Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 27 vom 29.04.2002  - Seite 1405 bis 1460 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Tag 23. 4. 2002 1405 G 5702 Nr. 27 Seite 1406 Ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Inhalt Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG) . . . . . . . . . . . . . . FNA: 312-7, 363-1, 7100-1 GESTA: C133 23. 4. 2002 Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz ­ FPG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-5/9; neu: 860-5-24; 860-5, 2126-9, 2126-9, 2126-9-13-2, 2126-9-13-2, 2126-9-13-2 GESTA: M057 1412 17. 4. 2002 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk (Fotografenmeisterverordnung ­ FotografMstrV) FNA: neu: 7110-3-148; 7110-3-63 1438 17. 4. 2002 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-8-14; 806-21-8-3 1442 17. 4. 2002 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ (LAP-mtDBWVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-7-17-3 1444 19. 4. 2002 Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Kennzeichen-Ausnahmeverordnung ­ KennzAusV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 9231-1-13 1454 19. 4. 2002 Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen, auf die § 341k des Handelsgesetzbuches nicht anzuwenden ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen (Sachverständigenprüfverordnung ­ SachvPrüfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7631-1-33; 7631-1-12 1456 22. 4. 2002 Berichtigung der Strahlenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 751-1-8 1459 16. 4. 2002 Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei dem bundesunmittelbaren Bundesinstitut für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung FNA: neu: 2031-4-14 1460 1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG) Vom 23. April 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau der Registerbehörde trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Personendaten des Betroffenen; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten,". 3. In § 10 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 1 bis 3. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In das Register sind einzutragen 1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird, 2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei, sofern die Entscheidung oder Verfügung auf Grund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen ergangen ist und das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. Das Datum des Gutachtens ist einzutragen. Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden. § 5 findet entsprechende Anwendung. Ferner ist einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Registerbehörde unterrichtet den Betroffenen von der Eintragung." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 5. § 13 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,". 6. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke (1) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 (2) Legt der Betroffene schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lässt. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Sind Eintragungen mit einem Sperrvermerk versehen, wird eine Auskunft über sie nur den in § 41 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 genannten Stellen erteilt. In der Auskunft ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen." 7. Dem § 20a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsverbots nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig." 8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: ,,§ 21a Automatisiertes Auskunftsverfahren Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. § 493 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend." 9. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten Anordnung oder ein Suchvermerk eingeht." 10. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden." b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: ,,(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung. (4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach § 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen." 14. § 32 wird wie folgt geändert: 11. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1407 Das Wort ,,Rehabilitation" wird durch das Wort ,,Rehabilitierung" ersetzt. Nach der Angabe ,,§§ 10 und 11" wird das Wort ,,vorzeitig" eingefügt. 12. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Suchvermerke". 13. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Speicherung Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient und der Aufenthaltsort des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage unbekannt ist." a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 10 eingefügt: ,,10. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,". bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind." 15. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird aufgehoben. 16. In § 37 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,erledigt" die Wörter ,,oder die Strafe noch nicht erlassen" eingefügt. 17. § 39 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,von Verurteilungen" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verurteilungen" die Wörter ,,und Eintragungen nach § 11" eingefügt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11 bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll er auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören." 1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 21. Nach § 42 werden folgende §§ 42a bis 42c eingefügt: ,,§ 42a Auskunft für wissenschaftliche Zwecke (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. (2) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung. (3) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz. (4) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. (5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (6) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz. (7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, 18. § 40 wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Nachträgliche Eintragung Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt dem Betroffenen eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt entsprechend." 19. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) b) Die Wörter ,,Steckbriefnachrichten und" werden gestrichen. In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Strafvollzugs" die Wörter ,,einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen" angefügt. In Nummer 3 werden die Wörter ,,dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz" durch die Wörter ,,den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder" und die Wörter ,,Amt für Sicherheit in der Bundeswehr" durch die Wörter ,,Militärischen Abschirmdienst" ersetzt. In Nummer 7 werden nach dem Wort ,,Ausländerbehörden" die Wörter ,,und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" eingefügt. c) d) d1) In Nummer 9 werden nach dem Wort ,,Jagdscheinen" die Wörter ,, , für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes" eingefügt. e) f) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. Folgende Nummer 12 wird angefügt: ,,12. dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz." 20. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 42 Auskunft an den Betroffenen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann." cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,wenn in ihr auf Eintragungen im Register hingewiesen wird," gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. (8) Ist es der Registerbehörde mit vertretbarem Aufwand möglich, kann sie mit den Registerdaten vorbereitende Analysen durchführen. § 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8 gilt entsprechend. § 42c Protokollierungen (1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften und Hinweisen Protokolle über folgende Daten: 1. die Vorschrift dieses Gesetzes, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht, 2. den Zweck der Auskunft, 3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Personendaten, 4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Abs. 5 oder deren Kennung, 5. den Zeitpunkt der Übermittlung, 6. den Namen des Bediensteten, der die Mitteilung gemacht hat oder eine Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren, 7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 1. (2) Die Protokolldaten dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu löschen." 22. Nach § 44 werden folgende Überschrift und folgender § 44a eingefügt: ,,4. Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes § 44a Versagung der Auskunft (1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer im Register eingetragenen Person für die Auskunftserteilung, wenn eine Zeugenschutzstelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge erforderlich ist. (2) Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister über die gesperrten Personendaten versagen, soweit entge- 1409 genstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Sie gibt der Zeugenschutzstelle zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme; die Beurteilung der Zeugenschutzstelle, dass die Versagung der Auskunft für Zwecke des Zeugenschutzes erforderlich ist, ist für die Registerbehörde bindend. Die Versagung der Auskunft bedarf keiner Begründung. (3) Die Registerbehörde legt über eine Person, über die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die Zeugenschutzstelle darlegt, dass dies zum Schutze dieser Person als Zeuge vor Ausforschung durch missbräuchliche Auskunftsersuchen erforderlich ist. Über diesen Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt. Die Registerbehörde unterrichtet die Zeugenschutzstelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft, der zu dieser Person oder zu sonst von der Zeugenschutzstelle bestimmten Daten eingeht. (4) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben unberührt." 23. In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,erledigt" die Wörter ,,oder die Strafe noch nicht erlassen" eingefügt. 24. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,übermittelt und" gestrichen. 25. § 57 wird wie folgt gefasst: ,,§ 57 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (1) Stellen eines anderen Staates sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen wird nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, Auskunft aus dem Register erteilt. (2) Soweit völkerrechtliche Verträge nicht geschlossen worden sind, kann das Bundesministerium der Justiz den in Absatz 1 genannten Stellen für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang Auskunft erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie erteilt worden ist. Eine Auskunft unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. (3) Regelmäßige Benachrichtigungen über strafrechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnahmen, die im Zentralregister eingetragen werden (Strafnachrichten), werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, erstellt und übermittelt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle." 1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Artikel 8 und Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird folgender § 7c eingefügt: ,,§ 7c Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Generalbundesanwalt geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend anzuwenden." Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert: 1. § 153b wird wie folgt gefasst: ,,§ 153b Verwaltungsvorschriften Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen." 2. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt: ,,§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend." Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 14, 16, 21 und 28 tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 26. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,des § 42 Abs. 2" wird durch die Angabe ,,der §§ 42a, 42c" ersetzt. b) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Strafvollzugs" die Wörter ,,einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen" angefügt. 27. § 62 wird wie folgt gefasst: ,,§ 62 Suchvermerke Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird." 28. § 69 wird wie folgt gefasst: ,,§ 69 Übergangsvorschriften (1) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behandelt. In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte Verurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen waren. (2) Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober 2002 erfolgt sind, werden nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung. § 24 Abs. 4 gilt entsprechend." 29. Die §§ 70 und 71 werden aufgehoben. 30. In § 25 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 3 Satz 2 und § 55 Abs. 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. Änderung der Justizverwaltungskostenordnung Nach § 7b der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1411 Berlin, den 23. April 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz ­ FPG) Vom 23. April 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1169), wird wie folgt geändert: 1. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; mit Ausnahme von Notfällen und einer mit Einwilligung der Krankenkassen erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus gilt dies bei Abrechnung einer Fallpauschale nicht für eine Verlegung in ein nachsorgendes Krankenhaus,". 1a. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter ,, , des Krankenhausentgeltgesetzes" eingefügt. 4. 1b. In § 64 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Bundespflegesatzverordnung" die Wörter ,,oder nach § 3 oder § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes" eingefügt. 1c. In § 69 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Krankenhausfinanzierungsgesetz" die Wörter ,, , dem Krankenhausentgeltgesetz" eingefügt. 2. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen" gestrichen. In § 109 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter ,, , des Krankenhausentgeltgesetzes" eingefügt. schulkliniken die Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist so zu gestalten, dass die Hochschulambulanzen die Untersuchung und Behandlung der in Satz 1 genannten Personen in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchführen können. Das Nähere zur Durchführung der Ermächtigung regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch Vertrag mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,poliklinischer Institutsambulanzen" durch die Wörter ,,der Hochschulambulanzen" ersetzt und nach den Wörtern ,,Umfangs und" werden die Wörter ,,der Ambulanzen" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,poliklinischer Institutsambulanzen" durch die Wörter ,,der Hochschulambulanzen" ersetzt. § 120 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , Polikliniken und sonstiger" durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen und der sozialpädiatrischen Zentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. Die Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart. Sie muss die Leistungsfähigkeit der psychiatrischen Institutsambulanzen und der sozialpädiatrischen Zentren bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. Bei der Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen soll eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen. Bei Hochschulambulanzen an öffentlich geförderten Krankenhäusern ist ein Investitionskostenabschlag zu berücksichtigen. Die Gesamtvergütungen nach § 85 für das Jahr 2003 sind auf der Grundlage der um die für Leistungen der Polikliniken gezahlten Vergütungen 3. 3a. § 117 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Polikliniken" durch das Wort ,,Hochschulambulanzen" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Zulassungsausschuss (§ 96) ist verpflichtet, auf Verlangen von Hochschulen oder Hoch- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 bereinigten Gesamtvergütungen des Vorjahres zu vereinbaren." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Polikliniken" durch das Wort ,,Hochschulambulanzen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,, , bei den Polikliniken zusätzlich um einen Abschlag von 20 vom Hundert für Forschung und Lehre" gestrichen. cc) In Satz 4 werden im ersten Halbsatz nach den Wörtern ,,wird für" die Wörter ,,die Hochschulambulanzen," eingefügt und im zweiten Halbsatz die Wörter ,,Polikliniken und" gestrichen. 5. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,zugelassene Krankenhäuser" die Wörter ,,einheitlich für alle Patienten" eingefügt. b) Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,medizintechnischer Leistungen," die Wörter ,,einschließlich Mindestanforderungen an die Struktur- und Ergebnisqualität," eingefügt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. einen Katalog planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände,". cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4; das Wort ,,und" wird durch ein Komma ersetzt. dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5; der Punkt wird durch das Wort ,,und" ersetzt. ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. Inhalt und Umfang eines im Abstand von zwei Jahren zu veröffentlichenden strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser, in dem der Stand der Qualitätssicherung insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sowie der Umsetzung der Regelungen nach Nummer 3 dargestellt wird. Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen. Er ist über den in der Vereinbarung festgelegten Empfängerkreis hinaus von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen. Der Bericht ist erstmals im Jahr 2005 für das Jahr 2004 zu erstellen." c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Wenn die nach Satz 3 Nr. 3 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich 6. 1413 nicht erreicht wird, dürfen ab dem Jahr 2004 entsprechende Leistungen nicht erbracht werden. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach Satz 3 Nr. 3 bestimmen, bei denen die Anwendung von Satz 4 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte; sie entscheidet auf Antrag des Krankenhauses bei diesen Leistungen über die Nichtanwendung von Satz 4. Zum Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität der stationären Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der Qualitätsberichte nach Nummer 6 auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und Empfehlungen aussprechen." In § 137c Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,Der Ausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der knappschaftlichen Krankenversicherung, fünf Vertretern der Krankenhäuser und vier Vertretern der Bundesärztekammer. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie über deren Stellvertreter sollen sich die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 einigen." 6a. § 140b Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter ,, , des Krankenhausentgeltgesetzes" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Bundespflegesatzverordnung" die Wörter ,,oder nach § 3 oder § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes" eingefügt. 6b. In § 275 Abs. 1 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,". 7. 8. § 275a wird aufgehoben. § 301 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,bei Neugeborenen unter einem Aufnahmealter von 29 Tagen das Geburtsgewicht," durch die Wörter ,,bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht," ersetzt. bb) In Nummer 9 werden nach den Wörtern ,,sowie nach" die Wörter ,,dem Krankenhausentgeltgesetz und" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 sche Leistungen und ein für das Krankenhaus einheitlicher Basispflegesatz als Entgelt für nicht durch ärztliche oder pflegerische Tätigkeit veranlasste Leistungen vorzusehen." c) In Absatz 2a werden die Sätze 11 und 12 aufgehoben. d) Absatz 4a wird aufgehoben. e) In Absatz 4b wird Satz 5 aufgehoben. f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Werden die Krankenhausleistungen mit Fallpauschalen oder Zusatzentgelten nach § 17b vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1." 4. § 17b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a0) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort ,,Einrichtungen" die Wörter ,,und der Einrichtungen für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin" eingefügt. aa) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitlich Regelungen für Zuoder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für die Notfallversorgung, für die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu finanzierenden Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen und für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage des § 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Zuschläge zu vereinbaren; diese können auch in die Fallpauschalen eingerechnet werden. Zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den Entgelten nach Satz 1 nicht kostendeckend finanzierbar ist, sind bundeseinheitliche Empfehlungen für Maßstäbe zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand einer notwendigen Vorhaltung vorliegt sowie in welchem Umfang grundsätzlich zusätzliche Zahlungen zu leisten sind. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann ergänzende oder abweichende Vorgaben zu den Voraussetzungen nach Satz 6 erlassen, insbesondere um die Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten zu gewährleisten; dabei sind die Interessen anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen. Soweit das Land keine Vorgaben erlässt, sind die Empfehlungen nach Satz 6 verbindlich anzuwenden. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag im Einzelfall 8a. In § 313a Abs. 3 werden nach dem Wort ,,Krankenhausfinanzierungsgesetz" die Wörter ,, , des Krankenhausentgeltgesetzes" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 772), wird wie folgt geändert: 01. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In Nummer 4 wird das Wort ,,oder" nach dem Wort ,,Angestellten" durch die Wörter ,,und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger" ersetzt. 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden die Wörter ,,Kurkrankenhäuser sowie" gestrichen. b) In Nummer 10 wird der Punkt nach dem Wort ,,sind" durch ein Komma ersetzt. Folgende Nummer wird angefügt: ,,11. Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen." 2. 3. In § 6 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vorund nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Bei der Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität sind die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausreichenden und zweckmäßigen Leistungen sowie die Pflegesätze, Fallkosten und Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser oder Abteilungen angemessen zu berücksichtigen. Das vom Krankenhaus kalkulierte Budget ist für die Pflegesatzverhandlungen abteilungsbezogen zu gliedern. Es sind Abteilungspflegesätze als Entgelt für ärztliche und pflegeri- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 vorliegen und vereinbaren die Höhe der abzurechnenden Zuschläge." bb) Im neuen Satz 10 werden nach den Wörtern ,,bundeseinheitlich festzulegen" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. cc) Im neuen Satz 11 werden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,sie können für Leistungen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten oder zu erwarten sind, gezielt abgesenkt oder in Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leistungen gestaffelt vorgegeben werden." dd) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. Nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes können Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Satzteil nach dem Wort ,,orientiert," wie folgt gefasst: ,,seine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Prüfungsergebnisse nach § 137c Abs. 1 Satz 2 und die Beschlüsse nach § 137e Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu beachten." cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter ,,Zum 1. Januar 2003" durch die Wörter ,,Nach Maßgabe der Absätze 4 und 6" ersetzt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Erstmals für das Jahr 2005 wird nach § 18 Abs. 3 Satz 3 ein Basisfallwert vereinbart." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 1415 ,,(4) Das Vergütungssystem wird für das Jahr 2003 budgetneutral umgesetzt. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 vereinbaren für die Anwendung im Jahr 2003 einen vorläufigen Fallpauschalenkatalog auf der Grundlage des von ihnen ausgewählten australischen Katalogs. Kann eine Fallgruppe wegen zu geringer Fallzahlen bei den an der Kalkulation beteiligten deutschen Krankenhäusern voraussichtlich nicht mit einem Relativgewicht bewertet werden, ist dieses näherungsweise auf der Grundlage australischer Relativgewichte zu ermitteln und zu vereinbaren; Absatz 1 Satz 14 bleibt unberührt. Auf Verlangen des Krankenhauses wird das Vergütungssystem zum 1. Januar 2003 mit diesem vorläufigen Fallpauschalenkatalog eingeführt. Voraussetzung dafür ist, dass das Krankenhaus voraussichtlich mindestens 90 vom Hundert des Gesamtbetrags nach dem Krankenhausentgeltgesetz, der um Zusatzentgelte, Kosten der Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen vermindert ist, mit Fallpauschalen abrechnen kann. Wird dieser Vomhundertsatz nicht erreicht, wird das Vergütungssystem auf Verlangen des Krankenhauses eingeführt, wenn die anderen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 zustimmen; die Schiedsstelle entscheidet nicht. Das Krankenhaus hat sein Verlangen bis zum 31. Oktober 2002 den anderen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes schriftlich mitzuteilen. Es hat eine Aufstellung über Art und Anzahl der DRG-Leistungen im ersten Halbjahr 2002 vorzulegen; bei ausreichender Kodierqualität können ergänzend Daten des zweiten Halbjahres 2001 vorgelegt werden." e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird die Angabe ,,Absatz 2 Satz 4" durch die Angabe ,,Absatz 2 Satz 5" ersetzt. bb) Satz 7 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort ,,Bundespflegesatzverordnung" die Wörter ,,oder § 10 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes" eingefügt. bbb) Im zweiten Halbsatz werden das Wort ,,sowie" durch das Wort ,,und" ersetzt und nach dem Wort ,,Bundespflegesatzverordnung" die Wörter ,,sowie nicht in die Gesamtbeträge oder die Erlösausgleiche nach den §§ 3 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes" eingefügt. f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt: ,,(6) Das Vergütungssystem wird für alle Krankenhäuser mit einer ersten Fassung eines deutschen Fallpauschalenkatalogs verbindlich zum 1. Januar 2004 eingeführt. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend; die auf Grundlage australischer Bewertungen vereinbarten Relativgewichte sind in den folgenden Jahren durch Relativgewichte auf der Grundlage deutscher Kostenerhebungen zu ersetzen. Das Vergütungssystem wird für das Jahr 2004 budgetneutral umgesetzt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2005, 2006 und 2007 wird das Erlösbudget des Krankenhauses schrittweise an den 1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 nach Absatz 3 Satz 5 krankenhausübergreifend festgelegten Basisfallwert und das sich daraus ergebende Erlösvolumen angeglichen. (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Teilbereiche zu erlassen, in denen eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 2 nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat. Die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Das Bundesministerium für Gesundheit kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen und zur Vorbereitung seiner Entscheidungen das DRG-Institut der Vertragsparteien beauftragen, nähere Auskünfte zu geben sowie Lösungsvorschläge zu erarbeiten oder erarbeiten zu lassen. (8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch; dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. Sie schreiben dazu Forschungsaufträge aus und beauftragen das DRG-Institut, insbesondere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten dieser Begleitforschung werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Begleitforschung ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Erste Ergebnisse sind im Jahr 2005 zu veröffentlichen." duren und Entgelte beziehen. Das Krankenhaus hat dem Medizinischen Dienst die dafür erforderlichen Unterlagen einschließlich der Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind zu diesem Zweck befugt, nach rechtzeitiger Anmeldung die Räume der Krankenhäuser an Werktagen von 8.00 bis 18.00 Uhr zu betreten. Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse, deren Versicherter geprüft worden ist, und dem Krankenhaus versichertenbezogen mitzuteilen und zu begründen, inwieweit gegen die Verpflichtungen des Absatzes 1 verstoßen wurde. Die gespeicherten Sozialdaten sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Krankenhäuser, die den Qualitätsbericht nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht fristgerecht veröffentlichen, werden jährlich geprüft. (3) Stellen Krankenkassen auf der Grundlage von Stichproben nach Absatz 2 fest, dass bereits bezahlte Krankenhausleistungen fehlerhaft abgerechnet wurden, sind Ursachen und Umfang der Fehlabrechnungen festzustellen. Dabei ist in den Jahren 2003 bis 2004 ebenfalls zu prüfen, inwieweit neben überhöhten Abrechnungen auch zu niedrige Abrechnungen aufgetreten sind. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 sollen ein pauschaliertes Ausgleichsverfahren vereinbaren, um eine Erstattung oder Nachzahlung in jedem Einzelfall zu vermeiden; dabei kann auch die Verrechnung über das Erlösbudget oder die Fallpauschalen des folgenden Jahres vereinbart werden. Soweit nachgewiesen wird, dass Fallpauschalen grob fahrlässig zu hoch abgerechnet wurden, ist der Differenzbetrag und zusätzlich ein Betrag in derselben Höhe zurückzuzahlen; für die Rückzahlung gilt das Verfahren nach Satz 3. (4) Soweit sich die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 über die Prüfergebnisse nach den Absätzen 2 und 3 und die sich daraus ergebenden Folgen nicht einigen, können der Krankenhausträger und jede betroffene Krankenkasse den Schlichtungsausschuss anrufen. Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist die Schlichtung zwischen den Vertragsparteien. Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden sowie Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl. Die Vertreter der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen und die Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt; bei der Auswahl der Vertreter sollen sowohl medizinischer Sachverstand als auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der DRG-Fallpauschalen berücksichtigt werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft sollen sich auf den unparteiischen Vorsitzenden einigen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Schlichtungsausschuss prüft und entscheidet auf der Grundlage fallbezogener, nicht versichertenbezogener Daten. Im Übrigen vereinbart der Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen bis zum 31. März 2003 das Nähere zum Prüfverfahren des Medizinischen Diens- 5. Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt: ,,§ 17c Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen (1) Der Krankenhausträger wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass 1. keine Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, die nicht der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen, und bei Abrechnung von tagesbezogenen Pflegesätzen keine Patienten im Krankenhaus verbleiben, die nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen (Fehlbelegung), 2. eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt, 3. die Abrechnung der nach § 17b vergüteten Krankenhausfälle ordnungsgemäß erfolgt. (2) Die Krankenkassen gemeinsam können durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen durch Stichproben prüfen. Der Medizinische Dienst ist befugt, Stichproben von akuten und abgeschlossenen Fällen zu erheben und zu verarbeiten. Die Stichproben können sich auch auf bestimmte Organisationseinheiten sowie bestimmte Diagnosen, Proze- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 tes, insbesondere zu der fachlichen Qualifikation der Prüfer, Größe der Stichprobe, Möglichkeit einer Begleitung der Prüfer durch Krankenhausärzte und Besprechung der Prüfergebnisse mit den betroffenen Krankenhausärzten vor Weiterleitung an die Krankenkassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft geben gemeinsam Empfehlungen zum Prüfverfahren ab. Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung durch den Ausschuss. Kommen Empfehlungen bis zum 31. Januar 2003 nicht zustande, bestimmt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 auf Antrag der Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam oder der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere zum Prüfverfahren. (5) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Patienten, die für die Abrechnung der Fallpauschalen und Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Prozeduren und sonstigen Angaben mit der Rechnung zu übersenden. Sofern Versicherte der privaten Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch machen, sind die Daten entsprechend § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maschinenlesbar an das private Krankenversicherungsunternehmen zu übermitteln, wenn der Versicherte hierzu schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklärt hat." 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Pflegesätze" durch die Wörter ,,Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Berechnungstage" durch die Wörter ,,Belegungs- und Berechnungstage" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch DRGFallpauschalen erfassten Leistungen vorzulegen." bb) In Satz 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter ,,und der pauschalierten Sonderentgelte nach § 17 Abs. 2a" gestrichen; nach den Wörtern ,,nach Absatz 2" werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. cc) Satz 4 wird aufgehoben. 7. 8. § 19 wird aufgehoben. Der 4. Abschnitt und die §§ 21 bis 26 werden aufgehoben. § 29 wird aufgehoben. 1417 Artikel 3 Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,und die Kosten der Finanzierung von Rationalisierungsinvestitionen nach § 18b" gestrichen. 2. § 17a wird wie folgt gefasst: ,,§ 17a Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen (1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütung sind im Pflegesatz zu berücksichtigen, soweit diese Kosten nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind. Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Ausbildungsvergütung sind Personen, die in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ausgebildet werden, im Verhältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Berufen voll ausgebildeten Person anzurechnen. Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, sind im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Satz 2 anzurechnen. (2) Die Kosten nach Absatz 1 werden ab dem 1. Januar 2004 pauschaliert über einen Zuschlag je Fall nach § 17b Abs. 1 Satz 4, den alle Krankenhäuser im Land einheitlich erheben, finanziert. Die Kosten der Ausbildungsvergütung sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die Kosten der nach Absatz 1 Satz 2 und 3 anzurechnenden Stellen übersteigen. (3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 ermitteln und vereinbaren jährlich für die einzelnen Berufe die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen nach Absatz 2 Satz 2. Dabei darf die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten werden, es sei denn, die notwendige Ausbildung ist ansonsten nicht zu gewährleisten. (4) Die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren 1. das Verfahren zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs für die Ausbildungsplätze und die Ausbildungsvergütungen im Land, 2. die Höhe des einheitlich von allen Krankenhäusern zu erhebenden Ausbildungszuschlags; dabei sind die nach Absatz 3 vereinbarten pauschalierten Kosten anzuwenden, und 3. das Verfahren nach Absatz 5. Der von dem jeweiligen Land finanzierte Teil ist in Abzug zu bringen. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb von sechs Wochen zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen nach Satz 1 aufgefordert hat, setzt die Schieds- 9. 1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 das Krankenhaus nachweist, dass auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung, die eine Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen zum Gegenstand hat, zusätzliche Personalkosten zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitrechts zu finanzieren sind. Der zusätzliche Betrag ist im Gesamtbetrag zu berücksichtigen; er kann abweichend von Absatz 1 Satz 4 zu einer entsprechenden Überschreitung der Veränderungsrate führen. Für das Jahr 2004 vereinbaren die Vertragsparteien unter den Voraussetzungen nach Satz 1 erstmals oder zusätzlich einen Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom Hundert des Gesamtbetrags, soweit Verweildauerverkürzungen oder eine verbesserte Wirtschaftlichkeit ansonsten zu einer entsprechenden Absenkung des Gesamtbetrags führen würden. Der Betrag wird zu dem nach den Vorgaben des Absatzes 1 verhandelten Gesamtbetrag hinzugerechnet; dabei darf abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Veränderungsrate überschritten werden. Die für die Jahre 2003 und 2004 vereinbarten Beträge verbleiben in den Folgejahren im Gesamtbetrag und unterliegen mit dem Erlösbudget nach § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes jeweils zum 1. Januar 2005, 2006 und 2007 der schrittweisen Budgetangleichung. Soweit die in der Betriebsvereinbarung festgelegten und mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Maßnahmen nicht umgesetzt werden, ist der Betrag ganz oder teilweise zurückzuzahlen." b) In § 14 Abs. 13 wird die Angabe ,,§ 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5" ersetzt. stelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Höhe des Ausbildungszuschlags fest. (5) Der Zuschlag nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird von allen Krankenhäusern erhoben und an die Landeskrankenhausgesellschaft des jeweiligen Landes als Ausgleichsstelle abgeführt. Die Landeskrankenhausgesellschaft errichtet einen Ausgleichsfonds, der von ihr treuhänderisch verwaltet wird. Die Summe aller Zuschläge nach Satz 1 bildet die Höhe des Ausgleichsfonds. Die Landeskrankenhausgesellschaften zahlen an die Krankenhäuser die diesen nach Absatz 3 Satz 1 zustehenden Beträge zur pauschalierten Finanzierung der Ausbildungskosten. (6) Der Krankenhausträger hat eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Einnahmen aus dem Ausbildungszuschlag nach Absatz 5 Satz 1 und deren Abführung an den Ausbildungsfonds der Landeskrankenhausgesellschaft vorzulegen. Die von der Landeskrankenhausgesellschaft gezahlten Finanzierungsmittel nach Absatz 5 Satz 4 sind vom Krankenhausträger zweckgebunden zu verwenden. (7) Kosten der Unterbringung von Auszubildenden sind nicht pflegesatzfähig, soweit die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 nichts anderes vereinbaren. Wird eine Vereinbarung getroffen, ist der Zuschlag nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 entsprechend zu erhöhen. Der Erhöhungsbetrag verbleibt dem Krankenhaus. (8) Die Kosten der Beschäftigung von Ärzten im Praktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung sind pflegesatzfähig, soweit Stellen nachgeordneter Ärzte auf Ärzte im Praktikum aufgeteilt werden." 3. § 17b Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter ,,zur Stellungnahme" durch die Wörter ,,zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die betroffenen medizinischen Fachgesellschaften und, soweit deren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme." 4. § 18b wird aufgehoben. (2) Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 9, 11 und 16 werden jeweils durch die Klammer ,,(aufgehoben)" ersetzt. b) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Fünfter Abschnitt Sonstige Vorschriften § 22 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen § 23 Landespflegesatzausschüsse § 24 Modellvorhaben Artikel 4 Änderung der Bundespflegesatzverordnung (1) Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: a) In § 6 wird folgender Absatz angefügt: ,,(5) Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen vereinbaren die Vertragsparteien für das Jahr 2003 einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom Hundert des Gesamtbetrags. Voraussetzung ist, dass § 25 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene § 26 Übergangsvorschriften". c) Die Angaben des Sechsten Abschnitts werden gestrichen. d) Die Angabe ,,Anlage 1: Fallpauschalen-Katalog Anlage 2: Sonderentgelt-Katalog" wird gestrichen und die Angabe ,,Anlage 3:" durch die Angabe ,,Anlage 1:" sowie die Angabe ,,Anlage 4:" durch die Angabe ,,Anlage 2:" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Nach dieser Verordnung werden die vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen vergütet, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind." b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. 3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Nicht zu den Krankenhausleistungen gehört eine Dialyse." 4. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Abgrenzungsverordnung in der durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874) geänderten Fassung und die PsychiatriePersonalverordnung in der durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) geänderten Fassung sind anzuwenden." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 109 Abs. 1 Satz 4 und 5" durch die Angabe ,,§ 109 Abs. 1 Satz 4" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 109 Abs. 1 Satz 4 und 5" durch die Angabe ,,§ 109 Abs. 1 Satz 4" ersetzt. 6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Krankenhäuser" die Wörter ,,oder Abteilungen" eingefügt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 werden nach der Angabe ,,§ 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung" eingefügt. b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 4 Satz 5 bis 7" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 5 bis 6" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern ,,vereinbart würde" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. b) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben. 9. § 9 wird aufgehoben. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch 1419 1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie tagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die das Budget den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig berechnet wird, 2. einen Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Finanzierung der Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütung nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für jeden Berechnungstag." b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben. 11. § 11 wird aufgehoben. 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,des Krankenhauses" das Komma sowie die Wörter ,,soweit die Leistungen nicht mit Fallpauschalen und Sonderentgelten nach § 11 berechnet werden" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden nach der Angabe ,,§ 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung" eingefügt. bb) Satz 7 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 3; in Satz 4 wird der Satzteil nach dem Semikolon wie folgt gefasst: ,,§ 21 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend." 13. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Als Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeit und die durch diese veranlassten Leistungen ist für jede organisatorisch selbständige bettenführende Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet wird, ein Abteilungspflegesatz zu vereinbaren." bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Pflegesätze für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Sie dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten." b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben. c) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben. 1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 18. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben ,,nach § 16 Abs. 1 und 6 oder § 17 Abs. 1 und § 12 Abs. 7" sowie die Angabe ,,§ 16 oder" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die Anwendung folgender Vorschriften: § 3 Abs. 2 Satz 4, § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 und § 24." 19. In § 20 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 3" ersetzt. 20. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 7 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 4" ersetzt. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 21. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Fünfter Abschnitt Sonstige Vorschriften". d) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 3 und 4. e) Die Absätze 10 und 11 werden aufgehoben. f) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 5. g) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 6. 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 Satz 1." b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Diagnose- und der Operationsstatistik" durch das Wort ,,Diagnosestatistik" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Angabe ,,Absatzes 1 Nr. 1 und 2" wird durch die Angabe ,,Absatzes 1" ersetzt. 16. § 16 wird aufgehoben. 22. § 22 wird wie folgt gefasst: 17. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,Die Vertragsparteien regeln in der Pflegesatzvereinbarung das Budget sowie Art, Höhe und Laufzeit der tagesgleichen Pflegesätze sowie die Berücksichtigung der Ausgleiche und Berichtigungen nach dieser Verordnung; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Sie stellen auch Art und Anzahl der Ausbildungsplätze sowie die Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehraufwands für Ausbildungsvergütungen fest." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,davon" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,Die Leistungsaufstellung umfasst insbesondere eine anonymisierte, abteilungsbezogene Diagnosestatistik nach dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit Angaben zu Verweildauer und Alter der Patienten sowie dazu, ob der Patient im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose operiert wurde, in der jeweils vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 301 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bekannt gegebenen Fassung. Die Diagnosestatistik ist auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen." cc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben. c) In Absatz 5 wird Satz 3 aufgehoben. ,,§ 22 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen (1) Ab dem 1. Januar 2005 gilt für Belegärzte § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen richtet sich ab dem 1. Januar 2005 nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes. (2) Bis zum 31. Dezember 2004 sind die §§ 22 bis 24 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 23. Der bisherige § 25 wird § 23. 24. Der bisherige § 26 wird § 24 und wie folgt gefasst: ,,§ 24 Modellvorhaben Die Vertragsparteien können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein zeitlich begrenztes Modellvorhaben zur Entwicklung pauschalierter Vergütungen vereinbaren. Für das Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung zu vereinbaren; deren Kosten sind pflegesatzfähig. Die Ergebnisse des Vorhabens und der Begleitung sowie eine Beurteilung durch die Vertragsparteien sind nach Abschluss des Vorhabens, spätestens nach drei Jahren, den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der für die Genehmigung zuständigen Landesbehörde und dem Bundesministerium für Gesundheit mitzuteilen." 25. Die Angabe ,,Sechster Abschnitt Sonstige Vorschriften" wird gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 26. Der bisherige § 27 wird § 25. 27. Folgender § 26 wird angefügt: ,,§ 26 Übergangsvorschriften (1) Das Budget nach § 12 für das Jahr 2004 wird um die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstätten und anteilige Ausbildungsvergütungen vermindert. Steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der Zahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in der voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzuziehen. Eine Abweichung zu der dem Krankenhaus zustehenden Höhe der Zahlungen ist bei der Budgetvereinbarung für das Jahr 2005 als Berichtigung des Budgets 2004 und als zusätzliche Ausgleichszahlung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen. (2) Weichen die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 von den Kosten der Ausbildungsstätten ab, die nach Nummer 31 des Abschnitts K 3 der Anlage 1 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung in dem Budget für das Jahr 2004 enthalten sind, ist der Unterschiedsbetrag zu ermitteln. Dazu werden die Kosten von den Zahlungen abgezogen. Der Unterschiedsbetrag ist unter Beachtung des Vorzeichens von den Budgets der Jahre 2005 bis 2007 zu jeweils einem Drittel abzuziehen oder hinzuzuzählen." 28. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung wird die bisherige Angabe ,,Anlage 3 (zu § 17 Abs. 4)" durch die Angabe ,,Anlage 1 (zu § 17 Abs. 4)" ersetzt. Die Angaben zu den Bezeichnungen V 2, V 3, L 5 und K 8 werden jeweils durch die Klammer ,,(aufgehoben)" ersetzt. b) Die Abschnitte ,,V 2", ,,V 3" und ,,L 5" werden aufgehoben. c) Die Abschnitte ,,K 1" bis ,,K 3" werden wie folgt geändert: aa) In den laufenden Nummern 5, 6, 8 und 15 bis 17 wird jeweils die Fußnote 39 gestrichen. bb) Die laufenden Nummern 28 bis 32 werden gestrichen. d) Abschnitt ,,K 5" wird wie folgt geändert: aa) Die laufenden Nummern 10 und 11 werden gestrichen. bb) Die laufende Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,Ausgleich nach § 12 Abs. 2". cc) Die laufende Nummer 18 wird gestrichen. dd) Die laufende Nummer 25 wird gestrichen. e) Abschnitt ,,K 6" wird wie folgt geändert: aa) Die laufende Nummer 6 wird gestrichen. bb) In der laufenden Nummer 18 wird die Angabe ,,(Nr. 7 : Tage) 41)" durch die Angabe ,,(Nr. 7 : Berechnungstage)" ersetzt. f) Abschnitt ,,K 7" wird wie folgt geändert: 1421 aa) In der laufenden Nummer 7 wird die Fußnote 40 gestrichen. bb) Die laufenden Nummern 11, 19 und 20 werden gestrichen. cc) Die laufende Nummer 25 wird wie folgt gefasst: ,, : vollstationäre Berechnungstage 30) 42)". g) Abschnitt ,,K 8" wird aufgehoben. 29. Anhang 1 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung wird wie folgt gefasst: ,, lfd. Nr. Bettenführende Fachabteilungen*) 1 2 3 4 5 Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychosomatik Psychotherapeutische Medizin Sonstige *) Nur Abteilungen, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet werden und die für dieses Fachgebiet überwiegend genutzt werden." 30. Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung wird wie folgt geändert: a) Die Fußnoten 7 bis 9, 11b, 22 bis 25 und 27 werden aufgehoben. b) In Fußnote 28 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. c) In Fußnote 30 wird Satz 2 mit den Buchstaben a und b aufgehoben. d) Die Fußnoten 35, 37 bis 41 werden aufgehoben. 31. In der Inhaltsübersicht zu Anlage 2 (Ergänzende Kalkulationsaufstellung für nicht oder teilweise geförderte Krankenhäuser) wird die bisherige Angabe ,,Anlage 4 (zu § 17 Abs. 4)" durch die Angabe ,,Anlage 2 (zu § 17 Abs. 4)" ersetzt. (3) § 7 Abs. 2 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Absatz 2 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes" ersetzt. 2. In Nummer 4 wird in dem Satzteil vor dem Buchstaben a die Angabe ,,§ 24 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes" ersetzt. 3. In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes" ersetzt. 1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Artikel 5 Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz ­ KHEntgG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Krankenhausleistungen Abschnitt 2 Vergütung der Krankenhausleistungen § 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2003 und 2004 § 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die Jahre 2005 und 2006 § 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen § 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte Abschnitt 3 Entgeltarten und Abrechnung § 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen § 8 Berechnung der Entgelte Abschnitt 4 Vereinbarungsverfahren § 9 Vereinbarung auf Bundesebene § 10 Vereinbarung auf Landesebene § 11 Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus § 12 Vorläufige Vereinbarung § 13 Schiedsstelle § 14 Genehmigung § 15 Laufzeit Abschnitt 5 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen § 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen § 17 Wahlleistungen § 18 Belegärzte § 19 Kostenerstattung der Ärzte Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 20 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene § 21 Übermittlung und Nutzung von DRG-Daten (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für 1. Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung findet, 2. Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden, 3. Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind, 4. das Jahr 2003 für Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes das DRG-Vergütungssystem noch nicht anwenden; § 21 ist auch von diesen Krankenhäusern anzuwenden. (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet. §2 Krankenhausleistungen (1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger. (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch 1. die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, 3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten, Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich (1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz vergütet. 4. die besonderen Leistungen von Tumorzentren und onkologischen Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von krebskranken Patienten, 5. die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht. Abschnitt 2 Vergütung der Krankenhausleistungen §3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2003 und 2004 (1) Das Vergütungssystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird in den Jahren 2003 und 2004 für das Krankenhaus budgetneutral eingeführt. Zur Berücksichtigung von Leistungsveränderungen und zur Beurteilung der Höhe der nicht mit Fallpauschalen und Zusatzentgelten finanzierten Leistungen nach § 6 ist der Krankenhausvergleich nach § 5 der Bundespflegesatzverordnung anzuwenden. Für die Jahre 2003 und 2004 dürfen die nach § 11 Abs. 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Fallpauschalen nur für die Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisfallwerts nach den Vorgaben des Absatzes 4 und zur Erörterung der Leistungsstruktur verwendet werden. Für das Jahr 2003 gilt § 6 Abs. 3 und für das Jahr 2004 § 6 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend für den Gesamtbetrag. (2) Für ein Krankenhaus, das nach § 17b Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes das Vergütungssystem für das Jahr 2003 anwendet, ist ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung zu vereinbaren; dabei entscheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Bundespflegesatzverordnung die Schiedsstelle nach § 13 nicht. Grundlage der Vereinbarung ist der für das Jahr 2002 vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird entsprechend den Vorgaben des Absatzes 3 Satz 3 bis 5 verändert und aufgeteilt; dies gilt nicht für Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b. (3) Für das Jahr 2004 ist ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung zu vereinbaren; dabei entscheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Bundespflegesatzverordnung die Schiedsstelle nach § 13 nicht. Grundlage der Vereinbarung ist der für das Jahr 2003 vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird 1. vermindert um a) die Entgeltanteile, die auf die Leistungsbereiche entfallen, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht dem DRG-Vergütungssystem unterliegen, b) die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstätten und anteilige Ausbildungsvergütungen; steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der Zahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in der voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzuziehen; eine Abweichung zu der dem Krankenhaus zustehenden Höhe der Zahlungen ist bei der Budgetvereinbarung für das Jahr 2005 als Berichtigung des Erlösbudgets 2004 und mit entsprechender Ausgleichszahlung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen, 1423 c) Finanzierungsbeträge nach § 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, soweit deren Finanzierungsgrund entfallen ist, d) anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden, e) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Integrationsverträgen nach § 140b oder Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden, f) darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patienten, soweit diese nach Absatz 7 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden, 2. erhöht um die Abzüge nach Nummer 2 des Abschnitts K 5 der Anlage 1 zur Bundespflegesatzverordnung, soweit die vor- und nachstationäre Behandlung bei Fallpauschalen nicht mehr abgerechnet werden kann, 3. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen auf Grund von Berichtigungen für Vorjahre. Der für das Jahr 2004 vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf 1. die Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Erlösbudget) einschließlich der noch nicht ausgegliederten sonstigen Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nr. 4, 2. die Entgelte, die bei Überschreitung der Grenzverweildauer der Fallpauschalen abgerechnet werden können (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3), 3. die voll- und teilstationären Leistungen, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet, jedoch noch nicht von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1). Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nr. 1 sind um die Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Für ein Krankenhaus, das nach Absatz 2 das Vergütungssystem für das Jahr 2003 angewendet hat, gilt Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 im Jahr 2004 nicht. (4) Für die Abrechnung der Fallpauschalen sind in den Jahren 2003 und 2004 krankenhausindividuelle Basisfallwerte zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 3 Satz 5 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag durch die Summe der Bewertungsrelationen der vereinbarten Behandlungsfälle dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisfallwert ist der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen. (5) Bei einem Krankenhaus oder Teilen eines Krankenhauses, dessen Investitionskosten weder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschulbauförderungsgesetz gefördert werden und dessen krankenhausindividueller Basisfallwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisfallwert der Krankenhäuser in dem Land, sind auf Antrag des Krankenhauses für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4 zusätzlich 1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 baren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. §4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die Jahre 2005 und 2006 (1) Jeweils zum 1. Januar 2005, 2006 und 2007 werden der krankenhausindividuelle Basisfallwert und das Erlösbudget des Krankenhauses (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1) stufenweise an den landesweit geltenden Basisfallwert nach § 10 und das sich daraus ergebende DRG-Erlösvolumen angeglichen. Zur Berücksichtigung von Leistungsveränderungen bei der Vereinbarung des Erlösbudgets können Krankenhausvergleiche auf der Grundlage von DRGLeistungsdaten herangezogen werden. (2) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets für das Jahr 2005 ist das vereinbarte Erlösbudget nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 für das Jahr 2004, dessen Basis nach § 3 Abs. 3 Satz 5 berichtigt ist; dieses wird 1. vermindert um a) die Kosten der ab dem 1. Januar 2005 über sonstige Zuschläge nach § 7 Satz 1 Nr. 4 zu finanzierenden Tatbestände, b) voraussichtliche Erlöse für neue Untersuchungsund Behandlungsmethoden, soweit diese Leistungen in dem Erlösbudget 2004 enthalten sind und im Jahr 2005 nach § 6 Abs. 2 vergütet werden, c) Finanzierungsbeträge nach § 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, soweit deren Finanzierungsgrund entfallen ist, d) anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden, e) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Integrationsverträgen nach § 140b oder Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden, f) die nach Absatz 10 auszugliedernden Leistungen für ausländische Patienten, soweit diese in dem Gesamtbetrag für das Jahr 2004 enthalten sind, 2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche und Ausgleichszahlungen auf Grund von Berichtigungen für Vorjahre, 3. erhöht um den Erlösbetrag nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3. (3) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets für das Jahr 2006 ist das Erlösbudget 2005 nach Absatz 5 Satz 2; dieses wird 1. vermindert um die Tatbestände nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bis f, 2. erhöht um die voraussichtlichen Erlöse aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit bisher nach § 6 Abs. 2 vergütete Leistungen in das DRG-Vergütungssystem einbezogen werden. (4) Als Zielwert für die Angleichung nach Absatz 1 wird für die Jahre 2005 und 2006 jeweils ein DRG-Erlösvolu- Investitionskosten nach § 17 Abs. 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden. (6) Weicht im Jahr 2003 oder 2004 die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses nach Absatz 3 Satz 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 3 Satz 5 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen. Mindererlöse werden im Jahr 2003 zu 95 vom Hundert und im Jahr 2004 zu 40 vom Hundert ausgeglichen. Mehrerlöse aus Fallpauschalen, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen. Sonstige Mehrerlöse werden im Jahr 2003 zu 75 vom Hundert und im Jahr 2004 zu 65 vom Hundert ausgeglichen. Die Vertragsparteien können im Voraus einen von Satz 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren, insbesondere für Leistungen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil. Für den Bereich der Fallpauschalen werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 4 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden: 1. zusätzlich erbrachte Behandlungsfälle gegenüber den bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisfallwerts nach Absatz 4 Satz 1 zu Grunde gelegten Behandlungsfällen, 2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Fall; dieser wird ermittelt, indem die Summe der Bewertungsrelationen nach Absatz 4 Satz 2 durch die vereinbarten Behandlungsfälle im Fallpauschalenbereich dividiert wird, und 3. krankenhausindividueller Basisfallwert nach Absatz 4 Satz 1. Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 4 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 6 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 3 infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen im Fallpauschalenbereich die Mehrerlöse nach Satz 6 abgezogen werden. Mehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen nach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse nach Absatz 3 Satz 4 vorzulegen. (7) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. (8) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des Gesamtbetrags zu Grunde gelegten Annahmen der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus verein- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 men für das Krankenhaus vereinbart, indem Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden Fallpauschalen mit dem jeweils geltenden Basisfallwert nach § 10 bewertet werden und die ermittelte Erlössumme um die voraussichtliche Erlössumme aus Zusatzentgelten erhöht wird; Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern werden nicht einbezogen. Der Betrag nach Satz 1 ist um die Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vermindern. (5) Der für die Angleichung nach Absatz 1 maßgebliche Angleichungsbetrag für das Jahr 2005 wird ermittelt, indem der Ausgangswert nach Absatz 2 von dem Zielwert 2005 nach Absatz 4 abgezogen und das Ergebnis durch drei geteilt wird. Zur Ermittlung des Erlösbudgets für das Jahr 2005 werden der Ausgangswert nach Absatz 2 und der Angleichungsbetrag nach Satz 1 unter Beachtung des Vorzeichens addiert; in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern sind die Auswirkungen einer Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe hinzuzurechnen. (6) Der für die Angleichung nach Absatz 1 maßgebliche Angleichungsbetrag für das Jahr 2006 wird ermittelt, indem der Ausgangswert nach Absatz 3 von dem Zielwert 2006 nach Absatz 4 abgezogen und das Ergebnis durch zwei geteilt wird. Zur Ermittlung des Erlösbudgets für das Jahr 2006 werden der Ausgangswert nach Absatz 3 und der Angleichungsbetrag nach Satz 1 unter Beachtung des Vorzeichens addiert; Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. (7) Zur Ermittlung der in den Jahren 2005 und 2006 geltenden krankenhausindividuellen Basisfallwerte ist das Erlösbudget nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlöse aus Zusatzentgelten und 2. zu verändern um noch durchzuführende, vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Das veränderte Erlösbudget nach Satz 1 wird durch die Summe der Bewertungsrelationen der vereinbarten Behandlungsfälle dividiert. Der sich ergebende Basisfallwert ist der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen. (8) Bei einem Krankenhaus oder Teilen eines Krankenhauses, dessen Investitionskosten weder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschulbauförderungsgesetz gefördert werden und dessen krankenhausindividueller Basisfallwert niedriger ist als der Basisfallwert nach § 10, sind auf Antrag des Krankenhauses für neue Investitionsmaßnahmen in dem Erlösbudget zusätzlich Investitionskosten nach § 8 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe des festgelegten Basisfallwerts zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden. (9) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 von dem 1425 Erlösbudget nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2, das um Ausgleiche und Berichtigungen nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 verändert worden ist, ab, werden die Mehroder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen. Mindererlöse werden zu 40 vom Hundert ausgeglichen. Mehrerlöse aus Fallpauschalen, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen. Sonstige Mehrerlöse werden zu 65 vom Hundert ausgeglichen. Die Vertragsparteien können im Voraus einen von Satz 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren, insbesondere für Leistungen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil. Für den Bereich der Fallpauschalen werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 4 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden: 1. zusätzlich erbrachte Behandlungsfälle gegenüber den bei der Ermittlung des DRG-Erlösvolumens nach Absatz 4 Satz 1 zu Grunde gelegten Behandlungsfällen, 2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Fall; dieser wird ermittelt, indem die Summe der Bewertungsrelationen nach Absatz 7 Satz 2 durch die vereinbarten Behandlungsfälle im Fallpauschalenbereich dividiert wird, und 3. krankenhausindividueller Basisfallwert nach Absatz 7 Satz 3. Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 4 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 6 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 3 infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen im Fallpauschalenbereich die Mehrerlöse nach Satz 6 abgezogen werden. Mehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen nach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorzulegen. (10) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht im Rahmen des Erlösbudgets vergütet. (11) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das Erlösbudget gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des Erlösbudgets zu Grunde gelegten Annahmen das Erlösbudget für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Erlösbudget ist über das neu vereinbarte Erlösbudget abzurechnen; § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (12) Falls für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 eine andere gesetzliche Regelung nicht in Kraft getreten ist, sind für die Ermittlung des Erlösbudgets Absatz 4 und für die Berücksichtigung von Ausgleichen und Berichtigungen für Vorjahre Absatz 7 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Absätze 9 und 10 sind anzuwenden. 1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 §5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen fahren nach § 13 kann eine Stellungnahme des Ausschusses Krankenhaus nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingeholt werden. Abschnitt 3 Entgeltarten und Abrechnung §7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet: 1. Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9), 2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9), 3. ergänzende Entgelte bei Überschreitung der Grenzverweildauer der Fallpauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), 4. der Zuschlag für Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen ab dem 1. Januar 2004, sonstige Zu- und Abschläge ab dem 1. Januar 2005 (§ 17b Abs. 1 Satz 4 und 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes), 5. Entgelte für Leistungen, die in den Jahren 2003 und 2004 noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1), 6. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 2), 7. Qualitätssicherungszuschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Abs. 4, 8. der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. §8 Berechnung der Entgelte (1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich 1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, (1) Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Abschlag vorliegen. Wurde für einen Tatbestand ein bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der für die Zwecke der Berechnung gegenüber den Patienten oder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugsgröße, beispielsweise die Fallzahl oder eine Erlössumme, umgerechnet werden muss, so vereinbaren die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz. (2) Für die Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den Fallpauschalen nicht kostendeckend finanzierbar und zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus notwendig ist, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 unter Anwendung der Maßstäbe und Einhaltung der Vorgaben nach § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Sicherstellungszuschläge. Sie haben dabei zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde. Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren die Höhe des Zuschlags. §6 Vereinbarung sonstiger Entgelte (1) Für die Vergütung von Leistungen, die nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 in den Jahren 2003 und 2004 noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall- oder tagesbezogene Entgelte. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. (2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis zum 30. September von den Vertragsparteien nach § 9 eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen abgerechnet werden kann. Nach Vereinbarung eines Entgelts melden die Vertragsparteien Art und Höhe an die Vertragsparteien nach § 9. Diese können eine Bewertung der Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veranlassen; § 137c Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für das Schiedsstellenver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 2. bei einer Hochschulklinik aus der Aufnahme der Hochschule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des Hochschulbauförderungsgesetzes und dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von Belegärzten werden gesonderte Fallpauschalen berechnet. Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden: 1. Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist, 2. Zu- und Abschläge nach § 5, 3. ein in dem Fallpauschalen-Katalog festgelegtes Entgelt für den Fall der Überschreitung der Grenzverweildauer, 4. eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung. (3) Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berechnen bis zum 31. Dezember 2014 für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit Ausnahme des Entlassungstags (Belegungstage) den Investitionszuschlag nach Artikel 14 Abs. 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes. Bei teilstationärer Behandlung wird der Zuschlag auch für den Entlassungstag berechnet. (4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. (5) Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen. (6) Werden die mit einer Fallpauschale vergüteten Leistungen ohne Verlegung des Patienten durch mehrere Krankenhäuser erbracht, wird die Fallpauschale durch das Krankenhaus berechnet, das den Patienten stationär aufgenommen hat. (7) Das Krankenhaus kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten 1427 Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte zu orientieren hat. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 getroffen werden. (8) Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich schriftlich bekannt zu geben, es sei denn, der Patient ist in vollem Umfang für Krankenhausbehandlung versichert. Im Übrigen kann jeder Patient verlangen, dass ihm unverbindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende, ergänzende Entgelte mitgeteilt werden. Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behandlung des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben. Abschnitt 4 Vereinbarungsverfahren §9 Vereinbarung auf Bundesebene (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere 1. einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Abs. 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge, 2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 12 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Vergütungshöhe, 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1 und 2 sowie die Regelungen über Zuund Abschläge, 4. Empfehlungen für die Kalkulation und Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können, 5. für das Jahr 2003 die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung und für das Jahr 2004 die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung. Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und geben vor, welche Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt werden können und 1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 ständig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen. (4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. (5) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht. (6) Die Vereinbarung ist bis zum 31. Oktober jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. § 11 Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus (1) Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4) regeln die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der Vereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der Bewertungsrelationen, den krankenhausindividuellen Basisfallwert, die Zu- und Abschläge, die sonstigen Entgelte und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. Sie stellen auch Art und Anzahl der Ausbildungsplätze sowie die Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehraufwands für Ausbildungsvergütungen fest. Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) zu schließen. Die Vereinbarung muss Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen. (2) Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart werden. (3) Die Vertragsparteien nehmen die Verhandlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue Erlösbudget und die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in Kraft treten können. (4) Der Krankenhausträger übermittelt zur Vorbereitung der Verhandlung den anderen Vertragsparteien, den in deshalb nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind. (2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen gilt § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. § 10 Vereinbarung auf Landesebene (1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert für das folgende Kalenderjahr. Dabei sind die nach Überschreitung der Grenzverweildauer zu zahlenden Entgelte zu berücksichtigen. (2) Bei der erstmaligen Vereinbarung für das Jahr 2005 haben die Vertragsparteien den Basisfallwert so festzulegen, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten. Maßstab dafür ist die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Vertragsparteien haben sich an dem voraussichtlichen Ausgabenvolumen für die mit dem Basisfallwert zu vergütenden Leistungen oder an den für das Jahr 2004 vereinbarten, gewichteten Basisfallwerten der Krankenhäuser im Lande zu orientieren. In diesem Rahmen sind die Vorgaben nach Absatz 3 zu berücksichtigen. (3) In den Folgejahren sind bei der Vereinbarung insbesondere zu berücksichtigen: 1. der von den Vertragsparteien nach § 9 Abs. 1 Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann, 2. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen, 3. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind, 4. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, 5. die Ausgabenentwicklung insgesamt bei den Leistungsbereichen, die nicht mit Fallpauschalen vergütet werden, soweit diese die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten; dabei werden die Zuschläge zur Finanzierung der Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen nicht einbezogen. Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 4 ist sicherzustellen, dass zusätzliche Fälle bei der Vereinbarung des Basisfallwerts absenkend berücksichtigt werden. Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese voll- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde 1. für die Jahre 2003 und 2004 die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung, mit Ausnahme der Bundeswehrkrankenhäuser, sowie die Abschnitte E1, E2 und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes, 2. für die Jahre ab 2005 die Abschnitte E1, E2 und B2 nach Anlage 1 dieses Gesetzes. Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf gemeinsames Verlangen der anderen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Bei dem Verlangen nach Satz 2 muss der zu erwartende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich übersteigen. (5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Höhe der Zu- und Abschläge nach § 5 so frühzeitig gemeinsam vorzuklären, dass die Verhandlung zügig durchgeführt werden kann. § 12 Vorläufige Vereinbarung Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisfallwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll wegen der Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte in Kraft treten. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. § 13 Schiedsstelle (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. (2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. § 14 Genehmigung (1) Die Genehmigung der vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten krankenhausindividuellen Basisfallwerte, der Entgelte nach § 6 und der Zuschläge nach § 5 ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 1429 (2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im Übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen. (3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden. § 15 Laufzeit (1) Die für das Kalenderjahr vereinbarte krankenhausindividuelle Höhe der Fallpauschalen und sonstiger Entgelte sowie erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 werden vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, soweit in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben; dies gilt auch für die Einführung des DRG-Vergütungssystems im Jahr 2003 oder 2004. Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt worden ist. (2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung der bisherigen Entgelte werden durch Zu- und Abschläge auf die im restlichen Vereinbarungszeitraum zu erhebenden neuen Entgelte ausgeglichen; wird der Ausgleichsbetrag durch die Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im restlichen Vereinbarungszeitraum über- oder unterschritten, wird der abweichende Betrag über die Entgelte des nächsten Vereinbarungszeitraums ausgeglichen; es ist ein einfaches Ausgleichsverfahren zu vereinbaren. Würden die Entgelte durch diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 3 Abs. 8 oder § 4 Abs. 11 insgesamt um mehr als 30 vom Hundert erhöht, sind übersteigende Beträge bis jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets auszugleichen. Ein Ausgleich von Mindererlösen entfällt, soweit die verspätete Genehmigung der Vereinbarung von dem Krankenhaus zu vertreten ist. Abschnitt 5 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen § 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen Bis zum 31. Dezember 2004 richten sich die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen und belegärztlichen Leistungen sowie die Kostenerstattung der Ärzte nach den §§ 22 bis 24 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung. 1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 § 17 Wahlleistungen (4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. (5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung abzuziehenden Kosten decken. § 18 Belegärzte (1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind 1. seine persönlichen Leistungen, 2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten, 3. die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden, 4. die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. (2) Für Belegpatienten werden gesonderte Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart. Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt und die tagesgleiche Pflegesätze berechnen, werden gesonderte Belegpflegesätze vereinbart. § 19 Kostenerstattung der Ärzte (1) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten. Die Kostenerstattung kann pauschaliert werden. Soweit vertragliche Regelungen der Vorschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupassen. (2) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert berechnen kann, ist er, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, verpflichtet, dem Krankenhaus in den Jahren 2005 und 2006 die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag oder einer vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von Satz 1 verpflichtet, dem Krankenhaus in den Jahren 2005 und 2006 die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. (1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben. (2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen. (3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung des Betroffenen, die jederzeit widerrufen werden kann, übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 (3) Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger vollstationärer oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Leistungen entfallenden Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschulbauförderungsgesetz gefördert wird, umfasst die Kostenerstattung nach den Absätzen 1 bis 3 auch die auf diese Leistungen entfallenden Investitionskosten. (5) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die Kostenerstattung hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht berührt. Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 20 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Bundesknappschaft und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr. § 21 Übermittlung und Nutzung von DRG-Daten (1) Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinenlesbaren Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an eine von den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benennende Stelle auf Bundesebene (DRG-Datenstelle). Erstmals sind zum 1. August 2002 Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 Buchstabe a bis f für alle entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle des ersten Halbjahres 2002 zu übermitteln. (2) Zu übermitteln sind folgende Daten: 1. je Übermittlung einen Datensatz mit folgenden Strukturdaten a) Institutionskennzeichen des Krankenhauses, Art des Krankenhauses und der Trägerschaft sowie Anzahl der aufgestellten Betten, b) Merkmale für die Vereinbarung von Zu- und Abschlägen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 und 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, einschließlich der Angabe, ob eine Teilnahme an der stationären Notfallversorgung erfolgt, c) Anzahl der Ausbildungsplätze, Höhe der Personalund Gesamtkosten sowie Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach 1431 Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; die Anzahl der Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr, d) Summe der vereinbarten und abgerechneten DRGFälle, der vereinbarten und abgerechneten Summe der Bewertungsrelationen sowie der Ausgleichsbeträge nach § 3 Abs. 6 oder § 4 Abs. 9, jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr; 2. je Krankenhausfall einen Datensatz mit folgenden Leistungsdaten a) krankenhausinternes Kennzeichen des Behandlungsfalles, b) Institutionskennzeichen des Krankenhauses, c) Institutionskennzeichen der Krankenkasse, d) Geburtsjahr und Geschlecht des Patienten sowie die um die letzten zwei Ziffern verkürzte Postleitzahl des Wohnorts des Patienten, bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres außerdem der Geburtsmonat, e) Aufnahmedatum, Aufnahmegrund und -anlass, aufnehmende Fachabteilung, bei Verlegung die der weiter behandelnden Fachabteilungen, Entlassungs- oder Verlegungsdatum, Entlassungs- oder Verlegungsgrund, bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres außerdem das Aufnahmegewicht in Gramm, f) Haupt- und Nebendiagnosen sowie Operationen und Prozeduren nach den jeweils gültigen Fassungen der Schlüssel nach § 301 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich der Angabe der jeweiligen Versionen, bei Beatmungsfällen die Beatmungszeit in Stunden entsprechend der Kodierregeln nach § 17b Abs. 5 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Angabe, ob durch Belegoperateur, -anästhesist oder Beleghebamme erbracht, g) Art der im einzelnen Behandlungsfall insgesamt abgerechneten Entgelte, der DRG-Fallpauschale, der Zusatzentgelte, der Zu- und Abschläge, der sonstigen Entgelte nach § 6, h) Höhe der im einzelnen Behandlungsfall insgesamt abgerechneten Entgelte, der DRG-Fallpauschale, der Zusatzentgelte, der Zu- und Abschläge, der sonstigen Entgelte nach § 6. (3) Die DRG-Datenstelle prüft die Daten auf Plausibilität und übermittelt jeweils bis zum 1. Juli die 1. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b bis h zur Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems an die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, 2. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und d und Nr. 2 Buchstabe g und h zur Vereinbarung des Basisfallwerts nach § 10 Abs. 1 an die Vertragsparteien auf der Landesebene, 3. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g für Zwecke der Krankenhausplanung an die zuständigen Landesbehörden. Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines Personenbezugs nicht mehr möglich sein. Die DRG-Datenstelle veröffentlicht zusammengefasste Daten 1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 jeweils bis zum 1. Juli, gegliedert nach bundes- und landesweiten Ergebnissen. Bei der erstmaligen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 werden abweichend von den Sätzen 1 und 3 die Daten zum 1. Oktober 2002 übermittelt und veröffentlicht; die Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt erstmals zum 1. Juli 2004. Dem Bundesministerium für Gesundheit sind auf Anforderung unverzüglich Auswertungen zur Verfügung zu stellen; diese Auswertungen übermittelt das Bundesministerium auch den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden. Die Länder können dem Bundesministerium zusätzliche Auswertungen empfehlen. Die DRG-Datenstelle übermittelt oder veröffentlicht Daten nach diesem Absatz nur, wenn ein Bezug zu einzelnen Patienten nicht hergestellt werden kann. Andere als die in diesem Absatz genannten Verarbeitungen und Nutzungen der Daten sind unzulässig. (4) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik die weiteren Einzelheiten der Datenübermittlung. (5) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren einen Abschlag von den Fallpauschalen für die Krankenhäuser, die ihre Verpflichtung zur Übermittlung der Daten nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen. Die DRG-Datenstelle unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 11 über Verstöße. Die Vertragsparteien nach § 11 berücksichtigen den Abschlag in den Jahren 2003 bis 2006 bei der Vereinbarung des krankenhausindividuellen Basisfallwerts. Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Bundespflegesatzverordnung können auf Grund des § 16 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Artikel 1 mit Ausnahme von Nummer 3a, 4, 6 sowie 6b, Artikel 2 mit Ausnahme von Nummer 01, 1 und 5 § 17c Abs. 1 bis 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5, Artikel 5 mit Ausnahme der §§ 17 bis 19 des Krankenhausentgeltgesetzes und Artikel 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 2 und Artikel 4 Abs. 2 mit Ausnahme von Nummer 5 treten am 1. Januar 2004 in Kraft. (3) Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 §§ 17 bis 19 des Krankenhausentgeltgesetzes treten am 1. Januar 2005 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 23. April 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1433 Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach § 11 Abs. 4 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) E E1 E2 Entgelte nach § 17b KHG Aufstellung der Fallpauschalen Aufstellung der Zusatzentgelte B B1 B2 Budgetermittlung Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalenderjahr 2003 oder 2004 Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG für das Kalenderjahr 2005 oder 2006 1434 Krankenhaus: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Seite: Datum: E1 Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus*)**) Vereinbarungszeitraum Nr. Abgerechnete Anzahl im abgelaufenen Kalenderjahr 2 Vereinbarte Anzahl für das laufende Kalenderjahr 3 Anzahl Entgelthöhe Erlössumme 1 4 5 6 Insgesamt: **) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich. **) Ist in den Abrechnungsbestimmungen für den Fall einer Zusammenarbeit von Krankenhäusern im Verlegungsfall bestimmt, dass die Fallpauschale zwischen den beteiligten Krankenhäusern aufzuteilen ist, so trägt jedes Krankenhaus in den Spalten 5 und 6 seinen voraussichtlichen Erlösanteil ein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Krankenhaus: 1435 Seite: Datum: E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus*) Vereinbarungszeitraum Nr. Abgerechnete Anzahl im abgelaufenen Kalenderjahr 2 Vereinbarte Anzahl für das laufende Kalenderjahr 3 Anzahl Entgelthöhe Erlössumme 1 4 5 6 Insgesamt: *) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich. 1436 Krankenhaus: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Seite: Datum: B1 lfd. Nr. Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalenderjahr 2003 oder 2004 Berechnungsschritte Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr 2 Vereinbarungszeitraum Forderung 3 Vereinbarung 4 1 Anpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Abs. 2 oder 3): 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1 BPflV für das lfd. Jahr . /. BPflV-Bereiche (§ 3 Abs. 3 Nr. 1a; 2003 oder 2004) . /. Zahlungen für Ausbildung (Nr. 1b; nur für 2004) . /. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c) . /. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d) . /. Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e) . /. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f) + entfallende vor- u. nachstat. Behandlung (Nr. 2) +/­ Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 3) = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3 11 12 13 14 15 16 Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum +/­ neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre*) = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Abs. 3 Satz 5) davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Abs. 3 Satz 5) davon: Entgelte nach Grenz-Verweildauer davon: Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG Ermittlung des Basisfallwerts: 17 18 19 20 21 22 Erlösbudget aus lfd. Nr. 14 . /. Erlöse aus Zusatzentgelten = : = Summe Fallpauschalen einschl. lfd. Nr. 12 Summe der Bewertungsrelationen krankenhausindividueller Basisfallwert nachrichtlich: Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen *) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Krankenhaus: Seite: Datum: 1437 B2 lfd. Nr. Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG für das Kalenderjahr 2005 oder 2006 Berechnungsschritte Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr 2 Vereinbarungszeitraum Forderung 3 Vereinbarung 4 1 Ermittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3): 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Erlösbudget für das laufende Jahr . /. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a; nur 2005) +/­ Veränderung Entgelte § 6 (Nrn. 1b und 3) . /. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c) . /. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d) . /. Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e) . /. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f) +/­ Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2; nur 2005) = Ausgangswert des Vorjahres DRG-Erlösvolumen nach Absatz 4 Satz 1 . /. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG (Abs. 4 Satz 2) = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 4) 12 Ermittlung des Angleichungsbetrags: 13 14 15 16 17 Zielwert aus lfd. Nr. 12 . /. Ausgangswert des Vorjahres aus lfd. Nr. 9 = : = Differenzbetrag 3 für das Jahr 2005 (oder : 2 für das Jahr 2006) Angleichungsbetrag (Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1) Ermittlung des Erlösbudgets: 18 19 20 21 Ausgangswert aus lfd. Nr. 9 +/­ Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 17 + = BAT-Angleichung (Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz oder Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz) Erlösbudget (Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2) Ermittlung des Basisfallwerts (Abs. 7): 22 23 24 25 26 27 28 Erlösbudget aus lfd. Nr. 21 . /. Erlöse aus Zusatzentgelten +/­ neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre*) = : = Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1) Summe der Bewertungsrelationen krankenhausindividueller Basisfallwert nachrichtlich: Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen *) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen. 1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk (Fotografenmeisterverordnung ­ FotografMstrV)*) Vom 17. April 2002 Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk umfasst folgende selbstständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften gebräuchlichen Arbeiten (Teil I), Verrichtung der 3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen, 4. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, der für die Weiterverarbeitung relevanten Standards, des Urheber- und Persönlichkeitsrechts sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen, 5. auftragsbezogene Bildkonzeptionen erstellen, dabei Elemente der Bildgestaltung zur Optimierung der Bildaussage nutzen, 6. Arbeitspläne erstellen, Verfahrenswege auswählen und festlegen und auf Bildkonzeptionen abstimmen, 7. Aufnahmen, insbesondere Porträt-, Mode-, Werbeund Industrieaufnahmen sowie wissenschaftliche Fotografien erstellen; hierfür erforderliche Techniken auswählen und anwenden sowie die Wiedergabeeigenschaften verschiedener Materialien bei unterschiedlichen Lichteinwirkungen und Kamerastandpunkten berücksichtigen und den Umgang mit Personen vor der Kamera beherrschen, 8. Verfahrenstechniken zur Aus- und Weiterverarbeitung fotografischer Aufnahmen sowie die Anforderungen für deren Weiterverwendung in anderen Medien beherrschen, insbesondere Korrektur-, Retuscheund Composingarbeiten unter Berücksichtigung der Auftragsvorgabe sowie bildgestalterischer und typografischer Kriterien, 9. Licht und Lichtformer zur Optimierung einer Bildaussage einsetzen sowie Techniken für die Weiterverarbeitung auswählen und beherrschen, 10. unterschiedliche Kamerasysteme beherrschen, 11. Verschlusssysteme beherrschen, insbesondere für die Darstellung von Bewegungsabläufen oder bei der Kombination von Blitz- und Dauerlicht, 12. Objektive, Filter und optische Zusatzgeräte auswählen und einsetzen, 13. fototechnisch relevante Faktoren prüfen, messen, beurteilen und korrigieren, insbesondere bei Misch- 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV). §2 Meisterprüfungsberufsbild (1) Durch die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. (2) Dem Fotografen-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftrags- oder Projektziele festlegen, 2. Preise kalkulieren, Kostenvoranschläge erarbeiten und Angebote erstellen, *) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Fotografen-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 lichtsituationen, extremen Beleuchtungsverhältnissen, bei der Darstellung von Bewegung oder beim Zusammentreffen unterschiedlicher Aufnahmebedingungen, 14. analoges oder digitales Aufnahmeverfahren auswählen, insbesondere unter Berücksichtigung von Lichtempfindlichkeit, Gradation, Auflösung und Farbwiedergabe, 15. fotografische Aufnahmetechniken für audiovisuelle Stand- und Laufbildproduktionen sowie entsprechende Präsentationsformen beurteilen, 16. Präsentation von Einzelbildern und konzeptionelle Zusammenstellung von Bildserien beherrschen, 17. Leistungen kontrollieren, abnehmen, dokumentieren und abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen, 18. Arbeitsgeräte kontrollieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen ergreifen. §3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I (1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2. eine Situationsaufgabe. (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als zehn aufeinander folgende Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll zwei Stunden nicht überschreiten. (3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling einen Konzeptentwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. (2) Das Meisterprüfungsprojekt umfasst eine Projektbeschreibung, eine Arbeits- und Organisationsplanung mit Kalkulation sowie eine Konzeption, deren Umsetzung und Dokumentation. Es ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen: 1. Porträtfotografie 1439 Ein Aufnahmekonzept für eine thematisch zusammenhängende, dokumentarische oder inszenierte Bildserie aus dem Bereich der Personendarstellung entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren. 2. Werbefotografie Ein auf eine Werbeaussage für ein Produkt oder eine Dienstleistung abgestimmtes Konzept für eine Aufnahmeserie entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren. 3. Modefotografie Ein auf einem Thema basierendes Konzept für eine Aufnahmeserie zur Darstellung einer Modekollektion entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren. 4. Industriefotografie Ein Konzept für eine Aufnahmeserie zur material- und verfahrensgerechten Darstellung von Fertigungsprozessen oder zur Erstellung einer Unternehmensdokumentation entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren. 5. Illustrationsfotografie Ein Konzept für eine Aufnahmeserie zur fotografischen Illustration konkreter oder abstrakter Themen entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren. 6. Ausarbeitung und Weiterverarbeitung Ein Konzept für eine Bildausgabe mit Bildkorrektur, Retusche- und Composingarbeiten entwickeln, kalkulieren, umsetzen und präsentieren; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren. (3) Die Projektbeschreibung sowie die Arbeits- und Organisationsplanung mit Kalkulation werden zusammen mit 20 vom Hundert, die Konzeption, deren Umsetzung und Dokumentation werden mit 80 vom Hundert gewichtet. §5 Fachgespräch Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. 1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 §6 Situationsaufgabe c) Möglichkeiten der Bildgestaltung unter Berücksichtigung der Auftragsvorgabe sowie gesellschaftlicher, kultureller und modischer Einflüsse auswählen und begründen, d) Bildanalysen unter gestalterischen Gesichtspunkten durchführen, e) Bildkonzeptionen entwerfen und präsentieren, f) unterschiedliche fotografische Aufnahmesysteme und -formate beschreiben und deren Einsatzmöglichkeiten begründen, g) Wirkungsweisen unterschiedlicher optischer Systeme und Verschlussarten beschreiben und deren Einsatz begründen, h) die Anwendung unterschiedlicher Lichtsysteme und Beleuchtungsarten beschreiben und begründen, i) die Bedeutung von technischen Daten bei der Auswahl von Materialien und Geräten darstellen und begründen, k) die Anwendung von Messsystemen und -methoden bei Aufnahmen sowie von physikalischen und chemischen Mess- und Analysetechniken beschreiben und bewerten, l) Verfahren zur Speicherung von analogen und digitalen Daten sowie Möglichkeiten der Digitalisierung aufzeigen und begründen, m) Hardware, Software und Betriebssysteme für die elektronische Bildverarbeitung beschreiben und deren Einsatz aufgabenbezogen begründen, n) Möglichkeiten der Bildkorrektur und -bearbeitung sowie des Einsatzes von Colormanagementsystemen und Farbseparationen darstellen und begründen, o) analoge und digitale Verarbeitungs- und Präsentationstechniken aufgabenbezogen auswählen und deren Einsatz begründen; 2. Studiomanagement Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, die Abwicklung von Aufträgen sowie Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Fotografen-Betrieb wahrzunehmen und Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Aufnahme- und Verarbeitungstechnik sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen, c) Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, Arbeitsplatzgestaltung bewerten, d) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, e) Vor- und Nachkalkulation durchführen, (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Fotografen-Handwerk. (2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss: 1. Eine Porträtaufnahme nach vorgegebenem Verwendungszweck erstellen und Bildergebnis präsentieren, 2. eine Sachaufnahme für Werbezwecke nach vorgegebenem Layout und Angabe des Verwendungszwecks erstellen und Bildergebnis präsentieren, 3. eine Katalogaufnahme zur materialgerechten Wiedergabe eines Kleidungsstückes am Modell erstellen und Bildergebnis präsentieren, 4. eine Bildserie erstellen und präsentieren, die in nicht mehr als fünf Einzelschritten die Handhabung eines technischen Alltagsgegenstandes nachvollziehbar darstellt, 5. eine Bilddatei für einen vorgegebenen Verwendungszweck optimieren und Ergebnis präsentieren. §7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, konzeptioneller, technologischer, ablaufbezogener, verfahrenstechnischer sowie material- und gerätetechnischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann. (2) Prüfungsfächer sind: 1. Gestaltung und Technik, 2. Studiomanagement. (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Gestaltung und Technik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Kundenwünsche zu ermitteln, gestalterische und konzeptionelle Aufgaben und Probleme unter Beachtung kreativer und künstlerischer sowie wirtschaftlicher, organisatorischer und technischer Aspekte in einem Fotografen-Betrieb zu bearbeiten. Er soll Möglichkeiten der Bildgestaltung und -konzeption erläutern und einschätzen sowie aufnahmetechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) bei der Personendarstellung Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen und bei der Sachdarstellung auftragsbezogene Lösungsvorschläge entwickeln und begründen, b) Wirkungsweisen von Gestaltungselementen darlegen und bewerten, dabei die Grundlagen der visuellen Kommunikation sowie die Gesetzmäßigkeiten von Wahrnehmung und Sehgewohnheiten beachten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 f) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, g) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen, h) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, i) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, insbesondere die Vorschriften des Urheberrechts, des Datenschutzes und des Rechts am eigenen Bild, k) Haftung bei der Herstellung und Veröffentlichung von Fotoarbeiten beurteilen, l) Beschaffung, Lagerung und Auswahl der Materialien planen und darstellen, m) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen, n) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen. (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern. (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 15 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch 1441 nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. §8 Weitere Anforderungen Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung. §9 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum 31. Juli 2002 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2003 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Juli 2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Juli 2004 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Juli 2002 geltenden Vorschriften ablegen. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fotografen-Handwerk vom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1806) außer Kraft. Berlin, den 17. April 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke 1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin Vom 17. April 2002 Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 6 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: §1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand (1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion oder der Dienstleistungen sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 23. Januar 1998 (BGBl. I S. 206) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein. (2) Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbetrieb, als selbstständige forstliche Betriebseinheit, als forstwirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen, als Einrichtung der öffentlichen Hand oder als Zusammenschluss nach § 16 oder § 21 des Bundeswaldgesetzes bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein. (3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein. (4) Ausbildungsstätten, die über keine für die Durchführung der Ausbildung notwendige Flächenausstattung oder Bestandszusammensetzung verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die forstbetrieblichen Arbeiten in dem für die Ausbildung notwendigen Umfang und der notwendigen Vielfalt durchgeführt werden können. (5) In der Ausbildungsstätte muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. Die notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen vorhanden sein. Für die Ausbildung müssen überdachte Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. (6) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder dem Auszubildenden ausgehändigt werden. Dem Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen. (7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können. Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 verfügen. Bei der Antragstellung gemäß § 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. (8) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Insolvenzoder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist. §2 Ausnahmeregelungen Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für 1443 die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass die durch sie nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können. §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBl. I S. 1928) außer Kraft. Bonn, den 17. April 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ (LAP-mtDBWVV) Vom 17. April 2002 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: § 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder § 18 Abschlusslehrgang § 19 Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge § 20 Bewertungen während der praktischen Ausbildung Kapitel 2 Aufstieg § 21 Regelaufstieg § 22 Verwendungsaufstieg Inhaltsübersicht Kapitel 3 Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung § 1 Laufbahnämter § 2 Ziel der Ausbildung § 3 Einstellungsbehörde § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 11 Ausbildungsakte § 12 Schwerbehinderte Menschen § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 14 Einführungslehrgang § 15 Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen § 16 Praktische Ausbildung § 38 Inkrafttreten § 23 Prüfungsamt § 24 Prüfungskommission § 25 Inhalt und Durchführung der Laufbahnprüfung § 26 Prüfungsort, Prüfungstermin § 27 Schriftliche Prüfung § 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 29 Mündliche Prüfung § 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 31 Täuschung, Ordnungsverstoß § 32 Bewertung von Prüfungsleistungen § 33 Gesamtergebnis § 34 Zeugnis § 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 36 Wiederholung Kapitel 4 Sonstige Vorschriften § 37 Übergangsregelung Prüfung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung §1 Laufbahnämter (1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ mit den Fachgebieten 1. Allgemeiner Maschinenbau, 2. Kraftfahrwesen, 3. Flugzeugbau, 4. Flugtriebwerkbau, 5. Schiffbau, 6. Schiffsmaschinenbau, 7. Informationstechnik und Elektronik, 8. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen, 9. Waffen- und Munitionswesen und 10. Feinwerktechnik und Optik umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. Technische Regierungsobersekretäranwärterin/ Technischer Regierungsobersekretäranwärter 2. Technische Regierungsobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Technischer Regierungsobersekretär zur Anstellung (z. A.) 3. Technische Regierungsobersekretärin/ Technischer Regierungsobersekretär 4. Technische Regierungshauptsekretärin/ Technischer Regierungshauptsekretär 5. Technische Amtsinspektorin/ Technischer Amtsinspektor §3 Einstellungsbehörde 1445 gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt. Die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. (2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. §4 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer im Vorbereitungsdienst, 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und in der Probezeit bis zur Anstellung, im Eingangsamt, 3. mindestens den Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellenprüfung, Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. §5 im ersten Beförderungsamt und im zweiten Beförderungsamt. Ausschreibung, Bewerbung (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. eine Ablichtung des Schulabschlusszeugnisses oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes, 4. Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und der Zeugnisse über abgelegte Prüfungen sowie 5. gegebenenfalls a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch, (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. §2 Ziel der Ausbildung (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Insbesondere werden die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der Wehrtechnik und in allgemeiner Form mit den Fachgebieten Verwaltung und Recht vertraut gemacht. Sie werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen 1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 §7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen. §8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (1) Mit ihrer Einstellung werden ­ unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ­ Bewerberinnen zu Technischen Regierungsobersekretäranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Regierungsobersekretäranwärtern ernannt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung. Während der Ausbildung an einer Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht. §9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte entzogen werden. (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und b) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und c) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden. §6 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Für jedes wehrtechnische Fachgebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu bilden. (5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Beisitzenden. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn mehrere Kommissionen für ein wehrtechnisches Fachgebiet eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend. (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde für die Dauer von drei Jahren bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen einer Erkrankung, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (5) Der Vorbereitungsdienst kann ­ nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter ­ in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36. § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. § 11 Ausbildungsakte Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten ,,Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und alle Bewertungen sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind. § 12 Schwerbehinderte Menschen (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt. (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt. § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes 1447 (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Einführungslehrgang (fachtheoretische Ausbildung Teil 1) 2. Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 3. praktische Ausbildung 4. Abschlusslehrgang (fachtheoretische Ausbildung Teil 2) 8 Wochen, 6 Wochen, 46 Wochen und 18 Wochen. (2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an. § 14 Einführungslehrgang Schwerpunkt des Einführungslehrgangs ist die Vermittlung und Vertiefung mathematischer und technischer Kenntnisse. Außerdem werden ein Überblick über die Organisation der Bundeswehr mit besonderer Berücksichtigung des Rüstungsbereichs und eine Einführung in das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet gegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan. § 15 Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Im Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts sowie spezialgesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist, vertraut gemacht. Einzelheiten regelt der Lehrplan. § 16 Praktische Ausbildung (1) In der praktischen Ausbildung bei Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Ihnen werden Kenntnisse über die allgemeinen Grundlagen der Wehrtechnik vermittelt und sie erhalten Gelegenheit, das ihrem Fachgebiet entsprechende Wehrmaterial, insbesondere dessen Bedienung, Wartung, Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen zu lernen. Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan. 1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 2. ferner für die Anwärterinnen und Anwärter im Fachgebiet a) Allgemeiner Maschinenbau: aa) fachgebietsspezifische Grundlagen, bb) Komponenten des Maschinenbaus, cc) Kraft- und Arbeitsmaschinen, Bearbeitungsmaschinen, b) Kraftfahrwesen: aa) fachgebietsspezifische Grundlagen, bb) Rad- und Kettenfahrzeuge, cc) Antrieb und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, c) Flugzeugbau: aa) fachgebietsspezifische Grundlagen, bb) Flugzeugbau und Bordausrüstungen, cc) Betrieb und Instandsetzung, d) Flugtriebwerkbau: aa) fachgebietsspezifische Grundlagen, bb) Flugtriebwerke, cc) Betrieb und Instandsetzung, e) Schiffbau: aa) fachgebietsspezifische Grundlagen, bb) Marineschiffbau, cc) Grundlagen der Schiffsantriebs- und Schiffsbetriebsanlagen, f) Schiffsmaschinenbau: aa) fachgebietsspezifische Grundlagen, bb) Schiffsantriebs- und Schiffsbetriebsanlagen, cc) Betrieb und Instandsetzung, g) Informationstechnik und Elektronik: aa) fachgebietsspezifische Grundlagen, bb) Informationsgewinnung und -übertragung, cc) Informationsverarbeitung, h) Elektrotechnik und Elektroenergiewesen: aa) fachgebietsspezifische Grundlagen, bb) Energieerzeugung, Verteilung und Verbrauch, cc) elektrische Maschinen und Umformer, i) Waffen- und Munitionswesen: aa) fachgebietsspezifische Grundlagen, bb) Waffen, cc) Munition, j) Feinwerktechnik und Optik: aa) fachgebietsspezifische Grundlagen, bb) Anwendung der Feinwerktechnik, cc) Anwendung der Optik. Einzelheiten regelt der Lehrplan. (3) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden außerdem Grundlagen der Informationstechnik einschließlich der praktischen Anwendung vermittelt. (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. § 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder (1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei der Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes als Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich die Ausbildungsstellen und Einzelheiten der Ausbildung ergeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. (2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und Beamte des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich, von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. (4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein dienststellenbezogener Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. § 18 Abschlusslehrgang (1) Im Abschlusslehrgang werden die bisher erworbenen Kenntnisse so vertieft und ergänzt, dass die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sind, den Anforderungen ihrer Laufbahn hinsichtlich Selbständigkeit und Methodik zu genügen. (2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Gebiete: 1. für alle Anwärter a) allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und b) allgemeine mathematische und technische Grundlagen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 § 19 Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge (1) Während der Lehrgänge sind folgende schriftliche Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Stunden Dauer zu fertigen: 1. im Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zwei Arbeiten aus den dort vermittelten Lehrinhalten und 2. im Abschlusslehrgang drei Arbeiten aus den in § 18 Abs. 2 genannten Gebieten. (2) Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. Dies gilt beim Lehrgang Allgemeine Rechtsund Verwaltungsgrundlagen auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. Im Abschlusslehrgang bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet; die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule I ­ Technik ­ stellt sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen gestellt werden. Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. Diese kann die Noten und Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich zu begründen. (3) Auf dem Gebiet der Informationstechnik (§ 18 Abs. 3) ist zusätzlich ein Leistungsnachweis zu erbringen, der aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Die Leistungen in beiden Teilen werden jeweils mit einem Rangpunkt bewertet; die Rangpunkte werden zu einer Durchschnittspunktzahl zusammengefasst. (4) In allen Lehrgängen können außerdem Leistungstests in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form gefordert werden. Die Leistungen werden nach § 32 bewertet. Die Bewertungen werden zu einer Durchschnittspunktzahl der sonstigen Leistungen zusammengefasst. (5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 27) erbracht worden, gilt er als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30 und 31 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule. (7) Am Ende des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung werden in einer Bewertung die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters festgestellt. Die Bewertung enthält die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten gemäß Absatz 1 sowie die Durchschnittspunktzahlen des Leistungsnachweises gemäß Absatz 3 und der sonstigen Leistungen gemäß Absatz 4; sie schließt mit einer nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach, der Leistungsnachweis gemäß Absatz 3 zweifach und die sonstigen Leistungen einfach gewertet. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung. § 20 Bewertungen während der praktischen Ausbildung 1449 (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung nach § 32 abgegeben. (2) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung für die praktische Ausbildung. Diese muss mit einer Durchschnittspunktzahl nach § 32 Abs. 1 Satz 2 abschließen. (3) Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie sind ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und können dazu schriftlich Stellung nehmen. Kapitel 2 Aufstieg § 21 Regelaufstieg (1) Das Bundesministerium der Verteidigung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 16 und 22 der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung, wer für den Aufstieg vorgesehen werden kann, wird nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens vom Bundesministerium der Verteidigung getroffen. Über die Zulassung selbst entscheiden sodann die personalbearbeitenden Dienststellen. (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 20 und 23 bis 36 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) Eine Verkürzung der Einführungszeit nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 22 Verwendungsaufstieg Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn des einfachen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 23 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ zugelassen werden. 1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Kapitel 3 Prüfung § 23 Prüfungsamt b) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Beisitzende oder Beisitzender, c) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder Beisitzender und d) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Beisitzende oder Beisitzender. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher. (5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (6) Bei Bildung gesonderter Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes mit der Leitung der schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung beauftragen. § 25 Inhalt und Durchführung der Laufbahnprüfung (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen besitzen und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen. (3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat. (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung und der Einstellungsbehörde, der Direktorin oder dem Direktor und den Lehrenden der Bundeswehrverwaltungsschule I ­ Technik, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. § 26 Prüfungsort, Prüfungstermin (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden. § 24 Prüfungskommission (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in einem wehrtechnischen Fachgebiet mehrere Kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten dies erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 1. im Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzender und b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder Beisitzender, 2. in den übrigen Prüfungsgebieten a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Vorsitzende oder Vorsitzender und b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Beisitzende oder Beisitzender. (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ als Vorsitzende oder Vorsitzender, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. (3) Das Prüfungsamt trägt dafür Sorge, dass den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mitgeteilt werden. § 27 Schriftliche Prüfung (1) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung bestimmt das Prüfungsamt. Jeweils eine Aufgabe der vier schriftlichen Arbeiten ist aus 1. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 15), 2. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und 3. dem Prüfungsgebiet Allgemeine mathematische und technische Grundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie 4. den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) auszuwählen. (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben. (4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten. (5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. (6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. (7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden nach einem zuvor von der Prüfungskommission festgelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 32 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 24 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. 1451 (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30 Abs. 3 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. § 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Die Bundeswehrverwaltungsschule I ­ Technik ­ teilt den Anwärterinnen und Anwärtern im Auftrag des Prüfungsamtes die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei gibt sie den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Rangpunkte bekannt, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. § 29 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes, aufgeteilt auf die Gebiete 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 15), 2. Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und 3. Allgemeine mathematische und technische Grundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie 4. den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fachgebiets (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben. § 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch 1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 § 32 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße entspricht, gut (2) 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder des Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 31 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 24 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. (3) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter 100,0 bis 93,7 93,7 bis 87,5 87,5 bis 83,4 83,4 bis 79,2 79,2 bis 75,0 75,0 bis 70,9 70,9 bis 66,7 66,7 bis 62,5 62,5 bis 58,4 58,4 bis 54,2 54,2 bis 50,0 50,0 bis 41,7 41,7 bis 33,4 33,4 bis 25,0 25,0 bis 12,5 12,5 bis 0,0 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 . 0. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. § 33 Gesamtergebnis (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt 1. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung mit 5 vom Hundert, 2. die Durchschnittspunktzahl des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 7 vom Hundert, 3. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 15 vom Hundert, 4. der Rangpunkt der Prüfungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 8 vom Hundert, 5. die Rangpunkte der drei übrigen Prüfungsarbeiten mit jeweils 15 vom Hundert und 6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich. § 34 Zeugnis (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der LaufBonn, den 17. April 2002 Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping 1453 bahnprüfung mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 31 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. § 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme (1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen für die Ausbildungsabschnitte sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung und der Niederschrift über die Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei der Bundeswehrverwaltungsschule I ­ Technik ­ mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 36 Wiederholung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten oder übernächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden. Kapitel 4 Sonstige Vorschriften § 37 Übergangsregelung Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 2. April 2001 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen fort. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Satz 1 entsprechend. § 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Kennzeichen-Ausnahmeverordnung ­ KennzAusV) Vom 19. April 2002 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und des § 6 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen ­ § 6 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist sowie ­ § 6 Abs. 3 durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) eingefügt und durch Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089, 2092) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: §1 (1) Abweichend von § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 4 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen hintere Kennzeichen selbstleuchtend ausgeführt sein und Licht unmittelbar nach hinten abstrahlen, sofern a) für die lichttechnische Anlage und deren Schaltung eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt wurde und b) die in der Anlage genannten Bedingungen erfüllt sind. (2) Selbstleuchtende hintere Kennzeichen dürfen abweichend von § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1a der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung ausgestaltet und ausgeführt sowie mit einer Abschlussscheibe versehen sein, sofern hierdurch die Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften der §§ 6b, 6c und 6d des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt. §2 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. April 2005 außer Kraft. Berlin, den 19. April 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1455 Anlage (zu § 1 Abs. 1) 1. Die gesamte Einrichtung muss die geforderten Leuchtdichten bzw. Rückstrahlwerte von angeleuchteten hinteren amtlichen Kennzeichen erbringen. 2. Die Sichtbarkeit darf durch vorhandene Abdeckungen aus Glas, Folien oder ähnlichen Werkstoffen nicht beeinträchtigt werden. Dazu sind in Abhängigkeit von den verwendeten Materialien der vorhandenen Abdeckungen Prüfungen zur Temperaturwechselbeständigkeit, zur Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse, Chemikalien, Reinigungsmittel und Kohlenwasserstoffe, zur Beständigkeit gegen mechanische Beschädigung und Prüfungen zum Haftvermögen vorhandener Beschichtungen nachzuweisen. Prüfgrundlage bilden die Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder vergleichbare Prüfgrundlagen. 3. Die technischen Anforderungen der DIN 74069 sind hinsichtlich Schriftbild, Abmessungen, Farben, Rückstrahlwerten und der Haftfestigkeit zu erfüllen. Ausgenommen sind die mechanischen und chemischen Eigenschaften, die werkstoffbedingt nur von metallischen Kennzeichenträgermaterialien erfüllt werden könnten. 4. Die Anforderungen aus Abschnitt 7 der DIN 74069 sind im Betriebserlaubnisverfahren nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durch das Kraftfahrt-Bundesamt gleichwertig sicherzustellen. 5. Anstelle des DIN-Prüf- und -Überwachungszeichens ist das Typzeichen gemäß § 22 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf jeder der Allgemeinen Betriebserlaubnis entsprechenden Einrichtung anzubringen. 1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen, auf die § 341k des Handelsgesetzbuches nicht anzuwenden ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen (Sachverständigenprüfverordnung ­ SachvPrüfV) Vom 19. April 2002 Auf Grund des § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) und in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986 (BGBl. I S. 1094), von denen § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 24 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates: dieser Verordnung prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach § 157a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind. (2) Die Prüfung ist mindestens zum Abschluss eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, durchzuführen. Die Prüfung ist zu den Stichtagen vorzunehmen, zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten nach § 22 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zu erstellen ist. (3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes dritten Geschäftsjahres freiwillig seinen Jahresabschluss und seinen Lagebericht unter Beachtung der Vorschriften des § 341k des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit dem Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Handelsgesetzbuches und der Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen prüfen lässt, entfällt eine Sachverständigenprüfung nach der vorliegenden Verordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichtes gilt § 7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu verlangen, bleibt unberührt. §2 Gegenstand und Umfang der Prüfung (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Der Jahresabschluss ist darauf zu prüfen, ob er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. (2) Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Sachverständigen in Einklang steht und ob er insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Versicherungsunternehmens vermittelt. (3) Die Prüfung hat sich auf die Geschäftsjahre zu beziehen, die seit dem Geschäftsjahr vergangen sind, zu dessen Abschluss zuletzt eine Prüfung vorgenommen wurde. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum § 2 Gegenstand und Umfang der Prüfung § 3 Unabhängiger Sachverständiger Abschnitt 2 Prüfungsbericht § 4 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes § 5 Besonderer Teil des Prüfungsberichtes § 6 Prüfungsvermerk § 7 Einreichung bei der Aufsichtsbehörde Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 8 Übergangsvorschriften § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum (1) Versicherungsunternehmen, die der Bundesaufsicht unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetzbuches nicht anzuwenden ist (§ 61 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen), haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 §3 Unabhängiger Sachverständiger (1) Sachverständiger kann jede natürliche Person sein, die über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und versicherungsmathematischen Kenntnisse verfügt. Eine juristische Person kann Sachverständiger sein, wenn von deren gesetzlichen Vertretern mindestens eine natürliche Person die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse hat. In diesem Fall ist der Prüfungsvermerk nach § 6 von dieser natürlichen Person abzugeben und zu unterzeichnen. (2) Der Sachverständige muss in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig von dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen sein. Die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige ein Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs oder ein Angestellter des zu prüfenden Versicherungsunternehmens oder eines mit dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes ist. Wird als Sachverständiger eine juristische Person bestellt, ist die Unabhängigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn die juristische Person ein mit dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes ist. (3) Fehlen einem Sachverständigen teilweise die zur Prüfung erforderlichen Kenntnisse, so hat er einen auf diesem Gebiet Fachkundigen zur Prüfung hinzuzuziehen. Für diesen gelten insoweit Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 entsprechend. (4) Die Bestellung und die Abberufung des Sachverständigen erfolgt durch die oberste Vertretung des Versicherungsunternehmens. Sofern das Versicherungsunternehmen über einen Aufsichtsrat verfügt, wird der Sachverständige von diesem bestellt und abberufen. 1457 5. den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten sowie anderen Finanzinnovationen und 6. die Ausgestaltung einer Innenrevision. (2) Ferner ist einzugehen auf die personellen und organisatorischen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens, insbesondere Personalbestand, Betriebseinrichtung und die Organisation des Rechnungswesens. (3) In dem Prüfungsbericht ist die Ertragslage im Berichtszeitraum unter Vergleich mit derjenigen im vorausgegangenen Berichtszeitraum unter besonderer Beurteilung der Entwicklung der Beitragseinnahmen, der Aufwendungen für Versicherungsfälle, der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und der Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen darzustellen. (4) Hat der Sachverständige einen Fachkundigen zur Prüfung hinzugezogen, so hat er diesen in dem Bericht namentlich zu nennen. §5 Besonderer Teil des Prüfungsberichtes (1) Die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind zu erläutern. Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten. Die jeweiligen Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum sind darzustellen. Soweit im Anhang zu dem Jahresabschluss Zeitwerte der Kapitalanlagen angegeben werden, ist auf die Bewertungsreserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten hinzuweisen. (2) Der Prüfungsbericht hat insbesondere zu enthalten: 1. Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum darzustellen. Die Einhaltung der handels- und der aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen, für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 22 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erstellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht wird. 2. Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 26 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen und der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, Stellung zu nehmen. 3. Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind in der Schaden- und Unfallversicherung die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die bis Abschnitt 2 Prüfungsbericht §4 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. In dem allgemeinen Teil des Prüfungsberichtes ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens insbesondere zu berichten über 1. die Kapital- und die Gesellschaftsverhältnisse sowie ihre Änderungen, 2. die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen oder Mitglieds- und Trägerunternehmen und ­ soweit wesentlich ­ auch zu anderen Unternehmen, 3. Art und Umfang des aktiven und des passiven Rückversicherungsgeschäftes unter Angabe wesentlicher Änderungen der Rückversicherungsverträge, 4. Grundsätze und Organisation der Kapitalanlage und die Liquiditätslage, 1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 (2) Bestehen Einwendungen, so hat der Sachverständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen von Satz 2 hat der Sachverständige die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. (3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. §7 Einreichung bei der Aufsichtsbehörde Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzureichen. zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Versicherungsfälle sowie für Spätschäden und für Schadenregulierungsaufwendungen für alle in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten darzustellen und zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, zu berücksichtigen. Ferner ist darüber zu berichten, ob für die Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen die in § 341h des Handelsgesetzbuches, §§ 29 und 30 sowie der Anlage zu § 29 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ergangenen Bestimmungen über die Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind. 4. Nummer 3 ist in der Lebensversicherung insbesondere bezüglich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung und in der Krankenversicherung bezüglich angewandter Pauschalmethoden sowie der Abwicklung der Rückstellung entsprechend anzuwenden. 5. Bei Pensions- und Sterbekassen sowie bei Krankenversicherungsunternehmen ist zusätzlich auf die Bilanzstruktur im Vergleich zum letzten Abschlussstichtag, zu dem eine Berechnung der Deckungsrückstellung vorgenommen wurde, einzugehen. Hierbei sind wesentliche Änderungen zu erläutern. §6 Prüfungsvermerk (1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen: ,,Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens." Abschnitt 3 Schlussvorschriften §8 Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften dieser Verordnung auf einen Zeitraum von längstens drei Geschäftsjahren zu beziehen hat. §9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 27. Januar 1988 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch § 32 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858), außer Kraft. Bonn, den 19. April 2002 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für des Versicherungswesen Kaulbach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1459 Berichtigung der Strahlenschutzverordnung Vom 22. April 2002 Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b ist nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 1" ein Absatz einzufügen. Die Wörter ,,umgehen darf oder" sind auszurücken. 2. In § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ist nach der Angabe ,,§ 16 Abs. 1" ein Absatz einzufügen. Die Wörter ,,befördern darf oder" sind auszurücken. 3. In § 17 Abs. 1 Nr. 4 ist das Wort ,,Gefahrgutgesetz" durch das Wort ,,Gefahrgutbeförderungsgesetz" zu ersetzen. 4. In § 19 Abs. 5 ist die Angabe ,,ABl. EG 1999" durch die Angabe ,,ABl. EG 1993" zu ersetzen. 5. In § 29 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d ist die Angabe ,,Punkt 1" durch die Angabe ,,Nr. 1" zu ersetzen. 6. In § 37 Abs. 2 Nr. 2 ist die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 1" zu ersetzen. 7. In § 92 Satz 1 sind die Wörter ,,dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,dieser Verordnung" zu ersetzen. 8. In § 95 Abs. 10 Satz 1 ist das Wort ,,anzeigepflichtige" durch das Wort ,,anzeigebedürftige" zu ersetzen. 9. In Anlage III ist in den der Tabelle 1 vorangestellten Erläuterungen der letzte Satz vor der Tabelle 1 wie folgt zu fassen: ,,Erläuterungen zu den Spalten 5 bis 10a finden sich in § 29 und Anlage IV." 10. In Anlage VII Tabelle 4 Spalte 1 ist die Angabe ,,Sa-46" durch die Angabe ,,Sc-46" zu ersetzen. 11. In Anlage XII Teil B ist in den Nummern 2 und 5 Satz 1 jeweils vor den Wörtern ,,auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen" und nach diesen Wörtern ein Komma einzufügen. 12. In Anlage XII Teil B Nr. 5 ist nach Satz 1 ein Absatz einzufügen. Satz 2 ist als neuer Absatz wie Teil C Satz 1 auszurücken. 13. In Anlage XII Teil C Nr. 2 ist nach Satz 3 ein Absatz einzufügen. Satz 3 ist als neuer Absatz wie Teil C Satz 1 auszurücken. Bonn, den 22. April 2002 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Im Auftrag Dr. P e i n s i p p 1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 6,65 (5,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei dem bundesunmittelbaren Bundesinstitut für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung Vom 16. April 2002 Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs.1 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet: Dem Generalsekretär des Bundesinstituts für Berufsbildung wird 1. die Befugnis, nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, 2. die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben, 3. die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war, und 4. die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, übertragen. Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Berlin, den 16. April 2002 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Edelgard Bulmahn