Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 63 vom 24.10.2013  - Seite 3836 bis 3853 - Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)

827-23827-24860-4-1860-4-1860-7860-7330-1805-3860-1860-1860-3860-62032-12032-12032-12032-12032-11-22032-11-2-2702-3824-2826-2-4826-2-25827-13860-4-1-12860-4-1-14860-7-5900-10-1900-10-2900-10-2-1900-10-4930-8930-8-1931-4931-4-32030-7-3-18251-108253-19500-1-59510-19510-17-19510-28
3836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz ­ BUK-NOG) Vom 19. Oktober 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 7 8 9 10 11 12 13 13a Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Weitere Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2016 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern Änderung der Einstufungshöchstgrenzenverordnung Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten, Außerkrafttreten setzbuch genannten Unternehmen und Versicherten zuständig. §2 Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse (1) Die Unfallkasse des Bundes und die EisenbahnUnfallkasse werden zum 1. Januar 2015 in die Unfallversicherung Bund und Bahn eingegliedert. (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse gehen als Ganzes auf die Unfallversicherung Bund und Bahn über. (3) Die Unfallkasse des Bundes und die EisenbahnUnfallkasse werden aufgelöst. §3 Sitz und Satzung (1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven. (2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. §4 Prävention für Beamte, Verordnungsermächtigung (1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die Prävention für die Beamten der Mitgliedsunternehmen mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch. Dies gilt auch für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn AG oder die den nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind. Die Aufsicht führt insoweit das Bundesministerium des Innern. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung. (2) Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch führt die Unfallversicherung Bund und Bahn die Aufgabe gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen durch. Das Bundesministerium des Innern regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Erstattung von Personalund Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Artikel 13b Artikel 13c Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 16a Artikel 17 Artikel 1 Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn Abschnitt 1 Errichtung §1 Errichtung, Zuständigkeit Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3837 §5 Kosten bei Errichtung (1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn sowie der Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind, werden sonstige Abgaben und Gerichtskosten in Grundbuchsachen nicht erhoben. (2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Unfallversicherung Bund und Bahn bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient. Abschnitt 2 Personalrechtliche Übergangsregelungen die am 31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsführerin oder der am 31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse. (2) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse und der Unfallkasse des Bundes werden stellvertretende Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn. Die am 31. Dezember 2014 amtierende Stellvertreterin oder der am 31. Dezember 2014 amtierende Stellvertreter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung nimmt die Aufgaben der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und Bahn in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung wahr. §8 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen (1) Die bei der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse bestehenden Dienstvereinbarungen gelten weiter, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden. (2) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallkasse des Bundes, der Eisenbahn-Unfallkasse oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher sowie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und tarifrechtlicher Regelungen als bei der Unfallversicherung Bund und Bahn verbrachte Zeiten. (3) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. Die bisherigen Personalvertretungen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse nehmen die Aufgaben der Personalvertretung der Unfallversicherung Bund und Bahn wahr, bis sich die Personalvertretung konstituiert hat. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Soweit sich nach der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt. Abschnitt 3 Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht §6 Übertritt des Personals (1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn tritt mit Auflösung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen der Unfallkasse des Bundes oder der Eisenbahn-Unfallkasse einerseits und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden andererseits bestehen. Die Fortsetzung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Auszubildenden von der Unfallversicherung Bund und Bahn schriftlich zu bestätigen. Bestehende Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung gelten fort, auch soweit sie noch nicht unverfallbar sind. Durch die Eisenbahn-Unfallkasse geschlossene Tarifverträge sind in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes überzuleiten. (2) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich dadurch das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem vorherigen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Übertritts und dem Arbeitsentgelt bei der Unfallversicherung Bund und Bahn zu zahlen. Die Ausgleichszahlung verringert sich bei jeder Erhöhung des Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. (3) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzusetzen. §7 Geschäftsführung (1) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird eine Geschäftsführung gebildet. Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung wird die am 31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsführerin oder der am 31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung nimmt auch die Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes wahr. Weiteres Mitglied der Geschäftsführung wird §9 Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Unfallversicherung Bund und Bahn Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2015 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherung 3838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 Bund und Bahn nach den §§ 10 und 11. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. § 10 Vertreterversammlung (1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder der Vertreterversammlungen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vertreterversammlungen. (2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am 31. Januar 2015 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt. (3) Die ehemaligen Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder der Vertreterversammlung der EisenbahnUnfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen Anzahl in der Vertreterversammlung insgesamt die gleiche Anzahl an Stimmen. (4) Der Beschluss über die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn und Beschlüsse über Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit der Stimmen sowohl der ehemaligen Vertreter der Unfallkasse des Bundes als auch der ehemaligen Vertreter der Eisenbahn-Unfallkasse. § 11 Vorstand (1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglieder des Vorstandes der Unfallversicherung Bund und Bahn. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2014 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vorstände. (2) Die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen Anzahl insgesamt die gleiche Anzahl an Stimmen. Abschnitt 4 Sonstige Übergangsregelungen (2) Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn für das Haushaltsjahr 2015 von dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes und dem Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse aufgestellt und von deren Vertreterversammlungen festgestellt. Der Haushaltsplan wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und im Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. § 13 Altrentenerstattung Erfüllt die Unfallversicherung Bund und Bahn Entschädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor dem 1. Januar 1994 bestandskräftig festgestellt worden sind, erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen die Kosten, wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn oder Deutschen Reichsbahn standen. § 14 Personal- und Organisationskonzept Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse legen dem Bundesversicherungsamt bis zum 31. Juli 2014 ein Konzept zur Organisations- und Personalstruktur der Unfallversicherung Bund und Bahn zur Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor, aus dem sich die geplanten Maßnahmen zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Optimierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten ergeben. Artikel 2 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Abschnitt 1 Errichtung § 12 Haushalt (1) Die am 31. Dezember 2014 bestehenden Vermögensmassen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden bestandsbezogen dem jeweiligen Teilhaushalt (§ 71f Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) der Unfallversicherung Bund und Bahn zugeordnet. §1 Errichtung, Zuständigkeit Zum 1. Januar 2016 wird als gewerbliche Berufsgenossenschaft die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation errichtet. Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist für die in § 121 Absatz 2 des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3839 Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen zuständig. §2 Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (1) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden zum 1. Januar 2016 in die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eingegliedert. (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft gehen als Ganzes auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation über. (3) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden aufgelöst. §3 Sitz und Satzung (1) Der Sitz der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird durch die Satzung bestimmt. (2) Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. §4 Dienstrechtliche Vorschriften (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation hat Dienstherrnfähigkeit. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. § 144 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (2) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. (4) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann. §5 Übertragene Aufgaben, Verordnungsermächtigung (1) Der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation werden folgende weitere Aufgaben übertragen: 1. die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen, 2. die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes sowie 3. die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes für die in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen; die Unternehmen haben die Kosten zu erstatten. (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in diesen Angelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung aufstellen. (3) Für die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Angelegenheiten kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Benehmen mit den in Absatz 1 genannten Unternehmen Grundsätze aufstellen. (4) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere regelt die Berufsgenossenschaft mit den Unternehmen durch Vereinbarungen. (5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übertragenen Aufgaben führt das Bundesministerium der Finanzen. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung. Kommt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation einer aufsichtlichen Weisung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so kann das Bundesministerium der Finanzen die Aufgaben nach Absatz 1 auf Kosten der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation selbst oder durch Beauftragte ausführen. In diesem Fall gehen die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation obliegenden Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auf das Bundesministerium der Finanzen über. (6) Das Nähere zur Aufgabenübertragung nach den Absätzen 1 bis 5 bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. §6 Kosten bei Errichtung (1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt- 3840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 schaft Post-Logistik Telekommunikation sowie der Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft erforderlich sind, werden sonstige Abgaben und Gerichtskosten in Grundbuchsachen nicht erhoben. (2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient. gleichszahlung verringert sich bei jeder Erhöhung des Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. (4) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzusetzen. Für die von der Unfallkasse Post und Telekom übergetretenen Beschäftigten gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend. §8 Geschäftsführer Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Fusion abweichend von § 36 Absatz 2 erster Halbsatz und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt. §9 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen (1) Die Dienstordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft gilt fort. (2) Die bei der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bestehenden Dienstvereinbarungen gelten weiter, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden. (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallkasse Post und Telekom, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher sowie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und tarifrechtlicher Regelungen als bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation verbrachte Zeiten. (4) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. Die bisherigen Personalvertretungen der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft nehmen die Aufgaben der Personalvertretung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wahr, bis sich die Personalvertretung konstituiert hat. Für die Jugendund Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Abschnitt 2 Personalrechtliche Übergangsregelungen §7 Übertritt des Personals (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation tritt mit Auflösung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft und ihren Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 134 bis 137 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation tritt mit Auflösung der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen der Unfallkasse Post und Telekom oder der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft einerseits und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden andererseits bestehen. Die Fortsetzung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Auszubildenden von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation schriftlich zu bestätigen. Bestehende Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung gelten fort, auch soweit sie noch nicht unverfallbar sind. (3) Für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitsverhältnisse die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nach Absatz 2 Satz 1 eintritt, sind bis zum Abschluss neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßgeblich, die für sie am 31. Dezember 2015 gegolten haben. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich dadurch das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem vorherigen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Übertritts und dem Arbeitsentgelt bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu zahlen. Die Aus- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3841 Abschnitt 3 Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht § 14 Haushalt Der Haushaltsplan der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation besteht für das Haushaltsjahr 2016 aus zwei Teilhaushalten. Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird im Jahr 2015 der Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren Unfallkasse Post und Telekom von deren Vorstand aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt. Der Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft wird von deren Vorstand aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt. Beide Teilhaushalte werden im Jahr 2016 zu einem Gesamthaushalt zusammengeführt. Dieser wird vom Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt. § 15 Übernahme weiterer Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft PostLogistik Telekommunikation kann nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge, die sie mit ihren in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitgliedsunternehmen schließt, für diese folgende weitere Aufgaben übernehmen: 1. die Gewährung von Sachschadenersatz bei Arbeitsunfällen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen und 2. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzansprüche. § 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. § 10 Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nach den §§ 11 und 12. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. § 11 Vertreterversammlung (1) Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglieder der Vertreterversammlungen der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2015 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vertreterversammlungen. (2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am 31. Januar 2016 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt. § 12 Vorstand Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse Post und Telekom und des Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder des Vorstandes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2015 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vorstände. Abschnitt 4 Sonstige Übergangsregelungen Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71e folgende Angabe eingefügt: ,,§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn". 2. Nach § 23c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe im eXTra-Standard zu erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Da- § 13 Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen. Sie legen die Vereinbarung dem Bundesversicherungsamt vor. § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung. 3842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 tenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat." 3. In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter ,,der Abmeldung und bei der Jahresmeldung" durch die Wörter ,,allen Entgeltmeldungen" ersetzt. 4. In § 36 Absatz 2a Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. 5. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der EisenbahnUnfallkasse," gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 4 wird aufgehoben. bbb) Nummer 5 wird Nummer 4. ccc) Nummer 6 wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit insgesamt der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit bestellt. Die auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellten Arbeitgebervertreter haben in den Selbstverwaltungsorganen einen Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter. Das Nähere regelt die Satzung." 6. § 70 Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und Telekom bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann." b) Satz 2 wird aufgehoben. 7. Nach § 71e wird folgender § 71f eingefügt: ,,§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn (1) Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind. (2) Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaushalt veranschlagt. Die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-LeistungsRechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der standardisierten Kostenund Leistungsrechnung des Bundes entspricht. Die Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. Der nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesversicherungsamtes aus dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erstattet. Die Ausgaben für die Vertreterversammlung und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet wird. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn. (3) Einsparungen für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleistet werden." 8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,Bei der Unfallkasse Post und Telekom ist die Genehmigung des Bundesministeriums der Finan- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3843 zen erforderlich. Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt." b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung." 9. Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern." ,,§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn". b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst: ,,§ 125 Zuständigkeit der Bund und Bahn". ,,§ 126 (weggefallen)". d) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau". e) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst: ,,§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn". f) Die Angabe zu § 149a wird gestrichen. g) Die Angabe zu § 186 wird wie folgt gefasst: ,,§ 186 Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn". h) Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst: ,,§ 218b (weggefallen)". i) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: ,,§ 224 (weggefallen)". j) Die Angabe zu § 225 wird wie folgt gefasst: ,,§ 225 (weggefallen)". 2. § 114 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Unfallversicherung Bund und Bahn,". bb) Nummer 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" sowie wird das Wort ,,Unfallkasse" jeweils durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. 