Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 62 vom 13.12.2010  - Seite 1807 bis 1813 - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klima-fonds“ (EKFG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1807 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Energie- und Klimafonds" (EKFG) Vom 8. Dezember 2010 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Errichtung des Sondervermögens Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung ,,Energie- und Klimafonds" errichtet. §2 Zweck des Sondervermögens (1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung. Aus dem Sondervermögen sollen Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden: ­ Energieeffizienz, ­ erneuerbare Energien, ­ Energiespeicher- und Netztechnologien, ­ energetische Gebäudesanierung, ­ nationaler Klimaschutz, ­ internationaler Klima- und Umweltschutz. (2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind. §3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen. (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. §4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen (1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu: 1. Einnahmen nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung gemäß Absatz 3 zwischen dem Bund und den Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken und ihren Konzernobergesellschaften in Deutschland, 2. Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer, soweit sie für die Jahre 2011 bis 2016 den Betrag von 2,3 Milliarden Euro jährlich übersteigen, in Höhe von jährlich bis zu 300 Millionen Euro für die Jahre 2011 und 2012 und in Höhe von jährlich bis zu 200 Millionen Euro für die Jahre 2013 bis 2016, 3. ab dem Jahr 2013 Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, soweit sie über die im Bundeshaushalt veranschlagten Einnahmen in Höhe von jährlich 900 Millionen Euro zuzüglich der Kosten für die Verwaltung der Deutschen Emissionshandelsstelle hinausgehen und nicht aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Bereich Luftverkehr stammen, 4. sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu regeln. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für den Bund mit den Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken und ihren Konzernobergesellschaften in Deutschland einen Vertrag schließen, nach dem ein Teil der zusätzlichen Gewinne aus der Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke an das Sondervermögen zu zahlen ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den öffentlich-rechtlichen Vertrag sind anzuwenden. (4) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens ist nicht zulässig. §5 Rücklagen Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden. §6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er bestimmt sich für 2011 nach der Anlage zu diesem Gesetz und wird in den Folgejahren mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. §7 Rechnungslegung Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des 1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 Handelsgesetzbuchs) auf. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen. §8 Berichtspflichten Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. März über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr verausgabten Mittel. §9 Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. § 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Dezember 2010 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1809 Anlage (zu § 6 Satz 3) Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds Titel Funktion Soll 2011 1 000 Soll 2010 1 000 Ist 2009 1 000 Zweckbestimmung Vorbemerkung Am 28. September 2010 hat die Bundesregierung ihr langfristig angelegtes Energiekonzept beschlossen. Deutschland will danach in Zukunft bei wettbewerbsfähigen Energiepreisen und hohem Wohlstandsniveau eine Vorreiterrolle hinsichtlich Energieeffizienz und Umweltschonung anstreben. Ein hohes Maß an Versorgungssicherheit, ein wirksamer Klima- und Umweltschutz sowie eine wirtschaftlich tragfähige Energieversorgung sind zugleich wichtige Voraussetzungen dafür, dass Deutschland auch langfristig ein wettbewerbsfähiger Industriestandort bleibt. Ab dem Jahr 2011 werden auf der Grundlage des Energiekonzeptes zusätzliche Mittel aus Förderbeiträgen der Betreibergesellschaften der deutschen Kernkraftwerke und aus den in § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Energie- und Klimafonds" genannten Mehrerlösen aus der Versteigerung der Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen bereitgestellt. Zur Umsetzung der Zweckbestimmung des ,,Energie- und Klimafonds" wird ein jährlicher Wirtschaftsplan aufgestellt. Im Jahr 2011 fließen dem Sondervermögen Einnahmen in Höhe von 300 Mio. zu. Einnahmen Verwaltungseinnahmen 119 99 -960 Vermischte Einnahmen ­ Übrige Einnahmen 162 01 -960 Erträge aus der Anlage der vertraglich vereinbarten Zahlungen der Betreibergesellschaften der deutschen Kernkraftwerke Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 01. 282 01 -873 359 01 -950 Vertraglich vereinbarte Zahlungen der Betreibergesellschaften der deutschen Kernkraftwerke Entnahme aus Rücklage 300 000 ­ ­ 1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 Soll 2011 1 000 Soll 2010 1 000 Ist 2009 1 000 Titel Funktion Zweckbestimmung Ausgaben Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Einsparungen bei den Titeln 683 01, 683 02, 686 01, 686 03, 686 04, 686 05, 687 01 und 687 02 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 01. Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 661 07 -411 Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung ,,CO2-Gebäudesanierungsprogramm" der KfW Förderbank Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2019 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2020 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2021 bis zu . . . . . . . . . . . . 500 000 T 60 80 80 50 45 40 40 35 35 35 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 T T T T T T T T T T ­ Erläuterungen Das Förderprogramm 2011 umfasst ein Volumen von 500 Mio. . Mehrjährige Maßnahmen (davon neue Maßnahmen in Fettdruck) Gesamtausgaben des Bundes 1 000 Verausgabt bis 2009 1 000 3 Bewilligt 2010 Nach 2010 übertragene Ausgabereste 1 000 5 Veranschlagt 2011 1 000 6 Vorbehalten für 2012 ff 1 000 7 1 000 4 1 2 Förderprogramm 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 000 ­ ­ ­ ­ 500 000 683 01 -171 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Erneuerbare Energien Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . 400 000 T 25 100 125 150 000 000 000 000 T T T T 40 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 Soll 2011 1 000 Soll 2010 1 000 1811 Ist 2009 1 000 Titel Funktion Zweckbestimmung Erläuterungen: 1 000 Bezeichnung 1. 2. Anwendungsorientierte Forschung Grundlagenforschung 31 000 9 000 40 000 Zusammen 683 02 -171 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Energieeffizienz Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 28 000 400 000 T 25 100 125 150 000 000 000 000 T T T T 1. 2. Anwendungsorientierte Forschung Grundlagenforschung 22 000 6 000 28 000 Zusammen 686 01 -790 686 03 -629 Klimaschonende Mobilität 20 000 Förderung der rationellen und sparsamen Energieverwendung ­ Energieeffizienzfonds Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . 820 000 T 70 200 250 300 000 000 000 000 T T T T 90 000 Erläuterungen: 1. 2. 3. Energie- und Stromsparchecks für private Haushalte Verbraucherinformationen zum Energiesparen sowie Öffentlichkeitsarbeit Unterstützung der Markteinführung hoch effizienter Querschnittstechnologien (z. B. Motoren, Pumpen, Kälteanlagen, Green-IT) durch direkte Zuschüsse an KMU Förderung von Energiemanagementsystemen Modernisierungsoffensive für innovative Netze Förderung energieeffizienter und klimaschonender Produktionsprozesse Förderung von hocheffizienten Kraftwerkstechnologien gemäß EU-ETS-Richtlinie und gemäß Energiekonzept der Bundesregierung Unterstützung und Entwicklung sonstiger Effizienzmaßnahmen 4. 5. 6. 7. 8. 1812 Titel Funktion Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 Soll 2011 1 000 Soll 2010 1 000 Ist 2009 1 000 Zweckbestimmung 686 04 -629 Markteinführungsprogramm zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . 30 im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . 80 im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . 100 im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . 120 000 T 000 000 000 000 T T T T 40 000 Erläuterungen: Förderung von innovativen Technologien zum Einsatz erneuerbarer Energien (insbesondere zur Wärme- und Kälteerzeugung in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden). 686 05 -332 Nationale Klimaschutzinitiative Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . 30 im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . 80 im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . 100 im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . 120 000 T 000 000 000 000 T T T T 40 000 Erläuterungen: 1. 2. 3. 4. 5. Modellprojekte für den Klimaschutz Förderung innovativer Technologien, Klimaschutz, Energieund Ressourceneffizienz Klimaschutzkonzepte Informations- und Qualifikationsmaßnahmen zum Klimaschutz Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen (z. B. Erstellung von Klimaschutzkonzepten) 687 01 -332 Internationaler Klima- und Umweltschutz Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 980 davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . 30 im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . 300 im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . 300 im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . 200 im Haushaltsjahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . 100 im Haushaltsjahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . 50 Haushaltsvermerk: 1. Die Verpflichtungsermächtigung ist in 950 000 T gesperrt. Haushaltsjahr 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haushaltsjahr 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haushaltsjahr 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haushaltsjahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haushaltsjahr 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Höhe von 25 295 295 195 95 45 000 000 000 000 000 000 T T T T T T 000 T 000 000 000 000 000 000 T T T T T T 35 000 Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 Soll 2011 1 000 Soll 2010 1 000 1813 Ist 2009 1 000 Titel Funktion Zweckbestimmung 2. Die Erläuterungen zu Nr. 2 sind verbindlich. Erläuterungen: 1. Es sollen u. a. Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung von Kohlenstoffsenken sowie zur Minderung von Treibhausgasemissionen in Entwicklungs- und Schwellenländern gefördert werden. Aus den Ausgaben sind 4 Mio. für die Entwicklung eines globalen Kohlenstoffmarktes vorgesehen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen müssen mindestens zu 90 Prozent ODA-anrechenbar sein. 2. 687 02 -629 Internationale Energie- und Rohstoffpartnerschaften 7 000 Ausgaben für Investitionen 871 01 -680 Entschädigungen und Kosten aus Deckungszusagen des Bundes gegenüber der KfW für Maßnahmen der KfW zur Förderung der ersten zehn Offshore-Windparks Erläuterungen: Soweit Schadensfälle nicht aus Einnahmen der KfW, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen angefallen sind, abgedeckt werden können, sind diese aus Mitteln des Sondervermögens zu decken. ­ Besondere Finanzierungsausgaben 919 01 -950 Zuführungen an Rücklage Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: 683 01, 683 02, 686 01, 686 03, 686 04, 686 05, 687 01 und 687 02. 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 162 01. ­ Abschluss der Anlage Einnahmen Verwaltungseinnahmen Übrige Einnahmen Gesamteinnahmen Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Ausgaben für Investitionen Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben 300 000 ­ ­ 300 000 ­ ­ ­ ­ ­ 300 000 300 000 ­ ­ ­