Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 86 vom 23.12.1997  - Seite 3094 bis 3107 - Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk

Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk 3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk Vom 16. Dezember 1997 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG) §§ Abschnitt 1: Grundlagen der Anstalt Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 1- 3 Unterabschnitt 2: Gestaltung der Sendungen 4- 7 Unterabschnitt 3: Erfüllung der Aufgaben 8-15 Unterabschnitt 4: Rechte Dritter 16-21 Unterabschnitt 5: Verantwortung für Sendungen 22-23 Abschnitt 2: Struktur der Anstalt Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 24-30 Unterabschnitt 2: Rundfunkrat 31-35 Unterabschnitt 3: Verwaltungsrat 36-39 Unterabschnitt 4: Intendant 40-43 Abschnitt 3: Finanzierung der Anstalt Unterabschnitt 1: Finanzwesen 44-57 Unterabschnitt 2: Vermögen, Beteiligungen, Baumaßnahmen 58-60 Abschnitt 4: Aufsicht Artikel 2 61-62 Änderung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen Artikel 3 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Artikel 4 Übergangsregelungen Artikel 5 Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG) Abschnitt 1 Grundlagen der Anstalt Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Rechtsform (1) Die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Deutsche Welle ist rechtsfähig und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen. (3) Die Deutsche Welle gibt sich eine Satzung zur Regelung der betrieblichen Ordnung. §2 Sitz und Studios (1) Die Deutsche Welle hat einen Sitz in Köln und einen Sitz in Berlin. Der Sitz des Intendanten und der dazugehörenden Verwaltung sowie der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz befinden sich in Köln. Der Sitz in Köln wird nach Bonn verlegt, sobald die Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit der Deutschen Welle in Bonn vorliegen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Zeitpunkt der Sitzverlegung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. (2) Studios können im In- und Ausland unterhalten werden. Das Nähere regelt die Satzung der Deutschen Welle. §3 Aufgabe (1) Die Deutsche Welle veranstaltet Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) für das Ausland. (2) Die Rundfunksendungen der Deutschen Welle werden sowohl in deutscher Sprache als auch in Fremdsprachen verbreitet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3095 Unterabschnitt 2 Gestaltung der Sendungen §4 Programmauftrag Die Sendungen der Deutschen Welle sollen den Rundfunkteilnehmern im Ausland ein umfassendes Bild des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland vermitteln und ihnen die deutschen Auffassungen zu wichtigen Fragen darstellen und erläutern. §5 Programmgrundsätze (1) Die Deutsche Welle hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Die Sendungen müssen eine unabhängige Meinungsbildung ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine Partei oder sonstige politische Vereinigung, eine Religionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder eine Interessengemeinschaft unterstützen. Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Rundfunkteilnehmer sind zu achten. (3) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein sowie in dem Bewußtsein erfolgen, daß die Sendungen der Deutschen Welle die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten berühren. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Nachrichten sind mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. §6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz (1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie 1. zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB), 2. den Krieg verherrlichen, 3. pornographisch sind (§ 184 StGB), 4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, 5. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich. (2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, die Deutsche Welle trifft auf Grund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; die Deutsche Welle darf dies bei Sendungen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr annehmen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit 1. für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr, 2. für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, 3. für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr, verbreitet werden. (3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schnften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. (4) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 und 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden. (5) Die Deutsche Welle kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 abweichen; dies gilt vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Sie kann in Richtlinien oder für den Einzelfall auch für Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Femsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. (6) Für Sendungen, die ausschließlich oder überwiegend für außereuropäische Länder bestimmt sind, richten sich die nach den Absätzen 2 bis 5 maßgebenden Zeitgrenzen nach der Ortszeit in den Zielländern. §7 Jugendschutzbeauftragte/ Jugendschutzbeauftragter Der Intendant beruft eine Beauftragte/einen Beauftragten für den Jugendschutz aus dem Hause. Diese Person muß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist bei der Anwendung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Sie hat die Aufgabe, den Intendanten in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Die/Der Jugendschutzbeauftragte ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung angemessen zu beteiligen. Die/Der Beauftragte des Jugendschutzes der Deutschen Welle soll mit den Beauftragten des Jugendschutzes der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter Fernsehprogramme in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten. 3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 Unterabschnitt 3 Erfüllung der Aufgaben §8 Zusammenarbeit mit Dritten (1) Die Deutsche Welle soll zur Herstellung ihrer Sendungen mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder eng zusammenarbeiten. Sie kann bei ihrer