Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 1 vom 07.01.1998  - Seite 1 bis 40 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 15. 12. 97 1 G 5702 Nr. 1 Seite 2 Ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Inhalt Sechste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 96-1-8 19. 12. 97 Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVg 1997) . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 53-4-16; 53-4-11, 53-4-9 3 23. 12. 97 Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-40-46 5 30. 12. 97 Verordnung über die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer (Eingliederungszuschußverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-3-7 37 3. 1. 98 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-5/3, 860-5 38 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 39 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Sechste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 15. Dezember 1997 Auf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) verordnet das Bundesministerium für Verkehr: Artikel 1 Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: In Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1) wird in Abschnitt IV Nr. 4 der Absatz 2 aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 15. Dezember 1997 Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 3 Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVg 1997) Vom 19. Dezember 1997 Auf Grund des § 11 Abs. 5 Satz 4 und des § 46 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: §1 (1) Auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz übertrage ich 1. die Festsetzung, Zahlung und Regelung der Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen sowie der Unterhaltsbeiträge nach § 73 des Soldatenversorgungsgesetzes, 2. die Entscheidung über die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen, 3. die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Zahlung der Unterhaltsbeiträge der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen in den Fällen des § 73 des Soldatenversorgungsgesetzes von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen ist, 4. die Entscheidung nach den §§ 28 bis 35 des Soldatenversorgungsgesetzes und 5. die Entscheidung nach § 44 Abs. 4 und § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen der Wehrbereichsverwaltung III für die Soldaten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen I bis III oder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III Dienstbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen, sowie der Wehrbereichsverwaltung V für die Soldaten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen IV bis VII oder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VII Dienstbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen. (2) Außerdem übertrage ich 1. die Gewährung der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbegeldes in den Fällen des § 41 Abs. 1 und des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, 2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes, 3. die Festsetzung und Bewilligung, Zahlung und Regelung der Leistungen nach den §§ 11, 12, 13 und 42 des Soldatenversorgungsgesetzes, 4. die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Versorgungsbezüge der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen ist ­ mit Ausnahme der Fälle des § 73 des Soldatenversorgungsgesetzes ­ und 5. die Entscheidungen nach § 44 Abs. 4 und § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen den Wehrbereichsverwaltungen I bis VII für die Soldaten, die von der jeweiligen Wehrbereichsverwaltung oder vor dem 1. Juli 1997 von dem entsprechenden Wehrbereichsgebührnisamt bei Beendigung des Dienstverhältnisses Dienstbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen. (3) Die Versorgungsberechtigten können in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Zuständigkeit der anderen Wehrbereichsverwaltung beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in deren Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge. §2 Ferner übertrage ich 1. die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a in Verbindung mit § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes dem Bundesamt für Wehrverwaltung, 2. die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit vor Eintritt in den Ruhestand dem Personalamt der Bundeswehr; ist die Entscheidung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nicht getroffen worden, entscheidet die Wehrbereichsverwaltung III oder V nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 und 3, 3. die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes sowie dessen Durchführung der Wehrbereichsverwaltung III. §3 (1) Auf dem Gebiet der Beschädigtenversorgung übertrage ich die Entscheidungen nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes 1. der Wehrbereichsverwaltung III für die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen I bis III oder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III Dienstbezüge erhalten haben, 2. der Wehrbereichsverwaltung V für die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen IV bis VII oder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VII Dienstbezüge erhalten haben. 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 entscheidung die in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Wehrbereichsverwaltung zuständig, bei der die Sache zuerst anhängig geworden ist. Die weitere Zuständigkeit richtet sich nach den Absätzen 1 und 2. §4 (1) Ich behalte mir vor, in Einzelfällen die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Befugnisse selbst auszuüben. (2) Entscheidungen nach 1. den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes für a) Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, b) Soldaten im Ruhestand, die dem Bundesnachrichtendienst angehört haben, und für ihre Hinterbliebenen, 2. den §§ 63 und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 3. § 41 Abs. 2 und den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, werden von mir getroffen. §5 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 18. Mai 1977 (BGBl. I S. 767), geändert durch die Verordnung vom 28. Januar 1993 (BGBl. I S. 199), sowie die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Soldatenversorgung vom 15. Dezember 1969 (BGBl. 1970 I S. 26) außer Kraft. (2) Die Entscheidungen über Ansprüche nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes der Soldaten, die Anspruch auf Wehrsold haben, übertrage ich 1. der Wehrbereichsverwaltung III für die Soldaten der Standorte innerhalb der Wehrbereiche I bis III und für die Soldaten der Standorte im Ausland, 2. der Wehrbereichsverwaltung V für die Soldaten der Standorte innerhalb der übrigen Wehrbereiche. Maßgebend ist der Standort im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles. Wird bereits Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltung, die oder deren vor dem 1. Juli 1997 zugehöriges Wehrbereichsgebührnisamt für die Gewährung dieses Ausgleichs zuständig war. (3) Für die Entscheidungen über Ansprüche nach § 41 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes von Eltern oder Adoptiveltern von Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zehn Monaten und von Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, gilt, 1. wenn der Soldat Anspruch auf Dienstbezüge hatte, Absatz 1 und, 2. wenn der Soldat Anspruch auf Wehrsold hatte, Absatz 2 entsprechend. (4) Für die Entscheidungen über Ansprüche von Zivilpersonen nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Standortes die Dienststelle tritt, bei der sich der Unfall ereignet hat oder die der Betroffene erreichen wollte. (5) Haben mehrere Personen auf Grund desselben Ereignisses einen Anspruch nach § 41 Abs. 2, § 85 oder § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes, so ist für die Erst- Bonn, den 19. Dezember 1997 Der Bundesminister der Verteidigung Rühe Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 5 Bekanntmachung der Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung Vom 23. Dezember 1997 Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 17. April 1997 (BGBl. I S. 796) wird nachstehend der Wortlaut der Bedarfsgegenständeverordnung in der seit 23. April 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 16. April 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 10. April 1992 (BGBl. I S. 866), 2. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), 3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), 4. die am 22. April 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 775), 5. die am 29. Juli 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1670), 6. die am 24. Dezember 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3836), 7. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), 8. die am 28. Juli 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 954), 9. die am 23. April 1997 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 5 Abs. 3, des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9 Buchstabe b und Nr. 9b in Verbindung mit Abs. 3 sowie des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von denen § 32 zuletzt durch Gesetz vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530), zu 2. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530), zu 4. des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9b in Verbindung mit Abs. 3 sowie des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), zu 5. des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), zu 6. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), zu 8. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9b in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, zu 9. des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 3 sowie des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 und 12 sowie § 44 Nr. 2 durch Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist. Bonn, den 23. Dezember 1997 Der Bundesminister für Gesundheit In Vertretung Baldur Wagner 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Bedarfsgegenständeverordnung §1 Gleichstellung Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Lederund Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Lebensmittelbedarfsgegenstände: Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes; 2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Folien, hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten, ausgenommen a) Folien, deren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmte Seite eine Lackbeschichtung von mehr als 50 Milligramm pro Quadratdezimeter aufweist, b) mehrschichtige Folien, deren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmte Schicht nicht aus Zellglas besteht, und c) Kunstdärme aus regenerierter Cellulose; 3. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden. Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden. Als Kunststoff gelten auch die Silikone und sonstige vergleichbare makromolekulare Verbindungen. Als Kunststoff gelten jedoch nicht: a) Zellglasfolien, b) Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk, c) Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind, Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet werden. §4 Zugelassene Stoffe (1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder deren Oberfläche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist. d) Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff, e) lonenaustauscherharze; 4. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein; 5. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten: a) Lebensmittelbedarfsgegenstände, b) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, c) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten hergestellt sind. §3 Verbotene Stoffe Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 (2) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe verwendet werden. Die Stoffe müssen hinsichtlich der Reinheitskriterien von guter technischer Qualität sein. Satz 1 gilt nicht bei dem Herstellen von 1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren wie Lacken, Farben usw., 2. Silikonen, 3. Epoxyharzen, 4. durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen, 5. Klebern und Haftvermittlern, 6. Druckfarben. §5 Verbotene Verfahren Bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Verfahren nicht angewendet werden. §6 Höchstmengen Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden 1. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten, 2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wenn sie die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten; ist für einen Stoff in Anlage 3 Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist, 3. in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten. §7 Verwendungsverbote (1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der §§ 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden. (2) Bedruckte Zellglasfolie darf gewerbsmäßig nur so verwendet werden, daß die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt. §8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel (1) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in Anlage 3 genannten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, die von den Bedarfs- 7 gegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten. Ist dort für einen Stoff außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben, so kann der spezifische Migrationswert unberücksichtigt bleiben, wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird. Eine Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, daß unter der Annahme des vollständigen Übergangs der im Bedarfsgegenstand enthaltenen Substanz der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann. (2) Insgesamt dürfen von einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel nur bis zu einer Höchstmenge von 10 Milligramm pro Quadratdezimeter des Lebensmittelbedarfsgegenstandes übergehen. In folgenden Fällen beträgt die Höchstmenge jedoch 60 Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel: 1. füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 Millilitern und höchstens 10 Litern; 2. füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist; 3. Deckel, Dichtungsringe, Stopfen oder ähnliche Verschlüsse. (3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen sind Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten. §9 Warnhinweise In Anlage 7 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an der dort genannten Stelle unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind. § 10 Kennzeichnung (1) Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. der Hinweis ,,Für Lebensmittel", ein anderer geeigneter Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder das in der Anlage 8 aufgeführte Symbol, 2. die besonderen Bedingungen bei ihrer Verwendung, sofern solche zu beachten sind, 3. a) der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Sitz oder b) die eingetragene Marke des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. (2) Schuherzeugnisse sind mit der Angabe ihrer Bestandteile und der Angabe der hierfür verwendeten und nach Absatz 3 bestimmten Materialien durch Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Maßgabe der Anlage 11 Nr. 2 und 3 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für 1. gebrauchte Schuhe, 2. Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen fällt, 3. Spielzeugschuhe. Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt. (3) In der Kennzeichnung nach Absatz 2 ist das Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent jeweils 1. der Fläche des Obermaterials, 2. der Fläche von Futter und Decksohle und 3. des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Materialien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil zu machen. Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen, wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen. § 11 Untersuchungsverfahren Die in Anlage 10 genannten Untersuchungen sind nach den dort aufgeführten Untersuchungsverfahren durchzuführen. § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Bedarfsgegenstände verwendet. (2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie a) andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder b) in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff andere als in Anlage 3 aufgeführte Stoffe als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet oder 4. entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder dessen Verpackung oder einem Etikett, das sich auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet, unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache anzubringen. (3) Abweichend von Absatz 2 können die Angaben nach Absatz 1 1. bei Lebensmittelbedarfsgegenständen, die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, in einem Begleitpapier enthalten sein, 2. auf einem Schild gut sichtbar in unmittelbarer Nähe des Lebensmittelbedarfsgegenstandes angebracht werden, bei Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 jedoch nur, wenn aus technischen Gründen eine Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht möglich ist. (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können bei Lebensmittelbedarfsgegenständen entfallen, deren Zweckbestimmung, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist. (5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff oder aus Zellglasfolie dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache begleitet sind, in der bescheinigt wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Satz 1 gilt nicht für zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse sowie für die Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände, deren Zweckbestimmung bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist. (6) In Anlage 9 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind. § 10a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen (1) Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1 müssen von dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten oder, sofern weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft eine Niederlassung hat, von demjenigen, der die Schuherzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft erstmals in den Verkehr bringt, vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 versehen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar und gut sichtbar anzubringen. Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig abgibt, muß sicherstellen, daß bei der Abgabe die Kennzeichnung nach Maßgabe von Satz 2 angebracht ist. Die Angaben können durch schriftliche Angaben ergänzt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 (3) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie Stoffe unter Nichteinhaltung der festgesetzten Reinheitsanforderungen verwendet oder 2. entgegen § 6 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten. (4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder b) § 10 Abs. 6 Bedarfsgegenstände abgibt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind, oder 2. entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Abs. 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt. § 13 Unberührtheitsklausel Die Bestimmungen der auf das Chemikaliengesetz gestützten Rechtsverordnungen und der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug bleiben unberührt. § 14 (Aufhebung von Vorschriften) § 15 Ausschluß der Anwendung des Gesetzes betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen Auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik ist das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), nicht anzuwenden. § 16 Übergangsvorschriften (1) (gegenstandslos) 9 (2) Bedarfsgegenstände, die nach den bisher geltenden Vorschriften dieser Verordnung bis zum 31. März 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen, soweit sie den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend hiervon dürfen 1. Arbeits-, Berufs- und Schutzkleidung sowie Uniformen und Dienstbekleidung, soweit nicht für den privaten Gebrauch hergestellt, und gebrauchte Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, über den 31. Dezember 1998 hinaus erneut in den Verkehr gebracht werden, 2. Bedarfsgegenstände hinsichtlich der bei ihrer Herstellung verwendeten wiedergewonnenen Fasern oder sonstiger gebrauchter oder wiederverwerteter Materialien, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1999 hergestellt oder eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, 3. Bedarfsgegenstände, die hinsichtlich der Verwendung von Pigmenten nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, noch bis zum 31. März 1998 hergestellt oder eingeführt und bis zum 30. September 1998 in den Verkehr gebracht werden. (2a) Ganz oder teilweise aus Leder bestehende Bedarfsgegenstände einschließlich Materialien zur Herstellung dieser Bedarfsgegenstände dürfen, soweit sie hinsichtlich des Leders den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. März 1997 hergestellt oder eingeführt und bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht werden. (3) Schuherzeugnisse nach § 10a dürfen noch bis zum 23. März 1996 ohne die dort vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Davon abweichend dürfen Schuherzeugnisse, die dem Einzelhändler vor dem 23. März 1996 in Rechnung gestellt oder geliefert worden sind, noch bis zum 23. September 1997 ohne die nach § 10a vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. (4) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 22. April 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht und verwendet werden. § 17 (Inkrafttreten) 10 Anlage 1 (zu § 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen Lfd. Nr. 1 Bedarfsgegenstand 2 Verbotene Stoffe 3 1. Niespulver Pulver aus der Panamarinde (Quillaja saponaria), ihre Saponine und deren Derivate Pulver aus der Wurzel der Christ-, Weihnachtsrose (Helleborus niger) ­ schwarzer Nieswurz Pulver aus der Wurzel des Bärenfußes (Helleborus viridis) ­ grüner Nieswurz Pulver aus der Wurzel des weißen Germers (Veratrum album) ­ weißer Nieswurz Pulver aus der Wurzel des schwarzen Germers (Veratrum nigrum) ­ schwarzer Nieswurz Holzstaub Benzidin und seine Derivate o-Nitrobenzaldehyd 2. Stinkbomben Ammoniumsulfid und Ammoniumhydrogensulfid Ammoniumpolysulfide 3. Tränengas Flüchtige Ester der Bromessigsäure: Methylbromacetat Ethylbromacetat Propylbromacetat Butylbromacetat Tri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS) Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA) Polybromierte Biphenyle (PBB) 4. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die unter Verwendung von Textilien hergestellt sind, ausgenommen Schutzkleidung, sowie für entsprechend hergestellte Spieltiere und Puppen Scherzspiele 5. Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 4a oder § 4b der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind Nickel 6. Ohrstecker oder gleichartige Erzeugnisse, die Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind und die dazu bestimmt sind, bis zur Epithelisierung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Lfd. Nr. 1 11 Bedarfsgegenstand 2 Verbotene Stoffe 3 7. 1. Bekleidung, Materialien zur Herstellung von Bekleidung 2. Bettwäsche, Schlafdecken, Kopfkissen, Schlafsäcke 3. Handtücher, Strandmatten, Luftmatratzen 4. Masken, Haarteile, Perücken, künstliche Wimpern 5. Schmuckgegenstände, die auf der Haut getragen werden, Armbänder 6. Brustbeutel, Rucksäcke 7. Krabbeldecken, Bezüge von Liegen und Sitzen für Säuglinge und Kleinkinder 8. Windeln, Binden, Slipeinlagen, Tampons Azofarbstoffe, die durch Aufspaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines der nachfolgenden Amine bilden können, ausgenommen Pigmente, bei denen nach dem Verfahren der in Anlage 10 Nr. 7 angegebenen Methode keine der nachstehend aufgeführten Amine durch Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen nachgewiesen werden können: CAS-Nr. 4-Aminodiphenyl Benzidin 4-Chlor-o-toluidin 2-Naphthylamin o-Aminoazotoluol 2-Amino-4-nitrotoluol p-Chloranilin 2,4-Diaminoanisol 4,4n-Diaminodiphenylmethan 3,3n-Dichlorbenzidin 3,3n-Dimethoxybenzidin 3,3n-Dimethylbenzidin 3,3n-Dimethyl-4,4n-diaminodiphenylmethan p-Kresidin 4,4n-Methylen-bis(2-chloranilin) 4,4n-Oxydianilin 4,4n-Thiodianilin o-Toluidin 2,4-Toluylendiamin 2,4,5-Trimethylanilin 92-67-1 92-87-5 95-69-2 91-59-8 97-56-3 99-55-8 106-47-8 615-05-4 101-77-9 91-94-1 119-90-4 119-93-7 838-88-0 120-71-8 101-14-4 101-80-4 139-65-1 95-53-4 95-80-7 137-17-7 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 6 Nr. 1) Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind Teil A Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung Stoff 1) 1 Verwendungsbeschränkung 2 Höchstmengen 3 Reinheitsanforderungen 4 1. Regenerierte Cellulose Der Anteil in der Folie muß Anteil in der Folie muß mindestens 2) mindestens 72 % 72%2) betragen. 2. Zusatzstoffe Nicht mehr als insgesamt 27 % 2) 2.1 Feuchthaltemittel ­ Bis(2-hydroxyethyl)ether [Diethylenglykol] ­ Ethandiol [Monoethylenglykol] Nur für zu beschichtendes VerZellglas und für diefeuchten packung von nicht die kein Lebensmitteln, d.h.Wasser physikalisch freies haben an der Oberfläche Auf das Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung kommt, dürfen Mono- und Diethylenglykol insgesamt zu höchstens 30 mg/kg Lebensmittel übergehen. ­ 1,3-Butandiol ­ Glycerin ­ 1,2-Propandiol [1,2-Propylenglykol] ­ Polyethylenoxid [Polyethylenglykol] ­ 1,2-Polypropylenoxid [1,2-Polypropylenglykol] Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1 200 Mittleres Molekulargewicht nicht größer als 400 mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1 Gewichts-% ­ Sorbit ­ Tetraethylenglykol ­ Triethylenglykol ­ Harnstoff 2.2 Andere Stoffe Erste Gruppe Nicht mehr als insgesamt 1% 2) Der Gehalt der Folie an jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe darf 2 mg/dm2 nicht überschreiten. ­ Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kaliumund Natriumsalze ­ Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kaliumund Natriumsalze 1 2 ) Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben. ) Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf das Gewicht und sind im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier Zellglasfolie berechnet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 13 Stoff 1 Verwendungsbeschränkung 2 Höchstmengen 3 Reinheitsanforderungen 4 ­ Benzoesäure und ihr Natriumsalz ­ Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kaliumund Natriumsalze ­ geradkettige gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 ­ C20, Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium-, Natrium-, Aluminium- und Zinksalze ­ Citronensäure, d,l-Milchsäure, Maleinsäure, Weinsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze ­ Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze ­ Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 ­ C20, Behensäureamid und Rizinolsäureamid ­ Natürliche Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl ­ Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl, chemisch modifiziert ­ Amylose ­ Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid ­ Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 ­ C20 und/oder Adipinsäure, Citronensäure, 12-Hydroxystearinsäure [Oxystearin], Rizinolsäure ­ Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8 ­ C20 ­ Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8 ­ C20 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Stoff 1 Verwendungsbeschränkung 2 Höchstmengen 3 Reinheitsanforderungen 4 ­ Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol und/oder Bis(2-hydroxyethyl)ether und/oder Triethylenglykol ­ Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums ­ Polyethylenoxid [Polyethylenglykol] ­ Natriumpropionat Zweite Gruppe Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/dm2 und von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 0,2 mg/dm2 enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind. Mittleres Molekulargewicht zwischen 1 200 und 4 000 ­ Alkyl-(C8 ­ C18)benzolsulfonat, Natriumsalz ­ Isopropylnaphthalinsulfonat, Natriumsalz ­ Alkyl-(C8 ­ C18)sulfat, Natriumsalz ­ Alkyl-(C8 ­ C18)sulfonat, Natriumsalz ­ Dioctylsulfosuccinat, Natriumsalz ­ Distearat des Dihydroxydiethylentriaminmonoacetat ­ Ammonium, Magnesium-, Kaliumsalze des Laurylsulfats ­ N,Nn-Distearoyldiaminoethan[N,NnDistearoylethylendiamin] und N,Nn-Dipalmitoyldiaminoethan[N,NnDipalmitoylethylendiamin] und N,Nn-Dioleyldiaminoethan[N,NnDioleylethylendiamin] ­ 2-Heptadecyl-4,4-bis(Methylenstearat)-oxazolin ­ Polyethylenaminostearamidethylsulfat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,1 mg/dm2 enthalten. Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,05 mg/dm2 enthalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 15 Stoff 1 Verwendungsbeschränkung 2 Höchstmengen 3 Reinheitsanforderungen 4 Dritte Gruppe Verankerungsmittel Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/dm2 enthalten. Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/dm2 enthalten. Freies Melamin: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/dm2 enthalten. ­ Melamin-Formaldehyd, kondensiert, modifiziert oder nicht modifiziert: Kondensationsprodukt aus Melamin-Formaldehyd, modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2-hydroxyethyl)-amin, 3,3n-Diaminodipropylamin, 4,4n-Diaminodibutylamin ­ Kondensationsprodukte aus Melamin-HarnstoffFormaldehyd, modifiziert mit Tris-(2-hydroxyethyl)amin Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/dm2 enthalten. Freies Melamin: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/dm2 enthalten. ­ Kationische vernetzte Polyalkylenamine a) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis Diaminopropylmethylamin und Epichlorhydrin b) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/ oder Ethylendiamin c) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak d) Polyamid-PolyaminEpichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Dimethyladipat und Diethylentriamin e) Polyamid-PolyaminEpichlorhydrazinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Stoff 1 Verwendungsbeschränkung 2 Höchstmengen 3 Reinheitsanforderungen 4 ­ Polyethylenamine und Polyethylenimine Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,75 mg/dm2 enthalten. Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/dm2 enthalten. ­ Kondensationsprodukte aus Harnstoff-Formaldehyd, nicht modifiziert oder modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Methanol, Ethanol, Butanol, Diethylentriamin, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Guanidin, Natriumsulfit, Sulfanilsäure, Diaminodiethylamin, 3,3n-Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diaminobutan, Aminomethylsulfonsäure Vierte Gruppe Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von diesen Stoffen und Stoffgruppen insgesamt höchstens 0,01 mg/dm2 enthalten. ­ Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyethylenoxid ­ Laurylsulfat des Monoethanolamins Teil B Beschichtete Zellglasfolie Stoff 1 Verwendungsbeschränkung 2 Höchstmengen 3 Reinheitsanforderungen 4 A. In Teil A aufgeführte Stoffe B. Lacke 1. Polymere ­ Ethyl-, Hydroxyethyl-, Hydroxypropyl- und Methylether der Cellulose ­ Cellulosenitrat Siehe Teil A Siehe § 2 Nr. 2 Buchstabe a Siehe Teil A Siehe Teil A Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 20 mg/dm2 enthalten. Der Stickstoffgehalt liegt zwischen 10,8 % und 12,2 %. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 17 Stoff 1 Verwendungsbeschränkung 2 Höchstmengen 3 Reinheitsanforderungen 4 ­ Polymere, Copolymere und ihre Mischungen, aus folgenden Monomeren hergestellt: Vinylacetale von gesättigten Aldehyden (C1 ­ C6) Vinylacetat Alkyl(C1 ­ C4)vinylether Acryl-, Croton-, Itacon-, Malein-, Methacrylsäure und ihre Ester Butadien Styrol Methylstyrol Vinylidenchlorid Acrylnitril Methacrylnitril Ethylen, Propylen, 1- und 2-Butylen Vinylchlorid Beschränkungen entsprechend Anlage 3 Spalte 4 In Übereinstimmung mit § 6 Nr. 2 und § 8 Abs. 3 Nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat oder Copolymeren von Vinylchlorid und Vinylacetat beschichtet sind Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 12,5 mg/dm2 enthalten. 2. Harze ­ Kasein ­ Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C2 ­ C6-Alkoholen oder Mischungen dieser Alkohole ­ Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte kondensiert mit Acrylsäure und/oder Maleinsäure und/oder Citronensäure und/oder Fumarsäure und/oder Phthalsäure und/oder Bisphenolformaldehyd verestert mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C2 ­ C6-Alkoholen oder deren Mischungen 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Stoff 1 Verwendungsbeschränkung 2 Höchstmengen 3 Reinheitsanforderungen 4 ­ Ester des Bis-(2hydroxyethyl)-ethers mit Additionsprodukten des -Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid ­ Gelatine (Lebensmittelqualität) ­ Rizinusöl und seine Dehydrations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure ­ Poly--pinen [Terpenharze] ­ Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel) 3. Weichmacher Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 6 mg/dm2 enthalten. ­ Acetyltributylcitrat ­ Acetyl-tri-(2-ethylhexyl)citrat ­ Di-iso-butyl- und Di-n-butyladipat ­ Di-n-hexylazelat ­ Butylbenzylphthalat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 2 mg/dm2 enthalten. Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 3 mg/dm2 enthalten. Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 4 mg/dm2 enthalten. Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 2,5 mg/dm2 enthalten. ­ Di-n-butylphthalat ­ Dicyclohexylphthalat ­ Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat ­ Glycerinmonoacetat [Monoacetin] ­ Glycerindiacetat [Diacetin] ­ Glycerintriacetat [Triacetin] Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 19 Stoff 1 Verwendungsbeschränkung 2 Höchstmengen 3 Reinheitsanforderungen 4 ­ Dibutylsebacat ­ Di-(2-ethylhexyl)-sebacat [Dioctylsebacat] ­ Di-n-butyl- und Di-isobutyltartrat 4. Andere Zusatzstoffe In der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln Siehe Teil A Die gleichen Höchstmengen wie in Teil A (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung insgesamt) Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 2 mg/dm2 des Lackes enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind. Siehe Teil A 4.1 Zusatzstoffe, die in Teil A aufgeführt sind 4.2 Spezielle Zusatzstoffe für Lacke ­ 1-Hexadecanol und 1-Octadecanol ­ Ester der geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette von C8 ­ C20 und Rizinolsäure mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl- und Oleylalkoholen ­ Montanwachs, Montansäuren (C26 ­ C32) gereinigt und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol und/oder deren Calcium- und Kaliumsalze enthaltend ­ Carnaubawachs ­ Bienenwachs ­ Espartowachs ­ Candelillawachs ­ Dimethylpolysiloxan Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 1 mg/dm2 des Lackes enthalten. ­ Epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8 %) ­ Gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Stoff 1 Verwendungsbeschränkung 2 Höchstmengen 3 Reinheitsanforderungen 4 ­ Pentaerythrittetrastearat ­ Mono- und bis-(octadecyldiethylenoxid)phosphat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,2 mg/dm2 des Lackes enthalten. ­ Aliphatische Säuren (C8 ­ C20) verestert mit Mono- und/oder bis(2-hydroxyethyl)amin ­ 2- und 3-tert-butyl4-hydroxyanisol [Butylhydroxyanisol, BHA] ­ 2,6-Di-tert-butyl4-methylphenol [Butylhydroxytoluol, BHT] ­ Di-n-octylzinn-bis(2-ethylhexyl)-maleat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/dm2 des Lackes enthalten. Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/dm2 des Lackes enthalten. Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/dm2 des Lackes enthalten. Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,6 mg/dm2 des Lackes enthalten. 5. Lösemittel ­ Butylacetat ­ Ethylacetat ­ Isobutylacetat ­ Isopropylacetat ­ Propylacetat ­ Aceton ­ Butylalkohol ­ Ethylalkohol ­ Isobutylalkohol ­ Isopropylalkohol ­ Propylalkohol ­ Cyclohexan ­ Ethylenglykolmonobutylether ­ Ethylenglykolmonobutylether-acetat ­ Ethylenglykolmonoethylether ­ Ethylenglykolmonoethylether-acetat Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 21 Stoff 1 Verwendungsbeschränkung 2 Höchstmengen 3 Reinheitsanforderungen 4 ­ Ethylenglykolmonomethylether ­ Ethylenglykolmonomethylether-acetat ­ Methylethylketon ­ Methylisobutylketon ­ Tetrahydrofuran ­ Toluol Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,06 mg/dm2 des Lackes enthalten." 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2, § 6 Nr. 2 und § 8 Abs. 1) Monomere und sonstige Ausgangsstoffe, die für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind 1) Abschnitt A PM/REF.-Nr. 2) 1 CAS-Nr. 3) 2 Bezeichnung 4) 3 Beschränkungen 5) 6) 4 10030 10060 10090 10120 10150 10210 10630 10660 10690 10750 10780 10810 10840 000514-10-3 000075-07-0 000064-19-7 000108-05-4 000108-24-7 000074-86-2 000079-06-1 015214-89-8 000079-10-7 002495-35-4 000141-32-2 002998-08-5 001663-39-4 000818-61-1 Abietinsäure Acetaldehyd Essigsäure Vinylacetat Essigsäureanhydrid Acetylen Acrylamid 2-Acrylamido-2-methylpropansulfonsäure Acrylsäure Benzylacrylat n-Butylacrylat sec-Butylacrylat tert-Butylacrylat Hydroxyethylacrylat Ethylacrylat iso-Butylacrylat iso-Propylacrylat Methylacrylat Ethylenglykolmonoacrylat n-Octylacrylat Propylacrylat Acrylnitril Adipinsäure Adipinsäureanhydrid Albumin Albumin, durch Formaldehyd koaguliert Alkohole, aliphatische, einwertige, gesättigte, geradkettige, primäre (C4 ­ C22) SML = NN (NG = 0,02 mg/kg) Siehe ,,Ethylenglykolmonoacrylat" SML = NN (NG = 0,01 mg/kg) SML = 0,05 mg/kg SML = 12 mg/kg 11470 11590 11680 11710 11830 11890 11980 12100 12130 12280 12310 12340 12375 12670 12788 12789 12820 12970 13000 13090 13150 000140-88-5 000106-63-8 000689-12-3 000096-33-3 000818-61-1 002499-59-4 000925-60-0 000107-13-1 000124-04-9 002035-75-8 002855-13-2 002432-99-7 007664-41-7 000123-99-9 004196-95-6 001477-55-0 000065-85-0 000100-51-6 000111-46-6 000077-99-6 1-Amino-3-aminomethyl-3,5,5trimethylcyclohexan 11-Aminoundecansäure Ammoniak Azelainsäure Azelainsäureanhydrid 1,3-Benzoldimethanamin Benzoesäure Benzylalkohol Bis(2-hydroxyethyl)ether 2,2-Bis(hydroxymethyl)-1-butanol 1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan SML = 6 mg/kg SML = 5 mg/kg SML = 0,05 mg/kg Siehe ,,Diethylenglykol" Siehe ,,1,1,1-Trimethylolpropan" 13390 13480 000105-08-8 000080-05-7 SML = 3 mg/kg Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 23 PM/REF.-Nr. 2) 1 CAS-Nr. 3) 2 Bezeichnung 4) 3 Beschränkungen 5) 6) 4 13510 001675-54-3 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis(2,3epoxypropyl)ether Bis(hydroxypropyl)ether Bis(4-isocyanatocyclohexyl)methan 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propanbis(phthalsäureanhydrid) 3,3-Bis(3-methyl-4-hydroxyphenyl)2-indolinon Bisphenol A-bis(phthalsäureanhydrid) Bisphenol A Bisphenol Butadien 1,3-Butandiol 1-Butanol 1-Buten 2-Buten Butyraldehyd Buttersäure Buttersäureanhydrid Caprolactam Caprolactam, Natriumsalz Caprylsäure Kohlenmonoxid Carbonylchlorid Rizinusöl Cellulose Chlor 1-Chlor-2,3-epoxypropan Citronensäure m-Kresol o-Kresol p-Kresol 1,4-Cyclohexandimethanol Cyclohexylisocyanat 1,9-Decadien Decansäure 1-Decanol 1,2-Diaminoethan 1,6-Diaminohexan 1,4-Diaminobutan 1,4-Dichlorbenzol QM = 1 mg/kg in BG oder SML = NN (NG = 0,02 mg/kg) Siehe ,,Dipropylenglykol" Siehe ,,Dicyclohexylmethan4,4n-di-isocyanat" SML = 0,05 mg/kg SML = 1,8 mg/kg Siehe 13530 Siehe ,,2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan" Siehe ,,2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis(2,3-epoxypropyl)ether" QM = 1 mg/kg in BG oder SML = NN (NG = 0,02 mg/kg) 000110-98-5 005124-30-1 13530 13600 13614 038103-06-9 047465-97-4 038103-06-9 000080-05-7 001675-54-3 13630 13690 13840 13870 13900 14110 14140 14170 14200 14230 14320 14350 14380 14411 14500 14530 000106-99-0 000107-88-0 000071-36-3 000106-98-9 000107-01-7 000123-72-8 000107-92-6 000106-31-0 000105-60-2 002123-24-2 000124-07-2 000630-08-0 000075-44-5 008001-79-4 009004-34-6 007782-50-5 000106-89-8 14680 14710 14740 14770 000077-92-9 000108-39-4 000095-48-7 000106-44-5 000105-08-8 14950 15070 15095 15100 003173-53-3 001647-16-1 000334-48-5 000112-30-1 000107-15-3 000124-09-4 15250 15565 000110-60-1 000106-46-7 SML(T) = 15 mg/kg SML(T) = 15 mg/kg (berechnet als Caprolactam) QM = 1 mg/kg in BG Siehe ,,Epichlorhydrin" Siehe ,,1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan" QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) SML = 0,05 mg/kg Siehe ,,Ethylendiamin" Siehe ,,Hexamethylendiamin" SML = 12 mg/kg 24 PM/REF.-Nr. 2) 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 CAS-Nr. 3) 2 Bezeichnung 4) 3 Beschränkungen 5) 6) 4 15700 15760 15790 15820 15880 15910 15940 15970 16000 16150 16240 16480 16570 16600 16630 16660 16750 16780 16950 16960 16990 17005 17020 17050 17160 17170 17200 17230 17260 17290 17530 18010 18070 18100 18250 18280 18310 18430 18460 005124-30-1 000111-46-6 000111-40-0 000345-92-6 000120-80-9 000108-46-3 000123-31-9 000611-99-4 000092-88-6 000108-01-0 000091-97-4 000126-58-9 004128-73-8 005873-54-1 000101-68-8 000110-98-5 000106-89-8 000064-17-5 000074-85-1 000107-15-3 000107-21-1 000151-56-4 000075-21-8 000104-76-7 000097-53-0 061788-47-4 068308-53-2 061790-12-3 000050-00-0 000110-17-8 000050-99-7 000110-94-1 000108-55-4 000056-81-5 000115-28-6 000115-27-5 036653-82-4 000116-15-4 000124-09-4 Dicyclohexylmethan-4,4n-di-isocyanat Diethylenglykol Diethylentriamin 4,4n-Difluorbenzophenon 1,2-Dihydroxybenzol 1,3-Dihydroxybenzol 1,4-Dihydroxybenzol 4,4n-Dihydroxybenzophenon 4,4n-Dihydroxybiphenyl Dimethylaminoethanol 3,3n-Dimethyl-4,4n-di-isocyanatobiphenyl Dipentaerythrit Diphenylether-4,4n-di-isocyanat Diphenylmethan-2,4n-di-isocyanat Diphenylmethan-4,4n-di-isocyanat Dipropylenglykol Epichlorhydrin Ethanol Ethylen Ethylendiamin Ethylenglykol Ethylenimin Ethylenoxid 2-Ethyl-1-hexanol Eugenol Kokosfettsäuren Sojafettsäuren Tallölfettsäuren Formaldehyd Fumarsäure Glucose Glutarsäure Glutarsäureanhydrid Glycerin Hexachlorendomethylentetrahydrophthalsäure Hexachlorendomethylentetrahydrophthalsäureanhydrid 1-Hexadecanol Hexafluorpropylen Hexamethylendiamin QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) SML(T) = 30 mg/kg allein oder zusammen mit Ethylenglykol SML = 5 mg/kg SML = 0,05 mg/kg SML = 6 mg/kg SML = 2,4 mg/kg SML = 0,6 mg/kg SML = 6 mg/kg SML = 6 mg/kg SML = 18 mg/kg QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) QM = 1 mg/kg in BG SML = 12 mg/kg SML(T) = 30 mg/kg allein oder zusammen mit Diethylenglykol SML = NN (NG = 0,01 mg/kg) QM = 1 mg/kg in BG SML = 30 mg/kg SML = 0,01 mg/kg SML = 15 mg/kg SML = NN (NG = 0,01 mg/kg) SML = NN (NG = 0,01 mg/kg) SML = NN (NG = 0,01 mg/kg) SML = 2,4 mg/kg Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 25 PM/REF.-Nr. 2) 1 CAS-Nr. 3) 2 Bezeichnung 4) 3 Beschränkungen 5) 6) 4 18640 18670 000822-06-0 000100-97-0 000123-31-9 Hexamethylen-di-isocyanat Hexamethylentetramin Hydrochinon p-Hydroxybenzoesäure iso-Buten Dimethyl-iso-phthalat Itaconsäure Milchsäure Laurinsäure Vinyllaurat Lignocellulose Maleinsäure Maleinsäureanhydrid Melamin Methacrylsäure Benzylmethacrylat Butylmethacrylat sec-Butylmethacrylat tert-Butylmethacrylat Ethylmethacrylat iso-Butylmethacrylat iso-Propylmethacrylat Methylmethacrylat Ethylenglykolmonomethacrylat Phenylmethacrylat Propylmethacrylat Methacrylsäureanhydrid Methacrylnitril Methanol N-Methylolacrylamid 4-Methyl-1-penten Myristinsäure Dimethylnaphthalin-2,6-dicarboxylat 1,5-Naphthalen-di-isocyanat Nitrocellulose 1-Nonanol Octadecylisocyanat 1-Octanol 1-Octen Ölsäure Palmitinsäure Pentaerythrit QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) SML(T) = 15 mg/kg (berechnet als Formaldehyd) Siehe ,,1,4-Dihydroxybenzol" 18880 19000 19210 19270 19460 19470 19480 19510 19540 19960 000099-96-7 000115-11-7 001459-93-4 000097-65-4 000050-21-5 000143-07-7 002146-71-6 011132-73-3 000110-16-7 000108-31-6 000108-78-1 SML = 0,05 mg/kg SML(T) = 30 mg/kg SML(T) = 30 mg/kg (berechnet als Maleinsäure) Siehe ,,2,4,6-Triamino-1,3-5-triazin" 20020 20080 20110 20140 20170 20890 21010 21100 21130 21190 21280 21340 21460 21490 21550 21940 22150 22350 22390 22420 22450 22480 22570 22600 22660 22763 22780 22840 000079-41-4 002495-37-6 000097-88-1 002998-18-7 000585-07-9 000097-63-2 000097-86-9 004655-34-9 000080-62-6 000868-77-9 002177-70-0 002210-28-8 000760-93-0 000126-98-7 000067-56-1 000924-42-5 000691-37-2 000544-63-8 000840-65-3 003173-72-6 009004-70-0 000143-08-8 000112-96-9 000111-87-5 000111-66-0 000112-80-1 000057-10-3 000115-77-5 SML = NN (NG = 0,02 mg/kg) SML = NN (NG = 0,01 mg/kg) SML = 0,02 mg/kg SML = 0,05 mg/kg QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) SML = 15 mg/kg 26 PM/REF.-Nr. 2) 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 CAS-Nr. 3) 2 Bezeichnung 4) 3 Beschränkungen 5) 6) 4 22870 22960 23050 000071-41-0 000108-95-2 000108-45-2 000075-44-5 1-Pentanol Phenol 1,3-Phenylendiamin Phosgen Phosphorsäure Phthalsäure Siehe ,,Terephthalsäure" QM(T) = 1 mg/kg in BG Siehe ,,Carbonylchlorid" 23170 007664-38-2 23200 23230 23380 23470 23500 23590 23651 23740 23800 23830 23860 23890 23950 23980 24010 000088-99-3 000131-17-9 000085-44-9 000080-56-8 000127-91-3 025322-68-3 025322-69-4 000057-55-6 000071-23-8 000067-63-0 000123-38-6 000079-09-4 000123-62-6 000115-07-1 000075-56-9 000120-80-9 O-Phthalsäure Diallylphthalat Phthalsäureanhydrid alpha-Pinen beta-Pinen Polyethylenglykol Polypropylenglykol 1,2-Propandiol 1-Propanol 2-Propanol Propionaldehyd Propionsäure Propionsäureanhydrid Propylen Propylenoxid Pyrocatechol Pyromellitsäureanhydrid Harzsäuren Resorcin Kolophonium Kolophoniumharz Tallölharz Baumharz Naturkautschuk Salicylsäure Sebacinsäure Sebacinsäureanhydrid Natriumsulfid Sorbit Sojaöl Lebensmittelstärke Stearinsäure Styrol Bernsteinsäure Bernsteinsäureanhydrid Saccharose 5-Sulfoisophthalsäure, Mononatriumsalz Dimethyl-5-sulfoisophthalat, Mononatriumsalz Terephthalsäure SML = 5 mg/kg SML = 0,05 mg/kg SML = 7,5 mg/kg siehe ,,Kolophonium" Siehe ,,1,3-Dihydroxybenzol" QM = 1 mg/kg in BG Siehe ,,1,2-Dihydroxybenzol" SML = 0,05 mg/kg (berechnet als Pyromellitsäure) SML = NN (NG = 0,01 mg/kg) 24057 24070 000089-32-7 073138-82-6 000108-46-3 24100 24130 24160 24190 24250 24270 24280 24430 24475 24490 24520 24540 24550 24610 24820 24850 24880 24887 24888 24910 008050-09-7 008050-09-7 008052-10-6 009014-63-5 009006-04-6 000069-72-7 000111-20-6 002561-88-8 001313-82-2 000050-70-4 008001-22-7 009005-25-8 000057-11-4 000100-42-5 000110-15-6 000108-30-5 000057-50-1 006362-79-4 003965-55-7 000100-21-0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 27 PM/REF.-Nr. 2) 1 CAS-Nr. 3) 2 Bezeichnung 4) 3 Beschränkungen 5) 6) 4 24940 24970 25090 25120 25150 25180 25210 25240 25270 25360 25420 25510 25600 25910 25960 26050 26110 000100-20-9 000120-61-6 000112-60-7 000116-14-3 000109-99-9 000102-60-3 000584-84-9 000091-08-7 026747-90-0 Terephthalsäuredichlorid Dimethylterephthalat Tetraethylenglykol Tetrafluorethylen Tetrahydrofuran N,N,Nn,Nn-Tetrakis(2-hydroxypropyl)ethylendiamin 2,4-Toluol-di-isocyanat 2,6-Toluol-di-isocyanat 2,4-Toluol-di-isocyanat, dimer 2,3-Epoxypropyltrialkyl(C5 ­ C15)acetat SML(T) = 7,5 mg/kg (berechnet als Terephthalsäure) SML = 0,05 mg/kg SML = 0,6 mg/kg QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) SML = 6 mg/kg SML = 30 mg/kg 000108-78-1 000112-27-6 000077-99-6 024800-44-0 000057-13-6 000075-01-4 000075-35-4 2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin Triethylenglykol 1,1,1-Trimethylolpropan Tripropylenglykol Harnstoff Vinylchlorid Vinylidenchlorid SML = 6 mg/kg Siehe Anlage 5 Nr. 1 und Anlage 6 Nr. 1 QM = 5 mg/kg in BG oder SML = NN (NG = 0,05 mg/kg) SML = 5 mg/kg 26140 000075-38-7 Vinylidenfluorid A b s c h n i t t B 7) PM/REF.-Nr.2) 1 CAS-Nr.3) 2 Bezeichnung 4) 3 Beschränkungen 5) 6) 4 000542-02-9 10599/90A 10599/91 10599/92A 10599/93 11000 11245 11500 11530 12265 12910 061788-89-4 061788-89-4 068783-41-5 068783-41-5 050976-02-8 002156-97-0 000103-11-7 000999-61-1 004074-90-2 001732-10-1 000528-44-9 Acetoguanamin Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), destillierte Dimere, von ungesättigten Fettsäuren (C18), nicht destillierte Dimere, hydrierte, von ungesättigten Fettsäuren (C18), destillierte Dimere, hydrierte, von ungesättigten Fettsäuren (C18), nicht destillierte Dicyclopentadienylacrylat Dodecylacrylat 2-Ethylhexylacrylat 2-Hydroxypropylacrylat Divinyladipat Dimethylazelat 1,2,4-Benzoltricarbonsäure Siehe ,,2,4-Diamino-6-methyl1,3,5-triazin" Siehe ,,Trimellithsäure" 28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 PM/REF.-Nr.2) 1 CAS-Nr.3) 2 Bezeichnung 4) 3 Beschränkungen 5) 6) 4 13060 004422-95-1 000080-09-1 000091-76-9 1,3,5-Benzoltricarbonsäuretrichlorid Bisphenol S Benzoguanamin 1,4-Butandiol 1,4-Butandiol-bis(2,3-epoxypropyl)ether 1,4-Butandiolformal 3-Buten-2-ol 4-tert-Butylphenol Caprolacton Crotonsäure 1-Decen 2,4-Diamino-6-phenyl-1,3,5-triazin 1,6-Diamino-2,2,4-trimethylhexan 1,6-Diamino-2,4,4-trimethylhexan 4,4n-Dichlordiphenylsulfon Dicyclopentadien 4,4n-Dihydroxydiphenylsulfon 3,3n-Dimethyl-4,4n-diaminodicyclohexylmethan 2,6-Dimethylphenol 2,2-Dimethyl-1,3-propandiol 1,3-Dioxolan Diphenylcarbonat Divinylbenzol Dodecandisäure 5-Ethylidenbicyclo[2.2.1]hept-2-en N-Heptylaminoundecansäure 1,4-Hexadien Hexahydrophthalsäureanhydrid 1,6-Hexandiol 1-Hexen iso-Butylvinylether iso-Phthalsäure iso-Phthalsäuredichlorid Isopren Laurolactam Diallylmaleinat Dibutylmaleinat Methacrylamid Allylmethacrylat Cyclohexylmethacrylat Siehe ,,2-Methyl-1,3-butadien" QM(T) = 5 mg/kg in BG (berechnet als Epoxy) Siehe ,,4,4n-Dihydroxydiphenylsulfon" Siehe ,,2,4-Diamino-6-phenyl1,3,5-triazin" 13720 13780 13810 13932 14020 14260 14800 15130 15310 15370 15400 15610 15730 16090 16210 16360 16390 16450 16540 16690 16697 17110 18220 18370 18441 18700 18820 19060 19150 19180 000110-63-4 002425-79-8 000505-65-7 000598-32-3 000098-54-4 000502-44-3 003724-65-0 000872-05-9 000091-76-9 003236-53-1 003236-54-2 000080-07-9 000077-73-6 000080-09-1 006864-37-5 000576-26-1 000126-30-7 000646-06-0 000102-09-0 001321-74-0 000693-23-2 016219-75-3 068564-88-5 000592-45-0 000085-42-7 000629-11-8 000592-41-6 000109-53-5 000121-91-5 000099-63-8 000078-79-5 19490 19570 19600 19990 20050 20260 20380 20410 20440 20530 20590 21370 000947-04-6 000999-21-3 000105-76-0 000079-39-0 000096-05-9 001189-08-8 002082-81-7 000097-90-5 002867-47-2 000106-91-2 010595-80-9 1,3-Butandioldimethacrylat 1,4-Butandiolmethacrylat Ethylenglykoldimethacrylat 2-(Dimethylamino)ethylmethacrylat 2,3-Epoxypropylmethacrylat 2-Sulfoethylmethacrylat QM(T) = 5 mg/kg in BG (berechnet als Epoxy) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 29 PM/REF.-Nr.2) 1 CAS-Nr.3) 2 Bezeichnung 4) 3 Beschränkungen 5) 6) 4 21400 21520 21640 21730 054276-35-6 001561-92-8 000078-79-5 000563-45-1 000505-65-7 Sulfopropylmethacrylat Natriummethallylsulfonat 2-Methyl-1,3-butadien 3-Methyl-1-buten 1,4-(Methylendioxy)butan N-Methylolmethacrylamid alpha-Methylstyrol 2,6-Naphthalendicarbonsäure Neopentylglykol Vinylneodecanoat 4-tert-Octylphenol 1-Penten Perfluorpropyl-perfluorvinylether Phthalsäuren Siehe ,,iso- oder o-Phthalsäure" Siehe ,,2,2-Dimethyl-1,3-propandiol" Siehe ,,1,4-Butandiolformal" QM = 5 mg/kg in BG 21970 22210 22360 000923-02-4 00098-83-9 001141-38-4 000126-30-7 22428 22720 22900 22937 051000-52-3 000140-66-9 000109-67-1 001623-05-8 23770 23920 24370 24760 25380 25390 25450 25540 25550 25810 25840 25900 000504-63-2 000105-38-4 000106-79-6 026914-43-2 1,3-Propandiol Vinylpropionat Dimethylsebacat Styrolsulfonsäure Vinyl-trialkyl(C5 ­ C15)acetat (= Vinylversatat) 000101-37-1 026896-48-0 000528-44-9 000552-30-7 015625-89-5 003290-92-4 000110-88-3 000102-71-6 Triallylcyanurat Tricyclodecandimethanol Trimellithsäure Trimellithsäureanhydrid 1,1,1-Trimethylolpropantriacrylat 1,1,1-Trimethylolpropantrimethacrylat Trioxan Tris(2-hydroxyethyl)amin N-Vinyl-N-methylacetamid Vinylpyrrolidon p-Vinyltoluol m-Xylenol o-Xylenol p-Xylenol Siehe ,,p-Methylstyrol" Siehe ,,2,4-Dimethylphenol" Siehe ,,2,3-Dimethylphenol" Siehe ,,2,5-Dimethylphenol" Siehe ,,Triethanolamin" QM = 5 mg/kg in BG QM(T) = 5 mg/kg in BG QM(T) = 5 mg/kg in BG (berechnet als Trimellithsäure) 26170 26230 003195-78-6 000088-12-0 000622-97-9 000105-67-9 000526-75-0 000095-87-4 1 ) a) Die Anlage umfaßt: ­ Stoffe, die polymerisiert werden; dies schließt Polykondensation, Polyaddition oder vergleichbare Prozesse zur Bildung von Makromolekülen mit ein; ­ natürliche oder künstlich erzeugte makromolekulare Stoffe, die bei der Herstellung modifizierter Makromoleküle verwendet werden, sofern die Monomere oder die zu deren Synthese notwendigen sonstigen Ausgangsstoffe nicht im Verzeichnis aufgeführt sind; ­ Stoffe, die zur Modifizierung bestehender natürlicher oder künstlich erzeugter makromolekularer Stoffe verwendet werden; ­ die Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums, Natriums und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. b) Die Anlage umfaßt nicht: aa) Stoffe wie beispielsweise: ­ Reaktionszwischenprodukte; ­ Abbauprodukte; ­ Verunreinigungen in den verwendeten Stoffen; bb) Oligomere und natürliche oder synthetische Polymere sowie deren Mischungen, wenn die Monomere oder die zu ihrer Synthese benötigten Ausgangsstoffe im Verzeichnis aufgeführt sind; cc) Gemische der genehmigten Stoffe. 30 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 ) PM/REF.-Nr.: EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer der gelisteten Stoffe. ) CAS-Nr.: Chemical Abstract Service-Nummer. ) Gehört ein in dieser Spalte als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind. ) Die in dieser Spalte verwendeten Abkürzungen oder Ausdrücke haben folgende Bedeutung: NG BG NCO NN = Nachweisgrenze der Analysenmethode; Analysentoleranz inbegriffen; = Bedarfsgegenstand; = Isocyanat-Gruppe; = nicht nachweisbar. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet ,,nicht nachweisbar", daß der Stoff mit einer validierten Analysenmethode nicht nachgewiesen werden kann. Diese Methode muß eine Empfindlichkeit besitzen, wie sie für den jeweiligen Stoff aufgeführt ist. Gibt es gegenwärtig keine solche Methode, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist; = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand; 3 4 5 QM QM(T) = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand, ausgedrückt als Summe der angegebenen Substanzen oder Stoffgruppen. Die Einhaltung des QM(T)-Wertes ist durch Messung mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des ausgewiesenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist; SML = spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulantien, sofern nicht anders angegeben. Im Sinne dieser Verordnung ist der spezifische Migrationswert mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Gibt es gegenwärtig keine solche Methode, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des ausgewiesenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist; SML(T) = spezifischer Migrationswert in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulantien, ausgedrückt als Summe der angegebenen Substanzen oder Stoffgruppe. Die Einhaltung des SML(T)-Wertes ist durch Messung mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des ausgewiesenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist. 6 ) Die in dieser Spalte aufgeführten SML-Werte sind in Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) angegeben. In den folgenden Fällen sind diese Werte jedoch in Milligramm pro Quadratdezimeter zu berechnen (zur Umrechnung werden die in Milligramm pro Kilogramm angegebenen SML-Werte durch den Umrechnungsfaktor 6 dividiert): a) füllbare Bedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Millilitern oder mehr als 10 Litern; b) Platten, Folien oder andere nicht füllbare Bedarfsgegenstände bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Bedarfsgegenstände zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann. 7 ) Diese Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe dürfen nur vorläufig bis zu einer Entscheidung über ihre Aufnahme in Abschnitt A weiterhin verwendet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 31 Anlage 4 Anlage 4 (zu 5) (zu §§5) Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen Lfd. Nr. 1 Bedarfsgegenstand 2 Verfahren 3 1. Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elastomeren oder Gummi Verfahren, die bewirken, daß aus den Saugern N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge abgegeben werden, die mit einer in Anlage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweisbar sind Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen Lfd. Nr. 1 Bedarfsgegenstand 2 Stoffe 3 Höchstmenge 4 1. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten Spielwaren monomeres Vinylchlorid 1 Milligramm je Kilogramm Bedarfsgegenstand 5 Milligramm je Kilogramm des Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile von Spielwaren 0,05 Milligramm je Kilogramm Holz 2. frei verfügbares Benzol 3. Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände zur Entwicklung frischen Rauches zum Räuchern von Lebensmitteln Pentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol 32 Anlage 6 (zu § 8 Abs. 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen Lfd. Nr. 1 Bedarfsgegenstand 2 Höchstmenge 3 1. Lebensmittelbedarfsgegenstände, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten hergestellt sind Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik: ­ Nicht füllbare Gegenstände; Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm ­ Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm ­ Koch- und Backgeräte; Verpackungs- und Lagerbehältnisse mit mehr als 3 Liter Füllvolumen 0,01 Milligramm monomeres Vinylchlorid in einem Kilogramm Lebensmittel 2. Blei 1) 0,8 mg/dm2 4,0 mg/l 1,5 mg/l Cadmium 1) 0,07 mg/dm2 0,3 mg/l 0,1 mg/l 1 ) Wird bei einem Prüfgegenstand die Höchstmenge um nicht mehr als 50 % überschritten, so gilt diese gleichwohl als eingehalten, wenn bei mindestens drei anderen in bezug auf Werkstoff, Form, Abmessung, Dekor und Glasur gleichen Keramikgegenständen die Höchstmenge im arithmetischen Mittel nicht überschritten wird und bei keinem einzelnen dieser Keramikgegenstände eine Überschreitung um mehr als 50 % festgestellt wird. Besteht ein Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Keramik aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Höchstmenge der Wert, der für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft. Die Summe der beiden so festgestellten Werte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein bezogen. Anlage 7 (zu § 9) Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen Lfd. Nr. 1 Erzeugnis 2 Warnhinweis 3 Stelle(n), an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist 4 1. Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen ,,Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!" ,,Dauerbelastung bei Kleinkindern, Kranken und älteren Leuten in nicht oder schwach belüfteten Räumen vermeiden! Nur bei Bedarf anwenden!" Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en) 2. Für den häuslichen Bedarf bestimmte Insektenvertilgungsmittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auf der Basis von Dichlorvos, die kontinuierlich diesen Wirkstoff abgeben Für den häuslichen Bedarf bestimmte Insektenvertilgungsmittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auf der Basis von Pyrethrum oder Pyrethroiden, die unter Anwendung von Wärme ausgebracht werden und diese Wirkstoffe kontuniuerlich abgeben Auf dem Bedarfsgegenstand oder der Verpackung 3. ,,Dauerbelastung in nicht oder schwach belüfteten Räumen vermeiden! Nur bei Bedarf zur Mückenabwehr am Abend und in der Nacht anwenden!" Auf dem Ausbringungsgerät oder seiner Verpackung sowie auf den Verpackungen zur Nachfüllung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 33 Anlage 8 (zu § 10 Abs. 1 Nr. 1) Symbol für Lebensmittelbedarfsgegenstände Anlage 9 (zu § 10 Abs. 6) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind Lfd. Nr. 1 Erzeugnis 2 Kennzeichnung 3 Stellen, an denen oder auf denen die Kennzeichnung anzubringen ist 4 1. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, bei denen die mit dem Körper nicht nur vorübergehend in Berührung kommenden Teile nickelhaltig sind und diese mehr als 0,5 µg/cm2/Woche Nickel abgeben ,,Erzeugnis ist nickelhaltig"; das Wort ,,Erzeugnis" kann durch die Bezeichnung des Bedarfsgegenstandes oder die Benennung des nickelhaltigen Teiles des Erzeugnisses ersetzt werden. Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet, oder Schild, das sich in unmittelbarer Nähe der Bedarfsgegenstände befindet und für den Käufer gut sichtbar ist, wenn aus technischen Gründen die Kennzeichnung nicht an den zuvorgenannten Stellen angebracht werden kann 34 Anlage 10 (zu § 11) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände Lfd. Nr. 1 Untersuchung 2 Verfahren 3 1. Bestimmung von Migrationsgrenzwerten bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff Grundregeln und Analysenmethoden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes1) unter der Gliederungsnummer B 80.30-1 (EG), Stand April 1993, und Gliederungsnummer B 80.30-2 und 3 (EG), Stand Mai 1991, veröffentlicht sind Analysenmethoden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes1) unter der Gliederungsnummer B 80.03-1 und 2 (EG), Stand Juni 1985, veröffentlicht sind Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes1) unter der Gliederungsnummer B 80.32-1 (EG), Stand November 1981, veröffentlicht ist Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes1) unter der Gliederungsnummer L 3 (EG), Stand November 1981, veröffentlicht ist 2. Bestimmung der Höchstmengen von Blei und Cadmium, die von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik auf Lebensmittel übergehen dürfen Bestimmung des Vinylchloridgehaltes bei Bedarfsgegenständen aus Vinylchloridpolymerisaten 3. 4. Bestimmung der Höchstmenge von Vinylchlorid, die vom Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Vinylchloridpolymerisaten auf Lebensmittel übergehen darf Bestimmung der Abgabe von Nickel durch nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen 5. Zwei Tropfen von jedem Reagenz werden auf einen Baumwollstecker gegeben und dieser anschließend 30 Sekunden mit gleichmäßiger Bewegung gegen den zu untersuchenden Teil des Gegenstandes gerieben. Falls eine rötliche Färbung entsteht, ist davon auszugehen, daß die Nickelabgabe größer als 0,5 µg/cm2/Woche ist. Reagenzien: 1 %ige Lösung von Dimethylglyoxim in absolutem Alkohol 10 %ige Ammoniumhydroxydlösung in Wasser 6. Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen und in N-Nitrosamine umsetzbaren Stoffen aus Beruhigungs- und Flaschensaugern aus Elastomeren oder Gummi in eine Testlösung Zur Herstellung der Testlösung werden 4,2 g Natriumhydrogencarbonat, 0,5 g Natriumchlorid, 0,2 g Kaliumcarbonat und 30 mg Natriumnitrit in einem Liter destilliertem Wasser von vergleichbarer Qualität gelöst. Der pH-Wert der Lösung muß 9 betragen. Materialproben von einer geeigneten Zahl von Flaschen- oder Beruhigungssaugern werden 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 40 ± 2 °C in die Testlösung getaucht. Die freigesetzte Menge der N-Nitrosamine wird in einem aliquoten Teil der entsprechend den Absätzen 1 und 2 hergestellten Lösung nachgewiesen. Die N-Nitrosamine werden aus den aliquoten Teilen mit Hilfe von nitrosaminfreiem Dichlormethan (DCM) isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt. Die freigesetzte Menge der N-nitrosierbaren Stoffe wird in einem weiteren aliquoten Teil der entsprechend den Absätzen 1 und 2 hergestellten Lösung bestimmt. Die nitrosierbaren Stoffe werden durch Ansäuern unter Zugabe von Salzsäure in Nitrosamine umgewandelt, mit Hilfe von DCM aus den aliquoten Teilen isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt. Mit der validierten Methode müssen mindestens die folgenden Mengen bestimmt werden können: ­ 0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitrosamine/kg (Elastomeroder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger), ­ 0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger). Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Lfd. Nr. 1 Untersuchung 2 Verfahren 3 35 7. Nachweis der Verwendung verbotener Azofarbstoffe bei der Herstellung und Behandlung gefärbter textiler Bedarfsgegenstände, insbesondere solcher aus Cellulose- und Proteinfasern (Baumwolle, Viskose, Wolle, Seide) Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes1) unter der Gliederungsnummer B 82.02, Stand September 1996, veröffentlicht ist 2) 3) ) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. ) Bei in Anlage 1 Nr. 7 aufgeführten Bedarfsgegenständen aus Materialien, für die noch keine validierten Analysenmethoden in Anlage 10 aufgenommen wurden, gilt die Verwendung der verbotenen Azofarbstoffe als nicht nachgewiesen bei Gehalten pro Aminkomponente von nicht mehr als 30 mg in einem Kilogramm Probenmaterial. 3 ) Andere validierte Meßverfahren zur Quantifizierung der nach der angegebenen Analysenmethode durch Aufspaltung der Azofarbstoffe gebildeten Amine, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden dürfen, sind anstelle des in dieser Methode beschriebenen Meßverfahrens zulässig, wenn sie mit vergleichbarer statistischer Sicherheit angewendet werden können. 1 2 Anlage 11 (zu § 10a) 1. Begriffsbestimmung der Schuherzeugnisse: Schuherzeugnisse sind Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2 aufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt abgegeben werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben zu werden. 2. Begriffsbestimmung der einzelnen Schuhbestandteile mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben: Schriftliche Angaben 4 Piktogramm 1 2 3 a) Obermaterial Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist Obermaterial b) Futter und Decksohle Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuhwerkes ausmachen Futter und Decksohle c) Laufsohle Unterer Teil des Schuherzeugnisses, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist Laufsohle 36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 3. Begriffsbestimmung der Materialien von Schuhbestandteilen mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben: Schriftliche Angaben 4 Piktogramm 1 2 3 a) Leder Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Wird in zusätzlichen schriftlichen Angaben nach § 10a Abs. 1 der Ausdruck ,,Volleder" verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind. Beschichtetes Leder Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist Leder Beschichtetes Leder b) Natürliche und synthetische Textilien Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Textilkennzeichnungsgesetzes fallen. Textil c) Sonstiges Material Sonstiges Material Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 37 Verordnung über die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer (Eingliederungszuschußverordnung) Vom 30. Dezember 1997 Auf Grund des § 224 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: §1 Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer wird für Förderungen, die nach § 97 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, erstmals begonnen worden sind, auf die Vollendung des 50. Lebensjahres festgesetzt. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Bonn, den 30. Dezember 1997 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm 38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes Vom 3. Januar 1998 Nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 2 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) wird hiermit bekanntgemacht, daß Artikel 1 Nr. 6, 17 Buchstabe b, Nr. 18, 30 bis 32, 38 und 50 Buchstabe c des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes am 3. Januar 1998 in Kraft tritt. Bonn, den 3. Januar 1998 Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag R. S a e k e l Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite 11. 12. 97 Vierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 7400-1-6 ­ (242a 30. 12. 97) s. Art. 4 11. 12. 97 Einhundertsechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste ­ Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz ­ 7400-1 15 229 (243 31. 12. 97) 1. 1. 98 8. 12. 97 Dritte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest zur Änderung der Lotsverordnung Weser/Jade 9515-10-1-17 15 230 (243 31. 12. 97) 1. 1. 98 8. 12. 97 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest zur Änderung der Lotsverordnung Ems 9515-10-1-18 15 230 (243 31. 12. 97) 1. 1. 98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 39 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Vorschriften für die Agrarwirtschaft 12. 12. 97 Verordnung (EG) Nr. 2491/97 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3163/93 über die vorläufige Versorgungsbilanz im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit M i l c h erzeugnissen Verordnung (EG) Nr. 2492/97 der Kommission zur Aussetzung des Verkaufs von B u t t e r aus öffentlichen Beständen gemäß den Artikeln 3a und 4a der Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 Verordnung (EG) Nr. 2493/97 der Kommission zur Anpassung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte F i s c h ereien Verordnung (EG) Nr. 2494/97 der Kommission zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von R e i s des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2352/97 Verordnung (EG) Nr. 2495/97 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 über die Modalitäten der Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 beim Handel mit bestimmten l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n Verarbeitungserzeugnissen Verordnung (EG) Nr. 2497/97 der Kommission zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor M i l c h und Milcherzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 2498/97 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit G e t r e i d e erzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung Verordnung (EG) Nr. 2500/97 der Kommission zur Festlegung der Bilanz für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit S c h w e i n e f l e i s c h erzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92 Verordnung (EG) Nr. 2502/97 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für die im Sektor R i n d f l e i s c h geltende Prämienregelung Verordnung (EG) Nr. 2503/97 der Kommission zur Anpassung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte F i s c h ereien Verordnung (EG) Nr. 2507/97 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von G e t r e i d e durch die Interventionsstellen Verordnung (EG) Nr. 2508/97 der Kommission zur Festlegung der den Sektor M i l c h und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien und Rumänien, zu der Regelung gemäß den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den baltischen Staaten und zu der Regelung gemäß dem Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Slowenien sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 584/92, (EG) Nr. 1588/94, (EG) Nr. 1713/95 und (EG) Nr. 455/97 L 343/12 13. 12. 97 12. 12. 97 L 343/13 13. 12. 97 12. 12. 97 L 343/14 13. 12. 97 12. 12. 97 L 343/17 13. 12. 97 12. 12. 97 L 343/18 13. 12. 97 15. 12. 97 L 345/12 16. 12. 97 15. 12. 97 L 345/13 16. 12. 97 15. 12. 97 L 345/17 16. 12. 97 15. 12. 97 L 345/21 16. 12. 97 15. 12. 97 L 345/23 16. 12. 97 15. 12. 97 L 345/29 16. 12. 97 15. 12. 97 L 345/31 16. 12. 97 40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 10,20 DM (8,40 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Andere Vorschriften 8. 12. 97 Verordnung (EG) Nr. 2465/97 des Rates über die Aussetzung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zu Sierra Leone Verordnung (EG) Nr. 2490/97 der Kommission zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Waren mit Ursprung in der Türkei (1998) Verordnung (EG) Nr. 2496/97 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China Verordnung (EG) Nr. 2499/97 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/96 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Traubensaft und Traubenmost ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97 Verordnung (EG) Nr. 2509/97 der Kommission zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Verordnung (EG) Nr. 2510/97 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Verordnung (EG) Nr. 2513/97 des Rates zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/96 auf Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten aus Belarus und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf solche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/97 der Kommission zollamtlich erfaßten Einfuhren L 344/1 15. 12. 97 12. 12. 97 L 343/10 13. 12. 97 11. 12. 97 L 345/1 16. 12. 97 15. 12. 97 L 345/15 16. 12. 97 15. 12. 97 L 345/44 16. 12. 97 15. 12. 97 L 345/45 16. 12. 97 15. 12. 97 L 346/1 17. 12. 97 -- B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 312 vom 14. 11. 1997) B e r i c h t i g u n g der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2330/97 der Kommission vom 25. November 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand (1998) (ABl. L 323 vom 26. 11. 1997) L 347/59 18. 12. 97 -- L 347/59 18. 12. 97