhängig werden; 2. Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln und Verfahren zur Festsetzung oder Neufestsetzung von Regelunterhalt (§§ 641l bis 641t, 642a, 642b der Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung), in denen eine Anpassung, Festsetzung oder Neufestsetzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 1612a und 1615f des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 234 §§ 8 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung begehrt wird. §3 (1) Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozeßordnung, in denen Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem 1. Juli 1998 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder übernommen sind, können auf Antrag für die Zeit nach der Antragstellung in einem vereinfachten Verfahren durch Beschluß dahin abgeändert werden, daß die Unterhaltsrente in Vomhundertsätzen der nach den §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetzes am 1. Juli 1998 geltenden Regelbeträge der einzelnen Altersstufen festgesetzt wird. § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Für die Festsetzung ist die bisherige Unterhaltsrente um angerechnete Leistungen im Sinne der §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 dieses Gesetzes zu erhöhen. Der Betrag der anzurechnenden Leistungen ist in dem Beschluß festzulegen. Seine Hinzurechnung und Festlegung unterbleiben, wenn sich aus dem abzuändernden Titel nicht ergibt, in welcher Höhe die Leistungen bei der Bemessung des Unterhalts angerechnet worden sind. (2) Auf das Verfahren sind die §§ 642 und 645 Abs. 1, die §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3, die §§ 649, 652, 654, 657 bis 660 und 794 Abs. 1 Nr. 2a und die §§ 798 und 798a der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß 1. in dem Antrag zu erklären ist, ob ein Verfahren der in § 2 dieses Artikels bezeichneten Art anhängig ist; 2. das Gericht, wenn ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig ist, bis zu dessen Erledigung das Verfahren über den Antrag nach Absatz 1 aussetzen kann. §4 (1) Für das gerichtliche Verfahren nach § 3 wird eine Gebühr von 20 Deutsche Mark, für das Verfahren über die sofortige Beschwerde eine Gebühr von 50 Deutsche Mark erhoben. (2) Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der vollen Gebühr. Artikel 5 Übergangsvorschriften §1 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt § 1612a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regelbeträge die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 festgestellten Regelbeträge übersteigen würden, mit der Maßgabe, daß von den Vomhundertsätzen nach § 255a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ausgegangen wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. §2 (1) Für anhängige Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, gilt folgendes: 1. Das vor dem 1. Juli 1998 geltende Verfahrensrecht bleibt maßgebend, soweit die Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmen. 2. Eine vor dem 1. Juli 1998 geschlossene mündliche Verhandlung ist auf Antrag wieder zu eröffnen. 3. In einem Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln und in einem Verfahren zur Festsetzung oder Neufestsetzung von Regelunterhalt (§§ 641l bis 641t, 642a, 642b der Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung) kann ein Antrag nach § 3 gestellt werden, über den gleich- 676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Artikel 6 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben: 1. die Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998); 2. Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2029, 3314); 3. die Anpassungsverordnung 1977 vom 22. Juni 1977 (BGBl. I S. 977); 4. die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942); 5. die Anpassungsverordnung 1979 vom 28. September 1979 (BGBl. I S. 1603); 6. die Anpassungsverordnung 1981 vom 10. August 1981 (BGBl. I S. 835); 7. die Anpassungsverordnung 1984 vom 26. Juli 1984 (BGBl. I S. 1035); 8. die Anpassungsverordnung 1988 vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1082); 9. die Anpassungsverordnung 1992 vom 19. März 1992 (BGBl. I S. 535); 10. die Anpassungsverordnung 1995 vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190); 11. die Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190). Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhende Regelbetrag-Verordnung kann auf Grund der Ermächtigung des § 1612a Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nr. 10 dieses Gesetzes neu gefaßt worden ist, und des Artikels 5 § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die §§ 659 und 660 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 Nr. 9 und Artikel 5 § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in Kraft. (2) § 20 Nr. 10 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes in der Fassung des Artikels 4 Abs. 3 Nr. 1 und Artikel 5 §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes treten am 1. Juli 2003 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 6. April 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 677 Zweites Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes Vom 6. April 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes Das Erdölbevorratungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Worte ,,und durch die Hersteller von Erdölerzeugnissen" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Zahl ,,80" jeweils durch die Zahl ,,90" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 4 und in Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort ,,Freihäfen" jeweils durch das Wort ,,Freizonen" ersetzt. c) In Absatz 4 Nr. 1 wird der Buchstabe b wie folgt gefaßt: ,,b) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen,". d) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1" ersetzt. 3. § 14 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Kreis solcher Unternehmen gewählt werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben vorratspflichtige Erzeugnisse herstellen oder die unter dem beherrschenden Einfluß eines solchen Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluß auszuüben vermögen." 4. In § 19 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,,für Kassenkredite des Bundes geltende Zinssatz" durch das Wort ,,Lombardsatz" ersetzt. 5. Die §§ 25 bis 28 werden aufgehoben. 6. In § 30 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe ,,den §§ 3 und 25" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,den" durch das Wort ,,dem" ersetzt. 7. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte ,,für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr" durch die Worte ,,für jeden abgelaufenen Monat" und die Worte ,,an jedem Monatsende" durch die Worte ,,am Monatsende" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Worte ,,und die nach § 25 Vorratspflichtigen haben" durch das Wort ,,hat" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,den §§ 3 und 25" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. d) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte ,,insbesondere über den Ort und die Besitzverhältnisse hinsichtlich der gemeldeten Bestände sowie der sonstigen nach § 27 erheblichen Rechtstatsachen" gestrichen. 8. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,und die nach § 25 Vorratspflichtigen haben" durch das Wort ,,hat" und das Wort ,,ihnen" durch das Wort ,,ihm" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,,und der nach § 25 Vorratspflichtigen" gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte ,,nach § 25 Vorratspflichtigen und die" gestrichen. d) In Absatz 5 werden die Worte ,,oder eines nach § 25 Vorratspflichtigen" gestrichen und das Wort ,,diese" durch das Wort ,,diesen" ersetzt. 9. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes eine zur Beitragsberechnung oder Ermittlung der Bevorratungshöhe erforderliche Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 33 Abs. 5 Verpflichteter eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 das Betreten von Betriebsgrundstücken oder Geschäftsräumen oder das Besichtigen oder Prüfen von Einrichtungen oder Unterlagen nicht duldet oder 3. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt." 678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 b) In Absatz 2 werden die Worte ,,in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5" gestrichen. minister" durch das Wort ,,Bundesministerien" ersetzt. 13. Die Gliederung des Gesetzes in Teile entfällt. Die vier Abschnitte des bisherigen ,,Dritten Teils" werden Sechster bis Neunter Abschnitt. 10. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Worte ,,Vorratspflichten nach den §§ 3 und 25" werden durch die Worte ,,Vorratspflicht nach § 3" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe ,,den §§ 3 und 25" durch die Angabe ,,§ 3" und in Nummer 2 die Angabe ,,den §§ 4 und 25 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 4" ersetzt. 11. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben. 12. In § 12 Abs. 5 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 1. Halbsatz und § 22 Abs. 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. In § 11 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 4 und 5 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesministers" durch das Wort ,,Bundesministeriums" ersetzt. In § 13 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz, § 22 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und 6, § 32 Abs. 4 Satz 1 und § 36 Satz 1 werden jeweils die Worte ,,Der Bundesminister" durch die Worte ,,Das Bundesministerium" ersetzt. In § 14 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort ,,Bundes- Artikel 2 Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut des Erdölbevorratungsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Übergangsregelung Dem Erdölbevorratungsverband wird zur Erfüllung der sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a ergebenden zusätzlichen Bevorratungsverpflichtung eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 6. April 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 679 Bekanntmachung der Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes Vom 6. April 1998 Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 677) wird nachstehend der Wortlaut des Erdölbevorratungsgesetzes in der ab 15. April 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509), 2. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 77 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) und 3. den am 15. April 1998 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 6. April 1998 Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt 680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölbevorratungsgesetz ­ ErdölBevG) §1 Erdölbevorratung Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Erdöl, Erdölerzeugnisse und -halbfertigerzeugnisse durch den Erdölbevorratungsverband als Vorrat gehalten. zur Lagerung in Freizonen oder Zolläger verbracht worden, gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt. (2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erzeugnisses vergrößert wird. Wird lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. Satz 1 gilt nicht, wenn den bevorratungspflichtigen Erzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 vom Hundert als Zusatz beigegeben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten hinsichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe festzulegen sowie bestimmte Stoffe auszuschließen, soweit die Zielsetzung dieses Gesetzes gefährdet wird. (3) Als Erzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch jedes dort nicht genannte Erzeugnis von dem Zeitpunkt an, in dem es zur Verwendung als eines der dort genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der Herstellung gleich. (4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Mengen sind bei Berechnung der zu haltenden Vorratsmengen abzuziehen 1. die ausgeführten Mengen mit Ausnahme a) der Mengen aus Freizonen und Zollägern, die gemäß Absatz 1 Satz 4 nicht als eingeführt gelten, b) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen, 2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Mengen, 3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten Mengen, 4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstellungsbetriebes im Sinne des § 4 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes verwendeten Mengen, 5. die Mengen, die sich aus dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Erdöl herstellen lassen. (5) Die Umrechnung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Mengen an Erdöl in die nach Absatz 4 Nr. 5 abzuziehenden Mengen erfolgt nach dem Verhältnis der absatzbereiten Mengen der einzelnen Erzeugnisgruppen des Absatzes 1, die in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Raffinerien im letzten Kalenderjahr hergestellt wurden. (6) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Erster Abschnitt Errichtung und Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes §2 Errichtung und Aufgaben (1) Zur Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Erdölbevorratungsverband" errichtet. (2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Bevorratungspflicht. Er hat bei seiner Tätigkeit auf die Struktur des Mineralölmarktes Rücksicht zu nehmen. (3) Der Erdölbevorratungsverband hat seinen Sitz in Hamburg. §3 Bevorratungspflicht (1) Der Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres von jeder der Erzeugnisgruppen 1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis, 2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und 3. mittelschweres oder schweres Heizöl ständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die genannten Erzeugnisse in den letzten drei Kalenderjahren durchschnittlich im Laufe von 90 Tagen pro Jahr eingeführt und im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Ist die Vorratspflicht nach Satz 1 niedriger als die Höhe der im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im Laufe von 90 Tagen eingeführten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellten Erzeugnisse, hat der Erdölbevorratungsverband innerhalb von 6 Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt seine Vorräte an diese Höhe anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Sind die in Satz 1 genannten Erzeugnisse Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 §4 Aufteilung der Bestände Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevorratungspflicht auch durch die Bevorratung mit Erdöl oder Halbfertigerzeugnissen erfüllen. Diese Bestände werden auf die einzelnen Erzeugnisgruppen des § 3 Abs. 1 nach dem Schlüssel des § 3 Abs. 5 angerechnet. Die Aufteilung der Bestände auf Erdöl und Halbfertigerzeugnisse einerseits und die in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen von Erdölerzeugnissen andererseits soll so erfolgen, daß die Vorräte innerhalb der in § 29 Abs. 4 genannten Fristen dem Verbrauch zugeführt werden können. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien. §5 Vorratsbestände (1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Erfüllung der Vorratspflicht erforderlichen Bestände. (2) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung seiner Vorratspflicht auch Verträge abschließen, mit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände vorrätig zu halten (Delegationen). (3) Der Abschluß von Verträgen über Delegationen ist nur über Erdölerzeugnisse nach § 3 Abs. 1 und nur insoweit zulässig, als dem Gebot nach § 8 Abs. 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 3 Abs. 1 oder der Vorratshaltung der Erzeugnisgruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so vorrätig gehaltenen Bestände in einem bestimmten Tank, Tanklager oder einer Kavernenanlage lagern und jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen. Von Delegationen ausgenommen sind solche Bestände, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Schiffen, Tankstellen oder in Rohrleitungs- oder Verarbeitungsanlagen einschließlich deren Verbindungsleitungen befinden. Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 vom Hundert der Bevorratungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht übersteigen. Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen zur Erhaltung der Qualität der vorrätig zu haltenden Erzeugnisse abgeschlossen, braucht insoweit die Höchstgrenze nach Satz 3 nicht eingehalten zu werden. (4) Für den Erwerb von Vorratsbeständen und den Abschluß von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes allgemeine und besondere Vergabebedingungen fest. (5) Die im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes stehenden Vorratsbestände sind angemessen zu versichern. (6) § 882a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. §6 Anpassung an die Vorratspflicht (1) Ist zum folgenden 1. April eine Erhöhung der bestehenden Vorratspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Bestände erhöhen. (2) Übersteigen die Vorratsbestände die Bevorratungspflicht nach § 3 um mehr als 5 vom Hundert, kann der Erdölbevorratungsverband die Bestände um die über 681 5 vom Hundert hinausgehende Menge verringern. Vor Veräußerungen ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. (3) Bei Erwerb und Veräußerung von Vorratsbeständen sind die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens zu beachten. §7 Verwendung von Veräußerungserlösen (1) Die Nettoerlöse aus Bestandsveräußerungen nach § 6 Abs. 2 sind zur Tilgung der für den Erwerb der Vorratsbestände eingegangenen Verbindlichkeiten zu verwenden. (2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Haushaltsjahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der dem veräußerten Erdöl oder Erzeugnis entsprechenden Bestände (Verluste), so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann auf Beschluß des Beirates abgesehen werden, soweit in früheren Haushaltsjahren aus über den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten liegenden Nettoerlösen (Gewinne) Verbindlichkeiten getilgt wurden. Sind aus Beiträgen innerhalb eines Haushaltsjahres Verbindlichkeiten in Höhe von 5 vom Hundert des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn eines Haushaltsjahres vorhandenen Bestände getilgt, so sind die Veräußerungen einzustellen. (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschließen, daß in den Nettoerlösen enthaltene Gewinne wie Beiträge verwendet werden, soweit in früheren Haushaltsjahren Verbindlichkeiten aus Beiträgen getilgt wurden. Auf Beschluß des Beirates können die Gewinne auch dann abweichend von Absatz 1 wie Beiträge verwendet werden, wenn 30 vom Hundert der zur Anschaffung der vorhandenen Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkeiten aus Beitragsaufrundungen und Gewinnen getilgt sind. (4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, soweit das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Verbindlichkeiten übersteigt. (5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der Gewinne, die nach Tilgung der zur Anschaffung der Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkeiten anfallen. Soweit ein entsprechender Beschluß nicht zustande kommt, sind die Gewinne in eine gesonderte Rücklage einzustellen. (6) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. §8 Lagerung der Bestände (1) Der Erdölbevorratungsverband schließt zum Zwecke der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- und Lagerverträge über ober- und unterirdischen Vorratsraum ab. § 5 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. (2) Bei einer Verringerung der Vorratsbestände nach § 6 Abs. 2 sind die Lagerkapazitäten anzupassen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorratsbestände regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte können verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden, 682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 (2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind. (3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. § 12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Sie gelten als geladen, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Beirates sowie über die sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung übertragenen Angelegenheiten. (4) Der Vorstand hat einmal im Haushaltsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und diese über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von 10 vom Hundert der Mitglieder oder von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 15 vom Hundert der Stimmen aller Mitglieder erreichen, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen. Der Vorstand teilt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dem Bundesministerium für Wirtschaft mit. § 13 Stimmrecht (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen. (2) Jedes Mitglied erhält mindestens eine Stimme. Weitere Stimmen sind Mitgliedern einzuräumen, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben. Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Satz 2 maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden, daß das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. Gleichtzeitig ist dem Schutz berechtigter Minderheitsinteressen und dem Erfordernis der Bildung arbeitsfähiger Mehrheiten Rechnung zu tragen. § 14 Beirat (1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. (2) Sechs davon werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich und die Versorgung der anderen Regionen gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien. Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft, Organe und Satzung des Erdölbevorratungsverbandes §9 Mitglieder (1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse einführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder herstellen läßt. Die Mitgliedschaft wird nicht durch die Einfuhr von Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis, Dieselkraftstoff oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis begründet, sofern diese Erzeugnisse in den Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingeführt werden. (2) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. (3) Werden die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes der erste bestimmungsgemäße Empfänger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Läßt ein Gebietsfremder die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt. (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Erfüllung eines der Tatbestände des Absatzes 1. Dies gilt auch im Fall des Absatzes 3. (5) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein die Mitgliedschaft begründender Tatbestand nicht mehr erfüllt wurde. § 10 Organe Organe des Erdölbevorratungsverbandes sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Beirat, 3. der Vorstand. § 11 Satzung (1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Erdölbevorratungsverbandes sind oder die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind. (3) Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Kreis solcher Unternehmen gewählt werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben vorratspflichtige Erzeugnisse herstellen oder die unter dem beherrschenden Einfluß eines solchen Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluß auszuüben vermögen. Drei weitere Mitglieder sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder gewählt werden. (4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein vom Bundesministerium für Wirtschaft, ein vom Bundesministerium der Finanzen und ein vom Bundesrat entsandter Vertreter an. Der vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird auf jeweils drei Jahre entsandt. Die Bundesministerien und der Bundesrat können ihre Vertreter jederzeit abberufen. (5) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder entsandt. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (6) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Beiratsmitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Beirat ein neues Mitglied bestellen. Das neue Beiratsmitglied soll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewählt oder bestellt werden, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat. § 15 Aufgaben des Beirats (1) Der Beirat 1. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes, 2. berät über alle Fragen, die für den Verband von grundsätzlicher Bedeutung sind, 3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. (2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat 1. von dem Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterlagen des Verbandes verlangen, 2. dem Vorstand Weisungen erteilen. (3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Beirates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Jedoch bedürfen die Entscheidungen nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 und 4, Weisungen an den Vorstand sowie die Bestellung und Abberufung des Vorstandes einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (4) Beschlüsse des Beirates nach § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und § 22 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes. (5) Der Vorsitzende des Beirates vertritt den Erdölbevorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich. § 18 Beiträge (1) Der Vorstand § 16 Vorstand 683 (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom Beirat bestellt werden. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der Beirat ein neues Mitglied. (2) Die Geschäftsordnung der Vorstandes bedarf der Zustimmung des Beirates. (3) Die Vorstandsmitglieder sind zu einer unparteilichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. (4) Können sich die Mitglieder des Vorstandes über die Durchführung eines dem Vorstand obliegenden Geschäftes nicht einigen, so entscheidet auf Anrufung eines Vorstandsmitgliedes der Beirat. § 17 Aufgaben des Vorstandes 1. führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverbandes, 2. entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes, die keinem anderen Organ zugewiesen sind und 3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. (2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Dritter Abschnitt Beiträge, Haushaltswesen (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe einer Beitragssatzung durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft. (2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern entsprechend den von ihnen eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen erhoben. (3) Das Beitragsvolumen und die Höhe der Beitragssätze in Deutsche Mark je Tonne werden vor Beginn eines Haushaltsjahres unter Berücksichtigung des im Haushaltsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs vom Beirat auf Vorschlag des Vorstandes nach für alle Mitglieder einheitlichen Sätzen je Produktgruppe festgelegt. Die Höhe der Beitragssätze errechnet sich durch Aufteilung der zu erwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im Haushaltsjahr zu erwartenden eingeführten oder hergestellten Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen. 684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Beitragsaufkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft aufnehmen. Zur Finanzierung der Anschaffung von Vorräten, Lagereinrichtungen und der notwendigen Geschäftsausstattung kann der Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Haushaltsplanes in dem zur Erfüllung des Gesetzes erforderlichen Umfang Kredite aufnehmen. § 21 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushaltsordnung ist der Mitgliederversammlung und dem Bundesministerium für Wirtschaft vorzulegen. (2) Sie wird unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Bundesrechnungshof die Rechnung und den Prüfungsbericht vorzulegen. (3) Die Beschlußfassung über die Entlastung obliegt der Mitgliederversammlung. § 22 Sonstige Anwendung der Bundeshaushaltsordnung (1) Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung gelten deren §§ 2 bis 86 mit Ausnahme der §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42, 43 Abs. 1, 44 und 74 entsprechend. Bei den entsprechend anwendbaren Bestimmungen tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Finanzen der Beirat. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof weitere Ausnahmen von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung zulassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist. (4) Die nach Absatz 3 festgelegten Beitragssätze können im Verlauf eines Haushaltsjahres entsprechend der Kostenentwicklung einmal angepaßt werden. Die Anpassung muß erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittelbedarfs erforderlich ist. (5) Die Beitragssätze werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht. § 19 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge (1) Die Beiträge sind vom Beitragspflichtigen für jeden Monat zu ermitteln. Sie sind unaufgefordert für einen Monat bis zum Ende des übernächsten Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrichten. Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen angemessene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu verlangen. Näheres regelt die Beitragssatzung. (2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht ein Beitragsbescheid. (3) Eine Aufrechung gegen die Beitragsschuld findet nicht statt. (4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag mit einem Zinssatz von 3 vom Hundert über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Der am 1. eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. (5) Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 1977 vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), beigetrieben. Auf die Verjährung der Beitragsforderungen und Erstattungsansprüche finden die §§ 197 ff. BGB Anwendung. § 20 Haushalt (1) Für das Haushaltswesen gelten die §§ 105 bis 109 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2133), entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch den Beirat. Hat der Erdölbevorratungsverband einen Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht in genehmigungsfähiger Form verabschiedet, wird ein Haushaltsplan vom Bundesministerium für Wirtschaft auf- und festgestellt. (3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres. (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 37 der Bundeshaushaltsordnung bedürfen der Einwilligung des Beirats und des Bundesministeriums für Wirtschaft. (5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite (Kassenverstärkungskredite) in Höhe der Hälfte eines jährlichen Vierter Abschnitt Aufsicht § 23 Aufsicht (1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei hat die Aufsichtsbehörde insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Befugnisse. (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes unterrichten. Sie kann von den Organen des Erdölbevorratungsverbandes mündliche und schriftliche Berichte verlangen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen, soweit dies zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 (3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Erdölbevorratungsverbandes, die geltendes Recht verletzen, aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Unterlassen Organe des Erdölbevorratungsverbandes Beschlüsse oder Anordnungen, zu denen sie nach geltendem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichtsbehörde zu verlangen, daß diese Beschlüsse gefaßt oder diese Anordnungen getroffen werden. (4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungsverbandes die ihm obliegenden Pflichten und ist dadurch die Erfüllung der dem Erdölbevorratungsverband durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben gefährdet, so kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der die Befugnisse des seine Pflichten verletzenden Organs und dessen Vorsitzenden ausübt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist. Hat der Vorstand oder der Beirat nicht die in diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von Mitgliedern, so hat die Aufsichtsbehörde dem Erdölbevorratungsverband vorbehaltlich des § 14 Abs. 7 Satz 2 eine Frist zur ordnungsgemäßen Bildung dieser Organe zu setzen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die die Rechte der fehlenden Mitglieder der Organe wahrnehmen. 