Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 12 vom 15.03.2017  - Seite 409 bis 456 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2017 Tag 10. 3. 2017 409 G 5702 Nr. 12 Seite 410 Ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 Inhalt Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 224-28; 27-7, 12-6, 224-8, 13-7-2, 2030-2-30, 204-3, 2190-2, 252-1, 602-2, 860-10-1, 9510-28, 96-1-39, 224-8 GESTA: O004 10. 3. 2017 Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 202-5, 13-7-2, 201-4, 2121-6-28, 319-117, 602-2 GESTA: B076 417 10. 3. 2017 Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2180-1 GESTA: B078 419 10. 3. 2017 Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz ­ BfBAG) . . . . . . . . . . . FNA: 602-1, 600-1, 610-1-3, 2032-1, 612-7, 612-22, 612-31, 612-8-3, 612-20, 2125-44, 2161-6, 2125-5-7, 8051-10, 7130-1, 611-10-14, 612-8-3-1, 2125-5-7-1, 610-5-4, 2129-8-1-3, 7847-11-6-11, 753-1-5, 7141-8-1, 612-31-1 GESTA: D062 420 10. 3. 2017 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 613-7 GESTA: D065 425 6. 3. 2017 Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung ­ AlkStV) . . . . . . FNA: neu: 612-22-1; 612-7-14, 612-7-12 431 9. 3. 2017 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-38-1 455 10. 3. 2017 Sechste Verordnung zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz . . . . . . . . . . . FNA: 2121-51-1-2 456 410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts Vom 10. März 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. Kinofilme: Filmwerke, a) die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino bestimmt sind oder auf einem national oder international bedeutsamen Festival oder bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung öffentlich aufgeführt werden und b) bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Musik im Vordergrund steht; 7. national oder international bedeutsame Festivals und Preisverleihungen: die Festivals und Preisverleihungen, einschließlich sämtlicher Festivalreihen, die genannt werden in der jeweils geltenden Fassung a) des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413) und b) der zum Filmförderungsgesetz Richtlinien; gehörenden Artikel 1 Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz ­ BArchG) §1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und Geschwister der Betroffenen; 2. Archivgut des Bundes: Unterlagen von bleibendem Wert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat; Unterlagen aus dem Zwischenarchiv des Bundesarchivs, deren Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut des Bundes behandelt; 3. Betroffene: bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen, zu denen Informationen vorliegen; 4. deutsche Kinofilme: Kinofilme, deren Hersteller ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben; im Fall einer Koproduktion muss einer der Hersteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben; 5. Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs; 8. öffentliche Stellen des Bundes: die Verfassungsorgane des Bundes, die Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes; 9. Unterlagen: Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; 10. Unterlagen von bleibendem Wert: Unterlagen, a) denen insbesondere wegen ihrer politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Inhalte besondere Bedeutung zukommt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 411 aa) für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen, bb) für die Sicherung berechtigter Interessen der Bürger und Bürgerinnen oder cc) für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung, oder b) die nach einer Rechtsvorschrift oder Vereinbarung dauerhaft aufzubewahren sind; 11. Zwischenarchivgut des Bundes: Unterlagen, die das Bundesarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen vorläufig übernommen hat und in einem Zwischenarchiv oder digitalen Zwischenarchiv verwahrt. §2 Organisation des Bundesarchivs Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbstständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde untersteht. §3 Aufgaben des Bundesarchivs (1) Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut des Bundes auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten. Es gewährleistet den Zugang zum Archivgut des Bundes unter Wahrung des Schutzes privater oder öffentlicher Belange. Dies kann auch durch Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung im Internet geschehen. (2) Das Bundesarchiv verwahrt Unterlagen der folgenden Stellen als Archivgut des Bundes, wenn es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat: 1. Unterlagen der öffentlichen Stellen des Bundes, 2. Unterlagen der Stellen des Deutschen Reiches und des Deutschen Bundes, 3. Unterlagen der Stellen der Besatzungszonen, 4. Unterlagen der Stellen der Deutschen Demokratischen Republik, 5. Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen Organisationen und juristischen Personen sowie der Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik und 6. Unterlagen der anderen Parteien und der mit diesen Parteien verbundenen Organisationen und juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik. Das Bundesarchiv stellt den bleibenden Wert der Unterlagen im Benehmen mit der anbietenden Stelle fest. (3) Das Bundesarchiv kann auch Unterlagen anderer als der in § 1 Nummer 8 genannten öffentlichen Stellen sowie Unterlagen nichtöffentlicher Einrichtungen und natürlicher Personen als Archivgut des Bundes übernehmen oder erwerben, wenn ihm diese Unterlagen angeboten werden und es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat. (4) Das Bundesarchiv berät die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Bei der Einführung neuer Systeme der Informationstechnologie insbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäß § 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) oder bei der wesentlichen Änderung solcher Systeme ist das Bundesarchiv rechtzeitig zu informieren, wenn hierbei anbietungspflichtige Unterlagen entstehen können. (5) Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv andere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen genannte Aufgaben des Bundes übertragen, wenn 1. diese Aufgaben in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Bundes oder mit der Erforschung der deutschen Geschichte anhand des Archivguts des Bundes stehen und 2. es erforderlich ist, dass diese Aufgaben zentral durch das Bundesarchiv wahrgenommen werden. (6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben unberührt. §4 Stiftung ,,Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR" (1) Die ,,Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR" ist eine unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesarchiv. (2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von Stellen nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 6 als Archivgut des Bundes zu übernehmen, auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und zu ergänzen. Dies gilt auch für Bibliotheksbestände zur deutschen Geschichte, insbesondere für solche, die in historischem oder sachlichem Zusammenhang mit der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung stehen. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die in § 11 Absatz 1 genannte Schutzfrist ist nicht auf die Bestände der Stiftung anzuwenden. (4) Einzelheiten zu Organisation, Aufgaben und Vermögen der Stiftung werden durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde geregelt. §5 Anbietung und Abgabe von Unterlagen (1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind, zur Übernahme anzubieten, wenn 1. sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen und 2. ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist. Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv angeboten werden. 412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 (2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unterlagen festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das Bundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten. (3) Werden elektronische Unterlagen zur Übernahme angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeitpunkt der Übermittlung vorab im Einvernehmen mit der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes fest. Die Form der Übermittlung und das Datenformat richten sich nach den für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Standards. Sofern für die Form der Übermittlung und das Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle des Bundes festzulegen. Stellt das Bundesarchiv den bleibenden Wert der elektronischen Unterlagen fest, hat die anbietende öffentliche Stelle des Bundes nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die bei ihr verbliebenen Kopien dieser Unterlagen nach dem Stand der Technik zu löschen, es sei denn, sie benötigt die Kopien noch für Veröffentlichungen; über die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen. Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen Bundesarchiv und abgebender Stelle festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten. Satz 5 ist nicht auf Unterlagen anzuwenden, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Anbietungspflicht ausgenommen sind. (4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes abgeben. (5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. §6 Anbietung und Abgabe von Unterlagen, die einer Geheimhaltungs-, Vernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen (1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv auch Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die den Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung oder § 30 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, unterliegen. Unterlagen der Nachrichtendienste sind anzubieten, wenn sie deren Verfügungsberechtigung unterliegen und zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie der Schutz der Identität der bei ihnen beschäftigten Personen einer Abgabe nicht entgegenstehen. (2) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind 1. Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstößt, sowie 2. Unterlagen, die nach gesetzlichen Vorschriften vernichtet oder gelöscht werden müssen und die nach diesen gesetzlichen Vorschriften nicht ersatzweise den zuständigen öffentlichen Archiven angeboten werden dürfen. (3) Das Bundesarchiv hat vom Zeitpunkt der Übernahme an 1. die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von Absatz 1 sowie der Verschlusssachenanweisung vom 31. März 2006 in der Fassung vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Ausführung des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes vom 29. April 1994 in der Fassung vom 31. Januar 2006 (GMBl S. 339) anzuwenden und 2. die schutzwürdigen Belange Betroffener in gleicher Weise zu beachten wie die abgebende Stelle. Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden Geheimhaltungsvorschriften. (4) Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung oder dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen oder Angaben über Verhältnisse eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv auch von anderen Stellen als den öffentlichen Stellen des Bundes zur Archivierung angeboten und abgegeben werden. §7 Anbietung und Abgabe von Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive Die öffentlichen Stellen des Bundes haben Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, auf Vorschlag des Bundesarchivs mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landesoder Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten und abzugeben, wenn die Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 durch Landesgesetze oder kommunale Satzungen sichergestellt sind. §8 Zwischenarchiv und digitales Zwischenarchiv (1) Das Bundesarchiv unterhält das Zwischenarchiv für die nicht elektronischen Unterlagen der obersten Bundesbehörden und der Verfassungsorgane. Das Bundesarchiv unterhält zudem das digitale Zwischenarchiv für die elektronischen Unterlagen aller Einrichtungen der Bundesverwaltung. (2) Das Bundesarchiv verwahrt das Zwischenarchivgut des Bundes im Auftrag der anbietenden öffent- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 413 lichen Stelle des Bundes oder ihres Rechts- und Funktionsnachfolgers. Bis zur Übernahme als Archivgut des Bundes beschränkt sich die Verantwortung des Bundesarchivs auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verwahrung und Sicherung der Unterlagen. Die Bewertung des Zwischenarchivguts des Bundes nach Maßgabe von § 3 Absatz 2 Satz 2 durch das Bundesarchiv ist zulässig; § 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) Auf die Abgabe elektronischer Unterlagen an das digitale Zwischenarchiv sind die für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Standards anzuwenden. Sofern für die Form der Übermittlung und für das Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle festzulegen. §9 Veräußerungsverbot Archivgut des Bundes ist unveräußerlich. § 10 Nutzung von Archivgut des Bundes (1) Jeder Person steht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag das Recht zu, Archivgut des Bundes zu nutzen. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über die Nutzung von Unterlagen sowie besondere Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern Archivguts privater Herkunft bleiben unberührt. (2) Die Nutzung kann zum Schutz öffentlicher Belange und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs genehmigt werden. (3) Verlangen die Antragsteller eine bestimmte Art der Nutzung, so darf eine andere Art der Nutzung nur aus wichtigem Grund bestimmt werden. § 11 Schutzfristen (1) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bundes beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sie beginnt mit der Entstehung der Unterlagen. (2) Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf Archivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person genutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen. Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen. (3) Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 unterliegen, darf erst 60 Jahre nach seiner Entstehung genutzt werden. (4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich ist betroffen. (5) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden, 1. das aus Unterlagen besteht, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren, oder 2. soweit es aus Unterlagen besteht, die vor der Übergabe an das Bundesarchiv bereits einem Informationszugang nach einem Informationszugangsgesetz offengestanden haben. (6) Auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen, sind die Absätze 1 bis 5 und die §§ 10, 12 und 13 entsprechend anzuwenden. § 12 Verkürzungen und Verlängerungen der Schutzfristen (1) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11 Absatz 1 verkürzen, soweit dem keine Einschränkungsund Versagungsgründe gemäß § 13 entgegenstehen. (2) Das Bundesarchiv kann die Schutzfristen nach § 11 Absatz 2 verkürzen, wenn die Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Liegt keine Einwilligung vor, kann das Bundesarchiv die Schutzfristen nach § 11 Absatz 2 verkürzen, wenn 1. die Nutzung für ein wissenschaftliches Forschungsoder Dokumentationsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerlässlich ist, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, und 2. eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Betroffener oder ihrer Angehörigen durch angemessene Maßnahmen wie die Vorlage anonymisierter Reproduktionen oder das Einholen von Verpflichtungserklärungen ausgeschlossen werden kann. (3) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11 Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. (4) Ist das Archivgut des Bundes bei einer öffentlichen Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Verkürzung oder Verlängerung der Schutzfristen nach den Absätzen 1 bis 3 der Einwilligung dieser Stelle. Die Einwilligung ist entbehrlich, soweit dies durch eine vorherige allgemeine Vereinbarung mit der abgebenden Stelle festgelegt worden ist. § 13 Einschränkungs- und Versagungsgründe (1) Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den §§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn 1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nutzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, 2. Grund zu der Annahme besteht, dass der Nutzung schutzwürdige Interessen Betroffener oder ihrer Angehörigen entgegenstehen oder 3. durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung verletzt würden. 414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 Bei der Abwägung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Belange ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. (2) Im Übrigen kann das Bundesarchiv die Nutzung einschränken oder versagen, wenn durch die Nutzung 1. der Erhaltungszustand des Archivguts des Bundes gefährdet würde oder 2. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde. (3) Die Nutzung von Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches unterlagen, kann vom Bundesarchiv eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener erforderlich ist. § 14 Rechte der Betroffenen (1) Den Betroffenen steht auf Antrag das Recht zu, Auskunft über die im Archivgut des Bundes zu ihrer Person enthaltenen Unterlagen zu erhalten, soweit das Archivgut des Bundes durch den Namen der Person erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts des Bundes mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Auf die Einsichtnahme ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (2) Nach dem Tod der Betroffenen stehen die Rechte nach Absatz 1 den Angehörigen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend machen und die Betroffenen keine andere Verfügung hinterlassen haben oder ihr entgegenstehender Wille sich nicht aus anderen Umständen eindeutig ergibt. (3) Der Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme kann aus den in § 13 Absatz 1 genannten Gründen eingeschränkt werden. In diesem Fall ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Zugang ohne Preisgabe der nach Maßgabe von § 13 Absatz 1 zu schützenden Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. (4) Bestreiten die Betroffenen die Richtigkeit von Unterlagen mit personenbezogenen Daten, so ist ihnen die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Die Möglichkeit einer Gegendarstellung ist auch den Angehörigen verstorbener Betroffener einzuräumen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen. Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die Gegendarstellungen den Unterlagen hinzuzufügen. § 15 Nutzung von Archivgut des Bundes durch die abgebenden Stellen (1) Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger haben gegen Ersatz der Auslagen im Bundesarchiv jederzeit gebührenfreien Zugang zu Archivgut des Bundes, das sie abgegeben haben, wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In Ausnahmefällen wird der Zugang bei der abgebenden Stelle gewährt. (2) Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf Unterlagen mit personenbezogenen Daten anzuwen- den, die vor einer Vernichtung oder Löschung an das Bundesarchiv abgegeben worden sind. In diesen Fällen besteht das Zugangsrecht nur nach Maßgabe der §§ 10 bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Daten ursprünglich gespeichert worden sind. § 16 Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen (1) Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken und Museen sowie Forschungs- und Dokumentationsstellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht, dass ihnen dieses Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zur Verfügung steht; § 12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Vervielfältigung und die Übermittlung von Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind nur zulässig, wenn 1. die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet und 2. die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesarchiv verpflichtet, § 6 Absatz 3 und die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene Zwecke zu nutzen. (3) Der Vervielfältigung und Übermittlung dürfen andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. § 17 Pflichtregistrierung für deutsche Kinofilme (1) Die Hersteller und Mithersteller deutscher Kinofilme haben diese Filme in einer Datenbank beim Bundesarchiv nach Satz 2 zu registrieren. Die Registrierung ist binnen zwölf Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung in einem Kino, auf einem national oder international bedeutsamen Festival, bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung oder nach einer öffentlichen Auszeichnung bei einer solchen national oder international bedeutsamen Veranstaltung vorzunehmen. (2) Die Hersteller und Mithersteller von Kinofilmen im Sinne des Absatzes 1 haben bei der Registrierung, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten danach beim Bundesarchiv bekannt zu machen, an welchem Ort sich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des Kinofilms befindet. Änderungen in Bezug auf den Lagerungsort einer Kinofilmkopie sind dem Bundesarchiv unverzüglich mitzuteilen. (3) Nicht programmfüllende Kinofilme, die eine Vorführdauer von weniger als 79 Minuten oder bei Kinderfilmen von weniger als 59 Minuten haben, sind nur dann zu registrieren, wenn sie entweder öffentlich aufgeführt oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind oder eine öffentliche Auszeichnung auf einem national oder international bedeutsamen Festival oder bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung erhalten haben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 415 § 18 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 17 Absatz 1 einen Kinofilm nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder 2. entgegen § 17 Absatz 2 eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrierungspflichtige Person fahrlässig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv. § 19 Verordnungsermächtigung Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und 2. Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen. Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes Artikel 4 Absatz 35 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben. Artikel 5 Folgeänderungen (1) In § 35 Absatz 9 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 3" durch die Wörter ,,§ 1 Nummer 10" ersetzt. (2) § 113 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt. 2. In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 2" durch die Wörter ,,den §§ 5 bis 7" ersetzt. (3) § 20 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, wird aufgehoben. (4) In § 33 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 3" durch die Wörter ,,§ 1 Nummer 10" ersetzt. (5) In § 40 Absatz 2 Nummer 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 1 Nummer 8, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. (6) In § 40 Absatz 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506)," durch die Wörter ,,§ 1 Nummer 10 des Bundesarchivgesetzes" ersetzt. (7) § 71 Absatz 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst Dem § 10 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes über die Nutzung von Archivgut des Bundes sind entsprechend anzuwenden." Artikel 3 Änderung des BND-Gesetzes Dem § 12 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn 1. dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und 2. die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen." 416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 nach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten." (8) § 36 Absatz 3 Satz 2 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 129 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden." (9) § 27 Absatz 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt durch Artikel 575 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden." Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), dieses wiederum geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, geändert worden ist, außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. März 2017 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 417 Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes Vom 10. März 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 4 Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes Dem § 3 Absatz 4 des Neue-psychoaktive-StoffeGesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615) werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden." Artikel 5 Änderung des Bundesgebührengesetzes § 2 Absatz 2 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 4 wird aufgehoben. 2. Die Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7. Artikel 2 Änderung des Bundespolizeigesetzes Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 50 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Herausgabe der Sache kann davon abhängig gemacht werden, ob die Gebühren und Auslagen gezahlt worden sind, die für die Sicherstellung und Verwahrung der Sache erhoben werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden." Artikel 3 Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes In § 6 Absatz 2 des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) werden die Wörter ,,§ 19 Absatz 2 und" gestrichen. Artikel 6 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 23 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4" ersetzt. 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 4" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2 Nummer 4" ersetzt. 3. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Dem § 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben." 418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden." b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen. Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. § 23 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend." 4. § 32b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden." Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 6 treten am 1. Oktober 2019 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. März 2017 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 419 Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes Vom 10. März 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Vereinsgesetzes Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird." 2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2" durch die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3" ersetzt. 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: ,,§ 30a Zuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Zuständige Stelle im Sinne der Artikel 16 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 1 und Absatz 5 sowie des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABI. L 317 vom 4.11.2014, S. 1, L 131 vom 20.5.2016, S. 91) ist das Bundesministerium des Innern." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. März 2017 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière 420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz ­ BfBAG) Vom 10. März 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes Artikel 6 Änderung des Alkoholsteuergesetzes Artikel 7 Änderung des Alkopopsteuergesetzes Artikel 8 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes Artikel 9 Änderung des Energiesteuergesetzes Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Artikel 11 Änderung des Jugendschutzgesetzes Artikel 12 Änderung des Weingesetzes Artikel 13 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Artikel 14 Änderung des Gaststättengesetzes Artikel 15 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 16 Änderung von Rechtsverordnungen Artikel 17 Inkrafttreten öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt: ,,§ 6 Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst. §7 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft." Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes In § 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein," gestrichen. Artikel 3 Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Änderung der Abgabenordnung § 6 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, ver- In § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 421 Wörter ,,die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein," gestrichen. Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 2. einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol, aber von weniger als 10 Prozent vol aufweisen, 3. trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und 4. als Erzeugnisse nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Branntweinsteuer" durch das Wort ,,Alkoholsteuer" und werden die Wörter ,,Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort ,,Alkoholsteuergesetz" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Branntwein" durch das Wort ,,Alkohol" ersetzt. 3. In § 4 Satz 2 wird das Wort ,,Branntweinsteuer" durch das Wort ,,Alkoholsteuer" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes Die Bundesbesoldungsordnung B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ­ als ständiger Vertreter des Präsidenten ­ 2" wird gestrichen. b) Die Fußnote 2 wird gestrichen. 2. Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2" wird gestrichen. b) Die Fußnote 2 wird gestrichen. Artikel 5 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Erlaubnis nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter ,,Erlaubnis nach § 23a" ersetzt. 2. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,mit Ausnahme reiner Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen. 3. In § 31 wird das Wort ,,Branntwein" durch die Wörter ,,Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Energiesteuergesetzes In § 152 Absatz 1 Nummer 1 des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 238 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter ,,ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen. Artikel 6 Änderung des Alkoholsteuergesetzes In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter ,,ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen. Artikel 7 Änderung des Alkopopsteuergesetzes Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke, auch in gefrorenem Zustand, die 1. aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Prozent vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol mit Erzeugnissen nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes bestehen, In § 1 Absatz 3 Satz 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort ,,Alkoholsteuergesetzes" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches In § 42 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2016 (BGBl. I S. 2656) geändert worden ist, werden die Wör- 422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 ter ,,Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort ,,Alkoholsteuergesetzes" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Jugendschutzgesetzes das zuletzt durch Artikel 286 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Nummer 1 werden die Wörter ,,Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel" durch die Wörter ,,Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel" ersetzt. 2. In § 26 Absatz 2 wird das Wort ,,Branntweins" durch die Wörter ,,Alkohols im Sinne des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt. 3. In § 28 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter ,,Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen" durch die Wörter ,,Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen" ersetzt. Artikel 15 Änderung des Umsatzsteuergesetzes § 9 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 33 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, 2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche". 2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nr. 2" durch die Angabe ,,Nummer 1" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Weingesetzes § 56 Absatz 8 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 13 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes In § 4 Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat" durch die Wörter ,,und von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat" ersetzt. Artikel 16 Änderung von Rechtsverordnungen Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren oder anderen dort genannten Erzeugnisse geben." b) Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 58 Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter ,,, auch in Verbindung mit Satz 3, einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk oder ein dort genanntes Produkt" durch die Wörter ,,einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk, Tabakwaren oder ein dort genanntes Erzeugnis" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Gaststättengesetzes (1) § 12 Absatz 5 Satz 3 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 1 genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 38a, so führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 38b." (2) § 10a der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 133 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,Alkoholsteuer- Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 423 gesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften" ersetzt. 3. In Absatz 3 werden die Wörter ,,Branntweinmonopolgesetzes und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften" ersetzt. (3) Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und den mit der Ausführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol beauftragten Finanzbehörden und" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort ,,Branntwein" durch die Wörter ,,Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort ,,Branntweinabnahmen" durch das Wort ,,Alkoholabnahmen" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,durch die Generalzolldirektion oder eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung oder durch das Bundesmonopolamt für Branntwein" durch die Wörter ,,durch die Generalzolldirektion oder durch eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Steuer- oder Monopolvergünstigung" durch das Wort ,,Steuervergünstigung" ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Branntwein zwischen Branntweinsteuerlagern" durch die Wörter ,,Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes zwischen Steuerlagern" ersetzt. 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe E der Inhaltsangabe werden die Wörter ,,Alkohole, Branntweinmonopol" durch das Wort ,,Alkohole" ersetzt. b) In der Tabelle Untersuchungsgebühr werden in der Überschrift zu Abschnitt E die Wörter ,,Alkohole, Branntweinmonopol" durch das Wort ,,Alkohole" ersetzt. c) In der Tabelle Untersuchungsgebühr Buchstabe E Nummer 6.1 werden die Wörter ,,gemäß § 204 der Brennereiordnung" gestrichen. (4) § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die durch Artikel 77 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,c) Alkohol in Kleinbrennereien mit einer jährlichen Erzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol und einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder". (5) Die Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3664), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,Alkoholsteuergesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt. 2. § 2a wird aufgehoben. 3. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort ,,Alkoholsteuergesetzes" ersetzt. b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter ,,Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,Alkoholsteuergesetz sowie aus den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt. 5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter ,,Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,Alkoholsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt. (6) In Anhang 12 Buchstabe A Absatz 2 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, werden die Wörter ,,von § 57 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter ,,des § 9 des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt. (7) § 5 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4 werden die Wörter ,,Branntwein, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,Alkohol, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2. In Nummer 6 werden die Wörter ,,sowie nach dem Branntweinmonopolrecht" gestrichen. (8) § 1 der Alkopopsteuerverordnung vom 1. November 2004 (BGBl. I S. 2711) wird wie folgt geändert: 424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Branntweinsteuer" durch das Wort ,,Alkoholsteuer" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Branntweinsteuer" durch das Wort ,,Alkoholsteuer" ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Die Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer werden aus der Differenz zwischen der Alkoholsteuer für die bisherige Verbrauchsmenge und der Alkoholsteuer für die im abgelaufenen Haushaltsjahr versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermittelt. Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr geltende Alkoholsteuersatz nach § 2 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes zugrunde zu legen." Artikel 17 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 5 und 8 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. März 2017 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 425 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Vom 10. März 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Artikel 2 Einschränkung von Grundrechten Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung." b) Die Absätze 3a bis 3c werden aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von Barmitteln, die von natürlichen Personen über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt." d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: ,,(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit 1. dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder 2. Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fallen. Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel. (6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und werden jeweils die Wörter ,,des Kontrolltyps I" gestrichen. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern." 3. In § 3 Absatz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und werden die Wörter ,,des Kontrolltyps I" gestrichen. 4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Zollkodex" die Wörter ,,der Union" eingefügt und wird 426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 das Wort ,,gemeinschaftsrechtlichen" durch das Wort ,,unionsrechtlichen" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgesetzes erbringen, Postsendungen der zuständigen Zollstelle spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen 1. Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, 2. verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder sonst unzulässigerweise in das, durch das oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsgebiet verbracht werden, wobei das unmittelbare Versenden der Ware im Rahmen einer Lieferkette nach dem Verbringen dem Verbringen in das Verbrauchsteuererhebungsgebiet gleichsteht, oder 3. Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel, die im Zusammenhang mit begangenen oder geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlungen stehen, in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Zollkodex" die Wörter ,,der Union" eingefügt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Artikel 20 des Zollkodex" durch die Wörter ,,Artikel 56 Absatz 2 des Zollkodex der Union" ersetzt. b) In den Absätzen 2, 3 und 6 wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. c) In Absatz 8 werden die Wörter ,,Artikel 12 des Zollkodex" durch die Wörter ,,Artikel 33 des Zollkodex der Union" ersetzt. d) In Absatz 9 werden die Wörter ,,Artikel 12 des Zollkodex" durch die Wörter ,,Artikel 33 des Zollkodex der Union" und das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 7. In § 7 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,Zollkodex" die Wörter ,,der Union" eingefügt und wird das Wort ,,gemeinschaftsrechtlichen" durch das Wort ,,unionsrechtlichen" ersetzt. 8. In § 8 Satz 1 werden die Wörter ,,Artikel 72 des Zollkodex" durch die Wörter ,,Artikel 192 des Zollkodex der Union" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,Personen dürfen nur von Bediensteten ihres Geschlechts durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn eine sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Personen können festgehalten und zur Dienststelle oder einer sonstigen geeigneten Örtlichkeit mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Postdienstleister sind verpflichtet, den Zollbediensteten für die Durchführung der Aufgaben nach Satz 2 während der Betriebsund Geschäftszeiten Zutritt zu ihren Geschäftsund Betriebsräumen zu gewähren. Die Zollbediensteten 1. prüfen, ob der Postdienstleister seiner Verpflichtung gemäß § 5 Absatz 1 nachgekommen ist, 2. überprüfen die Postsendungen, die der Postdienstleister gemäß § 5 Absatz 1 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen hat, sofern diese noch nicht gemäß § 5 Absatz 1 bei der zuständigen Zollstelle angezeigt oder vorgelegt wurden, 3. führen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 und 5 genannten Aufgaben stichprobenweise oder risikoorientierte Zollkontrollen durch oder 4. führen alle anderen stichprobenweisen oder risikoorientierten Zollkontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Drittländern oder zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Unionsstatus zu gewährleisten. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Fahrzeuge, die sich auf den Betriebsgrundstücken der Postdienstleister befinden und die für den Transport von Postsendungen genutzt werden." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Der Postdienstleister hat die im Rahmen der Kontrollen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 von den Zollbediensteten ausgewählten Postsendungen auf Verlangen vorzulegen. Er trägt die ihm hierdurch entstehenden Kosten. Die Zollbediensteten dürfen Postsendungen, die nach Satz 1 oder § 5 Absatz 1 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen sind, sowie solche, die der zollamtlichen Kontrolle nach den Absätzen 1, 2 und 3a unterliegen, öffnen und prüfen." d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,4a" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 427 10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: ,,§ 10a Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (1) Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 9 Nummer 2 und 8 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes genannten Personen. (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 und von anderen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben sind die Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung zur Sicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter sowie von Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwaltung, soweit diese Einrichtungen und Einsatzmittel für die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung erforderlich sind, befugt, 1. die Identität von Personen festzustellen; § 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend, 2. personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abzugleichen, die sie selbst führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben, 3. eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten, 4. eine Person an Ort und Stelle zu durchsuchen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift festgehalten werden kann oder wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Waffen, Explosionsmittel oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt; § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, 5. eine Sache zu durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Nummer 4 durchsucht werden darf oder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich in ihr Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen; § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend, 6. eine Sache sicherzustellen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, und die Sache von der Person verwendet werden kann, um Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, fremde Sachen zu beschädigen oder sich dem Gewahrsam zu entziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Des Weiteren sind sie befugt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um einen rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben abzuwehren. § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Die Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung einer Person oder zum Schutz von Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwaltung erforderlich sind. (3) Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend." 11. § 12a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln". b) Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt: ,,(2) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen unbeschadet des Absatzes 1 Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert mündlich anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel. (3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 2 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 2 vorliegen. (4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend. (6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichte- 428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 ten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend. (7) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke 1. der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs, 2. der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs, 3. der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, 4. der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins oder einer verbotenen Partei nach § 20 Absatz 1 des Vereinsgesetzes oder 5. der verbotenen Bereitstellung oder verbotswidrigen Verfügung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes verbracht werden, die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen bis zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären. Diese Frist kann durch Entscheidung des Gerichts einmalig bis zu drei Monate verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der Widerspruch gegen die Sicherstellung nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. (8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln stehen, ist nur zulässig, wenn 1. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, 2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, 3. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Ver- hinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder 4. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen. Die Zollbehörden haben die Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MADGesetzes und § 8 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften." 12. § 12b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,der Zollfahndungsämter" durch die Wörter ,,des Zollfahndungsdienstes" ersetzt. b) Die Wörter ,,Die Zollfahndungsämter" werden durch die Wörter ,,Die Behörden des Zollfahndungsdienstes" und die Angabe ,,§ 1 Abs. 3c" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 5" ersetzt. 13. § 12c wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt: ,,(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen." b) Der Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Zollbediensteten. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus." 14. Nach § 12c werden die folgenden §§ 12d und 12e eingefügt: ,,§ 12d Amtshandlungen von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich eines Landes Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, wenn die zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. § 12e Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (1) Zollbedienstete können Waren sowie dazugehörige Behältnisse und Umschließungen bis zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auf- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 429 finden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren oder zur Herstellung solcher Waren geeignete Waren und Geräte in der Absicht der Begehung einer Steuerstraftat nach § 369 der Abgabenordnung verbracht werden sollen. Die Maßnahmen nach Satz 1 dienen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwendungszwecks der Waren. § 12a Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. (2) Betroffene Personen haben auf Aufforderung durch Belege nachzuweisen, dass ein Abnehmer die Lieferung tatsächlich erhalten wird und zur Abnahme berechtigt ist. Die Voraussetzungen müssen sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Belege dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden; § 30 Absatz 4 Nummer 3 und 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) § 12a Absatz 8 gilt entsprechend." 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Zollkodex" die Wörter ,,der Union" eingefügt und wird das Wort ,,gemeinschaftsrechtlichen" durch das Wort ,,unionsrechtlichen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Artikels 56 des Zollkodex" durch die Wörter ,,Artikels 197 des Zollkodex der Union" ersetzt. 16. In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" und das Komma nach den Wörtern ,,Ufergelände, Zollflugplätze" durch die Wörter ,,und andere" ersetzt und werden die Wörter ,,des Kontrolltyps I" gestrichen. 17. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern ,,Einrichtungen auf Zollflugplätzen (§ 2 Abs. 2) und" das Wort ,,anderen" eingefügt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Kontrolltyps I" gestrichen. 18. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Zollkodex der Union." b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 19. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Artikel 166 des Zollkodex" durch die Wörter ,,Artikel 243 des Zollkodex der Union" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 20. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Überwachung von Freizonen". b) Die Wörter ,,des Kontrolltyps I" werden gestrichen. 21. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Artikel 38 Abs. 3 des Zollkodex" durch die Wörter ,,Artikel 135 Absatz 4 des Zollkodex der Union" und das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Nichtgemeinschaftswaren" durch das Wort ,,Nichtunionswaren" und das Wort ,,Gemeinschaftswaren" durch das Wort ,,Unionswaren" ersetzt. 22. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Nichtgemeinschaftswaren" durch das Wort ,,Nichtunionswaren" ersetzt. 23. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 24. In § 28 Absatz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 25. § 31a wird wie folgt gefasst: ,,§ 31a Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder b) § 12a Absatz 5 Satz 1 eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder b) § 12a Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, 4. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 5. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9) in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht 430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. (6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft." 26. § 31b wird aufgehoben. 27. § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags (1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde. (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3, den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Fällen. (3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgabenordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden." Artikel 2 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a, das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. März 2017 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 431 Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung ­ AlkStV) Vom 6. März 2017 Es verordnen ­ das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 3, 4, § 4 Absatz 3 Nummer 1, 3, § 5 Absatz 5 Nummer 1, 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 bis 6, § 10 Absatz 5 Nummer 2 bis 4, § 11 Absatz 6 Nummer 4, 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 6 Nummer 1, § 17 Absatz 7, § 18 Absatz 8 Nummer 1, 2, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5, § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 3 Nummer 1, 4, § 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4 Nummer 1, § 31 Absatz 3 Nummer 1, 3, § 32 Absatz 3 Nummer 1, 2 sowie des § 37 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 4 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), die durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, ­ das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 9 Absatz 4 Nummer 3 und des § 10 Absatz 5 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes: Inhaltsübersicht § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 Begriffsbestimmungen Alkoholgehalt Alkoholmenge Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis Sicherheitsleistung Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers Steuerlagerinhaber, Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis Belegheft, Buchführung Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung Bestandsaufnahme im Steuerlager Fehlmengen im Steuerlager Zwangsanfall Aufnahme von Abfindungsalkohol Registrierter Empfänger Registrierter Versender Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei Belegheft, Aufzeichnungen Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe Vereinfachtes Lohnbrennen § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § § § § § § § 36 37 38 39 40 41 42 § 43 § § § § § § 44 45 46 47 48 49 § 50 § 51 § 9 § 10 § 11 § § § § § § § § 12 13 14 15 16 17 18 19 § § § § § § § § § § § 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 63 § 64 § § § § § § 65 66 67 68 69 70 Stoffbesitzer Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks Mitführen der Freistellungsbescheinigung Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren Annullierung im Ausfallverfahren Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Art und Höhe der Sicherheitsleistung Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnener Alkohol Steueranmeldung Kleinbetragsregelung Anmeldung der Alkoholerzeugnisse Beförderungen zu privaten Zwecken Beförderungen zu gewerblichen Zwecken Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates Versandhandel, Beauftragter Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten Vergällung von Alkohol Vollständig vergällter Alkohol Zugelassene Vergällungsmittel Entgällung, Absehen von der Vergällung Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen Allgemeine Verwendungserlaubnis Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein Belegheft, Buchführung Lagerung, Bestandsaufnahme Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung Steuerentlastung im Steuergebiet Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht Unterstützungspflichten Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten Zur Gärung verwendete Gefäße Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat 432 § 71 § § § § § § § 72 73 74 75 76 77 78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren Schnittstellen Anforderungen an die Programme Prüfung der Programme Haftung Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten, Außerkrafttreten nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist; 8. selbstgewonnene Rohstoffe: Stoffe, die von einem Abfindungsbrenner oder von einem Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind; 9. Abfindungsalkohol: Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird und direkt mit der Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird; 10. zuständiges Hauptzollamt: Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung dasjenige Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten. §2 Alkoholgehalt (1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des reinen Alkohols an der Gesamtmenge eines Gemisches. (2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt 1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143, L 60 vom 5.3.1977, S. 26), die durch die Richtlinie 2011/17/EU (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde (Kurzbezeichnung: EG-Alkoholometer), b) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius); 2. in extrakthaltigen Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten, a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius, jeweils nach Abtrieb, aa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a, §1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: 1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: ein System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Alkoholerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen, um diese Bewegungen zu kontrollieren; 3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist; 4. vereinfachtes Begleitdokument: ein Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17) jeweils in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie; 5. Ausgangszollstelle: a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr beförderte Alkoholerzeugnisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Alkoholerzeugnisse von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden, b) für in sonstiger Weise beförderte Alkoholerzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Alkoholerzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union; 6. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht; 7. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 433 bb) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats, b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des reinen Alkohols mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb; 3. in Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten, a) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumenoder Massenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des reinen Alkohols, b) nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist. (3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer AlkoholWasser-Mischung im Sinne der Richtlinie 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), die durch die Richtlinie 2011/17/EU (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde, zugrunde. (4) Der Alkoholgehalt wird angegeben 1. als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder 2. als Massengehalt in Masseprozent. §3 Alkoholmenge (1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius. (2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus dem Gewicht oder dem Volumen und aus dem Alkoholgehalt ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem von der Generalzolldirektion geprüften und beglaubigten Messgerät vorgenommen werden. Die Generalzolldirektion macht im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de bekannt, welche Arten von Messgeräten zur Vermessung von Alkohol zugelassen sind. In der Bekanntmachung werden die zugelassenen Messgeräte in ihren einzelnen Teilen und Einrichtungen beschrieben und es werden Anordnungen über die Versendung, die Aufstellung, die Behandlung und die Prüfung der Messgeräte getroffen. (3) Bei Alkoholerzeugnissen in Fertigpackungen wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Fertigpackungen angegeben sind, es sei denn, die Angabe des Alkoholgehalts auf der Fertigpackung weicht um mehr als 0,5 Volumenprozent vom tatsächlichen Alkoholgehalt ab. §4 Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung (1) Ein Steuerlager umfasst 1. die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewinnung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung, zur Be- oder Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Alkoholerzeugnissen befinden, 2. die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe sowie für Vergällungsmittel, Halb- und Fertigerzeugnisse, 3. die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung sowie 4. diejenigen Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die die Räume der Nummern 1 bis 3 miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden. (2) In einem Steuerlager dürfen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung 1. hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder 2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden. (3) Ein Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- oder Verarbeitung sowie der Verbleib der Alkoholerzeugnisse verfolgt werden kann. (4) Eine Verschlussbrennerei muss so eingerichtet sein, dass sämtliche alkoholhaltigen Dämpfe innerhalb einer Anlage zu Alkohol verdichtet werden und der gesamte Alkohol in die zu seiner Erfassung bestimmte Vorrichtung fließt. Solche Vorrichtungen sind Sammelgefäße oder amtliche Messuhren. Die Menge des erzeugten Alkohols ist durch eine Abnahme amtlich festzustellen. Das zuständige Hauptzollamt regelt die Einzelheiten der Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Verschlusssicherheit und der Abnahme. (5) Amtliche Verschlüsse dürfen grundsätzlich nur durch Beamte der Zollverwaltung gelöst werden. Ist die Lösung von Verschlüssen unvermeidlich, um eine große Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und sind Beamte der Zollverwaltung nicht zur Stelle, darf der Betriebsinhaber die Verschlüsse ausnahmsweise selbstständig lösen. Er hat hierzu, soweit möglich, einen Zeugen oder eine Zeugin hinzuzuziehen und muss sofort das zuständige Hauptzollamt benachrichtigen. 434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 (6) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass 1. einzelne Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden, 2. einzelne Räume und Flächen als nur vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden. §5 Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis (1) Der Antrag auf Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Wer eine Verschlussbrennerei errichten will, hat den Antrag vor Beginn der Errichtung der Brennerei beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. (2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, 2. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Alkoholerzeugnisse im beantragten Steuerlager und 3. bei Verschlussbrennereien außerdem Zeichnungen der Alkoholgewinnungs- und Alkoholreinigungsanlage mit sämtlichen Rohrleitungen sowie ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung. Wenn die Aufstellung einer amtlichen Messuhr oder einer Privatmessuhr gewünscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begründen. (3) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. §6 Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten Umfang. In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Die Erlaubnis kann befristet werden. (2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit nach § 7 zu leisten, sofern Anzeichen für eine Gefährdung der Steuerbelange erkennbar sind. (3) Die Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Alkoholerzeugnisse ausschließlich gelagert werden sollen und 1. der jährliche Zu- und Abgang (Lagerumschlag) voraussichtlich unter 50 Hektoliter reinem Alkohol liegt oder 2. die Lagerdauer für fertige Alkoholerzeugnisse weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt. (4) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn 1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Alkoholerzeugnisse hergestellt werden, 2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Alkoholerzeugnissen dient oder 3. die Alkoholerzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen werden. §7 Sicherheitsleistung Das zuständige Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an. Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. §8 Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers (1) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Änderungen an den im Antrag nach § 5 Absatz 1 dargelegten Verhältnissen, so hat er dies vor der Durchführung der Änderungen dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen müssen beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden; sie bedürfen der Zustimmung. (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Folgendes unverzüglich anzuzeigen: 1. seine Überschuldung, 2. seine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, 3. seine drohende oder eingetretene Zahlungseinstellung und 4. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. (3) Sollen Teile der Betriebseinrichtung einer Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen. (4) Soll der Betrieb einer Verschlussbrennerei oder eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 435 eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen. Wird der Betrieb des Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird die Erlaubnis geändert. §9 Steuerlagerinhaber, Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, erlischt durch 1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers auf die Erlaubnis, 2. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 3. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe, 4. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben, 5. die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 6. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach der Eröffnung, 7. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach der Umwandlung, 8. die Änderung des Inhabers einer Personengesellschaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit nach Ablauf von drei Monaten nach der Änderung, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen. (2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden Frist fort. (3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis 1. der neue Inhaber, 2. die Erben, 3. die Inhaber des neuen Unternehmens, 4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder 5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind, eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf diejenigen Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. (4) Die fortgeltende Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird, 2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird. (5) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das zuständige Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist dem zuständigen Hauptzollamt Folgendes unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. vom neuen Inhaber die Übergabe des Unternehmens, 2. von den Erben des Erlaubnisinhabers der Tod des Erlaubnisinhabers, 3. von den Liquidatoren und den Insolvenzverwaltern jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 4. vom Steuerlagerinhaber die Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes und 5. vom Steuerlagerinhaber die Änderung des Inhabers einer Personengesellschaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit. § 10 Belegheft, Buchführung (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zugänge in das Steuerlager und über die Abgänge aus dem Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Ist er Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken in Fertigpackungen, hat er das Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge bei der Fertigwarenlagerung zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 (3) Der Steuerlagerinhaber hat jeden Zu- und Abgang unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden. § 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung (1) Sind Alkoholerzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen. (2) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt. § 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager (1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme beim zuständigen Hauptzollamt den Soll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Ist der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen. (2) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Der Steuerlagerinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. Kann das zuständige Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf seine Kosten zu ermitteln. (3) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkoholerzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden. § 13 Fehlmengen im Steuerlager (1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen im Sinne des § 18 Absatz 3 des Gesetzes. (2) Bei der Verarbeitung, der Abfüllung und der Lagerung von Alkohol im Steuerlager werden die folgenden Verlustsätze als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt: 1. bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, von Halberzeugnissen und von Aromen auf kaltem Weg, ausgenommen Auszugsverfahren oder ähnliche Herstellungsweisen: 1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge; 2. bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, von Halberzeugnissen und von Aromen durch Auszugsverfahren oder ähnliche Herstellungsweisen sowie durch Abtrieb oder durch sonstige Warmbehandlungen: 3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge; 3. beim Abfüllen a) in Fertigpackungen bis 5 Liter Fassungsvermögen: 0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge; b) in andere Fertigpackungen: 0,3 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge; 4. bei der Lagerung von Alkohol in anderen Behältnissen als in Fertigpackungen und in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 1 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes; 5. bei der Lagerung von Alkohol in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 4 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes. Der Gesamtverlust in einem Steuerlager wird aus der Summe der vorstehenden Verlustsätze gebildet. Höhere Verluste in Teilbereichen können durch niedrigere Verluste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden. (3) Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehlmenge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird vermutet, dass die über den Gesamtverlust hinausgehende Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen wurde. Die Vermutung kann widerlegt werden. Die Fehlmenge wird nur dann als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen im Einzelnen hinreichend nachweisen kann, in welchen Teilbereichen sowie in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Verlustsätze des Absatzes 2 Satz 1 in den einzelnen Teilbereichen überschritten wurden und dass dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt hat. (4) Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungsund Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berechnung). Dazu hat er seine Alkoholerzeugnisse unter Angabe der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumelden. Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5) hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 437 nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der retrograden Berechnung nach Satz 1 anordnen, dass die Verluste in den einzelnen Teilbereichen durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden. (5) Das zuständige Hauptzollamt kann amtliche Verlustermittlungen anordnen. Es kann in Ausnahmefällen, soweit Steuerbelange dem nicht entgegenstehen, eine andere Art der Verlustermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt. § 14 Zwangsanfall (1) Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen und die Folge einer chemischen oder biochemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden. (2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligem Produktionsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich. (3) Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen. (4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2 angemeldeten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 15 Aufnahme von Abfindungsalkohol (1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, Abfindungsalkohol, ausgenommen aus Traubenwein, in sein Steuerlager aufzunehmen und für diesen Alkohol eine um 1 Prozent gekürzte Menge an Alkohol gleicher Art steuerfrei, auch in Teilmengen, in den steuerrechtlich freien Verkehr zu entnehmen (Austauschverfahren). Voraussetzung ist, dass der Steuerlagerinhaber selbst eine Verschlussbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt und dabei 1. mindestens 5 Prozent der im Kalenderjahr in das Steuerlager aufgenommenen Alkoholmenge an Abfindungsalkohol oder 2. mindestens 200 Hektoliter reinen Alkohol im Kalenderjahr gewinnt und zusammen mit dem Abfindungsalkohol im Steuerlager zu trinkfertigem Alkohol verarbeitet. (2) Der Steuerlagerinhaber hat die Aufnahme des Alkohols nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen und auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Herkunft des Alkohols als Abfindungsalkohol nachzuweisen. Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte Person den Alkohol von einem Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung hergestellt aufgekauft hat. Das zuständige Hauptzollamt kann nähere Anordnungen zur Anzeige- und Nachweispflicht nach Satz 1 und Satz 2 treffen. Es kann auch den Herkunftsnachweis eines anderen Aufkäufers anerkennen, wenn dieser den Abfindungsalkohol ausschließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen. (3) Alkohol darf aus dem Steuerlager nur dann unter Steueraussetzung befördert werden, wenn sich eine entsprechende Menge Alkohol gleicher Art buchmäßig im Steuerlager befindet, der nicht Abfindungsalkohol ist und der die gleiche Qualität besitzt wie der zu befördernde Alkohol. (4) Das zuständige Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an. § 16 Registrierter Empfänger (1) Wer als registrierter Empfänger Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift, 2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse. (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Empfänger tätig zu sein. Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 7 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. (5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufge- 438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 nommenen Alkoholerzeugnisse zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Werden die Alkoholerzeugnisse zu den in § 27 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 59 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 60 Absatz 2. Die empfangenen Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend. (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Im Antrag sind die Menge, die Art und der Alkoholgehalt sowie der Versender der Alkoholerzeugnisse anzugeben. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die aufgenommenen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf einen Beförderungsvorgang und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt entsprechend. § 17 Registrierter Versender (1) Wer als registrierter Versender Alkoholerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 3 Nummer 6 und 7 des Gesetzes), 2. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse. (2) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Versender tätig zu sein. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei der Beförderung in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Alkoholerzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinne des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex- Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Sie gilt jedoch für die Fälle, in denen das zuständige Hauptzollamt die Überlassung der Alkoholerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt. (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die beförderten Alkoholerzeugnisse zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die beförderten Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend. § 18 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (1) Ein Begünstigter, der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt versieht die erste und die zweite Ausfertigung mit einem Bestätigungsvermerk. Der Begünstigte nach Satz 1 hat die erste und die zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. Nach dem Empfang der Alkoholerzeugnisse durch den Begünstigten verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen. (2) Zuständiges Hauptzollamt ist 1. für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist, 2. für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist, 3. für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist. (3) Eine Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen. Stattdessen ist eine Eigenbestätigung des Begünstigten erforderlich. (4) Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 439 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Alkoholerzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung entsprechend. (6) Werden Alkoholerzeugnisse, die nach den vorstehenden Absätzen von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist neben der Person, die die Alkoholerzeugnisse an Dritte abgegeben hat, die Person, die diese in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. § 19 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei (1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. Lagepläne der Räumlichkeiten der Abfindungsbrennerei mit Angabe der Anschriften sowie mit den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, 2. eine Betriebserklärung mit der durchschnittlichen Anzahl der Abtriebe, ihrer durchschnittlichen Dauer und der Menge der durchschnittlichen Befüllung des Brenngerätes mit Material, 3. eine Zeichnung und Beschreibung des Brenngerätes sowie 4. ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung. (2) Die Mindestgröße und der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes werden als erreicht angesehen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb 1. eine Größe von mindestens 3,0 Hektar hat oder 2. im Falle von Intensivobstbau, einschließlich Weinbau, eine Größe von mindestens 1,5 Hektar hat. Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Ermittlung der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebs nach der in § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes genannten Methode. § 20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. Die Erlaubnis kann befristet werden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen. (2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte gehören. Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen. (4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1 und 4 Satz 4 gelten entsprechend. (5) Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, insbesondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforderliche Maß beschränken. § 21 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei (1) Bei Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs des Abfindungsbrenners erlischt die Erlaubnis nicht, wenn der verbleibende Restbetrieb mindestens ein Viertel der Mindestgröße nach § 19 Absatz 2 erreicht. (2) Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend. (3) Sofern eine Erlaubnis im Sinne des § 38 Absatz 2 des Gesetzes nicht bereits aus anderen Gründen erloschen ist, erlischt sie spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Dies gilt nicht, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Abfindungsbrenners die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. § 22 Belegheft, Aufzeichnungen (1) Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Das zuständige Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat. § 23 Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung (1) Die Gewinnung von Abfindungsalkohol ist mit der Abfindungsanmeldung zu beantragen. Die Abfindungsanmeldung ist jeweils spätestens fünf Werktage vor dem beabsichtigten Brennvorgang beim zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. In der Abfindungsanmeldung ist anzugeben, ob andere als selbstgewonnene Rohstoffe verarbeitet werden und ob im Abschnitt gebrannt wird. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zu Satz 2 zulassen. (2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Brenngenehmigung, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen und erteilt einen Steuerbescheid. Es kann Anordnungen zur Betriebsführung treffen, insbesondere die angemeldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe 440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 kürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der Brennerei hinausgehen. (3) Das zuständige Hauptzollamt kann eine formlose vorläufige Brenngenehmigung erteilen, wenn bis zum angemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder die beantragte Brenngenehmigung noch eine Zurückweisung der Abfindungsanmeldung beim Antragsteller eingegangen ist. Der Brennbetrieb ist dann entsprechend der vorläufigen Brenngenehmigung durchzuführen. Wird die Abfindungsanmeldung zurückgewiesen, so ist auch die vorläufige Brenngenehmigung hinfällig. In diesem Fall trägt der Abfindungsbrenner die Rechtsfolgen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist aus Gründen zurückgewiesen worden, die er nicht zu vertreten hat. (4) Wird Alkohol in einer Abfindungsbrennerei ohne oder entgegen einer Brenngenehmigung gewonnen, unterliegt der erzeugte Alkohol dem Steuersatz nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes. § 9 Absatz 3 des Gesetzes gilt nicht. (5) Das zuständige Hauptzollamt kann in der betriebslosen Zeit die Brennereianlage durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Benutzen sichern. Kann das zuständige Hauptzollamt Sicherungs- und Verschlusseinrichtungen der Brennereianlage nicht bis zum angemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme entfernen, kann sie der Brennereibesitzer selbst entfernen. § 24 Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe (1) Der amtliche Ausbeutesatz im Sinne des § 9 Absatz 3 und des § 11 Absatz 3 des Gesetzes ist die Menge reiner Alkohol, die 1. bei mehligen Stoffen aus 100 Kilogramm der Rohstoffe gewonnen wird und 2. bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der Rohstoffe gewonnen wird. (2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der Alkoholmenge der Rohstoff zugrunde zu legen, für den der höchste Ausbeutesatz gilt. (3) Abweichend von Absatz 2 bleibt das Malz, das zur Verzuckerung der Maische bestimmt ist, bei frischen Kartoffeln bis zu 5 Prozent, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 Prozent des Gewichts der Rohstoffe bei der Berechnung der Alkoholmenge außer Betracht. Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge als geschrotetes Getreide anzusetzen und der daraus gewonnene Alkohol zu versteuern; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt. (4) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht eine Übersicht der nach § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 3 des Gesetzes zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen Ausbeutesätze im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de. Die Bestimmung der zugelassenen Rohstoffe erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. § 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden. § 26 Vereinfachtes Lohnbrennen (1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes Lohnbrennen). (2) Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbrennens sind: 1. Kontingentnehmer und Kontingentgeber sind jeweils Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 des Gesetzes, 2. der Kontingentnehmer hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 270 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen gewonnen, 3. der Kontingentgeber hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 30 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr oder im Falle des Abschnittsbrennens mindestens 90 Liter reinen Alkohol selbst gewonnen und 4. der Alkohol wird ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen des Kontingentnehmers gewonnen. Die im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalenderjahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen Alkohol beschränkt. Sie bleibt bei der Ermittlung der Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers unberücksichtigt. (3) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem zuständigen Hauptzollamt. Die Gewinnung wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 dargelegten Verhältnisse sind dem jeweils zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. (4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber. § 27 Stoffbesitzer (1) Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen. (2) § 23 Absatz 1 bis 4 gilt für Stoffbesitzer entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Brennerei der Alkohol gewonnen wird, ein. Steuerschuldner ist der Stoffbesitzer. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 441 § 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungsund Kontrollsystem (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. § 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks (1) Sollen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet, 2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder 3. zu einem Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. (3) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. Anstelle des Ausdrucks kann ein Handelspapier mitgeführt werden, sofern dieses dieselben Daten enthält oder aus ihm der eindeutige Referenzcode hervorgeht. Bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Der Versender hat die Alkoholerzeugnisse auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts unverändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen. (5) Ist der Empfänger im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist. § 30 Mitführen der Freistellungsbescheinigung Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung die dem Versender nach § 18 Absatz 1 Satz 3 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung oder die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen. § 31 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen hat. (2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt. (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung annulliert worden und waren die Alkoholerzeugnisse für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter. § 32 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zuläs- 442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 sigen Bestimmungsort angeben (§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Alkoholerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden. (2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben im Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. (4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 29 Absatz 5 entsprechend. (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet. (6) Wird durch eine Aktualisierung des elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter. § 33 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse, auch in Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern. (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer- gebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen. (5) In den Fällen des § 16 des Gesetzes erstellt das zuständige Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. (6) Unbeschadet des § 40 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Beförderung der Alkoholerzeugnisse beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union nicht verlassen haben. (7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 28 Absatz 1 des Gesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald der Empfänger im Steuergebiet an den Alkoholerzeugnissen Besitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt. § 34 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen (1) Bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 443 elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind. (2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für die in einem Kalendermonat abgegebenen Alkoholerzeugnisse bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn 1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde; 2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und 3. die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift ,,unversteuerte Alkoholerzeugnisse zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen" begleitet werden. Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 29 und 33 entsprechend. § 35 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern (1) Bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift ,,Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. (2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen. (3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Alkoholerzeugnisse an den Versender zurückzusenden. Den Rückschein hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. (4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Alkoholerzeugnisse eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift ,,Unversteuerte Alkoholerzeugnisse" begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Versender hat diese mit der Aufschrift ,,Lieferschein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. (6) Versender und Verwender haben auf Verlangen des für sie zuständigen Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt bei zu versendenden Alkoholerzeugnissen Verschlussmaßnahmen anordnen. (7) Die Begleitpapiere nach den Absätzen 1 und 4 sind nicht erforderlich, soweit Alkoholerzeugnisse, die mit den in § 54 Absatz 1 und 2 genannten Vergällungsmitteln vergällt worden sind, befördert werden. Die Alkoholerzeugnisse gelten als in den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erlangt hat. (8) Der Versender hat den in Absatz 7 genannten Alkoholerzeugnissen bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die wie folgt gekennzeichnet sind: ,,Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel haben straf- und steuerrechtliche Folgen." Werden derartige Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Aufschriften nach Satz 1 vor der Beförderung anzubringen. (9) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Begleitpapiere sind auch nicht erforderlich, wenn unvergällte Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apotheken befördert wer- 444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 den. Der Versender hat dem Alkohol bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift ,,Unversteuerte Alkoholerzeugnisse" gekennzeichnet sind, und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst angezeigt werden. § 36 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 29 nur dann eine Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird. (2) Der Versender hat das zuständige Hauptzollamt vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt. (3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen. (4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 29 Absatz 4 gilt entsprechend. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 29 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments. (7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer der Alkoholerzeugnisse mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Beförderungspapier im Sinne des § 29 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangsund Ausfuhrmeldung ist § 33 anzuwenden. § 37 Annullierung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 31 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen wurde. (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zuständige Hauptzollamt zu unterrichten. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungsund Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln. § 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 38 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse abweichend von § 32 mit nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für Alkoholerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden. (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Beförderungspapiers zu vermerken, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ände- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 445 rungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 32 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend. § 39 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 33 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder weil ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang der Alkoholerzeugnisse bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 33 Absatz 1 entsprechend. (2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 33 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 5 oder 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 33 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 33 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 33 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das zuständige Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung die- ses Ausfuhrdokuments, wenn die Alkoholerzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wurden. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 33 Absatz 5 Satz 1. § 33 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 40 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Liegt kein Nachweis nach § 33 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 39 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Alkoholerzeugnisse bestätigt. § 41 Art und Höhe der Sicherheitsleistung (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten. (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Steuer, die bei der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Das zuständige Hauptzollamt überprüft im Falle der Gesamtbürgschaft regelmäßig die Angemessenheit der Bürgschaftssumme. § 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren 446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 gegangen ansehen. Satz 1 gilt nicht für Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen. (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. (3) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. § 43 In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnener Alkohol (1) Für die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gelten vorbehaltlich nachstehender Regelungen die Bestimmungen des Gesetzes zu Steueraussetzung und Besteuerung entsprechend. (2) Auf Antrag des Abfindungsbrenners oder des Stoffbesitzers gilt der gesamte gewonnene Alkohol abweichend von § 18 Absatz 5 des Gesetzes als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens fünf Werktage vor dem Brennvorgang vom Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen. Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen. Die Abfindungsbrennerei gilt bis zum Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis als Steuerlager; der Abfindungsbrenner oder der Stoffbesitzer gilt insoweit als Steuerlagerinhaber. Im Steuerlager darf der von der Erlaubnis umfasste Alkohol unter Steueraussetzung befristet gelagert und an andere Steuerlagerinhaber im Steuergebiet befördert werden. Die Erlaubnis erlischt mit der ordnungsgemäßen Aufnahme des beförderten Alkohols in das aufnehmende Steuerlager, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf das Ende des genehmigten Brennbetriebs folgt. (4) Für Beförderungen unter Steueraussetzung von Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnen wurde, sind abweichend von § 29 Lieferscheine oder Rechnungen zu verwenden. Diese sind mit der Aufschrift ,,Lieferschein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. Eine Beförderung über andere Mitgliedstaaten, Drittländer oder Drittgebiete ist dabei unzulässig. (5) Entspricht die unter Steueraussetzung an das Steuerlager gelieferte Alkoholmenge nicht der tatsächlich gewonnenen Alkoholmenge, wird für den nicht an das Steuerlager gelieferten Teil der Alkoholmenge die Alkoholsteuer festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Alkohol in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bei einer Steuerentstehung gilt der Steuersatz nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes. (6) Im Falle des vereinfachten Lohnbrennens kann die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung nicht beantragt werden. § 44 Steueranmeldung Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 45 Kleinbetragsregelung Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt. § 46 Anmeldung der Alkoholerzeugnisse Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 22 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben. § 47 Beförderungen zu privaten Zwecken Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird. Die Vermutung kann widerlegt werden. § 48 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken (1) Wer Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat 1. dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Art, Menge und Alkoholgehalt der Alkoholerzeugnisse anzuzeigen und 2. Sicherheit für die Steuer nach § 24 Absatz 3 des Gesetzes zu leisten. Für die Steueranmeldung gilt § 44 entsprechend. Das zuständige Hauptzollamt kann von dem zur Anzeige Verpflichteten verlangen, weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug der Alkoholerzeugnisse zu führen und die Alkoholerzeugnisse unverän- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 447 dert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. (2) Wer nicht nur gelegentlich Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 24 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, für die Sicherheitsleistung, für das Belegheft sowie für die Aufzeichnungen über die bezogenen Alkoholerzeugnisse, für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten betrieblichen Verhältnisse und für die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 16 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 6 sowie § 44 entsprechend. (3) Werden Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen. (4) Der Bezieher nach Absatz 1 Satz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer. § 49 Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates Werden Alkoholerzeugnisse nach § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 48 Absatz 3 entsprechend. § 50 Versandhandel, Beauftragter (1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 25 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. (2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern er Sicherheit für die Steuer, die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes voraussichtlich während eines Monats entsteht, geleistet hat. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend. Für die Sicherheitsleistung nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gilt § 7 Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 25 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist verpflichtet, Änderungen der nach Absatz 2 dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. § 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten (1) Stellt der Bezieher nach § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 42 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (3) Die Steuerschuldner nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 52 Vergällung von Alkohol (1) Soll Alkohol vergällt werden, ist die Vergällung vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 vom Steuerlagerinhaber oder Verwender unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Das zuständige Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Verwender hat den Antrag unverzüglich im Anschluss an die Aufnahme des Alkohols in den Betrieb zu stellen. Der Antragsteller hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten. (2) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers diesem erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. (3) Alkohol zur Herstellung von Essig nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich selbst zu vergällen mit 6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter reinen Alkohol, gerechnet als wasserfreie Säure. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 1 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. (4) Vergällter und unvergällter Alkohol sowie mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol ist jeweils getrennt voneinander zu lagern. 448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 § 53 Vollständig vergällter Alkohol (1) Alkohol ist vollständig vergällt, wenn er vergällt wurde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 162/2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Vollständig vergällter Alkohol tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den steuerrechtlich freien Verkehr. (3) Wird vollständig vergällter Alkohol aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung des Artikels 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allgemeinverfügung eine Steuerbefreiung nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen. Das Bundesministerium der Finanzen kann auch eine bereits gewährte Steuerbefreiung zurücknehmen, wenn das für die vollständige Vergällung von Alkohol verwendete Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de zu veröffentlichen. § 54 Zugelassene Vergällungsmittel (1) Zur Vergällung von 100 Litern reinen Alkohols werden folgende Vergällungsmittel zugelassen: 1. für alle Zwecke nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes: a) 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent Methylethylketon, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon), b) 6,0 Kilogramm Schellack, c) 2,0 Liter Toluol, d) 2,0 Liter Cyclohexan; 2. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung: a) 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester, b) 0,5 Kilogramm Thymol, c) 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Tertiärbutanol, d) 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Tertiärbutanol; 3. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack: 1,0 Liter Petrolether; 4. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium: 5,0 Liter Ethylether; 5. zur Herstellung von Kraftstoffen: 2,0 Liter Kraftstoff; 6. zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE): 0,085 Liter ETBE; 7. zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben: 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol. Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (2) Auf Antrag des Verwenders kann das zuständige Hauptzollamt andere Vergällungsmittel zulassen, wenn die in Absatz 1 genannten Vergällungsmittel nach den Anforderungen des Verwenders im Einzelfall für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke ungeeignet sind. Handelt es sich um Vergällungsmittel, die in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassen sind, erteilt das zuständige Hauptzollamt die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass das Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Der Antragsteller hat dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen. (3) Sollen Alkoholerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 2 entsprechend. § 55 Entgällung, Absehen von der Vergällung (1) Es ist verboten, 1. vergällten Alkoholerzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder 2. den Alkoholerzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. (2) Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Alkoholerzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Alkoholerzeugnissen genehmigen. (3) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 449 möglich, so kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Verwenders von einer Vergällung absehen. § 56 Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen Alkoholerzeugnisse nach § 27 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet nur aus vergällten Alkoholerzeugnissen steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergällten Alkoholerzeugnissen hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die Alkoholerzeugnisse aus unvergällten Alkoholerzeugnissen hergestellt wurden oder dass sie von einer Beschaffenheit sind, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lassen. § 57 Allgemeine Verwendungserlaubnis Die gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnissen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungsmitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkoholerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. Die §§ 58 bis 61 gelten insoweit nicht. § 58 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (1) Wer in anderen als den in § 57 genannten Fällen Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lagerund Verwendungsorte der Alkoholerzeugnisse eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften, und 2. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung der Alkoholerzeugnisse. Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen. (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Als Lebensmittelaromen im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch 1. zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe und 2. Alkohole zu Trinkzwecken, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung nicht alkoholischer Getränke und anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu werden. § 59 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur steuerfreien Verwendung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter reinen Alkohols liegt. (2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung der Alkoholerzeugnisse eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Alkoholerzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen. (4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse nach § 58 Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand gilt § 9 entsprechend. § 60 Belegheft, Buchführung (1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend. (3) Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen. § 61 Lagerung, Bestandsaufnahme (1) Der Verwender darf die Alkoholerzeugnisse nur an den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann vom Verwender verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhän- 450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 gen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die Vernichtung, die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust von Alkoholerzeugnissen gilt § 11 entsprechend. (2) Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte Alkoholerzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus anzuzeigen, wenn er Arzneimittel aus unvergälltem und unversteuertem Alkohol herstellt und daneben versteuerten Alkohol beziehen will. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Alkohols zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (3) Der Verwender hat einmal jährlich den Bestand aufzunehmen, wenn nach § 60 Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind. Die §§ 12 und 13 Absatz 1 gelten entsprechend. § 62 Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung (1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Alkoholerzeugnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat den Alkoholerzeugnissen bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift ,,Unversteuerte Alkoholerzeugnisse" versehen sind. (2) Der Verwender hat als Steuerschuldner nach § 28 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 63 Steuerentlastung im Steuergebiet (1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerte Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 10 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt den Erlass der Steuer oder die Erstattung nach § 29 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat nach Satz 1 aufgenommenen Alkoholerzeugnisse in die Steueranmeldung nach § 44 überträgt. (2) Andere nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse darf der Steuerlagerinhaber gegen Steuervergütung unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 10 Absatz 3, für die Beantragung der Steuervergütung gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (3) Der Steuerlagerinhaber hat einen Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet zu führen. Dafür hat er dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Steuerlagerinhaber hat ferner bei der Aufnahme von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erklärung des Herstellers den Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enthält. (4) Das zuständige Hauptzollamt kann auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers nach Absatz 3 Satz 3 verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsalkohol unwahrscheinlich ist. (5) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, versteuerte Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne die Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager aufzunehmen. Die Alkoholerzeugnisse sind auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 64 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument vor Beginn der Beförderung auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und die dritte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen. (2) Wer eine Steuerentlastung nach § 30 Absatz 1 des Gesetzes für versteuerte Alkoholerzeugnisse, die in andere Mitgliedstaaten befördert werden, nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Der Anzeige ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art der Alkoholerzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts beizufügen. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern, dass die Alkoholerzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungsalkohol enthalten. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte die Alkoholerzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen. (4) Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Er hat die Steuerentlastung für alle Alkoholerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 6 aus dem Steuergebiet befördert worden sind. Der Entlastungsberechtigte hat die Entlastungsanmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten Monats, der dem Entlastungsabschnitt folgt, abzugeben. Die Entlastungsanmeldung muss alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und den selbst berechneten Entlastungsbetrag enthalten. Außerdem ist vom Entlastungsberechtigten die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 451 dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass die Alkoholerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er die Alkoholerzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Entlastungsberechtigte hat bei der Beförderung von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enthält. § 63 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Die Frist zur Abgabe der Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 3 kann vom zuständigen Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden. (6) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann den Entlastungsabschnitt auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten. (7) Entnimmt der Entlastungsberechtigte seinem Steuerlager die Alkoholerzeugnisse unter Versteuerung, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des Monats, der auf den Entlastungsabschnitt folgt, in der Steueranmeldung nach § 44 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat. (8) Der Entlastungsberechtigte hat den Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 30 Absatz 3 des Gesetzes mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen. § 65 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht (1) Wer ohne Erlaubnis als Abfindungsbrenner Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung vor der Herstellung beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei hat er anzugeben: 1. seinen Namen, seinen Geschäftssitz und seine Rechtsform, 2. seine Steuernummer, 3. den Umfang der voraussichtlichen Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken in einem Jahr in Litern, 4. die Art der hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken mit Angabe des Alkoholgehaltes, 5. die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Waren und 6. sofern alkoholhaltige Waren eingesetzt werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen, die Höhe des Anteils dieser Waren am Gesamtalkoholgehalt der hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken. (2) Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes haben dem zuständigen Hauptzollamt die Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken vor der Herstellung nur anzuzeigen. (3) Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen haben über die eingesetzten alkoholhaltigen Waren sowie über die hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. (5) Wer, ohne Steuerlagerinhaber zu sein, Abfindungsalkohol aufkauft oder aufkaufen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Aufkauf beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei hat der Aufkäufer anzugeben: 1. seinen Namen, seinen Geschäftssitz und seine Rechtsform, 2. seine Steuernummer, 3. den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Aufkaufmenge in Litern Alkohol, 4. die Art der Abfindungsalkohole und 5. die Form der Weitervermarktung der Abfindungsalkohole. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben vom Aufkäufer verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsalkohol unter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses Alkohols zu führen. Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (6) Die Personen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 haben Änderungen der in der Anmeldung dargestellten Betriebsverhältnisse und die Einstellung der Tätigkeit dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 66 Unterstützungspflichten Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen: 1. das für die Amtshandlung benötigte Material, 2. die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit, 3. geeichte Wiege- und Messgeräte sowie 4. verschließbare Räume und Behälter. 452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 § 67 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Das zuständige Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen: 1. von Roh- und Ausgangsstoffen, 2. von Halb- und Fertigerzeugnissen, 3. von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und 4. von den Umschließungen dieser Waren. Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. § 68 Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten (1) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern abgibt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat spätestens bei der Abgabe der in Satz 1 genannten Geräte zu erfolgen. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Art und den Raumgehalt des Gerätes zu enthalten. (2) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern erwirbt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Geräte zu erfolgen. Die Anzeige hat zu enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Abgebenden, 2. die Art und den Raumgehalt des Gerätes und 3. den Aufstellungsort und Zweck, dem das Gerät dienen soll. Wird das Gerät an einem anderen Ort aufgestellt, so ist dies spätestens drei Werktage nach dem Ortswechsel dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. (3) Soll ein Brenngerät außerhalb einer Abfindungsoder Verschlussbrennerei zu Zwecken der Alkoholbe- und -verarbeitung verwendet werden, so ist dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann die angemeldete Betriebszeit auf die zur Durchführung des Brandes angemessene und erforderliche Zeit beschränken. (4) Das zuständige Hauptzollamt kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anzeigen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen. Es kann auch Vorkehrungen dagegen treffen, dass die Geräte außerhalb der angezeigten Zeit benutzt werden können. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anzeigepflichten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist. § 69 Zur Gärung verwendete Gefäße An Gefäßen, die zur alkoholischen Gärung verwendet werden, dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden können. Es ist jedoch zulässig, dass die Gefäße mit einer Dampfleitung verbunden sind, die in die Wandung des Gefäßes oben einmündet, nicht in das Gefäß hineinragt und an deren Einmündung kein Rohr oder Schlauch angebracht werden kann. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen. § 70 Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat (1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, hat das vereinfachte Begleitdokument vor Beginn der Beförderung auszufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis ,,Transit/Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Der Beförderer hat während der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung mitzuführen. Er hat die Alkoholerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern. (2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme der Alkoholerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. (4) Sollen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Das zuständige Hauptzollamt leitet eine Ausfertigung dieser Erlaubnis der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zu. § 71 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren (1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch elektronische Datenübermittlung übermittelt werden, sobald die organisatorischen und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 453 technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht wird. (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, verfahren wurde. (4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 73 und 74 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art. § 72 Schnittstellen Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. § 73 Anforderungen an die Programme (1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten. (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen. § 74 Prüfung der Programme (1) Programme, die zur Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob die Programme die Anforderungen nach § 73 Absatz 1 erfüllen. Bei jeder Prüfung der Programme ist ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen. Protokolle und Programmauflistungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt. (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt eine Prüfungsstelle, die befugt ist, die zur Erfassung, zur Verarbeitung oder zur elektronischen Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. Handelt es sich hierbei nicht um das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, so hat die Überprüfung im Benehmen mit diesem zu erfolgen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 71 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen. (4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. § 75 Haftung (1) Der Hersteller von Programmen, die zur Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 73 und 74 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile. (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag gemäß § 71 Absatz 1 Satz 2 einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. § 76 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 71 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag gemäß § 71 Absatz 1 Satz 2 hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen. § 77 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6 Satz 1, § 17 Absatz 6 Satz 1, § 48 Absatz 2 Satz 2 oder § 59 Absatz 4 Satz 1, entgegen § 9 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6 Satz 2, § 17 Absatz 6 Satz 2, § 50 Absatz 3 Satz 2 oder § 59 Absatz 4 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2, entgegen § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4, entgegen § 42 Absatz 2 oder 3, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 50 Absatz 4 Satz 3, § 51 Absatz 1 Satz 1, § 59 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 2, § 64 Absatz 2 Satz 4 oder § 65 Absatz 2 oder Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Satz 5, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 3, § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 50 Absatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3, § 64 Absatz 3 Satz 1 oder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 37 Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 70 Absatz 2 Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35 Absatz 2 Berlin, den 6. März 2017 Satz 3, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 49, entgegen § 64 Absatz 1 Satz 2 oder § 70 Absatz 1 Satz 3 einen Ausdruck oder eine Ausfertigung nicht mitführt, 7. entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 48 Absatz 1 Satz 3, § 63 Absatz 5 Satz 2 oder § 64 Absatz 3 Satz 3 ein Alkoholerzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 8. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4, entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 oder § 48 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 10. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1, § 37 Absatz 2 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 4 oder § 70 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 11. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 35 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder § 62 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt. § 78 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und die Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 455 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Vom 9. März 2017 Es verordnen ­ auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, ­ auf Grund des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 9a Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Artikel 1 a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumweltund Klimamaßnahmen außerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums zulässig." b) In Satz 4 werden die Wörter ,,Satz 2" durch die Wörter ,,Satz 3" ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,vorbereitet oder" durch die Wörter ,,vorbereitet und" ersetzt. 3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 ist jedoch nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Betriebsinhabers dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten." 4. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,Bis zum 15. Februar" durch die Wörter ,,Bis zum Ablauf des 15. Februar" ersetzt. Artikel 2 § 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 9. März 2017 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt 456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 (5,70 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt 4 Sechste Verordnung zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz Vom 10. März 2017 Auf Grund des § 83a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), § 83a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 946), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 In § 59d Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Durchführungsverordnung (EU) 2015/446 (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 18)" durch die Angabe ,,Durchführungsverordnung (EU) 2016/2074 (ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 29)" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 10. März 2017 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt