Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 13 vom 25.04.2019  - Seite 473 bis 478 - Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 473 Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 18. April 2019 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (Gasgerätedurchführungsgesetz ­ GasgeräteDG) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (PSA-Durchführungsgesetz ­ PSA-DG) Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt. §2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Geräte und Ausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes. §3 Unterrichtung bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung Unterrichtungen nach Artikel 37 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. §4 Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informationen nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft sie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen. Sie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (Gasgerätedurchführungsgesetz ­ GasgeräteDG) §1 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 1. über die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie selbst getroffen hat, sowie 2. über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des Geräts oder der Ausrüstung. (2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber und gibt ihre Einwände an. Die Unterrichtung muss innerhalb der in Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/426 genannten Frist von drei Monaten erfolgen. (3) Erachtet die Europäische Kommission den Einwand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. §5 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung Die Unterrichtung über die Feststellung, dass konforme Geräte oder Ausrüstungen ein Risiko für die Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/426 richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. §6 Kostenerhebung Hat die Kontrolle ergeben, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für die Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Produktsicherheitsgesetzes von denjenigen Personen, die das Gerät oder die Ausrüstung herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen. §7 Sprache der Gebrauchsanleitungen, der Sicherheitsinformationen und der EU-Konformitätserklärungen (1) Bei Geräten und Ausrüstungen sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen: 1. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426, 2. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitäts- erklärung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 sowie 3. die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/426. (2) Die Händler müssen nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 überprüfen, ob die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen, die dem Gerät beigefügt sind, oder die Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die der Ausrüstung beigefügt ist, in deutscher Sprache abgefasst sind. §8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 9 Absatz 8 die technischen Unterlagen nach Anhang III Nummer 1.3.1 Buchstabe c, eine EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 2. entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen und eine dort genannte Aufschrift trägt, 3. entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Information auf der Verpackung oder in einem dort genannten Dokument angegeben ist, 4. entgegen Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beim Inverkehrbringen macht, 5. entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt, dass dem Gerät die Gebrauchsanleitung und eine dort genannte Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind, 6. entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt, dass der Ausrüstung eine dort genannte Abschrift der EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 475 7. entgegen Artikel 7 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 8. entgegen Artikel 7 Absatz 8 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 9. entgegen Artikel 7 Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 9 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 10. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 nicht gewährleistet oder nicht dafür sorgt, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird, 11. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller die technischen Unterlagen nach Anhang III Nummer 1.3.1 Buchstabe c erstellt hat, dass ein Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 versehen ist, dass dem Gerät eine Gebrauchsanleitung und eine dort genannte Sicherheitsinformation beigefügt sind oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt, 12. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 ein Gerät oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt, 13. entgegen Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 10 Absatz 3 nicht gewährleistet oder nicht dafür sorgt, dass eine Lagerungs- oder Transportbedingung die Übereinstimmung des Geräts oder der Ausrüstung mit einer dort genannten wesentlichen Anforderung nicht beeinträchtigt, 14. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird, 15. entgegen Artikel 12 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt, 16. entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Gerät oder einer Ausrüstung anbringt, 17. entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 18. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 2 zuwiderhandelt oder 19. entgegen Artikel 39 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche betroffene Geräte oder Ausrüstungen erstreckt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 12, 14, 18 und 19 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. §9 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 7, 12, 14, 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (PSA-Durchführungsgesetz ­ PSA-DG) §1 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt. §2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes. §3 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 bei Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 §4 Nichtkonformität einer PSA in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informationen nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft sie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen. Sie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1. über die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie selbst getroffen hat, sowie 2. über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der PSA. (2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber und gibt ihre Einwände an. Die Unterrichtung muss innerhalb der in Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/425 genannten Frist von drei Monaten erfolgen. (3) Erachtet die Europäische Kommission den Einwand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. §5 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA Die Unterrichtung über die Feststellung, dass konforme PSA ein Risiko für die Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/425 richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. §6 Kostenerhebung Hat die Kontrolle ergeben, dass eine PSA die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für die Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Produktsicherheitsgesetzes von denjenigen Personen, die die PSA herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen. §7 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen (1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen: 1. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425, 2. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 sowie 3. die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425. (2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind. §8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 10 Absatz 8 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 2. entgegen Artikel 8 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine PSA eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen trägt oder dass eine Information angegeben ist, 3. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beim Inverkehrbringen macht, 4. entgegen Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder entgegen Artikel 10 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer PSA die Anleitung und eine dort genannte Information in deutscher Sprache beigefügt sind, 5. entgegen Artikel 8 Absatz 8 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen beifügt, 6. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 7. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 477 8. entgegen Artikel 8 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 9. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird, 10. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine dort genannte technische Unterlage erstellt hat, dass eine PSA mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 versehen ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt, 11. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine PSA in Verkehr bringt, 12. entgegen Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 3 nicht gewährleistet, dass eine Lagerungsoder Transportbedingung die Übereinstimmung der PSA mit einer dort genannten wesentlichen Anforderung nicht beeinträchtigt, 13. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird, 14. entgegen Artikel 13 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt, 15. entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer PSA anbringt, 16. entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 41 Absatz 2 zuwiderhandelt oder 18. entgegen Artikel 40 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche betroffene PSA erstreckt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6, 11, 13, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. §9 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 6, 11, 13, 17 oder 18 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. § 10 Übergangsvorschrift PSA, die die Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden. Artikel 3 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch In § 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ­ vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,184g," die Angabe ,,184i, 184j, 201a Absatz 3, §§" eingefügt. Artikel 4 Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 § 128 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen." 2. Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind." Artikel 5 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt: 478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 ,,(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches." 2. In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe ,,184g," die Angabe ,,184i, 184j, 201a Absatz 3, §§" eingefügt. ,,Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen." b) Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind." Artikel 6 Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe ,,184g," die Angabe ,,184i, 184j, 201a Absatz 3, §§" eingefügt. 2. § 76a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Artikel 1 bis 3 und 5 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und 2. die Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist. (2) Artikel 5 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 18. April 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil