Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 18 vom 27.03.1998  - Seite 525 bis 588 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 24. 3. 98 525 G 5702 Nr. 18 Seite Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 Inhalt Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern (GKV-Finanzstärkungsgesetz ­ GKVFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-5/4; 860-5, 330-1, 8252-3, 860-5/2, 860-5-12 GESTA: M059 526 24. 3. 98 Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 4110-1/2; 4110-1, 4110-3, 4110-4, 4120-4, 7612-1, 800-9, 4126-1, 611-1, 611-4-4, 611-5, 611-6-3-2, 707-6-1-5, 707-19, 4100-1, 4121-1, 7610-1, 300-1/1, 7628-1, 4135-1, 7628-2, 7691-2, 7622-2, 7622-1, 311-14-1, 4110-1-1, 4110-3-1, 4110-4/1, 4110-2, 4111-5, 4112-2, 4113-1, 4114-2, 4115-2, 4115-3, 4115-4, 4115-5, 4115-6, 4115-7, 4115-8, 4115-9, 4115-10, 4115-11, 4115-12, 4115-13, 4115-14, 4115-15, 4115-16, 4115-17, 4115-18, 4115-19, 4115-20, 4115-21, 4115-22, 4115-23, 4115-24, 4115-25, 4115-26, 4115-27, 4115-28, 4115-29-6, 4141-14, 4111-2-a, 4110-3-a GESTA: D061 529 19. 3. 98 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz FNA: 2211-1 580 19. 3. 98 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1996 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 603-9-27-2 581 17. 3. 98 Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 310-4/2, 610-1-3, 312-2 583 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584 526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern (GKV-Finanzstärkungsgesetz ­ GKVFG) Vom 24. März 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. § 222 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 222 Befristete Ausnahme vom Verbot der Finanzierung durch Aufnahme von Darlehen (1) Abweichend von § 220 Abs. 2 können Krankenkassen bis zum 31. Dezember 1998 Beitragserhöhungen in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einschließlich des Landes Berlin dadurch vermeiden, daß sie zum Haushaltsausgleich Darlehen aufnehmen. (2) Die Darlehensaufnahme bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Krankenkasse nachweist, daß sie alle Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft hat und nach Abstimmung mit ihrem Bundesverband nachprüfbar darlegt, wie die Gründe für die bisherige Verschuldung innerhalb von fünf Jahren beseitigt und die Darlehen innerhalb von längstens zehn Jahren zurückgezahlt werden. Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäfts- und Rechnungsführung der Krankenkasse, der eine Darlehensaufnahme genehmigt worden ist, mindestens in jährlichen Abständen zu prüfen. (3) Die Darlehen sollen vorrangig bei Krankenkassen oder deren Verbänden aufgenommen werden; § 220 Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung. Mittel der Krankenkassen und der Verbände dürfen nur insoweit zur Gewährung von Darlehen verwendet werden, als dies nicht Beitragserhöhungen zur Folge hat. (4) Krankenkassen in dem in Absatz 1 genannten Gebiet, die abweichend von § 220 vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 526) Darlehen zum Haushaltsausgleich aufgenommen haben, haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich nachprüfbar darzulegen, wie die Gründe für die bisherige Verschuldung innerhalb von fünf Jahren beseitigt und die Darlehen innerhalb von längstens zehn Jahren zurückgezahlt werden. Die Krankenkasse hat sich dabei mit ihrem Bundesverband abzustimmen. Das Konzept für die Beseitigung der Gründe der Verschuldung und für die Rückzahlung der Darlehen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wird das Konzept nicht genehmigt, sind die Darlehen unverzüglich zurückzuzahlen; § 220 Abs. 2 gilt; die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. In den Fällen der Sätze 3 oder 4 hat die Aufsichtsbehörde die Geschäfts- und Rechnungsführung dieser Krankenkassen mindestens in jährlichen Abständen zu prüfen." 2. Dem § 265 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden; Näheres über Voraussetzungen, Rückzahlung und Verzinsung regelt die Satzung des Verbandes." 3. § 265a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen oder zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Kassenart" die Worte ,,oder zur Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden." 4. § 313 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Krankenkassen, für die Absatz 1 Satz 1 und 2 Anwendung findet, können in ihrer Satzung bestimmen, daß Absatz 1 Satz 3 nicht angewendet wird." b) Absatz 10 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Risikostrukturausgleich nach § 266 und die Datenerhebungen nach § 267 sind für das Beitrittsgebiet getrennt durchzuführen." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,265 bis" durch die Angabe ,,266 und" ersetzt. 5. Nach § 313 wird folgender Paragraph eingefügt: ,,§ 313a Risikostrukturausgleich (1) Der Risikostrukturausgleich (§ 266) wird für die Kalenderjahre 1999 bis 2001 abweichend von § 313 Abs. 10 Buchstabe a und von Artikel 35 Abs. 9 des Gesundheitsstrukturgesetzes mit folgender Maßgabe durchgeführt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 1. Die Verhältniswerte und die standardisierten Leistungsausgaben (§ 266 Abs. 2 Satz 3) sowie der Beitragsbedarf (§ 266 Abs. 2 Satz 2) sind für Versicherte in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getrennt zu ermitteln und zugrunde zu legen. 2. Für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfssatzes (§ 266 Abs. 3) sind die Beitragsbedarfssumme und die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen im gesamten Bundesgebiet zugrunde zu legen. (2) Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Gebiet erstrecken, haben die Daten nach § 267 für die Versicherten in diesem Gebiet weiterhin getrennt zu erheben und den Rechnungsabschluß (§ 77 des Vierten Buches) sowie Geschäftsübersichten und Statistiken (§ 79 des Vierten Buches) für die Durchführung der Versicherung in diesem Gebiet weiterhin getrennt auszuweisen. (3) Solange die Darlehen nach § 222 Abs. 2 und 4 nicht zurückgezahlt sind und das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagensoll nicht aufgefüllt ist, dürfen die Veränderungen der Finanzkraft der Krankenkassen in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiet, die auf die Rechtsangleichung im Risikostrukturausgleich ab 1. Januar 1999 (Absatz 1) zurückzuführen sind, nicht den Vereinbarungen über Vergütungen oder Preise nach den Vorschriften des Vierten Kapitels und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen zugrunde gelegt werden. (4) Soweit die Veränderungen der Finanzkraft der Krankenkassen in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiet auf die Rechtsangleichung im Risikostrukturausgleich ab 1. Januar 1999 (Absatz 1) zurückzuführen sind, dürfen diese im Jahre 1999 insgesamt nicht mehr als 1,2 Milliarden Deutsche Mark betragen." Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte 527 Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. In § 38 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: ,,§ 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." 2. In § 54 wird die Zahl ,,267" durch die Angabe ,,265a" ersetzt. Artikel 4 Änderung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes In Artikel 3 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1518) wird in Satz 1, der durch Artikel 18 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, die Angabe ,,bis 4" durch die Angabe ,,und 3" ersetzt und nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 Nr. 2 gelten nicht für Beitragserhöhungen, die vor dem 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind." Artikel 5 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung Nach § 27 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird folgender Paragraph eingefügt: ,,§ 27a Finanzkraftausgleich 1999 bis 2001 (1) Für die Feststellung der Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen für die Kalenderjahre 1999 bis 2001 ist abweichend von § 27 für alle Krankenkassen im gesamten Bundesgebiet ein einheitlicher Ausgleichsbedarfssatz (§ 11) auf der Grundlage der Summen der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 8) und getrennt nach alten und neuen Ländern ermittelten Beitragsbedarfe der Krankenkassen im gesamten Bundesgebiet zugrunde zu legen. Das Bundesversicherungsamt ermittelt für die Kalenderjahre 1999 bis 2001 die in § 19 Abs. 1 genannten Werte für die Krankenkassen und Versicherten in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getrennt. In den Ausgleichsbescheiden werden die Summen der Versicherungszeiten, der Beitragsbedarf, die Finanzkraft und die Höhe der Ausgleichsverpflichtung oder des Ausgleichsanspruchs für Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich auf das Beitrittsgebiet erstreckt, getrennt ausgewiesen. (2) Zur Feststellung der Veränderungen der Finanzkraft nach § 313a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für das in Absatz 1 Satz 2 genannte Gebiet ein getrennter Ausgleichsbedarfssatz auf der Grundlage der getrennt Artikel 2 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes § 57a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 33 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Text wird Absatz 1. 2. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In Angelegenheiten, die Anordnungen der Aufsichtsbehörden zu Beziehungen, Verträgen oder Entscheidungen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 betreffen, gilt § 57 Abs. 1." 3. Folgender Absatz wird angefügt: ,,(2) In Angelegenheiten, die Maßnahmen des Bundesversicherungsamtes bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs betreffen, ist das Sozialgericht Köln zuständig." 528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 (2) Der Bundesminister für Gesundheit beauftragt den Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, bis zum 31. Dezember 1999 hierzu ein Gutachten unter Einbeziehung aller Alternativen vorzulegen. Darin ist auch eine Regionalisierung des Risikostrukturausgleichs, der Beitragssätze und der Organisationsstrukturen zu untersuchen. (3) Die Krankenkassen haben ihre Rechnungsergebnisse (§ 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und die Daten zum Risikostrukturausgleich (§ 267 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) auf Bundes-, Landes- und anderen regionalen Ebenen, soweit erforderlich auch versichertenbezogen, zu erheben. Sie stellen diese Daten über ihre Spitzenverbände auf maschinell verwertbaren Datenträgern dem Sachverständigenrat für das nach Absatz 2 zu erstellende Gutachten zur Verfügung. (4) Der Bundesminister für Gesundheit berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 1. Juli 2000 über das Ergebnis der Untersuchungen des Sachverständigenrates nach Absatz 2. ermittelten Summen der beitragspflichtigen Einnahmen und Beitragsbedarfe zu errechnen. Die Differenz zwischen den nach Absatz 1 und nach Satz 1 für das in Absatz 1 Satz 2 genannte Gebiet ermittelten Summen der Finanzkraft darf 1999 1,2 Milliarden Deutsche Mark nicht übersteigen; soweit dieser Betrag überschritten wird, ist die Finanzkraft aller Krankenkassen in diesem Gebiet um einen dieser Differenz entsprechenden einheitlichen Faktor zu erhöhen. Die Finanzkraft der Krankenkassen im übrigen Bundesgebiet ist um einen dieser Differenz entsprechenden einheitlichen Faktor zu verringern." Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 7 Anschlußregelung (1) In einer Anschlußregelung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2001 wird auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 4 das Ziel verfolgt, einen gerechten für alle Beteiligten und auch die Länder zumutbaren Ausgleich zu schaffen. Dieser Ausgleich soll zu mehr Wettbewerbs- und Beitragsgerechtigkeit führen und die Verantwortung der Krankenkassen für stabile Beiträge und eine wirtschaftliche Erbringung und sparsame Inanspruchnahme von Leistungen stärken. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nr. 5 sowie die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 24. März 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 529 Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) Vom 24. März 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Börsengesetzes Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt geändert: 1. § 1a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Sie kann von den Handelsteilnehmern die Angabe der Identität der Auftraggeber und der aus den getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen sowie der Veränderungen der Bestände von Handelsteilnehmern in an der Börse gehandelten Wertpapieren oder Derivaten verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Mißstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können." b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: ,,Sofern Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 2 vorliegen, kann die Börsenaufsichtsbehörde von den Auftraggebern und berechtigten oder verpflichteten Personen Auskünfte über die getätigten Geschäfte einschließlich der Angabe der Identität der an diesen Geschäften beteiligten Personen verlangen." c) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe ,,1 bis 3" durch die Angabe ,,1 bis 5" ersetzt. 2. § 1b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 5 zu; § 1a Abs. 1 Satz 8 und 9 und Abs. 3 gilt entsprechend." 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Wertpapierhandelsbanken" die Worte ,,und der Kapitalanlagegesellschaften" gestrichen sowie nach den Worten ,,solcher Wertpapiere" die Worte ,, , die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Wertpapierhandelsbanken" die Worte ,,und der Kapitalanlagegesellschaften" gestrichen und die Worte ,,verbundenen Unternehmen" durch die Worte ,,verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen Unternehmen" ersetzt. 4. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,der Vertreter der Anleger wird" durch die Worte ,,die Vertreter der Anleger werden" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Worte ,,und die sonstigen Finanzdienstleistungsinstitute mit" durch die Worte ,,die sonstigen Finanzdienstleistungsinstitute und die Anleger mit jeweils" ersetzt. 5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. die Notierung von Wertpapieren an der Börse, sofern der Emittent die Wahl hat, Gebühren und Auslagen auf Grund dieser Nummer oder auf Grund von Nummer 4 zu entrichten,". 6. In § 7 Abs. 8 Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 7. § 7a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 7a (1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem an einer Wertpapierbörse genügt die Zulassung dieses Unternehmens an einer anderen Wertpapierbörse, wenn die Börsenordnung der Wertpapierbörse, an der das Unternehmen zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, dies vorsieht und das Unternehmen das Regelwerk für das elektronische Handelssystem anerkennt; die Börsenordnung kann nähere Bestimmungen treffen. (2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungsrechts eines an einer Wertpapierbörse, an der nicht ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, durch die Börsenordnung geregelten elektronischen Handelssystems hat jeder anderen Wertpapierbörse auf deren Verlangen die Einführung des Systems an der betreffenden Börse zu angemessenen Bedingungen zu gestatten. Das Nähere über die Einführung des Systems regelt die Börsenordnung." 530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 14. In § 39 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,,eines Emittenten mit Sitz im Inland" gestrichen und die Angabe ,,§ 36 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 15. In § 40 Abs. 1 bis 3, §§ 41 und 74 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. 16. § 40a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Zulassungsstelle kann auf die Vorlage einer Übersetzung des Prospekts ganz oder teilweise verzichten, wenn der Prospekt in einer Sprache abgefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich ist." b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 17. § 43 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Geschäftsführung unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur amtlichen Notierung auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Die Zulassungsstelle hat den Widerruf auf Kosten des Emittenten unverzüglich in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen." 18. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte ,,am Börsenplatz" durch die Worte ,,im Inland" ersetzt. 19. Die §§ 45 bis 49 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 45 (1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann 1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und 2. von denjenigen, von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbs- 8. § 8b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 9. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,und in deren Börsenordnung das elektronische Handelssystem geregelt ist" gestrichen. 10. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Werden Aufträge für Wertpapiere, die an mehreren Börsen gehandelt werden, zur Feststellung des Börsenpreises im Auftragsbuch eines Kursmaklers an einer dieser Börsen zusammengeführt, ist als Börsenpreis der Preis amtlich festzustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels an den beteiligten Börsen entspricht." 11. § 34a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Die Gesellschaft darf über den Präsenzhandel an der Börse nur in den Wertpapieren handeln oder die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in den Wertpapieren betreiben, die nicht einem der an der Gesellschaft beteiligten Kursmakler an dieser Börse zugewiesen sind. Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ausnahmen für die Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zulassen, sofern die Erfüllung der dem Kursmakler obliegenden Pflichten gewährleistet erscheint." 12. § 36 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er von der Zulassungsstelle gebilligt wurde. Die Zulassungsstelle hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des Prospekts über die Billigung zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung des Prospekts zuständige Zulassungsstelle zu bestimmen. Ist der Prospekt von der Zulassungsstelle gebilligt worden, so ist er von den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen." b) In Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Wertpapiere, die bereits an einer anderen inländischen Börse zur amtlichen Notierung zugelassen sind, abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 auf Antrag des Emittenten zuzulassen sind; Absatz 5 gilt entsprechend." 13. In § 38 Abs. 1 Nr. 2 werden vor den Worten ,,den Inhalt" die Worte ,,die Sprache und" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 geschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden. (4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit wurde. § 46 (1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden, 2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat, 3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte oder 4. vor dem Abschluß des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde. § 47 Der Anspruch nach § 45 verjährt in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. § 48 531 (1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 45 im voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. (2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. § 49 Für die Entscheidung über die Ansprüche nach § 45 und die in § 48 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungsstelle den Prospekt gebilligt oder im Falle des § 45 Abs. 4 den Emittenten von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit hat. Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so gehört der Rechtsstreit vor diese." 20. § 71 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich des § 73 Abs. 4 die Vorschriften des § 36 Abs. 2." 21. Dem § 72 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Börsenordnung kann für einen Teilbereich des geregelten Marktes bestimmen, daß der Emittent zugelassener Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zur Veröffentlichung eines Zwischenberichts entsprechend der Vorschrift des § 44b Abs. 1 verpflichtet ist." 22. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,sind" das Komma durch ein Semikolon ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener Unternehmensbericht zur Veröffentlichung beigefügt ist, der Angaben über den Emittenten und die Wertpapiere enthält, die notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen; der Unternehmensbericht muß mindestens die Angaben enthalten, die für einen Verkaufsprospekt nach einer auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Verkaufsprospektgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind;". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der Unternehmensbericht darf erst veröffentlicht werden, wenn er von dem Zulassungsausschuß gebilligt wurde. Der Zulassungsausschuß hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des Unternehmensberichts über die Billigung zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent den für die Billigung des Unternehmensberichts zuständigen Zulassungsausschuß 532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 zu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von dem Zulassungsausschuß gebilligt worden, so ist er von den Zulassungsausschüssen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen." c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von denen Wertpapiere an einer inländischen Börse zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt zugelassen sind, wenn seit der letzten Veröffentlichung des für die Zulassung zur amtlichen Notierung erforderlichen Prospekts, einer diesem gleichstehenden schriftlichen Darstellung oder des Unternehmensberichts im Falle eines Antrags auf Zulassung von Schuldverschreibungen weniger als drei Jahre, im Falle eines Antrags auf Zulassung von sonstigen Wertpapieren weniger als sechs Monate vergangen sind." d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Wertpapiere, die bereits an einer anderen inländischen Börse zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt zugelassen sind, abweichend von Absatz 1 und § 71 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen sind." zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet werden." 26. Dem § 97 werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt: ,,(3) Die §§ 3 und 3a gelten nicht für den bei Inkrafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes im Amt befindlichen Börsenrat; die §§ 3 und 3a in der vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung sind insoweit anzuwenden. (4) Die Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem auf Grund der Vorschrift des § 7a in der vor Inkrafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung erlischt am 1. September 1998. (5) Die in § 43 Abs. 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 75 Abs. 3, genannten Bestimmungen sind spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes in der Börsenordnung zu treffen; § 43 Abs. 4 Satz 4 bleibt hiervon unberührt. (6) Sind Prospekte, auf Grund deren Wertpapiere zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998 veröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77 in der Fassung der Bekanntmachung des Börsengesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden." 23. In § 75 Abs. 3 werden nach dem Wort ,,Börsenpreises" die Worte ,,sowie für den Widerruf der Zulassung" eingefügt. 24. § 77 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 77 Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß abweichend von § 49 das Landgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungsausschuß den Unternehmensbericht gebilligt hat." 25. § 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. ein Betreten entgegen § 1a Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 7, nicht gestattet oder entgegen § 1a Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Satz 7, nicht duldet,". bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 8b Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 8b Abs. 1 Satz 5" ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. entgegen § 36 Abs. 3a Satz 1 oder § 73 Abs. 1a Satz 1 einen Prospekt oder einen Unternehmensbericht veröffentlicht,". b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 4 und 6, des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis Artikel 2 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) wird wie folgt geändert: 1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt: ,,(Verkaufsprospektgesetz)". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. ausgegeben werden a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit, sofern er nicht innerhalb der letzten fünf Jahre seine Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden hat, oder einem Staat, der mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen hat, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 b) einer Gebietskörperschaft der in Buchstabe a genannten Staaten oder c) einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört;". b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Schuldverschreibungen sind, die dauernd oder wiederholt von a) einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen erbringt, oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder b) einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, das regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht, ausgegeben werden; eine wiederholte Ausgabe liegt vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor dem öffentlichen Angebot mindestens eine Emission von Schuldverschreibungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden ist;". c) In Nummer 4 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte ,,einem öffentlichen Umtauschangebot oder" gestrichen. b) In Absatz 2 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt: ,,3. nur über ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen erbringt, oder ein nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gezeichnet oder erstmals erworben werden dürfen." 