3. § 115 wird wie folgt gefasst: ,,§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn (1) Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Die Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich Unfallversicherung c) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst: Artikel 4 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 36 Absatz 2a Satz 1 wird aufgehoben. 2. § 44 Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Unfallkasse Post und Telekom," gestrichen. b) Satz 2 Nummer 4 wird aufgehoben. 3. § 70 Absatz 2a wird aufgehoben. 4. In § 71f Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 73 Absatz 2 Satz 4 und 5" durch die Wörter ,,§ 73 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt. 5. § 73 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 90 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und § 51 Absatz 5 werden jeweils die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst: 3844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Soziales. (2) Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 bedürfen die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales getroffen. (3) Die Aufgabe der Prävention wird in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amts hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen." 4. § 125 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig 1. für das Bundeseisenbahnvermögen, 2. für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften, 3. für die Unternehmen, a) die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind, b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und c) die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, 4. für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nummer 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen, 5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. 5. § 126 wird aufgehoben. 6. In § 129a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 125 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 125 Absatz 3 Satz 3" ersetzt. 7. In § 137 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1" ersetzt. 8. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt: ,,§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen: Gewerbliche Berufsgenossenschaft Höchstgrenze 1. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 2. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 7 3. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 7 Handel und Warendistribution 4. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe 5. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 6. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 7. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 8. Berufsgenossenschaft Holz und Metall 9. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 7 Besoldungsgruppe B 7 Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 8 (2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3845 (3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung. (4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2." 9. § 148 wird aufgehoben. 10. § 149a wird § 148 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes." c) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,Unfallkasse" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. 11. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter ,,die Eisenbahn-Unfallkasse" durch die Wörter ,,den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2" ersetzt. 12. § 166 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeitgebern wird von den Trägern der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt. Unternehmen, bei denen der für das vorvergangene Jahr vor der Prüfung nach § 168 Absatz 1 festgestellte Beitrag einen Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen hat, sind dabei bis auf eine durch den Unfallversicherungsträger festzulegende Stichprobe von der Prüfung ausgenommen. Satz 1 gilt nicht, 1. soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder Absatz 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, 2. wenn der Unfallversicherungsträger das Ende seiner Zuständigkeit für das Unternehmen durch einen Bescheid nach § 136 Absatz 1 festgestellt hat. Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen sie die Prüfungsabstände. Die Unfallversicherungsträger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist über den Beginn und über das Ergebnis der Prüfung zu informieren. (3) Das Nähere über die Größe der Stichprobe nach Absatz 2 Satz 2 sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben über die von der Prüfung ausgenommenen Unternehmen regeln die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer Vereinbarung. Die Träger der Rentenversicherung erhalten für die Beitragsüberwachung von den Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden. Die Höhe wird regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Satz 1." 13. § 186 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1 finden von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist." c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3" durch die Wörter ,,§ 125 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1" ersetzt. e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. 14. In § 215 Absatz 3 werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1" ersetzt. 15. § 218b wird aufgehoben. 16. Die §§ 224 und 225 werden aufgehoben. Artikel 6 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 a) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. b) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst: ,,§ 127 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst: ,,§ 149 (weggefallen)". 2. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. 3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird aufgehoben. b) Die Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 4 bis 7. 4. § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig 1. für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, 2. für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt, 3. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, 4. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, 5. für die Unternehmen, die a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, 6. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, 7. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Nebenoder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, 8. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation. § 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen." 5. § 127 wird aufgehoben. 6. § 149 wird aufgehoben. 7. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter ,,und für die Unfallkasse Post und Telekom" gestrichen. 8. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 1. bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten die zugrunde zu legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von 15 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe von 30 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2018 in Höhe von 45 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2019 in Höhe von 60 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2020 in Höhe von 75 Prozent und für das Ausgleichsjahr 2021 in Höhe von 90 Prozent anzusetzen sind, 2. bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177 Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmensarten zu berechnende Wert anzuwenden ist." 9. In § 107 Absatz 2, § 147a Absatz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 2, § 163 Absatz 1 Satz 2, den §§ 194, 196 Satz 1 sowie der Anlage 1 (zu § 114) Nummer 8 werden jeweils die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Sozialversicherung" die Wörter ,,, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung" eingefügt. b) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundes- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3847 kindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf." b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird Absatz 4. 