Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 61 vom 22.09.1994  - Seite 2325 bis 2397 - Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG)

Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz – PTNeuOG) Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2325 Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) Vom 14. September 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Errichtung § 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz § 2 Aufsicht Zweiter Abschnitt Aufgaben § 3 Gegenstand Dritter Abschnitt Vorstand, Verwaltungsrat § 4 Vorstand § 5 Verwaltungsrat § 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats § 7 Genehmigungen § 8 Satzung Vierter Abschnitt Aufgabenwahmehmung für den Bund § 9 Aktien der Unternehmen nach § 1 Abs. 1 § 10 Verlustausgleich, Beihilfen Fünfter Abschnitt Aufgabenwahmehmung in bezug auf die Unternehmen § 11 Koordinierung durch Beratung § 12 Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften § 13 Beratung bei Führungsgrundsätzen §14 Manteltarifverträge §15 Disziplinarverfahren § 16 Entlassungen und Zurruhesetzungen §17 Rechtsverordnungen §18 Stellenplan Sechster Abschnitt Wirtschaftsführung §19 Finanzierung § 20 Wirtschaftsplan § 21 Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht § 22 Prüfung und Entlastung des Vorstands Siebter Abschnitt Personal § 23 Beamte, Angestellte, Arbeiter §24 Überteitungsmaßnahmen für das Personal Achter Abschnitt Soziale Aufgaben § 25 Bundespost-Betriebskrankenkasse § 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen § 27 Wohnungsfürsorge § 28 Übergangsregelung im Sozialwesen Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 29 Treuhandschaft, Vermögensübergang § 30 Gebühren, Abgaben Anlage zu § 8 Satz 1 (Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost) Anlage zu §14 Abs. 1 (Manteltarifverträge) Anlage zu §26 Abs. 6 (Übrige Sozialeinrichtungen) 2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Erster Abschnitt Errichtung §1 Errichtung, Rechtsform, Sitz (1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden Aktiengesellschaften errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. (2) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bonn. §2 Aufsicht Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation. Es ist befugt, alle Auskünfte zu verlangen und Anordnungen zu treffen, damit die Bundesanstalt ihre Aufgaben in Einklang mit den Gesetzen, der Satzung, sonstigen Bestimmungen und den Interessen des Bundes wahrnimmt. Soweit Eigentümerinteressen des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 berührt sind, handelt das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Zweiter Abschnitt Aufgaben §3 . Gegenstand (1) Die Bundesanstalt hält, erwirbt und veräußert im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland Anteile an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Aktiengesellschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie hat in diesem Rahmen folgende Zuständigkeiten: 1. Wahrnehmung der dem Bund nach dem Aktiengesetz zustehenden Aktionärsrechte; 2. Einführung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt; diese erfolgt bei der Deutsche Telekom AG bis zum 31. Dezember 1999 ausschließlich durch Kapitalerhöhung gegen Einlage; die Bundesanstalt kann die zur Kapitalmarkteinführung der Aktiengesellschaften erforderliche Geschäftsbesorgung mit Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekommunikation vertraglich Dritten übertragen; 3. Entscheidung über die Verwendung von Dividenden gemäß § 9 Abs. 4. (2) Aufgaben der Bundesanstalt sind ferner: 1. Koordinierung der Unternehmen gemäß §11; 2. Anregungen für das äußere Erscheinungsbild der Unternehmen gemäß § 12; 3. Beratung bei der Ausarbeitung von Führungsgrundsätzen gemäß § 13; 4. Abschluß von Manteltarifverträgen gemäß § 14; 5. Überleitungsmaßnahmen für das Personal nach Abschnitt 7; 6. soziale Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8; 7. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge gemäß § 27; 8. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren und Mißbilligungen gemäß § 15; 9. Prüfung von Entlassungen und Zurruhesetzungen gemäß §16; 10. Mitwirkung vor Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß §17; 11. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft gemäß § 18. (3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 hat sich die Bundesanstalt in regelmäßigen Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten. (4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Unternehmen ausüben. Dritter Abschnitt Vorstand, Verwaltungsrat §4 Vorstand (1) Die Bundesanstalt wird durch einen Vorstand geleitet und durch die Mitglieder des Vorstands im Rechtsverkehr vertreten. (2) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zusammen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und abberufen. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; Verlängerung ist zulässig. (3) Die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder werden in einem Anstellungsvertrag geregelt, den der Bundesminister für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen schließt. (4) Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder werden durch die Satzung geregelt. §5 Verwaltungsrat (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden, der vom Bundesminister für Post und Telekommunikation benannt wird, und neun weiteren Mitgliedern, nämlich 1. einem Vertreter des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, 2. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, 3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, 4. je einem Vertreter der Aktiengesellschaften (§1 Abs. 1), 5. je einem Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften (§ 1 Abs. 1) auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2327 Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation bestellt. (2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der Amtszeit werden durch die Satzung geregelt. (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation bedarf. (4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage durch den Vorstand über 1. die Feststellung des Wirtschaftsplans und wesentlicher Änderungen; 2. die Feststellung des Jahresabschlusses; 3. die Entlastung des Vorstands; 4. den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften gemäß §10; 5. Änderungen der Satzung; 6. Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 3. (5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 4 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt. §6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats (1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 5 Abs. 4 gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen Interessen der Bundesanstalt nicht gerecht wird. Der Vorstand hat gleichzeitig den Bundesminister für Post und Telekommunikation über den Einspruch zu unterrichten. (2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Eingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen. (3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurückzuweisen, entscheidet der Bundesminister für Post und Telekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig. Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen. §7 Genehmigungen (1) Der Vorstand legt die Beschlüsse des Verwaltungsrats in den in § 5 Abs! 4 genannten Fällen dem Bundesminister für Post und Telekommunikation zur Genehmigung vor. Dieser stellt vor Erteilung der Genehmigung das Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen her. (2) Der Vorstand berichtet dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt. §8 Satzung Die Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Nr. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geändert werden. Vierter Abschnitt Aufgabenwahrnehmung für den Bund §9 Aktien der Unternehmen nach § 1 Abs. 1 (1) Die Bundesanstalt verwaltet die Aktien für die Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Bundesanstalt kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation Aktien erwerben und veräußern. Dieses stellt vor Erteilung der Genehmigung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen her. (3) Beim Verkauf von Aktien kann die Bundesanstalt der Belegschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß gewähren. (4) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und Aktienverkäufen fließen der Bundesanstalt zu und können im Rahmen ihres Wirtschaftsplans zur Finanzierung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1, insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlustausgleich gemäß § 10, zur Bildung von Rücklagen, zur Ausübung von Bezugsrechten des Bundes bei Kapitalerhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur Abführung an den Bund verwendet werden. §10 Verlustausgleich, Beihilfen (1) Zugunsten der Aktiengesellschaften darf aus Dividenden ein Ausgleich für Verluste vorgenommen werden, soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen würde. Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur vorgenommen werden für Verluste als Folge von Verpflichtungen infolge der früheren Rechtsform der Aktiengesellschaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer Ausgleich zu erlangen ist. Außerdem dürfen übrige Beihilfen gezahlt werden. (2) Sofern der Ausgleich nach Absatz 1 eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft darstellt, ist ein Antrag des Unternehmens auf Gewährung oder Änderung von Beihilfen an die Bundesregierung zu leiten. Diese prüft, ob die Gewährung einer Beihilfe unter Berücksichtigung post- und telekommunikationspolitischer Ziele sowie gesamtwirtschaftlicher Belange sachlich gerechtfertigt ist. Stellt sie fest, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, so unterrichtet sie die Europäische Kommission über das Beihilfevorhaben. Die Beihilfe wird erst gewährt, wenn diese ihre Genehmigung erteilt hat. (3) Der Ausgleich nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1; er ist keine Zuwendung des Bundes im Sinne des Haushaltsrechts. Fünfter Abschnitt Aufgabenwahrnehmung in bezug auf die Unternehmen §11 Koordinierung durch Beratung Die Bundesanstalt kann, auch auf Antrag eines Unternehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unterneh- 2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I mensplanungen durch Beratung koordinieren. Dabei sind die Infrastrukturverpflichtungen aufgrund von Regulierungsauflagen zu beachten. Die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. §12 Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften Die Bundesanstalt kann Anregungen geben, wie das äußere Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften zu gestalten ist. §13 Beratung bei Führungsgrundsätzen Die Bundesanstalt kann auf Antrag ein Unternehmen bei der Ausarbeitung von Personalführungsgrundsätzen beraten. §14 Manteltarifverträge (1) Die Aufgabe, für die Aktiengesellschaften Manteltarifverträge abzuschließen, obliegt der Bundesanstalt. Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften abgeschlossen werden, regeln allein die allgemeinen, in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktiengesellschaften. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze und des Tarifrechts sind die Aktiengesellschaften. (2) Das Recht der Aktiengesellschaften nach § 23 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, die besondere Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse wie die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bei jeder Aktiengesellschaft selbständig und eigenverantwortlich zu regeln, bleibt unberührt. §15 Diziplinarverfahren Bevor ein nach § 1 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes zuständiger Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfügung einen Verweis oder eine Geldbuße verhängt oder in einer schriftlichen Mißbilligung einem Beamten ein Dienstvergehen zur Last legt, prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme oder Mißbilligung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens. Entsprechendes gilt für die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Die Bundesanstalt teilt ihr Ergebnis der zuständigen Stelle der jeweiligen Aktiengesellschaft unverzüglich mit. §16 Entlassungen und Zurruhesetzungen Bevor ein nach § 1 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes zuständiger Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten einen Beamten gemäß § 31 Abs. 1 bis 4 und § 32 des Bundesbeamtengesetzes entläßt oder gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 und § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt, prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entscheidung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit. Einer Prüfung bedarf es nicht, wenn der Beamte seine Zurruhesetzung gemäß § 43 des Bundesbeamtengesetzes beantragt hat. Die Bundesanstalt teilt ihr Ergebnis der zuständigen Stelle der jeweiligen Aktiengesellschaft unverzüglich mit. §17 Rechtsverordnungen Vor Erlaß einer Rechtverordnung nach § 3 Abs. 4 und §10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes nimmt die Bundesanstalt Stellung dazu, ob die beabsichtigte Regelung angesichts der Aufgabenerfüllung der Beamten in privaten Unternehmen erforderlich und angemessen ist. §18 Stellenplan Im Rahmen der Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation nimmt die Bundesanstalt Stellung dazu, ob die geplante Regelung den berechtigten Interessen der Beamten an ihrem beruflichen Fortkommen angemessen Rechnung trägt. Sechster Abschnitt Wirtschaftsführung §19 Finanzierung (1) Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 verbundenen Ausgaben werden aus den der Bundesanstalt zufließenden Dividenden oder aus sonstigen Mitteln des Bundes finanziert. (2) Die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 nimmt die Bundesanstalt nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr, die sie mit den Unternehmen abschließt. Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Ausgaben werden aus den vertraglich vereinbarten Entgelten finanziert. §20 Wirtschaftsplan (1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der - eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung, - eine Vorschau-Kapitalrechnung und - einen Stellenplan umfaßt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) In der Vorschau-Kapitalrechnung sind der Kapitalbedarf und die Kapitalaufbringung getrennt nach Zweckbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auszuweisen. (3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemäß §7 Abs. 1. (4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans der Vorstand ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2329 §21 Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht (1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang. Der Jahresabschluß bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. (2) Der jährliche Geschäftsbericht enthält den Jahresabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt. Der Geschäftsbericht ist dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation vorzulegen. §22 Prüfung und Entlastung des Vorstands (1) Jahresabschluß und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu bestimmende Abschlußprüfer zu prüfen. (2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung, wobei auch § 100 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden ist. Der Vorstand legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Bericht des Abschlußprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet seinen Prüfbericht dem Vorstand und dem Verwaltungsrat sowie dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu. (3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofs über die Entlastung des Vorstands. Der Beschluß über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Siebter Abschnitt Personal §23 Beamte, Angestellte, Arbeiter (1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamte zu haben. (2) Die Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand; § 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisations-gesetzes bleibt unberührt. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. (3) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. (4) Beamte bei der Bundesanstalt, die bisher Inhaber von Ämtern mit dem Funktionszusatz "bei der obersten Bundesbehörde" waren, werden nach näherer Bestimmung der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter übergeleitet. (5) Stand einem Beamten vor seiner Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung. (6) Die Überleitung der Beschäftigten der bisherigen Unternehmen der Deutschen Bundespost auf die Aktiengesellschaften regelt das Postpersonalrechtsgesetz. §24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation regelt die Überleitung von Beschäftigten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und der Deutschen Bundespost auf die Bundesanstalt im Hinblick auf die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen. (2) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Tarifverträge der Unternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK, der Deutschen Bundespost TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundespost gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge auch für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten. Für die auf die Bundesanstalt übergeleiteten Beschäftigten werden, soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart. Für die Beschäftigten der Bundesanstalt werden die Tarifverträge durch den Vorstand der Bundesanstalt abgeschlossen. (3) Es sind nur so viele Beschäftigte auf die Bundesanstalt überzuleiten, wie zur Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. (4) Mit der Überleitung auf die Bundesanstalt werden die Beamten mittelbare Bundesbeamte. (5) Die erstmaligen Wahlen zu den Personalvertretungen und den Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Geschäftsbereich der Bundesanstalt nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz finden frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis Ablauf des sechsten Monats nach Errichtung der Bundesanstalt statt. (6) Die Aufgaben der in Absatz 5 genannten Personalvertretungen nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Übergangspersonalrat wahr. Dieser wird von den Mitgliedern des Hauptpersonalrates beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation, des Hauptpersonalrates beim bisherigen Direktorium der Deutschen Bundespost und den Mitgliedern des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 89a Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestehenden bisherigen Hauptpersonalrates für Sozialangelegenheiten gebildet. Vorsitzender des Übergangspersonalrates ist der bisherige Vorsitzende des Hauptpersonalrates beim bisherigen Direktorium der Deutschen Bundespost. Er beruft unverzüglich unter Übersendung der Tagesordnung die Mitglieder zur ersten Sitzung ein. Entsprechendes gilt für die Haupt-Jugend-und Auszubildendenvertretung beim Direktorium der Deutschen Bundespost. (7) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 5 werden vom Übergangspersonalrat (Absatz 6) bestellt. 2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (8) Die erstmaligen Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen im Geschäftsbereich der Bundesanstalt nach dem Schwerbehindertengesetz und der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz finden frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis Ablauf des sechsten Monats nach Errichtung der Bundesanstalt statt. (9) Die Aufgaben der in Absatz 8 genannten Schwerbehindertenvertretungen nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangsschwerbehindertenvertretung wahr. Diese wird von den Mitgliedern der Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation, der Hauptschwerbehindertenvertretung beim bisherigen Direktorium der Deutschen Bundespost und den Mitgliedern der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 89a Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes bestehenden bisherigen Hauptschwerbehindertenvertretung Soziales gebildet. Vorsitzender der Übergangsschwerbehindertenvertretung ist der bisherige Vorsitzende der Hauptschwerbehindertenvertretung beim Direktorium der Deutschen Bundespost. Er beruft unverzüglich unter Übersendung der Tagesordnung die Mitglieder zur ersten Sitzung ein. (10) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 8 werden von der Übergangsschwerbehindertenvertretung (Absatz 9) bestellt. Achter Abschnitt Soziale Aufgaben §25 Bundespost-Betriebskrankenkasse Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird für die in § 7 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsge-setzes genannten Arbeitgeber durch die Bundesanstalt nach den Bestimmungen des Postsozialversicherungs-organisationsgesetzes weitergeführt. §26 Betriebliche Sozialeinrichtungen (1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk der Deutschen Bundespost werden für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtung weitergeführt. (2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften durch .die Bundesanstalt weitergeführt. (3) Die Beiträge zur Grundversicherung in der Postbeamtenkrankenkasse berechnen sich entsprechend den §§25 bis 27b der Satzung für jedes Kalenderjahr nach der Beitragstabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Die Höchstbeiträge der Beitragstabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamten- krankenkasse) sind jährlich der durchschnittlichen Kostenentwicklung im allgemeinen Gesundheitswesen anzupassen. Maßgebend hierfür ist der Prozentsatz, der sich im Vergleich der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu denen des jeweiligen Vorjahres ergibt. Die sich aus den Beitragsanpassungen ergebenden Höchstbeiträge (Anhang 1 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse) für Mitglieder in der Altersgruppe nach Vollendung des 40. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen 1. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige in der Gruppe A 45 v. H., 2. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige in der Gruppe B 50 v. H., 3. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen in der Gruppe A 65 v. H., 4. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen in der Gruppe B 70 v. H. des aus dem Beitragssatz der Rentner der Bundespost-Betriebskrankenkasse unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze sich ergebenden Beitrags nicht übersteigen. Die übrigen Höchstbeiträge der Beitragstabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse) dürfen jeweils den nach dem Stand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in vom Hundert zu berechnenden Unterschied zu dem Höchstbeitrag dieser Altersgruppe nicht übersteigen. Der Beitrag bei Erziehungsurlaub ist analog den in diesem Fall zu erhebenden Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung festzusetzen. (4) Änderungen der Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse oder Änderungen hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um Anpassungen an das Beihilferecht des Bundes handelt, zu Lasten der Mitglieder. (5) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuß der Aktiengesellschaften (§ 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse) werden nach den am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt. Ausgaben der Postbeamtenkrankenkasse, die durch die Beihilfepauschale, den Zuschuß der Aktiengesellschaften und die nach Absatz 3 berechneten Beiträge der Mitglieder nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten der Aktiengesellschaften. Kosten, die dabei für die Postbeamtenkrankenkassenmitglieder des Hoheitsbereichs entstehen, trägt die Bundesanstalt aus Mitteln nach § 19 Abs. 1. Kosten, die für Postbeamtenkrankenkassenmitglieder der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung entstehen, werden von diesen getragen. (6) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost werden für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften aufrechterhalten. Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen werden weiter gefördert. (7) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postkleiderkasse, die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2331 (8) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Anstalt wahrgenommen. (9) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Aktiengesellschaften zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen. §27 Wohnungsfürsorge Die Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Aktiengesellschaften fest. §28 Übergangsregelung im Sozialwesen (1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten, Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ist der erworbene Besitzstand von den Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt zu wahren. (2) Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs sowie der Unfallkasse Post und Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand weiter, den sie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hatten. § 26 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungsund Rentenempfänger in den genannten Bereichen. (3) Die gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost sind bis zur Anpassung der Satzungen an die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen unter Betreuung des bislang erfaßten Personenkreises in der bisherigen Form weiterzuführen. Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen §29 Treuhandschaft, Vermögensübergang (1) Die Aufgaben der Bundesanstalt werden bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit treuhänderisch durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wahrgenommen. (2) Der Bundesanstalt sind nach näherer Maßgabe der §§13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über. §30 Gebühren, Abgaben Die Bundesanstalt ist von Gerichtsgebühren und Abgaben, die bei der Errichtung der Bundesanstalt entstehen, befreit; Auslagen sind von ihr zu erstatten. Anlage (zu § 8 Satz 1) Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost I. Allgemeine Bestimmungen §1 Name, Sitz Die Anstalt führt den Namen "Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost". Sie hat ihren Sitz in Bonn. §2 Gegenstand (1) Ausschließliche und unmittelbare Aufgabe der Anstalt ist es, für die Bundesrepublik Deutschland die sich aus dem Bundesanstalt Post-Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten gegenüber den aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften wahrzunehmen. Die Anstalt verwaltet die Bundesbeteiligungen an diesen Aktiengesellschaften und nimmt darüber hinaus die in Abschnitt VII genannten Aufgaben in bezug auf die Unternehmen wahr. (2) Die Anstalt ist berechtigt, alle zur Durchführung der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Geschäfte zu betreiben. (3) Die Anstalt nimmt am operativen Geschäft der Aktiengesellschaften nicht teil. Der Abschluß von Beherrschungsverträgen mit den Aktiengesellschaften ist der Anstalt untersagt. §3 Rechtsform Die Anstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Als solche kann sie in eigenem Namen am Rechtsverkehr teilnehmen, handeln, klagen und verklagt werden. Klagen zwischen dem Bund und der Anstalt hinsichtlich fachaufsichtlicher Maßnahmen sind ausgeschlossen. §4 Aufsicht (1) Die Anstalt ist der Rechts- und Fachaufsicht der Bundesrepublik Deutschland als Anstaltsträgerin unterstellt. Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. (2) Die Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. 2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I §5 Organe (1) Organe der Anstalt sind: 1. der Vorstand; 2. der Verwaltungsrat. (2) Die Organe besitzen die ihnen durch das Bundesanstalt Post-Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. §6 Vertretung (1) Die Anstalt wird nach Maßgabe der weiteren Satzungsbestimmungen gerichtlich und außergerichtlich durch ihre Organe vertreten. (2) Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des zuständigen Organs gemeinschaftlich oder von einem Organmitglied gemeinschaftlich mit einem durch das zuständige Organ bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. (3) Ist eine Erklärung einem Organ der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied dieses Organs. II. Vorstand §7 Zusammensetzung (1) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zusammen. (2) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministers für Post und Telekommunikation erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. Eine Mitgliedschaft im Vorstand einer der drei Aktiengesellschaften ist ausgeschlossen. §8 Bestellung und Abberufung (1) Der Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vorstands werden vom Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und abberufen. (2) Bestellung und Abberufung werden mit Aushändigung der entsprechenden Urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. (3) Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. §9 Anstellungsverhältnis (1) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. (2) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; Verlängerung ist zulässig. (3) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbesondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, werden durch Anstellungsverträge geregelt, die der Bundesminister für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit den Mitgliedern schließt. §10 Geschäftsordnungen (1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Vorstand erläßt nach Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat eine Allgemeine Geschäftsordnung für die Anstalt. §11 Aufgaben (1) Aufgabe des Vorstands ist es, die Geschäfte der Anstalt zu führen. Die Geschäftsführung richtet sich nach den Maßgaben des Bundesanstalt Post-Gesetzes, den wetteren Bestimmungen dieser Satzung, der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Anstalt und der Geschäftsordnung des Vorstands. (2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenfeldern regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. (3) Die Mitglieder des Vorstands sind für die ordnungsgemäße Durchführung der dem Vorstand obliegenden Aufgaben und für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats gemeinsam verantwortlich. Sie haben die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen. (4) Ein Mitglied hat insbesondere die Aufgaben der Anstalt nach Abschnitt VI, das andere Mitglied die Aufgaben der Anstalt nach Abschnitt VII wahrzunehmen. (5) Dem Vorstand obliegt auch die Wirtschaftsführung der Anstalt. Er ist insbesondere zuständig für: 1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans, 2. die Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht, 3. die Erstellung des Geschäftsberichts, 4. den Abschluß von Tarifverträgen für die Beschäftigten der Anstalt. §12 Pflichten (1) Der Vorstand ist der Aufsichtsbehörde und dem Verwaltungsrat berichtspflichtig. Er erstattet seine Berichte in regelmäßigen, mindestens vierteljährlichen Abständen. Außerdem ist der Aufsichtsbehörde und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats aus sonstigem wichtigen Anlaß zu berichten. (2) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat in allen Fragen der Geschäftsführung auskunftspflichtig nach Maßgabe des §22 Abs. 2. (3) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat die seiner Beschlußfassung unterliegenden Geschäfte vorzulegen. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2333 Die Vorlagen sind dem Verwaltungsrat spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin in ausreichender Stückzahl zuzuleiten. (4) Der Vorstand hat unverzüglich 1. der Aufsichtsbehörde a) Beschlußvorlagen an den Verwaltungsrat zuzuleiten, b) Entscheidungen des Verwaltungsrats vorzulegen, 2. dem Verwaltungsrat Beschlußvorlagen an die Aufsichtsbehörde zuzuleiten. §13 Beschlußfassung Der Vorstand soll Beschlüsse einvernehmlich fassen. Kommt eine Übereinstimmung nicht zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenheiten, die nur einen Vorstandsbereich betreffen, gibt die Stimme des zuständigen Vorstandsmitglieds den Ausschlag. §14 Geschäftsbesorgung durch Dritte (1) Der Vorstand nimmt seine Geschäfte grundsätzlich selbst wahr. (2) In Abweichung von Absatz 1 darf die mit der Einführung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt erforderliche Geschäftsbesorgung vertraglich auf Dritte übertragen werden. Der Vorstand hat hierzu zuvor die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen. III. Verwaltungsrat §15 Zusammensetzung (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen. Ihm gehören an: 1. ein Vorsitzender; 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation; 3. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen; 4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft; 5. je ein Vertreter der Aktiengesellschaften; 6. je ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften. (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Aufsichtsbehörde benannt. Die Benennung der übrigen Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisationsträger beziehungsweise Interessenvertretungen. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten. §16 Bestellung und Abberufung (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch die Aufsichtsbehörde bestellt und abberufen. Sie werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde auf ihre Mitgliedschaft verzichten. (3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Aufsichtsbehörde nach Mitteilung durch den Benennungsberechtigten feststellt, daß die Voraussetzungen der Bestellung entfallen sind. (4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die Fähigkeit vertiert, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus den öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie erlischt femer, wenn die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, daß bei einem Mitglied ein wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist, der das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der Bundesdisziplinarordnung) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 22 Abs. 6. (5) Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Arbeit und einer schrittweisen Erneuerung werden bei der erstmaligen Bildung des Verwaltungsrats gestaffelte Mitgliedschaftszeiten festgelegt, indem die Mitgliedschaft auf längstens fünf Jahre bemessen wird. Je ein Vertreter der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Personengruppen scheidet nach Ablauf eines Jahres aus dem Verwaltungsrat aus. Dabei bilden die Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 eine Vertretungsgruppe. Der zunächst benannte zweite Vertreter scheidet nach Ablauf des zweiten Jahres aus. Die verbliebenen Vertreter scheiden nach dreijähriger Amtszeit aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens in jeder Gruppe wird in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats durch das Los bestimmt. Das Ergebnis ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (6) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit bestellt. §17 Aufwandsentschädigung Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Ersatz ihrer Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt. §18 Stellvertretender Vorsitz Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, findet in einem dritten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Im Falle einer Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet das Los. Ist in diesem Wahlgang nur ein Bewerber vorhanden, so ist ebenfalls die einfache Mehrheit ausreichend. §19 Aufgaben (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung durch den Vorstand. Zu diesem Zwecke nimmt er regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen. 2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Die Verwaltungsratsmitglieder haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. (3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er entscheidet über Beschwerden gegen Mitglieder des Vorstands. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt. §20 Geschäftsordnung Zur Regelung seiner inneren Ordnung gibt sich der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung können Ausschüsse gebildet werden. §21 Sitzungen und Beschlußfassungen (1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er tritt jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zu außerordentlichen Sitzungen ist er einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrats die Sitzung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter können jederzeit den Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. (2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach Einladung stattfinden. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt bekannten Anschrift eingeladen und mindestens sechs Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. (6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann Beschlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Stimmabgabe herbeiführen, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats diesem Verfahren widerspricht. (7) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. (8) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Vorstands verlangen. Der Vorstand und Beauftragte des Vorstands haben das Recht, teilzunehmen und jederzeit gehört zu werden. Bei Beratungen über die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann der Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands und deren Beauftragte von der Teilnahme ausschließen. (9) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Sie kann andere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Beauftragte hinzuziehen. Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einen Vertreter zu entsenden. (10) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat den Vorstand, die Aufsichtsbehörde und den Bundesrechnungshof rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung sowie der erforderlichen sonstigen Unterlagen von jeder Sitzung zu unterrichten. (11) Für die Vorberatung von Beschlüssen des Verwaltungsrats in Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften gilt § 35. (12) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. §22 Rechte und Pflichten (1) Der Verwaltungsrat ist vor der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands zur Stellungnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde berechtigt. (2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, vom Vorstand Auskünfte zu verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann Auskünfte, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Auskunftserteilung ab, kann die Auskunft nur verlangt werden, wenn ein anderes Verwaltungsratsmitglied das Verlangen unterstützt. (3) Der Verwaltungsrat beschließt nach Vorlage durch den Vorstand über: 1. die Feststellung des Wirtschaftsplans der Anstalt und wesentlicher Änderungen; 2. die Feststellung des Jahresabschlusses; 3. die Entlastung des Vorstands; 4. den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften; 5. Änderungen der Satzung; 6. die Gewährung eines Nachlasses auf Aktienkäufe durch die Belegschaft der Aktiengesellschaften; 7. die Allgemeine Geschäftsordnung der Anstalt. (4) Die Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ist zu beachten. (5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 3 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind entsprechend den Vorschriften des Aktiengesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet. §23 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats (1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 22 Abs. 3 gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen Interessen der Anstalt nicht gerecht wird. Der Vorstand hat gleichzeitig den Bundesminister für Post und Telekommunikation über den Einspruch zu unterrichten. (2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Eingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen. (3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurückzuweisen, entscheidet der Bundesminister für Post und Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2335 Telekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig. Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen. IV. Wirtschaftsführung §24 Finanzierung (1) Die Anstalt finanziert die Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt VI aus Dividenden oder aus sonstigen Mitteln des Bundes. (2) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und Aktienverkäufen, die der Anstalt zufließen, kann sie im Rahmen ihres Wirtschaftsplans außer zur Finanzierung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlustausgleich gemäß § 10 des Bundesanstalt Post-Gesetzes zwischen den Aktiengesellschaften, zur Bildung von Rücklagen, zur Ausübung von Bezugsrechten des Bundes bei Kapitalerhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur Abführung an den Bund verwenden. (3) Die mit der Aufgabenwahmehmung nach Abschnitt VII der Satzung verbundenen Ausgaben werden aus den mit den Unternehmen vertraglich vereinbarten Entgelten finanziert. §25 Wirtschaftsplan (1) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. (2) Der Wirtschaftsplan besteht aus: - einer Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung, - einer Vorschau-Kapitalrechnung und - einem Stellenplan. (3) In der Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung und in der Vorschau-Kapitalrechnung sind Erträge und Aufwendungen sowie der Kapitalbedarf und die Kapitalaufbringung nach Zweckbestimmungen, je nachdem ob es sich um eine Aufgabenwahmehmung für den Bund oder um eine Aufgabenwahmehmung in bezug auf die Unternehmen handelt, getrennt auszuweisen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. (6) Hat der Verwaltungsrat bis zum Schluß eines Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht beschlossen oder hat die Aufsichtsbehörde den Wirtschaftsplan nicht genehmigt, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans der Vorstand ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Anstalt aufrechtzuerhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Anstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen. §26 Jahresabschluß (1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. (2) Der Jahresabschluß besteht aus - der Bilanz - der Gewinn- und Verlustrechnung und - dem Anhang. (3) Jahresabschluß und Lagebericht sind in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und den Abschlußprüfern vorzulegen. (4) Die Abschlußprüfer werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt. (5) Nach Eingang des Prüfberichts legt der Vorstand diesen sofort mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht dem Verwaftungsrat zur Feststellung vor. (6) Der Jahresabschluß ist vom Verwaltungsrat festzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. (7) Der jährliche Geschäftsbericht, der den Jahresabschluß und den Lagebericht enthält, ist dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. §27 Entlastung des Vorstands (1) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung der Prüfberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofs über die Entlastung des Vorstands. Er unterrichtet die Aufsichtsbehörde über die Beschlußfassung und fügt die Prüfberichte mit einer Stellungnahme bei. (2) Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. (3) Die Entlastung ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. V. Personal §28 Beamte, Angestellte, Arbeiter (1) Die Anstalt kann Beamte, Angestellte und Arbeiter haben. (2) Beamte der Anstalt sind mittelbare Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des §187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann sich in Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz der Vorstand als oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen. Es kann auch verbindliche Grundsätze für die Entscheidung des Vorstands aufstellen. (4) Bei der Anstalt können die Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. (5) Die Tarifverträge für die Beschäftigten der Anstalt werden durch den Vorstand abgeschlossen. 2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (6) Der Vorstand ist Vorgesetzter der Angestellten und Arbeiter der Anstalt. VI. Aufgabenwahrnehmung für den Bund §29 Aktienverwaltung (1) Die Anstalt verwaltet die Aktien der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften für die Bundesrepublik Deutschland. Sie hält, erwirbt und veräußert diese Aktien im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland. (2) Für den Erwerb und die Veräußerung dieser Aktien bedarf die Anstalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) Dies gilt auch für den Handel mit Bezugsrechten auf Aktien und vergleichbare Geschäfte. §30 Erwerb von Aktien Die Anstalt erwirbt Aktien für den Bund insbesondere zu folgenden Zwecken: 1. zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaften; 2. zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen oder gebotenen Mehrheitsverhältnisse des Bundes; 3. zur Kurspflege. §31 Veräußerung von Aktien (1) Die Anstalt veräußert Aktien des Bundes insbesondere zu folgenden Zwecken: 1. insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen; 2. zur Privatisierung der Aktiengesellschaft; 3. zur breitgestreuten Vermögensbildung; 4. zur Ermöglichung einer Teilhaberschaft der Beschäftigten der Aktiengesellschaften; 5. zur Kurspflege. (2) Beim Verkauf von Aktien kann die Anstalt der Belegschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß gewähren. Ein Nachlaß wird nur für die Aktien der Gesellschaft gewährt, der die Belegschaftsmitglieder angehören. §32 Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (1) Die Anstalt nimmt als Inhaberin der Aktien des Bundes die dem Bund nach dem Aktiengesetz zustehenden Mitgliedschaftsrechte wahr. (2) Sie übt das ihr im Rahmen der Hauptversammlung der Aktiengesellschaften zustehende Auskunftsrecht und die Entscheidungsbefugnis über - die Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, - die Verwendung des Bilanzgewinns, - die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, - die Bestellung der Abschlußprüfer, - die Änderung der Satzung, - die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, - die Bestellung von Prüfern zur Kontrolle von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, - die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung und Eingliederung, - die Zustimmung zu Unternehmensverträgen sowie - andere in der Satzung der Aktiengesellschaft vorgesehene Aufgaben nach Maßgabe der Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen. (3) Die Anstalt gilt durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes als zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigt im Sinne des § 134 Abs. 3 des Aktiengesetzes. §33 Einführung am Kapitalmarkt (1) Die Anstalt veräußert in enger Abstimmung mit den Aktiengesellschaften die Aktien des Bundes am nationalen und internationalen Kapitalmarkt. (2) Die Anstalt zieht zur Beratung, Vorbereitung und Durchführung der Aktienplazierung erfahrene Emissionshäuser hinzu. (3) Vor Vertragsabschluß mit den Emissionshäusem ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen. §34 Verlustausgleich (1) Die Anstalt kann zugunsten der Aktiengesellschaften einen Verlustausgleich aus Dividenden herbeiführen, soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen würde. (2) Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur vorgenommen werden für Verluste als Folge von Verpflichtungen infolge der früheren Rechtsform der Aktiengesellschaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer Ausgleich zu erlangen ist. (3) Außerdem dürfen übrige Beihilfen gezahlt werden. (4) Die Entscheidung über einen Verlustausgleich bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. VII. Aufgabenwahrnehmung in bezug auf die Unternehmen §35 Planungskonferenzen (1) Die Anstalt bereitet ihre Entscheidungen nach Abschnitt VII in Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vor. An den Konferenzen sind alle Aktiengesellschaften zu beteiligen. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2337 (2) Die Einladung zu den Planungskonferenzen erfolgt durch den Vorstand. Einzuladen - mit einer Frist von zwei Wochen - sind die Vorstände der Aktiengesellschaften. Diese können sich bei den Konferenzen durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. (3) Die Planungskonferenzen haben im Vorfeld der Vorstandsentscheidung stattzufinden. (4) In den Planungskonferenzen wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abschnitt VII mit den Aktiengesellschaften mit dem Ziel der Verständigung erörtert. (5) Die Planungskonferenzen sind nicht öffentlich. §36 Koordinierung durch Beratung (1) Die Anstalt kann, auch auf Antrag eines Unternehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unternehmensplanungen durch Beratung koordinieren. (2) Ein Entscheidungsrecht über die Unternehmenspolitik der Aktiengesellschaften steht der Anstalt nicht zu. §37 Erscheinungsbild Die Anstalt kann Anregungen geben, wie das äußere Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften zu gestalten ist. §38 Führungsgrundsätze Die Anstalt kann auf Antrag ein Unternehmen bei der Ausarbeitung von Personalführungsgrundsätzen beraten. §39 Manteltarifverträge (1) Die Anstalt schließt für die Aktiengesellschaften Manteltarifverträge ab. Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften geschlossen werden, regeln allein die allgemeinen, in der Anlage zu § 14 Abs. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktiengesellschaften. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze und des Tarifrechts sind die Aktiengesellschaften. (2) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bei den Aktiengesellschaften regeln die Aktiengesellschaften selbständig und eigenverantwortlich durch Tarifverträge. §40 Soziale Aufgaben (1) Die Anstalt führt die in § 26 des Bundesanstalt PostGesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen für die Anstalt, die Aktiengesellschaften, die Unfallkasse und die Museumsstiftung weiter. (2) Die Anstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. (3) Die Anstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Aktiengesellschaften fest. (4) Innerhalb der Anstalt werden die sozialen Aufgaben von einer Stelle wahrgenommen. VIII. Schlußbestimmungen §41 Veröffentlichung Die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des Vorstands sind nach dem Inkrafttreten beziehungsweise nach der Bestellung sowie bei jeder Veränderung im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Bekanntzumachen ist auch der Jahresabschluß der Anstalt. §42 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Anlage (zu §14 Abs. 1) Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes abgeschlossen werden, regeln die nachstehend aufgeführten allgemeinen Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktiengesellschaften: 1. Geltungsbereich (für den Bereich der Aktiengesellschaften im Bereich der Bundesrepublik Deutschland) 2. Allgemeine Pflichten (gewissenhafte, ordnungsgemäße Aufgabenerledigung) 3. Schweigepflicht 4. Ärztliche Untersuchung 5. Unfallverhütung, Verhalten bei Arbeitsunfällen 6. Nebentätigkeiten 7. Haftungsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers 8. Formvorschriften bei Abschluß und Beendigung von Arbeitsverträgen 9. Probezeit 10. Ausschlußfristen 11. Annahme von Belohnungen und Geschenken 12. Jubiläumszuwendungen 13. Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen 14. Vorschüsse 15. Sterbegeld Anlage (zu §26 Abs. 6) A. Betriebliche Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost 1. Postkleiderkasse 2. Betreuungswerk 3. Postunterstützungskasse 4. Studienstiftung 5. Tonband Fachzeitschrift "Die Brücke" 2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I B. Selbsthilfeeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost 1. Post-Spar- und Darlehnsvereine 2. Versicherungsvereine 3. Vereinigungen des Postpersonals 4. Einrichtung zur Förderung der Völkerverständigung Artikel 2 Gesetz über die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung im Bereich der früheren Deutschen Bundespost (Postsozialversicherungsorganisationsgesetz -PostSVOrgG) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Unfallversicherung § 1 Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom § 2 Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten § 3 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang §4 Übergangsbestimmungen §5 Oberleitung des Personals § 6 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung Zweiter Abschnitt Krankenversicherung § 7 Betriebskrankenkasse §8 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur Kostenabgeltung Erster Abschnitt Unfallversicherung §1 Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom In Nachfolge der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Zentralstelle Arbeitsschutz beim Bundesamt für Post und Telekommunikation errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine rechtlich selbständige Unfallkasse Post und Telekom, die als Träger der Versicherung alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung weiterführt. §2 Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten (1) Der Unfallkasse werden gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsbetriebe folgende weitere Aufgaben übertragen: 1. die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen, 2. der Sachschadenersatz nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes, 3. die Gewährung von vergleichbaren Leistungen im Sinne der Nummer 2 für die Arbeiter und Angestellten, 4. die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes, 5. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzansprüche. (2) Die Unfallkasse Post und Telekom nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr. (3) Für die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten kann die Unfallkasse im Benehmen mit den Mitgliedsbetrieben Grundsätze aufstellen. (4) Die Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, die Unfallkasse Post und Telekom bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere regelt die Unfallkasse mit den Aktiengesellschaften durch Vereinbarungen. (5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfallkasse übertragenen Aufgaben führt das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. Insoweit finden die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die sonstigen Vorschriften über die Selbstverwaltung der Sozialversicherung auf die Unfallkasse keine Anwendung. §3 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang (1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden, gehen auf die Unfallkasse Post und Telekom über. (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation regelt die nähere Ausgestaltung des Rechtsübergangs bei der Unfallversicherung und der Durchführung der übertragenen Aufgaben durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. (3) Die Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse Post und Telekom werden neu gebildet. Die Wahlen der Vertreter der Versicherten finden unverzüglich statt. (4) Für die Haftung hinsichtlich der Ausgaben der Unfallkasse Post und Telekom in dem Fall, daß Einnahme-und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel und der Rücklage nicht mehr ausgeglichen werden können, gilt § 2 des Postumwandlungsgesetzes entsprechend. (5) Der Unfallkasse Post und Telekom sind nach näherer Maßgabe der §§13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Das gleiche gilt für Sachmittel aus dem Bestand des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Aufgaben der Unfallkasse genutzt werden. Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2339 §4 Übergangsbestimmungen (1) Bis zum Zusammentreten der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse Post und Telekom nehmen die Vertreterversammlung und der Vorstand der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands der Unfallkasse wahr. Der Geschäftsführer behält seine Funktion nach Errichtung der Unfallkasse und nach dem Zusammentreten der neu gebildeten Selbstverwaltungsorgane bei. Angelegenheiten, die die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und das autonome Unfallverhütungsrecht betreffen, sind mit dem Fachausschuß Arbeitsschutz im Post und Fernmeldewesen abzustimmen. (2) Die Unfallkasse Post und Telekom hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Satzung und innerhalb von zwei Jahren das übrige erforderliche autonome Recht zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die auf Grund des § 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und des § 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Verordnungen sowie die auf Grund des § 768 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften weiter. Die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation erlassenen Arbeitsschutz-Verwaltungsvorschriften behalten bis zum Ersatz durch das autonome Recht der Unfallkasse beziehungsweise durch Rechtsverordnungen ihre Gültigkeit. §5 Oberleitung des Personals (1) Die Beamten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die vor der Errichtung der Unfallkasse die Aufgaben nach den §§ 1 und 2 wahrgenommen haben, werden auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes gilt entsprechend. (2) Für die Überleitung der Angestellten und Arbeiter gelten Absatz 1 Satz 1 und § 21 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes entsprechend. (3) Für die Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der Bundesangestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) oder der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II). (4) Für die auf die Unfallkasse übergeleiteten Angestellten und Arbeiter werden, soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart. (5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten § 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend. (6) Die Regelungen des Artikels 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gelten entsprechend für die nach Absatz 1 auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Beamten. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Verpflichtungen die Unfallkasse Post und Telekom treffen. §6 Steuer-, Gebuhren- und Abgabenbefreiung Die Unfallkasse Post und Telekom wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu erstatten. Zweiter Abschnitt Krankenversicherung §7 Betriebskrankenkasse (1) Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird als Betriebskrankenkasse weitergeführt; sie ist rechtlich und organisatorisch selbständig. (2) Die Betriebskrankenkasse ist zuständig für kranken-versicherungspflichtig Beschäftigte 1. im Bereich der aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, 2. der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, 3. der Unfallkasse Post und Telekom, 4. der Museumsstiftung Post und Telekommunikation. (3) Für die krankenversicherungspflichtig Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Vorschriften des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 159 des Arbeitsförderungsgesetzes bleiben unberührt. §8 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur Kostenabgeltung (1) Die Anstalt stellt die gemäß den §§ 2 und 21 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes übergeleiteten Beschäftigten der Betriebskrankenkasse zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus erforderliches Personal ist von den Aktiengesellschaften zu stellen. (2) Die In § 7 Abs. 2 aufgeführten Unternehmen und Einrichtungen tragen entsprechend der Zahl ihrer Versicherten die Personal- und Sachkosten der Betriebskrankenkasse. Eine Änderung dieser Vereinbarung zwischen den Beteiligten ist möglich. § 147 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Artikel 3 Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - PostUmwG) Inhaltsübersicht § 1 Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung § 2 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung § 3 Aktien 2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I § 4 Eröffnungsbilanzen § 5 Bewertung zu Buchwerten § 6 Bewertung zu Verkehrswerten § 7 Abwicklung von Anspruchsverrechnung § 8 Bilanzansatz übergegangener Verpflichtungen § 9 Vorstand und Aufsichtsrat § 10 Steuer- und Gebührenbefreiung § 11 Satzungen §12 Grundbuchvollzug §13 Vermögenszuweisung § 14 Verhältnis zum Vermögenszuordnungsgesetz §15 Übergangsvorschriften § 16 Überleitungsvorschrift Anhänge zu § 11 Abs. 2 - Satzung der Deutsche Post AG - Satzung der Deutsche Postbank AG - Satzung der Deutsche Telekom AG §1 Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung (1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt. (2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen: - Deutsche Post AG, - Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG. Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen der Aktiengesellschaften ist möglich. (3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesellschaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. §2 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung (1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermö-gen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das TeilsorKlervermögen Deutsche Bundespost POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf die Deutsche Telekom AG. Soweit eine Aufteilung nicht erfolgt ist, ist die Nutzung maßgeblich. Der Vermögensübergang erfolgt mit dem Tag der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister. Der Eigentumsübergang steht der Übertragung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens Deutsche Bundespost nach Maßgabe des jeweiligen Enichtungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Unfallkasse Post und Telekom und die Museumsstiftung Post und Telekommunikation nicht entgegen. Soweit Liegenschaften (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und beschränkte dingliche Rechte) des Sondervermögens Deutsche Bundespost im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von zwei Aktiengesellschaften gemeinsam genutzt werden, geht das Eigentum daran auf den Rechtsträger über, der aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Ene Liegenschaft des Sondervermögens, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise Aufgaben des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder seiner nachgeordneten Behörden dient, wird, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Nutzem getroffen worden ist, mit diesem Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsübergang erfaßt auch beschränkte dingliche Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind. Bis zur Feststellung des neuen Eigentümers treffen die Verkehrssicherungspflichten und die öffentlich-rechtlichen Lasten im Außenverhältnis den Rechtsnachfolger dessen, der sie bisher getragen hat; nach der Feststellung des neuen Eigentümers ist dieser zum Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet. (2) Bei Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermögen in seiner Gesamtheit betreffen, tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners die Deutsche Telekom AG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Ihr steht eine Rückgriffsforderung gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern diese Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren. (3) Bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners das jeweilige Nachfolgeunternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister. (4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erfüllung der zum Zeitpunkt der Eintragung der drei Aktiengesellschaften in das Handelsregister bestehenden Verbindlichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3. Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin durch die Bundesschuldenverwaltung nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet werden; Schuldurkunden über Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 kann der Bundessschuldenverwaltung übertragen werden. Für Spareinlagen endet die Gewährleistung spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister. (5) Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 Satz 1 gelten auch dann als mündelsichere Forderungen im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind. §3 Aktien (1) Bei der Gründung der Aktiengesellschaften stehen die Aktien dem Bund zu. (2) Für die Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hält der Bund einen Anteil von mindestens 25 v.H. zuzüglich einer Aktie am Unternehmen Deutsche Postbank AG. (3) Bei einer Kapitalerhöhung können neue Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch an Arbeitnehmer der jeweiligen Aktiengesellschaft ausgegeben werden; § 186 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2341 §4 Eröffnungsbilanzen (1) Die handelsrechtlichen Eröffnungsbilanzen der Aktiengesellschaften sind zu dem in der Satzung bestimmten Tag der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit zu erstellen. (2) Das eingebrachte Betriebsvermögen der Aktiengesellschaften wird mit dem Buchwert gemäß § 5 oder mit dem Verkehrswert gemäß § 6 angesetzt. Jedem Unternehmen steht für sich ein selbständiges Wahlrecht zu. (3) Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die bei abnutzbaren Vermögensgegenständen jeweils über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. §5 Bewertung zu Buchwerten Bei der Aufstellung der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanzen werden die Ansätze und Bewertungen der Vermögensgegenstände und Schulden aus den Schlußbilanzen des in eine Aktiengesellschaft umzuwandelnden Teilsondervermögens übernommen (Buchwertverknüpfung). Für die Aufstellung der Schlußbilanzen der Teilsondervermögen und der Eröffnungsbilanzen der Aktiengesellschaften gelten die Vorschriften des Handelsrechts. §6 Bewertung zu Verkehrswerten (1) Für die Bewertung von Grund und Boden, Bauten und anderen Anlagen sowie von Vorräten ist höchstens der Verkehrswert nach den §§7,9,10 und 12 des D-Markbilanzgesetzes zum Stichtag der Eröffnungsbilanz anzusetzen. (2) Die übrigen Vermögensgegenstände und Schulden werden mit den Buchwerten unter Berücksichtigung des § 253 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt. (3) Auf die Deutsche Postbank AG ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Forderungen und Wertpapiere einschließlich der Beteiligungen neu bewertet werden dürfen. §7 Abwicklung von Anspruchsverrechnung Die nach § 37 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes in der Bilanz per 31. Dezember 1994 ausgewiesenen Verlustvorträge unter Einbeziehung eines Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages aus 1994 der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK werden in die Eröffnungsbilanzen der entsprechenden Aktiengesellschaften nicht übernommen. Die der Deutsche Telekom AG aus der Kreditübernahme nach § 2 Abs. 2 gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG zustehenden Rückgriffsforderungen erlöschen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz in der jeweiligen Höhe der Verluste aus Satz 1. Bei Verlusten aus Satz 1, die größer sind als die Kreditübernahmen nach § 2 Abs. 2, kann der Unterschiedsbetrag nicht als Ausgleichsforderung gegenüber der Deutsche Telekom AG geltend gemacht werden. §8 Bilanzansatz übergegangener Verpflichtungen Auf übergegangene Verpflichtungen aus § 2 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie aus Ansprüchen der am 31. Dezember 1994 vorhandenen Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) ist Artikel 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Stichtages 1. Januar 1987 der Stichtag 1. Januar 1990 und an die Stelle des Stichtages 31. Dezember 1986 der Stichtag 31. Dezember 1989 tritt. §9 Vorstand und Auf sichtsrat (1) Bei den Aktiengesellschaften werden Vorstände und Aufsichtsräte entsprechend dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Vierten Teils des Ersten Buches des Aktiengesetzes gebildet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Bei der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für die Aufsichtsräte sind auch die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten wahlberechtigt und wählbar. Sie gelten als Arbeitnehmer. Soweit das Mitbestimmungsgesetz und die dazu erlassenen Wahlordnungen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestellten unterscheiden, sind die Beamten diesen Gruppen nach ihrer jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen. §10 Steuer- und Gebuhrenbefreiung (1) Die Aktiengesellschaften sind von Steuerpflichten befreit, die bei der Umwandlung der Teilsondervermögen entstehen würden. (2) Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben. Notarkosten sind auch zugunsten der bisherigen Teilsondervermögen und der Aktiengesellschaften gemäß § 144 der Kostenordnung zu ermäßigen. §11 Satzungen (1) Die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaften werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzungen bestimmt. (2) Die Satzungen werden im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt. (3) Die Höhe des in § 5 Abs. 1 der Satzungen ausgewiesenen Grundkapitals der Aktiengesellschaften wird vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaften überprüft und erforderlichenfalls angepaßt. Änderungen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 23 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes findet bei der Anmeldung der Aktiengesellschaften keine Anwendung. (4) Satzungsänderungen erfolgen nach den Vorschriften des Aktiengesetzes. 2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I §12 Grundbuchvollzug (1) Zum Nachweis des Rechtsübergangs nach § 2 Abs. 1 ist eine Liegenschaftserklärung gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich und genügend. Die Liegenschaftserklärung muß das Grundstück, grundstücksgleiche oder beschränkte dingliche Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnen. Sie ist von dem neuen Eigentümer abzugeben und bedarf bei den gemäß § 1 umgewandelten Unternehmen der Deutschen Bundespost einer Bestätigung durch einen Beauftragten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, der nicht Bediensteter des Bundesministeriums sein muß. Die Bestätigung muß unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Bei maschineller Bearbeitung ist eine Unterschrift entbehrlich, wenn in der Bestätigung der Aufdruck "Diese Bestätigung ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift wirksam" enthalten ist. Das Siegel kann in diesem Fall auch in einem Vordruck enthalten sein oder bei dem Ausdruck maschinell aufgebracht werden. (2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost auf Ersuchen des Beauftragten berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben. (3) Die Liegenschaftserklärung kann auch in Listenform abgegeben und bestätigt werden. Ihre Bestätigung ordnet den Vermögenswert zwischen den neuen Rechtsträgem endgültig zu. Gerichte können gegen diese Bestätigung durch die neuen Rechtsträger nicht angerufen werden. Die Liegenschaftserklärung läßt private Rechte Dritter und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) sowie das Wohnungsgenossenschafts-Vermögens-gesetz unberührt. §13 Vermögenszuweisung (1) Soweit im Bundesanstalt Post-Gesetz, im Postsozi-alversicherungsorganisationsgesetz oder im Gesetz über die Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation die Übertragung von Gegenständen des in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vermögens bestimmt wird, erfolgt diese durch eine Entscheidung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder der von ihm beauftragten Behörde (Zuweisungsbescheid). Mit einem Zuweisungsbescheid kann auch ein Rechtsübergang nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden. Im Falle einer gemeinsam genutzten Liegenschaft kann die zuständige Behörde in dem Zuweisungsbescheid neben der Feststellung des Eigentumsübergangs auch dingliche oder schuldrechtliche Rechte und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zwischen den Beteiligten begründen, wenn dies zur Sicherstellung der wahrgenommenen Aufgaben sachgerecht ist. Soweit sich die Beteiligten einigen, ergeht ein dieser Einigung entsprechender Bescheid, der das Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnet. Dieser läßt private Rechte Dritter und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) sowie Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages, § 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und das Woh-nungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt. (2) Dem Bescheid kann ein Aufteilungs- oder ein Zuordnungsplan beigefügt werden. § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes gilt für diese Pläne und ihre Wirkungen sinngemäß. (3) Das Grundbuch wird auf Ersuchen der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, berichtigt. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben. (4) Der Bescheid ist zwischen den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgehenden Rechtsträgem endgültig. Gerichte können durch diese gegen den Bescheid nicht angerufen werden. §14 Verhältnis zum Vermögenszuordnungsgesetz (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Liegenschaftserklärung durch den Bund nur abgegeben und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nur bestätigt und ein Zuweisungsbescheid nur erlassen werden, wenn dem Oberfinanzpräsidenten, in dessen Gebiet der Vermögenswert ganz oder überwiegend liegt, durch den Bund oder den Beauftragten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation mitgeteilt worden ist, daß die Abgabe einer Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung für einen oder mehrere grundbuchmäßig zu bezeichnende Vermögenswerte beabsichtigt ist, und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen ist. Der Oberfinanzpräsident legt gegen die Abgabe der Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung Vorbehalt ein, wenn bei ihm ein Zuordnungsverfahren anhängig ist. (2) Legt der Oberfinanzpräsident Vorbehalt ein, so ist dies in der Liegenschaftserklärung und dem Zuweisungsbescheid kenntlich zu machen. Ersucht der Bund oder der Beauftragte des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation um Berichtigung des Grundbuchs, wird das Grundbuch berichtigt und gegen diese Berichtigung ein Widerspruch eingetragen. Der Widerspruch wird gelöscht, wenn der Vorbehalt zurückgenommen wird. (3) Teilt eine Kommune oder Wohnungsgenossenschaft dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder einem Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost mit, daß sie einen Antrag auf Vermögenszuordnung vorbereitet, so darf ein Ersuchen an das Grundbuchamt nicht gestellt werden. In diesen Fällen wird der aus der Liegenschaftserklärung oder dem Zuweisungsbescheid hervorgehende Rechtsträger in die Eigentumsfeststellung des Zuordnungsbescheids einbezogen. (4) Die Zuordnung von Vermögensgegenständen, die im Sinne des § 19 des Vemiögenszuordnungsgesetzes entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen postalischen Wirtschaft abgegangen sind, erfolgt nach dem Vermögenszuordnungsgesetz. §15 Übergangsvorschriften (1) Die Aktiengesellschaften werden nach Maßgabe des § 19 des Postpersonalrechtsgesetzes von den Vorständen der früheren Unternehmen der Deutschen Bundespost geleitet. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach § 84 des Aktiengesetzes darf erst erfolgen, sobald die Vertreter der Arbeitnehmer den Aufsichtsräten angehören. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2343 (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation meldet die Gesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister an. (3) Für Rechtshandlungen, die vor der Eintragung der Aktiengesellschaften in deren Namen vorgenommen werden, haftet das jeweilige Teilsondervermögen. (4) Für die Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes werden die Gründungsprüfer durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestellt. Eine öffentliche Ausschreibung findet nicht statt. §16 Überleitungsvorschrift (1) Soweit keine andere Regelung besteht oder getroffen wird, gehen die in Vorschriften enthaltenen Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlaß einer anderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolgeunternehmen über. Durch Rechtsverordnung begründete Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung geändert werden, sonstige Vorschriften in dem ihrem Erlaß entsprechenden Verfahren durch die nunmehr zuständige Stelle. (2) Darüber hinaus sind sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften, in denen die frühere Deutsche Bundespost oder ihre Unternehmen erwähnt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an ihre Stelle die jeweiligen Nachfolgeunternehmen der Unternehmen der Deutschen Bundespost im Rahmen ihrer Zuständigkeit treten. (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung Deutsche Bundespost POSTDIENST durch Deutsche Post AG, die Bezeichnung Deutsche Bundespost POSTBANK durch Deutsche Postbank AG und die Bezeichnung Deutsche Bundespost TELEKOM durch Deutsche Telekom AG zu ersetzen. Anhang zu §11 Abs. 2 Satzung der Deutsche Post AG I. Allgemeine Bestimmungen §1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend "Gesellschaft" genannt - führt die Firma Deutsche Post AG. (2) Sie hat ihren Sitz in Bonn. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Gegenstand des Unternehmens (1) Die Gesellschaft ist ein Dienstleistungsunternehmen für Kommunikation, Transport und Logistik. Sie erbringt insbesondere Leistungen des Postwesens. (2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Dazu kann sie insbesondere Produkte und Dienstleistungen auch für Rechnung Dritter, insbesondere über ihre Vertriebsfilialen, anbieten. Sie kann auch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern. §3 Beauftragung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bundesanstalt. §4 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. II. Grundkapital und Aktien §5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zwei Milliarden Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in vierzig Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche Mark. (2) Die Aktien lauten auf den Inhaber. (3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Inhaber. (4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil-und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden. (5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt werden. III. Vorstand §6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands. (2) Die Mitglieder des Vorstands sollen hervorragende Kenner des Postwesens, der Wirtschaft oder der Unternehmensführung sein. In den Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats eintreten. 2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden. (4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. §7 Vertretung der Gesellschaft Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich. §8 Geschäftsführung Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten Geschäftsverteilungsplans. §9 Zustimmungspflichtige Geschäfte (1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt, welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf. (2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, daß das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus erteilen. IV. Aufsichtsrat §10 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern, und zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedem der Aktionäre und zehn Aufsichtsratsmitgliedem der Arbeitnehmer. Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes bestellt. (2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. (3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsrats- mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. (4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. §11 Vorsitzender und Stellvertreter (1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 10 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. (2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der Aktionäre mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören. §12 Geschäftsordnung Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung. §13 Einberufung (1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmündlich, femschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax einberufen. (2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf der Einberufungsfrist mitgeteilt werden. (3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berechtigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen. Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vorsitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsentscheidung des Aufsichtsrats. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2345 §14 Beschlußfassung (1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Abstimmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Beschluß gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlußfassung zu widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzugeben; der Beschluß wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat. (2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen durch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder fernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mitglieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Beschlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. (4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung auf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier Wochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Vertagung ist der Vorsitzende nicht befugt. (5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3 schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im Anschluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung durch den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus. Die erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehmlich gekürzt werden. (6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsitzenden - der Stellvertreter sind ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. §15 Ausschüsse (1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen Personalausschuß und einen Ausschuß für sonstige Angelegenheiten. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann weitere Ausschüsse bestellen. (2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen in den §§13 und 14 - mit Ausnahme des Zweitstimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre geführt. §16 Schweigepflicht Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. §17 Vergütung (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, deren Höhe die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. (2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet. V. Hauptversammlung §18 Ort und Einberufung (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. (2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag (§19 Abs. 2) im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag nicht mitgerechnet. §19 Teilnahmerecht und Stimmrecht (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen während der Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt auch 2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. (2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der Hinteriegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens am vorherigen Werktag zu erfolgen. (3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen. §20 Vorsitz in der Hauptversammlung (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den Aktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt. (2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. §21 Beschlußfassung (1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stammaktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme. (2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt. VI. Jahresabschluß und Gewinnverwendung §22 Jahresabschluß und ordentliche Hauptversammlung (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht für das vergangene Jahr aufzustellen und dem Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungsberichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. (2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie beschließt über die Entlastung der Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und über die Verwendung des Bilanzgewinns. (3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden. (4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwendung beschließt. VII. Bundesrechnungshof §23 Bundesrechnungshof Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. VIII. Geschäftsaufnahme §24 Geschäftsaufnahme Die Geschäfte der Deutsche Post AG werden am 1. Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Handlungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST als für Rechnung der Deutsche Post AG vorgenommen. Satzung der Deutsche Postbank AG I. Allgemeine Bestimmungen §1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend "Gesellschaft" genannt - führt die Firma Deutsche Postbank AG. (2) Sie hat ihren Sitz in Bonn. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Gegenstand des Unternehmens (1) Die Gesellschaft ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen und kann die damit zusammenhängenden Tätigkeiten ausüben. (2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann auch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2347 §3 Beauftragung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bundesanstalt. §4 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. II. Grundkapital und Aktien §5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt achthundert Millionen Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in sechzehn Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche Mark. (2) Die Aktien lauten auf den Inhaber. (3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Inhaber. (4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden. (5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt werden. III. Vorstand §6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands. (2) Die Mitglieder des Vorstands sollen Kenner des Bankwesens sowie der Wirtschaft oder Unternehmensführung sein. Sie müssen über hervorragende theoretische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften und über mehrjährige Leitungserfahrung bei einem vergleichbaren Kreditinstitut verfügen. In den Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats eintreten. (3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden. (4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. §7 Vertretung der Gesellschaft Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedem gleich. §8 Geschäftsführung Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten Geschäftsverteilungsplans. §9 Zustimmungspflichtige Geschäfte (1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt, welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf. (2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, daß das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus erteilen. IV. Aufsichtsrat §10 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern, und zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes bestellt. (2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. (3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichts-rat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. §11 Vorsitzender und Stellvertreter (1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 10 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. (2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der Aktionäre mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören. §12 Geschäftsordnung Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung. §13 Einberufung (1) Auf Sichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, femmündlich, femschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax einberufen. (2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf der Einberufungsfrist mitgeteilt werden. (3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berechtigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen. Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vorsitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsentscheidung des Auf sichtsrats. §14 Beschlußfassung (1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihen- folge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Abstimmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Beschluß gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlußfassung zu widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzugeben; der Beschluß wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat. (2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen durch schriftliche, telegraphische, femschriftliche oder fernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mitglieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Beschlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. (4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung auf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier Wochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Vertagung ist der Vorsitzende nicht befugt. (5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3 schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im Anschluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung durch den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus. Die erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehmlich gekürzt werden. (6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsitzenden - der Stellvertreter sind ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. §15 Ausschüsse (1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen Personalausschuß und einen Ausschuß für sonstige Angelegenheiten. Des weiteren wird ein Kredit- und Beteiligungsausschuß bestellt. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann weitere Ausschüsse bestellen. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2349 (2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen in den §§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweitstimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre geführt. §16 Schweigepflicht Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. §17 Vergütung (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, deren Höhe die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. (2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet. V. Hauptversammlung §18 Ort und Einberufung (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. (2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag nicht mitgerechnet. §19 Teilnahmerecht und Stimmrecht (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen während der Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt auch dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. (2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens am vorherigen Werktag zu erfolgen. (3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen. §20 Vorsitz in der Hauptversammlung (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den Aktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt. (2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. §21 Beschlußfassung (1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stammaktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme. (2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt. VI. Jahresabschluß und Gewinnverwendung §22 Jahresabschluß und ordentliche Hauptversammlung (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht für das vergangene Jahr aufzustellen und dem Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungsberichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. (2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und über die Verwendung des Bilanzgewinns. 2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden. (4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwendung beschließt. VII. Bundesrechnungshof §23 Bundesrechnungshof Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. VIII. Geschäftsaufnahme §24 Geschäftsaufnahme Die Geschäfte der Deutsche Postbank AG werden am 1. Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Handlungen der Deutschen Bundespost POSTBANK als für Rechnung der Deutsche Postbank AG vorgenommen. Satzung der Deutsche Telekom AG I. Allgemeine Bestimmungen §1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend "Gesellschaft" genannt - führt die Firma Deutsche Telekom AG. (2) Sie hat ihren Sitz in Bonn. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Betätigung im gesamten Bereich der Telekommunikation und in verwandten Bereichen im In- und Ausland. (2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann auch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern. §3 Beauftragung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bundesanstalt. §4 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. II. Grundkapital und Aktien §5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zehn Milliarden Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in zweihundert Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche Mark. (2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- und Bareinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen. Der Gesamtbetrag der Erhöhungen darf die Hälfte des Grundkapitals nach Absatz 1 nicht übersteigen. (3) Die Aktien lauten auf den Inhaber. (4) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Inhaber. (5) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil-und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden. (6) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt werden. III. Vorstand §6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands. (2) Die Mitglieder des Vorstands sollen hervorragende Kenner des Telekommunikationswesens, der Wirtschaft oder der Untemehmensführung sein. In den Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats eintreten. (3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2351 (4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. §7 Vertretung der Gesellschaft Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich. §8 Geschäftsführung Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten Geschäftsverteilungsplans. §9 Zustimmungspflichtige Geschäfte (1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt, welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf. (2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, daß das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus erteilen. IV. Aufsichtsrat §10 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern, und zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedem der Aktionäre und zehn Aufsichtsratsmitgliedem der Arbeitnehmer. Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes bestellt. (2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. (3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. (4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. §11 Vorsitzender und Stellvertreter (1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 10 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. (2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedem der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der Aktionäre mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören. §12 Geschäftsordnung Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung. §13 Einberufung (1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, femmündlich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax einberufen. (2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf der Einberufungsfrist mitgeteilt werden. (3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berechtigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen. Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vorsitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsentscheidung des Auf sichtsrats. 2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I §14 Beschlußfassung (1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Abstimmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Beschluß gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlußfassung zu widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzugeben; der Beschluß wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat. (2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen durch schriftliche, telegraphische, femschriftliche oder fernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mitglieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe (§108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Beschlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. (4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung auf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier Wochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Vertagung ist der Vorsitzende nicht befugt. (5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3 schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im Anschluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung durch den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus. Die erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehmlich gekürzt werden. (6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsitzenden - der Stellvertreter sind ermächtigt, im Name des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüss des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. §15 Ausschüsse (1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen Personalausschuß und einen Ausschuß für sonstige Angelegenheiten. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann weitere Ausschüsse bestellen. (2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen in den §§13 und 14 - mit Ausnahme des Zweitstimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre geführt. §16 Schweigepflicht Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. §17 Vergütung (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, deren Höhe die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. (2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet. V. Hauptversammlung §18 Ort und Einberufung (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. (2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag (§19 Abs. 2) im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag nicht mitgerechnet. §19 Teilnahmerecht und Stimmrecht (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen während der Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2353 auch dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. (2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens am vorherigen Werktag zu erfolgen. (3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen. §20 Vorsitz in der Hauptversammlung (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den Aktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt. (2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. §21 Beschlußfassung (1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stammaktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme. (2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt. VI. Jahresabschluß und Gewinnverwendung §22 Jahresabschluß und ordentliche Hauptversammlung (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht für das vergangene Jahr aufzustellen und dem Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungsberichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. (2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und über die Verwendung des Bilanzgewinns. (3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden. (4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwendung beschließt. VII. Bundesrechnungshof §23 Bundesrechnungshof Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. VIII. Geschäftsaufnahme §24 Geschäftsaufnahme Die Geschäfte der Deutsche Telekom AG werden am 1. Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Handlungen der Deutschen Bundespost TELEKOM als für Rechnung der Deutsche Telekom AG vorgenommen. Artikel 4 Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine dienstrechtliche Regelungen § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten § 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation § 4 Beamtenrechtliche Regelungen § 5 Berufliches Fortkommen § 6 Verwendung auf anderen Arbeitsposten § 7 Haftung Zweiter Abschnitt Besoldungsrechtliche Regelungen § 8 Ämterbewertung § 9 Stellenplan §10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen § 11 Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen 2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Dritter Abschnitt Reise- und Umzugskosten; Übergangsregelung für die Ausbildung § 12 Reise- und umzugskostenrechttiche Anpassungsvorschriften § 13 Überleitung der Berufsausbildung Vierter Abschnitt Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen § 14 Grundsätze §15 Unterstützungskassen § 16 Finanzierung der Unterstützungskassen § 17 Weiterbeschäftigte Beamte §18 Nachversicherung Fünfter Abschnitt Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhärtnisse und der außertariflichen Angestelltenverhältnisse § 19 Beendigung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse, Weitergeltung der Verträge Sechster Abschnitt Rechtsaufsicht § 20 Rechtsaufsicht Siebter Abschnitt Übergang der Arbeitsverhältnisse § 21 Überleitung der Arbeitnehmer § 22 Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse § 23 Gestaltung der Vergütungen und Löhne Achter Abschnitt Regelungen der betrieblichen Interessenvertretungen § 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes § 25 Übergangsregelungen § 26 Wahlen, Ersatzmitglieder § 27 Zuordnung der Beamten im Betriebsrat §28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten § 29 Verfahren § 30 Besetzung der Einigungsstelle § 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation § 32 Gesamtbetriebsrat § 33 Konzernbetriebsrat § 34 Änderung der Wahlordnungen § 35 Gesetzesvorrang § 36 Sprecherausschuß § 37 Schwerbehindertenvertretung Erster Abschnitt Allgemeine dienstrechtliche Regelungen §1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften (1) Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt gegenüber den Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, auch soweit für deren dienstrechtliche Angelegenheiten noch die Deutsche Bundespost oder ihre Unternehmen zuständig waren, sowie gegenüber deren Hinterbliebenen. (2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr. (3) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten wahr, soweit ihm die Befugnis zur Ernennung von Beamten übertragen wird. (4) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau der Aktiengesellschaft. (5) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand unbeschadet des Satzes 2 die ihm zustehenden Befugnisse auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Er kann seine Befugnis nach Absatz 3 für Beamte, hinsichtlich derer das Ernennungsrecht von anderen Organisationseinheiten oder Stelleninhabern ausgeübt wird, auf diese übertragen und die übertragenen Befugnisse im Einzelfall wieder an sich ziehen. Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. (6) Beabsichtigt der zuständige Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Verweis oder eine Geldbuße zu verhängen oder einem Beamten in einer schriftlichen Mißbilligung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Disziplinarmaßnahme vor Erlaß der Disziplinarverfügung oder die Mißbilligung vor ihrer Mitteilung unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt für die Einleitung förmlicher Disziplinarverfahren. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen. (7) Beabsichtigt der zuständige Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 31 Abs. 1 bis 4 und § 32 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen oder gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 und § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen, hat er seine Entscheidung vor Erlaß der Verfügung unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen. (8) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2355 §2 Rechtsverhältnisse der Beamten (1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister werden die Beamten, deren Beschäftigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt, es sei denn, sie wurden mit Wirkung der Eintragung zu einer anderen Aktiengesellschaft oder zu einer Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des Vortages. (2) Unbeschadet der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes werden in Abweichung von Absatz 1 die Beamten der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost sowie die Beamten des Sozialamts der Deutschen Bundespost auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleitet; ebenso werden die Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Deutschen Bundespost POSTDIENST die Aufgaben einer der in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen wahrgenommen haben, auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleitet. Sie können mit ihrem Einverständnis durch Einzelentscheidungen bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt werden. (3) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten stehen im Dienste des Bundes; sie sind unmittelbare Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre gegenüber dem Dienstherrn gegebenen Ansprüche richten sich gegen den Bund. Der Bund wird durch die Aktiengesellschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich vertreten. Unbeschadet der Regelungen in den §§ 14 bis 16 obliegt die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Aktiengesellschaft, bei der die Beamten beschäftigt sind. (4) Beamte bei den Aktiengesellschaften, die bisher Inhaber von Ämtern mit dem Funktionszusatz "bei der obersten Bundesbehörde" waren, werden nach näherer Bestimmung der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter übergeleitet. (5) Beamten nach Absatz 1, die mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister ihren Vorbereitungsdienst noch nicht beendet haben, ist Gelegenheit zu geben, ihn abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die Laufbahnprüfung abzunehmen, soweit diese bisher in der Zuständigkeit der Unternehmen der Deutschen Bundespost lag. Entsprechendes gilt für die nach Absatz 2 Satz 2 zu einer Aktiengesellschaft versetzten Beamten. §3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundes- gesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist nur ein zweistufiger oder dreistufiger Aufbau der Aktiengesellschaft zulässig. (2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ernennt und entläßt die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen. (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ist Einleitungsbehörde für die Beamten nach Absatz 2 Satz 1. Es kann die Wahrnehmung seiner Befugnisse auf den Vorstand übertragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands und nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen der Aktiengesellschaft es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten 1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in sinngemäßer Anwendung des § 15 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen, 2. nach Maßgabe des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. (5) Die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation auf Grund des § 49 des Postverfassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend weiter. (6) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit der Aktiengesellschaft die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen. (7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation. (8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation. 2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I §4 Beamtenrechtliche Regelungen (1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Die Aktiengesellschaft gilt als Verwaltung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes. (3) Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt sind, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei dieser Aktiengesellschaft oder einer anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen. Sie sind zeitlich zu beschränken und sollen zehn Jahre nicht überschreiten. Eine Beurlaubung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben, sofern eine Beurlaubung zu der Aktiengesellschaft erfolgt, bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. (4) Das nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes der Feststellung der Dienstunfähigkeit zugrundeliegende Gutachten kann das eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes oder in Ausnahmefällen eines Facharztes sein. (5) Mit den Befugnissen eines Ermittlungsbeamten nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes kann auch ein der Aktiengesellschaft angehörender Angestellter, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, beauftragt werden, wenn ein Beamter nicht zur Verfügung steht und die Beauftragung arbeitsvertrags-rechtlich zulässig ist. (6) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister gelten die Regelungen des Artikels 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes entsprechend für die Aktiengesellschaft und die bei ihr beschäftigten Beamten. Satz 1 gilt auch für die Beamten der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost, des Sozialamts der Deutschen Bundespost und des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, die auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet werden. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Verpflichtungen die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost treffen. Die in Artikel 9 § 3 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes bezeichnete Frist wird für die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Beamten bis zum 31. Dezember 1999 verlängert. §5 Berufliches Fortkommen (1) Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden. (2) Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten sollen einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen ausgeschrieben werden. (3) Entscheidungen über das berufliche Fortkommen sind auch dann nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen, wenn Beamte und Arbeitnehmer zur Auswahl stehen. (4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamtenstatus vermuten lassen, trägt die Aktiengesellschaft die Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder ein Status unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist. §6 Verwendung auf anderen Arbeitsposten Der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit Dienstvorgesetztenbefugnissen können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn betriebliche Gründe es erfordern. §7 Haftung (1) Soweit die Haftung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben. (2) Der Beamte haftet der Aktiengesellschaft für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 78 des Bundesbeamtengesetzes. Zweiter Abschnitt Besoldungsrechtliche Regelungen §8 Ämterbewertung § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. §9 Stellenplan (1) Die Aktiengesellschaft stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation bedarf. Vor der Genehmigung ist die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost anzuhören. (2) Bei den Postaktiengesellschaften können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 oder den §§ 1 und 3 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies 1. zur Durchführung von technischen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen, die zu einem Personalminderbedarf führen oder eine Personalvermehrung verhindern oder das Verhältnis von Leistungen zu Kosten verbessern (Rationalisierungsmaßnahmen), oder Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2357 2. zur a) Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit oder b) Förderung des technischen Fortschritts oder c) Verbesserung des Dienstleistungsangebots erforderlich ist. Überschreitungen nach - Nummer 1 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu 30v.H., - Nummer 2 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu 20v.H. zulässig. (3) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation ist zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge Abbaus von Planstellen bei den Aktiengesellschaften eine Überschreitung der nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Verordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bei den Postaktiengesellschaften zulässig. (4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden. §10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innem nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost zur verbesserten Erfüllung der betrieblichen Aufgaben für Beamte, die bei den Aktiengesellschaften beschäftigt werden, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung von Leistungen zu regeln, die die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen Erfolg oder geleistete Arbeitsmengen erheblich überschreiten; sie werden höchstens für die Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit der Neubewilligung gewährt. Zulagen für eine geleistete Arbeitsmenge werden für die Dauer dieser Leistung gewährt. Die Zulagen sind entsprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln; sie dürfen jedoch den Betrag von 20 v.H. des jeweiligen Endgrundgehalts nicht übersteigen. Wird eine Zulage für geleistete Arbeitsmengen neben einer anderen Zulage nach Satz 1 gewährt, darf insgesamt der Betrag von 40 v. H. des jeweiligen Endgrundgehalts nicht überschritten werden. Die Zulagen können auch als Jahresprämie gezahlt werden. (2) Bis zum Erlaß von Neuregelungen auf Grund dieses Gesetzes gilt die auf Grund von § 50 des Postverfassungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter. (3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einer Aktiengesellschaft anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium für Post und Telekom- munikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. (4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung. §11 Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen (1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen für besondere Leistungen und Erfolge sowie von widerruflichen Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsplätzen erlassen. (2) Der Vorstand kann für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen. Dritter Abschnitt Reise- und Umzugskosten; Übergangsregelung für die Ausbildung §12 Reise- und umzugskosten-rechtliche Anpassungsvorschriften Der Vorstand wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium des Innem den bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten über die in den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften festgelegten Sätze hinaus Reise- und Umzugskosten bis zu der Höhe der für die in der Aktiengesellschaft tätigen vergleichbaren Tarifkräfte geltenden Sätze zu gewähren. Die Vergütungen nach Bundesreisekostengesetz, Bundesumzugskostengesetz und nach Satz 1 dürfen zusammen die Grenze, die für die steuerliche Anerkennung von Reise- und Umzugskosten gelten, nicht überschreiten. Die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskostengesetzes bleiben im übrigen unberührt. §13 Überleitung der Berufsausbildung (1) Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Ausbildungsverträge und Ausbildungszusagen der Deutschen Bundespost POSTDIENST werden von der Deutsche Post AG, Ausbildungsverträge der Deutschen Bundespost TELEKOM von der Deutsche Telekom AG nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt. Die Ausbildung gilt bis zum Abschluß der Prüfung als Ausbildung im öffentlichen Dienst. Die Aktiengesellschaften nehmen insoweit die Funktion der zuständigen Stelle gemäß § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes wahr. 2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Die Ausbildungsberufe Kommunikationselektroni-ker/Kommunikationselektronikerin und Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft. Vierter Abschnitt Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen §14 Grundsätze (1) Der Vorstand der Aktiengesellschaft nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten nach § 49 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Versorgungsberechtigten der jeweiligen Aktiengesellschaft wahr. Gleiches gilt für die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlußgesetzes ergebenden Zuständigkeiten einer obersten Dienstbehörde. (2) Die Zuordnung der am 31. März 1990 vorhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger der Deutschen Bundespost erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beamten. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. Entsprechendes gilt für die Versorgungsempfänger des früheren Direktoriums der Deutschen Bundespost. (3) Die Vorstände der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG können die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutsche Post AG übergangsweise auf diesen übertragen. Die Verwaltungskosten tragen die Unternehmen. (4) § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt für die Versorgungsberechtigten der Aktiengesellschaften entsprechend. Bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) gegenüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, bedienen sich die Aktiengesellschaften je einer Unterstützungskasse. §15 Unterstützungskassen (1) Die Unterstützungskassen erbringen Versorgungsund Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den Unterstützungskassen nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt. (2) Die Gründung der Unterstützungskassen erfolgt durch die jeweilige Aktiengesellschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins unverzüglich nach ihrer Errichtung. (3) Für die steuerliche Behandlung der Unterstützungskassen gelten die Vorschriften im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung entsprechend. §16 Finanzierung der Unterstützungskassen (1) Die Ausgaben der Unterstützungskassen werden für die Jahre 1995 bis 1999 durch Zuwendungen der Aktiengesellschaften an ihre jeweilige Unterstützungskasse zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gedeckt. Der ermittelte Gesamtbetrag wird in folgenden Jahresraten geleistet: - Deutsche Post AG 4,0 Mrd. DM, - Deutsche Postbank AG 0,31 Mrd. DM, - Deutsche Telekom AG 2,9 Mrd. DM. (2) In den darauf folgenden Jahren leisten die Aktiengesellschaften zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an ihre jeweilige Unterstützungskasse in Höhe von 33 v. H. der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Zuwendungen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus, insbesondere aus Dividenden und Aktienverkäufen der von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost gehaltenen Anteile an den Aktiengesellschaften. (3) Die Leistungspflicht der Postuntemehmen gegenüber ihren Unterstützungskassen kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. (4) Der Bund gewährleistet, daß die Unterstützungskassen jederzeit in der Lage sind, die gegenüber ihren Trägerunternehmen übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. (5) Soweit der Bund nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Leistungen an die Unterstützungskassen erbringt, kann er von den Aktiengesellschaften keine Erstattung verlangen. §17 Weiterbeschäftigte Beamte (1) Die Tätigkeit als Beamter bei einer Aktiengesellschaft gilt als Dienstzeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherm im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. (2) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei einer Aktiengesellschaft, bei der Bundesanstalt Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom oder bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation tätig waren und bei einer der oben genannten Einrichtungen oder bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einer oder mehreren Aktiengesellschaften gehören, weiterbeschäftigt werden, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2359 §18 Nachversicherung (1) Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die aus einem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, werden nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. (2) Für Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die bis zum vollendeten sechsten Kalenderjahr nach Gründung einer Aktiengesellschaft aus einem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, wird die Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung aufgeschoben, soweit die Aufwendungen der Aktiengesellschaft für die Nachversicherung dieses Personenkreises im Kalenderjahr die in Satz 2 bestimmten Höchstbeträge übersteigen. Die Höchstbeträge betragen im Jahr 1995 1. für die Deutsche Post AG 230 Mio. DM, 2. für die Deutsche Postbank AG 40 Mio. DM, 3. für die Deutsche Telekom AG 230 Mio. DM; sie verändern sich in den Folgejahren in dem Verhältnis, in dem sich die für diese Jahre gültigen Beitragssätze und vorläufigen Durchschnittsentgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem für 1995 gültigen Beitragssatz und vorläufigen Durchschnittsentgelt verändern. Ein Aufschub der Beitragszahlung nach Satz 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie ein Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Er entfällt, 1. soweit die Aufwendungen für die Nachversicherung des in Satz 1 genannten Personenkreises bei den Aktiengesellschaften die in Satz 2 bestimmten Höchstbeträge in einem Kalenderjahr unterschreiten, 2. sobald für einen Arbeitnehmer, ein Vorstandsmitglied oder deren Hinterbliebene die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Fall des § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für eine Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erfüllt sind oder auf Grund der Nachversicherung erfüllt werden, 3. sobald ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand der Aktiengesellschaft ausscheidet, spätestens jedoch am 31. Dezember 2003. Fünfter Abschnitt Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse und der außertariflichen Angestelltenverhältnisse §19 Beendigung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse, Weitergeltung der Verträge (1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister enden die nach dem Postverfassungsgesetz begründeten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse. Vorstandsmitglieder gelten bis zum Ablauf der Frist, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktien- gesetzes. Die weiteren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse werden mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in befristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt. (2) Die mit Vorstandsmitgliedern nach § 12 Abs. 5 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge und die von den Vorständen nach § 47 Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten sinngemäß weiter. Die einem Bundesminister oder der Bundesregierung aus diesen Verträgen obliegenden Befugnisse gehen auf den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft über. (3) Die von den Vorständen nach § 47 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten weiter. (4) Die Aktiengesellschaft tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen nach den Absätzen 2 und 3 ein. Wurden die Rechtsverhältnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 3 mit Beschäftigten eingegangen, die Bundesbeamte sind, steht deren Tätigkeit während der Dauer dieses Rechtsverhältnisses einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Für die sich aus den Amtsverhältnissen gemäß Absatz 1 und aus der Weitergeltung der Verträge nach Absatz 2 ergebenden Versorgungsansprüche übernimmt der Bund die Gewährshaftung. Gleiches gilt für die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche aus den Verträgen nach Absatz 3. Vertragsverlängerungen durch die Aktiengesellschaft bleiben hierbei unberücksichtigt. (5) Wurden die Verträge nach den Absätzen 2 und 3 mit Beschäftigten geschlossen, die Bundesbeamte sind, so gelten die Beamten für die restliche Dauer des Anstel-lungs- oder Arbeitsverhältnisses als beurlaubt. Im übrigen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Die Beurlaubungen können nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 verlängert werden. (6) Endet die ursprüngliche Dauer eines Rechtsverhältnisses nach Absatz 1, so tritt der Beamte, mit dem das Rechtsverhältnis eingegangen wurde, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ein anderes Amt übertragen oder die Beurlaubung verlängert wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses und der Beurlaubung nach Absatz 5 Satz 1 erdient hätte. Eine in diesem Vertrag vereinbarte Versorgungsregelung bleibt unberührt. Auf eine vertragliche Versorgung ist § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Sechster Abschnitt Rechtsaufsicht §20 Rechtsaufsicht (1) Dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die Organe der Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses 2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften beachten. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation ein uneingeschränktes Informationsrecht durch den Vorstand und den Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber den Organen der Aktiengesellschaft zu. (2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Aktiengesellschaft dienstrechtliche Bestimmungen verletzt, soll das Bundesministerium für Post und Telekommunikation zunächst beratend darauf hinwirken, daß die Aktiengesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Aktiengesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, soll das Bundesministerium für Post und Telekommunikation die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Aktiengesellschaft obliegenden dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministerium für Post und Telekommunikation über. (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann dem für die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen, wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 19 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation dieses Verhalten fortsetzt. In diesem Falle überträgt es nach Anhörung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreters die Zuständigkeit einem anderen Vorstandsmitglied. Siebter Abschnitt Übergang der Arbeitsverhältnisse §21 Überleitung der Arbeitnehmer (1) Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der nach Absatz 2 auf die Bundesanstalt Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleiteten Angestellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des Übergangs in die Rechte und Pflichten der mit den Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse wie folgt ein: - Deutsche Post AG in Deutsche Bundespost POSTDIENST, - Deutsche Postbank AG in Deutsche Bundespost POSTBANK, - Deutsche Telekom AG in Deutsche Bundespost TELEKOM. Die in den früheren Unternehmen der Deutschen Bundespost im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister geltenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge weiter. Bis dahin bleibt das Recht der Vorstände der Aktiengesellschaften, Beschäftigte oberhalb der höchsten Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, unberührt. (2) In die Rechte und Pflichten der in der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost sowie der beim Sozialamt der Deutschen Bundespost bestehenden Arbeitsverhältnisse, soweit die Angestellten und Arbeiter nicht nach § 5 Abs. 2 des Post- sozialversicherungsorganisationsgesetzes auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet werden, tritt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost im Zeitpunkt des Übergangs ein; ebenso tritt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bei dem Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, soweit die Angestellten und Arbeiter die Aufgaben einer der in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtung oder der Bundespost-Betriebskrankenkasse (§ 7 des Postsozial-versicherungsorganisationsgesetzes) wahrgenommen haben. Das weitere regelt das Bundesanstalt Post-Gesetz. §22 Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen oder den neuen Arbeitgeber wegen des Übergangs des Betriebes oder eines Betriebsteils ist unzulässig; das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen, insbesondere aus den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gründen bleibt unberührt. §23 Gestaltung der Vergütungen und Löhne (1) Die Aktiengesellschaften regeln die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden. Dies geschieht auch durch Tarifverträge, die der Vorstand mit den zuständigen Gewerkschaften abschließt. (2) Das Recht der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach § 14 Abs. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes, für die Aktiengesellschaften, die Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze und des Tarifrechts sind, Manteltarifverträge über die allgemeinen Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften abzuschließen, bleibt unberührt. Achter Abschnitt Regelungen der betrieblichen Interessenvertretungen §24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes (1) In den Aktiengesellschaften findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. Soweit das Betriebsverfassungsgesetz und die dazu erlassenen Wahlordnungen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestellten unterscheiden und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Beamten diesen Gruppen entsprechend ihrer jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2361 §25 Übergangsregelungen (1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der jeweiligen Aktiengesellschaft nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte, die Aufgaben der Gesamtbetriebsräte die bisherigen Hauptpersonalräte bei den Generaldirektionen der Unternehmen übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat der Personalräte endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens 24 Monate nach Eintragung in das Handelsregister. Das Übergangsmandat der Hauptpersonalräte endet, sobald in Betrieben, in denen insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer und Beamten der jeweiligen Aktiengesellschaft beschäftigt sind, Betriebsräte gewählt sind und deren Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend. (2) Auf die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften ins Handelsregister förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluß die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Verfahren an die Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung. (3) Die in den Unternehmen im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Aktiengesellschaften als Betriebsvereinbarungen für längstens 24 Monate ab Eintragung der Aktiengesellschaften ins Handelsregister, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden. §26 Wahlen, Ersatzmitglieder Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Abweichend von § 24 Abs. 2 bilden die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat neben den Gruppen der Arbeiter und Angestellten eine eigene Gruppe, es sei denn, daß die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. Die §§ 10, 12 und 14 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. 2. Die auf die Gruppe der Beamten entfallenden Sitze werden entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis der den Arbeitern und Angestellten nach § 24 Abs. 2 zugeordneten Beamten entsprechend den Grundsätzen des § 10 des Betriebsverfassungsgesetzes verteilt. 3. In Betrieben mit Beamten muß dem Wahlvorstand ein Beamter angehören. 4. Scheidet ein Vertreter der Beamten aus dem Betriebsrat aus, so bestimmt sich das Ersatzmitglied unter Berücksichtigung der Zuordnung der Beamten nach § 24 Abs. 2 nach den Grundsätzen des § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes; dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Vertreters der Beamten. §27 Zuordnung der Beamten im Betriebsrat Die Vertreter der Beamten im Betriebsrat gelten entsprechend ihrer Zuordnung nach § 24 Abs. 2 als Mitglieder der Gruppe der Arbeiter oder Angestellten. Dies gilt nicht für die in § 28 genannten Angelegenheiten. §28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. §29 Verfahren (1) Der Betriebsrat hat in den in § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 77 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. (2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. (3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. (4) § 69 Abs. 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend. (5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 bis 3 und 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. (6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Pesonalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 8 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung 2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu. (7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 8 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen. (8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören. (9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend. §30 Besetzung der Einigungsstelle In Angelegenheiten des § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und den Vertretern der Beamten im Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des zuständigen Verwaltungsgerichts. Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Satz 2 zweiter Halbsatz für die Beschlußfassung zuständig, muß sich unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der Einigungsstelle mindestens ein Beamter befinden §31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium für Post und Telekommunikation gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 und 8 sowie § 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. In den Angelegenheiten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. Sind in diesen Angelegenheiten Interessen Schwerbehinderter berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen. §32 Gesamtbetriebsrat (1) Die §§ 47 bis 53 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Den gemäß § 47 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten bestimmt werden kann. 2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem er gewählt wurde, wahlberechtigte Beamte in der Wählerliste eingetragen sind. § 47 Abs. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Für die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend. §33 Konzernbetriebsrat (1) Die §§ 54 bis 59 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Den gemäß § 55 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Konzernbetriebsrat zu entsendenden Gesamtbetriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt werden kann. 2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Konzernbetriebsrat so viele Stimmen, wie die Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben. (2) Für die Beteiligung des Konzembetriebsrats in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend. §34 Änderung der Wahlordnungen Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern abweichend von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz Sondervorschriften für die Wahlen zum Betriebsrat der Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. §35 Gesetzesvorrang Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden. §36 SprecherausschuB (1) In den Aktiengesellschaften gilt nach deren Eintragung in das Handelsregister das Sprecherausschußgesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben. (2) Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sind auch die funktional vergleichbaren Beamten. (3) Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Ersten Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz entsprechend. (4) § 31 Abs. 2 des Sprecherausschußgesetzes findet für die Beamten im Hinblick auf deren Status keine Anwendung. §37 Schwerbehindertenvertretung (1) § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2363 (2) Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes und der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Das Gesetz über Femmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Bund" durch die Wörter "den aus dem Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen (Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM) und Wettbewerbern" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wer Übertragungswege einschließlich der zugehörigen Abschlußeinrichtungen sowie Funkanlagen errichtet und betreibt, bedarf einer Verleihung durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation verleiht hiermit dem Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM bis zum Auslaufen des Netzmonopols das ausschließliche Recht, Übertragungswege einschließlich der zugehörigen Abschlußeinrichtungen zu errichten und zu betreiben (Netzmonopol) sowie Funkanlagen zu errichten und zu betreiben." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Endeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Funkanlagen und Satellitenfunkanlagen, die an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden sollen." d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: "(4) Jedermann darf Telekommunikationsdienstleistungen für andere erbringen. Soweit Fest- und Wählverbindungen von dem Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM als Monopoldienstleistungen bereitgestellt werden, hat jedermann das Recht, diese Verbindungen für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für andere zu nutzen. Satz 1 gilt nicht für das Betreiben von Fernmeldeanlagen, soweit es der Vermittlung von Sprache für andere dient. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation verleiht hiermit dem Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM das ausschließliche Recht, Fernmeldeanlagen, die der Vermittlung von Sprache dienen, zu betreiben (Telefondienstmonopol). (5) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann Änderungen an Inhalt und Umfang der ausschließlichen Rechte nach den Absätzen 2 und 4 mit Beteiligung des Regulierungsrates gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens bestimmen." e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einfügt: "(6) Für Anlagen, die zur Verteidigung des Bundesgebietes bestimmt sind, hat der Bund die in den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Rechte inne; diese Rechte werden durch den Bundesminister der Verteidigung ausgeübt." 2. § 1 a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe "nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes" durch die Angabe "nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens" ersetzt. b) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Wettbewerbsmöglichkeiten" die Wörter "des Nachfolgeunternehmens" eingefügt. c) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 37 Abs. 4 des Postverfassungsgesetzes" durch die Angabe "§ 7 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens" ersetzt. d) In Satz 1 werden hinter dem Wort "Wettbewerbsmöglichkeiten" die Wörter "des Nachfolgeunternehmens" eingefügt. e) In Satz 2 werden nach dem Wort "letzten" die Wörter "nach Maßgabe der Vorschriften des Aktiengesetzes erstellten" eingefügt und nach dem Wort "Jahresabschluß" die Angabe "gemäß § 44 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes" gestrichen. 3. § 2 wird wie folgt gefaßt: .,§2 (1) Soweit dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM ein ausschließliches Recht nach § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 4 zusteht, kann der Bundesminister für Post und Telekommunikation die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Femmeldeanlagen auch an andere verleihen. Die Verleihung kann für bestimmte Strecken und Bezirke erteilt werden. Die Verleihung sowie die Festsetzung der Bedingungen und Auflagen für die Verleihung und Ausübung der zugewiesenen Rechte stehen dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder den von ihm hierzu ermächtigten Behörden zu. Verleihungen werden gegen Gebühr erteilt. (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation erläßt durch Rechtsverordnung mit Beteiligung des Regulierungsrates gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens für die Verleihung der Befugnisse nach Absatz 1 1. Entscheidungen über die beabsichtigte Öffnung von Märkten für Telekommunikationsdienstleistungen, 2. Regelungen zu Inhalt, Umfang und Verfahren der Verleihung. (3) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände 1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 2. der Frequenzzuteilung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen richtet sich nach dem mit den Amtshandlungen verbundenen angemessenen Verwaltungsaufwand. Für die Tatbestände gemäß Satz 1 ist die rückwirkende Erhebung von Gebühren und Auslagen ab 1. Juli 1989 zulässig. (4) Die Verleihung muß für Femmeldeanlagen, die von Elektrizitätsuntemehmen zur öffentlichen Versorgung mit Licht und Kraft, die der allgemeinen Versorgung von Gemeinden oder größerer Gebietsteile zu dienen bestimmt sind, zum Zwecke ihres Betriebes verwendet werden sollen, erteilt werden, soweit nicht Betriebsinteressen des Nachfolgeuntemehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM entgegenstehen; dies gilt nicht für Funkanlagen. Femer muß sie für Satellitenfunkanlagen, die zur Übermittlung von Daten niedriger Bitraten bestimmt sind, erteilt werden, soweit Gründe des Funkverkehrs nicht entgegenstehen; für sonstige Satellitenfunkanlagen kann die Verleihung nach Absatz 1 erteilt werden." 4. § 2a wird wie folgt gefaßt: *§2a (1) Endeinrichtungen, die die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und gemäß einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zugelassen und gekennzeichnet sind, dürfen in den Verkehr gebracht und zur bestimmungsgemäßen Verwendung an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschaltet und betrieben werden. (2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrichtungen sind: 1. die Sicherheit von Personen, soweit diese nicht durch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBl. IS. 146) oder durch das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. IS. 1794) geregelt ist, 2. die Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, soweit diese nicht durch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBl. IS. 146) oder durch das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. IS. 1794) geregelt ist, 3. die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endeinrichtungen spezifisch sind, 4. der Schutz des öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor Schaden, 5. die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und der Orbitressourcen sowie die Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikationssystemen und sonstigen technischen Systemen bei entsprechenden Einrichtungen, 6. die Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und 7. die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über das öffentliche Telekommunikationsnetz in nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigten Fällen. (3) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1) 1. die Einzelheiten der grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2, das Verfahren der Konformitätsbewertung und der Zulassung von Endeinrichtungen und die Einzelheiten sowie das Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 5 bis 7, 2. die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von Endeinrichtungen und 3. die Form und den Inhalt der Kennzeichnung festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. II S. 266, 1294) zu beachten. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Das Einhalten der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 beschriebenen grundlegenden Anforderungen wird für Endeinrichtungen vermutet, die mit den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese Normen werden in DIN-VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministers für Post und Telekommunikation veröffentlicht. (5) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes schaltet an sein Netz angeschaltete Endeinrichtungen ab, die nicht die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Widerspricht der betroffene Teilnehmer der Abschaltung seiner Endeinrichtung, darf der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Endeinrichtung nur mit Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der von diesem ermächtigten Behörde abschalten. Erteilt der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder die von ihm ermächtigte Behörde die Zustimmung, kann der betroffene Teilnehmer den Regulierungsrat anrufen. (6) Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungszeichen gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 2 vorliegen, untersagt der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder die von Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2365 diesem ermächtigte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Einrichtungen nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung und läßt deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten entwerten oder beseitigen. Entsprechendes gilt, wenn Endeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungskennzeichen verwechselt werden können. (7) Die Bediensteten der in Absatz 6 Satz 1 genannten Behörden sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz 6 nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung befugt, Grundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume, auf und in denen Endeinrichtungen oder Einrichtungen, die für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, hergestellt werden, zum Zweck des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern, ausgestellt sind oder zu diesem Zweck betrieben werden, während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und die Endeinrichtungen und die anderen genannten Einrichtungen zu besichtigen und zu prüfen." 5. Nach § 2a werden folgende §§ 2b, 2c, 2d und 2e eingefügt: "§2b (1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht angeschlossen werden. (2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine ausdrückliche Erklärung des Herstellers oder Lieferanten über den Verwendungszweck entsprechend Anhang VIII der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), sowie die Gebrauchsanweisung beigegeben werden und die Einrichtungen entsprechend Anhang VII der Richtlinie gekennzeichnet sind. (3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1) dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. das Verfahren der Konformitätsbewertung und Zulassung gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 1 durchlaufen haben und gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 3 gekennzeichnet sind oder 2. das Verfahren der internen Fertigungskontrolle entsprechend dem Anhang zur Richtlinie 93/97/ EWG durchlaufen haben und gemäß Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 93/97/EWG gekennzeichnet sind. (4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen gemäß Absatz 1 und für Satellitenfunk-Empfangs- anlagen gemäß Absatz 3, die die sie betreffenden Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen oder im Widerspruch zu diesen betrieben werden, gelten die Bestimmungen des § 2a Abs. 5 bis 7 sinngemäß. (5) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten und das Verfahren zu den Absätzen 2 bis 4 festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. II S. 266, 1294) zu beachten. (6) Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Hersteller oder Lieferant vorher der Zulassungsbehörde eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwendungszweck zu übermitteln. Der Hersteller oder Lieferant ist verpflichtet, auf Ersuchen der Zulassungsbehörde den Verwendungszweck solcher Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen auf der Grundlage ihrer technischen Merkmale und Funktion zu begründen sowie den vorgesehenen Marktbereich anzugeben. (7) Für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz geeignete, aber dafür nicht vorgesehene Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die 1. die grundlegenden Anforderungen nach § 2a Abs. 2 nicht einhalten und 2. vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter im Verkehr bleiben, ohne entsprechend Absatz 2 gekennzeichnet zu sein. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. §2c (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/ EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1), die Anforderungen und das Verfahren für die Akkreditierung von benannten Stellen gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/EWG, von Testlabors für Endeinrichtungen sowie für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme auf dem Gebiet der Telekommunikation festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. II S. 266,1294) zu beachten. In den Verfahren sind auch die Bedingungen für den Widerruf und für das Erlöschen von Akkreditierungen festzulegen. (2) Akkreditierungsbehörde für benannte Stellen, Testlabors und Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder die von diesem ermächtigte Behörde. 2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I §2d (1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 2a Abs. 2 erforderlich ist, dürfen Endeinrichtungen nur von Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden, die auf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteausstattung für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind. Als Voraussetzungen für die Zulassung können ein geeigneter Berufsabschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sowie des Telekommunikationsrechts und eine für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden. (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zugelassenen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden dürfen, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzulassung im einzelnen zu regeln. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden, wenn sich aus der Ausführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit der zugelassenen Person ergibt. §2e (1) Zulassungsbehörde für die in den §§ 2a, 2b und 2d genannten Zulassungen und die damit verbundenen sonstigen Aufgaben ist das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation. Ist eine benannte Stelle gemäß einer nach § 2c erlassenen Rechtsverordnung akkreditiert worden, wird sie mit der Aufgabe beliehen, Zulassungen nach § 2a zu erteilen und Aufgaben der Zulassungsbehörde nach § 2b wahrzunehmen. (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, in den Verordnungen nach den §§ 2a bis 2d nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen richtet sich nach dem durch die Amtshandlungen verursachten angemessenen Verwaltungsaufwand. In diesem Rahmen darf die Höhe der Gebühr die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner nicht unangemessen überschreiten." 6. § 5b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe h werden die Wörter "einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder den hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter "einem Femmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder den hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter "einem Femmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder den hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt. 7. § 6 wird aufgehoben. 8. In § 8 werden nach den Wörtern "sei es" die Wörter "vom Nachfolgeuntemehmen" eingefügt. Das nachfolgende Wort "von" wird gestrichen. 9. § 9 wird wie folgt neu gefaßt: (1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM entstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher Natur. Auch für Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung zur Benutzung der Einrichtungen des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, kann das Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM auch privatrechtliche Entgeltforderungen für Leistungen im Monopolbereich einschließlich erbrachter Nebenleistungen, die bis zum 31. Dezember 1994 fällig geworden sind, nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 beitreiben. (3) Die Vollstreckung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn 1. das Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Forderung vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt hat oder 2. das Nachfolgeuntemehmen der deutschen Bundespost TELEKOM mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt. (4) Die bis zum 31. Dezember 1994 fällig gewordenen Entgeltforderungen des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM für andere als die in Absatz 2 genannten Leistungen können durch das Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM beigetrieben werden, sofern ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt." Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2367 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: "(3) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist das Aufschalten auf belegte Netze zulässig, soweit dies betrieblich erforderlich ist. Das Aufschalten muß den betroffenen Gesprächsteilnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden." 11. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b eingefügt: "§10a (1) Jeder, der Femmeldeanlagen betreibt, die dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dienen, ist verpflichtet, bei den zu diesem Zweck betriebenen Telekommunikationsund Datenverarbeitungssystemen technische Vorkehrungen oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Schutze 1. des Femmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten, 2. der programmgesteuerten Telekommunikationsund Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Eingriffe und Zugriffe und 3. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu treffen. (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften für Konzepte, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 zu beachten sind. Der nach dem Stande der technischen Entwicklung zu fordernde technische und wirtschaftliche Aufwand muß zur Bedeutung der zu schützenden Rechte und der zu sichernden Anlagen für die Allgemeinheit in einem angemessenen Verhältnis stehen. §10b Die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Femmeldeverkehrs nach dem Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes, § 100a der Strafprozeßordnung und § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes ist von dem Betreiber der Fernmeldeanlagen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation festzulegen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in den Femmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, zu regeln." 12. § 11 wird wie folgt geändert: In Satz 2 werden die Wörter "Abs. 3" durch "Abs. 2" ersetzt. 13. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort "bei," nach dem Wort "nicht" und nach dem Wort "mit" jeweils die Wörter "dem Nachfolgeunternehmen" eingefügt. 14. § 14a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes eine Femmeldeanlage errichtet oder betreibt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar." b) In Absatz 2 wird Buchstabe b aufgehoben. 16. Der bisherige § 19a wird § 22a und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht schriftlich oder nicht fristgerecht erstattet, 2. entgegen § 5c Abs. 1 öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, mit dem dort bezeichneten Hinweis wirbt oder entgegen § 5c Abs. 2 in Anzeigen oder Werbeschriften Sendeanlagen anbietet, ohne auf das Erfordernis der Verleihung hinzuweisen oder ohne Namen und Anschrift des Anbieters anzugeben, 3. einer Vorschrift einer auf Grund der §§ 2a bis 2e erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist, 4. entgegen § 2b Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet, aber nicht vorgesehen sind, an Anschlüsse des öffentlichen Telekommunikationsnetzes anschaltet oder nicht bestimmungsgemäß verwendet, 5. Endeinrichtungen, die an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschaltet werden sollen, jedoch die grundlegenden Anforderungen nach § 2a Abs. 2 und 3 nicht einhalten, in den Verkehr bringt oder an das öffentliche Telekommunikationsnetz anschaltet oder 6. nach Fortfall der Verleihung (§ 2 Abs. 1) die zur Beseitigung einer Femmeldeanlage getroffenen Anordnungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der von ihm ermächtigten Behörden innerhalb der von ihnen bestimmten Frist nicht befolgt." b) In Absatz 2 wird die Angabe "zehntausend" durch die Angabe "zwanzigtausend" ersetzt. 2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 17. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt. 18. In § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt, in Absatz 3 wird das Wort "ihr" durch das Wort "ihnen" ersetzt. 19. Die §§ 25 und 26 werden aufgehoben. 20. Folgende §§ 27 und 28 werden angefügt: "§27 Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. §28 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft." Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Postwesen Das Gesetz über das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1449), geändert durch Artikel 6 Abs. 105 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: "(1) Das Recht, Dienstleistungen des Postwesens zu erbringen, steht den aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen (Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK) und Wettbewerbern zu." b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Brief-" die Wörter "und Paketdienst," eingefügt und die Wörter " , Paket-, Postanweisungs- und Postauftragsdienst," gestrichen. bb) In Nummer 3 wird das Wort "Postgirodienst" durch die Wörter "Postgiro- und Postsparkassendienst" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird das Wort "Postsparkassendienst." durch die Wörter "Postanweisungsdienst und" ersetzt. dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. den Postauftragsdienst." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern "Beförderung von" werden die Wörter "Sendungen mit" gestrichen und nach dem Wort "oder" wird das Wort "mit" gestrichen. bb) Nach dem Wort "ist" werden die Wörter "dem Nachfolgeunternehmen" eingefügt. cc) Nach dem Wort "POSTDIENST werden die Wörter "bis zum Auslaufen des Beförderungsvorbehalts" eingefügt. b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: "(4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann Änderungen an Inhalt und Umfang der Rechte nach Absatz 1 mit Beteiligung des Regulierungsrates gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens bestimmen." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "zu" das Wort "erteilen" durch das Wort "gewähren" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Auflagen" die Wörter ", insbesondere der Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen einmaligen oder wiederkehrenden Ausfallgebühr" gestrichen. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Sie wird gegen Gebühr erteilt." d) Nach Absatz 5 werden die folgenden neuen Absätze 6 und 7 angefügt: "(6) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation erläßt durch Rechtsverordnung mit Beteiligung des Regulierungsrates gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens für die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 5: 1. Entscheidungen über die beabsichtigte Öffnung von Märkten für Postdienstleistungen, 2. Regelungen zu Inhalt, Umfang und Verfahren der Befreiung. (7) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 5, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen richtet sich nach dem für die Erteilung der Befreiung verursachten angemessenen Verwaltungsaufwand." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Abdrucke" die Wörter "den Nachfolgeunternehmen" eingefügt. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2369 bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "des Nachfolgeunternehmens" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST ist befugt, die Verkehrswege durch das öffentlichen Zwecken dienende Aufstellen von Briefkästen zu nutzen, soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der Verkehrswege nachhaltig beeinträchtigt wird. Eine besondere Abgabe wird nicht erhoben. Als Verkehrswege im Sinne dieser Vorschrift gelten mit Einschluß des Luftraums und des Erdkörpers die öffentlichen Wege, Plätze und Brücken." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Deutsche" durch die Wörter "Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen" sowie die Wörter "Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "öffentlichen Eisenbahnen" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "den öffentlichen Eisenbahnen" und die Wörter "die Deutsche" durch die Wörter "das Nachfolgeunternehmen der Deutschen" ersetzt. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt gefaßt: "§5 (1) Den Beschäftigten und Beauftragten von Unternehmen, die Postdienste für die Öffentlichkeit erbringen, ist es untersagt, 1. eine verschlossene Postsendung zu öffnen oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses Kenntnis zu verschaffen, 2. über den Postverkehr bestimmter Personen oder über den Inhalt von Postsendungen einem anderen eine Mitteilung zu machen, 3. eine dieser Handlungen zu gestatten oder zu fördern. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der postdienstlichen Verrichtungen fort. (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht, wenn die dort bezeichneten Handlungen zur betrieblichen Abwicklung des Postdienstes erforderlich sind, insbesondere um 1. bei verschlossenen Sendungen, die begünstigt sind, das Entgelt zu prüfen, 2. den Inhalt verschlossener Sendungen bei deren Beschädigungen zu sichern, 3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Sendung zu ermitteln, 4. die Auslieferung von Sendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender durchzuführen. Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die dort bezeichneten Handlungen zur Verfolgung einer im Zusammenhang mit dem Postdienst begangenen rechtswidrigen Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, erforderlich sind. Es gilt ferner nicht gegenüber demjenigen, gegen den im Zusammenhang mit dem Postdienst entstandene Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen sind. (3) Befugnisse von Behörden und Gerichten, Auskünfte über den Postverkehr bestimmter Personen oder Vorlage von Postsendungen zu verlangen, gehen den Pflichten zur Wahrung des Postgeheimnisses nur dann vor, wenn sich die entsprechende gesetzliche Befugnis ausdrücklich auf den Postverkehr oder auf Postsendungen bezieht und insoweit das Grundrecht des Postgeheimnisses gesetzlich eingeschränkt wird." 6. § 7 wird aufgehoben. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort "sind" werden die Wörter "und es sich bei den Diensten um solche Dienstleistungen des Postwesens handelt, die auf der Grundlage ausschließlicher Rechte oder als Pflichtleistungen erbracht werden" angefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die im Wettbewerb auch von anderen Anbietern auf Grund einer Befreiung nach § 2 erbracht werden dürfen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen des Postwesens können verweigert werden, wenn die verlangte Leistung mit den zur Verfügung stehenden Beförderungs- und Verkehrsmitteln nicht erbracht werden kann oder wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist." 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Deutsche" durch die Wörter "Das Nachfolgeuntemehmen der Deutschen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Die Deutsche" durch die Wörter "Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter "Die Deutsche" durch die Wörter "Das Nachfolgeuntemehmen der Deutschen" ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Haftung" die Wörter "der Nachfolgeuntemehmen" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Haftung" die Wörter "der Nachfolgeunternehmen" und nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "oder Dritte, deren sich die Nachfolgeuntemehmen zur Erbringung ihrer Dienstleistungen bedienen," eingefügt. 2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 10. §12 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 bis 4 werden die Wörter "Die Deutsche" durch die Wörter .Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter .Die Deutschen" durch die Wörter .Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen" und das Wort .ihrer" durch das Wort .seiner" ersetzt. 11. §14 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Wort .Ersatzpflicht" die Wörter "des Nachfolgeunternehmens" eingefügt b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ersatzpflicht" die Wörter "des Nachfolgeunternehmens" eingefügt und das Wort "ihr" durch das Wort "sein" ersetzt. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Ersatzpflicht" die Wörter "des Nachfolgeunternehmens" eingefügt. 12. §15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender dafür, daß die Einzahlung oder Auszahlung eines Betrages im Bereich des Unternehmens ordnungsgemäß behandelt wird." b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Deutsche" durch die Wörter "Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert aa) In Satz 1 werden die Wörter .Die Deutsche" durch die Wörter "Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 13. §16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: -§16 Beleihung und Haftung im Postauftragsdienst". b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt .(1) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST wird mit dem Recht beliehen, Schriftstücke nach den Regeln des Prozeß- und Verfahrensrechts förmlich zustellen zu können." c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: Die Wörter .Die Deutsche" werden durch die Wörter .Das Nachfolgeuntemehmen der Deutschen" ersetzt d) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. 14. In § 17 werden die Wörter .Die Deutsche" durch die Wörter »Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen" ersetzt. 15. In § 19 Satz 1 werden die Wörter .Die Deutsche" durch die Wörter "Das Nachfolgeuntemehmen der Deutschen" ersetzt. 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "Die Deutsche" durch die Wörter "Das Nachfolgeuntemehmen der Deutschen" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt. 17. § 21 wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "Die Deutsche" durch die Wörter "Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen" ersetzt. 18. In § 22 werden nach dem Wort "haftet" die Wörter "dem Nachfolgeuntemehmen" eingefügt. 19. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gewahrsam" die Wörter "des Nachfolgeunternehmens" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "gegenüber" die Wörter "dem Nachfolgeuntemehmen" eingefügt c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern "Abtretung ist" die Wörter "dem Nachfolgeunternehmen" eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort .Dienste" die Wörter "der Nachfolgeuntemehmen" eingefügt. 20. §24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ansprüche" die Wörter "der Nachfolgeuntemehmen" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter .zur Deutschen Bundespost POSTDIENST oder zur Deutschen Bundespost POSTBANK" durch die Wörter "zu dem Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST oder zu dem Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK" ersetzt. cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Schadenersatzansprüche" die Wörter .des Nachfolgeunternehmens" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und wie folgt geändert: Nach dem Wort "Pflichten" werden die Wörter "des Nachfolgeunternehmens" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefaßt "(4) Unberührt bleiben die allgemeinen Verjährungsfristen für Ansprüche auf Grund von Amtspflichtverletzungen bei Durchführung der förmlichen Zustellung." Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2371 21. § 25 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben. 22. § 27 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern "auf Grund" wird die Angabe "des § 30 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026)" durch die Angabe »der §§ 9 und 10 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens" ersetzt. b) Nach dem Wort "von" werden die Wörter "den Nachfolgeuntemehmen" eingefügt. c) Nach dem Wort "Postverkehr" werden die Wörter "mit Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes" durch die Wörter "mit dem Ausland" ersetzt. 23. § 28 Abs. 1 wird aufgehoben. 24. § 29 wird aufgehoben. 25. § 30 wird wie folgt gefaßt: "§30 Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist." Dritter Abschnitt Regulierungsrat § 11 Bildung und Zusammensetzung des Regulierungsrates § 12 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Regulierungsrates § 13 Aufgaben des Regulierungsrates § 14 Beschlüsse des Regulierungsrates Vierter Abschnitt Beschlußkammem und Schlichtungsverfahren § 15 Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Beschlußkammem § 16 Einleitung; Beteiligte § 17 Anhörung; mündliche Verhandlung § 18 Abschluß des Verfahrens §19 Vorverfahren § 20 Schlichtung § 21 Richtlinien des Bundesministers für Post und Telekommunikation Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen § 22 Rechtsverordnungen §23 Außerkrafttreten 26. Nach § 30 wird folgender neuer § 31 angefügt: "§31 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft." Artikel 7 Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens (PTRegG) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Grundsätze § 1 Hoheitliche Aufgabe § 2 Zweck und Ziele der Regulierung § 3 Überwachungsaufgaben des Bundesministers für Post und Telekommunikation, Frequenzverwaltung § 4 Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post und Telekommunikation § 5 Rechtsfolgen § 6 Mehrerlösabschöpfung § 7 Ausgleich zwischen Dienstleistungen Zweiter Abschnitt Rechtsverordnungen der Telekommunikation und des Postwesens § 8 Pflichtleistungen § 9 Verbraucherschutzverordnungen der Telekommunikation und des Postwesens § 10 Datenschutzverordnungen Erster Abschnitt Grundsätze §1 Hoheitliche Aufgabe Die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. §2 Zweck und Ziele der Regulierung (1) Die Regulierung soll sicherstellen, daß in den Bereichen der Telekommunikation und des Postwesens flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen erbracht werden. (2) Ziele der Regulierung sind: 1. ein flächendeckendes, modernes und preisgünstiges Angebot von Dienstleistungen der Telekommunikation und des Postwesens, 2. die Sicherung der Chancengleichheit ländlicher Räume im Verhältnis zu Verdichtungsräumen, im Postwesen unter Beachtung der Tarifeinheit im Raum für Monopol- und Pflichtleistungen, 3. der diskriminierungsfreie Zugang der Nutzer zu diesen Dienstleistungsangeboten, 4. die effektive Verwaltung knapper Ressourcen, insbesondere von Frequenzen und Rufnummern, 5. die Berücksichtigung sozialer Belange, 6. die Gewährleistung eines wirksamen Verbraucher- und Datenschutzes. (3) Die Ziele der Regulierung sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit möglichst marktkonformen Maßnahmen zu verfolgen. 2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I §3 Überwachungsaufgaben des Bundesministers für Post und Telekommunikation, Frequenzverwaltung (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation überwacht das Verhalten von Personen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes, des Gesetzes über Femmeldeanlagen und des Gesetzes über das Postwesen, soweit diesen ausschließliche Rechte gemäß § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über Femmeldeanlagen sowie gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen zustehen oder diese gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 des Gesetzes über Femmeldeanlagen sowie gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes über das Postwesen auf Grund einer Rechtsverleihung tätig werden dürfen. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation nimmt zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen die Aufgaben der Frequenzverwaltung, insbesondere die Frequenzbereichszuweisung, die Aufstellung der Frequenznutzungspläne und die Frequenzzuteilung wahr. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die insoweit der Zustimmung des Bundesrates bedarf, als in ihr Belange des Rundfunks berührt werden, die hoheitlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer effizienten und einer störungsfreien Nutzung von Frequenzen nach Satz 1 näher zu regeln. Die Rechte des Bundesministers der Verteidigung nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes über Femmeldeanlagen bleiben unberührt. §4 Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post und Telekommunikation (1) Leistungsentgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Monopolbereich der Telekommunikation und des Postwesens bedürfen nach Maßgabe der §§ 13 und 14 der Genehmigung durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die im Wettbewerb auch von anderen Anbietern auf Grund einer Verleihung nach § 2 des Gesetzes über Femmeldeanlagen oder einer Befreiung nach § 2 des Gesetzes über das Postwesen erbracht werden dürfen. (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann die Genehmigung versagen, wenn ein Leistungsentgelt oder ein entgeltrelevanter Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Absatz 1 Satz 1 den Regulierungszielen gemäß § 2 nicht entspricht; dies gilt auch, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und der allgemeinen Rechtsvorschriften nicht beachtet werden. Die Genehmigung des Bundesministers für Post und Telekommunikation gilt als erteilt, wenn dem Unternehmen nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Vorlage eine Äußerung des Bundesministers zugeht. Vor Ablauf dieser Frist hat der Bundesminister für Post und Telekommunikation das Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft herzustellen. (3) Für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens wesentliche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen der aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundes- post hervorgegangenen Nachfolgeuntemehmen unterliegen einem Widerspruchsrecht des Bundesministers für Post und Telekommunikation. Das Widerspruchsrecht kann unter Beachtung der §§13 und 14 innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Vorlage ausgeübt werden; dabei hat der Bundesminister für Post und Telekommunikation das Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft herzustellen. §5 Rechtsfolgen (1) Genehmigungsbedürftige Entgelte werden wirksam, wenn sie von dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation genehmigt worden sind. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung oder des Ablaufs der für den Widerspruch geltenden Frist sind die bisherigen Entgelte Bestandteil des Rechtsgeschäftes. (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann die Durchführung eines Rechtsgeschäftes untersagen, dessen Bestandteile nach Absatz 1 unwirksam sind. §6 Mehrerlösabschöpfung (1) Hat das aus dem Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM oder das aus dem Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST hervorgegangene Nachfolgeuntemehmen vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Verhalten, das das Bundesministerium für Post und Telekommunikation mit einer Verfügung nach § 5 Abs. 2 untersagt hat, einen Mehrerlös erlangt so kann das Bundesministerium für Post und Telekommunikation nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung nach Maßgabe der §§ 13 und 14 anordnen, daß dieses Unternehmen einen dem Mehrerlös entsprechenden Geldbetrag an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation abführt (Mehrerlösabschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen oder durch Geldbuße ausgeglichen ist. Die Mehreriösabschöp-fung darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung angeordnet werden. (2) Wäre die Mehrerlösabschöpfung eine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. (3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. (4) Legt ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, gegen das die Abführung des Mehrerlöses angeordnet ist, dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation eine rechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Leistung von Schadensersatz wegen desselben mißbräuchlichen Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrerlös bereits an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation abgeführt worden und weist das Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Geschädigten nach, so erstattet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ihm den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachgewiesenen Schadensersatzleistung zurück. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2373 §7 Ausgleich zwischen Dienstleistungen Ein Ausgleich von Monopoldiensten zugunsten von Wettbewerbsdiensten innerhalb der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM und Deutsche Bundespost POSTDIENST hervorgegangenen Nachfolgeuntemehmen ist zulässig. Soweit durch eine anhaltende spürbare Kostenunterdeckung im Wettbewerbsbereich der Unternehmen gemäß Satz 1 die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt werden, trifft der Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und nach Maßgabe der §§13 und 14 die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung. Über das Vorliegen einer hiemach unzulässigen Beeinträchtigung entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation. Soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig ist, schaltet der Bundesminister für Wirtschaft das Bundeskartellamt ein, das hierzu die Befugnis nach § 46 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat. Die vorstehenden Bestimmungen begründen keine Rechte Dritter; das geltende Wettbewerbsrecht bleibt unberührt. Zweiter Abschnitt Rechtsverordnungen der Telekommunikation und des Postwesens §8 Pflichtleistungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM und Deutsche Bundespost POSTDIENST hervorgegangenen Nachfolgeuntemehmen durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation durch Rechtsverordnung diejenigen Infrastrukturdienstleistungen zu bestimmen, die diese Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse, vor allem aus Gründen der Daseinsvorsorge, erbringen müssen (Pflichtleistungen). Sie kann hierbei die wesentlichen Strukturen der Pflichtleistungen und der Entgeltregelungen festlegen. (2) Bei Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 1 sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Unternehmen zu berücksichtigen. (3) Die Verordnung nach Absatz 1 ist mit Gründen zu versehen, die auf die Anhörung nach Absatz 1 Bezug nehmen. §9 Verbraucherschutzverordnungen der Telekommunikation und des Postwesens Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM und Deutsche Bundespost POSTDIENST hervorgegangenen Nachfolgeuntemehmen durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation durch Rechtsverordnung Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Monopol- und Pflichtleistungen dieser Unternehmen zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am Post- und Femmeldeverkehr Beteiligten einschließlich der Haftungsregelungen im Bereich des aus dem Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Nachfolgeunternehmens sowie die Bedingungen, zu denen Endeinrichtungen anzuschließen sind, festlegen. Hierbei sind die Interessen der Beteiligten ausgewogen zu berücksichtigen. §10 Datenschutzverordnungen (1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die der Öffentlichkeit angebotene Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen oder Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der am Femmeldeverkehr oder am Postverkehr Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über juristische Personen, die dem Post- und Femmeldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten gleich. Insoweit finden die §§ 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung. (2) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen, die Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es erforderlich ist 1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen, nämlich für a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines Vertragsverhältnisses, b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsvenbindung, c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der Entgelte für Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen einschließlich der auf andere Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen entfallenden Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich Speicherdauer und Speicherumfang einzuräumen, d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an Femmeldeanlagen, e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschieichungen und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes und seiner Einrichtungen sowie der Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vor- 2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I liegen; nach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung dürfen aus den Gesamtdatenbeständen die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen enthalten, 2. für das bedarfsgerechte Gestalten von Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen; dabei dürfen Daten des Anrufenden nur mit dessen Einwilligung verwendet und müssen Daten des Angerufenen unverzüglich anonymisiert werden, 3. auf schriftlichen Antrag eines Kunden zum Zwecke a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen ihm insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem Anschluß hergestellten Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsverordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern und Anrufen bei Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die gemäß ihrer von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden, b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein; dem Kunden werden die Rufnummern der Anschlüsse sowie die von diesen ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche einschließlich Name und Anschrift des Anschlußinhabers nur bekanntgegeben, wenn er zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann; grundsätzlich wird der Anschlußinhaber über die Auskunftserteilung nachträglich informiert, 4. um gemäß § 14a des Gesetzes über Femmeldeanlagen Nachrichteninhalte zu verarbeiten. Es dürfen nur die näheren Umstände des Femmeldeverkehrs erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Nachrichteninhalte dürfen nur in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 sowie für Maßnahmen zum Aufklären und Unterbinden der in Satz 1 Nr. 1e genannten Handlungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1e gilt dies nur, soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Nachrichteninhalten im Einzelfall unerläßlich ist. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation und die zuständige Datenschutzkontrollbehörde sind über die Durchführung einer Maßnahme unter Mitteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks möglich ist. (3) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnungen dürfen Unternehmen und Personen, die Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es erforderlich ist zur betrieblichen Abwicklung der Postdienste, nämlich für 1. das Begründen und Ändern eines Vertragsverhältnisses, 2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke, 3. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Auswerten sowie den Nachweis der Richtigkeit der Entgelte für Postdienstleistungen. (4) Femer dürfen die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen und Personen personenbezogene Daten, die sie für die Begründung, Durchführung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, 1. an die zuständigen Stellen übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist; § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend, 2. verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen und Personen erforderlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat. Dritter Abschnitt Regulierungsrat §11 Bildung und Zusammensetzung des Regulierungsrates (1) Beim Bundesminister für Post- und Telekommunikation wird ein Regulierungsrat gebildet. Der Regulierungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Landes und einer gleichgroßen Anzahl von Vertretern des Deutschen Bundestages. (2) Die Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages beziehungsweise der Regierung des jeweiligen Landes von der Bundesregierung ernannt. Die Vertreter des Deutschen Bundestages müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein. Die Vertreter des Landes müssen der Regierung ihres Landes angehören. (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen. Die von der Landesregierung vorgeschlagenen Stellvertreter müssen Mitglieder oder leitende Beamte der Landesregierung sein. (4) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Regulierungsrat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die von der Landesregierung vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn die Landesregierung an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt. (5) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2375 (6) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. (7) Die Absätze 4 bis 6 Satz 1 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung. §12 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Regulierungsrates (1) Der Regulierungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Regulierungsrat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. (3) Der Regulierungsrat ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Vertreter der Länder und des Deutschen Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; in den Fällen des §13 Abs. 2 sowie Abs. 3 kommt ein Beschluß nur zustande, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Vertreter der Länder zustimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege der Umfrage eingeholt werden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen gilt Absatz 3 sinngemäß. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, daß auf Antrag eines Mitglieds oder des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann. (5) Der Regulierungsrat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende des Regulierungsrates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen. (6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (7) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation und seine Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Regulierungsrat kann die Anwesenheit des Bundesministers für Post und Telekommunikation, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters verlangen. (8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das der Bundesminister für Post und Telekommunikation festsetzt. §13 Aufgaben des Regulierungsrates (1) Der Regulierungsrat wirkt im Rahmen der in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Aufgaben bei Entscheidungen des Bundesministers für Post und Telekommu- nikation mit. Der Regulierungsrat hat bei Wahrnehmung seiner Befugnisse die wirtschaftlichen Möglichkeiten der von seiner Entscheidung betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen. (2) Der Regulierungsrat beschließt über Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation zu folgenden Rechtsverordnungen: 1. Festlegung von Pflichtleistungen gemäß § 8 Abs. 1, 2. Festlegung von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 9, 3. Entscheidungen und Regelungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und § 2 Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen, 4. Festlegung von hoheitlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer effizienten und einer störungsfreien Nutzung von Frequenzen gemäß § 3 Abs. 2. (3) Der Regulierungsrat beschließt darüber hinaus über: 1. die Entscheidung über die Genehmigung von Leistungsentgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 4, 2. die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen wesentliche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen gemäß § 4 Abs. 3, 3. Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation über die beabsichtigte Änderung des Inhalts und Umfangs der Monopolrechte gemäß § 1 Abs. 5 des Gesetzes über Femmeldeanlagen und § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Postwesen, 4. die Anordnung einer Mehrerlösabschöpfung gemäß §6Abs.1, 5. die Maßnahme zur Beseitigung einer Wettbewerbsbeeinträchtigung gemäß § 7, 6. Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation zu beabsichtigten Entscheidungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation über die Frequenzverwaltung für Rundfunk. (4) Der Regulierungsrat berät den Bundesminister für Post und Telekommunikation bei der Berufung von Personen, denen eine leitende Stellung im Rahmen der Regulierung übertragen werden soll. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation beruft diese Personen im Benehmen mit dem Regulierungsrat. (5) Der Regulierungsrat ist berechtigt, Auskünfte einzuholen, Anträge zu stellen und Stellungnahmen des Bundesministers für Post und Telekommunikation herbeizuführen. (6) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation nach den Absätzen 2 und 3 ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang beim Regulierungsrat zu beschließen. Die Vorlage gilt als gebilligt, wenn ein Beschluß nicht fristgerecht ergeht. (7) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation nach Absatz 4 kann der Regulierungsrat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang Stellung nehmen. §14 Beschlüsse des Regulierungsrates (1) Ist der Bundesminister für Post und Telekommunikation der Auffassung, daß er einen Beschluß des Regu- 2376 Bundesgesetzblatt, lierungsrates im Interesse der Politik der Bundesrepublik Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er seine Entscheidung zu begründen und den Regulierungsrat innerhalb von einer Woche nach Eingang des Beschlusses zu unterrichten. In diesem Fall hat der Regulierungsrat innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden, ob er seinen Beschluß aufrechterhält. (2) Hält der Regulierungsrat seinen Beschluß aufrecht und beabsichtigt der Bundesminister für Post und Telekommunikation weiterhin nicht, diesem Beschluß zu folgen, legt der Bundesminister für Post und Telekommunikation binnen einer Woche den Beschluß der Bundesregierung zur Entscheidung vor. (3) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist von vier Wochen, gerechnet von der Mitteilung der Aufrechterhaltung des Beschlusses des Regulierungsrates an den Bundesminister für Post und Telekommunikation, zu entscheiden. Vierter Abschnitt Beschlußkammern und Schlichtungsverfahren §15 Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Beschlußkammem (1) Für die Wahrnehmung der Aufsicht nach Absatz 2 sind unabhängige Beschlußkammem beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu bilden. (2) Die Aufsicht obliegt den Beschlußkammern über: 1. die Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und Anordnungen, die auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen worden sind; 2. die Einhaltung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 7 Satz 2; 3. die Anwendung genehmigter Leistungsentgelte gemäß § 4; 4. die Einhaltung der in Verordnungen gemäß § 8 Abs. 1 und gemäß den §§ 9 und 10 getroffenen Regelungen. (3) Die Beschlußkammer entscheidet in den in Absatz 2 genannten Fällen durch Verfügungen. (4) Die Beschlußkammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (5) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Beschlußkammer müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. §16 Einleitung; Beteiligte (1) Die Beschlußkammer wird von Amts wegen oder auf Antrag tätig. (2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind beteiligt, 1. der Antragsteller; 2. das Unternehmen, gegen das sich das Verfahren richtet; Jahrgang 1994, Teil I 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Beschlußkammer auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. §17 Anhörung; mündliche Verhandlung (1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Verbraucher kann die Beschlußkammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses besorgen läßt. §18 Abschluß des Verfahrens Verfügungen der Beschlußkammer sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. §19 Vorverfahren (1) Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Verfügung einer Beschlußkammer sind Recht- und Zweckmäßigkeit dieser Verfügung in einem Schlichtungsverfahren (Vorverfahren) durch eine andere Beschlußkammer nachzuprüfen. (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. §20 Schlichtung (1) Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs. (2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu erheben. (3) Die den Widerspruch bescheidende Beschlußkammer hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. (4) Hält die Beschlußkammer nach Absatz 2 den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten. (5) Hilft die Beschlußkammer nach Absatz 2 dem Antrag nicht ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2377 (6) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. §21 Richtlinien des Bundesministers für Post und Telekommunikation (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann Richtlinien für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen der Beschlußkammern gemäß § 15 Abs. 3 erlassen. Diese Richtlinien sind im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zu veröffentlichen. Im übrigen regelt der Bundesminister für Post und Telekommunikation den Geschäftsgang der Beschlußkammern durch eine Geschäftsordnung. (2) Ist der Bundesminister für Post und Telekommunikation der Auffassung, daß er die Verfügung einer Beschlußkammer im Interesse der Politik der Bundesrepublik Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er seine Entscheidung zu begründen und die Beschlußkammer innerhalb von einer Woche nach Eingang der Verfügung zu unterrichten. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Beschlußkammer hat erneut innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Satz 2 zu beschließen. Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen §22 Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. §23 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Artikel 8 Änderung des Telegraphenwegegesetzes Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: "§1 Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM ist befugt, die Verkehrswege für seine öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldelinien zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen hat es kommunale Belange angemessen zu berücksichtigen. Als Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes gelten Wege, Plätze, Brücken und die öffentlichen Gewässer nebst deren dem öffentlichen Gebrauche dienenden Ufern." 2. § 7 wird wie folgt gefaßt: "§7 (1) Vor der Benutzung eines Verkehrsweges zur Ausführung neuer Femmeldelinien oder wesentlicher Änderungen vorhandener Femmeldelinien hat das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM einen Plan aufzustellen und dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder der von ihm ermächtigten Behörde vorzulegen. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder die von ihm ermächtigte Behörde ist Planfeststellungsbehörde. Der Plan soll die in Aussicht genommene Richtungslinie, den Raum, welcher für die oberirdischen oder unterirdischen Leitungen in Anspruch genommen wird, bei oberirdischen Linien auch die Entfernung der Stangen voneinander und deren Höhe, soweit dies möglich ist, angeben. (2) Abweichend von Absatz 1 führt das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 die Planfeststellung selbst durch. Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 mit dem Recht zur Planfeststellung beliehen. (3) Der Plan ist, sofern die Unterhaltungspflicht an dem Verkehrsweg dem Bund, einem Land, einem Kommunalverband oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes obliegt, dem Unterhaltungspflichtigen, andernfalls der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen; diese hat, soweit tunlich, die Unterhaltungspflichtigen von dem Eingang des Planes zu benachrichtigen. Der Plan ist in allen Fällen, in denen die Verlegung oder Veränderung einer der in § 5 bezeichneten Anlagen verlangt wird oder die Störung einer solchen Anlage zu erwarten ist, dem Unternehmer der Anlage mitzuteilen. Werden durch das Planvorhaben öffentliche Belange berührt, ist die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig zu beteiligen und ihre Stellungnahme bei der Planfeststellung mitzuberücksichtigen. (4) Außerdem ist der Plan bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde nach Absatz 1, soweit die Fernmeldelinie deren Bezirke berührt, auf die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen; im Falle des Absatzes 2 treten an die Stelle der zuständigen Planfeststellungsbehörde nach Absatz 1 die Post- oder Femmeldeämter, soweit die Fernmeldelinie deren Bezirke berührt. Die Zeit der Auslegung soll mindestens in einer der Zeitungen, welche im betreffenden Bezirk den Veröffentlichungen der zuständigen Verwaltungsbehörden dienen, bekanntgemacht werden. Die Auslegung kann untenbleiben, soweit es sich lediglich um die Führung von Femmeldelinien durch den Luftraum über den Verkehrswegen handelt. Einsicht in ausgelegte Pläne darf nur demjenigen gegeben werden, der ein berechtigtes Interesse an der Einsicht nachweist. (5) Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 sind dem Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM mitzuteilen. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2. (6) Die §§ 75 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäß, im Falle des Absatzes 2 mit der Maßgabe, daß der Träger des Vorhabens zugleich die Planfeststellung durchführt." 2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 3. § 13 wird wie folgt gefaßt: "§13 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Femmeldelinien, welche der Bundesminister der Verteidigung für seine Zwecke herstellen läßt, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß dieser als Träger des Vorhabens zugleich Planfeststellungsbehörde ist." 4. In § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter "die Deutsche Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM" ersetzt. 5. In § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 12 und § 15 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "des Nachfolgeuntemehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM" ersetzt. 6. In § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 und 4 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM" ersetzt. 7. Nach § 15 wird folgender § 16 angefügt: .§16 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft." Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien Das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Femmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. IS. 1221), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: »§1 (1) Vor Benutzung eines Verkehrswegs für Femmeldelinien kann das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM, sofern es zur Planfeststellung berechtigt ist, anordnen, daß für bestimmte Linien oder Linienteile von der Beachtung der Vorschriften des Telegraphenwegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053) über das Aufstellen, Mitteilen, Auslegen und Bekanntgeben eines Planes abgesehen werden darf. In diesem Fall hat das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM diejenigen, denen nach den §§ 7 und 9 des Telgraphenwege-gesetzes ein Plan mitzuteilen wäre, in anderer Weise von der beabsichtigten Benutzung des Verkehrswegs sowie von der Anordnung nach Satz 1 zu verständigen. (2) Linien oder Linienteile, für die eine Anordnung nach Absatz 1 ergangen ist, dürfen ausgeführt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Stellen zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. (3) Abweichende Vorschriften des Telegraphenwegegesetzes finden keine Anwendung." 