Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 59 vom 18.12.2008  - Seite 2450 bis 2460 - Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO)

9502-21
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2008 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung -- BinSchUO)1) Vom 6. Dezember 2008 Es verordnen ­ das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 3 bis 6 und 8, Abs. 4 und 6, hinsichtlich des Abs. 1 Nr. 2, 2a und 5 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 sowie jeweils in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a und b, und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 5 und 8 und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, und ­ das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a, jeweils in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a und b, und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Wasserstraßen des Bundes sowie das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr. (2) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge im Sinne des Anhangs II § 1.02. (3) Es richten sich 1. die technischen Anforderungen a) nach Anhang II im Falle des Rheins, b) nach den Anhängen III bis X und XII im Falle der übrigen in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes, 2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung), a) nach Anhang II in Verbindung mit Anhang XI Kapitel 1 und 2 im Falle des Rheins, b) nach Anhang XI Kapitel 1 und 3 im Falle der übrigen im Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil 1 und 3 auch auf dem Rhein anzuwenden. (5) Auf der Donau gilt diese Verordnung unbeschadet des § 5 für Fahrzeuge, die in einem Donauuferstaat beheimatet sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur hinsichtlich der Anforderungen an die Besatzung; Anhang XI § 3.01 Nr. 3 und § 3.02 sind nicht anzuwenden. (6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle 1. Fähren, 2. Barkassen, 3. kleinen Fahrgastschiffe und 4. Seeschiffe auf dem Rhein. (7) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die 1. auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort befinden; Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §1 Geltungs- und Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf den in Anhang I 2) bezeichneten 1 ) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/137/EG vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 389 S. 261) und die Richtlinie 2008/59/EG vom 12. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 166 S. 31), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/87/EG vom 22. September 2008 (ABl. EU Nr. L 255 S. 5). Die Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG sind beachtet worden. 2 ) Die Anhänge I bis XII werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2008 2451 2. vorübergehend auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins verkehren und auf denen nachstehend genannte Zeugnisse mitgeführt werden: a) ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1966 über den Freibord oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL) oder b) bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsnormen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) oder c) bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates. (8) Mit den in Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt. §2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1. Wasserstraßen Binnenwasserstraßen des Bundes nach Anhang I, 2. Fahrtauglichkeitsbescheinigung Amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr nach dem jeweiligen Muster in Anhang V, 3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, b) Donauschifffahrtspolizeiverordnung, c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung, d) Binnenschifffahrtsstraßenordnung, e) Seeschifffahrtsstraßenordnung. (2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten 1. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 2. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317 ­ Anlageband, BGBl. 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 3. Moselschifffahrtspolizeiverordnung Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 4. Donauschifffahrtspolizeiverordnung Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 5. Rheinpatentverordnung Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2174, 2176), zuletzt geändert durch Beschluss vom 23. November 2006 in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl. 2007 II S. 874), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 6. Binnenschifferpatentverordnung Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 7. ADNR Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in der am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Fassung (BGBl. 2003 II S. 648), zuletzt geändert durch die am 31. Mai 2006 beschlossenen Änderungen (BGBl. 2006 II S. 1378), in der jeweils geltenden Fassung, 8. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. l S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 9. Kollisionsverhütungsregeln Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung, 10. Schiffssicherheitsverordnung Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), in der jeweils geltenden Fassung, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2008 11. Schiffssicherheitsgesetz Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), 12. Schifffahrtsordnung Emsmündung Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung, 13. Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213), 14. Binnenschiffseichordnung Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 15. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222), 16. SOLAS Gesetz zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389), 17. MARPOL Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1996 II S. 399). §3 Zuständige Behörden (1) Die für die technische Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen zuständige Behörde ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen. (2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt beruft nach den in Anhang II § 2.01 vorgesehenen Regelungen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Für die in Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Sachgebiete beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen. Diese können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt Sachverständige für besondere Sach- gebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, als Mitglieder. (3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 7.02 Nr. 2 an kleine Fahrgastschiffe kann durch Bescheinigung eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden. (4) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein. (5) Die Standorte der Außenstellen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt macht das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt. (6) Abweichend von Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen. (7) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II §§ 2.11 und 5.03 Nr. 1 und des Anhangs XI § 2.03 Nr. 4 ist die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion. (8) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Abs. 2, des Anhangs XI § 2.04 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b sowie § 2.08 Nr. 2 Satz 1 ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt. (9) Zuständige Behörden im Sinne des Anhangs XI § 2.02 Nr. 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. (10) Das ärztliche Attest nach Anhang XI § 2.03 muss von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen Dienstes der für die Schiffssicherheit von Seeschiffen zuständigen Berufsgenossenschaft oder von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgestellt sein. Ein Attest der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt des Hafenärztlichen Dienstes steht diesem Attest gleich. (11) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Fahrtenschreibern im Sinne des Anhangs XI § 2.05 Nr. 2 und 3 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz. (12) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Radargeräten, Wendeanzeigern sowie AISGeräten im Sinne des Anhangs IX Teil III § 1.03 und des Teils IV § 1.03 sowie des Anhangs II § 7.06 und des Anhangs III § 6.03 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz. (13) Zuständige Behörde für die Typprüfung von Motoren nach Anhang II § 8a.12 ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt. (14) Zuständige Behörde für die Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2008 2453 des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg. §4 Grundsatz (1) Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimmkörpers müssen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Wird dabei auf schifffahrtspolizeiliche Vorschriften verwiesen, sind die auf die jeweilige Wasserstraße anwendbaren entsprechenden Vorschriften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 gemeint. (2) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es auf Antrag des Eigentümers oder dessen Bevollmächtigten zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht. Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und bei dem das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen unter Berücksichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält. (3) Soweit eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter diese beantragen. Sie wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. §5 Technische Zulassung (1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt erteilt. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchzuführen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anhang VII ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II oder XII entspricht. (2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt zum Verkehr 1. auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder 2. auf einer bestimmten Wasserstraße dieser Zonen oder auf einem ihrer Streckenabschnitte, soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen. (3) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, für das, die oder den 1. ein Schiffsattest ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des Anhangs II, 2. ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des Anhangs XII entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. (4) Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger, Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX entsprechen. (5) Eine Fähre, eine Barkasse und ein kleines Fahrgastschiff, insbesondere ein Taxiboot oder ein Zeesboot, müssen den Anforderungen des Anhangs X entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. (6) Eine Fähre wird nur zum Verkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse technisch zugelassen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. (7) Ein Seeschiff, das auf dem Rhein verkehrt, muss den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20 entsprechen. (8) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, das, die oder der die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs III entsprechen. (9) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, das, die oder der Wasserstraßen der Zone 3 außerhalb des Rheins und der Zone 4 befährt, muss nur den Anforderungen des Anhangs IV entsprechen. (10) Im Falle des Absatzes 8 oder 9 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen oder bei einem Schiffsattest ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis zu erstellen. (11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper muss mit Personen besetzt sein (Besatzung), die die Anforderungen des Anhangs II in Verbindung mit Anhang XI Kapitel 1 und 2 oder des Anhangs XI Kapitel 1 und 3 erfüllen. (12) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 die für die Wasserstraßen der Zone 4 ein. (13) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich für 1. Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper a) der Bundeswehr, b) zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Hafen; 2. Fähren a) zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes, b) auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, sofern sie nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m3 haben, c) zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2008 §6 Fahrtauglichkeitsbescheinigung (1) Die technische Zulassung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers zum Verkehr wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. (2) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt, muss folgende Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen: 1. auf dem Rhein a) ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest nach dem Muster in Anhang V Teil II (Schiffsattest) oder b) ein nach dem 30. Dezember 2008 erteiltes oder erneuertes Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster in Anhang V Teil I, das bestätigt, dass sie unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24 den technischen Vorschriften des Anhangs XII, deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund des in Buchstabe a genannten Übereinkommens festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Regeln und Verfahren festgestellt ist, voll entsprechen; 2. auf den anderen Wasserstraßen a) ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe, b) ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest. (3) Die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen zum Befahren der Zonen 1 und 2 sowie der Erleichterungen zum Befahren der Zonen 3 und 4 ist im Gemeinschaftszeugnis zu vermerken oder ist für Schiffe, für die ein Schiffsattest ausgestellt worden ist, durch ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis nachzuweisen. (4) Für eine Fähre ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr durch ein Fährzeugnis nach dem Muster in Anhang V Teil V zu erbringen. (5) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die die ausschließliche Inanspruchnahme der Erleichterungen des Anhangs IV §§ 3.02 und 3.03 bestätigt, berechtigt zur Fahrt auf allen Wasserstraßen der Zone 4. §7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (1) Die Eignung für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird durch einen entsprechenden Eintrag im Gemeinschaftszeugnis oder durch ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis in Verbindung mit einem Schiffsattest, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, nachgewiesen, wenn es dem jeweiligen Muster des Anhangs V entspricht. (2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteiltes Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verord- nung erteilten Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis gleich, soweit es nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist. (3) Die Besatzung muss im Falle des Absatzes 2 nach Zahl und Zusammensetzung den Anforderungen des Anhangs II oder XI mit folgender Maßgabe entsprechen: 1. Die Bescheinigung für den Rhein erfolgt durch die Eintragung in das Schiffsattest oder das Gemeinschaftszeugnis. 2. Die Bescheinigung für alle anderen Wasserstraßen erfolgt durch einen Eintrag in das Gemeinschaftszeugnis oder eine Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III. (4) Bei Seeschiffen auf dem Rhein, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, steht für das jeweilige Schiff ein amtliches Zeugnis der für die Schiffssicherheit zuständigen Berufsgenossenschaft, bei Seeschiffen unter fremder Flagge ein amtliches Zeugnis der Heimatbehörde, das die Tauglichkeit zur Seefahrt bescheinigt, dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Dies gilt nicht für Seeschiffe auf dem Rhein, die gefährliche Güter befördern. Die Anker, Ankerketten und -drahtseile müssen in jedem Fall den Anforderungen nach Anhang II § 10.01 genügen. Die Besatzung muss in der Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III oder im Schiffsattest eingetragen sein. Im Schiffsattest genügt die Eintragung nur, wenn sie Anhang II § 20.02 entspricht. Eine Eintragung der Besatzung ist nicht erforderlich, wenn die Besatzung an Bord der für das Seeschiff geltenden Vorschrift entspricht. (5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Abkommen ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für dieses Fahrzeug wird ein Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil 1 erteilt. (6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht in den Anwendungs- und Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 fallen, werden anerkannt, sofern diese nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 76/135/EG erstellt sind und das Fahrzeug den Bestimmungen der Richtlinie 76/135/EG entspricht und nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. (7) Eine von einer zuständigen Behörde eines Landes ausgestellte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer nach dieser Verordnung ausgestellten Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist. §8 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art (1) Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird nach Maßgabe des Absatzes 2 die Befugnis nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, des Bin- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2008 2455 nenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung vorübergehende Anordnungen für die Dauer von jeweils höchstens drei Jahren zu erlassen, soweit es erforderlich ist, 1. zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder 2. Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen. (2) Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Falle 1. der Bundeswasserstraße Rhein die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Südwest und West gemeinsam, 2. der anderen Bundeswasserstraßen die für die jeweilige Bundeswasserstraße zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Befindet sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 eine Bundeswasserstraße im Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, sind insoweit diese Wasser- und Schifffahrtsdirektionen gemeinsam zuständig. technischen Vorschriften genügt. Absatz 2 und die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. § 11 Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers Bei der Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers sind die in Anhang VIII in Verbindung mit Anhang II § 2.13 vorgesehenen Regelungen anzuwenden. § 12 Untersuchung von Amts wegen Untersuchungen von Amts wegen nach Maßgabe des Anhangs II § 2.11 kann jede örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion anordnen. § 13 Gültigkeitsdauer, Verlängerung (1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maßgabe des Anhangs II § 2.06 festgelegt. (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gültigkeitsdauer für ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis oder ein Gemeinschaftszeugnis für das Befahren der Zone 1, das aufgrund einer Bescheinigung nach Anhang III § 10.05 erteilt ist, längstens drei Jahre. (3) Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer erneuten Untersuchung nach Anhang II § 2.09 verlängert werden. Wird zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Verlängerung ohne Untersuchung vorgenommen, kann die Gültigkeitsdauer um höchstens ein Jahr verlängert werden. Dies ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken. § 14 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt kann unter den Voraussetzungen des Anhangs II § 2.05 eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen. § 15 Gleichwertigkeit und Abweichungen (1) Schreiben die Bestimmungen der Anhänge II, III, IV, IX, X und XII vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt zulassen, dass auf einem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden; im Falle der Anhänge II bis IV, IX und XII gilt dies jedoch nur, soweit sie aufgrund der Empfehlungen Kapitel 2 Verfahren §9 Erteilungsverfahren (1) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 wird auf Antrag dem Eigentümer des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers aufgrund einer vorherigen Untersuchung nach Maßgabe des Anhangs II §§ 2.02 bis 2.18 erteilt, soweit die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind. (2) Der Eigentümer oder Ausrüster hat rechtzeitig alle erforderlichen zeichnerischen und rechnerischen Unterlagen für den Freibord sowie den Schaltplan für die elektrische Anlage und gegebenenfalls den Nachweis ausreichender Stabilität vorzulegen. § 10 Erteilung, Befristung und Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung (1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 erteilt. (2) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich befristen oder mit Auflagen versehen. (3) Jede gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maßgabe des Anhangs II §§ 2.13 und 2.14 entzogen werden, wenn das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2008 1. der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 2. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 20 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/ EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1) als gleichwertig anerkannt sind. (2) Soweit noch keine Empfehlung für eine Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausgesprochen worden ist, kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt ein vorläufiges Schiffsattest oder ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis, längstens für sechs Monate, erteilen. (3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Vorläufige Schiffsattest oder Vorläufige Gemeinschaftszeugnis einzutragen. b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03, 7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz 1, c) die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3, d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach Anhang II §§ 7.09, 10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4, e) die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 und § 15.08 Nr. 5, f) die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl, g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12 Nr. 10 Buchstabe b und c, h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1, i) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05, 6.06 oder § 10.07, 7. sich die in Anhang II § 8a.02 Nr. 3 Satz 4 oder in Anhang XII § 8a.02 Nr. 3 Satz 2 genannten Unterlagen an Bord befinden, 8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nr. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind, 9. sich die in Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 genannten Unterlagen an Bord befinden oder im Falle des § 9.01 Nr. 2 Satz 2 jederzeit verfügbar sind, 10. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04 explosionsgeschützt ausgeführt sind, 11. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11 aufgestellt sind, 12. sich die nach Anhang II § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a vorgeschriebene Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befindet, 13. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 14. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nr. 1 und 2, § 15.09 Nr. 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05 und 7.06, Anhang IV §§ 2.01 und 4.01 oder Anhang X §§ 2.05, 5.06, 8.10 und 9.09 sowie Anhang XII § 15.09 Nr. 5 vorhanden sind, 15. Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5 gekennzeichnet sind. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann die Mitteilung einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gemacht und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden. Kapitel 3 Durchführung § 16 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder Ausrüsters (1) Der Eigentümer und der Ausrüster haben dafür zu sorgen, dass 1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die nach § 6 vorgeschriebenen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden, 2. sich Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befinden, 3. jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird, 4. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne a) des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung, b) des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer Sonderprüfung unverzüglich vorgeführt wird, 5. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem den Bau-, Einrichtungsund Ausrüstungsvorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird, 6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind: a) die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2008 2457 (2) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass 1. Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.01 Nr. 2 mit einem anderen Gas als handelsüblichem Propan betrieben werden, 2. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 2.05 Nr. 1 und 3 Satz 1 und § 3.03 Nr. 2 Satz 1 nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird, 3. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach Anhang XI § 2.03 Nr. 3 erforderliche Nachweis nicht erneuert ist, 4. ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang XI § 2.06 Nr. 4 erster Halbsatz oder § 3.04 Nr. 4 und 5 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird, 5. nach Anhang XI § 2.07 Nr. 2 bis 6 die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der Nachweis über die Einhaltung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach Anhang XI § 2.07 Nr. 7 nicht geführt wird, 6. ein Fahrzeug, nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nr. 1 in Betrieb genommen wird. (3) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass 1. sich die tragbaren Feuerlöscher an den in Anhang II § 10.03 Nr. 1 und § 15.12 Nr. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Stellen befinden, 2. die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Anhang II § 10.03 Nr. 6 und der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03b Nr. 5 Buchstabe c Satz 6 gekennzeichnet ist, 3. in jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien eine Feuerlöschdecke nach Anhang II § 15.12 Nr. 1 letzter Satz griffbereit vorhanden ist, 4. die Fluchtwege und Notausgänge nach Anhang II § 15.06 Nr. 6 Buchstabe f deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem geeigneten Sicherheitsleitsystem nach Anhang II § 15.06 Nr. 7 ausgestattet sind, 5. nach Anhang II § 15.06 Nr. 11 die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahrzeuge gegen Zutritt Unbefugter gesichert und die dort genannten Symbole angebracht sind, 6. die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 8 untergebracht und gekennzeichnet sind, 7. die Bestimmungen nach Anhang II § 15.12 Nr. 4 und 8 Satz 1 über Hydrantenanlagen und Feuerlöschpumpen eingehalten werden, 8. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Anhang II § 15.13 Nr. 3 Buchstabe b an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind, 9. sich nach Anhang II § 15.13 Nr. 4 Satz 1 und 3 in jeder Kabine Angaben für das Verhalten der Fahr- gäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden, 10. die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers nach Anhang II § 19.03 Satz 2, § 20.02 Nr. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 21.03 Satz 2, Anhang XI § 2.01 Nr. 1 Satz 2, 3 und 5, Nr. 2 Satz 4 und 5, Nr. 3, §§ 2.10, 2.11, 2.12, 2.13 und 2.14 Satz 1 oder § 3.05 Nr. 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nr. 1 bis 6 und 7, §§ 3.07, 3.08 Nr. 1, 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist, 11. sich die in Anhang II § 20.01 genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind, 12. das Seeschiff nach Anhang II § 20.01 Nr. 2 mit der dort genannten Freibordmarke versehen ist. (4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen, wenn 1. sich die nach § 6 vorgeschriebenen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder den Schwimmkörper während der Fahrt an Bord befinden, 2. sich die Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord sowie in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befinden, 3. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne a) des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung, b) des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist, 4. sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entsprechenden Zustand befindet, 5. er dafür sorgt, dass die nach Anhang II § 4.04 Nr. 2 oder des Anhangs XII angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind, 6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind: a) die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08, b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03, 7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz 1, c) die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3, d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach Anhang II §§ 7.09, 10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4, e) die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 11 und § 15.08 Nr. 5, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2008 f) die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl, g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12 Nr. 10, h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1, i) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05, 6.06 und 10.07, 7. die nach Anhang II § 8a.06 Nr. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind, 8. sich die in Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 und § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a genannten Unterlagen an Bord befinden, 9. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04 explosionsgeschützt ausgeführt sind, 10. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11 aufgestellt sind, 11. die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 12. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nr. 1 und 2, § 15.09 Nr. 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05 und 7.06, Anhang IV §§ 2.01 und 4.01 oder Anhang X §§ 2.05, 5.06, 8.10 und 9.09 sowie Anhang XII § 15.09 Nr. 5 vorhanden sind, 13. bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung dem Bordbuch eine der nach Anhang XI § 2.08 Nr. 6 vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt, 14. die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5 gekennzeichnet sind. (5) Der Schiffsführer 1. hat die Prüfungen von tragbaren Feuerlöschern nach Anhang II § 10.03 Nr. 5 und fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nr. 6 und § 10.03b Nr. 9 Buchstabe b, Kranen nach Anhang II § 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7 und 8 und die Prüfung von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1, 2 und 3 zu veranlassen, 2. hat die jeweils im Falle der Nummer 1 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen, 3. hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nach Anhang II § 10.03 Nr. 4 nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden, 4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage a) nur mit handelsüblichem Propan und b) nur dann betrieben wird, wenn sich die nach Anhang II § 14.15 Nr. 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet, 5. darf ein Mitglied der Besatzung nicht einsetzen, wenn der nach Anhang XI § 2.03 Nr. 3 erforderliche Nachweis der Tauglichkeit nicht erneuert ist, 6. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 2.05 Nr. 1 und 3 Satz 1 oder Anhang XI § 3.03 einzuhalten und die Fahrt entsprechend einzustellen, 7. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI § 2.06 Nr. 4 erster Halbsatz oder § 3.04 einsetzen, 8. darf nach Anhang XI § 2.07 Nr. 2 bis 6 die Betriebsform nur wechseln, wenn vorher ein Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder die jeweiligen Ruhezeiten eingehalten wurden und der Nachweis nach Anhang XI § 2.07 Nr. 7 geführt wird, 9. hat das ungültig gezeichnete Bordbuch oder Fahrtenbuch und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach Anhang XI § 2.08 Nr. 3 und 5 oder § 3.04 Nr. 3 letzter Satz während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, 10. hat die in Anhang XI § 2.08 Nr. 4 Satz 2 genannte Bescheinigung an Bord mitzuführen, 11. hat einen Nachweis über die Besatzung an Bord mitzuführen als Bestandteil des a) Schiffsattests oder des Gemeinschaftszeugnisses für die Fahrt auf dem Rhein, b) Gemeinschaftszeugnisses oder als Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III für die Fahrt außerhalb des Rheins, 12. hat unverzüglich, vollständig und richtig die Eintragungen nach Anhang II § 20.02 Nr. 2 Satz 5 im Logbuch zu machen, 13. hat das Bordbuch oder Fahrtenbuch nach Anhang XI § 2.08 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 2 der Anleitung zur Führung des Bordbuchs nach Anhang II Anlage E oder Anhang XI § 3.04 Nr. 3 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen, 14. hat die Eintragungen nach Anhang XI § 2.04 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Nr. 1.1 bis 1.3, 2.1, 3.1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 3.2 oder Nr. 3.3 der Anweisung zur Führung des Schifferdienstbuches nach Anhang II Anlage F richtig, vollständig und rechtzeitig vorzunehmen. (6) Ein Mitglied der Besatzung 1. muss ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 2.04 Nr. 2 Satz 1 besitzen, 2. muss das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 2.04 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b rechtzeitig vorlegen, 3. muss seine Befähigung an Bord nach Anhang XI § 2.04 Nr. 5 Buchstabe b nachweisen. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätz- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2008 2459 lich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1. entgegen § 16 Abs. 4 Nr. 1 bis 3, 5 bis 13 oder Nr. 14 ein Fahrzeug führt, 2. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, 3. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden, 4. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird, 5. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 5 ein Mitglied der Besatzung einsetzt, 6. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 6 die Einsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder die Fahrt nicht einstellt, 7. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 7 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt, 8. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 8 die Betriebsform wechselt, 9. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 9 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, 10. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 10 die dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder 11. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 12 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster 1. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sich die tragbaren Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befinden, 2. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung der Feuerlöschgeräte oder der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist, 3. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist, 4. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege oder Notausgänge markiert und beleuchtet sowie mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet sind, 5. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass Teile der Fahrzeuge gesichert oder Symbole angebracht sind, 6. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass Rettungsmittel untergebracht und gekennzeichnet sind, 7. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten werden, 8. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Urkunden aufgehängt sind, 9. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Angaben in jeder Kabine befinden, 10. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist, 11. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass sich die Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind, oder 12. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiff mit einer Freibordmarke versehen ist. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster 1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne die vorgeschriebene Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird, oder nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Bescheinigungen an Bord befinden, 2. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Einrichtungen oder Ausrüstungsgegenstände an Bord befinden, 3. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragen wird, 4. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug zu einer Sonderuntersuchung oder einer Sonderprüfung vorgeführt wird, 5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionstüchtig sind, 6. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Unterlagen sich an Bord befinden oder verfügbar sind, 7. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird, 8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass elektrische Einrichtungen explosionsgeschützt ausgeführt sind, 9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass die Akkumulatoren vorschriftsmäßig aufgestellt sind, 10. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bedienungsanleitung sich an Bord befindet, 11. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen den dort genannten Bestimmungen entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden, 12. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 anordnet oder zulässt, dass eine Flüssiggasanlage betrieben wird, 13. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit des Schiffes nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2008 14. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, 15. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 5 anordnet oder zulässt, dass die Betriebsform gewechselt wird, oder 16. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 6 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 16 Abs. 6 Nr. 2 das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. die Übergangsbestimmungen des Anhangs II sowie gegebenenfalls der Anhänge III, IV, X und XII. (3) Für die Erneuerung der nach dem 30. Dezember 2008 erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II sowie gegebenenfalls der Anhänge III, IV, X und XII, die nach Zeugniserteilung in Kraft getreten sind. § 19 DIN-Normen DIN- und DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt. § 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, der durch die Einführungsverordnung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung bestimmt wird. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung macht den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt und im Verkehrsblatt bekannt. Kapitel 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 18 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (1) Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach den in § 12 vorgesehenen Bedingungen erneuert. (2) Für die Erneuerung der vor dem 30. Dezember 2008 erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten Berlin, den 6. Dezember 2008 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de