Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 33 vom 08.06.2017  - Seite 1396 bis 1413 - Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze

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1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze Vom 1. Juni 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 23 wird die Angabe ,,§§ 54a bis 54d" durch die Wörter ,,die §§ 57 bis 62" ersetzt. 2. Die §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst: ,,§ 33 Elektronische Signatur (1) Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares qualifiziertes Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und über die technischen Mittel für die Erzeugung und Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen verfügen. Bei der erstmaligen Beantragung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen hat die Identifizierung durch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Notars unter dem Antrag zu erfolgen. Das qualifizierte Zertifikat muss mit einem Attribut versehen sein, welches den Inhaber als Notar ausweist und daneben den Amtssitz des Notars sowie das Land und die Notarkammer enthält, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. (2) Der Notar darf sein qualifiziertes Zertifikat nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter beziehen, der gewährleistet, dass das Zertifikat unverzüglich gesperrt wird, sobald das Erlöschen des Amtes des Notars oder eine vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen wird. (3) Der Notar darf die zur Erzeugung amtlicher qualifizierter Signaturen bestimmten elektronischen Signaturerstellungsdaten nur selbst verwalten. Er darf die hierzu bestimmte qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit keiner anderen Person überlassen und er darf keine Wissensdaten preisgeben, die er zur Identifikation gegenüber seiner qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit benutzt. § 34 Meldepflichten Der Notar hat der Aufsichtsbehörde sowie derjenigen Notarkammer, in deren Bezirk er seinen Amtssitz hat, unverzüglich mitzuteilen, wenn er feststellt oder begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass 1. sein Amtssiegel dauerhaft oder zeitweise abhandengekommen ist oder missbraucht wurde oder eine Fälschung seines Amtssiegels im Umlauf ist, 2. seine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit abhandengekommen ist, missbraucht oder manipuliert wurde oder Wissensdaten zur Identifikation des Notars gegenüber der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit einer anderen Person bekannt geworden sind, 3. Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notaraktenspeichers, des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters vor unbefugtem Zugang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1397 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Notar außerdem unverzüglich eine Sperrung des qualifizierten Zertifikats bei dem Vertrauensdiensteanbieter zu veranlassen und den Nachweis über die Sperrung mit der Mitteilung nach Satz 1 vorzulegen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrichten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Sicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notaraktenspeichers, des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters auch im Hinblick auf die von anderen Stellen übermittelten oder verwahrten Daten betroffen ist." 3. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden Abschnitt 4a ersetzt: ,,Abschnitt 4a Führung der Akten und Verzeichnisse § 35 Führung der Akten und Verzeichnisse (1) Der Notar ist verpflichtet, Akten und Verzeichnisse so zu führen, dass deren Verfügbarkeit, Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewährleistet sind. (2) Der Notar kann Akten und Verzeichnisse in Papierform oder elektronisch führen, soweit die Form nicht durch oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschrieben ist. Zusätzlich darf er für die Aktenführung Hilfsmittel verwenden, deren Vertraulichkeit ebenfalls zu gewährleisten ist. (3) Akten und Verzeichnisse in Papierform darf der Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle nur bei der Notarkammer oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde führen. Seine Verfügungsgewalt muss gewahrt bleiben. Außer im Fall der Führung bei der Notarkammer darf eine gemeinsame Führung nur im Zusammenschluss mit anderen Notaren erfolgen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Absatzes 1 und des Satzes 2 eingehalten werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden, mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder befristet werden. Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. Die Führung bei der Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (4) Elektronische Akten und Verzeichnisse darf der Notar außerhalb der Geschäftsstelle nur im Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektronischen Notaraktenspeicher führen. (5) Zur Führung der Akten und Verzeichnisse dürfen nur Personen herangezogen werden, die bei dem Notar oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 bei dem Zusammenschluss der Notare beschäftigt sind. Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bleiben unberührt. (6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ist die verwahrende Stelle verpflichtet, die in Papierform geführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten und die elektronisch geführten Akten und Verzeichnisse zu löschen, sofern nicht im Einzelfall eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist. § 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über die vom Notar zu führenden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt sowie die Art und Weise ihrer Führung. Insbesondere sind darin nähere Bestimmungen zu treffen über 1. die vom Notar zu den Akten zu nehmenden Unterlagen sowie die in die Verzeichnisse einzutragenden Angaben einschließlich der zu erhebenden Daten und der insoweit zu beachtenden Fristen, 2. die Aufbewahrungsfristen, 3. die Einzelheiten der elektronischen Führung von Akten und Verzeichnissen nach § 35 Absatz 2 sowie über die Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, der Integrität, der Transparenz und der Verfügbarkeit auch über die Amtszeit des Notars hinaus einschließlich der zulässigen Datenformate sowie der Schnittstellen und der Datenverknüpfungen zwischen den Akten und Verzeichnissen, 4. die Voraussetzungen, unter denen die durch oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehene Übertragung eines in Papierform vorliegenden Schriftstücks in die elektronische Form unterbleiben kann. Bei der Bemessung der Aufbewahrungsfristen nach Satz 2 Nummer 2 ist insbesondere der Zweck der Verfügbarkeit der Akten und Verzeichnisse im Hinblick auf die Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass bei Amtshaftungsansprüchen die Möglichkeit der Sachaufklärung gegeben bleibt. (2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass neben den für das Auffinden von Urkunden erforderlichen Eintragungen weitere Angaben in das Urkundenverzeichnis eingetragen werden können oder sollen. Sie kann zudem nähere Bestimmungen treffen über die Verwendung der im Urkundenverzeichnis gespeicherten Daten 1. im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten, Behörden und Dritten, 2. zur Führung anderer Akten und Verzeichnisse des Notars sowie 3. für die Zwecke der Aufsicht." 4. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung (1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, dem kein Vertreter bestellt ist, seine Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände einem anderen Notar im Bezirk desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts in seinem Amtsbezirk oder der Notarkammer, in deren Bezirk 1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. § 51a gilt entsprechend. Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist der Notarkammer und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Verwahrung durch die Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (2) Der Notar oder die Notarkammer, dem oder der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung gegeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren. (3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine Akten und Verzeichnisse nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsicht in die Akten verlangt, so hat die Notarkammer, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. § 51a Absatz 1 und 4 gilt entsprechend. (4) Der Notar, der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel. Dies gilt entsprechend für die Notarkammer, die die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung hat. Im Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden. (5) Werden die Akten und Verzeichnisse durch einen anderen Notar verwahrt, stehen diesem die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften zu. Werden die Akten und Verzeichnisse durch die Notarkammer verwahrt, stehen dieser die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften zu; die Vorschriften des Gerichtsund Notarkostengesetzes für den Notar, dem die Kosten für seine Tätigkeit selbst zufließen, gelten entsprechend." 5. § 51 wird durch die folgenden §§ 51 und 51a ersetzt: ,,§ 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes (1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder ändert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat. Die Landesjustizverwaltung kann die Zuständigkeit für die Verwahrung einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. § 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Verwahrung von Akten und Verzeichnissen zusammenschließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notarkammer muss gewahrt bleiben. Die gemeinsame Verwahrung ist der Landesjustizverwaltung mitzuteilen. (2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der Präsident des Landgerichts zu vernichten, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat. (3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort innerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen, kann die Landesjustizverwaltung ihm die Zuständigkeit für die Verwahrung wieder übertragen. Die Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sind dem Notar von der Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich zuletzt befunden haben. § 51a gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (4) Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, bleibt der Notar für die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich dadurch der Amtsbereich ändert. Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern. § 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände (1) In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar verpflichtet, die Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände bei der für die Verwahrung zuständigen Stelle abzuliefern und ihr den Zugang zu den elektronisch geführten Akten und Verzeichnissen zu ermöglichen. Stempel und Siegel hat der Notar bei dem Präsidenten des Landgerichts abzuliefern. Die Aufsichtsbehörde kann die Ablieferung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gegenstände anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Ablieferung haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Ablieferung der Akten und Verzeichnisse sowie der amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 hat geordnet und in einem zur Aufbewahrung geeigneten Zustand zu erfolgen. Liefert der Notar Akten, Verzeichnisse und die ihm amtlich übergebenen Urkunden oder Wertgegenstände nicht in einem geordneten und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand ab, so kann die zuständige Stelle diese auf Kosten des Notars einem geordneten und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand zuführen. Die zuständige Stelle kann sich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Soweit die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, hat der Notar vor der Ablieferung nach Absatz 1 Satz 1 die in Papierform verwahrten Akten und Verzeichnisse zu vernichten und die elektronisch verwahrten Akten und Verzeichnisse zu löschen, sofern nicht im Einzelfall eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist. Akten und Verzeichnisse, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, hat die zuständige Stelle auf Kosten des Notars zu vernichten oder zu löschen. Die zuständige Stelle kann sich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1 bleibt unberührt. (4) Die für die Verwahrung zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der abgeliefer- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1399 ten Akten und Verzeichnisse sowie der dem Notar amtlich übergebenen Urkunden zu überprüfen." 6. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: ,,(1) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben und weder ein Vertreter noch ein Notariatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Die in Papierform vorhandenen Akten und Verzeichnisse des Notars und die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild sind von der Notarkammer für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 4 gelten entsprechend. (2) Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar ist verpflichtet, seine Akten, Verzeichnisse, die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Stempel und Siegel an die Notarkammer herauszugeben. Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe der in Satz 1 genannten Gegenstände anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Herausgabe haben keine aufschiebende Wirkung." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 7. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Notariatsverwalter ist zuständig für die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie für die Verwahrung der dem Notar amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände. Sind bei der Bestellung des Notariatsverwalters bereits Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebene Urkunden und Wertgegenstände von der Notarkammer in Verwahrung genommen, so sind sie in der Regel zurückzugeben. § 51a Absatz 4 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,Bücher und Akten" durch die Wörter ,,Akten und Verzeichnisse" ersetzt. 8. § 63 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. § 78i bleibt unberührt." 9. In § 64 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,und Bücher" durch ein Komma und die Wörter ,,Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände" ersetzt. 10. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort ,,obliegt" das Wort ,,es" eingefügt. bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt: ,,4. Notardaten und technische Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notaraktenspeicher zu verwalten; 5. die Stellung als Notar oder Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen." b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei folgenden Schäden ermöglichen: a) Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren entstehen und die nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind, b) Schäden, die durch amtlich verwahrte, aber nicht mehr aufzufindende Urkunden entstehen, die nicht durch § 19a oder durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für die der Geschädigte auf keine andere zumutbare Weise Ersatz erlangen kann, wobei die Höhe der Leistungen auf 500 000 Euro je Urkunde beschränkt ist." c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer unverzüglich über 1. die Bestellung eines Notars, Notariatsverwalters oder Notarvertreters, jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer der Bestellung, 2. das Erlöschen des Amtes eines Notars oder Notariatsverwalters und den Widerruf der Bestellung eines Notarvertreters, 3. eine vorläufige Amtsenthebung, 4. die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars, 5. eine anderweitige Zuweisung der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2." 11. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Erteilung von Ausfertigungen, vollstreckbaren Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften der von der Notarkammer nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwahrten Urkunden wird die Notarkammer darüber hinaus von denjenigen Mitgliedern des Vorstandes oder Mitarbeitern der Notarkammer vertreten, die hierzu vom Präsidenten durch eine dauerhaft aufzubewahrende schriftliche 1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 oder elektronische Verfügung bestimmt worden sind." 12. In § 71 Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Beiträge" ein Komma und die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" eingefügt. 13. Dem § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Nimmt der Notar bei der Notarkammer Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten für die Führung seiner Akten und Verzeichnisse in Anspruch, kann die Notarkammer dafür von dem Notar Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen." 14. In § 74 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Büchern und Akten" durch die Wörter ,,Akten und Verzeichnissen" ersetzt. 15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78 bis 78o ersetzt: ,,§ 78 Aufgaben (1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; 2. in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; 3. die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; 4. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert; 5. durch Beschluss der Vertreterversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen; 6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen; 7. den Elektronischen Notaraktenspeicher (§ 78k) zu führen; 8. das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen; 9. die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten. (2) Die Bundesnotarkammer führt 1. das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a), 2. das Zentrale Testamentsregister (§ 78c), 3. das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h). (3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere 1. Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen, 2. Notardaten verwalten und 3. die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen. § 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über 1. Vollmachtgeber, 2. Bevollmächtigte, 3. die Vollmacht und deren Inhalt, 4. Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, 5. Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und 6. den Vorschlagenden. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über 1. die Einrichtung und Führung des Registers, 2. die Auskunft aus dem Register, 3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, 4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und 5. die Einzelheiten der Datensicherheit. § 78b Auskunft und Gebühren (1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt. (2) Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register erheben. Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen. (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwal- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1401 tungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei ist auch der für die Aufnahme von Erklärungen in das Register gewählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen. (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. § 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach § 78d. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über 1. die Einrichtung und Führung des Registers, 2. die Auskunft aus dem Register, 3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, 4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und 5. die Einzelheiten der Datensicherheit. (3) In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. Ferner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden von 1. § 78e Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft; 2. der elektronischen Benachrichtigung nach § 78e Satz 4; 3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes und § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters (1) In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen: 1. Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, die a) von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Ab- satz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind, b) nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind, 2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind. Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen. (2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind. (3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die 1. öffentlich beurkundet worden sind oder 2. in amtliche Verwahrung genommen worden sind. (4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit. § 78e Sterbefallmitteilung Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich 1. das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch. § 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister (1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen 1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie 2. Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister. 1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Die Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. Auskünfte können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden. (2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt. (3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden. § 78g Gebühren des Zentralen Testamentsregisters (1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für 1. die Aufnahme von Erklärungen in das Testamentsregister und 2. die Erteilung von Auskünften aus dem Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Erblasser, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen. (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu berücksichtigen. Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht. (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. § 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnotarkammer betreibt als Urkundenarchivbehörde ein zentrales elektronisches Archiv, das den Notaren die Führung der elektronischen Urkundensammlung, des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses ermöglicht (Elektronisches Urkundenarchiv). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Urkundenarchivbehörde. (2) Die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität, die Vertraulichkeit und die Transparenz der Daten des Urkundenverzeichnisses, des Verwahrungsverzeichnisses und der im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumente müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Die Urkundenarchivbehörde trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Erhaltung des Beweiswerts der verwahrten elektronischen Dokumente dauerhaft zu gewährleisten, ohne dass es einer erneuten Signatur durch die verwahrende Stelle bedarf. (3) Elektronische Dokumente, die im Elektronischen Urkundenarchiv zusammen verwahrt werden, müssen derart miteinander verknüpft sein, dass sie nur zusammen abgerufen werden können. § 42 Absatz 3 und § 49 Absatz 5 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über 1. die Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs, 2. die Führung und den technischen Betrieb, 3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung, 4. die Einzelheiten der Datensicherheit und 5. die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen. § 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. § 78j Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs (1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1403 1. die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung und 2. die Führung des Verwahrungsverzeichnisses. (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derjenige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon a) im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse, b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar, c) im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Notare können die Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen. (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Bei der Bemessung der Gebühren für die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung kann der Umfang des elektronischen Dokuments berücksichtigt werden. Die Gebühr kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusammenhang stehen, niedriger bemessen werden. (4) Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. § 78k Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zentralen elektronischen Aktenspeicher, der den Notaren die elektronische Führung ihrer nicht im Elektronischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und Verzeichnisse sowie die Speicherung sonstiger Daten ermöglicht (Elektronischer Notaraktenspeicher). (2) Der Elektronische Notaraktenspeicher wird durch Gebühren finanziert. Die Bundesnotarkammer kann Gebühren erheben für die elektronische Führung von Akten und Verzeichnissen sowie die Speicherung sonstiger Daten im Elektronischen Notaraktenspeicher. Zur Zahlung der Gebühren ist der Notar verpflichtet. (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Notaraktenspeichers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. (4) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über 1. die Einrichtung des Elektronischen Notaraktenspeichers, 2. die Führung und den technischen Betrieb, 3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung, 4. die Einzelheiten der Datensicherheit und 5. die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen. § 78l Notarverzeichnis (1) Die Bundesnotarkammer führt ein elektronisches Verzeichnis der Notare und Notariatsverwalter (Notarverzeichnis). Jede Notarkammer gibt die Daten zu den in ihr zusammengeschlossenen Notaren und zu den in ihrem Bezirk bestellten Notariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein. Die Notarkammern nehmen Eintragungen unverzüglich auf Grund der Benachrichtigungen durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 67 Absatz 6 vor. (2) Das Notarverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten. Darüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Notarkammer und der Bundesnotarkammer. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht. (3) In das Notarverzeichnis sind einzutragen: 1. die von der Landesjustizverwaltung nach § 67 Absatz 6 mitgeteilten Tatsachen unter Angabe des jeweils maßgeblichen Datums, 2. der Familienname und der oder die Vornamen sowie frühere Familiennamen, die der Notar seit seiner Bestellung geführt hat, 3. Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung, die dem Notar nach § 51 Absatz 1 und 3 übertragen sind, 4. der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen sowie die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage, 5. die Kammerzugehörigkeit, 6. die Bezeichnung des besonderen elektronischen Notarpostfachs, 7. die Telekommunikationsdaten, die der Notar mitgeteilt hat, 8. Sprachkenntnisse, soweit der Notar solche mitteilt. Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind von der jeweiligen Notarkammer, die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 6 bis 8 von der Bundesnotarkammer vorzunehmen. Die Eintragung von Notarvertretern kann auch unmittelbar durch die zuständige 1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Notarkammern, die Bundesnotarkammer und die Aufsichtsbehörde tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die jeweils von ihnen in das Verzeichnis eingegebenen Daten. (4) Absatz 3 gilt für Notariatsverwalter entsprechend. (5) Ist ein Notar zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt, können die zu seiner Person zu erhebenden Daten auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notarvertreter. (6) Wenn die Eintragungen zur Information der in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten über die Zuständigkeit für die Verwahrung von Akten und Verzeichnissen eines Notars oder sonst zur Erfüllung der Aufgaben der Notarkammer oder der Bundesnotarkammer nicht mehr erforderlich sind, werden sie gelöscht. § 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der Führung des Notarverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Notarverzeichnis. Soweit in der Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die Zulässigkeit der Einrichtung gemeinsamer Verfahren nach § 11 des E-Government-Gesetzes unberührt. (2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung eines Notarvertreters und seiner Tätigkeit dienende Angaben gespeichert werden. Sie hat in diesem Fall deren Verwendungszweck näher zu bestimmen. Dabei kann insbesondere das Einsichtsrecht beschränkt oder ausgeschlossen werden. § 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnotarkammer richtet zum 1. Januar 2018 für jeden in das Notarverzeichnis eingetragenen Notar ein persönliches elektronisches Postfach ein (besonderes elektronisches Notarpostfach). (2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Die Bundesnotarkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Notare und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das beson- dere elektronische Notarpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein. (3) Wird das Erlöschen des Amtes des Notars oder die vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer die Zugangsberechtigung zum besonderen elektronischen Notarpostfach auf. Sie löscht das besondere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsverwalter entsprechend. (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der besonderen elektronischen Notarpostfächer, insbesondere Einzelheiten 1. ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung, 2. ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit, 3. ihrer Führung, 4. der Zugangsberechtigung und der Nutzung, 5. des Löschens von Nachrichten und 6. ihrer Löschung. § 78o Beschwerde (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer Rechtsverordnung oder Satzung nach den genannten Vorschriften erfolgen, findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt. (2) Die Beschwerde ist bei der Behörde einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor. (3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig." 16. § 93 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Bücher, Verzeichnisse und Akten" durch die Wörter ,,Akten und Verzeichnisse" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,und Bücher" gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1405 der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. § 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat." 17. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 17 Satz 10 werden die Wörter ,,Akten, Urkunden, Konten, Verzeichnisse und Bücher" durch die Wörter ,,Urkunden, Akten, Verzeichnisse und Konten" ersetzt. b) In Absatz 18 Satz 1 werden die Wörter ,,Büchern und Akten" durch die Wörter ,,Akten und Verzeichnissen" ersetzt. 18. Die §§ 118 bis 120 werden wie folgt gefasst: ,,§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse (1) Für die Bücher des Notars der Jahrgänge bis einschließlich 2021 gelten die die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45, 51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie des § 113 Absatz 17 und 18 entsprechend. (2) Für Akten, Bücher und Verzeichnisse, die das Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45, 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Die Aufbewahrungsfristen für die von dem Amtsgericht oder der Notarkammer verwahrten Akten, Bücher und Verzeichnisse richten sich nach den für den Notar geltenden Vorschriften. § 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen (1) Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte Schriftstücke aus den Urkundensammlungen der Notare einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen. Die elektronischen Dokumente sind in elektronischen Urkundensammlungen zu verwahren. Für jede elektronische Urkundensammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzulegen. § 55 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt entsprechend. Die in den Urkundensammlungen verwahrten Erbverträge sind zuvor zu gesonderten Sammlungen zu nehmen und in den Urkundensammlungen durch beglaubigte Abschriften zu ersetzen. Für die Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form und die Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronischen Urkundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes entsprechend; anstelle des Notars handelt der Urkundsbeamte der Geschäfts- stelle. Für die rechtliche Stellung der elektronischen Dokumente gilt § 56 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. In das Urkundenverzeichnis werden aus der Urkundenrolle mindestens die Angaben zum Namen und Amtssitz des Notars, zum Jahrgang der Urkundenrolle und zu der laufenden Nummer aufgenommen, unter der das Amtsgeschäft in der Urkundenrolle eingetragen ist. (2) An den jeweiligen elektronischen Dokumenten setzen sich die bis zur Übertragung geltenden Aufbewahrungsfristen fort. Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente richten sich ab der Übertragung nach den ab dem 1. Januar 2022 für den Notar geltenden Vorschriften. Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstellung der elektronischen Dokumente in das Elektronische Urkundenarchiv folgenden Kalenderjahres neu und enden spätestens mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die jeweiligen elektronischen Dokumente. Für die Urkundenverzeichnisse gelten die Aufbewahrungsfristen für die Urkundenrollen entsprechend. (3) Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2 bis 8 und Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Die Notarkammer kann Schriftstücke aus von ihr verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2 bis 8, Absatz 2 und § 70 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. § 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv (1) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensammlung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten. (2) Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, bereits vom zuständigen öffentlichen Archiv verwahrt, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigungen und Abschriften vom Notar erteilt, wenn es sich um Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf Grund des § 51 Absatz 1 Satz 2 einem anderen Notar zur Verwahrung übergeben worden waren. In sonstigen Fällen werden sie von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hatte. § 45 Absatz 4 und 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Für die Erteilung von Ausfer- 1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 tigungen und Abschriften durch das Amtsgericht gelten die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden. Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu." 19. Der Bundesnotarordnung wird die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Bundesnotarordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Bundesnotarordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift. Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes 6. In § 40 Absatz 4 wird die Angabe ,,Abs. 1, Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter ,,Absatz 1, 2 und 3 Satz 1" ersetzt. 7. In § 41 Satz 3 wird die Angabe ,,Abs. 1, Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter ,,Absatz 1, 2 und 3 Satz 1" ersetzt. 8. § 44a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen." b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter ,,und mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen" gestrichen. c) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wird die elektronische Fassung der Urschrift zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niedergelegt werden." d) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3. 9. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt: ,,§ 44b Nachtragsbeurkundung (1) Wird der Inhalt einer Niederschrift in einer anderen Niederschrift berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, soll der Notar durch einen mit dem Datum zu versehenden und von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk auf die andere Niederschrift verweisen. § 44a Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Anstelle eines Nachtragsvermerks kann der Notar die andere Niederschrift zusammen mit der Niederschrift verwahren. (2) Nachtragsvermerke sowie die zusammen mit der Niederschrift verwahrten anderen Niederschriften nach Absatz 1 soll der Notar in Ausfertigungen und Abschriften der Urschrift übernehmen." 10. § 45 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Aushändigung der" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach § 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, steht die elektronische Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 11. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: ,,§ 45a Aushändigung der Urschrift (1) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, dass sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. In diesem Fall soll die Urschrift mit Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 2" die Wörter ,,und des Fünften Abschnittes" eingefügt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: ,,(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen." b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3. 3. Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form übertragen werden." 4. In § 34a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 78b Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter ,,§ 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung" und die Wörter ,,§ 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter ,,§ 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt. 5. § 39a wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten." b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Absatz 2. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1407 dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. Die Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift. (2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfasst ist, ist auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird." 12. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,noch vorhandenen" gestrichen. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: ,,(2) Ist die elektronische Fassung der Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, soll die Urschrift erneut nach § 56 in die elektronische Form übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden. Ist die Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1 entsprechend oder die Wiederherstellung erfolgt aus einer im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten früheren elektronischen Fassung der Urschrift. Für die Wiederherstellung aus einer früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Absatz 1 entsprechend; in dem Vermerk soll zusätzlich die Tatsache der sicheren Speicherung im Elektronischen Urkundenarchiv angegeben werden. (3) Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 13. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit dem Ausfertigungsvermerk versehen, in einer Abschrift der Urschrift oder in einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Urschrift" die Wörter ,,oder der elektronischen Fassung der Urschrift" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Besteht die Ausfertigung in einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden." c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Auf der Urschrift" durch die Wörter ,,Im Urkundenverzeichnis" ersetzt. 14. In § 54 Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 45, 46, 51" durch die Angabe ,,§§ 45a, 46 und 51" ersetzt. 15. Nach § 54 wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt: ,,Fünfter Abschnitt Verwahrung der Urkunden § 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden (1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis). (2) Das Urkundenverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung sind vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen. (3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkundensammlung, einer elektronischen Urkundensammlung und einer Erbvertragssammlung. § 56 Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung (1) Bei der Übertragung der in Papierform vorliegenden Schriftstücke in die elektronische Form soll durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden, dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen Schriftstücken inhaltlich und bildlich übereinstimmen. Diese Übereinstimmung ist vom Notar in einem Vermerk unter Angabe des Ortes und der Zeit seiner Ausstellung zu bestätigen. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind. Das elektronische Dokument und der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 39a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Werden nach der Einstellung der elektronischen Fassung einer in der Urkundensammlung zu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die elektronische Urkundensammlung Nachtragsvermerke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die Nachtragsvermerke, die weiteren Unterlagen und die anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektronische Dokumente zu übertragen und zusammen mit der elektronischen Fassung der Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren. (3) Die von dem Notar in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten elektronischen Dokumente stehen den Dokumenten gleich, aus denen sie nach den Absätzen 1 und 2 übertragen worden sind." 16. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Abschnitt. 17. Die bisherigen §§ 54a und 54b werden die §§ 57 und 58. 1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 18. In dem neuen § 58 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Notar" die Wörter ,,oder im Land BadenWürttemberg durch Notariatsabwickler" eingefügt. 19. Nach dem neuen § 58 werden die folgenden §§ 59 und 59a eingefügt: ,,§ 59 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über den Inhalt, den Aufbau und die Führung des Verwahrungsverzeichnisses einschließlich der Verweismöglichkeiten auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten sowie über Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit. Die Verordnung kann auch Ausnahmen von der Eintragungspflicht anordnen. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit müssen denen zur Gewährleistung der Datensicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs entsprechen. § 59a Verwahrungsverzeichnis (1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis). (2) Das Verwahrungsverzeichnis ist im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen. Erfolgt die Verwahrung in Vollzug eines vom Notar in das Urkundenverzeichnis einzutragenden Amtsgeschäfts, soll der Notar im Verwahrungsverzeichnis auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten verweisen, soweit diese auch in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen wären." 20. Der bisherige § 54c wird § 60 und in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 54a" durch die Angabe ,,§ 57" ersetzt. 21. Der bisherige § 54d wird § 61 und in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 54a" durch die Angabe ,,§ 57" ersetzt. 22. Der bisherige § 54e wird § 62 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 54a, 54c und 54d" durch die Angabe ,,§§ 57, 60 und 61" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 54b Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 58 Absatz 2" ersetzt. 23. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt. 24. Der bisherige § 55 wird aufgehoben. 25. Der bisherige § 56 wird § 63. 26. Der bisherige § 57 wird aufgehoben. 27. Die bisherigen §§ 58 und 59 werden die §§ 64 und 65. 28. Der bisherige § 60 wird aufgehoben. 29. Der bisherige § 61 wird § 66. 30. Der neue § 66 Absatz 4 wird aufgehoben. 31. Die bisherigen §§ 62 bis 64 werden die §§ 67 bis 69. 32. Der neue § 69 wird aufgehoben. 33. Die bisherigen §§ 65 bis 70 werden die §§ 70 bis 75. 34. Die Zwischenüberschrift ,,3. Inkrafttreten" wird durch die Zwischenüberschrift ,,3. Übergangsvorschrift" ersetzt. 35. Der bisherige § 71 wird § 76. 36. Der neue § 76 wird wie folgt gefasst: ,,§ 76 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs (1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2020 vorgenommen worden sind, findet § 55 keine Anwendung; abweichend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu vermerken, wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist. (2) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2020 entgegengenommen hat, findet § 59a keine Anwendung. Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2020 geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt. (3) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse und die Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für die vor dem 1. Januar 2020 errichteten Urkunden werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt. (4) Für die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 vorgenommenen Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen gilt § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenverzeichnis. (5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden sind, finden § 55 Absatz 3 und § 56 keine Anwendung. Die Urkundensammlungen und die Erbvertragssammlungen für die vor dem 1. Januar 2022 errichteten Urkunden werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt. Zusätze und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen." Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes Dem § 33 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 17 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Satz 1 Num- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1409 mer 1 bis 3 und 5 noch § 16. Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und 3. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit rium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 6. Dem § 486 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind." 7. Dem § 493 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung." Artikel 5 Änderung der Grundbuchordnung Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 378 wie folgt gefasst: ,,§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung". Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird." 2. Dem § 143 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind." 3. Folgender § 151 wird angefügt: ,,§ 151 Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung." Artikel 6 2. In § 77 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Abgabe" die Wörter ,,der Vermögensauskunft und" eingefügt. 3. In § 278 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter ,,§ 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt. 4. In § 347 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundenotarordnung" durch die Wörter ,,§ 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt. 5. § 378 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung". b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: ,,(3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministe- Folgeänderungen (1) Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 78b Absatz 4 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter ,,§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,§ 78c Satz 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter ,,§ 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter ,,§ 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bun- 1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 desnotarordnung" durch die Wörter ,,§ 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter ,,§ 78d Absatz 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter ,,§ 78f Absatz 1 der Bundesnotarordnung" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 78d Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter ,,§ 78f Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,und Notare" durch ein Komma und die Wörter ,,Notare und Notarkammern" und die Wörter ,,(§ 78d Absatz 2 der Bundesnotarordnung)" durch die Wörter ,,(§ 78f Absatz 2 der Bundesnotarordnung)" ersetzt. 5. In § 9 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 78b Absatz 4 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter ,,§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung" ersetzt. 6. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter ,,§ 78d Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt. (2) Das Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ,,(§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung)" durch die Wörter ,,(§ 78c Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung)" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,§ 78c der Bundesnotarordnung" durch die Wörter ,,§ 78e der Bundesnotarordnung" ersetzt. (3) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsund Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 62 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 67 Abs. 1" ersetzt. 2. In Nummer 22122 wird die Anmerkung wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung." 3. Nummer 22124 wird wie folgt gefasst: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Nr. Gebührentatbestand ,,22124 Die Tätigkeit beschränkt sich auf 1. die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten, 2. die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis 22123 anfällt. (2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101. (3) Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten nach Nummer 1 und nach Nummer 2 ausgeübt werden. In diesem Fall wird die Gebühr nur einmal erhoben. 20,00 ". 4. Der Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung." 5. In Nummer 32015 Anmerkung Satz 2 werden nach dem Wort ,,Testamentsregisters" die Wörter ,,sowie des Elektronischen Urkundenarchivs" eingefügt. (4) In § 36 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, werden die Wörter ,,vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 157)," gestrichen. Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg Artikel 3 des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1411 Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze S. 2591) geändert worden ist, wird in der Gebührenbetragsspalte die Angabe ,,4,50 " durch die Angabe ,,1,50 " ersetzt. Artikel 11 Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben. 2. Artikel 7 wird aufgehoben. 3. Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Artikel 3 und 6 Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft." Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 1 und 2, in Nummer 3 die Abschnittsüberschrift und § 36 der Bundesnotarordnung, Nummer 10 und 15, 2. Artikel 2 Nummer 2, 4 bis 7, 16 und 17, in Nummer 19 § 59 des Beurkundungsgesetzes, Nummer 20 bis 29, 31, 33 und 35, 3. die Artikel 4 und 5, 4. Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 sowie 5. die Artikel 7 bis 9. (3) Artikel 10 tritt am 23. Juni 2017 in Kraft. (4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft: 1. Artikel 2 Nummer 18, 30 und 32, 2. Artikel 3. (5) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft: 1. In Artikel 1 Nummer 3 § 35 der Bundesnotarordnung, 2. Artikel 2 Nummer 1, 13 Buchstabe c, in Nummer 15 die Abschnittsüberschrift und § 55 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes, in Nummer 19 § 59a des Beurkundungsgesetzes, Nummer 34 und in Nummer 36 § 76 Absatz 1 bis 4 des Beurkundungsgesetzes. Die Artikel 5 und 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) werden aufgehoben. Artikel 10 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 1. Juni 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas 1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Anlage (zu Artikel 1 Nummer 19) Inhaltsübersicht Te i l 1 Das Amt des Notars Abschnitt 1 Bestellung zum Notar § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 6a 6b 7 7a 7b 7c 7d 7e 7f 7g 7h 7i 8 9 10 10a 11 11a Wesen und Aufgaben des Notars Beruf des Notars Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare Bedürfnis für die Bestellung eines Notars Befähigung zum Richteramt Eignung für das Amt des Notars Versagung der Bestellung Bewerbung Anwärterdienst Notarielle Fachprüfung Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel Rücktritt; Versäumnis Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße Prüfungsamt Gebühren Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung Nebentätigkeit Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung Amtssitz Amtsbereich Amtsbezirk Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar Bestallungsurkunde Vereidigung Abschnitt 2 Ausübung des Amtes § § § § § § § 14 15 16 17 18 19 19a Allgemeine Berufspflichten Verweigerung der Amtstätigkeit Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung Gebühren Pflicht zur Verschwiegenheit Amtspflichtverletzung Berufshaftpflichtversicherung Abschnitt 3 Die Amtstätigkeit § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 Beurkundungen und Beglaubigungen Sonstige Bescheinigungen Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen Betreuung und Vertretung der Beteiligten Abschnitt 4 Sonstige Pflichten des Notars § 25 § 26 § 27 § 28 Beschäftigung von Mitarbeitern Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit § § § § § § § § 47 48 48a 48b 48c 49 50 51 § § § § § § 29 30 31 32 33 34 Werbeverbot Ausbildungspflicht Verhalten des Notars Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern Elektronische Signatur Meldepflichten Abschnitt 4a Führung der Akten und Verzeichnisse § 35 § 36 § 37 Führung der Akten und Verzeichnisse Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen (weggefallen) Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertreter § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § § § § 43 44 45 46 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung Bestellung eines Vertreters Schriftliche Verfügung, Amtseid, Widerruf der Vertreterbestellung Amtsausübung des Vertreters Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Notarvertreter Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters Dauer der Amtsbefugnis des Vertreters Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung Amtspflichtverletzung des Vertreters Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter Erlöschen des Amtes Entlassung Altersgrenze Vorübergehende Amtsniederlegung Erneute Bestellung am bisherigen Amtssitz Strafgerichtliche Verurteilung Amtsenthebung Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes Ablieferung verwahrter Gegenstände Weiterführung der Amtsbezeichnung Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars Vorläufige Amtsenthebung Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung Notariatsverwalter Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer Überschüsse aus Notariatsverwaltungen Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung Einsicht der Notarkammer Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen § 12 § 13 § 51a § 52 § 53 § 54 § 55 § § § § § § § 56 57 58 59 60 61 62 § 63 § 64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren § 64a Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Übermittlung personenbezogener Informationen Te i l 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer Abschnitt 1 Notarkammern § § § § § § § § § § § § § 65 66 67 68 69 69a 69b 70 71 72 73 74 75 Bildung; Sitz Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht Aufgaben Organe Vorstand Verschwiegenheitspflicht; Aussagegenehmigung Abteilungen Präsident Versammlung Regelung durch Satzung Erhebung von Beiträgen Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht Ermahnung Abschnitt 2 Bundesnotarkammer § § § § § § § § § § § 76 77 78 78a 78b 78c 78d 78e 78f 78g 78h Bildung; Sitz Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung Aufgaben Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung Auskunft und Gebühren Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung Inhalt des Zentralen Testamentsregisters Sterbefallmitteilung Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister Gebühren des Zentralen Testamentsregisters Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungsermächtigung Notarverzeichnis Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung Beschwerde Organe Präsidium Wahl des Präsidiums Verschwiegenheitspflicht Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums Vertreterversammlung Vertretung in der Vertreterversammlung Einberufung der Vertreterversammlung Zusammensetzung und Beschlussfassung der Vertreterversammlung Bericht des Präsidiums Status der Mitglieder Regelung durch Satzung Auskunftsrecht Erhebung von Beiträgen § 95 § 95a § 96 § § § § § § § § § § § § § § § 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 110a Abschnitt 2 Disziplinarverfahren § 92 § 93 § 94 Te i l 3 Aufsicht; Disziplinarverfahren Abschnitt 1 Aufsicht Aufsichtsbehörden Befugnisse der Aufsichtsbehörden Missbilligungen 1413 Dienstvergehen Verjährung Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarmaßnahmen Verhängung der Disziplinarmaßnahmen Disziplinargericht Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung Besetzung des Oberlandesgerichts Bestellung der richterlichen Mitglieder Bestellung der notariellen Beisitzer Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Besetzung des Bundesgerichtshofs Bestellung der richterlichen Mitglieder Bestellung der notariellen Beisitzer Anzuwendende Verfahrensvorschriften Maßgebliches Verfahren Tilgung von Disziplinareintragungen Te i l 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § § § § § § § § § § 111 111a 111b 111c 111d 111e 111f 111g 111h 112 Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Verfahrensvorschriften Beklagter Berufung Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse Gebühren Streitwert Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung Notarkasse und Ländernotarkasse (weggefallen) Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg (weggefallen) Sondervorschriften für einzelne Länder Gemeinschaftliches Oberlandesgericht für mehrere Länder Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv § 78i § 78j § 78k § 78l § 78m § 78n § § § § § § § § § § § § § § § 78o 79 80 81 81a 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 § 113 § 113a § 113b § § § § 114 115 116 117 § 117a § 117b § 118 § 119 § 120