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort ,,ist" die Wörter ,,, oder Angestellte, die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig werden," eingefügt. 4. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: ,,§ 56a Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen." 5. § 57a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen" durch die Wörter ,,Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen" durch die Wörter ,,Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand des Verfahrens" ersetzt. 6. In § 60 Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 41 bis 49" durch die Wörter ,,§§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49" ersetzt. 7. In § 73a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Prozeßkostenhilfe" die Wörter ,,mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung" eingefügt. 8. In § 86b Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe ,,928" die Wörter ,,, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930" eingefügt. 9. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen." 10. In § 118 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,444," durch die Wörter ,,406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444," ersetzt. 11. § 172 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Gerichtspersonen" die Wörter ,,und Sachverständigen" eingefügt. b) Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, 2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn a) das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, b) in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder c) das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,". 12. § 208 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind." c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für die sie berufen worden sind, im Amt und gehören so lange den für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständigen Kammern an." Artikel 8 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter ,,Leben und" durch die Wörter ,,das Leben sowie die physische und die psychische" ersetzt. 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. psychische Belastungen bei der Arbeit." 2a. § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. 3. In § 13 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort ,,beauftragte" durch das Wort ,,verpflichtete" ersetzt. 4. § 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 3848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfallkasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der Unfallversicherung war" ersetzt. c) In Satz 5 werden die Wörter ,,Unfallkasse Post und Telekom" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 313 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 313a Elektronische Bescheinigung". 2. § 312 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere 1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, 2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und 3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat, anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen." 3. In § 312a Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,für Arbeit" gestrichen. 4. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt: ,,§ 313a Elektronische Bescheinigung Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 23c Absatz 2a des Vierten Buches übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten." 5. Dem § 387 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Werden einer Beamtin oder einem Beamten der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen, erhält sie oder er ab dem siebten Monat der Artikel 9 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter ,,die EisenbahnUnfallkasse," gestrichen und werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. 2. § 47 wird wie folgt gefasst: ,,§ 47 Auszahlung von Geldleistungen (1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden. (2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut." Artikel 10 Weitere Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch In § 22 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Unfallkasse Post und Telekom," gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3849 ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben im Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe." 3. In der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 6" wird die Angabe ,,Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung ­" gestrichen. 4. Dem Wortlaut der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 7" wird die Angabe ,,Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung ­" vorangestellt. 5. In der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 8" wird nach der Angabe ,,Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ­ als Mitglied des Direktoriums ­" die Angabe ,,Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung ­" eingefügt. Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Bundesagentur für Arbeit" die Wörter ,,oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern" eingefügt. 2. In § 276b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,ab dem 31. Dezember 2012" durch die Wörter ,,ab dem 1. Januar 2013" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 3" wird nach der Angabe ,,Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ­ als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung ­" die Angabe ,,Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ­ als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung ­" eingefügt. 2. In der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 5" wird die Angabe ,,Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung ­" gestrichen. Artikel 13a Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015 Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe A 16" wird nach der Angabe ,,Bundesbankdirektor2" die Angabe ,,Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung ­4" eingefügt. 2. Die Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 2" wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Direktor bei der Unfallkasse des Bundes ­ als stellvertretender Geschäftsführer ­" wird durch die Angabe ,,Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ­ als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse ­ ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung ­3" ersetzt. 3850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 b) Die Angabe ,,Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse ­ als Geschäftsführer ­" wird gestrichen. 3. Die Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 4" wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" wird die Angabe ,,Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ­ als Vorsitzender der Geschäftsführung ­" eingefügt. b) Die Angabe ,,Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes ­ als Geschäftsführer ­" wird gestrichen. kel 13b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe A 16" wird in der Angabe ,,Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung ­4" die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,11" ersetzt. 2. In der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 2" wird in der Angabe ,,Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ­ als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse ­ ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung ­3" die Angabe ,,3" durch die Angabe ,,6" ersetzt. 3. In der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 3" wird nach der Angabe ,,Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr ­ als Leiter einer Fachgruppe ­" die Angabe ,,Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung ­12" eingefügt. 4. In der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 4" wird die Angabe ,,Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ­ als Vorsitzender der Geschäftsführung ­" gestrichen. 5. In der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 5" wird nach der Angabe ,,Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin" die Angabe ,,Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung ­" eingefügt. Artikel 13b Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2016 Die Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 3" der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach der Angabe ,,Direktor ­ als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung ­ ­ als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters ­" wird die Angabe ,,Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung ­" eingefügt. 2. Die Angabe ,,Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom ­ als Geschäftsführer ­" wird gestrichen. Artikel 14 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), Artikel 13c Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017 Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Arti- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3851 das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter ,,§ 147a Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. (4a) Dem § 6 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Landund Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse." (5) In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird die Angabe ,,15. April" durch die Angabe ,,15. Februar" ersetzt. (6) In § 1 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Nr. 6, 7 und 9" durch die Wörter ,,Nummer 4, 5 und 7" ersetzt. (7) Die Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung vom 6. April 2006 (BGBl. I S. 1114) wird aufgehoben. (8) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2, § 26g Absatz 5 Satz 3, § 26i Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 26k Absatz 1 Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und 3 und Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Unfallkasse Post und Telekom" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. 2. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern ,,Unfallkasse Post und Telekom" das Wort ,,früheren" eingefügt. (9) Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben. (10) Die Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben. (11) In § 17 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wer- Artikel 15 Änderung der Einstufungshöchstgrenzenverordnung Die Einstufungshöchstgrenzenverordnung vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung ­ UVOGrV)". 2. Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Beförderungsämter" die Wörter ,,bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" eingefügt. Artikel 16 Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen (1) In § 16 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. (2) In § 9 Absatz 2 und 3 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. (3) In Artikel 8 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1958 II S. 168), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. (4) In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 3852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 den die Wörter ,,Unfallkasse Post und Telekom" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. (12) Artikel 7 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2325, 2439), das zuletzt durch Artikel 302 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben. (13) Die Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung vom 7. Februar 1994 (BGBl. I S. 198; 1995 I S. 264) wird aufgehoben. (14) § 13 Absatz 3 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 112 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird aufgehoben. (15) Die Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 912), die durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird aufgehoben. (16) In der Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) und der Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Eisenbahn-Unfallkasse" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. (17) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." 2. In § 34 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt. (18) In § 37 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 42 Satz 2 und 3 sowie § 43 Absatz 1 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter ,,Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. (19) In Artikel 4 Absatz 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. (20) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 130 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort ,,See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter ,,Be- rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. (21) In § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. (22) In § 13 Absatz 2 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 136 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. Artikel 16a Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. September 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 1 § 12 Absatz 2 und § 14, Artikel 2 §§ 8, 13 und 14, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d, i und j, Nummer 8, 12 und 16, die Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3, Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2, 3 und 5, die Artikel 12, 14, 15, 16 Absatz 4a und 17 Nummer 2 sowie Artikel 16a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (1a) Artikel 16 Absatz 17 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 16 Absatz 5 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. (2a) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 2 sowie Artikel 11 Nummer 1 und 4 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. (4) Artikel 1 §§ 1 bis 11, 12 Absatz 1 und § 13, Artikel 3 Nummer 1 und 4 bis 9, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a bis c und e bis h, Nummer 2 bis 7, 9 bis 11, 13 bis 15, Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe a und b, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 13a sowie Artikel 16 Absatz 1 bis 4, 12 bis 16 und 18 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. (5) Artikel 16 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 3853 (6) Artikel 13c tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2016 in Kraft. (8) Artikel 1 § 7 tritt am 1. Juli 2017 außer Kraft. (9) Artikel 2 § 15 Satz 2 tritt am 1. Januar 2022 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Oktober 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer