Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 36 vom 23.06.1998  - Seite 1289 bis 1376 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 16. 6. 98 1289 G 5702 Nr. 36 Seite Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Inhalt Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 105-1/2; 105-1/1, 603-10, 605-1-10-9 GESTA: D069 1290 16. 6. 98 Zweites Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7100-1/2; 7100-1, 7130-1, 9240-1-10, 7104-1, 7104-5, 7104-6, 7104-7, 7105-2, 7130-4 GESTA: E030 1291 16. 6. 98 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 29-29; 29-22, 860-10-1/2, 7110-1 GESTA: E036 1300 16. 6. 98 Drittes Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7825-1 GESTA: F020 1304 16. 6. 98 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 53-1 GESTA: H004 1308 16. 6. 98 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2122-5/1; neu: 2122-5; 860-5, 860-7, 450-2, 312-2, 610-1-3, 8230-25, 2124-12, 2126-9, 330-1, 860-5 GESTA: M053 1311 16. 6. 98 Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten sowie zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrankheiten im Obstbau . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7822-6/1; neu: 7822-6-25; 7823-5-7 1322 16. 6. 98 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen im Weinwirtschaftsjahr 1997/98 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-11-4-89 1354 16. 6. 98 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts (Seefischerei-Bußgeldverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 793-12-5; 793-12-4 1355 17. 6. 98 Siebte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung (Siebte KOV-Anpassungsverordnung 1998 ­ 7. KOV-AnpV 1998) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 830-2, 830-2-3 1362 19. 6. 98 Verordnung zur Einführung und Änderung von Vordrucken für gerichtliche Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 310-4-7; 310-4-3 1364 8. 6. 98 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 424-2-1-1 1375 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1375 1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern Vom 16. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), wird folgender Absatz eingefügt: ,,(2a) Die Beiträge der Länder nach Absatz 2 Satz 1 vermindern sich gemäß § 6 Abs. 6 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" in den Jahren 1998 um 1 824 Mio. DM, 1999 um 1 672 Mio. DM und 2 000 um 1 520 Mio. DM. Für die Aufteilung des Länderanteiles an den jeweiligen Fehlbeträgen nach § 6 Abs. 2a Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend." Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1998 In Artikel 1 der Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1998 vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2922) wird die Zahl ,,13" durch die Zahl ,,10" ersetzt. Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Der auf dem Artikel 3 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft. Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" § 6 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2066), wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 betragen die Zuschüsse nach Absatz 1 in den Jahren 1998, 1999 und 2000 jeweils 6,8 vom Hundert der vom Fonds bis zum Ende des Vorjahres insgesamt in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen nach § 5 Abs. 1. Reichen in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die in Satz 1 genannten Zuschüsse und die beim Fonds angesammelten Reserven zur Abdeckung der tatsächlichen Zinsbelastung nicht aus, so wird der jeweilige Fehlbetrag zu 50 vom Hundert vom Bund und zu 50 vom Hundert von den Ländern getragen. Zu diesem Zweck teilt der Bund den Ländern die Zinskonditionen und das Volumen getätigter Anschlußfinanzierungen mit. Der Bund ist berechtigt, den Länderanteil nach Satz 2 mit dem Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer zu verrechnen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen." 2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: ,,(6) Die Erstattungen der Länder nach Absatz 5 vermindern sich in den Jahren 1998 um 1 824 Mio. DM, 1999 um 1 672 Mio. DM und 2000 um 1 520 Mio. DM." Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1291 Zweites Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften Vom 16. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: ,,I n h a l t s ü b e r s i c h t Titel I Allgemeine Bestimmungen § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 §§ 12 und 13 Grundsatz der Gewerbefreiheit (weggefallen) Betrieb verschiedener Gewerbe (weggefallen) Zulassungsbeschränkungen Anwendungsbereich Aufhebung von Rechten und Abgaben Ablösung von Rechten Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten Kein Neuerwerb von Rechten Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (weggefallen) Titel II Stehendes Gewerbe I. Allgemeine Erfordernisse § 14 § 15 § 15a § 15b Anzeigepflicht Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung Anbringung von Namen und Firma Namensangabe im Schriftverkehr II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen §§ 16 bis 28 (weggefallen) § 30a § 30b §§ 30c bis 33 § 33a § 33b § 33c § 33d § 33e § 33f § 33g § 33h § 33i § 34 § 34a § 34b § 34c § 35 §§ 35a und 35b § 36 § 37 § 38 § 39 § 39a § 40 (weggefallen) Orthopädische Maßschuhe (weggefallen) Schaustellungen von Personen Tanzlustbarkeiten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften Einschränkung und Erlaubnispflicht Ausdehnung der Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele Spielhallen und ähnliche Unternehmen Pfandleihgewerbe Bewachungsgewerbe Versteigerergewerbe Makler, Bauträger, Baubetreuer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (weggefallen) Öffentliche Bestellung von Sachverständigen (weggefallen) Überwachungsbedürftige Gewerbe (weggefallen) Schornsteinfegerrealrechte (weggefallen) III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse § 41 §§ 41a und 41b § 42 §§ 42a bis 44a § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 §§ 53 bis 54 Beschäftigung von Arbeitnehmern (weggefallen) Gewerbliche Niederlassung (weggefallen) Stellvertreter Fortführung des Gewerbes Stellvertretung in besonderen Fällen Übertragung von Realgewerbeberechtigungen Erlöschen von Erlaubnissen (weggefallen) Untersagung wegen Nachteile und Gefahren Übergangsregelung (weggefallen) überwiegender B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen § 29 § 30 Auskunft und Nachschau Privatkrankenanstalten 1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Titel III Reisegewerbe Titel VII Gewerbliche Arbeitnehmer (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter) I. Allgemeine Verhältnisse § 105 §§ 105a bis 112 § 113 § 114 § 114a § 114b § 114c § 114d reisegewerbekartenfreier § 114e § 115 § 115a § 116 § 117 § 118 § 119 § 119a § 119b § 120b § 120c § 120d § 120e § 120f § 120g Gewerbebetriebs, Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages (weggefallen) Zeugnis (weggefallen) Lohnbücher, Arbeitszettel Behandlung der Lohnbücher Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher Landesrechtliche Vorschriften für einzelne Bezirke (weggefallen) Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditierungsverbot Lohnzahlung in Gaststätten Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115 Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen Nichteinklagbare Forderungen Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen Heimarbeiter Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume Gemeinschaftsunterkünfte Verfügungen zur Durchführung der §§ 120b und 120c Bundes- und landesrechtliche Vorschriften Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnungen nach § 120e (weggefallen) II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen § 121 §§ 122 bis 124b § 125 Pflichten der Gesellen und Gehilfen (weggefallen) Mithaftung des neuen Arbeitgebers III. Lehrlingsverhältnisse A. Allgemeine Bestimmungen §§ 126 bis 128a (weggefallen) § 55 § 55a § 55b § 55c § 55d § 55e § 55f § 56 § 56a § 57 §§ 57a und 58 § 59 § 60 § 60a § 60b § 60c § 60d § 61 § 61a §§ 62 und 63 Reisegewerbekarte Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte Anzeigepflicht (weggefallen) Sonn- und Feiertagsruhe Haftpflichtversicherung Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten Ankündigung Wanderlager (weggefallen) Untersagung Tätigkeiten (weggefallen) Veranstaltung von Spielen Volksfest, Anzeigepflicht Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte Verhinderung der Gewerbeausübung Örtliche Zuständigkeit Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes (weggefallen) Titel lV Messen, Ausstellungen, Märkte des Versagung der Reisegewerbekarte §§ 120 und 120a (weggefallen) § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 68a § 69 § 69a § 69b § 70 § 70a § 70b § 71 § 71a § 71b Messe Ausstellung Großmarkt Wochenmarkt Spezialmarkt und Jahrmarkt Verabreichen von Getränken und Speisen Festsetzung Ablehnung der Festsetzung, Auflagen Änderung und Aufhebung der Festsetzung Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung Anbringung von Namen und Firma Vergütung Öffentliche Sicherheit oder Ordnung Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes Titel V Taxen B. Besondere Bestimmungen für Handwerker §§ 129 bis 132a (weggefallen) IIIa. Meistertitel § 133 Befugnis zur Führung des Meistertitels IIlb. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker §§ 133a bis 133d (weggefallen) § 133e § 133f Ausnahmen bei technischen Angestellten Wettbewerbsverbot §§ 72 bis 80 (weggefallen) Titel Vl Innungen, lnnungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände §§ 81 bis 104n (weggefallen) Titel VIa Handwerksrolle §§ 104o bis 104u (weggefallen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden § 133g Anwendungsbereich A. Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden § 133h § 134 Grundsatz Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege § 149 § 150 § 150a § 150b § 151 § 152 § 153 § 153a § 153b B. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden § 134i §§ 135 bis 139a § 139aa Sondervorschriften für größere Betriebe (weggefallen) Anwendung der §§ 121 und 125 V. Aufsicht § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde VI. Gehilfen und Lehrlinge in Betrieben des Handelsgewerbes §§ 139c bis 139h (weggefallen) § 139i Verfügung zur Durchführung der Rechtsverordnung nach § 139h Titel XI Gewerbezentralregister 1293 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters Auskunft auf Antrag des Betroffenen Auskunft an Behörden Auskunft für die wissenschaftliche Forschung Eintragungen in besonderen Fällen Entfernung von Eintragungen Tilgung von Eintragungen Mitteilungen zum Gewerbezentralregister Verwaltungsvorschriften Schlußbestimmungen §§ 134a bis 134h (weggefallen) § 154 § 154a § 155 § 156 Ausnahmen von Titel VII Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen u.ä. Landesrecht, Zuständigkeiten (weggefallen) Anlage 1 Gewerbeanmeldung ­ GewA 1 Anlage 2 Gewerbeummeldung ­ GewA 2 Anlage 3 Gewerbeabmeldung ­ GewA 3". 2. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung." 3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen." 4. In § 15b Abs. 3 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils a) die Worte ,,Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte ,,Europäischen Union", b) das Wort ,,Gemeinschaft" durch die Worte ,,Europäische Union" ersetzt. 5. Folgender § 29 wird vor § 30 eingefügt: ,,§ 29 Auskunft und Nachschau (1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen, 1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b oder 34c bedürfen, 2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind, 3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben oder 4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet wurde (Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen münd- §§ 139k bis 139m (weggefallen) Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen § 140 §§ 141 bis 141f Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen (weggefallen) Titel IX Statutarische Bestimmungen § 142 Erlaß und Außerkraftsetzung Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften § 143 § 144 § 145 § 146 § 147 § 147a § 147b § 148 § 148a § 148b (weggefallen) Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften Strafbare Verletzung von Prüferpflichten Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen 1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 b) In Absatz 8 Nr. 1 Buchstabe c werden die Worte ,,zur Erteilung von Auskünften an die vorstehend erwähnten Stellen und zur Duldung der Nachschau durch diese; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden," gestrichen. 10. § 34c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden in Nummer 6 nach dem Wort ,,Auftraggeber" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummern 7 und 8 gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 64e Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 64e Abs. 2" ersetzt. bb) In Nummer 5 werden die Worte ,,Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte ,,Europäischen Union" ersetzt. 11. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3a und 5 werden aufgehoben. b) In Absatz 7 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt: ,,Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll." c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte ,,Absätze 1 bis 7" durch die Worte ,,Absätze 1 bis 7a" ersetzt. 12. In § 36 Abs. 3 Nr. 3 werden die Buchstaben g und h gestrichen. 13. § 38 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe (1) Bei den Gewerbezweigen 1. An- und Verkauf von a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung, b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck, e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, 2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), 3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, lichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. (2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe ausgeübt wird." 6. § 33f Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,". 7. § 34 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder." 8. § 34a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Auftraggeber" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Worte ,,zur Erteilung von Auskünften," gestrichen. bb) Buchstabe d wird gestrichen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden." 9. § 34b wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte ,,nach Absatz 1 und 2" gestrichen. bb) Satz 2 wird gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften, 5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste, 6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. (2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 genannten Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben. (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist." 14. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 14 des Milchgesetzes" durch die Angabe ,,§ 4 des Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt. b) In Nummer 8 wird nach dem Semikolon folgender Halbsatz angefügt: ,,die Verbote des § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 finden keine Anwendung;". c) In Nummer 9 wird nach dem Semikolon folgender Halbsatz angefügt: ,,das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;". 15. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz wird das Wort ,,Edelmetallbezügen" durch das Wort ,,Edelmetallauflagen" ersetzt. 1295 bbb) Der zweite Halbsatz wird wie folgt gefaßt: ,,zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 80 Deutsche Mark und Waren mit Silberauflagen,". bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Halbsatz ,,weitere Ausnahmen können aus besonderem Anlaß von der zuständigen Behörde für ihren Bereich zugelassen werden," gestrichen. cc) Nummer 4 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,Sicherheit und Ordnung" durch die Worte ,,Sicherheit oder Ordnung" ersetzt. bb) Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: ,,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben;". c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. 16. In § 56a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Angaben" die Worte ,, , mit Ausnahme der Anschrift," eingefügt. 17. In § 59 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 3 bis 4" durch die Angabe ,,Abs. 3, 4" ersetzt. 18. In § 60a Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Unbedenklichkeitsbescheinigung" die Worte ,,oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4" eingefügt. 19. In § 60d wird die Angabe ,,§ 55d Abs. 1," gestrichen. 20. Dem § 67 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Semikolon folgender Text angefügt: ,,zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;". 21. In § 70b werden das Komma durch einen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen. 22. § 71a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen." 1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht,". b) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt, die Nummern 4 und 5 werden gestrichen. 2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) An der Betriebsstätte muß in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben sein." 3. § 18 Abs. 2 wird aufgehoben. 4. § 25 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 25 Anwendungsbereich (1) Auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anläßlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. (2) Auf Gewerbetreibende, die am 1. Oktober 1998 eine Bahnhofsgaststätte befugt betrieben haben, findet § 34 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung; die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten als erfüllt. § 34 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzeige nach Satz 4 innerhalb von zwölf Monaten zu erstatten ist." 5. In § 28 Abs. 1 Nr. 5a werden die Worte ,,oder die Wohnung" gestrichen. 6. § 37 wird gestrichen. 23. Die Überschrift des § 120d wird wie folgt gefaßt: ,,§ 120d Verfügungen zur Durchführung der §§ 120b und 120c". 24. In § 144 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 38" durch die Angabe ,,§ 38 Abs. 3" ersetzt. 25. § 145 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Nummer 4 gestrichen. b) In Absatz 3 Nr. 5 wird der abschließende Satzteil wie folgt gefaßt: ,,oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,". 26. § 146 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,,4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,". bb) In Nummer 9 werden die Worte ,,Name, Firma oder Anschrift" durch die Worte ,,Name oder Firma" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte ,,im Falle des Absatzes 2 Nr. 7" durch die Worte ,,in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a und 7" ersetzt. 27. In § 148 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 145 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Nr. 4 bis 6" durch die Angabe ,,§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 oder 6" ersetzt. 28. § 150 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Sprengstoffgesetzes" die Worte ,,oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1" eingefügt. b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: ,,Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren." 29. In § 150a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach den Worten ,,des Fahrpersonalgesetzes" die Worte ,, , des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes" eingefügt. 30. In § 155 Abs. 3 wird die Angabe ,,des § 105h Abs. 2 Satz 1," durch das Wort ,,der" ersetzt. 31. § 156 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Gaststättengesetzes Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBI. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. I S. 1019), wird wie folgt geändert: Artikel 3 Änderung sonstigen Bundesrechts (1) Das Sechste Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1547), geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird aufgehoben. 2. In Artikel 3 werden die Worte ,,und der Gewerbeordnung" gestrichen. (2) Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2476), wird wie folgt geändert: a) § 4 wird aufgehoben. b) § 12a Nr. 3 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 (3) Die Versteigererverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2476), wird wie folgt geändert: a) § 13 wird wie folgt gefaßt: ,,§13 Leitung der Versteigerung Der Versteigerer hat die Versteigerung persönlich zu leiten, bei juristischen Personen obliegt diese Verpflichtung dem gesetzlichen Vertreter. Der hiernach Verpflichtete darf sich durch einen geeigneten Mitarbeiter vertreten lassen." b) § 22 wird aufgehoben. c) § 24 Nr. 14 wird aufgehoben. d) In § 25 werden nach dem Wort ,,Versteigerer" die Worte ,,mit Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 der Gewerbeordnung" eingefügt. (4) Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 1997 (BGBl. I S. 272), wird wie folgt geändert: a) § 15 wird aufgehoben. b) § 18 Nr. 11 wird aufgehoben. (5) Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1602) wird wie folgt geändert: a) § 15 wird aufgehoben. b) § 16 Nr. 11 wird aufgehoben. 1297 b) Landesverordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflichten von Auskunfteien und Detekteien (Auskunftei- und Detekteiverordnung ­ AuskDetV) vom 19. Oktober 1964 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 1985 (GVBl. S. 185), c) Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der gewerblichen Vermittler von Eheschließungen (Ehevermittlerverordnung ­ EheV) vom 27. August 1975 (GVBl. S. 300), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 1985 (GVBl. S. 185), d) Landesverordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht von Reisebüros und Betrieben zur Vermittlung von Unterkünften (Reisebüroverordnung ­ ReisebV) vom 26. Juli 1965 (GVBl. S. 272), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1981 (GVBl. S. 70). 3. Berlin a) Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edel- und Altmetallhandel (Gebrauchtwaren- und Metallhandelsverordnung) vom 26. September 1985 (GVBl. S. 2202), b) Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der Reisebüros und Betriebe zur Vermittlung von Unterkünften (Reisebüroverordnung) vom 15. Juli 1965 (GVBl. S. 886), geändert durch Artikel XII der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785). 4. Brandenburg Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetallund Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien und Reisebüros vom 4. Dezember 1991 (GVBI. II S. 6). 5. Bremen Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetallund Altmetallhandel, über Auskunfteien und Detekteien, Reisebüros und die Vermittlung von Eheschließungen vom 12. Juli 1993 (GBl. S. 234). 6. Hamburg a) Verordnung über den Handel mit Gebrauchtwaren, Edelmetallen und Altmetallen (Gebrauchtwarenund Metallhandelsverordnung) vom 22. Januar 1985 (GVBl. S. 51, 66), b) Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der Auskunfteien und Detekteien (Auskunftei- und Detekteiverordnung) vom 23. Juni 1964 (GVBl. S. 150), c) Verordnung über die Vermittlung von Eheschließungen (Ehevermittlerverordnung) vom 24. Juni 1992 (GVBl. S. 135), d) Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der Reisebüros und der Betriebe zur Vermittlung von Unterkünften (Reisebüroverordnung) vom 19. Mai 1964 (GVBl. S. 99, 162). 7. Hessen a) Verordnung über den Handel mit gebrauchten Waren, Edelmetallen und Altmetallen (Gebrauchtwarenverordnung) vom 27. Januar 1986 (GVBl. I S. 32), Artikel 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Folgende bundesrechtliche Regelungen werden aufgehoben: 1. Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des Vertriebs bestimmter Waren im Reisegewerbe vom 30. November 1962 (BGBl. I S. 695). 2. Verordnung über die Anwendung des Gaststättengesetzes auf Bahnhofswirtschaften und andere Nebenbetriebe von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vom 7. Mai 1963 (BGBl. I S. 315), geändert durch Verordnung vom 26. Januar 1970 (BGBl. I S. 113). (2) Folgende landesrechtliche Regelungen werden aufgehoben: 1. Baden-Württemberg Verordnung des Wirtschaftsministeriums BadenWürttemberg über den Gebrauchtwaren-, Edel- und Altmetallhandel (Gebrauchtwaren- und Metallhandelsverordnung ­ GMVO) vom 18. Januar 1988 (GBl. S. 67), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. März 1995 (GBl. S. 281). 2. Bayern a) Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edel- und Altmetallhandel (GEAV) vom 20. Mai 1985 (GVBl. S. 185), 1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 12. Sachsen-Anhalt Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetallund Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien, Reisebüros und die Vermittlung von Eheschließungen vom 3. Juni 1992 (GVBl. S. 426). 13. Schleswig-Holstein a) Landesverordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel und über den Betrieb von Reisebüros und der Vermittlung von Unterkünften vom 11. August 1986 (GVOBl. S. 191), b) Auskunftei- und Detekteiverordnung (Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien) vom 20. April 1964 (GVOBl. S. 41). 14. Thüringen Thüringer Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien, Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften vom 13. Dezember 1995 (GVOBl.1996 S. 1). Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 Abs. 3 beruhenden Teile der Versteigererverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen der Gewerbeordnung durch Rechtsverordnung geändert werden. b) Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien (Auskunftei- und Detekteiverordnung) vom 18. Januar 1965 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 16. Dezember 1974 (GVBl. I S. 672), c) Verordnung über die Auskunfts- und Buchführungspflicht von Reisebüros und Betrieben zur Vermittlung von Unterkünften vom 14. Dezember 1958 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 16. Dezember 1974 (GVBl. I S. 672). 8. Niedersachsen a) Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel (Gebrauchtwarenverordnung) vom 1. März 1985 (GVBl. S. 55), b) Reisebüroverordnung vom 5. Mai 1986 (GVBI. S. 138). 9. Nordrhein-Westfalen Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetallund Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien, Reisebüros und die Vermittlung von Eheschließungen (Verordnung nach § 38 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 der Gewerbeordnung) vom 11. Juni 1985 (GVBI. S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1990 (GVBI. S. 327). 10. Rheinland-Pfalz a) Landesverordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel vom 26. Juli 1985 (GVBI. S. 179), b) Landesverordnung über die Auskunfts- und Buchführungspflicht von Reisebüros und Betrieben zur Vermittlung von Unterkünften vom 30. September 1958 (GVBl. S. 173), geändert durch Landesverordnung vom 18. April 1974 (GVBl. S. 185). 11. Saarland a) Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel vom 20. Januar 1987 (Amtsbl. S. 145), b) Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien (Auskunftei- und Detekteiverordnung) vom 25. Juni 1965 (Amtsbl. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33), c) Verordnung über die Auskunfts- und Buchführungspflicht von Reisebüros und Betrieben zur Vermittlung von Unterkünften vom 6. April 1959 (Amtsbl. S. 717), geändert durch Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33). Artikel 6 Neufassung der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes Das Bundesministerium für Wirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes in der vom 1. Oktober 1998 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt ist, am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Die Ermächtigung der Landesregierungen in § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1299 Berlin, den 16. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt 1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke Vom 16. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bunderates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters (Statistikregistergesetz ­ StatRegG) §1 (1) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zum Aufbau und zur Führung des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG Nr. L 196 S. 1). Die Maßnahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1 werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich festgelegt. (2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt können für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters nach Absatz 1 auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden. (3) Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die nach Absatz 1 übermittelt worden sind, gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes. §2 (1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S.1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18.Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden: 1. Dauer der Steuerpflicht, 2. Rechtsform, 3. Wirtschaftszweig, 4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, 5. steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe, 6. Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer, 7. Gemeindeschlüssel. Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen: 1. Name oder Firma, 2. Anschrift, 3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. (2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden: 1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 3. die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7. Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes: 1. Name oder Firma, 2. Anschrift. (3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils gültigen Fassung vorgegebenen Zeitrahmen. §3 (1) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt von Betrieben, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, folgende Angaben: 1. Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel, 2. Wirtschaftszweig, 3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, 4. Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 (2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt übermitteln jährlich jeweils zu einem durch die beteiligten Stellen festzulegenden Stichtag die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 und 4 aus dem Statistikregister ausschließlich für statistische Zwecke in den abgeschotteten Bereich der Bundesanstalt für Arbeit, soweit die Angaben zum Wirtschaftszweig im Statistikregister von den von der Bundesanstalt für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 abweichen. Soweit die Angaben zu Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel im Statistikregister von den von der Bundesanstalt für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nr. 1 abweichen, wird ein Kennzeichen, das auf eine Abweichung hinweist, zusammen mit der Angabe zu Absatz 1 Nr. 4 mitgeteilt. §4 Die Industrie- und Handelskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrieund Handelskammern folgende Angaben: 1. Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel, 2. wirtschaftliche Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige), 3. Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Haupttätigkeit gemäß dem Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung, 4. Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit, 5. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister bei Hauptniederlassungen und bei Zweigniederlassungen, 6. Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen, 7. zusätzlich bei den Hauptniederlassungen: Rechtsform, Nummer des Finanzamts und Steuernummer, 8. zusätzlich bei den gewerblichen Niederlassungen, Betriebsstätten und Verkaufsstellen: die Angaben der Hauptniederlassung zu den Nummern 1 und 6, zur Rechtsform (Nummer 7) sowie über die Zugehörigkeit zu einem anderen Kammerbezirk. §5 Die Handwerkskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks folgende Angaben: 1. Name oder Firma, bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe betreiben, sowie Anschrift der gewerblichen Hauptniederlassung einschließlich Gemeindeschlüssel, 2. Rechtsform, 3. Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe, 4. für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksordnung: Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung, 1301 5. Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe, 6. für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksordnung: zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; für handwerksähnliche Betriebe: zu betreibendes handwerksähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe, 7. Nummer des Finanzamts und Steuernummer, 8. Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen. §6 Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben: 1. Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel, 2. Rechtsform, 3. Art der Tätigkeit. §7 Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 6 sowie § 5 Nr. 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden können. Soweit der Wirtschaftszweig einer Einheit oder der Zusammenhang zwischen Einheiten nicht eindeutig festgestellt werden kann, dürfen Angaben zur Ermittlung der wirtschaftszweigsystematischen Zuordnung und über den Zusammenhang zwischen Einheiten erhoben werden. Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in das Statistikregister aufzunehmenden Einheiten. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Einheiten. §8 (1) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes, die eine Wirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungsmerkmale bestimmt haben, die Merkmalen im Statistikregister entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben zu diesen Merkmalen aus dem Statistikregister übernehmen und insoweit von einer Erhebung absehen. (2) Zusätzlich zu den durch Rechtsvorschrift des Bundes bestimmten Erhebungsmerkmalen dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben zu folgenden Merkmalen aus dem Statistikregister übernehmen und als Erhebungsmerkmale für Wirtschafts- und Umweltstatistiken verwenden: 1. Rechtsform, 2. wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige), 1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe, Art der ausgeübten Tätigkeiten, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen sowie Zugehörigkeit zu einer Organschaft,". 3. Zugehörigkeit der örtlichen Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) zu Unternehmen, 4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, 5. Beginn und Ende der wirtschaftlichen Tätigkeit, 6. Umsatz oder Einkünfte, 7. Reinvermögen, soweit für finanzielle Mittler vorhanden, 8. Zahl der tätigen Personen und der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, 9. Eintragungen in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe, 10. Zugehörigkeit zu einer Kammer, 11. Beschaffenheit als öffentliches Unternehmen, 12. Kontrolle einer Einheit durch eine andere gebietsansässige oder nicht gebietsansässige Einheit. (3) Die zu Befragenden sind bei der Durchführung der Erhebung der jeweiligen Wirtschafts- oder Umweltstatistik über die Verwendung von Angaben aus dem Statistikregister zu unterrichten. Artikel 2 Änderung des Bundesstatistikgesetzes Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 3 Nr. 5 werden nach den Wörtern ,,der gewerblichen Wirtschaft" ein Komma und die Wörter ,,einem Vertreter der freien Berufe" eingefügt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitsstätten" die Wörter ,,sowie aus allgemein zugänglichen Quellen" eingefügt. b) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Teile" die Wörter ,,sowie ihrer Bevollmächtigten für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Telekommunikationsanschlußnummern" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Verwaltungsverfahren ­ § 71 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Verwaltungsverfahren ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der vorletzten Nummer wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. 2. In der letzten Nummer wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. 3. Nach der letzten Nummer wird folgende neue Nummer mit fortlaufender Nummernbezeichnung angefügt: ,,zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters." Artikel 4 Änderung der Handwerksordnung § 113 Abs. 2 Satz 7 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden." Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1303 Berlin, den 16. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft G. R e x r o d t 1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Drittes Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes*) Vom 16. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4; nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt: ,,5. Schädlingsbekämpfungsmittel: Stoffe, die im jeweiligen Anhang II der a) Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S. 26), b) Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), c) Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43) und *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71); 2. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17); 3. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15); 4. Richtlinie 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtline 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 125 S. 33); 5. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35); 6. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184 S. 33). d) Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind; ausgenommen sind Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 38 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung." b) Nummer 11 wird durch folgende Nummern ersetzt: ,,11. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört; ,,12. Drittland: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört; ,,13. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft; ,,14. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland; ,,15. Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5. den Höchstgehalt an a) unerwünschten Stoffen und b) Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln festzusetzen;". b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln für Nutztiere oder". c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind." 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. die Angabe der Masse oder des Volumens und". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten ,,Ruhens der Anerkennung" die Worte ,,oder der Registrierung" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Anerkennung" die Worte ,,oder die Registrierung" eingefügt. c) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Stoffen" die Worte ,,oder Schädlingsbekämpfungsmittel" eingefügt. 5. In § 10 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 3, 4" die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 3, 4" die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,oder unerwünschte Stoffe" durch die Worte ,, , unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel" ersetzt. 7. In § 12 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,oder unerwünschten Stoffen" durch die Worte ,, , unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln" ersetzt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,eingeführt" die Worte ,,oder in das Inland verbracht" eingefügt. b) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Stoffe" die Worte ,,oder Schädlingsbekämpfungsmittel" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 die Einfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen von 1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde, 2. einer Untersuchung oder der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder 3. der Vorlage oder der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen abhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann angeordnet werden, daß bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nur über bestimmte Eingangsstellen eingeführt werden dürfen. Das Bundesministerium gibt die in Satz 2 genannten Eingangsstellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt." d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt: ,,(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 dürfen Futtermittel mit höheren Gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln als c) 1305 durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b festgesetzt ausgeführt werden, sofern nachgewiesen wird, daß 1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt, um der Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder 2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen." 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Einfuhr" die Worte ,, , der Durchfuhr" eingefügt. bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Einfuhr" die Worte ,,oder der Durchfuhr" eingefügt. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: ,,(2) Vor der Überführung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr führen 1. die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen) bei jeder Lieferung eine Dokumentenkontrolle und stichprobenweise eine Nämlichkeitskontrolle sowie 2. die für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen stichprobenweise eine Warenkontrolle durch. (3) Führen die Untersuchungen nach Absatz 2 zu dem Ergebnis, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Einfuhr genehmigen, 1. zur Behebung der festgestellten Mängel, insbesondere durch geeignete Behandlung, 2. zur Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken oder 3. zur unschädlichen Beseitigung, wenn dies mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (4) Wird bei der Überwachung der Einfuhr festgestellt, daß die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, so stellen die Zollstellen, erforderlichenfalls in Abstimmung mit den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten ein Dokument mit Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und ihre Ergebnisse aus." Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5; in ihm wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und Absatz 4" ersetzt. 1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 3. die unschädliche Beseitigung oder 4. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat anordnen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend. § 19b (1) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, dem Bundesministerium, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen. (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen." 14. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. entgegen § 4 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 2 oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 10 ein Futtermittel in den Verkehr bringt;". bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt oder verabreicht;". cc) In Nummer 7 werden die Worte ,,Ausnahmegenehmigung nach § 10, § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5" durch die Worte ,,Genehmigung nach § 10, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 5 oder § 15 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. dd) In Nummer 8 werden nach dem Wort ,,einführt" die Worte ,,oder in das Inland verbringt" angefügt. ee) Nummer 8a wird wie folgt gefaßt: ,,8a. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a ein Futtermittel ausführt;". d) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 2 zu regeln." 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) nach dem Wort ,,Stoffe" die Worte ,,und Schädlingsbekämpfungsmittel" und bb) nach dem Wort ,,Inland" die Worte ,,oder in anderen Mitgliedstaaten" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Inland" die Worte ,,oder in anderen Mitgliedstaaten" eingefügt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: ,,(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses." 11. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforderlich ist, 1. das Verfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen einschließlich des Probenahmeverfahrens und der Analysemethoden zu regeln, 2. Mindestanforderungen an a) die Beschaffenheit und Ausstattung der Einrichtungen, die amtliche Untersuchungen durchführen, und b) die Sachkunde der mit den amtlichen Untersuchungen befaßten Personen festzusetzen sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde zu regeln, 3. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellerbetrieben und an Behältnissen vorzuschreiben." 12. In § 19 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,sind," die Worte ,,sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt. 13. Nach § 19 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 19a Stellt die zuständige Behörde bei der amtlichen Überwachung fest, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, ordnet sie die zur Beseitigung festgestellter Verstöße erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere 1. eine geeignete Behandlung, 2. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 ff) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer eingefügt: ,,12a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Satz 1 zuwiderhandelt;". gg) In Nummer 13 wird das Semikolon am Ende der Vorschrift durch das Wort ,,oder" ersetzt. hh) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 5" und die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt. b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 10 ein Futtermittel verfüttert oder". c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,12" durch die Angabe ,,12a" ersetzt. 15. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: ,,§ 24 1307 Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes sowie der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Futtermittelrechts erforderlich sind." Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann das Futtermittelgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert 1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes Vom 16. Juni 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1996 (BGBl. I S. 105), geändert gemäß Artikel 27 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,und die Heilfürsorge" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,sowie Heilfürsorge" gestrichen. b) In Absatz 7 werden die Wörter ,,des erhöhten Wehrsoldes nach § 2 Abs. 3" durch die Wörter ,,des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4. b) Im neuen Absatz 4 Satz 4 wird das Wort ,,zur" durch das Wort ,,nur" ersetzt. c) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates." 4. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,ebenfalls" gestrichen. 5. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von 50 Deutsche Mark." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,unentgeltliche" durch das Wort ,,unentgeltlich" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen; es werden die folgenden neuen Sätze angefügt: ,,Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. Wird der Soldat vor dem Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Bei Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grundwehrdienstes oder Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wird eine verminderte Zuwendung nach dem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum zehnmonatigen Grundwehrdienst gezahlt." c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben; folgender neuer Satz wird angefügt: ,,Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Das Dienstgeld beträgt 1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache, 2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte des zustehenden Wehrsoldtagessatzes." 9. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 100 Deutsche Mark, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 150 Deutsche Mark, höchstens jedoch 2500 Deutsche Mark für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 2500 Deutsche Mark gewährt." b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages übersteigt." 10. § 8c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Zuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes 40 Deutsche Mark." 11. § 8d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von 1. mehr als 30 Kilometer bis 50 Kilometer eine Deutsche Mark täglich, 2. mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer drei Deutsche Mark täglich, 3. mehr als 100 Kilometer sechs Deutsche Mark täglich." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,verkehrsüblichen" aufgehoben. Artikel 2 13. Nach § 8e wird folgender neuer § 8f eingefügt: ,,§ 8f Auslandsverwendungszuschlag c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 1309 ,,(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f und während einer Untersuchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten Soldaten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen." 12. § 8e Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 40 Deutsche Mark." Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht." 14. § 9a wird gestrichen. 15. Die Anlage wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage (zu § 2 Abs. 1) Wehrsold gruppe Wehrsoldtagessatz DM Dienstgrad 1 2 3 4 5 Grenadier ........................................ Gefreiter .......................................... Obergefreiter .................................... Hauptgefreiter .................................. Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Stabsunteroffizier, Fahnenjunker.................................... Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel, Leutnant ................................ Oberleutnant .................................... Hauptmann ...................................... Stabshauptmann, Major, Stabsarzt.. Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt...................................... Oberst, Oberstarzt............................ General ............................................ 14,50 16,00 17,50 19,00 22,00 23,00 6 7 24,00 25,00 26,00 27,00 28,00 29,00 31,00 8 9 10 11 12 13 ". Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 1998 in Kraft. Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Verteidigung Volker Rühe Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1311 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom 16. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: lichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. (3) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. §2 Approbation (1) Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist, 2. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und 4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist. (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn aus einem in einem Mitgliedstaat der Euro- Artikel 1 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz ­ PsychThG) §1 Berufsausübung (1) Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung ,,Psychologische Psychotherapeutin" oder ,,Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung ,,Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder ,,Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist. Die Bezeichnung ,,Psychotherapeut" oder ,,Psychotherapeutin" darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. (2) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugend- 1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht gegeben war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nicht vorgelegen hat. (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. (3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, 2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorübergehend nicht mehr vorliegt oder Zweifel bestehen, ob eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist und der Approbationsinhaber sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Psychologische Psychotherapeut oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, dessen Approbation ruht, darf den Beruf nicht ausüben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Approbationsinhabers, dessen Approbation ruht, zulassen, daß die Praxis für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten weitergeführt werden darf. (4) Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam. §4 Befristete Erlaubnis (1) Eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen. In den Fällen, in denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind oder nach § 2 Abs. 2 nicht als erfüllt gelten, ist nachzuweisen, daß die im Ausland erworbene Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer Ausbildung nach diesem Gesetz entspricht. (2) Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit von höchstens drei Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über drei Jahre hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn dies im Interesse der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung liegt. Satz 3 gilt entsprechend bei Antragstellern, die 1. unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind, 2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) genießen, päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Diplom hervorgeht, daß der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des ,,Psychologischen Psychotherapeuten" oder dem Beruf des ,,Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung. Antragsteller aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren Ausbildung die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestdauer nicht erreicht, haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine in einem anderen Staat erworbene gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse nachweist. (3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Approbation in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung der Approbation nur zulässig, wenn der Antragsteller eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den Voraussetzungen der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG entsprechende oder in einem anderen Staat erworbene gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse nachweist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören. (5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden. §3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder die nach § 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 3. als Ausländer mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet sind, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder 4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die sie selbst nicht beseitigen können. (3) Personen mit einer befristeten Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 haben die Rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs, für dessen vorübergehende Ausübung ihnen die befristete Erlaubnis erteilt worden ist. §5 Ausbildung und staatliche Prüfung (1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. (2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist 1. für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten a) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, b) ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder c) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie, 2. für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten a) eine der Voraussetzungen nach Nummer 1, b) die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlußprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, c) ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder d) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium. § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. 2 1313 §6 Ausbildungsstätten (1) Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind. (2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Absatz 1 anzuerkennen, wenn in ihnen 1. Patienten, die an psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden, nach wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren stationär oder ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten um Personen handeln muß, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. für die Ausbildung geeignete Patienten nach Zahl und Art in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, 3. eine angemessene technische Ausstattung für Ausbildungszwecke und eine fachwissenschaftliche Bibliothek vorhanden ist, 4. in ausreichender Zahl geeignete Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und qualifizierte Ärzte für die Vermittlung der medizinischen Ausbildungsinhalte für das jeweilige Fach zur Verfügung stehen, 5. die Ausbildung nach Ausbildungsplänen durchgeführt wird, die auf Grund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt worden sind, und 6. die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit angeleitet und beaufsichtigt werden sowie die begleitende theoretische und praktische Ausbildung durchgeführt wird. (3) Kann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder die begleitende theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen, hat sie sicherzustellen, daß eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem erforderlichen Umfang übernimmt. Absatz 2 Nr. 4 gilt entsprechend. §7 Ausschluß der Geltung des Berufsbildungsgesetzes Auf die Ausbildungen nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung. §8 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an die Ausbildungen und das Nähere über die staatlichen Prüfungen (§ 5 Abs. 1) zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch 1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG, 2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimatoder Herkunftmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimatoder Herkunftmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, 3. die Frist für die Erteilung der Approbation entsprechend Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG. §9 Gebührenordnung bei Privatbehandlung Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für psychotherapeutische Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu regeln. In dieser Rechtsverordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die psychotherapeutischen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. § 10 Zuständigkeiten (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung abgelegt hat. Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12, nach § 2 Abs. 2 und 3 sowie nach § 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll. (2) Die Entscheidungen nach § 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 3 Abs. 4. (3) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilzunehmen beabsichtigt. (4) Die Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. § 11 Wissenschaftliche Anerkennung Soweit nach diesem Gesetz die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen Behörde ist, soll die Behörde in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens eines wissenschaftlichen Beirates treffen, der gemeinsam von der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten in der Bundesärzte- Vorschriften über die für die Erteilung der Approbationen nach § 2 Abs. 1 bis 3 notwendigen Nachweise, über die Urkunden für die Approbationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und über die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 enthalten. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind jeweils auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten in der Psychotherapie vermittelt, die für die eigenverantwortliche und selbständige Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich sind. (3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschreiben, 1. daß die Ausbildungen sich auf die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu erstrecken haben, 2. wie die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit einzusetzen sind, insbesondere welche Patienten sie während dieser Zeit zu betreuen haben, 3. daß die praktische Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten an einer psychiatrischen klinischen, bei der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Ausbildung bis zur Dauer von sechs Monaten an einer psychiatrischen ambulanten Einrichtung, an der jeweils psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden, und für mindestens sechs Monate an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf, oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist und unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht, 4. daß die Gesamtstundenzahl für die theoretische Ausbildung mindestens 600 Stunden beträgt und 5. daß die praktische Ausbildung mindestens 600 Stunden mit mindestens sechs Patientenbehandlungen umfaßt. (4) Für die staatlichen Prüfungen ist vorzuschreiben, daß sie sich auf eingehende Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und schwerpunktmäßig auf das Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung gewesen ist (Absatz 3 Nr. 1), sowie auf die medizinischen Ausbildungsinhalte erstrecken. Ferner ist zu regeln, daß die Prüfungen vor einer staatlichen Prüfungskommission abzulegen sind, in die jeweils zwei Mitglieder berufen werden müssen, die nicht Lehrkräfte derjenigen Ausbildungsstätte sind, an der die Ausbildung erworben wurde. (5) Die Rechtsverordnungen sollen die Möglichkeiten für eine Unterbrechung der Ausbildungen regeln. Sie können Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildungen (§ 5 Abs. 3) enthalten. (6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für Diplominhaber, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 2 beantragen, zu regeln: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 kammer gebildet wird. Ist der Beirat am 31. Dezember 1998 noch nicht gebildet, kann seine Zusammensetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt werden. § 12 Übergangsvorschriften (1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ohne Arzt zu sein, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987 ­ BAnz. Nr. 156 Beilage Nr. 156a ­, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März 1997 ­ BAnz. Nr. 49 S. 2946), als Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1. Das gleiche gilt für Personen, die die für eine solche Mitwirkung vorausgesetzte Qualifikation bei Vollzeitausbildung innerhalb von drei Jahren, bei Teilzeitausbildung innerhalb von fünf Jahren, nach Inkrafttreten des Gesetzes erwerben. (2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Diplompsychologe eine Weiterbildung zum ,,Fachpsychologen in der Medizin" nach den Vorschriften der Anweisung über das postgraduale Studium für naturwissenschaftliche und technische Hochschulkader sowie Diplompsychologen und Diplomsoziologen im Gesundheitswesen vom 1. April 1981 (Verf. U. Mitt. MfG DDR Nr. 4 S. 61) erfolgreich abgeschlossen hat, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn die dreijährige Weiterbildung vorwiegend auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie ausgerichtet war. (3) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt haben oder ihre Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind. Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach Satz 1 ist ferner, daß die Antragsteller 1. während des Zeitraums nach Satz 1 mindestens 4 000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle sowie 2. mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren 1315 nachweisen. Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, erhalten die Approbation nur, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember 1998 1. mindestens 2 000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen, 2. mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen, 3. mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet haben und 4. am 24. Juni 1997 für die Krankenkasse tätig waren oder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind. (4) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie nachweisen, daß sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als Angestellte oder Beamte 1. in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig waren oder 2. hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt haben. Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ist ferner, daß die Antragsteller nachweisen, daß sie 1. in dem Zeitraum nach Satz 1 mindestens 4 000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig waren oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen und 2. mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet haben. Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, wird die Approbation nur erteilt, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember 1998 1. mindestens 2 000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen, 2. mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen, 3. mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet und 4. spätestens am 24. Juni 1997 ihre psychotherapeutische Beschäftigung aufgenommen haben. 1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 nigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für Psychotherapeuten." 7. Nach § 79a wird folgender Paragraph eingefügt: ,,§ 79b Beratender Fachausschuß für Psychotherapie Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuß für Psychotherapie gebildet. Der Ausschuß besteht aus fünf Psychologischen Psychotherapeuten und einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertretern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Für die Wahl der Mitglieder des Fachausschusses bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die von den Psychotherapeuten gestellten Mitglieder des Fachausschusses zugelassene Psychotherapeuten sein müssen. Abweichend von Satz 2 werden für die laufende Wahlperiode der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die von den Psychotherapeuten gestellten Mitglieder des Fachausschusses auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landes- und Bundesebene von der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde berufen. Dem Ausschuß ist vor Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Seine Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Das Nähere regelt die Satzung. Die Befugnisse der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bleiben unberührt." 8. In § 80 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: ,,(1a) Die Psychotherapeuten, die ordentliche und außerordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind, wählen getrennt aus ihrer Mitte und getrennt von den übrigen Mitgliedern in unmittelbarer und geheimer Wahl ihre Mitglieder in die Vertreterversammlungen. Sie sind im Verhältnis ihrer Zahl zu der der ordentlichen und außerordentlichen ärztlichen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Vertreterversammlungen vertreten, höchstens aber mit einem Zehntel der Mitglieder der Vertreterversammlung. Der Anteil, der auf die Psychotherapeuten entfällt, die außerordentliche Mitglieder sind, ergibt sich aus dem Verhältnis ihrer Zahl zu der der Psychotherapeuten, die ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung sind, beträgt aber höchstens ein Fünftel der Psychotherapeuten in der Vertreterversammlung. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt für die Wahl der Vertreter der Psychotherapeuten in die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsprechend." (5) Für Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule oder im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule gelten die Absätze 3 und 4 für den Antrag auf Erteilung einer Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend. Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 907), wird wie folgt geändert: 1. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,". 2. Dem § 28 wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen." 3. In § 69 wird nach dem Wort ,,Zahnärzten," das Wort ,,Psychotherapeuten," eingefügt. 4. Im Vierten Kapitel wird die Überschrift des Zweiten Abschnitts wie folgt gefaßt: ,,Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten". 5. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte und Psychotherapeuten, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist." 6. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Nummern 2 bis 8, 10 und 11 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Beschei- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 9. Nach § 91 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(2a) Soweit sich Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auf die psychotherapeutische Versorgung beziehen, sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 fünf psychotherapeutisch tätige Ärzte und fünf Psychotherapeuten sowie ein zusätzlicher Vertreter der Ersatzkassen zu benennen. Unter den psychotherapeutisch tätigen Ärzten und den Psychotherapeuten muß jeweils ein im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie tätiger Leistungserbringer sein. Für die erstmalige Beschlußfassung der Richtlinien nach § 92 Abs. 6a Satz 3 werden die Vertreter der Psychotherapeuten vom Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der Psychotherapeuten berufen." 10. Nach § 92 Abs. 6 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln. Die Richtlinien haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Sie sind erstmalig zum 31. Dezember 1998 zu beschließen und treten am 1. Januar 1999 in Kraft." 11. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Vertragsärzte" die Wörter ,,und nach § 95c für Psychotherapeuten" eingefügt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 3 Nr. 2 gilt für Psychotherapeuten mit der Maßgabe , daß sie vor dem 1. Januar 1999 an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt haben." bb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe ,,Sätze 2 und 3" durch die Angabe ,,Sätze 2 bis 4" ersetzt. c) Folgende Absätze werden angefügt: ,,(10) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie 1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzung der Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes und des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr. 3 erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben, 2. bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und 3. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben. 1317 Der Zulassungsausschuß hat über die Zulassungsanträge bis zum 30. April 1999 zu entscheiden. (11) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn sie 1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt und 500 dokumentierte Behandlungsstunden oder 250 dokumentierte Behandlungsstunden unter qualifizierter Supervision in Behandlungsverfahren erbracht haben, die der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen in den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung anerkannt hat (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987 ­ BAnz. Nr. 156 Beilage Nr. 156a ­, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März 1997 ­ BAnz. Nr. 49 S. 2946), und den Antrag auf Nachqualifikation gestellt haben, 2. bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und 3. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben. Der Zulassungsausschuß hat über die Anträge bis zum 30. April 1999 zu entscheiden. Die erfolgreiche Nachqualifikation setzt voraus, daß die für die Approbation gemäß § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes geforderte Qualifikation, die geforderten Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen anerkannten Behandlungsverfahren erbracht wurden. Bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Nachqualifikation hat der Zulassungsausschuß auf Antrag die Ermächtigung in eine Zulassung umzuwandeln. Die Ermächtigung des Psychotherapeuten erlischt bei Beendigung der Nachqualifikation, spätestens fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung; sie bleibt jedoch bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses erhalten, wenn der Antrag auf Umwandlung bis fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung gestellt wurde. (11a) Für einen Psychotherapeuten, der bis zum 31. Dezember 1998 wegen der Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird die in Absatz 11 Satz 1 Nr. 1 genannte Frist zur Antragstellung für eine Ermächtigung und zur Erfüllung der Behandlungsstunden um den Zeitraum hinausgeschoben, der der Kindererziehungszeit entspricht, höchstens jedoch um drei Jahre. Die Ermächtigung eines Psychotherapeuten ruht in der Zeit, in der er wegen der Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zusteht und 1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 das mit ihm in einem Haushalt lebt, keine Erwerbstätigkeit ausübt. Sie verlängert sich längstens um den Zeitraum der Kindererziehung. (11b) Für einen Psychotherapeuten, der in dem in Absatz 10 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 11 Satz 1 Nr. 3 genannten Zeitraum wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird der Beginn der Frist um die Zeit vorverlegt, die der Zeit der Kindererziehung in dem Dreijahreszeitraum entspricht. Begann die Kindererziehungszeit vor dem 25. Juni 1994, berechnet sich die Frist vom Zeitpunkt des Beginns der Kindererziehungszeit an. (12) Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsanträge von Psychotherapeuten und überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 getroffen hat. Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese bei Antragstellung noch nicht angeordnet waren. (13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 4 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen." 2. für den nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, daß die der Approbation zugrundeliegende Ausbildung und Prüfung in einem durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6a anerkannten Behandlungsverfahren abgeschlossen wurden; 3. für den nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, daß er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannten Behandlungsverfahren nachweist." 13. Dem § 101 wird folgender Absatz angefügt: ,,(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des § 101 Abs. 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sicherzustellen, daß jeweils mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 40 vom Hundert der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten sowie den Psychotherapeuten vorbehalten ist. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die Versorgungsanteile von 40 vom Hundert und die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 mitzurechnen." 14. § 117 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung poliklinischer Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs und an Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6a anerkannt sind, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Im Rahmen der Ermächtigung poliklinischer Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten sind Fallzahlbegrenzungen vorzusehen. Für die Vergütung gilt § 120 entsprechend." 15. In § 285 Abs. 4 wird nach dem Wort ,,Ärzte" das Wort ,, , Psychotherapeuten" eingefügt. 12. Nach § 95b wird folgender Paragraph eingefügt: ,,§ 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus: 1. die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder 12 des Psychotherapeutengesetzes und 2. den Fachkundenachweis. Der Fachkundenachweis setzt voraus 1. für den nach § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, daß der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Psychotherapeutengesetzes in einem durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6a anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1319 Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch In § 4 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), werden nach dem Wort ,,Tierärzte," die Wörter ,,Psychologische Psychotherapeuten, Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten," eingefügt. 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,". bb) In Buchstabe b werden nach der Angabe ,,§ 3" die Wörter ,,und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. b) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(3) Diese Verordnung gilt für Psychotherapeuten entsprechend." 2. § 47 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(2) Die §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten erst für Anträge von Psychotherapeuten, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden." Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches In § 132a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Zahnarzt," die Wörter ,,Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut," eingefügt. Artikel 5 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845), wird wie folgt geändert: 1. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Zahnärzte," die Wörter ,,Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten," eingefügt. 2. In § 97 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Zahnärzte," die Wörter ,,Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten," eingefügt. Artikel 8 Änderung des Beschäftigungsund Arbeitstherapeutengesetzes Das Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ­ ErgThG)". 2. In § 1 werden die Wörter ,, ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" " durch die Wörter ,, ,,Ergotherapeutin" oder ,,Ergotherapeut" " ersetzt. 3. In § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 4 Satz 1 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten" durch das Wort ,,Ergotherapeuten" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Krankengymnast" die Wörter ,,oder Physiotherapeut" eingefügt. 5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 7 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung ,,Ergotherapeutin" oder ,,Ergotherapeut", 2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung ,,Beschäftigungstherapeut", ,,Beschäftigungstherapeutin", ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder ,,Beschäftigungsund Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" oder Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung In § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 583) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Zahnärzte," die Wörter ,,Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten," eingefügt. Artikel 7 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520), wird wie folgt geändert: 1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 aufgewendeten und um die nach § 85 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 1997 und 1998 vereinbarten Veränderungen erhöhten Vergütungsvolumen und 2. einem Ausgabenvolumen, das den im Jahr 1996 für psychotherapeutische Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung entrichteten Vergütungen entspricht, höchstens jedoch 1 vom Hundert der nach § 85 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 1996 entrichteten Gesamtvergütungen. Übersteigen die von einer Krankenkasse im Jahr 1996 für psychotherapeutische Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung entrichteten Vergütungen den in Satz 2 Nr. 2 genannten Anteilswert, ist ein entsprechend erhöhtes Vergütungsvolumen zu vereinbaren; die für die Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde prüft die dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Angaben zur Höhe des Ausgabenvolumens. (2) Soweit der für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen geltende Punktwert den für die Vergütung der Leistungen nach Kapitel B II des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs geltenden durchschnittlichen rechnerischen Punktwert der beteiligten Krankenkassen um mehr als 10 vom Hundert unterschreitet, haben die Vertragsparteien nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Punktwertdifferenz zu treffen. (3) Das Ausgabenvolumen nach Absatz 1 verringert sich um die Beträge, die von der Krankenkasse nach § 13 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Erstattungen für psychotherapeutische Leistungen aufgewendet worden sind. Für die Erstattungen nach Satz 1 gilt § 13 Abs. 2 Satz 3. 3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" führt." 6. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder als ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" gilt als Erlaubnis nach § 1. (2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zum ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten" oder zur ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" begonnen haben, erhalten nach Abschluß ihrer Ausbildung eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. (3) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die eine Erlaubnis nach dem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Außer im Falle des Satzes 1 darf die Berufsbezeichnung ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" nicht geführt werden." Artikel 9 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes In § 2 Nr. 1a Buchstabe a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin," durch die Wörter ,,Ergotherapeut, Ergotherapeutin," ersetzt. Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 1998 (BGBl. I S. 638), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Ärzten" die Wörter ,,einschließlich der Psychotherapeuten" eingefügt. 2. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter ,,Kassenärzte (Kassenzahnärzte)" jeweils durch die Wörter ,,Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten" ersetzt. 3. In § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird nach dem Wort ,,Zahnärzten," jeweils das Wort ,,Psychotherapeuten," eingefügt. Artikel 10 Überleitungsvorschrift Die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder Ermächtigung unberührt, sofern sie einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998 gestellt haben. Artikel 11 Übergangsregelung zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (1) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages nach § 82 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren für das Jahr 1999 das für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen höchstens zur Verfügung stehende Ausgabenvolumen. Dieses Ausgabenvolumen besteht aus 1. dem für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Jahr 1996 Artikel 13 Änderung des Neunten SGB V-Änderungsgesetzes In Artikel 1 Nr. 2 des Neunten SGB V-Änderungsgesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 907) wird § 28a Satz 2 wie folgt gefaßt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 ,,Satz 1 gilt nicht für die ersten zwei der Sitzungen oder der probatorischen Sitzungen und den Konsiliarbericht." 1321 Artikel 15 Inkrafttreten (1) Artikel 1 §§ 8, 9 und 11, Artikel 2 Nr. 9, soweit er § 91 Abs. 2a Satz 3 SGB V einfügt, Artikel 2 Nr. 10, soweit er § 92 Abs. 6a Satz 3 SGB V einfügt und Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe c, soweit er § 95 Abs. 10 und 11 einfügt, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 11 tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft. (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. Artikel 14 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Der auf Artikel 7 beruhende Teil der geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer 1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten sowie zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrankheiten im Obstbau*) Vom 16. Juni 1998 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet ­ auf Grund des § 3a Abs. 2 und 3, des § 14a, des § 14b Abs. 2 und 3, des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2, des § 19a, des § 22a Nr. 1, des § 27 Abs. 3 und des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) die §§ 3a, 14a, 14b, 15a, 19a und 22a eingefügt und die §§ 27 und 53 zuletzt geändert worden sind, *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 91/682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. EG Nr. L 376 S. 21); 2. Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1); 3. Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 S. 10); 4. Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 250 S. 1); 5. Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/ EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 250 S. 9); 6. Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 250 S. 19); 7. Richtlinie 93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 250 S. 29); 8. Richtlinie 93/63/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. EG Nr. L 250 S. 31); 9. Richtlinie 93/64/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 250 S. 33); 10. Richtlinie 93/78/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. EG Nr. L 256 S. 19); 11. Richtlinie 93/79/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 256 S. 25). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 169 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 200 S. 30), sind beachtet worden. ­ auf Grund des § 19 Abs. 2 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 9 und 11 und des § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) § 3 Abs. 1 Nr. 11 geändert und § 4 neugefaßt worden sind: Artikel 1 Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung ­ AGOZ) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 § 2 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Inverkehrbringen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 3 § 4 § 5 Eintragung Pflichten eingetragener Betriebe Anforderungen an Standardmaterial Unterabschnitt 2 Anerkanntes Anbaumaterial von Kern- und Steinobst § 6 Anerkanntes Anbaumaterial Unterabschnitt 3 Kennzeichnung und Kontrolle § 7 § 8 Kennzeichnung Kontrolle Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr § 9 § 10 Einfuhr Ausfuhr Abschnitt 4 Schlußbestimmungen § 11 § 12 § 13 Ausnahmen Ordnungswidrigkeiten Übergangsvorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1323 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten, Obstarten zur Fruchterzeugung sowie von Zierpflanzenarten der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr oder Ausfuhr. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a des Saatgutverkehrsgesetzes, ist Standardmaterial oder anerkanntes Material: a) der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist; b) anderer Arten, sofern es zur Veredlung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist; 2. Standardmaterial: Anbaumaterial einschließlich Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung, das die Mindestanforderungen erfüllt; 3. Anerkanntes Material von Obstarten zur Fruchterzeugung a) Vorstufenmaterial: Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist; b) Basismaterial: Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist; c) Zertifiziertes Material: Anbaumaterial, das unmittelbar aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist; 4. Kategorien: Standardmaterial, Vorstufenmaterial, oder Zertifiziertes Material; 5. Virusfreies Material: Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusfrei auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusfrei befundenem Anbaumaterial gilt; 6. Virusgetestetes Material: Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 3 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist Basismaterial oder als virusgetestet auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusgetestetem Anbaumaterial gilt; 7. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Abschnitt 2 Inverkehrbringen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §3 Eintragung (1) Wer Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, wird auf Antrag in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Nummer eingetragen (Eintragung). Der Antrag muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. Name der Person, die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann und 3. botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll. Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. (2) Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung geführt haben, soweit der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und dieselben Angaben enthalten würde. (4) Die zuständige Behörde kann die Eintragung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden. (5) Von der Pflicht zur Eintragung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer 1. nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial oder 2. Zierpflanzen, die üblicherweise als Zimmerpflanzen verwendet werden, in den Verkehr bringt. §4 Pflichten eingetragener Betriebe (1) Wer nach § 3 Abs. 1 eingetragen worden ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen, daß das Anbaumaterial die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 4 erfüllt. Er führt insbesondere regelmäßig, zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen 1. der Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung, 1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 (2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen: 1. Der Aufwuchs der Pflanzenarten nach Anlage 2 Spalte 1 darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit a) den in Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen und b) sonstigen Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen. 2. Bestände zur Erzeugung des Standardmaterials dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen. 3. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen. 4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten. (3) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nr. 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen. (4) Standardmaterial muß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen: 1. Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit a) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen und b) sonstigen Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen. 2. Im Fall veredelten Anbaumaterials von Zitrusarten für Zierzwecke und zur Fruchterzeugung dürfen die verwendeten Unterlagen nicht für Viroide anfällig sein. 3. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen. 4. Das Standardmaterial von a) Obstpflanzen oder Zierpflanzen muß einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes oder b) Gemüsepflanzen muß einer Sorte nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören. 5. Das Standardmaterial darf keine Mängel aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen. (5) Wer nach § 3 Abs. 1 eingetragen ist, muß über eine Sortenbeschreibung des Standardmaterials verfügen, es sei denn, die jeweilige Sorte ist in der Fachliteratur ausreichend beschrieben. Das Bundessortenamt macht die Merkmale, die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Saatgutverkehrsgesetzes zu beschreiben sind, sowie die Fachliteratur, die ausreichend genaue Sortenbeschreibungen enthält, im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beschränken. 2. auf das Auftreten der in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen und 3. auf das Auftreten von in Anlage 1 der Pflanzenbeschauverordnung aufgeführten Schadorganismen durch. Die Verpackung des Anbaumaterials oder das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. (2) Wer nach § 3 Abs. 1 eingetragen worden ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich 1. das übermäßige oder nicht zu erwartende (außergewöhnliche) Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder 2. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anlage 1 der Pflanzenbeschauverordnung aufgeführten Schadorganismus anzuzeigen. (3) Wer nach § 3 Abs. 1 eingetragen ist, hat Aufzeichnungen zu führen über 1. Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials, 2. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials, 3. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials, 4. die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist, 5. die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 angegeben wird, 6. das Auftreten von Schadorganismen, 7. durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen, 8. sonstige chemische Maßnahmen, 9. die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1. Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden. (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind, von demjenigen, der nach § 3 Abs. 1 eingetragen ist, aufzubewahren. §5 Anforderungen an Standardmaterial (1) Standardmaterial muß 1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und 2. die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Unterabschnitt 2 Anerkanntes Anbaumaterial von Kern- und Steinobst §6 Anerkanntes Anbaumaterial (1) Anerkanntes Anbaumaterial zur Erzeugung von Kern- und Steinobst muß die Anforderungen an Standardmaterial nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 und nach dieser Vorschrift erfüllen. (2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Vorstufen-, Basismaterial oder Zertifiziertes Material anerkennen, wenn 1. es einer zugelassenen oder nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorte angehört, 2. die Behörde die Bestände mindestens einmal jährlich visuell auf den Befall mit in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen untersucht hat und 3. die Bestände zu solchen anderer Kern- und Steinobstbestände einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. Der Abstand nach Satz 1 Nr. 3 beträgt bei Basismaterial und Zertifiziertem Material zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial mindestens fünfzehn Meter. Die Umgebung dieser Bestände muß in einem Umkreis von zweihundertfünfzig Metern frei sein von Kirschenringfleckenviren, Scharkakrankheit, Birnenverfall, Apfeltriebsucht und Feuerbrand. Kann die zuständige Behörde die Befallsfreiheit mit den genannten Schadorganismen nicht feststellen, so kann sie den jeweiligen Bestand des Anbaumaterials auf Befallsfreiheit zum Zweck der Anerkennung durch zusätzliche Untersuchungen überprüfen. (3) Das Anbaumaterial muß im Falle des Absatzes 2 mindestens folgende Anforderungen erfüllen: 1. Vorstufenmaterial, das der weiteren Erzeugung von Anbaumaterial dient, muß a) aus Ausgangsmaterial hervorgehen oder unmittelbar erzeugt werden, das in einer Untersuchung amtlich als virusgetestet nach den in Anlage 4 Spalte 3 oder als virusfrei nach den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden ist, b) so gehalten werden, daß ein Befall mit in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen verhindert wird. Die Bestände müssen mindestens jedes zwanzigste Jahr auf Befall mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen untersucht werden. Im Falle von Prunusarten müssen die Bestände außerdem blütenfrei gehalten und einmal jährlich auf pollenund blattlausübertragbare Viren untersucht werden. Ausgangsmaterial von Vorstufenmaterial ist mit geeigneten Methoden für die amtliche Feststellung der Virustestung zu untersuchen. Die Untersuchung kann bei Ausgangsmaterial auch auf Virusfreiheit erfolgen. 2. Basismaterial muß a) unmittelbar, im Falle von Unterlagen auch durch einen zusätzlichen Vermehrungsschritt, aus anerkanntem Vorstufenmaterial erzeugt werden und 1325 b) nach einer Untersuchung amtlich visuell als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein. Bestände von Basismaterial zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial von Prunusarten müssen mindestens einmal jährlich auf blattlausübertragbare und pollenübertragbare Viren untersucht werden, bei blütenfreien Beständen ist die Untersuchung auf pollenübertragbare Viren nur jedes dritte Jahr erforderlich. Bestände von Kernobstarten müssen mindestens jedes sechste Jahr auf Apfeltriebsucht und Birnenverfall untersucht werden, sofern die Bestandsfläche nicht in einem Gebiet liegt, das als frei von diesen Erregern festgestellt worden ist. 3. Zertifiziertes Material a) Zertifiziertes Material, das zur Erzeugung von Anbaumaterial dient (Mutterpflanzen), muß unmittelbar aus anerkanntem Vorstufen- oder Basismaterial erzeugt werden; b) Zertifiziertes Material, das sonst zum Anbau bestimmt ist, muß unmittelbar aus anerkanntem Vorstufen- oder Basismaterial oder Zertifiziertem Material, das zur Erzeugung von Anbaumaterial dient, erzeugt werden. Zertifiziertes Material muß nach einer Untersuchung amtlich visuell als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viruskrankheiten befunden worden sein. Bestände von Zertifiziertem Material zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial von Prunusarten müssen einmal jährlich auf blattlaus- und pollenübertragbare Viren untersucht werden, bei blütenfreien Beständen ist eine Untersuchung auf pollenübertragende Viren nicht erforderlich. (4) Zur Erhaltung der genetischen Vielfalt kann die zuständige Behörde Anbaumaterial von Obstpflanzen zur Erzeugung von Kern- und Steinobst abweichend von § 14b Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkennen, wenn 1. die Sorte vor dem 1. Januar 1985 in Verkehr gebracht und die Sorte vor dem 24. Juli 1998 angebaut worden ist, 2. weder eine Sortenzulassung noch ein Antrag auf Sortenzulassung vorliegt und die Sorte nicht nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist, 3. die Sorte oder die synonyme Bezeichnung in einer Liste des Bundessortenamtes aufgeführt ist. Die Aufnahme in die Liste nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Antrag. Der Antrag muß innerhalb von zwei Jahren nach dem 24. Juli 1998 beim Bundessortenamt gestellt werden und die Sortenbezeichnung sowie eine Erklärung über das Inverkehrbringen der Sorte vor dem 1. Januar 1985 und ihren Anbau vor dem 24. Juli 1998 enthalten. Auf Verlangen des Bundessortenamtes ist die Sortenbeschreibung vorzulegen und ein Muster des Anbaumaterials bereitzustellen. Das Bundessortenamt prüft die Angaben und gibt die Liste der Sorten oder synonymer Bezeichnungen im Blatt für Sortenwesen bekannt. (5) Als virusgetestet oder als virusfrei gilt auch Anbaumaterial, das vegetativ in einer bestimmten Anzahl von Vermehrungsstufen von entsprechend amtlich befundenem Material gewonnen worden ist, unter Bedingungen gehalten worden ist, die einen erneuten Befall durch die jeweiligen Viren verhindern und das Anbaumaterial frei von Anzeichen eines Befalls mit Schadorganismen ist. 1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1. bei Zierpflanzen und Gemüse auf die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 7 und 2. bei Obstarten auf die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, 3, 7, 8 und 9 zulässig. (2) Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig. (3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpaß nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind. §8 Kontrolle §7 Kennzeichnung (1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen, die nach § 3 eingetragen sind, mindestens einmal jährlich. (2) Stellt die zuständige Behörde bei eingetragenen Betrieben fest, daß die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, so kann sie das Ruhen der Eintragung bis zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen. (3) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so ordnet sie die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen an, insbesondere 1. dessen geeignete Behandlung oder 2. dessen Vernichtung. (6) Anbaumaterial, das als Unterlage verwendet wird und keiner Sorte angehört, kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 anerkannt werden, wenn es art- und typenecht ist. Unterlagen können auch aus Saatgut gewonnen werden, wenn das Saatgut 1. von art- und typenechten Bäumen stammt und 2. im Falle von Prunusarten in einer Untersuchung amtlich mindestens als virusgetestet befunden worden ist. (7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für einen festzulegenden Zeitraum und für eine bestimmte Menge Ausnahmen von Absatz 3 genehmigen, soweit geeignetes Anbaumaterial einer Kategorie nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht, um daraus unmittelbar die nachfolgende Kategorie zu erzeugen. Unterabschnitt 3 Kennzeichnung und Kontrolle (1) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält: 1. Bezeichnung ,,EWG-Qualität"; 2. Angabe ,,D"; 3. Eintragungsnummer und Angabe oder ein amtlich bekanntgemachtes Kennzeichen der für die Eintragung zuständigen Behörde; 4. Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpapiers, Partienummer oder Nummer der Woche, in der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird; 5. Ausstellungsdatum; 6. Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von Anbaumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen gezogen worden ist; 7. Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die landesübliche Bezeichnung); 8. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, deren Bezeichnung; 9. im Fall von Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung und, soweit in einer Untersuchung das Anbaumaterial als virusgetestet oder virusfrei befunden worden ist, die Angabe ,,(vt)" für virusgetestet oder ,,(vf)" für virusfrei; 10. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials; 11. soweit das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes. Die Angabe der Referenznummer der Saatgutpartie bei Anbaumaterial von Gemüse ist nicht erforderlich, wenn die Referenznummer auf Grund betrieblicher Aufzeichnungen ermittelt werden kann. Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr §9 Einfuhr (1) Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung oder Zierpflanzen aus einem Drittland, das die Anforderungen nach § 15a Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes nicht erfüllt, und für das eine Gleichstellung nach § 16 Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 16 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes nicht festgestellt worden ist, darf abweichend vom Saatgutverkehrsgesetz nur eingeführt werden, wenn die Sendung von einem Dokument begleitet wird, das eine Sortenbezeichnung und eine hinreichend genaue Beschreibung aufweist. Dieses Begleitdokument ist in dreifacher Ausfertigung der Einfuhrzollstelle vorzulegen, die eine Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weiterleitet und eine weitere für den zuständigen Pflanzenschutzdienst bereithält. Eine Ausfertigung hat der Einführer drei Jahre aufzubewahren. (2) Das Bundessortenamt macht die Merkmale, die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Saatgutverkehrsgesetzes zu beschreiben sind, sowie die Fachliteratur, die ausreichend genaue Sortenbeschreibungen enthält, im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Bekanntmachung der Merkmale kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beschränken. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 (3) Die Einfuhr ist nur über die nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichtige Einfuhren im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Zollstellen zulässig. Anbaumaterial von 1. Zierpflanzen muß frei von den in Anlage 2 Nr. 1 Spalte 2, 2. Gemüsepflanzen muß frei von den in Anlage 2 Nr. 2 Spalte 2 und 3. Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung muß frei von den in Anlage 2 Nr. 3 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen sein. (4) Anbaumaterial, das nach Absatz 1 eingeführt worden ist, ist dem im Inland erzeugten Anbaumaterial gleichgestellt. § 10 Ausfuhr Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, ist von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen. 1327 stellungen oder im Fall von Gemüse- und Obstpflanzen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt oder 3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Anbaumaterial einführt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. § 13 Übergangsvorschriften Anbaumaterial von Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch, Kerbel, Mangold, Blattzichorie, Wassermelone, Melone, Riesenkürbis, Cardy, Artischocke, Fenchel, Rhabarber und Aubergine, darf ohne Erfüllung der Sortenanforderungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes bis zum Ablauf der Frist nach § 2a der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in Verkehr gebracht werden. Abschnitt 4 Schlußbestimmungen § 11 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 8 absehen, soweit 1. das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und 2. das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4 und 5 für Anbaumaterial genehmigen, das für Versuchs-, Forschungs-, Züchtungszwecke oder für Aus- Artikel 2 Die Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrankheiten im Obstbau vom 1. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2105), geändert durch Artikel 3 Abs. 8 der Verordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Juni 1998 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert 1328 Anlage 1 (zu § 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Pflanzenarten1) , für die die Vorschriften dieser Verordnung gelten, wenn sie als Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen botanische Bezeichnung 1 deutsche Bezeichnung 2 A. Zierpflanzenarten 1. Begonia x hiemalis Fotsch2) 2. Citrus L. 3. Dendranthema x grandiflorum (Ramat.) Kitam. 4. Dianthus caryophyllus L. und Hybriden 5. Euphorbia pulcherrima Wild ex Kletsch2) 6. Gerbera L. 7. Gladiolus L. 8. Lilium L. 9. Malus Miller 10. Narcissus L. 11. Pelargonium L'Herit. ex Ait. 12. Phoenix L. 13. Pinus nigra 14. Prunus L. 15. Pyrus L. 16. Rosa L. B. Gemüsearten und deren Hybriden 1. Allium ascalonicum auct. non L. 2. Allium cepa L. 3. Allium fistulosum L. 4. Allium porrum L. 5. Allium sativum L. 6. Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. 7. Apium graveolens L. 8. Asparagus officinalis L. 9. Beta vulgaris L. var. conditiva Alef. 10. Beta vulgaris L. var. vulgaris 11. Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef. var. botrytis L. 12. Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef. var. cymosa Duch. 13. Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. sabellica L. 14. Brassica oleracea L. convar. var. gemmifera DC. 15. Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. alba DC. 16. Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. rubra DC. 17. Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. sabauda L. 18. Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. gongylodes 19. Brassica pekinensis (Lour.) Rupr. 20. Brassica rapa L. var. rapa 1) 2) Eliator-Begonie Zitrus für Zierzwecke Chrysantheme Nelke Weihnachtsstern Gerbera Gladiole Lilie Apfel für Zierzwecke Narzisse Pelargonie (Zonal-, Efeu-, Edelpelargonie) Dattelpalme Schwarzkiefer für Zierzwecke Kirsche für Zierzwecke Birne für Zierzwecke Rose Schalotte Zwiebel Winterheckenzwiebel Porree Knoblauch Kerbel Sellerie Spargel Rote Rübe Mangold Blumenkohl Brokkoli Grünkohl Rosenkohl Weißkohl Rotkohl Wirsing Kohlrabi Chinakohl Herbstrübe, Mairübe Entspr. Artenverzeichnis. Nur in Schutzgebieten paßpflichtig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 botanische Bezeichnung 1 1329 deutsche Bezeichnung 2 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. Capsicum annuum L. Cichorium endivia L. Cichorium intybus L. (partim) Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum et Nakai Cucumis melo L. Cucumis sativus L. Cucurbita maxima Duchesne Cucurbita pepo L. Cynara cardunculus L. Cynara scolymus L. Daucus carota L. Foeniculum vulgare Mill. Lactuca sativa L. Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. Petroselinum crispum (Miller) Nyman ex A. W. Hill Phaseolus coccineus L. Phaseolus vulgaris L. Pisum sativum L. (partim) Raphanus sativus L. var. niger (Miller) S. Kerner Raphanus sativus L. var. sativus Rheum L. Scorzonera hispanica L. Solanum melongena L. Spinacia oleracea L. Valerianella locusta (L.) Laterr. Vicia faba L. (partim) Paprika Winterendivie Blattzichorie Wassermelone Melone Gurke Riesenkürbis Gartenkürbis, Zucchini Cardy, Kardonenartischocke Artischocke Möhre Fenchel Salat Tomate Petersilie Prunkbohne Buschbohne, Stangenbohne Erbse, außer Futtererbse Rettich Radieschen Rhabarber Schwarzwurzel Aubergine Spinat Feldsalat Dicke Bohne C. Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. Citrus limon (L.) Burm. f. Citrus sinensis (L.) Osbeck Citrus aurantiifolia (Christm. et Panz.) Swingle Citrus paradisi Macf. Citrus reticulata Blanco Corylus avellana L. Cydonia Mill. Fragaria x ananassa Duch. Guédès Juglans regia L. Malus Mill. Prunus amygdalus Batsch Prunus armeniaca L. Prunus avium (L.) L. Prunus cerasus L. Prunus domestica L. Prunus persica (L.) Batsch Pyrus communis L. Prunus salicina (Lindl.) Pistacia vera Olea europaea Ribes Rubus L. Zitrone Orange Limette Pampelmuse Mandarine Haselnuß Quitte Erdbeere Walnuß Apfel Mandel Aprikose Süßkirsche Sauerkirsche Pflaume Pfirsich Birne Japanische Pflaume Pistazie Ölbaum Johannisbeere, Stachelbeere Himbeere, Brombeere 1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 3) Schadorganismen an Anbaumaterial bestimmter Pflanzenarten Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 1. Zierpflanzen Begonia x hiemalis Fotsch (Elatior-Begonie) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae, insbesondere Bemisia tabaci (Tabakmottenschildlaus) Aphelenchoides spp. (Blattnematoden) Ditylenchus destructor Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Myzus ornatus (Gewächshausblattlaus) Otiorhynchus sulcatus (Gefurchter Dickmaulrüßler) Sciara (Trauermücken) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Bakterien Erwinia chrysanthemi Rhodococcus fascians (Blättrige Gallen) Xanthomonas campestris pv. begoniae (Ölfleckenkrankheit) 3. Pilze Oidium begoniae (Echter Mehltau) Phytophthora spp. (Wurzel- und Stengelfäule) Pythium spp. und Rhizoctonia spp. (Umfallkrankheiten) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere (Kräuselkrankheit) Tospoviren wie Tomato spotted wilt virus (Bronzefleckenvirus) und Impatiens necrotic spot virus Citrus L. (Zitrus für Zierzwecke) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleurothrixus floccosus Mashell Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Parabemisia myricae Kuwana Tylenchulus semipenetrans (Citrusnematode) 2. Pilze Phytophthora spp. 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Viroide wie Exocortis, Cachexia-Xyloporosis Krankheiten, die an Blattsprossen psorosis-ähnliche Symptome hervorrufen wie: Psorosis, Ring spot, Cristacortis, Impietratura, Concave gum Infectious variegation Citrus leaf rugose Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1331 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Dendranthema x grandiflorum [Ramat.] Kitam. (Chrysantheme) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Agromyzidae (Minierfliegen) Aleyrodidae, insbesondere Bemisia tabaci (Tabakmottenschildlaus) Aphelenchoides spp. (Blattnematoden) Diarthronomia chrysanthemi (Chrysanthemengallmücke) Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Cacoecimorpha pronubana (Mittelmeernelkenwickler) Epichoristodes acerbella (Südafrikanischer Nelkenwickler) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Erwinia chrysanthemi (Bakterielle Welke) 3. Pilze Fusarium oxysporum f. sp. chrysanthemi (Fusarium-Welke) Puccinia chrysanthemi (Braunrost) Pythium spp. (Stengelfäule) Rhizoctonia solani (Stammgrundfäule) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Chrysanthemum B virus Tomato aspermy cucumovirus (Tomatenaspermie) Dianthus caryophyllus L. und Hybriden (Nelke) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Agromyzidae (Minierfliegen) Aleyrodidae (Weiße Fliegen), insbesondere Bemisia tabaci (Tabakmottenschildlaus) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Cacoecimorpha pronubana (Mittelmeernelkenwickler) Epichoristodes acerbella (Südafrikanischer Nelkenwickler) 2. Pilze Alternaria dianthi Alternaria dianthicola (Alternaria-Blatt-, Stengel- und Blütenerkrankung) Fusarium oxysporum f. sp. dianthi (Fusarium-Welke) Mycosphaerella dianthi Phytophthora nicotianae var. parasitica (Stengelgrundfäule) Rhizoctonia solani (Stengelgrundfäule) Fusarium spp. und Pythium spp. (Stengelfäulen) Uromyces dianthi (Nelkenrost) 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Carnation etched ring caulimovirus (Nelkenätzringblättrigkeit) Carnation mottle carmovirus (Nelkenscheckung) Carnation necrotic fleck closterovirus Tospoviren wie Tomato spotted wilt virus (Bronzefleckenkrankheit) und Impatiens necrotic spot virus 1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Euphorbia pulcherrima [Wild ex Kletsch] (Weihnachtsstern) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae, insbesondere Bemisia tabaci (Tabakmottenschildlaus) 2. Bakterien Erwinia chrysanthemi (Bakterielle Welke) 3. Pilze Fusarium spp. Pythium ultimum (Wurzelfäule) Phytophthora spp. (Stengelgrundfäule) Rhizoctonia solani (Stengelgrundfäule) Thielaviopsis basicola 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Tospoviren wie Tomato spotted wilt virus (Bronzefleckenkrankheit) und Impatiens necrotic spot virus Gerbera L. (Gerbera) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Agromyzidae (Minierfliegen) Aleyrodidae (Weiße Fliegen), insbesondere Bemisia tabaci (Tabakmottenschildlaus) Aphelenchoides spp. (Blattnematoden) Lepidoptera (Schmetterlinge) Meloidogyne (Wurzelgallennematode) Thysanoptera (Thrips), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Pilze Fusarium spp. (Fußkrankheit und Wurzelhalsfäule) Phytophtora cryptogea (Fußkrankheit und Wurzelhalsfäule) Erysiphe cichoracearum (Echter Mehltau) Rhizoctonia solani (Wurzelfäule) Verticillium spp. (Welke) 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Tospoviren wie Tomato spotted wilt virus (Bronzefleckenkrankheit) und Impatiens necrotic spot virus Gladiolus L. (Gladiole) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Ditylenchus dipsaci (Stengelnematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Bakterien Pseudomonas marginata Rhodococcus fascians 3. Pilze Botrytis gladiolorum (Botrytis-Blatt- u. Blütenerkrankung, Stengelgrundund Knollenfäule) Curvularia trifolii (Curvularia-Knollenfäule) Fusarium oxysporum f. sp. gladioli (Fusarium-Vergilbungskrankheit und -Knollenfäule) Penicillium gladioli (Penicillium-Knollenfäule) Sclerotinia spp. (Knollentrockenfäule, Stengelgrund- und Blattgrundfäule) Septoria gladioli (Knollenhartfäule und Blattfleckenkrankheit) Urocystis gladiolicola Uromyces transversalis (Rost) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1333 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Aster yellows mycoplasm [neu: Aster yellows phytoplasm] Corky pit agent Cucumber mosaic virus Gladiolus ringspot virus (syn. Narcissus latent virus) Tobacco rattle virus (Tabakmauchevirus) 5. andere Schadorganismen Cyperus esculentus (Erdmandel) Lilium L. (Lilie) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphelenchoides spp. (Blattnematode) Rhizoglyphus spp. (Wurzelmilben) Pratylenchus penetrans Rotylenchus robustus Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Bakterien Erwinia carotovora subsp. carotovora Rhodococcus fascians (Gallen) 3. Pilze Cylindrocarpon destructans (Zwiebel- und Schuppenfäule) Fusarium oxysporum f. sp. lilii (Wurzel-, Zwiebel- u. Stengelgrundfäule) Pythium spp. (Pythium-Wurzelfäule) Rhizoctonia spp. (Graufäule) Rhizopus spp. Sclerotium spp. (Zwiebelschuppenfäule, Schwarzbeinigkeit) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber mosaic virus (Lilienmosaik) Lily symptomless virus (Latentes Lilienvirus) Lily virus x Tobacco rattle virus (Tabakmauchevirus) Tulip breaking virus [neu: Lily mottle virus] 5. Andere Schadorganismen Cyperus esculentus (Erdmandel) Malus Mill. (Apfel für Zierzwecke) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Anarsia lineatella (Pfirsichmotte) Eriosoma lanigerum (Blutlaus) Schildläuse, insbesondere: Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus) Pseudaulacaspis pentagona (Mandel- oder Maulbeerschildlaus) Quadraspidiotus perniciosus (San-José-Schildlaus) 2. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Pseudomonas syringae pv. syringae (Bakterienbrand) 1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 3. Pilze Armillariella mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz) Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Phytophthora cactorum (Kragenfäule) Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel) Venturia spp. (Schorf) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Narcissus L. (Narzisse) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphelenchoides subtenuis Ditylenchus destructor Eumerus spp. (Kleine Narzissenfliege) Merodon equestris (Große Narzissenfliege) Pratylenchus penetrans Rhizoglyphidae (Wurzelmilben) Tarsonemidae (Weichhautmilben) 2. Pilze Fusarium oxysporum f. sp. narcissi (Zwiebelgrundfäule) Sclerotinia spp., insbesondere Sclerotinia bulborum 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Tobacco rattle virus (Tabakmauchevirus) Narcissus white streak agent Narcissus yellow stripe virus 4. Andere Schadorganismen Cyperus esculentus (Erdmandel) Pelargonium L'Herit. ex. Ait. (Zonal-, Efeu-, Edelpelargonie) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae, insbesondere Bemisia tabaci (Tabakmottenschildlaus) Lepidoptera (Schmetterlinge) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Bakterien Rhodococcus fascians (Blättrige Gallen) Xanthomonas campestris pv. pelargonii (Pelargonien-Welke und Stengelfäule) 3. Pilze Puccinia pelargonii zonalis (Rost) Botrytis spp. Pythium spp. (Stengelgrundfäule) Verticillium spp. 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Pelargonium flower break carmovirus Pelargonium leaf curl tombusvirus Pelargonium line pattern virus Tospoviren wie Tomato spotted wilt virus (Bronzefleckenkrankheit) und Impatiens necrotic spot virus Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1335 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Phoenix L. (Dattelpalme) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Thysanoptera (Thripse) 2. Pilze Exosporium palmivorum (Blattfleckenkrankheit) Gliocladium wermoeseni Graphiola phoenicis (Blattschwielenkrankheit) Pestalozzia phoenicis Pythium spp. 3. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Pinus nigra (Schwarzkiefer für Zierzwecke) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Blastophagus spp. (Waldgärtner) Rhyacionia buoliana (Kieferntriebwickler) 2. Pilze Lophodermium seditiosum (Kiefernschütte) 3. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Prunus L. (Kirsche für Zierzwecke) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Capnodis tenebrionis (Pfirsichprachtkäfer) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Schildläuse, insbesondere: Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus) Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus) Quadraspidiotus perniciosus (San-José-Schildlaus) 2. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Pseudomonas syringae pv. mors-prunorum (Bakterienbrand) Pseudomonas syringae pv. syringae (Bakterienbrand) 3. Pilze Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz) Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel) Taphrina deformans (Kräuselkrankheit) Verticillium spp. (Welkekrankheit) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Prune dwarf virus Prunus necrotic ringspot virus 1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Pyrus L. (Birne für Zierzwecke) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Anarsia lineatella (Pfirsichmotte) Eriosoma lanigerum (Blutlaus) Schildläuse, insbesondere: Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus) Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus) Quadraspidiotus perniciosus (San-José-Schildlaus) 2. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Pseudomonas syringae pv. syringae (Bakterienbrand) 3. Pilze Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz) Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Phytophthora spp. Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel) Verticillium spp. (Welkekrankheit) 4. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Rosa L. (Rose) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Epichoristodes acerbella (Südafrikanischer Nelkenwickler) Cacoecimorpha pronubana (Mittelmeernelkenwickler) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Pratylenchus spp. Tetranychus urticae (Gemeine Spinnmilbe) 2. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) 3. Pilze Chondrostereum purpureum (Bleiglanz) Coniothyrium spp. (Rindenbrand) Diplocarpon rosae (Sternrußtau) Peronospora sparsa (Falscher Mehltau) Phragmidium spp. (Rost) Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel) Sphaerotheca pannosa (Echter Mehltau) Verticillium spp. (Welkekrankheit) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Apple mosaic virus (Apfelmosaikvirus) Arabis mosaic nepovirus (Arabismosaikvirus) Prunus necrotic ringspot virus Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1337 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 2. Gemüsepflanzen und deren Hybriden Allium ascalonicum auct. non L. (Schalotte) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp. (Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stengelnematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips) 2. Pilze Botrytis spp. Peronospora destructor (Falscher Mehltau) Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit) 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus) Allium cepa L. (Zwiebel) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp. (Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stengelnematode) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips) 2. Bakterien Pseudomonas spp. 3. Pilze Botrytis spp. Fusarium oxysporum f. sp. cepae (Zwiebelbasalfäule) Peronospora destructor (Falscher Mehltau) Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus) Allium fistulosum L. (Winterheckenzwiebel) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp. (Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stengelnematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips) 2. Pilze Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit) 3. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Allium porrum L. (Porree) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp. (Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stengelnematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips) 2. Bakterien Pseudomonas spp. 1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 3. Pilze Alternaria porri (Purpurfleckenkrankheit) Fusarium culmorum (Fusarium-Wurzelfäule) Phytophthora porri (Papierfleckenkrankheit) Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Leek yellow stripe virus (Lauchgelbstreifenvirus) Allium sativum L. (Knoblauch) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aceria tulipae (Tulpengallmücke) Delia spp. (Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stengelnematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips) 2. Bakterien Pseudomonas fluorescens (,,Milchkaffee"-Krankheit) 3. Pilze Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus) Apium graveolens L. (Sellerie) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Acidia heraclei (Sellerieblattfliege) Lygus spp. (Weichwanzen) Psila rosae (Möhrenfliegen) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) und Thrips tabaci (Zwiebelthrips) 2. Bakterien Erwinia carotovora var. carotovora (Bakterienweichfäule) Pseudomonas syringae pv. apii 3. Pilze Fusarium oxysporum f. sp. apii Phoma apiicola (Sellerieschorf) Pythium spp. (Pythium-Wurzelfäule) Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Knollenfäule) Septoria apiicola (Septoria-Blattfleckenkrankheit) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Celery mosaic virus (Selleriemosaikvirus) Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1339 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Asparagus officinalis L. (Spargel) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Brachyorynella asparagi (Spargelblattlaus) Hypopta castrum (Spargelbohrer) Platyparea poecyloptera (Spargelfliege) 2. Pilze Fusarium spp. (Fusarium-Wurzelfäule) Rhizoctonia violacea 3. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Beta vulgaris L. var. vulgaris (Mangold) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Pegomyia betae (Blütenfliege) 2. Pilze Phoma betae (Wurzelbrand) 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Beet necrotic yellow vein virus (Rhizomaniavirus) Brassica oleracea L. (Blumenkohl, Brokkoli, Grünkohl, Rosenkohl, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Kohlrabi) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen) Aphididae (Blattläuse) Heterodera spp. (Zystennematode) Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae (Großer Kohlweißling) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. maculicola (Bakterienblattfleckenkrankheit) Xanthomonas campestris pv. campestris (Adernschwärze) 3. Pilze Alternaria brassicae (Kohlschwärze) Mycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit) Phoma lingam (Umfallkrankheit) Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie) Pythium spp. (Keimlingskrankheit) Rhizoctonia solani (Keimlingskrankheit) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cauliflower mosaic virus (Blumenkohlmosaikvirus) Tospoviren Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus) 1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Brassica pekinensis [Lour.] Rupr. (Chinakohl) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse) Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae (Großer Kohlweißling) 2. Pilze Alternaria brassicae (Kohlschwärze) Botrytis cinerea (Grauschimmel) Mycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit) Phoma lingam (Umfallkrankheit) Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie) Sclerotinia spp. (Sclerotinia-Lagerfäule) 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Tospoviren Capsicum annuum L. (Paprika) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen) Leptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer) Ostrinia nubilalis (Maiszünsler) Phthorimaea operculella (Kartoffelmotte) Tetranychidae (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Pilze Leveillula taurica (Echter Mehltau) Pyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit) Pythium spp. (Keimlingskrankheit u. Stengelgrundfäule) Phytophthora capsici (Wurzel- und Stengelgrundfäule) Verticillium albo-atrum (Verticillium-Welke) Verticillium dahliae (Verticillium-Welke) 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus) Pepper mild mottle virus (Mildes Paprikascheckungsvirus) Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus) Cichorium endivia L. (Winterendivie) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Pilze Botrytis cinerea Erysiphe cichoracearum Sclerotinia spp. 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Beet western yellow virus (Westliches Rübenvergilbungsvirus) Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1341 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Cichorium intybus L. [partim] (Blattzichorie) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse) Napomyza cichorii (Zichorienminierfliege) Apion assimile (Spitzmausrüßler) 2. Bakterien Erwinia carotovora (Bakterienweichfäule) Erwinia chrysanthemi Pseudomonas marginalis (Bakterielle Blattrandkrankheit) 3. Pilze Phoma exigua var. exigua (Schwarze Wurzelfäule) Phytophthora erythroseptica Pythium spp. Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Fäule) Citrullus lanatus [Thunb.] Matsum et Nakai (Wassermelone) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychus spp. (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Pilze Colletotrichum lagenarium 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Watermelon mosaic virus (Wassermelonenmosaikvirus) Cucumis melo L. (Melone) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychyus spp. (Spinnmilben) Thysanoptera (Thrips), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit) 3. Pilze Colletotrichum lagenarium Fusarium spp. Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stengelgrundfäule) Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber green mottle mosaic virus (Gurkengrünscheckungsmosaikvirus) Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus) 1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Cucumis sativus L. (Gurke) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Delia platura (Bohnenfliege) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychus spp. (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit) 3. Pilze Fusarium spp. Phytophthora spp. Pseudoperonospora cubensis (Falscher Mehltau) Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stengelgrundfäule) Rhizoctonia spp. (Keimlingskrankheit) Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Cucurbita maxima Duchesne (Riesenkürbis) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychus spp. (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Cucurbita pepo L. (Gartenkürbis, Zucchini) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychus spp. (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit) 3. Pilze Fusarium spp. Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus) Zucchini yellow mosaic virus (Zucchinigelbmosaikvirus) Tospoviren Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1343 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Cynara cardunculus L. [Cardy] und Cynara scolymus L. (Artischocke) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Thysanoptera (Thripse) 2. Pilze Bremia lactucae (Falscher Mehltau) Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau) Pythium spp. Rhizoctonia solani Sclerotium rolfsii Sclerotinia sclerotiorum Verticillium dahliae 3. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Foeniculum vulgare Mill. (Fenchel) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Thysanoptera (Thripse) 2. Bakterien Erwinia carotovora subsp. carotovora (Bakterienweichfäule) Pseudomonas marginalis pv. marginalis 3. Pilze Cercospora foeniculi Phytophthora syringae (Phytophthora-Fäule) Sclerotinia spp. (Sclerotinia-Fäule) 4. Viren und virusähnliche Organismen Celery mosaic virus (Selleriemosaikvirus) Lactuca sativa L. (Salat) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Pilze Botrytis cinerea (Grauschimmel) Bremia lactucae (Falscher Mehltau) Pythium spp. 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Lettuce big vein (Breitadrigkeit) Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus) Lettuce ring necrosis (Salatringnekrose) Lycopersicon lycopersicum [L.] Karsten ex. Farw. (Tomate) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae (Blattläuse) Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Hauptidia maroccana Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Tetranychus spp. (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) Vasates lycopersici (Tomatenmilbe) 1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. tomato (Bakterielle Blatt- und Fruchtfleckenkrankheit) 3. Pilze Alternaria solani (Dürrfleckenkrankheit) Cladosporium fulvum (Samtfleckenkrankheit) Colletotrichum coccodes Didymella lycopersici (Tomatenstengelfäule) Fusarium oxysporum Leveillula taurica (Echter Mehltau) Phytophthora nicotianae var. nicotianae (Phytophthora-Stengelgrundfäule) Pyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit) Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stengelgrundfäule) Rhizoctonia solani (Rhizoctonia-Stengelgrundfäule) Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Potato virus X (Kartoffelvirus X) Potato virus Y (Kartoffelvirus Y) Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus) Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus) Tomato yellow leaf curl virus Rheum L. (Rhabarber) 1. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Erwinia carotovora var. rhapontici (Wurzelhalsfäule) 2. Pilze Armillariella mellea Verticillium spp. 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Arabis mosaic virus (Arabismosaikvirus) Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus) Solanum melongena L. (Aubergine) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse) Polyphagus tarsonemus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Leptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Tetranychidae (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) 2. Pilze Fusarium spp. Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau) Rhizoctonia solani Pythium spp. Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1345 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Eggplant mosaic virus (Auberginenmosaikvirus) Potato virus Y (Kartoffelvirus Y) Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus) 3. Obstpflanzen und deren Hybriden Citrus aurantiifolia [Christm. et Panz.] Swingle (Limette) Citrus limon [L.] Burm. F. (Zitrone) Citrus paradisi Macf. (Pampelmuse) Citrus reticulata Blanco (Mandarine) Citrus sinensis [L.] Osbeck (Orange) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aleurothrixus floccosus Mashell Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Parabemisia myricae Kuwana Tylenchulus semipenetrans (Zitrusnematode) 2. Pilze Phytophthora spp. 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Citrus leaf rugose Krankheiten, die psorosis-ähnliche Symptome an jungen Blättern hervorrufen, wie Psorosis, Ring spot, Cristacortis, Impietratura, Concave gum Infectious variegation Viroide wie Exocortis, Cachexia-Xyloporosis Corylus avellana L. (Haselnuß) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus) Eriophis avellanae [neu: Phytocoptella avellanae] (Haselnußknospengallmilbe) Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- und Mandelschildlaus) Quadraspidiotus perniciosus (San-José-Schildlaus) 2. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Xanthomonas campestris pv. corylina 3. Pilze Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz) Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Phyllactinia guttata (Echter Mehltau der Haselnuß) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Apple mosaic virus Hazel maculatura lineare MLO Cydonia Mill. (Quitte) Pyrus communis L. (Birne) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Anarsia lineatella (Pfirsichmotte) Eriosoma lanigerum (Blutlaus) Schildläuse, insbesondere: Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus) Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus) Quadraspidiotus perniciosus (San-José-Schildlaus) 1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 2. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Pseudomonas syringae pv. syringae (Bakterienbrand) 3. Pilze Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz) Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Phytophthora spp. (Kragenfäule) Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Fragaria x ananassa Duch. Guédès (Erdbeere) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphelenchoides spp. (Blattnematode) Ditylenchus dipsaci (Stengelnematode) Tarsonemidae (Weichhautmilben) 2. Pilze Phytophthora cactorum (Lederfäule der Erdbeere) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Strawberry green petal MLO Juglans regia L. (Walnuß) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Schildläuse, insbesondere: Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus) Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus) Quadraspidiotus perniciosus (San-José-Schildlaus) 2. Bakterien Agrobacterium tumefaciens Xanthomonas campestris pv. juglandi 3. Pilze Armillaria mellea (Hallimasch) Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz) Phytophthora spp. 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cherry leaf roll virus Malus Mill. (Apfel) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Anarsia lineatella (Pfirsichmotte) Eriosoma lanigerum (Blutlaus) Schildläuse, insbesondere: Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus) Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus) Quadraspidiotus perniciosus (San-José-Schildlaus) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1347 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 2. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Pseudomonas syringae pv. syringae (Bakterienbrand) 3. Pilze Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz) Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Phytophthora cactorum (Kragenfäule) Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel) Venturia spp. (Schorf) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Olea europea (Ölbaum) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Eusophera pinguis Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Saissetia oleae 2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. savastonoi (Tuberkelkrankheit) 3. Pilze Verticillium dahliae (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Pistacia vera (Pistazie) 1. Pilze Verticillium spp. 2. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen Organismen Prunus domestica L. (Pflaume) Prunus salicina [Lindl.] (Japanische Pflaume) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aculops fockeui (Pflaumenrostmilbe) Capnodis tenebrionis (Pfirsichprachtkäfer) Eriophyes similis (Pflaumenblatt-Beutelgallmilbe) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Schildläuse, insbesondere: Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus) Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus) Quadraspidiotus perniciosus (San-José-Schildlaus) 2. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Pseudomonas syringae pv. mors-prunorum (Bakterienbrand) Pseudomonas syringae pv. syringae (Bakterienbrand) 3. Pilze Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz) Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Prune dwarf virus Prunus necrotic ringspot virus Prunus armeniaca L. (Aprikose) Prunus amygdalus Batsch (Mandel) Prunus persica (L.) Batsch (Pfirsich) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Anarsia lineatella (Pfirsichmotte) Capnodis tenebrionis (Pfirsichprachtmotte) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Schildläuse, insbesondere: Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus) Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus) Quadraspidiotus perniciosus (San-José-Schildlaus) 2. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Pseudomonas syringae pv. mors-prunorum (Bakterienbrand) Pseudomonas syringae pv. syringae (Bakterienbrand) 3. Pilze Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz) Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel) Taphrina deformans (Kräuselkrankheit) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Prune dwarf virus Prunus necrotic ringspot virus Prunus avium [L.] L. (Süßkirsche) Prunus cerasus L. (Sauerkirsche) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Capnodis tenebrionis (Pfirsichprachtkäfer) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Schildläuse, insbesondere: Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus) Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus) Quadraspidiotus perniciosus (San-José-Schildlaus) 2. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Pseudomonas syringae pv. mors-prunorum (Bakterienbrand) Pseudomonas syringae pv. syringae (Bakterienbrand) 3. Pilze Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz) Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Prune dwarf virus Prunus necrotic ringspot virus Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1349 Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) Ribes (Johannisbeere, Stachelbeere) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphelenchoides spp. (Blattnematode) Cecidophyopsis ribis (Johannisbeergallmilbe) 2. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) 3. Pilze Armillaria mellea (Hallimasch) Nectria cinnabarina (Rotpustelkrankheit) Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Black currant reversion (Atavismus) Black currant infectious variegation agent Rubus L. (Himbeere, Brombeere) 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aceria essigi 2. Bakterien Agrobacterium rhizogenes (Haarwurzelkrankheit) Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Rhodococcus fascians 3. Pilze Armillaria mellea (Hallimasch) Didymella applanata (Rutenkrankheit der Himbeere) Peronospora rubi (Falscher Mehltau der Himbeere) Phytophthora fragariae var. rubi (Wurzelfäule der Himbeere) Verticillium spp. (Verticillium-Welke) 4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Raspberry bushy dwarf virus (Himbeerzwergbuschvirus) Raspberry leaf curl virus 1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 4) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial Pflanzenarten 1 Besondere Anforderungen 2 1. Zierpflanzen a) Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht wurden und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 1 für Zitrusarten aufgeführten Viren und virusartigen Organismen aufwiesen. b) Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muß visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen der in Anlage 2 Nr. 1 für Zitrusarten aufgeführten Viren und virusartigen Organismen sein. c) Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind. 1.1 Citrus L. (Zitrus für Zierzwecke) 1.2 Lilium L. (Lilie) Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 1 für Lilium L. aufgeführten Schadorganismen sein. 1.2 gilt für die Erzeugung von Gladiolenknollen entsprechend. 1.2 gilt für die Erzeugung von Narzissenzwiebeln entsprechend. 1.3 Gladiolus L. (Gladiole) 1.4 Narcissus L. (Narzisse) 2. Obstpflanzen 2.1 Citrus aurantiifolia (Christm. et Panz) Swingle (Limette) a) Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht wurden und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 3 für diese Pflanzenart aufgeführten Viren und virusartigen Organismen aufwiesen. b) Die Einzelpflanzen eines Vermehrungsbestandes müssen mit Indikatorpflanzen, Seren oder anderen gleichwertigen Methoden zum Nachweis der unter a) bezeichneten Schadorganismen untersucht und als frei von diesen befunden worden sein. c) Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muß visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen der in Anlage 2 Nr. 3 für die betreffende Pflanzenart aufgeführten Viren und virusartigen Organismen sein. d) Im Fall von veredeltem Anbaumaterial der Gattung Zitrus zur Fruchterzeugung dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind. 2.2 Citrus limon (L.) Burm. F. (Zitrone) 2.3 Citrus paradisi Macf. (Pampelmuse) 2.4 Citrus reticulata Blanco (Mandarine) 2.5 Citrus sinensis (L.) Osbeck (Orange) wie 2.1 wie 2.1 wie 2.1 wie 2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Pflanzenarten 1 1351 Besondere Anforderungen 2 3. Gemüsepflanzen Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 2 für diese Pflanzenart aufgeführten Schadorganismen sein. wie 3.1 3.1 Allium ascalonicum auct. non L. (Schalotte) 3.2 Allium sativum L. (Knoblauch) 1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Anlage 4 (zu den §§ 2, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3) Untersuchung auf Viren, virusähnliche Schadorganismen und Viruskrankheiten im Rahmen der Anerkennung von Anbaumaterial von Kern- und Steinobst Viruskrankheiten (Schadorganismen oder Krankheit) Pflanzenart 1 virusfrei (vf) 2 virusgetestet (vt) 3 Apfel (Malus Mill.) Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) Apple mosaic (Mosaik) Apple stem grooving (Stammfurchung) Apple stem pitting, spy epinasty und decline, platycarpa scalybark (Stammnarbung, Spy Epinastie und Verfall, Rindenschuppigkeit von M. platycarpa) Apple mosaic (Mosaik) Apple rubbery wood (Gummiholzkrankheit) Apple flat limb (Flachästigkeit) Apple rough skin (Rauhschaligkeit) Apple star crack (Sternrissigkeit) Apple proliferation phytoplasm (Apfeltriebsucht) Apple rubbery wood (Gummiholzkrankheit) Apple flat limb (Flachästigkeit) Apple rough skin (Rauhschaligkeit) Apple star crack (Sternrissigkeit) Apple proliferation phytoplasm (Apfeltriebsucht) Birne (Pyrus L.) und Quitte (Cydonia Mill.) Apple chlorotic leafspot (Pear ring pattern mosaic) (Ringfleckenmosaik) Bark split, rough bark, Bark necrosis (Rindenrissigkeit der Birne, Rauhrindigkeit, Rindennekrose) Rubbery wood (Gummiholzkrankheit) Pear vein yellows/red mottle, stem pitting (Adernvergilbung (Rotfleckigkeit)) Pear stony pit (Steinfrüchtigkeit) Quince sooty ringspot (Rußfleckigkeit der Quitte) Pear decline phytoplasm (Birnenverfall) Apple chlorotic leafspot (Pear ring pattern mosaic) (Ringfleckenmosaik) Pear vein yellows/red mottle, stem pitting (Adernvergilbung (Rotfleckigkeit)) Pear stony pit (Steinfrüchtigkeit) Pear decline phytoplasm (Birnenverfall) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1353 Viruskrankheiten (Schadorganismen oder Krankheit) Pflanzenart 1 virusfrei (vf) 2 virusgetestet (vt) 3 Prunus-Arten (ohne Süß- und Sauerkirsche) Aprikose (P. armeniaca) Mirabelle (P. domestica spp. syriaca) Pfirsich (P. persicae) Pflaume (P. domestica spp. domestica, spp. insititia) Reneklode (P. domestica spp. italica) Zwetsche (P. domestica spp. domestica) Myrobalane (P. cerasifera) Süß-/Sauerkirsche (Prunus avium/ Prunus cerasus) Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) Plum bark split (Rindenrissigkeit) European plum line pattern (Bandmosaik) Apple mosaic (Mosaik) Prune dwarf Prunus necrotic ringspot Plum pox (Scharkakrankheit) Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) Apple mosaic (Mosaik) Prune dwarf Prunus necrotic ringspot Cherry leafroll (Blattrollkrankheit) Little cherry (Kleinfrüchtigkeit) Raspberry ringspot (Pfeffinger Krankheit an Süßkirsche) Rusty mottle (Rostfleckung) Cherry green ring mottle (Grüne Ringscheckung) Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) European plum line pattern (Bandmosaik) Prune dwarf Prunus necrotic ringspot Plum pox (Scharkakrankheit) Prune dwarf Prunus necrotic ringspot Little cherry (Kleinfrüchtigkeit) Raspberry ringspot (Pfeffinger Krankheit an Süßkirsche) 1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen im Weinwirtschaftsjahr 1997/98 Vom 16. Juni 1998 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: Artikel 1 § 3 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen im Weinwirtschaftsjahr 1997/98 vom 30. Januar 1998 (BGBl. I S. 317) wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Juni 1998 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1355 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts (Seefischerei-Bußgeldverordnung) Vom 16. Juni 1998 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: §1 Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. EG Nr. L 132 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet, 2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 beim Fischen mit Dredgen einen größeren als den zulässigen Anteil an geschützten Arten an Bord behält oder anlandet, 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert oder einen Fang geschützter Arten, welche die festgesetzten Prozentsätze übersteigen, nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft, 4. entgegen Artikel 2 Abs. 7 Satz 1 oder Artikel 10 Abs. 11 ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut an Bord mit sich führt, 5. entgegen Artikel 2 Abs. 9 Unterabs. 1 ein dort genanntes Schleppnetz, eine dort genannte Snurrewade oder ein dort genanntes ähnliches Zugnetz mit einer engeren als der dort vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung an Bord mitführt oder verwendet, 6. entgegen Artikel 2 Abs. 10 Unterabs. 1 Buchstabe b oder c einen Anteil in Lebendgewicht ausgedrückter Mengen dort genannter Arten oder Artengruppen an Bord behält, der nicht mindestens 70 vom Hundert der Fänge beträgt, 7. entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 eine Vorrichtung anbringt, 8. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 untermaßige Fische, Krebstiere oder Weichtiere oder entgegen Artikel 6 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten oder mit unzulässigen Netzen gefangenen Lachs oder Meerforelle umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft, 9. entgegen Artikel 5 Abs. 4 Hummerschwänze oder Hummerscheren aus den dort genannten Regionen oder Gebieten anlandet, 10. entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 Lachs, Meerforelle oder Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies verboten ist, 11. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 9 Abs. 1 einen größeren als den zulässigen Anteil an Hering oder Makrele an Bord behält, 12. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz mit einer Maschengröße unter 32 Millimeter oder b) entgegen Artikel 8 Abs. 2 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Sprotten fängt, 13. entgegen Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder Unterabs. 4 die zuständige Kontrollbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 14. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1 oder 3, Abs. 9 Unterabs. 1 oder Abs. 19 oder Artikel 12 in den dort bezeichneten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät benutzt, 15. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 2 beim Fischen mit Ringwaden einen größeren als den zulässigen Anteil an den dort bezeichneten Arten an Bord behält, 16. entgegen Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3 Buchstabe c Unterabs. 1 nicht zugelassene Baumkurren benutzt, 17. entgegen Artikel 10 Abs. 5 mit einem Fischereifahrzeug, das nicht den dort genannten Kriterien entspricht, eine in Artikel 10 Abs. 3 oder 4 genannte Fischereitätigkeit ausübt, 18. entgegen Artikel 10 Abs. 10 in dem dort bezeichneten Gebiet mit einem pelagischen Schleppnetz auf Sardellen fischt, 19. entgegen Artikel 10 Abs. 12 Unterabs. 1 Satz 1 zum Fischen Sprengstoff, Gift, betäubende Stoffe oder Schußgeräte benutzt, 20. entgegen Artikel 10 Abs. 12 Unterabs. 2 in den dort bezeichneten Gebieten zum Fischfang elektrischen Strom verwendet, 21. entgegen Artikel 10 Abs. 15 Fischfang mit einem Schleppnetz, einer Snurrewade oder ähnlichem Zugnetz in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten betreibt, 1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 in Verbindung mit Unterabs. 3 oder entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98, die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt, 8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3 in Verbindung mit Unterabs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98, die vorgeschriebenen Angaben den zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. entgegen Artikel 19a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Fangtätigkeit in einem dort genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt, 10. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2 erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 12. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt, 13. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut oder 14. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem die betreffende Quote als ausgeschöpft gilt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1489/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates hinsichtlich satellitengestützter Schiffsüberwachungssysteme (ABl. EG Nr. L 202 S. 18), berichtigt durch die Verordnung (EG) Nr. 435/98 der Kommission vom 24. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 54 S. 5), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder übermittelt oder 2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Fangreise mit defekter Satellitenanlage beginnt. 22. entgegen Artikel 10 Abs. 16 Unterabs. 1 eine automatische Sortiermaschine an Bord hat, 23. entgegen Artikel 10 Abs. 17 bei der Fischerei auf Thunfisch oder andere Fischarten Gruppen von Meeressäugetieren mit Ringwaden einkreist, 24. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr als der dort bezeichneten Länge an Bord hält oder zur Fangtätigkeit benutzt oder 25. entgegen Artikel 13 Satz 1 Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen verarbeitet. §2 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. EG Nr. L 261 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 356 S. 14), auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 62/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die zukünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 121), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 nicht sicherstellt, daß ein vorgeschriebenes Satellitenortungsgerät jederzeit voll betriebsfähig ist, 2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98, Artikel 10 Abs. 1a oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, 3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 4. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98, eine Anlandeerklärung, b) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98, eine Umladungserklärung oder c) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98, eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 5. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 §3 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen bei Erzeugerorganisationen und Transportunternehmen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrichtung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer entsprechenden anderen zugelassenen Stelle eine Verkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 als Käufer ein Erzeugnis ohne Vorlage einer Verkaufsabrechnung abtransportiert oder 3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mitführt. §4 Durchsetzung bestimmter Netzvorschriften Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen (ABl. EG Nr. L 318 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission vom 14. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 203 S. 21), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtungen anbringt oder festmacht, 2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 bis 5 oder Abs. 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuerschutz anbringt, 3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 einen OberseitenScheuerschutz verwendet, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 6 oder 7 einen OberseitenScheuerschutz in den dort bezeichneten Gebieten verwendet, 5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 9 mehr als einen Hievsteert verwendet, 6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 einen Hievsteert mit einer engeren Maschenöffnung als der dort vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet, 7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 einen Hievsteert an ein Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter anbringt, 8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8 oder 10 einen Hievsteert verwendet, 9. entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 eine Scheuerschutzmanschette verwendet oder anbringt, 10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder 3 Satz 2 eine Steertleine nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet, der den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 nicht entspricht, 1357 12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend den Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder Artikel 11 Abs. 2 oder 3 anbringt, 13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 in den dort bezeichneten Gebieten einen Flapper anbringt, 14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 14 Abs. 3 ein Siebnetz oder eine Torquette nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet, 16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 ein Verstärkungstau anbringt oder 17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen nach Artikel 14 Abs. 2 nicht entspricht. §5 Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom 27. September 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne Bestimmung für den menschlichen Verzehr (ABl. EG Nr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 1 in den bezeichneten Gebieten Heringe für industrielle Zwecke fängt oder 2. entgegen Artikel 2 für industrielle Zwecke gefangene Heringe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anlandet. §6 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf Lodde Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 179 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter fischt. §7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zugunsten der Fischbestände im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 62/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungs- 1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang von Blauem Wittling ein pelagisches Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter verwendet. § 10 Durchsetzung bestimmter Meldepflichten für die Fischerei im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EG Nr. L 21 S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/97 des Rates vom 9. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 154 S. 1), nicht nach den im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen die dort genannten Angaben übermittelt. § 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 783/98 des Rates vom 7. April 1998 (ABl. EG Nr. L 113 S. 8, berichtigt im ABl. EG Nr. L 152 S. 8), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord behält, 3. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet, 4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Heringsfänge aus den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten an Bord behält, 5. entgegen Artikel 10 Abs. 2 Fänge mit unsortiertem Hering anlandet, 6. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 Buchstabe a oder b zu der dort angegebenen Sperrzeit den Dorschfang betreibt oder fischt oder 7. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 Buchstabe d bei der Fischerei von Lachs oder Meerforelle während der angegebenen Sperrzeiten in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet. bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 121) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Fische der dort genannten Arten in den dort jeweils bezeichneten Teilen des Regelungsbereichs über den Rahmen der dort festgelegten Quoten hinaus fängt, 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet, 3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 ein Hilfsmittel oder eine Vorrichtung verwendet, 4. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 einen größeren als den zulässigen Anteil an den dort bezeichneten Arten an Bord hat, 5. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 das Fanggebiet oder den Fangort nicht oder nicht rechtzeitig verläßt, 6. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht unverzüglich wieder ins Meer wirft, 7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 die dort genannten Informationen nicht im Bordbuch aufzeichnet, 8. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 beim gezielten Fang einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord mitführt, 9. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 1 ein Bordbuch oder einen Lagerplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 10. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2 bei einer Kontrolle nicht Hilfe leistet oder 11. entgegen Artikel 8 Abs. 4 die gefangenen Mengen an Rotbarsch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig meldet. §8 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen durch Gemeinschaftsbeobachter im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich (ABl. EG Nr. L 329 S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/97 des Rates vom 9. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 154 S. 2), einen Gemeinschaftsbeobachter nicht an Bord nimmt oder ihn nicht unterstützt. §9 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf Blauen Wittling Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 § 12 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund (ABl. EG Nr. L 9 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 dort bezeichnete Fischarten, die in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Schonzeiten gefangen werden, an Bord behält, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 untermaßige Fische nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft, 3. entgegen Artikel 3 Abs. 5 Satz 2 bei der Fischerei auf Hering oder Sprotte mehr als 5 vom Hundert des Gesamtfanggewichts an untermaßigem Dorsch an Bord behält, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 zum Fischfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung verwendet oder schleppt, 5. entgegen Artikel 5 Abs. 2 für den Lachsfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung verwendet, 6. entgegen Artikel 5 Abs. 3 ein Kiemennetz mit einer kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung verwendet, 7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut, 8. entgegen Artikel 8 Abs. 3 mit einem Schleppnetz, einer Snurrewade oder einem ähnlichen Netz das dort bezeichnete Gebiet befischt, 9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 während der angegebenen Schonzeiten in den dort genannten Gebieten mit den dort genannten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen fängt, 10. entgegen Artikel 9 Abs. 2 beim Lachs- oder Meerforellenfang nicht zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder Ersatzfanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus an Bord mitführt, 11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr anzulanden, 12. entgegen Artikel 10 Abs. 2 zum Fischfang explosive, giftige oder betäubende Substanzen benutzt, 13. entgegen Artikel 10 Abs. 3 verankertes oder treibendes Fanggerät ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung einsetzt oder 14. entgegen Artikel 10 Abs. 4 in den dort bezeichneten Gebieten nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder Stör fängt. § 13 1359 Durchsetzung der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und der an Bord mitzuführenden Dokumente Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. a) entgegen Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 Fischereifahrzeuge oder b) entgegen Artikel 2 kleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen, Markierungsbojen oder ähnliche Objekte, die auf der Oberfläche schwimmen und dazu bestimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät befindet, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 ein Kennzeichen an einem Fischereifahrzeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder unleserlich werden läßt, 3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 ein dort aufgeführtes Dokument nicht an Bord mitführt oder 4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 den Inspektionsdiensten eines Mitgliedstaates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung vorlegt. § 14 Durchsetzung von Bestimmungen über spezielle Fangerlaubnisse Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültige spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. EG Nr. L 171 S. 7) Fische fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet. § 15 Durchsetzung von Bestimmungen über Mindestangaben in Fanglizenzen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen (ABl. EG Nr. L 341 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 die Lizenz nicht an Bord mitführt oder 2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 ohne gültige Fanglizenz Fische fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet. 1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 § 16 Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber färöischen Fischereifahrzeugen 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt. § 19 Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber litauischen Fischereifahrzeugen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 56/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Litauens (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 95) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt. § 20 Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 46/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 50) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an Bord mitführt, 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 5. entgegen Artikel 4 Blauleng, Leng oder Lumb mit einer anderen als der dort bezeichneten Fangmethode in den dort bezeichneten Gebieten fischt oder 6. entgegen Artikel 5 ein Schleppnetz oder eine Ringwade in dem dort genannten Gebiet zu der dort angegebenen Sperrzeit verwendet. Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 48/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter färöischer Flagge (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 62) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an Bord mitführt, 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 5. entgegen Artikel 4 Nr. 1 gezielt Hering fängt oder 6. entgegen Artikel 4 Nr. 2 ein Schleppnetz oder eine Ringwade in dem dort genannten Gebiet zu der dort angegebenen Sperrzeit verwendet. § 17 Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber lettischen Fischereifahrzeugen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 54/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter lettischer Flagge (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 86) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt. § 18 Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber estnischen Fischereifahrzeugen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 52/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter estnischer Flagge (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 77) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 § 21 Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber polnischen Fischereifahrzeugen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 58/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Polens (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 104) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt. § 22 Durchsetzung bestimmter Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Øresund Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder 1361 Verbot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Øresund (ABl. EG Nr. L 59 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Dorschfang aus den dort genannten Gebieten umlädt oder übernimmt oder 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 eine Fangmenge anlandet oder umlädt. § 23 Zuständigkeit Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Seefischereigesetz auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 18. April 1994 (BGBl. I S. 831), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2449), außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 am 1. Juli 1998 in Kraft. Bonn, den 16. Juni 1998 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert 1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Siebte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung (Siebte KOV-Anpassungsverordnung 1998 ­ 7. KOV-AnpV 1998) Vom 17. Juni 1998 Auf Grund des § 56, des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 56 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 15 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 41 Abs. 3 Satz 4 und § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) neu gefaßt worden sind, verordnet die Bundesregierung: um 50 und 60 vom Hundert um 43 Deutsche Mark, um 70 und 80 vom Hundert um 54 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit um 68 Deutsche Mark." b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 129 Deutsche Mark, 267 Deutsche Mark, 403 Deutsche Mark, 537 Deutsche Mark, 669 Deutsche Mark, 807 Deutsche Mark." Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Zahl ,,257" durch die Zahl ,,258" ersetzt. 2. In § 15 Satz 2 wird die Zahl ,,3,223" durch die Zahl ,,3,230" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert um 40 vom Hundert um 50 vom Hundert um 60 vom Hundert um 70 vom Hundert um 80 vom Hundert um 90 vom Hundert von von von von von von 217 Deutsche Mark, 293 Deutsche Mark, 397 Deutsche Mark, 500 Deutsche Mark, 694 Deutsche Mark, 840 Deutsche Mark, 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 oder 60 vom Hundert um 70 oder 80 vom Hundert um 90 vom Hundert bei Erwerbsunfähigkeit 694 Deutsche Mark," 840 Deutsche Mark," 1 007 Deutsche Mark," 1 134 Deutsche Mark." 5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl ,,45 156" durch die Zahl ,,45 698" ersetzt. 6. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl ,,478" durch die Zahl ,,479" und in Satz 4 die Angabe ,,815, 1 155, 1 488, 1 930 oder 2 377 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,817, 1 158, 1 491, 1 934 oder 2 382 Deutsche Mark" ersetzt. 7. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl ,,2 727" durch die Zahl ,,2 733" und die Zahl ,,1 366" durch die Zahl ,,1 369" sowie in Absatz 3 die Zahl ,,2 727" durch die Zahl ,,2 733" ersetzt. von 1 007 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit von 1 134 Deutsche Mark. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 8. In § 40 wird die Zahl ,,677" durch die Zahl ,,679" ersetzt. 9. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl ,,748" durch die Zahl ,,750" ersetzt. 10. In § 46 wird die Zahl ,,357" durch die Zahl ,,358" ersetzt. 11. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl ,,334" durch die Zahl ,,335" und die Zahl ,,467" durch die Zahl ,,468" ersetzt. 12. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Zahl ,,917" durch die Zahl ,,919" und die Zahl ,,640" durch die Zahl ,,641" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Zahl ,,519" durch die Zahl ,,520" und die Zahl ,,378" durch die Zahl ,,379" ersetzt. 1363 13. In § 53 Satz 2 werden die Zahl ,,2 727" durch die Zahl ,,2 733" und die Zahl ,,1 366" durch die Zahl ,,1 369" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung In § 3 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Bewertung sonstiger Sachbezüge ist § 6 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung nicht anzuwenden." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Juni 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm 1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Verordnung zur Einführung und Änderung von Vordrucken für gerichtliche Verfahren Vom 19. Juni 1998 Auf Grund des § 659 Abs. 1 und des § 703c Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, von denen § 659 durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) eingefügt worden ist und § 703c durch Artikel 1 Nr. 95 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 56 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) und Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) verordnet das Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt minderjähriger Kinder (Kindesunterhalt-Vordruckverordnung ­ KindUVV) §1 Vordrucke (1) Für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind werden eingeführt 1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 645, 646 der Zivilprozeßordnung und das in dieser Anlage bestimmte Merkblatt, 2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts nach § 648 der Zivilprozeßordnung. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Unterhalt 1. für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, dem Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder 2. nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes verlangt wird. §2 Ausführung der Vordrucke (1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Vordruck der Mitteilung des Gerichts nach § 647 der Zivilprozeßordnung enthält. (2) Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck ist als Vordrucksatz auszuführen, der aus drei gleichlautenden Stücken des Vordrucks besteht. Das erste Stück ist mit der Aufschrift ,,Erstschrift für das Gericht", das zweite mit der Aufschrift ,,Abschrift für Antragsteller/in" und das dritte mit der Aufschrift ,,Abschrift für Antragsgegner/in" zu versehen. (3) Die Vordrucke können, soweit sie von den in § 212a der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen oder Stellen verwendet werden, auch mit Hilfe einer elektronischen Datei ausgefüllt und ausgedruckt werden. Auf den Ausdrucken soll der Hersteller der Datei erkennbar und in einer Kurzbezeichnung die Fundstelle des Vordrucks im Bundesgesetzblatt angegeben sein. §3 Zulässige Abweichungen Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Vordrucken sind zulässig: 1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen; 2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das Verständnis der Vordrucke zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen; 3. Verringerung oder Erweiterung der notwendigen Ausfüllfelder für Fälle, in denen Unterhalt für weniger oder mehr als drei Kinder geltend gemacht wird oder aus anderen Gründen Ausfüllfelder für weitere Angaben notwendig sind. §4 Übergangsvorschrift Soweit nach den in Anlage 1 und 2 bestimmten Vordrucken zur Bezeichnung der Höhe des Unterhalts für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 auf die Regelbeträge Bezug genommen wird, bezeichnet die Bezugnahme den Regelbedarf nach § 1 der zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geänderten Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), der Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190) und den auf Grund des Artikels 234 § 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erlassenen Rechtsverordnungen. Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren In die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geänderte Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693) wird nach § 1 folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Beschriftung mittels Schreibprogramm (1) Die in § 212a der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen und Stellen können den in Anlage 1 bestimmten Vordruck in einem aus Blatt 1 bis 3 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und in einem aus Blatt 3 bis 5 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids in einer Ausführung verwenden, in der die Blätter jeweils einzeln mit Hilfe eines Schreibprogramms beschriftet werden. Das Programm muß 1. die Übereinstimmung der von Blatt 1 auf Blatt 2 bis 5 und der von Blatt 3 auf Blatt 4 und 5 zu übertragenden Angaben gewährleisten, 2. gegen verändernde Eingriffe in die auf die Folgeblätter zu übertragenden Angaben hinreichend geschützt sein und 3. die Ausfüllung des unteren Anschriftenfeldes auf dem mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 und auf Blatt 4 vorsehen. (2) Der Hersteller der Vordrucke sowie der Hersteller und die Bezeichnung des für die Beschriftung verwendeten Programms müssen mindestens auf Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar gemacht sein. Blatt 1 muß in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstem- 1365 pel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: ,,Die Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unterschriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 überein". In dem mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 entfallen in der Zustellungsnachricht der letzte Satz und der Vordruck auf der Rückseite. Das für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids verwendete Blatt 3 soll ohne die Zustellungsnachricht ausgeführt werden und muß in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: ,,Die Angaben in dem mir vom Gericht als Zustellungsnachricht übermittelten Blatt 3 sind auf das hier von mir unterschiebene Blatt vollständig und richtig übertragen worden. Die Angaben zum Inhalt des Vollstreckungsbescheids auf diesem Blatt stimmen mit denen auf Blatt 4 und 5 überein." (3) Die Blätter sollen mit einem Durchschreibemittel versehen sein, das auch bei handschriftlicher Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet; § 1 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. (4) Treten nicht dem Gericht zuzurechnende Mängel auf, ist die Anwendung der vorstehenden Vorschriften auszusetzen, bis die Ursache behoben ist." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. Juni 1998 Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig 1366 Anlage 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 An das Amtsgericht ­Familiengericht Plz, Ort Raum für Geschäftsnummer des Gerichts Antragsgegner/in Antrag auf Festsetzung von Unterhalt Antragsteller/in E Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes ­ Bitte beachten Sie die Hinweise in dem Merkblatt zu diesem Vordruck ­ in eigenem als gesetzl. Vertreter/in Namen Vorname, Name, Anschrift des Elternteils, der die Festsetzung in eigenem Namen oder als gesetzl. Vertreter/in des Kindes beantragt geboren am 1 2 3 Beistand/Prozeßbevollmächtigte/r Es wird beantragt, den Unterhalt, den der/die Antragsgegner/in an das Kind zu zahlen hat, im vereinfachten Verfahren wie folgt festzusetzen: Vorname des Kindes Unterhalt gemäß den Altersstufen der RegelbetragVO beginnend ab Unterhalt abweichend von den Altersstufen der RegelbetragVO beginnend ab DM mtl. festzusetzen in Prozent des derzeitigen Regelbetrages ab Die kindbezogenen Leistungen (z. B. Kindergeld) betragen DM mtl. 1 der in Höhe von ab DM mtl. . Altersstufe ab DM mtl. , 2 beginnend ab Prozent ab DM mtl. der der beginnend ab DM mtl. . Altersstufe ab DM mtl. der Regelbeträge . Altersstufe ab DM mtl. der in Höhe von ab DM mtl. . Altersstufe ab DM mtl. , 3 beginnend ab Prozent ab DM mtl. der der beginnend ab DM mtl. . Altersstufe ab DM mtl. der Regelbeträge . Altersstufe ab DM mtl. der in Höhe von ab DM mtl. . Altersstufe ab DM mtl. , Prozent ab DM mtl. der der . Altersstufe ab DM mtl. der Regelbeträge Die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, liegen seit dem vorstehend unter ,,beginnend ab" angegebenen Zeitpunkt vor. . Altersstufe DM für Kind 2 DM für Kind 3 Auf die Rückstände sind seit dem DM für Kind 1 unter ,,beginnend ab" bezeichneten Zeitpunkt bis heute gezahlt die Mutter der Vater Die kindbezogenen Leistungen (z. B. Kindergeld) erhält: andere Person (Bezeichnung) Für das Verfahren wird Prozeßkostenhilfe beantragt. Eine Erklärung zu den Voraussetzungen ihrer Bewilligung ist beigefügt. DM Es wird beantragt, die von dem/der Antragsgegner/in an den/die Antragsteller/in zu erstattenden Kosten festzusetzen auf: Zwischen Kind 1 2 3 und Antragsgegner/in besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis. Kind 1 2 3 lebt mit dem auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt und hat für Zeiträume, für die der Unterhalt festgesetzt werden soll, weder Leistungen nach dem Bundessozialhilfe- oder dem Unterhaltsvorschußgesetz noch Unterhalt von einer verwandten oder dritten Person im Sinne des § 1607 Abs. 2, 3 BGB erhalten. Über den Unterhaltsanspruch hat bisher weder ein Gericht entschieden noch ist über ihn ein gerichtliches Verfahren anhängig oder ein Vollstreckungstitel errichtet worden. Ort, Datum Unterschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozeßbevollm. Aufgenommen von (Dienststelle, Name, Unterschrift) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1367 zu Anlage 1 Merkblatt zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren Allgemeine Hinweise Worum geht es in dem vereinfachten Verfahren? Das vereinfachte Verfahren gibt dem minderjährigen Kind getrenntlebender ­ verheirateter oder nichtverheirateter ­ Eltern die Möglichkeit, über seinen Unterhaltsanspruch gegen den mit ihm nicht zusammenlebenden Elternteil rasch und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Wo und wie ist die Festsetzung des Unterhalts zu beantragen? Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Antragsvordrucke sind beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht erhältlich, die Ihnen auch beim Ausfüllen des Vordrucks behilflich sind. Um zu klären, ob und mit welchem Ziel das vereinfachte Verfahren in Ihrem Fall geeignet ist, sollten Sie sich an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (z. B. Rechtsanwältin, Rechtsanwalt) oder an das Jugendamt wenden, dessen gesetzliche Aufgabe es unter anderem ist, alleinerziehende Mütter oder Väter bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind kostenfrei zu beraten und zu unterstützen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer kostenfreien oder doch wesentlich verbilligten Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz, über die Sie sich gegebenenfalls bei Ihrem Amtsgericht oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erkundigen sollten. Was geschieht in dem vereinfachten Verfahren? In dem Verfahren setzt das Gericht den Unterhalt auf Antrag des Kindes oder des Elternteils, der den Unterhalt für das Kind geltend macht, in einem Beschluß fest. Aus dem Beschluß kann wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Unterhalt nicht oder nicht pünktlich gezahlt wird. Das Kind oder der Elternteil, der die Festsetzung des Unterhalts für das Kind beantragt, wird in dem Verfahren als Antragsteller bzw. Antragstellerin bezeichnet, der auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Elternteil, je nachdem ob dies der Vater oder die Mutter ist, als Antragsgegner oder Antragsgegnerin. In welcher Höhe kann die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren beantragt werden? Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Kind Anspruch auf angemessenen, seiner Lebensstellung entsprechenden Unterhalt. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Höhe des Unterhalts, den das Kind verlangen kann, hängt davon ab, wie hoch das zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbare Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils ist. Das Kind kann den Unterhalt nach seiner Wahl als gleichbleibenden Monatsbetrag oder veränderlich in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen. Die Festlegung des Unterhalts als Vomhundertsatz der Regelbeträge hat den Vorteil, daß dem Kind wegen des höheren Lebensbedarfs, den es mit dem Heranwachsen ab Erreichen bestimmter Altersstufen hat, oder wegen der allgemeinen Einkommensentwicklung künftige Klagen auf Abänderung des Unterhalts weitgehend erspart werden. Die Regelbeträge sind in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kindes gestaffelt, und zwar für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe). Sie verändern sich erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres entsprechend der Nettolohnentwicklung gemäß einer gesetzlichen Berechnungsformel. Für Kinder, die in den neuen Bundesländern leben, gelten bis auf weiteres noch niedrigere Regelbeträge als für Kinder in den alten Ländern. Bis zum 30. Juni 1999 betragen die Regelbeträge: 1. Altersstufe, DM alte Länder (§ 1 RegelbetragVO) 2. Altersstufe, DM 424 380 3. Altersstufe, DM 502 451 349 314 neue Länder (§ 2 RegelbetragVO) 1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 ­2­ Die Regelbeträge bezeichnen nicht den zum Unterhalt des Kindes bei einfacher Lebenshaltung erforderlichen Bedarf. Damit der im Regelfall notwendige Bedarf stets im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden kann, ist die Grenze, bis zu der es statthaft ist, auf das Eineinhalbfache (150 %) der Regelbeträge festgelegt worden. Kann der als Antragsgegner in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen erheben? Gegen die Festsetzung des Unterhalts in der für das Kind beantragten Höhe kann der in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen nur erheben, wenn er bestimmte Auflagen erfüllt. Das gilt insbesondere für den wichtigsten der möglichen Einwände, den Einwand, den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts nicht oder nicht in der beantragten Höhe aufbringen zu können oder dazu nicht verpflichtet zu sein. Diesen Einwand läßt das Gericht nur zu, d. h. es setzt den Unterhalt nur dann nicht in der für das Kind beantragten Höhe fest, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil 1. nach einem dafür eingeführten Vordruck ordnungsgemäß Auskunft über seine für die Bemessung der Unterhaltshöhe bedeutsamen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt, 2. Belege (z. B. Lohnabrechnung des Arbeitgebers, Einkommenssteuerbescheid) über seine Einkünfte vorlegt und 3. eine Erklärung darüber abgibt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist. Kommt er diesen gesetzlichen Auflagen nicht rechtzeitig in allen Punkten nach, läßt das Gericht den Einwand unberücksichtigt und setzt den Unterhalt in der für das Kind verlangten Höhe fest. Werden die genannten Auflagen erfüllt, teilt das Gericht die erteilte Auskunft und die vorgelegten Belege dem anderen Elternteil bzw. der Person oder Stelle mit, die das Kind in dem Verfahren vertritt. Auf Antrag setzt es den Unterhalt für das Kind ­ gerichtskostenfrei ­ in der Höhe fest, in der sich der in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung verpflichtet hat. Die Nichterhebung einer Gerichtsgebühr soll es den Parteien erleichtern, die Kosten einer Rechtsberatung zu bestreiten. Die das Kind beratende Person oder Stelle wird durch die ordnungsgemäß erteilte Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die vorgelegten Belege über die Einkünfte in die Lage versetzt zu beurteilen, auf welchen Betrag der Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils zu bemessen ist oder welche weitere Auskunft von diesem dazu eingeholt werden muß. Ergibt die Beratung, daß eine weitere Auskunft nötig ist oder höherer Unterhalt verlangt werden kann als der, der nach der Verpflichtungserklärung festgesetzt worden ist, kann der weitergehende Anspruch des Kindes im streitigen Verfahren vor dem Familiengericht verfolgt werden. Ein solches ist mit Kosten verbunden, die im Einzelfall das für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbare Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils mindern können. Bevor das streitige Verfahren beantragt wird, empfiehlt es sich daher in der Regel, dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zunächst Gelegenheit zu geben, die erforderliche weitere Auskunft freiwillig zu erteilen bzw. sich in einer vom Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufgenommenen Urkunde freiwillig zur Zahlung des höheren Unterhalts zu verpflichten. Wird das Kind durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens gebunden? Das Kind kann zwischen dem vereinfachten Verfahren und der Erhebung einer Unterhaltsklage, über die das Familiengericht durch Urteil entscheidet, frei wählen. Es wird durch die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren nicht gebunden und nicht daran gehindert, später mit einer Klage einen Anspruch auf höheren Unterhalt geltend zu machen, auch wenn sich die für die Bemessung des Unterhalts maßgebenden Verhältnisse zwischenzeitlich nicht geändert haben. Was ist zu beachten? Bevor der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren bei dem Familiengericht eingereicht wird, sollte dem unterhaltsverpflichteten Elternteil grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich in einer Urkunde, die das Jugendamt oder das Amtsgericht kostenfrei aufnimmt, zur Zahlung des Unterhalts in vollstreckbarer Form zu verpflichten. Wird dies nicht beachtet, können dem Kind oder dem Elternteil, der das Verfahren für das Kind betreibt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der in Anspruch genommene Elternteil einwendet, zu dem Verfahren keinen Anlaß gegeben zu haben, und sich sofort zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Ausfüllhinweise Der Festsetzungsantrag ist an das Amtsgericht-Familiengericht zu richten, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einzutragen sind hier Postleitzahl und Ort dieses Gerichts. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1369 ­3­ In diesem Feld den auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen Elternteil bitte in der Form der Postanschrift mit Vornamen, Namen und Anschrift bezeichnen. In der mit E bezeichneten Zeile bitte mit Vornamen, Namen und Anschrift den Elternteil bezeichnen, der die Festsetzung des Unterhalts für das Kind in eigenem Namen oder als dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter beantragt. Solange verheiratete Eltern getrennt leben oder eine Ehesache (z. B. Scheidungsverfahren) zwischen ihnen anhängig ist, kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen geltend machen. In diesem Fall ist das erste Kästchen am Ende der Zeile anzukreuzen, in allen anderen Fällen das zweite. Bitte das Kind, für das die Festsetzung des Unterhalts beantragt wird, jeweils mit Vornamen, Namen, Postleitzahl, Wohnort und Geburtsdatum bezeichnen; beim Wohnort Berlin bitte zusätzlich den Wohnbezirk des Kindes angeben. Wird die Festsetzung für mehr als drei Kinder beantragt, können Sie ein zweites Vordruckblatt verwenden, in dem Sie die Nummern in den Kästchen am linken Rand entsprechend ändern. Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn das Kind vom Jugendamt als Beistand vertreten wird oder für das vereinfachte Verfahren Prozeßvollmacht (z. B. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt) erteilt ist. In diesem Abschnitt des Vordrucks ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt für das Kind festgesetzt werden soll und in welcher Höhe kindbezogene Leistungen (z. B. Kindergeld) für das Kind gezahlt werden. Bei der Angabe des Beginns der Unterhaltszahlung und der Höhe des Unterhalts sollten Sie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle beraten lassen. Wenn Sie in dem mit ,,beginnend ab" überschriebenen Datumsfeld einen zurückliegenden Zeitpunkt angeben, d. h. Unterhalt für die Vergangenheit verlangen, beachten Sie bitte auch den Hinweis zu . Für das in der ersten Spalte mit dem Vornamen zu bezeichnende Kind kann die Höhe des verlangten Unterhalts entweder in der mit ,,Unterhalt gemäß den Altersstufen der RegelbetragVO" überschriebenen Spalte oder in der mit ,,Unterhalt abweichend von den Altersstufen der RegelbetragVO" überschriebenen angegeben werden. Wird Unterhalt gemäß den Altersstufen der RegelbetragVO (zweite Spalte) gewählt, so wird seine Höhe in einem Vomhundertsatz des jeweiligen für das Kind einschlägigen Regelbetrages festgesetzt. Der Unterhalt ändert sich dann immer, wenn die Regelbeträge an die Nettolohnentwicklung angepaßt werden und wenn das Kind die nächsthöhere Altersstufe erreicht. Hierzu brauchen Sie in der Spalte nur das Datum des Beginns der Unterhaltszahlung und den Vomhundertsatz der Regelbeträge anzugeben. Unterhalt abweichend von den Altersstufen der RegelbetragVO (dritte Spalte) kann in zwei Varianten geltend gemacht werden: · Zum einen kann die Festsetzung eines unveränderlichen Monatsbetrags beantragt werden. In diesem Fall ist in das Kästchen für die Angabe der Altersstufe eine Null einzutragen. Eine Anpassung des Unterhalts findet dann nicht statt. Diese Variante kommt insbesondere in Betracht, wenn Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum begehrt wird. Es können auch für verschiedene Zeiträume unterschiedliche Unterhaltsbeträge geltend gemacht werden, z. B. wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im zurückliegenden Zeitraum verändert haben und für diesen deshalb Unterhalt in unterschiedlicher Höhe geschuldet wird. · Zum anderen kann der Unterhalt als Vomhundertsatz eines bestimmten Regelbetrages festgesetzt werden. Der Unterhalt ändert sich dann nur, wenn die Regelbeträge an die Nettolohnentwicklung angepaßt werden, nicht aber, wenn das Kind die nächsthöhere Altersstufe erreicht. Auf welchen Vomhundertsatz des Regelbetrages der Unterhalt nach dem in der Spalte anzugebenden Monatsbetrag festzusetzen ist, berechnet das Gericht. Wenn Sie dazu das Kästchen für die Angabe der Altersstufe nicht ausgefüllt haben, berechnet das Gericht den Vomhundertsatz von dem Regelbetrag der Altersstufe, die dem angegebenen Zeitraum am ehesten zuzuordnen ist. Für einen Zeitraum darf immer nur eine der Spalten ausgefüllt werden. Möglich ist aber, für verschiedene Zeiträume verschiedene Spalten zu wählen. Insbesondere kann Unterhalt für die Vergangenheit mit dem Monatsbetrag in der dritten Spalte (Unterhalt abweichend von den Altersstufen der RegelbetragVO), Unterhalt für die Zukunft in der zweiten Spalte (Unterhalt gemäß den Altersstufen der RegelbetragVO) angegeben werden. Beachten Sie bitte bei der Angabe, daß der Unterhalt im vereinfachten Verfahren nur bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der Regelbeträge festgesetzt werden kann. Das Gericht muß den Antrag als unzulässig zurückweisen, wenn beantragt wird, den Unterhalt auf einen höheren Betrag als 150 Prozent der Regelbeträge festzusetzen. Nach den bis zum 30. Juni 1999 geltenden Regelbeträgen beträgt der Höchstbetrag, bis zu dem der Unterhalt ­ vor Anrechnung der kindbezogenen Leistungen ­ im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden kann: 1. Altersstufe, DM alte Länder neue Länder 524 471 2. Altersstufe, DM 636 570 3. Altersstufe, DM 753 677 1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 ­4­ Auf die Einhaltung dieser Höchstbeträge ist besonders zu achten, wenn die Festsetzung nicht gemäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung, sondern für von diesen abweichende Zeiträume beantragt wird. Die in diesem Fall in dem Betragsfeld ,,DM mtl." anzugebende Höhe des Unterhalts darf den nach dem Alter des Kindes maßgebenden Höchstbetrag während des in dem zugehörigen Datumsfeld bezeichneten Zeitraums nicht übersteigen. Besonders zu beachten ist, daß der tatsächlich geschuldete Unterhalt nicht selten hinter den Höchstbeträgen zurückbleibt. Um nachteilige Kostenfolgen zu vermeiden, ist zu empfehlen, sich zunächst Klarheit über den ungefähr geschuldeten Unterhalt zu verschaffen. Diesen bemißt die Rechtsprechung regelmäßig auf der Grundlage von Unterhaltstabellen nach dem verfügbaren Einkommen des Verpflichteten. Über die in Ihrem Gerichtsbezirk verwandte Unterhaltstabelle informiert Sie u. a. auch das Jugendamt. In der letzten Spalte des Abschnitts ist von dem Zeitpunkt an, ab dem der Unterhalt festgesetzt werden soll, anzugeben, in welcher Höhe für das Kind Kindergeld oder andere kindbezogene Leistungen (z. B. Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, im Ausland gezahlte, dem Kindergeld vergleichbare Leistungen; nicht: Familienzuschlag der Beamtenbesoldung) gewährt werden. Wird für das Kind ein höheres Kindergeld gezahlt, weil sich in der Obhut des betreuenden Elternteils ein nicht gemeinschaftliches Kind befindet, geben Sie dies bitte auf einem beizufügenden Blatt an. Unterhalt für die Vergangenheit kann von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu dem der unterhaltsverpflichtete Elternteil zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, oder zu dem er in Verzug gekommen ist. Der Unterhalt kann in diesen Fällen ab dem Ersten des Monats verlangt werden, in dem der Elternteil aufgefordert worden oder in Verzug gekommen ist, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach in diesem Monat bereits bestanden hat. Unabhängig davon kann der Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum verlangt werden, in dem das Kind aus rechtlichen oder aus tatsächlichen, in den Verantwortungsbereich des unterhaltsverpflichteten Elternteils fallenden Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Wenn Sie nicht sicher sind, von welchem Zeitpunkt ab Sie den Unterhalt für das Kind verlangen können, sollten Sie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle beraten lassen. Geben Sie in dieser Zeile bitte an, wer das Kindergeld oder die sonstigen kindbezogenen Leistungen erhält. In der beizufügenden Erklärung sind Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kindes und der Eltern zu machen. Näheres teilt Ihnen das Jugendamt oder das Amtsgericht mit, die Ihnen beim Ausfüllen des Antrags behilflich sind. Eine Festsetzung der Kosten findet im vereinfachten Verfahren nicht statt, wenn der in Anspruch genommene Elternteil zulässige Einwendungen erhebt, über die auf Antrag das streitige Verfahren durchgeführt wird. Über die Kosten wird in diesem Fall in dem das streitige Verfahren beendenden Urteil entschieden. Mit der Unterzeichnung des Antrags geben Sie an, daß die in diesem Abschnitt vorgedruckten Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Ist der Unterhaltsanspruch für Zeiträume, für die das Kind Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Unterhaltsvorschußgesetz oder von einem Dritten im Sinne des § 1607 Abs. 2, 3 BGB erhalten hat, auf das Kind zur Geltendmachung im vereinfachten Verfahren zurückübertragen worden, fügen Sie bitte im zweiten Absatz der Erklärung nach dem Wort ,,erhalten." an: ,,Anspruch auf Kind zurückübertragen". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1371 Anlage 2 Antragsgegner/in (Vorname, Name, Anschrift): Geschäftsnummer des Gerichts Bei Schreiben an das Gericht bitte stets angeben Erstschrift für . . . / Abschrift für . . . An das Amtsgericht­Familiengericht · Wenn Sie Einwendungen erheben, senden Sie bitte die für das Gericht bestimmte Erstschrift dieses Vordrucks und das Zweitstück (Abschrift für Antragsteller/in) ausgefüllt und unterschrieben zurück. · Bitte numerieren Sie zuvor alle beizufügenden Anlagen (Blatt, Verzeichnis, Aufstellung, Beleg) und tragen Sie die jeweilige Nummer in das dafür im Vordruck vorgesehene Kästchen ein. Plz, Ort · Fügen Sie bitte dem Zweitstück dieses Vordrucks von allen Anlagen eine Kopie für Antragsteller/in bei. Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt Gegen die im vereinfachten Verfahren von Vorname, Name, Anschrift des Elternteils, der die Festsetzung in eigenem Namen oder als gesetzl. Vertreter/in des Kindes beantragt in eigenem als gesetzl. Namen Vertreter/in E Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes geboren am 1 2 3 Beistand/Prozeßbevollmächtigte/r beantragte Festsetzung von Unterhalt erhebe ich folgenden Einwand: Das vereinfachte Verfahren ist nicht zulässig. Der Unterhalt kann erst verlangt werden ab: Der Zeitraum/Die Höhe des Unterhalts ist dem C Antrag entsprechend richtig wie von mir auf dem beigefügten Blatt angegeben festzusetzen. Kindbezogene Leistungen (z. B. Kindergeld) D sind wie von mir auf dem beigefügten Blatt angegeben anzurechnen. Ich habe zu dem Verfahren keinen Anlaß gegeben und E verpflichte mich hiermit zur Unterhaltszahlung gemäß dem Antrag. Anlage Nr. A B Datum Bitte auf einem beizufügenden Blatt die Tatsachen, die den Einwand begründen, mit Angabe der Beweismittel genau darstellen. Bestimmt anzugeben ist bei Einwand C der nach Ihrer Ansicht richtige Zeitraum bzw. die richtige Höhe, bei Einwand D , in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt kindbezogene Leistungen (z. B. Kindergeld) anzurechnen sind. Bitte lassen Sie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle beraten, wenn Sie nicht sicher sind, ob der Einwand begründet ist. F Im Festsetzungsantrag ist der von mir in der Vergangenheit gezahlte zeichneten Zeitpunkt bis heute habe ich insgesamt gezahlt: Unterhalt nicht richtig angegeben. DM für Kind 1 DM für Kind 2 DM für Kind 3 Soweit der dem Kind für die Vergangenheit zu zahlende Unterhalt über den nebenstehend angegebenen Betrag hinausgeht, verpflichte ich mich hiermit, ihn zu begleichen. Seit dem im Festsetzungsantrag unter ,,beginnend ab" be- Ich kann den verlangten Unterhalt ­ bei gleichmäßiger Verwendung aller mir verfügG baren Mittel zu meinem und meiner Kinder Unterhalt ­ ohne Gefährdung meines eigenen Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe zahlen oder bin dazu nicht verpflichtet. Ich erhebe den nachstehend bezeichneten, nicht unter A bis G fallenden Einwand. Anlage Nr. H Bezeichnung des Einwandes und der ihn begründenden Tatsachen, soweit Platz nicht ausreicht, auf beizufügendem Blatt: Wichtiger Hinweis Dieser Einwand ist nur zulässig, wenn Sie · die im zweiten Abschnitt dieses Vordrucks erforderten Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse machen, die für die Bemessung des Unterhalts bedeutsam sind, und · Belege über Ihre Einkünfte vorlegen und · im dritten Abschnitt dieses Vordrucks erklären, inwieweit Sie zur Unterhaltszahlung bereit sind und daß Sie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten. Bei der Abgabe der Erklärung sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Wenn Sie diese gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen nicht in allen Punkten erfüllen, kann das Gericht den Einwand nicht berücksichtigen und muß dann den Unterhalt wie beantragt festsetzen. Wichtiger Hinweis: Das Gericht kann den Einwand nur berücksichtigen, wenn Sie im dritten Abschnitt dieses Vordrucks erklären, inwieweit Sie zur Unterhaltszahlung bereit sind und daß Sie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten. weiter auf Seite 2 1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Seite 2 Zweiter Abschnitt: Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ­ Nur auszufüllen, wenn Einwand G erhoben ist. ­ Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen Geburtsdatum Erlernter Beruf, Qualifikationen Ausgeübter Beruf/Erwerbstätigkeit; wenn nicht erwerbstätig, Angabe des Grundes und der Dauer Familienstand (l = ledig; vh = verheiratet; gtrl = getrenntlebend; g = geschieden; wvh = wiederverheiratet; vw = verwitwet) seit Personen, denen Sie aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt zu gewähren haben (Kind, Eltern, Ehegatte, geschiedener Ehegatte) In Ihrem Haushalt lebende Personen (Vorname, Name) geboren am Familienverhältnis (z. B. Sohn) Hat die Person eigene Einnahmen? Nein Ja, DM mtl. netto Nein Ja, DM mtl. netto Nein Ja, DM mtl. netto Außerhalb Ihres Haushalts lebende Personen ohne Antragsteller/in (Vorname, Name, Anschrift) geboren am Familienverhältnis Monatsbetrag DM Hat die Person eigene Einnahmen? Ihrer Unterhaltszahlung Nein Ja, DM mtl. netto Nein Ja, DM mtl. netto Nein Ja, DM mtl. netto Wohnkosten Größe des Raums, den Sie mit Ihren Angehörigen zu Wohnzwecken nutzen: m2 Kosten bei Miete oder dgl. Kosten bei eigengenutztem Wohnraum Miete ohne Mietnebenkosten DM mtl. Nebenkosten einschl. Gesamtbetrag Heizung DM mtl. DM mtl. Belastung aus Fremdmitteln Tilgung DM mtl. Zinsen DM mtl. Nebenkosten einschl. Gesamtbetrag Heizung DM mtl. DM mtl. Auf den Gesamtbetrag zahlen Genaue EinzelAnlage andere Person DM mtl. aufstellung der ich DM mtl. Nr. Kosten beifügen, zu den Fremdmitteln Angabe Auf den Gesamtbetrag zahlen andere Person DM mtl. der Gläubiger, ich DM mtl. Restlaufzeit und Restschuld Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen Sie müssen jede Frage der linken Spalte beantworten. Wenn eine Frage zu bejahen ist, sind die sie betreffenden Hinweise der mittleren Spalte zu befolgen. In den zur Beantwortung beizufügenden Verzeichnissen sind alle Vermögensgegenstände (Aktiva) mit ihrem derzeitigen tatsächlichen Wert zu erfassen, alle Verbindlichkeiten/Schulden (Passiva) in ihrer derzeitigen Höhe. Wenn diese Angaben mit zumutbarem Aufwand nur für einen zurückliegenden Stichtag gemacht werden können, ist dies in dem Verzeichnis zu erläutern und dieser Tag im Kopf des Verzeichnisses zu vermerken. Jedoch darf der Stichtag nicht weiter als ein Jahr zurückliegen. In die Betragsfelder rechts ist jeweils die Summe der Einzelbeträge des betreffenden Verzeichnisses einzutragen. 1 Beizufügen sind: Aktives Betriebsvermögen DM · besonderes Blatt, auf dem Gewerbebetrieb/Unternehmen/freiberuflicher Tätigkeitsbereich (z. B. Praxis, Kanzlei, Notariat)/Gesellschaft/Partnerschaft zu bezeichnen ist mit: Name/Firma; Rechtsform; Sitz, Anschrift; Registergericht, Register, Nummer; zuständigem Finanzamt, Steuernummer; Branche/Art/Gegenstand der gewerblichen/ unternehmerischen/freiberuflichen Tätigkeit; Betriebsverbindlichkeiten DM · geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, in dem alle Gegenstände des Betriebsvermögens nach Art, Menge, Größe, Nutzungsart, Grundstücke zusätzlich nach Lage, Grundbuchbezeichnung, mit ihrem tatsächlichen Wert erfaßt sind; Schätzwerte sind zu erläutern; · geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis aller Betriebsverbindlichkeiten; darin aufgeführte Rückstellun- Saldo DM gen sind nach Zweck und betrieblicher Notwendigkeit zu erläutern; · bei Teilhaberschaft/Partnerschaft/Gesellschaft auf besonderem Blatt zusätzlich: Zahl der Teilhaber/Partner/ Gesellschafter; genaue Bezeichnung Ihres Beteiligungsverhältnisses; Wert der von Ihnen eingebrachten Gegenstände (z. B. Kapitalbetrag, Grundstück). In das Betragsfeld rechts einzutragen ist der Vermögenswert Ihrer Wert meines Anteils DM Beteiligung am Stichtag; Schätzwert ist zu erläutern. Nein Ja Zu den folgenden Fragen sind nur die nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstände bzw. Verbindlichkeiten anzugeben. 2 Haben Sie Eigentum/Miteigentum/Eigentumsanteil an bebauten/unbebauten Grundstücken, Familienheim, Ferienhaus; grund- Verkehrswert DM Grundvermögen? stücksgleiche Rechte, Wohnungseigentum, Erbbaurecht und Grundvermögen im Ausland: · Beizufügen ist Blatt oder Verzeichnis, auf/in dem die Gegenstände nach Lage, Größe, Grundbuchbezeichnung, Nutzungsart, Jahr der Bezugsfertigkeit, Einheits-, Verkehrswert zu bezeichnen sind, bei Wohnraum auch Angabe, Nein Ja inwieweit eigengenutzt. 3 Haben Sie Eigentum/Miteigentum/Eigentumsanteil an körperlichen Sachen jeder Art ohne die zu Frage 2 und 4 anzugeben- Verkehrswert DM andere Sachwerte? den Werte: · Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, das die Gegenstände nach Art, Typ, Pkw-Baujahr, Anzahl, Menge, Nutzungszweck mit dem Verkehrswert ausweist. Nein 4 Ja Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und des privaten Haushalts können darin mit ihrem Gesamtwert aufgeführt werden, soweit sie den Rahmen einer einfachen sparsamen Lebens- oder Haushaltsführung nicht übersteigen. Sind Sie Inhaber, Teilhaber eines Gewerbebetriebs oder Unternehmens, freiberuflich tätig oder beteiligt an einer Partnerschaft, Gesellschaft? Die Angaben zum Geschäfts-/Betriebsvermögen sind nach einem für Aktiva und Passiva einheitlichen Stichtag zu Stichtag machen, der in das Datumsfeld rechts einzutragen ist. Das Betragsfeld ,,Wert meines Anteils" ist nur bei Teilhaberschaft o. dgl. auszufüllen. Anlage Nr. Haben Sie sonstige Vermögenswerte (Geld, Guthaben, Wertpapiere usw.)? Nein Ja Bargeld, Kassenbestand, Postgiroguthaben, Bausparguthaben, Guthaben bei in- und ausländischen Banken/Kredit- Gesamtwert DM instituten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, sonstige in- und ausländische Kapitalanlagen, Forderungen/Außenstände, immaterielle Vermögensgegenstände, Urheberrecht, sonstige Vermögenswerte: · Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, das die Gegenstände genau und vollständig erfaßt nach: Art; Name, Sitz der Bank/des Kreditinstituts usw.; Geldbetrag; Guthabenhöhe; Emittenten, Stückzahl, Kurswert/Kapitalwert/Forderungsbetrag, Verkehrswert. weiter auf Seite 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1373 Seite 3 5 Bestehen Zahlungs- Zahlungsverpflichtungen wie Kreditraten und sonstige Schulden (ohne die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und ohne die Wohnkosten): verpflichtungen, Verbindlichkeiten? Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, in dem die Verbindlichkeiten vollständig · Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, Restschulden DM Anlage Nr. Nein Ja auszuweisen sind nach: Art; Gläubiger; Entstehungsgrund; Verwendungszweck und Entstehungszeit aufgenommener Kredite; gewährten Sicherheiten; monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen; Betrag der Restschuld. Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen Sie müssen jede Frage der linken Spalte beantworten. Wenn eine Frage zu bejahen ist, sind die sie betreffenden Hinweise der mittleren Spalte zu befolgen. In den Betragsfeldern der rechten Spalte sind für den in der Spalte angegebenen Zeitraum jeweils alle Einnahmen bzw. Ausgaben der betreffenden Art auszuweisen, die Einnahmen unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder zweckgebunden sind. Einzutragen ist stets der Bruttobetrag der Einnahmen ohne Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Steuern. Soweit ein erforderlicher Beleg nicht beigefügt werden kann, ist auf einem beizufügenden Blatt der Grund anzugeben und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angabe besonders zu versichern. 1 Haben Sie Einnahmen aus selbständiger Arbeit, aus freiberuflicher Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land-, Forstwirtschaft, aus Gelegenheitsarbeit, Nebentätigkeit? Die Angaben sind für die letzten drei vollen zurückliegenden Geschäftsjahre zu machen. Die angegebenen Einnahmen/AusIn dem Feld rechts unter ,,vom" ist der erste, unter ,,bis" der letzte Tag des Dreijahreszeitraums gaben hatte ich in der Zeit 1 fallende Tätigkeit noch nicht so lange ausgeübt, ist dies auf anzugeben. Wird die unter Frage vom bis dem beizufügendem Blatt anzugeben und unter ,,vom" der Tag ihres Beginns zu vermerken. Beizufügen sind: · Kopien der Einkommensteuererklärungen mit allen Anlagen wie Bilanzen mit Gewinn- und 1. Einnahmen DM Verlustrechnung, Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder Einnahmeüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sowie der Einkommensteuerbescheide für jedes der drei Geschäfts-/Kalenderjahre; 2. Private Vorteile DM · tabellarische Übersicht, in der in Spalten für jedes der drei Geschäftsjahre und in einer vierten Spalte mit der Summe für die drei Jahre zusammengestellt sind: 1. alle Einnahmen; 2. mit 3. Steuern DM ihrem Markt-/Geldwert alle dem Betrieb zum Eigenverbrauch entnommenen Waren/Produkte und alle Gebrauchsvorteile aus privater Nutzung von Gegenständen des Betriebsvermögens; 3. die gezahlten Steuern mit Angabe der Art, Finanzamt, Steuernummer; 4. die Aufwendungen 4. Vorsorgeaufwendungen DM für Krankheits- und Altersvorsorge, aufgeschlüsselt mit Angabe der Versicherung, Namen der versicherten Person/en; 5. die Betriebsausgaben ohne Steuern, Vorsorgeaufwendungen; · bei Teilhaberschaft/Partnerschaft/Gesellschaft eine entsprechende Übersicht wie vor; in dieser ist zusätzlich Ihre Beteiligung am Gewinn verständlich darzulegen. Anlage Nr. 5. Betriebsausgaben ohne 3. 4. DM Nein 2 Ja Haben Sie Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit? Anzugeben sind alle Einnahmen brutto aus dem Arbeitsverhältnis: Lohn, Gehalt, Überstundenvergütung, Sonderzuwendungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld usw.), Aufwandsentschädigungen (Spesen, Reisekosten usw.), Gewinn-, Vermögensbeteiligungen; Geldwert aller sonstigen Vorteile und Vergünstigungen (Sachleistungen, freies oder verbilligtes Wohnen usw.) ­ Kindergeld ist nicht hier, sondern unten zu Frage 6 anzugeben ­: · Beizufügen sind Lohnabrechnungen Ihrer Arbeitsstelle/n für das letzte und für dieses Jahr, in denen die Einnahmen aufgeschlüsselt nach der vorgenannten Art ausgewiesen sind und Ihr/e Arbeitgeber/in mit Namen/Firma, Anschrift, Ordnungsmerkmal der Lohnstelle bezeichnet ist. Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus Sparguthaben, anderen Guthaben, Einlagen, Wertpapieren, Lebensversicherungen und sonstigen Kapitalanlagen sind vollständig anzugeben, auch wenn sie steuerfrei sind: Brutto-Einnahmen im letzten Kalenderjahr Brutto-Einnahmen in diesem Jahr bis Ende letzten Monats DM DM Nein 3 Ja Haben Sie Einnahmen aus Kapitalvermögen? Nein Ja · Beizufügen sind eine Aufstellung der Erträge für das letzte und für dieses Jahr sowie Kopien der Bankbescheinigungen, Zinsgutschriften o. dgl. Einnahmen aus Vermietung/Untervermietung, Verpachtung bebauter, unbebauter Grundstücke, sonstiger Sachen, Sachinbegriffen, Überlassung von Rechten. Anzugeben sind die Einnahmen insgesamt einschließlich derjenigen für Neben-/Betriebskosten: 4 Haben Sie Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung? Nein Ja · Beizufügen ist eine Aufstellung der Einnahmen für das letzte und für dieses Jahr, in der die Einnahmen unter genauer Bezeichnung des vermieteten/verpachteten/zum Gebrauch überlassenen Gegenstandes dargestellt sind, sowie eine Kopie Ihrer Einkommensteuererklärung für das letzte Jahr. 5 Beziehen Sie Wohngeld? Nein Ja · Beizufügen sind Kopien der Bewilligungs-, Neubewilligungsbescheide, aus denen sich das im letzten und in diesem Jahr gezahlte Wohngeld ergibt. Vorname des Kindes, Monatsbetrag des Kindergeldes: 6 Erhalten Sie Kindergeld? Nein 7 Ja · Beizufügen sind Kopien der Festsetzungs-, Neufestsetzungsbescheide, aus denen sich das im letzten und in diesem Jahr gezahlte Kindergeld ergibt. Art der Einnahmen, Bezeichnung (z. B. Steuererstattung, Erziehungsgeld, Krankengeld, ArbeitsHaben Sie andere Einnahmen? losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unfall-, Alters-, oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Ruhegeld, Ruhegehalt, Sozialhilfe): Nein Ja · Beizufügen sind Kopien der Bescheide oder sonstigen Belege, aus denen sich die Brutto-Einnahmen im letzten und in diesem Jahr ergeben. weiter auf Seite 4 1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Seite 4 Abzüge ­ auszufüllen, wenn zu Frage 2, 3, 4, 7 Einnahmen angegeben sind ­ Ich habe gezahlt/aufgewendet im letzten Kalenderjahr DM in diesem Jahr bis Ende letzten Monats DM Anlage Nr. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Berufsbedingte Aufwendungen oder sonstige Werbungskosten Vorsorgeaufwendungen · Beizufügen: Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitsstelle für das letzte und Lohnabrechnung für dieses Jahr, Kopien Ihrer letzten Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen, Ihres letzten Einkommensteuerbescheides und des Vorauszahlungsbescheides für dieses Jahr. · Auf beizufügendem Blatt ist darzulegen, daß die Aufwendungen in der angegebenen Höhe zur Erzielung der Einnahmen notwendig sind (z. B. zu den Kosten der Fahrt zur Arbeit genau angeben: Ort der Arbeitsstelle und ihre einfache Entfernung zur Wohnung). · Beizufügen: Über Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung Lohnabrechnung der Arbeitsstelle für das letzte und für dieses Jahr; sonst auf besonderem Blatt die Aufwendungen für eine angemessene Krankheits- und Altersvorsorge mit Angabe der Versicherung, Namen der versicherten Person/en aufgeschlüsselt darstellen. Kurze Bezeichnung der außergewöhnlichen Belastung: Außergewöhnliche Belastung · Auf beizufügendem Blatt nach Art, Höhe, Dauer der Belastung, Möglichkeiten der Minderung durch Hilfen/Leistungen Dritter genau darstellen. Freiwillige Angabe Ich bin damit einverstanden, daß meine Arbeitsstelle, das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger dem/der Antragsteller/in Auskunft über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Ich versichere hiermit, daß meine Angaben in diesem Abschnitt des Vordrucks und in den Anlagen vollständig und wahr sind. Dritter Abschnitt: Erklärung bei Einwand G oder H Das vereinfachte Verfahren will dem Kind und dem unterhaltsverpflichteten Elternteil Gelegenheit geben, den Unterhalt einvernehmlich rasch und kostengünstig zu regeln, damit die für den Unterhalt verfügbaren Mittel nicht unnötig für einen teueren Prozeß beansprucht werden. Zu diesem gesetzlichen Zweck leisten Sie Ihren Beitrag, wenn Sie sich bei Ihren nachstehenden Angaben von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle sorgfältig beraten lassen und Ihre Erklärung gemäß dem Rat dieser Person oder Stelle abgeben. Sollten Sie die Beratungskosten nicht aufbringen können, informieren Sie sich bitte bei Ihrem Amtsgericht oder bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Vertrauens über die Beratungshilfe. Bitte beachten Sie: Ihre Erklärung muß sich, auch wenn Sie Einwand B erhoben haben, auf die gesamte zurückliegende und künftige Zeit ab dem im Festsetzungsantrag unter ,,beginnend ab" bezeichneten Zeitpunkt erstrecken. Eine lückenhafte Erklärung kann das Gericht nicht berücksichtigen. Es setzt bei begründetem Einwand B den Beginn der Unterhaltszahlung auf den von Ihnen angegebenen Zeitpunkt fest. Das Gericht berechnet den rückständigen Unterhalt. Es berücksichtigt bei zulässigem Einwand F die von Ihnen, sonst die vom Kind angegebenen Zahlungen. Eine bei zulässigem Einwand H angegebene Zahlungsweise bezüglich der Rückstände setzt das Gericht fest, wenn das Kind es beantragt. Bitte geben Sie die vorgeschriebene Erklärung durch Ankreuzen und Ausfüllen nur einer der folgenden Alternativen I oder II ab. Sind Sie nach sorgfältiger Prüfung und etwaiger rechtlicher Beratung der Überzeugung, daß Sie für einen Zeitraum nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind, können Sie dies in Alternative II durch eine entsprechende Zeitangabe im Datumsfeld und Eintragung einer Null in das zugehörige Betragsfeld angeben. Ich erkläre mich bereit, dem Kind von dem im Festsetzungsantrag unter ,,beginnend ab" bezeichneten Zeitpunkt an Unterhalt gemäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. Ich bin bereit, derzeit nach Anrechnung der anteiligen kindbezogenen Leistungen an I 1 Vorname des Kindes DM mtl. Vorname des Kindes DM mtl. Vorname des Kindes DM mtl. 2 3 zu zahlen und bitte das Gericht um die Berechnung des festzusetzenden Vomhundertsatzes von den Regelbeträgen. Ich verpflichte mich insoweit, den Unterhaltsanspruch für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit zu erfüllen. Ich erkläre mich bereit, dem Kind von dem im Festsetzungsantrag unter ,,beginnend ab" bezeichneten Zeitpunkt an den Unterhalt, den ich ihm nach Anrechnung der anteiligen kindbezogenen Leistungen schulde, wie nachstehend angegeben zu zahlen, und verpflichte mich insoweit, den Unterhaltsanspruch für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit zu erfüllen: Vorname des Kindes Vorname des Kindes Vorname des Kindes II 1 beginnend ab DM mtl. 2 beginnend ab DM mtl. 3 beginnend ab DM mtl. ab DM mtl. ab DM mtl. ab DM mtl. ab DM mtl. ab DM mtl. ab DM mtl. Freiwil- erreichbar unter Rufnummer: lige Angaben Ort, Datum Für Hinweise des Gerichts bin ich tagsüber Bei der Abgabe der Erklärung im dritten Abschnitt dieses Vordrucks bin ich beraten worden von Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin (Name, Plz, Ort, Rufnummer): Unterschrift Antragsgegner/in Aufgenommen (Dienststelle, Name, Unterschrift) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1375 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen Vom 8. Juni 1998 Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht: Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 1. ,,ELTEC 98 ­ 20. Fachmesse für Elektrotechnik" vom 24. bis 26. Juni 1998 in München 2. ,,in-water boot Kiel ­ 1. Internationale Bootsausstellung Kiel" vom 9. bis 13. September 1998 in Kiel 3. ,,GDS Leather & Components" vom 18. bis 20. September 1998 in Düsseldorf 4. ,,37. Internationaler CARAVAN SALON Düsseldorf" vom 26. September bis 4. Oktober 1998 in Düsseldorf 5. ,,interbad 98 ­ 16. Internationale Fachmesse für Schwimmbäder ­ Bädertechnik ­ Sauna ­ Physikalische Therapie" vom 30. September bis 3. Oktober 1998 in Düsseldorf 6. ,,IENA '98 ­ Internationale Ausstellung ,Ideen-Erfindungen-Neuheiten` " vom 28. Oktober bis 1. November 1998 in Nürnberg 7. ,,4. TOY NOVELTIES" vom 23. bis 26. November 1998 in Fürth 8. ,,IAM 98 ­ Internationale Anlegermesse Aktie, Immobilie, Geldanlage" vom 3. bis 5. Dezember 1998 in Düsseldorf 9. ,,BIO FACH ­ Weltfachmesse für Naturkost und Naturwaren" vom 18. bis 21. Februar 1999 in Nürnberg 10. ,,EUROCARGO '99 ­ 11. Internationale Fachmesse für Transport und Logistik" vom 13. bis 15. April 1999 in Düsseldorf 11. ,,DACH + WAND ­ Internationale Messe und Congress für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik" vom 12. bis 15. Mai 1999 in Stuttgart Bonn, den 8. Juni 1998 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Niederleithinger Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Vorschriften für die Agrarwirtschaft 14. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 1008/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1371/95 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen im Sektor E i e r Verordnung (EG) Nr. 1009/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1372/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor G e f l ü g e l f l e i s c h Verordnung (EG) Nr. 1010/98 der Kommission zur Abweichung von Qualitätsnormen für A p r i k o s e n / M a r i l l e n in Deutschland L 145/6 15. 5. 98 14. 5. 98 L 145/8 15. 5. 98 14. 5. 98 L 145/10 15. 5. 98 1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 18,80 DM (16,80 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 19,20 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 14. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 1011/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für G e t r e i d e und R e i s Verordnung (EG) Nr. 1028/98 der Kommission über den Verkauf im Wege der Ausschreibung von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen Verordnung (EG) Nr. 1029/98 der Kommission über den Verkauf durch Ausschreibung von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 1035/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1435/97 zur Bestimmung der Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1996/97 Werbekampagnen zur Förderung des T r a u b e n s a f t verbrauchs durchgeführt werden L 145/11 15. 5. 98 15. 5. 98 L 146/6 16. 5. 98 15. 5. 98 L 146/12 16. 5. 98 18. 5. 98 L 148/9 19. 5. 98 Andere Vorschriften 19. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 1044/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 1045/98 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 1998 ­ 30. Juni 1999 Verordnung (EG) Nr. 1048/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur autonomen Gewährung einer befristeten teilweisen Zollaussetzung für bestimmte Gasturbinen Verordnung (EG) Nr. 1053/98 der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IX der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern L 149/11 20. 5. 98 19. 5. 98 L 149/12 20. 5. 98 18. 5. 98 L 151/1 21. 5. 98 20. 5. 98 L 151/10 21. 5. 98