Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 9 vom 25.02.2013  - Seite 283 bis 284 - Gesetz zum Abbau der kalten Progression

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 283 Gesetz zum Abbau der kalten Progression Vom 20. Februar 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro: 0,42 · x ­ 8 239; 5. von 250 731 Euro an: 0,45 · x ­ 15 761. ,,y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." 2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt geändert: a) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe ,,9 429" durch die Angabe ,,9 550" ersetzt. b) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe ,,9 550" durch die Angabe ,,9 763" ersetzt. 3. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,10 200" durch die Angabe ,,10 500" und die Angabe ,,19 400" durch die Angabe ,,19 700" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,10 500" durch die Angabe ,,10 700" und die Angabe ,,19 700" durch die Angabe ,,20 200" ersetzt. c) In Nummer 4 wird die Angabe ,,10 200" durch die Angabe ,,10 500" und die Angabe ,,19 400" durch die Angabe ,,19 700" ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe ,,10 500" durch die Angabe ,,10 700" und die Angabe ,,19 700" durch die Angabe ,,20 200" ersetzt. 4. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 41 wird wie folgt geändert: aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,ab dem Veranlagungszeitraum 2010" durch die Wörter ,,für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012" ersetzt. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) anzuwenden." cc) Folgender Satz 3 wird angefügt: ,,§ 32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden." Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2013 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8 130 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 8 131 Euro bis 13 469 Euro: (933,70 · y + 1 400) · y; 3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: (228,74 · z + 2 397) · z + 1 014; 4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro: 0,42 · x ­ 8 196; 5. von 250 731 Euro an: 0,45 · x ­ 15 718. ,,y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2014 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8 354 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 8 355 Euro bis 13 469 Euro: (974,58 · y + 1 400) · y; 3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: (228,74 · z + 2 397) · z + 971; 284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 b) Nach Absatz 51b wird folgender Absatz 51c eingefügt: ,,(51c) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar 2014 enden, ist § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) anzuwenden." c) Nach Absatz 51c wird folgender Absatz 51d eingefügt: ,,(51d) § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 enden." d) Absatz 55j wird wie folgt gefasst: ,,(55j) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) anzuwenden." e) Nach Absatz 55j wird folgender Absatz 55k eingefügt: ,,(55k) § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe b und d des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden." Artikel 2 Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und d tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe c und e tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Februar 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble