Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 37 vom 29.07.2016  - Seite 1858 bis 1858 - Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

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1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Vom 26. Juli 2016 Auf Grund des § 13 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 bb) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt: ,,4. von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten, 5. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 5" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Übergangsvorschrift § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2016 begonnen haben." Artikel 2 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,". bb) Nummer 10 wird aufgehoben. b) Die Absätze 3, 5 und 7 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3. 2. § 2 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 3 Absatz 5 und 6 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,". Berlin, den 26. Juli 2016 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles