Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1992  Nr. 3 vom 31.01.1992  - Seite 70 bis 72 - Bekanntmachung einer Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Bekanntmachung einer Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II Artikel 5 Abkommens und bei der Erledigung von Visaformalitäten für die Die Finanzierung der Durchführung dieses Abkommens wird Personen. die auf9™d dieses Abkommens entsandt werden, von den Vertragsparteien gemäß den jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sichergestellt, wobei die Übernahme Artikel 7 der Kosten für die Maßnahmen im Einzelfall vereinbart wird. (1 y Dieses Abk0mmen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils still- e schweigend um ein weiteres Jahr, sofern das Abkommen nicht Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der Grundlage des geltenden Rechts bei der Durchführung dieses jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. Geschehen zu Bonn am 2. Dezember 1991 in zwei Urschriften, jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland Norbert Blüm Der Minister für Sozialschutz der Republik Litauen Dobravolskas Bekanntmachung einer Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Vom 3. Januar 1992 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat durch Beschluß vom 23. Mai 1991 seine Verfahrensordnung geändert. Die Änderung ist am 31. Mai 1991 in Kraft getreten und wird auf Fälle angewandt, die nach diesem Zeitpunkt beim Gerichtshof anhängig gemacht worden sind oder werden. Die durch die Änderung betroffenen Stellen der Verfahrensordnung werden nachfolgend bekanntgemacht; im übrigen ist der bisherige Wortlaut der Verfahrensordnung maßgebend geblieben. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. II S. 955). Bonn, den 3. Januar 1992 Der Bundesminister der Justiz In Vertretung Kober Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 71 Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Amendments to the Rules of Court Amendements au Reglement de la Cour On 23 May 1991 the Court adopted the following amendments to the Rules of Court; they enter into force on 31 May 1991, but will apply only to cases brought before the Court after that date. Le 23 mai 1991, la Cour a adopte les amendements suivants ä son reglement; ils entreront en vigueur des le 31, mais ne vaudront que pour les affaires portees de-vant eile apres cette date. (Übersetzung) Der Gerichtshof hat am 23. Mai 1991 folgende Änderungen seiner Verfahrensordnung angenommen; sie treten am 31. Mai 1991 in Kraft, werden aber nur auf Fälle angewandt, die dem Gerichtshof nach diesem Zeitpunkt vorgelegt wurden. 1. Rule 1 (k) The phrase "Rules 50, 53 and 54" is replaced, in the two places in which it oc-curs, by the phrase "Rules 50, 53, 54 and 55". 1. Article 1, alinea k) Au premier comme au second sous-ali-neas, remplacement de «50, 53 et 54» par «50, 53, 54 et 55». 1. Artikel 1 Buchstabe k Die Artikelnummern "50, 53 und 54") werden an den beiden Stellen, an denen sie erscheinen, durch die Artikelnummem "50, 53, 54 und 55" ersetzt. 2. Rule 25 § 1 The words "they shall for the purposes of the provisions of this Chapter, be deemed to be one Party. The President of the Court shall" are replaced by the words "the President of the Court may". 2. Article 25 § 1 Remplacement des mots «elles sont, pour lapplication des dispositions du pre-sent chapitre, considerees comme une seule. Le President de la Cour les invite en ce cas» par «le President de la Cour peut les inviter». 2. Artikel 25 Abs. 1 Die Worte "so werden sie für die Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels als eine Partei angesehen. Der Präsident des Gerichtshofs fordert sie in diesem Fall auf," werden durch die Worte "so kann sie der Präsident des Gerichtshofs auffordern," ersetzt. 3. Rule 37 § 1 The text of the first sub-paragraph is replaced by the following: "The proceedings before the Court shall, as a general rule, comprise as their first stage a written procedura in which memo-rials are filed by the Parties, the applicant and, if it so wishes, the Commission. As soon as possible after the reference of a case to the Court, the President shall consult the Agents of the Parties, the applicant and the Delegates of the Commission, or, if the latter have not yet been appointed, the President of the Commission, as to the Organisation of the procedura; unless, with their agreement, he directs that a written procedura is to be dispensed with, he shall lay down the time-limits for the filing of the memorials." 3. Article 37 § 1 Nouveau libelle du premier alinea: «La procedura devant la cour comprend en regle generale dans sa premiere phase une procedura ecrite, au cours de laquelle les Parties, le requerant et, si eile le sou-haite, la Commission deposent un memoire. Des que possible apres la saisine de la Cour, le president consulte les agents des Parties, le requerant et les delegues de la Commission ou, sils nont pas encore ete designes, le president de celle-ci au sujet de lorganisation de la procedura; sauf sil deckte, en accord avec eux, quil ny a pas lieu ä procedura ecrite, il fixe les delais pour le depöt des memoires.» 3. Artikel 37 Abs. 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist im ersten Abschnitt in der Regel ein schriftliches Verfahren, in welchem die Parteien, der Beschwerdeführer und, wenn sie es wünscht, die Kommission Schriftsätze vorlegen. ist ein Fall beim Gerichtshof anhängig gemacht worden, so gibt der Präsident so bald wie möglich den Prozeßbevollmächtigten der Parteien, dem Beschwerdeführer und den Vertretern der Kommission oder, wenn solche noch nicht bestellt worden sind, dem Präsidenten der Kommission Gelegenheit, sich zum Ablauf des Verfahrens zu äußern; wird nicht mit deren Zustimmung auf ein schriftliches Verfahren verzichtet, so setzt er die Fristen für die Einreichung der Schriftsätze fest." ) Anmerkung: Der durch Beschluß des Gerichtshofs vom 26. Januar 1989 unter vorläufiger Bezeichnung eingefügte Artikel 39"* wurde zwischenzeitlich formlos in Artikel 40 umnumeriert. Die Artikelbezeichnungen der (früheren) Artikel 40 bis 68 sowie die Verweisungen auf diese Bestimmungen haben sich dementsprechend um eine Artikelnummer nach hinten verschoben. 72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolttarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1 Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36 Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. 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Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs sowie die Hinweise auf die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages. Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht enthalten. Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 15 vom 23. Januar 1992 kann zum Preis von 6,80 DM (4,80 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto "Bundesanzeiger" Köln 399-509 (BLZ 370 100 50) bezogen werden.