685 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zuzulassen, daß die Vorratspflicht auch mit Beständen erfüllt werden kann, die sich in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befinden, soweit durch Übereinkommen mit diesen Staaten oder auf Grund von Richtlinien oder Verordnungen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sichergestellt ist, daß solche Bestände den Zwecken der Vorratspflicht in gleicher Weise wie Bestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes nutzbar gemacht werden können. (3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden, die auf Grund eines Übereinkommens mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für einen vorratspflichtigen Unternehmer oder eine sonstige vorratspflichtige Stelle in diesem Staat zur Verfügung gehalten werden (übertragene Bestände). (4) Die Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit es sich um die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse handelt, innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöl oder Halbfertigerzeugnisse handelt, innerhalb von 150 Tagen fortlaufend dem Verbrauch zugeführt werden können. In Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fristen bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, wenn dadurch diese Vorratsräume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Versorgung mit Erzeugnissen nach § 3 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird. Fünfter Abschnitt Auflösung § 24 Auflösung (1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes erfolgt durch Gesetz, das auch die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens regelt. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Verbandes. (2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes findet ein Konkursverfahren*) nicht statt. §§ 25 bis 28 (weggefallen) Siebter Abschnitt Freigabe von Vorratsbeständen § 30 Freigabe von Vorratsbeständen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar drohender oder der Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß vorübergehend geringere Mengen an Erdölerzeugnissen als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). Sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverordnung zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen zu beschränken. Soll lediglich regionalen Störungen entgegengewirkt werden, so kann die Rechtsverordnung auch auf diejenigen nächstgelegenen Vorratslager beschränkt werden, deren Bestände zur Bewältigung der Störung ausreichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist. Satz 2 gilt entsprechend. Sechster Abschnitt Bevorratungsmodalitäten § 29 Berücksichtigungsfähige Bestände (1) Die Vorratspflicht kann nur mit Beständen erfüllt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden. Mit Beständen an Bord eines Seeschiffes kann die Vorratspflicht ohne Rücksicht auf die Nationalität des Schiffes erfüllt werden, wenn sich das Schiff in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hafen befindet und der Kapitän sich zum Löschen der Ladung fertig und bereit erklärt hat. *) Gemäß Artikel 77 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) wird am 1. Januar 1999 das Wort ,,Konkursverfahren" durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. 686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu erstatten sind. § 33 Auskunftspflichten (1) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt auf Verlangen innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es benötigt, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen und die Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach § 32 prüfen zu können. (2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsverband auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitragsverpflichtung überwachen und die Richtigkeit der Angaben nach § 31 prüfen zu können. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß jemand eine die Mitgliedschaft zum Erdölbevorratungsverband begründende Tätigkeit ausübt, so ist er auf Verlangen des Erdölbevorratungsverbandes verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung seiner Mitgliedschaft nach § 9 erforderlich sind. (3) Die vom Bundesamt mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume des Erdölbevorratungsverbandes während der Geschäfts- und Betriebszeit zu betreten und die dort befindlichen Einrichtungen und Unterlagen zu besichtigen und zu prüfen. Dieselben Befugnisse stehen dem Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes oder vom Beirat besonders ermächtigten Prüfern gegenüber den Mitgliedern oder solchen Personen zu, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie einen die Mitgliedschaft nach § 9 begründenden Tatbestand erfüllen. Die in Satz 2 genannten Personen haben die im Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zu dulden. (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch gegenüber Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Auskunft des Erdölbevorratungsverbandes für diesen als Vorrat gehaltene Bestände an Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Halbfertigerzeugnissen befinden oder befunden haben. (6) Das Bundesamt hat ein Land auf dessen Verlangen über Tatsachen zu unterrichten, die die Bevorratung in diesem Land betreffen. § 34 Mitwirkung der Finanzverwaltung Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Vorrats- und Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwachen. (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann dem Bundesamt die Befugnis eingeräumt werden, dem Vorratspflichtigen vorzuschreiben, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen. (3) Werden vom Erdölbevorratungsverband gehaltene Bestände freigegeben, so sollen die Vorräte vorrangig den Mitgliedsunternehmen unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Verbandes angeboten werden. Sie sind zu Marktpreisen, jedoch nicht unter Einstandspreisen abzugeben. Als Einstandspreis gilt der durchschnittliche Einstandspreis der dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechenden Bestände. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien. Achter Abschnitt Melde- und Auskunftspflichten, Ordnungswidrigkeiten § 31 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich die zur Berechnung ihres Beitrages und zur Ermittlung der Bevorratungshöhe erforderlichen Angaben zu machen. Näheres regelt die Beitragssatzung. § 32 Sonstige Meldepflichten (1) Der Erdölbevorratungsverband teilt die zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern erhaltenen Angaben dem Bundesamt mit, das berechtigt ist, die Angaben nachzuprüfen. (2) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für jeden abgelaufenen Monat schriftlich die am Monatsende gehaltenen Bestände an Erdöl, Halbfertigerzeugnissen und den in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnissen zu melden. (3) Der Erdölbevorratungsverband hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundesamt die Angaben zu machen, von denen nach § 3 die Berechnung der Vorratsmengen abhängt. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften zu erlassen über 1. Form und Inhalt der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und Angaben; 2. die Gliederung und die näheren Einzelheiten, insbesondere den Genauigkeitsgrad und die Art und Weise der Bezeichnung von Personen und Vorratsmengen, der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und Angaben; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 § 35 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes eine zur Beitragsberechnung oder Ermittlung der Bevorratungshöhe erforderliche Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 33 Abs. 5 Verpflichteter eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 das Betreten von Betriebsgrundstücken oder Geschäftsräumen oder das Besichtigen oder Prüfen von Einrichtungen oder Unterlagen nicht duldet oder 3. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt. 687 Neunter Abschnitt Anpassung der Vorratshöhe § 36 Anpassung der Vorratshöhe Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke einer möglichst engen Anpassung der Vorratspflicht nach § 3 an Regelungen über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder nach dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm 1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz zu haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeitabschnitte um höchstens ein Fünftel ihrer in § 3 vorgesehenen Dauer zu verkürzen oder zu verlängern, 2. eine von § 4 abweichende Anrechnung der dort bezeichneten Vorräte zuzulassen. § 37 (Änderung von Steuergesetzen) §§ 38 und 39 (weggefallen) 688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen Vom 6. April 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 2. Nach § 7 wird folgender Paragraph eingefügt: ,,§ 7a Insolvenzschutz (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a Vorkehrungen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen, soweit 1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und 2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße und der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem Bund, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei der das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 2001 über die nach Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen zur Absicherung von Wertguthaben und gibt Vorschläge zur Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes ab." 3. § 23 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Beiträge sind abweichend von Satz 2 spätestens am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig; dies gilt nicht bei Verwendung eines Haushaltsschecks." 4. Nach § 23a wird folgender Paragraph eingefügt: ,,§ 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen (1) Bei Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 maßgebend. Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 werden nach Absatz 1 folgende Absätze eingefügt: ,,(1a) Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben), besteht während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn 1. die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und 2. die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen und diese Arbeitsentgelte ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18) übersteigen. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, daß die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die Zeit der Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen darf und diese Arbeitsentgelte ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18) übersteigen müssen. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. (1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 (2) Arbeitsentgelt, das für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a) mit einer zuvor erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird, gilt auch als beitragspflichtige Einnahme, soweit 1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Beiträge gezahlt werden oder 2. das Arbeitsentgelt nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann. Das Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 ist in der Weise auf Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung für versicherte Beschäftigungen bei dem jeweiligen Arbeitgeber zu verteilen, daß es einem Monat erst zugerechnet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Arbeitsentgelt oder zeitgleich mit Arbeitsentgelt angerechneten Kindererziehungszeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze belegt sind (Beitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch, soweit Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 zusammen mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen aus einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Für die Berechnung der Beiträge ist die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres maßgebend, dem das Arbeitsentgelt zugerechnet wird; ferner sind der im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts für den einzelnen Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die zu diesem Zeitpunkt für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend. Für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind 75 vom Hundert des vom Träger der Rentenversicherung mitgeteilten Betrages maßgebend. Der Arbeitgeber teilt dem Träger der Rentenversicherung das Arbeitsentgelt, den Anlaß nach Satz 1, die Einzugsstelle und den in Satz 4 genannten Zeitpunkt unverzüglich schriftlich mit. Der Träger der Rentenversicherung teilt dem Arbeitgeber, der zuständigen Einzugsstelle und dem Versicherten mit, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist sowie die Zeiträume und die diesen zugeordneten Arbeitsentgelte nach den Sätzen 2 und 3; die Mitteilung gilt als Beitragsnachweis und als Meldung nach § 28a. Die Beiträge sind spätestens bei der Entgeltabrechnung in dem auf den Zugang der Mitteilung nach Satz 7 folgenden Kalendermonat fällig. Ist für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, hat dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Arbeitgeber für Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches der berufsständischen Versorgungseinrichtung das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich mit. Die berufsständische Versorgungseinrichtung teilt dem Arbeitgeber mit, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach dem Recht der Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist; Absatz 2 Satz 2 bis 5, 8 und 9 gilt entsprechend. 689 (4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gilt Absatz 2 nur für den Übertragenden, der die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt." 5. In § 28k Abs. 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: ,,f) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung, die nach § 23b Abs. 2 gezahlt werden." Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 1. § 122 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. mit Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen, wenn der Arbeitslose die Meldung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums beim zuständigen Arbeitsamt oder einem Dritten, der an der Vermittlung des Arbeitslosen beteiligt ist (§ 37 Abs. 2), erneuert, sofern sich aus einer Rechtsverordnung nach § 151 Abs. 3 nichts anderes ergibt." 2. § 134 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches)." b) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer eingefügt: ,,4. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,". c) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Nummern 5 bis 9. 3. Dem § 151 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Wirkung zum 1. Januar 1998 durch Rechtsverordnung für Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung besonders erschwert ist, und für Härtefälle näher zu regeln, daß die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht nach § 122 Abs. 2 Nr. 3 erlischt. Es kann ferner Näheres über Art und Weise der Erneuerung der persönlichen Meldung bei Dritten, die an der Vermittlung beteiligt sind, und das Zusammenwirken zwischen Arbeitsamt und Drittem bestimmen." 690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 3. § 199 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Sätze 1 und 2 sind 1. für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege und 2. für die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung nach § 23b Abs. 2 Satz 7 des Vierten Buches entsprechend anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Verwaltungsverfahren ­ Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Verwaltungsverfahren ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Dies gilt nicht, wenn 1. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 2. Beiträge für Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden, nachträglich gezahlt worden sind, ausgenommen bei laufenden Renten der Rentenversicherung." 2. Dem § 45 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, daß der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird." 3. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 23a" durch die Angabe ,,die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Altersteilzeitgesetzes Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 4. Dem § 337 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 2 gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, daß ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist." 5. § 428 Abs. 4 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 526), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 47 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht." 2. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: ,,6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird." 3. In § 186 Abs. 1 werden die Wörter ,,die Beschäftigung" durch die Wörter ,,das Beschäftigungsverhältnis" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert: 1. § 41 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben. 2. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Beiträge, die nach dem Beginn der Rente für Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden, nachträglich gezahlt worden sind, werden bei der Berechnung der Entgeltpunkte berücksichtigt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe ,,2001" durch die Angabe ,,2004" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn 1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und 2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von fünf Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von fünf Jahren zu erbringen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 691 ,,2. der Arbeitgeber aus Anlaß des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, sofern der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses maßgebend ist, und". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bleibt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt insoweit außer Betracht, als nach Berücksichtigung des laufenden Arbeitsentgelts die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird." c) In Absatz 3 wird nach der Angabe ,,§ 2 Abs. 2" die Angabe ,,und 3" eingefügt. 4. In § 8 Abs. 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit (§ 2) geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte. Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung nach Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre. Änderungsbescheide werden mit dem Tag wirksam, an dem die Altersrente erstmals beansprucht werden konnte." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: ,,(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Alters- 692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 teilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 gezahlt worden, gilt in den Fällen des § 23b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert und 100 vom Hundert des bis zu dem Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung erzielten Vollzeitarbeitsentgelts als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; für die Beiträge zur Kranken-, Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." den (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht." Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Artikel 96 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird gestrichen. Artikel 11 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a wird folgende Nummer eingefügt: ,,4b. das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung; bei auf Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen,". b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung über den Umfang des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nach § 23b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen." 2. Dem § 4 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt auch für die nach § 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beiträge." Artikel 12 Übergangsregelung (1) Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat. (2) Beiträge, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gezahlt worden sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. (3) Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 gilt der in Artikel 1 Nr. 2 genannte § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit folgenden Maßgaben: 1. In Absatz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle des Wortes ,,Insolvenzgeld" das Wort ,,Konkursausfallgeld". 6. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Endet die Altersteilzeitvereinbarung in den Fällen des § 3 Abs. 3 vorzeitig, bleibt der Anspruch auf Leistungen für zurückliegende Zeiten erhalten, solange die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt werden." 7. In § 16 wird die Angabe ,,2001" durch die Angabe ,,2004" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Dem § 16a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Januar 1998 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt: ,,Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht." Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation Dem § 13 Abs. 6 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt: ,,Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend. Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet wer- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 2. Absatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: ,,(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem Bund, einem Land, einer Gemeinde sowie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei der der Konkurs nicht zulässig ist oder der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert." Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 693 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 5 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 10 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (4) Artikel 12 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 6. April 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm 694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes*) und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz Vom 6. April 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind 1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) in Form von a) Plutonium 239 und Plutonium 241, b) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran, c) jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Buchstaben a und b genannten Stoffe enthält, d) Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden. Der Ausdruck ,,mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran" bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, daß die Summe der Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238; 2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoff zu sein, a) ionisierende Strahlen spontan aussenden, b) einen oder mehrere der in Buchstabe a erwähnten Stoffe enthalten oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind (sonstige radioaktive Stoffe)." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der genannten Isotope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet, als sonstige radioaktive Stoffe. Satz 1 gilt nicht für verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6. d) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten solche Stoffe, für die keine besonderen Überwachungsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen erforderlich sind und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden." bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. In Satz 2 werden die Worte ,,Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten" durch die Worte ,,Unbeschadet des Satzes 1 gelten nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." 3. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Bei Veränderungen bestehender Anlagen oder ihres Betriebes, die die getroffene Vorsorge gegen Schäden oder den getroffenen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter verbessern oder unberührt lassen, gilt Satz 1 Nr. 3 und 5 mit der Maßgabe, daß unter Berücksichtigung der techni- *) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 35 S. 24). Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 schen Gegebenheiten und Funktionen der Anlage unverhältnismäßige oder technisch nicht mögliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sind; in Festlegungen einer bestehenden Genehmigung, die von einer beantragten Veränderung und deren Auswirkungen auf die Anlage und ihren Betrieb nicht betroffen werden, kann nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 eingegriffen werden." 4. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt: ,,§ 7c Prüfverfahren Auf Antrag kann für Weiterentwicklungen der Sicherheitstechnik ein Prüfverfahren zu einzelnen Fragen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2a durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die bereits genehmigt sind oder für die bereits ein Antrag nach § 7 oder 7a bei einer Genehmigungsbehörde gestellt worden ist. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung erforderlich sind. § 20 gilt entsprechend. Das Ergebnis der abgeschlossenen Prüfung ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben." 5. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." 6. § 9a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,hat" die Worte ,,zum Schutz der Allgemeinheit" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Komma durch das Wort ,,einzurichten;" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Aufgabe des Bundes, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten, wird abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 durch ein zu erlassendes gesondertes Gesetz auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden, durch das die Körperschaft auch errichtet wird." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Wer nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 oder Satz 3 Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten hat, kann zur Erfüllung seiner Pflicht die Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den dafür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte untersteht der Aufsicht dessen, für den er die Aufgabe wahrnimmt. Der Dritte kann für die Benutzung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund nach Satz 1 übertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Vorausleistungen sowie die von den Landessammelstellen nach § 21a Abs. 2 Satz 9 abgeführten Beträge als Leistungen, die dem Dritten gegenüber erbracht worden sind. Eine Verantwortlichkeit des Bundes für Amtspflichtverletzungen anstelle des 695 Dritten besteht nicht; zur Deckung von Schäden aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. § 25 bleibt unberührt. Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach Satz 1 übertragen wird, stellt der Bund diesen von Schadensersatzverpflichtungen nach § 25 bis zur Höhe des Zweifachen der Höchstgrenze der Deckungsvorsorge frei. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von dem Dritten erlassen worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde." 7. § 9b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,genannten Anlagen des Bundes" durch die Worte ,,Satz 1 Halbsatz 2 genannten Anlagen" und das Wort ,,Änderung" durch das Wort ,,Veränderung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Änderung" durch das Wort ,,Veränderung" ersetzt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,§ 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung." b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§§ 72 bis 78" durch die Angabe ,,§§ 72 bis 75, 77 und 78" ersetzt. 8. Nach § 9c werden folgende §§ 9d bis 9g eingefügt: ,,§ 9d Enteignung (1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie für Zwecke der Vornahme wesentlicher Veränderungen solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 9b festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. (2) Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke der vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes notwendig ist. Die Enteignung ist insbesondere dann zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen notwendig, wenn die Eignung bestimmter geologischer Formationen als Endlagerstätte für radioaktive Abfälle ohne die Enteignung nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang untersucht werden könnte oder wenn die Untersuchung der Eignung ohne die Enteignung erheblich behindert, verzögert oder sonst erschwert würde. Die besonderen Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Zulegung und die Grundabtretung sowie über sonstige Eingriffe in Rechte Dritter für bergbauliche Zwecke bleiben unberührt. § 9e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung (1) Durch Enteignung nach § 9d können 1. das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten entzogen oder belastet werden, 696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 2. Rechte und Befugnisse entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten berechtigen oder die den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten beschränken, 3. Bergbauberechtigungen sowie nach dem Bundesberggesetz aufrechterhaltene alte Rechte entzogen oder belastet werden, 4. Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 2 bezeichneten Art gewähren. Grundstücksteile stehen Grundstücken nach Satz 1 gleich. (2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherstellung der Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a, sie erfordert und wenn der Enteignungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vorhabens auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Im Falle des § 9d Abs. 1 ist der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Enteignung setzt voraus, daß sich der Antragsteller ernsthaft um den freihändigen Erwerb der Rechte oder Befugnisse nach Absatz 1 oder um die Vereinbarung eines Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Rechte und Befugnisse dürfen nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. (3) Für die Enteignung ist eine Entschädigung durch den Antragsteller zu leisten. § 21b bleibt unberührt. Die Entschädigung wird gewährt für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust sowie für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile. Die Entschädigung für den Rechtsverlust bestimmt sich nach dem Verkehrswert der zu enteignenden Rechte oder Befugnisse nach Absatz 1. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung, Belastung oder sonstigen Beschränkung von Rechten oder Befugnissen nach Absatz 1 schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. (4) Für die Enteignung und die Entschädigung gelten im übrigen die §§ 93 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend. § 9f Vorarbeiten auf Grundstücken (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zu dulden, daß zur Vorbereitung der Planfeststellung nach § 9b sowie zur obertägigen Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle Grundstücke betreten und befahren sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen und ähnliche vorübergehende Vorarbeiten auf Grundstücken durch die dafür zuständigen Personen ausgeführt werden. Die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bekanntzugeben. (2) Nach Abschluß der Vorarbeiten ist der frühere Zustand der Grundstücke wiederherzustellen. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß im Rahmen der Vorarbeiten geschaffene Einrichtungen verbleiben können. (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder durch eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. § 21b bleibt unberührt. § 9g Veränderungssperre (1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben nach § 9b oder zur Sicherung oder Fortsetzung einer Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle können durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zehn Jahren Planungsgebiete festgelegt werden, auf deren Flächen oder in deren Untergrund wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben nach § 9b oder die Standorterkundung erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Eine zweimalige Verlängerung der Festlegung um jeweils höchstens zehn Jahre durch Rechtsverordnung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 fortbestehen. Vor einer Festlegung nach den Sätzen 1 und 2 sind die Gemeinden und Kreise, deren Gebiet von der Festlegung betroffen wird, zu hören. Die Festlegung nach den Sätzen 1 und 2 ist vor Ablauf der bezeichneten Fristen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Festlegung weggefallen sind. Die Festlegung nach den Sätzen 1 und 2 tritt mit dem Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 9b oder nach § 57a des Bundesberggesetzes außer Kraft. (2) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 9b an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen und im Bereich des vom Plan erfaßten Untergrunds wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben erheblich erschwerende Veränderungen bis zur planmäßigen Inanspruchnahme nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. (3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Vorhaben zur untertägigen vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes; an die Stelle der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 9b tritt die Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 57a des Bundesberggesetzes. (4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1 bis 3 zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und wenn die Einhaltung der Veränderungssperre im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. (5) Dauert die Veränderungssperre nach den Absätzen 1 bis 3 länger als fünf Jahre, so können der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung ist vom Vorhabensträger zu leisten. § 21b bleibt unberührt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 9. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Für radioaktive Abfälle können durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 getroffen werden." 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. daß zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften die Ein-, Ausund Durchfuhr (grenzüberschreitende Verbringung) radioaktiver Stoffe einer Genehmigung oder Zustimmung bedarf, Anzeigen und Meldungen zu erstatten und Unterlagen mitzuführen sind. Es kann weiterhin bestimmt werden, daß Zustimmungen mit Nebenbestimmungen versehen werden können." b) In § 11 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Genehmigungen" ein Komma gesetzt und die Worte ,,Zustimmungen nach Absatz 1 Nr. 6" eingefügt. 11. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 werden die Worte ,,die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3" durch die Worte ,,Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt. b) In Nummer 9 werden die Worte ,,die Anlagen des Bundes" durch die Worte ,,Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2", die Worte ,,den Anlagen des Bundes" durch die Worte ,,Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2", die Worte ,,an Anlagen des Bundes" durch die Worte ,,an Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt und nach der Angabe ,,§ 9a Abs. 3" die Angabe ,,Satz 1 Halbsatz 2" eingefügt. c) In Nummer 10 werden die Worte ,,des Bundes nach § 9a Abs. 3" durch die Worte ,,nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt. 12. § 12b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte ,,des Bundes nach § 9a Abs. 3" durch die Worte ,,nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: ,,Die nach § 23 zuständige Behörde ist berechtigt, unbeschränkte Bundeszentralregisterauszüge gemäß § 41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen." c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5. 13. Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Für den Bund gelten die Sätze 2 und 3 nicht." 14. Dem § 19 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen, die durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9a Abs. 3 Satz 3 oder durch Dritte nach § 9a Abs. 4 Satz 1 eingerichtet werden." 697 15. In § 21 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g,". 16. § 21b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Entwicklung," die Worte ,,die Erkundung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie" eingefügt sowie die Worte ,,des Bundes nach § 9a Abs. 3" durch die Worte ,,nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" und die Worte ,,der nach einer auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung zur Ablieferung an eine Anlage des Bundes verpflichtet ist" durch die Worte ,,dem sich ein Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen zur geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle nach § 9a Abs. 1 bietet" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,auf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten oder des Betriebs der Anlage mit dem Eintritt der Ablieferungspflicht an Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 gerechnet werden muß" durch die Worte ,,mit der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bereits erhobene Beiträge oder Vorausleistungen, soweit sie zur Deckung entstandener Aufwendungen erhoben worden sind, werden nicht erstattet, wenn eine Anlage nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 endgültig nicht errichtet oder betrieben wird oder wenn der Beitrags- oder Vorausleistungspflichtige den Vorteil nach Absatz 1 Satz 1 nicht wahrnimmt." 17. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,§ 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung". b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Gleiche gilt, soweit die auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnungen das Erfordernis von Genehmigungen und Zustimmungen für grenzüberschreitende Verbringungen vorsehen." c) In Absatz 2 werden die Worte ,,der Einfuhr und Ausfuhr" durch die Worte ,,von grenzüberschreitenden Verbringungen" ersetzt. 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 2 werden die Worte ,,die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf Dritte und die Aufsicht über diese Dritten nach § 9a Abs. 4 Satz 1 sowie die Aufsicht nach § 19 Abs. 5," angefügt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. die Planfeststellung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und die 698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Aufsicht nach § 19 Abs. 5, sobald die Aufgabe, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten, nach § 9a Abs. 3 Satz 3 auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen worden ist,". cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. die Durchführung eines Prüfverfahrens nach § 7c,". b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1000 Terabequerel übersteigt." 22. In § 57a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,2000" durch die Angabe ,,2005" ersetzt. 23. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,3" durch die Angabe ,,4" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten ,,bestrahlter Kernbrennstoffe;" die Worte ,,Anlagen zur endgültigen Beseitigung von Kernmaterialien;" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) wird wie folgt geändert: Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen in Fällen des Verlustes oder Fundes radioaktiver Stoffe sowie im Falle des Verdachts einer Straftat im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen bei der Nachforschung und bei der Analyse dieser radioaktiven Stoffe und bei Schutzmaßnahmen im Rahmen von deren Sicherstellung, soweit eine erhebliche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachgütern zu befürchten ist und die zuständigen Behörden diese Maßnahmen aus tatsächlichen Gründen ohne diese Unterstützung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten vornehmen können." 19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: ,,§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig." 20. § 46 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesausfuhramt, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 6 bestimmte Genehmigungs-, Anzeige- oder sonstige Handlungspflicht bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit verbundene Auflage handelt." 21. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§§" die Angaben ,,2, 9g," eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 6. April 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 699 Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung*) Vom 1. April 1998 Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), der zuletzt durch Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1420) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: 80/778/EWG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 229 S. 11) entsprechend dem hierzu von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeiteten Fragebogen oder Schema in der jeweils gültigen Fassung jeweils bis zum 15. März für das vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen obersten Landesbehörde. Diese leitet die Angaben zusammenfassend bis zum 15. April dem Bundesministerium für Gesundheit zu." 2. Vor dem 6. Abschnitt wird folgender Abschnitt 5a eingefügt: ,,Abschnitt 5a Übertragung von Zuständigkeiten 1. § 4 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die zuständige Behörde übermittelt die zur Abfassung des sektoralen Berichts erforderlichen Angaben hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). Artikel 1 Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 I S. 227), die gemäß Artikel 77 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 22a Die Landesregierungen werden ermächtigt, in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 3 Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 4 die Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden zu übertragen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 1. April 1998 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten, über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts und der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau-Delegationserlaß Personal) Vom 31. März 1998 I. Ernennung und Entlassung von Beamten Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), die zuletzt durch die Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, übertrage ich dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 13 (gehobener Dienst) und der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung. II. Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Beamten Die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Beamten der Besoldungsgruppen bis A 13 (gehobener Dienst) und der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung. Folgende Maßnahmen bedürfen meiner vorherigen Zustimmung: 1. die Verlängerung der Probezeit (§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung), 2. der Verzicht auf die Mindestprobezeit (§ 7 Abs. 7 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung), 3. die Feststellung der gleichwertigen Befähigung (§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung), 4. Versetzungen und Abordnungen sowie Übernahmen von anderen Verwaltungen (§§ 26 und 27 des Bundesbeamtengesetzes), 5. die Entlassung eines Beamten auf Probe bei Nichtbewährung (§ 31 des Bundesbeamtengesetzes), 6. die Entlassung eines Widerrufsbeamten (§ 32 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes), 7. das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag des Beamten (§ 41 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes), 8. die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit (§ 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes), 9. die Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes) und 10. die Wiedereinstellung von ausgeschiedenen Beamten (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes). III. Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz (1) Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die Ausübung des Rechtes, 1. Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes), 2. von Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen (§ 64 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), 3. Beamten des einfachen und mittleren Dienstes Nebentätigkeiten zu genehmigen, zu versagen und Genehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 bis 3 und § 66 des Bundesbeamtengesetzes), 4. die Anzeige seiner Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenzunehmen und eine solche Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen (§ 69a Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes) und 5. der Annahme von Belohnungen und Geschenken zuzustimmen (§ 70 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes). Zustimmungen nach Satz 1 Nr. 5 für den Leiter und den stellvertretenden Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung werden von mir erteilt. (2) Soweit das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung einen mit einem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts oder einen Anspruch abgelehnt hat, übertrage ich ihm die Ausübung des Rechtes, den Widerspruchsbescheid zu erlassen (§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung bin ich vor Erlaß des Widerspruchsbescheides zu beteiligen. (3) Soweit das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig ist, übertrage ich ihm die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamten (§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes). IV. Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die Ausübung des Rechtes, 1. von der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen, soweit der Gesamtbetrag der Überzahlung 2 000 Deutsche Mark im Einzelfall nicht übersteigt (§ 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 87 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes), 2. den dienstlichen Wohnsitz des Beamten anzuweisen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), 3. über die Rückforderung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu entscheiden (Nummer 59.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 4. den Anwärtergrundbetrag herabzusetzen (§ 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) und über die Anerkennung besonderer Härtefälle zu entscheiden, in denen von einer Kürzung abzusehen ist (Nummer 66.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz), und 5. aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung des Anwärtersonderzuschlags ganz oder teilweise abzusehen (§ 4 Abs. 2 der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung). V. Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz und ergänzenden Vorschriften (1) Ich übertrage im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die Befugnis, über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden (§ 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes). Dies gilt nicht für die Vordienstzeiten des Leiters der Behörde. (2) Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die Zuständigkeit 1. für die Anerkennung von Dienstunfällen und die Klärung der Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist (§ 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes), soweit nicht der Behördenleiter betroffen ist, 2. für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen (§§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes), 3. für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs (§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes) und 4. für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes). (3) Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge, die Festsetzung der Beihilfen und die Bewilligung von Unterstützungen für Versorgungsempfänger bestimmt sich nach der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung vom 7. Juni 1996 (BGBl. I S. 870). (4) Die Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich bestimmt sich nach der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Übertragung von Zuständigkeiten auf die Oberfinanzdirektionen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 7. Juni 1996 (BGBl. I S. 905), die durch die Anordnung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist. (5) Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung bestimmt sich nach der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. September 1991 (BGBl. I S. 1988). VI. Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesreisekostengesetz, der Trennungsgeldverordnung und dem Bundesumzugskostengesetz 701 (1) Ich ermächtige den Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, für die Beschäftigten seiner Dienststelle 1. Dienstgänge und Inlandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen und zu bestimmen, wie die Genehmigungsbefugnis in seiner Dienststelle im einzelnen ausgeübt wird, 2. nach vorheriger schriftlicher Unterrichtung meiner zuständigen Fachabteilung, Auslandsdienstreisen zu genehmigen, 3. Mietbeiträge zu bewilligen (Nummer 12.5.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz) und 4. Trennungsgeld bei einer Einstellung zu gewähren, wenn Umzugskostenvergütung nicht zugesagt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 13 der Trennungsgeldverordnung). (2) Ich erteile dem Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung die Genehmigung, Inlandsdienstreisen bis zur Dauer von zehn Kalendertagen durchzuführen. (3) Ich bestimme das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung zur für die Gewährung von Trennungsgeld zuständigen Behörde (§ 9 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung). VII. Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundesdisziplinarordnung Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung 1. die Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes (§ 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung) und 2. die Befugnisse als Einleitungsbehörde gegenüber den Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der Bundesdisziplinarordnung). VIII. Übertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften (1) Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die Ausübung des Rechtes, 1. Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes), soweit nicht der Behördenleiter betroffen ist, 2. über Vorschußanträge zu entscheiden (Nummer 5 Abs. 1 der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen vom 28. November 1975, GMBl. S. 829), 3. über Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bis zu einem Erstattungsbetrag von 300 Deutsche Mark im Einzelfall zu entscheiden (Abschnitt VI Nr. 13 der Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezember 702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 stellten und Arbeitern durchzuführen, Umzugskostenvergütungen zuzusagen und tarifliche Zulagen nach § 24 des Bundes-Angestelltentarifvertrages zu gewähren, soweit ich mir nicht nach Absatz 2 die vorherige Zustimmung vorbehalten habe oder im Einzelfall ausdrücklich vorbehalte. (2) Meiner Zustimmung bedürfen 1. alle in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Bundes-Angestelltentarifvertrages und höher betreffen mit Ausnahme der Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 8 des Bundes-Angestelltentarifvertrages sowie der Beschäftigten, deren Arbeitsverträge auf längstens zwei Jahre befristet sind, 2. die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, für die keine entsprechenden Stellen vorhanden sind. (3) Angestellten des vergleichsweise gehobenen und höheren Dienstes dürfen Nebentätigkeiten nur mit meiner Zustimmung genehmigt werden. X. Vorbehaltsklausel Ich behalte mir vor, insbesondere in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die Zuständigkeiten nach den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung an mich zu ziehen. XI. Schlußvorschriften IX. Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter (1) Soweit in diesem Delegationserlaß auf Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1536) außer Kraft. 1964, MinBlFin. 1965 S. 562, geändert durch das Rundschreiben des BMF vom 18. Januar 1967, MinBlFin. 1967 S. 38), 4. über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die in den §§ 5, 6 und 7 der Sonderurlaubsverordnung genannten Zwecke zu entscheiden (§ 6 Satz 5 und § 8 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung), 5. über die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes und für vergleichbare Arbeitnehmer zu entscheiden (Nummer 6 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juli 1985 ­ D I 4 ­ 211 481/1 ­, GMBl. S. 432, geändert durch die Bekanntmachung des BMI vom 22. Mai 1991, GMBl. S. 497) und 6. über den Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung zu entscheiden (§ 184 des Sozialgesetzbuchs VI). (2) Dem Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung übertrage ich die Ausübung des Rechtes, für die Dauer von bis zu fünf Arbeitstagen Erholungsurlaub und von bis zu zwei Arbeitstagen Sonderurlaub zu nehmen. Der Urlaub ist mir vor Antritt anzuzeigen. (1) Ich ermächtige das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Einstellungen, Umgruppierungen (Höher-/ Herabgruppierungen), Abordnungen, Versetzungen und Entlassungen (Kündigung/Auflösungsvertrag) von Ange- Bonn, den 31. März 1998 Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Eduard Oswald Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 703 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997 ­ 1 BvL 5/89 ­ wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 41 Absatz 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 11. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1318) war nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft. Bonn, den 27. März 1998 Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998 ­ 1 BvR 420/97 ­ wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997 wiederholt mit Beschluß vom 9. September 1997, wird erneut für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde oder über die bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (M 22 E 97.3449) bzw. dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße (3 L 1296/97.NW) anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klagen, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG). Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft. Bonn, den 27. März 1998 Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig 704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Berichtigung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts Vom 3. April 1998 Das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 Nr. 1 ist die Inhaltsübersicht zum Strafgesetzbuch wie folgt zu ändern: 1. In der Inhaltsübersicht zum Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils ist die Angabe ,,§§ 206 bis 210 (weggefallen)" durch die zweizeilige Angabe ,,§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses §§ 207 bis 210 (weggefallen)" zu ersetzen. 2. In der Inhaltsübersicht zum Dreißigsten Abschnitt des Besonderen Teils ist die Angabe ,,§ 354 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses" durch die Angabe ,,§ 354 (weggefallen)" zu ersetzen. Bonn, den 3. April 1998 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Friedrich-Wilhelm Schulte