Programmgestaltung Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder verwenden und ihnen ihre Sendungen für eine Programmübernahme überlassen. (2) Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck im Rahmen des § 59 auch an anderen Unternehmen beteiligen. Die Herstellung der Rundfunkproduktionen nach Satz 1 darf nicht überwiegend einer wirtschaftlichen Verwertung dienen. (3) Die Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und -Veranstaltern nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, sofern die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle unberührt bleibt. §9 Produktionen (1) Die Deutsche Welle erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben durch Verbreitung von Sendungen, die sie 1. selbst plant und herstellt (Eigenproduktion), 2. gemeinsam mit Dritten produziert (Gemeinschaftsproduktionen), 3. von Dritten herstellen läßt (Auftragsproduktionen), 4. von Dritten erwirbt (Fremdproduktionen). (2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen soll die Deutsche Welle den Hauptanteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten. (3) Die Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbaren Produktionen der Deutschen Welle sollen jeweils einen angemessenen Anteil an Eigen- und Gemeinschaftsproduktionen sowie an europäischen Werken von unabhängigen Herstellern enthalten. Unter den Werken unabhängiger Hersteller soll eine angemessene Quote neueren Produktionen vorbehalten sein, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden. (4) Die Deutsche Welle verbreitet Kinofilme nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erstaufführung im Kino, es sei denn, die Rechteinhaber und die Deutsche Welle haben etwas anderes vereinbart. (5) Eine Einflußnahme auf die Gestaltung und den Inhalt der Sendungen der Deutschen Welle durch Dritte ist nicht zulässig. Verwendet die Deutsche Welle Auftrags-, Gemeinschafts- oder Fremdproduktionen, stellt sie eigenverantwortlich sicher, daß diese den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 6, entsprechen. §10 Werbung (1) Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. (2) Die Werbung für alkoholische Getränke muß folgenden Kriterien entsprechen: a) Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuß darstellen. b) Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden. c) Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg. d) Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren. e) Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigkeit nicht negativ dargestellt werden. f) Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden. (3) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. (4) Werbung muß als solche klar erkennbar sein. Sie muß im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung dürfen unterschwellige Techniken nicht eingesetzt werden. (5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. (6) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt. (7) In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen. (8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. § 17 bleibt unberührt. (9) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. (10) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufügen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3097 (11) Richtet sich die Werbung in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung dort geltenden strengeren Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden. (12) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Fernsehprogramm der Deutschen Welle höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf Minuten werktäglich nachgeholt werden. Die Dauer der Spotwerbung im Fernsehen darf innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten. (13) Werbesendungen in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) sind unzulässig. (14) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 13 erläßt der Rundfunkrat Richtlinien. §11 Sponsern (1) Sponsern ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern. (2) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muß zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden. (3) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle beeinträchtigt werden. (4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen. (5) Wer nach gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Werbung nach gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, darf Sendungen nicht sponsern. (6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden. (7) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 6 erläßt der Rundfunkrat Richtlinien. §12 Programmabgabe an Dritte Die Deutsche Welle kann ausländischen Rundfunkveranstaltern oder Dritten gestatten, die von ihr produzierten oder verbreiteten Sendungen im Ausland wiederauszustrahlen, in ausländische Kabelnetze einzuspeisen oder in sonstiger Weise einzusetzen, wenn dies der Erfüllung ihres Programmauftrags dient und ein kommerzieller Vertrieb der abgegebenen Sendungen durch Dritte ausgeschlossen ist. Ausländische Rundfunkveranstalter oder Dritte haben keinen Anspruch auf Überlassung von Sendungen der Deutschen Welle. §13 Transkription (1) Die Deutsche Welle kann aus ihrem Programmbestand für ausländische Rundfunkveranstalter sendefertige deutsch- oder fremdsprachige Sendungen herstellen (Transkription). (2) Die Verwendung der nach Absatz 1 produzierten Sendungen außerhalb des Rundfunks, die Weitergabe durch ausländische Rundfunkveranstalter an Dritte sowie der kommerzielle Vertrieb der Sendungen durch Dritte sind nicht gestattet. Werden Sendungen zur einmaligen Ausstrahlung innerhalb einer bestimmten Frist freigegeben, so ist vertraglich sicherzustellen, daß diese nach der Ausstrahlung von dem Dritten gelöscht werden. §14 Druckwerke Die Deutsche Welle kann Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. §15 Sendetechnik (1) Die Deutsche Welle kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 3 die gleichen technischen Übertragungsmöglichkeiten nutzen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder zur Verfügung stehen. Dazu zählt auch die Zuspielung und die Abstrahlung der Programme über Satelliten. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Deutsche Welle im In- und Ausland die erforderlichen Rundfunksender anmieten; im Ausland kann sie die erforderlichen Rundfunksender auch errichten, unterhalten und betreiben. (3) Die Programme der Deutschen Welle können über Satellit ausgestrahlt sowie im Ausland terrestrisch verbreitet und in ausländische Kabelnetze eingespeist werden. Die Deutsche Welle nutzt für ihre Hörfunkprogramme auch die ihr zugewiesenen Übertragungsmöglichkeiten im Kurz- und Mittelwellenbereich. Zusätzlich strahlt die Deutsche Welle ihre Hörfunkprogramme von angemieteten Sendern oder eigenen Relaisstationen im Ausland ab. Unterabschnitt 4 Rechte Dritter §16 Verlautbarungsrecht Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Krisen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheblichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein. 3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 §17 Sendezeit für Dritte Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, einzuräumen. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt werden. §18 Gegendarstellung (1) Die Deutsche Welle ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Deutschen Welle in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn 1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder 2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung deutlich überschreitet. (3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und ist vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Verbreitung der beanstandeten Tatsachenbehauptung, der Deutschen Welle zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen. (4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des gleichen Programms wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen, Kommentierungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung ist nur zulässig, wenn sie sich auf Tatsachen beschränkt. (5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. (6) Lehnt die Deutsche Welle die Verbreitung der Gegendarstellung ab oder bleibt sie untätig, so steht der betroffenen Person oder Stelle der ordentliche Rechtsweg offen. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß die Deutsche Welle in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder, der Vertretungen der Gemeinden und Gemeinde- verbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§16 und 17. (8) Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden. §19 Eingaben und Beschwerden (1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu wenden. (2) Eingaben, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden), sollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung erhoben werden. Über Programmbeschwerden entscheidet der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch schriftlichen Bescheid. (3) Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat zur Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer an den Rundfunkrat wenden, der dann über die Programmbeschwerde entscheidet. Auf diese Möglichkeit hat der Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen. (4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, daß der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuß die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt. §20 Anrufungsrecht (1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anrufung). (2) Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz unverzüglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegenüber eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab. Schließt sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so gilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. Will der Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die Anrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz abweichen, so legt er die Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschließenden Entscheidung vor. An die Entscheidung des Verwaltungsrates ist der Intendant gebunden. Das Nähere regelt die Satzung. (3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 eine Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe zur Stellungnahme dem Beauftragten für den Datenschutz zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. §21 Beweissicherung (1) Von allen Sendungen, die die Deutsche Welle verbreitet, sind originalgetreue und vollständige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen auch Bildaufzeichnungen, herzustellen und aufzubewahren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3099 (2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag der Ausstrahlung der Sendung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung der Deutschen Welle in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Deutschen Welle Einsicht in die Aufzeichnung dieser Sendung verlangen und auf eigene Kosten durch die Deutsche Welle Mehrausfertigungen herstellen lassen. Unterabschnitt 5 Verantwortung für Sendungen §22 Allgemeine Verantwortung (1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlaßt oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden. (2) Es wird vermutet, daß für die Sendung aller Beiträge der Intendant verantwortlich ist. Sofern und soweit für ihn ein Vertreter tätig war, gilt die Vermutung zu dessen Lasten. Die Sätze 1 und 2 finden in Straf- und Bußgeldsachen keine Anwendung. (3) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen, für die die Deutsche Welle nach den §§16 und 17 Sendezeiten eingeräumt hat, ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit überlassen worden ist. (4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt. §23 Auskunftspflicht (1) Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für die Sendung Verantwortlichen bekannt. (2) Die Deutsche Welle stellt dem Bundesministerium des Innern die Informationen zur Verfügung, die dieses zur Erfüllung seiner Auskunfts- und Berichtspflichten, namentlich nach Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 und nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, benötigt. Abschnitt 2 Struktur der Anstalt Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §24 Organe (1) Die Organe der Deutschen Welle sind: 1. der Rundfunkrat, 2. der Verwaltungsrat, 3. der Intendant. (2) Gremien der Deutschen Welle sind