2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: "Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft." Artikel 10 Gesetz zur Sicherstellung des Postwesens und der Telekommunikation (Post- und Telekommunikationssicher-stellungsgesetz - PTSG) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Ermächtigung für Rechtsverordnungen Zweiter Abschnitt Verpflichtungen § 4 Auskunfts-und Informationspflicht § 5 Vorsorgeplanungen § 6 Mitarbeit in Arbeitsstäben und Teilnahme an Übungen § 7 Verpflichtungen in besonderen Situationen § 8 Geheimschutz Dritter Abschnitt Besondere Verpflichtungen § 9 Zivilschutzaufgaben §10 Feldpost § 11 Postrentendienst Vierter Abschnitt Entschädigungen und Kosten §12 Entschädigungen Fünfter Abschnitt Zuwiderhandlungen §13 Bußgeldvorschriften § 14 Strafvorschriften § 15 Zuständige Verwaltungsbehörde Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 16 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen Erster Abschnitt Allgemeines §1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Post- und Telekommunika- Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2379 tionsdienstleistungen bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall, im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie im Spannungs- und im Verteidigungsfall. §2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen: 1. die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG, 2. die Anbieter von Dienstleistungen des Postwesens, 3. die Betreiber von Fernmeldeanlagen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Femmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325) geändert worden ist, und die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. §3 Ermächtigung für Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann durch Rechtsverordnungen die erforderlichen Regelungen treffen, um 1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Post-und Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall, 2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung, 3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, 4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, 5. im Spannungs- und im Verteidigungsfall, die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt, zur Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung sowie zur Unterstützung der Streitkräfte sicherzustellen. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Unternehmen nach § 2 verpflichtet werden, zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Zwecke 1. ein Mindestangebot an Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aufrechtzuerhalten, 2. ihr übliches Dienstleistungsangebot einzuschränken, wenn zu befürchten ist, daß sie sonst das Mindestangebot nach Nummer 1 nicht erfüllen können, 3. ihr Dienstleistungsangebot zu erweitem. (3) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 verpflichtet werden, bestimmten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrechte bei der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen einzuräumen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig das Verfahren festzulegen, nach dem bevorrechtigte Aufgabenträger bestimmt werden und wer bei Gefahr im Verzug die Umsetzung der Maßnahmen veranlaßt. (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 dürfen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nur auf Grund einer Anwendungsverordnung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 und 5 nur auf Grund einer Anwendungsverordnung der Bundesregierung angewendet werden. Sollen die Rechtsverordnungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 länger als 14 Tage angewendet werden, werden die Anwendungsverordnungen von der Bundesregierung erlassen. (5) Der Erlaß einer Anwendungsverordnung nach Absatz 4 bedarf 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Feststellung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, daß die Anwendung aus Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist; die Feststellung ist in der Anwendungsverordnung zu treffen, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Feststellung der Bundesregierung, daß die Anwendung notwendig ist; diese Feststellung kann nur auf Grund eines Beschlusses des nach dem Grundgesetz zuständigen Organs, daß im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen eine Unterstützung zu gewähren ist oder daß eine Bündnisverpflichtung gegeben ist, ergehen und ist in der Anwendungsverordnung zu treffen, 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 der Voraussetzungen des Artikels 80a des Grundgesetzes. (6) Abweichend von Absatz 4 bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bei Maßnahmen nach Absatz 3 keiner Anwendungsverordnung, wenn und soweit bei Gefahr im Verzug ein Beauftragter die Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 veranlaßt. Für seinen Zuständigkeitsbereich hat er festzustellen, daß die Maßnahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind, und dies in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen. (7) Die nach § 3 verpflichteten Unternehmen haben die Voraussetzungen zu schaffen, daß die Regelungen in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 unverzüglich durchgeführt werden können. (8) Die Anwendüngsverordnungen auf Grund des Absatzes 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. Zweiter Abschnitt Verpflichtungen §4 Auskunfts- und Informationspflicht (1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation können Unternehmen nach § 2 zu Auskünften und Informationen über Anlagen, Produkte und die Leistungsfähigkeit verpflichtet werden, soweit dies zu dem in § 1 genannten Zweck erforder lieh ist. (2) Der nach diesen Rechtsverordnungen zu Auskünften und Informationen Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigem, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht- 2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I lieber Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. IS. 1440), aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (3) Die nach Absatz 1 erlangten Erkenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, des § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie des § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613,1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geändert worden ist, gelten insoweit nicht. (4) Die Unternehmen nach § 2 haben dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Störungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben, unverzüglich mitzuteilen. (5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und den Umfang festzulegen, unter welchen Mitteilungen durch die Unternehmen nach § 2 zu erfolgen haben. §5 Vorsorgeplanungen Unternehmen nach § 2 haben sich nach Anordnung durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation an Planungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Sie haben das Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu beraten und auf dessen Anordnung auch für den internationalen Bereich mitzuwirken. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden. §6 Mitarbeit in Arbeitestäben und Teilnahme an Übungen (1) Unternehmen nach § 2 können durch Anordnung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation verpflichtet werden, in besonderen Arbeitsstäben zur Bewältigung von inneren und äußeren Gefahrenlagen mitzuwirken. (2) Die Unternehmen haben sich auf Anordnung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation an nationalen und internationalen Übungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden. §7 Verpflichtungen in besonderen Situationen Unternehmen nach § 2 haben nach Feststellung des Spannungs- und des Verteidigungsfalles den ihnen vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation besonders benannten Aufgabenträgem jede Unterstützung zu gewähren. §8 Geheimschutz (1) Unternehmen nach § 2 haben personelle und materielle Geheimschutzmaßnahmen durchzuführen, wenn Personal der Unternehmen an Vorsorgeplanungen im Rahmen der Notfallvorsorge oder der zivilen und militärischen Verteidigung sowie in Arbeitsstäben mitwirkt oder an Übungen teilnimmt und dabei Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAUUCH eingestuft sind, oder Zugang zu Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen. (2) Zuständige Stelle für die Durchführung des Geheimschutzes ist das Bundesministerium für Wirtschaft, soweit nicht nach § 25 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft die Aufgabe vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation wahrgenommen wird. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und die nach dessen § 35 Abs. 2 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften finden entsprechende Anwendung. Dritter Abschnitt Besondere Verpflichtungen §9 Zivilschutzaufgaben (1) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2109), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 30 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) geändert worden ist, dienen, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind. (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann zur Sicherung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung von Zivilschutzaufgaben im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz festlegen. Dazu gehören insbesondere: 1. die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes nach der Zivilverteidigungsplanung unerläßlich sind, 2. Maßnahmen des Selbstschutzes, des Katastrophenschutzes und seiner Erweiterung. (3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 sind Freistellungen vom Wehr- oder Zivildienst zulässig. Zuständige Behörde im Sinne des § 13a Abs. 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (BGBl. I S. 1505) und des § 14 Abs. 2 und 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Be- Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2381 kanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 50 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) geändert worden ist, ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation. §10 Feldpost (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann durch Rechtsverordnung geeignete Unternehmen nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichten, die Postversorgung der Streitkräfte bei nationalen und internationalen Einsätzen durch personelle und materielle Unterstützung der Feldpost der Bundeswehr sicherzustellen. (2) Die Verpflichtung auf Grund dieser Verordnung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Beschäftigten der nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichteten Unternehmen im Ausland. §11 Postrentendienst (1) Die aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost POSTBANK hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen haben die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um auch bei Katastrophen und Notfällen sowie im Span-nungs- und im Verteidigungsfall die ihnen nach den §§119 und 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 102 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben für die Träger der Sozialversicherung zu erfüllen. (2) Die Unternehmen haben die Auszahlung der Renten an die Rentenempfänger auch unter erschwerten Bedingungen zu gewährleisten. (3) Die Verpflichtung, Maßnahmen im Sinne des § 9 zu treffen, die dem Zivilschutz gemäß § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz dienen, gilt entsprechend. Vierter Abschnitt Entschädigungen und Kosten §12 Entschädigungen (1) Der Bund trägt die Kosten, die den Unternehmen im Sinne des § 2 auf Grund dieses Gesetzes entstehen. Unternehmen müssen sich Vermögensvorteile auf ihren Kostenerstattungsanspruch anrechnen lassen. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die den Unternehmen durch Dienstleistungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 10 sowie für Dienstleistungen innerhalb des üblichen Dienstleistungsangebotes auf Grund von Verpflichtungen nach § 11 entstehen, soweit den Unternehmen nach den allgemeinen Vorschriften ein Anspruch gegen Dritte auf kostendeckende Entgelte zusteht. Für Maßnahmen, die der Vorbereitung für das Erbringen dieser Dienstleistungen dienen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewährt. Werden die Unternehmen durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verpflichtet, ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern, so dürfen sie für diese zusätzlichen Dienstleistungen nur kostendeckende Entgelte von den Nutzem erheben. (3) Die Kosten, die für das Einräumen von Vorrechten bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach § 3 Abs. 3 entstehen, sind von dem Begünstigten zu tragen, sofern die Kosten nicht bereits durch Entgelte für diese Dienstleistungen abgegolten worden sind. (4) Für Personal- und Sachkosten, die den Unternehmen für Leistungen auf Grund der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 8 entstehen, wird eine Entschädigung nicht gewährt. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 tragen die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG die Kosten, die ihnen auf Grund dieses Gesetzes entstehen, selbst, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Gesetz über das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325), oder dem Gesetz über Femmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325), zusteht. Fünfter Abschnitt Zuwiderhandlungen §13 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung a) nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 oder b) nach §4 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 4 Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 oder 2 oder § 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. §14 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt. §15 Zuständige Verwaltungsbehörde Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation. 2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Sechster Abschnitt Schlußvorschriften §16 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen Anwendungsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Artikeln Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG) Inhaltsübersicht § 1 Rechtsform der Stiftung § 2 Stiftungszweck § 3 Stiftungsvermögen § 4 Finanzierung § 5 Organe § 6 Satzung § 7 Kuratorium § 8 Aufgaben des Kuratoriums § 9 Kurator § 10 Aufgaben des Kurators §11 Personal § 12 Haushaltsplan, Rechnungsprüfung §13 Rechtsauf sieht §14 Dienstsiegel § 15 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung §1 Rechtsform der Stiftung Unter dem Namen "Museumsstiftung Post und Telekommunikation" wird mit Sitz in Bonn eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. §2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Erschließung, Sammlung und Darstellung der gesamten Entwicklung der Nachrichtenübermittlung und des damit im Zusammenhang stehenden Bank-, Güter- und Personenverkehrs im Post- und Femmeldewesen. (2) Dazu gehört insbesondere die Aufgabe, 1. die ihr übertragenen Sammlungsgegenstände zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen und der Öffentlichkeit zu erschließen, 2. einen sinnvollen Zusammenhang dieser Sammlung zu erhalten, 3. die Auswertung der Sammlung für die Interessen der Allgemeinheit in Bildung und Wissenschaft sowie im Gesamtzusammenhang der Wirtschaftsgeschichte zu gewährleisten, 4. die Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen zu pflegen sowie 5. mit Museen und Stiftungen gleicher Zielrichtung national und international zusammenzuarbeiten. §3 Stiftungsvermögen (1) Der Stiftung sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die dem Museumswesen dienen (Sammlungsgegenstände, Postwertzeichenarchive und sonstige Vermögensgegenstände). Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über. (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen. (3) Soweit dadurch keine Gefährdung des Stiftungszwecks eintritt, ist die Stiftung berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung Vermögensgegenstände zu veräußern oder sonstwie entgeltlich abzugeben. (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. §4 Finanzierung (1) Die Stiftung wird finanziert durch 1. Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Zinsen, Mieten und sonstigen Erträgen und Erlösen, 2. Zuschüsse der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften und 3. Zuschüsse Dritter. (2) Die Höhe des Zuschusses der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften wird jährlich im voraus durch das Kuratorium festgesetzt. Der Zuschuß ist so zu bemessen, daß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zuschüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann. Sofern keine andere Regelung getroffen wird, tragen die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften den jeweils auf sie entfallenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung im Kuratorium. (3) Sofern weitere Unternehmen oder Privatpersonen im Kuratorium vertreten sind, haben sich auch diese nach dem gleichen Maßstab an den jährlichen Zuschußzahlungen zu beteiligen. Dies gilt nicht für Kuratoriumsmitglieder aus dem Museumswesen. §5 Organe Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Kurator. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2383 §6 Satzung Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung. §7 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens elf Mitgliedern. Es setzt sich zusammen aus jeweils drei Vertretern des Bundes, der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG sowie aus zwei Vertretern aus dem technischen und allgemeinen Museumswesen. Die Deutsche Postbank AG ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden. Ein weiteres Mitglied kann vom Bundesrat benannt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundesminister für Post und Telekommunikation für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Vertreter der Unternehmen werden auf Vorschlag des jeweiligen Unternehmens, die Vertreter des Museumswesens werden auf Vorschlag des Deutschen Museumsbundes e.V. bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. (2) Für jedes der Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die das Bundesministerium für Post und Telekommunikation festsetzt. (4) Zur Förderung des Stiftungszwecks können auf Antrag auch Vertreter anderer Unternehmen oder Privatpersonen in das Kuratorium aufgenommen werden. Der Antrag bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. Die Genehmigung wird nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt. Vorher ist das Kuratorium anzuhören. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (5) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt waren, erfolgen. (6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, faßt es seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vertreter des Bundesrates und die beiden Vertreter des technischen und allgemeinen Museumswesens haben nur beratende Stimme. (7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation bedarf. (8) Das Kuratorium wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (9) Das Nähere regelt die Satzung. §8 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Dazu zählt insbesondere: 1. der Vorschlag über die Bestellung des Kurators, 2. die Festsetzung des jährlich von den im Kuratorium vertretenen Unternehmen und Privatpersonen an die Stiftung zu zahlenden Zuschusses, 3. die Feststellung des Haushaltsplans, 4. die Genehmigung der Veräußerung oder sonstigen entgeltlichen Abgabe von Vermögensgegenständen in dem von der Satzung festgelegten Umfang, 5. die Entscheidung über die Bestellung der Museumsleiter und die Festlegung ihrer Befugnisse, 6. die Genehmigung von Organisationsvorschriften für die Museen, 7. die Entscheidung über die Veränderung des Standorts einer Sammlung, 8. die Beschlußfassung über Art und Weise der Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen sowie mit anderen Museen und Stiftungen und 9. der Erlaß und die Änderung der Satzung. (2) Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Kurators. Es kann von ihm jederzeit Auskünfte und Berichte sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen. §9 Kurator (1) Der hauptamtliche Kurator und sein ständiger Vertreter werden vom Bundesminister für Post und Telekommunikation auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt. (2) Der Kurator und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter sein. (3) Gegenüber dem Kurator wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. §10 Aufgaben des Kurators (1) Der Kurator hat die Beschlüsse des Kuratoriums auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen. Das Nähere, insbesondere die Aufgabenabgrenzung zwischen dem Kurator und den Museumsleitern, regelt die Satzung. (2) Der Kurator vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. §11 Personal (1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter zu beschäftigen, wird der Stiftung das Recht verliehen, Beamte zu haben. (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation regelt die Überleitung von Beschäftigten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und nach Anhörung der Aktiengesellschaften auch die Überleitung der Beschäftigten der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften auf die Stiftung im Hinblick auf die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen. 2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (3) Die Beamten der Stiftung sind mittelbare Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, für die übrigen Beamten das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. (4) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbeiter finden die für die Angestellten und Arbeiter des Bundes jeweils geltenden Vorschriften Anwendung. Für die auf die Stiftung übergeleiteten Beschäftigten gelten die Regelungen des Siebten und Achten Abschnitts des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend. §12 Haushaltsplan, Rechnungsprüfung (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. (3) Der vom Kuratorium festgestellte Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. (4) Das Nähere regelt die Satzung. §13 Rechtsaufsicht Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. §14 Dienstsiegel Die Stiftung führt ein Dienstsiegel. §15 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu erstatten. Artikel 12 Anpassung anderer Rechtsvorschriften (1) § 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt: "§3 Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor." (2) Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976II S. 253), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) geändert worden ist, wird aufgehoben. (3) § 12 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2068) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. (4) Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Femmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "nicht von der Deutschen Bundespost betriebene" gestrichen. 2. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter "nicht von der Deutschen Bundespost betriebenen" gestrichen. (5) § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. IS. 1253), das zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I 5. 2002) geändert worden ist, wird aufgehoben. (6) § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das durch Artikel 41 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wird aufgehoben. (7) In § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, werden die Wörter ", bei der Deutschen Bundespost" gestrichen. (8) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. IS. 449,863), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 1994 (BGBl. I S. 2302), wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 1 zu § 34 werden in der Spalte "Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes" unter Buchstabe b nach den Wörtern "des Bundesministers für Gesundheit" die Wörter "des Bundesministers für Post und Telekommunikation" angefügt. 2. In Anlage 2 zu § 34 werden in der Spalte "Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes" unter Buchstabe b nach den Wörtern "des Bundesministers für Gesundheit" die Wörter "des Bundesministers für Post und Telekommunikation" angefügt. (9) Nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2031-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2385 "Für den Personenkreis, der dem Bereich der Deutschen Bundespost zuzurechnen ist, nimmt das Bundesministe-rium für Post und Telekommunikation die Befugnisse nach Satz 1 wahr." (10) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBl. IS. 2229), wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "Femmeldetechnisches Zentralamt" werden gestrichen. b) Nach dem Wort "Umweltbundesamt." wird folgender Satz eingefügt: "Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum der Deutsche Telekom AG." 2. In der Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B werden a) nach der Amtsbezeichnung "Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer Fachgruppe -" die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom - als Geschäftsführer-", b) nach der Amtsbezeichnung "Leitender Ministerialrat- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung, als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist -" die Amtsbezeichnung "Leitender Postdirektor - bei der Deutsche Post AG - - bei der Deutsche Postbank AG - - bei der Deutsche Telekom AG - - bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -" eingefügt. (11) § 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation einschließlich der nachgeordneten Behörden" ersetzt. 2. In Nummer 4 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG" ersetzt. 3. In Nummer 6 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG" ersetzt. 4. In Nummer 9 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "der Deutsche Post AG, der Deut- sche Postbank AG, der Deutsche Telekom AG und des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation einschließlich der nachgeordneten Behörden" ersetzt 5. In Nummer 13 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG, der Deutsche Telekom AG" ersetzt. (12) Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. im Bereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost: Technischer Regierungsobersekretär". 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter "im Bereich der Deutschen Bundespost einschließlich ständiger Tätigkeitszulagen und der Lohnzulage für Handwerker der Lohngruppe I," sowie die Wörter "Erschwerniszuschläge ohne Zuschlag für Nacht- und Samstagsarbeit im Bereich der Deutschen Bundespost," gestrichen. bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Erschwernis-Zuschläge ohne Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten im Bereich der Deutschen Bundespost," gestrichen. b) In Satz 2 wird der Klammerzusatz "(im Bereich der Deutschen Bundespost einschließlich ständiger Tätigkeitszulagen und der Lohnzulage für Handwerker der Lohngruppe l)tt gestrichen. (13) § 89a des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. IS. 693), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, wird aufgehoben. (14) § 49a der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 23. September 1974 (BGBl. IS. 2337), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 1989 (BGBl. IS. 1921) geändert worden ist, wird aufgehoben. (15) § 3 des Gesetzes über die Amtszeiten von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Bundesdienst vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682,2689) wird aufgehoben. (16) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), geändert durch Artikel 6 Abs. 23 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen zusteht." 2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 2 § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Femmeldeanlagen zusteht." 3. §24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Post- und Femmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Stellen erforderlich ist." 4. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Femmeldeanlagen zusteht, gegenüber deren Vorständen,". (17) Das Gesetz über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. I 5. 2109), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 30 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 werden die Wörter "sowie der Deutschen Bundespost" gestrichen. 2. § 7 Abs. 4 wird aufgehoben. 3. §8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Vorschriften des Gesetzes über Femmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325), bleiben unberührt." (18) Die Verordnung über den Anschluß von Behörden und Betrieben an den Luftschutzwamdienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Elektrizität und Gas," die Wörter "Postdienstleistungen und Telekommunikation," angefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Anschlußpflichtige hat über das Luftschutzwarnamt die Bereitstellung der technischen Einrichtungen des Drahtanschlusses sowie der erforderlichen Leitungen bei den Anbietern dieser Dienstleistungen in Auftrag zu geben." b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Genehmigung der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "die Genehmigung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" ersetzt. (19) Das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965 (BGBl. IS. 1232), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 31 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des öffentlichen Femmeldewesens" durch die Wörter "der Telekommunikation, die dem öffentlichen Verkehr dienen" ersetzt. 2. Nach § 26 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Rechtsverordnungen über die im Bereich der Telekommunikation nach § 23 durchzuführenden baulichen Schutzmaßnahmen. § 27 Abs. 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend." 3. § 27 Abs. 3 wird aufgehoben. (20) In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 32 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie der Deutschen Bundespost" gestrichen. (21) Dem § 22 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. IS. 1184) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Die bis zum Inkrafttreten des Postumwandlungsgesetzes von der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestellten Mittel werden bei dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, die von den Teilsondervermögen zur Verfügung gestellten Mittel bei dem jeweiligen aus dem Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen abgewickelt." (22) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. IS. 2272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. IS. 1748), wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe f werden nach dem Wort "Personenmehrheit" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die Wörter "Beschäftigte der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen" angefügt. 2. In § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe f werden nach dem Wort "Personenmehrheit" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die Wörter "Beschäftigte der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen" angefügt. (23) In § 1 Nr. 4.1 der Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 967), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 35 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, werden in der Klammer die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "gemäß Postsozialversicherungsorganisationsgesetz" ersetzt. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2387 (24) § 100b der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Auf Grund der Anordnung hat jeder Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung des Femmeldeverkehrs zu ermöglichen." 2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Beendigung ist dem Richter und dem Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen." (25) § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird aufgehoben. (26) § 11 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird aufgehoben. (27) § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird aufgehoben. (28) § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. IS. 3317), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der darin festgelegten Leistungsentgelte der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem Wortlaut im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation veröffentlicht worden sind und bei den Niederlassungen der genannten Unternehmen zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;". (29) Artikel 79 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. IS. 1507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden." (30) In § 13a Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (BGBl. I S. 1505) werden nach den Wörtern "zuständige Bundesminister" die Wörter "oder der nach § 9 des Post-und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständige Bundesminister" eingefügt. (31) Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt: "11. a) bei Wehrpflichtigen, die bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen tätig sind, das Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder die von ihm bestimmte Behörde, b) bei Wehrpflichtigen, die in Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Te-lekommunikationssicherstellungsgesetzes tätig sind, soweit diese Unternehmen nach § 3 dieses Gesetzes verpflichtet sind, das Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder die von ihm bestimmte Behörde,". b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 11" durch die Angabe "Nr. 12" ersetzt. b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder der von ihm bestimmten Behörde bei Wehrpflichtigen, die für den Aufbau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, tätig sind,". c) In Absatz 4 wird die Angabe "Nr. 11" durch die Angabe "Nr. 12" ersetzt. (32) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Juni 1994 (BGBl. I S. 1733), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Teil VII wird wie folgt gefaßt: "VII. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation 1. die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, 2. das Bundesamt für Post und Telekommunikation, 3. das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation, 2. Absatz 2 wird aufgehoben. 4. die Bundesdruckerei GmbH;". 2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 2. §2 Teil I wird wie folgt gefaßt: "I. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Aufbau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Femmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, das Bundesamt für Post und Telekommunikation;". (33) Das Bundesleistungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 48 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "des bestehenden Teilnehmerverhältnisses zur Deutschen Bundespost" durch die Wörter "der bestehenden Vertragsverhältnisse mit Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen" ersetzt. 2. § 95 wird wie folgt gefaßt: »§95 Die Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekom-munikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, und öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden." (34) § 2 Abs. 5 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. IS. 1088), die durch Artikel 6 Abs. 49 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Wort "Anforderungsbehörden" wird ersetzt durch das Wort "Anfordemngsbenörde". 2. Die Wörter "sind die Oberpostdirektionen" werden durch die Wörter "ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation" ersetzt. (35) In § 16 Nr. 1 Buchstabe d des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Gas und Wasser," die Wörter "Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" eingefügt. (36) In § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2119), das durch Artikel 6 Abs. 37 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundespost POSTDIENST, -POSTBANK, -TELEKOM sowie" gestrichen. (37) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. IS. 1630), wird wie folgt geändert: 1. In § 93a Abs. 2 werden die Wörter "Postgiroämter, Postsparkassenämter," gestrichen. 2. §105 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenver- waltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden." 3. In § 111 Abs. 3 werden die Wörter "Postgiroämter, Postsparkassenämter," gestrichen. 4. In § 224 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "an die Deutsche Bundespost POSTBANK oder" gestrichen. (38) Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. IS. 1890), wird wie folgt geändert: 1. In § 110 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ", Postgiroguthaben" gestrichen. 2. In § 111 Nr. 5 Buchstabe b werden die Wörter "Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. IIS. 885,965)" durch die Wörter "Artikel 12 Abs. 38 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325)" ersetzt. (39) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S.1898,1991 IS. 808), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird wie folgt geändert: In § 3 wird nach Nummer 34 folgende Nummer 35 eingefügt: "35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 steuerfrei wären;". (40) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. IS. 1630), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "Deutsche Bundespost" durch die Wörter "Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG" ersetzt. 2. Nach § 54 Abs. 1 a wird folgender Absatz 1 b eingefügt: "(1 b) § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG nur für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 53 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letztmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden." (41) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 54 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter "Deutsche Bundespost" durch die Wörter "Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG" ersetzt. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2389 2. Nach § 36 Abs. 1 b wird folgender Absatz 1 c eingefügt: "(1 c) § 3 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG nur für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden. § 3 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 54 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letztmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden." (42) Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 55 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundespost" durch die Wörter "Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG" ersetzt. 2. Dem § 25 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG nur für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1995 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 55 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letztmals für die Vermögensteuer des Jahres 1994 anzuwenden." (43) Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 56 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: "1 a. Grundbesitz der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG;". 2. Dem § 38 wird folgender Satz angefügt: "§ 3 Abs 1 Nr. 1 a in der Fassung des Artikels 12 Abs. 43 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) ist nur für die Grundsteuer des Jahres 1995 anzuwenden." (44) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565,1160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. IS. 2058), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11a werden nach den Wörtern "der Deutschen Bundespost TELEKOM" die Wörter "und der Deutsche Telekom AG" eingefügt. b) Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt: "11b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG;". 3. § 28 Abs. 1 wird aufgehoben. (45) In § 9 Abs. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. IS. 1144) werden nach dem Wort "Bundeswehr" das Komma durch das Wort "und" ersetzt sowie nach dem Wort "Bundesgrenzschutz" die Wörter ", die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn" gestrichen. (46) § 27 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 63 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost oder die von ihr bestimmten Behörden, soweit es sich um Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost oder die Deutsche Reichspost handelt." 2. Satz 21. Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "Bei Ansprüchen nach Nummer 1 ist die Oberfinanzdirektion örtlich zuständig,". 3. Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Ist hiemach die örtliche Zuständigkeit einer Oberfinanzdirektion nicht gegeben, ist die Oberfinanzdirektion Köln zuständig." (47) In § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "den Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM" ersetzt. (48) In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralölbe-wirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1733) geändert worden ist, werden die Wörter "Deutsche Bundespost" durch die Wörter "Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunika-tionssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, für das Bundesamt für Post und Telekommunikation und für das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation" ersetzt. (49) In § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt gemäß Artikel 38 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, werden die Wörter "für die Deutsche Bundespost der Bundesminister für Post und Telekommunikation, jeweils" und das Komma nach dem Wort "Finanzen" gestrichen. (50) Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 67 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "der Deutschen Bundespost," werden gestrichen. 2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: "Für Dampfkesselanlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." 2. § 10 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, soweit der Bundesminister für Post und Telekommunikation sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt,". 3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "der Deutschen Bundespost und" werden gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen ist Aufsichtsbehörde der Bundesminister für Post und Telekommunikation, soweit er sein Recht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt." (51) Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 68 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "der Deutschen Bundespost," werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: "Für Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." 2. § 26 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, soweit der Bundesminister für Post und Telekommunikation sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt,". 3. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "der Deutschen Bundespost," werden gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: "Für Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." (52) Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 69 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "der Deutschen Bundespost," werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: "Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." 2. § 8 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, soweit das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt,". 3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." 4. In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "der Betreiber von öffentlichen Femmeldenetzen" ersetzt. (53) Die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 70 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "der Deutschen Bundespost," werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: "Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." (54) Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 71 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "der Deutschen Bundespost," werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: "Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2391 2. § 7 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, soweit das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt,". 3. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost und" gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." (55) Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 72 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "der Deutschen Bundespost," werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: "Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." 2. § 9 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, soweit das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt,". 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." (56) § 19 Abs. 1 der Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. IS. 93), die zuletzt durch § 56 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Für Geräte der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." (57) Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. November 1989 (BGBl. I S 2044), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. IS. 1416), wird wie folgt geändert: 1. §15 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen die Stellen nach § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes,". 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend." (58) In § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465,1298), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, werden die Wörter "für Betreuungseinrichtungen der Bundespost und" gestrichen. (59) In § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), das zuletzt gemäß Artikel 41 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, werden die Wörter "durch die Post und" gestrichen. (60) Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2068), wird wie folgt geändert: 1. In § 39 Abs. 5 werden die Wörter "Deutsche Bundespost und anderer" durch die Wörter "Erbringer von Postdienstleistungen nach dem Postgesetz und der" ersetzt. 2. In § 42 werden die Wörter "nicht von der Deutschen Bundespost betriebene" gestrichen. 3. In § 43 werden die Wörter "Deutschen Bundespost oder anderer" durch die Wörter "Erbringer von Postdienstleistungen nach dem Postgesetz und der" ersetzt. (61) In § 39 Abs. 1 Satz 3 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. IS. 554), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,2436) geändert worden ist, werden die Wörter "der Oberpostdirektion Bremen" durch die Wörter "dem Betreiber des Unterwasser-Femmeldekabels" ersetzt. (62) In § 33 Nr. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225,1817), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 80 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundespost und" gestrichen. (63) Dem § 14 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Ver-ordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), die durch Artikel 6 Abs. 82 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Tele-kommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenann- 2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I ten Gesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." (64) Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert: 1. Im Sechsten Abschnitt der Inhaltsübersicht werden die Wörter "Deutsche Bundespost POSTBANK" durch die Wörter "Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK" ersetzt. 2. § 64 wird wie folgt gefaßt: "§64 Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK (1) Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. (2) Das Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK ist bis zum 31. Dezember 1995 befreit 1. von der Verpflichtung zur Einhaltung des vom Bundesaufsichtsamt nach § 11 Satz 2 aufgestellten Grundsatzes II über die Liquidität der Kreditinstitute; 2. von den Meldepflichten über die Einhaltung der vom Bundesaufsichtsamt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Satz 2 aufgestellten Grundsätze und der Meldepflicht nach § 10a Abs. 4 Satz 3; 3. von den Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1,2 und 4, Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 7, § 13a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 16 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3." (65) In Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211) wird die Zahl "1996" durch die Zahl "1995" ersetzt. (66) § 156a Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens, für die Postbeamtenkrankenkasse sowie für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B - und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gilt dieses Gesetz nicht." (67) § 4 des Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "einschließlich der Bundespost" gestrichen. 2. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: "8. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen sowie bei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post-und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind." (68) § 53 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend." (69) § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. IS. 1793), das zuletzt durch § 57 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. IS. 1963) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt: "Die Prüfungen und die Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen werden bis zu einem durch Rechtsverordnung nach Satz 2 bestimmten Termin, längstens bis zum 31. Dezember 1997, von den vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestimmten Stellen vorgenommen." 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Das Nähere - insbesondere die Dauer der Übergangszeit - regelt eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf." (70) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird wie folgt geändert: 1. In § 646 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 653 bis 657a" durch die Angabe "§§ 653 bis 657b" ersetzt. 2. Nach § 657a wird folgender § 657b eingefügt: "§657b (1) Es wird eine Unfallkasse Post und Telekom errichtet. Die Unfallkasse Post und Telekom ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist Träger der Unfallversicherung für Versicherte 1. in der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, 2. in den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, 3. in den Unternehmen, die a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2393 b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbankoder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen dienen, 4. in den gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, 5. in der Bundesdruckerei GmbH und in den aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Nebenoder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, 6. im Bundesministerium für Post- und Telekommunikation sowie in dessen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen, 7. in der Museumsstiftung Post und Telekommunikation. (2) Auf die Unfallkasse Post und Telekom finden die für die Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die §§ 649 bis 652, 662 bis 665, 671 Nr. 5 bis 7, §§ 690 bis 704. Die Vorschriften der §§ 186b und 186c des Arbeitsförderungsgesetzes über die Umlage für das Konkursausfallgeld gelten für die Unfallkasse Post und Telekom entsprechend. (3) § 36 Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß der Geschäftsführer und sein Stellvertreter vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestellt werden, § 44 Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß die Arbeitgebervertreter vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestimmt werden, § 70 Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß der Haushaltsplan vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation genehmigt wird. (4) § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß das Bundesministerium für Post und Telekommunikation die Aufsicht auf den Gebieten der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen sowie zur Abwendung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren führt." 3. Nach § 704a wird folgender § 704b eingefügt: "§704b (1) Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt Diensthennfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes mit, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist, speziellen Ergänzungen. (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vor- standes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. § 36 Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann. (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundesministerium für Post und Telekommunikation und die Unternehmen, für deren Versicherte die Unfallkasse Post und Telekom Träger der Unfallversicherung ist, für die Aufgabenerfüllung der Unfallkasse Post und Telekom erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei der Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom Aufgaben der Unfallversicherung, einschließlich Überwachung und Prävention, bei der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung oder der Zentralstelle Arbeitsschutz im Bundesamt für Post und Telekommunikation wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung." (72) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 168, 701) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation einschließlich der nachgeordneten Behörden" ersetzt. 2. Nach § 45 Abs. 1 Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt: ,,f) Der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG obliegt die Durchführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger. Der Bund stellt den Aktiengesellschaften nach Bedarf die Mittel bereit, die sie zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Verwaltungskosten werden nicht erstattet." (73) Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. IS. 1792), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter "und die Deutsche Bundespost" gestrichen. 2. § 27a wird aufgehoben. 3. In § 41 Abs. 3 werden die Wörter "des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder" gestrichen. (71) In § 26 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (BGBl. I S. 115, 289) werden die Wörter ", der Deutschen Bundespost" gestrichen. 2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (74) Das Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. IS. 1864), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Verwaltung für Post- und Femmeldewesen" durch die Wörter "das Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder eine ihm nachgeordnete Behörde" ersetzt. b) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter "Vereinigten Wirtschaftsgebietes" durch die Wörter "Gebietes der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Verwaltung für Post- und Femmeldewesen" durch die Wörter "das Bundesministerium für Post und Telekommunikation" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Verwaltung für das Post- und Femmeldewesen" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort "Wohnsitz" durch die Wörter "Betriebsort des Hochfrequenzgerätes oder an die für den Sitz" und das Wort "Oberpostdirektion" durch die Wörter "Außenstelle des Bundesamtes für Post und Telekommunikation" ersetzt. 4. In § 6 werden die Wörter "von der Verwaltung für das Post- und Femmeldewesen" durch die Wörter "vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder einer ihm nachgeordneten Behörde" ersetzt. (75) § 3 des Durchführungsgesetzes zu den EG-Richtlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBl. IS. 1180), das zuletzt gemäß Artikel 64 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "des Bundesamtes für Post und Telekommunikation" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "des Bundesamtes für Post und Telekommunikation" ersetzt. (76) Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. IS. 2047) und Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765), wird wie folgt geändert: 1. In § 2c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. 2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die bis zum 31. Dezember 1994 der Deutschen Bundespost als Zentrale Zulassungsstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zustehenden Befugnisse können bis zu einem durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation festzulegenden Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 1997, nach näherer Maßgabe dieser Rechtsverordnung von dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST für die Fahrzeuge der drei Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost wahrgenommen werden." 4. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "der Deutschen Bundespost oder" werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost zugelassen sind." (77) In § 6 Abs. 6 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. IS. 1307,1791), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I 5. 1484) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. (78) In § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 111 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird Satz 2 gestrichen. (79) Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. IS. 1170), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 6 wird aufgehoben. 2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben. (80) § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 113 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter "der Bundesminister für Post und Telekommunikation" gestrichen. 2. Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: "Die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer der Deutschen Bundespost POSTDIENST können ihre Aufgaben für die drei Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost bis zu einem durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestimmten Termin, längstens bis zum 31. Dezember 1997, weiter wahrnehmen." Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2395 (81) Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 1994 (BGBl. I S. 1291), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu Anlage IV die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. 2. In § 12c Abs. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. 3. In § 12e Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. 4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. 5. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter "bei der Deutschen Bundespost oder" gestrichen. b) In Satz 6 werden die Wörter "die Deutsche Bundespost oder" gestrichen. 6. § 47a Abs. 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ", die Deutsche Bundespost" gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Das gleiche gilt für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost in bezug auf ihre Fahrzeuge bis längstens zum 31. Dezember 1997." 7. § 57b Abs. 10 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt: "Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost können die Prüfungen der Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte an ihren Fahrzeugen bis längstens zum 31. Dezember 1997 selbst durchführen." 8. In § 68 Abs. 3 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. 9. In § 72 Abs. 2 werden nach dem Satz "§ 66a Abs. 1 Satz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen) tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Krankenfahrstühle, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr gebracht werden." die Überschrift "Zulassung von Fahrzeugen der Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost" und darunter die folgenden Sätze eingefügt: "Die Deutsche Post AG kann die Aufgaben und Befugnisse, die der Deutschen Bundespost als Zentrale Zulassungsstelle für den Kraftfahrzeugverkehr bis zum 31. Dezember 1994 zustanden, bis längstens zum 31. Dezember 1997 für die Fahrzeuge der Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost wahrnehmen. Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost können für ihre Fahrzeuge bis längstens 31. Dezember 1997 das Unterscheidungszeichen "BP" verwenden: BP Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Auskunft: Deutsche Post AG, Generaldirektion, Fachbereich Fahrzeugtechnik, Bonn, Erken-nungsnummem 1 bis 599 999 und Deutsche Telekom AG, Forschungs- und Technologiezentrum, Chemnitz, Erkennungsnummern 600 000 bis 999 999)." 10. Anlage IV zu § 23 Abs. 2 Teil I wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter "der Deutschen Bundespost," gestrichen. b) In Absatz A wird das Unterscheidungszeichen "BP" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen. 11. Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "Verfahren bei" die Wörter "den Nachfolgeunternehmen" eingefügt. b) Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt: "Die Deutsche Post AG kann die Untersuchungen der Fahrzeuge der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost bis längstens zum 31. Dezember 1997 selbst durchführen." (82) § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird aufgehoben. (83) § 30 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 125 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundespost" durch die Wörter "die Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-zes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind," ersetzt. 2. Absatz 5 wird aufgehoben. (84) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), die durch Artikel 6 Abs. 128 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, werden die Wörter "der Zolldienst und die Deutsche Bundespost, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist," durch die Wörter "der Zolldienst, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, sowie die Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-setzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind und es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist," ersetzt. (85) § 142 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. IS. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen" durch die Wörter "Bundesministerium für Post und Telekommunikation" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation" ersetzt. 3. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation" ersetzt. 4. Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. 2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (86) In § 21 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2123) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" ersetzt durch die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation". (87) Die Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindestanforderungen an VHF-Sende- und Empfangsgeräte für den Sprechverkehr) vom 1. April 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968) wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" ersetzt. 2. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" ersetzt. (88) In § 11 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindestanforderungen an VOR-Navigati-ons-Empfangsanlagen) vom 1. April 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968) werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" ersetzt. (89) Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. IS. 750), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter "Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT)" durch die Wörter "Bundesamtes für Post und Telekommunikation (BAPT)" ersetzt. 2. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Werden technische Mängel an den Funkanlagen oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb festgestellt oder werden die Funkanlagen mißbräuchlich für andere als in der Genehmigungsurkunde der Deutschen Bundespost oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation angegebene Zwecke verwendet, so kann die Zustimmung unbeschadet von Maßnahmen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation widerrufen werden." (90) In § 11 Abs. 1 Buchstabe c des Sparkassengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 567), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1194) fortgilt, werden die Wörter "oder der Post" gestrichen. Artikel 13 Außerkrafttreten bisherigen Rechts und Übergangsvorschriften §1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. das Kabelpfandgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. IS. 469), 2. das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. das Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe j des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt, 4. die POSTBANK-Datenschutzverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. IS. 1387), 5. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Amateurfunk auf das Land Berlin vom 9. Januar 1967(BGBl. IS. 137), 6. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten auf das Land Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung. §2 § 63 Abs. 1 bis 3 des Postverfassungsgesetzes gilt im Jahr 1995 noch mit den folgenden Maßgaben fort: Schuldner der Ablieferung sind die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG jeweils in Höhe des sie betreffenden Anteils. Der für das Jahr 1994 maßgebliche Aufteilungsmaßstab zwischen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK und der Deutschen Bundespost TELEKOM sowie die für 1994 geltenden Zahlungsmodalitäten sind entsprechend anzuwenden. §3 Für das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des jeweiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von § 44 des Postverfassungsgesetzes auf. Prüfung und Entlastung des Vorstands erfolgen in entsprechender Anwendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes. Der Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresabschlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die Entlastung entscheidet §4 Auflösung und Rechtsnachfolge der "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung" (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die durch Gesetz vom 20. Juni 1872 (RGBl. S. 210) errichtete "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung" mit Sitz in Berlin aufgelöst. (2) Die mit Wirkung vom 31. März 1971 errichtete "Studienstiftung der Deutschen Bundespost" mit Sitz in Stuttgart wird Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stiftung. Das Vermögen der aufgelösten Stiftung wird Bestandteil des Stiftungsvermögens der "Studienstiftung der Deutschen Bundespost". Artikel 14 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2397 (2) Artikel 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) tritt, soweit die Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 14. September 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Post und Telekommunikation Wolfgang Bötsch Der Bundesminister des Innern Kanther Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Die Bundesministerin für Familie und Senioren Hannelore Rönsch Artikel 15 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.