Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 47 vom 12.09.2001  - Seite 2301 bis 2348 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Tag 9. 9. 2001 2301 G 5702 Nr. 47 Seite Ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Inhalt Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz ­ MaßstG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 603-11 GESTA: D087 2302 9. 9. 2001 Gesetz zur Umstellung auf Euro-Beträge im Lastenausgleich und zur Anpassung der LAG-Vorschriften (LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz ­ LAG-EUAnpG) . . . . . . . . FNA: neu: 621-1/2; 621-1, 653-5, 622-1, 621-4, 621-1-LDV2, 621-1-LDV3, 621-1-LDV9, 621-1-LDV11, 621-1-LDV16, 623-2, 621-3, 623-2-1, 621-3-DV3, 621-1-LDV4, 621-1-LDV8, 621-3-DV6, 621-3-DV7, 621-3-DV8, 621-1/1 GESTA: D078 2306 9. 9. 2001 Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz ­ PQsG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-11 GESTA: M032 2320 9. 9. 2001 Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebtes Euro-Einführungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2129-8/3; neu: 2129-37; 2129-8, 2129-8-5-1, 2129-8-29, 2129-27-2, 2129-27-2-4, 2129-27-2-5, 2129-27-2-9, 2129-27-2-10, 2129-15-8, 2129-15-1, 2129-15-8-1, 2129-36, 8053-6, 8053-6-25, 753-8, 2129-5, 2129-32, 753-1, 753-9, 791-1, 791-1-3, 791-1-4, 791-3, 791-4, 791-5, 188-89, 751-1, 751-1-2, 751-12, 188-13, 2129-16, 2129-29, 2129-29-3 GESTA: N009 2331 27. 8. 2001 Zehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7134-1-2 2340 3. 9. 2001 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-6-19 2342 2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz ­ MaßstG) Vom 9. September 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §3 Sicherung des Eigenbehalts Von Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den länderdurchschnittlichen Einnahmen sowie von überdurchschnittlichen Mehreinnahmen oder unterdurchschnittlichen Mindereinnahmen je Einwohner gegenüber dem Vorjahr muss dem betreffenden Land ein Eigenbehalt verbleiben. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Grundsätze der Maßstabsbildung (1) Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer (vertikale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 106 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes, für die Vergabe von Ergänzungsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer (horizontale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes, für die Voraussetzungen und die Höhe der Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlichkeiten (Länderfinanzausgleich) nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes. (2) Die Maßstäbe konkretisieren die in Absatz 1 genannten Normen des Grundgesetzes. Die Anwendung der Maßstäbe stellt sicher, dass Bund und Länder die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher Weise interpretieren und ihnen dieselben Indikatoren zugrunde legen. Sie gewährleistet auch haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen sowie Transparenz der Mittelverteilung im Gesamtstaat. §2 Bindungswirkung der Maßstäbe (1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1. (2) Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen. (3) Die Regelungen müssen den Erfordernissen der Normenklarheit und Normenverständlichkeit genügen. Abschnitt 2 Vertikale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 106 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 GG) §4 Vertikale Umsatzsteuerverteilung (1) Die vertikale Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern wird auf der Grundlage des Deckungsquotenprinzips festgesetzt. (2) Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. (3) Bei der Abstimmung der Deckungsbedürfnisse von Bund und Ländern sowie der Gestaltung der öffentlichen Haushalte ist über die Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Grundgesetzes hinaus sicherzustellen, dass durch eine gemeinsame Ausgabenlinie die Bestimmungen des Maastricht-Vertrages und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Begrenzung des gesamtstaatlichen Defizits umgesetzt werden. Abschnitt 3 Horizontale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 GG) §5 Ergänzungsanteile (1) Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Ergänzungsanteile den Ländern gewährt werden, deren Einnahmen je Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Einwohner aus den Landessteuern sowie aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer den Durchschnitt aller Länder unterschreiten. (2) Die Vergabe von Ergänzungsanteilen dient der Verminderung besonders großer Unterschiede der Einnahmen im Sinne von Absatz 1. 2303 eines abstrakten Mehrbedarfs ist anhand objektivierbarer Indikatoren zu bestimmen. (3) Um die Finanzkraft der Stadtstaaten einerseits und die der Flächenländer andererseits vergleichen zu können, ist den abstrakten Mehrbedarfen der Stadtstaaten durch eine Modifizierung der Einwohnerzahl Rechnung zu tragen. Ferner kann die Berücksichtigung abstrakter Mehrbedarfe besonders dünn besiedelter Flächenländer notwendig werden. (4) Sofern eine umfassende Abbildung des kommunalen Finanzbedarfs nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nicht möglich ist, muss dem insoweit nicht berücksichtigten abstrakten Mehrbedarf durch einen Abschlag von den nach § 7 ausgleichserheblichen Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände Rechnung getragen werden. §9 Ausgleichshöhe Der angemessene Ausgleich erfordert eine den ländereigenen Aufgaben entsprechende hinreichende Annäherung der Finanzkraft der Länder. Diese ist erreicht, wenn die Eigenstaatlichkeit der Länder und ihre Einbindung in die bundesstaatliche Solidargemeinschaft zugleich berücksichtigt sind. Auszuschließen sind sowohl eine entscheidende Schwächung der Leistungsfähigkeit der ausgleichspflichtigen Länder als auch eine Nivellierung der Finanzkraft der Länder. Der Länderfinanzausgleich darf weder die Finanzkraftabstände zwischen einzelnen Ländern aufheben, noch zu einer Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen. Abschnitt 4 Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) §6 Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlichkeiten Der Finanzausgleich unter den Ländern dient der Annäherung ihrer Finanzkraft. Dabei sind die Eigenstaatlichkeit der Länder einerseits und ihre Einbindung in die bundesstaatliche Solidargemeinschaft andererseits zu berücksichtigen. Es bestehen Ausgleichsansprüche der Länder mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft (ausgleichsberechtigte Länder) und Ausgleichsverbindlichkeiten der Länder mit überdurchschnittlicher Finanzkraft (ausgleichspflichtige Länder). §7 Finanzkraft (1) Die Finanzkraft bemisst sich nach den ausgleichserheblichen Einnahmen. Grundsätzlich sind alle Einnahmen von Ländern und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden zu berücksichtigen. Nicht ausgleichserheblich sind solche Einnahmen, deren Volumen unerheblich ist, die in allen Ländern verhältnismäßig je Einwohner gleich anfallen, die als Entgelte oder entgeltähnliche Abgaben lediglich Leistungen des Landes oder seiner Gemeinden und Gemeindeverbände ausgleichen oder bei denen der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zur möglichen Ausgleichswirkung außer Verhältnis steht. (2) Die ausgleichserheblichen Einnahmen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich § 8 Abs. 4 in voller Höhe zu berücksichtigen. §8 Vergleichbarkeit der Finanzkraft und Berücksichtigung des kommunalen Finanzbedarfs (1) Um die Finanzkraft der Länder vergleichbar zu machen, ist als abstraktes Bedarfskriterium die jeweilige Einwohnerzahl eines Landes zugrunde zu legen. Die Einwohnerzahl nach Satz 1 ist zu modifizieren, wenn strukturelle Eigenarten der Länder und ihrer Gemeinden abstrakte Mehrbedarfe begründen. Im Ansatz der abstrakten Mehrbedarfe findet auch der Finanzbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände Berücksichtigung. (2) Die Berücksichtigung eines abstrakten Mehrbedarfs eines Landes und seiner Gemeinden und Gemeindeverbände setzt die Einbeziehung vergleichbarer abstrakter Mehrbedarfe anderer Länder und deren Gemeinden und Gemeindeverbände voraus. Die Höhe Abschnitt 5 Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG) § 10 Funktion der Bundesergänzungszuweisungen (1) Bundesergänzungszuweisungen dienen dem ergänzenden Ausgleich im Anschluss an den Länderfinanzausgleich. Die Vergabe von Bundesergänzungszuweisungen setzt eine Leistungsschwäche des Empfängerlandes voraus. Leistungsschwach sind grundsätzlich nur ausgleichsberechtigte Länder. Die Leistungsschwäche ist anhand des Verhältnisses von Finanzaufkommen und Ausgabenlasten zu bestimmen. (2) Der Bund kann die Finanzkraft leistungsschwacher Länder allgemein anheben (allgemeine Bundesergänzungszuweisungen) und Sonderlasten leistungsschwacher Länder mitfinanzieren (Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen). (3) Bundesergänzungszuweisungen stellen eine nachrangige und ergänzende Korrektur des Finanzausgleichs unter den Ländern dar. Dem ist bei der Bemessung des Gesamtumfangs der Bundesergänzungszuweisungen Rechnung zu tragen. Dieser darf daher im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Finanzausgleichs unter den Ländern nicht beträchtlich sein. Abweichungen von Satz 3 sind aus besonderen Gründen und vorübergehend zulässig. 2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 § 11 unternommen hat, um eine drohende Haushaltsnotlage abzuwenden oder sich aus ihr zu befreien. Es dürfen keine ausgabenseitigen Sonderbedarfe als Ursache für eine Haushaltsnotsituation geltend gemacht werden, die bereits im Wege anderer Hilfen abgegolten worden sind. Hilfen zur Haushaltssanierung sind mit strengen Auflagen und einem verbindlichen Sanierungsprogramm zu verknüpfen. (5) Die besondere Situation der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach der Herstellung der Deutschen Einheit begründet Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur Deckung von Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines solchen Nachholbedarfs und die Regelung seiner Finanzierung ist das Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes im Sinne von § 2 Abs. 1. (6) Kosten politischer Führung können SonderbedarfsBundesergänzungszuweisungen begründen, sofern ein Land im Hinblick auf seine Einwohnerzahl mit solchen Kosten überproportional belastet ist. Absatz 3 Satz 1 gilt nicht. Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen (1) Bei der Gewährung von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen bestimmt sich die Leistungsschwäche eines Landes danach, ob dessen Finanzkraft im Anschluss an den Länderfinanzausgleich nach dem bundesstaatlichen Prinzip des solidarischen Einstehens füreinander noch unangemessen im Verhältnis zur länderdurchschnittlichen Finanzkraft ist. Die Finanzkraft eines Landes ist unangemessen im Sinne des Satzes 1, wenn sie erkennbar unterhalb der länderdurchschnittlichen Finanzkraft liegt. (2) Eine Nivellierung der Finanzkraft der Länder durch allgemeine Bundesergänzungszuweisungen ist auszuschließen. § 9 Satz 4 gilt entsprechend. § 12 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (1) Die Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen setzt voraus, dass die Sonderlasten benannt und begründet werden. Nur aus besonderen Gründen können Sonderlasten berücksichtigt werden. Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen dienen nicht dazu, aktuelle Vorhaben zu finanzieren oder finanziellen Schwächen abzuhelfen, die eine unmittelbare und voraussehbare Folge von politischen Entscheidungen eines Landes bilden. Auch kurzfristige Finanzschwächen können Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nicht rechtfertigen. Die benannten und begründeten Sonderlasten müssen bei allen Ländern berücksichtigt werden, bei denen sie vorliegen. (2) Ausnahmsweise kann die Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen dazu führen, dass die Finanzkraft des Empfängerlandes die länderdurchschnittliche Finanzkraft übersteigt. (3) Die Vergabe von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ist zu befristen. Auch sollen SonderbedarfsBundesergänzungszuweisungen im Regelfall degressiv ausgestaltet werden. Die Voraussetzungen für die Vergabe von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen sind in angemessenem Zeitabstand zu überprüfen. (4) Soweit Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen als ein Instrument zur Sanierung des Haushaltes eines Landes aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage in Betracht kommen, setzt ihre Gewährung angesichts der nur in Ausnahmefällen gegebenen Hilfeleistungspflicht der bundesstaatlichen Gemeinschaft zusätzlich voraus, dass das betreffende Land ausreichende Eigenanstrengungen Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 13 Übergangsbestimmung Bis zum Inkrafttreten eines Finanzausgleichsgesetzes, das den Anforderungen der vorstehenden Vorschriften genügt, ist das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), weiter anzuwenden, längstens bis zum 31. Dezember 2004. § 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 15 Geltungsdauer Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 2305 Berlin, den 9. September 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Gesetz zur Umstellung auf Euro-Beträge im Lastenausgleich und zur Anpassung der LAG-Vorschriften (LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz ­ LAG-EUAnpG) ­ Vom 9. September 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Änderung des Reparationsschädengesetzes Änderung des Feststellungsgesetzes Änderung des Altsparergesetzes Änderung der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Änderung der Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Änderung der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Aufhebung von Rechtsvorschriften Neufassung von Rechtsvorschriften Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Änderung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§10 Deutsche Mark und Euro (1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank. (2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung." 2. Dem Zweiten Teil des Gesetzes wird folgender Achter Abschnitt angefügt: ,,Achter Abschnitt § 227a Anwendung des Zweiten Teils für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 Für die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach diesem Gesetz gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis ist bei der Neufestsetzung von Ausgleichsabgaben mit dem unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, in Euro anzusetzen." Artikel 1 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 3. § 246 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt: Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark RM 1 2 2307 Grundbetrag in Euro EUR 3 darin enthaltener Erhöhungsbetrag EUR 4 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 5 000 5 500 6 200 7 200 8 500 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 23 000 26 000 29 000 32 000 36 000 40 000 44 000 48 000 53 000 58 000 63 000 68 000 74 000 80 000 86 000 93 000 100 000 110 000 2 000 000 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens 2 454,20 2 633,15 2 837,67 -- -- -- -- 153,39 230,08 281,21 357,90 460,16 562,42 664,68 690,24 715,81 715,81 766,94 818,07 818,07 818,07 869,20 920,33 971,45 1 022,58 1 073,71 1 124,84 1 175,97 1 227,10 1 278,23 1 329,36 1 380,49 1 431,62 31 über 2 000 000 3 118,88 3 630,17 4 115,90 4 652,76 5 240,74 5 752,03 6 212,20 6 672,36 7 055,83 7 490,43 7 873,89 8 257,36 8 666,40 9 024,30 9 331,08 9 637,85 9 919,06 10 225,84 10 532,61 10 839,39 11 171,73 11 529,63 11 887,54 12 271,01 12 680,04 13 165,77 13 165,77 + 10 v.H. des 110 000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro 109 799,93 + 6,5 v.H. des 2 000 000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro". 1 431,62 4. Dem § 249 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags 1. nach Maßgabe von Absatz 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadensbetrag, 2. nach Maßgabe von Absatz 2 die bei der Kürzung zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und 3. nach Maßgabe von Absatz 3 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." 