der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat. (3) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig. §25 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten (1) Die Mitgliedschaften in den Gremien der Deutschen Welle schließen sich gegenseitig aus. Der Intendant darf nicht Gremienmitglied sein. (2) Die Mitglieder der Gremien dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gremien zu gefährden. Sie dürfen insbesondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs 1. einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines privaten Rundfunkveranstalters, 2. eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstaltern, 3. einer Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittelbar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Programmteilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter unterhält, oder 4. einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, der die Zulassung von und die Aufsicht über Rundfunkveranstalter des privaten Rechts obliegt, sein. Satz 2 gilt nicht für von der Deutschen Welle entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens, an dem die Deutsche Welle beteiligt ist. (3) Die Mitglieder der Gremien dürfen weder auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als freie Mitarbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für die Deutsche Welle oder eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anstalten, Zusammenschlüsse von Anstalten, Gesellschaften oder Firmen tätig sein, es sei denn, es handelt sich um eine gelegentliche, nicht ständige Vortragstätigkeit. (4) Die von den gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen benannten Mitglieder des Rundfunkrates sowie die vom Rundfunkrat aus diesen Gruppen und Organisationen gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein. §26 Unabhängigkeit (1) Die Mitglieder der Gremien vertreten bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden. (2) Die Mitglieder der Gremien dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Es ist auch unzulässig, sie aus Gründen der Gremienmitgliedschaft zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zeit zu gewähren. 3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 §27 Amtszeit (1) Die Amtszeit der Gremien beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils mit ihrem ersten Zusammentritt. (2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gremien die Geschäfte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten Gremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentreten. §28 Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden (1) Die staatlichen Organe sowie die gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen können das von ihnen gewählte oder benannte Mitglied abberufen, wenn dessen Tätigkeit für die wähl- oder benennungsberechtigte Stelle endet. (2) Ein Mitglied gilt darüber hinaus als ausgeschieden, wenn es die Voraussetzungen des § 25 nicht mehr erfüllt und das entsprechende Gremium dies durch Beschluß feststellt. (3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Wahl oder Benennung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen oder zu benennen. §29 Neuberufung der Gremienmitglieder (1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bittet dessen Vorsitzender die wähl- oder benennungsberechtigten Stellen um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Rundfunkrat. (2) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrates um die Wahloder Benennung der Mitglieder für den neuen Verwaltungsrat. (3) Solange und soweit von dem Wahl- und Benennungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums entsprechend. (4) Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzuwirken, daß eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern geschaffen oder erhalten wird. §30 Kostenerstattung Die Mitglieder der Gremien haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. Das Nähere regelt die Satzung. Unterabschnitt 2 Rundfunkrat §31 Zusammensetzung (1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern. (2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt. (3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organisationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunkrates: 1. Evangelische Kirche, 2. Katholische Kirche, 3. Zentralrat der Juden in Deutschland, 4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände im Einvernehmen mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT), 5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen, 6. Deutscher Sportbund, 7. Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung (DSE), 8. Deutscher Kulturrat, 9. Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung, 10. Hochschulrektorenkonferenz. §32 Aufgaben (1) Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle. Er berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin. (2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Programmrichtlinien. Er kann feststellen, daß bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben. Er kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte für einen Verstoß der Sendung gegen die Programmgrundsätze vor. (3) Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erlaß oder Änderung der Satzung der Deutschen Welle, 2. Erlaß oder Änderung von Programmrichtlinien, 3. Wahl und Abberufung des Intendanten, 4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2, 5. Bildung von Ausschüssen des Rundfunkrates, 6. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse des Rundfunkrates, 7. Beschluß über die Aufgabenplanung der Deutschen Welle, 8. Erlaß oder Änderung der Geschäftsordnung des Rundfunkrates, 9. Erlaß oder Änderung der Richtlinien über das Sponsern, 10. Erlaß oder Änderung der Richtlinien über die Werbung. Vor Beschlüssen nach Satz 2 Nr. 1 und 7 hat der Rundfunkrat dem Intendanten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; darüber hinaus bedürfen diese Beschlüsse der Zustimmung des Verwaltungsrates. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3101 (4) Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und personalwirtschaftlicher Art anzuhören. Dies gilt insbesondere im Falle der Feststellung des Haushaltsplans und der Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungsrat. §33 Sitzungen (1) Der Rundfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von sechs Mitgliedern oder des Intendanten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. (2) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind nicht öffentlich. Der Rundfunkrat kann beschließen, in öffentlicher Sitzung zu tagen. (3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Verwaltungsrates und der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrates teil. Sie sind auf Wunsch zu hören. (4) Ein Mitglied der Personalvertretung nimmt an den Sitzungen des Rundfunkrates teil und kann zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden. §34 Beschlüsse und Wahlen (1) Der Rundfunkrat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. (2) Für Beschlüsse des Rundfunkrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über eine Feststellung von Verstößen gegen die Programmgrundsätze sowie der Erlaß oder die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bedürfen 1. der Erlaß oder die Änderung der Satzung der Deutschen Welle, 2. die Abberufung des Intendanten, 3. die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates nach §36 Abs. 1 Nr. 2, 4. die Abberufung eines Mitglieds eines Ausschusses des Rundfunkrates. (3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (5) Der Rundfunkrat wählt den Intendanten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. Kommt in zwei Wahlgängen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der Mitglieder. (6) Für sonstige Wahlen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. §35 Ausschüsse (1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mitglieder je einen Programmausschuß für Hörfunk und Fernsehen; daneben kann er weitere Ausschüsse einrichten. (2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit. (3) Näheres regelt die Geschäftsordnung. Unterabschnitt 3 Verwaltungsrat §36 Zusammensetzung (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an: 1. je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder zu benennender Vertreter, 2. vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen. (2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden. §37 Aufgaben (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen. (2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben: 1. Abschluß und Kündigung des Dienstvertrages mit dem Intendanten, 2. Bestellung und Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz, 3. Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten, 4. Feststellung des Haushaltsplans der Deutschen Welle, 5. Feststellung des Jahresabschlusses, 6. Erlaß oder Änderung der Finanzordnung, 7. Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten, 8. Erlaß oder Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates. (3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen 1. Abschluß und Kündigung der Dienstverträge mit den Direktoren, 2. Abschluß von Tarifverträgen, 3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen, 4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 5. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, soweit der Geschäftswert 300 000 Deutsche Mark im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt, 6. über- und außerplanmäßige Ausgaben, 7. Erlaß oder Änderung der Satzung, 8. Beschluß über die Aufgabenplanung. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 5 kann durch die Satzung entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt werden. (4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor dem Abschluß von Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Geschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrag im Einzelfall überschreitet. (5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Intendanten durch den Rundfunkrat anzuhören. §38 Sitzungen (1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rundfunkrates und der Intendant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie sind auf Wunsch zu hören. (3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. §39 Beschlüsse und Wahlen (1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. (2) Für Beschlüsse des Verwaltungsrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Feststellung des Haushaltsplans, der Erlaß oder die Änderung der Finanzordnung, der Erlaß oder die Änderung der Geschäftsordnung sowie die Zustimmung zum Erlaß oder zur Änderung der Satzung und die Zustimmung zum Beschluß über die Aufgabenplanung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. (3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Unterabschnitt 4 Intendant §40 Wahl und Amtszeit (1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt. (2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer 1. seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, 2. unbeschränkt geschäftsfähig ist, 3. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, 4. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt sowie 5. Grundrechte nicht verwirkt hat. §41 Vertretung des Intendanten Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt. §42 Aufgaben (1) Der Intendant leitet die Deutsche Welle selbständig. Er ist für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt allein verantwortlich. Der Intendant hat dafür Sorge zu tragen, daß die Sendungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Rechte der anderen Organe bleiben unberührt. (2) Der Intendant vertritt die Deutsche Welle gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Intendant erläßt eine Geschäftsordnung der Deutschen Welle, in der die Zuständigkeiten der Direktionsbereiche sowie der Geschäftsablauf innerhalb der Direktionsbereiche geregelt werden. §43 Ausscheiden und Abberufung (1) Der Dienstvertrag des Intendanten endet mit Ablauf der Amtszeit. (2) Der Intendant kann jederzeit vor Ablauf seiner Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden. Der Intendant ist vor der Entscheidung zu hören. Beschließt der Rundfunkrat die Abberufung, kündigt der Verwaltungsrat den Dienstvertrag des Intendanten. (3) Bei einer Abberufung nach Absatz 2 werden dem Intendanten in entsprechender Anwendung des Dienstvertrages die Bezüge für die Dauer seiner Amtszeit weitergewährt. Abschnitt 3 