Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 66 vom 14.12.2001  - Seite 3413 bis 3508 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Tag 10. 12. 2001 3413 G 5702 Nr. 66 Seite Ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Inhalt Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (EuroBilanzgesetz ­ EuroBilG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 4100-1/3; 4100-1, 4101-1, 4120-7, 4125-1, 702-1, 4143-1, 4142-1 GESTA: C155 3414 10. 12. 2001 Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) FNA: neu: 4100-1/4; 4100-1, 400-2, 4101-1, 4127-1, 4121-1, 315-20, 315-1, 363-1, 360-1, 361-1, 362-2, 367-1, 368-1, 310-4/4, 360-1, 362-2, 363-1, 330-1/2, 360-1, 320-1, 312-9-1, 300-2, 360-6, 363-1, 363-1, 360-6, 360-1, 361-1, 363-1, 362-2, 2129-8/3, 8053-6, 791-1-3 GESTA: C151 3422 10. 12. 2001 Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 610-7 GESTA: D089 3435 10. 12. 2001 Gesetz zur Finanzierung der Terrorbekämpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 612-1-7/1; 612-1-7, 611-15, 611-15-1 GESTA: D116 3436 10. 12. 2001 Gesetz zur Neuordnung der Statistik im Handel und Gastgewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 708-27; 708-3, 708-22 GESTA: D077 3438 10. 12. 2001 Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz ­ ÖkoKennzG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7847-21 GESTA: F021 3441 10. 12. 2001 Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) . . . . . . . . . . . FNA: 860-3, 860-4-1, 860-5, 860-6, 860-9, 860-11, 810-31, 801-7, 320-1 GESTA: G076 3443 10. 12. 2001 Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung FNA: neu: 860-5/8; 860-5, 860-5-12 GESTA: M049 3465 19. 11. 2001 Dritte Verordnung zur Änderung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung FNA: 2125-43 3472 10. 12. 2001 Verordnung zur Umstellung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen auf Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7102-46-2 3473 11. 12. 2001 Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung ­ WO) . . . . . . . . . FNA: neu: 801-7-1-1; 801-7-1, 801-1-1 3494 27. 11. 2001 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 § 4 Abs. 6 und § 9 sowie zu den Artikeln 1, 3 und 4 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz ­ AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 1104-5, 2124-21 3505 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3505 3506 3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz ­ EuroBilG) Vom 10. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 3. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 wird das Wort ,,börsenorientierten" durch das Wort ,,börsennotierten" ersetzt. 4. In § 319 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsprüfer" die Wörter ,,oder vereidigter Buchprüfer" eingefügt. 5. § 323 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,zwei Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,eine Million Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,acht Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,vier Millionen Euro" ersetzt. 6. § 325a Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen auch in englischer Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen. § 325 Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn die Merkmale für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) von der Zweigniederlassung überschritten werden." 7. § 329 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. § 267 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,6 720 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 438 000 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,13 440 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 875 000 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,26 890 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13 750 000 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,53 780 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,27 500 000 Euro" ersetzt. 2. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,32 270 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 500 000 Euro" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,64 540 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,33 000 000 Euro" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,26 890 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13 750 000 Euro" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,53 780 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,27 500 000 Euro" ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort ,,verlangen" ein Komma und folgende Wörter eingefügt: ,,in den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 5 zusätzlich die Bilanzsumme der Zweigniederlassung und in den Fällen des § 340l Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 die Bilanzsumme der Zweigstelle des Kreditinstituts". b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 4, § 340l Abs. 2 Satz 4 kann das Gericht im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen." 8. In den §§ 334, 340n und 341n wird jeweils in Absatz 3 die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 9. In § 340k Abs. 4 wird die Angabe ,,300 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Millionen Euro" ersetzt. 10. § 340l wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch in englischer Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Kreditinstitute oder Zweigstellen im Sinne des Absatzes 2, deren Bilanzsumme am Bilanzstichtag 200 Millionen Euro nicht übersteigt, dürfen anstelle von § 325 Abs. 2 auf die Offenlegung § 325 Abs. 1 anwenden." Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Nach dem Vierzehnten Abschnitt wird folgender Fünfzehnter Abschnitt angefügt: ,,Fünfzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz Artikel 51 (1) § 323 Abs. 2 und § 340k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein nach dem 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. § 323 Abs. 2 und § 340k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. (2) § 325a Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 340l Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der am 15. Dezember 2001 geltenden Fassung sind erstmals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für das am 31. Dezember 2000 oder später endende Geschäftsjahr anzuwenden. § 325a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 340l Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 des Handels2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3415 gesetzbuchs in der am 14. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für das vor dem 31. Dezember 2000 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Sofern die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen eines Geschäftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2000 endet, bisher nicht erfolgt ist und das Unternehmen diesen Umstand nicht zu vertreten hat, können auf die Offenlegung die Vorschriften des Satzes 1 angewendet werden." Artikel 3 Änderung des Publizitätsgesetzes Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,einhundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,65 Millionen Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,zweihundertfünfzig Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,130 Millionen Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,einhundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,65 Millionen Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,zweihundertfünfzig Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,130 Millionen Euro" ersetzt. 3. In § 20 Abs. 3 wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. 4. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die §§ 1 und 11 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2001 endende Geschäftsjahr anzuwenden; Absatz 1 gilt sinngemäß. Die §§ 1 und 11 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte für ein spätestens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden." Artikel 4 Änderung des Genossenschaftsgesetzes Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert 3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren zusteht; 2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein besonderer Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung registriert ist; 3. der Prüfungsverband über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügt. Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen. (3) § 57a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist entsprechend anzuwenden. § 63g (1) Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. Er erteilt einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur Durchführung der Qualitätskontrolle. § 57a Abs. 7 der Wirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des Auftrags ist entsprechend anzuwenden. (2) Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5, 6 Satz 2 bis 5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3 und § 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend anzuwenden. Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt. (3) Die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) hat die nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 5 der Wirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3 und 5 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen worden ist." 4. In § 152 Abs. 2 wird die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. 5. Nach § 164 wird folgender § 165 angefügt: ,,§ 165 (1) § 62 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein nach dem 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. § 62 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. (2) § 63e Abs.1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste Qualitätskontrolle eines Prüfungsverbandes spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durchgeführt worden sein muss. (3) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Prüfungsverband auch dann registriert werden, wenn noch keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Regis- durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert: 1. § 56 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht ferner, wenn der Verband über keine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der nach § 63e Abs. 1 erforderlichen Qualitätskontrolle verfügt, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 63e Abs. 3 erteilt worden ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Genossenschaft" ein Komma und die Wörter ,,im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf Antrag des Verbandes," eingefügt. bb) In Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,im Falle des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies nicht, wenn der Antrag vom Verband gestellt wird." 2. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,zwei Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,eine Million Euro" ersetzt. 3. Nach § 63d werden folgende §§ 63e bis 63g eingefügt: ,,§ 63e (1) Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer Qualitätskontrolle nach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu unterziehen. (2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfungen einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen des Verbandes bei Genossenschaften und die Prüfungen bei den in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche genannten Gesellschaften und Unternehmen. (3) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag befristete Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 genehmigen. Die Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt werden. Die Wirtschaftsprüferkammer kann vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde einholen. § 63f (1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsverbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sind. (2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 trierung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen." 7. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: ,,§ 59a Abteilungen des Vorstandes Artikel 5 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 35 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Im Zweiten Teil wird die Angabe ,,(weggefallen) § 41" durch folgende Angabe ersetzt: ,,Achter Abschnitt Verwaltungsgerichtliches Verfahren Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer § 41". 3417 (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Wirtschaftsprüferkammer es zulässt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbstständig führen. (2) Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden und einen Stellvertreter. (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. (4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes. (5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt." 8. In § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Sechsten und Siebenten" durch die Wörter ,,Sechsten, Siebenten und Achten" ersetzt. 9. § 131b wird wie folgt gefasst: ,,§ 131b Bestellung Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131a bestanden haben, finden der Dritte und Achte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung." 10. Nach § 136 wird der nachfolgende § 136a eingefügt: ,,§ 136a Übergangsregelung für die §§ 54 und 54a Für die Mindestversicherungssumme sowie die vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen ist § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vom 1. Januar 2002 an in der Fassung des Euro-Bilanzgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414) anzuwenden." b) Im Vierten Teil wird nach der Angabe ,,Organe § 59" die Angabe ,,Abteilungen des Vorstandes § 59a" eingefügt. 2. Dem Zweiten Teil wird folgender Achter Abschnitt angefügt: ,,Achter Abschnitt Verwaltungsgerichtliches Verfahren § 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vorschriften des Dritten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren." 3. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 59a übertragen werden. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative entscheidet der Vorstand über den Einspruch (§ 63 Abs. 5 Satz 2)." 4. In § 57c Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe ,,§ 57a Abs. 3" die Wörter ,,sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" eingefügt. 5. In § 57e Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,mindestens ein Mitglied soll im genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein." 6. In § 57h Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 3 bis 6," durch die Angabe ,,Abs. 3 bis 8," ersetzt. Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 dd) sonstige selbstständige Teilversicherungen; ee) Pflegepflichtversicherungen; ff) Beihilfeablöseversicherungen; d) die Zerlegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und den Betrag nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach dem anliegenden Muster 6. Nicht vorhandene Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe a und c müssen nicht aufgeführt werden. Mehrfachzählungen bezüglich der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c sind möglich. Bei der Gesamtzahl der versicherten natürlichen Personen ist jede Person, die in mindestens einer der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis ee erfasst wird, nur einmal zu zählen." 5. § 57 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Pensionskassen nach dem Muster 4 und, sofern sie Sterbegeldversicherungen, weitere Kapitalversicherungen oder Zusatzversicherungen haben, auch nach Muster 5,". 6. In § 61 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,15 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7,5 Millionen Euro" und die Angabe ,,250 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,125 Millionen Euro" ersetzt. 7. Dem § 64 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die unter Berücksichtigung des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schwellenwertes im Sinne des Abschnitts II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 ermittelten Quoten dürfen fortgeschrieben werden." 8. Die Anlage zu § 29 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt I Nr. 1 und in Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,250 000 DM" jeweils durch die Angabe ,,125 000 Euro" ersetzt. b) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Interne VuReV)" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BerVersV)" ersetzt. c) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2, 3 und in Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Internen VuReV" jeweils durch die Angabe ,,BerVersV" ersetzt. d) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe ,,Interne VuReV" durch die Angabe ,,BerVersV" ersetzt. 1. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Bundesbahn und der Bundespost" durch die Wörter ,,ehemaligen Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost" ersetzt. 2. In § 11 Satz 1 werden die Wörter ,, ; dazu gehören auch die entsprechenden Postbankguthaben" gestrichen. 3. In § 22 werden die Wörter ,,des Konkurses" durch die Wörter ,,der Insolvenz" ersetzt. 4. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,im Konkurs" durch die Wörter ,,im Insolvenzverfahren" ersetzt. b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Krankenversicherungsunternehmen haben anzugeben: a) die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sowie die Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils untergliedert nach folgenden Gruppen: aa) gebuchte Bruttobeiträge aus: aaa) Einzelversicherungen; bbb) Gruppenversicherungen; bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach: aaa) laufenden Beiträgen; bbb) Einmalbeiträgen; cc) gebuchte Bruttobeiträge aus: aaa) Krankheitskostenvollversicherungen; bbb) Krankentagegeldversicherungen; ccc) selbstständigen Krankenhaustagegeldversicherungen; ddd) sonstigen selbstständigen Teilversicherungen; eee) Pflegepflichtversicherungen; fff) Beihilfeablöseversicherungen; ggg) Restschuld-/Lohnfortzahlungsversicherungen; hhh) Auslandsreisekrankenversicherungen; dd) der in Doppelbuchstaben aa bis cc enthaltene Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes; b) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b; c) die Zahl der versicherten natürlichen Personen insgesamt sowie aufgeteilt auf aa) Krankheitskostenvollversicherungen; bb) Krankentagegeldversicherungen; cc) selbstständige Krankenhaustagegeldversicherungen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 9. Muster 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen, weiteren Kapitalversicherungen und Zusatzversicherungen im Geschäftsjahr ...". b) Die Tabelle A wird wie folgt gefasst: 3419 ,,A. Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen (ohne Zusatzversicherungen) Sterbegeldversicherungen Anzahl der Versicherungen Versicherungssumme Euro Weitere Kapitalversicherungen1) Anzahl der Versicherungen Versicherungssumme Euro2) I. II. Bestand am Anfang des Geschäftsjahres .......... Zugang während des Geschäftsjahres: 1. abgeschlossene Versicherungen .................. 2. sonstiger Zugang .......................................... 3. gesamter Zugang .......................................... III. Abgang während des Geschäftsjahres: 1. Tod ................................................................ 2. Ablauf ............................................................ 3. Storno ............................................................ 4. sonstiger Abgang .......................................... 5. gesamter Abgang .......................................... IV. Bestand am Ende des Geschäftsjahres .............. Davon: 1. beitragsfreie Versicherungen ........................ 2. in Rückdeckung gegeben .............................. 1) 2) Gilt nur für Pensionskassen. Können verschiedene Ereignisse die Zahlung von Versicherungssummen in unterschiedlicher Höhe auslösen, so ist die höchste Versicherungssumme anzugeben." 10. Nach dem Muster 5 wird das aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Muster 6 angefügt. Artikel 7 Änderung der KreditinstitutsRechnungslegungsverordnung Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2" gestrichen. 2. In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 000 Euro" ersetzt. Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 9 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 10, Artikel 2 und 3 Nr. 4, Artikel 4 Nr. 1, 3 und 5, Artikel 5 Nr. 4 bis 6 und 10, Artikel 6 Nr. 1 bis 5, 8 Buchstabe b bis d, Nr. 9 und 10 sowie Artikel 7 Nr. 1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft. 3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 A n l a g e z u A r t i k e l 6 N r . 10 3421 Muster 6 Zerlegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und Betrag nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung Poolrelevante Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus der Pflegepflichtversicherung Betrag nach § 12a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Sonstiges 1. Bilanzwerte Vorjahr 2. Entnahme zur Verrechnung 3. Entnahme zur Barausschüttung 4. Zuführung 5. Bilanzwerte Geschäftsjahr 6. Gesamter Betrag des Geschäftsjahres nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ...................................... 3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) Vom 10. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,jedem" die Wörter ,,zu Informationszwecken" eingefügt. 2. § 9a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Eintragungen in das Handelsregister" die Wörter ,,sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzungen" eingefügt. b) Die Absätze 2 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: ,,(2) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden. (3) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 2 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch. (4) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." 3. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,beizufügen" die Wörter ,, ; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und die Mitglieder des Vorstandes" durch die Wörter ,, , die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,über die Befugnis des Vorstandes zur Vertretung der juristischen Person oder" gestrichen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend." 4. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter ,,und die besonderen Bestimmungen über ihre Vertretungsbefugnis" durch die Wörter ,, , ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsmacht" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 5. § 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter." 6. § 107 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,verlegt oder" werden durch das Wort ,,verlegt," ersetzt. b) Nach den Wörtern ,,Gesellschaft ein" werden die Wörter ,,oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters" eingefügt. 7. § 125 Abs. 4 wird aufgehoben. 8. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Liquidatoren" die Wörter ,,und ihre Vertretungsmacht" eingefügt. 9. In § 150 Abs. 1 werden die Wörter ,, ; eine solche Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen" gestrichen. 10. Dem § 162 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden." Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. § 64 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben." b) Satz 2 wird gestrichen. 2. In § 76 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben." 3. In § 79 werden die Absätze 3 bis 10 durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: ,,(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden. 3423 (4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch. (5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 39 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 39 Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die der Vorschrift des § 33 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2002 aufgebraucht werden, es sei denn, die Angaben nach § 37a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind vorher zu ändern." 2. Es wird folgender neuer sechzehnter Abschnitt angefügt: ,,Sechzehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation Artikel 52 Bei nach § 33 des Handelsgesetzbuchs eingetragenen juristischen Personen, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften muss die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der persönlich haftenden Gesellschafter, des Vorstandes und der Liquidatoren erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Liquidatoren zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen." Artikel 4 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 2 3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 führungsverträgen alternativ anstelle des Namens des anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt; außerdem die Änderung des Unternehmensvertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Beendigung;". Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Genossenschaftsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung." 2. Dem § 159 Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Vereinsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung." Artikel 8 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung ­ JVKostO)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten und im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den Justizbehörden des Bundes und in Angelegenheiten nach Nummer 203 und den Abschnitten 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses von den Justizbehörden der Länder Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben. § 7b gilt für die Justizbehörden der Länder." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, §§ 10 und 13 dieser Justizverwaltungskostenordnung" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 3 und § 13" ersetzt. des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Angaben" die Wörter ,, , das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner" eingefügt. 2. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Angaben" die Wörter ,, , das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner" eingefügt. 3. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 125 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt durch die Angabe ,,§ 125 Abs. 1 und 2". 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Übergangsvorschriften". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. Die Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits eingetragener Partner muss erst bei einer Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der Partner erfolgen." Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes § 294 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt." Artikel 6 Änderung der Handelsregisterverfügung § 43 Nr. 6 Buchstabe g der Handelsregisterverfügung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,g) das Bestehen und die Art eines Unternehmensvertrages sowie der Name des anderen Vertragsteils, beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 (1) Für Ausfertigungen oder Abschriften, die auf besonderen Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, wird eine Dokumentenpauschale erhoben. (2) § 136 Abs. 2 und 5 der Kostenordnung ist anzuwenden. (3) Für einfache Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden, beträgt die Dokumentenpauschale höchstens 5 Deutsche Mark je Entscheidung. (4) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in den Absätzen 1 und 3 genannten Ausfertigungen und Abschriften beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 5 Deutsche Mark. (5) Bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern wird daneben eine Datenträgerpauschale erhoben. Sie beträgt 1. bei einer Speicherkapazität des Datenträgers von bis zu 2,0 Megabytes 5 Deutsche Mark, 2. bei einer Speicherkapazität von bis zu 500,0 Megabytes 50 Deutsche Mark, 3. bei einer höheren Speicherkapazität 100 Deutsche Mark. (6) Die Behörde kann vom Ansatz der Dokumentenund Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden. (7) Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden. (8) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,und in § 10 Abs. 3 dieser Verordnung" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden Kosten erhoben, soweit nicht nach § 75 des Gesetzes darauf verzichtet worden ist. Ihre Höhe richtet sich nach § 50 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes." 5. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Auslagen" ein Komma und die Wörter ,,soweit nichts anderes bestimmt ist," eingefügt. 3425 6. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,werden" ein Komma und die Wörter ,,soweit nichts anderes bestimmt ist," eingefügt. 7. § 7a wird wie folgt gefasst: ,,§ 7a (1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten kann anstelle der zu erhebenden Auslagen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht. (2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt, insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, so ist eine Gegenleistung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren, die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht. (3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden." 8. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: ,,§ 7b (1) Der Nutzer eines automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus öffentlichen Registern kann eine Erklärung abgeben, dass die Jahresgebühr nach Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses erhoben werden soll. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre; sie kann bis zum 30. November eines jeden Jahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr widerrufen werden. (2) Die Erklärung und deren Widerruf sind schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle (§ 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) abzugeben. (3) Die zuständige Stelle bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr erhoben wird. (4) Zur Zahlung der Jahresgebühr nach Nummer 400 und der Gebühren nach Nummern 401 und 403 des Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflichtet, der die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben hat. Im Übrigen ist zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren derjenige verpflichtet, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat." 9. § 10 wird aufgehoben. 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst." 3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 11. Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag 1. Beglaubigungen 100 Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z. B. Patentschriften, Handelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden .................................................. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. 25 DM 101 Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonstigen Urkunden ...................................................................................................... Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. in Höhe der Gebühr nach § 45 Abs. 1 der Kostenordnung 1 DM für jede angefangene Seite, mindestens 10 DM 102 Beglaubigung von Abschriften und Auszügen ...................................................... Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 2. Sonstige Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug Gebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. 200 201 202 203 Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland .......................................... Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .. Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB) ........ 15 bis 100 DM 15 bis 50 DM 15 bis 500 DM 20 bis 600 DM 3. Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Zulassung als Prozessagent 300 301 302 Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ............ Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157 Abs. 3 ZPO Weitere Zulassung ................................................................................................ 180 DM 120 DM 60 DM 4. Abruf von Daten aus dem Handels-, dem Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem Vereinsregister (1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. (2) Die Gebühren für den Abruf von Daten werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig. (3) Die Gebühr für den Abruf von Daten wird nur einmal erhoben, wenn Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, innerhalb einer Stunde mehrfach abgerufen werden. Entstehen für die Abrufe unterschiedliche Gebühren, so ist die höhere maßgebend. (4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach den Nummern 401 bis 404 nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind. 400 Jahresgebühr für das automatisierte Abrufverfahren: für jedes Kalenderjahr .......................................................................................... (1) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Erklärung nach § 7b abgegeben worden ist. Für jeden abgelaufenen Monat eines Kalenderjahres, der vor dem Zeitpunkt liegt, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), vermindert sich die Gebühr um 25 DM. Die Gebühr wird in jedem Land nur einmal erhoben. (2) Die Gebühr wird erstmals am Tag, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. 300 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3427 Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag 401 Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist: für jeden Abruf ...................................................................................................... Die Gebühr wird erhoben 1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3); 2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 403 den Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) übersteigt. 8 DM 402 Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist: für jeden Abruf ...................................................................................................... 16 DM 403 Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist: für jeden Abruf ...................................................................................................... (1) Die Gebühr wird erhoben 1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3); 2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 401 den Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) übersteigt. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist. 4 DM 404 Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist: für jeden Abruf ...................................................................................................... Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist. 8 DM 5. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte 500 501 Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern .................. Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden .......................................... Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100 oder Nummer 101 zum Ansatz kommt. 20 DM 20 DM 502 503 504 Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht ...................... Führungszeugnis nach § 30 BZRG ...................................................................... Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung .......................................................... Artikel 9 Änderung sonstiger Kostenvorschriften 15 bis 500 DM 20 DM 20 DM". (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Verjährung, Verzinsung". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst." 2. In § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet." 3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3. In § 56 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils das Wort ,,Schreibauslagen" durch das Wort ,,Dokumentenpauschale" ersetzt. 4. § 64 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Schreibauslagen" durch das Wort ,,Dokumentenpauschale" ersetzt. b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Schreibauslagen" durch die Wörter ,,Die Dokumentenpauschale" ersetzt. 5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1656 werden in der Spalte Gebührenbetrag die Wörter ,,von Schreibauslagen" durch die Wörter ,,der Dokumentenpauschale" ersetzt. b) Nummer 9000 wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,9000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen: für die ersten 50 Seiten je Seite ........................................................................ für jede weitere Seite ...................................................................................... 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen und Abschriften: je Datei ............................................................................................................ (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner nach § 56 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten und jeden Beschuldigten 1. eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs; 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; 3. eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung; 4. bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift. (3) Für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht erhoben, von dem die Gebühr 1644 oder 1645 zu erheben ist. (4) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben. 1 DM 0,30 DM 5 DM". c) In Nummer 9010 werden in der Spalte ,,Höhe" die Wörter ,,in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze" durch die Wörter ,,in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG" ersetzt. d) Nummer 9011 wird wie folgt geändert: aa) In der Anmerkung zum Auslagentatbestand werden die Wörter ,,den für die Freiheitsstrafe geltenden Vorschriften" durch die Wörter ,,§ 50 Abs. 1 StVollzG" ersetzt. bb) In der Spalte ,,Höhe" werden die Wörter ,,in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze" durch die Wörter ,,in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG" ersetzt. (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Verjährung, Verzinsung". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst." 2. § 32 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3. In der Überschrift zu § 33 werden das Komma und das Wort ,,Aufrundung" gestrichen. 4. In § 51 Abs. 5 werden die Wörter ,,durch die Abschriften erwachsenen Schreibauslagen" durch die Wörter ,,für die Abschriften entstandene Dokumentenpauschale" ersetzt. 5. In § 55 Abs. 2 werden die Wörter ,,kommen die Schreibauslagen" durch die Wörter ,,kommt die Dokumentenpauschale" ersetzt. 6. In § 73 Abs. 4 werden die Wörter ,,werden Schreibauslagen" durch die Wörter ,,wird die Dokumentenpauschale" ersetzt. 7. In § 83 wird das Wort ,,Schreibauslagen" durch die Wörter ,,die Dokumentenpauschale" ersetzt. 8. § 84 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,Schreibauslagen" durch die Wörter ,,die Dokumentenpauschale" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,werden nur Schreibauslagen" durch die Wörter ,,wird nur die Dokumentenpauschale" ersetzt. 9. In § 89 Abs. 3 wird das Wort ,,Schreibauslagen" durch die Wörter ,,der Dokumentenpauschale" ersetzt. 10. In § 126 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,werden daneben die erwachsenen Schreibauslagen" durch die Wörter ,,wird daneben die entstandene Dokumentenpauschale" ersetzt. 11. § 136 wird wie folgt gefasst: ,,§ 136 Dokumentenpauschale (1) Eine Dokumentenpauschale wird erhoben für 1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden; 2. Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden müssen, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Abschrift zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Abschrift gebührenfrei beglaubigt. (2) Die Dokumentenpauschale beträgt unabhängig von der Art der Herstellung in derselben Angelegenheit, in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug und bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr für die ersten 50 Seiten 1 DM je Seite und für jede weitere Seite 0,30 DM. Die Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kostenschuldner nach § 2 gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. 3429 (3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausfertigungen und Abschriften beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 5 Deutsche Mark. (4) Frei von der Dokumentenpauschale sind 1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen oder Abschriften, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung oder Abschrift; 2. für jeden Beteiligten a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, b) eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe, c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung, d) bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift. (5) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwendet, die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben." 12. In § 143 Abs. 1 werden die Angabe ,,§ 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 (Verjährung)" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 (Verjährung, Verzinsung)" und das Wort ,,Schreibauslagen" durch das Wort ,,Dokumentenpauschale" ersetzt. 13. § 152 wird wie folgt gefasst: ,,§ 152 Auslagen (1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält die Dokumentenpauschale auch für die ihm aufgrund besonderer Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden. (2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des Ersten Teils genannten Auslagen erheben 1. Entgelte für Postdienstleistungen a) für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen und Abschriften, b) für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen; 2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen; dies gilt nicht, wenn dem Notar für die Tätigkeit eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs. 3 zusteht." (3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,§ 8 Verjährung" durch die Angabe ,,§ 8 Verjährung, Verzinsung" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Verjährung, Verzinsung". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst." 3430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3. Nummer 700 der Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,700 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Abschriften, a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen, c) der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO): für die ersten 50 Seiten je Seite ........................................................................ für jede weitere Seite ........................................................................................ 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Abschriften: je Datei ............................................................................................................ (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Eine Dokumentenpauschale für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist. 0,98 DM 0,29 DM 4,89 DM". (4) § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern, notwendigerweise oder für die Handakten des Sachverständigen gefertigt worden sind, bemisst sich die Höhe der zu ersetzenden Kosten bei der Erledigung desselben Auftrags nach den für die gerichtliche Dokumentenpauschale im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen." 2. An § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent aufoder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet." 3. In § 22 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die Gebühr wird auf den nächstliegenden Cent aufoder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet." 4. § 25 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Ersatz der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, auf Ersatz der Reisekosten und auf eine Dokumentenpauschale nach den folgenden Vorschriften." 5. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Dokumentenpauschale (1) Der Rechtsanwalt erhält eine Dokumentenpauschale 1. für Abschriften und Ablichtungen aus Behördenund Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, 2. für Abschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts sowie zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern, 3. für sonstige Abschriften und Ablichtungen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und 4. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummern 2 und 3 genannten Abschriften und Ablichtungen. (5) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; ferner schuldet jeder Auftraggeber die Dokumentenpauschale, soweit diese durch die notwendige Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern entstanden ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 2). Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 (2) Die Höhe der Dokumentenpauschale in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemisst sich nach den für die gerichtliche Dokumentenpauschale im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen." (6) Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), das durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3431 1. Absatz 20 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) In Nummer 9002 wird die Angabe ,den §§ 211, 212 ZPO` durch die Angabe ,§ 168 Abs. 1 ZPO` ersetzt." 2. Absatz 22 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) In Nummer 700 werden in Nummer 1 Buchstabe b das Komma nach dem Wort ,beizufügen` durch einen Doppelpunkt ersetzt und Buchstabe c gestrichen." (7) Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Vorbemerkung zum 2. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Gebühren nach den Nummern 204 bis 206 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entsprechende Tätigkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt." 2. Nach Nummer 203 werden folgende Nummern eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag ,,204 Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG) .................................................................................................... Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. 10,00 bis 150,00 EUR 205 206 Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG .................................................................. Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG ................................................ 40,00 bis 100,00 EUR 40,00 bis 100,00 EUR". (8) In Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe c des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) werden nach Nummer 5130 folgende Nummern eingefügt: Nr. Gegenstand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG ,,5131 5132 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung ................................ Verfahren über die Beschwerde nach § 4d InsO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................ Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 50,00 EUR 25,00 EUR". Artikel 10 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes In § 12 Abs. 6 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwal- tung" durch das Wort ,,Justizverwaltungskostenordnung" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 8f des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert: 3432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben. (3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend." 3. Dem § 167 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung." 4. In § 171 wird die Angabe ,,(§§ 3 bis 122, 179 bis 187)" durch die Angabe ,,(§§ 3 bis 49, 51 bis 122, 179 bis 187)" ersetzt. 5. In § 199 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben. 1. § 50 wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Haftkostenbeitrag (1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene 1. Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder 2. ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder 3. nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden. (2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden. (3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag. (4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet. (5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung." 2. § 138 wird wie folgt gefasst: ,,§ 138 Anwendung anderer Vorschriften (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet Artikel 12 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. In § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 109, 138 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 5, §§ 109, 138 Abs. 3" ersetzt. 2. In § 121 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§§ 116, 138 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3" ersetzt. Artikel 13 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben: 1. Artikel 3 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) und 2. Artikel 9 des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Artikel 14 Änderungen kostenrechtlicher Vorschriften zur Umstellung auf Euro (1) Das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), geändert durch Artikel 13 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Abs. 2 Nr. 61 wird wie folgt gefasst: ,,61. In Nummer 9000 werden in der Spalte ,Höhe` die Angabe ,1 DM` durch die Angabe ,0,50 EUR`, die Angabe ,0,30 DM` durch die Angabe ,0,15 EUR` und die Angabe ,5 DM` durch die Angabe ,2,50 EUR` ersetzt." 2. Artikel 2 Nr. 27 wird wie folgt gefasst: ,,27. § 136 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,1 DM` durch die Angabe ,0,50 Euro` und die Angabe ,0,30 DM` durch die Angabe ,0,15 Euro` ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,5 Deutsche Mark` durch die Angabe ,2,50 Euro` ersetzt." (2) Die Justizverwaltungskostenordnung in der Fassung des Artikels 8 wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,50 Euro" ersetzt. b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,50 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark`` durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 2. Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird wie folgt geändert: a) In Nummer 100 wird die Angabe ,,25 DM" durch die Angabe ,,13,00 EUR" ersetzt. b) In Nummer 102 werden die Angabe ,,1 DM" durch die Angabe ,,0,50 EUR" und die Angabe ,,10 DM" durch die Angabe ,,5,00 EUR" ersetzt. 3433 c) In Nummer 200 wird die Angabe ,,15 bis 100 DM" durch die Angabe ,,10,00 bis 50,00 EUR" ersetzt. d) In Nummer 201 wird die Angabe ,,15 bis 50 DM" durch die Angabe ,,10,00 bis 20,00 EUR" ersetzt. e) In Nummer 202 wird die Angabe ,,15 bis 500 DM" durch die Angabe ,,10,00 bis 250,00 EUR" ersetzt. f) In Nummer 203 wird die Angabe ,,20 bis 600 DM" durch die Angabe ,,10,00 bis 300,00 EUR" ersetzt. g) In Nummer 300 wird die Angabe ,,180 DM" durch die Angabe ,,95,00 EUR" ersetzt. h) In Nummer 301 wird die Angabe ,,120 DM" durch die Angabe ,,60,00 EUR" ersetzt. i) In Nummer 302 wird die Angabe ,,60 DM" durch die Angabe ,,30,00 EUR" ersetzt. j) Nummer 400 wird wie folgt geändert: aa) In der Spalte ,,Gebührenbetrag" wird die Angabe ,,300 DM" durch die Angabe ,,150,00 EUR" ersetzt. bb) In Absatz 1 Satz 2 der Anmerkung wird die Angabe ,,25 DM" durch die Angabe ,,12,50 EUR" ersetzt. k) In Nummer 401 wird die Angabe ,,8 DM" durch die Angabe ,,4,00 EUR" ersetzt. l) In Nummer 402 wird die Angabe ,,16 DM" durch die Angabe ,,8,00 EUR" ersetzt. m) In Nummer 403 wird die Angabe ,,4 DM" durch die Angabe ,,2,00 EUR" ersetzt. n) In Nummer 404 wird die Angabe ,,8 DM" durch die Angabe ,,4,00 EUR" ersetzt. o) In den Nummern 500 und 501 wird jeweils die Angabe ,,20 DM" durch die Angabe ,,10,00 EUR" ersetzt. p) In Nummer 502 wird die Angabe ,,15 bis 500 DM" durch die Angabe ,,10,00 bis 250,00 EUR" ersetzt. q) In den Nummern 503 und 504 wird jeweils die Angabe ,,20 DM" durch die Angabe ,,13,00 EUR" ersetzt. (3) In Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) wird in der Anlage die Nummer 700 wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,700 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Abschriften, a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen, c) der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO): für die ersten 50 Seiten je Seite ................................................................ für jede weitere Seite ................................................................................ 0,50 EUR 0,15 EUR 3434 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Auslagentatbestand Höhe 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Abschriften: je Datei .................................................................................................... (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Eine Dokumentenpauschale für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist. 2,50 EUR". Artikel 15 Änderung des Siebten Euro-Einführungsgesetzes Das Siebte Euro-Einführungsgesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 13 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 13 Änderung des Chemikaliengesetzes In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), das zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai 2001 (BGBl. I S. 843) geändert worden ist, wird die Angabe ,hunderttausend Deutsche Mark` durch die Angabe ,fünfzigtausend Euro` und die Angabe ,zwanzigtausend Deutsche Mark` durch die Angabe ,zehntausend Euro` ersetzt." 2. Artikel 21 wird aufgehoben. Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Der auf Artikel 6 beruhende Teil der Handelsregisterverfügung kann aufgrund der Ermächtigung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 17 Inkrafttreten Artikel 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 Nr. 2 und Artikel 14 Abs. 2 treten am 2. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3435 Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes Vom 10. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bewertungsgesetzes In § 138 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Jahreszahl ,,2001" durch die Jahreszahl ,,2006" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 3436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Gesetz zur Finanzierung der Terrorbekämpfung Vom 10. Dezember 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Tabaksteuergesetzes Änderung des Versicherungsteuergesetzes Änderung der VersicherungsteuerDurchführungsverordnung Neufassung der geänderten Gesetze und Verordnung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Die Steuer für Zigaretten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 beträgt vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 5,59 Cent je Stück und 23,31 vom Hundert des Kleinverkaufspreises." c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt: ,,(7a) Die Steuer für Feinschnitt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a beträgt vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 19,15 Euro je Kilogramm und 17,02 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 31 Euro je Kilogramm." Artikel 2 Änderung des Versicherungsteuergesetzes § 6 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt ­ vorbehaltlich des folgenden Absatzes ­ 16 vom Hundert des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer. (2) Die Steuer beträgt 1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 11 vom Hundert des Versicherungsentgelts; 2. bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 14,75 vom Hundert des Versicherungsentgelts; Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. für Zigaretten 6,17 Cent je Stück und 24,23 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;". b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Feinschnitt 21,40 Euro je Kilogramm und 18,32 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 35 Euro je Kilogramm,". 2. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 8 werden die Wörter ,,14. Februar 2002 von einer gängigsten Preisklasse von 14,8 Cent je Zigarette" durch die Wörter ,,31. Dezember 2002 von einer gängigsten Preisklasse von 15,789 Cent je Zigarette" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3. bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 15 vom Hundert des Versicherungsentgelts; 4. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 vom Tausend der Versicherungssumme; 5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert des Versicherungsentgelts; 6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,2 vom Hundert des Versicherungsentgelts." Artikel 3 Änderung der VersicherungsteuerDurchführungsverordnung § 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 28), die durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5 Artikel 4 Neufassung der geänderten Gesetze und Verordnung 3437 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Tabaksteuergesetzes, des Versicherungsteuergesetzes und der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Der auf Artikel 3 beruhende Teil der VersicherungsteuerDurchführungsverordnung kann auf Grund der Ermächtigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Gesetz zur Neuordnung der Statistik im Handel und Gastgewerbe Vom 10. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Statistik im Handel und Gastgewerbe (Handelsstatistikgesetz ­ HdlStatG) §1 Anordnung, Zweck Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung im Handel und Gastgewerbe und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. §2 Erhebungsbereiche Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Bereiche der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: 1. Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern: (3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Januar des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt. Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 ist das Jahr, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die fünfjährlichen Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 3 werden erstmals für das Jahr 2002 durchgeführt. §4 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Erhebungen nach § 3 Abs. 1 sind Unternehmen. §5 Art und Umfang der Erhebungen (1) Die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. (2) Die Erhebungen erstrecken sich 1. in Abschnitt G bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 40 000 Unternehmen und bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf höchstens 55 000 Unternehmen; 2. in Abschnitt H bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10 000 Unternehmen und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf höchstens 12 000 Unternehmen. (3) Von den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind Unternehmen ausgenommen, die die nachfolgend aufgeführten Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten: 1. 2. 250 000 Euro in Abteilung 50; 50 000 Euro in Gruppe 51.1 (Handelsvermittlung); ­ Abteilung 50 Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen, ­ Abteilung 51 Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen), ­ Abteilung 52 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern; 2. Abschnitt H Gastgewerbe. §3 Periodizität, Berichtszeitraum (1) In den in § 2 genannten Bereichen werden durchgeführt: 1. monatliche Erhebungen, mit Ausnahme in Abteilung 52 die Gruppe 52.7 (Reparatur von Gebrauchsgütern), 2. jährliche Erhebungen, 3. fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 50 und 52, die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung verbunden werden. (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Kalendermonat, für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. 3. 1 000 000 Euro in den Gruppen 51.2 bis 51.7 (Großhandel); 4. 5. 250 000 Euro in Abteilung 52; 50 000 Euro in Abschnitt H. §6 Erhebungsmerkmale (1) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt G nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 sind 1. monatlich: a) Umsatz, b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; 2. jährlich: a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens, b) tätige Personen sowie Personalaufwand: aa) Zahl der tätigen Personen nach der Stellung im Beruf, nach Geschlecht, sowie Zahl der Teilzeitbeschäftigten, jeweils nach dem Stand vom 30. September, bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber; c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen: aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, bb) Handelsumsätze nach Produktarten, cc) sonstige betriebliche Erträge, dd) Subventionen, ee) Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ff) Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen, 3439 (2) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt H nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind 1. monatlich: a) Umsatz, b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten; bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; 2. jährlich: a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens, b) tätige Personen sowie Personalaufwand: aa) Zahl der tätigen Personen nach der Stellung im Beruf, nach Geschlecht, sowie Zahl der Teilzeitbeschäftigten, jeweils nach dem Stand vom 30. September, bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber; c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen: aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, bb) sonstige betriebliche Erträge, cc) Subventionen, dd) Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ee) Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen, ff) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres, gg) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres, hh) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing, ii) betriebliche Steuern und Abgaben; d) Investitionen: aa) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten, bb) Wert der über Finanzleasing erworbenen Sachanlagen, cc) Verkauf von Sachanlagen; bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den gesamten Bruttoinvestitionen (aus Buchstabe d Doppelbuchstabe aa) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; 3. zusätzlich fünfjährlich: a) in Abteilung 50: bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken wird der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst; b) in Abteilung 52: Zahl der Ladengeschäfte, deren Verkaufsfläche sowie die Zahl der festen Marktstände; bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken werden der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst. gg) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing, hh) betriebliche Steuern und Abgaben; d) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen; bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Buchstabe d) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst. §7 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens, 2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht. §8 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber/innen oder Leiter/innen 3440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3. Zählungen anzuordnen bei Unternehmen der Erhebungsbereiche nach § 2 mit den folgenden Erhebungsmerkmalen und in der Untergliederung nach den zugehörigen Arbeitsstätten: a) Zahl der tätigen Personen, b) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, c) in Abschnitt G Handelsumsätze nach Produktarten, d) in Abteilung 52 für Arbeitsstätten zusätzlich die Betriebsform und die Verkaufsfläche; mit den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Unternehmens und der Arbeitsstätte, mit Auskunftspflicht entsprechend § 8 und mit einer Übermittlungsregelung entsprechend § 9; 4. bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen auch bei kleineren als in § 5 Abs. 3 genannten Unternehmen durchzuführen. der Unternehmen. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nr. 2 ist freiwillig. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung 1. bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres und des Vorjahres, 2. bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auch auf das dem Berichtsjahr vorangegangene Jahr. §9 Übermittlungsregelung An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. § 10 Durchführung Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 51 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. § 11 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen und die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden; 2. die Jahresumsatzhöhen nach § 5 Abs. 3 anzuheben; Artikel 2 Gesetz über Kostenstrukturstatistik (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, werden ausgesetzt. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Handelsstatistikgesetz vom 10. November 1978 (BGBl. I S. 1733), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3441 Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz ­ ÖkoKennzG)*) Vom 10. Dezember 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Öko-Kennzeichen (1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission vom 2. März 2001 (ABl. EG Nr. L 63 S. 16), darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Bezugnahme auf den ökologischen Landbau oder die biologische Landwirtschaft nach Artikel 5 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt sind. (2) Es ist verboten, 1. andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse mit dem Öko-Kennzeichen, 2. ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kennzeichnung, die zur Irreführung über die Art der Erzeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist, in den Verkehr zu bringen. (3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebensmitteln bleiben unberührt. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. §2 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Gestaltung des Öko-Kennzeichens, 2. soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten, Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens, 3. die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden. (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind. 3442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 §3 Strafvorschriften (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. §5 Einziehung Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. §6 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr bringt. §4 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3443 Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) Vom 10. Dezember 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Artikel 8 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Artikel 9 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Artikel 10 Inkrafttreten h) i) Nach der Angabe zu § 118 wird eingefügt: ,,§ 118a Ehrenamtliche Betätigung". Die Angaben zum Fünften Kapitel, Erster Abschnitt, Dritter Unterabschnitt werden wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung § 229 Grundsatz § 230 Umfang der Förderung § 231 Arbeitsrechtliche Regelung § 232 Beauftragung und Förderung Dritter § 233 Anordnungsermächtigung § 234 (aufgehoben)". Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) b) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Ziele der Arbeitsförderung". Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern". c) d) Nach der Angabe zu § 8 wird eingefügt: ,,§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf". Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Vermittlungsangebot, Eingliederungsvereinbarung". e) f) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Verstärkung der Vermittlung". Nach der Angabe zu § 37 wird eingefügt: ,,§ 37a Beauftragung Dritter mit der Vermittlung". g) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen". j) Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben". k) Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Abschnitt, Erster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Erster Unterabschnitt Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung". l) Nach der Angabe zu § 235a wird eingefügt: ,,§ 235b Erstattung der Praktikumsvergütung § 235c Förderung der beruflichen Weiterbildung". m) Die Angabe zum Sechsten Kapitel, Erster Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Erster Abschnitt Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen". n) Nach der Angabe zu § 246 wird eingefügt: ,,§ 246a Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen § 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer § 246c Förderungsfähige Maßnahmen § 246d Leistungen". 3444 o) p) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Nach der Angabe zu § 265 wird eingefügt: ,,§ 265a Pauschalierte Förderung". Nach der Angabe zu § 279 wird eingefügt: ,,Siebter Abschnitt Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen § 279a Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung". q) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst: ,,§ 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer". r) s) Nach der Angabe zu § 345 wird eingefügt: ,,§ 345a Pauschalierung der Beiträge". Nach der Angabe zu § 371 wird eingefügt: ,,§ 371a Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe". t) Die Angabe zu § 397 wird wie folgt gefasst: ,,§ 397 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt". u) v) Die Angabe zu § 415 wird wie folgt gefasst: ,,§ 415 (aufgehoben)". Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst: ,,§ 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer". v1) Nach der Angabe zu § 420 wird eingefügt: ,,§ 420a Verlängerte Sprachförderung". w) Nach der Angabe zu § 421c wird eingefügt: ,,§ 421d Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe § 421e Förderung der Weiterbildung von Sozialhilfeempfängern § 421f Sonderregelung zur Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss". x) Nach der Angabe zu § 434c wird eingefügt: ,,§ 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente". 1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen, 2. die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen, 3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkeiten sowie Fähigkeiten fördern, 4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und 5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Beschäftigungs- und Infrastruktur beitragen. §2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern (1) Die Arbeitsämter erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungsund Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und 2. Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen. (2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere 1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen, 2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmern vermeiden. (3) Die Arbeitgeber sollen die Arbeitsämter frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über 1. zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze, 2. geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf, 3. die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmer, 4. geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und 2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,§ 1 Ziele der Arbeitsförderung (1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen. (2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 5. Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können. (4) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen. (5) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere 1. ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, 2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, 3. eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und 4. an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort ,,Trainingsmaßnahmen" die Wörter ,,Maßnahmen der Eignungsfeststellung," eingefügt. bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort ,,Weiterbildung" die Wörter ,,sowie Anschlussunterhaltsgeld während Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine abgeschlossene berufliche Weiterbildung" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern, bei Neugründungen, bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,". bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Erstattung der Praktikumsvergütung." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Darlehen und" gestrichen. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Einrichtung" die Wörter ,,und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen" eingefügt. cc) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. dd) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt: 3445 ,,6. Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung, 7. Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur." d) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,von" das Wort ,,Anschlussunterhaltsgeld" und ein Komma eingefügt. 4. Die §§ 5, 6, 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen. §6 Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit (1) Das Arbeitsamt hat spätestens nach der Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeitslosen die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen. Die Feststellung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob eine berufliche Eingliederung erschwert ist und welche Umstände sie erschweren. Das Arbeitsamt und der Arbeitslose halten in der Eingliederungsvereinbarung (§ 35) die zu einer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen und die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen fest. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen soll angemessen Rechnung getragen werden. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Ausbildungsuchende mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Arbeitslosmeldung die Meldung als ausbildungsuchend tritt. Eine Eingliederungsvereinbarung ist mit dem Ausbildungsuchenden zu schließen, der zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres noch nicht vermittelt ist. Sie ist spätestens bis zum 30. September eines Kalenderjahres zu schließen. §7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat das Arbeitsamt unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf 1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen, 2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und 3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen. 3446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 §8 Frauenförderung (1) Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist durch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken. (2) Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden." ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie über die Einschaltung Dritter bei der Vermittlung gibt." 7. In § 21 werden nach dem Wort ,,Personen" die Wörter ,,oder Personengesellschaften" eingefügt. 8. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,Schwerbehinderte" durch die Wörter ,,schwerbehinderte Menschen" ersetzt. 9. In § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich." 10. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Leistungsträger" das Wort ,,Mutterschaftsgeld" und ein Komma eingefügt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie 1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben und 2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden. Satz 1 gilt nur für Kinder des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Ren- 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 2 wird folgender Halbsatz angefügt: ,,insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere mit Vermittlungserschwernissen, Berufsrückkehrer und Geringqualifizierte,". bb) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosen" die Wörter ,,und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit" eingefügt. cc) Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die sechs Monate im Anschluss an die Maßnahme nicht mehr arbeitslos sind sowie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die nach angemessener Zeit im Anschluss an die Maßnahme sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zu der Zahl der geförderten Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen. Dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,". dd) In Satz 3 wird in Nummer 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 eingefügt: ,,9. der Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund." ee) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Die" die Wörter ,,Hauptstelle der" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss über die Leistungen und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 tenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches)." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: ,,Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist." bb) Dem neuen Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: ,,Nach Absatz 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt." 11. § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben, 3. während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist. (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist." 12. Dem § 33 werden folgende Sätze angefügt: ,,Das Arbeitsamt kann Schüler allgemein bildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahme). Die Maßnahme kann bis zu vier Wochen dauern und soll regelmäßig in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen." 13. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Vermittlungsangebot, Eingliederungsvereinbarung". b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: 3447 ,,(3) Kann das Arbeitsamt nicht feststellen, 1. in welche berufliche Ausbildung der Ausbildungsuchende oder 2. in welche berufliche Tätigkeit der arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende vermittelt werden kann oder welche Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung vorgesehen werden können, soll es die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung vorsehen. (4) In einer Eingliederungsvereinbarung, die das Arbeitsamt zusammen mit dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden sowie, soweit die Voraussetzungen vorliegen, künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt. Dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden Jugendlichen nach drei Monaten, zu überprüfen." 14. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Verstärkung der Vermittlung". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Arbeitsamt hat sicherzustellen, dass Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung nach seiner Feststellung voraussichtlich erschwert ist oder die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung aufgenommen haben, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten. Es hat zu prüfen, ob durch eine Beauftragung Dritter mit der Vermittlung die berufliche Eingliederung erleichtert werden kann." 15. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: ,,§ 37a Beauftragung Dritter mit der Vermittlung (1) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstützung Dritte mit der Vermittlung Ausbildungsuchender oder Arbeitsuchender oder mit Teilaufgaben ihrer Vermittlung beauftragen. Der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende kann der Beauftragung aus wichtigem Grund widersprechen. Der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende ist über das Widerspruchsrecht zu belehren. Ein Arbeitsloser kann vom Arbeitsamt die Beauftragung eines Dritten mit seiner Vermittlung verlangen, wenn er sechs Monate nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit noch arbeitslos ist. 3448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 (2) Das Arbeitsamt kann Träger von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen sowie Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit haben, mit der Vermittlung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen. (3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann ein Honorar vereinbart werden. Eine Pauschalierung ist zulässig." Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat, und für die Fördermittel der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden. Nach Absatz 1 können außerdem Maßnahmen gefördert werden, die in Grenzregionen der an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten durchgeführt werden." d) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosen" die Wörter ,,oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden" eingefügt. 18. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gefördert werden Maßnahmen der Eignungsfeststellung, in denen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförderung er geeignet ist." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die 1. die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden prüfen, 2. dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Ausoder Weiterbildung erheblich zu erleichtern." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: ,,(3) Die Dauer der Maßnahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer darf in der Regel in den Fällen des 1. Absatzes 1 2. Absatzes 2 Nr. 1 3. Absatzes 2 Nr. 2 vier Wochen, zwei Wochen, acht Wochen 16. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,mitwirkt" die Wörter ,,oder die ihm nach der Eingliederungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht erfüllt" eingefügt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme gefördert wird oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 17. § 48 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme 1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen oder des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu verbessern und 2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeitsamtes erfolgt. Die Förderung umfasst die Übernahme von Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die Leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, soweit sie eine dieser Leistungen erhalten oder beanspruchen können. Die Förderung von Arbeitslosen kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beschränkt werden." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Nach Absatz 1 können auch Maßnahmen gefördert werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen europäischen Staat durchgeführt werden, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein nicht übersteigen. Werden Maßnahmen in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen." 19. In § 50 Nr. 3 werden die Zahl ,,62" durch die Zahl ,,130" ersetzt und nach dem Wort ,,Kind" das Komma und die Wörter ,,in besonderen Härtefällen bis zu 103 Euro monatlich je Kind" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 20. § 51 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Trainingsmaßnahme" wird durch das Wort ,,Maßnahme" ersetzt. b) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosen" die Wörter ,,oder den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden" eingefügt. c) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosigkeit" die Wörter ,,oder dem von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden" eingefügt. 21. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslose" die Wörter ,,und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende" eingefügt. b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: aa) Folgender Buchstabe a wird eingefügt: ,,a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),". bb) Die bisherigen Buchstaben a, b und c werden Buchstaben b, c und d. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe ,,Buchstabe c" durch die Angabe ,,Buchstaben a und d" ersetzt. 22. § 54 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden." b) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze 4, 5 und 6. 23. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,mindestens vier Wochen" werden gestrichen. bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder". b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Überbrückungsgeld kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 145 vorliegen." 24. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 3449 ,,(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können 1. zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten, soweit ihr Anteil nicht überwiegt, oder 2. auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können mit einem Betriebspraktikum verbunden werden (§ 235b). Soweit berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit einem Betriebspraktikum im Sinne des § 235b verbunden sind, beträgt die Förderdauer höchstens ein Jahr. Förderungsbedürftig sind Auszubildende, die nach Feststellung des Arbeitsamtes noch nicht ausbildungsgeeignet sind. Der Anteil der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme am Gesamtumfang der Maßnahme beträgt mindestens 40 Prozent. Der Träger hat die sozialpädagogische Begleitung der Auszubildenden auch im Betrieb sicherzustellen." 25. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Eine betriebliche Ausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn 1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Ausbildung einer entsprechenden betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist, 2. die Ausbildung im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels und die Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist und 3. der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung insgesamt drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland hatte." 26. Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bei einer Förderung im Ausland nach § 62 Abs. 2 erhöht sich der Bedarf um einen Zuschlag, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern. Voraussetzung ist, dass der Auszubildende seinen Wohnsitz im Ausland nimmt. Für die Höhe des Zuschlags gelten § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland in der jeweils geltenden Fassung entsprechend." 27. In § 67 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 werden bei einer Förderung im Ausland die Kosten des Auszubildenden für Reisen zu einem Ausbildungsort 1. innerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr, 3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 2. außerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr zugrunde gelegt. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden." 34. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Zahl ,,62" durch die Zahl ,,130" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 35. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: ,,3. der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt und sich verpflichtet, durch eigene Vermittlungsbemühungen die berufliche Eingliederung der Teilnehmer zu unterstützen,". b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Arbeitsamt kann von der Prüfung einzelner maßnahmebezogener Voraussetzungen absehen, soweit der Träger bereits eine Maßnahme mit dem gleichen Bildungsziel erfolgreich durchgeführt hat und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine berufliche Eingliederung der Teilnehmer mindestens in gleichem Umfang zu erwarten ist." 36. § 88 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,Maßnahmen" das Wort ,,oder" eingefügt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. die Maßnahme im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels besonders dienlich ist." 37. Dem § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so wird die Anerkennung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme für die Weiterbildungsförderung nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist." 38. § 93 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ,,soll" durch das Wort ,,hat" ersetzt und vor den Wörtern ,,überwachen" und ,,beobachten" jeweils das Wort ,,zu" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem ersten Komma die Wörter ,,hat das Arbeitsamt schwerwiegende und kurzfristig nicht behebbare Mängel festgestellt," eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Arbeitsamt und der Träger der Maßnahme erstellen nach Ablauf der Maßnahme gemeinsam eine Bilanz, die Aufschluss über die Eingliederung der Teilnehmer und die Wirksamkeit der Maßnahme gibt." 28. § 68 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Zahl ,,62" durch die Zahl ,,130" ersetzt. b) Satz 4 wird aufgehoben. 29. § 69 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,Lehrgangskosten" wird der Satzteil ,,einschließlich der Zuschüsse für die Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungspersonals an besonderen von der Bundesanstalt für Arbeit anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen" eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn der Teilnehmer wegen Ausbildungsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das Ausbildungsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen und eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist." 29a. In § 70 wird nach der Angabe ,,§ 35" die Angabe ,,Satz 1 und 2" eingefügt. 30. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,oder die Teilnahme an einer geeigneten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme" gestrichen. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmer aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme." 31. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,(2)" gestrichen. 32. In § 82 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen und eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist." 33. In § 84 Nr. 1 wird die Zahl ,,205" durch die Zahl ,,340" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 39. In § 103 Nr. 1 wird die Angabe ,,163" durch die Angabe ,,162" ersetzt. 40. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt: ,,§ 118a Ehrenamtliche Betätigung Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird." 41. In § 120 Abs. 1 werden nach den Wörtern ,,Nimmt der Arbeitslose an" die Wörter ,,einer Maßnahme der Eignungsfeststellung," eingefügt. 42. § 124 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil andere Leistungen vorrangig waren oder die Maßnahme nach § 92 Abs. 2 Satz 2 anerkannt worden ist,". 43. § 131 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden vor den Wörtern ,,der Arbeitslose" die Wörter ,,Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder der Erziehung eines Kindes bestand oder in denen" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden." 44. § 135 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" gestrichen. b) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt. c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente bestand, das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat." 45. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, 3451 insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung),". b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,geweigert, an" die Wörter ,,einer Maßnahme der Eignungsfeststellung," eingefügt. 46. § 147a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber 1. darlegt und nachweist, dass in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das der Wegfall geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für den Nichteintritt der Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind, oder 2. insolvenzfähig ist und darlegt und nachweist, dass die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären. Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich." 47. § 151 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" gestrichen. b) In Nummer 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma und das Wort ,,und" ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtlichen Betätigung im Sinne des § 118a und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen der beruflichen Eingliederung zu bestimmen." 48. § 152 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§§ 118a, 119 Abs. 3 Nr. 3)." 49. § 154 wird wie folgt gefasst: ,,§ 154 Teilunterhaltsgeld Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Teilzeitmaßnahme, die mindestens zwölf Stunden wöchentlich umfasst, ein Teilunterhaltsgeld erhalten, wenn sie 1. die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen und die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder 2. nach Erfüllen der Vorbeschäftigungszeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung notwendig oder die Not- 3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 wendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist." c) Dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1a Viertes Buch), gilt der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag." 55. § 192 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat oder" gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92 Abs. 2 Satz 2 längstens um drei Jahre." c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter ,,Kinder und" gestrichen. 56. § 196 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat oder" gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92 Abs. 2 Satz 2 längstens um drei Jahre." c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter ,,Kinder und" gestrichen. 57. § 201 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Hat der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres vor dem Tag, für den die Arbeitslosenhilfe erneut bewilligt wird, 1. an einer vom Arbeitsamt geförderten, mindestens sechs Monate dauernden Maßnahme zur Förderung der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung oder an einer von einem Rehabilitationsträger geförderten, mindestens sechs Monate dauernden Leistung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erfolgreich teilgenommen oder 2. eine mindestens sechs Monate dauernde versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ununterbrochen ausgeübt, unterbleibt die Minderung des Anpassungsfaktors nach Absatz 1 Satz 1 an dem nächsten auf die erneute Bewilligung folgenden Anpassungstag oder, falls das Bemessungsentgelt an dem Tag anzupassen ist, für den die Arbeitslosenhilfe erneut bewilligt wird, zu diesem Anpassungstag. Ist das Bemessungsentgelt bei der Entscheidung über die erneute Bewilligung auch zu einem Zeitpunkt anzupassen, der vor dem Tag liegt, für den die Arbeitslosenhilfe erneut bewilligt wird, unterbleibt die Minderung des Anpassungsfaktors auch zu diesem Anpassungstag. 50. In § 155 Nr. 2 werden die Wörter ,,Beendigung der Maßnahme" durch die Wörter ,,planmäßigen Beendigung oder zu dem Tag des Abbruchs der Weiterbildung" ersetzt. 51. § 156 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Dauer des Anspruchs beträgt drei Monate. Sie mindert sich um 1. die Anzahl von Tagen, für die der Arbeitslose einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann, 2. die Anzahl von Tagen nach der Maßnahme bis vor den Tag, an dem die Arbeitslosmeldung wirksam wird, 3. die Anzahl von Tagen, an denen nach der Entstehung des Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld die Voraussetzungen für den Anspruch nicht vorgelegen haben. Der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld geht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus." 52. § 159 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitgeber" die Wörter ,,oder dem Träger der Maßnahme" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Arbeitgeber" die Wörter ,,oder der Träger der Maßnahme" eingefügt. 53. Nach § 172 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde." 54. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Fällen eines nicht nur vorübergehenden Arbeitsausfalles besteht in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern ungeachtet der Voraussetzungen nach Satz 1, wenn bei mindestens 20 Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer trotz des Arbeitsausfalles Entlassungen vermieden werden können." 54a. § 183 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie" die Wörter ,,im Inland beschäftigt waren und" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Ein ausländisches Insolvenzereignis begründet einen Anspruch auf Insolvenzgeld für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Zeiten, auf Grund derer die Minderung des Anpassungsfaktors unterblieben ist, können nicht erneut berücksichtigt werden." 58. § 202 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen." b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können; im Übrigen ist die Höhe der Altersrente unbeachtlich." 59. In § 214 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Einkommensanrechnung" die Wörter ,,sowie für die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall" eingefügt. 60. § 218 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben (Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer)." cc) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und a) vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aa) eine außerbetriebliche Ausbildung oder bb) eine Ausbildung in einem öffentlich geförderten Sonderprogramm zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze, die auf einen Abschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vorbereitet und der kein betrieblicher Ausbildungsvertrag zu Grunde lag, abgeschlossen haben, oder b) nicht über einen anerkannten Berufsabschluss verfügen und eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine berufliche Ausbildung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer)." b) In Absatz 3 Nr. 2 wird nach dem Wort ,,der" das Wort ,,pauschalierte" eingefügt. 61. Dem § 219 wird folgender Satz angefügt: 3453 ,,Das Arbeitsamt kann arbeitslosen jüngeren Arbeitnehmern in geeigneten Fällen eine schriftliche Förderungszusage dem Grunde nach zur Vorlage beim Arbeitgeber erteilen, um die Suche eines Arbeitsplatzes zu unterstützen." 62. § 220 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Vermittlung" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Arbeitnehmer" die Wörter ,,und beim Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Vermittlung" die Wörter ,,und beim Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer" eingefügt. 63. § 222a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Menschen" durch das Wort ,,Mensch" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zudem soll bei der Festlegung der Dauer der Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden." b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber sollen angemessen berücksichtigt werden." c) In Absatz 5 wird das Wort ,,Behinderte" durch die Wörter ,,behinderte Menschen" ersetzt. 64. In § 223 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Einarbeitung" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ,,erschwerter Vermittlung" ein Komma und die Wörter ,,der Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer" eingefügt. 65. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird der Punkt gestrichen. 66. Vor § 229 wird die Überschrift des Dritten Unterabschnitts wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung". 67. Die §§ 229, 230, 231, 232 und 233 werden wie folgt gefasst: ,,§ 229 Grundsatz Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbil- 3454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 det, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten. § 230 Umfang der Förderung Der Einstellungszuschuss wird für die Dauer der Beschäftigung des Vertreters in Höhe von mindestens 50 und höchstens 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 218 Abs. 3 geleistet. Die Dauer der Förderung für die Beschäftigung eines Vertreters bei demselben Arbeitgeber darf zwölf Monate nicht überschreiten. Das Arbeitsamt soll bei der Höhe des Zuschusses die Höhe der Aufwendungen, die der Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung des Stammarbeitnehmers tätigt, sowie eine mögliche Minderleistung des Vertreters berücksichtigen. Im Fall des Verleihs beträgt der Zuschuss 50 Prozent des vom Entleiher an den Verleiher zu zahlenden Entgelts. § 231 Arbeitsrechtliche Regelung (1) Wird ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeitnehmers, der sich beruflich weiterbildet, eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Vertreter rechtfertigt. (2) Wird im Rahmen arbeits- oder arbeitsschutzrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl nur die Arbeitnehmer, die sich in beruflicher Weiterbildung befinden, nicht aber die zu ihrer Vertretung eingestellten Arbeitnehmer mitzuzählen. § 232 Beauftragung und Förderung Dritter Das Arbeitsamt kann Dritte mit der Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung beauftragen und durch Zuschüsse fördern. Die Förderung umfasst Zuschüsse zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung anfallenden Kosten. Die Zuschüsse können bis zur Höhe der angemessenen Aufwendungen für das zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten gewährt werden. § 233 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung zu bestimmen." Komma und die Wörter ,,berufliche Weiterbildung" eingefügt. 70. Vor § 235 wird die Überschrift des Ersten Unterabschnitts wie folgt gefasst: ,,Erster Unterabschnitt Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung". 71. Nach § 235a wird folgender § 235b eingefügt: ,,§ 235b Erstattung der Praktikumsvergütung (1) Arbeitgeber können durch Erstattung der Praktikumsvergütung bis zu 192 Euro zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gefördert werden, wenn sie Auszubildenden im Rahmen eines Praktikums Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung förderlich sind, und das Praktikum mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit verbunden ist (§ 61 Abs. 3). (2) Förderungsfähig sind Betriebspraktika, die berufs- oder berufsbereichbezogene fachliche sowie soziale Kompetenzen vermitteln, die einen Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern. Der Auszubildende ist für die Dauer der ergänzenden Berufsvorbereitung vom Betrieb freizustellen. (3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Auszubildenden einen Praktikumsvertrag abzuschließen und eine Praktikumsvergütung von im Regelfall 192 Euro monatlich zu zahlen. Soweit in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich eine niedrigere Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist die Praktikumsvergütung entsprechend zu mindern. (4) Die Auszahlung der Leistungen kann durch den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erfolgen." 72. Nach § 235b wird folgender § 235c eingefügt: ,,§ 235c Förderung der beruflichen Weiterbildung (1) Arbeitgeber können für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. (2) Die Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet." 73. Vor § 240 wird die Überschrift des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wie folgt gefasst: ,,Erster Abschnitt Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen". 68. § 234 wird aufgehoben. 69. In der Überschrift des Fünften Kapitels, Zweiter Abschnitt werden nach dem Wort ,,Ausbildung" ein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 74. § 240 wird wie folgt gefasst: ,,§ 240 Grundsatz Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie 1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern oder 2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung heranführen." 75. § 241 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem Betrieb als berufliche Ausbildung im ersten Jahr in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt werden, sind förderungsfähig, wenn 1. den an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann, 2. die Auszubildenden nach Erfüllung der allgemein bildenden Vollzeitschulpflicht an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten teilgenommen haben und 3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen sechs Monate je Ausbildungsjahr nicht überschreitet. Nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ist eine weitere Förderung nur möglich, solange dem Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann. Im Zusammenwirken mit den Trägern der Maßnahmen sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Falls erforderlich, ist dieser Übergang mit ausbildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen. Wenn die betriebliche Ausbildung innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang nicht fortgeführt werden kann, ist die weitere Teilnahme an der außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme möglich." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Gefördert werden niedrigschwellige Angebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung, die Jugendliche, die 3455 auf andere Weise nicht erreicht werden können, für eine berufliche Qualifizierung motivieren (Aktivierungshilfen). Eine Förderung ist nur möglich, wenn Dritte sich mindestens zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen." 76. § 242 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder mit diesen noch nicht eingegliedert werden können." 77. § 243 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktivierungshilfen nach § 240 Nr. 2 bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten gefördert werden." 78. § 246 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus einer nach § 241 Abs. 2 geförderten außerbetrieblichen Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung eine Pauschale an den Träger. Die Pauschale beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Ausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als erfolgreich, wenn das Ausbildungsverhältnis länger als drei Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt." 79. Nach § 246 werden folgende §§ 246a bis 246d eingefügt: ,,§ 246a Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen Träger können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie durch zusätzliche Hilfen für förderungsbedürftige Arbeitnehmer diesen die betriebliche Eingliederung ermöglichen und ihre Aussichten auf dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern (Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen). § 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer Förderungsbedürftig sind jüngere Arbeitnehmer, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe 3456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. § 246c Förderungsfähige Maßnahmen Förderungsfähig sind Maßnahmen, die die betriebliche Eingliederung unterstützen und über betriebsübliche Inhalte hinausgehen. Hierzu gehören Maßnahmen 1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, 2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und 3. zur sozialpädagogischen Begleitung. § 246d Leistungen (1) Als Maßnahmekosten können dem Träger die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Fachpersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten erstattet werden. (2) Die Förderung darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen." schaftsunternehmen vergeben werden, der Träger die Mittel der Förderung bei der Auftragsvergabe zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln verwendet und der Verwaltungsausschuss der Maßnahme zustimmt." 85. § 261 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Maßnahmen in Eigenregie des Trägers sind nur förderungsfähig, wenn sie Qualifizierungs- oder Praktikumsanteile von mindestens 20 Prozent der Zuweisungsdauer der geförderten Arbeitnehmer enthalten; dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Träger oder durchführenden Unternehmen haben spätestens bei Beendigung der Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers eine Teilnehmerbeurteilung für das Arbeitsamt auszustellen, die auch Aussagen zur Beurteilung der weiteren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers enthält. Auf seinen Wunsch ist dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung der Teilnehmerbeurteilung zu übermitteln." 86. In § 262 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,oder Qualifizierungs- oder Praktikumsanteile von mindestens 20 Prozent der Zuweisungsdauer enthält" gestrichen. 87. § 263 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. arbeitslos sind und allein durch eine Förderung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen können und". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Absatz 1" wird durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. cc) In Nummer 2 werden die Wörter ,,die Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und" gestrichen. dd) In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. ee) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die Arbeitnehmer Berufsrückkehrer sind und bereits für die Dauer von mindestens zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben." 80. § 248 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Einrichtung" durch das Wort ,,Einrichtungen" ersetzt. b) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst: ,,In die Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können nur Vorhaben einbezogen werden,". 81. § 254 wird wie folgt gefasst: ,,§ 254 Grundsatz Die in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt können durch Zuschüsse gefördert werden." 82. § 255 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 3 wird aufgehoben. 83. § 257 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung ,,(2)" gestrichen. 84. Dem § 260 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 brauchen die Arbeiten nicht zusätzlich zu sein, wenn sie an Wirt- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 88. Nach § 265 wird folgender § 265a eingefügt: ,,§ 265a Pauschalierte Förderung (1) Abweichend von § 264 Abs. 1 bis 3 und § 265 können Zuschüsse in pauschalierter Form erbracht werden. Auf Verlangen des Trägers hat das Arbeitsamt die Zuschüsse in pauschalierter Form zu erbringen. (2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätigkeiten, für die in der Regel erforderlich ist 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung höchstens 1 300 Euro, 2. eine Aufstiegsfortbildung höchstens 1 200 Euro, 3. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf höchstens 1 100 Euro, 4. keine Ausbildung höchstens 900 Euro monatlich. Das Arbeitsamt kann den pauschalierten Zuschuss zum Ausgleich regionaler und in der Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu 10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeitnehmern, die bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so zu bemessen, dass die Aufnahme einer Ausbildung nicht behindert wird. (3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse entsprechend zu kürzen. (4) Einnahmen des Trägers werden nicht auf den pauschalierten Zuschuss angerechnet." 89. § 266 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern ,,das Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird," die Wörter ,,oder ein Dritter" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In den Fällen des § 265a werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 Einnahmen des Trägers aus der Maßnahme nicht angerechnet." 90. In § 269 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen sind." 91. In § 272 wird die Zahl ,,2006" durch die Zahl ,,2008" ersetzt. 92. § 273 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Verbesserung der Infrastruktur." 93. § 274 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 3457 ,,Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie 1. arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind und allein durch eine Förderung in einer Strukturanpassungs- oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen können und 2. vor der Zuweisung die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt haben oder bei Arbeitslosigkeit erfüllt hätten oder die Voraussetzungen für Anschlussunterhaltsgeld oder Übergangsgeld im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen." 94. § 275 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,2 100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 075 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts gezahlt." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In den Fällen des § 276 Abs. 3 können Zuschüsse zur Restfinanzierung der Maßnahmen bis zur Höhe von 200 Euro je Fördermonat und gefördertem Arbeitnehmer ab Vollendung des 55. Lebensjahres erbracht werden, wenn 1. die Finanzierung der Maßnahme auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann und 2. ein Dritter Zuschüsse mindestens in gleicher Höhe erbringt." 95. Dem § 276 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Die Förderung kann bis zu 60 Monate dauern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. (4) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unterbrechung wiederholt gefördert werden, wenn sie darauf ausgerichtet ist, während einer längeren Dauer Arbeitsplätze für wechselnde besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer zu schaffen." 96. § 277 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird zu Absatz 1 und wie folgt gefasst: ,,(1) Das Arbeitsamt kann einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer in die Maßnahme zuweisen für die Dauer 1. von bis zu 36 Monaten, wenn er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. von bis zu 48 Monaten, wenn der Träger die Verpflichtung übernimmt, Arbeitnehmer anschließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei ihm oder dem durchführenden Unternehmen zu übernehmen und 3. von bis zu 60 Monaten, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat." 3458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 b) Satz 2 wird zu Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in einer Strukturanpassungs- oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen sind. Satz 1 gilt nicht für Zuweisungen von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben." ,,(2) Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist ein Schwerpunkt der Arbeitsmarktforschung. Sie soll zeitnah erfolgen und ist ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarktund Berufsforschung. (3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen des Gesetzes insbesondere 1. die Untersuchung, in welchem Ausmaß die Teilnahme an einer Maßnahme die Vermittlungsaussichten der Teilnehmer verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht, 2. die vergleichende Ermittlung der Kosten von Maßnahmen in Relation zu ihrem Nutzen, 3. die Messung von volkswirtschaftlichen Nettoeffekten beim Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente, 4. die Analyse von Auswirkungen auf Erwerbsverläufe unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern umfassen. (4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wirkungen der Arbeitsförderung auf regionaler Ebene untersuchen." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5 und 6. d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die Bundesanstalt übermittelt wissenschaftlichen Einrichtungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich sind. § 282a Abs. 5 gilt entsprechend. Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches." 100. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. die Vermittlung der Teilnehmer an Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung und an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die für eine Förderung anerkannt sind, durch den Träger der Maßnahme." b) In Satz 2 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,6" ersetzt. c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 2 gelten für die Ausbildungsvermittlung nach Nummer 5 und die Vermittlung von Maßnahmeteilnehmern nach Nummer 6 die Vorschriften der §§ 296 bis 299 entsprechend." 101. § 318 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 97. In § 278 werden nach den Wörtern ,,zugewiesenen Arbeitnehmer," die Wörter ,,die Teilnehmerbeurteilung," eingefügt. 98. Nach § 279 wird der folgende Siebte Abschnitt eingefügt: ,,Siebter Abschnitt Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen § 279a Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung (1) Öffentlich-rechtliche Träger können bis zum 31. Dezember 2007 durch einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur gefördert werden, wenn 1. der Träger mit der Durchführung der Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich verpflichtet, für eine zwischen dem Arbeitsamt und dem Träger festgelegte Zeit eine bestimmte Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen, die vom Arbeitsamt zugewiesen werden, 2. die Arbeitslosen die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen, 3. das Wirtschaftsunternehmen die Arbeitnehmer weit überwiegend bei der Erledigung der geförderten Arbeiten einsetzt, 4. der Anteil der zugewiesenen Arbeitslosen 35 Prozent der voraussichtlich beschäftigten Arbeitnehmer nicht übersteigt, 5. der Träger die Mittel der Förderung bei der Auftragsvergabe zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln verwendet und 6. der Verwaltungsausschuss der Förderung zustimmt. Die Förderung ist so zu bemessen, dass in der Regel ein Anteil von 25 Prozent der voraussichtlichen Gesamtkosten der Arbeiten nicht überschritten wird und die Fördermittel im Verhältnis zu den zugewiesenen Arbeitnehmern angemessen sind. (2) § 262 Abs. 2, § 269 Abs.1 und 2, §§ 270 und 271 Satz 1 gelten entsprechend." 99. § 282 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§§ 28a und 104 des Vierten Buches" durch die Angabe ,,§ 28a des Vierten Buches" ersetzt. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Arbeitnehmer, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet, 1. dem Arbeitsamt oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 93 benötigt werden, und 2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger zuzulassen. Träger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen des Teilnehmers unverzüglich dem Arbeitsamt zu übermitteln." 102. In § 330 Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 151 Abs. 2 Nr. 2" die Wörter ,,oder das Bemessungsentgelt auf Grund einer Anpassung nach § 201" eingefügt. 103. In § 333 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bundesanstalt kann mit Ansprüchen auf Winterbau-Umlage gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt." 104. § 338 Abs. 3 wird aufgehoben. 105. § 345 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes." 106. Nach § 345 wird folgender § 345a eingefügt: ,,§ 345a Pauschalierung der Beiträge (1) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, wird pauschal festgesetzt. Sie beträgt 1. für das Jahr 2003 2. für das Jahr 2004 3. für das Jahr 2005 5 Millionen Euro, 18 Millionen Euro, 36 Millionen Euro. 1. für das Jahr 2003 2. für das Jahr 2004 3. für das Jahr 2005 4. für das Jahr 2006 5. für das Jahr 2007 3459 60 Millionen Euro, 110 Millionen Euro, 170 Millionen Euro, 230 Millionen Euro, 290 Millionen Euro. Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten ab dem Jahr 2008 neu festzusetzen; bis zu einer Neufestsetzung gilt der für das Jahr 2007 bestimmte Betrag als Abschlag." 107. In § 346 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Heimarbeitern" die Wörter ,,sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung" angefügt. 108. § 347 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7, 8 und 9 angefügt: ,,7. für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern, 8. für Personen, die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern, 9. für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, vom Bund." 109. In § 349 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Zivildienstleistende" ein Komma und die Wörter ,,für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind" eingefügt. 110. § 397 wird wie folgt gefasst: ,,§ 397 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (1) Bei den Arbeitsämtern, bei den Landesarbeitsämtern und bei der Hauptstelle sind hauptamtliche Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet. (2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung, des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von Frauen und des Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einer Familienphase sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der Frauenerwerbstätigkeit tätigen Stellen ihres Bezirks zusammen. Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten ab dem Jahr 2006 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des versicherten Personenkreises im Hinblick auf dessen Rückkehr auf den Arbeitsmarkt neu festzusetzen; ist eine Neufestsetzung bis zum 31. Dezember 2005 nicht erfolgt, gilt für das Jahr 2006 der für das Jahr 2005 bestimmte Betrag als Abschlag. (2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, wird pauschal festgesetzt. Sie beträgt 3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 (3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienststellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt haben. (4) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt bei den Arbeitsämtern können mit weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit die Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt. In Konfliktfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss." entgelts an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme oder an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, die für die Weiterbildungsförderung anerkannt ist, teil, kann bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber erbracht werden, wenn die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2005 begonnen hat. Der Zuschuss kann bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Zeiten ohne Arbeitsleistung während der Teilnahme an der Maßnahme errechnet." 114a. Nach § 420 wird folgender § 420a eingefügt: ,,§ 420a Verlängerte Sprachförderung Unter den Voraussetzungen des § 419 oder des § 420 Abs. 3 können die durch die Teilnahme an einem bis zum 31. Dezember 2002 beginnenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht entstehenden Kosten für längstens neun Monate übernommen werden, wenn der DeutschSprachlehrgang im Rahmen der Erprobung eines Gesamtsprachförderkonzepts für Zuwanderer mit auf Dauer angelegtem Aufenthalt durch den Sprachverband Deutsch e.V. durchgeführt wird. In den Fällen des Satzes 1 ist die Gesamtförderdauer auf 900 Stunden begrenzt." 115. Nach § 421d werden folgende §§ 421e und 421f eingefügt: ,,§ 421e Förderung der Weiterbildung von Sozialhilfeempfängern Wird von dem Träger der Sozialhilfe die Weiterzahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Zeitraum der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bewilligt, soll das Arbeitsamt dies bei der Prüfung einer Förderung nach § 80 berücksichtigen. § 421f Sonderregelung zur Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen wird für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2006 erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des 50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der Förderung bei den besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen im Alter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr darf 60 Monate nicht übersteigen." 116. Nach § 434c wird folgender § 434d eingefügt: ,,§ 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (1) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember 111. In § 404 Abs. 2 Nr. 23 wird die Angabe ,,§ 318 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 318 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 112. § 415 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 113. In § 416 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Zahl ,,2002" durch die Zahl ,,2003" ersetzt. 113a. In § 416a Nr. 2 wird die Zahl ,,2001" durch die Zahl ,,2003" ersetzt. 114. § 417 wird wie folgt gefasst: ,,§ 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. sie bei Beginn der Teilnahme das 50. Lebensjahr vollendet haben, 2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, 3. der Betrieb, dem sie angehören, nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, 4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen und 5. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2005 begonnen hat. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigen Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. (2) Nimmt ein von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeits- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 2004 beginnt, ist auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen nicht um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Insoweit ist § 92 Abs. 2 Satz 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung nicht anzuwenden. (2) § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 192 Satz 2 Nr. 3 und § 196 Satz 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sind für Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes vor dem 1. Januar 2003 weiterhin anzuwenden. (3) § 131 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit ist § 131 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. (4) § 415 Abs. 3 Satz 8 gilt ab 1. Januar 2002 mit der Maßgabe, dass der Betrag ,,1 350 Deutsche Mark" durch den Betrag ,,691 Euro" ersetzt wird." 117. § 435 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt: ,,(1) Bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 und des § 345a gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung; dies gilt auch dann, wenn die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines mehr als geringfügigen Hinzuverdienstes als Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird." b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und wie folgt gefasst: ,,(1a) Bei Anwendung des § 28 gilt 1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, 2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers." Artikel 3 3461 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 216 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern ,,(§ 144 des Dritten Buches)" die Wörter ,,oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)" eingefügt. b) In Absatz 4a wird vor Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gleich." 2. Dem § 226 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich." 3. § 232a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe ,,§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1," die Wörter ,,soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt," eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Sperrzeit" die Wörter ,,oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung" eingefügt. 4. In § 251 wird nach Absatz 4b folgender Absatz 4c eingefügt: ,,(4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge." Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4) In § 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter ,,den §§ 248 und 272" durch die Angabe ,,§ 248" ersetzt. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst: ,,Umfang der Leistungen". 3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 rung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zusammen stehen." 8. Nach § 226 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen." 9. In § 236a Satz 1 wird das Wort ,,Schwerbehinderte" durch die Wörter ,,schwerbehinderte Menschen" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (860-9) § 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 66 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ,,65 Euro" durch die Angabe ,,130 Euro" ersetzt. 2. Satz 2 wird aufgehoben. 3. In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter ,,Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen" durch die Wörter ,,Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht" ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 224 wird eingefügt: ,,§ 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung". c) In den Anlagen wird die Angabe ,,Faktoren für die pauschalierte Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte aus überführten Bestandrenten des Beitrittgebiets (§ 307b Abs. 5) Anlage 17" gestrichen. 2. In § 1 Satz 1 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,". 3. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Unterabschnitt Umfang der Leistungen Erster Titel Allgemeines". 4. In § 116 wird in der Überschrift das Wort ,,Rehabilitation" durch die Wörter ,,Leistungen zur Teilhabe" ersetzt. 5. In § 162 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung,". 6. In § 168 Abs.1 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, von den Trägern der Einrichtung,". 7. Nach § 224 wird folgender § 224a eingefügt: ,,§ 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung (1) Das Bundesversicherungsamt führt für pauschale Beiträge nach § 345a Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Verteilung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. Die pauschalen Beiträge sind mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesanstalt für Arbeit nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen. (2) Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminde- Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (860-11) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,(§ 144 des Dritten Buches)" die Wörter ,,oder ab Beginn des zweiten Monats der Ruhenszeit wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (810-31) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter ,,zwölf aufeinander folgende Monate" durch die Wörter ,,24 aufeinander folgende Monate" ersetzt. 2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 länger als zwölf aufeinander folgende Monate dauernden Überlassung desselben Leiharbeitnehmers an einen Entleiher hat der Verleiher nach Ablauf des zwölften Monats dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend." 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Mitbestimmungsrechte" die Wörter ,,des Betriebs- und Personalrates" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wahl" die Wörter ,,der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl" eingefügt. 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: ,,7a. entgegen § 10 Abs. 5 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt,". bb) In Nummer 9 werden die Wörter ,,zwölf aufeinander folgende Monate" durch die Wörter ,,24 aufeinander folgende Monate" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nr. 2a, 3 und 9" durch die Angabe ,,Nr. 2a, 3, 7a und 9" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (801-7) § 76 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) wird wie folgt geändert: 1. Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden." 2. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter ,,Die Einigungsstelle" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (320-1) § 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), 3463 das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 98 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle (1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen. (2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt." Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 29a und 47 treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 19, 28, 33, 34 und Artikel 5 Nr. 1 treten am 2. Januar 2002 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe u, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 10, 11, 42 Buchstabe a, Nr. 43 Buchstabe a, Nr. 44, 55 Buchstabe a und c, Nr. 56 Buchstabe a und c, Nr. 90, 96 Buchstabe b, Nr. 105, 106, 108, 109, 112 Buchstabe b, Nr. 117 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe l, m und n, Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nr. 24, 60 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe cc, Nr. 61, 62, 64, 71, 74, 75 Buchstabe b, Nr. 76, 77 und 79 treten am 1. Januar 2004 in Kraft. 3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3465 Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung Vom 10. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 137e werden folgende §§ 137f und 137g eingefügt: ,,§ 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (1) Der Koordinierungsausschuss in der Besetzung nach § 137e Abs. 2 Satz 2 empfiehlt dem Bundesministerium für Gesundheit für die Abgrenzung der Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 bis zum 28. Januar 2002 nach Maßgabe von Satz 2 zunächst bis zu sieben, mindestens jedoch vier geeignete chronische Krankheiten, für die strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme) entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern. Bei der Auswahl der zu empfehlenden chronischen Krankheiten sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: 1. Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten, 2. Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, 3. Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, 4. sektorenübergreifender Behandlungsbedarf, 5. Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des Versicherten und 6. hoher finanzieller Aufwand der Behandlung. (2) Der Koordinierungsausschuss in der Besetzung nach § 137e Abs. 2 Satz 2 empfiehlt dem Bundesministerium für Gesundheit für die Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 einvernehmlich Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach Absatz 1. Zu benennen sind insbesondere Anforderungen an die 1. Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors, und, soweit vorhanden, unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 137e Abs. 3 Nr. 1, 2. durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, 3. Voraussetzungen und Verfahren für die Einschreibung des Versicherten in ein Programm, einschließlich der Dauer der Teilnahme, 4. Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten, 5. Dokumentation und 6. Bewertung der Wirksamkeit und der Kosten (Evaluation) und die zeitlichen Abstände zwischen den Evaluationen eines Programms sowie die Dauer seiner Zulassung nach § 137g. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt dem Koordinierungsausschuss nach Satz 1 erstmals unverzüglich nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, für welche chronischen Krankheiten nach Absatz 1 die Anforderungen zu empfehlen sind; die Empfehlung ist erstmalig innerhalb von vier Wochen nach dieser Bekanntgabe vorzulegen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) zu beteiligen. Den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und der Selbsthilfe sowie den für die sonstigen Leistungserbringer auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit ihre Belange berührt sind; die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen mit einzubeziehen. (3) Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen nach Absatz 1 freiwillig. Voraussetzung für die Einschreibung ist die nach umfassender Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche Einwilligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Erhebung, 3466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 rechnen sind. Klagen gegen die Gebührenbescheide des Bundesversicherungsamts haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Verlängerung der Zulassung eines Programms nach § 137f Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage der Evaluation nach § 137f Abs. 4. Im Übrigen gilt Absatz 1 für die Verlängerung der Zulassung entsprechend. (3) Das Bundesversicherungsamt berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. April 2004 über die Auswirkungen der Regelungen in § 267 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 137f und 137g auf die Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen der Krankenkassen sowie die Durchführung des Verfahrens zum Risikostrukturausgleich (§ 266). Das Bundesministerium für Gesundheit prüft auf der Grundlage des Berichts nach Satz 1, ob Änderungen der betroffenen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind." 2. § 266 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Aufwendungen, die im Risikopool (§ 269) ausgeglichen werden." bb) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,(§ 40 Abs. 6 Satz 1)" die Wörter ,,sowie Ausgaben, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und in der Rechtsverordnung nach Absatz 7, auch abweichend von Absatz 2 Satz 3, näher zu bestimmen sind," eingefügt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe ,,von § 267 Abs. 2" ein Semikolon und die Wörter ,,hierzu gehört auch die Festlegung der Krankheiten nach § 137f Abs. 2 Satz 3, die Gegenstand von Programmen nach § 137g sein können, der Anforderungen an die Zulassung dieser Programme sowie der für die Durchführung dieser Programme für die jeweiligen Krankheiten erforderlichen personenbezogenen Daten" eingefügt. bb) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 und 11 angefügt: ,,10. die Verringerung der standardisierten Leistungsausgaben um die im Risikopool ausgeglichenen Ausgaben sowie die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen der Ausgleichsbeträge im Risikopool, ,,11. die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien, auch abweichend von § 274." Verarbeitung und Nutzung der in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 festgelegten Daten durch die Krankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4 und die beteiligten Leistungserbringer sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Krankenkasse. Die Einwilligung kann widerrufen werden. (4) Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine externe Evaluation der Programme nach Absatz 1 durch einen vom Bundesversicherungsamt im Benehmen mit der Krankenkasse oder dem Verband auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu veranlassen, die zu veröffentlichen ist. (5) Die Landes- und Spitzenverbände der Krankenkassen unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau und der Durchführung von Programmen nach Absatz 1. Die Krankenkassen können ihre Aufgaben zur Durchführung von mit zugelassenen Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach Absatz 1 auf Dritte übertragen. § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme (1) Das Bundesversicherungsamt hat auf Antrag einer Krankenkasse oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge die in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 genannten Anforderungen erfüllen. Dabei kann es wissenschaftliche Sachverständige hinzuziehen. Die Zulassung ist zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Zulassung ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen. Die Frist nach Satz 5 gilt als gewahrt, wenn die Zulassung aus Gründen, die von der Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb dieser Frist erteilt werden kann. Die Zulassung wird mit dem Tage wirksam, an dem die in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 genannten Anforderungen erfüllt und die Verträge nach Satz 1 geschlossen sind, frühestens mit dem Tag der Antragstellung, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsregelungen. Für die Bescheiderteilung sind Kosten deckende Gebühren zu erheben. Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. Zusätzlich zu den Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. Soweit dem Bundesversicherungsamt im Zusammenhang mit der Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 notwendige Vorhaltekosten entstehen, die durch die Gebühren nach Satz 8 nicht gedeckt sind, sind diese durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes von den Krankenkassen zu finanzieren. Das Nähere über die Berechnung der Kosten nach den Sätzen 9 und 10 und über die Berücksichtigung der Kosten nach Satz 11 im Risikostrukturausgleich regelt das Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7. In der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich entstandenen Kosten nach den Sätzen 9 und 10 auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze zu be- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 können die Verordnungsregelungen zu Absatz 4 Satz 2 und Satz 1 Nr. 3 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden." 3. § 267 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,Personen, deren Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches gemindert ist" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Zahl der Versicherten, die in zugelassenen und mit zugelassenen Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach § 137g eingeschrieben sind, wird in der Erhebung nach den Sätzen 1 bis 3 je Krankheit in weiteren Versichertengruppen getrennt erhoben." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter ,,Personen, deren Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches gemindert ist" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Leistungsausgaben für die Gruppen der Versicherten nach Absatz 2 Satz 4 sind bei der Erhebung nach den Sätzen 1 bis 3 nach Versichertengruppen getrennt zu erheben." cc) In Satz 4 wird die Angabe ,,und 2" durch die Angabe ,,bis 3" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,und 2" durch die Angabe ,,bis 3" ersetzt. 4. Nach § 267 werden folgende §§ 268 und 269 eingefügt: ,,§ 268 Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs (1) Die Versichertengruppen nach § 266 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Gewichtungsfaktoren nach § 266 Abs. 2 Satz 3 sind vom 1. Januar 2007 an abweichend von § 266 nach Klassifikationsmerkmalen zu bilden, die zugleich 1. die Morbidität der Versicherten auf der Grundlage von Diagnosen, Diagnosegruppen, Indikationen, Indikationengruppen, medizinischen Leistungen oder Kombinationen dieser Merkmale unmittelbar berücksichtigen, 2. an der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspezifischen Leistungsausgaben der zugeordneten Versicherten orientiert sind, 3. Anreize zu Risikoselektion verringern, 4. Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung fördern und 5. praktikabel und kontrollierbar sind. Im Übrigen gilt § 266. 3467 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt bis zum 30. Juni 2004 durch Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1. Dabei ist ein einvernehmlicher Vorschlag der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Bestimmung der Versichertengruppen und Gewichtungsfaktoren sowie ihrer Klassifikationsmerkmale nach Absatz 1 einzubeziehen. Bei der Gruppenbildung sind auch internationale Erfahrungen mit Klassifikationsmodellen direkter Morbiditätsorientierung zu berücksichtigen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, ob einzelne oder mehrere der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Kriterien zur Bestimmung der Versichertengruppen neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorgaben weitergelten; § 266 Abs. 7 Nr. 3 gilt. Für die Auswahl geeigneter Gruppenbildungen, Gewichtungsfaktoren und Klassifikationsmerkmale gibt das Bundesministerium für Gesundheit eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag. Es hat sicherzustellen, dass die Untersuchung bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen ist. (3) Für die Vorbereitung der Gruppenbildung und Durchführung der Untersuchung nach Absatz 2 Satz 5 erheben die Krankenkassen für die Jahre 2001 und 2002 als Stichproben entsprechend § 267 Abs. 3 Satz 3 und 4 bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres getrennt nach den Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 je Versicherten die Versichertentage und die Leistungsausgaben in der Gliederung und nach den Bestimmungen des Kontenrahmens in den Bereichen 1. Krankenhaus einschließlich der Angaben nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 9 sowie die Angabe des Tages der Aufnahme und der Aufnahmediagnosen nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, jedoch ohne das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution und ohne die Uhrzeit der Entlassung, 2. stationäre Anschlussrehabilitation einschließlich der Angaben nach § 301 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 7, jedoch ohne das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, 3. Arzneimittel einschließlich des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1, 4. Krankengeld nach § 44 einschließlich der Angaben nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5. vertragsärztliche Versorgung einschließlich der Angaben nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der abgerechneten Punktzahlen und Kosten und der Angaben nach § 295 Abs. 1 Satz 4, jedoch ohne den Tag der Behandlung, 6. der Leistungserbringer nach § 302 einschließlich der Diagnose, des Befunds und des Tages der Leistungserbringung, jedoch ohne die Leistungen nach Art, Menge und Preis sowie ohne die Arztnummer des verordnenden Arztes, 7. die nach den Nummern 1 bis 6 nicht erfassten Leistungsausgaben ohne die Leistungsausgaben nach § 266 Abs. 4 Satz 1. Die für die Stichprobe erforderlichen versichertenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren. Der Schlüssel für die Herstellung des Pseudonyms ist vom Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse 3468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 bedarfssatz ermittelt. § 266 Abs. 3 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 werden die Leistungsausgaben für Leistungen der nichtärztlichen ambulanten Dialyse für das Ausgleichsjahr 2002 nicht berücksichtigt. (2) Für die getrennt vom Risikostrukturausgleich zu ermittelnden Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen jeder Krankenkasse, die Ermittlung der ausgleichsfähigen Leistungsausgaben, die Durchführung des Risikopools, das monatliche Abschlagsverfahren und die Säumniszuschläge gilt § 266 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2 Nr. 3, Satz 3, Abs. 6, 8 und 9 entsprechend. (3) Für die Ermittlung der Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen aus dem Risikopool erheben die Krankenkassen jährlich die Summe der Leistungsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 je Versicherten. Die auf den einzelnen Versicherten bezogene Zusammenführung der Daten nach Satz 1 durch die Krankenkasse ist nur für die Berechnung der Schwellenwertüberschreitung zulässig; der zusammengeführte versichertenbezogene Datensatz ist nach Abschluss dieser Berechnung unverzüglich zu löschen. Überschreitet die Summe der Leistungsausgaben für einen Versicherten den Schwellenwert nach Absatz 1 Satz 3, melden die Krankenkassen diese Leistungsausgaben unter Angabe eines Pseudonyms über ihre Spitzenverbände dem Bundesversicherungsamt. Die Herstellung des Versichertenbezugs ist zulässig, soweit dies für die Prüfung der nach Satz 3 gemeldeten Leistungsausgaben oder die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen der ausgleichsfähigen Leistungsausgaben erforderlich ist. Für die Erhebung und Meldung der Leistungsausgaben, der beitragspflichtigen Einnahmen, der Zahl der Versicherten und die Abgrenzung der Versichertengruppen gilt im Übrigen § 267 Abs. 1 bis 4 und 10 entsprechend. § 267 Abs. 9 gilt. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 das Nähere über 1. die Abgrenzung der für den Risikopool erforderlichen Daten, der ausgleichsfähigen Leistungsausgaben und die Ermittlung der Schwellenwerte nach Absatz 1 sowie das Nähere über die Berücksichtigung der von Dritten erstatteten Ausgaben nach Absatz 1 Satz 2, 2. die Berechnungsverfahren, die Fälligkeit der Beträge, die Erhebung von Säumniszuschlägen, das Verfahren und die Durchführung des Ausgleichs, 3. die von den Krankenkassen und den Leistungserbringern mitzuteilenden Angaben, 4. die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der für die Durchführung des Risikopools erforderlichen Rechenwerte, 5. die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien, auch abweichend von § 274. (5) Das Nähere zur Erhebung und Abgrenzung der Daten und Datenträger und zur einheitlichen Gestaltung des Pseudonyms nach Absatz 3 vereinbaren aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die erforderlichen Daten zu Satz 1 Nr. 5 bis spätestens 1. Juli des Folgejahres. Die Daten sind vor der Übermittlung mit einem Pseudonym je Versicherten zu versehen, das den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen hierfür von den Krankenkassen übermittelt wird. Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über ihren Spitzenverband an das Bundesversicherungsamt. Die Herstellung des Versichertenbezugs ist zulässig, soweit dies für die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen der nach Satz 6 übermittelten Daten erforderlich ist. Über die Pseudonymisierung in der Krankenkasse und über jede Herstellung des Versichertenbezugs ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen bis zum 31. März 2002 im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 sowie in Vereinbarungen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der übrigen Leistungserbringer gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über den Umfang der Stichproben und das Verfahren der Datenerhebung und -übermittlung. In der Vereinbarung nach Satz 9 kann die Stichprobenerhebung ergänzend auch auf das erste Halbjahr 2003 erstreckt werden. § 267 Abs. 9 und 10 gilt. Kommen die Vereinbarungen nach Satz 9 nicht zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2002 in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 das Nähere über das Verfahren. Die Rechtsverordnung bestimmt außerdem, welche der in Satz 1 genannten Daten vom 1. Januar 2005 an für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs zu erheben sind, sowie Verfahren und Umfang dieser Datenerhebung; im Übrigen gilt § 267. § 269 Solidarische Finanzierung aufwändiger Leistungsfälle (Risikopool) (1) Ergänzend zum Risikostrukturausgleich (§ 266) werden die finanziellen Belastungen für aufwändige Leistungsfälle vom 1. Januar 2002 an zwischen den Krankenkassen teilweise ausgeglichen. Übersteigt die Summe der Leistungsausgaben einer Krankenkasse für Krankenhausbehandlung einschließlich der übrigen stationär erbrachten Leistungen, Arznei- und Verbandmittel, nichtärztliche Leistungen der ambulanten Dialyse, Kranken- und Sterbegeld für einen Versicherten (ausgleichsfähige Leistungsausgaben) im Geschäftsjahr abzüglich der von Dritten erstatteten Ausgaben die Ausgabengrenze (Schwellenwert) nach Satz 3, werden 60 vom Hundert des übersteigenden Betrags aus dem gemeinsamen Risikopool aller Krankenkassen finanziert. Der Schwellenwert beträgt in den Jahren 2002 und 2003 20 450 Euro und ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. Der Risikopool wird aus der hierfür zu ermittelnden Finanzkraft aller Krankenkassen finanziert; dazu wird ein gesonderter Ausgleichs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 die Spitzenverbände der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2. Kommt die Vereinbarung nach Satz 1 bis zum 30. April 2002 nicht zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit das Nähere in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7. (6) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs nach § 268 Abs. 1 wird der Risikopool durch eine solidarische Finanzierung für besonders aufwändige Leistungsfälle (Hochrisikopool) ersetzt." 5. § 284 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort ,,Leistungsträgern" ein Komma angefügt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1 bis 6, § 268 Abs. 3) und des Risikopools (§ 269 Abs. 1 bis 3) sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme." b) In Satz 2 werden nach der Zahl ,,8" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Zahl ,,9" ein Komma und die Zahl ,,11" eingefügt. c) In Satz 3 werden nach der Zahl ,,9" ein Komma und die Zahl ,,11" eingefügt. 6. In § 291 Abs. 2 werden in Nummer 6 nach dem Komma die Wörter ,,für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form" eingefügt. 7. Dem § 295 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Für nichtärztliche Dialyseleistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die für die Zwecke des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs. 4, § 267 Abs. 1 bis 6) und des Risikopools (§ 269 Abs. 3) erforderlichen Angaben versichertenbezogen erstmals für das erste Quartal 2002 bis zum 1. Oktober 2002 zu übermitteln sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der Programme nach § 137g die in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, soweit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, versichertenbezogen. §137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt." Artikel 2 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (860-5-12) Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: 3. 3469 01. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils die Wörter ,,die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen" durch die Wörter ,,deren Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gemindert ist" ersetzt. 02. In § 3 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter ,,Tag des Beginns" durch die Wörter ,,ersten Tag des sechsten Monats vor dem Beginn" ersetzt. 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. Leistungsausgaben, die im Risikopool (§ 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ausgeglichen werden." 2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Auswirkungen der Einführung des Risikopools nach § 28a Abs. 5 und 6 sind zu berücksichtigen." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die vorläufigen standardisierten Leistungsausgaben für die Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für die Jahre 2002 und 2003 vom Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen auf der Grundlage verfügbarer statistischer Grundlagen, Erhebungen oder wissenschaftlicher Analysen geschätzt." In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,§ 19" die Wörter ,,sowie der Risikopool nach § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: ,,§ 28a Solidarische Finanzierung für aufwändige Leistungsfälle (Risikopool) (1) Bei der Ermittlung der im Risikopool (§ 269 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ausgleichsfähigen Leistungsausgaben sind Aufwendungen zu berücksichtigen für 1. Krankenhausbehandlung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Krankenhausbehandlung bei Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch nach den §§ 24a und 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, stationäre Entbindung nach § 197 der Reichsversicherungsordnung, stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen bis zur Höhe des Mindestzuschusses nach § 39a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie stationäre Anschlussrehabilitation nach § 40 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. 3470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 (5) Jede Krankenkasse berechnet monatlich die Höhe ihres vorläufigen Ausgleichsanspruchs oder ihrer vorläufigen Ausgleichsverpflichtung. Hierfür sind für das Ausgleichsjahr 2004 ausgleichsfähige Leistungsausgaben in Höhe von 95 vom Hundert der im vorvergangenen Jahr durchschnittlich auf einen Kalendermonat entfallenden ausgleichsfähigen Leistungsausgaben zu berücksichtigen. Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen für die Ausgleichsjahre von 2005 an einen von Satz 2 abweichenden Prozentsatz bestimmen. Für die Schätzung des vorläufigen Ausgleichsbedarfssatzes, die Ermittlung der vorläufigen Finanzkraft und die Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen nach Satz 1 gelten § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 17 entsprechend. (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 berechnet das Bundesversicherungsamt für die vorläufigen Ausgleichsansprüche oder -verpflichtungen jeder Krankenkasse für die Jahre 2002 und 2003 die Höhe der vorläufigen ausgleichsfähigen Leistungsausgaben nach Absatz 5 Satz 2. Grundlage sind die von den Krankenkassen bis 30. April des Ausgleichsjahres über ihre Spitzenverbände zu übermittelnden Leistungsausgaben nach Absatz 1 des Vorjahres, soweit diese den Schwellenwert nach § 269 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. Für das Ausgleichsjahr 2002 bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen bis zum 31. März 2002 in ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in welcher Höhe die von Dritten erstatteten Ausgaben nach Absatz 3 Satz 1 pauschal zu berücksichtigen sind. Das monatliche Verfahren wird erstmals ab August 2002 durchgeführt; die vorläufigen ausgleichsfähigen Leistungsausgaben und die vorläufige Finanzkraft des Ausgleichsjahres werden auf die verbleibenden Monate verteilt. Soweit erforderlich, werden die Leistungsausgaben nach Absatz 1 Nr. 3 vom Bundesversicherungsamt für das Ausgleichsjahr 2003 hochgerechnet. (7) Für die Durchführung des Jahresausgleichs gelten die §§ 18 und 19 entsprechend." Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der RisikostrukturAusgleichsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2. Arznei- und Verbandmittel nach § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der in Härtefällen nach den §§ 61 und 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen zu übernehmenden Aufwendungen, 3. nichtärztliche Leistungen der ambulanten Dialyse nach § 85 Abs. 3a Satz 4 und § 126 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der hierauf entfallenden Beiträge, 5. Sterbegeld nach den §§ 58 und 59 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 werden die Leistungsausgaben nach Satz 1 Nr. 3 für das Ausgleichsjahr 2002 nicht berücksichtigt. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Das Bundesversicherungsamt legt jährlich bis zum 15. Dezember des Ausgleichsjahres den Schwellenwert nach § 269 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest. (3) Die Krankenkassen ermitteln jährlich je Versicherten die Summe der in Absatz 1 genannten Leistungsausgaben abzüglich der von Dritten erstatteten Ausgaben. Die Krankenkassen übermitteln die Summen der Leistungsausgaben nach Absatz 1 der Versicherten, für die der Schwellenwert nach Absatz 2 überschritten wird, bis zum 31. August des Folgejahres auf maschinell verwertbaren Datenträgern über ihre Spitzenverbände an das Bundesversicherungsamt. Die Spitzenverbände prüfen die Ergebnisse nach Satz 2 vor Übermittlung an das Bundesversicherungsamt auf Plausibilität und teilen dem Bundesversicherungsamt das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich mit. Das Bundesversicherungsamt kann das Nähere über die technische Aufbereitung der Daten im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bestimmen. (4) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vorliegen der Daten nach Absatz 3 Satz 2 für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr folgende Werte: 1. Für jede Krankenkasse wird die Summe der im Risikopool berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten berechnet. Hiervon werden 60 vom Hundert des Betrags, der den Schwellenwert übersteigt, aus dem Risikopool finanziert. 2. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen, des Ausgleichsbedarfssatzes und der Finanzkraft im Risikopool gelten die §§ 8, 9, 11 und 12 entsprechend. 3. Für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderungen und -verpflichtungen gilt § 16 entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 3471 Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt 3472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Dritte Verordnung zur Änderung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung Vom 19. November 2001 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Absatz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Die Neuartige Lebensmittel- und LebensmittelzutatenVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 4 Abs. 2 Satz 2 ist bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97 anzuwenden." 2. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 3a Neuartige Zusatzstoffe oder Aromen Lebensmittel, die Zusatzstoffe oder Aromen im Sinne des Satzes 2 enthalten, dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung dieser Stoffe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 50/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Zusatzstoffe und Aromen enthalten (ABl. EG Nr. L 6 S. 15), nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 gekennzeichnet ist. Zusatzstoffe und Aromen nach Satz 1 sind die in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 50/2000 genannten Stoffe." 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. EG Nr. L 159 S. 4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 49/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 6 S. 13), dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 gekennzeichnet sind." 4. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 3" die Angabe ,, , § 3a Satz 1" eingefügt. Artikel 2 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. November 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3473 Verordnung zur Umstellung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen auf Euro Vom 10. Dezember 2001 Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der beteiligten Kreise: §1 Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist und deren Gebührenverzeichnis durch die Verordnung vom 30. Juli 2001 (BGBl. I S. 2046) angepasst worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester 3474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Anhang I Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben: 1 1.1 1.1.1 Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung (DampfkV) Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe IV ist die Jahresgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 4. Die Jahresgebühr besteht aus a) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2, b) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3, c) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4, d) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5, e) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6. 1.1.2 Die Grundgebühr wird berechnet a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m2 (Nummer 1.1.7) und beträgt je Dampfkessel in bis 100 m2 über 100 m2 bis 500 m2 über 500 m2 bis 3 000 m2 über 3 000 m2 Heizfläche Heizfläche Heizfläche Heizfläche 1,55 · H + 56,24, 0,63 · H + 144,70, 0,53 · H + 192,76, 0,48 · H + 321,60, 0,07 · N + 56,24. 23,52 . 77,72 . b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW und beträgt in 1.1.3 1.1.4 1.1.5 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden oder b) ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden 1.1.6 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt bis 50 Liter über 50 Liter bis 400 Liter über 400 Liter bis 2 000 Liter über 2 000 Liter bis 5 000 Liter über 5 000 Liter bis 10 000 Liter über 10 000 Liter und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter 41,93 . 77,72 . 46,02 , 53,69 , 72,60 , 96,63 , 115,04 , 115,04 , 10,74 . Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auffangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter nur einmal zu berechnen. 1.1.7 Berechnung der Heizfläche 1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Oberfläche des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers. Als feueroder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung geschützt sind. 1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m2 die Fläche H = n · l · da· . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Es bedeuten: 3475 n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf: b nmax = ­­­­­­, 2 · da l mittlere beheizte Länge der Rohre in m, da Rohraußendurchmesser in m, b Breite der Rohrwand in m. Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt. 1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone) gilt als Heizfläche in m2 die Fläche da H = n · l ­­­­ · , 2 wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist. 1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m2 die Fläche · da H = n · l · [(­­­­­­ ) + (t ­ da)], 2 wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet. 1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche ­ bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache, ­ bei Abhitzekesseln das 0,2fache der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende Rohroberfläche). 1.2 1.2.1 Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion) Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels werden erhoben a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 214,23 , b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 360 m2 das 1,9fache der der Heizfläche von 100 m2 entsprechenden Grundgebühr, c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 m2 das 1,1fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr. 1.2.2 1.2.3 1.3 1.3.1 Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben. Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben. Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung Bauprüfung und Wasserdruckprüfung a) Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1,1fache einer Grundgebühr erhoben. b) Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen (auch vorgezogene Teilbauprüfungen) werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben. 1.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 214,23 , b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 560 m2 das 2,0fache der einer Heizfläche von 100 m2 entsprechenden Jahresgebühr, c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 m2 das 1,0fache der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr. 1.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird erhoben 3476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 1.3.2.2 Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben. 1.3.2.3 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden. 1.3.2.4 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine wesentliche Änderung nach § 13 DampfkV erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 erhoben werden. 1.3.3 Abnahmeprüfung 1.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird das 1,1fache einer Jahresgebühr erhoben. 1.3.3.2 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand werden je Dampfkessel und je Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 erhoben. 1.3.3.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt ist, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden. 1.3.3.4 Für eine Abnahmeprüfung, z. B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden. 1.4 1.4.1 Wiederkehrende Prüfungen Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten Dampfkessel. In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine Jahresgebühr erhoben. Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 erhoben. Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben: ­ äußere Prüfung ­ innere Prüfung ­ Wasserdruckprüfung 1.5 1.5.1 0,95fache 0,95fache 0,70fache einer Jahresgebühr 1.4.2 1.4.3 1.4.4 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel Prüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 erhoben. War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für jede Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 erhoben. Angeordnete Prüfung Für eine angeordnete Prüfung wird bis zu dem 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 erhoben. 1.5.2 1.6 1.7 Prüfung von Anlagenteilen Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 4 berechnet. 2 2.1 2.1.1 Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 DampfkV Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe II sind die Grundgebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4. Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei Heißwassererzeugern nach der Wärmeleistung Q in MW berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit einer Dampfleistung bzw. Wärmeleistung in bis oder bis über oder über 4,00 t/h 2,75 MW 4,00 t/h 2,75 MW 22,91 · D + 40,90, 32,67 · Q + 40,90, 11,45 · D + 85,90, 16,31 · Q + 85,90. 2.1.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 2.1.3 2.1.4 2.2 3477 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 25,05 . Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer 1.1.6 berechnet. Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion) Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels wird das 1,3fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1.2, mindestens jedoch 107,37 erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden entsprechende Anwendung. 2.3 2.3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung Bauprüfung und Wasserdruckprüfung Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 2.1.2 erhoben. 2.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen 2.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird das 1,5fache der Gebühr nach Nummer 2.1, mindestens jedoch 160,55 erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet entsprechende Anwendung. 2.3.2.2 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann das 0,7fache einer Gebühr nach Nummer 2.3.2 erhoben werden. 2.3.3 Abnahmeprüfung 2.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben. 2.3.3.2 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben. 2.4 2.5 Wiederkehrende äußere Prüfung Für die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben. Angeordnete Prüfung Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben. 3 Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs. 1 und 3 DampfkV Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung Für die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Dampfkesseln der Gruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 75,16 erhoben. Für die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende Anwendung. 4 Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind (z. B. die Prüfung von Stromlaufplänen etc.), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 . Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern (z. B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.). 5 5.1 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen übrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Dampfkesseln der Gruppe II nach Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3 erhoben werden. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt. Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der DampfkV vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4 erhoben werden. 5.2 5.3 3478 6 6.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Terminzuschläge und Reisezeiten Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde berechnet. 6.2 6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu berechnen. 6.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 A n h a n g II 3479 Gebühren für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen 1 1.1 Prüfung von Druckbehältern Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. 1.1.1 Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt bis 400 Liter über 400 Liter bis 2 000 Liter über 2 000 Liter bis 5 000 Liter über 5 000 Liter bis 10 000 Liter über 10 000 Liter und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter Zuschlag 53,69 , 72,60 , 96,63 , 115,04 , 115,04 , 10,74 . 1.1.2 1.1.2.1 Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung, Abnahmeprüfung und äußeren Prüfung 38,86 . 1.1.2.2 Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt je Krafteinleitungsstelle 43,97 . 1.1.3 Prüfungsfaktor 1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor für die Vorprüfung ohne die Prüfung des Standsicherheitsnachweises für die Bauprüfung für die Druckprüfung für die Abnahmeprüfung für die Prüfung der Aufstellung Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben. 1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor für die innere Prüfung für die Druckprüfung für die äußere Prüfung 1.1.4 Höchstgebühr 562,42 . 760,29 . 257,18 . 1,50, 1,15, 0,95. 1,58, 1,15, 0,92, 1,45, 0,55. 1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 1.1.4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 1.2 1.2.1 Sonderregelungen Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet: 1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme für die 2. Prüfung für die 3. bis 10. Prüfung für die 11. bis 20. Prüfung für die 21. und jede weitere Prüfung 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, 50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1; 3480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen für die 2. Prüfung für die 3. und jede weitere Prüfung 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1. Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten Umfanges. 1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungszuständen 1.2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungszustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist. 1.2.2.2 Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern. 1.2.3 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor für die innere Prüfung für die wiederkehrende Druckprüfung 2 Prüfung von Druckgasbehältern Für die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln und Ausrüstungsteilen werden folgende Gebühren erhoben: 2.1 2.1.1 2.1.2 Bauartzulassung Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr von 353,30 erhoben. Baumuster Für die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das Baumuster bezogenen erstmaligen Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 2.2 und 4.1 erhoben. 2.2 2.2.1 Erstmalige Prüfung Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern Fässern Flaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks Fahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr) ­ für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase ­ für flüssige tiefkalte Druckgase Bei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet. 2.2.2 Werkstoffprüfung 2.2.2.1 Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden je Probesatz, bestehend aus 1 Zugprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben und 1 Faltprobe 20,45 erhoben. 2.2.2.2 Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichen Prüfung, z. B. Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung, Bodenbruchversuch, oder eines zu wiederholenden Teiles nach Nummer 2.2.2.1 werden erhoben je 13,80 . 2.2.3 Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch Für die nachstehenden Prüfungen werden erhoben Berstversuch mit Wasser Berstversuch mit Wasser/Luft Fallversuch Beurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuchs 2.2.4 Technische Prüfung der Druckgasbehälter 23,52 , 115,04 , 17,90 , 173,84 . 85,90 , 125,78 , 168,73 , 289,39 , 374,78 . 1,0, 0,9. 2.2.4.1 Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird insgesamt eine Gebühr nach dem Gesamtinhalt der geprüften Behälter erhoben. Für die ­ Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den vorgeprüften Zeichnungen, ­ Bauprüfung und Wasserdruckprüfung, ­ Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts beträgt die Litergebühr bis 1 000 Liter je Liter ab 1 001 Liter bis 5 000 Liter je Liter ab 5 001 Liter je Liter 0,06 , 0,03 , 0,02 . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Die Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 96,63 zuzüglich 0,61 je Behälter. 3481 2.2.4.2 Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen die Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben. 2.2.4.3 Gebührenermittlung in besonderen Fällen Die Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden Sachverständigen getrennt berechnet. Die Ermittlung der Gebühr erfolgt bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem. 2.2.5 Prüfung der Betriebsfertigkeit Für die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben: 2.2.5.1 Flaschenbündel, Treibgastanks 2.2.5.2 Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr) für alle Druckgase 2.2.5.3 Acetylen-Flaschen Für die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben. 2.3 2.3.1 Wiederkehrende und angeordnete Prüfungen Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird das 1,35fache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 96,63 zuzüglich 0,70 je Behälter. Sind Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt der Zuschlag 1,02 je Flasche. Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen die Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben. Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen wird das 1,0fache der Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben. Prüfung von Füllanlagen Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer 3.1.1 und Zuschläge nach Nummer 3.1.2. 3.1.1 3.1.2 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 190,20 . Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen für den ersten Füllstand für den zweiten Füllstand für den dritten und jeden weiteren Füllstand 3.1.3 3.2 3.3 160,55 , 80,27 , 45,50 . 49,60 , 147,25 . 2.3.2 2.3.3 3 3.1 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Gebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben. Prüfung der Antragsunterlagen je Erlaubnisantrag Für die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1,15fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben. Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme Für die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,25fache einer Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben. 3.4 Wiederkehrende und angeordnete Prüfung Für die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das 0,88fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben. 3.5 Prüfung nach wesentlichen Änderungen Für die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach den Nummern 3.2 und 3.3 erhoben. 4 4.1 Sonstiges Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges (z. B. auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 . 3482 4.2 4.2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 berechnet werden. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt. Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4.1 erhoben werden. Gebührenermäßigung Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht. 4.2.2 4.2.3 4.3 4.4 4.4.1 Terminzuschläge und Reisezeiten Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde berechnet. Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2 und 4.4.3 zu berechnen. 4.4.2 4.4.3 4.4.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 A n h a n g III 3483 Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben: 1 1.1 Aufzugsanlagen Die für eine bestimmte Prüfung ­ abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 ­ zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben. Grundgebühr Art der Aufzugsanlagen Gruppe I: a) Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug b) Personen-Umlaufaufzug c) Mühlenaufzug d) Bauaufzug mit Personenbeförderung e) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen) f) Behindertenaufzug Gruppe II: a) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung b) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung c) Lagerhausaufzug d) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung e) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung Gruppe III: a) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung b) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung c) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung d) Ablassvorrichtung e) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung f) Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung Gruppe IV: Fassadenaufzug Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III. 1.3 Prüfungsfaktoren Art der Prüfung Abnahmeprüfung Prüfung der Anzeigeunterlagen 1.3.1 1.3.2 für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes Prüfung der Aufzugsanlage 1.3.3 für die erste Aufzugsanlage 1,55 1,55 1,55 1,55 1,20 0,60 1,20 0,60 1,20 0,60 1,20 0,60 Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe I II III IV 117,60 53,69 82,83 Grundgebühr G in 107,37 1.2 3484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe I II III IV 1.3.4 für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung Wiederkehrende Prüfungen Hauptprüfung 1,40 1,30 1,40 1,40 1,40 1.3.5 1.3.6 1.3.7 für die erste Aufzugsanlage für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist Zwischenprüfung Zuschläge 1,00 1,00 1,00 1,00 0,90 0,50 0,90 0,50 0,90 0,75 0,90 0,90 10,74 . 21,47 . 1.3.8 1.4 1.4.1 1.4.2 Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden. 1.4.3 Bei Aufzügen ­ ausgenommen Fassadenaufzüge ­ mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben. 10,74 . 1.4.4 1.4.5 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist. 10,23 . 40,39 . 1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang Bei Aufzügen ­ mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschachtoder Fahrkorbtür oder ­ mit Rampenfahrt oder ­ mit Umgehungsschaltung oder ­ mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung beträgt der Zuschlag Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet. 10,74 . 1.4.7 20,45 . 40,39 . 19,43 . 20,45 . nach Zeitaufwand. 1.4.8 1.4.9 Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 1.4.10 Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag 1.4.11 Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug 1.5 Prüfung der statischen Berechnung Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzügen wird ­ unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 ­ die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 . 1.6 Angeordnete Prüfung Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 2 2.1 2.2 Aufzugswärterprüfung Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v.H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben. Sonstige Prüfungen 3485 26,59 . 3 Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 . 4 4.1 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt. Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden. Terminzuschläge und Reisezeiten Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde berechnet. Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu berechnen. 4.2 4.3 5 5.1 5.2.1 5.2.2 5.2.3 3486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 A n h a n g IV Gebühren für die Prüfung von Acetylenanlagen Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben: 1 Erstmalige Prüfung Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 . 2 Wiederkehrende Prüfungen Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben. 3 Angeordnete Prüfung Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben. 4 Sonstige Prüfungen Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 . 5 5.1 Terminzuschläge und Reisezeiten Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. 5.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Anhang V 3487 Gebühren für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten 1 1.1 Prüfung der Gesamtanlage Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden ­ soweit zutreffend ­ zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden nur die dort genannten Gebühren erhoben. 1.1.1 Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Läger für ortsbewegliche Gefäße für Läger mit ortsfesten Tanks für Füllstellen für Tankstellen 82,83 , 11,25 , 66,98 , 22,50 . 1.1.2 Zuschläge Die Zuschläge betragen für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil 5,11 , 8,18 , 5,11 . 1.1.3 Prüfungsfaktor Der Prüfungsfaktor beträgt für die Prüfung vor Inbetriebnahme für die wiederkehrende Prüfung für die Prüfung nach wesentlicher Änderung für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme 1,1, 1,0, 1,0, 1,0. 1.1.4 Höchstgebühr Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks für die Prüfung von Füllstellen für die Prüfung von Tankstellen 830,34 , 176,91 , 91,01 . 2 2.1 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird. 2.1.1 Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt bis 10 000 Liter 69,54 , 75,16 , 85,90 . über 10 000 Liter bis 50 000 Liter über 50 000 Liter 2.1.2 Prüfungsfaktor für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung für die Bauprüfung für die Druckprüfung für die Prüfung der Außenisolierung für die äußere Prüfung für die innere Prüfung für die Prüfung der Innenbeschichtung für die Dichtheitsprüfung für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 1,6, 1,6, 1,1, 1,6, 1,0, 1,0, 2,1, 1,4, 1,2, 0,3. 2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor 3488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 2.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor für die äußere Prüfung für die innere Prüfung für die Prüfung der Innenbeschichtung für die Dichtheitsprüfung für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 3 3.1 Flachbodentanks Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.3.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird. 3.1.1 Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt bis 5 000 m3 über 5 000 m3 bis 10 000 m3 über 10 000 m3 bis 20 000 m3 über 20 000 m3 und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10 000 m3 3.1.2 Prüfungsfaktor 120,66 , 206,05 , 281,21 , 281,21 , 46,02 . 0,9, 1,6, 1,4, 1,3, 1,1, 0,2. 3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen für die Bauprüfung für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens für die Standdruckprobe für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.) für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes für die äußere Prüfung für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 3.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor für die innere Prüfung für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes für die äußere Prüfung für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 3.2 Flachbodentanks in Sonderbauweise Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z. B. unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Aufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. 4 4.1 4.2 Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohrleitungen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit Einrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben. 6 Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben. 1,5, 1,4, 0,8, 0,9, 0,3. 1,3, 2,7, 2,7, 1,0, 1,0, 0,8, 1,1, 0,5. 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 7 7.1 Sonderregelungen 3489 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen. 7.2 Prüfung unterteilter Tanks Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt. 8 8.1 8.1.1 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz Elektrische Einrichtungen Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 37,32 und folgende Zuschläge erhoben: explosionsgeschützte Bauart in normale Bauart in für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter) ­ bis zu einer Leistung von je 15 kW ­ bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW für jede Leuchte 12,78 24,03 4,09 7,16, 12,27, 3,07. Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. 8.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben ­ für jede Förder- und Abgabeeinheit ­ für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Mess-, Rechen- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung) 8.1.2.2 für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet, für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. 8.2 8.2.1 Einrichtungen für den Blitzschutz Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von und ein Zuschlag für jede Trennstelle von erhoben. 8.3 8.3.1 Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung Funktionsprüfung für den ersten Tank für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von für jede Anode ein Zuschlag von 8.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben Messung des spezifischen Bodenwiderstandes Messung des Tank-/Bodenpotentials je Tank Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank 8.3.3 8.4 65,45 , 36,30 , 18,92 . 4,60 , 65,45 , 21,47 , 10,74 , 10,74 . 34,26 7,16 36,81 , 18,41 ; 7,16 , 18,41 . 8.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. Angeordnete Prüfungen Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben. 3490 9 9.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Fernleitungen Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten ­ Vorprüfung, ­ Bauprüfung, ­ Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, ­ Abnahmeprüfung, ­ wiederkehrende Prüfung werden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nach der Formel K = d · (l · A + B) + Z · C errechnet werden. Hierin bedeuten: K= d= l = Gebühr in , durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2, Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu berücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durchmesser mit 100 v.H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v.H. der Länge in Ansatz gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene Doppelleitungen, z. B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht angerechnet. prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in /km nach Nummer 9.3, stations- und prüfartabhängiger Faktor in nach Nummer 9.4, prüfabhängiger Faktor in nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten, Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten. A= B= C= Z= Wird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrenden Prüfung durchgeführt, so kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der sich nach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden. Ergeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen. Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v.H. vermindert. Für die über 150 km hinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v.H., für die über 225 km hinausgehende Leitungslänge 65 v.H. 9.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt: Außendurchmesser der Fernleitung in mm Vorprüfung Bauprüfung Festigkeitsund Dichtheitsprüfung 4 Abnahmeprüfung Wiederkehrende Prüfung (bei Medium) Rohöl 5 6 Produkt 7 1 2 3 273,1 > 273,1 > 304,8 > 406,4 > 711,2 304,8 406,4 711,2 0,7 0,8 0,8 1,1 1,4 0,7 0,7 0,7 1,1 1,7 0,7 0,8 0,8 1,0 1,4 0,7 0,8 0,8 1,0 1,4 0,75 0,75 1,0 1,0 1,0 0,80 0,80 1,08 1,08 1,08 Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273,1 mm Durchmesser unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 9.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge l betragen: Vorprüfung Bauprüfung Festigkeitsund Dichtheitsprüfung Abnahmeprüfung Wiederkehrende Prüfungen außer Prüfungen des KKS 2) 3) 6 3491 Wiederkehrende Prüfungen des KKS 3) 1 2 3 4 5 7 Mindestlänge l Faktor A 1) 2) 5 765,92 1 1 981,77 51) 690,76 5 573,16 5 37,32 5 21,47 Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge l = 1 km. Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 8. 3) KKS = Kathodischer Korrosionsschutz. 9.4 Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der Summe der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5. Station Hilfswerte Vorprüfung Bauprüfung FestigAbkeits- und nahmeDichtprüfung heitsprüfung Wiederkehrende Prüfung außer Prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen und der Dichtheit an Slopsystemen 7 Wiederkehrende Prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen 8 Wiederkehrende Prüfung der Dichtheit an Slopsystemen 1 2 3 4 5 6 9 Pump- und Druckerhöhungsstation Übergabestation Abzweigstation Schieberstation Sicherheits- bzw. Entlastungsstation B1 B2 B3 B4 B5 9 501,34 9 501,34 3 797,36 7 599,84 1 729,70 3 416,96 3 416,96 1 328,34 2 661,79 2 281,38 2 281,38 889,14 889,14 889,14 1 901,49 380,40 760,29 878,40 570,60 331,83 385,51 152,88 152,88 58,80 152,88 321,60 160,55 96,63 ­ 160,55 4 557,66 4 557,66 1 901,49 3 797,36 1 071,16 Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v.H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren Funktionen werden mit 50 v.H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet. 9.5 Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen: Durchführung von Dehnungsmessungen Auswertung und grafische Darstellung von Dehnungsmessungen Stellungnahme zu den Dehnungsmessungen Ermittlung neuer Nullwerte für Dehnungsmessungen Faktor C DMS-Messgitter SDM-Messlängen Die Gebühren je Prüfung betragen jedoch in mindestens DMS-Messgitter 211,67 310,87 211,67 173,84/ Rohrmessebene 173,84/ Rohrmessebene 4,35 8,59 3,07 6,08 0,66 6,95 55,17 13,75 SDM-Messlängen 211,67 109,93 211,67 Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 482,15 . 3492 9.6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Werden Prüfungen durchgeführt, die 1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung, Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten) hinausgehen oder 2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind, so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen. 10 Verbindungsleitungen Für Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen. 11 Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 . 12 12.1 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 berechnet werden. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt. Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden. Terminzuschläge und Reisezeiten Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde berechnet. Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu berechnen. 12.2 12.3 13 13.1 13.2 13.3 13.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 A n h a n g VI 3493 Gebühren für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen 1 Gebühr Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 . 2 2.1 Terminzuschläge und Reisezeiten Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. 2.2 3494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung ­ WO) Vom 11. Dezember 2001 Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Inhaltsübersicht §§ Erster Teil Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes) Allgemeine Vorschriften Wahl von mehr als drei Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten 1­27 1­5 Dritter Teil Vierter Teil Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 38­40 Übergangs- und Schlussvorschriften 41­43 Erster Teil Wahl des Betriebsrats (§ 14 d e s G e s e t z e s) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 6­23 Erster Unterabschnitt §1 Wahlvorstand (1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. (2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen. (3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen. §2 Wählerliste 6­10 Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) 11­19 Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes) Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt Schriftliche Stimmabgabe Wahlvorschläge der Gewerkschaften Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes) Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) Wahl des Wahlvorstands 20­23 24­26 27 Zweiter Teil 28­37 Erster Abschnitt 28­35 28­29 30­35 Erster Unterabschnitt Zweiter Unterabschnitt Wahl des Betriebsrats Zweiter Abschnitt Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes) Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes) 36 Dritter Abschnitt (1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen. (2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu 37 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu unterstützen. (3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes steht nur das aktive Wahlrecht zu (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes). (4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. (5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. §3 Wahlausschreiben (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft. (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum seines Erlasses; 2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann; 3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Ver- 3495 hältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes); 5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes); 6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes); 7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes); 8. dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind; 10. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen; 11. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe (§ 24 Abs. 3) beschlossen ist; 12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands); 13. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung. (3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen. (4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. §4 Einspruch gegen die Wählerliste (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so 3496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 (3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen. (4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen. (5) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt. (6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig. (7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen. §7 Prüfung der Vorschlagslisten (1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen. (2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. §8 Ungültige Vorschlagslisten (1) Ungültig sind Vorschlagslisten, 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen. (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden. §5 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen. (2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das Geschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt. Zweiter Abschnitt Wahl von mehr als drei Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) Erster Unterabschnitt Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten §6 Vorschlagslisten (1) Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. (2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten, 1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind, 2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt, 3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden. §9 Nachfrist für Vorschlagslisten (1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird. (2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. § 10 Bekanntmachung der Vorschlagslisten (1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen. (2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). § 12 Wahlvorgang 3497 (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge. (3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. (4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig. (1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird. (2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers. (3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. (4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler. (5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Gleiches gilt, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt. Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 A b s. 2 S a t z 1 d e s G e s e t z e s) § 11 Stimmabgabe (1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). 3498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 § 13 Öffentliche Stimmauszählung 3. Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erreicht ist. 4. Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen. 5. Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen. § 16 Wahlniederschrift (1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; 2. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen; 3. die berechneten Höchstzahlen; 4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; 5. die Zahl der ungültigen Stimmen; 6. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber; 7. gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben. § 17 Benachrichtigung der Gewählten (1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen. (2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person desselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 15 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 18 Bekanntmachung der Gewählten Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt. § 14 Verfahren bei der Stimmauszählung (1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. (2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen. § 15 Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten (1) Die Betriebsratssitze werden auf die Vorschlagslisten verteilt. Dazu werden die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen. (2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. (3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über. (4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung. (5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, so gilt Folgendes: 1. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit. 2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die folgende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden. § 19 Aufbewahrung der Wahlakten Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 A b s. 2 S a t z 2 e r s t e r H a l b s a t z d e s G e s e t z e s) § 20 Stimmabgabe (1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. (3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählten Bewerberinnen oder Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten entsprechend. § 21 Stimmauszählung Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. § 22 Ermittlung der Gewählten (1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. (2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. (3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist. 3499 (4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen. § 23 Wahlniederschrift, Bekanntmachung (1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in der außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten würde. Gibt es keine weiteren Angehörigen dieses Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser Sitz auf die nicht gewählte Person des anderen Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl über. Dritter Abschnitt Schriftliche Stimmabgabe § 24 Voraussetzungen (1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen 1. das Wahlausschreiben, 2. die Vorschlagslisten, 3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, 4. eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie 5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk ,,Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken. (2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere 3500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. (3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend. § 25 Stimmabgabe Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt, 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und 3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Die Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen. § 26 Verfahren bei der Stimmabgabe (1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne. (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist. Zweiter Teil Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a d e s G e s e t z e s) Erster Abschnitt Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) Erster Unterabschnitt Wahl des Wahlvorstands § 28 Einladung zur Wahlversammlung (1) Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) gewählt wird, können drei Wahlberechtigte des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (einladende Stelle) und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt zu machen. Ergänzend kann die Einladung mittels der im Betrieb vorhandenen Informationsund Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden; § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einladung muss folgende Hinweise enthalten: a) Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands; b) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes); c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats mindestens von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte; d) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen. (2) Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung nach Absatz 1 der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen (§ 2) in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen. § 29 Wahl des Wahlvorstands Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes). Er besteht aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend. Vierter Abschnitt Wahlvorschläge der Gewerkschaften § 27 Voraussetzungen, Verfahren (1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend. (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes). (3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Zweiter Unterabschnitt Wahl des Betriebsrats § 30 Wahlvorstand, Wählerliste (1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands die Wahl des Betriebsrats einzuleiten. § 1 gilt entsprechend. Er hat unverzüglich in der Wahlversammlung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die einladende Stelle hat dem Wahlvorstand den ihr nach § 28 Abs. 2 ausgehändigten versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Wahlberechtigten sollen in der Wählerliste mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 31 Wahlausschreiben (1) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand in der Wahlversammlung das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum seines Erlasses; 2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann; 3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes); 5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes); 6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) und den Hinweis, dass Wahlvorschläge, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der 3501 Schriftform bedürfen (§ 14a Abs. 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes); 7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes); 8. dass Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen sind (§ 14a Abs. 2 erster Halbsatz des Gesetzes); 9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind; 10. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen; 11. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Tag der Stimmabgabe ­ § 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes); 12. dass Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, Gelegenheit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe gegeben wird (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes); das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt werden; 13. Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes) sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe entsprechend § 24 Abs. 3 beschlossen ist; 14. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands); 15. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung. (2) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. § 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen. § 33 Wahlvorschläge (1) Die Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl 3502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 § 35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend. (2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2). (3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste in die bis dahin versiegelte Wahlurne. (4) Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgegebenen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt worden sind, nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Wahlvorschläge, die erst in dieser Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes). (2) Für Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wahlberechtigter, der mehrere Wahlvorschläge unterstützt, auf Aufforderung des Wahlvorstands in der Wahlversammlung erklären muss, welche Unterstützung er aufrechterhält. Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gilt § 27 entsprechend. (3) § 7 gilt entsprechend. § 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Mängel der Wahlvorschläge nach § 8 Abs. 2 nur in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands beseitigt werden können. (4) Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2). (5) Ist in der Wahlversammlung kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2) zu erfolgen. § 34 Wahlverfahren (1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend. (2) Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und aufzubewahren. (3) Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben. Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten entsprechend. (4) Ist nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. (5) Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gelten für die Ermittlung der Gewählten die §§ 22 und 23 Abs. 2 entsprechend. Zweiter Abschnitt Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes) § 36 Wahlvorstand, Wahlverfahren (1) Nach der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht (§ 14a Abs. 3, § 17a des Gesetzes) hat der Wahlvorstand die Wahl des Betriebsrats unverzüglich einzuleiten. Die Wahl des Betriebsrats findet auf einer Wahlversammlung statt (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes). Die §§ 1, 2 und 30 Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, soll der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft. (3) Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist: 1. Abweichend von Nummer 6 ist ausschließlich die Mindestzahl von Wahlberechtigten anzugeben, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 2. Abweichend von Nummer 8 hat der Wahlvorstand anzugeben, dass die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der Frist ist anzugeben. Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens gilt § 31 Abs. 2 entsprechend. (4) Die Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze nach § 32, das Wahlverfahren nach § 34 und die nachträgliche Stimmabgabe nach § 35 gelten entsprechend. (5) Für Wahlvorschläge gilt § 33 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes). § 6 Abs. 2 bis 5 und die §§ 7 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 genannten Fristen nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge nach § 14a Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes überschreiten dürfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (Absatz 3). (6) Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (Absatz 3) zu erfolgen. § 39 Durchführung der Wahl 3503 (1) Sind mehr als drei Mitglieder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 bis 7, die §§ 7 bis 10 und § 27 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in jeder Vorschlagsliste auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. (2) Sind mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, so kann die Stimme nur für eine Vorschlagsliste abgegeben werden. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. (3) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgegeben werden, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. § 20 Abs. 3, die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen ist. (4) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend. § 40 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren gewählt (§ 63 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes). Für das Wahlverfahren gilt § 36 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Wahlvorschlägen und auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. § 38 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitgeber und Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart haben (§ 63 Abs. 5 des Gesetzes). Dritter Abschnitt Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes) § 37 Wahlverfahren Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36. Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 41 Berechnung der Fristen Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. § 42 Bereich der Seeschifffahrt Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten. Dritter Teil Wahl der Jugendund Auszubildendenvertretung § 38 Wahlvorstand, Wahlvorbereitung Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören. 3504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 § 43 Inkrafttreten (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung finden die Vorschriften der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 18. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 58), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 7. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 64), nur noch auf die in den §§ 76 und 77 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 bezeichneten Wahlen Anwendung. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Januar 1995 (BGBl. I S. 43), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 11. Dezember 2001 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3505 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2001 ­ 2 BvQ 48/00 ­ wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Die einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1042) wird wiederholt. Berlin, den 27. November 2001 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 35, ausgegeben am 6. Dezember 2001 Tag 3. 12. 2001 Inhalt Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XI001 Seite 1234 3. 12. 2001 Gesetz zu der Entschließung vom 22. Mai 1995 zur Änderung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XI002 1235 3. 12. 2001 Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XI003 1237 12. 10. 2001 16. 10. 2001 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich 1. des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls hierzu und 2. des Vorläufigen Europäischen Abkommens über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. 1244 1250 1254 1256 18. 10. 2001 26. 10. 2001 3506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 9. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2181/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 hinsichtlich des Kriteriums für die Unterscheidung der Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Rinder 9. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2182/2001 der Kommission zur vorläufigen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 des Rates das Volumen eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents betreffend 9. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2183/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfisch 9. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2184/2001 der Kommission zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau 9. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2185/2001 der Kommission zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Korea 8. 10. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 12. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2193/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2138/97 zur Abgrenzung der homogenen Erzeugungsgebiete für Olivenöl 12. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2194/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 327/2001 hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen zur privaten Lagerhaltung von Olivenöl 12. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2195/2001 der Kommission zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China 12. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2199/2001 der Kommission zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 -- Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 261 vom 29. 9. 2001) Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (ABl. L 261 vom 29. 9. 2001) L 293/8 10. 11. 2001 L 293/10 10. 11. 2001 L 293/11 10. 11. 2001 L 293/14 10. 11. 2001 L 293/16 10. 11. 2001 L 294/1 10. 11. 2001 L 295/3 13. 11. 2001 L 295/6 13. 11. 2001 L 295/8 13. 11. 2001 L 295/16 13. 11. 2001 L 295/34 13. 11. 2001 -- L 295/34 13. 11. 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3507 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 14. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2205/2001 der Kommission zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung bestimmter Zusatzstoffe(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. 14. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2206/2001 der Kommission über die Freigabe der Sicherheit für die Mengen, für die die neuen Marktbeteiligten im ersten Halbjahr 2001 keine Lizenzen beantragt haben 17. 10. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission über vorläufige Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung 16. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2228/2001 der Kommission zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten, die für das Jahr 2002 auf die Zuteilungsanträge der nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen anzuwenden sind 16. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2230/2001der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1666/2001 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 16. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2231/2001 der Kommission zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1705/98 des Rates betreffend die Aussetzung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zu Angola zur Veranlassung der ,,União Nacional para a Independência Total de Angola" (UNITA) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Friedensprozesses und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2229/97 -- Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1078/2001 des Rates vom 31. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung unter anderem in Thailand (ABl. Nr. L 149 vom 2. 6. 2001) Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1116/2001 des Rates vom 5. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. Nr. L 215 vom 9. 8. 2001) L 297/3 15. 11. 2001 L 297/5 15. 11. 2001 L 299/1 15. 11. 2001 L 301/10 17. 11. 2001 L 301/12 17. 11. 2001 L 301/17 17. 11. 2001 L 301/47 17. 11. 2001 -- L 301/47 17. 11. 2001 15. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2241/2001 des Rates zur Änderung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Knoblauch des KN-Codes 07032000 16. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission in Bezug auf die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Kamerun, Paraguay und Singapur(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. 19. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2244/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1780/97 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie 19. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2245/2001 der Kommission zur Änderung der Anhänge III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für die Bundesrepublik Jugoslawien 19. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2246/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1442/2001 und (EG) Nr. 1954/2001 im Hinblick auf die genehmigten Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien L 303/8 20. 11. 2001 L 303/11 20. 11. 2001 L 303/16 20. 11. 2001 L 303/17 20. 11. 2001 L 303/20 20. 11. 2001 3508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 18,80 DM (16,80 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 19,90 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 19. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits 20. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2250/2001 der Kommission zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens 20. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2251/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 304/1 21. 11. 2001 L 304/5 21. 11. 2001 L 304/6 21. 11. 2001 20. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2252/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. 20. 11. 2001 Verordnung (EG) Nr. 2253/2001 der Kommission zur Einstellung des Sprottenfangs durch Schiffe unter der Flagge Schwedens L 304/8 21. 11. 2001 L 304/10 21. 11. 2001