2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 5. Dem § 249a wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Sparerzuschlag für den Verlust von Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." 6. § 250 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,volle 10 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag" ersetzt. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in Absatz 6a aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zinszuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht der Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist." c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt: Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark RM 1 2 Grundbetrag in Euro EUR 3 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 5 000 5 500 6 200 7 200 8 500 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 23 000 26 000 29 000 32 000 36 000 40 000 44 000 48 000 53 000 58 000 63 000 68 000 74 000 80 000 86 000 93 000 100 000 110 000 120 000 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens 2 454,20 2 633,15 2 837,67 3 118,88 3 476,78 3 885,82 4 371,55 4 882,84 5 291,87 5 649,78 6 007,68 6 365,58 6 774,62 7 158,09 7 490,43 7 848,33 8 206,23 8 513,01 8 768,66 8 998,74 9 254,38 9 510,03 9 765,67 10 046,89 10 353,66 10 660,44 10 992,78 11 350,68 11 785,28 12 271,01 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2309 Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark RM Grundbetrag in Euro EUR 3 1 2 31 32 33 34 35 36 37 38 39 bis bis bis bis bis bis bis bis bis 130 000 140 000 150 000 160 000 170 000 180 000 190 000 200 000 1 000 000 12 756,73 13 216,90 13 677,06 14 111,66 14 546,25 14 955,29 15 364,32 15 747,79 15 747,79 + 7 v.H. des 200 000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro 40 über 1 000 000 44 380,14 + 6,5 v.H. des 1 000 000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro". d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die Abzugs- und Anrechnungsbeträge nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." 7. § 267 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3, 6 und 7 werden die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 Euro" und die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,11 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe a und c wird jeweils die Angabe ,,75 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,39 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Angabe ,,87 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,45 Euro", die Angabe ,,93 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,48 Euro" und die Angabe ,,103 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,53 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 6 werden die Angabe ,,87 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,45 Euro", die Angabe ,,64 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,33 Euro" und die Angabe ,,31 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 Euro" ersetzt. dd) In Nummer 7 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 Euro" ersetzt. ee) In Nummer 8 wird die Angabe ,,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,21 Euro" ersetzt. 8. § 269a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Angabe ,,4 600 DM" durch die Angabe ,,2 351,94 EUR", die Angabe ,,5 600 DM" durch die Angabe ,,2 863,23 EUR", die Angabe ,,7 600 DM" durch die Angabe ,,3 885,82 EUR" und jeweils die Angabe ,,9 600 DM" durch die Angabe ,,4 908,40 EUR" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,60 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,31 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,44 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,23 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,21 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,11 Euro" ersetzt. dd) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Angabe ,,27 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,14 Euro", die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" sowie die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. 2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 9. § 270 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 Euro" ersetzt. 10. In § 272 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,5 600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 863,23 Euro" ersetzt. 11. § 273 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 3 und 5 wird die Angabe ,,3 600 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,1 840,65 Euro" ersetzt. b) In Satz 7 wird die Angabe ,,5 600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 863,23 Euro" ersetzt. 12. In § 274 Abs. 2 Satz 5 werden die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" und die Angabe ,,2 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 Euro" ersetzt. 13. In § 276 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,206 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. 14. § 277 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,520 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Angabe ,,2 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 Euro" und die Angabe ,,1 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,50 Euro" ersetzt. 15. In § 277a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 16. § 278 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag): Vollendetes Lebensjahr in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt monatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt bis 7,67 EUR bis 15,34 EUR bis 25,56 EUR bis 51,13 EUR über 51,13 EUR 80 75 70 65 60 55 50 unter 50 306,78 409,03 562,42 766,94 971,45 1 227,10 1 891,78 2 812,11 613,55 869,20 1 175,97 1 533,88 1 994,04 2 454,20 2 812,11 2 812,11 1 022,58 1 431,62 1 994,04 2 300,81 2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11 1 687,26 1 994,04 2 300,81 2 607,59 2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11 1 994,04 2 300,81 2 607,59 2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11". 17. § 278a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: ,,Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die nach den Nummern 1 bis 8 anzurechnenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5. b) Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen ­ von 1 020 bis 1 534 Euro in Höhe von 154 Euro, ­ von 1 535 bis 2 044 Euro in Höhe von 205 Euro, ­ von 2 045 bis 2 554 Euro in Höhe von 281 Euro, ­ von 2 555 bis 2 864 Euro in Höhe von 358 Euro, ­ von 2 865 bis 3 339 Euro in Höhe des 2 505 Euro übersteigenden Teils des Grundbetrags, ­ von mehr als 3 339 Euro in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrags erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag);". 18. In § 280 Abs. 5 wird die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 19. § 281 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,11 Euro" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 20. § 282 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden Mindestbeträge erreicht: Vollendetes Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab erstmalig Entschädigungsrente gewährt wird 2311 die Angabe ,,1 600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,820 Euro" und die Angabe ,,1 800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,930 Euro" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, war er aber im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so treten an die Stelle der Entschädigungsbeträge nach Satz 1 die Entschädigungsbeträge von 210 Euro, 310 Euro und 360 Euro." b) In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,110 Euro" und in Nummer 2 und 3 die Angaben ,,150 Deutsche Mark" jeweils durch die Angaben ,,80 Euro" ersetzt. 26. Dem § 296 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." 27. In § 308 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verwaltung" die Wörter ,,oder einer anderen bestehenden Behörde" eingefügt. 28. § 323 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter ,,einer Milliarde Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Millionen Euro" und die Angabe ,,35 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Millionen Euro" ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes werden aus dem Ausgleichsfonds die zur Verzinsung der auf Grund des Altsparergesetzes entstandenen Deckungsforderungen erforderlichen Beträge so lange bereitgestellt, bis das Altsparergesetz abgeschlossen ist." c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach der Angabe ,,80 Millionen Deutsche Mark" ein Komma und die Wörter ,,ab dem 1. Januar 2002 20 Millionen Euro" eingefügt. 29. In § 324 Abs. 4 wird die Angabe ,,100 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Millionen Euro" ersetzt. 30. § 327 Abs. 4 wird gestrichen. 31. In § 330a Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 349 Abs. 5 Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 349 Abs. 5 Satz 3" ersetzt. 32. In § 342 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung auf ,,§ 349 Abs. 5 Satz 3 und 4" durch die Verweisung ,,§ 349 Abs. 5 Satz 4 und 5" ersetzt. Mindestgrundbetrag 80 75 70 65 unter 65 21. § 284 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1 533 EUR 1 891 EUR 2 249 EUR 2 607 EUR 2 965 EUR". ,,(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Entschädigungsrente gewährt: bei Durchschnittseinkünften nach § 239 monatliche Entschädigungsrente von 2 000 bis 4 000 RM von 4 001 bis 6 500 RM von 6 501 bis 9 000 RM von 9 001 bis 12 000 RM über 12 000 RM 16 EUR 26 EUR 36 EUR 44 EUR 52 EUR". b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 Euro" ersetzt. 22. In § 287 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt. 23. § 290 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 24. § 292 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,11 Euro" ersetzt. b) Im letzten Satz werden die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 Euro", die Angabe ,,7,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4 Euro" und die Angabe ,,2 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 Euro" ersetzt. 25. § 295 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,620 Euro", 2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Artikel 2 Änderung des Reparationsschädengesetzes Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 3e des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die in Deutscher Mark genannten Beträge in Absatz 1 Nr. 4 und 5 gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort." 2. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort." 3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt: Grundbetrag in Euro EUR 1 2 3 33. § 349 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern ,,in Deutscher Mark" ein Komma und die Wörter ,,in Euro" eingefügt. bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern ,,in Deutscher Mark" ein Komma und die Wörter ,,nach dem 31. Dezember 2001 in Euro," eingefügt. b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Verweisung ,,Satz 2" durch die Verweisung ,,Satz 3" ersetzt. Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark (RM)/ Deutscher Mark (DM) darin enthaltener Erhöhungsbetrag EUR 4 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 5 000 5 500 6 200 7 200 8 500 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 23 000 26 000 29 000 32 000 36 000 40 000 44 000 48 000 53 000 58 000 63 000 68 000 74 000 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens 2 454,20 2 633,15 2 837,67 3 118,88 3 630,17 4 115,90 4 652,76 5 240,74 5 752,03 6 212,20 6 672,36 7 055,83 7 490,43 7 873,89 8 257,36 8 666,40 9 024,30 9 331,08 9 637,85 9 919,06 10 225,84 10 532,61 10 839,39 11 171,73 -- -- -- -- 153,39 230,08 281,21 357,90 460,16 562,42 664,68 690,24 715,81 715,81 766,94 818,07 818,07 818,07 869,20 920,33 971,45 1 022,58 1 073,71 1 124,84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Schadensbetrag in Reichsmark (RM)/ Deutscher Mark (DM) 2313 Schadensgruppe Grundbetrag in Euro EUR darin enthaltener Erhöhungsbetrag EUR 4 1 2 3 25 26 27 28 29 30 bis bis bis bis bis bis 80 000 86 000 93 000 100 000 110 000 2 000 000 11 529,63 11 887,54 12 271,01 12 680,04 13 165,77 13 165,77 + 10 v.H. des 110 000 RM/DM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro 1 175,97 1 227,10 1 278,23 1 329,36 1 380,49 1 431,62 31 über 2 000 000 109 799,93 + 6,5 v.H. des 2 000 000 RM/DM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro". 1 431,62 4. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags 1. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadensbetrag, 2. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 3 die zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und 3. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 4 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." 5. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,volle 10 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Abzugsbeträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Der Berechnung nach Absatz 4 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt: Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark (RM)/ Deutscher Mark (DM) Grundbetrag in Euro EUR 1 2 3 1 2 3 4 bis bis bis bis 5 000 5 500 6 200 7 200 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens 2 454,20 2 633,15 2 837,67 3 118,88 2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Schadensbetrag in Reichsmark (RM)/ Deutscher Mark (DM) 2 Schadensgruppe Grundbetrag in Euro EUR 1 3 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 8 500 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 23 000 26 000 29 000 32 000 36 000 40 000 44 000 48 000 53 000 58 000 63 000 68 000 74 000 80 000 86 000 93 000 100 000 110 000 120 000 130 000 140 000 150 000 160 000 170 000 180 000 190 000 200 000 1 000 000 3 476,78 3 885,82 4 371,55 4 882,84 5 291,87 5 649,78 6 007,68 6 365,58 6 774,62 7 158,09 7 490,43 7 848,33 8 206,23 8 513,01 8 768,66 8 998,74 9 254,38 9 510,03 9 765,67 10 046,89 10 353,66 10 660,44 10 992,78 11 350,68 11 785,28 12 271,01 12 756,73 13 216,90 13 677,06 14 111,66 14 546,25 14 955,29 15 364,32 15 747,79 15 747,79 + 7 v.H. des 200 000 RM/DM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro 40 über 1 000 000 44 380,74 + 6,5 v.H. des 1 000 000 RM/DM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 6. In § 49 Satz 1 und 2 werden nach der Verweisung auf ,,§ 350b" jeweils ein Komma und die Verweisung ,,350c" eingefügt. 7. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,§ 17 Satz 2 gilt entsprechend." 8. In § 58 Nr. 4 Satz 1 werden nach der Verweisung ,,§§ 80 bis 83" die Wörter ,,sowie des § 227a" eingefügt. 2315 b) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,3 600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 840,65 Euro" ersetzt. 2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe ,,750 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,385 Euro", die Angabe ,,180 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,95 Euro" und die Angabe ,,90 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. Artikel 6 Artikel 3 Änderung des Feststellungsgesetzes Das Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3c des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird wie folgt geändert: Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: ,,§ 22a Schadensberechnung nach dem 31. Dezember 2001 Für die Schadensberechnung nach diesem Abschnitt gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort." 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Ermittlungsgrundlage Einkünfte im Sinne des § 267 des Gesetzes sind, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, die in § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Einkunftsarten; das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Besteuerung der Einkünfte stattfindet. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Ermittlung der Summe der Einkünfte finden keine Anwendung." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Betriebsausgaben Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Werbungskosten Werbungskosten sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die in § 9 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aufwendungen." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei der Bewertung von Sachbezügen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist davon auszugehen, dass bei Gewährung voller freier Station, die auch Leistungen zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse umfasst, der Einkommenshöchstbetrag nach § 267 Abs. 1 des Gesetzes mit Ausnahme des Selbständigenzuschlags, des Sozialzuschlags und der Pflegezulage erreicht ist. Der Wert der vollen freien Station nach Satz 1 mindert sich, wenn Leistungen zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: Artikel 4 Änderung des Altsparergesetzes Das Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: ,,§ 27a Berechnung der Entschädigung und der Verwaltungskosten nach dem 31. Dezember 2001 Für die Berechnung der Entschädigung und der Verwaltungskosten gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis ist mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." Artikel 5 Änderung der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des § 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1395, 1398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,5 600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 863,23 Euro" ersetzt. 2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 nicht gewährt werden, um die Sätze des Taschengeldes nach § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes. Bei einem Anspruch auf Gewährung voller freier Station für die Übergabe eines landund forstwirtschaftlichen Betriebs wird vermutet, dass auch Leistungen zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse gewährt werden." e) In Absatz 9 werden jeweils die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: ,,(11) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer veranlagt, so sind die hierbei festgestellten Einkünfte zugrunde zu legen, es sei denn, dass der Gewinn auf Grund von Durchschnittssätzen ermittelt worden ist. Steuerbefreite Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz sind auch zu berücksichtigen. Eine Verlustverrechnung ist nicht zulässig." 7. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Einkünfte aus selbständiger Arbeit Bei der Errechnung von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt § 8 entsprechend." 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. 9. In § 11 wird die Angabe ,,15 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,8 Euro" ersetzt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 Euro" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle der Unterverpachtung entsprechend." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Als Erhaltungsaufwand sind ohne besonderen Nachweis 10 vom Hundert der Jahresrohmiete abzusetzen; ein darüber hinausgehender Erhaltungsaufwand ist nachzuweisen." c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 sind in Deutscher Mark festgestellte Einheitswerte sowie in Deutscher Mark bewertete Anschaffungsoder Herstellungskosten mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) § 7 Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden; für die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Haus, die Eigentumswohnung und das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht, für die Errechnung der Einkünfte aus Untervermietung oder Unterverpachtung sowie für die Absetzung für Abnutzung gelten jedoch die vorstehenden Absätze 2, 3, 4 und 6." 11. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird der letzte Halbsatz gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei teilweiser Gewährung der freien Station sind anzusetzen: 1. Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) 2. Heizung und Beleuchtung 3. Erstes und zweites Frühstück 4. Mittagessen 5. Nachmittagskaffee 6. Abendessen mit 3/20 mit 1/20 mit je 1/10 mit 3/10 mit 1/10 mit 2/10 der für die volle freie Station maßgebenden Sätze, die für diese Berechnung stets um die Sätze des Taschengeldes nach § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes zu kürzen sind. Werden Leistungen zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse gewährt, sind die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Sätze maßgebend." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Abrundung Bei Errechnung von Einkünften aus den Einkunftsarten im Sinne des § 1 Satz 1 sind diese vor Abzug von Freibeträgen und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Gesetzes auf volle Euro nach unten abzurunden. Vor Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 6 und des § 269a Abs. 4 des Gesetzes sind die einzelnen Renten und Versorgungsbezüge auf volle Euro nach unten abzurunden. Vor der Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Einkünften Krankenversicherungsbeiträge nach Maßgabe des § 15b sowie die in den Einkünften enthaltenen Zulagen für Kinder abzuziehen; die Summe dieser Zulagen für jedes Kind ist vor Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes auf volle Euro nach unten abzurunden." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Verweisung ,,Absätzen 2 bis 8" durch die Verweisung ,,Absätzen 2 bis 7" und die Verweisung ,,Absatz 9" durch die Verweisung ,,Absatz 8" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung ,,(Absatz 8)" durch die Verweisung ,,(Absatz 7)" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Angabe ,,70 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,40 Euro", die Angabe ,,90 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" und die Angabe ,,130 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,70 Euro" ersetzt. d) In Absatz 6 wird die Verweisung ,,(Absatz 8 Satz 2)" durch die Verweisung ,,(Absatz 7 Satz 2)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 12. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Leistungen der Sozialhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Gesetz über die Kinderund Jugendhilfe sowie Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gehören nicht zu den Einkünften im Sinne dieser Verordnung." 13. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Zweckgebundene Sonderleistungen (1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, insbesondere 1. Leistungen der Krankenbehandlung und der Familienversicherung sowie das Sterbegeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, 2. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach dem Mutterschutzgesetz, 3. Leistungen der Heilbehandlung, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistungen sowie besondere Unterstützungen durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der BerufskrankheitenVerordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), die laufende Übergangsleistung jedoch nur, soweit sie nicht zum Ausgleich der Minderung eines Verdienstes gewährt wird; Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 15 bis 17 und 28 bis 31 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; Leistungen der Träger der Alterssicherung der Landwirte nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, 4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 10 bis 13, 17 Satz 1, § 18 Abs. 3, 4, 6 bis 9, § 22 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1, 2 Buchstabe b und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, auch soweit sie auf Grund anderer Gesetze in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften gewährt werden, 5. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck sonst aus öffentlichen Mitteln oder aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrichtungen gewährt werden, wenn deren Gewährung oder Höhe durch die Unterhaltshilfe und ver- 2317 gleichbare Leistungen beeinflusst wird, und Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 6. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und vergleichbare Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes. (2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen im Sinne des Absatzes 1 gehören auch gleichartige vertragliche Leistungen. (3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen gehören nicht 1. das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, einschließlich der Krankenversicherung der Landwirte, sowie das Verletztengeld nach den §§ 45 bis 48 und das Übergangsgeld nach den §§ 49 bis 51 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 2. das Mutterschaftsgeld nach den §§ 200 und 200b der Reichsversicherungsordnung, den §§ 13 und 14 des Mutterschutzgesetzes sowie dem § 29 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, 3. das Übergangsgeld nach § 20 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 4. das Mutterschaftsgeld nach § 10 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, das Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 bis 16f und 18 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie die Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes, auch soweit diese Leistungen auf Grund anderer Gesetze in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften gewährt werden." 14. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes werden nicht gewährt bei 1. Barleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Krankenversicherung der Landwirte sowie Verletzten- und Übergangsgeld nach den §§ 45 bis 48 und 49 bis 51 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch), 2. Zahlung des Übergangsgeldes nach § 20 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Zahlung des Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16 bis 16f und 18 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie der Beihilfe nach § 17 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes, auch soweit diese Leistungen auf Grund anderer Gesetze in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften gewährt werden, 4. Entgeltersatzleistungen und Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch." 15. § 26 wird aufgehoben. 16. § 27 wird aufgehoben. 2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Artikel 7 3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,durchschnittliche" das Komma und die Wörter ,,auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundete" gestrichen. b) In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen. 4. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 5. In § 25 Abs. 3 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. Änderung der Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Die Neunte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1966 (BGBl. I S. 349), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 23. November 1979 (BGBl. I S. 1982), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 6 wird die Verweisung ,,Absätzen 1 bis 4" durch die Verweisung ,,Absätzen 1 bis 5" ersetzt. 2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: ,,§ 3b Anwendung der Verordnung für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 Für die Ermittlung des Vermögens nach den §§ 1 und 1a und der Kürzungsbeträge nach den §§ 2, 3 und 3a gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort." Artikel 8 Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV11, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1970 (BGBl. I S. 681, 1221), wird wie folgt geändert: Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Kürzungsbeträge nach den Sätzen 1 und 2 in Deutscher Mark sind nach dem 31. Dezember 2001 mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." Artikel 9 Änderung der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des § 1 der Verordnung vom 7. August 1969 (BGBl. I S. 1089, 1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,durchschnittliche" das Komma und die Wörter ,,auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundete" gestrichen. b) In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen. 2. In § 3a Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,durchschnittliche" das Komma und die Wörter ,,auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundete" gestrichen. Artikel 10 Aufhebung von Rechtsvorschriften 1. Das Gesetz zur Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staatsangehöriger in Italien vom 19. Juni 1980 (BGBl. I S. 697) wird aufgehoben. 2. Das Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 3d des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird aufgehoben. 3. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staatsangehöriger in Italien vom 9. September 1985 (BGBl. I S. 1915) wird aufgehoben. 4. Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-3-DV3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. 5. Die Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. 6. Die Verordnung über die haushalts-, kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV8, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 19. Februar 1964 (BGBl. I S. 83), wird aufgehoben. 7. Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-3-DV6, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 3 der Verordnung vom 14. April 1973 (BGBl. I S. 311), wird aufgehoben. 8. Die Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 621-3-DV7, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. 9. Die Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 17. Februar 1971 (BGBl. I S. 121) wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Artikel 11 Neufassung von Rechtsvorschriften Der Bundesminister des Innern und der Bundesminister der Finanzen werden ermächtigt, das Lastenausgleichsgesetz und die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und den Rechtsvorschriften eine Inhaltsübersicht voranzustellen. Artikel 13 Änderung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 2319 Das Dreiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422) wird wie folgt geändert: Artikel 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Bundesminister des Innern und der Bundesminister der Finanzen werden ermächtigt, die Sechzehnte und Vierundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und der Verordnung eine Inhaltsübersicht voranzustellen." Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 12 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 5 bis 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung des Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 9. September 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister des Innern Schily 2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz ­ PQsG) Vom 9. September 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 40 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: ,,§ 80 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität". g) Nach ,,§ 111 Risikoausgleich" werden die Angabe ,,Elftes Kapitel Bußgeldvorschrift § 112 Bußgeldvorschrift" gestrichen und folgende Kapitel angefügt: ,,Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen § 112 Grundsätze § 113 Leistungs- und Qualitätsnachweise § 114 Örtliche Prüfung § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen § 116 Kostenregelungen § 117 Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht § 118 Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfung von Pflegeeinrichtungen § 119 Heimverträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschrift § 121 Bußgeldvorschrift". b) Nach ,,§ 80 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität" wird eingefügt: ,,§ 80a Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit Pflegeheimen". c) Nach ,,§ 87 Unterkunft und Verpflegung" wird eingefügt: ,,§ 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts". d) Nach ,,§ 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen" wird die Angabe ,,Vierter Abschnitt Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse" wie folgt gefasst: ,,Vierter Abschnitt Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse, Pflegeheimvergleich". 2. Dem § 7 werden folgende Absätze angefügt: ,,(3) Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der Ausübung seines Wahlrechts nach § 2 Abs. 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflegekasse dem Pflegebedürftigen spätestens mit dem Bescheid über die Bewilligung seines Antrags auf Gewährung häuslicher, teil- oder vollstationärer Pflege eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln, in deren Einzugsbereich die pflegerische Versorgung gewährleistet werden soll (Leistungs- und Preisvergleichsliste). Die Leistungs- und Preisvergleichsliste hat zumindest die für die Pflegeeinrichtung jeweils geltenden Festlegungen der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a sowie der Vergütungsvereinbarung nach e) Nach ,,§ 92 Landespflegeausschüsse" wird eingefügt: ,,§ 92a Pflegeheimvergleich". f) Nach ,,§ 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst" wird eingefügt: ,,§ 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen § 97b Personenbezogene Daten bei den Heimaufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 dem Achten Kapitel zu enthalten. Zugleich ist dem Pflegebedürftigen eine Beratung darüber anzubieten, welche Pflegeleistungen für ihn in seiner persönlichen Situation in Betracht kommen. (4) Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation von Beratungsangeboten anderer Träger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung ist zu gewährleisten." 2a. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Medizinische Dienst durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit zu ermitteln. Darüber hinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation mit Ausnahme von Kuren." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,eine Begutachtung im Krankenhaus" durch die Wörter ,,eine Begutachtung in der Einrichtung" ersetzt sowie nach den Wörtern ,,ist die Begutachtung" das Wort ,,dort" und nach dem Wort ,,Woche" die Wörter ,,nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse" eingefügt. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Mit Einverständnis des Versicherten sollen auch pflegende Angehörige oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Versicherten beteiligt sind, befragt werden." 3. In § 45 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,kann" durch das Wort ,,soll" ersetzt. 4. In § 69 Satz 2 werden die Wörter ,,Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen" durch die Wörter ,,Versorgungsverträge, Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie Vergütungsvereinbarungen" ersetzt. 5. Dem § 71 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt fünf Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Diese Rahmenfrist verlängert sich um 2321 Zeiten, in denen eine in diesen Vorschriften benannte Fachkraft 1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig war, 2. als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat oder 3. an einem betriebswirtschaftlichen oder pflegewissenschaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerziehungspflege teilgenommen hat, soweit der Studien- oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss beendet worden ist. Die Rahmenfrist darf in keinem Fall acht Jahre überschreiten." 6. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst: ,,Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die 1. den Anforderungen des § 71 genügen, 2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten, 3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 80 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln;". b) Absatz 5 wird gestrichen. 7. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Krankenversicherung" die Wörter ,,sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. im Land" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Wörter ,,einschließlich der Verteilung der Prüfungskosten" gestrichen. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder 1. landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder 2. landesweite Personalrichtwerte zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens 2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 1. das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegestufen (Personalanhaltszahlen), sowie 2. im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal. Die Heimpersonalverordnung bleibt in allen Fällen unberührt." bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie arbeiten dabei mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen." c) Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Absätze ersetzt: ,,(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können von jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums oder der Kündigungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 innerhalb von zwölf Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, kann ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden." 9. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt: ,,§ 80a Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit Pflegeheimen (1) Bei teil- oder vollstationärer Pflege setzt der Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung nach dem Achten Kapitel ab dem 1. Januar 2004 den Nachweis einer wirksamen Leistungs- und Qualitätsvereinbarung durch den Träger des zugelassenen Pflegeheims voraus; für Pflegeeinrichtungen, die erstmals ab dem 1. Januar 2001 zur teil- oder vollstationären Pflege nach § 72 zugelassen werden, gilt dies bereits für den Abschluss der ersten und jeder weiteren Pflegesatzvereinbarung vor dem 1. Januar 2004. Parteien der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung sind die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2. (2) In der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale festzulegen. Dazu gehören insbesondere: 1. die Struktur und die voraussichtliche Entwicklung des zu betreuenden Personenkreises, gegliedert nach Pflegestufen, besonderem Bedarf an Grundpflege, medizinischer Behandlungspflege oder sozialer Betreuung, 2. Art und Inhalt der Leistungen, die von dem Pflegeheim während des nächsten Pflegesatzzeitraums oder der nächsten Pflegesatzzeiträume (§ 85 Abs. 3) erwartet werden, sowie 3. die personelle und sächliche Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiter. Die Festlegungen nach Satz 2 sind für die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 und für die Schiedsstelle als Bemessungsgrundlage für die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach dem Achten Kapitel unmittelbar verbindlich. (3) Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung ist in der Regel zusammen mit der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 abzuschließen; sie kann auf Ver- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: ,,(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst: ,,(6) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen." 8. § 80 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,einheitlich" die Wörter ,,unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie unabhängiger Sachverständiger" eingefügt sowie die Wörter ,,das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen" durch die Wörter ,,die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 langen einer Pflegesatzpartei auch zeitlich unabhängig von der Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen werden. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei über die Punkte, über die keine Einigung erzielt werden konnte. § 73 Abs. 2 sowie § 85 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Der Träger des Pflegeheims ist verpflichtet, mit dem in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung als notwendig anerkannten Personal die Versorgung der Heimbewohner jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Heimbewohner nicht beeinträchtigt wird. Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen in den Belegungs- oder Leistungsstrukturen des Pflegeheims kann jede Vereinbarungspartei eine Neuverhandlung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung verlangen. § 85 Abs. 7 gilt entsprechend. (5) Auf Verlangen einer Vertragspartei nach Absatz 1 Satz 2 hat der Träger einer Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass seine Einrichtung das nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 als notwendig anerkannte und vereinbarte Personal auch tatsächlich bereitstellt und bestimmungsgemäß einsetzt." 10. § 81 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Bei Entscheidungen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger oder den überörtlichen Sozialhilfeträgern gemeinsam zu treffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder die überörtlichen Träger mit zwei Vertretern an der Beschlussfassung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 213 Abs. 2 des Fünften Buches beteiligt. Kommt bei zwei Beschlussfassungen nacheinander eine Einigung mit den Vertretern der Sozialhilfeträger nicht zustande, kann jeder Beteiligte nach Satz 1 die Entscheidung des Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 76 verlangen. Sie entscheiden für alle Beteiligten verbindlich über die streitbefangenen Punkte unter Ausschluss des Rechtswegs. Die Kosten des Verfahrens nach Satz 2 und das Honorar des Vorsitzenden sind von allen Beteiligten anteilig zu tragen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die den Spitzenverbänden der Pflegekassen (§ 53) nach dem Siebten Kapitel zugewiesenen Aufgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Nichteinigung ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen ist." 10a. In § 82 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Miet- und Pachtverhältnisse über," jeweils durch die Wörter ,,Miete, Pacht," ersetzt. 11. § 83 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 2323 ,,3. die Rechnungs- und Buchführungsvorschriften der Pflegeeinrichtungen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung; bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die neben den Leistungen nach diesem Buch auch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches (gemischte Einrichtung) erbringen, kann der Anwendungsbereich der Verordnung auf den Gesamtbetrieb erstreckt werden,". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Nach Erlass der Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen nach § 75 zu den von der Verordnung erfassten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig." 12. In § 85 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme des Heimbeirats oder des Heimfürsprechers nach § 7 Abs. 4 des Heimgesetzes beizufügen." 13. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt: ,,§ 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts (1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag). Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Zieht ein Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. Von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig. (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner auf Grund der Entwicklung seines Zustands einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuzuleiten. Weigert sich der Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den über- 2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 gen sowie den Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen über 1. die Versorgungsstrukturen einschließlich der personellen und sächlichen Ausstattung, 2. die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Entgelte der Pflegeheime und auf die Daten aus den Vereinbarungen über Zusatzleistungen zurückzugreifen. Soweit dies für die Zwecke des Pflegeheimvergleichs erforderlich ist, haben die Pflegeheime der mit der Durchführung des Pflegeheimvergleichs beauftragten Stelle auf Verlangen zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, insbesondere auch über die von ihnen gesondert berechneten Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 und 4). (4) Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass die Vergleichsdaten 1. den zuständigen Landesbehörden, 2. den Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land, 3. den Landesverbänden der Pflegekassen, 4. dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, 5. dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. im Land sowie 6. den nach Landesrecht zuständigen Trägern der Sozialhilfe zugänglich gemacht werden. Die Beteiligten nach Satz 1 sind befugt, die Vergleichsdaten ihren Verbänden oder Vereinigungen auf Bundesebene zu übermitteln; die Landesverbände der Pflegekassen sind verpflichtet, die für Prüfzwecke erforderlichen Vergleichsdaten den von ihnen zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen (§ 79 Abs. 1, § 112 Abs. 3) sowie auf Verlangen den unabhängigen Sachverständigen und Prüfstellen nach § 113 zugänglich zu machen. (5) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeheime auf Bundesebene anzuhören. Im Rahmen der Anhörung können diese auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder für einzelne Regelungen einer solchen Rechtsverordnung vorlegen. (6) Die Spitzen- oder Landesverbände der Pflegekassen sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der Pflegeheime mit den im Pflegeheimvergleich ermittelten Leistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten zu veröffentlichen. (7) Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung oder der Erteilung von Auskünften zu anonymisieren. (8) Die Ergebnisse des ersten länderbezogenen Pflegeheimvergleichs sind den Beteiligten nach Absatz 4 spätestens zum 31. Dezember 2003 vorzulegen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, zahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit wenigstens 5 vom Hundert zu verzinsen. (3) Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach den §§ 41 bis 43a zustehenden Leistungsbeträge sind von seiner Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen. Maßgebend für die Höhe des zu zahlenden Leistungsbetrags ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse, unabhängig davon, ob der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die von den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden zum 15. eines jeden Monats fällig." 14. Nach § 90 werden in der Überschrift des Vierten Abschnitts nach dem Wort ,,Landespflegeausschüsse" ein Komma und danach das Wort ,,Pflegeheimvergleich" angefügt. 15. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt: ,,§ 92a Pflegeheimvergleich (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbesondere mit dem Ziel, 1. die Vertragsparteien nach § 80a Abs. 1 bei der Ermittlung von Vergleichsmaßstäben für den Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, 2. die unabhängigen Sachverständigen und Prüfstellen im Verfahren zur Erteilung der Leistungsund Qualitätsnachweise nach § 113, 3. die Landesverbände der Pflegekassen bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 79, Elftes Kapitel), 4. die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 bei der Bemessung der Vergütungen und Entgelte sowie 5. die Pflegekassen bei der Erstellung der Leistungs- und Preisvergleichslisten (§ 7 Abs. 3) zu unterstützen. Die Pflegeheime sind länderbezogen, Einrichtung für Einrichtung, insbesondere hinsichtlich ihrer Leistungs- und Belegungsstrukturen, ihrer Pflegesätze und Entgelte sowie ihrer gesondert berechenbaren Investitionskosten miteinander zu vergleichen. (2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln: 1. die Organisation und Durchführung des Pflegeheimvergleichs durch eine oder mehrere von den Spitzen- oder Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam beauftragte Stellen, 2. die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus Verwaltungsmitteln der Pflegekassen, 3. die Erhebung der vergleichsnotwendigen Daten einschließlich ihrer Verarbeitung. (3) Zur Ermittlung der Vergleichsdaten ist vorrangig auf die verfügbaren Daten aus den Versorgungsverträgen, den Leistungs- und Qualitätsvereinbarun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 frühestens zum 1. Januar 2006 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen länderbezogenen Vergleich über die zugelassenen Pflegedienste (Pflegedienstvergleich) in entsprechender Anwendung der vorstehenden Absätze anzuordnen." 16. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Klammerangabe wie folgt gefasst: ,,(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)". b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer eingefügt: ,,6a. den Abschluss und die Durchführung von Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a),". 17. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Klammerangabe wie folgt gefasst: ,,(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)". b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a),". 18. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten und nutzen. Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 2 wird gestrichen. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Angabe ,,Absätze 1 bis 3" wird durch die Angabe ,,Absätze 1 und 2" ersetzt. 19. In § 97 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 18, 40 und 80" durch die Angabe ,,§§ 18, 40, 80, 112 bis 115, 117 und 118" ersetzt. 20. Nach § 97 werden folgende §§ 97a und 97b eingefügt: ,,§ 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen (1) Von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige sowie unabhängige Sachverständige und Prüfstellen nach § 113 Abs. 2 sind berechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 80, 112 bis 115, 117 2325 und 118 zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen; sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung dieser Stellen erforderlich ist. Die Daten sind vertraulich zu behandeln. (2) § 107 gilt entsprechend. § 97b Personenbezogene Daten bei den Heimaufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe Die zuständigen Heimaufsichtsbehörden und die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, die für Zwecke der Pflegeversicherung nach den §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118 erhobenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; § 107 findet entsprechende Anwendung." 21. § 104 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,(§§ 79 und 80)" durch die Angabe ,,(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2a. im Falle des Abschlusses und der Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) und Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a),". cc) Nach den Wörtern ,,erforderlichen Angaben" werden die Wörter ,,über Versicherungsleistungen" gestrichen. b) Folgende Absätze werden angefügt: ,,(2) Soweit dies für die in Absatz 1 Nr. 2 und 2a genannten Zwecke erforderlich ist, sind die Leistungserbringer berechtigt, die personenbezogenen Daten auch an die Medizinischen Dienste und die in den §§ 112 bis 115, 117 und 118 genannten Stellen zu übermitteln. (3) Trägervereinigungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für ihre Beteiligung an Qualitätsprüfungen oder Maßnahmen der Qualitätssicherung nach diesem Buch erforderlich ist." 22. § 107 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79), aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 80, 112 bis 115, 117 und 118) und aus dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis 74, 80a, 85, 86 oder 89) spätestens nach zwei Jahren". 2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 wahrgenommen werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass der Sachverständige oder die Prüfstelle die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 118 erfüllt; sie gilt bundesweit, soweit in dem Anerkennungsbescheid nichts anderes bestimmt ist. Die Rechtsaufsicht über Sachverständige oder Prüfstellen, deren Anerkennung sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, führt das Bundesversicherungsamt; die Rechtsaufsicht über Sachverständige oder Prüfstellen, deren Anerkennung sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, führt die nach Landesrecht zuständige Behörde. (3) Inhalt des Leistungs- und Qualitätsnachweises kann nur die Feststellung sein, dass die geprüfte Pflegeeinrichtung zum Zeitpunkt der Prüfung wenigstens die Qualitätsanforderungen nach diesem Buch erfüllt. Erfüllt die Einrichtung diese Anforderungen, hat ihr Träger Anspruch auf Erteilung eines Leistungs- und Qualitätsnachweises gegenüber den nach Absatz 2 für die Prüfung verantwortlichen Sachverständigen oder Prüfstellen. Diese haben den Landesverbänden der Pflegekassen, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sowie, bei vollstationärer Pflege, auch der nach Landesrecht für die Durchführung des Heimgesetzes bestimmten Behörde (Heimaufsichtsbehörde) eine Kopie des Leistungs- und Qualitätsnachweises zuzuleiten. (4) Qualitätsprüfungen nach § 114 können durch Leistungs- und Qualitätsnachweise nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Maßnahmen und Prüfungen nach dem Heimgesetz bleiben unberührt. (5) Ab dem 1. Januar 2004 hat eine Pflegeeinrichtung nur dann Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel, wenn sie einen Leistungs- und Qualitätsnachweis vorlegt, dessen Erteilung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. (6) Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vorschrift gilt § 73 Abs. 2 entsprechend. § 114 Örtliche Prüfung (1) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen sind in Wahrnehmung ihres Prüfauftrags nach § 112 Abs. 3 berechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die ambulanten oder stationären zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch weiterhin erfüllen. Soweit eine Pflegeeinrichtung einen Leistungs- und Qualitätsnachweis nach § 113 vorlegt, dessen Erteilung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, ist dies bei der Bestimmung von Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen nach Satz 1 angemessen zu berücksichtigen. (2) Bei teil- oder vollstationärer Pflege sind der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen berechtigt, zum Zwecke der Qualitätssicherung die für das Pflege- 23. Nach dem Zehnten Kapitel wird folgendes Kapitel eingefügt: ,,Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen § 112 Grundsätze (1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 80 sowie in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen nach § 80a. (2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen und in regelmäßigen Abständen die erbrachten Leistungen und deren Qualität nachzuweisen; bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die soziale Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88). (3) Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen der Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den von den Landesverbänden bestellten Sachverständigen die Prüfung der erbrachten Leistungen und deren Qualität durch Einzelprüfungen, Stichproben und vergleichende Prüfungen zu ermöglichen. Die Prüfungen sind auf die Qualität, die Versorgungsabläufe und die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Leistungen sowie auf deren Abrechnung zu erstrecken. Soweit ein zugelassener Pflegedienst auch Leistungen nach § 37 des Fünften Buches erbringt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung soll im Rahmen seiner Möglichkeiten die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung beraten, mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken. Ein Anspruch auf Beratung besteht nicht. § 113 Leistungs- und Qualitätsnachweise (1) Die Träger zugelassener Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen in regelmäßigen Abständen die von ihnen erbrachten Leistungen und deren Qualität nachzuweisen (Leistungs- und Qualitätsnachweise). (2) Die Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnachweisen nach Absatz 1 ist eine öffentliche Aufgabe. Sie kann wirksam nur durch von den Landesoder Bundesverbänden der Pflegekassen anerkannte unabhängige Sachverständige oder Prüfstellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 heim benutzten Grundstücke und Räume jederzeit angemeldet oder unangemeldet zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen oder Betreuern in Verbindung zu setzen sowie die Beschäftigten und den Heimbeirat oder den Heimfürsprecher zu befragen. Prüfungen und Besichtigungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Ziel der Qualitätssicherung zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Soweit Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sie ohne deren Zustimmung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung soll die zuständige Heimaufsichtsbehörde an unangemeldeten Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die Prüfung nicht verzögert wird. (3) Bei der ambulanten Pflege sind der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen berechtigt, die Qualität der Leistungen des Pflegedienstes mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in dessen Wohnung zu überprüfen. Soweit der Pflegedienst auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches erbringt, sind diese in die Prüfung nach Satz 1 einzubeziehen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Versorgung des Pflegebedürftigen den Anforderungen des § 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Unabhängig von ihren eigenen Prüfungsbefugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen befugt, sich sowohl an angemeldeten als auch an unangemeldeten Überprüfungen von zugelassenen Pflegeheimen zu beteiligen, soweit sie von der zuständigen Heimaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Heimgesetzes durchgeführt werden. Sie haben in diesem Fall ihre Mitwirkung an der Überprüfung des Heims auf den Bereich der Qualitätssicherung nach diesem Buch zu beschränken. (5) Soweit ein Pflegebedürftiger in den Fällen der Absätze 2 und 3 die Zustimmung nicht selbst erteilen kann, darf sie nur durch eine vertretungsberechtigte Person oder einen bestellten Betreuer ersetzt werden. (6) Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen Pflegekassen oder ihrer Verbände, des zuständigen Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. an den Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 zu beteiligen. Der Träger der Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass eine Vereinigung, deren Mitglied er ist (Trägervereinigung), an der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 3 beteiligt wird. Ausgenommen ist eine Beteiligung nach Satz 1 oder 2, soweit dadurch die Durchführung einer Prüfung voraussichtlich verzögert wird. § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen 2327 (1) Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie die von den Landesverbänden der Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen haben das Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und Informationen den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Sozialhilfeträgern sowie bei stationärer Pflege zusätzlich den zuständigen Heimaufsichtsbehörden und bei häuslicher Pflege den zuständigen Pflegekassen zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie der zuständigen Pflegeeinrichtung mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, die durch sonstige Qualitätsprüfer nach diesem Buch durchgeführt werden. Die Landesverbände der Pflegekassen sind befugt und auf Anforderung verpflichtet, die ihnen nach Satz 1 oder 2 bekannt gewordenen Daten und Informationen mit Zustimmung des Trägers der Pflegeeinrichtung auch seiner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Anhörung oder eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung zu einem Bescheid nach Absatz 2 erforderlich ist. Gegenüber Dritten sind die Prüfer und die Empfänger der Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Soweit bei einer Prüfung nach diesem Buch Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung des Trägers der Pflegeeinrichtung und der beteiligten Trägervereinigung unter Beteiligung des zuständigen Sozialhilfeträgers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Werden nach Satz 1 festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt, können die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74 Abs. 2, kündigen. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag (§ 72) oder aus der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80a) ganz oder teilweise nicht ein, sind die nach dem Achten Kapitel vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 76 in der Besetzung des Vorsitzenden und der beiden weiteren unparteiischen Mitglieder. Gegen die Entscheidung nach Satz 3 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben; ein Vorverfahren findet nicht statt, die Klage hat aufschiebende Wirkung. Der vereinbarte oder festgesetzte Kürzungsbetrag ist von der Pflegeeinrichtung bis zur Höhe ihres Eigenanteils an die betroffenen Pflegebedürftigen und im Weiteren an die Pflegekassen zurückzuzahlen; soweit die 2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2. für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch Mindest- und Höchstsätze festgelegt werden; dabei ist den berechtigten Interessen der mit der Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnachweisen beauftragten unabhängigen Sachverständigen oder Prüfstellen (§ 113) und der Wirtschaftlichkeitsprüfer (§ 79) sowie der zur Zahlung der Entgelte verpflichteten Pflegeeinrichtungen Rechnung zu tragen. § 117 Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht (1) Die Landesverbände der Pflegekassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung arbeiten mit den Heimaufsichtsbehörden bei der Zulassung und der Überprüfung der Pflegeheime eng zusammen, um ihre wechselseitigen Aufgaben nach diesem Buch und nach dem Heimgesetz insbesondere durch 1. gegenseitige Information und Beratung, 2. Terminabsprachen für eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung von Heimen oder 3. Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen wirksam aufeinander abzustimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfungen nach Möglichkeit vermieden werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Landesverbände der Pflegekassen und der Medizinische Dienst verpflichtet, in den Arbeitsgemeinschaften nach § 20 Abs. 5 des Heimgesetzes mitzuwirken. (2) Die Verantwortung der Pflegekassen und ihrer Verbände für die inhaltliche Bestimmung, Sicherung und Prüfung der Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsqualität nach diesem Buch kann durch eine Zusammenarbeit mit den Heimaufsichtsbehörden weder eingeschränkt noch erweitert werden. (3) Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit sind die Landesverbände der Pflegekassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, der zuständigen Heimaufsichtsbehörde die ihnen nach diesem Buch zugänglichen Daten über die Pflegeheime, insbesondere über die Zahl und Art der Pflegeplätze und der betreuten Personen (Belegung), über die personelle und sächliche Ausstattung sowie über die Leistungen und Vergütungen der Pflegeheime, mitzuteilen. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. (4) Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegeheimen sind vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder von den sonstigen Sachverständigen oder Stellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem Buch durchführen, unverzüglich der zuständigen Heimaufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach dem Heimgesetz erforderlich sind. § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 bleibt hiervon unberührt. (5) Die Pflegekassen und ihre Verbände sowie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung tra- Pflegevergütung als nachrangige Sachleistung von einem anderen Leistungsträger übernommen wurde, ist der Kürzungsbetrag an diesen zurückzuzahlen. Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen oder Entgelte nach dem Achten Kapitel refinanziert werden. Schadensersatzansprüche der betroffenen Pflegebedürftigen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt; § 66 des Fünften Buches gilt entsprechend. (4) Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel in der stationären Pflege sind die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen Heimbewohnern auf deren Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln, welche die Pflege, Versorgung und Betreuung nahtlos übernimmt. Bei Sozialhilfeempfängern ist der zuständige Träger der Sozialhilfe zu beteiligen. (5) Stellt der Medizinische Dienst schwerwiegende Mängel in der ambulanten Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes die weitere Betreuung des Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Pflegekasse hat dem Pflegebedürftigen in diesem Fall einen anderen geeigneten Pflegedienst zu vermitteln, der die Pflege nahtlos übernimmt; dabei ist so weit wie möglich das Wahlrecht des Pflegebedürftigen nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 haftet der Träger der Pflegeeinrichtung gegenüber den betroffenen Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern für die Kosten der Vermittlung einer anderen ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung, soweit er die Mängel in entsprechender Anwendung des § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu vertreten hat. Absatz 3 Satz 7 bleibt unberührt. § 116 Kostenregelungen (1) Die notwendigen Kosten von Leistungs- und Qualitätsnachweisen nach § 113 sind von dem Träger der geprüften Pflegeeinrichtung zu tragen. Sie sind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel zu berücksichtigen; sie können auch auf mehrere Vergütungszeiträume verteilt werden. (2) Für die Prüfkosten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die Kosten der Schiedsstellenentscheidung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 trägt der Träger der Pflegeeinrichtung, soweit die Schiedsstelle eine Vergütungskürzung anordnet; andernfalls sind sie von den als Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien gemeinsam zu tragen. Setzt die Schiedsstelle einen niedrigeren Kürzungsbetrag fest als von den Kostenträgern gefordert, haben die Beteiligten die Verfahrenskosten anteilig zu zahlen. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte 1. für die Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnachweisen sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 gen die ihnen durch die Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht entstehenden Kosten. Eine Beteiligung an den Kosten der Heimaufsichtsbehörden oder anderer von der Heimaufsichtsbehörde beteiligter Stellen oder Gremien ist unzulässig. (6) Durch Anordnungen der Heimaufsichtsbehörde bedingte Mehr- oder Minderkosten sind, soweit sie dem Grunde nach vergütungsfähig im Sinne des § 82 Abs. 1 sind, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung zu berücksichtigen. Der Widerspruch oder die Klage einer Vertragspartei oder eines Beteiligten nach § 85 Abs. 2 gegen die Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. § 118 Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfung von Pflegeeinrichtungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Beratungs- und Prüfvorschriften zur Qualitätssicherung in der ambulanten, teil- und vollstationären Pflege zu erlassen. Die Rechtsverordnung gilt für alle Personen und Stellen, die Qualitätsberatungen oder -prüfungen nach diesem Buch durchführen, sowie für alle Behörden, Leistungsträger und Einrichtungsträger oder deren Verbände, die an der Qualitätssicherung nach diesem Buch beteiligt sind. (2) Die Rechtsverordnung regelt insbesondere: 1. Maßstäbe und Grundsätze für die Beratung und Prüfung von Pflegeeinrichtungen einschließlich der ihren Trägern obliegenden Leistungs- und Qualitätsnachweise, 2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit von Leistungs- und Qualitätsnachweisen sowie Qualitätsprüfungen a) im Bereich der allgemeinen Pflegeleistungen, b) bei teil- oder vollstationärer Pflege zusätzlich in den Bereichen der medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie der Zusatzleistungen, jeweils unterteilt nach Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, 3. die Prüfverfahren einschließlich der Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnachweisen, 4. die Qualifikation der mit Qualitätsprüfungen beauftragten Sachverständigen oder Prüfstellen, 5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfstellen durch die Landes- oder Bundesverbände der Pflegekassen nach § 113 Abs. 2 einschließlich der fachlichen Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie 6. die Anforderungen für die Einholung der Zustimmung Pflegebedürftiger oder deren Ersetzung nach § 114 Abs. 2, 3 oder 5. Dabei ist zu beachten, dass Beratungen und Prüfungen in den Bereichen der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege und der 2329 sozialen Betreuung nur durch Pflegefachkräfte oder Ärzte durchgeführt werden dürfen, die in der Anwendung der Beratungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1 geschult sind. (3) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen, unabhängige Sachverständige sowie die Vereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene anzuhören. Im Rahmen der Anhörung können diese auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder für einzelne Regelungen einer solchen Rechtsverordnung vorlegen. (4) Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung berichten dem Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen erstmals zum 31. Dezember 2003, danach in Abständen von drei Jahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der Beratungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1, über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen führt die Berichte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und seine eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung zu einem Bericht zusammen und legt diesen den Spitzenverbänden der Pflegekassen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und den zuständigen Länderministerien vor. § 119 Heimverträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes Für den Heimvertrag zwischen dem Träger einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die das Heimgesetz keine Anwendung findet, und dem pflegebedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften über die Heimverträge nach dem Heimgesetz entsprechend. § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege (1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in Anspruch genommenen Leistungen, zu pflegen und hauswirtschaftlich zu versorgen (Pflegevertrag). Bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustandes des Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständigen Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Pflegedienst hat dem Pflegebedürftigen und der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. 2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 bedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1 den von der Pflegekasse mit Bescheid festgelegten und von ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten, darf der Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen." 24. Das bisherige Elfte Kapitel wird Zwölftes Kapitel. 25. Der bisherige § 112 wird § 121. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann der Pflegebedürftige den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird der Pflegevertrag erst nach dem ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt, beginnt der Lauf der Frist nach Satz 2 erst mit Aushändigung des Vertrages. (3) In dem Pflegevertrag sind wenigstens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert zu beschreiben. (4) Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung seiner pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten. Soweit die von dem Pflege- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 9. September 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2331 Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebtes Euro-Einführungsgesetz) Vom 9. September 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Änderung der Verordnung über Immissionsschutzund Störfallbeauftragte Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Änderung der Transportgenehmigungsverordnung Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung Änderung der Batterieverordnung Änderung der Verpackungsverordnung Änderung des Abfallverbringungsgesetzes Änderung der Abfallverbringungs-Verordnung Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes Änderung des Chemikaliengesetzes Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes Änderung des Benzinbleigesetzes Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Änderung des Abwasserabgabengesetzes Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz Änderung der Bundesartenschutzverordnung Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben Änderung des Gesetzes zum Übereinkommen vom 16. Juli 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel Änderung des Atomgesetzes Änderung der Atomrechtlichen DeckungsvorsorgeVerordnung Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Artikel 32 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz Änderung des Gesetzes zu den Pariser und Brüsseler Atomhaftungs-Übereinkommen Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes Änderung des Umweltauditgesetzes Artikel 32a Gesetz zur Anwendung des Umweltauditgesetzes und seiner Rechtsverordnungen auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Anlage 1 Anlage 2 Änderung der UAG-Gebührenverordnung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten Neufassung von Anhang 1 der Kostenverordnung zum Atomgesetz Neufassung von Anhang 2 der Kostenverordnung zum Atomgesetz Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes In § 62 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte In § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird die Angabe ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren Die Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren vom 22. Mai 2000 (BGBl. I S. 735) wird wie folgt geändert: Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Artikel 7 Änderung der Batterieverordnung Die Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,15 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7,50 Euro" ersetzt. 2. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt: ,,Bei einer Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) zu Grunde zu legen." Artikel 8 Änderung der Verpackungsverordnung § 8 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,0,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,25 Euro" sowie die Angabe ,,eine Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,50 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,zwei Deutsche Mark" durch die Angabe ,,ein Euro" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen 1. mit Zustimmung des Bundesrates über die Notifizierungsunterlagen, die Form der Notifizierung und der Entscheidung, 2. mit Zustimmung des Bundesrates über die Beförderungsmittel, besondere Anforderungen an die Verpackung und über die Beförderungswege von Abfällen, soweit sie nicht bereits von Regelungen nach § 1 Abs. 2 erfasst sind, 3. ohne Zustimmung des Bundesrates über die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen der nach § 5 mitwirkenden Behörden, über die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen im Zusammenhang mit notifizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes, über die Gebührensätze sowie über die Auslagenerstattung; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 5 000 Euro nicht übersteigen." 1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,50 Euro" ersetzt. 2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,Gebühr DM" durch die Angabe ,,Gebühr Euro" ersetzt. b) In Gebührennummer 1 wird die Angabe ,,1 310" durch die Angabe ,,655" ersetzt. c) In Gebührennummer 2.1 wird die Angabe ,,331" durch die Angabe ,,165" ersetzt. d) In Gebührennummer 2.2 wird die Angabe ,,655" durch die Angabe ,,327" ersetzt. e) In Gebührennummer 2.3 wird die Angabe ,,39,­ DM" durch die Angabe ,,19,­ Euro" ersetzt. f) In Gebührennummer 3 wird die Angabe ,,259" durch die Angabe ,,129" ersetzt. g) In Gebührennummer 4.1 wird die Angabe ,,276" durch die Angabe ,,138" ersetzt. h) In Gebührennummer 4.2 wird die Angabe ,,707" durch die Angabe ,,353" ersetzt. i) In Gebührennummer 5.1 wird die Angabe ,,1 400" durch die Angabe ,,700" ersetzt. j) In Gebührennummer 5.2 wird die Angabe ,,1 100" durch die Angabe ,,550" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung ,,1." gestrichen, nach dem Wort ,,Transportgenehmigung" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die nachfolgende Nummer 2 gestrichen. 2. In § 61 Abs. 3 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Transportgenehmigungsverordnung § 11 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861) wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung In § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2. In § 8 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,75 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,37,5 Millionen Euro" ersetzt. 3. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 10 Änderung der Abfallverbringungs-Verordnung Die Abfallverbringungs-Verordnung vom 18. November 1988 (BGBl. I S. 2126, 2418), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), wird aufgehoben. Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Die Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2000 (BGBl. I S. 1009), wird wie folgt geändert: 1. In § 16 wird die Angabe ,,16 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,8 Millionen Euro" ersetzt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,0,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,15 Euro" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,3,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,50 Euro" ersetzt. c) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,10,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5,00 Euro" ersetzt. d) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,15,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7,50 Euro" ersetzt. 3. Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 30. Juni 2000 (BGBl. I S. 1009) wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes In § 10 Abs. 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Chemikaliengesetzes In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), das zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai 2001 (BGBl. I S. 843) geändert worden ist, wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 14 2333 Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung Die Chemikalien-Kostenverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2118), geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2492), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe ,,1 000 DM" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. 2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Gebührennummer 1.1 wird die Angabe ,,DM 10 000" durch die Angabe ,,Euro 5 000" ersetzt. b) In Gebührennummer 1.2 wird die Angabe ,,DM 6 000" durch die Angabe ,,Euro 3 000" ersetzt. c) In Gebührennummer 1.3 wird die Angabe ,,DM 2 500" durch die Angabe ,,Euro 1 250" ersetzt. d) In Gebührennummer 1.4 wird die Angabe ,,DM 8 000 bis 12 000" durch die Angabe ,,Euro 4 000 bis 6 000" ersetzt. e) In Gebührennummer 1.5 wird die Angabe ,,DM 15 000 bis 25 000" durch die Angabe ,,Euro 7 500 bis 12 500" ersetzt. f) In Gebührennummer 2.1 wird die Angabe ,,DM 1 500" durch die Angabe ,,Euro 750" ersetzt. g) In Gebührennummer 2.2 wird die Angabe ,,DM 4 000" durch die Angabe ,,Euro 2 000" ersetzt. h) In Gebührennummer 2.3 wird die Angabe ,,DM 750" durch die Angabe ,,Euro 375" ersetzt. i) In Gebührennummer 3.1 wird die Angabe ,,DM 120" durch die Angabe ,,Euro 60" sowie die Angabe ,,DM 50 000" durch die Angabe ,,Euro 25 000" ersetzt. j) In Gebührennummer 3.2 wird die Angabe ,,DM 200" durch die Angabe ,,Euro 100" ersetzt. k) In Gebührennummer 3.3 wird die Angabe ,,DM 100" durch die Angabe ,,Euro 50" ersetzt. l) In Gebührennummer 3.4 wird die Angabe ,,DM 1 500" durch die Angabe ,,Euro 750" ersetzt. m) In Gebührennummer 3.5 wird die Angabe ,,DM 100" durch die Angabe ,,Euro 50" ersetzt. n) In Gebührennummer 3.6 wird die Angabe ,,DM 200" durch die Angabe ,,Euro 100" ersetzt. Artikel 15 Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes In § 11 Abs. 2 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird die Angabe ,,einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. 2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Artikel 16 Änderung des Benzinbleigesetzes Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert: 1. In § 3a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,einem Deutschen Pfennig" durch die Angabe ,,0,5 Cent" sowie die Angabe ,,zwei Deutschen Pfennigen" durch die Angabe ,,einem Cent" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 21 Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), geändert durch die Verordnung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1982), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 wird die Angabe ,,fünf Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,50 Euro" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: Artikel 17 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes In § 26 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" sowie die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,zehn Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Gebühr in DM" durch die Wörter ,,Gebühr in Euro" ersetzt. b) In der Gebührennummer 1.1 wird die Angabe ,,79,­" durch die Angabe ,,39,­" ersetzt. c) In der Gebührennummer 1.2 wird die Angabe ,,41,­" durch die Angabe ,,20,­" ersetzt. d) In der Gebührennummer 1.3 wird die Angabe ,,48,­" durch die Angabe ,,24,­" ersetzt. e) In der Gebührennummer 1.4 wird die Angabe ,,57,­" durch die Angabe ,,28,­" ersetzt. f) In der Gebührennummer 2.1 wird die Angabe ,,30,­" durch die Angabe ,,15,­" ersetzt. g) In der Gebührennummer 2.2 wird die Angabe ,,22,­" durch die Angabe ,,11,­" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes In § 41 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Abwasserabgabengesetzes Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe ,,ab 1. Januar 1997 70 DM" ein Komma gesetzt und die Angabe ,,ab 1. Januar 2002 35,79 Euro" eingefügt. 2. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes In § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die h) In der Gebührennummer 2.3 wird die Angabe ,,22,­" durch die Angabe ,,11,­" ersetzt. i) In der Gebührennummer 2.4 wird die Angabe ,,39,­" durch die Angabe ,,19,­" ersetzt. j) In der Gebührennummer 3. wird die Angabe ,,24,­" durch die Angabe ,,12,­" ersetzt. k) In der Gebührennummer 4. wird die Angabe ,,24,­" durch die Angabe ,,12,­" ersetzt. l) In der Gebührennummer 5. wird die Angabe ,,25,­" durch die Angabe ,,12,­" ersetzt. m) In der Gebührennummer 6. wird die Angabe ,,10,­" durch die Angabe ,,5,­" ersetzt. Artikel 22 Änderung der Bundesartenschutzverordnung In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die durch die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843) geändert worden ist, wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Artikel 23 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 17. Juli 1984 (BGBl. 1984 II S. 618), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. 2335 ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 28 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Nr. 4 wird die Angabe ,,1 Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,10 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Millionen Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,100 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Millionen Euro" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,50 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Millionen Euro" ersetzt. 3. In § 10 Satz 1 wird die Angabe ,,1 Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" und die Angabe ,,400 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,200 Millionen Euro" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,200 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Millionen Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,100 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Millionen Euro" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,300 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Millionen Euro" ersetzt. d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,500 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Millionen Euro" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,50 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Millionen Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,10 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Millionen Euro" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,3 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,5 Millionen Euro" ersetzt. d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,1 Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" ersetzt. Artikel 24 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten vom 29. Juni 1984 (BGBl. 1984 II S. 569), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben vom 27. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 90), das zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 26 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanischeurasischen wandernden Wasservögel In Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2498) wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Atomgesetzes In § 46 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die Angabe 2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Deutschen Mark" durch die Wörter ,,des Euro" ersetzt. 2. In Artikel 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,eine Milliarde DM" durch die Angabe ,,500 Millionen Euro" ersetzt. 6. In § 15 wird die Angabe ,,1 Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" ersetzt. 7. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 000 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 000 Euro" ersetzt. 8. Die Anlage 1 wird durch die diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügte Fassung ersetzt. 9. Die Anlage 2 wird durch die diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügte Fassung ersetzt. Artikel 29 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Angaben ,,1 000 bis eine Million Deutsche Mark" durch die Angaben ,,500 bis 500 000 Euro" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Angaben ,,100 bis 100 000 Deutsche Mark" durch die Angaben ,,50 bis 50 000 Euro" ersetzt. c) In Nummer 4 werden die Angaben ,,50 bis 10 000 Deutsche Mark" durch die Angaben ,,25 bis 5 000 Euro" ersetzt. d) In Nummer 6 werden die Angaben ,,100 bis 2 Millionen Deutsche Mark" durch die Angaben ,,50 bis eine Million Euro" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 2 werden die Angaben ,,50 bis 500 000 Deutsche Mark" durch die Angaben ,,25 bis 250 000 Euro" und die Angaben ,,50 bis 500 Deutsche Mark" durch die Angaben ,,25 bis 250 Euro" ersetzt. 3. In § 5a Abs. 1 werden die Angaben ,,200 bis 15 000 Deutsche Mark" durch die Angaben ,,100 bis 7 500 Euro" und die Angaben ,,200 bis 6 000 Deutsche Mark" durch die Angaben ,,100 bis 3 000 Euro" ersetzt. Artikel 30 Änderung des Gesetzes zu dem Pariser und Brüsseler Atomhaftungs-Übereinkommen Das Gesetz zu dem Pariser und Brüsseler Atomhaftungs-Übereinkommen vom 8. Juli 1975 (BGBl. 1975 II S. 957), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 (BGBl. 1980 II S. 721), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. Artikel 31 Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes In § 14 Abs. 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 8 § 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 32 Änderung des Umweltauditgesetzes Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter die Wörter ,,tausend Deutsche Mark" die Wörter ,,oder fünfhundert Euro" eingefügt. 2. In § 37 Abs. 2 wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" sowie die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 32a Gesetz zur Anwendung des Umweltauditgesetzes und seiner Rechtsverordnungen auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) finden die Vorschriften 1. des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), 2. der UAG-Erweiterungsverordnung vom 3. Februar 1998 (BGBl. I S. 338), 3. der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1841), geändert durch die Verordnung vom 14. August 1998 (BGBl. I S. 2200), und 4. der UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 857), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 treten. Artikel 33 Änderung der UAG-Gebührenverordnung Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,1 400 DM" durch die Angabe ,,700 Euro" ersetzt. 2. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,480 DM" durch die Angabe ,,240 Euro" sowie die Angabe ,,240 DM" durch die Angabe ,,120 Euro" ersetzt. 3. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,640 DM" durch die Angabe ,,320 Euro" sowie die Angabe ,,320 DM" durch die Angabe ,,160 Euro" ersetzt. 4. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die Angabe ,,800 DM" durch die Angabe ,,400 Euro" sowie die Angabe ,,400 DM" durch die Angabe ,,200 Euro" ersetzt. 5. In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,7 000 DM" durch die Angabe ,,3 500 Euro" ersetzt. 6. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,1 200 DM" durch die Angabe ,,600 Euro" ersetzt. 7. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,1 600 DM" durch die Angabe ,,800 Euro" ersetzt. 8. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 9. In Nummer 3 wird die Angabe ,,7 000 DM" durch die Angabe ,,3 500 Euro" ersetzt. 10. Nummer 4 wird aufgehoben. 11. In Nummer 5 wird die Angabe ,,400 DM" durch die Angabe ,,200 Euro" ersetzt. 12. In Nummer 6 wird die Angabe ,,1 400 DM" durch die Angabe ,,700 Euro" ersetzt. 13. In Nummer 7 wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 14. In Nummer 8 wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 15. In Nummer 9 wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 16. In Nummer 10 wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 17. In Nummer 11 wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 2337 18. In Nummer 12 wird die Angabe ,,400 DM" durch die Angabe ,,200 Euro" ersetzt. 19. In Nummer 13 wird die Angabe ,,500 DM" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. 20. In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe ,,3 000 DM" durch die Angabe ,,1 500 Euro" ersetzt. 21. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,300 DM" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. 22. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,600 DM" durch die Angabe ,,300 Euro" ersetzt. 23. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die Angabe ,,1 400 DM" durch die Angabe ,,700 Euro" ersetzt. 24. In Nummer 14 Buchstabe c wird die Angabe ,,170 DM" durch die Angabe ,,85 Euro" ersetzt. 25. In Nummer 14 Buchstabe d wird die Angabe ,,1 520 DM" durch die Angabe ,,760 Euro" ersetzt. 26. In Nummer 15 Buchstabe a wird die Angabe ,,200 DM" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 27. In Nummer 15 Buchstabe b wird die Angabe ,,1 000 DM" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. 28. In Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 29. In Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,1 320 DM" durch die Angabe ,,660 Euro" ersetzt. 30. In Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,3 000 DM" durch die Angabe ,,1 500 Euro" ersetzt. 31. In Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,1 320 DM" durch die Angabe ,,660 Euro" ersetzt. 32. In Nummer 16 wird die Angabe ,,15 000 DM" durch die Angabe ,,7 500 Euro" ersetzt. 33. In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe ,,1 000 DM" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. 34. In Nummer 16 Buchstabe b wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2, 3, 5 bis 8, 11, 14, 21, 22, 28, 29 und 33 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 35 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 32a am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 32a tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 9. September 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel A n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 28 N r. 8 ) ,,Anlage 1 Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro Masse der Kernbrennstoffe*) 1 Plutonium Uran 233 über 20 % mit bis einschließlich Uran 235 20 % mit Uran 235 angereichertes Uran angereichertes Uran 4 5 Natürliches Uran, das Kernbrennstoff ist 6 2 3 bis 10 g über 10 g bis 100 g über 100 g bis 200 g über 200 g bis 1 kg über 1 kg bis 100 kg für jedes weitere angefangene Kilogramm über 100 kg bis 1 000 kg für jede weiteren angefangenen 10 Kilogramm über 1 000 kg für jede weiteren angefangenen 100 Kilogramm 0,5 1,0 1,5 5,0 0,5 0,25 0,5 1,0 5,0 0,5 ­­ ­­ ­­ 2,5 0,15 ­­ ­­ ­­ 0,5 0,05 Für eine über die Freigrenzen hinausgehende Masse 1. bis zu 10 Tonnen 0,5 je angefangene Tonne, 2. über 10 bis zu 100 Tonnen 0,125 je angefangene weitere Tonne, 3. über 100 Tonnen 0,0125 je angefangene weitere Tonne bis zu einem Höchstbetrag von 50, im Falle der Beförderung von 25. 1,0 1,0 0,3 0,15 5,0 5,0 0,75 0,15 *) Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse des Urans maßgeblich." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 A n l a g e 2 ( z u A r t i k e l 28 N r. 9 ) 2339 ,,Anlage 2 Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro Aktivitäten, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen nach Anlage IV Tabelle IV 1 StrlSchV*) 1 Umschlossene radioaktive Stoffe 2 Offene radioaktive Stoffe 3 vom 105fachen bis zum 106fachen vom 106fachen bis zum 107fachen vom 107fachen bis zum 108fachen vom 108fachen bis zum 109fachen vom 109fachen bis zum 1010fachen vom 1010fachen bis zum 1011fachen vom 1011fachen bis zum 1012fachen vom 1012fachen bis zum 1013fachen vom 1013fachen bis zum 1014fachen vom 1014fachen bis zum 1015fachen über dem 1015fachen 0,05 0,05 bis 0,25 0,25 bis 0,5 0,5 bis 1 1 bis 2 2 bis 4 4 bis 6 6 bis 8 8 bis 10 10 bis 12 12 bis 14 0,25 bis 0,5 0,5 bis 1 1 bis 2 2 bis 4 4 bis 6 6 bis 8 8 bis 10 über dem 1012fachen 10 bis 15 *) Die Regeldeckungssumme bei natürlichem Uran, das kein Kernbrennstoff ist, und bei abgereichertem Uran bestimmt sich nach Anlage 1 Spalte 6." 2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Zehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Vom 27. August 2001 Auf Grund des § 44 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3286), wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird aufgehoben. 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 2) Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Fachgruppen) der BAM werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet: Organisationseinheit (OE) Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz ab 1. 1. 2002 Euro I.1 I.2 I.3 I.4 II.1 II.2 II.3 III.1 III.2 III.3 IV.1 IV.2 IV.3 IV.4 V.1 V.2 V.3 V.4 V.5 Anorganisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien Organisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien Strukturanalytik Nuklearanalytik Gase, Gasanlagen Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme Explosivstoffe Gefahrgutverpackungen Gefahrguttanks und Unfallmechanik Sicherheit von Transport- und Lagerbehältern Biologie im Umwelt- und Materialschutz Umweltrelevante Material- und Produkteigenschaften Abfallbehandlung und Altlastensanierung Zerstörungsfreie Schadensdiagnose und Umweltmessverfahren Struktur und Gefüge von Konstruktionswerkstoffen Werkstoffmechanik Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit Werkstofftechnik der Hochleistungskeramik und Verbundwerkstoffe Sicherheit in der Fügetechnik 74 75 85 89 89 88 73 80 85 79 77 85 85 80 84 117 111 91 87 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Organisationseinheit (OE) Bezeichnung der Organisationseinheit 2341 Stundensatz ab 1. 1. 2002 Euro VI.1 VI.2 VI.3 VII.1 VII.2 VII.3 VIII.1 VIII.2 VIII.3 VIII.4 S.1 S.4 Beständigkeit von Polymerwerkstoffen Mechanik der Polymere und Faserverbundwerkstoffe Analyse und Struktur von Polymeren Baustoffe Ingenieurbau Korrosion und Korrosionsschutz Tribologie und Verschleißschutz Oberflächentechnologien Zerstörungsfreie Prüfung und Charakterisierung; radiologische Verfahren Zerstörungsfreie Prüfung; akustische und elektrische Verfahren Mess- und Prüftechnik; Sensorik Qualität im Prüfwesen Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 80 84 88 91 107 77 86 97 101 78 87 62". Berlin, den 27. August 2001 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke 2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV) Vom 3. September 2001 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Laufbahn § 1 § 2 Laufbahn Ziel der Ausbildung Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden Einstellungsvoraussetzungen Ausschreibung, Bewerbung Auswahlverfahren Einstellung in den Vorbereitungsdienst Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Kapitel 2 Ausbildung § 11 § 12 § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Theoretische Ausbildung Fachpraktische Ausbildung § 30 Inkrafttreten Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 27 § 28 § 29 Wiederholung Rechtsstellung nach bestandener Prüfung § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 Abschnitt 4 Prüfungen Kapitel 1 Zwischenprüfung Zeitpunkt der Zwischenprüfung Prüfungsausschuss Bewertung von Prüfungsleistungen Schriftliche Zwischenprüfung Mündliche Zwischenprüfung Ergebnis der Zwischenprüfung Wiederholung der Zwischenprüfung Prüfungsakten, Einsichtnahme Kapitel 2 Laufbahnprüfung Inhalte und Durchführung der Prüfung § 14 § 15 Leitung und Durchführung der Ausbildung Bewertungen während der fachpraktischen Studienzeit Abschnitt 3 Aufstieg § 16 § 17 § 18 Zulassung zur Aufstiegsausbildung Auswahlverfahren Einführungszeit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2343 Abschnitt 1 Laufbahn §1 Laufbahn (1) Die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst 2. in der Probezeit bis zur Anstellung Kriminalratanwärterin/ Kriminalratanwärter, Kriminalrätin zur Anstellung (z. A.)/ Kriminalrat zur Anstellung (z.A.), Kriminalrätin/ Kriminalrat, Kriminaloberrätin/ Kriminaloberrat, Kriminaldirektorin/ Kriminaldirektor, Leitende Kriminaldirektorin/Leitender Kriminaldirektor. Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines §3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden (1) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Es trifft die Entscheidungen über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung und ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. (2) Ausbildungsbehörden sind das Bundeskriminalamt und die Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup. Die Laufbahnprüfung wird an der Polizeiführungsakademie Münster-Hiltrup abgelegt. (3) Die Ausbildung wird beim Bundeskriminalamt, bei Polizeidienststellen der Länder und Gemeinden und an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup durchgeführt. §4 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 11 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung nicht überschritten hat, 3. ein Studium kriminologisch-kriminalistischer Ausrichtung oder ein für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst förderliches Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat und 4. den Führerschein der Klasse B besitzt. §5 Ausschreibung, Bewerbung (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an das Bundeskriminalamt in Wiesbaden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild , das nicht älter als sechs Monate sein soll, sowie 3. Ablichtungen a) des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder des Nachweises eines entsprechenden Bildungsstandes, 3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Besoldungsgruppe A 14 Besoldungsgruppe A 15 Besoldungsgruppe A 16 4. in den Beförderungsämtern der (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. §2 Ziel der Ausbildung (1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet. Ihre Ausbildung wird darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten haben. Sie werden auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten sollen europaspezifische Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns sowie zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln und die soziale Kompetenz sind zu fördern. (2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der fachpraktischen Studienzeit zu übertragen sind. (3) Die Beamtinnen und Beamten sollen befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. 2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 §7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Das Bundeskriminalamt entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder einer Polizeiärztin oder eines Polizeiarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bundeskriminalamt, 5. eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; etwaige Schulden sind anzugeben. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundeskriminalamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundeskriminalamt die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen. §8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (1) Mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf werden Bewerberinnen zu Kriminalratanwärterinnen und Bewerber zu Kriminalratanwärtern ernannt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der Ausbildung bei einer Landesbehörde und an der PolizeiFührungsakademie Münster-Hiltrup unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht. §9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung sind für die Ablegung der ersten Staats- und Hochschulprüfung, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und für die Ausbildung im höheren Kriminaldienst förderlich sind, können bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. Verkürzungen können auf Anregung von Anwärterinnen oder Anwärtern oder von Amts wegen erfolgen. b) des Zeugnisses über die Staatsprüfung oder die gleichwertige Prüfung, c) der Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen und d) des Führerscheins der Klasse B. §6 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben. (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält vom Bundeskriminalamt die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird nach Maßgabe der Auswahlverfahrensrichtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer körperlichen Tauglichkeitsprüfung. (5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens zwei die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen müssen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse nach Maßgabe der Auswahlverfahrensrichtlinien des Bundeskriminalamtes; für jedes Auswahlverfahren wird eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Wer nicht eingestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen vom Bundeskriminalamt mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt für die Dauer von drei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 (3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen längerer Krankheit, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung oder 3. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 28. § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Der im Rahmen der geltenden Bestimmungen gewährte Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. § 13 Fachpraktische Ausbildung 2345 schenprüfung sowie auf die fachtheoretische Studienzeit an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup vorbereiten. Die Ausbildung im Abschlusslehrgang an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup dient der Erweiterung und Vertiefung der in den fachpraktischen und fachtheoretischen Studienzeiten erworbenen Kenntnisse sowie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung. (2) Die theoretische Ausbildung soll durch Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften ergänzt werden. Sie soll neben der Erweiterung des sozialen, wirtschaftlichen und rechtspolitischen Verständnisses vor allem die kriminalpolizeilichen Kenntnisse der Anwärterinnen und Anwärter vertiefen und Anregungen für das Selbststudium geben. Sie soll auch dazu dienen, die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. (3) Grundlage der fachtheoretischen Studienzeiten ist der Studienplan für die einheitliche Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des höheren Polizeivollzugsdienstes von Bund und Ländern. Die Ausbildung erstreckt sich nach Maßgabe der Lehrpläne vor allem auf die Prüfungsfächer der Polizei-Führungsakademie MünsterHiltrup. Kapitel 2 Ausbildung § 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Einführungslehrgang beim Bundeskriminalamt (fachtheoretische Studienzeit Teil 1) 2. fachpraktische Studienzeit bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes 3. Abschlusslehrgang an der PolizeiFührungsakademie Münster-Hiltrup (fachtheoretische Studienzeit Teil 2) einschließlich Prüfungszeit (1) Zu Beginn der fachpraktischen Studienzeit ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Der Ausbildungsplan wird dem Bundeskriminalamt vorgelegt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. (2) In den einzelnen Abschnitten sollen die Anwärterinnen und Anwärter die polizeilichen Aufgaben der Ausbildungsstelle kennenlernen. Dabei sollen sie vor allem an Aufgaben mitarbeiten, die sie zu selbständigem Denken anregen, sie in ihren praktisch-methodischen Fähigkeiten fördern und sie auf ihre künftige Verwendung im höheren Kriminaldienst vorbereiten. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben an der Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung und an der Waffen- und Schießausbildung teilzunehmen. § 14 Leitung und Durchführung der Ausbildung 10 Monate, 4 Monate, 10 Monate. (2) Der Einführungslehrgang kann auch an einer anderen Ausbildungseinrichtung der Polizei durchgeführt werden. (3) Die Dauer der fachtheoretischen Studienzeit (Einführungslehrgang) sowie der fachpraktischen Studienzeit kann aus zwingenden Gründen von Absatz 1 abweichen. (4) Während der fachpraktischen Studienzeit soll den Anwärterinnen und Anwärtern auch ein Einblick in die Arbeit der Schutzpolizei, einer Staatsanwaltschaft und von Ordnungsbehörden gegeben werden. § 12 Theoretische Ausbildung (1) Die Ausbildung im Einführungslehrgang beim Bundeskriminalamt soll die Anwärterinnen und Anwärter auf die fachpraktische Studienzeit, das Ablegen der Zwi- In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator sowie je eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbilderin oder Ausbilder der zugeordneten Sachgebiete bestimmt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich sind. § 15 Bewertungen während der fachpraktischen Studienzeit (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind am Ende jedes Abschnitts der fachpraktischen Ausbildung zu bewerten. Auf Eignung für eine spätere Verwendung im höheren Kriminaldienst soll die schriftliche Schlussbewertung eingehen. 2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 § 20 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte sollen dem höheren Kriminaldienst angehören, zwei Beisitzende sollen Lehrende im Hauptamt sein. (2) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Beisitzenden sowie ihre jeweiligen Vertretungen bestellt das Bundeskriminalamt. § 21 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Bewertung nach Absatz 1 ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Sie können schriftlich Stellung nehmen. Das Bundeskriminalamt und die Anwärterinnen und Anwärter erhalten jeweils eine Ausfertigung der Bewertung. Abschnitt 3 Aufstieg § 16 Zulassung zur Aufstiegsausbildung (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes können zur Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen und 2. sie nicht älter als 35 Jahre sind. (2) Das Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. (3) Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Bundeskriminalamtes. § 17 Auswahlverfahren Die Eignung zur Aufstiegsausbildung wird durch die Auswahlkommission (§ 6) in einem Auswahlverfahren festgestellt. Dabei soll eine Rangfolge festgelegt werden. § 18 Einführungszeit (1) Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Sie kann mit Ausnahme des Abschlusslehrganges verkürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für den höheren Kriminaldienst gefordert werden, erworben hat. (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 4, 5 und 13 Abs. 3 entsprechend. mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte Abschnitt 4 Prüfungen Kapitel 1 Zwischenprüfung § 19 Zeitpunkt der Zwischenprüfung (1) Vor Beginn des Abschlusslehrgangs an der PolizeiFührungsakademie Münster-Hiltrup legen die Anwärterinnen und Anwärter eine Zwischenprüfung ab. (2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie für die Teilnahme an dem Abschlusslehrgang ausreichend vorbereitet sind und erwartet werden kann, dass sie das Ausbildungsziel erreichen werden. Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. (3) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte 2347 § 24 Ergebnis der Zwischenprüfung (1) Der Prüfungsausschuss setzt aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Arbeiten und, soweit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vorliegen, der mündlichen Prüfung die Note der Zwischenprüfung fest. (2) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter als Gesamtergebnis der Prüfung die Note ,,ausreichend" nicht erreicht hat. (3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird den Anwärterinnen und Anwärtern von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich bekannt gegeben und schriftlich ausgehändigt. § 25 Wiederholung der Zwischenprüfung (1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, setzt den Vorbereitungsdienst fort. Dies gilt entsprechend für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte. Sie können die Prüfung frühestens nach Ablauf von drei Monaten wiederholen. Der Prüfungsausschuss setzt die Wiederholungsfrist fest und bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. Der Vorbereitungsdienst ist in dem erforderlichen Umfang zu verlängern. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. (3) Wer die Zwischenprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. Über ihre oder seine weitere Verwendung entscheidet das Bundeskriminalamt. § 26 Prüfungsakten, Einsichtnahme (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die berufspraktischen Studienzeiten und der Niederschriften über die Zwischenprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Die Vorschriften der in § 27 genannten Verordnung bleiben unberührt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. 100 unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter bis 93,7 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 93,7 bis 87,5 87,5 bis 83,4 83,4 bis 79,2 79,2 bis 75,0 75,0 bis 70,9 70,9 bis 66,7 66,7 bis 62,5 62,5 bis 58,4 58,4 bis 54,2 54,2 bis 50,0 50,0 bis 41,7 41,7 bis 33,4 33,4 bis 25,0 25,0 bis 12,5 12,5 bis 0 § 22 Schriftliche Zwischenprüfung (1) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils Arbeiten unter Aufsicht aus den Gebieten 1. Kriminalistik, 2. Kriminologie, 3. Strafrecht/Strafverfahrensrecht und 4. Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizeirecht zu fertigen. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder Vertretung bestimmt die Prüfungsaufgaben. (2) Für die Bearbeitung jeder Prüfungsaufgabe sind vier Zeitstunden anzusetzen. (3) Jede Prüfungsarbeit ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses sowie der jeweils zuständigen Fachdozentin oder dem jeweils zuständigen Fachdozenten zu bewerten. Bei voneinander abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen der Eröffnung des Ergebnisses der Zwischenprüfung schriftlich bekannt zu geben. § 23 Mündliche Zwischenprüfung (1) Im Falle nicht ausreichender schriftlicher Prüfungsarbeiten in mehr als einem Fach sind die Anwärterinnen und Anwärter mündlich zu prüfen. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich vor allem auf die Gebiete der schriftlichen Zwischenprüfung. Kapitel 2 Laufbahnprüfung § 27 Inhalte und Durchführung der Prüfung Die Laufbahnprüfung wird an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup abgelegt. Die Inhalte und die Durchführung der Prüfung richten sich nach der Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung Polizei höherer Dienst PVPOL-hD) vom 11. Juli 1996 (GV.NRW. S. 263). 2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt § 28 Wiederholung (1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal wiederholen. Der Vorbereitungsdienst oder die Einführungszeit wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Das Bundeskriminalamt setzt die Wiederholungsfrist fest und bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. (2) Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden darf, soll nicht mehr als zwölf Monate betragen. (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. (4) Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst, die die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden haben, sind entlassen. Ihr Beamtenverhältnis endet mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Über die weitere Verwendung der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten entscheidet das Bundeskriminalamt. § 29 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung (1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung werden Anwärterinnen zu Kriminalrätinnen zur Anstellung und Anwärter zu Kriminalräten zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. (2) Ein Amt der Laufbahn des höheren Kriminaldienstes darf den Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des höheren Kriminaldienstes bewährt haben. Sie verbleiben bis dahin in ihrer Rechtsstellung. Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2001 in Kraft. Berlin, den 3. September 2001 Der Bundesminister des Innern Schily