Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 11 vom 22.02.2002  - Seite 681 bis 752 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Tag 15. 2. 2002 681 G 5702 Nr. 11 Seite 682 Ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Inhalt Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 312-2, 702-1 GESTA: C101 15. 2. 2002 Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz ­ AABG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-5-23; 860-5, 860-5/6, 860-5 GESTA: M059 684 16. 2. 2002 Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz ­ ProfBesReformG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2032-1, 2030-25, 2032-6, 2032-1-19 GESTA: B085 686 16. 2. 2002 Fünftes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2211-3/1; 2211-3, 2211-5, 800-24, 1101-8, 2030-1, 2030-2, 2030-2-3 GESTA: K008 693 17. 2. 2002 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung ­ VbrInsVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 311-13-3 703 6. 2. 2002 Allgemeine Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW) . . . . . . FNA: neu: 2030-11-47-50; 2030-11-47-45 746 18. 2. 2002 Berichtigung der Auslandskostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 27-6-2 750 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 und Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Verkehrsblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 752 682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung Vom 15. Februar 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879), wird wie folgt geändert: 1. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben." bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2 bis 3b" wird durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b" ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrneh- mungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung 1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), 2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder 3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs.1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde." 2. § 53a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" jeweils durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 3. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 3a und 3b" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre." Artikel 2 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung 683 In § 44b Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 15. Februar 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz ­ AABG) Vom 15. Februar 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Nach § 115b wird folgender Paragraph eingefügt: ,,§ 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Verordnung von Arzneimitteln erforderlich, hat das Krankenhaus dem weiterbehandelnden Vertragsarzt die Therapievorschläge unter Verwendung der Wirkstoffbezeichnungen mitzuteilen. Falls preisgünstigere Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung verfügbar sind, ist mindestens ein preisgünstigerer Therapievorschlag anzugeben. Abweichungen in den Fällen der Sätze 1 und 2 sind in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig." 4. § 129 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in Fällen, in denen der verordnende Arzt a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder b) kein preisgünstiges Arzneimittel verordnet und die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat,". b) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt: ,,In den Fällen der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel haben die Apotheken ein preisgünstigeres Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt. Ein Arzneimittel ist preisgünstig nach Satz 1 Nr. 1, wenn sein Preis unter Berücksichtigung identischer Wirkstärke und Packungsgröße sowie austauschbarer Darreichungsformen das untere Drittel des Abstandes zwischen dem Durchschnitt der drei niedrigsten Preise und dem Durchschnitt der drei höchsten Preise wirkstoffgleicher Arzneimittel nicht übersteigt. Die obere Preislinie des unteren Preisdrittels zum Quartalsanfang kommt für das gesamte Quartal zur Anwendung; sie ergibt sich auf der Grund- Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3773), wird wie folgt geändert: 1. § 73 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,beachten" ein Punkt eingefügt und es werden die folgenden Worte gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sie können auf dem Verordnungsblatt ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben." c) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3. 2. § 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: ,,Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zum jeweiligen Apothekenabgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt." bb) In Satz 4 wird nach dem Wort ,,können" das Wort ,,ferner" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 lage des Preis- und Produktstandes des ersten Tages des jeweils vorhergehenden Monats und wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen bekannt gemacht. Die Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn weniger als fünf Arzneimittel im unteren Preisdrittel zur Verfügung stehen; in diesem Fall gilt jedes der bis zu fünf preiswertesten Arzneimittel als preisgünstig nach Satz 1 Nr. 1." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit." d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Komma die Worte ,,die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a," eingefügt. 5. Dem § 130 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,In den Jahren 2002 und 2003 beträgt abweichend von Satz 1 der Apothekenrabatt 6 vom Hundert." 6. In § 131 Abs. 4 wird nach der Angabe ,,der Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5" die Angabe ,,sowie die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1a" eingefügt. 7. § 300 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem Wort ,,Zwecke" die Wörter ,,und ab dem 1. Januar 2003 nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise" eingefügt. b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: ,,Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305a erforderlich sind." 8. § 302 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 685 a) In Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem Wort ,,Zwecke" die Wörter ,,und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise" eingefügt. b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: ,,Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305a erforderlich sind." Artikel 2 Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen verteilt den Betrag, den er von forschenden Arzneimittelherstellern für die Krankenkassen als Solidarbeitrag erhält, zuzüglich der Zinsen, entsprechend dem jeweiligen prozentualen Anteil an den Arzneimittelausgaben des Jahres 2001 nach den Rechnungsergebnissen der gesetzlichen Krankenversicherung (Vordruck KJ 1, Kontengruppe 43) unter den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen verteilen den jeweiligen Betrag entsprechend dem in Satz 1 genannten Anteil an die Krankenkassen ihrer Kassenart. Artikel 3 Änderung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 In Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) wird die Angabe ,,Sätze 3, 4 und 5" durch die Angabe ,,Sätze 4, 5 und 6" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 5 am 1. Februar 2002 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 15. Februar 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt 686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz ­ ProfBesReformG) Vom 16. Februar 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbesoldungsgesetz Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zum 2. Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,2. Abschnitt: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 3a. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ,,und für Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen" gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,sowie Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen" gestrichen. 4. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,nicht feste Gehälter" durch die Wörter ,,nichts anderes" ersetzt. 5. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,2. Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen". 18 bis 38". 6. Im 2. Abschnitt wird die Überschrift des 3. Unterabschnitts wie folgt gefasst: ,,3. Unterabschnitt Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen". 7. Die §§ 32 bis 35 werden wie folgt gefasst: ,,§ 32 Bundesbesoldungsordnung W Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind. b) Im 2. Abschnitt wird die Angabe zum 3. Unterabschnitt wie folgt gefasst: ,,3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen 32 bis 36". 2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,". 3. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter ,,ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen" durch die Wörter ,,ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 § 33 Leistungsbezüge (1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben: 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, 2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. (2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind. (3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. 687 (4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen 1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, 2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und 3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 34 Vergaberahmen (1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind. (2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. (3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind 1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und 688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden, und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen. (4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht. (5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen. § 35 Forschungs- und Lehrzulage (1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. (2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen." 12. § 77 wird wie folgt gefasst: ,,§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes (1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004. (2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung. (3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des 8. § 36 wird aufgehoben. 9. § 43 wird aufgehoben. 10. § 50 wird aufgehoben. 11. In § 72 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach dem Semikolon folgender Halbsatz angefügt: ,,bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden. (4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften." 13. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkung Nummer 20 wird aufgehoben. b) Die Vorbemerkung Nummer 31 wird wie folgt gefasst: ,,31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesre- 689 gierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates." c) In der Besoldungsgruppe A 16 werden aa) bei der Amtsbezeichnung ,,Kanzler einer Universität der Bundeswehr" der Fußnotenhinweis ,,14)" eingefügt und bb) nach der Fußnote 13) folgende Fußnote 14) angefügt: ,,14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3." d) In der Besoldungsgruppe B 4 werden aa) bei der Amtsbezeichnung ,,Präsident einer Universität der Bundeswehr" der Fußnotenhinweis ,,7)" eingefügt und bb) nach der Fußnote 6) folgende Fußnote 7) angefügt: ,,7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3." e) In der Besoldungsgruppe B 5 werden aa) bei der Amtsbezeichnung ,,Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung" der Fußnotenhinweis ,,7)" eingefügt und bb) nach der Fußnote 6) folgende Fußnote 7) angefügt: ,,7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3." 690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 14. Die Anlage II wird wie folgt gefasst: ,,Anlage II Bundesbesoldungsordnung W Vorbemerkungen 1. Zulagen (1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung. (2) Die Länder können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro. 2. Dienstbezüge für Professoren als Richter Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro. 3. Amtsbezeichungen Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. 4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Besoldungsgruppe W 1 Professor als Juniorprofessor1) 1) 2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört. 3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3). Nach § 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule. Besoldungsgruppe W 3 Professor1) ­ an einer Fachhochschule ­ Professor an einer Kunsthochschule1) Professor an einer Pädagogischen Hochschule1) Universitätsprofessor1) Präsident der ...1) 2) 3) Vizepräsident der ...1) 2) 3) Rektor der ...1) 2) Konrektor der ...1) 2) Prorektor der ...1) 2) Kanzler der ...1) 2) 3) 1) Besoldungsgruppe W 2 Professor1) ­ an einer Fachhochschule ­ Professor an einer Kunsthochschule1) Professor an einer Pädagogischen Hochschule1) Universitätsprofessor1) Präsident der ...1) 2) 3) Vizepräsident der ...1) 2) 3) Rektor der ...1) 2) Konrektor der ...1) 2) Prorektor der ...1) 2) Kanzler der ...1) 2) 3) 1) Soweit nicht ­ für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts ­ in der Besoldungsgruppe W 3. Soweit nicht ­ für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts ­ in der Besoldungsgruppe W 2. 2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört. 3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3)." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 15. Die Anlage IV Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Bundesbesoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe 691 W1 W2 W3 3 260,00 3 724,00 4 522,00 ." 16. In der Anlage IX wird der Teil ,,Bundesbesoldungsordnung C" aufgehoben. Artikel 2 Beamtenversorgungsgesetz Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt IX § 67 des Inhaltsverzeichnisses wird nach dem Wort ,,Assistenten" die Angabe ,,mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W" angefügt. 2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Angabe eingefügt: ,,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,". 3. § 67 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Assistenten" die Angabe ,,mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Künstlerischen Assistenten" die Angabe ,,mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig." bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b" durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c" ersetzt. cc) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht." Artikel 3 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen," durch die Angabe ,,Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden," ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,gemäß Vorbemerkung Nr. 5 zur Bundesbesoldungsordnung C," durch die Angabe ,,nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W," ersetzt. 692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Artikel 4 HochschulleitungsStellenzulagenverordnung Die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) wird aufgehoben. Artikel 5 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004. Für die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Regelungen jeweils vorhandenen Professoren der Bundesbesoldungsordnung C findet § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung Anwendung, bis ihnen ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übertragen wird." Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Februar 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 693 Fünftes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) Vom 16. Februar 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Hochschulrahmengesetz Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 68 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 ,,§ 41 Doktorandinnen und Doktoranden". Studierendenschaft". b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: c) Die Angaben zu §§ 43 bis 48d werden wie folgt gefasst: ,,§ 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren § 53 § 54 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (weggefallen)". e) Die Angaben zu §§ 57b bis 57e werden wie folgt gefasst: ,,§ 57b § 57c § 57d § 57e Befristungsdauer Privatdienstvertrag Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen Studentische Hilfskräfte". f) Die Angaben zu §§ 74 bis 75a werden wie folgt gefasst: ,,§ 74 §§ 75, 75a Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen (weggefallen)". 2. In § 2 Abs. 5 wird im zweiten Halbsatz das Wort ,,Studenten" durch das Wort ,,Studierender" ersetzt. 3. In § 7 werden die Wörter ,,den Studenten" durch die Wörter ,,die Studierenden", das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihnen", das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,wird" durch das Wort ,,werden" ersetzt. 4. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort ,,Studentenzahlen" durch das Wort ,,Studierendenzahlen" ersetzt. 5. In § 12 Satz 1 werden vor dem Wort ,,Absolventen" die Wörter ,,Absolventinnen und" eingefügt. 6. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Studierende" die Wörter ,,sowie Studienbewerberinnen" eingefügt. 7. § 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutz- §§ 48a bis 48d (weggefallen)". d) Die Angaben zu §§ 52 bis 54 werden wie folgt gefasst: ,,§ 52 Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 gesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen." 15. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Studienanfänger" durch die Wörter ,,Studienanfängerinnen und -anfänger" ersetzt. b) In Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden jeweils vor dem Wort ,,Bewerbern" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. c) In Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 Satz 6 und Nr. 2 Buchstabe b Satz 3 und Absatz 4 werden jeweils vor dem Wort ,,Bewerber" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 5 wird das Wort ,,Studienbewerber" durch die Wörter ,,Studienbewerberinnen und -bewerber" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a Satz 4 werden vor den Wörtern ,,ein Bewerber" die Wörter ,,eine Bewerberin oder" und in Buchstabe a Satz 5 sowie in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb jeweils vor den Wörtern ,,des Bewerbers" die Wörter ,,der Bewerberin oder" eingefügt. bbb) In Buchstabe b werden in Satz 4 vor dem Wort ,,Teilnehmer" die Wörter ,,Teilnehmerinnen und" eingefügt und in Satz 6 die Wörter ,,Jeder Bewerber kann" durch die Wörter ,,Bewerberinnen und Bewerber können" ersetzt. 16. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort ,,Bewerbern" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. b) In Absatz 2 werden in Nummer 1 Satz 3 das Wort ,,Zweitstudienbewerber" durch die Wörter ,,Zweitstudienbewerberinnen und -bewerber" ersetzt und in Nummer 2 Buchstabe a vor den Wörtern ,,der Bewerber" die Wörter ,,die Bewerberin oder" eingefügt. c) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 und in Absatz 5 Satz 2 werden jeweils vor dem Wort ,,Bewerber" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. d) In Absatz 3 werden in Satz 1 im zweiten Halbsatz die Wörter ,,dem Bewerber" durch die Wörter ,,den Bewerberinnen und Bewerbern" ersetzt und in Satz 5 die Wörter ,,für die Bewerber" gestrichen. e) In Absatz 4 werden in Satz 1 vor den Wörtern ,,des Bewerbers" die Wörter ,,der Bewerberin oder" und in Satz 2 vor dem Wort ,,Teilnehmer" die Wörter ,,Teilnehmerinnen und" eingefügt und in Satz 4 die Wörter ,,Jeder Bewerber kann" durch die Wörter ,,Bewerberinnen und Bewerber können" ersetzt. 17. In § 34 werden in Satz 1 vor dem Wort ,,Bewerbern" und in Satz 3 vor dem Wort ,,Bewerber" jeweils die Wörter ,,Bewerberinnen und" und in Satz 1 Nr. 2 vor dem Wort ,,Entwicklungshelfer" die Wörter ,,Entwicklungshelferin oder" eingefügt. 8. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt: ,,§ 21 Doktorandinnen und Doktoranden (1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden nach Maßgabe des Landesrechts als Doktorandinnen und Doktoranden der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. (2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin. (3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen." 9. In § 24 werden vor dem Wort ,,Mitarbeiter" die Wörter ,,Mitarbeiterinnen und" und vor dem Wort ,,Mitautoren" die Wörter ,,Mitautorinnen und" eingefügt. 10. In § 25 Abs. 5 werden in Satz 1 vor dem Wort ,,Mitarbeiter" die Wörter ,,Mitarbeiterinnen und", in Satz 2 vor den Wörtern ,,der Mitarbeiter" die Wörter ,,die Mitarbeiterin oder" und in Satz 3 vor dem Wort ,,Mitarbeitern" die Wörter ,,Mitarbeiterinnen und" eingefügt. 11. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen." b) In Satz 3 werden vor den Wörtern ,,des Studienbewerbers" die Wörter ,,der Studienbewerberin oder" eingefügt. 12. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort ,,Bewerber" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt und das Wort ,,Studenten" durch das Wort ,,Studierenden" ersetzt. 13. In § 30 Abs. 3 werden in Satz 1 und 3 jeweils das Wort ,,Studenten" durch das Wort ,,Studierenden" und in Satz 3 das Wort ,,Studienanfänger" durch die Wörter ,,der Studienanfängerinnen und -anfänger" ersetzt. 14. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils vor dem Wort ,,Bewerber" und in Absatz 3 jeweils vor dem Wort ,,Bewerber" und vor dem Wort ,,Bewerbern" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,der Student sein" durch das Wort ,,das" und das Wort ,,fortsetzen" durch die Wörter ,,fortgesetzt werden" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 18. § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit Die Zulassung von Studienbewerberinnen und -bewerbern, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz von Bewerberinnen oder Bewerbern oder von deren Angehörigen liegen oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben wurde; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7, Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 zweiter Halbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bleiben unberührt." 19. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die Doktorandinnen und Doktoranden. Das Landesrecht regelt die Stellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen, der Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie der Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren." b) In Absatz 2 werden vor dem Wort ,,Professoren" die Wörter ,,Professorinnen und" eingefügt. 20. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Mitgliedergruppen" die Wörter ,,und innerhalb der Mitgliedergruppen" eingefügt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit." c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der Doktorandinnen und Doktoranden sowie der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zählen." d) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter ,,die Professoren" durch die Wörter ,,die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" und die Wörter ,,von Professoren" durch die Wörter ,,von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern" ersetzt. 21. § 41 wird wie folgt geändert: 695 a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,Studentenschaft" durch das Wort ,,Studierendenschaft" ersetzt. b) In Absatz 1 werden das Wort ,,Studentenbeziehungen" durch das Wort ,,Studierendenbeziehungen" und das Wort ,,Studentenschaften" durch das Wort ,,Studierendenschaften" ersetzt. 22. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben." 23. § 43 wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben nach § 2 Abs. 9 wahrzunehmen. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Kunstoder Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist. (2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und Studienbereichen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen. (3) Art und Umfang der von einzelnen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle. Die Festlegung muss unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf begrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in ihrem Fach oder für Vorhaben nach § 26 von anderen Aufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden." 696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 (5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist." 25. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Das Landesrecht kann vorsehen, dass von einer Ausschreibung auch dann abgesehen werden kann, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. (2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden auf Vorschlag der zuständigen Hochschulorgane von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen berücksichtigt werden. Durch Landesrecht sind die Voraussetzungen für eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste zu regeln. (3) Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. (4) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der mit dieser Professur verbundenen Aufgaben übertragen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden." 26. § 46 wird wie folgt gefasst: ,,§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, dass eine Probezeit zurückzulegen ist." 24. § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und 4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2), b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. (2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet. (3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen oder für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b erfüllen. (4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 27. § 47 wird wie folgt gefasst: ,,§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 44 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend." 28. § 48 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 3 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend. (3) Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend." 29. Die §§ 48a bis 48d werden aufgehoben. 30. In § 49 werden die Wörter ,,Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie 697 wissenschaftliche und künstlerische Assistenten" durch die Wörter ,,Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt und die Wörter ,,für Beamte allgemein geltenden" gestrichen. 31. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten" durch die Wörter ,,Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Professoren" durch die Wörter ,,Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Professoren" durch die Wörter ,,Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern." bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 werden vor dem Wort ,,Beamter" die Wörter ,,Beamtin oder" eingefügt. bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fortoder Weiterbildung,". ccc) Nummer 4 wird aufgehoben. 698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 ddd) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5. eee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach den auf Beamtinnen und Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung des Bundes entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist." cc) Die Sätze 4 bis 7 werden wie folgt gefasst: ,,Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter." d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten" durch die Wörter ,,Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt. tung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend." 34. § 54 wird aufgehoben. 35. In § 55 Satz 4 werden vor dem Wort ,,Lehrbeauftragte" das Wort ,,der" gestrichen und das Wort ,,verzichtet" durch das Wort ,,verzichten" sowie das Wort ,,eines" durch das Wort ,,von" ersetzt. 36. In § 56 wird das Wort ,,Professoren" durch die Wörter ,,Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt. 37. Die §§ 57a bis 57f werden wie folgt gefasst: ,,§ 57a Befristung von Arbeitsverträgen (1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften gelten die §§ 57b und 57c. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 57b vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 57b bis 57e nicht widersprechen. (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. § 57b Befristungsdauer (1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2 mit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskraft kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren 32. In § 52 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,§ 52 Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer". 33. § 53 wird wie folgt gefasst: ,,§ 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. (2) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorberei- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 abgeschlossen werden. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. (2) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 57d abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 57c anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Nach Ausschöpfung der nach diesem Gesetz zulässigen Befristungsdauer kann die weitere Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein. (3) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. (4) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um 1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind, 2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, 4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und 5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben nach § 3 oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. § 57c Privatdienstvertrag Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 699 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 57a, 57b und 57e entsprechend. § 57d Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 57a bis 57c und § 57e entsprechend. § 57e Studentische Hilfskräfte Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfskräften, die als Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind (studentische Hilfskräfte), ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer des § 57b Abs. 1 angerechnet. § 57f Erstmalige Anwendung Die §§ 57a bis 57e in der ab 23. Februar 2002 geltenden Fassung sind erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 23. Februar 2002 abgeschlossen werden. Für vor dem 23. Februar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge gelten an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 57d die §§ 57a bis 57e in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung fort." 38. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort ,,Studienbewerber" die Wörter ,,Studienbewerberinnen und" eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die §§ 57a bis 57c, 57e und 57f entsprechend." 39. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz eingefügt: ,,Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze mit den Maßgaben zu erlassen, dass das Regelerfordernis der Juniorprofessur in § 44 Abs. 2 Satz 1 ab dem 1. Januar 2010 zu erfüllen ist und § 44 Abs. 2 Satz 3 nicht für Prüfungsverfahren gilt, die vor dem 1. Januar 2010 beendet worden sind; die Maßgabe zu § 44 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht in Bezug auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren." 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter ,,Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie" durch die Wörter ,,Bildung und Forschung" ersetzt. das zuletzt durch das Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Hochschullehrer (1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen. (2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden." 40. In § 73 Abs. 1 wird das Wort ,,Studentenzahl" durch das Wort ,,Studierendenzahl" ersetzt. 41. Nach § 73 wird folgender § 74 eingefügt: ,,§ 74 Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen (1) Die beim Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. (2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen." Artikel 5 Anpassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wie folgt gefasst: ,,3. Titel: Wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen .................. 105 bis 114". 2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten" durch die Angabe ,,Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter" ersetzt. 3. In Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,3. Titel Wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen". 4. § 105 wird wie folgt gefasst: ,,§ 105 Für beamtete Professoren, Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulrahmengesetz etwas anderes bestimmt." 5. In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Hochschuldozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent" durch die Angabe ,,Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter" ersetzt. Artikel 2 Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065, 1067) wird aufgehoben. Artikel 3 Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung § 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), fällt." Artikel 4 Anpassung des Abgeordnetengesetzes § 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Artikel 6 Anpassung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt VIIa wie folgt gefasst: ,,Abschnitt VIIa: Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen ..................... 176a". 2. Zu Abschnitt VIIa wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen". 3. § 176a wird wie folgt gefasst: ,,§ 176a (1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zählenden Beamten einer Hochschule, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, sind unmittelbare Bundesbeamte. Steht das Personal der Hochschule im Dienst einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte. (2) Die beamteten Leiter und die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die beamteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Für beamtete Juniorprofessoren gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes entsprechend. Für beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung entsprechend. (3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen. (4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit weiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlassen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach 701 Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit ernannt worden waren. (5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal einer Hochschule zählenden Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengesetzes etwas anderes bestimmen; bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt für beamtete Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist." Artikel 7 Anpassung der Erholungsurlaubsverordnung § 5 Abs. 7 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1671) wird wie folgt gefasst: ,,Für Professoren und Juniorprofessoren an Hochschulen und für Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten." Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Erholungsurlaubsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 9 Neufassung des Hochschulrahmengesetzes Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Februar 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n Der Bundesminister des Innern Schily Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 703 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung ­ VbrInsVV) Vom 17. Februar 2002 Auf Grund des § 305 Abs. 5 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: §1 Vordrucke (1) Für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge und für die von den Beteiligten vorzulegenden Bescheinigungen, Verzeichnisse und Pläne werden die folgenden, in der Anlage bestimmten Vordrucke eingeführt: 1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 305 der Insolvenzordnung mit Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 1 der Insolvenzordnung, 2. Anlagen zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens: a) Personalbogen mit Angaben zur Person des Schuldners, b) Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, c) Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung mit Erklärung über bereits bestehende Abtretungen und Verpfändungen nach § 287 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung, d) Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode nach Artikel 107 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, e) Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Vermögensübersicht), f) Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung mit Ergänzungsblättern (Vermögensverzeichnis), g) Verzeichnis der Gläubiger und Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis), h) Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung. (2) Den Vordrucken ist ein Hinweisblatt beizufügen, das deren wesentlichen Inhalt kurz erläutert. §2 Zulässige Abweichungen Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Vordrucken und dem Hinweisblatt sind zulässig: 1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen; 2. Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Vordrucken, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Vordrucken geboten sind. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Februar 2002 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 704 Anlage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 g Vorname und Name Straße und Hausnummer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 305 InsO) des / der Postleitzahl und Ort Telefon tagsüber Verfahrensbevollmächtigte(r) An das Amtsgericht ­ Insolvenzgericht ­ in ___________________________________ I. Ich stelle den Antrag, über mein Vermögen das Insolvenzverfahren zu erEröffnungsantrag öffnen. Nach meinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen bin ich nicht in der Lage, meine bestehenden Zahlungspflichten, die bereits fällig sind oder in absehbarer Zeit fällig werden, zu erfüllen. II. Restschuldbefreiungsantrag III. Anlagen Ich stelle den Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO). Restschuldbefreiung wird nicht beantragt. Personalbogen Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs mit außergerichtlichem Plan Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Plans Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode Vermögensübersicht Vermögensverzeichnis mit den darin genannten Ergänzungsblättern Gläubiger- und Forderungsverzeichnis Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren: Allgemeiner Teil Besonderer Teil ­ Musterplan mit Einmalzahlung/festen Raten oder oder (Anlage 1) (Anlage 2) (Anlage 2 A) (Anlage 3) (Anlage 3 A) (Anlage 4) (Anlage 5) (Anlage 6) (Anlage 7) (Anlage 7 A) (Anlage 7 A) (Anlage 7 A) (Anlage 7 B) (Anlage 7 C) Besonderer Teil ­ Musterplan mit flexiblen Raten Besonderer Teil ­ Plan mit sonstigem Inhalt Besonderer Teil ­ Ergänzende Regelungen Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung Sonstige: _______________________________________________________ _______________________________________________________________ IV. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Als Schuldner bin ich gesetzlich verpflichtet, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, insbesondere auch jede Auskunft, die zur Entscheidung über meine Anträge erforderlich ist (§§ 20, 97 InsO). Können solche Auskünfte durch Dritte, insbesondere durch Banken und Sparkassen, sonstige Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Sozial- und Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erteilt werden, so obliegt es mir, auf Verlangen des Gerichts alle Personen und Stellen, die Auskunft über meine Vermögensverhältnisse geben können, von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit zu befreien. ___________________________________________ (Ort, Datum) Amtliche Fassung 3/2002 _____________________________________________ (Unterschrift) Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Eröffnungsantrag (Hauptblatt), Seite 1 von 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 705 Anlage 1 zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________ Personalbogen: Angaben zur Person Name Vorname(n) (Rufnamen unterstreichen) Akademischer Grad Geschlecht männlich früherer Name Geburtsort Hausnummer Ort Mobil E-Mail weiblich Geburtsname Geburtsdatum Wohnanschrift Straße Postleitzahl Telefon (privat) Telefax Familienstand ledig verheiratet seit eingetragene Lebenspartnerschaft begründet seit ___________ ___________ beendet seit ___________ geschieden seit ___________ getrennt lebend seit ___________ verwitwet seit ___________ Unterhaltsberechtigte Personen nein ja, Anzahl: _______ , davon minderjährig: _______ (Einzelheiten siehe Ergänzungsblatt 5 J) Beteiligung am Erwerbsleben Erlernter Beruf Zurzeit oder zuletzt tätig als ehemals selbständig als zurzeit unselbständig beschäftigt als Arbeiter(in) Angestellte(r) Beamter/Beamtin Aushilfe Sonstiges, und zwar: ___________ zurzeit keine Beteiligung am Erwerbsleben, weil Rentner(in)/Pensionär(in) seit ___________ arbeitslos seit ___________ Schüler(in) / Student(in) bis ___________ Hausmann/Hausfrau Sonstiges, und zwar: ___________ Verfahrensbevollmächtigte(r) Name Vorname Beruf Akademischer Grad für das Verfahren insgesamt ggf. Bezeichnung der geeigneten Stelle nur für das Schuldenbereinigungsplanverfahren Vollmacht liegt an Vollmacht wird nachgereicht Straße Postleitzahl Telefon E-Mail Geschäftszeichen Sachbearbeiter(in) Ort Telefax Hausnummer Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Personalbogen (Anlage 1), Seite 1 von 1 706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Anlage 2 zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________ Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) - Die Anlage 2 ist von der geeigneten Person oder Stelle auszufüllen Name Straße Postleitzahl Ansprechpartner Ort Hausnummer I. Bezeichnung der geeigneten Person oder Stelle II. Behördliche Anerkennung der geeigneten Person oder Stelle Ja Anerkennende Behörde: _______________________________________________ Datum des Bescheids: ______________ Aktenzeichen: ____________________ Nein, die Eignung ergibt sich jedoch aus folgenden Umständen: Rechtsanwalt Notar Steuerberater Sonstiges: _________________________________________________ III. 1. Der außergerichtliche Plan vom _______________ ist beigefügt. Außergerichtlicher Einigungs- 2. Allen im Gläubigerverzeichnis benannten Gläubigern ist dieser Plan übersandt worden. versuch Ja Nein. Begründung: ________________________________________________ 3. Der Einigungsversuch ist endgültig gescheitert am ________________ . 4. Die wesentlichen Gründe für das Scheitern des Plans ergeben sich aus der Darstellung in der Anlage 2 A. IV. Bescheinigung Ich bescheinige / Wir bescheinigen, dass die Schuldnerin bzw. der Schuldner mit meiner/unserer Unterstützung erfolglos versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erzielen. ______________________________________ (Ort, Datum) Amtliche Fassung 3/2002 ________________________________________________ (Unterschrift/Stempel der bescheinigenden Person oder Stelle) Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Bescheinigung (Anlage 2), Seite 1 von 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 707 Anlage 2 A zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________ Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) I. Wesentliche Gründe für das Scheitern des Einigungsversuchs Nicht alle Gläubiger haben dem ihnen übersandten außergerichtlichen Plan zugestimmt. 1. Anteil der zustimmenden Gläubiger nach Köpfen: _____ Gläubiger von _____ Gläubigern 2. Anteil der zustimmenden Gläubiger nach Summen: _____________ EUR von ______________ EUR 3. Anteil der Gläubiger ohne Rückäußerung: _____ Gläubiger von _____ Gläubigern Als maßgebliche Gründe für die Ablehnung des Plans wurden genannt: Nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden, ist die Zwangsvollstreckung betrieben worden von: ______________________________________________________________ Aktenzeichen des Gerichts oder Gerichtsvollziehers: _________________________ Amtsgericht: _________________________ II. Beurteilung des außergerichtlichen Einigungsversuchs und Aussichten für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren Der gerichtliche Plan unterscheidet sich von dem außergerichtlichen Plan nicht. in folgenden Punkten: Nach dem Verlauf des außergerichtlichen Einigungsversuchs halte ich die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens für aussichtsreich. Begründung: nicht aussichtsreich. Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Bescheinigung (Anlage 2 A), Seite 1 von 1 708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Anlage 3 zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________ Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO - Die Anlage ist nur einzureichen, wenn auf dem Hauptblatt Restschuldbefreiung beantragt worden ist - I. Erläuterungen zur Abtretungserklärung Die nachfolgende Abtretung umfasst alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge, also: - jede Art von Arbeitseinkommen, Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeitsund Dienstlöhne, Arbeitsentgelt für Strafgefangene, - Ruhegelder und ähnliche fortlaufende Einkünfte, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt werden, sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Zahlungsempfängers vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, - Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann, - Hinterbliebenenbezüge, die wegen des früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen geschlossen worden sind, - Renten und sonstige laufende Geldleistungen der Sozialversicherungsträger oder der Bundesanstalt für Arbeit im Fall des Ruhestands, der teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit, - alle sonstigen, den genannten Bezügen rechtlich oder wirtschaftlich gleichstehenden Bezüge. Soweit Sie nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit ausüben, sind Sie verpflichtet, während der Laufzeit der Abtretungserklärung die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den gerichtlich bestellten Treuhänder so zu stellen, wie wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären (§ 295 Abs. 2 InsO). II. Abtretungserklärung Für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung trete ich hiermit meine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab. Die von dieser Abtretungserklärung erfassten Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge habe ich zurzeit nicht an einen Dritten abgetreten oder verpfändet. habe ich bereits vorher abgetreten oder verpfändet. Die Einzelheiten sind in dem Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis dargestellt. ___________________________________________ (Ort, Datum) _____________________________________________ (Unterschrift) Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Abtretungserklärung (Anlage 3), Seite 1 von 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 709 Anlage 3 A zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________ Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, Artikel 107 EG InsO) ­ Die Anlage ist nur einzureichen, wenn Restschuldbefreiung beantragt wird und Zahlungsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1997 bestand ­ Ich war bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig. Deshalb ist bei der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung und der Bestimmung des Treuhänders (§ 291 InsO) festzustellen, dass sich die Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf fünf Jahre verkürzt. Für die Tatsache, dass ich bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig war, lege ich folgende Beweismittel vor: Kopie der Niederschrift über die abgegebene Eidesstattliche Versicherung (Offenbarungsversicherung) und des Vermögensverzeichnisses Bescheinigung des zuständigen Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch Sonstige (bitte näher erläutern) ________________________________________________________________________________ Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode (Anlage 3 A), Seite 1 von 1 710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Anlage 4 zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________ Vermögensübersicht (Übersicht des vorhandenen Vermögens und des Einkommens, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO) I. Erklärung zur Vermögenslage Hiermit erkläre ich, dass ich über folgendes Vermögen und Einkommen verfüge. Weitergehende Angaben habe ich in den Ergänzungsblättern zum Vermögensverzeichnis (Anlagen 5 A ff.) gemacht. Vermögen Ja gemäß Ergänzungsblatt 5A Wert in EUR (Gesamtbetrag) 1. 1.1 Bargeld Sicherungsrechte Dritter (Ergänzungsblatt 5 H) nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR Nein (auch in ausländischer Währung) 1.2 1.3 Guthaben auf Girokonten, Sparkonten, Sparund Bausparverträgen, Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehnsforderungen Bescheidene Lebensführung übersteigende Hausratsgegenstände, Möbel, Fernseh- und Videogeräte, Computer, sonstige elektronische Geräte, wertvolle Kleidungsstücke, sonstige wertvolle Gebrauchsgegenstände (z. B. Kameras, Waffen, optische Geräte u.ä.), wertvolle Bücher (Anzahl, Gesamtwert) Bauten auf fremden Grundstücken (z. B. Gartenhaus, Verkaufsstände etc.) Privat genutzte Fahrzeuge (PKW, LKW, Wohnwagen, Motorräder, Mopeds usw.) Forderungen gegen Dritte (Außenstände, rückständiges Arbeitseinkommen, Forderungen aus Versicherungsverträgen, Rechte aus Erbfällen) Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte, Rechte an Grundstücken Aktien, Genussrechte oder sonstige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften Rechte oder Ansprüche aus Urheberrechten, immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Patente) Sonstiges Vermögen 5B nein ja, in Höhe von _________ EUR 1.4 5B 5B 5C 5D 5E 5F 5F 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR 2. 2.1 Monatliche Einkünfte Durchschnittliches Arbeitseinkommen (netto) einschließlich Zulagen und Zusatzleistungen Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosengeld, -hilfe, Unterhaltsgeld etc.) Krankengeld Ja gemäß Ergänzungsblatt 5G 5G 5G Betrag Sicherungsrechte Nein monatlich Dritter netto in EUR (Ergänzungsblatt 5 H) nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR 2.2 2.3 2.4 Rentenversicherungen, Betriebsrenten, Versorgungsbezüge (aus öffentlicher Kasse) Private Renten-, Spar- und sonstige Versicherungsverträge Sonstige Sozialleistungen (wie z. B. Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Wohngeld etc.) Sonstige monatliche Einkünfte (wie z. B. Einkünfte aus Unterhaltszahlungen) 5G 5G 5G 5G 2.5 2.6 2.7 Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Vermögensübersicht (Anlage 4), Seite 1 von 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 gemäß Ergänzungsblatt 5G 5G 3.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen 711 3. 3.1 Jährliche Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (z. B. Weihnachtsgeld, Tantiemen, sonstige Gratifikationen usw.) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Ja Betrag Sicherungsrechte Nein jährlich Dritter netto in EUR (Ergänzungsblatt 5 H) nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR nein ja, in Höhe von _________ EUR 3.2 5G 3.4 Sonstige jährliche Einkünfte 5G 4. Sonstiger Lebensunterhalt Ich habe keine bzw. keine ausreichenden regelmäßigen Einkünfte nach Ziffer 2 und 3. Den notwendigen Lebensunterhalt bestreite ich durch: ___________________________________________________ 5. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen Ja gemäß Ergänzungsblatt Betrag monatlich in EUR Naturalunterhalt für ___ Personen Nein 5.1 Unterhaltsverpflichtungen 5J Barunterhalt für ___ Personen in Gesamthöhe von _______ EUR 5.2 5.3 Wohnkosten (Miete etc.) Sonstige wesentliche Verpflichtungen 5J 5J _________ EUR _________ EUR II. Erklärung zur Vermögenslosigkeit Hiermit erkläre ich, dass ich mit Ausnahme des unter Punkt I. 4 bezeichneten Lebensunterhalts weder über die vorstehend aufgeführten Vermögenswerte noch über sonstige Vermögenswerte verfüge (Vermögenslosigkeit). III. Erklärung zu Schenkungen und Veräußerungen Ich habe in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geld, Forderungen oder Gegenstände verschenkt (gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts sind nicht anzugeben). Ich habe in den letzten zwei Jahren Vermögensgegenstände an nahe stehende Personen veräußert. nein ja, im Gesamtwert von _________ EUR gemäß Ergänzungsblatt 5 K nein ja, im Gesamtwert von _________ EUR gemäß Ergänzungsblatt 5 K IV. Versicherung (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dieser Vermögensübersicht enthaltenen Angaben versichere ich. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können und dass mir die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn ich vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). ___________________________________________ (Ort, Datum) _____________________________________________ (Unterschrift) Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Vermögensübersicht (Anlage 4), Seite 2 von 2 712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Anlage 5 zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________ Vermögensverzeichnis (Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO) I. Erklärung zum Vermögensverzeichnis Hinsichtlich meines Vermögens und meiner Einkünfte nehme ich auf die Angaben in der Vermögensübersicht Bezug. Ich ergänze diese Angaben entsprechend den beiliegenden und in der Vermögensübersicht bereits bezeichneten Ergänzungsblättern: 5A 5B (Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehensforderungen) (Hausrat, Mobiliar, Wertgegenstände und Fahrzeuge) 5 C (Forderungen, Rechte aus Erbfällen) 5 D (Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte, Rechte an Grundstücken) 5E 5F (Beteiligungen, Aktien, Genussrechte) (Immaterielle Vermögensgegenstände, sonstiges Vermögen) 5 G (Laufendes Einkommen) 5 H (Sicherungsrechte Dritter und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) 5J 5K (Regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen) (Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen) Ich versichere, dass ich in den nicht beigefügten Ergänzungsblättern keine Angaben zu machen habe. II. Versicherung (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Vermögensverzeichnis und den beigefügten Ergänzungsblättern enthaltenen Angaben versichere ich. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können und dass mir die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn ich vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). ___________________________________________ (Ort, Datum) _____________________________________________ (Unterschrift) Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Vermögensverzeichnis (Anlage 5), Seite 1 von 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 713 Ergänzungsblatt 5 A zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________ Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehnsforderungen 1. 1.1 1.1.1 Guthaben auf Konten (Bezeichnung der Kontonummern, genaue Bezeichnung der Konto führenden Stelle) Girokonten (z. B. Gehaltskonto) Stichtag Guthaben in EUR 1.2 1.2.1 Termin- oder Festgeldkonten 1.3 1.3.1 Fremdwährungsgeldkonten Sparkonten, Sparverträge 1.4 1.4.1 1.5 1.5.1 Raten- und Bausparverträge 1.6 1.6.1 Sonstige Spareinlagen 2. 2.1 2.1.1 Wertpapiere, Schuldbuchforderungen und sonstige Darlehnsforderungen (genaue Bezeichnung: Name des Papiers, Typ, Serie, WKN, ggf. Name der Depotbank mit Depot-Nr., Fälligkeitsdatum, Name und Anschrift des Schuldners) Investmentfondsanteile Stichtag Kurs- oder Verkehrswert in EUR 2.2 2.2.1 Pfandbriefe, Sparbriefe und ähnliche festverzinsliche Wertpapiere, Obligationen 2.3 2.3.1 Schuldbuchforderungen 2.4 2.4.1 Wechselforderungen Scheckforderungen 2.5 2.5.1 2.6 2.6.1 Forderungen aus Hypotheken oder Grundschulden Gesellschafterdarlehen Sonstige Forderungen aus Darlehen oder ähnlichen Geldanlagen 2.7 2.7.1 2.8 2.8.1 Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 A zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1 714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Ergänzungsblatt 5 B zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________ Hausrat, Mobiliar, Wertgegenstände und Fahrzeuge 1. 1.1 Hausrat, sonstiges Mobiliar oder Wertgegenstände Bescheidene Lebensführung übersteigende Hausratsgegenstände, Möbel, Fernseh- und Videogeräte, Computer, sonstige elektronische Geräte, wertvolle Kleidungsstücke, sonstige wertvolle Gebrauchsgegenstände (z. B. Kameras, Waffen, Sportgeräte, optische Geräte u.ä.) Wert in EUR 1.1.1 1.2 1.2.1 Sonstige Wertgegenstände (wie z. B. wertvolle Bücher, Kunstobjekte, Musikinstrumente, Uhren, Schmuck, Sammlungen, Gegenstände aus Edelmetall, Edelsteine, Perlen, Goldmünzen etc.) 1.3 1.3.1 Bauten auf fremden Grundstücken (z. B. Gartenhaus, Verkaufsstände etc.) 2. 2.1 2.1.1 Kraftfahrzeuge (Bitte Typ/Fabrikat, Kennzeichen, Baujahr, km-Leistung und Aufbewahrungsort des Fahrzeugbriefes angeben) PKW Wert in EUR 2.2 2.2.1 LKW Wohnwagen, Anhänger u.ä. Motorräder, Mopeds u.ä. 2.3 2.3.1 2.4 2.4.1 2.5 2.5.1 Land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte u.ä. 3. Erklärung zu unpfändbaren Gegenständen Die Gegenstände unter laufender Nummer __________________________________________________________ werden zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit benötigt. Begründung: Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 B zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 715 Ergänzungsblatt 5 C zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________ Forderungen (z. B. aus Versicherungsverträgen), Rechte aus Erbfällen 1. 1.1 Forderungen Forderungen aus Versicherungsverträgen (Name und Anschrift der Versicherungsgesellschaft oder Kasse und Vertragsnummer, Versicherungsleistung bzw. Beitragserstattung, ggf. Rückkaufwert, Name des Begünstigten) Kapital-Lebensversicherungsverträge, Sterbekassen Wert in EUR private Rentenversicherungen private Krankenversicherung sonstige Versicherungen (z. B. Ansprüche gegen Hausrat-, Haftpflichtversicherung, sonstige verwertbare Versicherung) 1.2 Rückständiges Arbeitseinkommen Name / Firma, vollständige Anschrift des Arbeitgebers, Art des rückständigen Einkommens (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, rückständiger Lohn von ­ bis) 1.2.1 1.3 Steuererstattungsansprüche Finanzamt Steuernummer Die Steuererklärung wurde zuletzt abgegeben für das Kalenderjahr 1.4 Sonstige Zahlungsansprüche, z. B. aus Schadensfällen oder aus noch nicht erfüllten Verträgen Name / Firma, vollständige Anschrift des Schuldners Art des Zahlungsanspruchs (genaue Bezeichnung des Rechtsgrunds; ggf. Angaben zur Einbringlichkeit der Forderung) 1.4.1 2. Rechte und Ansprüche aus Erbfällen (Bezeichnung der Beteiligung bzw. des Anspruchs, z. B. Erbengemeinschaft, Pflichtteilsanspruch, Beteiligung an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft etc.) Wert in EUR Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 C zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1 716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Ergänzungsblatt 5 D zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________ Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte, Rechte an Grundstücken 1. lfd. Nr. 1.1 1.1.1 Genaue Bezeichnung des Grundvermögens (evtl. gesonderte Aufstellung oder Grundbuchauszüge beifügen) Lage des Objektes (Straße, Ort), Nutzungsart Eigentum an Grundstücken oder Eigentumswohnungen Grundbuchbezeichnung (Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Band, Blatt) Eigentumsanteil Verkehrswert in EUR (ca.) 1.2 1.2.1 Erbbaurechte 1.3 1.3.1 Grunddienstbarkeiten, Nießbrauchsrechte 1.4 1.4.1 Sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte 2. Belastungen dieses Grundvermögens (evtl. gesonderte Aufstellung oder Grundbuchauszüge beifügen) Grundbucheintragung in a) Abteilung b) lfd. Nr. Name des Gläubigers Wert der derzeitigen Belastung in EUR lfd. Nr. Art der Belastung zu 1. 3. lfd. Nr. zu 1. Ist die Zwangsversteigerung oder ­verwaltung dieses Grundstückes angeordnet? Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung Zuständiges Amtsgericht (mit Geschäftszeichen) Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 D zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 717 Ergänzungsblatt 5 E zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________ Beteiligungen (Aktien, Genussrechte, sonstige Beteiligungen) Aktien, Genussrechte und sonstige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) ­ evtl. gesonderte Aufstellung oder Depotauszug beifügen ­ 1. lfd. Nr. 1.1 a) Beteiligungsform b) Name und Anschrift der Gesellschaft c) WKN, Depot-Nr. und -bank bzw. Registergericht mit HRB-Nr. Nennbetrag je Gesellschaft in EUR Kurs- bzw. Verkehrswert in EUR Fällige Gewinnansprüche in EUR 2. lfd. Nr. 2.1 Beteiligung an Personengesellschaften (oHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, EWIV u.ä.) ­ evtl. gesonderte Aufstellung beifügen ­ a) Name und Anschrift der Gesellschaft b) Eingetragen im Register des Amtsgerichts unter HRA-Nr. c) Beteiligungsform Nennbetrag je Gesellschaft in EUR Verkehrswert in EUR Fällige Gewinnansprüche in EUR 3. lfd. Nr. 3.1 Beteiligungsform als stiller Gesellschafter ­ evtl. gesonderte Aufstellung beifügen ­ a) Name und Anschrift des Unternehmens b) Eingetragen im Register des Amtsgerichts c) unter HRA / HRB-Nr. Nennbetrag je Gesellschaft in EUR Verkehrswert in EUR Fällige Gewinnansprüche in EUR 4. lfd. Nr. 4.1 Beteiligungen an Genossenschaften (auch Anteile von Genossenschaftsbanken, Spar- und Darlehnskassen) ­ evtl. gesonderte Aufstellung beifügen ­ a) Name und Anschrift der Genossenschaft b) Eingetragen im Register des Amtsgerichts c) unter Nr. Geschäftsguthaben in EUR Fällige Gewinnansprüche in EUR Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 E zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1 718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Ergänzungsblatt 5 F zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________ Immaterielle Vermögensgegenstände und sonstiges Vermögen Immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Urheber-, Patent-, Verlags- oder ähnliche Rechte) Genaue Bezeichnung und ­ soweit registriert - Angabe der Registerbehörde (z. B. Deutsches Patentamt), des Geschäftszeichens der Registerbehörde; Angaben über Nutzungsverträge u.ä. Wert in EUR 1. lfd. Nr. 1.1 2. lfd. Nr. 2.1 Sonstiges Vermögen Wert in EUR Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 F zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 719 Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________ Laufendes Einkommen I. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Dienstverhältnissen Berufliche Tätigkeit Berufliche Tätigkeit (Aufgabenbereich) Name / Firma Genauer Name (Firma) und Anschrift des Arbeitgebers oder der sonstigen auszahlenden Stelle Straße PLZ Personal-Nr. o.ä. Ort Hausnummer Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen der letzten 2 Monate sind beigefügt Abzweigungsbetrag Zahlungsweise bei Pfändung oder Abtretung in EUR Auszahlungsbetrag in EUR 1. Arbeitseinkommen 2. Zulagen (durchschnittlich) 3. Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (z. B. vermögenswirksame Leistungen) Nein Nein Ja Ja monatlich monatlich Nein Ja monatlich 4. Weihnachtsgeld 5. Urlaubsgeld 6. Einkünfte aus sonstigen Dienstverhältnissen, Aufwandsentschädigungen und gewinnabhängige Tantiemen 7. Abfindungen bei Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Nein Nein Ja Ja jährlich jährlich monatlich Nein Ja jährlich Nein Ja gesamt II. Einkünfte im Rahmen des Ruhestands Abzweigungsbetrag bei Pfändung oder Abtretung in EUR monatlicher Auszahlungsbetrag in EUR 1. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein . Rentenbescheid ist beigefügt 2. Versorgungsbezüge Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein 3. Betriebsrenten Versorgungsbescheid ist beigefügt. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein Rentenbescheid ist beigefügt Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 3 720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 4. Sonstige fortlaufende Einkünfte infolge des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis 5. Renten aus privaten Versicherungs- oder Sparverträgen Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein Nachweis ist beigefügt Ja - Auszahlende Stelle und Vertrags-Nr.: Nein Nachweis ist beigefügt III. Unterhaltszahlungen Nein Ja Name, vollständige Anschrift der unterhaltspflichtigen Person(en) Abzweigungsbetrag bei Pfändung oder Abtretung in EUR monatlicher Auszahlungsbetrag in EUR IV. Leistungen aus öffentlichen Kassen Abzweigungsbetrag bei Pfändung oder Abtretung in EUR monatlicher Auszahlungsbetrag in EUR 1. Arbeitslosengeld Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein Bewilligungsbescheid ist beigefügt 2. Arbeitslosenhilfe Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein Bewilligungsbescheid ist beigefügt 3. Krankengeld Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein Bewilligungsbescheid ist beigefügt 4. Sozialhilfe Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein Bewilligungsbescheid ist beigefügt 5. Wohngeld Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein 6. Unterhaltsgeld Bewilligungsbescheid ist beigefügt Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein Bewilligungsbescheid ist beigefügt Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis, Seite 2 von 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 7. Kindergeld Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein 721 Bewilligungsbescheid ist beigefügt 8. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein Bewilligungsbescheid ist beigefügt 9. Hinterbliebenen-, Unfall-, Kriegsopferrenten Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein Bewilligungsbescheid ist beigefügt 10. Sonstige Leistungen aus öffentlichen Kassen Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen: Nein Bewilligungsbescheid ist beigefügt V. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Nein Ja monatlich jährlich Bezeichnung des Miet- oder Pachtobjekts; Name und Anschrift der Mieter oder Pächter Abzweigungsbetrag bei Pfändung oder Abtretung in EUR Einkünfte in EUR VI. Zinseinkünfte und sonstige laufende Einkünfte Nein Ja monatlich jährlich genaue Bezeichnung der Einkunftsart; Name und Anschrift der zahlungspflichtigen Person oder Stelle Abzweigungsbetrag bei Pfändung oder Abtretung in EUR Einkünfte in EUR Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis, Seite 3 von 3 722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________ Sicherungsrechte Dritter und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 1. lfd. Nr. 1.1 Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen Gegenstand Datum des Vertrags Name und Anschrift des Verkäufers bzw. Sicherungsnehmers Restschuld (ca.) in EUR 2. Lohnabtretungen, Sicherungsabtretungen pfändbarer Teil wird abgeführt Abtretung ist offen gelegt gegenwärtige Höhe der gesicherten Schuld (ca.) in EUR lfd. Nr. Abgetretene Forderung (z. B.: Lohn/Gehalt bei Fa. ..., Ansprüche aus Lebensversicherung ...) Datum der Abtretung Name und Anschrift des Lohn- bzw. Sicherungsabtretungsgläubigers 2.1 3. lfd. Nr. Freiwillige Verpfändungen Verpfändeter Gegenstand bzw. verpfändete Forderung Datum der Verpfändung Name und Anschrift des Pfandgläubigers gegenwärtige Höhe der gesicherten Schuld (ca.) in EUR 3.1 4. lfd. Nr. Zwangsvollstreckungen und Pfändungen Gegenstand und Datum der Zwangsvollstreckung / Pfändung (mit Angabe von Gerichtsvollzieher und DR-Nr. des Pfändungsprotokolls bzw. von Gericht und Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlussses) Datum der Pfändungsmaßnahme Name und Anschrift des Gläubigers Restschuld (ca.) in EUR 4.1 Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 723 Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________ Regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen I. Unterhaltsleistungen an Angehörige Familienverhältnis (Kind, Ehegatte, Eltern, Lebenspartner usw.) Name, Vorname und Geburtsdatum, Anschrift (nur, wenn sie von Ihrer Anschrift abweicht) 1. Unterhaltsleistung Eigene Einnahmen der Empfänger Nein Ja, monatlich netto EUR Nicht bekannt Naturalunterhalt Barunterhalt, monatlich EUR 2. Naturalunterhalt Barunterhalt, monatlich EUR Nein Ja, monatlich netto EUR Nicht bekannt 3. Naturalunterhalt Barunterhalt, monatlich EUR Nein Ja, monatlich netto EUR Nicht bekannt 4. Naturalunterhalt Barunterhalt, monatlich EUR Nein Ja, monatlich netto EUR Nicht bekannt 5. Naturalunterhalt Barunterhalt, monatlich EUR Nein Ja, monatlich netto EUR Nicht bekannt II. Wohnkosten Wohnungsgröße in qm Kaltmiete monatlich in EUR Nebenkosten monatlich in EUR Gesamtmiete monatlich in EUR Ich zahle darauf monatlich EUR Mitbewohner zahlen monatlich EUR III. Weitere wesentliche Zahlungsverpflichtungen, besondere Belastungen Art der Verpflichtung bzw. außergewöhnlichen Belastung (z. B. Lebensversicherungsbeiträge, Verpflichtungen aus Kredit-, Abzahlungskauf- oder Leasingverträgen, Pflege- und Krankheitsaufwendungen) Monatliche Höhe der Verpflichtung bzw. Belastung in EUR Mitverpflichtete zahlen darauf monatlich in EUR Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1 724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Ergänzungsblatt 5 K zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________ Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen (§§ 132, 133, 134 InsO) 1. Unentgeltliche Veräußerung von Vermögensgegenständen (Schenkungen) Ich habe in den letzten 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Geldbeträge, Forderungen oder Gegenstände verschenkt (gebräuchliche Geschenke von geringem Wert sind nicht anzugeben): lfd. Nr. 1.1 Name und Anschrift des Empfängers Datum Gegenstand Wert in EUR 2. Entgeltliche Veräußerung von Vermögensgegenständen an nahe stehende Personen Ich habe in den letzten 2 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgender nahe stehenden Person folgende Vermögensgegenstände (auch Forderungen) entgeltlich veräußert: lfd. Nr. 2.1 Name der nahe stehenden Person (§ 138 InsO) Ehegatte oder Lebenspartner (vor, während oder nach der Ehe oder Lebenspartnerschaft) Datum Gegenstand Wert in EUR 2.2 Lebensgefährte oder andere Personen, die mit mir in häuslicher Gemeinschaft leben oder im letzten Jahr vor der Veräußerung gelebt haben 2.3 Kinder oder Enkelkinder 2.4 meine oder meines Ehegatten Eltern, Großeltern, Geschwister und Halbgeschwister 2.5 Ehegatten der zuvor genannten Personen Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 K zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1 Anlage 6 zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________ Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Verzeichnis der Gläubiger und Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO) Zinsen Kosten in EUR Forderungsgrund; ggf. Angaben zum Bestand und zur Berechtigung der Forderung Hauptforderung in EUR Höhe in EUR berechnet bis zum Forderung tituliert Nahe stehende Person (§ 138) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 lfd. Nr. des Gläubigers im SB-Plan AT Name/Kurzbezeichnung des Gläubigers (vollständige Angaben im Allgemeinen Teil des Schuldenbereinigungsplans) (je Hauptforderung eine Zeile) Summe aller Forderungen des Gläubigers in EUR Hinsichtlich der Angaben zu Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Forderungsgrund und Titulierung kann durch einen Hinweis in der Spalte ,,Forderungsgrund" auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden (§ 305 Abs. 2 Satz 1 InsO). 725 Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anlage 6), Seite 1 726 Hauptforderung in EUR Zinsen Forderung tituliert Nahe stehende Person (§ 138) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Versicherung (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO) lfd. Nr. des Gläubigers im SB-Plan AT Name/Kurzbezeichnung des Gläubigers (vollständige Angaben im Allgemeinen Teil des Schuldenbereinigungsplans) Höhe in EUR berechnet bis zum Hinsichtlich der Angaben zu Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Forderungsgrund und Titulierung kann durch einen Hinweis in der Spalte ,,Forderungsgrund" auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden (§ 305 Abs. 2 Satz 1 InsO). (je Hauptforderung eine Zeile) Kosten in EUR Forderungsgrund; ggf. Angaben zum Bestand und zur Berechtigung der Forderung Summe aller Forderungen des Gläubigers in EUR Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis enthaltenen Angaben versichere ich. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können und dass mir die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn ich vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). ___________________________________________ (Ort, Datum) _____________________________________________ (Unterschrift) Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anlage 6), Seite 2 Amtliche Fassung 3/2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 727 Anlage 7 zum Eröffnungsantrag des / der Vorname und Name Straße und Hausnummer Postleitzahl und Ort Verfahrensbevollmächtigte(r) Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) Allgemeiner Teil Neben diesem Allgemeinen Teil besteht der Schuldenbereinigungsplan aus dem Besonderen Teil (Anlagen 7 A und 7 B). Dort sind für jeden Gläubiger die angebotenen besonderen Regelungen zur angemessenen Bereinigung der Schulden dargestellt. Ergänzende Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung können in der Anlage 7 C erfolgen. Datum des Schuldenbereinigungsplans: _____________________ Plan mit Einmalzahlung oder festen Raten gemäß dem in Anlage 7 A beiliegenden Plan und den in Anlage 7 B aufgeführten ergänzenden Regelungen Plan mit flexiblen Raten gemäß dem in Anlage 7 A beiliegenden Plan und den in Anlage 7 B aufgeführten ergänzenden Regelungen Sonstiger Plan (als Anlage 7 A beigefügt) mit den in Anlage 7 B aufgeführten ergänzenden Regelungen Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung (Anlage 7 C) Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie meiner Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse biete ich den nachstehenden Gläubigern zur Bereinigung meiner Schulden folgenden Schuldenbereinigungsplan an: Beteiligte Gläubiger Anteil an der Gesamtverschuldung in % lfd. Nr. Gläubiger (möglichst in alphabetischer Reihenfolge) Verfahrensbevollmächtigte(r) für das Insolvenzverfahren Summe aller Forderungen des Gläubigers in EUR 1. Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen gesetzlich vertreten durch Name, Vorname, Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen 2. Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen gesetzlich vertreten durch Name, Vorname, Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen 3. Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen gesetzlich vertreten durch Name, Vorname, Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Allgemeiner Teil (Anlage 7), Seite 1 728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Anteil an der Gesamtverschuldung in % lfd. Nr. Gläubiger Verfahrensbevollmächtigte(r) für das Insolvenzverfahren Summe aller Forderungen des Gläubigers in EUR Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen gesetzlich vertreten durch Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen gesetzlich vertreten durch Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen gesetzlich vertreten durch Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen gesetzlich vertreten durch Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen gesetzlich vertreten durch Name, Vorname bzw. Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen gesetzlich vertreten durch Name, Vorname, Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen Name, Vorname, Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen Name, Vorname, Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen Name, Vorname, Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen Name, Vorname, Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen Name, Vorname, Firma Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geschäftszeichen Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Allgemeiner Teil (Anlage 7), Seite 2 Anlage 7 A zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________ Datum des Schuldenbereinigungsplans: ________________ Gesamtregulierungsbetrag in EUR Gesamtregulierungsquote in % Monatliche Gesamtrate in EUR Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren Besonderer Teil - Musterplan mit Einmalzahlung bzw. festen Raten Gesamtverschuldung in EUR Anzahl der Raten Zahlungsweise einmalig _____________________ _________________________________________ monatlich zum In Verbindung mit den ergänzenden Regelungen gemäß Anlage 7 B biete ich den im Plan genannten Gläubigern zur angemessenen und endgültigen Bereinigung meiner Schulden die folgende Regelung an: Zahlungsweise und Fälligkeit Anzahl der Sonderzahlungen: Beginn der Zahlungen Sonderzahlungen (z. B. pfändbarer Teil des Weihnachtsgeldes) Zahlungsweise: Zinsen Kosten in EUR Höhe in EUR berechnet bis zum Forderung gesichert Name/Kurzbezeichnung des Gläubigers Hauptforderung (vollständige Angaben im Allgemeinen in EUR Teil des Schuldenbereinigungsplans) Zahlungsweise und Fälligkeit (nur soweit nicht einheitlich wie oben angegeben) Höhe der festen Rate oder Einmalzahlung in EUR p.m./p.a. zum ... jeweilige Höhe der Sonderzahlung(en) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Regulierungsquote auf die Forderung in % Summe aller Zahlungen auf die Forderung in EUR lfd. Nr. des Gläubigers im SB-Plan AT Anzahl der Raten 729 Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 A ­ feste Raten), Seite 1 730 Zinsen Kosten in EUR Höhe in EUR Anzahl der Raten p.m./p.a. zum ... Forderung gesichert lfd. Nr. des Gläubigers im SB-Plan AT Name/Kurzbezeichnung des Gläubigers Hauptforderung (vollständige Angaben im Allgemeinen in EUR Teil des Schuldenbereinigungsplans) berechnet bis zum Zahlungsweise und Fälligkeit (nur soweit nicht einheitlich wie oben angegeben) jeweilige Höhe der Sonderzahlung(en) Höhe der festen Rate oder Einmalzahlung in EUR Summe aller Zahlungen auf die Forderung in EUR Regulierungsquote auf die Forderung in % Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 A ­ feste Raten), Seite 2 Anlage 7 A zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________ Datum des Schuldenbereinigungsplans: ________________ derzeit pfändbarer Teil des Einkommens in EUR Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren Besonderer Teil - Musterplan mit flexiblen Raten Gesamtverschuldung in EUR Gesamtlaufzeit in Monaten Zahlungsweise monatlich zum _______________________________ _________________________________________ Beginn der Laufzeit In Verbindung mit den ergänzenden Regelungen gemäß Anlage 7 B biete ich den im Plan genannten Gläubigern zur angemessenen und endgültigen Bereinigung meiner Schulden die folgende Regelung an: Zahlungsweise und Fälligkeit Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem jeweils pfändbaren Teil meines Einkommens gemäß §§ 850c ff. ZPO. den ergänzenden Regelungen in Anlage 7 B. Zahlungsweise und Fälligkeit (nur soweit nicht einheitlich wie oben angegeben) Forderung gesichert Name / Kurzbezeichnung des Gläubigers (vollständige Angaben im Allgemeinen Teil des Schuldenbereinigungsplans) Zinsen Kosten in EUR Höhe in EUR berechnet bis zum Hauptforderung in EUR Anteil der Forderung am Zahlbetrag in % Anzahl der Raten p.m./p.a. zum ... erstmals am ... Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 lfd. Nr. des Gläubigers im SB-Plan AT 731 Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 A ­ flexible Raten), Seite 1 732 Zahlungsweise und Fälligkeit (nur soweit nicht einheitlich wie oben angegeben) Forderung gesichert Name / Kurzbezeichnung des Gläubigers (vollständige Angaben im Allgemeinen Teil des Schuldenbereinigungsplans) Zinsen Kosten in EUR Höhe in EUR Anzahl der Raten p.m./p.a. zum ... erstmals am ... lfd. Nr. des Gläubigers im SB-Plan AT Hauptforderung in EUR berechnet bis zum Anteil der Forderung am Zahlbetrag in % Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 A ­ flexible Raten), Seite 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 733 Anlage 7 B zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________ Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren Besonderer Teil - Ergänzende Regelungen Datum des Schuldenbereinigungsplans: _____________________ Ergänzende Regelungen (insbesondere Sicherheiten der Gläubiger, § 305 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 3) Es sollen folgende ergänzende Regelungen gelten (für die Sicherheiten der Gläubiger, z. B. Sicherungsabtretungen, Bürgschaften, vereinbarte oder durch Zwangsvollstreckung erlangte Pfandrechte, müssen Regelungen erfolgen): Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 B), Seite 1 734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Anlage 7 C zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________ Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung Datum des Schuldenbereinigungsplans: _____________________ Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 C), Seite 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 735 Hinweisblatt zu den Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren Lesen Sie bitte die nachfolgenden Hinweise vor dem Ausfüllen der Antragsvordrucke sorgfältig durch. Füllen Sie die Vordrucke unter Beachtung der Hinweise vollständig und gewissenhaft aus. Wenn Sie beim Ausfüllen Schwierigkeiten haben, kann Ihnen in vielen Fällen die geeignete Person oder Stelle, die das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs bescheinigt hat, behilflich sein. Allgemeine Fragen können Sie aber auch an das zuständige Insolvenzgericht richten. Allgemeine Hinweise Die Vordrucke für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren können Sie mit dem Computer, mit der Schreibmaschine oder handschriftlich ­ bitte in lesbarer Druckschrift ­ ausfüllen. Da es sich um amtliche Vordrucke handelt, sind inhaltliche oder gestalterische Änderungen oder Ergänzungen nicht zulässig. Sollte der Raum im Vordruck nicht ausreichen, können Sie die Angaben auf einem besonderen Blatt machen. In dem betreffenden Feld des Vordrucks ist dann auf das beigefügte Blatt hinzuweisen. Die vollständig ausgefüllten Vordrucke sind zunächst ohne Abschriften (Kopien) bei dem zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Wenn das Insolvenzgericht die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens Õ Ã %% à anordnet, werden Sie gesondert aufgefordert, Abschriften des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (Anlage 7, Anlage 7 A und Anlage 7 B) und der Vermögensübersicht (Anlage 4) in der für die Zustellung an die Gläubiger erforderlichen Anzahl nachzureichen. Stellen Sie deshalb unbedingt sicher, dass Sie eine vollständige, inhaltsgleiche Kopie der an das Gericht übersandten Antragsunterlagen bei Ihren Verfahrensunterlagen behalten. Wichtiger Hinweis zur Umstellung auf den Euro: Seit dem 1. Januar 2002 sind alle Beträge ausschließlich in EUR anzugeben; dies gilt auch für Beträge, die vor dem 1. Januar 2002 in DM entstanden sind oder mitgeteilt wurden. Solche Beträge müssen Sie nach dem amtlichen Umrechnungskurs (1 EUR = 1,95583 DM) umrechnen. Hauptblatt (Eröffnungsantrag) à In der Kopfzeile des Hauptblattes tragen Sie bitte nur Ihren Vor- und Nachnamen mit Postanschrift und der Telefonnummer, unter der Sie tagsüber regelmäßig erreichbar sind, sowie ggf. den Namen Ihres Verfahrensbevollmächtigten ein; die vollständigen Angaben zu Ihrer Person und zu Ihrem Verfahrensbevollmächtigten werden in der Anlage 1 (Personalbogen) erfasst. Bitte setzen Sie Ihren Vor- und Nachnamen auch in die Kopfzeile aller Anlagen zum Eröffnungsantrag ein. Das für Ihren Insolvenzantrag zuständige Amtsgericht wird Ihnen in aller Regel von der geeigneten Person oder Stelle, die das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs bescheinigt hat, genannt. Sie können das zuständige Insolvenzgericht aber auch bei jedem Amtsgericht erfragen. Mit dem Eröffnungsantrag erklären Sie, dass Sie nach Ihrer Einschätzung zahlungsunfähig sind oder dass Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorsteht. Auf Grund des Eröffnungsantrags kann das Gericht alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Ihr noch vorhandenes Vermögen zu sichern. Kommt es auf Grund Ihres Eröffnungsantrags zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so wird ein Treuhänder eingesetzt, der Ihr pfändbares Vermögen und Einkommen an die Gläubiger verteilt. Nach Abschluss dieser Verteilung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und es schließt sich, falls Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben, die so genannte Wohlverhaltensperiode Õ Ã ( ÃÃan. Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann nur in Verbindung mit einem eigenen Eröffnungsantrag gestellt werden. Er ist aber nicht Voraussetzung für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, sodass Sie an dieser Stelle eindeutig erklären müssen, ob Sie einen Restschuldbefreiungsantrag stellen oder nicht. Wenn das Insolvenzverfahren nicht bereits durch einen erfolgreichen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan Õ Ã %% ÃÃbeendet wird, können Sie die Befreiung von Ihren Verbindlichkeiten nur erlangen, wenn Sie den Restschuldbefreiungsantrag stellen. Andernfalls können die Gläubiger ihre Forderungen, soweit sie nicht im Insolvenzverfahren erfüllt worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin geltend machen. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen, insbesondere also Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sowie Geldstrafen. à à à Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 1 von 11 736 à Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Diejenigen Anlagen, die Sie Ihrem Insolvenzantrag zwingend beifügen müssen, sind bereits angekreuzt. Wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt haben, ist zusätzlich die Abtretungserklärung (Anlage 3) beizufügen. Als Anlage 7 A müssen Sie als Besonderen Teil des Schuldenbereinigungsplans entweder einen der beiden Musterpläne Õ Ã & à , à & à oder einen sonstigen Plan beifügen. Wenn Sie neben den in Anlage 7 B enthaltenen Ergänzenden Regelungen weitere Erläuterungen zu dem Schuldenbereinigungsplan machen wollen, können Sie die Anlage 7 C einreichen. Welche Ergänzungsblätter zum Vermögensverzeichnis Sie beifügen, geben Sie nur im Vermögensverzeichnis (Anlage 5) Õ Ã " ÃÃan. à Auf Grund Ihrer gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sind Sie nicht nur verpflichtet, selbst vollständig Auskunft über Ihre Vermögensverhältnisse zu erteilen; Ihnen obliegt es auch, auf Verlangen des Gerichts Dritte von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Ihre eigenhändige Unterschrift ist Voraussetzung für einen wirksamen Eröffnungsantrag. Bitte unterschreiben Sie auch die Anlagen zum Eröffnungsantrag, soweit dies in den Vordrucken vorgesehen ist, nämlich die Abtretungserklärung, die Vermögensübersicht, das Vermögensverzeichnis sowie das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis. à Anlage 1 (Personalbogen: Angaben zur Person) à Bitte geben Sie hier Ihre Personalien vollständig an; teilen Sie dem Gericht unverzüglich mit, falls sich Ihr Name, Ihre Anschrift oder sonstige Angaben im Laufe des Verfahrens ändern. Bei den Angaben zu Ihrem Familienstand geben Sie bitte ggf. das genaue Datum Ihrer Eheschließung, Scheidung usw. an. Wenn Sie anderen Personen Unterhalt (hierunter fällt auch der sogenannte ,,Naturalunterhalt" in Form von Unterkunft und Verpflegung) gewähren, geben Sie hier bitte die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen an und teilen Sie mit, ob darunter auch minderjährige Kinder sind; alle weiteren Angaben werden im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis Õ Ã % ÃÃerfasst. Ihren erlernten Beruf sollten Sie so genau wie möglich angeben, ebenso Ihre derzeitige oder letzte berufliche Tätigkeit, soweit diese von Ihrem erlernten Beruf abweicht. Falls Sie früher selbständig tätig waren, müssen Sie Ihre ehemalige selbständige Tätigkeit genau bezeichnen. Sollten Sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch selbständig tätig sein, müssen Sie die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beantragen. Die Vordrucke für das Verbraucherinsolvenzverfahren sind in diesem Fall nicht auszufüllen. Wenn Sie einen Verfahrensbevollmächtigten oder eine Verfahrensbevollmächtigte für das Insolvenzverfahren haben, teilen Sie bitte zunächst mit, ob sich diese Vollmacht über das gesamte Verfahren erstreckt oder auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beschränkt ist. Angehörige einer als geeignet anerkannten Stelle, die nicht über eine Zulassung nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügen, sind als Verfahrensbevollmächtigte nur für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zugelassen (§ 305 Abs. 4 InsO). Sie können eine schriftliche Vollmacht, aus der sich der Umfang der Bevollmächtigung ergibt, beifügen. Die Vollmacht kann auch nachgereicht werden. à à à à Anlage 2 (Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs) Die Anlage 2 ist nicht von Ihnen, sondern von einer geeigneten Person oder Stelle auszufüllen. In der Regel wird das die Person oder Stelle sein, die den außergerichtlichen Einigungsversuch begleitet hat. Der außergerichtliche Einigungsversuch darf im Zeitpunkt des Insolvenzantrags nicht länger als sechs Monate zurückliegen. à Neben dem Namen und der Anschrift der geeigneten Person oder Stelle sollte insbesondere bei Schuldnerberatungsstellen der Name der Person angegeben werden, die als Ansprechpartner für das außergerichtliche Verfahren zuständig war. In denjenigen Bundesländern, die eine behördliche Anerkennung der geeigneten Stellen eingeführt haben, sind die Einzelheiten der Anerkennung mitzuteilen; im Übrigen ist die Eignung kurz darzulegen. à Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 2 von 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 737 à Hier ist zunächst das Datum des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans einzusetzen; der außergerichtliche Plan muss der Bescheinigung in Kopie beigefügt werden. Sofern der außergerichtliche Plan ­ ausnahmsweise ­ nicht allen Gläubigern übersandt wurde, ist dies zu begründen. Das Ergebnis des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs ist mit dem Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns mitzuteilen. Die abschließende Bescheinigung ist von der geeigneten Person oder einem Angehörigen der geeigneten Stelle zu unterschreiben. Sofern ein Stempel vorhanden ist, sollte dieser zusätzlich zu der Unterschrift verwendet werden. à Anlage 2 A (Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans) à Die wesentlichen Gründe für das Scheitern des Einigungsversuchs müssen von Ihnen kurz dargelegt werden, wobei die Anlage 2 A im Zusammenwirken mit der geeigneten Person oder Stelle, die das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs bescheinigt, ausgefüllt werden kann. Wenn der Einigungsversuch gescheitert ist, weil nicht alle Gläubiger zugestimmt haben, ist zunächst der Anteil der ausdrücklich zustimmenden Gläubiger mitzuteilen. Hilfreich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist auch die Angabe der Anzahl derjenigen Gläubiger, die sich zu dem außergerichtlichen Plan nicht geäußert haben. Die wesentlichen Gründe, die von den Gläubigern zur Begründung ihrer Ablehnung genannt wurden, sollten kurz zusammengefasst werden. Soweit der Einigungsversuch auf Grund der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen als gescheitert gilt (§ 305a InsO), sind der Name des vollstreckenden Gläubigers, das Aktenzeichen des Gerichts und/oder des Gerichtsvollziehers sowie das zuständige Amtsgericht zu bezeichnen. à Um die Aussichten für die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens beurteilen zu können, ist es für das Gericht zunächst hilfreich, zusammengefasst zu erfahren, ob und in welchen Punkten sich der gerichtliche von dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan unterscheidet. Wesentliche Unterschiede sollten kurz angeführt werden. Darüber hinaus kann Ihre Einschätzung, ob die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens aussichtsreich erscheint, für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sein. Anlage 3 (Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO) à Die Abtretungserklärung müssen Sie dem Eröffnungsantrag immer dann beifügen, wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt haben. Die Abtretungserklärung müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Auf der Grundlage der Abtretungserklärung wird Ihr pfändbares Einkommen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens für die Dauer der Wohlverhaltensperiode, die im Regelfall sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet, an den Treuhänder abgeführt und von diesem an Ihre Gläubiger verteilt. Bitte lesen Sie die in der Anlage 3 enthaltenen Erläuterungen zur Abtretungserklärung gründlich und prüfen Sie, ob Sie von der Abtretungserklärung erfasste Forderungen in der Vergangenheit abgetreten oder freiwillig verpfändet haben. Auf Abtretungen oder freiwillige Verpfändungen ­ nicht auf Forderungspfändungen auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ­ müssen Sie in der Abtretungserklärung hinweisen; die Einzelheiten sind dann im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis Õ Ã $& Ã, à $'à anzugeben. Dort können Sie auch ggf. Kopien der Abtretungsvereinbarungen beifügen. Anlage 3 A (Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode) à Die Anlage 3 A müssen Sie nur einreichen, wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren. Das Gericht stellt dann in dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens fest, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht sechs, sondern nur fünf Jahre beträgt. Dass Sie bereits vor 1997 zahlungsunfähig waren, müssen Sie durch Vorlage geeigneter Belege glaubhaft machen. Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 3 von 11 738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Anlage 4 (Vermögensübersicht) à Die Vermögensübersicht enthält mit Ihrer Erklärung zur Vermögenslage die gedrängte Zusammenfassung Ihres gesamten Vermögens und Einkommens. Sie dient den Gläubigern, denen das Vermögensverzeichnis Õ Ã " à nicht zugestellt wird, und dem Gericht dazu, sich einen raschen und im Wesentlichen vollständigen Überblick über Ihre Vermögenssituation zu verschaffen. Regelmäßig müssen Sie die Angaben in der Vermögensübersicht durch weitergehende Angaben in den Ergänzungsblättern 5 A bis 5 K zum Vermögensverzeichnis Õ Ã " à - à %# à ergänzen. Ihre Angaben zum Vermögen erfassen außer Ihrem Bargeld alle Vermögensgegenstände, die in den Ergänzungsblättern 5 A bis 5 F zum Vermögensverzeichnis Õ Ã " à - à #(à aufgeführt sind. Um die Angaben vollständig und richtig zu machen, sollten Sie daher diese Anlagen vor dem Ausfüllen sorgfältig durchgehen. Der Wert der Vermögensgegenstände ist in der Vermögensübersicht jeweils mit dem Gesamtbetrag einer Vermögensgruppe anzugeben. Soweit Vermögensgegenstände mit Sicherungsrechten Dritter belastet sind (z. B. Pfändungen, Sicherungsabtretungen an Ihre Bank, Eigentumsvorbehalte, Grundschulden), ist in der Spalte ,,Sicherungsrechte Dritter" der derzeitige, ungefähre Wert der Belastung, der sich regelmäßig aus der Höhe Ihrer restlichen Verbindlichkeit ergibt, anzugeben. Genaue Angaben zu den Sicherungsrechten machen Sie bitte in dem Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis Õ Ã $% à . Um die Angaben zu Ihren monatlichen Einkünften vollständig machen zu können, gehen Sie bitte zunächst das Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis Õ Ã $ à - à $" à sorgfältig durch. Geben Sie dann jeweils den Nettogesamtbetrag der Einkünfte an. Soweit die Einkünfte mit Sicherungsrechten Dritter belastet sind (insbesondere Gehaltspfändungen und ­abtretungen) ist in der Spalte ,,Sicherungsrechte" die ungefähre Höhe der gesicherten Schuld einzusetzen. Bestehen Sicherungsrechte zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so sind diese zusammenzurechnen. Genaue Angaben zu den Sicherungsrechten machen Sie bitte in dem Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis Õ Ã $% à - à $( Ã. Ihre jährlichen Einkünfte umfassen alle sonstigen, regelmäßigen Einkünfte, die im Einzelnen im Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis Õ Ã $ à , à $# à , à $$ à aufgeführt werden und hier mit ihrem Jahresnettogesamtbetrag anzugeben sind. Soweit Ihre Einkünfte nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, geben Sie bitte hier an, durch welche Zuwendungen Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten. Soweit Sie Unterstützungsleistungen von dritter Seite (z. B. durch Angehörige oder Freunde) erhalten, sind diese genau zu bezeichnen (Unterkunft, Verpflegung etc.); Bargeldzuwendungen sind mit ihrer monatlichen Durchschnittshöhe anzugeben. Ihre regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die von Ihnen tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen und Mietzahlungen, werden im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis Õ Ã % à - à %! à erfasst und hier zusammengefasst. Die Erklärung zur Vermögenslosigkeit können Sie nur abgeben, wenn Sie im Vermögensverzeichnis und in den Ergänzungsblättern keine Angaben zu machen haben, weil Sie weder über Vermögen noch über regelmäßge Einkünfte (hierunter fällt auch der Bezug von Sozialhilfe) verfügen und Ihren notwendigen Lebensunterhalt ausschließlich durch die unter à !$ à erläuterten Leistungen bestreiten. Soweit Sie in dem Ergänzungsblatt 5 K zum Vermögensverzeichnis Õ Ã %" à - à %#à Angaben zu Schenkungen und Veräußerungen zu machen haben, sind diese hier mit ihrem Gesamtwert anzugeben. Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 InsO müssen Sie Ihren Angaben in der Vermögensübersicht, im Vermögensverzeichnis und im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis die Erklärung beifügen, dass die darin enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben versichern Sie mit Ihrer Unterschrift. Bitte prüfen Sie daher jeweils besonders sorgfältig, ob Sie die Fragen zutreffend und umfassend beantwortet haben. Wenn Sie bewusst oder aus Nachlässigkeit falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, kann Ihnen auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden. Wer bewusst falsche oder unvollständige Angaben macht, um einen Vermögensvorteil (z. B. die Restschuldbefreiung) zu erlangen, macht sich wegen Betruges strafbar. à à à à à à à à Anlage 5 (Vermögensverzeichnis) à Das Verzeichnis Ihres Vermögens und Einkommens besteht aus den Angaben, die Sie in der Vermögensübersicht gemacht haben, und aus den weitergehenden Angaben in den Ergänzungsblättern zum Vermögensverzeichnis Õ Ã " ÃÃ- Ã%# Ã, soweit Sie hierauf in der Vermögensübersicht Bezug genommen Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 4 von 11 Amtliche Fassung 3/2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 739 haben. Ergänzungsblätter, in denen Sie keine Angaben zu machen haben, weil Sie die entsprechenden Fragen in der Vermögensübersicht mit ,,Nein" beantwortet haben, brauchen Sie nicht beizufügen. Ergänzungsblatt 5 A (Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehensforderungen) à Bitte geben Sie zunächst den genauen Namen des Kreditinstituts (Bank, Sparkasse usw.) an, bei dem Sie das jeweilige Konto unterhalten, sodann die genaue Kontonummer und zu Nr. 1.2 bis 1.6 zusätzlich die Art des Kontos. Bei Termin-, Tagegeld- oder Festgeldkonten sowie bei Sparkonten und Ratensparverträgen ist zusätzlich der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit der Einlagen anzugeben. In die Spalte ,,Stichtag" tragen Sie bitte den Zeitpunkt ein, zu dem Sie den Kontostand ermittelt haben. Dabei sollte die Angabe zeitnah zum Insolvenzantrag erfolgen, also zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichst nicht älter als drei Wochen sein. Bei Konten, die im Soll geführt werden, ist dies in der Spalte ,,Guthaben" durch ein vorangestelltes, deutlich sichtbares Minuszeichen kenntlich zu machen. Geschäftsanteile an Genossenschaftsbanken sind in dem Ergänzungsblatt 5 E Õ Ã #& ÃÃanzugeben. Zinseinkünfte tragen Sie bitte in dem Ergänzungsblatt 5 F Õ Ã $$ ÃÃein. Bitte geben Sie hier an, falls Sie Wertpapiere besitzen, falls Ihnen offene Scheck- oder Wechselforderungen zustehen oder falls Sie sonstige ­ auch private ­ Darlehensforderungen gegen Dritte geltend machen können. Soweit bei Wertpapieren vorhanden, sollte die WKN (Wertpapier-Kennnummer, auch WPKN) angegeben werden. Aktien sind als Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in dem Ergänzungsblatt 5 E Õ Ã ## ÃÃaufzuführen. Sofern Sie ein Depot unterhalten, geben Sie bitte die Depot-Nr. und den Namen der Bank oder Einrichtung an, die das Depot führt. à Ergänzungsblatt 5 B (Hausrat, Mobiliar, Wertgegenstände und Fahrzeuge) à Anzugeben sind alle Wertgegenstände, die sich dauerhaft in Ihrem Besitz befinden; auf die Eigentumsverhältnisse ist ggf. im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis Õ Ã $% ÃÃeinzugehen. Bitte geben Sie, soweit Sie wertvollen Hausrat besitzen, insbesondere also bei höherwertigen Stereoanlagen, Computern, Fernsehgeräten und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, das ungefähre Alter der Geräte sowie deren Neupreis an; der von Ihnen geschätzte Zeitwert ist in der Spalte ,,Wert" einzusetzen. Gleiches gilt für wertvolle Kleidungsstücke (insbesondere echte Pelze), Sportgeräte (z. B. Rennräder oder Sportboote) und alle übrigen Wertgegenstände in Ihrem Besitz. Anzugeben sind alle Kraftfahrzeuge, die sich dauerhaft in Ihrem Besitz befinden. Ggf. ist auf den gesonderten Aufbewahrungsort des Kraftfahrzeugbriefs hinzuweisen; auf die Eigentumsverhältnisse ist ggf. im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis Õ Ã $% ÃÃeinzugehen. Sofern Sie die aufgeführten Gegenstände zur Fortsetzung Ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, können Sie dies hier angeben und kurz begründen. à à Ergänzungsblatt 5 C (Forderungen, Rechte aus Erbfällen) à Soweit Sie private Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits- oder Rentenversicherungen abgeschlossen haben, besteht, auch wenn die Versicherungsleistungen noch nicht fällig sind, für den Fall der Auflösung des Versicherungsvertrags regelmäßig ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes. Bitte ermitteln Sie daher bei solchen Versicherungen möglichst den derzeitigen Rückkaufwert. Die Versicherungsbeiträge hinsichtlich dieser Versicherungen müssen Sie als regelmäßige Zahlungsverpflichtung im Ergänzungsblatt 5 J Õ Ã %! ÃÃangeben. Im Übrigen können Forderungen aus Versicherungsverträgen etwa bestehen wegen Beitragsrückerstattungen oder wegen Erstattungsansprüchen aus der Haftpflicht-, Hausrat- oder privaten Krankenversicherung. Wenn Sie noch Ansprüche gegen Ihren derzeitigen oder einen früheren Arbeitgeber haben, die nicht als laufende Einkünfte im Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis Õ Ã $ ÃÃanzugeben sind, geben Sie hier bitte die vollständige Anschrift des Arbeitgebers sowie die Art und die Höhe der geschuldeten Leistungen an. Geben Sie bitte nicht nur bereits durch Bescheid festgestellte Steuererstattungsansprüche an, sondern teilen Sie auch mit, wenn Sie auf Grund einer abgegebenen Steuererklärung mit einer Steuererstattung rechnen. Hier sind alle sonstigen Zahlungsansprüche anzugeben, die nicht - wie etwa Ihre Rückzahlungsansprüche aus einem privaten Darlehen (Ergänzungsblatt 5 A zum Vermögensverzeichnis) Õ Ã "! Ãà - bereits Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 5 von 11 à à à Amtliche Fassung 3/2002 740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 in einer anderen Rubrik erfasst werden. Hierunter fällt z. B. auch der Anspruch auf Rückzahlung einer von Ihnen geleisteten Mietkaution. Ggf. können Sie hier auch Angaben zur Einbringlichkeit des Zahlungsanspruchs machen, wenn etwa der Zahlungsanspruch von dem Gegner bestritten wird oder wenn sich der Schuldner der Forderung im Vermögensverfall befindet. à Soweit Ihnen nach einem Erbfall möglicherweise Rechte als Erbe bzw. Miterbe oder Pflichtteilsansprüche zustehen, teilen Sie bitte die Art und den ungefähren Wert Ihres Anspruchs auch dann mit, wenn die Rechtsnachfolge noch ungeklärt ist. Ergänzungsblatt 5 D (Grundstücke, Eigentumswohnungen, Rechte an Grundstücken) à Geben Sie bitte zunächst die Lage des Grundbesitzes sowie die Nutzungsart (selbst bewohnt, vermietet, verpachtet, gewerblich genutzt, leer stehend usw.) an. Teilen Sie dann die genaue Grundbuchbezeichnung mit oder fügen Sie einen vollständigen, inhaltlich aktuellen Grundbuchauszug bei. In der Spalte ,,Eigentumsanteil" tragen Sie bitte ,,1/1" ein, wenn Ihnen der Grundbesitz allein gehört; bei mehreren Eigentümern ist der entsprechende Bruchteil anzugeben (1/2, 1/4, 1/9 usw.). Bei Eigentumswohnungen ist nur der Eigentumsanteil an dem Sondereigentum anzugeben. Den Verkehrswert können Sie ­ etwa unter Zugrundelegung des von Ihnen gezahlten Kaufpreises ­ schätzen. Die Belastungen des Grundvermögens (Grundschulden, Hypotheken usw.) ergeben sich entweder aus dem von Ihnen beigefügten Grundbuchauszug oder sie sind aus einem inhaltlich aktuellen Grundbuchauszug in die Rubrik zu übernehmen. Auch wenn Sie einen Grundbuchauszug beigefügt haben, müssen Sie den derzeitigen Wert jeder Belastung, das ist die Höhe, in der die zugrunde liegende Darlehensforderung einschließlich Zinsen und Kosten noch besteht, in der dafür vorgesehenen Spalte eintragen. Falls die Zwangsversteigerung des Grundvermögens betrieben wird oder falls Zwangsverwaltung angeordnet wurde, sind hier das zuständige Amtsgericht und das Geschäftszeichen anzugeben. à à Ergänzungsblatt 5 E (Beteiligungen) à Soweit Sie Aktien oder sonstige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besitzen, geben Sie bitte neben der Beteiligungsform (Aktie usw.) Namen und Anschrift der Gesellschaft und ­ soweit vorhanden ­ die WKN (Wertpapier-Kennnummer, auch WPKN) sowie ggf. die Depot-Nr. und den Namen der Depotbank an. Registergericht und HRB-Nr. sind etwa bei GmbH-Beteiligungen anzugeben. Wenn Sie Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. Komplementär oder Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) sind, sind hier die erforderlichen Angaben ­ auch zum Wert des Gesellschaftsanteils ­ zu machen. Falls Sie an einer Kapital- oder einer Personengesellschaft als sogenannter stiller Gesellschafter beteiligt sind, müssen Sie dies hier angeben. Eine Beteiligung an einer Genossenschaft liegt auch vor, wenn Sie bei einer Genossenschaftsbank (Volksbank, Raiffeisenbank, Sparda-Bank usw.) ein Konto besitzen und zu diesem Zweck einen Geschäftsanteil erworben haben. à à à Ergänzungsblatt 5 F (Immaterielle Vermögensgegenstände und sonstiges Vermögen) à Wenn Sie Inhaber von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder Inhaber von Patenten, Mustern oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten sind, geben Sie die Einzelheiten hier bitte so genau wie möglich an. Bitte geben Sie hier Ihr sonstiges Vermögen an, soweit dies nicht bereits in einer anderen Rubrik erfragt worden ist. à Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 6 von 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 741 Ergänzungsblatt 5 G (Laufendes Einkommen) à Bitte bezeichnen Sie, wenn Sie derzeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, zunächst Ihre genaue Tätigkeit. Soweit sich Ihr Tätigkeitsbereich in den vergangenen zwei Jahren wesentlich geändert hat, weisen Sie darauf bitte hin. Geben Sie sodann Namen und Anschrift Ihres Arbeitgebers an und teilen Sie ­ soweit vorhanden ­ auch die Personal-Nr. mit, unter der Sie bei Ihrem Arbeitgeber geführt werden. Um Ihre Angaben zu belegen, können Sie die Verdienstbescheinigungen der letzten zwei Monate beifügen. 1. Tragen Sie hier bitte Ihr regelmäßiges Monatseinkommen mit dem Auszahlungsbetrag (also abzüglich Steuern, Sozialabgaben und ggf. einbehaltener Pfändungs- bzw. Abtretungsbeträge) ein. Werden Beträge auf Grund von Pfändungen oder Lohabtretungen einbehalten, so tragen Sie den Abzweigungsbetrag bitte ebenfalls ein. Nähere Angaben zu Pfändungen und Abtretungen machen Sie in diesem Fall bitte im Ergänzungsblatt 5 H Õ Ã $& ÃÃ- y$( Ã. Ãà 2. Soweit Sie regelmäßige Zulagen (Überstunden-, Nachtzuschläge usw.) erhalten, geben Sie bitte den durchschnittlichen Monatsbetrag ebenfalls mit dem Auszahlungsbetrag und ggf. mit dem Abzweigungsbetrag ein. 3. Soweit Ihr Arbeitgeber Ihnen zusätzliche Leistungen gewährt (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Fahrtkostenzuschüsse, Verpflegungs- oder Unterkunftszuschüsse), tragen Sie diese bitte hier ein. 4. und 5. Soweit Sie im laufenden oder im vergangenen Jahr Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld erhalten haben, tragen Sie die zuletzt erhaltenen Zahlungen bitte hier ein. 6. Soweit Sie im Rahmen Ihrer Beschäftigung oder eines sonstigen Dienstverhältnisses Tantiemen, Provisionen oder zusätzliche Aufwandsentschädigungen erhalten, sind diese hier anzugeben, und zwar bei monatlicher Zahlungsweise in der Rubrik ,,monatlich", im Übrigen in der Rubrik ,,jährlich". 7. Sofern Sie infolge der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses einmalig oder vorübergehend Abfindungszahlungen oder Zahlungen aus einem Sozialplan erhalten, geben Sie diese Zahlungen hier bitte mit ihrem Gesamtbetrag an. à Wenn Sie Altersrente, Ruhestandsbezüge oder sonstige rentenähnliche Leistungen erhalten, tragen Sie diese bitte hier mit ihrem Auszahlungsbetrag (also abzüglich Steuern, Sozialabgaben und ggf. einbehaltener Pfändungs- bzw. Abtretungsbeträge) ein. Werden Beträge auf Grund von Pfändungen oder Lohnabtretungen einbehalten, so tragen Sie den Abzweigungsbetrag bitte ebenfalls ein. Nähere Angaben zu Pfändungen und Abtretungen machen Sie in diesem Fall bitte im Ergänzungsblatt 5 H Õ Ã $& ÃÃ- y$( Ã. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Hinterbliebenen- und Unfallrenten tragen Sie bitte weiter unten in der Rubrik Leistungen aus öffentlichen Kassen Õ Ã $" Ãà ein. Soweit Sie laufende Unterhaltszahlungen (Barunterhalt) erhalten, sind Name und Anschrift der unterhaltspflichtigen Person(en) sowie die Höhe des regelmäßig gezahlten Unterhalts anzugeben. Werden Beträge auf Grund von Pfändungen oder Lohnabtretungen einbehalten, so tragen Sie den Abzweigungsbetrag bitte ebenfalls ein. Hier sind Ihre regelmäßigen Leistungen aus öffentlichen Kassen anzugeben, also insbesondere Arbeitslosengeld sowie alle Sozialleistungen und alle Renten mit Ausnahme der Altersrente, die als Leistung der Rentenversicherung Õ Ã $ Ãà zu erfassen ist. Werden Beträge auf Grund von Pfändungen oder Lohnabtretungen einbehalten, so tragen Sie den Abzweigungsbetrag bitte ebenfalls ein. Wenn Sie einen Gegenstand, ein Grundstück oder eine Wohnung verpachten oder vermieten (auch Untermiete), geben Sie hier bitte zunächst das Miet- oder Pachtobjekt sowie Namen und Anschrift der Mieter oder Pächter an. Ihre Einkünfte geben Sie bitte mit dem monatlichen oder jährlichen Gesamtbetrag (Bruttomiete einschließlich aller Vorauszahlungen auf Nebenkosten etc.) an. Wenn Sie Zinseinkünfte haben, geben Sie den ungefähren Jahresbetrag dieser Einkünfte hier an. Daneben ist hier Raum für weitere laufenden Einkünfte, die nicht in einer anderen Rubrik erfasst sind. à à à à Ergänzungsblatt 5 H (Sicherungsrechte Dritter und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) à Wenn Sie Gegenstände (z. B. Ihren PKW) unter Eigentumsvorbehalt erworben oder zur Sicherung übereignet haben, geben Sie dies bitte hier an. Teilen Sie auch mit, wie hoch die gesicherte Restschuld derzeit noch ist. Nähere Angaben zum Wert des Sicherungsgegenstands machen Sie bitte im Ergänzungsblatt 5 B Õ Ã "" ÃÃ- y"# ÃÃ. Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 7 von 11 Amtliche Fassung 3/2002 742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 à Gleiches gilt, wenn Sie (etwa zur Sicherung eines Bankkredits) Ihren Lohn oder sonstige Forderungen abgetreten haben. Geben Sie hier bitte zusätzlich an, ob die Abtretung bei Ihrem Arbeitgeber offen gelegt ist, und ob der pfändbare Teil der Einkünfte abgeführt wird. Die Höhe des Abzweigungsbetrags ergibt sich aus Ihren Angaben im Ergänzungsblatt 5 G Õ Ã $ ÃÃ- y$$ ÃÃ. Soweit Sie Gegenstände oder Forderungen freiwillig verpfändet haben (z. B. in einem Pfandleihhaus), geben Sie dies bitte hier an. Teilen Sie auch mit, wie hoch die gesicherte Restschuld ist. Nähere Angaben zum Wert des Sicherungsgegenstands machen Sie bitte im Ergänzungsblatt 5 B Õ Ã ""à Ã- y"#à Ã. Wenn Gegenstände im Wege der Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden oder wenn Ihr Lohn oder sonstige Forderungen durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet wurde, ist dies im Einzelnen hier anzugeben. Die DR-Nr. (das ist das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers) ergibt sich aus dem Pfändungsprotokoll, Name und Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts befindet sich auf der Ihnen zugestellten Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. à à Ergänzungsblatt 5 J (Regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen) à Wenn Sie dritten Personen tatsächlich regelmäßigen Unterhalt leisten, geben Sie hier bitte die Personalien der Unterhaltsempfänger, das Familienverhältnis sowie Art und Höhe der regelmäßigen Unterhaltsleistung an. Soweit die Empfänger eigene Einnahmen haben, ist die Höhe dieser Einnahmen ­ soweit bekannt ­ mitzuteilen. Ihre Wohnkosten ergeben sich regelmäßig aus Ihrem Mietvertrag. Anzugeben sind die darin ausgewiesene Kaltmiete und die Mietnebenkosten. Wenn die Nebenkosten nicht gesondert ausgewiesen werden, ist in der Rubrik ,,Kaltmiete" die Gesamtmiete und in der Rubrik ,,Nebenkosten" ein Strich einzutragen. Soweit neben Ihnen weitere Personen Teile der Miete zahlen, ist neben Ihrer Mietzahlung der Anteil Ihrer Mitbewohner anzugeben. Eine von Ihnen geleistete Mietkaution ist als sonstiger Zahlungsanspruch Õ Ãv"(v ÃÃÃweiter oben zu erfassen. Weitere regelmäßige Zahlungsverpflichtungen sind nur aufzuführen, soweit es sich nicht um unwesentliche Ausgaben im Rahmen der normalen Lebensführung handelt. Anzugeben sind etwa Verpflichtungen aus Kredit-, Abzahlungskauf- oder Leasingverträgen sowie Lebensversicherungsbeiträge Õ Ã "%à à und außergewöhnliche Belastungen (z. B. Mehraufwendungen bei Vorliegen einer Behinderung, regelmäßige Pflege- und Krankheitsaufwendungen usw.). à à Ergänzungsblatt 5 K (Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen) Wenn Sie in den vergangenen vier Jahren Geld- oder Sachgeschenke von nicht geringem Wert gemacht haben, die nach Ihren Lebensverhältnissen nicht als übliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstags-, Weihnachtsgeschenke usw.) anzusehen sind, müssen Sie hier den Empfänger sowie Gegenstand und Wert der Geschenke angeben. Wenn Sie innerhalb der vergangenen zwei Jahre Gegenstände oder Forderungen an eine der im Antragsvordruck im Einzelnen aufgeführten nahe stehenden Personen veräußert haben, müssen Sie ebenfalls den Empfänger, den veräußerten Gegenstand und den Wert dieses Gegenstandes bzw. der von Ihnen erhaltenen Gegenleistung mitteilen. à à Anlage 6 (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis) à In dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis müssen Sie alle Ihre Gläubiger mit allen gegen Sie gerichteten Forderungen aufführen. Dabei genügt hier die Kurzbezeichnung des Gläubigers; die vollständigen Angaben zu den Gläubigern müssen Sie im Allgemeinen Teil des Gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Õ Ã %( Ãà erfassen. Achten Sie bitte darauf, dass die lfd. Nr. des Gläubigers im Schuldenbereinigungsplan und im Gläubigerverzeichnis jeweils übereinstimmt. Zu jedem Gläubiger müssen Sie die Forderungen erfassen, die gegen Sie geltend gemacht werden, auch wenn Sie eine Forderung für unbegründet halten. Wenn ein Gläubiger mehrere rechtlich selbständige Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 8 von 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Forderungen gegen Sie geltend macht, ist jede Hauptforderung in eine neue Zeile nach folgendem Beispiel einzutragen: lfd. Nr. 1 2 Name des Gläubigers Mustermann Musterfrau GmbH Hauptforderung 12.600,00 6.000,00 3.000,00 Zinsen Höhe bis zum 504,00 18.1.02 66,00 18.1.02 Kosten 366,00 15,00 Forderungsgrund Vertrag vom ... Schadenersatz wegen ... Warenlieferung vom ... 743 Summe aller Forderungen 19.470,00 3.081,00 Die einzelnen Forderungen sind nach dem Betrag der Hauptforderung, den hierauf beanspruchten Zinsen und den vom Gläubiger geltend gemachten Kosten aufzuschlüsseln. Bei der Berechnung der Zinsen sollte möglichst für alle Gläubiger ein einheitlicher Stichtag zugrunde gelegt sein. Der Tag, bis zu dem die Zinsen berechnet sind, ist anzugeben. Wenn Sie die Forderung ganz oder teilweise für unbegründet halten, können Sie dies in der Spalte ,,Forderungsgrund" anmerken. In der letzten Spalte ist die Summe aller Forderungen eines Gläubigers einschließlich aller Zinsen und Kosten anzugeben. Die zweite Seite des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses müssen Sie bei einem handschriftlichen Ausfüllen wegen der darauf befindlichen Versicherung nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch einreichen, wenn alle Angaben zu Gläubigern und Forderungen auf der ersten Seite Platz finden. Sollten mehr als 26 Forderungen einzutragen sein, kann die erste Seite des Verzeichnisses kopiert und eingelegt werden. Wenn der Vordruck mit dem Computer ausgefüllt wird, dürfen hier nach Aufhebung des Dokumentschutzes Zeilen eingefügt oder gelöscht werden. Anlage 7 (Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren - Allgemeiner Teil) Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan enthält Ihre Vorschläge zu einer einvernehmlichen Einigung mit Ihren Gläubigern. Wenn das Gericht eine solche Einigung für möglich hält, ordnet es die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens an. Es verzichtet auf die Durchführung, wenn eine Einigung unwahrscheinlich ist. Vor der Entscheidung des Gerichts erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Annahme des Schuldenbereinigungsplans im gerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Scheitern eines inhaltsgleichen außergerichtlichen Einigungsversuchs möglich, weil im gerichtlichen Verfahren das Schweigen der Gläubiger als Zustimmung zu dem Plan gilt, und weil das Gericht die Widersprüche einzelner Gläubiger auf Ihren Antrag hin ersetzen kann, sofern die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zugestimmt hat und die zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der gesamten Forderungen auf sich vereinigen. à Sie müssen in der Kopfzeile des Schuldenbereinigungsplans Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift einsetzen, weil der angenommene Schuldenbereinigungsplan wie ein gerichtlicher Vergleich einen Vollstreckungstitel darstellt, in dem die Beteiligten vollständig erfasst sein müssen. Als Datum des Schuldenbereinigungsplans setzen Sie bitte zunächst das Datum des Insolvenzantrags ein. Wenn Sie im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens einen geänderten Schuldenbereinigungsplan einreichen, ist hier jeweils das Datum der aktuellen Fassung einzusetzen. In der inhaltlichen Gestaltung des Schuldenbereinigungsplans sind Sie weitgehend frei. Das Gesetz bestimmt lediglich, dass der Plan Regelungen über die Sicherheiten der Gläubiger enthalten muss. Deshalb sind neben dem Allgemeinen Teil stets auch die ergänzenden Regelungen (Anlage 7 B) Õ Ã &!à à einzureichen. Ob Sie für Ihr Angebot an die Gläubiger daneben den Musterplan mit Einmalzahlung oder festen Raten Õ Ã & ÃÃ, den Musterplan mit flexiblen Raten Õ Ã & Ãà oder einen von diesen Vorgaben abweichenden sonstigen Plan verwenden, ist Ihnen freigestellt. Für Gestaltung und Inhalt eines sonstigen Plans bestehen keine zwingenden Vorgaben. Sie sollten aber stets darauf achten, dass sich aus dem Plan genau ergibt, wem Sie welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt anbieten. Der Plan sollte präzise, verständlich und nachvollziehbar sein, damit Ihre Gläubiger und das Gericht zweifelsfrei erkennen können, welche Rechte und Pflichten durch den Plan begründet werden. Bitte beachten Sie auch, dass Ihren Gläubigern außer dem Plan nur die Vermögensübersicht zugestellt wird, sodass sich alle wesentlichen Informationen zu Ihren Verbindlichkeiten auch aus dem Plan ergeben sollten. Jeder Ihnen bekannte Gläubiger ist mit seiner vollständigen, zustellungsfähigen Anschrift und, soweit ­ etwa bei Gesellschaften (GmbH, KG usw.) oder bei Minderjährigen ­ geboten, unter Angabe des gesetzlichen Vertreters anzugeben. Die Angabe von Postfachanschriften ist nicht zulässig. Soweit Ihnen ein Verfahrensbevollmächtigter des Gläubigers bekannt ist, können Sie diesen gleichfalls hier angeben. Die Gläubiger sind fortlaufend zu nummerieren. Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die Gläubiger in alphabetischer Reihenfolge zu sortieren. Zu jedem Gläubiger ist die Gesamthöhe seiner Forderungen sowie deren prozentualer Anteil an der Gesamtverschuldung mitzuteilen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Nummerierung auch im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis Õ Ã%$ Ãà und im Besonderen Teil des Schuldenbereinigungsplans Õ Ã &ÃÃÃÃ& Ãà einheitlich verwenden. à à à Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 9 von 11 744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Anlage 7 A (Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren Besonderer Teil - Musterplan mit Einmalzahlung oder festen Raten) à Den Musterplan mit Einmalzahlung bzw. festen Raten können Sie verwenden, wenn Sie Ihren Gläubigern eine einmalige oder mehrere regelmäßige (meist monatliche) Zahlungen anbieten. Bitte geben Sie in der dem eigentlichen Zahlungsplan vorangestellten Rubrik zunächst Ihre Gesamtverschuldung (die Summe aller Forderungen Ihrer Gläubiger aus dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis), den Gesamtregulierungsbetrag (die Summe aller im Plan angebotenen Zahlungen) sowie die sich hieraus ergebende Gesamtregulierungsquote an. Bei Ratenzahlungen geben Sie bitte auch an, wie hoch die monatliche Gesamtrate (die Summe Ihrer monatlichen Zahlungen) ist. Für die Durchführung des Plans besonders wichtig ist die Angabe der Anzahl der Raten, der Zahlungsweise und des Zahlungsbeginns. Auch Sonderzahlungen, die Sie zusätzlich zu den regulären Ratenzahlungen leisten wollen, sind hier genau zu bezeichnen. Soweit diese Angaben für alle Gläubiger in gleicher Weise gelten, machen Sie die Angaben bitte nur in der hierfür vorgesehenen allgemein gültigen Rubrik ,,Zahlungsweise und Fälligkeit". Nur wenn für einzelne Gläubiger unterschiedliche Regelungen gelten sollen, müssen Sie die Spalte ,,Zahlungsweise und Fälligkeit" für diese Gläubiger ausfüllen. Bitte beachten Sie bei der Bestimmung des Zahlungsbeginns, dass Sie die Zahlungen erst aufnehmen können, wenn das Gericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festgestellt hat. Es empfiehlt sich daher, für den Beginn der Zahlungen keinen festen Zeitpunkt, sondern eine auf die Annahme des Schuldenbereinigungsplans bezogene Regelung vorzusehen (z. B.: ,,monatlich zum 3. Werktag, erstmals in dem auf die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans folgenden Monat"). Geben Sie in dem nachfolgenden Zahlungsplan nach der lfd. Nr. aus dem Allgemeinen Teil des Schuldenbereinigungsplans Õ Ã %( ÃÃund der Kurzbezeichnung des Gläubigers die Forderungen des Gläubigers, wie im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis Õ Ã %$à ÃÃerläutert, jeweils nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgeschlüsselt an. Die Aufschlüsselung dient hier zur Information der übrigen Gläubiger, denen das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht zugestellt wird. Geben Sie bitte auch an, ob die Forderung des Gläubigers gesichert ist (z. B. durch eine Lohnabtretung, eine Sicherungsübereignung, ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft oder Mithaftung Dritter). Soweit dies der Fall ist, müssen Sie in den Ergänzenden Regelungen (Anlage 7 B) Õ Ã &! Ãà angeben, inwieweit diese Sicherungsrechte von dem Plan berührt werden. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit sind auch im Schuldenbereinigungsplan mehrere rechtlich selbständige Hauptforderungen eines Gläubigers getrennt aufzuführen. Entsprechend ist die Höhe der Einmalzahlung oder Rate für jede Forderung gesondert anzugeben. Auch kann die Regulierungsquote (der prozentuale Anteil aller von Ihnen angebotenen Zahlungen an der Gesamtforderung des Gläubigers) bei mehreren Hauptforderungen eines Gläubigers unterschiedlich sein (etwa wegen nur teilweise bestehender Sicherungsrechte oder bei einer Forderung, deren Berechtigung Sie nicht oder nur teilweise anerkennen). Anlage 7 A (Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren Besonderer Teil - Musterplan mit flexiblen Raten) à Der Musterplan mit flexiblen Raten ist für die Fälle gedacht, in denen Sie Ihren Gläubigern keine festen Raten anbieten können oder wollen. Die Grundlage für die Berechnung der flexiblen Raten bildet dabei der pfändbare Teil Ihres Einkommens. Sie können Ihren Gläubigern zusätzlich zu dem pfändbaren Einkommensteil auch einen Teil Ihres unpfändbaren Einkommens anbieten oder bestimmen, dass Ihnen nach einer gewissen Laufzeit des Plans ein Teil des pfändbaren Einkommens verbleiben soll. Soweit der von Ihnen angebotene Zahlbetrag nicht dem jeweils pfändbaren Teil Ihres Einkommens entsprechen soll, müssen Sie dies in einer Ergänzenden Regelung (Anlage 7 B) Õ Ã &! ÃÃeindeutig bestimmen. Bitte geben Sie beim flexiblen Plan zunächst Ihre Gesamtverschuldung (die Summe aller Forderungen Ihrer Gläubiger aus dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis) sowie den derzeit pfändbaren Teil Ihres Einkommens an. Für die Durchführung des Plans besonders wichtig ist die Angabe der Gesamtlaufzeit des Plans, der Zahlungsweise und des Beginns der Laufzeit. Soweit diese Angaben für alle Gläubiger in gleicher Weise gelten, machen Sie die Angaben bitte nur in der hierfür vorgesehenen allgemein gültigen Rubrik ,,Zahlungsweise und Fälligkeit". Nur wenn für einzelne Gläubiger unterschiedliche Regelungen gelten sollen, müssen Sie Spalte ,,Zahlungsweise und Fälligkeit" für diese Gläubiger ausfüllen. Bitte beachten Sie bei der Bestimmung des Beginns der Laufzeit, dass Sie Zahlungen erst aufnehmen können, wenn das Gericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festgestellt hat. Es empfiehlt sich daher, für den Beginn der Laufzeit keinen festen Zeitpunkt, sondern eine auf die Annahme des Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 10 von 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Schuldenbereinigungsplans bezogene Regelung vorzusehen (z. B.: ,,monatlich zum 3. Werktag, erstmals in dem auf die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans folgenden Monat"). 745 Geben Sie in dem nachfolgenden Zahlungsplan nach der lfd. Nr. aus dem Allgemeinen Teil des Schuldenbereinigungsplans Õ Ã %( ÃÃund der Kurzbezeichnung des Gläubigers bitte zunächst an, ob die Forderung des Gläubigers gesichert ist (z. B. durch eine Lohnabtretung, eine Sicherungsübereignung, ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft oder Mithaftung Dritter). Soweit dies der Fall ist, müssen Sie in den Ergänzenden Regelungen (Anlage 7 B) Õ Ã &! Ãà regeln, inwieweit diese Sicherungsrechte von dem Plan berührt werden. Sodann sind die Forderungen des Gläubigers, wie im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis Õ Ã %$à erläutert, jeweils nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgeschlüsselt anzugeben. Die Aufschlüsselung dient hier zur Information der übrigen Gläubiger, denen das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht zugestellt wird. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit sind auch im Schuldenbereinigungsplan mehrere Forderungen eines Gläubigers getrennt aufzuführen. Auch kann der Anteil des Gläubigers am Zahlbetrag bei mehreren Hauptforderungen eines Gläubigers unterschiedlich sein (etwa wegen nur teilweise bestehender Sicherungsrechte oder bei einer Forderung, deren Berechtigung Sie nicht oder nur teilweise anerkennen). Anlage 7 B (Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren Besonderer Teil ­ Ergänzende Regelungen) à Soweit Forderungen der Gläubiger gesichert sind (z. B. durch eine Lohnabtretung, eine Sicherungsübereignung, ein Pfandrecht, eine Bürgschaft oder Mithaftung Dritter), müssen Sie hier regeln, inwieweit diese Sicherungsrechte von dem Plan berührt werden. Sie können hier z. B. bestimmen, dass während der Laufzeit alle Pfändungsmaßnahmen und Abtretungen ruhen und nach vollständiger Erfüllung des Plans wegfallen. Auch können Sie regeln, ob und in welchem Umfang die Mithaftung anderer Personen (z. B. Bürgen) entfallen soll. Falls gegen Sie die Zwangsvollstreckung betrieben wird und das Gericht im Anschluss an Ihren Insolvenzantrag die Zwangsvollstreckung vorläufig einstellt, sollten Sie hier auch regeln, ob die vorläufig nicht an die Gläubiger ausgezahlten Pfändungsbeträge beim Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans an die Pfändungsgläubiger ausgekehrt oder im Rahmen des Zahlungsplans anteilig an die Gläubiger verteilt werden sollen. Ob und in welchem Umfang Sie darüber hinaus ergänzende Regelungen in Ihren Schuldenbereinigungsplan aufnehmen, ist Ihnen überlassen. Über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten kann Sie die Person oder Stelle beraten, die den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch begleitet hat. In Betracht kommen insbesondere Verschlechterungs- oder Besserungsklauseln, die einerseits Sie bei einer Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Situation davor schützen, Ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Plan nicht mehr erfüllen zu können, andererseits den Gläubigern das Recht geben, bei einer deutlichen Besserung Ihrer Vermögensverhältnisse eine Anpassung der Zahlungen zu verlangen. Sinnvoll im Hinblick auf die mögliche Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht kann darüber hinaus die Aufnahme einer Verfallklausel sein, wonach die Gesamtforderung Ihrer Gläubiger für den Fall, dass Sie Ihre Zahlungspflichten aus dem Plan nicht erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen wieder in voller Höhe auflebt. Anlage 7 C (Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung) à Die Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung sind kein notwendiger Bestandteil des Schuldenbereinigungsplans. Sie dienen dazu, einzelne Regelungen des Schuldenbereinigungsplans für die Gläubiger verständlich zu machen. So kann es sich beispielsweise empfehlen, die quotenmäßige Besserstellung eines Gläubigers zu erklären, um Einwendungen der schlechter gestellten Gläubiger entgegenzuwirken. Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 11 von 11 746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Allgemeine Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW) Vom 6. Februar 2002 A) Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten I. Ernennung und Entlassung von unmittelbaren Beamtinnen und Beamten I. a) Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die Anordnungen vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), vom 28. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2491), vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1698) und vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf ­ den Deutschen Wetterdienst, ­ das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, ­ die Bundesanstalt für Straßenwesen, ­ das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, ­ das Kraftfahrt-Bundesamt, ­ das Luftfahrt-Bundesamt, ­ die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, ­ das Bundesamt für Güterverkehr, ­ die Bundesanstalt für Gewässerkunde, ­ die Bundesanstalt für Wasserbau, ­ das Eisenbahn-Bundesamt, ­ das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und ­ die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen jeweils für ihren Geschäftsbereich. I. b) Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der unter I. a) genannten Anordnung übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens der Besoldungsordnung A auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens mit dem Recht, diese Befugnisse hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu übertragen. II. Ernennung und Entlassung von mittelbaren Beamtinnen und Beamten Auf Grund des § 148 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Arti- kel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) übertrage ich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten der Eisenbahn-Unfallkasse bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf den Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer zu übertragen. B) Übertragung von Befugnissen I. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt auf ­ die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, ­ die Bundesanstalt für Gewässerkunde, ­ die Bundesanstalt für Wasserbau, ­ das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, ­ das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, ­ den Deutschen Wetterdienst, ­ das Kraftfahrt-Bundesamt, ­ das Bundesamt für Güterverkehr, ­ das Eisenbahn-Bundesamt, ­ die Bundesanstalt für Straßenwesen, ­ das Luftfahrt-Bundesamt, ­ die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung und ­ das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die Befugnis 1. nach § 60 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 2. nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 BBG, Nebentätigkeiten zu genehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu widerrufen, 4. nach § 69a Abs. 1 und 3 BBG, die Anzeige ihrer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu untersagen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 5. nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen und Geschenken zuzustimmen, 6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis 1 000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung, 7. nach § 9 Abs. 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV), Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu erteilen. II. Übertragung von Befugnissen nach dem Beamtenversorgungsgesetz und ergänzenden Vorschriften (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt 1. der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WSD West) a) seine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), soweit nicht in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist, b) die Aufgaben des Versorgungsträgers nach ­ dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, ­ § 53b Abs. 2 des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, c) die Zuständigkeiten zur Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach Maßgabe der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung, d) die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenversorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder diese Anordnung eine andere Zuständigkeit festgelegt wird, e) die unter den Buchstaben a bis d genannten Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten hinsichtlich der Personen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung sowie nach § 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre, soweit sie zuletzt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angehört haben, 2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis (vgl. § 49 Abs. 1 BeamtVG) a) für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18 BeamtVG beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten mit Dienstbezügen oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, b) für Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 BeamtVG, c) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach § 31 Abs. 5 und den §§ 32 bis 35 BeamtVG, d) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG, 747 e) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG, f) für die Entscheidungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, g) für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, und h) für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, bei Beträgen bis 1 000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist für die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c bis e sowie b und f genannten Entscheidungen die WSD West zuständig. Dies gilt entsprechend für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e genannten Personen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen behält sich die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen vor, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. III. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt die in Abschnitt I genannten Behörden, 1. nach § 11 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz das Tageund Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen, 2. nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 Trennungsgeldverordnung (TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei einer Einstellung zuzustimmen, wenn Umzugskostenvergütung nicht zugesagt ist, 3. Mietbeiträge zu bewilligen (Nummer 12.5.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz). (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt die in Abschnitt I genannten Behörden nach § 9 Abs. 3 TGV als für die Gewährung von Trennungsgeld zuständige Behörden. IV. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesdisziplinargesetz Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt den Leitern und Leiterinnen der in Abschnitt I genannten Behörden 1. gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 b) Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des Bundes und c) Laufbahn des höheren Wetterdienstes des Bundes zu entscheiden, 2. dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die Befugnis nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes zu entscheiden, 3. den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die a) Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, b) Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, c) Laufbahn des mittleren nautischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und d) Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu entscheiden, 4. dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Eisenbahn-Bundesamt, dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes in der jeweiligen Fachrichtung zu entscheiden, 5. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BLV, über die Zulassung zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes sowie des gehobenen Dienstes nach § 28 BLV zu entscheiden, 6. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis nach § 36 BLV, bei Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes über den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu entscheiden; dies gilt nicht in den Fällen des § 37 BLV. VII. Übertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt 1. den Leitern und Leiterinnen der in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis, nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 15 der Besoldungsordnung A Jubiläumszuwendungen aus Anlass des fünfundzwanzigjährigen und des vierzigjährigen Dienstjubiläums zu gewähren oder zu versagen, 2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis a) nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst, über Anträge auf Gewährung von a) nach § 33 Abs. 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, b) nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, c) nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BDG die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchbescheiden, 2. gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die Disziplinarbefugnisse nach § 84 Satz 2 BDG. Für die Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 16 und höher wird eine Delegation im Einzelfall vorbehalten; für die Behördenleiter und -leiterinnen, deren Vertreter oder Vertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder des Deutschen Wetterdienstes verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. V. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis 1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), bei Beträgen bis zu 1 000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung, 2. nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV), über den Mietzuschuss der Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland (§ 52 Abs. 1 BBesG) und bei Abordnungen vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 BBesG) zu entscheiden, 3. nach Nummer 59.5.6 BBesGVwV, über die Rückforderung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu entscheiden, 4. nach § 66 Abs. 1 BBesG, den Anwärtergrundbetrag herabzusetzen und nach Nummer 66.2.1 BBesGVwV, über die Anerkennung besonderer Härtefälle zu entscheiden, in denen von einer Kürzung abzusehen ist, 5. nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG den dienstlichen Wohnsitz der Beamtinnen und Beamten anzuweisen. VI. Übertragung von Befugnissen nach der Bundeslaufbahnverordnung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt 1. dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach § 6 Abs. 3 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), über die Anerkennung der Befähigung für die a) Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Werktagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die in den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genannten Zwecke zu entscheiden, b) nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. November 1999 (D I 3 ­ 211 481/1 ­) über die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für Bundesbedienstete, über die Gewährung von Rechtsschutz für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 und für vergleichbare Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu entscheiden, c) nach der Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezember 1964 (MinBIFin. 1965 S. 562), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. April 1995 ­ II A 4 ­ BA 1011 ­ 4/95 ­, über Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bis zu einem Erstattungsbetrag von 1 500 Euro im Einzelfall zu entscheiden, d) nach der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien ­ VR) vom 28. November 1975 (GMBl S. 829), über Vorschussanträge zu entscheiden und e) nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften ­ DWV) in der Neufassung vom 3. Oktober 1989 (GMBl S. 717), über Anträge auf Absehen von der Zuweisung von Dienstwohnungen, Entbinden von der Bezugspflicht und Beibehaltung von Dienstwohnungen zu entscheiden. (2) Auf Grund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung des Bundes vom 30. Januar 1987 (GMBl S. 69), geändert durch die 1. Änderung der Nachdiplomierungsordnung des Bundes vom 16. Januar 1991 (GMBl S. 124), bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen als für die Nachdiplomierung zuständige Stellen in seinem Geschäftsbereich 1. den Deutschen Wetterdienst für die Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes und 2. die jeweilige Wasser- und Schifffahrtsdirektion für die Antragsteller der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die dieser Direktion einschließlich der nachgeordneten Dienststellen angehören beziehungsweise angehört haben. 749 Hat der Antragsteller keiner dieser Behörden angehört, wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einzelfall die zuständige Stelle bestimmen. VIII. Regelung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in Beamtenangelegenheiten Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genannten Behörden nach § 172 BBG in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) die Befugnis, über die Widersprüche der Beamtinnen und Beamten, der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtinnen und Beamten oder eines/einer Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit diese Behörde oder ihnen nachgeordnete Stellen zum Erlass oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig waren. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 126 Abs. 3 BRRG. IX. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Auf Grund des § 174 Abs. 3 BBG überträgt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind. X. Vorbehaltsklausel In besonderen Fällen behält sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Zuständigkeiten nach den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung vor. C) Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW) vom 15. März 1999 (BGBl. I S. 806) außer Kraft. Berlin, den 6. Februar 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen In Vertretung Henner Wittling 750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Berichtigung der Auslandskostenverordnung Vom 18. Februar 2002 Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161) ist wie folgt zu berichtigen: In der Nummer 520.2 der Anlage 1 ist der Betrag von ,,12 " durch den Betrag von ,,2 " zu ersetzen. Berlin, den 18. Februar 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag Horsten ­­­­­­­­­­­­­­­ Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 5, ausgegeben am 5. Februar 2002 Tag 23. 1. 2002 Inhalt Achte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des TIR-Übereinkommens 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1999 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 142 14. 12. 2001 153 18. 12. 2001 156 20. 12. 2001 157 20. 12. 2001 158 20. 12. 2001 161 162 163 164 166 20. 12. 2001 20. 12. 2001 21. 12. 2001 27. 12. 2001 2. 1. 2002 168 2. 1. 2002 169 2. 1. 2002 169 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Tag 3. 1. 2002 Inhalt Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Ökologie und natürliche Ressourcen der Russischen Föderation über die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bei der Lösung konkreter Probleme auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Preis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. 751 Seite 170 7. 1. 2002 171 7. 1. 2002 171 7. 1. 2002 172 ­­­­­­­­­­­­­­­ Nr. 6, ausgegeben am 18. Februar 2002 Tag 11. 2. 2002 Inhalt Gesetz zu dem Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XC012 Seite 174 7. 1. 2002 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-usbekischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 24. November 1981 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen sowie über das gleichzeitige Außerkrafttreten der Verordnung vom 18. November 1977 zu dem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden . . . . . . . . . . . . . . Preis dieser Ausgabe: 10,85 (9,80 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. 269 270 7. 1. 2002 8. 1. 2002 270 8. 1. 2002 271 9. 1. 2002 272 10. 1. 2002 273 273 10. 1. 2002 14. 1. 2002 275 14. 1. 2002 276 752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 8,05 (7,00 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Verkehrsblatt ­ Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland ­ verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt Tag des Inkrafttretens 8. 1. 2002 Schifffahrtspolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung über · Bundeswasserstraßen der Zone 1 und der Zone 2 (Anlage 1)* _________________ * erstmals erlassen 2/2002 S. 79 1. 1. 2002 15. 1. 2002 Schifffahrtspolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ­ Begegnen auf dem Rhein-Herne-Kanal (§ 15.06 Nr. 4)** ­ Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe auf der Spree-Oder-Wasserstraße (§ 21.02 Nr. 2)** ­ Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe auf der Unteren Havel-Wasserstraße und der Potsdamer Havel (§ 22.02 Nr. 2)** ­ Kennzeichnung von Brücken- oder Wehröffnungen auf den Grenzgewässern Oder, Westoder und Lausitzer Neiße (§ 26.21)** ­ Anwendungsbereich der Peene und Warnow (§ 27.01 Buchstabe b)** ­ Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe auf der Peene und Warnow (§ 27.02 Nr. 1.2, Nr. 2 und 3)*** ­ Fahrgeschwindigkeit auf der Peene (§ 27.04)* _________________ *** erstmals erlassen *** Wiederholung ohne Änderung *** Wiederholung mit Änderungen 2/2002 S. 79 1. 2. 2002 21. 12. 2001 Bekanntmachung einer Übersicht über amtliche Berechtigungsscheine und Befähigungsnachweise (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen) 21. 1. 2002 Veröffentlichung nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) Liste der Fundstellen neuer, seit dem 1. Januar 2001 veröffentlichter schiffsbezogener Sicherheitsregelungen und -standards (Stand: 31. 12. 2001) 2/2002 S. 81 2/2002 S. 81