Finanzierung der Anstalt Unterabschnitt 1 Finanzwesen §44 Finanzierungsgarantie Der Deutschen Welle wird die Finanzierung derjenigen Programme ermöglicht, deren Veranstaltung zur Wahrnehmung ihres gesetzlichen Programmauftrags unter Berücksichtigung der rundfunktechnischen Entwicklung erforderlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3103 §45 Einnahmen (1) Die Deutsche Welle finanziert sich aus dem jährlichen Zuschuß des Bundes und sonstigen Einnahmen. (2) Der Zuschuß des Bundes bestimmt sich nach dem Haushaltsgesetz des Bundes und dem Haushaltsplan der Deutschen Welle. (3) Eigene Einnahmen der Deutschen Welle werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes auf den Zuschuß des Bundes angerechnet. §46 Grundsätze der Haushaltswirtschaft (1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. (2) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof eine Finanzordnung, die die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung der Deutschen Welle näher regelt. (3) Die Deutsche Welle verabschiedet eine Aufgabenplanung, aus der sich insbesondere die Programmleistungen der Deutschen Welle, vorgesehene Änderungen im Programmbereich sowie die Entwicklung der Investitionskosten für einen Zeitraum der nächsten drei Jahre ergeben. Bei der Aufgabenplanung sind die finanziellen Möglichkeiten nach § 45 Abs. 1 zu berücksichtigen. Die Deutsche Welle leitet die beschlossene Aufgabenplanung unverzüglich der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrechnungshof zu. §47 Tarifvertragliche Regelungen Die Beschäftigten der Deutschen Welle dürfen grundsätzlich nicht bessergestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes. Vor dem Abschluß von Tarifverträgen, die in Abweichung von Satz 1 die Beschäftigten der Deutschen Welle besser als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes stellen würden, ist das Einvernehmen mit der Bundesregierung herbeizuführen. §48 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans (1) Der Haushaltsplan der Deutschen Welle (Haushaltsplan) dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Welle im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. §49 Aufstellung des Haushaltsplans (1) Die Deutsche Welle stellt ihren Haushaltsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf. (2) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die Deutsche Welle stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf, der alle zu erwartenden Einnahmen sowie voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und alle voraussichtlich benötigten Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren (Verpflichtungsermächtigungen) enthält. (4) Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. (5) Im Haushaltsplan werden die Stellen der Beschäftigten der Deutschen Welle nach Vergütungsgruppen und die außertariflichen Vergütungen erläutert; die Erläuterungen sind verbindlich. (6) Die Deutsche Welle teilt die von ihrem Kontenplan auf die Haushaltssystematik des Bundes übergeleiteten Ansätze der Bundesregierung mit. (7) Die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke - §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - sind entsprechend anzuwenden. (8) Die Deutsche Welle leitet den beschlossenen Haushaltsplan unverzüglich der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu. §50 Deckungsfähigkeit von Ausgaben (1) Ausgaben können im Haushaltsplan der Deutschen Welle nach Maßgabe der folgenden Absätze für dek-kungsfähig erklärt werden. (2) Personalausgaben, Sachausgaben, Programmausgaben, Ausstrahlungskosten und Investitionsausgaben können jeweils als in sich gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. (3) Einsparungen bei Personalausgaben können bis zu 10 vom Hundert der gesamten Personalausgaben zur Verstärkung anderer Ausgaben verwendet werden. (4) Einsparungen bei Sachausgaben und Ausstrahlungskosten können zur Verstärkung von Ausgaben für Investitionen und von Programmausgaben verwendet werden. Einsparungen bei Programmausgaben können zur Verstärkung von Ausgaben für Investitionen verwendet werden. Einsparungen bei Investitionsausgaben können zur Verstärkung von Sachausgaben verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht. §51 Übertragbarkeit der Ausgaben Ausgaben für Investitionen sind ohne Änderung des im Haushaltsplan festgelegten Zwecks bis zum Rechnungsjahresabschluß für das auf die Bewilligung folgende dritte Rechnungsjahr verfügbar. Handelt es sich bei den Investitionen um Baumaßnahmen, gilt die Übertragbarkeit bis zum Rechnungsjahresabschluß für das Jahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen wird. §52 Vorläufige Haushaltsführung Die Deutsche Welle beschließt den Haushaltsplan so rechtzeitig, daß er zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft treten kann. Hat die Deutsche Welle bis zum Schluß eines 3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 Haushaltsjahres den Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht beschlossen, so kann die Deutsche Welle bis zum Zeitpunkt des Beschlusses alle Ausgaben leisten, die nötig sind, um 1. den gesetzlichen Programmauftrag zu erfüllen, 2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen zu erfüllen, 3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind. §53 Ausführung des Haushalts Die Ausführung des Haushalts erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung. §54 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt (1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung im Haushaltsplan gewährleistet ist. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die erhebliche Auswirkungen auf den Zuschußbedarf der Deutschen Welle zur Folge haben können, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. (2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrates. Bei unaufschiebbaren Ausgaben hat der Intendant die Genehmigung des Verwaltungsrates unverzüglich einzuholen. (3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtragshaushalt auf, wenn 1. sich zeigt, daß der Haushaltsplan trotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit nicht ausgeglichen werden kann, oder 2. über- oder außerplanmäßige.Ausgaben in Höhe von mehr als 1 vom Hundert der Gesamtausgaben der Deutschen Welle geleistet werden müssen. (4) Die Vorschriften der §§ 48 bis 51 gelten entsprechend. §55 Jahresabschluß Die Deutsche Welle erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluß. Der Jahresabschluß besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung. Er ist durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen. Mit dem Geschäftsbericht werden Jahresabschluß und Vorgänge von besonderer Bedeutung erläutert. Die Deutsche Welle leitet den festgestellten Jahresabschluß und den Geschäftsbericht unverzüglich der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu. §56 Prüfungen (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung. (2) Der Bundesrechnungshof und die Bundesregierung werden von der Deutschen Welle über alle für die Wirt-schafts- und Finanzlage bedeutenden Vorgänge der Deutschen Welle unterrichtet. Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm von der Deutschen Welle zur Verfügung zu stellen. (3) Der Bundesrechnungshof teilt seine Prüfungsergebnisse dem Intendanten zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit und unterrichtet die Bundesregierung. (4) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung. (5) Die Deutsche Welle kann den Jahresabschluß durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Weichen die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers von denen des Bundesrechnungshofes ab, gelten die Feststellungen des Bundesrechnungshofes. §57 Bekanntmachungen Der festgestellte Haushaltsplan und der festgestellte Jahresabschluß der Deutschen Welle werden von ihr unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Unterabschnitt 2 Vermögen, Beteiligungen, Baumaßnahmen §58 Vermögen (1) Die aus dem Zuschuß des Bundes nach § 45 beschafften Gegenstände gehören zum Vermögen der Deutschen Welle. Sie sind uneingeschränkt für Rundfunkzwecke zu nutzen. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit diese der Deutschen Welle vom Bund unentgeltlich überlassen sind. (3) Im Falle einer Auflösung der Deutschen Welle fällt ihr gesamtes Vermögen dem Bund mit der Maßgabe zu, daß es von diesem ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist. §59 Beteiligungen (1) An einem Unternehmen, das einen gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich die Deutsche Welle nur beteiligen, wenn 1. dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient, 2. die Deckung der damit verbundenen Ausgaben gewährleistet ist, 3. die EinZahlungsverpflichtung der Deutschen Welle auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist und 4. die für die Rechtsform des Unternehmens geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung des Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3105 Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen. (2) Die Deutsche Welle hat bei Beteiligungen 1. sich allein oder gemeinsam mit anderen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten den notwendigen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern und 2. die Unternehmen zu verpflichten, ihr die für die finanziellen oder programmlichen Fragen wesentlichen Geschäftsvorfälle mitzuteilen. (3) Der Bundesrechnungshof prüft bei den Beteiligungen der Deutschen Welle die Haushalts- und Wirtschaftsführung, sofern die Deutsche Welle unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Anteile verfügt. Verfügt die Deutsche Welle nicht über die Mehrheit der Anteile, so sind im Gesellschaftervertrag oder in der Satzung die Rechte nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu vereinbaren. §60 Baumaßnahmen (1) Bauunterhaltungsmaßnahmen einschließlich der Schönheitsreparaturen sowie zur Deckung des rundfunktechnischen Bedarfs erforderliche, nicht in die bauliche Substanz eingreifende Umbaumaßnahmen an im Eigentum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle unentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen obliegen der Deutschen Welle in eigener Verantwortung. An den zur Feststellung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten in der Regel jährlich durchzuführenden Baubegehungen ist jeweils das Bundesvermögensamt zu beteiligen. Über Umbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind die Bauverwaltung des Bundes sowie das Bundesvermögensamt zu unterrichten. (2) Andere als in Absatz 1 genannte Umbaumaßnahmen sowie alle Neu- und Erweiterungsbauten an im Eigentum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle unentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen werden als Bundesbaumaß-nahmen vom Bund durchgeführt. (3) Für die Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gelten die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der. Finanzbauverwaltung - RBBau - sinngemäß. Abschnitt 4 Aufsicht §61 Ausschluß der Fachaufsicht Die Deutsche Welle unterliegt keiner staatlichen Fachaufsicht. §62 Rechtsaufsicht (1) Die Bundesregierung führt die Rechtsaufsicht über die Deutsche Welle. (2) Die Bundesregierung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihr im Einzelfall bestimmtes Organ der Deutschen Welle durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die gegen dieses Gesetz verstoßen, und eine angemessene Frist zur Behebung zu setzen. (3) Wird die Gesetzeswidrigkeit nicht fristgemäß behoben, so weist die Bundesregierung die Deutsche Welle an, diejenigen Maßnahmen auf Kosten der Deutschen Welle durchzuführen, die sie im einzelnen festlegt. Gegen Anweisungen nach Satz 1 kann die Deutsche Welle Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. (4) Bevor die Bundesregierung Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 trifft, kann sie dem jeweils zuständigen Organ der Deutschen Welle im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Flüchten setzen. Artikel 2 Änderung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen §1 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), wird wie folgt geändert: 1. §69 Abs. 4 Satz 5 wird aufgehoben. 2. § 90 wird wie folgt gefaßt: "§90 Für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1. Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Köln und die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Diese Aufteilung auf zwei Dienststellen bleibt bei Verlegung des Sitzes von Köln nach Bonn bestehen. Andere Einrichtungen der Deutschen Welle werden vom Intendanten der Deutschen Welle einer Dienststelle zugeteilt. § 6 Abs. 3 findet keine Anwendung. 2. Die Beschäftigten in beiden Dienststellen wählen - neben den örtlichen Personalräten - einen Gesamtpersonalrat. Dieser wirkt bei der Entscheidung nach Nummer 1 Satz 3 mit. Er ist zuständig für die Behandlung dienststellenübergreifender Angelegenheiten. Der Gesamtpersonalrat hat seinen Sitzort am Sitz des Intendanten. Die für den Gesamtpersonalrat maßgebenden Bestimmungen finden im übrigen entsprechende Anwendung. 3. Die Beschäftigten im Sinne des § 57 in beiden Dienststellen wählen - neben den örtlichen Jugend-und Auszubildendenvertretungen - eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Sitzort der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist am 3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 Sitzort des Gesamtpersonalrats. Die für die Ge-samt-Jugend- und Auszubildendenvertretung maßgebenden Bestimmungen finden im übrigen entsprechende Anwendung. 4. Leiter der Dienststellen ist der Intendant. Er gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes; § 69 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. § 7 ist entsprechend anzuwenden. 5. Beschäftigte der Deutschen Welle im Sinne dieses Gesetzes sind die durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit angestellten Beschäftigten der Deutschen Welle einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht: a) der Intendant, die Direktoren und der Justitiar, b) Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sonstige freie Mitarbeiter und Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind. Beschäftigte, die in einer Einrichtung der Deutschen Welle im Ausland eingesetzt sind, sowie Volontäre sind nicht wählbar. 6. § 44 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bundesreisekostengesetzes die Reisekostenordnung der Deutschen Welle tritt. 7. a) Bei Beschäftigten, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifvertrags der Deutschen Welle bemißt oder deren Vergütung über der höchsten Vergütungsgruppe liegt, wird der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14 nicht beteiligt. b) Bei im Programmbereich Beschäftigten der Vergütungsgruppe II des Vergütungstarifvertrags der Deutschen Welle tritt in Fällen des § 75 Abs. 1 an die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung. c) Bei Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie bei Beschäftigten, die maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 nur mit, wenn sie dies beantragen. § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." §2 Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz § 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653) erhält folgende Überschrift: "Vertrauensmann der Ortskräfte (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes)". §3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang § 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 115 Bundespersonalvertretungsgesetz durch Rechtsverordnung wieder geändert werden. Artikel 3 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), geändert durch Artikel 12 Abs. 16 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 42 wie folgt gefaßt: "§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle". 2. In § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Rundfunkanstalten des Bundesrechts" durch die Wörter "Deutsche Welle" ersetzt. 3. Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefaßt: "Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle". 4. § 42 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt." 5. In § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden die Wörter "jeweiligen Rundfunkanstalt des Bundesrechts" und "jeweiligen Rundfunkanstalt" durch die Wörter "Deutschen Welle" ersetzt. 6. § 42 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich." Artikel 4 Übergangsregelungen (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die derzeitigen Amtszeiten der Gremien der Deutschen Welle als beendet. (2) Der Rundfunkrat ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Artikel 1 § 29 Abs. 4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebildeten Rundfunkrates nimmt der bisher bestehende Rundfunkrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr. (3) Die in Artikel 1 § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe wählen oder benennen gemäß Artikel 1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des Verwaltungsrates. Der nach Absatz 2 Satz 1 neugebildete Rundfunkrat wählt gemäß Artikel 1 § 36 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Artikel 1 § 29 Abs. 4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebildeten Verwaltungsrates nimmt der bisher bestehende Verwaltungsrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr. (4) Bis zur erstmaligen Wahl der örtlichen Personalräte und des Gesamtpersonalrats nach § 90 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleiben die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen im Amt. Entsprechendes gilt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die gemäß § 90 Nr. 2 Satz 2 des Bundesperso- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3107 naivertretungsgesetzes erforderliche Mitwirkung obliegt dem zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Gesamtpersonalrat. Diesem obliegt auch die Bestellung aller Wahlvorstände und ihrer Vorsitzenden für die erstmaligen Wahlen im Sinne der Sätze 1 und 2. Gliederungsnummer 2251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2246), wird aufgehoben. § 16 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 44 bis 57 des Deutsche-Welle-Gesetzes weiter anzuwenden. Artikel 5 Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Artikel 6 Inkrafttreten (1) Die Artikel 1 bis 5 treten bis auf Artikel 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. 44 bis 57 (2) Artikel 1 §§ 44 bis 57 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Dezember 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister des Auswärtigen Kinkel Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Die Bundesminister in für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte