Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 52 vom 18.08.1998  - Seite 2101 bis 2140 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 13. 8. 98 2101 G 5702 Nr. 52 Seite 2102 JOB 8297 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Inhalt Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank (DG Bank-Umwandlungsgesetz) FNA: neu: 7623-3; 7623-1 GESTA: D070 13. 8. 98 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1999 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1999) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 640-7 GESTA: E042 2119 8308 11. 8. 98 Verordnung über den Ersatz von Umstellungsaufwendungen der Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 652-2-1 2136 8393 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 und Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2137 2139 2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank (DG Bank-Umwandlungsgesetz) Vom 13. August 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Errichtung durch Umwandlung (1) Die Deutsche Genossenschaftsbank, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden. (2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma ,,DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank Aktiengesellschaft". Die Firma kann durch Satzungsänderung geändert werden. (3) Der Vorstand hat unverzüglich die Aktiengesellschaft und deren Zweigniederlassungen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. Der Anmeldung sind die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. (4) Die Aktiengesellschaft ist unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen. § 39 des Aktiengesetzes ist anzuwenden. §2 Wirkungen der Umwandlung für die Anteilsinhaber (1) Die Anteilsinhaber der Deutschen Genossenschaftsbank übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft im Verhältnis ihrer bisherigen Nominalbeteiligung am Grundkapital der Deutschen Genossenschaftsbank. Die Nominalbeteiligungen der Aktionäre werden im Anhang 1 zu diesem Gesetz festgelegt. (2) Die dem Bund aus seiner gesetzlichen Beteiligung in Höhe von nominal einer Million Deutsche Mark zustehenden 200 Stück vinkulierte Namensaktien im Nennbetrag von jeweils fünftausend Deutsche Mark gehen auf die Aktiengesellschaft über. §3 Aktien Die Aktien der Aktiengesellschaft lauten vorbehaltlich künftiger Satzungsänderungen auf den Namen. §4 Satzung Die Satzung der Aktiengesellschaft wird im Anhang 2 zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des Aktiengesetzes geändert werden. §5 Aufgabe Die Aktiengesellschaft dient als Zentralkreditinstitut der Förderung des gesamten Genossenschaftswesens; hierzu gehört insbesondere die Förderung der genossenschaftlichen Primärstufe und der genossenschaftlichen Zentralbanken. Die Aufgabe kann durch Satzungsänderung aufgehoben werden. §6 Vorstand Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Genossenschaftsbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 des Aktiengesetzes ist zulässig. §7 Aufsichtsrat (1) Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Deutschen Genossenschaftsbank. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 8 einzuberufende Hauptversammlung. (2) Die §§ 95 bis 103 Abs. 1 bis 3 und 5, § 104 des Aktiengesetzes und das Mitbestimmungsgesetz finden auf den ersten Aufsichtsrat keine Anwendung. §8 Erste Hauptversammlung Der Vorstand beruft die erste Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Diese Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht kraft Satzung entsandt werden und nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz zu wählen sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 §9 Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen (1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldverschreibungen bis zum Fünfzehnfachen des haftenden Eigenkapitals nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeben. (2) Der Gesamtbetrag der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen und im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muß in Höhe des Nennwertes und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zulässig ordentliche Deckungswerte nach dem Hypothekenbankgesetz, Darlehensforderungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen, Darlehensforderungen an angeschlossene genossenschaftliche Kreditinstitute, sofern für sie nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen, sowie Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz oder dem Gesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten. (3) Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des gesamten Umlaufs an gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft nicht übersteigen. (4) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein Register einzutragen. § 22 des Hypothekenbankgesetzes gilt entsprechend. (5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellt einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 29 Abs. 2 und 3 und §§ 30 bis 34 des Hypothekenbankgesetzes gelten entsprechend. (6) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch Anwendung, wenn andere Kreditinstitute Darlehen aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Erlös der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gewähren. § 10 Erlöschen des Emissionsrechts nach § 9 (1) Das Recht zur Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen erlischt, wenn der Anteil der Genossenschaften, genossenschaftlichen Zentralinstitutionen und der anderen juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die mit dem Genossenschaftswesen oder der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft wirtschaftlich verbunden sind (genossenschaftliche Unternehmen), am Grundkapital der Aktiengesellschaft am Ende des Geschäftsjahres insgesamt nicht mehr als 50 vom Hundert beträgt oder die Aufgabe nach § 5 durch Satzungsänderung aufgehoben wird. (2) Im Anhang des Jahresabschlusses ist jeweils über die Gesamthöhe der Anteile der genossenschaftlichen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 zu berichten. 2103 (3) Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, in dem das Recht zur Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen nach Absatz 1 erloschen ist, diese Tatsache im Bundesanzeiger bekanntzumachen. § 11 Zwangsvollstreckung und Insolvenz (1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach § 9 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 34a des Hypothekenbankgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Vorschriften des § 35 Abs. 1 bis 3 des Hypothekenbankgesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Anlagesicherheit, Deckungsstockfähigkeit (1) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung Geld in mündelsicheren Werten anzulegen haben, stehen gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, diesen Werten gleich. (2) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft sind deckungsstockfähig, soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung eine Deckungsmasse in Pfandbriefen oder verwandten Schuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz oder dem Gesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten bilden können. (3) Vorschriften in Gesetzen oder Rechtsverordnungen, welche die Anlegung von Geldern oder die Hinterlegung von Wertpapieren bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder der Deutschen Genossenschaftsbank betreffen, gelten auch für die Aktiengesellschaft. § 13 Übergangsregelung für gedeckte Schuldverschreibungen, Gewährleistungen der Deutschen Genossenschaftsbank sowie ihr gewährte Darlehen (1) Die von der Deutschen Genossenschaftsbank begebenen gedeckten Schuldverschreibungen gelten als gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Deutschen Genossenschaftsbank oder der Aktiengesellschaft gewährten Darlehen sowie die von ihr übernommenen Gewährleistungen gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Darlehen an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gewährleistungen einer solchen Körperschaft. § 14 Übergangsregelungen für betriebliche Interessenvertretung sowie für ehemalige Beamte (1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben und Betriebsteilen der Aktiengesellschaft nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte, die Aufgaben des Gesamtbetriebsrates der bisherige Gesamtpersonalrat übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat der örtlichen Perso- 2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 (3) Die in der Deutschen Genossenschaftsbank zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Aktiengesellschaft als Betriebsvereinbarungen weiter. (4) Die Aktiengesellschaft übernimmt die beamtenrechtlichen Rechte und Verpflichtungen, insbesondere Versorgungsansprüche aus früheren Beamten- und Dienstverhältnissen, die am 31. Dezember 1997 gegenüber der Deutschen Genossenschaftsbank bestanden haben. § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), außer Kraft. nalräte endet, sobald in dem jeweiligen Betrieb oder Betriebsteil ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens jedoch am 31. Mai 2000. Das Übergangsmandat des Gesamtpersonalrats endet, sobald in mindestens zwei Betrieben oder Betriebsteilen der Aktiengesellschaft, in denen insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft beschäftigt sind, Betriebsräte gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben sind. Die vorstehenden Sätze gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung der Deutschen Genossenschaftsbank entsprechend. (2) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu ihrem Abschluß die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 13. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2105 Anhang 1 Anteilseigner der DG BANK (Stand 31. Dezember 1997) Nr. Anteilseigner Kapital Prozentuale Beteiligung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 Norddeutsche Genossenschaftliche Beteiligungs-Aktiengesellschaft . . . . . . . . . . . Degeno - Erste Beteiligungsgesellschaft mbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beteiligungsgesellschaft DG mbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Landwirtschaftliche Rentenbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . REWE-Zentralfinanz eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. . . . . . . . . R + V Lebensversicherung AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Edekabank AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berliner Volksbank eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GVS Holding GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GrundkreditBank eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bausparkasse Schwäbisch Hall AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Köpenicker Bank eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . SGZ-Bank Südwestdeutsche Genossenschafts-Zentralbank AG, Frankfurt . . . . . Deutsche Raiffeisen-Warenzentrale GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . R + V Versicherung AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Edeka Zentrale AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GZB-Bank Genossenschaftliche Zentralbank AG, Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Gotha-Eisenach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BayWa Aktiengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nordmärkische Bank eG Volks- und Raiffeisenbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank eG Beeskow . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VR-Bank Mühlhausen/Bad Langensalza eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ulmer Volksbank eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volks- und Raiffeisenbank Cottbus eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wiesbadener Volksbank eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank-Raiffeisenbank Bad Salzungen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamtverband der Wohnungswirtschaft e.V. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Sonneberg-Neuhaus eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Ostprignitz eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Uckermark eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Karlsruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GERAER BANK eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DZB Die Zentralregulierungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Witzenhausen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Jüterbog eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volks- und Raiffeisenbank Nordhausen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Pößneck eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Münchner Bank eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Rathenow eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728 500 000 716 934 600 543 300 000 153 835 000 113 040 000 110 000 000 37 940 000 14 755 000 14 590 000 14 410 000 13 045 000 11 450 000 5 170 000 4 525 000 3 125 000 2 770 000 2 490 000 1 895 000 1 075 000 1 065 000 1 040 000 1 000 000 970 000 905 000 835 000 800 000 750 000 750 000 715 000 690 400 690 000 600 000 585 000 570 000 570 000 550 000 540 000 500 000 500 000 475 000 460 000 455 000 455 000 28,7499 28,2935 21,4441 6,0710 4,4611 4,3411 1,4973 0,5823 0,5758 0,5687 0,5148 0,4519 0,2040 0,1786 0,1233 0,1093 0,0983 0,0748 0,0424 0,0420 0,0410 0,0395 0,0383 0,0357 0,0330 0,0316 0,0296 0,0296 0,0282 0,0272 0,0272 0,0237 0,0231 0,0225 0,0225 0,0217 0,0213 0,0197 0,0197 0,0187 0,0182 0,0180 0,0180 2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 n o c h Anhang 1 n o c h Anteilseigner der DG BANK (Stand 31. Dezember 1997) Nr. Anteilseigner Kapital Prozentuale Beteiligung 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 Raiffeisenbank Schmölln eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Herzberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein München, Sitz Augsburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Belzig eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Erfurt eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ein- und Verkaufs-Genossenschaft selbst. Glasermeister Deutschlands eG . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Neustadt an der Weinstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Gotha eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Berlin-Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Frankfurt am Main, Sitz Eschborn . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Freiburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Hildburgshausen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Weimar eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Seelow eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nürnberger Bund Großeinkauf eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Luckenwalde eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Saalfeld/Bad Blankenburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EK-Großeinkauf eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Fürstenwalde eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . PSD Bank Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Kiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Raiffeisenbank Würzburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Saaletal eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Chemnitz eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank eG Wriezen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . PSD Bank Dortmund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank eG Nauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . NL - Bank Volks- und Raiffeisenbank eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sütex Textil-Verbund AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beteiligungs-Aktiengesellschaft der bayerischen Volksbanken . . . . . . . . . . . . . . . . Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Dresden eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Oranienburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Spremberg-Bad Muskau eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsgenossenschaft Saarbrücken eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Apolda eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank-Raiffeisenbank Schmalkalden eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 000 450 000 435 000 425 000 400 000 380 000 375 000 355 000 350 000 350 000 350 000 350 000 350 000 350 000 345 000 335 000 335 000 320 000 310 000 300 000 300 000 290 000 290 000 290 000 285 000 275 000 250 000 250 000 250 000 245 000 240 000 225 000 220 000 205 000 205 000 200 000 200 000 200 000 200 000 195 000 195 000 195 000 190 000 0,0178 0,0178 0,0172 0,0168 0,0158 0,0150 0,0148 0,0140 0,0138 0,0138 0,0138 0,0138 0,0138 0,0138 0,0136 0,0132 0,0132 0,0126 0,0122 0,0118 0,0118 0,0114 0,0114 0,0114 0,0112 0,0109 0,0099 0,0099 0,0099 0,0097 0,0095 0,0089 0,0087 0,0081 0,0081 0,0079 0,0079 0,0079 0,0079 0,0077 0,0077 0,0077 0,0075 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2107 n o c h Anhang 1 n o c h Anteilseigner der DG BANK (Stand 31. Dezember 1997) Nr. Anteilseigner Kapital Prozentuale Beteiligung 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 Dresdner Raiffeisenbank eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wibu Wirtschaftsverbund sozialer Einrichtungen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kulmbacher Bank eG Raiffeisen-Volksbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ZENTRAG Zentralgenossenschaft des deutschen Fleischergewerbes eG . . . . . . . Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Augsburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Donauwörth eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erfurter Bank eG Raiffeisenbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Zossen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Eichstätt eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Bad Wörishofen-Ottobeuren eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Memmingen-Unterallgäu eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Regensburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Forchheim eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Schmölln eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Buchloe-Kaufbeuren-Marktoberdorf eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Aschaffenburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Apolda eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Erlangen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Riesa eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank-Raiffeisenbank Bayreuth eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Bautzen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zittauer Volks- und Raiffeisenbank eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank eG, Rodenbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Heiligenstadt eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volks- und Raiffeisenbank Forst eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Bachgau Großostheim-Stockstadt eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . PSD Bank Münster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgäuer Volksbank eG Kempten-Sonthofen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Trier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Ostallgäu eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Amberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Hersbruck eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Dinkelsbühl-Hesselberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vereinigte Volksbanken Hof-Helmbrechts-Münchberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Hannover . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Coburger Bank eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Deggendorf-Plattling eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Rothenburg o.d.Tbr. eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gewerbebank Ansbach eG Raiffeisen- und Volksbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank-Raiffeisenbank Dingolfing eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 000 170 000 170 000 155 000 155 000 155 000 150 000 150 000 150 000 150 000 140 000 120 000 115 000 115 000 115 000 115 000 115 000 105 000 105 000 105 000 100 000 100 000 100 000 100 000 100 000 100 000 100 000 95 000 95 000 95 000 95 000 95 000 90 000 90 000 85 000 85 000 85 000 80 000 80 000 80 000 80 000 75 000 75 000 0,0075 0,0067 0,0067 0,0061 0,0061 0,0061 0,0059 0,0059 0,0059 0,0059 0,0055 0,0047 0,0045 0,0045 0,0045 0,0045 0,0045 0,0041 0,0041 0,0041 0,0039 0,0039 0,0039 0,0039 0,0039 0,0039 0,0039 0,0037 0,0037 0,0037 0,0037 0,0037 0,0036 0,0036 0,0034 0,0034 0,0034 0,0032 0,0032 0,0032 0,0032 0,0030 0,0030 2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 n o c h Anhang 1 n o c h Anteilseigner der DG BANK (Stand 31. Dezember 1997) Nr. Anteilseigner Kapital Prozentuale Beteiligung 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 Volksbank-Raiffeisenbank Chiemsee eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Günzburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Dillingen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Ochsenfurt eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Weiden eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Regensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Schwandorf-Nittenau eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Nürnberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank eG Neuburg/Donau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Aschaffenburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Braunschweig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Starnberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Staffelstein-Ebensfeld eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Oberstdorf-Sonthofen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Dinkelsbühl eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Roth-Schwabach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Werneck eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Fürth eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Bad Brückenau eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Herrsching-Landsberg-Starnberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Straubing eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Revisionsverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Neustadt a.d. Aisch eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Leipzig eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Uckermark eG Schwedt/Oder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Rothenburg o. Tbr. eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Hammelburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Arnstadt eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Bad Liebenwerda eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Spreewaldbank eG Volksbank-Raiffeisenbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Bebra-Sontra eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Raiffeisenbank Löbau-Neugersdorf eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Evangelische Kreditgenossenschaft eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank eG Großenlüder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank-Volksbank Marienberg-Olbernhau eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandenburger Bank Volksbank-Raiffeisenbank eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Bütthard eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Haag-Gars-Maitenbeth eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank-Raiffeisenbank Landshut eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Isen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Kronach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 000 75 000 75 000 75 000 75 000 70 000 70 000 70 000 70 000 65 000 65 000 65 000 65 000 65 000 60 000 60 000 60 000 60 000 60 000 60 000 60 000 60 000 60 000 55 000 55 000 55 000 55 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 0,0030 0,0030 0,0030 0,0030 0,0030 0,0028 0,0028 0,0028 0,0028 0,0026 0,0026 0,0026 0,0026 0,0026 0,0024 0,0024 0,0024 0,0024 0,0024 0,0024 0,0024 0,0024 0,0024 0,0022 0,0022 0,0022 0,0022 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2109 n o c h Anhang 1 n o c h Anteilseigner der DG BANK (Stand 31. Dezember 1997) Nr. Anteilseigner Kapital Prozentuale Beteiligung 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 Volksbank Mühldorf eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Straubing eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Trostberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Viechtach-Zwiesel eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Bad Reichenhall eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Ebern eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank-Raiffeisenbank Landau eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank-Raiffeisenbank Passau-Freyung eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Meitingen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Höchberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Stauden eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Post-Spar- und Darlehnsverein Koblenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Garching-Kirchweidach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Weilheim eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Scheßlitz-Zapfendorf eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Bad Abbach-Saal eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Erding eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank im Oberpfälzer Wald eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Bad Gögging eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Ismaning . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Obergünzburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Mömbris eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Untermerzbach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Pocking eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Schwarzenfeld-Dürnsricht eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Sonnenwald eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Thannhausen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Hemau eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Falkenstein-Wörth eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gewerbebank Coburg-Sonneberg eG Raiffeisenbank/Volksbank . . . . . . . . . . . . . . Rottaler Raiffeisenbank eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Tirschenreuth-Raiffeisenbank Bärnau eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Winzer-Hengersberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Deiningen-Wemding eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Trostberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Eschenau-Heroldsberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Roding eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Holzkirchen-Otterfing eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Tirschenreuth eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank eG Hofheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Taufkirchen/Vils eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Nürnberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Anzing-Forstern eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 50 000 45 000 45 000 45 000 45 000 45 000 45 000 45 000 45 000 40 000 40 000 40 000 40 000 40 000 40 000 40 000 40 000 40 000 40 000 40 000 35 000 35 000 35 000 35 000 35 000 35 000 35 000 35 000 35 000 35 000 35 000 35 000 35 000 35 000 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0018 0,0018 0,0018 0,0018 0,0018 0,0018 0,0018 0,0018 0,0016 0,0016 0,0016 0,0016 0,0016 0,0016 0,0016 0,0016 0,0016 0,0016 0,0016 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014 0,0014 2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 n o c h Anhang 1 n o c h Anteilseigner der DG BANK (Stand 31. Dezember 1997) Nr. Anteilseigner Kapital Prozentuale Beteiligung 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 Raiffeisenbank Hallertau eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Neustadt-Vohenstrauß eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Hollfeld-Waischenfeld-Aufseß eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Gößweinstein-Obertrubach-Bieberbach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Cham eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Wolfratshausen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Landau-Pilsting eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Germering-Olching eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Gefrees eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Siegsdorf-Bergen eG - Raiffeisenbank - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Wemding . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Reischach-Wurmannsquick-Zeilarn eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Elsavatal eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Hof eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Augusta-Bank eG, Augsburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Maintal eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Baisweil-Eggenthal-Friesenried eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank München-Feldmoching eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Rödental eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Feuchtwangen-Schnelldorf eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Teisendorf eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Sünching eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Bernried-Seeshaupt eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bayerische Bodenseebank ­ Raiffeisen ­ eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Steingaden eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Isartal eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Höhenkirchen und Umgebung eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Pretzfeld eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Obernburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Kleinwallstadt-Sulzbach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Graefenberg-Forchheim eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Oberhaching eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Riedenburg-Lobsing eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Großwalbur eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Thurnauer Land eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank-Raiffeisenbank Garmisch-Partenkirchen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Lichtenfels-Itzgrund eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Eschlkam-Neukirchen b. Hl. Blut eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Schrobenhausen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Erding eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Bad Grönenbach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Sauerlach-Arget eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 30 000 30 000 30 000 30 000 30 000 30 000 30 000 30 000 30 000 30 000 30 000 30 000 30 000 30 000 30 000 30 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 25 000 20 000 20 000 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0012 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0010 0,0008 0,0008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2111 n o c h Anhang 1 n o c h Anteilseigner der DG BANK (Stand 31. Dezember 1997) Nr. Anteilseigner Kapital Prozentuale Beteiligung 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 Raiffeisenbank Mühlhausen-Affing eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EZ-Textil Einkaufs-Zentrale Europäischer Textil-Einkaufsverbände GmbH . . . . . . Raiffeisenbank Röthenbach-Rückersdorf eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Kirchheim-Mindelheim eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Untersteinach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Rattiszell-Konzell eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Vilshofen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Unterschleißheim-Lohhof eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . RV-Bank eG, Alzenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Lindenberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Regensburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Altenburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank-Volksbank Schleiz eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Reinhardswald eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Münchberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Adelzhausen-Sielenbach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank im Lkrs. Passau-Nord eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Bad Zwesten eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Miltenberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Buch-Eching-Vatersdorf eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Mengkofen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Freising eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Höchstadt/Aisch eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Welden und Umgebung eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Münchener Hypothekenbank eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Moosbach-Waidhaus eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Markt Berolzheim-Wettelsheim eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Bamberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Kötzing eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Donaustauf eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Mamming-Höcking eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Hallstadt eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Genossenschaftliche Beteiligungsgesellschaft Kurhessen AG . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisen-Volksbank Dorfen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Dietramszell-Thanning eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Buchhofen-Künzing eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Rupertiwinkel-Nord eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Chieming-Grabenstätt eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Immenstadt eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Schwürbitz-Zettlitz eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Walpertskirchen-Wörth-Hörlkofen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Freilassing eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Jettingen-Scheppach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 20 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0008 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 n o c h Anhang 1 n o c h Anteilseigner der DG BANK (Stand 31. Dezember 1997) Nr. Anteilseigner Kapital Prozentuale Beteiligung 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 344 Raiffeisenbank Wasserburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Bamberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Nittendorf eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Balzhausen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Altertheim eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank-Volksbank Ludwigsstadt-Pressig eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Vilsbiburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Buchbach-Grüntegernbach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Spameck-Zell eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Floß eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Heimbuchenthal eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Thüngersheim eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Hiltenfingen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Altmühlsee eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Langenauer Bank eG Volksbank-Raiffeisenbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank im Stiftland Waldsassen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank und Raiffeisenbank Kassel eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank eG, Bruchköbel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Diemel-Warmetal eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank eG, Calden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VR-Bank Sömmerda-Sondershausen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VR-Bank Melsungen-Gensungen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Rödertal eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Hoyerswerda eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Grimma-Wurzen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Pleißental eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VR-Bank eG Schwerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Dessau-Anhalt eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Jessen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Lichtenfels eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Schöllnach-Iggensbach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Wittenberg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Beuerberg-Eurasburg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Grafenwöhr-Kirchenthumbach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Söchtenau-Prutting eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Lenggries eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Obergermaringen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Hallbergmoos-Goldach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Neumarkt i.d.Opf. eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Uffing-Obersöchering eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Volksbank Burglengenfeld eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank München Süd eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Au-Feilnbach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0006 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2113 n o c h Anhang 1 n o c h Anteilseigner der DG BANK (Stand 31. Dezember 1997) Nr. Anteilseigner Kapital Prozentuale Beteiligung 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354 355 356 357 358 359 360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 370 371 Raiffeisenbank Ainring eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Heilsbronn-Windsbach eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Winklarn und Umgebung eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Obertraubling eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Dietenhofen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Aschaffenburg-Schweinheim eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Rosenheim eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Anger eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Königsdorf-Gelting eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Aitrang-Ruderatshofen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Kleinkahl eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Thalheim eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Liga Spar- und Kreditgenossenschaft eG, Regensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Oberschleißheim eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Genossenschaftsbank Wernberg-Köblitz eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Finsing-Neuching-Ottenhofen eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Unterthingau eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Genossenschaftsbank München eG Raiffeisenbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Hohenpeißenberg-Forst eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Ampfing eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Parkstetten eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Herrieden eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Wald-Görisried eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Mittenwald eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Obertaufkirchen-Schwindegg eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Raiffeisenbank Bruck eG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WGZ-Bank Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank eG, Düsseldorf . . . . . . . 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 0,0004 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 533 920 000 100,0000 2114 Anhang 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Satzung DG BANK AG I. Allgemeine Bestimmungen §1 1. Die Firma lautet: DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank Aktiengesellschaft 2. Die Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie kann dort, wo sie anstelle von genossenschaftlichen Zentralbanken Regionalverantwortung übernimmt, Hauptverwaltungen und Zweigniederlassungen bilden und unterhalten. Hierbei hat sie den selbständigen und eigenverantwortlich tätigen genossenschaftlichen Kreditinstituten neben einem marktgeforderten Leistungsangebot die erforderliche Präsenz zu gewährleisten. §2 1. Die Aktiengesellschaft dient als Zentralkreditinstitut der Förderung des gesamten Genossenschaftswesens. Wesentlicher Bestandteil ihrer gesetzlichen Förderaufgabe ist die Förderung der genossenschaftlichen Primärstufe und der genossenschaftlichen Zentralbanken. Sie wirkt bei der Förderung der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft mit. Fusionen zwischen genossenschaftlichen Kreditinstituten der Primärstufe und der Aktiengesellschaft sind nicht zulässig. 2. Die Aktiengesellschaft betreibt bankübliche Geschäfte aller Art und ergänzende Geschäfte einschließlich der Übernahme von Beteiligungen. Sie kann ihren Gegenstand auch mittelbar verwirklichen. 3. Die Aktiengesellschaft betreibt als Zentralkreditinstitut den Liquiditätsausgleich entsprechend Art. 4 Abs. 7 lit. n der EG-Großkreditrichtlinie (Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten) für die angeschlossenen Primärgenossenschaften und die genossenschaftlichen Zentralbanken. 4. In Ausnahmefällen kann die Aktiengesellschaft zum Zweck der Förderung des Genossenschaftswesens und der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft von dem Prinzip der Kreditgewährung nach bankmäßigen Grundsätzen abweichen. Bei der Beurteilung der Vertretbarkeit der Kredite kann die genossenschaftliche Haftpflicht angemessen berücksichtigt werden. 5. Mit Zustimmung der Hauptversammlung kann die Aktiengesellschaft Genußrechte gewähren und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Die Zustimmung der Hauptversammlung muß mit einer Mehrheit von drei Viertel des stimmberechtigten vertretenen Kapitals gegeben werden. II. Grundkapital und Aktien §3 1. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft beträgt DM 2 533 920 000,­ und ist eingeteilt in 506 784 Stück auf den Namen lautende Aktien im Nennbetrag von 5 000,­ DM. 2. Der Vorstand ist durch Hauptversammlungsbeschluß vom 2. Dezember 1997 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 31. Dezember 1998 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geldeinlage um bis zu insgesamt 300 Mio. DM zu pari zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und insoweit das Bezugsrecht auch auszuschließen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die sonstigen Bedingungen der Kapitalerhöhung festzulegen. §4 1. Die Übertragung von Namensaktien und von aus den Namensaktien hervorgehenden Bezugsrechten bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel des stimmberechtigten vertretenen Kapitals. 2. Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen. 3. Die Form von Aktienurkunden, Zwischenscheinen sowie Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. Das gleiche gilt für sonst von der Aktiengesellschaft ausgegebene Wertpapiere. 4. Eintragungen im Aktienbuch sind für die Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus den Namensaktien und der Anschrift der Aktionäre ausschließlich maßgebend. III. Organe der Aktiengesellschaft §5 Die Organe der Aktiengesellschaft sind: a) Der Vorstand, b) der Aufsichtsrat, c) die Hauptversammlung. IV. Der Vorstand §6 1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat. 2. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat nach den aktienrechtlichen Bestimmungen sowie nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes. Der Aufsichtsrat ernennt ein Mitglied des Vorstandes der Aktiengesellschaft zum Vorsitzenden des Vorstandes; er kann einen oder mehrere Stellvertreter ernennen. Er kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 §7 1. Die Aktiengesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. 2. Die Prokuristen werden vom Vorstand bestellt. §8 1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstandes. 2. Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung. V. Aufsichtsrat §9 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Davon werden neun Mitglieder von der Hauptversammlung und zehn Mitglieder von den Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt. Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. hat das Recht, ein Mitglied seines Vorstandes in den Aufsichtsrat zu entsenden. 2. Von der Hauptversammlung können als Aufsichtsratsmitglied nur Personen gewählt werden, die im Zeitpunkt ihrer Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in einem Organ oder in der Geschäftsführung eines Aktionärs tätig sind. Die Amtszeit endet vorzeitig mit dem Schluß der nächsten Hauptversammlung, wenn ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt. 3. Die Amtszeit endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist statthaft. 4. Gleichzeitig mit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner können für vorzeitig ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner Ersatzmitglieder gewählt werden. Dabei wird für jedes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner ein bestimmtes jeweils zugeordnetes Ersatzmitglied gewählt. Die Ersatzmitglieder werden Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn das jeweilige Aufsichtsratsmitglied, als deren Ersatzmitglied sie gewählt sind, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Ihre Stellung als Ersatzmitglied lebt wieder auf, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes und durch das Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet spätestens mit dem Ablauf der Amtszeit desjenigen Aufsichtsratsmitgliedes, für welches das Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat aufgerückt ist. Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz. 5. Das Amt als Ersatzmitglied erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitgliedes. 2115 6. Soll die Neuwahl für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrates das Ausscheiden eines nachgerückten Ersatzmitgliedes aus dem Aufsichtsrat bewirken, bedarf der Beschluß über die Neuwahl der einfachen Mehrheit. 7. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten niederlegen. Die Niederlegung muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates erfolgen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 8. Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder können durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Hauptversammlungsbeschluß abberufen werden. § 10 1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. 2. Für den Aufsichtsrat gelten im übrigen die Befugnisse nach dem Mitbestimmungsgesetz. § 11 1. Unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitgliedes wählt der Aufsichtsrat in der 1. Sitzung nach seiner Wahl für seine Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. 2. Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder einer seiner Stellvertreter während der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. 3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind im Namen des Aufsichtsrates von dessen Vorsitzendem abzugeben. § 12 1. Der Aufsichtsrat muß mindestens viermal im Kalenderjahr, er muß mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden. 2. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Auftrag des Vorsitzenden durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen ist eine telegrafische, fernschriftliche, telekopierte oder telefonische Einberufung mit einer Frist von mindestens drei Tagen zulässig. 3. Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Zugleich mit der Einberufung sollen den Aufsichtsratsmitgliedern sämtliche Unterlagen übersandt werden, die für eine sachgemäße Vorbereitung im Hinblick auf die anstehenden Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlich sind. § 13 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftliche, telegrafische, fernschriftliche, telekopierte 2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 § 16 Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bekanntgewordenen Tatsachen, deren Offenbarung die Interessen der Aktiengesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens beeinträchtigen können, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihres Amtes. Dem Gebot der Schweigepflicht unterliegen insbesondere die Stimmabgabe, der Verlauf der Debatte, die Stellungnahmen der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie sonstige persönliche Äußerungen. § 17 Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen: 1. Die Übernahme oder Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigt; dies gilt nicht für Beteiligungen im Rahmen des Kreditgeschäfts ohne unternehmerische Zielsetzung (z.B. Objektgesellschaften), 2. der Abschluß von Anstellungsverträgen mit einem Jahresgehalt, das eine vom Aufsichtsrat festzusetzende Grenze übersteigt, 3. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, es sei denn zur Rettung von Forderungen, 4. die Errichtung von regionalen Hauptverwaltungen oder Zweigniederlassungen, 5. die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Ruhegehältern einschließlich Witwen- und Waisengeldern, 6. sonstige in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und Aufsichtsrat genannten Geschäfte. § 18 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine Vergütung, die die Hauptversammlung festsetzt, sowie Ersatz aller sonstigen Auslagen. § 19 Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen. oder telefonische Beschlußfassungen erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die Bestimmungen in Ziffern 2, 5 bis 7 entsprechend. 2. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. 3. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlußfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluß wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen haben. 4. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Punkte der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art der Abstimmung. 5. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Das gilt auch bei Wahlen. 6. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so ist auf Antrag von mindestens zwei anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beschlußgegenstand erneut zu beraten. Bei einer erneuten Abstimmung über den Beschlußgegenstand gemäß § 29 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz steht dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei nochmaliger Stimmengleichheit eine zweite Stimme zu. 7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden ­ auch bei Abstimmungen außerhalb der Sitzungen ­ zu unterzeichnen sind. § 14 Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen von Gesetz und Satzung eine Geschäftsordnung. § 15 1. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen in seiner Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluß Aufgaben und Befugnisse übertragen. 2. Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen des § 12 Nr. 2 und 3 und § 13 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie § 14 sinngemäß. Ergibt eine Abstimmung im Ausschuß Stimmengleichheit, hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Ausschusses zwei Stimmen. VI. Hauptversammlung § 20 1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Aktiengesellschaft oder an einem in Deutschland liegenden, vom Aufsichtsrat bestimmten Ort statt. 2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. 3. Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor dem Tage der Hauptversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntgemacht werden; dabei sind der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. 4. Die Hauptversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Gewinnverwendung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 und ­ soweit erforderlich ­ über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. § 21 1. An der Hauptversammlung können die Aktionäre teilnehmen oder sich vertreten lassen, die im Aktienbuch eingetragen sind. 2. Die Vertretung in der Hauptversammlung ist nur durch Aktionäre zulässig, die selbst zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind. Ist der Aktionär eine juristische Person, so kann die Vollmacht zur Vertretung der eigenen und/oder fremden Aktien auf Organmitglieder oder einen Mitarbeiter der juristischen Person lauten. § 22 1. Je DM 5 000,­ Nennbetrag einer Aktie gewähren eine Stimme. 2. Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage. § 23 1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, eröffnet der an Jahren älteste Teilnehmer die Hauptversammlung und läßt einen Leiter der Versammlung durch diese wählen. 2. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden, sowie die Art und Form der Abstimmung. § 24 1. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung eine größere Stimmenmehrheit erforderlich ist. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 2. Satzungsänderungen bedürfen, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln des stimmberechtigten vertretenen Kapitals. Für Kapitalerhöhungen ist eine qualifizierte Mehrheit von 85% des stimmberechtigten vertretenen Kapitals erforderlich. Soweit die Förderaufgabe gemäß § 2 Absatz 1 geändert werden soll, ist eine qualifizierte Mehrheit von 90% des stimmberechtigten vertretenen Kapitals erforderlich. 3. Wird bei einer Wahl im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet eine engere Wahl unter den Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei der engeren Wahl entscheidet die höchste Stimmenzahl. § 25 Die Verhandlungen in der Hauptversammlung sind durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beur- 2117 kunden. Die Niederschrift ist von dem Notar und dem Vorsitzenden der Hauptversammlung zu unterschreiben. § 26 1. Der Vorstand hat in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlußprüfer vorzulegen. Die Abschlußprüfung erfolgt auch entsprechend den für Genossenschaften geltenden Prüfungsgrundsätzen (§ 53 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlußprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers dem Aufsichtsrat mit einem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen. 2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluß, ist dieser festgestellt; billigt er ihn nicht, muß der Jahresabschluß durch die Hauptversammlung festgestellt werden. 3. Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Aktiengesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. § 27 1. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen; sie sind darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden. 2. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest, so ist ein Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. 3. Bei der Errechnung des gem. Ziffer 1 oder 2 in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses sind vorweg Zuweisungen zur gesetzlichen Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen. § 28 1. Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluß ergebenden Bilanzgewinns. 2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 3. Die Bestellung aller Direktoriumsmitglieder einer regionalen Hauptverwaltung durch den Vorstand erfolgt im Benehmen mit dem jeweiligen Beirat. VIII. Geschäftsjahr § 30 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. IX. Sonstiges § 31 Die Bekanntmachungen der Aktiengesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. 2. Junge Aktien aus Kapitalerhöhungen können mit Vorzügen bei der Gewinnverwendung versehen werden. VII. Beiräte § 29 1. Der Vorstand kann einen oder mehrere Beiräte bestellen. 2. Soweit regionale Hauptverwaltungen und Zweigniederlassungen im Inland errichtet werden, werden für den jeweiligen regionalen Geschäftsbereich zur Beratung und Unterstützung Beiräte gebildet. Die Beiratsmitglieder werden von der jeweiligen Region gewählt. Näheres regelt die Beiratsordnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2119 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1999 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1999) Vom 13. August 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan ­ Teil I des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1999 ­ wird in Einnahmen und Ausgaben auf 16 036 200 000 Deutsche Mark festgestellt. §2 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1999 Kredite in Höhe von 8 045 790 000 Deutsche Mark aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Jahr 1999 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 2 200 000 000 Deutsche Mark abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz ausschließen. (4) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1997 und 1998 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. §3 Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. §4 Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschaftsplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. §5 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von 300 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERPSondervermögens zu übernehmen. (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. 2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 §7 Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche Ausgleichsbank, Bonn, vergeben werden. §8 Die §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2000 weiter. §9 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. §6 Der in Kapitel 1 Titel 681 02 veranschlagte Betrag und die Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 13. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Bu desgesetzblatt Ja rga g 1997 Teil I Nr. XX, ausgegebe zu Bo am XX. XXXXXXXXX 1997 2121 5 Gesamtplan des ERP-Sondervermögens 1999 Teil I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen Teil II: Teil III: Finanzierungsübersicht Kreditfinanzierungsplan Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 Teil I Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 Kapitel 1 (Ausgaben): Kapitel 2 (Ausgaben): Kapitel 3 (Ausgaben): Kapitel 4 (Einnahmen): Investitionsfinanzierung Exportfinanzierung Sonstige Ausgaben Einnahmen 2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Kap. 1 Titel und Funktion 1 Zweckbestimmung Betrag für 1999 1 000 DM Betrag für 1998 1 000 DM 4 Ist-Ergebnis 1997 1 000 DM 5 2 3 Ausgaben Die in den Titeln 862 01 und 862 02 veranschlagten Mittel werden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Hauptleihinstituten vergeben. 862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . fällig im Jahr 2000 1 889 1 889 600 000 DM 9 900 000 9 900 000 8 083 837 Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungsfähig. 862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Umweltschutz und Energieeinsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . davon fällig: Jahr 2000 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Jahr 2001 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840 825 000 000 DM 420 425 000 000 DM 420 400 000 000 DM 2 700 000 2 700 000 2 369 289 Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungsfähig. 681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler, Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . 10110 000 000 DM davon fällig: Jahr 2000 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 000 000 DM Jahr 2001 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 000 DM Jahr 2002 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 000 DM Jahr 2003 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 DM Die Ausgaben sind übertragbar. 10 000 10 000 8 447 Gesamtausgaben 12 610 000 12 610 000 Abschluß Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamtausgaben 10 000 012 600 000 12 610 000 10 000 12 600 000 12 610 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2123 Investitionsfinanzierung Erläuterungen 6 Zu Tit. 862 01 Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungsfähigkeit und -steigerung mittelständischer Unternehmen dienen. Die Mittel sollen vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern zugute kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben in den alten Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in regionalen Fördergebieten) vernachlässigt werden. Im einzelnen sind vorgesehen für: a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten und Aufbauinvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 850 Mio DM b) Existenzgründungen ­ Eigenkapitalhilfeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 Mio DM ­ Existenzgründungsdarlehensprogramm . . . . . 2 950 Mio DM c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 250 Mio DM d) Ausbildungsplätzeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 200 Mio DM e) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 650 Mio DM Wenn es die Mittelnachfrage erfordert, können Verschiebungen zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Finanzierungshilfen für folgende Zwecke gewährt werden: a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe ,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in den alten Bundesländern und Berlin (West), soweit diese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 09 02 Titel 882 82) erhalten, sowie allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender mittelständischer Unternehmen in den neuen Bundesländern zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. 520 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächtigungen zugesagt. b) Existenzgründungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms werden zinsverbilligte, persönliche Darlehen an natürliche Personen gewährt. Die Darlehen dienen der Gründung und Festigung einer selbständigen Existenz auch im Zuge der Privatisierung und Reprivatisierung. Auch Existenzgründungen Freier Berufe können gefördert werden. Die Darlehen haben Eigenkapitalfunktion, da sie ­ abgesehen von der persönlichen Haftung ­ vom Existenzgründer nicht abgesichert zu werden brauchen und im Konkursfall unbeschränkt haften. Ferner werden in den neuen Bundesländern und Berlin Ost zinsverbilligte Darlehen an gewerbliche Unternehmen zur Verstärkung der Eigenkapitalbasis bei Beteiligung eines unternehmerisch kompetenten Partners gewährt. ­ Zur Aufrechterhaltung des eigenkapitalersetzenden Charakters der Eigenkapitalhilfedarlehen muß der Bund den Banken gegenüber für Ausfälle Bürgschaften übernehmen. Hierfür zahlen Darlehensnehmer und das ERP-Sondervermögen eine nach dem Prinzip der Selbstfinanzierung berechnete Gebühr an Einzelplan 32 des Bundeshaushaltes. Die Ausfälle aus den Bürgschaften werden aus dem Einzelplan 32 geleistet. Im Rahmen des Existenzgründungsdarlehensprogramms können auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der Heilberufe) gefördert werden. 1 369,6 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächtigungen zugesagt. Diese Erläuterung ist verbindlich. c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, um mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital zu erleichtern, sowie ERP-Darlehen an mittelständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürgschaften bei der Kreditaufnahme mittelständischer Unternehmen und Angehöriger Freier Berufe. d) Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze in kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe. e) Langfristige Finanzierungen marktnaher Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer Markteinführung. Zu Tit. 862 02 Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden: a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft, b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft, c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen, d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwendung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden. 825 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächtigungen zugesagt. Zu Tit. 681 02 Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 3 Mio DM auf Stipendienprogramme, und zwar ­ 1,5 Mio DM auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem Studenten aus mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein einjähriger Studienaufenthalt in Deutschland ermöglicht wird, ­ 1,2 Mio DM auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen, ­ 300 000 DM zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholarship Program's. Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ostund Südosteuropa, der befristete Aufenthalt deutscher Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Kosten der Evaluierung der genannten Stipendienpogramme finanziert werden. Ferner dient der Baransatz der Durchführung des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung. Dabei handelt es sich um völkerverbindende, insbesondere transatlantische Projekte im Sinne von Georg C. Marshall. Über die Auswahl der zu fördernden Projekte entscheidet ein Interministerieller Ausschuß im Einvernehmen mit dem Unterausschuß des Wirtschaftsausschusses ,,ERP-Wirtschaftspläne". Außer dem Baransatz von 10 Mio DM sind bei diesem Titel Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 10 Mio DM veranschlagt, um Zuschußzusagen für kommende Jahre geben zu können. 2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Kap. 2 Titel und Funktion 1 Zweckbestimmung Betrag für 1999 1 000 DM Betrag für 1998 1 000 DM 4 Ist-Ergebnis 1997 1 000 DM 5 2 3 Ausgaben Die in Titel 866 01 veranschlagten Mittel werden nach Maßgabe einer Richtlinie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben. 866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Entwicklungsländer (Exportfonds) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . 105 000 000 DM fällig im Jahr 2002 400 000 400 000 277 945 Gesamtausgaben 400 000 400 000 Abschluß Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 000 400 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2125 Exportfinanzierung Erläuterungen 6 Zu Tit. 866 01 Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungsermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft. Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bestehende Exportfonds I (Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirtschaftsplangesetz 1981 ­ BGBl. I S. 745 ­ Erläuterungen zu Kap. 3 Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schrittweise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine Förderung wie bisher zu gewährleisten. 2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Kap. 3 Titel und Funktion 1 Zweckbestimmung Betrag für 1999 1 000 DM Betrag für 1998 1 000 DM 4 Ist-Ergebnis 1997 1 000 DM 5 2 3 Ausgaben 531 01-013 671 01-680 575 01-928 870 01-680 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verzinsung der Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamtausgaben 2 500 200 3 015 500 8 000 3 026 200 2 500 200 2 514 000 8 000 2 524 700 629 9 2 476 181 4 253 Abschluß Sächliche Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamtausgaben 2 700 3 015 500 8 000 3 026 200 2 700 2 514 000 8 000 2 524 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2127 Sonstige Ausgaben Erläuterungen 6 Zu Tit. 531 01 Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des ERP-Sondervermögens berichtet wird. Ferner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im Zusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz entstehen. Finanziert werden können auch praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops, Tagungen u. ä.), aus denen Erkenntnisse für die Fortentwicklung der ERP-Programme gewonnen werden können. Zu Tit. 671 01 Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen Forderungen (z.B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleihinstituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen übertragen worden ist) sowie die Gebühren, die für die Übernahme und Verwaltung von in den Vorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigenkapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von in den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen an die Weberbank Berliner Industriebank KGaA zu zahlen sind. Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt werden. Zu Tit. 575 01 Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenommenen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagiokosten gezahlt werden. Zu Tit. 870 01 Der Betrag ist für Inanspruchnahmen aus übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen. Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes. Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember 1997 149,5 Mio DM. 2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Kap. 4 Titel und Funktion 1 Zweckbestimmung Betrag für 1999 1 000 DM Betrag für 1998 1 000 DM 4 Ist-Ergebnis 1997 1 000 DM 5 2 3 Einnahmen 119 02-680 119 99-680 121 02-691 141 01-680 141 02-680 162 01-691 162 03-872 182 01-691 325 02-928 331 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u.a. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapitalfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen . . . . . Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen Zinsen aus Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen aus Krediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für Investitionen in den neuen Bundesländern . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamteinnahmen 1 000 1 000 1 600 10 200 2 136 000 150 000 5 150 600 8 045 790 550 000 16 036 200 1 000 1 000 1 600 10 200 2 364 600 150 000 5 328 700 7 137 590 550 000 15 534 700 798 1 669 1 473 0 237 2 371 390 305 169 11 586 433 ­ 482 644 160 000 Abschluß Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamteinnahmen 3 600 16 032 600 16 036 200 3 600 15 531 100 15 534 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2129 Einnahmen Erläuterungen 6 Zu Tit. 119 99 Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt. Zu Tit. 182 01 Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen: a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . 2 182 600 000 DM 2 844 000 000 DM 0 115 000 000 DM 0 009 000 000 DM 5 150 600 000 DM Zu Tit. 325 02 Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der NettoKreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4). Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundesländern. Zu Tit. 121 02 Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind. c) Weberbank Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zu Tit. 141 01 Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. Zu Tit. 162 01 Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen: a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . c) Weberbank Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 811 200 000 DM 1 255 000 000 DM 0 068 000 000 DM 0 001 800 000 DM 2 136 000 000 DM Zu Tit. 331 02 Da die Finanzierung der Kreditgewährung ­ insbesondere für Investitionen in den neuen Bundesländern ­ über den Kapitalmarkt das Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen (§ 5 Abs. 1 ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das ERP-Sondervermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Insgesamt sind Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd DM zugesagt worden. Diese Erläuterung ist verbindlich. Zu Tit. 162 03 Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des ERP-Sondervermögens insbesondere bei den Hauptleihinstituten. 2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Abschluß davon entfallen auf Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben sächliche Ausgaben 1 000 DM Zinskosten 1 000 DM Zuweisungen und Zuschüsse 1 000 DM Investitionen 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 2 3 4 Investitionsfinanzierung Exportfinanzierung . . . . Sonstige Ausgaben . . . Einnahmen . . . . . . . . . . 16 036 200 16 036 200 12 610 000 400 000 3 026 200 2 700 3 015 500 10 000 12 600 000 400 000 8 000 16 036 200 2 700 3 015 500 10 000 13 008 000 Zu Kap. 1 ­ Titel 862 01 ­ Ausgaben Ist-Ergebnis 1996 Funktion 634 635 641 650 670 680 691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer Unternehmen Verarbeitende Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Handwerk und Kleingewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fremdenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige Dienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige Bereiche (Freie Berufe, Modernisierungsprogramm) . . . . . . . . . . . . . . . . Betriebliche Investitionen (früher Zonenrandgebiet) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2131 Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen a) Bis einschl. 31. 12. 1997 eingegangene Verpflichtungen fällig ab 1999 b) VE 1998 c) VE 1999 davon fällig Kapitel, Titel (Titelgr.) sowie Zweckbestimmung (stichwortartig) Ausgabensoll 1998 1999 2000 2001 2002 ff. in Mio DM 1 2 3 4 5 6 7 Kap. 1 862 01 Mittelständische Unternehmen . . . . . . 9 900,0 a) b) c) a) b) c) --00 1 889,6 1 889,6 --00 840,0 825,0 -- 1 889,6 -- 1 405,0 1 420,0 -- -- -- 1 889,6 -- 1 420,0 1 425,0 -- -- -- -- -- 1 400,0 -- -- -- -- -- -- 862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung 2 700,0 681 02 Gewährung von Stipendien, Förderung transatlantischer Beziehungen . . . . . . 10,0 a) b) c) 2,8 10,0 10,0 1 112,8 1 114,0 -- ­­ 1 113,0 1 114,0 ­­ 1 112,0 1 113,0 -- 1 111,0 1 113,0 Kap. 2 866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen in Entwicklungsländer. . . . . . . . . . . . . . 400,0 a) b) c) b) c) 0 105,0 0 275,0 0 105,0 3 014,6 2 829,6 0 105,0 -- -- 2 313,6 -- ­­ 0 140,0 ­­ 0 563,0 2 318,6 -- 0 135,0 -- 0 137,0 0 403,0 -- -- 1 105,0 0 001,0 1 108,0 Summe 2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Teil II Finanzierungsübersicht Teil I ERP-Sondervermögen Betrag für 1999 1 000 DM 1998 Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) 2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen) 3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 036 200 15 534 700 07 990 410 08 397 110 08 045 790 07 137 590 Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt 4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 233 790 03 188 000 08 045 790 00 000 0-- 08 045 790 11 312 590 04 175 000 07 137 590 00 000 0-- 07 137 590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2133 Teil III Kreditfinanzierungsplan Teil I ERP-Sondervermögen Betrag für 1999 1 000 DM 1998 1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 kurzfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe 1. 2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt (einschl. Umschuldung) 2.1 Tilgung langfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe 2. 02 738 000 00 450 000 03 188 000 02 475 000 01 700 000 04 175 000 10 000 000 01 233 790 11 233 790 10 000 000 01 312 590 11 312 590 3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 08 045 790 07 137 590 2134 Anlage Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Nachweisung des ERP-Sondervermögens 1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen Aktiva: Stand am 31. 12. 1997 DM A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Sonstige Forderungen 1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen . . . . . . . . . . . . . . 2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Regreßforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D. Beteiligungen 1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Weberbank Berliner Industriebank KGaA ­ Genußrechtskapital ­ 4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigenkapitalfinanzierungsprogramms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 00 090 000 000,00 00 532 900 000,00 00 040 000 000,00 00 000 400 000,00 57 099 846 070,52 00 018 681 009,92 00 255 174 435,06 00 003 494 508,41 07 603 648 247,26 48 555 547 869,87 Stand am 31. 12. 1996 DM 06 898 281 336,86 49 414 079 336,01 00 030 796 539,69 00 214 586 015,97 00 003 494 508,41 00 090 000 000,00 00 381 000 000,00 00 040 000 000,00 00 005 239 500,00 57 077 477 236,94 2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1997 Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 010 652 DM 11 805 DM 4 253 018 DM 12 275 475 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2135 nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 Passiva: Stand am 31. 12. 1997 DM A. Vermögensbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 530 506 810,11 33 569 339 260,41 Stand am 31. 12. 1996 DM 23 033 276 870,76 34 044 200 366,18 57 099 846 070,52 57 077 477 236, 94 Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 00 149 453 255,64 00 186 924 343,00 2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Verordnung über den Ersatz von Umstellungsaufwendungen der Kreditinstitute Vom 11. August 1998 Auf Grund des § 9 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft: §1 Höhe des Ersatzes (1) Ein Kreditinstitut oder ein anderes im Inland zur Verwahrung von Wertpapieren befugtes Unternehmen kann vom Emittenten für die nach dem Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro umgestellten Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen für jeden gebuchten Depotposten zur Abgeltung der mit der Abwicklung der Umstellung verbundenen Aufwendungen wie folgt Ersatz verlangen: 1. für die zum 1. Januar 1999 sowie für die am dritten Freitag im Februar, Mai, August und November 1999, 2000 und 2001 umgestellten Schuldtitel jeweils sechs Deutsche Mark, 2. für die zu anderen Zeitpunkten umgestellten Schuldtitel jeweils zwölf Deutsche Mark. (2) Die bei Zwischenverwahrung von Schuldtiteln bei anderen Kreditinstituten oder anderen im Inland zur Verwahrung von Wertpapieren befugten Unternehmen entstandenen Umstellungskosten gelten als mit den nach Absatz 1 festgesetzten Pauschbeträgen als abgegolten. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Bonn, den 11. August 1998 Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2137 Bundesgesetzblatt Te i l II Nr. 29, ausgegeben am 12. August 1998 Tag 6. 8. 98 Inhalt Gesetz zu dem Straßburger Übereinkommen vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 188-85 GESTA: XC014 Seite 1643 6. 8. 98 Gesetz zu den Protokollen zu den Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation, der Ukraine und der Republik Moldau andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XE058 1659 18. 6. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-namibischen Abkommens über den Luftverkehr Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-paraguayischen Investitionsförderungsvertrags Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1664 1665 1666 18. 6. 98 18. 6. 98 18. 6. 98 1666 18. 6. 98 1667 22. 6. 98 1667 1668 22. 6. 98 23. 6. 98 1674 1674 23. 6. 98 24. 6. 98 1676 24. 6. 98 1676 1677 24. 6. 98 24. 6. 98 1688 25. 6. 98 1689 25. 6. 98 1689 25. 6. 98 1690 26. 6. 98 1690 2138 Tag 30. 6. 98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Inhalt Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 und die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens über Soziale Sicherheit und über das Außerkrafttreten von Vorgängerübereinkünften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 1691 30. 6. 98 1692 1. 7. 98 1695 Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Nr. 30, ausgegeben am 14. August 1998 Tag 6. 8. 98 Inhalt Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 22. April 1996 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XE045 Seite 1698 30. 6. 98 1. 7. 98 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 zur Vereinheitlichung des Wechselrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-slowenischen Investitionsförderungsvertrags . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727 1729 1. 7. 98 1730 2. 7. 98 1731 1733 3. 7. 98 6. 7. 98 1733 6. 7. 98 1734 6. 7. 98 1735 6. 7. 98 1735 6. 7. 98 1736 Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 2139 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Vorschriften für die Agrarwirtschaft 30. 6. 98 Verordnung (EG) Nr. 1393/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/92 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Erzeugnissen der Sektoren E i e r und G e f l ü g e l f l e i s c h Verordnung (EG) Nr. 1394/98 der Kommission zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Z u c h t k a n i n c h e n gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1400/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Verbraucherbeihilfe für auf den Kanarischen Inseln erzeugte frische M i l c h produkte Verordnung (EG) Nr. 1407/98 der Kommission zur zwölften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des S c h w e i n e markts in Spanien Verordnung (EG) Nr. 1423/98 der Kommission zur Einstellung des Industrie f i s c h fangs durch Schiffe unter schwedischer Flagge Verordnung (EG) Nr. 1424/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von G e t r e i d e durch die Interventionsstellen Verordnung (EG) Nr. 1427/98 der Kommission zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 370/98 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des S c h w e i n e marktes in Deutschland Verordnung (EG) Nr. 1428/98 der Kommission zur Anpassung der im Wirtschaftsjahr 1998/99 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für die Raffination von Z u c k e r Verordnung (EG) Nr. 1429/98 der Kommission zur Verschiebung der im Wirtschaftsjahr 1998/99 bezüglich der Aussaat bestimmter Kulturp f l a n z e n in mehreren Regionen einzuhaltenden Termine Verordnung (EG) Nr. 1430/98 der Kommission zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des S c h w e i n e marktes in den Niederlanden Verordnung (EG) Nr. 1432/98 der Kommission zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für R i n d f l e i s c h für den Verkauf im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1268/98 Verordnung (EG) Nr. 1433/98 der Kommission über den Verkauf im Wege der Ausschreibung von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen Verordnung (EG) Nr. 1435/98 des Rates zum Verbot der Einfuhr R o t e n T h u n s (Thunnus thynnus) mit Ursprung in Belize, Honduras und Panama Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 187/35 1. 7. 98 30. 6. 98 L 187/37 1. 7. 98 30. 6. 98 L 187/54 1. 7. 98 1. 7. 98 L 188/26 2. 7. 98 2. 7. 98 L 190/13 4. 7. 98 3. 7. 98 L 190/14 4. 7. 98 3. 7. 98 L 190/18 4. 7. 98 3. 7. 98 L 190/19 4. 7. 98 3. 7. 98 L 190/20 4. 7. 98 3. 7. 98 L 190/22 4. 7. 98 3. 7. 98 L 190/25 4. 7. 98 3. 7. 98 L 190/28 4. 7. 98 29. 6. 98 L 191/13 7. 7. 98 3. 7. 98 L 191/15 7. 7. 98 2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. August 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Andere Vorschriften 30. 6. 98 Verordnung (EG) Nr. 1395/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln Verordnung (EG) Nr. 1396/98 der Kommission mit den Sektor Geflügelfleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/95 Verordnung (EG) Nr. 1397/98 der Kommission zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1401/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 764/96 Verordnung (EG) Nr. 1406/98 der Kommission zur Aufhebung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 703/98 des Rates vom 17. März 1998 zur Aussetzung bestimmter Zugeständnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen Verordnung (EG) Nr. 1409/98 der Kommission mit Sätzen von Ausgleichszinsen, die im zweiten Halbjahr 1998 bei Entstehung einer Zollschuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver Veredelungsverkehr und vorübergehende Verwendung) anzuwenden sind Verordnung (EG) Nr. 1414/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1960/95 mit Durchführungsbestimmungen zur übergangsweisen Anwendung der für Traubensaft und -most geltenden Einfuhrregelung und der Verordnung (EG) Nr. 2309/95 mit Übergangsmaßnahmen zur Einfuhr von Traubensaft und -most aus Zypern L 187/39 1. 7. 98 30. 6. 98 L 18741 1. 7. 98 30. 6. 98 L 187/46 1. 7. 98 22. 6. 98 L 188/1 2. 7. 98 1. 7. 98 L 188/25 2. 7. 98 1. 7. 98 L 188/30 2. 7. 98 2. 7. 98 L 189/4 3. 7. 98