Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 70 vom 20.12.2001  - Seite 3701 bis 3760 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Tag 14. 12. 2001 3701 G 5702 Nr. 70 Seite Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Inhalt Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz ­ 6. BesÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2032-25; neu: 2032-13-1; neu: 2032-24-1; 2032-1, 2032-10, 2032-11-2, 2032-12-6-2, 2030-2-28, 2032-6, 2032-1-17, 2032-1-25, 2032-13, 2032-23, 2032-24 GESTA: B091 3702 14. 12. 2001 Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 600-1, 12-2, 188-12, 2129-16, 250-1, 350-1, 613-7, 653-1, 7133-3, 792-1 GESTA: D091 3714 14. 12. 2001 Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz ­ EGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9020-6, 310-4, 9020-7, 9020-6, 9020-7 GESTA: E022 3721 14. 12. 2001 Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz ­ PflEG) . . . . . . . . . . . FNA: 860-11, 860-5, 860-5/7, 860-11, 860-11, 2170-1 GESTA: M058 3728 13. 12. 2001 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-3-20; 810-1-18 3734 13. 12. 2001 Verordnung über das Meldewesen nach §§ 21 und 22 des Transfusionsgesetzes (TransfusionsgesetzMeldeverordnung ­ TFGMV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2121-52-1 3737 14. 12. 2001 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-7-13-1 3739 14. 12. 2001 Dritte Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-50-1-17 3751 17. 12. 2001 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes FNA: 211-1-1 3752 17. 12. 2001 Zehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7141-6-6-1 3753 12. 12. 2001 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 424-2-1-1 3756 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3760 Die Anlage zur Dritten Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. 3702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz ­ 6. BesÄndG) Vom 14. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen. (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift." 4. § 9a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder ein Soldat aus einer Kommandierung" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister" durch die Wörter ,,dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" ersetzt. c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten." 5. Dem § 12 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt." Artikel 1 Bundesbesoldungsgesetz Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden a) die Angabe ,,18 bis 19a" durch die Angabe ,,18 und 19" und b) die Angabe ,,71 bis 82" durch die Angabe ,,71 bis 84" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,noch die Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt." durch die Angabe ,,die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen." ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,der für das Besoldungsrecht zuständige Minister" durch die Wörter ,,das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Kaufkraftausgleich (1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). (2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode aufgrund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4. Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht oder wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Soweit die Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages." 7. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Absatz 2 gilt nicht für 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und 4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte." 8. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich: 1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und 2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes." 9. In § 54 Abs. 2 wird die Angabe ,,A 1" durch die Angabe ,,A 2" ersetzt. 10. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,A 1" durch die Angabe ,,A 2" ersetzt. 14. § 63 wird wie folgt gefasst: ,,§ 63 Anwärtersonderzuschläge 11. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden 3703 aa) in Satz 1 nach dem Wort ,,Beamte" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder Soldat" gestrichen und bb) nach Satz 2 folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister" durch die Wörter ,,dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" ersetzt. 12. In § 58a Abs. 3 wird die Angabe ,,180 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,92,03 Euro" ersetzt. 13. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge." (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen. (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter 1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und 2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt. (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt." 15. In § 69 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,haben" die Angabe ,, , oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes" eingefügt. 16. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: 3704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Bundesminister des Innern" durch die Wörter ,,das Bundesministerium des Innern" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Bundesminister des Innern" durch die Wörter ,,das Bundesministerium des Innern" sowie die Wörter ,,dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister der Verteidigung" durch die Wörter ,,dem Bundesministerium der Justiz oder dem Bundesministerium der Verteidigung" ersetzt. 18. § 72a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates." 19. In § 75 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 533,88 Euro" und in Satz 2 die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5,11 Euro" ersetzt. 20. In § 76 Abs. 1 wird die Angabe ,,1 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,766,94 Euro" ersetzt. 21. § 81 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit die bisherige Zulage bei Eintritt in den Ruhestand nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig gewesen wäre oder zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört hätte." b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,oder Zulagen" die Angabe ,, , die der Berechtigte bezogen hat," eingefügt. 22. Nach § 82 wird folgender § 83 angefügt: ,,§ 83 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes (1) Haben sich durch das Sechste Besoldungsänderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) die Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt werden. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. (2) Für Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 2001 nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter." 23. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert: a) In Vorbemerkung Nummer 2 werden aa) nach der Dienststellenbezeichnung ,,Bundesamt für Strahlenschutz" die Dienststellenbezeichnung ,,Bundesanstalt für Arbeit" eingefügt, bb) die Dienststellenbezeichnungen ,,Bundesanstalt für Arbeitsmedizin" und ,,Bundesanstalt c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 17. § 72 wird wie folgt gefasst: ,,§ 72 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen zu Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. (2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. Durch Landesrecht kann bei Dienstherren mit kleinem Personalkörper abweichend von Satz 1 der Vomhundertsatz für die Ausgaben für Sonderzuschläge auf bis zu 0,2 vom Hundert erhöht werden. (4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 für Arbeitsschutz" durch die Dienststellenbezeichnung ,,Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" ersetzt, cc) die Dienststellenbezeichnung ,,Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen" gestrichen, dd) die Dienststellenbezeichnung ,,Institut für Angewandte Geodäsie" gestrichen und ee) nach der Dienststellenbezeichnung ,,Umweltbundesamt" die Dienststellenbezeichnung ,,Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe" eingefügt. b) In Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 4 werden in Buchstabe a die Angabe ,,450 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,230,08 Euro", in Buchstabe b die Angabe ,,360 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,184,07 Euro" und in Buchstabe c die Angabe ,,288 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,147,25 Euro" ersetzt. c) In Vorbemerkung Nummer 9 wird Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst: ,,(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen." d) Nach der Vorbemerkung Nummer 13c wird folgende Vorbemerkung Nummer 13d eingefügt: ,,13d. Zulage für Beamte der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit Beamte, die bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten." e) Die Besoldungsgruppe A 1 wird aufgehoben. f) Der Besoldungsgruppe A 2 werden die Dienstgrade und Fußnotenhinweise ,,Grenadier, Flieger, Matrose 4) 5)" und ,,Gefreiter 6)" sowie die Fußnoten 4) bis 6) gestrichen. g) In der Besoldungsgruppe A 3 werden aa) nach der Amtsbezeichnung ,,Oberwachtmeister" die Dienstgrade und Fußnotenhinweise ,,Grenadier, Flieger, Matrose 6)" und ,,Gefreiter 7)" eingefügt, bb) der Dienstgrad ,,Obergefreiter" gestrichen und cc) die folgenden Fußnoten 6) und 7) angefügt: ,,6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat. 7) 3705 cc) die folgende Fußnote 5) angefügt: ,,5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX." i) In der Besoldungsgruppe A 5 wird in der Fußnote 2) das Wort ,,Dienstaltersstufe" durch das Wort ,,Stufe" ersetzt. j) In der Besoldungsgruppe A 6 werden aa) bei den Dienstgraden ,,Stabsunteroffizier" und ,,Obermaat" der Fußnotenhinweis ,,2)" angefügt und bb) die Fußnote 2) wie folgt gefasst: ,,2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7." k) In der Besoldungsgruppe A 7 werden aa) nach der Amtsbezeichnung ,,Stationsschwester" die Dienstgrade ,,Stabsunteroffizier" und ,,Obermaat" sowie bei beiden Dienstgraden der Fußnotenhinweis ,,3)" eingefügt und bb) die Fußnote 3) wie folgt gefasst: ,,3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6." l) In der Besoldungsgruppe A 9 wird in der Fußnote 4) die Angabe ,,35 v. H." durch die Angabe ,,40 v. H." ersetzt. m) In der Besoldungsgruppe A 12 werden bei den Dienstgraden ,,Hauptmann" und ,,Kapitänleutnant" der Fußnotenhinweis ,,9)" und die Fußnote 9) gestrichen. n) In der Besoldungsgruppe A 13 wird die Fußnote 15) wie folgt gefasst: ,,15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen." o) In der Besoldungsgruppe A 15 werden aa) nach der Amtsbezeichnung ,,Akademischer Direktor" die Amtsbezeichnung ,,Botschafter" und der Fußnotenhinweis ,,1)" eingefügt, bb) bei der Amtsbezeichnung ,,Botschaftsrat" der Fußnotenhinweis ,,1)" gestrichen, cc) nach der Amtsbezeichnung ,,Generalkonsul" die Amtsbezeichnung ,,Gesandter" und der Fußnotenhinweis ,,11)" eingefügt, dd) bei der Amtsbezeichnung ,,Studiendirektor" im letzten Funktionszusatz die Wörter ,,als Leiter einer Zivildienstschule" und das Komma gestrichen, ee) die Fußnote 1) wie folgt gefasst: ,,1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9." und ff) folgende Fußnote 11) angefügt: ,,11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6." Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX." p) In der Besoldungsgruppe A 16 werden aa) nach der Amtsbezeichnung ,,Dekan" die Amtsbezeichnung ,,Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung" eingefügt, bb) bei der Amtsbezeichnung ,,Finanzpräsident" der Funktionszusatz gestrichen, h) In der Besoldungsgruppe A 4 werden aa) nach der Amtsbezeichnung ,,Triebwagenführer" der Dienstgrad ,,Obergefreiter" eingefügt, bb) bei dem Dienstgrad ,,Hauptgefreiter" der Fußnotenhinweis ,,5)" angefügt und 3706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 cc) die Amtsbezeichnung ,,Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht" gestrichen, dd) die Fußnote 1) wie folgt gefasst: ,,1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.", ee) die Fußnote 7) wie folgt gefasst: ,,7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3." und ff) die Fußnote 9) wie folgt gefasst: ,,9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6." lassungen im Fernmeldewesen", ,,Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen Dienststelle der Bundeswehr für ABCSchutz", ,,Direktor und Professor des Bundesinstituts für chemisch-technische Untersuchungen", ,,Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Materialuntersuchungen", ,,Vizepräsident bei der Bundeszentrale für politische Bildung" und ,,Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz" gestrichen, bb) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung" die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek ­ als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main ­ ­ als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig ­" eingefügt, cc) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt" die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle ­ als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr ­" eingefügt, dd) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor beim/bei der ..." die Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundesarchiv ­ als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR ­" eingefügt, ee) bei der Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung" der Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ als Leiter einer Abteilung ­", ff) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundesnachrichtendienst" die Amtsbezeichnungen ,,Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft" und ,,Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" eingefügt, q) In der Besoldungsgruppe B 2 werden aa) bei den Amtsbezeichnungen ,,Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident" der zweite Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ als Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine und mindestens eine weitere Gruppe Vertreter des Finanzpräsidenten ist ­", bb) bei den Amtsbezeichnungen ,,Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident" nach dem zweiten Funktionszusatz der folgende dritte Funktionszusatz ,,­ als Leiter der Gruppe Forstinspektion bei einer Oberfinanzdirektion ­" eingefügt, cc) bei den Amtsbezeichnungen ,,Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident" der neue vierte Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter des Bereichs Zentrale Aufgaben/ Verwaltung", dd) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" die Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen ­ als Leiter einer Dienststelle ­" eingefügt, ee) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor" die Amtsbezeichnung ,,Finanzpräsident" und der Fußnotenhinweis ,,9)" eingefügt, ff) die Amtsbezeichnungen ,,Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung", ,,Direktor der Grenzschutzdirektion" und ,,Direktor im Bundesamt für Zivilschutz" gestrichen und gg) nach der Fußnote 8) folgende Fußnote 9) angefügt: ,,9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3." r) In der Besoldungsgruppe B 3 werden aa) die Amtsbezeichnungen ,,Direktor bei der Deutschen Bibliothek", ,,Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung", ,,Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk", ,,Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation", ,,Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Sigmaringen" und der Fußnotenhinweis ,,23)", ,,Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes", ,,Direktor des Zentralamtes für Zu- gg) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung" die Amtsbezeichnungen ,,Direktor der Grenzschutzdirektion", ,,Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern" und ,,Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft ­ als Geschäftsführender Direktor ­" und der Fußnotenhinweis ,,22)" eingefügt, hh) die Amtsbezeichnung ,,Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur und Geschichte" durch die Amtsbezeichnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 ,,Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa" ersetzt, ii) bei der Amtsbezeichnung ,,Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Münster" die Wörter ,,in Münster" und der Fußnotenhinweis ,,22)" gestrichen, nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor" die Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für Arbeit ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung ­ " und der Fußnotenhinweis kk) ,,15a)" eingefügt, nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz" die Amtsbezeichnungen ,,Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien ­ ABCSchutz" und ,,Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe" eingefügt, bei der Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" der Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Brandenburg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpommern, NiederbayernOberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen, Unterfranken ­", mm) bei der Amtsbezeichnung ,,Finanzpräsident" der Funktionszusatz gestrichen, nn) bei der Amtsbezeichnung ,,Leitender Ministerialrat" im letzten Funktionszusatz die Wörter ,,der ständige" durch das Wort ,,ständiger" und der Fußnotenhinweis ,,23)" angefügt, oo) bei der Amtsbezeichnung ,,Leitender Postdirektor ­ bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost ­" der Fußnotenhinweis ,,15a)" gestrichen, pp) bei der Amtsbezeichnung ,,Leitender Senatsrat" im letzten Funktionszusatz die Wörter ,,der ständige" durch das Wort ,,ständiger" ersetzt und der Fußnotenhinweis ,,23)" angefügt, qq) nach der Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident" die Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes" eingefügt, rr) die Fußnote 1) wie folgt gefasst: ,,1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.", 3707 vv) die Fußnote 22) wie folgt gefasst: ,,22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4." und ww) die Fußnote 23) wie folgt gefasst: ,,23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen." jj) s) In der Besoldungsgruppe B 4 werden aa) die Amtsbezeichnung ,,Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft" gestrichen, bb) bei der Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" der Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein ­", cc) bei der Amtsbezeichnung ,,Leitender Senatsrat" im zweiten Funktionszusatz nach dem Wort ,,Unterabteilung" die Wörter ,,oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten" eingefügt, dd) die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz" und der Fußnotenhinweis ,,6)" gestrichen, ee) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes" die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes" eingefügt, ff) bei der Amtsbezeichnung ,,Senatsdirektor" im ersten Funktionszusatz die Wörter ,,einer bedeutenden Hauptabteilung" durch die Wörter ,,einer besonders bedeutenden Abteilung" ersetzt und ll) gg) die Fußnote 6) aufgehoben. t) In der Besoldungsgruppe B 5 werden aa) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt" die Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin" eingefügt, bb) bei der Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" im Funktionszusatz die Angabe ,,Baden," und das Wort ,,Württemberg" gestrichen, cc) nach der Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" die Amtsbezeichnung ,,Oberfinanzpräsident" und der Fußnotenhinweis ,,6)" eingefügt, dd) die Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz" durch die Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" ersetzt, ee) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen" die Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie" eingefügt, ss) die Fußnote 7) wie folgt gefasst: ,,7) Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.", tt) die Fußnote 9) wie folgt gefasst: ,,9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.", uu) die Fußnote 15a) wie folgt gefasst: ,,15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt ,,Direktor und Professor" in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.", 3708 ff) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 die Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor des Instituts für Angewandte Geodäsie" gestrichen, v) In der Besoldungsgruppe B 7 werden aa) bei der Amtsbezeichnung ,,Ministerialdirigent" im ersten Funktionszusatz die Wörter ,,Personalabteilung im Bundesministerium der Verteidigung" durch die Angabe ,,Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung" ersetzt, bb) bei der Amtsbezeichnung ,,Oberfinanzpräsident" der Fußnotenhinweis ,,3)" angefügt, cc) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz" die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung" eingefügt, dd) die Amtsbezeichnungen ,,Präsident des Bundesausgleichsamtes" und ,,Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes" gestrichen, ee) bei der Amtsbezeichnung ,,Senatsdirektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes ­ 1)" und ff) die Fußnote 3) wie folgt gefasst: ,,3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6." gg) bei der Amtsbezeichnung ,,Senatsdirektor" im ersten Funktionszusatz die Wörter ,,einer bedeutenden Hauptabteilung" durch die Wörter ,,einer besonders bedeutenden Abteilung" ersetzt sowie im zweiten Funktionszusatz die Wörter ,,dem Behördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes" durch die Wörter ,,großen und bedeutenden Amtes" ersetzt und hh) nach der Fußnote 5) folgende Fußnote 6) angefügt: ,,6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7." u) In der Besoldungsgruppe B 6 werden aa) bei der Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" im Funktionszusatz nach dem Wort ,,Landesversicherungsanstalt" die Angabe ,,Baden-Württemberg," und der Fußnotenhinweis ,,11)" eingefügt, bb) die Amtsbezeichnung ,,Generaldirektor der Deutschen Bibliothek" durch die Amtsbezeichnung ,,Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek" ersetzt, cc) nach der Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" die Amtsbezeichnungen ,,Oberfinanzpräsident" und der Fußnotenhinweis ,,13)" sowie ,,Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk" eingefügt, dd) die Amtsbezeichnungen ,,Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht", ,,Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung", ,,Präsident der Bundesdruckerei", ,,Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft", ,,Präsident des Bundesverwaltungsamtes" gestrichen, ee) bei der Amtsbezeichnung ,,Senatsdirektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes ­ 9)", ff) die Fußnote 1) wie folgt gefasst: ,,1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.", w) In der Besoldungsgruppe B 8 werden aa) die Amtsbezeichnung ,,Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht" gestrichen und bb) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesversicherungsamtes" die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes" eingefügt. x) In der Besoldungsgruppe B 9 werden aa) bei der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesnachrichtendienstes" der Fußnotenhinweis ,,5)" gestrichen, bb) die Fußnote 1) wie folgt gefasst: ,,1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6." und cc) die Fußnote 5) aufgehoben. 24. Die Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe R 2 wird nach der Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident des Verwaltungsgerichts" die Amtsbezeichnung ,,Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof" eingefügt. b) In der Besoldungsgruppe R 4 werden nach der Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident des Bundespatentgerichts" die Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts" und der Fußnotenhinweis ,,3)" eingefügt. c) In der Besoldungsgruppe R 6 wird bei der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Landesarbeitsgerichts" der Fußnotenhinweis ,,2)" durch den Fußnotenhinweis ,,3)" ersetzt. gg) die Fußnote 5) wie folgt gefasst: ,,5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.", hh) die Fußnote 11) wie folgt gefasst: ,,11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt ­ als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg ­ gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter." und ii) nach der Fußnote 12) folgende Fußnote 13) angefügt: ,,13) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 d) In der Besoldungsgruppe R 8 werden nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundespatentgerichts" die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Landesarbeitsgerichts" und der Fußnotenhinweis ,,1)" eingefügt. 25. In der Anlage IV werden die Besoldungsgruppe A 1 und die Angaben zu den Grundgehaltssätzen gestrichen. 26. In der Anlage V wird jeweils die Angabe ,,A 1" durch die Angabe ,,A 2" ersetzt. 27. In den Anlagen VIa bis VIh wird jeweils die Angabe a) ,,A 1 bis A 8" durch die Angabe ,,A 2 bis A 8", b) ,,A 13" durch die Angabe ,,A 13 und C 1", c) ,,A 15" durch die Angabe ,,A 15, C 2 und R 1", d) ,,A 16 bis B 2" durch die Angabe ,,A 16 bis B 2, C 3 und R 2", e) ,,B 3 und B 4" durch die Angabe ,,B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4", f) ,,B 5 bis B 7" durch die Angabe ,,B 5 bis B 7, R 5 bis R 7", g) ,,B 8 und höher" durch die Angabe ,,B 8 und höher, R 8 und höher" ersetzt. 28. In der Anlage VIi wird die Angabe ,,A 1" durch die Angabe ,,A 2" ersetzt. 29. In der Anlage VIII wird die Angabe ,,A 1" durch die Angabe ,,A 2" ersetzt. 30. In der Anlage IX Teil ,,Bundesbesoldungsordnungen A und B" werden a) im Teil ,,Vorbemerkungen" aa) in den Nummern 7, 8, 8a, 8b und 13c die Angabe ,,A 1" durch die Angabe ,,A 2" ersetzt, bb) nach der Nummer 13c folgende Nummer 13d eingefügt: ,,Nummer 13d Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 A 4 bis A 6 A 7 bis A 10 A 11 A 12 bis A 15 A 16 bis B 4 B 5 bis B 7 12,78 17,90 35,79 40,90 48,57 58,80 71,58". 3709 31. In § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter ,,dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister" durch die Wörter ,,dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" ersetzt. 32. In § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 5 Satz 2, § 48 Abs. 2 Satz 5 und § 49 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,den zuständigen Minister" durch die Wörter ,,das zuständige Ministerium" ersetzt. Artikel 2 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3646) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Ehrenbeamten" die Wörter ,,und entpflichtete Hochschullehrer" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entsprechendes." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro." 3. § 5 wird aufgehoben. Artikel 3 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern Artikel VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer der in Absatz 1 genannten bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind Einstu- b) im Teil ,,Besoldungsgruppen" aa) bei der Besoldungsgruppe A 2 unter ,,Fußnote" die Fußnotenbezeichnung ,,6" und die Zahl ,,52,22" gestrichen, bb) bei der Besoldungsgruppe A 3 unter ,,Fußnote" die Fußnotenbezeichnung ,,7" und die Zahl ,,27,29" angefügt, cc) bei der Besoldungsgruppe A 4 unter ,,Fußnote" die Fußnotenbezeichnung ,,5" und die Zahl ,,5,88" angefügt. 3710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 fungshöchstgrenzen einzuhalten. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Angabe von Bewertungskriterien und deren Gewichtung Höchstgrenzen nach Satz 1 festzulegen. Dabei sind insbesondere Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben sowie die bundesgesetzlichen Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger zu berücksichtigen. Die Besoldungsgruppe B 6 darf nicht überschritten werden. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer." Artikel 4 Urlaubsgeldgesetz Das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3648), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,255,65 Euro" und die Angabe ,,650 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,332,34 Euro" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Erhält der Berechtigte ein Urlaubsgeld aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis, so ist diese Leistung auf das nach diesem Gesetz zustehende Urlaubsgeld anzurechnen." 2. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Kaufkraftausgleich Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes finden entsprechende Anwendung." b) Absatz 5 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und die Angabe ,,so bilden die Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6 den Zuordnungsrahmen." wird durch die Angabe ,,darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschritten werden." ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 1 genannten bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der für Bundesbeamte geltenden Grundsätze zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter Obergrenzen festzulegen. Die Dienstposten der Aufsichtspersonen dürfen entsprechend Absatz 2 Satz 5 bewertet und eingestuft werden." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gelten 1. § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie 2. § 1 Abs. 2 und 6; die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einstufungshöchstgrenzen und Obergrenzen für Beförderungsämter zu regeln. Bei Festsetzung der Einstufungshöchstgrenzen sind die für bundesunmittelbare Versicherungsträger geltenden Maßstäbe anzulegen. Für Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist das Recht des aufsichtsführenden Landes anzuwenden." b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. 3. § 3 wird aufgehoben. Artikel 5 Versorgungsrücklagegesetz § 6 des Versorgungsrücklagegesetzes vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Januar" durch das Wort ,,Mai" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeblichen Jahres beurlaubten Beamten und Soldaten, denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen. Das Bundesministerium des Innern kann für die Ermittlung der Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauschalierte Berechnungsmethode festsetzen." 3. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Januar" wird durch das Wort ,,Mai" ersetzt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern eine Aufteilung des Abschlags in drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig ist. Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni und 15. September zu leisten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3711 Artikel 6 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes finden entsprechende Anwendung." 2. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25,56 Euro" ersetzt. Artikel 9 Anwärtersonderzuschlags-Verordnung §1 Aufhebung Die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1990 (BGBl. I S. 1033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378), wird aufgehoben. §2 Übergangsvorschrift Anwärtersonderzuschläge, die aufgrund der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gewährt wurden, werden unverändert weitergewährt. Sie gelten als nach § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gewährt. Artikel 7 Vollstreckungsvergütungsverordnung § 12 der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist." 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Artikel 10 Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen. 2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe ,,6,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,der Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entsprechendes" und die Angabe ,,13 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6,65 Euro" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 5 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,255,65 Euro" ersetzt. 4. In der Anlage 2 werden die Besoldungsgruppen B 3 und B 4 gestrichen. Artikel 8 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung § 3 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 65) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25,56 Euro", Nummer 2 die Angabe ,,80 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,40,90 Euro", Nummer 3 die Angabe ,,105 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,53,69 Euro", Nummer 4 die Angabe ,,130 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,66,47 Euro", Nummer 5 die Angabe ,,155 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,79,25 Euro" und in Nummer 6 die Angabe ,,180 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,92,03 Euro" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt." Artikel 11 Sonderzuschlagsverordnung §1 Aufhebung Die Sonderzuschlagsverordnung vom 16. März 1998 (BGBl. I S. 513) wird aufgehoben. §2 Übergangsvorschrift Für Beamte und Soldaten, die am 31. Dezember 2001 einen Sonderzuschlag erhalten, gilt die Sonderzuschlagsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden 3712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 inhaber für seine Person weiterhin Dienstbezüge aus seiner bisherigen Besoldungsgruppe. §4 Fassung bis zum 31. Dezember 2002 weiter, soweit diese Regelung günstiger als die ab dem 1. Januar 2002 geltende Rechtslage ist. Artikel 12 Übergangsvorschriften §1 Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters Das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten, Richter und Soldaten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu festgesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und des § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt. §2 Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 Ausgleichszulagen nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindern sich bei jeder Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. §3 Dienstordnungsmäßig Angestellte (1) Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zum Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004. (2) Artikel VIII § 1 Abs. 2 und § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zu einer entsprechenden Änderung der jeweiligen landesrechtlichen Regelung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004. (3) Ist ein Dienstposten aufgrund einer nach Artikel 3 Nr. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung oder sonstigen gesetzlichen Regelung niedriger einzustufen, erhält der bei Inkrafttreten der Regelung vorhandene Dienstposten- Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2002 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro erhöht. Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 7, 8 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 14 Neufassungen Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und der in den Artikeln 2 bis 6 geänderten Gesetze sowie der in den Artikeln 7, 8 und 10 geänderten Rechtsverordnungen in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 15 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe a, Nr. 23 Buchstabe d und Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe e bis h und j bis n, Nr. 25 bis 27 Buchstabe a, Nr. 28 bis 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (4) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 1998 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 3713 Berlin, den 14. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister der Verteidigung Scharping 3714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze Vom 14. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 1 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Mittelbehörden" ein Komma und die Wörter ,,soweit eingerichtet" eingefügt. c) In der Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Zollämter" das Komma und das Wort ,,Grenzkontrollstellen" gestrichen und nach dem Wort ,,Zollfahndungsämter" die Wörter ,,sowie, soweit eingerichtet" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;". bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Mittelbehörden" ein Komma und die Wörter ,,soweit eingerichtet" und nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektionen" ein Semikolon und die Wörter ,,anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 treten" eingefügt. dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden." 3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt: ,,§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Oberfinanzdirektionen und die den Oberfinanzpräsidenten zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (3) Wird im Bereich der Mittelbehörden auf Bundesvermögensabteilungen verzichtet, gehen die den Bundesvermögensabteilungen zugewiesenen Aufgaben auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 über. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 anderen Bundesfinanzbehörden oder Bundesbetrieben nach § 26 der Bundeshaushaltsordnung sowie anderen Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen werden. § 2b Verzicht auf Bundesvermögensämter und Bundesforstämter, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden Durch Rechtsverordnung kann auf Bundesvermögensämter und Bundesforstämter verzichtet werden. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 2a Abs. 3 gilt entsprechend." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesministers" und ,,dieser" durch die Wörter ,,Bundesministeriums" und ,,dieses" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium 8. § 6 wird wie folgt geändert: 3715 der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen Bundesministerium beauftragt werden." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen;". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. aufgrund des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310);" cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,soweit" das Wort ,,der" durch das Wort ,,das" und das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. dd) In Nummer 6 wird das Wort ,,Bundesministers" durch das Wort ,,Bundesministeriums" ersetzt. ee) Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. ff) Am Ende der Nummer 13 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die folgende Nummer 14 angefügt: ,,14. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 45d des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind." b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. 7. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,und die ihr sonst übertragenen Aufgaben" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für die Ernennung und Entlassung des Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1 3716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt § 9 Abs. 3 Satz 2 entsprechend." e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben." f) Absatz 8 wird aufgehoben. 11. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Leitung der Oberfinanzdirektion (1) Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. (2) Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen stehen in einem Beamtenverhältnis sowohl beim Land als auch beim Bund. Sie werden auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen und der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Bundesregierung und der zuständigen Landesregierung durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Im Übrigen sind auf die Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen die beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden. (3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim Land beamtet. Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Hat eine Oberfinanzdirektion keine Landesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim Bund beamtet. Er oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin ernannt und entlassen. Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (4) Verliert eine Oberfinanzdirektion durch Aufgabenübertragung nach § 2a Abs. 2 und 3 oder § 8 Abs. 3 ihre Befugnis zur Leitung der Finanzverwaltung des Bundes oder des Landes, so endet das Beamtenverhältnis des betroffenen Oberfinanzpräsidenten oder der betroffenen Oberfinanzpräsidentin zu der Körperschaft, deren Aufgaben vollständig auf eine andere Behörde übertragen werden. Sollen sowohl die Bundes- als auch die Landesaufgaben einer Oberfinanzdirektion gleichzeitig auf andere Behörden übertragen werden, so bestimmen das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen, welcher Teil des Doppelbeamtenverhältnisses 9. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Bezirk und Sitz der Oberfinanzdirektion (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die Bundes- und Landesaufgaben wahrnehmen. (2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die nur Bundes- oder nur Landesaufgaben wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste Behörde, der die Oberfinanzdirektion untersteht." 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ihr kann auch die Leitung der Finanzverwaltung des Bundes oder eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. Sie kann weitere Aufgaben erledigen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Oberfinanzdirektion kann sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundesvermögensabteilung, eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. Außerdem können weitere Bundes- oder Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Bundes oder des Landes eingerichtet werden. Die Bundesabteilungen werden mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Landesabteilungen mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt. Dies gilt für andere Organisationseinheiten entsprechend." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,Bundesministers" durch das Wort ,,Bundesministeriums" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit nach § 2a Abs. 3 nicht auf die Einrichtung einer Bundesvermögensabteilung verzichtet ist, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen darüber, ob und inwieweit die Bundesvermögensabteilung die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Bundesvermögensämter und die Bundesforstämter zuständig sind, leitet." bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,sie" die Wörter ,,Aufgaben der Wohnungsbaufinanzierung und Darlehensverwaltung des Bundes und" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin nach Satz 1 beendet ist. Die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes über die Verteilung der Versorgungslasten findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass in den Fällen der Sätze 1 und 2 der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie die dort genannte Altersgrenze unberücksichtigt bleiben und dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen werden." 12. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Bundes- und Landeskassen Werden oder sind bei der Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Bundes- oder Landeskassen errichtet, so kann die Wahrnehmung von Kassengeschäften für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon übertragen werden. Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin; Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden." 13. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin und die sonstigen Zuwendungen, die ihm oder ihr zustehen, werden vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen. Ist er oder sie ausschließlich beim Bund beamtet, so trägt diese Kosten der Bund, ist er oder sie ausschließlich beim Land beamtet, so trägt diese Kosten das Land." 14. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Biersteuer" ein Komma eingefügt und nach dem Wort ,,Grenzaufsicht" die Angabe ,,(§ 74 Abs. 3 des Zollgesetzes)" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 15. Die §§ 12a bis 12d werden aufgehoben. 16. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 3717 bb) In Satz 2 werden das Wort ,,Bundesministers" durch das Wort ,,Bundesministeriums" und das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. 17. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Aufgrund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden." 18. In § 18 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Zollstellen (§ 74 Abs. 2 des Zollgesetzes) und die Grenzkontrollstellen (§ 2 der Interzonenüberwachungsverordnung vom 9. Juli 1951, Bundesgesetzbl. I S. 439)" durch die Wörter ,,Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen" ersetzt. 19. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesfinanzbehörden können technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen eines anderen Bundeslandes oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen Weisungen der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde des Bundeslandes verrichtet werden, das die Aufgabenwahrnehmung auf ein anderes Bundesland übertragen hat." Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Gesetzes zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 22. Mai 1975 (BGBl. 1975 II S. 773, 1976 II S. 1237), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird aufgehoben. 3718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Artikel 4 Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,In Fällen, in denen ein Land nach § 2a Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat, ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig." § 8 Abs. 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 54 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. bb) In Satz 2 wird jeweils nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. 2. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Oberfinanzdirektion" durch die Wörter ,,erlassenden Behörde" ersetzt. 3. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. c) In Absatz 3 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. 4. § 43a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c angefügt: ,,(3a) Zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie das sonstige Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel sind Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine. (3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte des Bundesgrenzschutzes damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a bei Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes wahrzunehmen. (3c) Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von ihrer Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung die Aufgaben, die international organisierte Geldwäsche sowie damit in Zusammenhang stehende Straftaten, soweit diese in Verbindung mit dem Wirtschaftsverkehr mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stehen, zu erforschen und zu verfolgen." 2. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c angefügt: ,,§ 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs (1) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15 000 Euro oder mehr, die sie in die, aus den oder durch die in § 1 Abs. 3a Satz 1 bezeichneten Gebiete verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. Abweichend von der Wertangabe in Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2001 ein Wert von 30 000 Deutsche Artikel 6 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Mark. Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes und ihre Beauftragten sind von den Verpflichtungen nach Satz 1 ausgenommen. Zur Ermittlung des Sachverhaltes haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung. (2) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche verbracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzudecken. Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Diese Frist kann durch Entscheidung eines Richters einmalig bis zu einem Monat verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind von der Sicherstellung unverzüglich zu unterrichten. (3) Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3a und nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden können diese Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbehörde nach § 31a Abs. 5 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Bedeutung sein kann. (4) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 3 ist der Finanzrechtsweg gegeben. § 12b Befugnisse der Zollfahndungsämter bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche Die Zollfahndungsämter und ihre Beamten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3c dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. § 12c Amtshandlungen von Beamten des Bundesgrenzschutzes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung Nehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes Aufgaben nach § 1 Abs. 3b wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre 3719 Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus." 3. Nach § 31 wird folgender § 31a angefügt: ,,§ 31a Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel auf Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes oder des Bundesgrenzschutzes nicht oder nicht vollständig anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße bis zur Hälfte, bei fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu einem Viertel des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden. (3) In besonders schweren Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. das Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung, im Gepäck, in einem Transportmittel oder sonst auf schwer zu entdeckende Weise verbirgt, 2. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Schusswaffe bei sich führt oder 3. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde. (5) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung; die Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft." Artikel 8 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes § 27 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch §14 Abs. 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert wurde, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. 3720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Artikel 10 Änderung des Bundesjagdgesetzes § 36 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben. b) In Satz 3 wird nach den Wörtern ,,einer Oberfinanzdirektion" und nach dem Wort ,,Köln" jeweils das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. 2. In Absatz 3 wird nach dem Wort ,,Köln" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. Artikel 9 Änderung des Waffengesetzes § 27 Abs. 6 Satz 3 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 14. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3721 Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz ­ EGG)*) Vom 14. Dezember 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Teledienstegesetzes Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: 1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden in der Nummer 3 nach der Angabe ,,Februar 1997" der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach der Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. den Bereich der Besteuerung." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. ,,Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; 2. ,,Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen; *) Artikel 1 und 2 des Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1). 3. ,,Verteildienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht werden; 4. ,,Abrufdienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden; 5. ,,kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar: a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post; b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistungen gemacht werden; 6. ,,niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters. Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen." 4. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt: ,,§ 4 Herkunftslandprinzip (1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des 3722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen, 10. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht. (5) Das Angebot und die Erbringung eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz 1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, 2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, 3. der öffentlichen Gesundheit, 4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 ­ mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten ­ sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor. Abschnitt 2 Zugangsfreiheit und Informationspflichten §5 Zugangsfreiheit Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. §6 Allgemeine Informationspflichten Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden. (2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt 1. die Freiheit der Rechtswahl, 2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, 3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind, 2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht, 3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post, 4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten, 5. die Anforderungen an Verteildienste, 6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte, 7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind, 8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, 9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. §7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten. 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt. Abschnitt 3 Verantwortlichkeit §8 Allgemeine Grundsätze 3723 (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. §9 Durchleitung von Informationen (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. § 10 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Informationen nicht verändern, 2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten, 3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten, 4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der In- 3724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 formation, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und Artikel 3 Änderung des Teledienstedatenschutzgesetzes*) Das Teledienstedatenschutzgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1871) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten 1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der Teledienste zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt, 2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, soweit die Nutzung der Teledienste zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. ,,Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, 2. ,,Nutzer" jede natürliche Person, die Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,für die Verarbeitung personenbezogener Daten" gestrichen. b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern ,,von Telediensten erhobene" das Wort ,,personenbezogene" eingefügt und das Wort ,,verwenden" durch die Wörter ,,verarbeiten und nutzen" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 elektronisch erklärt werden." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben. 5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 11 Speicherung von Informationen Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Abschnitt 4 Bußgeldvorschriften § 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung § 1031 Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung." *) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung einer gesetzgeberischen Transparenz für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Pflichten des Diensteanbieters (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. (2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass 1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann, 2. die Einwilligung protokolliert wird und 3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann. (3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass 1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann, 2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können, 3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann, 4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können, 5. Daten nach § 6 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke und 6. Nutzerprofile nach § 6 Abs. 3 nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können. An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. (5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen. (6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren. 3725 (7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden." 5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Bestandsdaten Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen. §6 Nutzungsdaten (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers, b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste. (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist. (3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. (4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren. (5) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Handelt es sich 3726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 8. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt: ,,§ 9 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 4 die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 3. entgegen § 4 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt, 4. entgegen § 5 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder 5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden." dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen. (6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis. (7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist. (8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist." 6. § 7 wird aufgehoben. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Bundesbeauftragter für den Datenschutz". b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. Artikel 4 Umstellung von Vorschriften auf Euro (1) In § 12 Abs. 2 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, werden die Wörter ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. (2) In § 9 Abs. 2 des Teledienstedatenschutzgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1871), geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, werden die Wörter ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 3727 Berlin, den 14. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 3728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz ­ PflEG) Vom 14. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach ,,§ 26 Weiterversicherung" wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 26a Beitrittsrecht". b) Nach ,,§ 43a Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe" wird folgender Titel eingefügt: ,,Fünfter Titel Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege § 43b Finanzierungszuständigkeit". c) Nach ,,§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen" wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Fünfter Abschnitt Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf § 45a Berechtigter Personenkreis § 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen § 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen". d) Nach ,,§ 121 Bußgeldvorschrift" wird folgende Angabe angefügt: ,,§ 122 Übergangsregelung". 1a. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Spitzenverbände der Pflegekassen können einheitlich und gemeinsam aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels sowie von § 36 abgewichen werden. Mehrbelastungen der Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzubeziehen. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Spitzenverbände der Pflegekassen vereinbaren einheitlich und gemeinsam Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt entsprechend. Die Modellvorhaben sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln die Spitzenverbände und das Bundesversicherungsamt durch Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. § 45c Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend." 1b. In § 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die Leistungen nach § 45b finden bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung." 1c. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: ,,§ 26a Beitrittsrecht (1) Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichert sind, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht oder der Mitversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten, sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Ausgenommen sind Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Bundessozialhilfegesetz beziehen sowie Personen, die nicht selbst in der Lage sind, einen Beitrag zu zahlen. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären; er bewirkt einen Versicherungsbeginn rückwirkend zum 1. April 2001. Die Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 gelten als erfüllt. Auf den privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 1 Anwendung. (2) Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1995 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht pflegeversichert sind und keinen Tatbestand der Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen, sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Vom Beitrittsrecht ausgenommen sind die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen sowie Personen, die nur deswegen nicht pflegeversichert sind, weil sie nach dem 1. Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private Kranken- und Pflegeversicherung aufgegeben oder von einer möglichen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung keinen Gebrauch gemacht haben. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären. Er bewirkt einen Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2002. Auf den privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung. (3) Ab dem 1. Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung nur für nicht pflegeversicherte Personen, die als Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahme im Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für nicht versicherungspflichtige Personen mit Wohnsitz im Inland, bei denen die Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 entfallen sind. Der Beitritt ist gegenüber der nach § 48 Abs. 2 gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme im Inland oder nach Wegfall der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. des Monats zu erklären, der auf die Beitrittserklärung folgt. Auf den privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung. Das Beitrittsrecht nach Satz 1 ist nicht gegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden Grund von den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitrittsrechten kein Gebrauch gemacht worden ist oder in denen die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Ausschlussgründe vorliegen." 2. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben 1. bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich, 2. bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich 3729 eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in den Pflegestufen I und II bis zu 16 Euro und in der Pflegestufe III bis zu 26 Euro. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen." b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: ,,(4) Die Pflegedienste sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauftragte Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird. (5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. beschließen gemeinsam mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. (6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen." 3730 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben. (2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend: 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz); 2. Verkennen oder Situationen; Verursachen gefährdender § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist" eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,31. Dezember 2001" durch die Angabe ,,31. Dezember 2004" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wird die Leistung nach Absatz 2 neben der Sachleistung nach § 36 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat den in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen. Wird die Leistung nach Absatz 2 neben dem Pflegegeld nach § 37 in Anspruch genommen, gilt § 38 Satz 2 entsprechend." 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen; 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation; 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten; 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen; 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung; 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben; 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus; 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren; 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen; 12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten; 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression. Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich beschließen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen in Ergänzung der Richtlinien nach § 17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. § 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen 4. In § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember 2001" durch die Angabe ,,31. Dezember 2004" ersetzt. 4a. In § 43a wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: ,,Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege." 5. Nach § 43a wird folgender Fünfter Titel eingefügt: ,,Fünfter Titel Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege § 43b Finanzierungszuständigkeit Vom 1. Januar 2005 an übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die in § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 sowie § 43 Abs. 2, 3 und 5 genannten Aufwendungen für die in den Einrichtungen notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz geregelt." 6. Nach § 45 wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt: ,,Fünfter Abschnitt Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf § 45a Berechtigter Personenkreis (1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 in Anspruch nehmen und erhalten zu deren Finanzierung einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 460 Euro je Kalenderjahr. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen 1. der Tages- oder Nachtpflege, 2. der Kurzzeitpflege, 3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder 4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind. (2) Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Betreuungsleistungen. Wird der Betrag von 460 Euro in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das Folgejahr übertragen werden. Pflegebedürftige, die erst im Laufe eines Kalenderjahres die Leistungsvoraussetzungen nach § 45a erfüllen, erhalten den Betrag von 460 Euro anteilig. (3) Die zuständige Pflegekasse oder das zuständige private Versicherungsunternehmen stellt den Pflegebedürftigen auf Verlangen eine Liste der in ihrem Einzugsbereich vorhandenen qualitätsgesicherten Betreuungsangebote zur Verfügung, deren Leistungen mit dem Betreuungsbetrag nach Absatz 1 finanziert werden können. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote zu bestimmen. § 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige fördern die Spitzenverbände der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 10 Millionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser Förderung mit insgesamt 10 vom Hundert des in Satz 1 genannten Fördervolumens. (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung 3731 der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird, so dass insgesamt ein Fördervolumen von 20 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht wird. Soweit Mittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt. (3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Die Förderung dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote erfolgt als Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Betreuenden durch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist. Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Betreuungsangebote kommen in Betracht Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45a sowie Familienentlastende Dienste. (4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. (5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewährleisten, werden die Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. 3732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Stationäre und ambulante Hospizleistungen". 2. Der bisherige Text wird Absatz 1. 3. Folgender Absatz wird angefügt: ,,(2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Familie erbringen. Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst 1. mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie 2. unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann. Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher. Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmt. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2002 für jeden ihrer Versicherten 0,15 Euro umfassen und jährlich um 0,05 Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen; dieser Betrag ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit." Artikel 3 Änderung des Achten Euro-Einführungsgesetzes Artikel 2 Nr. 10 des Achten Euro-Einführungsgesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) wird aufgehoben. (6) Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die niedrigschwelligen Betreuungsangebote und die Modellprojekte. In den Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungsangebote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen. (7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden. Näheres über das Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das Bundesversicherungsamt, die Spitzenverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung." 6a. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden das Wort ,,Weiterversicherter" durch die Wörter ,,freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26a" und in Satz 2 werden die Wörter ,,nach § 26 Abs. 2 Weiterversicherten" durch die Wörter ,,freiwillig Versicherten" ersetzt. 6b. In § 59 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,die nach § 26 weiterversichert sind" durch die Wörter ,,nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind" ersetzt. 6c. In § 97 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 96 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 96 Abs. 2" ersetzt. 6d. Dem § 110 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine freiwillige Versicherung nach § 26a kann unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 2 gekündigt werden." 7. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 110" die Wörter ,,sowie zur Aufbringung der Fördermittel nach § 45c" eingefügt. Nach § 121 wird folgender § 122 angefügt: ,,§ 122 Übergangsregelung § 45b ist mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 erst ab 1. April 2002 anzuwenden; Absatz 2 Satz 3 ist ab 1. Januar 2003 anzuwenden." 8. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Artikel 4 Änderung des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes Artikel 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 9 wird in § 80a Abs. 1 im zweiten Teilsatz die Zahl ,,2001" durch die Zahl ,,2002" ersetzt. 2. In Nummer 13 wird in § 87a Abs. 3 Satz 1 die Angabe ,,§ 43a" durch die Angabe ,,§ 43" ersetzt. 3. In Nummer 23 wird in § 115 Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern ,,sowie der" das Wort ,,zuständigen" durch das Wort ,,betroffenen" ersetzt. 4. Nummer 25 wird wie folgt gefasst: Der bisherige § 112 wird § 121 und die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" wird durch die Angabe ,,2 500 Euro" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 3733 In § 69a Abs. 5 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Satz 7" durch die Angabe ,,§ 37 Abs. 6" ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1, 2 und 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 14. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt 3734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) Vom 13. Dezember 2001 Auf Grund des § 206 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 21 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), Artikel 65 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), Artikel 4 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) und Artikel 31 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Zu berücksichtigendes Vermögen (1) Zu berücksichtigen ist das gesamte verwertbare Vermögen 1. des Arbeitslosen und 2. seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner), soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. (2) Freibetrag ist ein Betrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33 800 Euro nicht übersteigen. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag mindert sich zu Beginn eines neuen Bewilligungsabschnittes in Höhe 1. des durch die Bescheinigung des Vorjahres nach § 92 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesenen Altersvorsorgevermögens, 2. der nach Absatz 3 Nr. 4 für die Alterssicherung bestimmten Sachen und Rechte, höchstens jedoch in der Höhe, dass ein Betrag von jeweils 4 100 Euro nicht unterschritten wird. (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen: 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug des Arbeitslosen oder seines Partners, 3. das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet, 4. nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, 5. ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende Eigentumswohnung oder Sachen und Rechte, die nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden sollen, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. (4) Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksich- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 tigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. §2 Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten Außer den in § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen gelten nicht als Einkommen: 1. einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen, 2. die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent ist ein Betrag von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen, 3. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit und die Rente für Bergleute des Arbeitslosen bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen der Arbeitslosenhilfe nach § 195 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und der Arbeitslosenhilfe, die dem Arbeitslosen hiernach zustehen würde, wenn sein Arbeitsentgelt nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau oder Verrichtung einer wirtschaftlich nicht gleichwertigen Arbeit gemindert wäre, 4. nicht steuerpflichtige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die aus sittlichen oder sonstigen Gründen an besonders verdiente Personen oder Künstler oder deren Hinterbliebene wegen Bedürftigkeit gewährt werden, 5. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, 6. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, 7. die Übergangsbeihilfe nach a) der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 26. April 1978 (BAnz. Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 30. Dezember 1994 (BAnz. 1995 S. 165), b) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 18. Dezember 1995 (BAnz. S. 12 951), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 10. Dezember 1996 (BAnz. S. 13 069), 3735 c) den Nummern 11 und 15 der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 25. März 1998 (BAnz. S. 4951), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 27. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 419); hierbei gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen gewährte Übergangsbeihilfe jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Unternehmen von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen, 8. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe gemäß Artikel IX Absatz 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin. Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für a) Invalidenrenten und vergleichbare Renten und Versorgungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, deren Zuerkennung nicht das volle Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründet, b) Übergangsrenten, Vorruhestandsgeld, Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. §3 Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge (1) Als Pauschbetrag nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind von den Erwerbsbezügen des Partners des Arbeitslosen monatlich 25 Prozent des durch zwölf geteilten Betrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes abzusetzen. (2) Als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom Einkommen abzusetzenden Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ist ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens abzusetzen, wenn der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, in den übrigen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen. (3) Als Pauschbetrag für vom Einkommen abzusetzende Fahrkosten ist ein Betrag in Höhe des als Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Betrages zu berücksichtigen. 3736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 §4 Übergangsvorschriften 2. in § 6 Abs. 4 Nr. 2 tritt an die Stelle der Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" die Angabe ,,520 Euro" und 3. in § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" die Angabe ,,5 120 Euro". §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), außer Kraft. Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vorgelegen, gelten mit Ausnahme des § 9 die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung mit folgenden Maßgaben weiter: 1. In § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Angabe ,,8 000 Deutsche Mark" die Angabe ,,4 100 Euro", Berlin, den 13. Dezember 2001 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3737 Verordnung über das Meldewesen nach §§ 21 und 22 des Transfusionsgesetzes (Transfusionsgesetz-Meldeverordnung ­ TFGMV) Vom 13. Dezember 2001 Auf Grund des § 23 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung von Sachverständigen: §1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung Zweck der Regelungen dieser Verordnung ist es, das Meldewesen nach dem Fünften Abschnitt des Transfusionsgesetzes übersichtlich und einheitlich zu gestalten, um effiziente Meldungen zu erhalten und die Voraussetzungen für eine optimale Auswertung der Daten für den Bericht der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 21 Abs. 2 des Tranfusionsgesetzes zu schaffen. Die Verordnung regelt die Erfassung der zu meldenden Angaben nach Art, Umfang und Darstellungsweise. §2 Angaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens (1) Die Angaben nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Transfusionsgesetzes zu dem Umfang der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen, der Herstellung, des Imports und Exports und des Verbrauchs von Blutprodukten und Plasmaproteinen im Sinne von § 14 Abs. 1 des Transfusionsgesetzes sind auf den von der zuständigen Bundesoberbehörde (Paul-Ehrlich-Institut) für diese Zwecke herausgegebenen und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Formblättern zu melden. Dasselbe gilt für die Angaben über die Anzahl der behandelten Personen mit angeborenen Hämostasestörungen. Andere Datenträger sind den Formblättern gleichgestellt, wenn sie inhaltlich mit diesen Formblättern übereinstimmen. (2) Die Formblätter nach Absatz 1 müssen die folgenden Abfrageelemente enthalten: ­ Name und Adresse der meldenden Spendeeinrichtung sowie der Organisation, der die meldende Stelle angehört, oder Name und Adresse des meldenden pharmazeutischen Unternehmers, ­ Name und Adresse der meldenden Einrichtung der Krankenversorgung, ­ Angabe des Jahres, für das gemeldet wird, ­ Produkte, ­ Maßeinheit der Produkte, ­ Gesamtmenge der Gewinnung, Herstellung, Verluste und des Verfalls der Produkte, ­ Gesamtmenge von Import und Export der Produkte, einschließlich Herkunfts- und Ausfuhrland, ­ Gesamtmenge von Anwendung und Verfall der Produkte, ­ Anzahl der Patienten mit angeborenen Hämostasestörungen, differenziert nach Schweregrad der Erkrankung und Altersgruppen, und Gesamtmenge der bei diesen Personengruppen angewendeten Produkte. §3 Epidemiologische Daten (1) Die Liste nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Transfusionsgesetzes mit den Angaben über die Anzahl der spendewilligen und spendenden Personen, die in der Spendeeinrichtung auf einen Infektionsmarker bestätigt positiv getestet worden sind, über Alter und Geschlecht dieser Personen, die verschiedenen Infektionsmarker und über die Gesamtzahl der in der Spendeeinrichtung getesteten Personen ist auf dem von der für die Epidemiologie zuständigen Bundesoberbehörde (Robert Koch-Institut) für diese Zwecke herausgegebenen und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Formblatt zu erstellen. Andere Datenträger sind dem Formblatt gleichgestellt, wenn sie inhaltlich mit diesem Formblatt übereinstimmen. (2) Das Formblatt nach Absatz 1 muss folgende Abfrageelemente enthalten: ­ Name und Adresse der meldenden Spendeeinrichtung sowie der Organisation, der die meldende Spendeeinrichtung angehört, ­ Quartal und Jahr für die Meldung, 3738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 (3) Die Bestätigung eines positiven Testergebnisses im Sinne von Absatz 1 hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen. Die Spendeeinrichtung hat auf einem Formblatt, das von der für die Epidemiologie zuständigen Bundesoberbehörde herausgegeben und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, mitzuteilen, welche Teste mit welchen Ergebnissen bei den als bestätigt positiv gemeldeten spendewilligen und spendenden Personen angewendet worden sind. §4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ­ Anzahl der Erstspendewilligen mit Testung auf Infektionsmarker, differenziert nach Infektionsmarkern, Geschlecht und Altersgruppe, ­ Anzahl der Erstspender mit und ohne vorangegangene Testung auf Infektionsmarker, differenziert nach Infektionsmarkern, Geschlecht und Altersgruppe, ­ Anzahl der Mehrfachspender, differenziert nach Infektionsmarkern, Geschlecht und Altersgruppe, ­ Mehrfachinfektionen, ­ Spendeintervalle bei den gemeldeten Mehrfachspendern, ­ Gesamtzahl aller spendewilligen und spendenden Personen in der Spendeeinrichtung. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 13. Dezember 2001 Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3739 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV) Vom 14. Dezember 2001 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: § 20 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika § 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen § 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien § 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten Kapitel 2 Aufstieg § 24 Regelaufstieg § 25 Verwendungsaufstieg Kapitel 3 Inhaltsübersicht § 26 Zwischenprüfung Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung § 1 Laufbahnämter § 2 Ziel der Ausbildung § 3 Einstellungsbehörde § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 11 Schwerbehinderte Menschen § 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung § 14 Grundsätze der Fachstudien § 15 Grundstudium § 16 Hauptstudium § 17 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten § 18 Praktika § 19 Durchführung der Praktika Kapitel 4 Sonstige Vorschriften § 43 Gleichwertige Befähigung § 44 Übergangsregelungen § 45 Inkrafttreten § 27 Prüfungsamt § 28 Prüfungskommission § 29 Laufbahnprüfung § 30 Prüfungsort, Prüfungstermin § 31 Diplomarbeit § 32 Zulassung zur schriftlichen Prüfung § 33 Schriftliche Prüfung § 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 35 Mündliche Prüfung § 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß § 38 Bewertung von Prüfungsleistungen § 39 Gesamtergebnis § 40 Zeugnis § 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 42 Wiederholung Prüfungen 3740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung §1 Laufbahnämter §3 Einstellungsbehörde Einstellungsbehörde ist der Sozialversicherungsträger. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; er trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. §4 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten hat und 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. §5 Ausschreibung, Bewerbung (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an den Sozialversicherungsträger zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung, 4. gegebenenfalls a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, b) Ablichtungen des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. §6 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die nach den eingereichten Unterlagen in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus- (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst 2. in der Probezeit bis zur Anstellung Verwaltungsinspektoranwärterin/-anwärter, Verwaltungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Verwaltungsinspektor zur Anstellung (z. A.), Verwaltungsinspektorin/-inspektor, 3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) 4. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 10 Verwaltungsoberinspektorin/-oberinspektor, Verwaltungsamtfrau/ -amtmann, Verwaltungsamtsrätin/ -amtsrat, Verwaltungsoberamtsrätin/-oberamtsrat. b) Besoldungsgruppe A 11 c) Besoldungsgruppe A 12 d) Besoldungsgruppe A 13 (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. §2 Ziel der Ausbildung (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. (2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von dem Sozialversicherungsträger die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird bei dem Sozialversicherungsträger von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (5) Die Auswahlkommission besteht aus drei Beamtinnen und Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes oder Angestellten in entsprechender Funktion; zumindest die oder der Vorsitzende sollte Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes oder Angestellte oder Angestellter in entsprechender Funktion sein. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend. (7) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Auswahlkommission sowie die Ersatzmitglieder werden von dem Sozialversicherungsträger für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. §7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Der Sozialversicherungsträger entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des Sozialmedizinischen Dienstes des Sozialversicherungsträgers aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 3741 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt der Sozialversicherungsträger. Anstelle der Kostenübernahme kann er die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen. §8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (1) Mit ihrer Einstellung werden ­ unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ­ Bewerberinnen zu Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Verwaltungsinspektoranwärtern ernannt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Sozialversicherungsträgers. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht. §9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte oder Praktika entzogen werden. (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen einer Erkrankung, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (5) Der Vorbereitungsdienst kann ­ nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter ­ in den Fällen des Absat- 3742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 rische Gründe vorliegen, die die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten in dem vorgegebenen zeitlichen Ablauf nicht zulassen. Liegen die zwingenden organisatorischen Gründe, die zur Änderung des zeitlichen Ablaufes geführt haben, nicht mehr vor, ist der zeitliche Ablauf nach Satz 1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen. Dem Grundstudium kann ein Einführungspraktikum von höchstens drei Wochen Dauer vorangestellt werden; die Dauer des Praktikums 4 (Prüfungspraktikum) ist entsprechend zu verringern. (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung. § 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Der jeweilige Sozialversicherungsträger weist die Anwärterinnen und Anwärter der Fachhochschule zum Grundstudium und für das Hauptstudium dem Fachbereich Sozialversicherung zu. § 14 Grundsätze der Fachstudien (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Lehrstunden für die Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. (3) Für Wahlpflichtfächer im Grundstudium und Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium (Schwerpunktveranstaltungen zur Wahl) sind mindestens 140 Lehrstunden vorzusehen. Davon entfallen auf Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium mindestens 100 Lehrstunden. Wahlpflichtfächer und Wahlpflichtveranstaltungen dienen der Vertiefung von Lerninhalten oder dem Aufzeigen von Sachzusammenhängen sowie Abhängigkeiten zwischen den Pflichtfächern; weitere Gegenstände aus dem Aufgabengebiet des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung können behandelt werden. (4) Der Studienplan bestimmt ­ getrennt nach Studienabschnitten ­ die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt. § 15 Grundstudium (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirt- zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42. § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Urlaubszeiten werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. § 11 Schwerbehinderte Menschen (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt. (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt. § 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen. (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden. (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: 1. Studienabschnitt I 2. Praktikum 1 3. Studienabschnitt II 4. Praktikum 2 5. Studienabschnitt III 6. Praktikum 3 7. Studienabschnitt IV 8. Praktikum 4 Hauptstudium 3 Hauptstudium 2 Hauptstudium 1 Grundstudium 6 Monate, 4 Monate, 4 Monate, 6 Monate, 4 Monate, 6 Monate, 4 Monate, 2 Monate. Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn bei dem Sozialversicherungsträger zwingende organisato- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 schaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. (2) Studiengebiete des Grundstudiums, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes, sind 1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns, 2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung, 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. § 16 Hauptstudium (1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. (2) Im Hauptstudium 1 bis 3 werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten 1. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns in der Sozialversicherung, 2. ökonomische Grundlagen der Sozialversicherung und 3. Unternehmen Sozialversicherung ergänzt, erweitert und vertieft. § 17 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten (1) Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen. (2) Der Sozialversicherungsträger erstellt einen Ausbildungsrahmenplan. Dieser enthält die Reihenfolge und die Dauer einzelner Zuweisungsabschnitte, die Lernziele, die Lerninhalte, die Intensitätsstufen und die Art der Leistungsnachweise. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben ein Praktikumheft als Ausbildungsnachweis zu führen. § 18 Praktika (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der 3743 Sozialversicherung mit den wesentlichen Aufgaben des Sozialversicherungsträgers vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben. (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. § 19 Durchführung der Praktika (1) Der Sozialversicherungsträger ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird beteiligt. (2) Die Praktika 1 bis 4 finden beim Sozialversicherungsträger statt. In Ausnahmefällen können Teile der Praktika auch bei anderen geeigneten Institutionen im In- und Ausland durchgeführt werden. (3) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der jeweiligen Verwaltungseinheit vertraut zu machen und sie zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anzuleiten. Im Vordergrund stehen die praktische Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften, der kundenorientierte Umgang mit Versicherten und das Zusammenwirken mit anderen Sozialleistungsträgern und Verwaltungen. § 20 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika (1) Bei jedem Sozialversicherungsträger wird eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt; außerdem bestellt der Sozialversicherungsträger Ausbilderinnen oder Ausbilder und an der Ausbildung Mitwirkende und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung nimmt die Aufgaben nach § 19 Abs. 1 wahr, lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. 3744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Studienfächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36 und 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat. § 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika 1 bis 3 wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben. Sie wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen und ist diesen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen. (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungsnachweise nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden. (3) Während des Praktikums 2 soll ein Leistungsnachweis durch Teilnahme an einem praxisbezogenen Projekt erbracht werden. Das Projekt ist auf aktuelle Themen des Sozialversicherungsträgers auszurichten. Der Sozialversicherungsträger bestimmt das Thema und den zeitlichen, örtlichen und finanziellen Rahmen des Projekts; der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird beteiligt. Das Thema soll zu Beginn des Praktikums 2 bekannt gegeben werden; die Anwärterinnen und Anwärter können Themen vorschlagen. Die Projektarbeit muss spätestens zum Ende des Praktikums 2 abgeschlossen sein. Die Teilnahme ist nach § 38 zu bewerten. (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt der Sozialversicherungsträger ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1 bis 3 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. Kapitel 2 Aufstieg § 24 Regelaufstieg (1) Der Sozialversicherungsträger benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung nach den §§ 16 und 28 (4) Vor Beginn der Praktika werden für die Anwärterinnen und Anwärter Ausbildungspläne aufgestellt. Sie enthalten die Verwaltungseinheiten des Sozialversicherungsträgers, denen die Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, und bestimmen die Zeiträume der Zuweisung. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. § 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 280 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. (2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten bei dem Sozialversicherungsträger durchgeführt. § 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein: 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. andere schriftliche Ausarbeitungen, 3. in anderer Form zu erbringende Leistungen (z. B. Beteiligung an Projekten und Kolloquien, Referate, IT-Anwendungen). (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer der Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte des Studiengebietes nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. (3) Während des Hauptstudiums sind insgesamt sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und drei weitere Leistungsnachweise zu erbringen. (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Studienfach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung. (5) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium 1 und 2 sollen am Ende des jeweiligen Studienabschnitts, jedoch vor Ausgabe der Diplomarbeit, im Hauptstudium 3 einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 30) erbracht, gilt er als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ein Zeugnis aus, in dem die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können nach ihrer Anhörung die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate gekürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden. § 25 Verwendungsaufstieg Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung zugelassen werden. Kapitel 3 Prüfungen § 26 Zwischenprüfung (1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte aus dem Studiengebiet nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine Prüfungskommission ein. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige 3745 Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 28 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note ,,ausreichend" erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat. (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie spätestens vier Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. (8) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend. § 27 Prüfungsamt Dem beim Bundesversicherungsamt eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission. § 28 Prüfungskommission (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifi- 3746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des ausbildenden Sozialversicherungsträgers sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. § 30 Prüfungsort, Prüfungstermin (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem ausbildenden Sozialversicherungsträger den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. (2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit soll mit Ablauf des dritten Ausbildungsmonats im Praktikum 3 enden. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beendet sein. (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt. § 31 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen beziehungsweise Anteile an der Diplomarbeit kenntlich gemacht werden. (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unter Beteiligung des zuständigen Sozialversicherungsträgers vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen. sche Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt unter Beteiligung des Sozialversicherungsträgers und des Bundesversicherungsamtes; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder eine Angestellte oder ein Angestellter in entsprechender Funktion als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder Angestellte in entsprechender Funktion als Beisitzende, 3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes oder Angestellte in entsprechender Funktion als Beisitzende. Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes oder Angestellte in entsprechender Funktion als Prüfende bestellt werden. (3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sein. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. § 29 Laufbahnprüfung (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat. (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 (3) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Während der Bearbeitungszeit sind die Anwärterinnen und Anwärter in der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung (Hauptstudium und berufspraktische Studienzeiten) angemessen zu entlasten. Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem ausbildenden Sozialversicherungsträger den Umfang der Entlastung fest. Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben. (4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 38 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen fest. § 32 Zulassung zur schriftlichen Prüfung (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung zu, wenn ihre Diplomarbeit mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden ist. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei soll den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. § 33 Schriftliche Prüfung (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Sozialversicherungsträgers. Bei der Erarbeitung der Vorschläge werden der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und das Prüfungsamt beteiligt. (2) Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen: 3747 1. Beitrags- und Versicherungsrecht einschließlich zivilrechtlicher Grundlagen, 2. Leistungsrecht einschließlich zivilrechtlicher Grundlagen, 3. Sozialverwaltungsrecht, 4. Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie Informationsverarbeitung, 5. Öffentliches Dienstrecht, 6. Sozialpsychologie, 7. Inhalte von Wahlpflichtveranstaltungen. (3) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die zulässigen Hilfsmittel angegeben; sie werden zur Verfügung gestellt. (4) An einem Tag ist nur eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen. (5) Prüfungsvorschläge und Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. (7) § 26 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. § 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. § 35 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Sie richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 33 Abs. 2) entsprechend aus. Im Prüfungsgespräch sollen die Anwärterinnen und Anwärter auf der Grundlage einer oder mehrerer Aufgaben zeigen, dass sie berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, unter rechtlichen, verfahrensmäßigen und verhaltensmäßigen Gesichtspunkten Lösungswege darstellen und in 3748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der Prüfungskommission oder des Prüfungsamtes nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistungen mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Sozialversicherungsträgers die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören. § 38 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte gut (2) 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren können. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben. § 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen. (2) Aus wichtigem Grund (z. B. Tod einer oder eines nahen Angehörigen) können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder der betreffende Teil dieser Prüfungen als nicht begonnen. Soweit die Verhinderung nicht länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit der Diplomarbeit andauert, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterinnen oder Anwärter entsprechend. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile oder die Diplomarbeit nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. (3) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte 3749 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert, 4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert, 5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Hundert) und 6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich. § 40 Zeugnis (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 38 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von dem Sozialversicherungsträger ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. § 41 100 unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter bis 93,7 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0. 93,7 bis 87,5 87,5 bis 83,4 83,4 bis 79,2 79,2 bis 75,0 75,0 bis 70,9 70,9 bis 66,7 66,7 bis 62,5 62,5 bis 58,4 58,4 bis 54,2 54,2 bis 50,0 50,0 bis 41,7 41,7 bis 33,4 33,4 bis 25,0 25,0 bis 12,5 12,5 bis 0 (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. § 39 Gesamtergebnis (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 2 vom Hundert, 2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 9 vom Hundert, Prüfungsakten, Einsichtnahme (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 3750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 des Vorläufigen Erlasses über die Errichtung einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 3. Oktober 1978 (GMBl S. 582) unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Laufbahn-, Ausbildungsund Prüfungsordnung des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung (LAPO-gehD-SV) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (BArbBl. Nr. 11/1996, S. 52) oder der Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt wird, der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung als gleichwertige Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung im Sinne des § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung anerkannt. § 44 Übergangsregelungen Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 15. März 2001 begonnen haben, wird die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst ab dem 15. März 2001 begonnen haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Abschnitt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt wird. Für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 45 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 42 Wiederholung (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Kapitel 4 Sonstige Vorschriften § 43 Gleichwertige Befähigung Beginnend mit den Einstellungslehrgängen vom 1. Oktober 1999 wird Studierenden des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, deren Ausbildung im Rahmen eines Berlin, den 14. Dezember 2001 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3751 Dritte Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung Vom 14. Dezember 2001 Auf Grund des § 10 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Bezeichnungsverordnung Die Bezeichnungsverordnung vom 15. September 1980 (BGBl. I S. 1736), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 809), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,wirksamen" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 2 wird gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt ist, die sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befanden und deren Zulassung nach § 105 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes noch nicht verlängert worden ist, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer nach erfolgter Verlängerung noch bis Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden." b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: ,,(3) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt ist, und die seit dem 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden." 4. Die Anlage zur Bezeichnungsverordnung wird wie aus der Anlage zu dieser Verordnung*) ersichtlich gefasst. Bonn, den 14. Dezember 2001 Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt 3752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 17. Dezember 2001 Auf Grund des § 70b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1870), wird wie folgt geändert: § 68 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Prüfung der Ehefähigkeit a) bei der Anmeldung der Eheschließung oder b) bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . wenn ausländisches Recht zu beachten ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt . . . . . . . 3. für die Nachprüfung der Ehefähigkeit bei der Eheschließung vor einem anderen Standesbeamten als dem, der die Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen hat . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 7 PStG . . . . . . . . . . . 5. für die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer . . . 33 Euro 55 Euro 17 Euro 14. für die Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch . . . . . . . . . 15. für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16. für die Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie . . . . . . . . . . . . . Artikel 2 Inkrafttreten 33 Euro Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 7. für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 8. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch, dem Geburtenbuch, dem Sterbebuch, den früheren Standesregistern oder dem Buch für Todeserklärungen . . . . . . . . . . 9. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem Familienbuch oder einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch . . . . . . . 10. für die Erteilung eines Geburtsscheines 11. für die Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12. für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung . . . . . . . . . . 13. für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird . . . . . . . . . 17 Euro 7 Euro 8 Euro 5 Euro 7 Euro 7 Euro Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 8 bis 11 5 Euro 33 Euro 17 bis 55 Euro 5 Euro". 55 Euro 33 Euro Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Dezember 2001 Der Bundesminister des Innern Schily Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3753 Zehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Vom 17. Dezember 2001 Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Berechnung der Gebühr Die Gebühr wird nach dem Arbeitsaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für 1. Sonderaufwendungen (§ 4), 2. die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit (§ 5), 3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6). Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen können kostendeckende Durchschnittsgebühren berechnet werden." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Gebühr nach Zeitaufwand, Reise- und Wartezeiten (1) Die Gebühr wird auf der Grundlage der in der Anlage zu dieser Kostenverordnung für die einzelnen Tätigkeitsbereiche aufgeführten Stundensätze nach Zeitaufwand berechnet. Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf volle Viertelstunden aufzurunden. (2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Werkstattarbeiten sowie sonstige Vorarbeiten, 2. die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt, 3. Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Protokolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie sonstige Abschlussarbeiten, 4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten. (3) Werden Nutzleistungen außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Arbeitsaufwand ferner zu berechnen für 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden, 2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht worden sind." 3754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 3) Für Nutzleistungen der Tätigkeitsbereiche (Kostenstellen) der PTB werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet: Stundensatz in Preisklasse Akkreditierung, Zertifizierung, Qualitätsmanagement Technische Zusammenarbeit Physikalische Grundlagen Metrologische Informationstechnik Stellen ohne nennenswerte technische Infrastruktur Experimentelle Forschungsschwerpunkte Akustik Interferentielle Längenmessung Temperatur und Wärme Fluidmechanik Chemische Physik Begutachtungen (DKD-Akkreditierungsverfahren) Stellen mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung Mikro- und Nanoanalytische Messtechnik und Thermodynamische Größen Dosimetrie für die Strahlentherapie und Diagnostik Hochfrequenz und Magnetismus Radioaktivität Biosignale Länge und Zeit Elektrische Energiemesstechnik Koordinatenmesstechnik und Messgerätebau Festkörpermechanik Kinematik Photonenradiometrie Neutronenstrahlung Gleichstrom und Niederfrequenz Längen- und Winkelmesstechnik Mikrosystem-Messtechnik und Mikro- und Nanotopographie Medizinische Messtechnik Strahlenschutzdosimetrie Bild- und Wellenoptik Physikalische Sicherheitstechnik und Explosionsschutz elektrischer Betriebsmittel Licht und Strahlung Hochtemperaturphysik und Vakuum Quantenelektronik 121 124 132 178 9 10 11 12 " 117 8 112 7 107 6 102 5 95 4 92 3 73 2 66 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. 3755 Berlin, den 17. Dezember 2001 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke 3756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen Vom 12. Dezember 2001 Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht: I. Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 1. ,,Heimtextil Frankfurt 2002 ­ Internationale Fachmesse für Wohn- und Objekttextilien" vom 9. bis 13. Januar 2002 in Frankfurt am Main 2. ,,interschau 2002 ­ Internationale Fachmesse für Schausteller und Freizeitparktechnologie" vom 10. bis 12. Januar 2002 in Düsseldorf 3. ,,DOMOTEX HANNOVER 2002 ­ Weltmesse für Teppiche und Bodenbeläge" vom 12. bis 15. Januar 2002 in Hannover 4. ,,Internationale Möbelmesse" vom 14. bis 20. Januar 2002 in Köln 5. ,,POWDER COATING EUROPE 2002 ­ Internationale Fachmesse und Kongress für PulverlackTechnologie" vom 15. bis 17. Januar 2002 in Nürnberg 6. ,,Fahrrad & Reisen 2002" vom 19. bis 20. Januar 2002 in Stuttgart 7. ,,CMT 2002 ­ Internationale Ausstellung für Caravan, Motor, Touristik" vom 19. bis 27. Januar 2002 in Stuttgart 8. ,,NORTEC ­ 8. Fachmesse für Metall- und Kunststoffbearbeitung" vom 23. bis 26. Januar 2002 in Hamburg 9. ,,GOLF-Reisen 2002 ­ Internationale Fachmesse für Golf-Touristik" vom 24. bis 27. Januar 2002 in Stuttgart 10. ,,Internationale Lederwaren Messe FRÜHJAHR" vom 26. bis 28. Januar 2002 in Offenbach 11. ,,Beautyworld ­ Fachmesse für Parfümerie, Drogerie, Kosmetik, Friseure" vom 26. bis 29. Januar 2002 in Frankfurt am Main 12. ,,Christmasworld ­ Fachmesse für Festschmuck, Floristik, Feuerwerk, Shop & Display" vom 26. bis 29. Januar 2002 in Frankfurt am Main 13. ,,Paperworld ­ Fachmesse für Office, Papeterie, School, Art & Graphic" vom 26. bis 29. Januar 2002 in Frankfurt am Main 14. ,,Internationale Süßwarenmesse" vom 27. bis 30. Januar 2002 in Köln 15. ,,Neuheitenschau" zur ,,53. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürnberg 2002" am 30. Januar 2002 in Nürnberg 16. ,,Herren-Mode-Woche, Frühjahr ­ Internationale Herren-Mode-Messe Köln" vom 1. bis 3. Februar 2002 in Köln 17. ,,Inter-Jeans, Frühjahr ­ Internationale Sportswear- und Young-Fashion-Messe" vom 1. bis 3. Februar 2002 in Köln 18. ,,Kind + Jugend, Frühjahr ­ Internationale Kinderund Jugend-Messe Köln" vom 1. bis 3. Februar 2002 in Köln 19. ,,Medizin 2002 ­ Süddeutsche Fachausstellung für Medizintechnik, Pharmazie, Praxis- und Klinikbedarf mit 37. Kongress der Ärztekammer Nordwürttemberg" vom 1. bis 3. Februar 2002 in Stuttgart 20. ,,rescue 2002 ­ Fachkongress für Organisation und Einsatz bei Großschadensfällen mit Ausstellung" vom 1. bis 3. Februar 2002 in Stuttgart 21. ,,TV ­ Textilveredlung + Promotion 2002" vom 3. bis 5. Februar 2002 in Stuttgart 22. ,,CPD Düsseldorf" vom 3. bis 5. Februar 2002 in Düsseldorf 23. ,,CPD body & beach Düsseldorf" vom 3. bis 5. Februar 2002 in Düsseldorf 24. ,,CPD Fabrics" vom 4. bis 5. Februar 2002 in Düsseldorf 25. ,,Fashion Look! MODE MESSE LEIPZIG" vom 9. bis 11. Februar 2002 in Leipzig 26. ,,HEIVA ­ HomeCinema Fair" vom 15. bis 17. Februar 2002 in Köln 27. ,,Optica ­ Internationale Fachmesse für Augenoptik und Jahreskongress der WVAO" vom 15. bis 18. Februar 2002 in Köln 28. ,,Ambiente 2002 Frankfurt ­ Tavola & Cucina, Domus & Gallery, Präsent & Carat" vom 15. bis 19. Februar 2002 in Frankfurt am Main 29. ,,ImmobilienMesse Leipzig ­ Die Wohnimmobilien Messe" vom 16. bis 18. Februar 2002 in Leipzig 30. ,,Intergastra 2002 ­ 21. Internationale Fachmesse für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditorenhandwerk" vom 16. bis 21. Februar 2002 in Stuttgart 31. ,,Leipziger Messe Haus-Garten-Freizeit" vom 16. bis 24. Februar 2002 in Leipzig 32. ,,mitteldeutsche handwerksmesse" vom 16. bis 24. Februar 2002 in Leipzig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 33. ,,eurotuch cologne Frühjahr" vom 18. bis 19. Februar 2002 in Köln 34. ,,Bildungsmesse" vom 19. bis 23. Februar 2002 in Köln 35. ,,6. Fachmesse für Verbindungs- und Schweißtechnik 2002" vom 27. Februar bis 1. März 2002 in Stuttgart 36. ,,HomeTech Berlin ­ Internationale Messe für Hausgeräte" vom 27. Februar bis 3. März 2002 in Berlin 37. ,,Invest 2002 ­ Die Messe für institutionelle und private Anleger" vom 1. bis 3. März 2002 in Stuttgart 38. ,,Internationale Eisenwarenmesse/DIY'TEC ­ Werkzeug, Schloss + Beschlag, Fachmesse für Bauund Heimwerkerbedarf" vom 3. bis 6. März 2002 in Köln 39. ,,INTERNORGA ­ 76. Internationale Fachmesse für Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung, Bäckereien und Konditoreien" vom 8. bis 13. März 2002 in Hamburg 40. ,,CADEAUX Leipzig ­ Fachmesse für Geschenkund Wohnideen" vom 9. bis 11. März 2002 in Leipzig 41. ,,Musikmesse 2002 Frankfurt ­ Internationale Fachmesse für Musikinstrumente, Musiksoft- und Hardware, Noten und Zubehör" vom 13. bis 17. März 2002 in Frankfurt am Main 42. ,,ProLight + Sound 2002 ­ Internationale Fachmesse für Veranstaltungs- und Kommunikationstechnik, Produktion und Entertainment" vom 13. bis 17. März 2002 in Frankfurt am Main 43. ,,CeBIT 2002 ­ World Business Fair, Office Automation, Information Technology, Telecommunications" vom 13. bis 20. März 2002 in Hannover 44. ,,Werkstätten Messe 2002" vom 14. bis 17. März 2002 in Offenbach 45. ,,I.H.M. ­ 54. Internationale Handwerksmesse München" vom 14. bis 20. März 2002 in München 46. ,,Leipziger Buchmesse mit buch + art und 8. Leipziger Antiquariatsmesse" vom 21. bis 24. März 2002 in Leipzig 47. ,,cosmade-trade fair ­ Internationale Fachmesse für die Kosmetikindustrie Düsseldorf" vom 24. bis 25. März 2002 in Düsseldorf 48. ,,ProWein 2002 ­ Internationale Fachmesse Weine und Spirituosen" vom 24. bis 26. März 2002 in Düsseldorf 49. ,,ISA 2002 ­ Internationale Sammler- und Antiquitätenausstellung" vom 5. bis 7. April 2002 in Stuttgart (mit Vernissage am 4. April 2002) 50. ,,Anglermesse & Fly Fishing Show 2002" vom 5. bis 7. April 2002 in Stuttgart 51. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse 2002" vom 5. bis 7. April 2002 in Stuttgart 3757 52. ,,IWB 2002 ­ Internationale Waffenbörse Sonderbereich Jagen" vom 5. bis 7. April 2002 in Stuttgart 53. ,,Welt Antik 2002" vom 5. bis 7. April 2002 in Stuttgart (mit Vernissage am 4. April 2002) 54. ,,Internationale Münzenmesse 2002" vom 6. bis 7. April 2002 in Stuttgart 55. ,,Modeforum Offenbach Herbst/Winter" vom 6. bis 8. April 2002 in Offenbach 56. ,,FARBE 2002 ­ Internationale Fachmesse für Farbe, Gestaltung, Bautenschutz" vom 11. bis 14. April 2002 in München 57. ,,Leipziger Messe AUTO MOBIL INTERNATIONAL" vom 13. bis 21. April 2002 in Leipzig mit Fachausstellung ,,AMITEC" vom 13. bis 17. April 2002 in Leipzig 58. ,,Light + Building ­ Internationale Fachmesse für Architektur und Technik, Licht, Elektrotechnik, Klimatechnik und Gebäudeautomation" vom 14. bis 18. April 2002 in Frankfurt am Main 59. ,,HANNOVER MESSE 2002 ­ Weltmesse der Industrie" vom 15. bis 20. April 2002 in Hannover 60. ,,ITX 2002 ­ Messe für Informationstechnologien, Internet, Multimedia und Office-Solutions mit 10. Deutschem Multimedia Kongress" vom 17. bis 20. April 2002 in Stuttgart 61. ,,Promax 2002 ­ Messe für Professionelle Marktkommunikation, Publishing und Werbetechnik" vom 17. bis 20. April 2002 in Stuttgart 62. ,,Holzbau und Ausbau 2002 ­ 11. Internationale Fachmesse für Bauen mit Holz, Dach- und Trockenbau" vom 25. bis 28. April 2002 in Nürnberg 63. ,,Hansepferd Hamburg ­ 9. Internationale Ausstellung für Pferdefreunde" vom 26. bis 28. April 2002 in Hamburg 64. ,,AMA 2002 ­ Automobil-Ausstellung Stuttgart" vom 1. bis 5. Mai 2002 in Stuttgart 65. ,,ORTHOPÄDIE + REHA-TECHNIK ­ Internationale Fachmesse und Weltkongress" vom 8. bis 11. Mai 2002 in Leipzig 66. ,,Avantex ­ Internationales Innovationsforum und Symposium für Hochtechnologie-Bekleidungstextilien" vom 13. bis 15. Mai 2002 in Frankfurt am Main 67. ,,allergica ­ Die Messe rund um Allergien und Atemwegserkrankungen mit Fachkongress und Patientenfortbildung" vom 24. bis 26. Mai 2002 in Frankfurt am Main 68. ,,FiberComm ­ Internationale Fachmesse und Kongress für optische Informations- und Kommunikationstechnologie" vom 4. bis 6. Juni 2002 in München 69. ,,Autom@tion 2002 ­ Fachmesse und Kongress für die Automatisierungstechnik: Komponenten, Kommunikation und Software" vom 18. bis 20. Juni 2002 in Stuttgart 3758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 91. ,,Automechanika 2002 Frankfurt ­ Treffpunkt der internationalen Automobilwirtschaft" vom 17. bis 22. September 2002 in Frankfurt am Main 92. ,,Süffa 2002 ­ Fachmesse für das Fleischerhandwerk" vom 22. bis 24. September 2002 in Stuttgart 93. ,,SHKG Leipzig 2002 ­ Messe für Sanitär, Heizung, Klima und Gebäudeautomation" vom 25. bis 28. September 2002 in Leipzig 94. ,,Photokina ­ Weltmesse des Bildes" vom 25. bis 30. September 2002 in Köln 95. ,,NORDBACK ­ Norddeutsche Fachmesse für das Bäcker- und Konditorenhandwerk" vom 28. September bis 1. Oktober 2002 in Hannover 96. ,,Fibo 2002 ­ Weltmesse für Fitness und Freizeit" vom 3. bis 6. Oktober 2002 in Stuttgart 97. ,,Modeforum Offenbach Frühjahr/Sommer" vom 5. bis 7. Oktober 2002 in Offenbach 98. ,,InterCool 2002 ­ Internationale Fachmesse Tiefkühlkost, Speiseeis und Kältetechnik" vom 6. bis 9. Oktober 2002 in Düsseldorf 99. ,,InterMeat 2002 ­ Internationale Fachmesse Fleisch und Wurst" vom 6. bis 9. Oktober 2002 in Düsseldorf 100. ,,InterMopro 2002 ­ Internationale Fachmesse Molkereiprodukte" vom 6. bis 9. Oktober 2002 in Düsseldorf 101. ,,hogatec 2002 ­ Internationale Messe Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung" vom 6. bis 10. Oktober 2002 in Düsseldorf 102. ,,Vision 2002 ­ Internationale Fachmesse für industrielle Bildverarbeitung und Identifikationstechnologien" vom 8. bis 10. Oktober 2002 in Stuttgart 103. ,,eurotuch cologne Herbst" vom 9. bis 10. Oktober 2002 in Köln 104. ,,Fachdental Südwest ­ Fachmesse für Zahnarztpraxis und Dentallabor" vom 11. bis 12. Oktober 2002 in Stuttgart 105. ,,MODELL & HOBBY und LEIPZIGER SPIELFEST ­ Ausstellung für Modellbau, Modelleisenbahn und kreatives Gestalten" vom 11. bis 13. Oktober 2002 in Leipzig 106. ,,Südback 2002 ­ Fachmesse für das Bäcker- und Konditorenhandwerk" vom 19. bis 23. Oktober 2002 in Stuttgart 107. ,,EuroBLECH 2002 ­ Internationale Technologiemesse für Blechbearbeitung" vom 22. bis 26. Oktober 2002 in Hannover 108. ,,Orgatec ­ Internationale Fachmesse Einrichtung und Management von Office und Objekt" vom 22. bis 26. Oktober 2002 in Köln 109. ,,HolzTec ­ Fachmesse für Innenausbau und Holzverarbeitung" vom 31. Oktober bis 2. November 2002 in Leipzig 110. ,,Family & Home ­ Die große Einkaufs- und Erlebnismesse" vom 1. bis 10. November 2002 in Stuttgart 70. ,,CAT Engineering 2002 ­ Computer-aided technologies ­ Internationale Fachmesse für innovative Produktentwicklung und Engineering" vom 18. bis 21. Juni 2002 in Stuttgart 71. ,,Z 2002 ­ Die Zuliefermesse ­ Komponenten und Teile" vom 19. bis 21. Juni 2002 in Leipzig 72. ,,Kind + Jugend, Herbst ­ Internationale Kinderund Jugend-Messe Köln" vom 5. bis 7. Juli 2002 in Köln 73. ,,Herren-Mode-Woche, Herbst ­ Internationale Herren-Mode-Messe Köln" vom 2. bis 4. August 2002 in Köln 74. ,,Inter-Jeans, Herbst ­ Internationale Sportswearund Young-Fashion-Messe" vom 2. bis 4. August 2002 in Köln 75. ,,CPD Fabrics" vom 4. bis 5. August 2002 in Düsseldorf 76. ,,CPD Düsseldorf" vom 4. bis 6. August 2002 in Düsseldorf 77. ,,CPD body & beach Düsseldorf" vom 4. bis 6. August 2002 in Düsseldorf 78. ,,Fashion Look! MODE MESSE LEIPZIG" vom 10. bis 12. August 2002 in Leipzig 79. ,,Internationale Lederwaren Messe HERBST" vom 17. bis 19. August 2002 in Offenbach 80. ,,OMD Online Marketing Düsseldorf" vom 19. bis 20. August 2002 in Düsseldorf 81. ,,Licensingworld ­ Fachmesse für Lizenzen und Lizenzprodukte" vom 30. August bis 3. September 2002 in Frankfurt am Main 82. ,,Tendence 2002 Frankfurt ­ Domus & Gallery, Präsent & Carat, Tavola & Cucina" vom 30. August bis 3. September 2002 in Frankfurt am Main 83. ,,GAFA ­ Internationale Gartenfachmesse" vom 1. bis 3. September 2002 in Köln 84. ,,SPOGA ­ Internationale Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und Gartenmöbel" vom 1. bis 3. September 2002 in Köln 85. ,,AMB 2002 ­ Internationale Ausstellung für Metallbearbeitung" vom 10. bis 14. September 2002 in Stuttgart 86. ,,IAA Nutzfahrzeuge 2002 ­ Fahrzeuge, Ausrüstungen und Systeme des Güter- und Personentransportes" vom 12. bis 19. September 2002 in Hannover (mit Pressetagen vom 10. bis 11. September 2002) 87. ,,IFMA Cologne ­ Internationaler Fahrradmarkt" vom 12. bis 15. September 2002 in Köln 88. ,,COMFORTEX ­ Fachmesse für Raumgestaltung" vom 13. bis 15. September 2002 in Leipzig 89. ,,MIDORA ­ Internationale Schmuckmesse Leipzig" vom 13. bis 15. September 2002 in Leipzig 90. ,,CADEAUX Leipzig ­ Fachmesse für Geschenkund Wohnideen" vom 14. bis 16. September 2002 in Leipzig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 111. ,,EuroTier 2002 ­ Internationale DLG-Fachausstellung für Tierproduktion und Management" vom 12. bis 15. November 2002 in Hannover 112. ,,Hobby + Elektronik 2002 ­ Ausstellung für Computer und Elektronik" vom 21. bis 24. November 2002 in Stuttgart 113. ,,Modellbahn Süd 2002 ­ Ausstellung für Modellbahner" vom 21. bis 24. November 2002 in Stuttgart 114. ,,Modellbau Süd 2002 ­ Ausstellung für Auto-, Flug-, Schiffsmodellbau" vom 21. bis 24. November 2002 in Stuttgart 115. ,,Süddeutsche Spielemesse 2002" vom 21. bis 24. November 2002 in Stuttgart 116. ,,Lifetime ­ Gesundheit - Wellness - Fitness - Harmonie" vom 24. bis 27. Oktober 2002 in Frankfurt am Main 117. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse 2002" vom 29. November bis 1. Dezember 2002 in Stuttgart 3759 118. ,,Hair + Style Management 2002 ­ Fachmesse für Friseurbedarf, Kosmetik, Salonmanagement, Mode + Meisterschaft" vom 1. bis 2. Dezember 2002 in Stuttgart 119. ,,Newcome 2002 ­ Fachmesse und Kongress für Junge Unternehmen, Existenzgründung, Franchising und Freelancer" vom 6. bis 7. Dezember 2002 in Stuttgart. II. Folgende Veranstaltungen, die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2171) bezeichnet sind, finden zu folgenden Terminen statt: 25. ,,IFAT 2002 ­ 13. Internationale Fachmesse für Umwelt und Entsorgung: Wasser, Abwasser, Abfall, Recycling" vom 13. bis 17. Mai 2002 in München und 30. ,,ISPO­Sommer ­ 57. Internationale Fachmesse für Sportartikel und Sportmode" vom 3. bis 6. August 2002 in München. Berlin, den 12. Dezember 2001 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Hucko 3760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Preis des Anlagebandes: 506,00 DM (498,40 DM zuzüglich 7,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 507,10 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37, ausgegeben am 17. Dezember 2001 Tag 11. 12. 2001 Inhalt Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XG006 Seite 1290 13. 12. 2001 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. März 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XD011 1297 16. 11. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens der Vereinten Nationen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berichtigung der Veröffentlichung des Abkommens vom 13. Dezember 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. 1317 16. 11. 2001 1318 16. 11. 2001 1319 26. 11. 2001 1320