4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: ,,II. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt beantragt ist". 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maßgabe, das vor den Worten ,,den Inhalt" die Worte ,,die Sprache und" eingefügt werden. 533 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zum geregelten Markt an einer inländischen Börse gestellt, so ist auf den Inhalt des Verkaufsprospekts § 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes entsprechend anzuwenden." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Zulassungsstelle und Zulassungsausschuß". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse gestellt, darf der Verkaufsprospekt erst veröffentlicht werden, wenn er von der Zulassungsstelle der Börse gebilligt wurde." c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zum geregelten Markt an einer inländischen Börse gestellt, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Zulassungsstelle der Zulassungsausschuß tritt. Wird der Verkaufsprospekt gebilligt, ist in dem Bescheid darauf hinzuweisen, daß hiermit keine Billigung nach Artikel 20 der Richtlinie 89/298/EWG vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 124 S. 8), verbunden ist. (5) Wird gleichzeitig ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung und zum geregelten Markt bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent für die Billigung des Verkaufsprospekts eine Zulassungsstelle zu bestimmen." 7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: ,,III. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist". 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Notierung" die Worte ,,oder zum geregelten Markt" eingefügt. b) In Absatz 2 werden vor Nummer 1 vor den Worten ,,den Inhalt" die Worte ,,die Sprache und" eingefügt. 9. Dem § 8 werden folgende Sätze angefügt: ,,Nach § 10 nachzutragende Angaben sind spätestens zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zu übermitteln. Das Bundesaufsichtsamt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts." 534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören." 11. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: ,,IV. Abschnitt Veröffentlichung des Verkaufsprospekts; Prospekthaftung". 12. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot gemäß Absatz 2 oder 3 veröffentlicht werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort ,,Notierung" die Worte ,,oder zum geregelten Markt" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Zulassungsstellen" die Worte ,,oder Zulassungsausschüssen" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Notierung" die Worte ,,oder zum geregelten Markt" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 13. § 10 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf der Verkaufsprospekt ohne diese Angaben nur veröffentlicht werden, sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben nachgetragen werden. Die nachzutragenden Angaben sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots gemäß § 9 Abs. 2 und 3 zu veröffentlichen." 14. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach den Worten ,,während der Dauer des öffentlichen Angebots" das Wort ,,unverzüglich" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Veröffentlichung" die Worte ,,mit Ausnahme des § 8a" eingefügt. 15. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Ist ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt an einer inländischen Börse gestellt, sind die Veröffentlichungen unverzüglich der Zulassungsstelle oder dem Zulassungsausschuß zu übermitteln, bei der oder bei dem der Zulassungsantrag gestellt ist." 10. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8e eingefügt: ,,§ 8a Gestattung und Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts (1) Der Verkaufsprospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn das Bundesaufsichtsamt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn seit dem Eingang des Verkaufsprospekts zehn Werktage verstrichen sind, ohne daß das Bundesaufsichtsamt die Veröffentlichung untersagt hat. (2) Das Bundesaufsichtsamt untersagt die Veröffentlichung, wenn der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind. § 10 bleibt unberührt. § 8b Untersagung des öffentlichen Angebots Das Bundesaufsichtsamt untersagt das öffentliche Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist, wenn es Anhaltspunkte dafür hat, daß der Anbieter entgegen § 1 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind. § 8c Auskunfts- und Vorlagepflichten des Anbieters (1) Der Anbieter hat auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die das Bundesaufsichtsamt benötigt 1. zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach §§ 1, 8, 8a Abs. 1, §§ 9 bis 11, 12 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und 4, oder 2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind. (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. § 8d Sofortige Vollziehung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 8a Abs. 2 Satz 1 und §§ 8b und 8c Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung. § 8e Werbung (1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8a irrezuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 16. Nach § 12 wird die Abschnittsbezeichung ,,V. Abschnitt Verletzung der Prospektpflicht" gestrichen. 17. § 13 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 13 Prospekthaftung (1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1. bei der Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes ist für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich; 2. § 45 Abs. 3 des Börsengesetzes ist auf Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden. (2) Für die Entscheidung über Ansprüche nach Absatz 1 sowie über die in § 48 Abs. 2 des Börsengesetzes erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht ausschließlich zuständig, 1. in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, bei deren Zulassungsstelle oder Zulassungsausschuß die Billigung des Verkaufsprospekts beantragt worden ist, oder 2. in dessen Bezirk das Bundesaufsichtsamt seinen Sitz hat, falls eine Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt nicht beantragt worden ist. Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so gehört der Rechtsstreit vor diese." 18. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter Abschnitt und erhält folgende Überschrift: ,,V. Abschnitt Verfahren in der Europäischen Gemeinschaft". 19. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,§ 14 Zusammenarbeit in der Europäischen Gemeinschaft". b) In den Absätzen 1 bis 3 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. c) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Zulassungsstellen" ein Komma und das Wort ,,Zulassungsausschüsse" eingefügt. 20. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. 535 b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Zulassungsstelle kann von dem Erfordernis einer Übersetzung des Verkaufsprospekts ganz oder zum Teil absehen, wenn der Verkaufsprospekt in einer Sprache abgefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich ist. Ist die Zulassung zum geregelten Markt an einer inländischen Börse beantragt, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Zulassungsstelle der Zulassungsausschuß tritt." c) In Absatz 2 werden nach den Worten ,,billigt die Zulassungsstelle" die Worte ,,oder der Zulassungsausschuß", nach der Angabe ,,Absatz 1" die Angabe ,,Satz 1" und nach den Worten ,,welche die Zulassungsstelle" die Worte ,,oder den Zulassungsausschuß" eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Notierung" werden die Worte ,,oder zum geregelten Markt" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Bundesaufsichtsamt kann von dem Erfordernis einer Übersetzung des Verkaufsprospekts ganz oder zum Teil absehen, wenn der Verkaufsprospekt in einer Sprache abgefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich ist." 21. Nach § 15 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: ,,VI. Abschnitt Gebühren; Bußgeldvorschriften; Übergangsvorschriften". 22. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Zulassungsstelle" die Worte ,,oder dem Zulassungsausschuß" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Das Bundesaufsichtsamt erhebt für die Hinterlegung des Verkaufsprospekts Gebühren. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen." 23. § 17 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 17 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 1 einen Verkaufsprospekt nicht veröffentlicht, 536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, oder § 8a Abs. 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 2 Satz 1 oder § 8b zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8e Abs. 1 zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 9 Abs. 1, § 10 Satz 2 oder § 11, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder 3, eine Veröffentlichung oder Bekanntmachung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form vornimmt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8c Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Deutsche Mark und im Falle des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1, in denen für die öffentlich angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt an einer inländischen Börse gestellt wurde, und des Absatzes 2 das Bundesaufsichtsamt." 1. In der Inhaltsübersicht werden die Abschnitte 3 bis 7 wie folgt gefaßt: ,,Abschnitt 3 Insiderüberwachung § 12 Insiderpapiere § 13 Insider § 14 Verbot von Insidergeschäften § 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen § 16 Laufende Überwachung § 16a Überwachung der Geschäfte der beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten § 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten § 18 Strafverfahren bei Insidervergehen § 19 Internationale Zusammenarbeit § 20 Ausnahmen Abschnitt 4 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften § 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen § 22 Zurechnung von Stimmrechten § 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten § 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen § 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten Gesellschaft § 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit Sitz im Ausland § 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 28 Rechtsverlust § 29 Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes § 30 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland Abschnitt 5 Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Verjährung von Ersatzansprüchen § 31 Allgemeine Verhaltensregeln § 32 Besondere Verhaltensregeln § 33 Organisationspflichten § 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 34a Getrennte Vermögensverwaltung § 35 Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 24. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt: ,,§ 18 Übergangsvorschriften (1) Für Wertpapiere, die vor dem 1. April 1998 im Inland bei einem öffentlichen Umtauschangebot angeboten worden sind und für die auf Grund der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde, ist § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als erstmaliges öffentliches Angebot das erste öffentliche Angebot nach dem 1. April 1998 gilt. (2) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. April 1998 im Inland veröffentlicht worden sind, sind § 13 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) und die Vorschriften der §§ 45 bis 49 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden. (3) § 16 Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) über die Gebührenerhebung durch das Bundesaufsichtsamt ist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden." Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 § 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland § 37 Ausnahmen § 37a Verjährung von Ersatzansprüchen Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften § 38 Strafvorschriften § 39 Bußgeldvorschriften § 40 Zuständige Verwaltungsbehörde § 40a Mitteilungen in Strafsachen Abschnitt 7 Übergangsbestimmungen § 41 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 42 Übergangsregelung für die Kostenerstattungspflicht nach § 11 § 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a". 2. In § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 1, in der Überschrift des § 36a, § 36a Abs. 1 und § 36c Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 3. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Bundesaufsichtsamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die nach §§ 2b, 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 6 Buchstabe a und b des Gesetzes über das Kreditwesen bei der Deutschen Bundesbank oder dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen." b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Werden beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Daten abgerufen, gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für inländische Stellen, die ein System zur Sicherung der Erfüllung von Geschäften an einem organisierten Markt betreiben, hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte." b) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 5. § 15 wird wie folgt geändert: 537 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,Vermögensund Finanzlage" durch die Worte ,,Vermögensoder Finanzlage" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird." c) In Absatz 4 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: ,,soweit nicht das Bundesaufsichtsamt nach Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen." 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Liegen auf Grund der Angaben nach Satz 3 weitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vor, kann das Bundesaufsichtsamt vom Auskunftspflichtigen Auskunft über Bestandsveränderungen in Insiderpapieren der Auftraggeber verlangen, soweit die Bestandsveränderungen innerhalb der letzten sechs Monate vor Abschluß des Geschäfts, für das Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegen, erfolgt sind." b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Auskünfte" die Worte ,,sowie die Vorlage von Unterlagen" eingefügt. c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe ,,Absatz 2 Satz 3" ersetzt. 7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a Überwachung der Geschäfte der beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten (1) Das Bundesaufsichtsamt muß über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen der beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken. (2) Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Person kann von den beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Insiderpapieren verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. Beschäftigte, die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von Insidertatsachen haben oder haben können, sind verpflichtet, Geschäfte in Insiderpapieren, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich dem Dienstvorgesetzten oder der von ihm beauf- 538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 tragten Person schriftlich anzuzeigen. Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Person bestimmt die in Satz 3 genannten Beschäftigten." 16. § 28 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 28 Rechtsverlust Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist." 17. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Bundesaufsichtsamt kann von der börsennotierten Gesellschaft, deren Aktionären und ehemaligen Aktionären sowie von Wertpapierdienstleistungsunternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten erforderlich ist." 18. In § 35 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 3" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4" ersetzt. 19. In § 36b Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftskreise" die Worte ,,und des Verbraucherschutzes" eingefügt. 20. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefaßt: ,,Abschnitt 5 Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Verjährung von Ersatzansprüchen". 21. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: ,,§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist." 22. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1 oder 2,". bb) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Satz 5" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe ,,§ 35 Abs. 1 Satz 1" ein Komma und die Worte ,,auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1," eingefügt. 8. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Satz 3 oder § 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3" ersetzt. 9. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke der Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen Bereichen oder ihre Weitergabe an zuständige Stellen anderer Staaten für Zwecke nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes." 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,unter Angabe seiner Anschrift" die Worte ,,und des Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien einer Gesellschaft mit Sitz im Inland zum amtlichen Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte an der Gesellschaft zustehen, hat der Gesellschaft sowie dem Bundesaufsichtsamt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu machen." c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 11. In § 22 Abs. 1 und 2 wird nach der Angabe ,,§ 21 Abs. 1" jeweils die Angabe ,,und 1a" eingefügt. 12. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 wird das Wort ,,Gemeinschaften" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. b) In Absatz 4 wird nach der Angabe ,,§ 21 Abs. 1" die Angabe ,,oder 1a" eingefügt. 13. In § 24 wird nach der Angabe ,,§ 21 Abs. 1" die Angabe ,,und 1a" eingefügt. 14. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in Satz 1 nach der Angabe ,,§ 21 Abs. 1" die Angabe ,,und 1a" eingefügt. Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 15. In § 27 wird nach der Angabe ,,§ 21 Abs. 1" die Angabe ,,oder 1a" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 23. Nach § 42 wird folgender § 43 angefügt: ,,§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a § 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, die vor dem 1. April 1998 entstanden sind." 539 bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. einzelne in Grundstücken angelegte Vermögen für andere verwalten, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Grundstücks-Sondervermögen zu verwalten;". bb) In Satz 2 werden die Angabe ,,Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,Satz 1 Nr. 2 oder 2a" sowie das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,Satz 1 Nr. 1 bis 2a" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt geändert: 1. Vor der Abschnittsüberschrift ,,Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften" wird die Kapitelüberschrift ,,Erstes Kapitel Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt. 5. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen." b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,mehrere Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, für deren Rechnung die Kapitalanlagegesellschaft Anteile desselben Spezialfonds hält, gelten als ein Anteilinhaber." c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Worte ,,des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Worte ,,dieses Gesetzes" ersetzt. ,,§ 54 bleibt unberührt." 6. In § 7c Abs. 1 wird die Angabe ,,und 6" gestrichen. 7. § 7d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Depotbank muß zustimmen, wenn die Anlage oder Verfügung mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe ,,bis § 8f" durch die Angabe ,,bis § 8l" ersetzt. bb) In Nummer 1 bis 4 wird das Wort ,,Gemeinschaften" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. Aktien, welche die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 4 erfüllen,". bb) In Nummer 2 Buchstabe b und c wird das Wort ,,Gemeinschaften" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. 4. In § 6 Abs. 4 wird die Angabe ,,Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,Satz 1 Nr. 2 oder 2a" ersetzt. 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bankaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Kreditwesen aus. Die Bankaufsichtsbehörde ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft und die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen im Einklang zu erhalten." 540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß der Wert der Vermögensgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 abzüglich der nach Absatz 3a anstelle von Bankguthaben oder Geldmarktpapieren gehaltenen Anteile und der in Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumente 51 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht unterschreitet." d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb der in Absatz 3 Satz 1 genannten Grenze nach den Vertragsbedingungen anstelle von Bankguthaben oder Geldmarktpapieren gehalten werden 1. Anteile an einem oder mehreren GeldmarktSondervermögen, 2. Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in Geldmarktpapieren nach Absatz 3 Satz 1 und 2 und in Bankguthaben bei der Depotbank oder einem anderen Kreditinstitut angelegt werden darf und diese Mitglieder einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden ausländischen Sicherungseinrichtung sind, welche die Bankguthaben in vollem Umfang schützt. § 8b Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezialfonds ist. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Rechenschaftsbericht und im Halbjahresbericht für das Wertpapier-Sondervermögen den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge anzugeben, die dem WertpapierSondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen im Sinne des Satzes 1 berechnet worden sind, sowie die Vergütung anzugeben, die dem Sondervermögen von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Wertpapier-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, daß dem Wertpapier-Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im WertpapierSondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dem Wertpapier-Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die in Satz 1 genannten Anteile berechnen, wenn das betreffende Vermögen von ihr oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist. Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 24b Abs. 2 befugt ist, die Anteile des Wertpapier-Sondervermögens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben." e) Absatz 5 wird aufgehoben. 9. § 8a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden die Worte ,,Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" jeweils durch die Worte ,,Mitgliedstaat der Europäischen Union" sowie in Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 die Worte ,,Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften" jeweils durch die Worte ,,Mitgliedstaats der Europäischen Union" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 mit der Maßgabe, daß in Satz 1 nach der Angabe ,,§ 8 Abs. 3" die Angabe ,,und Anteilen gemäß § 8 Abs. 3a" angefügt wird. 10. Dem § 8c wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die in § 8a Abs. 1 Satz 1 bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn 1. nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Wertpapier-Sondervermögen zu erwerbenden Aktien darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen Aktienindex nachzubilden, der Gegenstand von Terminkontrakten ist, die an Terminbörsen im Sinne des § 1 Abs. 3e des Gesetzes über das Kreditwesen gehandelt werden und als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltet sind, 2. die Überschreitung in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und 3. im Verkaufsprospekt dargestellt wird, daß der Grundsatz der Risikomischung für dieses Sondervermögen nur eingeschränkt gilt, welche Aktien Bestandteil des Aktienindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen Aktien am Aktienindex ist; die Angaben über die Zusammensetzung des Aktienindexes können unterbleiben, wenn sie für den Schluß oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekanntgemachten Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht enthalten sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Kapitalanlagegesellschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Nachbildung des Aktienindexes nach Satz 1 Nr. 1 erlassen, damit bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Wertpapier-Sondervermögens die Wertentwicklung des Wertpapier-Sondervermögens während eines bestimmten Zeitraums, der zwölf Monate nicht übersteigen darf, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 nicht wesentlich von der Entwicklung des Aktienindexes abweicht. Die Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmen, 1. daß im Aktienindex vertretene Aktien, die einen durch diese Rechtsverordnung festgelegten Mindestanteil unterschreiten, nicht für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens erworben werden müssen, 2. inwieweit beim Erwerb der Aktien für das Wertpapier-Sondervermögen von ihrem jeweiligen Anteil am Aktienindex abgewichen werden darf und 3. daß im nächsten bekanntzumachenden Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht der Kapitalanlagegesellschaft zu veröffentlichen ist, wenn sich im Berichtszeitraum im Einzelfall eine wesentliche Abweichung zwischen der Entwicklung des Aktienindexes und der Wertentwicklung des WertpapierSondervermögens ergeben hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht." 5. Austausch von Zahlungsverpflichtungen, die a) auf verschiedene Währungen lauten, 541 b) auf der Grundlage von verschiedenen Zinssätzen ermittelt werden oder c) auf verschiedene Währungen lauten und auf der Grundlage von verschiedenen Zinssätzen ermittelt werden, vereinbaren (Swaps). (2) Optionsrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, deren Optionsbedingungen das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrags einräumen, darf die Kapitalanlagegesellschaft nur einräumen oder erwerben, wenn die Optionsbedingungen vorsehen, daß 1. der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein Bruchteil, das Einfache oder das Mehrfache (Differenzbetragsmultiplikator) der Differenz zwischen dem a) Wert oder Indexstand des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt und dem Basispreis oder dem als Basispreis vereinbarten Indexstand oder b) Basispreis oder dem als Basispreis vereinbarten Indexstand und dem Wert oder Indexstand des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt, 2. bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung entfällt. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft unterrichtet die Depotbank unverzüglich über den Abschluß und die Abwicklung von Geschäften für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. § 8e (1) Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, darf die Kapitalanlagegesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge tätigen. (2) Geschäfte nach Absatz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft mit einem Vertragspartner nur insoweit tätigen, als der Verkehrswert des Finanzinstrumentes nach § 21 Abs. 3 einschließlich des zugunsten des Wertpapier-Sondervermögens bestehenden Saldos aller Ansprüche aus offenen, bereits mit diesem Vertragspartner für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens getätigten Geschäften, die ein Finanzinstrument zum Gegenstand haben, 5 vom Hundert des Wertes des Wertpapier-Sondervermögens nicht überschreitet. Bei Überschreitung der in Satz 1 genannten Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft weitere Geschäfte mit diesem Vertragspartner nur tätigen, wenn diese zu einer Verringerung des Saldos führen. Überschreitet der Saldo aller Ansprüche aus offenen, mit dem Vertragspartner für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens getätigten Geschäften, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens zugunsten des WertpapierSondervermögens, so hat die Kapitalanlagegesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber unverzüglich diese Grenze wieder einzuhalten. Der zu- 11. Die §§ 8d bis 8g werden durch folgende §§ 8d bis 8m ersetzt: ,,§ 8d (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung eines WertpapierSondervermögens für dessen Rechnung unter den Voraussetzungen der §§ 8e bis 8l nur folgende Geschäfte tätigen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben: 1. einem Dritten gegen Entgelt das Recht einräumen, während einer bestimmten Zeit zu einem von vornherein genannten Preis (Basispreis) die Lieferung oder die Abnahme eines Wertpapiers oder die Zahlung eines Differenzbetrags zu verlangen, der sich an der Wertentwicklung eines Wertpapiers bemißt (Wertpapier-Optionsrechte), oder solche Optionsrechte erwerben; 2. Wertpapier-Terminkontrakte, Terminkontrakte auf einen anerkannten Wertpapierindex oder Zinsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Finanzterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwicklung eines Finanzterminkontraktes bemißt, einräumen oder erwerben; 3. Optionsrechte auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwicklung eines anerkannten Wertpapierindexes bemißt (WertpapierindexOptionsrechte), einräumen oder erwerben; 4. Devisenterminkontrakte abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb oder zur Veräußerung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwicklung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes bemißt, einräumen oder erwerben; 542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 gunsten des Wertpapier-Sondervermögens bestehende Saldo ist bei der Berechnung der Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 zu berücksichtigen. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Vertragspartner. § 8f (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens WertpapierTerminkontrakte nur veräußern, Wertpapier-Verkaufsoptionsrechte nur erwerben oder einem Dritten Wertpapier-Kaufoptionsrechte nur einräumen, wenn die den Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte bildenden Wertpapiere in Höhe des anzurechnenden Wertes im Sinne des § 8i Abs. 3 Satz 1 zum Zeitpunkt des Abschlusses zum Wertpapier-Sondervermögen gehören oder es sich um ein Gegengeschäft handelt. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Wertpapier-Terminkontrakte oder Wertpapier-Kaufoptionsrechte nur erwerben oder einem Dritten WertpapierVerkaufsoptionsrechte nur einräumen, wenn die den Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte bildenden Wertpapiere für das Wertpapier-Sondervermögen erworben werden dürfen. (3) Die für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens abgeschlossenen Wertpapier-Terminkontrakte oder getätigten Wertpapier-Optionsgeschäfte sind bei der Berechnung der Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 mit den anzurechnenden Werten im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 dem Aussteller zuzurechnen, dessen Wertpapiere Gegenstand der Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der dem einzelnen Aussteller zuzurechnenden anzurechnenden Werte für Wertpapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach Absatz 1 sowie die Summe der dem einzelnen Aussteller zuzurechnenden anzurechnenden Werte für Wertpapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach Absatz 2 einschließlich der für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Schuldscheindarlehen dieses Ausstellers jeweils die Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 nicht überschreitet. Wird ein für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens abgeschlossener Wertpapier-Terminkontrakt oder ein getätigtes Optionsgeschäft durch ein Gegengeschäft glattgestellt, sind der WertpapierTerminkontrakt oder das Optionsgeschäft und das jeweilige Gegengeschäft nicht auf die Grenzen in Satz 2 anzurechnen. § 8g (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur veräußern, Verkaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur erwerben oder einem Dritten Kaufoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur einräumen, wenn den anzurechnenden Werten im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 im Wertpapier-Sondervermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses Aktien mit dem gleichen Kurswert gegenüberstehen, deren Emittenten im selben Staat ihren Sitz haben wie die Emittenten der Aktien, die Bestandteil des Aktienindexes sind, oder es sich um ein Gegengeschäft handelt. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Terminkontrakte auf einen Aktienindex und Kaufoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur erwerben oder einem Dritten Verkaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur einräumen, wenn die Aktien, die Bestandteil des Aktienindexes sind, für das Wertpapier-Sondervermögen erworben werden dürfen. § 8h (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinsterminkontrakte oder Rentenindex-Terminkontrakte nur veräußern, einem Dritten Kaufoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder RentenindexTerminkontrakte nur einräumen und Verkaufsoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben, wenn ihnen im Wertpapier-Sondervermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses Vermögensgegenstände mit Zinsrisiken in der entsprechenden Währung in Höhe der anzurechnenden Werte im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 gegenüberstehen oder es sich um ein Gegengeschäft handelt. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinsterminkontrakte, Rentenindex-Terminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben oder Verkaufsoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte einem Dritten nur einräumen, wenn die Vermögensgegenstände, auf die sich der Zinsterminkontrakt bezieht oder die Bestandteil des Rentenindexes sind, für das Wertpapier-Sondervermögen erworben werden dürfen. § 8i (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der anzurechnenden Werte der 1. Vermögensanlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 und § 8b, die keine in Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumente sind, 2. Geschäfte nach § 8f Abs. 1, § 8g Abs. 1 und § 8h Abs. 1, die nicht der Absicherung dienen, und 3. Geschäfte nach § 8f Abs. 2, § 8g Abs. 2 und § 8h Abs. 2 den Wert des Wertpapier-Sondervermögens nicht übersteigt. (2) Der anzurechnende Wert ist bei 1. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 21 Abs. 2 und 3 maßgebende Wert, 2. Finanzterminkontrakten der Kontraktwert multipliziert mit dem börsentäglich ermittelten Terminpreis. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 (3) Der anzurechnende Wert ist bei Optionsrechten der Wert, der sich ergibt, wenn bei 1. Optionsrechten, die keine Optionsrechte im Sinne des § 8d Abs. 2 sind, der nach Absatz 2 ermittelte Wert der Wertpapiere oder Finanzterminkontrakte, die Gegenstand des Optionsrechtes sind, 2. Optionsrechten im Sinne des § 8d Abs. 2 der nach Absatz 2 ermittelte und mit dem Differenzbetragsmultiplikator multiplizierte Wert oder Indexstand des Basiswertes mit dem vorzeichenlosen Delta multipliziert wird. Das Delta ist das Verhältnis der Veränderung des Wertes der Option zu einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Wertes des Optionsgegenstandes. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, das Delta auf geeignete und anerkannte Weise börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der Depotbank mitzuteilen. (4) Wird ein für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens gehaltenes Finanzinstrument durch ein Gegengeschäft glattgestellt, sind beide Geschäfte nicht auf die Grenzen in Absatz 1 anzurechnen. § 8j (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Devisenterminkontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung lauten. Als Vermögensgegenstände gelten auch künftige Zinsansprüche aus verzinslichen Vermögensgegenständen des Wertpapier-Sondervermögens, die auf den Zeitraum bis zur nächsten Fälligkeit dieser Zinsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Abschluß des Terminkontrakts, entfallen. (2) Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung ist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direktabsicherung entspricht und gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren Kosten entstehen. (3) Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen bei schwebenden Verpflichtungsgeschäften für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäfts benötigt werden. (4) Geschäfte, die Finanzinstrumente im Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 4 zum Gegenstand haben und auf die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden ist, dürfen nur zur Glattstellung abgeschlossen werden. § 8k (1) Die Kapitalanlagegesellschaft muß während der Laufzeit eines für Rechnung des WertpapierSondervermögens abgeschlossenen Swaps die Vermögensgegenstände, auf deren Grundlage die Zahlungsverpflichtungen für Rechnung des Sondervermögens eingegangen worden sind, im Sonder- 543 vermögen halten; ein Austausch dieser Vermögensgegenstände durch gleichwertige ist zulässig. Zahlungsverpflichtungen aus Swaps im Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und c dürfen für Rechnung des Sondervermögens nur auf der Grundlage von Vermögensgegenständen im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 eingegangen werden. (2) Zahlungsansprüche aus Swaps dürfen für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens nur insoweit begründet werden, als diese mit den in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind. § 8l Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Geschäftsunterlagen die in § 8d angegebenen Geschäfte so festzuhalten, daß die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte jederzeit von der Bankaufsichtsbehörde überprüft werden kann. § 8m (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank nach jedem Kalendervierteljahr unverzüglich Unterschreitungen der Grenze nach § 8 Abs. 2a sowie Überschreitungen der Grenzen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 8b Abs. 1, § 8e Abs. 2 Satz 1, § 8i Abs. 1, § 9a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 unter Angabe der Vermögensgegenstände, der Dauer der Grenzverletzung und der Gründe anzuzeigen. (2) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht berührt." 12. In § 9 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: ,,Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach Absatz 4 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte oder Swaps abgeschlossen werden." 13. In § 9b Abs. 1 Satz 4 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 14. In § 9c Nr. 2 wird nach dem Semikolon folgender Teilsatz angefügt: ,,dies gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn;". 15. In § 9d werden die Worte ,,der §§ 9b und 9c" durch die Worte ,,nach § 9a Abs. 1 Satz 2, §§ 9b und 9c" ersetzt. 16. Nach § 9d wird folgender § 9e eingefügt: ,,§ 9e (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten abschließen, wenn dies in den 544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 8a Abs. 1 und 1a anzurechnen. (2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsgeber für Rechnung des Sondervermögens empfangene Betrag ist auf die in § 9 Abs. 4 Satz 1 für die Kreditaufnahme geltende Grenze anzurechnen. Die von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsnehmer gezahlten Beträge sind auf die Grenze in § 8 Abs. 3 Satz 1 anzurechnen." erteilen, wenn die Anlage oder Verfügung mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist." c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Wertpapiere dürfen abweichend von Satz 1 zum vereinbarten Terminpreis oder Basispreis erworben oder veräußert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Wertpapier-Terminkontraktes oder in Ausübung des einem Dritten eingeräumten Optionsrechtes geschieht." 20. In § 14 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden." 21. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderungen, wenn sie die nach Absatz 3 Buchstabe a bis d und Buchstabe f bis l verlangten Angaben betreffen, bedürfen der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Buchstaben j und k werden wie folgt gefaßt: ,,j) ob, für welchen Zweck und in welchem Umfang für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte getätigt werden dürfen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; k) in welcher Weise das Sondervermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird;". bb) Folgender Buchstabe l wird angefügt: ,,l) welcher Aktienindex nachgebildet werden soll, sofern die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Aktien nach § 8c Abs. 3 erfolgt." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen, die von der Bankaufsichtsbehörde genehmigt sind oder die Angaben nach Absatz 3 Buchstabe e betreffen, sind im Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht bekanntzumachen. Im Bundesanzeiger ist auf die vorgesehenen Änderungen, ihr Inkrafttreten und die Stelle, an der der Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht zu erhalten ist, hinzuweisen. Die Änderungen dürfen frühestens drei Monate nach der Bekanntmachung nach Satz 1 in Kraft treten, falls nicht mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird." d) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Anleger," der Teilsatz ,,die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung des anderen Sondervermögens Anteilscheine des Spezialfonds hält," eingefügt. 17. In § 11 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 18. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Eine Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des § 53 oder 53c des Gesetzes über das Kreditwesen kann als Depotbank beauftragt werden, wenn die Anteile des Wertpapier-Sondervermögens nicht nach § 24b Abs. 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen." b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Depotbank zum Einlagen- und Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen) zugelassen und Mitglied einer ausreichenden Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist." 19. § 12a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,WertpapierOptionsrecht" durch das Wort ,,Optionsrecht" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft dürfen Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten unterhalten werden, die Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit die Guthaben durch die Sicherungseinrichtung in vollem Umfang geschützt sind. Die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Guthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über diese Guthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank muß die Zustimmung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 22. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich zu zahlende Vergütung enthalten müssen." b) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 12 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. cc) Der achte Teilsatz wird wie folgt gefaßt: 545 ,,Angabe, inwieweit zum Sondervermögen gehörende Wertpapiere Gegenstand von Rechten Dritter sind;". b) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz angefügt: ,,Die Kapitalanlagegesellschaft hat die nach den Sätzen 1 und 4 einzureichenden Vermögensaufstellungen auf Anforderung der Bankaufsichtsbehörde ihr und der Deutschen Bundesbank auch auf Datenträgern durch elektronische Datenfernübertragung zu übermitteln." c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Datenübermittlung nach Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bankaufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten." 25. In § 24b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie in § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 wird das Wort ,,Gemeinschaften" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. 26. § 25b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) Aktien des Beteiligungsunternehmens weder zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen noch in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind und". bb) In Buchstabe b werden die Worte ,,Anleihen des Bundes und der Sondervermögen Bundeseisenbahnvermögen und Deutsche Bundespost" durch die Worte ,,börsennotierten Bundeswertpapiere" ersetzt. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden." 27. In § 25d werden in Absatz 1 Satz 2 die Worte ,,Anleihen des Bundes und der Sondervermögen Bundeseisenbahnvermögen und Deutsche Bundespost" durch die Worte ,,börsennotierten Bundeswertpapiere" sowie in Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 die Worte ,,Anleihen des Bundes und der Sondervermögen Bundeseisenbahnvermögen und Deutsche Bundespost" durch die Worte ,,börsennotierten Bundeswertpapieren" ersetzt. 28. § 25e wird aufgehoben. 23. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort ,,Wertpapier-Optionsrechte" wird durch das Wort ,,Optionsrechte" ersetzt. bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und folgender Teilsatz wird angefügt: ,,wenn deren Anteilscheine nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Sondervermögens gehalten werden." b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wertpapiere" die Worte ,,und Finanzinstrumente" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten ,,eingeräumten Wertpapier-Optionsrechten" die Worte ,, , die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind," eingefügt. bb) In Satz 3 werden die Worte ,,Terminkontrakten auf einen Aktienindex oder von Zinsterminkontrakten" durch die Worte ,,Finanzterminkontrakten oder Devisenterminkontrakten" ersetzt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten für Optionsrechte im Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend, wenn diese Optionsrechte zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind." 24. § 24a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Teilsatz werden die Worte ,,Optionsgeschäften, Währungs-Kurssicherungen, Finanzterminkontrakten" durch die Worte ,,Geschäften, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäften" ersetzt. bb) Im sechsten Teilsatz werden die Worte ,,Optionsgeschäfte, Devisentermingeschäfte, Finanzterminkontrakte" durch die Worte ,,Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäfte" ersetzt. 546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 Anteile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, daß dem InvestmentfondsanteilSondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Investmentfondsanteil-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die in Satz 1 genannten Anteile berechnen, wenn das betreffende Vermögen von ihr oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist. (6) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht berührt. § 25m (1) In den Vertragsbedingungen sind anzugeben 1. die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden Anteile ausgewählt werden; 2. die Arten der Sondervermögen und der von ausländischen Investmentgesellschaften verwalteten Vermögen, deren Anteile für das Investmentfondsanteil-Sondervermögen erworben werden dürfen, sowie der Anteil des Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf; 3. der Umfang, in dem für das Investmentfondsanteil-Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben werden dürfen, und die Staaten, in denen ausländische Investmentgesellschaften als Aussteller solcher Investmentanteile ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben; 4. das in § 25l Abs. 5 Satz 1 geregelte Vergütungsverfahren. (2) Der Verkaufsprospekt muß unbeschadet der Anforderungen nach § 19 Abs. 2 folgende Angaben enthalten: 1. Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Sondervermögen und der ausländischen Investmentvermögen, deren Anteile für das Investmentfondsanteil-Sondervermögen erworben werden dürfen, einschließlich der maßgeblichen Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen; 2. Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen, die mittelbar oder unmittelbar von den Anteilinhabern des Investmentfondsanteil-Sondervermögens zu tragen sind, sowie eine Beschreibung des in den Vertragsbedingungen geregelten Vergütungsverfahrens." 30. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Abschnitt. 31. § 27 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort ,,Gemeinschaften" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. 29. Nach § 25j wird folgender neuer Fünfter Abschnitt eingefügt: ,,Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften für Investmentfondsanteil-Sondervermögen § 25k Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Anteilen von Sondervermögen einer oder mehrerer Kapitalanlagegesellschaften oder in ausländischen Investmentanteilen anlegen (Investmentfondsanteil-Sondervermögen), gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. § 25l (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Investmentfondsanteil-Sondervermögen nur erwerben 1. Anteile an Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen, die keine Spezialfonds sind; 2. ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen und bei denen die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Anteile an Sondervermögen und an ausländischen Investmentvermögen, die mehr als 5 vom Hundert des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen Sondervermögen oder ausländischen Investmentvermögen anlegen dürfen, nur erwerben, wenn diese Anteile nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft anstelle von Bankguthaben gehalten werden dürfen. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an einem Sondervermögen oder an einem ausländischen Investmentvermögen nicht mehr als 20 vom Hundert des Wertes des Investmentfondsanteil-Sondervermögens anlegen. Für ein Investmentfondsanteil-Sondervermögen dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens erworben werden. (4) § 8 Abs. 1, 2 und 4 und §§ 8a, 8b und 15 Abs. 3 Buchstabe k sind auf Investmentfondsanteil-Sondervermögen nicht anzuwenden. (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Rechenschaftsbericht und im Halbjahresbericht für das Investmentfondsanteil-Sondervermögen den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge anzugeben, die dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen an anderen Sondervermögen oder an ausländischen Investmentvermögen berechnet worden sind, sowie die Vergütung anzugeben, die dem Sondervermögen von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Investmentfondsanteil-Sondervermögen gehaltenen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in den Vertragsbedingungen näher festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht mit einer Laufzeit von bis zu 80 Jahren belasten. Der Sachverständigenausschuß (§ 32) muß vor der Bestellung des Erbbaurechts die Beachtung der Voraussetzungen in Satz 1 und die Angemessenheit des Erbbauzinses bestätigen und innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung den Wert des Grundstücks neu feststellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens übersteigt. Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung, wobei für die Berechnung der in Satz 1 genannten Höchstlaufzeit des Erbbaurechts der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem das Erbbaurecht erstmals bestellt worden ist." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden." 32. Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27e eingefügt: ,,§ 27a (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten läßt. Grundstücks-Gesellschaften im Sinne dieser Vorschrift sind Gesellschaften, 1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für das Grundstücks-Sondervermögen ausüben darf, und 2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 erwerben dürfen, die nach den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Grundstücks-Sondervermögen erworben werden dürfen. (2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlußprüfers versehenen Jahresabschluß der Grundstücks-Gesellschaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der GrundstücksGesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlußprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 27c Abs. 2. 547 (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn sie bei der GrundstücksGesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschußpflicht ausgeschlossen ist. (4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Grundstücks-Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein. Weitere Gesellschafter dürfen an der Grundstücks-Gesellschaft nur beteiligt sein, wenn sichergestellt ist, daß die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Ausscheiden von Mitgesellschaftern deren Anteile für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens erwerben kann. (5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Grundstücks-Gesellschaft muß sicherstellen, daß 1. von der Grundstücks-Gesellschaft nicht mehr als drei Gegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 gehalten werden dürfen, 2. diese Gegenstände im Staat des Sitzes der Grundstücks-Gesellschaft belegen sein müssen und 3. die Grundstücks-Gesellschaft ein Grundstück nur erwerben darf, wenn sein Wert zusammen mit dem Wert der bereits von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke 15 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend. Entsprechen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der GrundstücksGesellschaft nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 2, darf die Kapitalanlagegesellschaft die Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist. (6) Der Wert aller Gegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1, die zum Vermögen der Grundstücks-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des GrundstücksSondervermögens beteiligt ist, darf 20 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens nicht übersteigen. Die Gegenstände im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 sind bei der Berechnung der in § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Grenzen zu berücksichtigen. § 27b (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des GrundstücksSondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens beteiligt ist, die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesell- 548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 schaft hat sicherzustellen, daß die Summe der für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens einer Grundstücks-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 50 vom Hundert des Wertes der von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens den GrundstücksGesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 10 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens nicht übersteigt. (2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagegesellschaft der Grundstücks-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens gewährt. § 27c (1) Die Kapitalanlagegesellschaft muß die Grundstücks-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank einzureichen und diese einmal jährlich anhand des von einem Abschlußprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Grundstücks-Gesellschaft prüfen zu lassen. Die Vermögensaufstellungen sind bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen. (2) Die im Jahresabschluß oder der Vermögensaufstellung der Grundstücks-Gesellschaft ausgewiesenen Grundstücke sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem Sachverständigenausschuß des Grundstücks-Sondervermögens (§ 32) festgestellt wurde. Der Sachverständigenausschuß bewertet die Grundstücke vor Erwerb der Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft und danach mindestens einmal jährlich sowie neu zu erwerbende Grundstücke vor ihrem Erwerb. Die sonstigen Vermögensgegenstände der Grundstücks-Gesellschaft sind unter Beachtung der in § 21 Abs. 2 bis 4 enthaltenen Grundsätze mit den Verkehrswerten zu bewerten. Die aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten sind nach § 21 Abs. 2 von diesen Werten abzuziehen. (3) Der sich ergebende Wert der GrundstücksGesellschaft ist entsprechend der Höhe der Beteiligung unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren in das Sondervermögen einzustellen. § 27d Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Grundstücks-Gesellschaft zu vereinbaren, daß die der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach § 31 Abs. 6 bei der Depotbank einzuzahlen sind. Die Depotbank hat zu überwachen, daß diese Vereinbarung getroffen wird. § 27e Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 27a bis 27d nicht berührt." 33. In § 29 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Nr. 3 und § 28" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Nr. 3, § 27a Abs. 6, §§ 28 und 35 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 34. § 31 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: ,,(6) Die zum Sondervermögen gehörenden Geldbeträge sind auf einem oder mehreren für Rechnung des Sondervermögens eingerichteten gesperrten Konten zu verbuchen. Die Konten sind von der Depotbank zu führen. § 12a Abs. 3a gilt entsprechend." 35. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: ,,§ 31a (1) Die Depotbank hat den Bestand der Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften laufend zu überwachen. Sie hat ferner zu überwachen, daß beim Erwerb einer Beteiligung die Vorschriften des § 27a Abs. 1 bis 6 beachtet werden. (2) Verfügungen über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften oder zum Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Gegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Durch Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Grundstücks-Gesellschaft sind die Befugnisse der Depotbank nach Satz 1 sicherzustellen. Die Depotbank muß einer Verfügung oder Änderung nach Satz 1 zustimmen, wenn dies mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen (§ 15) vereinbar ist und die Interessen der Anteilinhaber gewahrt werden. Stimmt die Depotbank zu, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, so berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung oder Änderung nicht." 36. § 34 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Bei einer Beteiligung nach § 27a Abs. 1 hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vermögensaufstellungen die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Grundstücke und sonstigen Vermögensgegenstände der Grundstücks-Gesellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen. Zusätzlich sind anzugeben: 1. Firma, Rechtsform und Sitz der GrundstücksGesellschaft, 2. das Gesellschaftskapital, 3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft und 4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft oder Dritte nach § 27b gewährten Darlehen. Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 27c Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maßgabe, daß nach der Angabe ,,Absatz 1 Satz 3" die Angabe ,,und § 27c Abs. 2" eingefügt wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 37. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Kapitalanlagegesellschaft darf anstelle der in Satz 1 genannten Werte Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Geldmarkt- oder Wertpapier-Sondervermögen erwerben, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen nur in Wertpapieren nach Satz 1, in Geldmarktpapieren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie in Bankguthaben bei der Depotbank oder einem anderen Kreditinstitut angelegt werden darf und diese Mitglied einer geeigneten inländischen oder ausländischen Einlagensicherungseinrichtung sind, welche die Bankguthaben in vollem Umfang schützt. § 8b Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezialfonds ist." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens darf in den in Absatz 1 und § 8 Abs. 3 genannten Werten gehalten werden. Bei der Berechnung dieser Anlagegrenze sind folgende gebundene Mittel des Grundstücks-Sondervermögens abzuziehen: 1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigten Mittel; 2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel; 3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskauf- und Bauverträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 38. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe ,,§ 27 Abs. 1 und 2" die Worte ,,und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften nach § 27a Abs. 1" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,,im Rahmen" durch das Wort ,,mit" und das Wort ,,geboten" durch das Wort ,,vereinbar" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Verfügungen über zum Vermögen der Grundstücks-Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände gelten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als solche im Sinne der Absätze 1 und 3." 39. Nach dem neuen Sechsten Abschnitt werden folgender Siebter und Achter Abschnitt eingefügt: ,,Siebter Abschnitt 549 Besondere Vorschriften für Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen § 37a Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Wertpapieren und Grundstücken (Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 37b (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erwerben 1. Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, 2. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte sowie Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts (Grundstücke) sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften, sofern beim Erwerb von Grundstücken die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim Erwerb von Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften die Voraussetzungen des § 27a erfüllt sind. (2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben darüber enthalten, welche der in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände für das Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erworben werden dürfen. (3) Für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft Grundstücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften nur insoweit erwerben, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen befindlichen Grundstücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Ein Grundstück darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 15 vom Hundert des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nicht übersteigen. (4) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 30 vom Hundert des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nach Maßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen anlegen, wenn der Erwerb von Grundstücken für Rechnung des Gemischten Wertpapierund Grundstücks-Sondervermögens nach den Vertragsbedingungen nicht zulässig ist. In den Vertragsbedingungen sind die Grundsätze anzugeben, nach denen die für Rechnung des Gemischten Wertpapierund Grundstücks-Sondervermögens zu erwerbenden Anteile an Grundstücks-Sondervermögen ausgewählt werden, und die wesentlichen Merkmale der Grundstücks-Sondervermögen zu beschreiben, deren Anteile für das Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- 550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 Sondervermögen erworben werden dürfen. § 8b Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezialfonds ist. (5) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, daß mindestens 10 vom Hundert des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens in 1. Grundstücken oder Beteiligungen an GrundstücksGesellschaften angelegt werden, wenn nach den Vertragsbedingungen der Erwerb solcher Vermögensgegenstände für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens zulässig ist, oder 2. Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen angelegt werden, wenn nach den Vertragsbedingungen der Erwerb von Grundstücken oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und GrundstücksSondervermögens nicht zulässig ist. Diese Mindestanlagegrenze ist für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erst dann anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung des Sondervermögens im Falle des Satzes 1 Nr. 1 vier Jahre und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ein Jahr verstrichen sind. (6) Eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit ist als ein Grundstück anzusehen. § 37c Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen gehörende Gegenstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen. § 37d Darf die Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens Grundstücke oder Beteiligungen an GrundstücksGesellschaften erwerben, sind insoweit § 27 Abs. 3, 4 und 6, §§ 27b bis 27d, 31 Abs. 5 und 8, §§ 31a bis 33, 34 Abs. 1 und 2 sowie § 37 Abs. 3a anzuwenden. § 37e Darf die Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens Grundstücke oder Beteiligungen an GrundstücksGesellschaften erwerben, bestimmen sich die Befugnisse und Verpflichtungen der Depotbank im Hinblick auf diese Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 27d Satz 2, § 31 Abs. 1 bis 8 sowie der §§ 31a und 37 Abs. 3. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auch die Kapitalanlagegesellschaft verpflichten, gelten diese Verpflichtungen ebenfalls. § 37f (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Grundstücke, die zu einem Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen gehören, nur veräußern, wenn die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuß ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Belastung von Grundstücken, die zu einem Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen gehören, ist zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank der Belastung zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Belastung erfolgen soll, für marktüblich erachtet. Die Belastung darf insgesamt 50 vom Hundert des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Grundstücke nicht überschreiten. Kredite, die nach Satz 1 für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber aufgenommen werden, sind auf die in § 9 Abs. 4 Satz 1 bestimmte Grenze für die kurzfristige Kreditaufnahme nicht anzurechnen. § 37g (1) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden. (2) Die §§ 25h und 25l Abs. 5 gelten entsprechend. (3) Die Nichtbeachtung von Vorschriften dieses Abschnitts berührt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Verfügung nicht, soweit in diesem Abschnitt ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist. Achter Abschnitt Besondere Vorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen § 37h (1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Wertpapieren, Grundstücken und stillen Beteiligungen mit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens (Altersvorsorge-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nicht ausgeschüttet werden. § 37i (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvorsorge-Sondervermögen erwerben 1. Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, 2. Grundstücke im Sinne des § 37b Abs. 1 Nr. 2 sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften, sofern beim Erwerb von Grundstücken die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim Erwerb von Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften die Voraussetzungen des § 27a erfüllt sind, 3. stille Beteiligungen, sofern die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind; § 25b Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. (2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben enthalten, ob und in welcher Höhe für das Altersvorsorge-Sondervermögen Grundstücke, Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften und stille Beteiligungen erworben werden dürfen. (3) § 37b Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 dürfen bis zu 30 vom Hundert des Wertes des AltersvorsorgeSondervermögens nach Maßgabe der Vertragsbedin- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 gungen in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen angelegt werden; § 25l Abs. 5 sowie § 37b Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die in Satz 1 bestimmte Grenze für die Anlage des AltersvorsorgeSondervermögens in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen vermindert sich um den Wert der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Grundstücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften. (5) Stille Beteiligungen dürfen für ein Altersvorsorge-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr Wert zur Zeit des Erwerbs zusammen mit dem Wert der bereits im Sondervermögen befindlichen stillen Beteiligungen 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. (6) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien und stillen Beteiligungen darf 75 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. (7) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien, Grundstücke, Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften und Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen muß mindestens 51 vom Hundert des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen. (8) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Geldmarktpapiere, Anteile an Geldmarkt-Sondervermögen und ausländischen Investmentanteile darf höchstens 49 vom Hundert des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen; die Anteile an Geldmarkt-Sondervermögen und die ausländischen Investmentanteile müssen den Anforderungen des § 8 Abs. 3a genügen. (9) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Altersvorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden. Der Abschluß von Gegengeschäften ist zulässig. (10) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. § 37j Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum Altersvorsorge-Sondervermögen gehörende Gegenstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen. § 37k (1) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens Grundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften zu erwerben, ist insoweit § 37d anzuwenden. Ist ihr der Erwerb stiller Beteiligungen gestattet, sind insoweit § 25b Abs. 2 und 5 und §§ 25c, 25d, 25i und 25j anzuwenden. (2) § 25h ist anzuwenden. (3) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden. § 37l 551 Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens Grundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften zu erwerben, gilt für die Befugnisse und Verpflichtungen der Depotbank § 37e entsprechend. Ist ihr der Erwerb stiller Beteiligungen gestattet, bestimmen sich die Befugnisse und Verpflichtungen der Depotbank im Hinblick auf diese Vermögensgegenstände nach § 25g. Soweit die in Satz 1 und 2 genannten Vorschriften auch die Kapitalanlagegesellschaft verpflichten, gelten diese Verpflichtungen ebenfalls. § 37m (1) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Erwerber eines Anteilscheins (Anteilschein-Sparer) den Abschluß eines Vertrags mit einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Anteilschein-Sparers anzubieten, durch den sich der Erwerber eines Anteilscheins verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in regelmäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesellschaft zum Bezug weiterer Anteilscheine einzulegen (Altersvorsorge-Sparplan). Im Vordruck des Antrags auf Vertragsabschluß und im Verkaufsprospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sich die Kapitalanlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichten kann und daß dies auch für den Fall der Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Anteilschein-Sparers gilt. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Anteilschein-Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das Recht einzuräumen, den Umtausch der erworbenen Anteilscheine an dem Altersvorsorge-Sondervermögen gegen Anteilscheine eines anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögens nach Wahl des Anteilschein-Sparers ohne Berechnung eines Ausgabeaufschlags oder sonstiger Umtauschkosten zu verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann den kostenlosen Umtausch verweigern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens noch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslaufzeit abgelaufen sind. (3) Der Anteilschein-Sparer kann den Altersvorsorge-Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats, wenn der Anteilschein-Sparer nach Vertragsabschluß arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig geworden ist. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvorsorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht, wenn der Anteilschein-Sparer auf Grund einer nach Vertragsabschluß eingetretenen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nur unvollständig erfüllt. (5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Anteilschein-Sparer den Abschluß eines Vertrags anzubieten, in dem sich die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Alters- 552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 vorsorge-Sondervermögens verpflichtet, nach Beendigung des Altersvorsorge-Sparplans dem Anteilschein-Sparer gegen Rückgabe von Anteilscheinen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen." 47. Nach § 43b wird folgender neuer 4. Titel eingefügt: ,,4. Titel Investmentfondsanteil-Sondervermögen § 43c Für Investmentfondsanteil-Sondervermögen gelten die §§ 37n bis 50d entsprechend. § 43d § 43c ist wie folgt anzuwenden: 1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen nach dem 31. Dezember 1997 zufließen. 2. Die §§ 37n, 37o, 38a bis 50d sind erstmals anzuwenden auf a) Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentfondsanteil-Sondervermögen und Zwischengewinne, die nach dem 31. Dezember 1997 zufließen, b) die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Investmentfondsanteil-Sondervermögens, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezember 1997 endet." 48. Der bisherige 4. Titel wird neuer 5. Titel. 49. In § 45 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,aus der Vermietung und Verpachtung der in § 27 bezeichneten Gegenstände" die Worte ,,und Einnahmen aus der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft" eingefügt. 50. In § 50 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 8 und 9" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 8 bis 11" ersetzt. 51. Nach dem 5. Titel werden folgender 6. und 7. Titel angefügt: ,,6. Titel Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen § 50a Für Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen gelten die §§ 37n bis 50d entsprechend. § 50b Für die Anwendung des § 50a gilt § 43d entsprechend. 7. Titel Altersvorsorge-Sondervermögen § 50c Für Altersvorsorge-Sondervermögen gelten die §§ 37n bis 50d entsprechend. § 50d 40. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Neunter Abschnitt. 41. Der bisherige § 37a wird § 37n und wie folgt gefaßt: ,,§ 37n Für Geldmarkt-Sondervermögen gelten die §§ 38 bis 42 entsprechend." 42. Der bisherige § 37b wird § 37o mit den Maßgaben, daß die Angabe ,,§ 37a" durch die Angabe ,,§ 37n" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt wird: ,,3. Für die Anwendung der §§ 37n und 38 bis 42 gilt § 43 Abs. 11 entsprechend." 43. In § 39 Abs. 1a werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden neuen Satz ergänzt: ,,Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossenen geltenden 1. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie für die angewachsenen Ansprüche des Wertpapier-Sondervermögens auf derartige Einnahmen; die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 21 Abs. 2 und 3 zu bewerten; 2. Zwischengewinne des Wertpapier-Sondervermögens; 3. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens aus Anteilscheinen an inländischen Sondervermögen, soweit darin Erträge im Sinne des § 38b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 enthalten sind; 4. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens aus ausländischen Investmentanteilen außer Veräußerungsgewinne im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes; 5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des Anteilscheins oder der Abtretung der Ansprüche aus dem Anteilschein veröffentlichten Zwischengewinne von inländischen und ausländischen Investmentvermögen, an denen das Wertpapier-Sondervermögen Anteile hält." 44. Dem § 43 wird folgender Absatz 11 angefügt: ,,(11) § 39 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die ab dem 1. April 1998 zufließen." 45. In § 43a Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 38 bis 42" durch die Angabe ,,§§ 37n bis 50d" ersetzt. 46. In § 43b wird die Angabe ,,§§ 43 Abs. 6 bis 9" durch die Angabe ,,§§ 43 Abs. 6 bis 11" ersetzt. Für die Anwendung des § 50c gilt § 43d entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 52. Nach § 50d wird folgendes Zweites Kapitel eingefügt: ,,Zweites Kapitel Investmentaktiengesellschaften Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 51 (1) Ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung ,,Investmentaktiengesellschaft" Geschäfte der in Absatz 3 beschriebenen Art betreiben will, bedarf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bankaufsichtsbehörde. (2) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Ihre Aktien müssen auf den Inhaber lauten. Die Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht ist unzulässig. Sämtliche Aktien der Investmentaktiengesellschaft müssen denselben Anteil am Grundkapital verkörpern. (3) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft muß die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren oder in Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs (stille Beteiligungen) sein mit dem einzigen Ziel, ihre Anteilseigner an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. § 179 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß in der Satzung für eine Satzungsänderung stets nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmt werden kann. (4) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen mit Ausnahme der §§ 10 bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7, 10, Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, §§ 25, 26 bis 29, 45, 45a und 53 des Gesetzes über das Kreditwesen entsprechend anzuwenden. (5) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn 1. das eingezahlte Grundkapital mindestens zwei Millionen Deutsche Mark beträgt, 2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland hat, 3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben, 4. die Satzung vorsieht, daß nur die in Absatz 3 genannten Geschäfte und die damit unmittelbar verbundenen Nebentätigkeiten betrieben werden, und die Satzung den Anforderungen des § 15 an die Vertragsbedingungen entspricht und 5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 12 Abs. 1 beauftragt hat. Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindest- 553 anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 unverzüglich anzuzeigen. (6) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen und des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgehoben werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentaktiengesellschaft nicht mindestens 75 vom Hundert der ausgegebenen Aktien der Investmentaktiengesellschaft im Publikum gestreut sind. (7) Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten, indem sie den nach Absatz 3 Satz 1 satzungsmäßig festgelegten Unternehmensgegenstand ändert. § 52 Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleisten. § 53 Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegenstände weder an die Gesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. § 54 Die Bezeichnung ,,Investmentaktiengesellschaft" darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Investmentaktiengesellschaften, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist, sowie von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes) geführt werden. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die Worte ,,Investment", ,,Investor" oder ,,Invest" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß der Inhalt des Geschäftsbetriebs auf die Anlage von Geldvermögen gerichtet ist. Die §§ 42 und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen sind entsprechend anzuwenden. Zweiter Abschnitt Vorschriften über die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften Erster Unterabschnitt Geschäftskreis § 55 (1) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft sind § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1a und 2, Abs. 2a bis 4, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 Satz 1, §§ 8c bis 8m, 9a bis 9e, 12 bis 12c, 21 Abs. 3 und 4 und die §§ 25b bis 25d, 25g und 25i mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich die Vorschriften nicht ausschließlich auf Spezialfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 beziehen oder sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt: 1. die Worte ,,für Rechnung des Sondervermögens" und ,,für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens" bleiben außer Betracht; 554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 2. an die Stelle des Wortes ,,Vertragsbedingungen" tritt das Wort ,,Satzung", an die Stelle des Wortes ,,Sondervermögen" tritt das Wort ,,Gesellschaftsvermögen"; 3. an die Stelle der Worte ,,Wert des Sondervermögens" treten die Worte ,,Bilanzsumme der Investmentaktiengesellschaft, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten". (2) Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft einen Zwischenabschluß, der den für den Jahresabschluß geltenden Anforderungen entspricht, kann sie anstelle der Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, die Bilanzsumme, die sich aus dem letzten Zwischenabschluß ergibt, ansetzen. Bei einem Absinken des Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft um mehr als 10 vom Hundert ist diese verpflichtet, unverzüglich einen Zwischenabschluß zu erstellen und ihn der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen. § 56 Die Investmentaktiengesellschaft darf Aktien desselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte, die der Investmentaktiengesellschaft aus Aktien desselben Ausstellers zustehen, 10 vom Hundert der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht übersteigen. § 57 (1) Die Investmentaktiengesellschaft darf weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. (2) Gegenstände des Gesellschaftsvermögens dürfen nur insoweit verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden, als nach Absatz 3 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Finanzterminkontrakte abgeschlossen werden. (3) Die Investmentaktiengesellschaft darf Kredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des Eigenkapitals, das sich aus der letzten geprüften Bilanz oder dem letzten Zwischenabschluß ergibt, aufnehmen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist und die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. Die Depotbank darf nur zustimmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind. (4) Die Investmentaktiengesellschaft darf einem Dritten keine Genußrechte oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewähren. (5) Die Investmentaktiengesellschaft darf keine Wertpapiere verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören. § 58 (1) Bis zu 20 vom Hundert des Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft dürfen in Aktien angelegt werden, die nicht zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind. (2) Stille Beteiligungen dürfen insgesamt nur insoweit erworben werden, als diese Anlageform nach der Satzung zulässig ist und zur Zeit des Erwerbs ihre Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der bereits im Gesellschaftsvermögen befindlichen stillen Beteiligungen 50 vom Hundert des Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft nicht übersteigen. Die in Satz 1 bestimmte Grenze für den Erwerb stiller Beteiligungen vermindert sich um den Wert der bereits im Gesellschaftsvermögen befindlichen Vermögensgegenstände nach Absatz 1. (3) Die Einhaltung der Absätze 1 und 2 ist von der Depotbank zu überwachen. § 59 Der Erwerb von Grundstücken, Gebäuden oder Betriebs- und Geschäftsausstattung ist der Investmentaktiengesellschaft nur insoweit gestattet, als er für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist. § 60 Verstöße gegen die §§ 56 bis 59 berühren die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nicht. Zweiter Unterabschnitt Öffentliches Angebot der Aktien § 61 (1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentaktiengesellschaft müssen mindestens neun Zehntel ihrer Aktien öffentlich zum Erwerb angeboten werden. (2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor, wenn 1. ein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit Aktionären der Investmentaktiengesellschaft die Aktien übernommen hat und öffentlich zum Erwerb anbietet oder 2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluß des Bezugsrechts durchführen. (3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft dürfen öffentlich zum Erwerb nur angeboten werden, wenn sie zur amtlichen Notierung oder zum Handel im geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind und die Investmentaktiengesellschaft einen Börsenzulassungsprospekt oder einen Unternehmensbericht veröffentlicht hat. (4) Der Unternehmensbericht ist durch Abdruck in mindestens einer Zeitung mit weiter Verbreitung im Inland oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druckschrift muß am Sitz der Börse, an der die Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum geregelten Markt zugelassen sind, sowie am Sitz der Investmentaktiengesellschaft und bei ihren Zahlstellen dem Publikum kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Außerdem ist im Bundesanzeiger ein Hinweis bekanntzumachen, wo der Unternehmensbericht veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 (5) Zwischen der Veröffentlichung des Börsenzulassungsprospekts oder des Unternehmensberichts und dem Beginn der Frist zur Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots müssen mindestens zwölf Werktage liegen. § 62 (1) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse zugelassen, hat der Börsenzulassungsprospekt zusätzlich zu den nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Börsengesetzes oder auf Grund einer nach § 38 Abs. 1 des Börsengesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben zu enthalten: 1. die Angaben nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wortes ,,Sondervermögen" jeweils das Wort ,,Gesellschaftsvermögen" tritt; § 19 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend; 2. die Satzung; 3. den Inhalt des Erlaubnisbescheids der Bankaufsichtsbehörde; 4. die Börsen, an denen die Aktien der Investmentaktiengesellschaft bereits zum Handel zugelassen sind; 5. die Angabe, in welcher Zeitung und in welchem Zeitabstand (§ 63 Abs. 3) der Inventarwert veröffentlicht wird. (2) Im Börsenzulassungsprospekt ist an herausgehobener Stelle ein ausdrücklicher und gesonderter Hinweis auf die speziellen Risiken des Erwerbs von Aktien einer Investmentaktiengesellschaft zu geben. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß ein Anspruch auf Rückgabe der Aktien an die Investmentaktiengesellschaft nicht besteht und der Inventarwert der Aktien in der Regel von ihrem Börsenpreis abweicht. (3) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, hat der Unternehmensbericht zusätzlich zu den nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes erforderlichen Angaben die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie die Hinweise nach Absatz 2 zu enthalten. § 63 (1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind unzulässig. (2) Der Ausgabepreis, zu dem die Aktien der Investmentaktiengesellschaft öffentlich angeboten werden dürfen, muß dem anteiligen Inventarwert an dem Tag, an dem die Investmentaktiengesellschaft die Angebote des Publikums annimmt, zuzüglich eines in der Satzung festzusetzenden Aufschlags für die Transaktionskosten entsprechen. Der anteilige Inventarwert ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Gesellschaftsvermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Aktien. § 21 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 1, Satz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden. 555 (3) Der Inventarwert ist regelmäßig, mindestens wöchentlich zu ermitteln und unverzüglich in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung zu veröffentlichen. Dritter Unterabschnitt Erwerb eigener Aktien, Kapitalerhöhungen § 64 (1) Unterschreitet der Börsenpreis der Aktien der Investmentaktiengesellschaft an einem Börsengeschäftstag 90 vom Hundert des anteiligen Inventarwerts der Aktien der Investmentaktiengesellschaft, kann diese eigene Aktien erwerben, um einer Vergrößerung der Differenz zwischen Börsenpreis und Inventarwert entgegenzuwirken. Der Rückkaufpreis darf den anteiligen Inventarwert abzüglich der Transaktionskosten nicht übersteigen. (2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuziehen. § 237 Abs. 2 bis 6 und §§ 238 bis 240 des Aktiengesetzes finden Anwendung. (3) Im übrigen bleiben die §§ 71 bis 71e des Aktiengesetzes unberührt. (4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank jeweils nach Ablauf von drei Kalendermonaten unverzüglich mitzuteilen, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Rückkaufpreisen sie innerhalb dieses Zeitraums eigene Aktien erworben hat. § 65 Aktien können im Wege der Kapitalerhöhung nach den §§ 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit folgenden Maßgaben ausgegeben werden: 1. § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung; 2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den anteiligen Inventarwert nach § 63 Abs. 2 Satz 2 nicht unterschreiten. Vierter Unterabschnitt Rechnungslegung § 66 Die Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresabschluß spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekanntzumachen. In den nach den §§ 284 bis 287 des Handelsgesetzbuchs zu erstellenden Anhang hat die Investmentaktiengesellschaft zusätzlich die in § 24a Abs. 1 Satz 3 und § 25j Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. In den Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuchs hat die Investmentaktiengesellschaft zusätzlich die Hinweise nach § 62 Abs. 2 aufzunehmen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlußprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß aufzunehmen. 556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 § 67 (1) Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der alle wesentlichen Angaben enthalten muß, auf Grund derer es möglich ist, sich ein Urteil über die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft und ihrer Finanzlage zu bilden. Der Zwischenbericht muß insbesondere die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie die Hinweise nach § 62 Abs. 2 enthalten. Er ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums entweder durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder im Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druckschrift wird dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird der Zwischenbericht nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, so ist im Bundesanzeiger ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Zwischenbericht veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist. (2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank den Jahresabschluß unverzüglich nach der Feststellung und den Zwischenbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen." 2. einer Vorschrift des § 9 Abs. 2, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 über das Verbot oder die Beschränkung von Rechtsgeschäften zuwiderhandelt." bb) In Absatz 2 werden die bisherige Nummer 1 die neue Nummer 2 und die bisherige Nummer 2 die neue Nummer 1. Die neue Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. entgegen § 15 Abs. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,". cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Buchstabe a und b, Nr. 2 und" durch das Wort ,,bis" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Buchstabe b, Nr. 2 und" durch das Wort ,,bis" ersetzt sowie nach der Angabe ,,Satz 1 und 3" die Angabe ,,und Abs. 2 Satz 1 und 2" eingefügt. c) Der bisherige § 51 wird § 69. d) Die bisherigen §§ 52 bis 53b werden aufgehoben. e) Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt: ,,§ 70 53. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Drittes Kapitel und wie folgt geändert: a) Die Kapitelüberschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Drittes Kapitel Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften". b) Der bisherige § 50a wird § 68 und wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer Vorschrift a) des § 8 Abs. 1, 2, 2a, 3, 3a Satz 3, 4 oder 5 oder Abs. 4, des § 8a Abs. 1, 2 Satz 1 oder 4, Abs. 3 oder 4 Satz 2, des § 8b Abs. 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, des § 8d Abs. 1 oder 2, des § 8e Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 3, des § 8f Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2, der §§ 8g, 8h, 8i Abs. 1, des § 8j Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, des § 8k Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, der §§ 9a, 9b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder des § 9e Abs. 1 Satz 1 über die Anlage eines Wertpapier-Sondervermögens, b) des § 25b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Anlage eines Beteiligungs-Sondervermögens, c) des § 27 Abs. 1, 2 Satz 2 bis 4 oder Abs. 5 Satz 1 bis 3, des § 27a Abs. 1 Satz 1, des § 27b Abs. 1, des § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 über die Anlage eines Grundstücks-Sondervermögens oder (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. April 1998 bestehenden Sondervermögen noch bis zum 31. März 2001 die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 1998 geltenden Fassung anwenden. (2) Die Vorschriften der §§ 8d bis 8m gelten nicht für diejenigen am 1. April 1998 bestehenden Sondervermögen, die nach den Vertragsbedingungen überwiegend in Optionsscheinen, Optionsanleihen oder Wandelanleihen angelegt werden. Sie werden insoweit nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen verwaltet. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. April 1998 bestehenden Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach § 8 Abs. 3a, §§ 8d bis 8h, 8j, 8k, 9e, 27 Abs. 5, §§ 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die Änderung der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar ist. (4) Enthält beim Inkrafttreten des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes die Firma eines Kaufmanns die Worte ,,Kapitalanlage", ,,Investment", ,,Investor" oder ,,Invest" allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten, ohne daß der Geschäftsbetrieb des Unternehmens auf die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte gerichtet ist, so ist die Führung dieser Bezeichnung nur noch bis zum 31. Dezember 1999 gestattet, soweit nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist." f) Der bisherige § 55 wird § 71. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 Artikel 5 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Kreditinstitute" die Worte ,,oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland" eingefügt. bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Worte ,,Zahlung des Kaufpreises" ersetzt durch die Worte ,,Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank". bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: ,,d) außerhalb der in § 8b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften genannten Grenzen keine Anteile an risikogemischten Investmentvermögen erworben werden; diese Grenzen gelten nicht für Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 (ausländische Investmentvermögen), deren ausschließlicher Zweck es ist, das eingelegte Geld in einer den §§ 25k bis 25m des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften entsprechenden Weise in Anteilen anderer Investmentvermögen anzulegen,". ccc) In Buchstabe e werden nach den Worten ,,gemäß Buchstabe f" die Worte ,,oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuß- oder Nachschußverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt. ddd) In Buchstabe g werden nach dem Wort ,,haben" die Worte ,,und das Recht, die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen (Wertpapier-Kaufoption), einem Dritten für Rechnung des Vermögens nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Wertpapier-Kaufoption bildenden Wertpapiere im Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption zum Vermögen gehören," angefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer den §§ 51 bis 67 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile zu einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 557 ,,(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines ausländischen Investmentanteils ein datierter Verkaufsprospekt der ausländischen Investmentgesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft beizufügen. Auf die Beifügung der in Satz 2 genannten Unterlagen kann verzichtet werden, wenn der Verkaufsprospekt den wesentlichen Inhalt dieser Unterlagen sowie einen Hinweis auf die Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes enthält, bei der diese Unterlagen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die Hinweise auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlende Vergütung enthalten müssen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nr. 3 werden nach den Worten ,,verwendet werden" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten ,,gehalten wird" die Worte ,,sowie ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und aufgrund welcher sonstigen Voraussetzungen Geschäfte mit Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen getätigt werden" eingefügt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,neun" durch das Wort ,,acht" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Verkaufsprospekt dieser Investmentvermögen muß darüber hinaus Angaben enthalten 1. über den organisierten Markt, an dem die Anteile des Investmentvermögens gehandelt werden; 2. darüber, daß der an dem organisierten Markt ermittelte Kurs der Anteile des Investmentvermögens von dem Nettoinventarwert des Investmentvermögens abweichen kann sowie ob und welche Maßnahmen von der Investmentgesellschaft im Falle einer erheblichen Abweichung des Kurses der Anteile vom Nettoinventarwert des Investmentvermögens getroffen werden; 3. darüber, daß die Anteilinhaber von der Investmentgesellschaft nicht jederzeit die Rücknahme der Anteile und die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermögensteils verlangen können." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach den Worten ,,Vermögen gehörenden Wertpapiere," jeweils die Worte ,,Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften," eingefügt. 558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 müssen die gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen statt des Unterschiedes zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile eine Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten. (4) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten nicht für ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2. Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese Investmentvermögen stattdessen täglich den an dem organisierten Markt ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes. In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden." Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Entstehen der Behörde durch Bekanntmachungspflichten im Rahmen des § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 Kosten, sind diese der Behörde zu erstatten." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maßgabe, daß nach den Worten ,,Die Gebühren" die Worte ,,und Kosten" eingefügt werden. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: ,,(1) Jede Werbung der ausländischen Investmentgesellschaft, des Repräsentanten oder einer mit dem Vertrieb befaßten Person für den Erwerb ausländischer Investmentanteile muß auf den Verkaufsprospekt und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo dieser erhältlich ist, hinweisen." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maßgabe, daß die Worte ,,Anordnungen nach Absatz 1" durch die Worte ,,Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2" ersetzt werden. 8. In § 15 Abs. 1 und 2 wird das Wort ,,Gemeinschaften" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. 9. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Kreditinstitut" die Worte ,,oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland" eingefügt und die Worte ,,über das" durch die Worte ,,über welche" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach den Worten ,,vorgeschriebenen Informationen" die Worte ,,im Geltungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt. c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreiteten Verkaufsprospekt aufzunehmen." 10. § 15b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maßgabe, daß in Satz 1 das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt wird. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten ausländischen Investmentvermögen kein kontrolliertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. Kann der Anteilinhaber im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung der Stimm- 4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funktionen,". bb) Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: ,,d) der Behörde auf Verlangen über ihre Geschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,". b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verlangen der Behörde gemäß Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c und d haben keine aufschiebende Wirkung." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte ,,Die Behörde hat" durch die Worte ,,Die Behörde untersagt" ersetzt und die Worte ,,zu untersagen" gestrichen sowie in Nummer 1 nach dem Wort ,,erstattet" die Worte ,,oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen" eingefügt. b) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,wird" die Worte ,,oder der Behörde im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 6 Abs. 3 entstandene Kosten entgegen § 9 Abs. 2 trotz Mahnung nicht erstattet werden" eingefügt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 4 untersagt, darf die ausländische Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 rechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten Investmentvermögen gehören, dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anteilinhaber stehen, für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes als Stimmrechte der Investmentgesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände des Investmentvermögens im Eigentum der Investmentgesellschaft, ist auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht anzuwenden. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten Investmentvermögen gehören, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes unberücksichtigt, wenn der Stimmrechtsanteil unter Einbeziehung der Stimmrechte aus diesen Aktien unter 10 vom Hundert liegt." 11. § 15c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. Bestätigungen der gemäß § 15a Satz 1 und 2 beauftragten Stellen über die Übernahme der Funktionen,". b) In Absatz 3 wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,vier" ersetzt. 12. § 15d wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,erstattet" die Worte ,,oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen" eingefügt. bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,werden" die Worte ,,oder eine nach § 15e Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird" eingefügt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist." d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 13. § 15e wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Entstehen der Behörde durch Bekanntmachungspflichten im Rahmen des § 15d Abs. 6 Kosten, sind diese der Behörde zu erstatten." 559 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maßgabe, daß nach den Worten ,,Die Gebühren" die Worte ,,und Kosten" eingefügt werden. 14. In § 15f Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt: ,,Ferner ist ihm eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden. Diese Unterlagen müssen eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 15h enthalten." 15. § 15g wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: ,,(1) Jede Werbung der ausländischen Investmentgesellschaft, eines von ihr bestellten Repräsentanten oder einer mit dem Vertrieb befaßten Person für den Erwerb von EG-Investmentanteilen muß auf den Verkaufsprospekt und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo dieser erhältlich ist, hinweisen." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 2" ersetzt wird. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maßgabe, daß die Worte ,,Anordnungen nach Absatz 1" durch die Worte ,,Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2" ersetzt werden. 16. In § 15j Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 17. In § 15k Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird das Wort ,,Gemeinschaften" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. 18. In § 17 Abs. 2a werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden neuen Satz ersetzt: ,,Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden 1. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie für die angewachsenen Ansprüche des ausländischen Investmentvermögens auf derartige Einnahmen; die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten; 2. Zwischengewinne des ausländischen Investmentvermögens; 3. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens aus Anteilen an inländischen Sondervermögen, soweit darin Erträge im Sinne des § 38b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften enthalten sind; 4. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens aus ausländischen Investmentanteilen außer Veräußerungsgewinnen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1; 560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des ausländischen Investmentanteils oder der Abtretung der Ansprüche aus dem Anteil veröffentlichten Zwischengewinne von inländischen und ausländischen Investmentvermögen, an denen das ausländische Investmentvermögen Anteile hält." Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. (4) Bilanzsumme ist die Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,(1) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Kommanditgesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden. (2) Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offene oder eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sein soll." b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Grundkapital" durch die Worte ,,Grund- oder Stammkapital" ersetzt. 3. Im Zweiten Abschnitt wird die Überschrift des Ersten Unterabschnitts gestrichen. 4. Die §§ 3 bis 8 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Zulässige Geschäfte (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf außer den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Geschäften nur die in den folgenden Absätzen bezeichneten Geschäfte betreiben. (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmen, an denen sie eine Wagniskapitalbeteiligung hält, Darlehen gewähren. (3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf verfügbares Geld zur Anlage bei Kreditinstituten und zum Ankauf von Schuldverschreibungen verwenden. (4) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genußrechte und Schuldverschreibungen begeben. Werden Schuldverschreibungen begeben, darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Darlehen nach Absatz 2 nur mit der Maßgabe gewähren, daß diese im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden. (5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. (6) Sonstige Geschäfte darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen. 19. Dem § 19a wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) § 17 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die ab dem 1. April 1998 zufließen." 20. In § 21 Abs. 1 werden die Angabe ,,§ 10 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 3" und die Angabe ,,§ 15g Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 15g Abs. 3" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 15b Satz 1" durch die Angabe ,,§ 15b Abs. 1 Satz 1" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Begriffsbestimmungen (1) Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die ihre Geschäfte unter Beachtung des § 7 Abs. 1 bis 5 betreiben. Integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die von der Möglichkeit des § 7 Abs. 6 Gebrauch machen, von den Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 5 abzuweichen. (2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Aktien, Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteile, Beteiligungen als Komplementär, Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs und Genußrechte. (3) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 §4 Anlagegrenzen (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs ihre Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an diesem Unternehmen bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen. Wagniskapitalbeteiligungen an Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wagniskapitalbeteiligungen an demselben Unternehmen. (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren Aktien oder Genußrechte zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen oder die in den Freiverkehr einbezogen oder die Mutterunternehmen solcher Unternehmen sind (börsennotierte Unternehmen), nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Wagniskapitalbeteiligungen die Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an solchen Unternehmen insgesamt bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen. Anteile an einem börsennotierten Unternehmen, dessen Bilanzsumme 500 Millionen Deutsche Mark übersteigt, dürfen nicht erworben werden. (3) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen nur erwerben, soweit sie dadurch bei dem Unternehmen nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmrechte erlangt. Diese Grenze darf bei Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen, das nicht börsennotiert im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist, einmalig überschritten werden. In diesem Fall muß die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft innerhalb von acht Jahren nach Überschreiten der in Satz 1 genannten Grenze ihre Wagniskapitalbeteiligungen soweit zurückführen, daß sie die Grenze wieder einhält. (4) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf nur Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen erwerben, bei denen mindestens einer der zur Geschäftsführung Berechtigten eine natürliche Person ist, die mit mindestens 10 vom Hundert an den Stimmrechten des Unternehmens beteiligt ist. Mehrheitsbeteiligungen der integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaft müssen vor Ablauf eines Jahres so zurückgeführt werden, daß die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmrechte hält. (5) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren Sitz oder Geschäftsleitung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt, nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wagniskapitalbeteiligungen ihre Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der von der Unternehmensbetei- 561 ligungsgesellschaft an solchen Unternehmen insgesamt bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen. (6) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf eine Wagniskapitalbeteiligung länger als zwölf Jahre nur halten, soweit der Buchwert aller länger als zwölf Jahre gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der Bilanzsumme nicht übersteigt. Typische stille Beteiligungen werden bei der Berechnung nach Satz 1 nicht berücksichtigt. (7) Darlehen dürfen einem Unternehmen nur bis zur Höhe der dreifachen Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen gewährt werden und zusammen mit dem Buchwert der Wagniskapitalbeteiligungen an diesem Unternehmen 30 vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Der Gesamtbetrag der den Unternehmen gewährten Darlehen darf zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung 30 vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen. §5 Unzulässige Geschäfte (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind. (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren. §6 Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis Ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht. §7 Anteilstruktur, Mitteilungspflichten (1) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Anteilinhaber darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt sein. Maßgeblich beteiligt ist, wer bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 vom Hundert des Kapitals hält oder wem unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 vom Hundert der Stimmrechte der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zustehen. § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die Berechnung des Stimmrechtsanteils entsprechend, für die Berechnung des Kapitalanteils mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Stimmrechte die Kapitalanteile treten. (2) Wird ein Unternehmen Mutterunternehmen einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, hat es dies der Unternehmensbeteiligungsgesell- 562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 schaft und der Behörde unverzüglich unter Angabe der Höhe seines Kapital- und Stimmrechtsanteils, des Zeitpunkts, in dem es Mutterunternehmen wurde, und seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. Eine entsprechende Verpflichtung besteht, wenn das Unternehmen nicht mehr Mutterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist. Wer an einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft maßgeblich beteiligt ist, hat der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Behörde unverzüglich die Höhe seines Kapital- und Stimmrechtsanteils unter Angabe des Zeitpunkts, ab dem er maßgeblich beteiligt ist, und seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. Eine entsprechende Verpflichtung besteht, wenn er nicht mehr maßgeblich beteiligt ist. (3) Wer eine Mitteilung nach Absatz 2 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Behörde oder der offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft das Bestehen des mitgeteilten Kapital- und Stimmrechtsanteils nachweisen. (4) Rechte aus Anteilen des Mutterunternehmens oder aus einer maßgeblichen Beteiligung an einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die einem nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 Mitteilungspflichtigen oder einem kontrollierten Unternehmen gehören, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 nicht erfüllt werden. (5) Rechte aus Anteilen an einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von Mutterunternehmen, anderen Unternehmen oder Personen, die an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft maßgeblich beteiligt sind, und von diesen Unternehmen oder Personen unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen bestehen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht für die Anteile, die zusammen mehr als 40 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren. (6) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf ihre Geschäfte abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nur betreiben, wenn sie die Anlagegrenzen des § 4 Abs. 4 beachtet. §8 Jahresabschluß, Lagebericht und Abschlußprüfung (1) Auf Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind und die nicht die Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, sind die für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs anzuwenden. (2) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die Kommanditgesellschaften sind, haben einen Jahresabschluß und einen Lagebericht entsprechend den für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs mit Ausnahme der die Offenlegung betreffenden Vorschriften der §§ 325 bis 329 aufzustellen. Als Feststellung des Jahresabschlusses ist die Billigung des Jahresabschlusses durch den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter anzusehen. Soweit eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft ist, zur Rechnungslegung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), verpflichtet ist, verbleibt es bei dieser Verpflichtung mit der Maßgabe, daß sie einen Lagebericht aufzustellen hat. (3) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlußprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß aufzunehmen." 5. Der Zweite und Dritte Unterabschnitt werden aufgehoben. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden in Satz 2 nach dem Wort ,,Aktionäre" die Worte ,,oder Gesellschafter" eingefügt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,fünfzigtausend" durch das Wort ,,fünfhunderttausend"ersetzt. 7. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 15 Antrag Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen: 1. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung; 2. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands, der Geschäftsführer oder Komplementäre und die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrats; bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden soll und bei der ein Komplementär eine juristische Person ist, zusätzlich die Urkunde über die Bestellung der geschäftsführenden Organe der juristischen Person; 3. ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder eine Bestätigung des Registergerichts, daß die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt. § 16 Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen (1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn 1. sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt, 2. ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlagegrenzen des § 4 entsprechen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 3. sie keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält, 4. keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und 5. der Antrag nach § 15 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist. (2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für Wagniskapitalbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich. (3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht. § 17 Widerruf Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn 1. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen, 2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat oder 3. entgegen § 5 Abs. 1 Wagniskapitalbeteiligungen hält. § 18 Verzicht Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann auf die Anerkennung nur verzichten, indem sie den Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 Satz 1) ändert oder in der Satzung oder in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sie ihre Geschäfte nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes betreibt. Die Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit von dem Tag an, an dem die Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister eingetragen wird." 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Gesellschaft ist auf einen solchen Antrag erneut als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erfüllt und, sofern sie nach ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist, sie kein Tochterunternehmen ist und an ihr keine maßgebliche Beteiligung besteht." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 21 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 21 Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich 563 1. Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie 2. den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen. (2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden." 10. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: ,,§ 21a Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheitspflicht (1) Die Behörde kann von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und deren Aktionären oder Gesellschaftern Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in § 7 geregelten Pflichten erforderlich ist. Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen, deren Kapitalanteile nach § 7 Abs. 1 Satz 4 zuzurechnen sind. (2) Die bei der Behörde beschäftigten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, Börsen oder anderen Wertpapiermärkten, des Wertpapierhandels, von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, 3. mit der Liquidation oder der Insolvenz einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft befaßte Stellen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur dann weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die in Satz 3 Nr. 3 genannten Stellen, die direkt oder indirekt Informationen von zuständigen Stellen anderer Staaten erhalten, dürfen diese 564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Stellen weiter übermitteln. Im übrigen sind die Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen entsprechend anzuwenden." (2) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1, die keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält, das kein Tochterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist, kann bis spätestens 31. Dezember 2002 in der Satzung bestimmen, daß sie ihre Geschäfte nach Maßgabe dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes betreibt. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Änderung der Satzung in das Handelsregister unterliegt die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft den Vorschriften dieses Gesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung für Gesellschaften, die als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind. Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie § 23 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Fristen tritt an die Stelle der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft der Zeitpunkt der Eintragung nach Satz 2. (3) Ist am 1. Januar 2003 die Änderung der Satzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht im Handelsregister eingetragen, verliert eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ihre Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft. Die Behörde macht den Verlust der Anerkennung auf Kosten der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt." 13. § 27 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 27 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder 5. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden." 11. § 22 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 22 Mitteilungen und Bekanntmachungen (1) Die Behörde teilt dem Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und den nicht mehr anfechtbaren Verlust der Anerkennung mit. (2) Die Behörde macht die Anerkennung, die unanfechtbar gewordene Rücknahme oder den unanfechtbar gewordenen Widerruf der Anerkennung und den Verzicht auf die Anerkennung auf Kosten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Bundesanzeiger bekannt." 12. Die §§ 23 bis 25 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 23 Mitteilungspflichten der Aktionäre und Gesellschafter bei Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (1) Wer im Zeitpunkt der Anerkennung einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ein Mutterunternehmen dieser Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist oder eine maßgebliche Beteiligung an ihr hält, hat spätestens zwei Monate nach der Bekanntmachung der Anerkennung im Bundesanzeiger der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Behörde die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 3 zu machen. § 7 Abs. 3 und § 21a Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Frist an die Stelle der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die Eintragung der Satzungsänderung tritt. § 24 Gesellschafterdarlehen Hat ein an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligter Gesellschafter einer Gesellschaft, an der die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ihrerseits beteiligt ist, ein Darlehen gewährt, oder eine andere der Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, so findet eine Zurechnung nach den Regeln über den Eigenkapitalersatz insoweit nicht statt. § 25 Übergangsvorschriften für am 1. April 1998 anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (1) Dieses Gesetz ist in der vor dem Inkrafttreten des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2002 auf Gesellschaften anzuwenden, die bei Inkrafttreten des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bereits als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind. Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 1. § 6b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft angeschafft hat, die nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt ist, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist. Für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden sind; entsprechendes gilt, wenn eine solche Gesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verliert. Für offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften genannten Frist Wirkung für die Vergangenheit. Bescheide über die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung und über die Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung; die Bekanntmachung der Aberkennung der Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften steht einem Grundlagenbescheid gleich." b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben; die Frist von sechs Jahren verkürzt sich für Anteile an Kapitalgesellschaften, die von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 veräußert werden, auf ein Jahr und entfällt für lebendes Inventar landund forstwirtschaftlicher Betriebe,". 2. In § 19a Abs. 3 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 15b Satz 1" durch die Angabe ,,§ 15b Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 3. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 37a, des § 38b, des § 43a in Verbindung mit § 38b und des § 44 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe ,,§ 37n, des § 38b sowie der §§ 43a, 43c, 44 Satz 1 bis 3, des § 50a und des § 50c in Verbindung mit § 38b des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" ersetzt. 4. § 50c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 565 ,,Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder in dem Zeitpunkt der Gewinnminderung unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner oder von einem Sondervermögen im Sinne der §§ 38, 43a, 44, 50a oder des § 50c des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften erworben, sind Gewinnminderungen, die 1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder 2. durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung nur auf Gewinnausschüttungen oder auf organschaftliche Gewinnabführungen zurückgeführt werden kann und die Gewinnminderungen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Absatzes 4 nicht übersteigen." 5. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der in Anführungszeichen gesetzte Text zu Buchstabe a wie folgt gefaßt: ,,a) die eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft angeschafft hat, die nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt ist. Für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden sind; entsprechendes gilt, wenn eine solche Gesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verliert. Für offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften genannten Frist Wirkung für die Vergangenheit. Bescheide über die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung und über die Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung; die Bekanntmachung der Aberkennung der Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften steht einem Grundlagenbescheid gleich;". 566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vorgenommen werden." Artikel 11 Änderung des Vermögensteuergesetzes Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten ,,die Sächsische Aufbaubank," die Worte ,,die Sächsische Aufbaubank GmbH," eingefügt. 2. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden nach der Zahl ,,1993" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Zahl ,,1994" die Worte ,,und für die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1996" eingefügt. Artikel 12 Änderung des Investitionszulagengesetzes 1996 In § 3 Satz 1 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1. Januar 1999" durch die Angabe ,,1. Januar 1997" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Fördergebietsgesetzes In § 7a Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1993 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt: ,,1. die Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder der Deutschen Ausgleichsbank (Kapitalsammelstellen) nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2001 gewährt werden,". Artikel 14 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. In § 267 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen" gestrichen. 2. In § 293 Abs. 5 werden die Worte ,,zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen" durch die Worte ,,oder zum geregelten Markt zugelassen" ersetzt und vor dem Wort ,,beantragt" die Worte ,,oder zum geregelten Markt" eingefügt. 3. In § 330 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte ,,und über den Inhalt der Anlage gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen" gestrichen. b) Der durch das Gesetz vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567) eingefügte Absatz 29b wird Absatz 29c. c) Absatz 30 wird wie folgt gefaßt: ,,(30) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. April 1998 zufließen." d) Nach Absatz 31 wird folgender neuer Absatz 31a eingefügt: ,,(31a) § 50c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden." e) Der bisherige Absatz 31a wird Absatz 31b. Artikel 9 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 340), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten ,,die Sächsische Aufbaubank," die Worte ,,die Sächsische Aufbaubank GmbH," eingefügt. 2. In § 54 Abs. 2 werden nach der Zahl ,,1995" die Worte ,,und für die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996" eingefügt. Artikel 10 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Worten ,,die Sächsische Aufbaubank," die Worte ,,die Sächsische Aufbaubank GmbH," eingefügt. b) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt: ,,23. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind. § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;". 2. In § 36 Abs. 2 werden nach der Zahl ,,1995" die Worte ,,und für die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 1996" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 4. In § 340 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,anzuwenden" die Worte ,,auf Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, soweit letztere Skontroführer im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind" eingefügt. Artikel 15 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: ,,(7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, bestehen für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für das Unternehmen noch für ein von ihm abhängiges Unternehmen oder für einen anderen, der für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens handelt. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 und § 271, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist." b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: ,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Aktien einer börsennotierten Gesellschaft im Sinne des § 21 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes." 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören, bestehen nicht für die Zeit, für die sie die Mitteilungspflicht nicht erfüllt. § 20 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend." b) Nach § 21 Abs. 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Aktien einer börsennotierten Gesellschaft im Sinne des § 21 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes." ,,6. Prüfung und Prüferbestellung § 27 (aufgehoben) 567 § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen § 29 Besondere Pflichten des Prüfers § 30 (aufgehoben)". b) Im fünften Abschnitt wird am Ende folgende Angabe angefügt: ,,§ 60a Mitteilungen in Strafsachen". 2. § 1 Abs. 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Tochterunternehmen" die Worte ,,oder ein gleichartiges Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen" eingefügt. b) In Satz 3 werden die Worte ,,dem mittelbar beteiligten Unternehmen" durch die Worte ,,den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen" ersetzt. 3. In § 2 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben. 4. § 2b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,In der Anzeige nach Satz 1 hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 näher zu bestimmen sind, sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will." bb) In Satz 6 werden die Worte ,,zu einem Tochterunternehmen wird" durch die Worte ,,unter seine Kontrolle kommt" ersetzt. cc) Die Sätze 8 bis 10 werden aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß 1. der Anzeigende oder, wenn er eine juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt, 2. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt, oder 3. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz im Aus- Artikel 16 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Im zweiten Abschnitt wird Nummer 6 wie folgt gefaßt: 568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 land würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt nicht bereit ist. Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesaufsichtsamt eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich beim Bundesaufsichtsamt einzureichen." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit seiner Zustimmung verfügt werden darf, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen, 2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder 3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1a Satz 1 erworben oder erhöht worden ist." bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,er hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen." cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 kann das Bundesaufsichtsamt über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung dem Bundesaufsichtsamt nicht innerhalb einer von diesem bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,Absatz 1 Satz 8 und Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1a Satz 1" ersetzt und die Worte ,,zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers würde oder" gestrichen. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen des anderen Staates zu unterrichten; es soll sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten ist, daß durch die Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt wird." e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Tochterunternehmen" durch die Worte ,,kontrolliertes Unternehmen" ersetzt. 5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank dürfen gegenseitig die bei der anderen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen." b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den Datenabruf der Deutschen Bundesbank beim Bundesaufsichtsamt." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 2a" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2" ersetzt. b) In Absatz 4c Satz 5 wird die Angabe ,,Satz 1 Nr. 6" durch die Angabe ,,Satz 1 Nr. 7" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 2 und 3 wird die Angabe ,,§ 64a Abs. 3" jeweils durch die Angabe ,,§ 64a" ersetzt. 7. § 10a Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Kapitalanteile" ein Komma und die Worte ,,jedoch nur vorbehaltlich der Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 6 und 7," eingefügt. b) Satz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungskapital der Gruppe abzuziehen." c) Die Sätze 7 bis 10 werden aufgehoben. d) Der bisherige Satz 11 wird wie folgt gefaßt: ,,Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden." 8. In § 12a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10a" durch die Angabe ,,§§ 10a" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 9. In § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte ,,der Eigenmittel" durch die Worte ,,des haftenden Eigenkapitals" ersetzt. 10. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 11 das Wort ,,Kreditinstituts" durch das Wort ,,Instituts" ersetzt. 11. Dem § 20 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt: ,,Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet werden, unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen. Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige beim Bundesaufsichtsamt beizubehalten." 12. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,in einer Anlage erläutert und" gestrichen. 13. § 27 wird aufgehoben. 14. In § 29 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,kann" die Worte ,,im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und" eingefügt. 15. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Institut oder ein Gesellschafter oder gesetzlicher Vertreter des beteiligten Unternehmens nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt;". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist, der eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;". bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz im Ausland ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt nicht bereit ist;". 569 16. In § 44 wird in der Überschrift das Wort ,,Beaufsichtigung" durch das Wort ,,Aufsicht" ersetzt. 17. In § 44a werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben. 18. § 44b wird wie folgt gefaßt: ,,§ 44b Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen (1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für 1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2b anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden, 2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen, 3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und 4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind. (2) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden." 19. In § 46a Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort ,,Zeitpunkt" das Wort ,,im" eingefügt. 20. In § 49 werden die Angabe ,,2b Abs. 1 Satz 8" durch die Angabe ,,§ 2b Abs. 1a Satz 1" und die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 44b, und Abs. 2" ersetzt. 21. In § 50 Abs. 2 wird die Angabe ,,den §§ 37 und 44c" durch die Angabe ,,§ 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 37 und 44c" ersetzt. 22. Dem § 55b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." 23. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach a) § 2b Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder b) § 12a Abs. 2 Satz 1". 570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 44c Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 oder § 53b Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 10 wird nach der Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit" die Angabe ,,§ 44b Abs. 2 oder" eingefügt. Artikel 17 Änderung des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze Artikel 25 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 2779), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird aufgehoben. Artikel 18 Änderung des Hypothekenbankgesetzes Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2898), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 bis 2a wird das Wort ,,Gemeinschaften" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt: ,,2b. in anderen europäischen Staaten belegene Grundstücke auch über die Grenzen der §§ 11 und 12 Abs. 3 beleihen, sofern a) der Staat Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, b) die Hypothek in diesem Staat eine ausreichende Sicherheit für die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehn gewährt und c) der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das haftende Eigenkapital nicht übersteigt;". cc) In Nummer 4 wird die Angabe ,,Nummern 1, 2 und 2a" durch die Angabe ,,Nummern 1 bis 2b" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. bb) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: ,,d) anderen Schuldverschreibungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind;". cc) In Nummer 4 werden die Worte ,,Anweisung. Die" durch die Worte ,,Anweisung; die" ersetzt. 24. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: ,,§ 60a Mitteilungen in Strafsachen (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage dem Bundesaufsichtsamt 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, 2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und 3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes geboten sind. (2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind." 25. In § 64d Satz 1 werden die Worte ,,GesamtbuchGroßkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5" durch die Worte ,,Gesamtbuch-Großkreditgrenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 26. In § 64e Abs. 4 wird Satz 3 aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Als ordentliche Deckung können auch in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738) verwendet werden." b) In Absatz 4 Satz 1 wird in Nummer 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt; die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen; dabei darf der Anteil der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Werte nicht höher als 10 vom Hundert des Hypothekenpfandbriefumlaufs sein." 3. Dem § 34a wird folgender Satz angefügt: ,,§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden." 4. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: ,,(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger notwendig sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse gezogen werden; § 31 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Pfandbriefgläubiger nehmen außer im Falle des Absatzes 2 Satz 2 nicht am Insolvenzverfahren der Hypothekenbank teil. (2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder überschuldet, so findet auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht einem Pfandbriefgläubiger in diesem Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen der Hypothekenbank geltend zu machen; bei der Berechnung des Ausfalls werden die seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen der Pfandbriefgläubiger wie ihre sonstigen Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenzverfahren verbleibender Überschuß ist an den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige Vermögen der Hypothekenbank herauszugeben. (3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur Insolvenzmasse eigene Hypothekenpfandbriefe der Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Verteilung den übrigen im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefen gleichgestellt." b) Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten 571 c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maßgabe, daß das Wort ,,Konkursvorrechte" durch das Wort ,,Insolvenzvorrechte", das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" und die Worte ,,dem Vorrecht" durch die Worte ,,der Regelung" ersetzt werden. 5. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, 4 bis 6" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 und 6" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten verwendet werden; sie darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Kommunalschuldverschreibungen nicht überschreiten." 6. Nach § 47 wird folgender § 48 angefügt: ,,§ 48 Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 ist § 35 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort ,,Insolvenzverfahren" durch das Wort ,,Konkursverfahren", das Wort ,,Insolvenzmasse" durch das Wort ,,Konkursmasse", das Wort ,,Insolvenzverwalter" durch das Wort ,,Konkursverwalter" und das Wort ,,Insolvenzvorrechte" durch das Wort ,,Konkursvorrechte" ersetzt wird." Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Als ordentliche Deckung können auch in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738) verwendet werden." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte ,,der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte ,,der Europäischen Union" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt; die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. 572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten verwendet werden; sie darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der in Umlauf befindlichen Kommunalschuldverschreibungen nicht überschreiten." b) In Absatz 3 werden die Worte ,,Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Atomgemeinschaft" durch die Worte ,,Europäischen Gemeinschaften" ersetzt. c) In Absatz 4 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 6. In § 9 Abs. 1 wird das Wort ,,Gemeinschaften" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. 7. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen; dabei darf der Anteil der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Werte nicht höher als 10 vom Hundert des Pfandbriefumlaufs sein." bb) In Satz 2 werden die Worte ,,auch nach dem 1. Januar 1966" gestrichen. 2. § 3 Satz 3 wird aufgehoben. 3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: ,,(1) Ist über das Vermögen der Kreditanstalt das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger notwendig sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse gezogen werden. Die Pfandbriefgläubiger nehmen außer im Falle des Absatzes 2 Satz 2 nicht am Insolvenzverfahren der Kreditanstalt teil. (2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder überschuldet, so findet auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht einem Pfandbriefgläubiger in diesem Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen der Kreditanstalt geltend zu machen; bei der Berechnung des Ausfalls werden die seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen der Pfandbriefgläubiger wie ihre sonstigen Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenzverfahren verbleibender Überschuß ist an den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige Vermögen der Kreditanstalt herauszugeben. (3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur Insolvenzmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Verteilung den übrigen im Umlauf befindlichen Pfandbriefen gleichgestellt." b) In Absatz 4 werden das Wort ,,Konkursvorrechte" durch das Wort ,,Insolvenzvorrechte", das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" und die Worte ,,dem Vorrecht" durch die Worte ,,der Regelung" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 2 bis 7a Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 und 4 Satz 2, §§ 3 bis 7a Satz 1 und 2" ersetzt. ,,§ 13 Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort ,,Insolvenzverfahren" durch das Wort ,,Konkursverfahren", das Wort ,,Insolvenzmasse" durch das Wort ,,Konkursmasse", das Wort ,,Insolvenzverwalter" durch das Wort ,,Konkursverwalter" und das Wort ,,Insolvenzvorrechte" durch das Wort ,,Konkursvorrechte" ersetzt wird." Artikel 20 Änderung des Schiffsbankgesetzes Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt: ,,9. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die Beteiligungen dazu dienen, die nach § 1 betriebenen Geschäfte zu fördern, und die Haftung der Schiffspfandbriefbank aus den Beteiligungen durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist, mit der Maßgabe, daß die einzelne Beteiligung insgesamt den dritten Teil des Nennbetrags aller Anteile des Unternehmens nicht übersteigen darf. Eine höhere Beteiligung ist zulässig, sofern der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im wesentlichen auf solche Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Schiffspfandbriefbank selbst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser Beteiligungen darf zwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen." b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte ,,Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Atomgemeinschaft" durch die Worte ,,Europäischen Gemeinschaften" und in Satz 2 das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Worte ,,oder ein Land ist" durch die Worte ,, , ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank sind" ersetzt. bb) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: ,,d) anderen Schuldverschreibungen, die in einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind;". cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. durch Anlegung in Investmentanteilen an einem nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der Investmentgesellschaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln der Nummern 2 und 3 und in Bankguthaben angelegt werden darf." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Als ordentliche Deckung können auch in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738) verwendet werden." b) In Absatz 3 Satz 1 wird in Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt; die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Währung des Nennwerts der von der Schiffspfandbriefbank ausgegebenen Schiffspfandbriefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzen Werte nur abweichen, soweit durch geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko ausgeschlossen ist." 3. § 10 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken, die im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder das Schiffsbauwerk eingetragen ist, 573 1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register eingetragen wird, 2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der Schiffshypothek des deutschen Rechts vergleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der gesicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu suchen, 3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist. Sieht das Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, daß das dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches Register eingetragen werden kann, so ist die Beleihung nur mit der Maßgabe zulässig, daß die Schiffspfandbriefbank die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." 4. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden." 5. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: ,,(1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Deckungsregister eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Schiffspfandbriefgläubiger notwendig sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse gezogen werden; § 30 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Schiffspfandbriefgläubiger nehmen außer im Falle des Absatzes 2 Satz 2 nicht am Insolvenzverfahren der Schiffspfandbriefbank teil. (2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder überschuldet, so findet auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht einem Schiffspfandbriefgläubiger in diesem Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen der Schiffspfandbriefbank geltend zu machen; bei der Berechnung des Ausfalls werden die seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen der Schiffspfandbriefgläubiger wie ihre sonstigen Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenzverfahren verbleibender Überschuß ist an den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige Vermögen der Schiffspfandbriefbank herauszugeben. (3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur Insolvenzmasse eigene Schiffspfandbriefe der Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Verteilung den übrigen im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefen gleichgestellt." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 ,,§ 2a Haftung des Bundes Der Bund haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden." Artikel 23 Änderungen des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau Nach § 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1465) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Haftung des Bundes Der Bund haftet für die von der Anstalt aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Anstalt, sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Anstalt ausdrücklich gewährleistet werden." Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 50 wird aufgehoben. 2. In Artikel 54 werden die Nummern 1 bis 3 gestrichen. 3. Artikel 79 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe a werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,Absatz 5a Satz 1 Nr. 1" die Angabe ,,und Absatz 7 Satz 1 Nr. 1" eingefügt. b) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe ,,Absatz 5a Satz 7" durch die Angabe ,,Absatz 5a Satz 10" ersetzt. c) Nummer 8 wird aufgehoben. 6. § 36a Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. Die §§ 35 und 36 sind entsprechend anzuwenden." 7. Nach § 42 wird folgender § 43 angefügt: ,,§ 43 Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 ist § 36 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort ,,Insolvenzverfahren" durch das Wort ,,Konkursverfahren", das Wort ,,Insolvenzmasse" durch das Wort ,,Konkursmasse" und das Wort ,,Insolvenzverwalter" durch das Wort ,,Konkursverwalter" ersetzt wird." Artikel 21 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783, 1996 I S. 321), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Worten ,,Europäischen Wirtschaftsraum" die Worte ,,oder in der Schweiz" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 können auch durch die Bestellung von Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt in anderen als den in Absatz 2 erfaßten europäischen Staaten gesichert werden, sofern 1. der Staat Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, 2. das Grundpfandrecht in diesem Staat die Rückzahlung und Verzinsung der Forderungen sicherstellt und 3. der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das haftende Eigenkapital der Bausparkasse nicht übersteigt." c) In Absatz 6 werden die Worte ,,außerhalb der Europäischen Gemeinschaften oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum," durch die Worte ,,außerhalb der in den Absätzen 2 und 2a erfaßten Staaten" ersetzt. 2. In § 15 wird die Überschrift wie folgt gefaßt: ,,Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung". 4. In Artikel 85 Nr. 2 werden die Buchstaben a bis d gestrichen. 5. Artikel 86 wird aufgehoben. Artikel 22 Änderung des Ausgleichsbankgesetzes Nach § 2 des Ausgleichsbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt: Artikel 25 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1052), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 1. In der Inhaltsübersicht werden der Vierte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts im Ersten Kapitel und der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnitts im Zweiten Kapitel wie folgt gefaßt: ,,Vierter Unterabschnitt Befreiung von der Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen § 45 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere § 45a Befreiung im Hinblick auf bestimmte Emittenten § 46 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger § 47 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben Zweiter Unterabschnitt Inhalt des Zwischenberichts in Sonderfällen § 57 Anpassung der Zahlenangaben § 58 Emittenten aus Drittstaaten § 59 Zwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 60 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben". 2. In § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 3, in der Überschrift des § 59 und in den §§ 59, 62 und 66 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. 3. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, §§ 10 und 12 Abs. 2, § 22 Abs. 4 und § 65 Abs. 4 wird jeweils das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Gemeinschaft" ersetzt. 4. In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: ,,Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß der Prospekt von Emittenten mit Sitz im Ausland ganz oder zum Teil in einer anderen Sprache abgefaßt ist, wenn diese Sprache im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich ist. Dies gilt auch, wenn eine Emission gemeinsam von mehreren Emittenten mit Sitz teils im Inland und teils im Ausland begeben wird." 5. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort ,,Verkaufspreis" die Worte ,,oder, sofern er noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeitplan in seine Festsetzung" eingefügt. 6. § 18 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung und die Rechtsform; sofern der Emittent eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätzlich Angaben über die Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters und die von der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen;". 12. § 44 wird wie folgt geändert: 9. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 575 7. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten ,,den Anhang" die Worte ,,und den Lagebericht" eingefügt. 8. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Dem Prospekt ist bei seiner Veröffentlichung der letzte festgestellte Jahresabschluß beizufügen; in dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, daß der Jahresabschluß beigefügt ist. Stellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluß als auch einen Konzernabschluß auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen beizufügen. Die Zulassungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur den Jahresabschluß der einen Art beizufügen, wenn der Jahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält." ,,Dem Prospekt ist bei seiner Veröffentlichung der letzte festgestellte Jahresabschluß beizufügen; in dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, daß der Jahresabschluß beigefügt ist." b) In den Sätzen 2 und 3 werden die Worte ,,aufzunehmen" jeweils durch das Wort ,,beizufügen" ersetzt. 10. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte ,,während einer längeren Dauer" durch das Wort ,,dauernd" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Gemeinschaft" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,drei Emissionen" durch die Worte ,,eine Emission", das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Gemeinschaft" und die Worte ,,eingeführt worden sind" durch die Worte ,,eingeführt worden ist" ersetzt. 11. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 2 werden die Worte ,,drei Werktage" jeweils durch die Worte ,,einen Werktag" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,In besonderen Ausnahmefällen kann die Zulassungsstelle gestatten, daß der Prospekt nach der Eröffnung, aber vor Beendigung des Handels der Bezugsrechte veröffentlicht wird." a) In Satz 1 werden das Wort ,,einzelne" gestrichen und nach dem Wort ,,Prospekt" die Worte ,,innerhalb von zwölf Monaten vor Zulassung der Schuldverschreibungen" eingefügt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 52 Abs. 2 gilt entsprechend." 576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 b) den letzten Zwischenbericht, sofern ein solcher nach dem letzten geprüften Jahresabschluß zu veröffentlichen war, c) den letzten Geschäftsbericht, sofern der Emittent einen solchen in einem der in der Nummer 1 genannten Staaten veröffentlicht hat und d) die während der letzten zwölf Monate vor dem Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung herausgegebenen Zulassungs- und Verkaufsprospekte oder diesen vergleichbare Dokumente; die Zulassungsstelle kann jedoch gestatten, den Jahresabschluß oder den Konzernabschluß zu veröffentlichen, sofern der nicht veröffentlichte Abschluß keine wesentlichen zusätzlichen Informationen enthält; 4. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere veröffentlicht gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung ein Dokument, das folgende Angaben enthält: a) die Erklärung, daß die Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung beantragt wurde, b) sofern die Zulassung von Aktien beantragt wird, die Zahl und Gattung sowie eine kurze Beschreibung der mit ihnen verbundenen Rechte, c) sofern die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten, beantragt wird, zusätzlich zu den in Buchstabe b genannten Angaben die mit den vertretenen Aktien verbundenen Rechte sowie die Möglichkeiten und Bedingungen für den Umtausch des Zertifikats in die vertretenen Aktien, d) sofern die Zulassung von Schuldverschreibungen beantragt wird, die während einer längeren Dauer ausgegeben werden, zusätzlich zu den in Buchstabe b genannten Angaben die Art, Ausstattung und den Gesamtnennbetrag der Emission oder einen Hinweis darauf, daß letzterer nicht festgesetzt ist, e) sofern die Zulassung von anderen als den in Buchstabe d genannten Schuldverschreibungen beantragt wird, zusätzlich zu den in Buchstabe b und d genannten Angaben den Ausgabepreis, Rückzahlungspreis und Nominalzinssatz und, wenn mehrere Zinssätze vorgesehen sind, die Bedingungen für den Wechsel des Zinssatzes, f) sofern die Zulassung von Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen, Optionsanleihen und Optionsscheinen beantragt ist, zusätzlich zu den in Buchstabe b genannten Angaben die Art der zur Umwandlung, zum Tausch oder zum Bezug angebotenen Aktien und die mit den Aktien verbundenen Rechte, die Möglichkeiten und Bedingungen für eine Umwandlung, einen Tausch oder einen Bezug sowie die Voraussetzungen für eine Änderung dieser Möglichkeiten und Bedingungen, 13. § 45 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden nach den Worten ,,ausgegeben" und ,,angeboten" die Worte ,,worden sind" jeweils durch das Wort ,,werden" ersetzt. bb) Das Wort ,,oder" am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In den Buchstaben e und f wird jeweils das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. bb) Der Punkt am Ende wird durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. wenn die zuzulassenden Wertpapiere Aktien sind, die seit mindestens zwei Jahren zum geregelten Markt zugelassen sind, und dem Publikum mindestens einen Werktag vor Einführung der Wertpapiere im amtlichen Handel Informationen zur Verfügung stehen, die im wesentlichen dem Inhalt eines Börsenzulassungsprospekts entsprechen." 14. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: ,,§ 45a Befreiung im Hinblick auf bestimmte Emittenten (1) Die Zulassungsstelle kann von der Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, auch dann ganz oder teilweise befreien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die zuzulassenden Wertpapiere, Aktien des Emittenten oder diese Aktien verbriefende Zertifikate sind seit mindestens drei Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum amtlich notiert; 2. der Zulassungsstelle wird von den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in denen die Wertpapiere amtlich notiert sind, bestätigt, daß der Emittent in den drei Jahren vor Antragstellung auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse, oder, sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung an der Börse des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats weniger als drei Jahre zurückliegt, seit diesem Zeitpunkt stets die auf Grund der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschriften betreffend die Zulassung zur amtlichen Notierung und die hiermit im Zusammenhang stehenden Informationspflichten erfüllt hat; 3. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere veröffentlicht gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung a) den letzten geprüften Jahresabschluß und den letzten geprüften Konzernabschluß, sofern der Emittent zur Aufstellung eines solchen verpflichtet ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 g) jede wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die nicht in einer der in Nummer 3 genannten Unterlagen beschrieben ist, h) die Steuern, die im Inland auf die Einkünfte aus den Wertpapieren im Wege des Quellenabzugs erhoben werden und gegebenenfalls die Angabe, daß der Emittent die Zahlung dieser Steuern übernimmt, i) die Zahl- und Hinterlegungsstellen und j) die Namen der Personen oder Gesellschaften, die für die in den vorstehenden Buchstaben aufgeführten Angaben die Verantwortung übernehmen, sowie eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften, daß ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind; 5. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung, soweit nicht bereits in den in Nummer 3 oder 4 aufgeführten Unterlagen enthalten, a) den Namen und die Funktion jedes Mitglieds der Geschäftsführungs-, Aufsichts- und Verwaltungsorgane, b) allgemeine Angaben über das gezeichnete Kapital, c) die aktuellen Beteiligungsverhältnisse, die ihm durch Mitteilungen auf Grund der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62) bekannt geworden sind, und d) von den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfern erstellte Berichte über den letzten veröffentlichten Jahresabschluß, die nach dem Recht des Staates, in dem sich der eingetragene Geschäftssitz des Emittenten befindet, vorgeschrieben sind; 6. aus den Bekanntmachungen und Unterlagen, welche die Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung unter Angabe ihrer wesentlichen Merkmale ankündigen und aus allen anderen Unterlagen über die Zulassung, die von dem Emittenten oder in seinem Namen veröffentlicht werden sollen, ist zu ersehen, daß die in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Unterlagen und Angaben vorhanden sind und wo diese nach Maßgabe des § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes veröffentlicht worden sind oder veröffentlicht werden; 7. die in den Nummern 3 bis 6 aufgeführten Unterlagen, Angaben und Bekanntmachungen wurden der Zulassungsstelle vorgelegt, bevor sie dem Publikum im Rahmen oder zur Vorbereitung einer Ankündigung der Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung zugänglich gemacht wurden. (2) Veröffentlichungen auf Grund des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 sind in deutscher Sprache vorzunehmen. 577 Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß die Veröffentlichungen in einer anderen Sprache abgefaßt werden, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der Wertpapieranlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht unüblich ist." 15. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Vorbehaltlich des § 43 Abs. 1 Satz 3 dürfen die zugelassenen Wertpapiere frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag eingeführt werden." 16. In § 58 Satz 1 werden die Worte ,,Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte ,,Mitgliedstaates der Europäischen Union" und die Worte ,,außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte ,,außerhalb der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt. 17. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prospekt nicht rechtzeitig veröffentlicht." 18. Die Anlage zu § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,I. Von Emittenten nach § 57 Abs. 2 mindestens anzugebende Posten Aktivseite: 1. Barreserve 2. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen 3. Forderungen an Kreditinstitute 4. Forderungen an Kunden 5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 7. Beteiligungen darunter: an Kreditinstituten 8. Anteile an verbundenen Unternehmen darunter: an Kreditinstituten 9. Eigene Aktien oder Anteile Passivseite: 10. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 11. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 12. Verbriefte Verbindlichkeiten darunter: begebene Schuldverschreibungen 13. Nachrangige Verbindlichkeiten 14. Genußrechtskapital 15. Fonds für allgemeine Bankrisiken 16. Eigenkapital, aufgegliedert in gezeichnetes Kapital und Rücklagen 578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 Posten unter dem Strich: 17. Eventualverbindlichkeiten 18. Andere Verpflichtungen Aufwendungen: 19. Zinsaufwendungen 20. Provisionsaufwendungen 21. Personalaufwand 22. Andere Verwaltungsaufwendungen 23. Planmäßige Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Anlagewerte und Sachanlagen 24. Risikovorsorge Erträge: 25. Zinserträge aus Kredit-, Geldmarktgeschäften, festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen 26. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen 27. Provisionserträge II. Von Realkreditinstituten zusätzlich vorzunehmende Aufgliederungen Die Posten Forderungen an Kunden sowie Forderungen an Kreditinstitute sind jeweils in Hypothekendarlehen, Kommunalkredite und andere Forderungen aufzugliedern. Die Posten Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden sind in begebene Hypotheken-Namenspfandbriefe, begebene öffentliche Namenspfandbriefe und andere Verbindlichkeiten aufzugliedern. Der Posten verbriefte Verbindlichkeiten ist in begebene Schuldverschreibungen (Unterposten: Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen) und andere verbriefte Verbindlichkeiten aufzugliedern." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist der Anbieter nicht zugleich der Emittent der zum Umtausch oder Bezug angebotenen Wertpapiere, so können diese Angaben entfallen, wenn der Anbieter über die Angaben regelmäßig nicht verfügt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Für das Angebot von Wertpapieren, die das Recht auf Zahlung eines Betrags einräumen, der durch den Wert eines anderen Wertpapiers oder Rechts oder durch eine sonstige Bezugsgröße bestimmt wird, sind in den Verkaufsprospekt zusätzlich Angaben über die Ermittlung des Betrags aufzunehmen." 6. § 14 Abs. 5 wird aufgehoben. Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätzlich Angaben über die Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters und die von der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen;". Artikel 27 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 25 und 26 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 28 Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen Artikel 26 Änderung der Verkaufsprospekt-Verordnung Die Verkaufsprospekt-Verordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2869) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden nach dem Wort ,,Notierung" die Worte ,,oder zum geregelten Markt" eingefügt. 2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel kann gestatten, daß der Verkaufsprospekt von Emittenten mit Sitz im Ausland ganz oder zum Teil in einer anderen Sprache abgefaßt wird, wenn diese Sprache im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich ist." 3. In § 4 Nr. 12 werden nach den Worten ,,sofern er noch nicht bekannt ist," die Worte ,,die Einzelheiten und" eingefügt. 4. § 5 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung und die Rechtsform; soweit der Emittent eine Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Börsengesetzes, des Verkaufsprospektgesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des AuslandinvestmentGesetzes, des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, des Gesetzes über das Kreditwesen, des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, der Börsenzulassungs-Verordnung, der VerkaufsprospektVerordnung, das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 29 Aufhebung und Außerkrafttreten von Vorschriften §1 Es werden aufgehoben: 1. Artikel 15 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749); 2. das Gesetz über den Wertpapierhandel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-2, veröffentlichten bereinigten Fassung; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 3. das Kapitel XVII der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege über die Zulassung der Wertpapiere der Deutschen ReichsbahnGesellschaft zum Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4111-5, veröffentlichten bereinigten Fassung; 4. die Bekanntmachung betreffend die Ausführung des Börsengesetzes hinsichtlich der Berliner Metallbörse in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4112-2, veröffentlichten bereinigten Fassung; 5. die Verordnung des Reichspräsidenten über die Abwicklung von Börsengeschäften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4113-1, veröffentlichten bereinigten Fassung; 6. die Bekanntmachung betreffend die Untersagung des Börsenterminhandels in Kammzug in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4114-2, veröffentlichten bereinigten Fassung; 7. die Bekanntmachungen betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerksund Fabrikunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4115-1 bis 12, veröffentlichten bereinigten Fassung; 8. die Bekanntmachung über die Zulassung von Börsentermingeschäften in Aktien und Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4115-13, veröffentlichten bereinigten Fassung; 9. die Bekanntmachungen über die Zulassung von Börsentermingeschäften in Aktien von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4115-14 bis 28, veröffentlichten bereinigten Fassung; 10. die Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung vom 10. März 1982 (BGBl. I S. 320), zuletzt geändert 579 durch die Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 302); die Zulassung der Aktien zum Börsenterminhandel durch die Verordnung bleibt unberührt; 11. die Verordnung über die Anlage zum Jahresabschluß von Kreditinstituten, die eingetragene Genossenschaften oder Sparkassen sind, vom 13. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1705); die Verordnung ist letztmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 1997 enden. §2 Es treten außer Kraft: 1. das Gesetz über die Zulassung von Wertpapieren zu amtlichen Notierungen an der Bremer Wertpapierbörse in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4111-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung; die Zulassung der auf Grund des Gesetzes zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassenen Wertpapiere bleibt unberührt; 2. die Verordnung Nr. 118 des Staatsministeriums des Landes Württemberg-Baden über die Beaufsichtigung von Börsen und von Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-3-a, veröffentlichten bereinigten Fassung. Artikel 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. April 1998 in Kraft. Artikel 13 tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1999 in Kraft; die Genehmigung wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden. Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17 treten am 1. Juni 1998 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 24. März 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig 580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz Vom 19. März 1998 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: 2. Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wird im Länderteil Rheinland-Pfalz nach ,,Johannes Gutenberg-Universität Mainz" eingefügt: ,,Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz". Artikel 2 Artikel 1 Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBl. I S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 wird im Länderteil Bayern nach ,,Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg" eingefügt: ,,Evangelische Fachhochschule Nürnberg". Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Es kann dabei die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die Reihenfolge der Aufzählung der Hochschulen in den einzelnen Länderteilen vereinheitlichen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. März 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 581 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1996 Vom 19. März 1998 Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1996 Für das Ausgleichsjahr 1996 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt: für Baden-Württemberg für Bayern für Berlin für Brandenburg für Bremen für Hamburg für Hessen für Mecklenburg-Vorpommern für Niedersachsen für Nordrhein-Westfalen für Rheinland-Pfalz für das Saarland für Sachsen für Sachsen-Anhalt für Schleswig-Holstein für Thüringen §2 Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds ,,Deutsche Einheit" im Ausgleichsjahr 1996 Für das Ausgleichsjahr 1996 werden als Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds ,,Deutsche Einheit" nach § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes festgestellt: für Baden-Württemberg für Bayern für Berlin (West) für Bremen für Hamburg für Hessen für Niedersachsen für Nordrhein-Westfalen für Rheinland-Pfalz für das Saarland für Schleswig-Holstein 1 240 479 000 DM, 1 437 449 000 DM, 223 122 000 DM, 25 881 000 DM, 233 399 000 DM, 727 140 000 DM, 276 551 000 DM, 2 149 071 000 DM, 350 024 000 DM, 34 321 000 DM, 152 563 000 DM. 12 713 880 000 DM, 14 767 304 000 DM, 4 261 705 000 DM, 5 844 184 000 DM, 834 232 000 DM, 2 099 961 000 DM, 7 394 608 000 DM, 4 430 885 000 DM, 9 581 062 000 DM, 22 011 405 000 DM, 4 895 874 000 DM, 1 552 397 000 DM, 10 721 150 000 DM, 6 738 345 000 DM, 3 356 190 000 DM, 6 214 866 000 DM. §3 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1996 Für das Ausgleichsjahr 1996 wird der Finanzausgleich unter Ländern wie folgt festgestellt: 1. endgültige Ausgleichsbeiträge von Baden-Württemberg von Bayern von Hamburg von Hessen von Nordrhein-Westfalen 2 521 071 000 DM, 2 861 700 000 DM, 481 509 000 DM, 3 239 665 000 DM, 3 125 421 000 DM, 2. endgültige Ausgleichszuweisungen an Berlin an Brandenburg an Bremen an Mecklenburg-Vorpommern an Niedersachsen an Rheinland-Pfalz an das Saarland an Sachsen an Sachsen-Anhalt an Schleswig-Holstein an Thüringen §4 Abschlußzahlungen für 1996 Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds ,,Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Gesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern von Brandenburg von Mecklenburg-Vorpommern von Niedersachsen von Rheinland-Pfalz von dem Saarland von Sachsen von Sachsen-Anhalt von Schleswig-Holstein von Thüringen 3 459 000 DM, 3 473 000 DM, 314 000 DM, 3 304 000 DM, 1 242 000 DM, 6 167 000 DM, 3 218 000 DM, 223 000 DM, 2 846 000 DM, 4 336 260 000 DM, 1 035 051 000 DM, 634 704 000 DM, 856 240 000 DM, 553 117 000 DM, 231 427 000 DM, 234 111 000 DM, 1 964 767 000 DM, 1 240 895 000 DM, 15 721 000 DM, 1 127 073 000 DM. 582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 an Hessen an Nordrhein-Westfalen §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der Verkündung in Kraft. 4 732 000 DM, 8 476 000 DM. 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder an Baden-Württemberg an Bayern an Berlin an Bremen an Hamburg 3 329 000 DM, 3 363 000 DM, 1 080 000 DM, 180 000 DM, 3 086 000 DM, Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. März 1998 Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 583 Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) Vom 17. März 1998 Das Zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 2 ist wie folgt zu berichtigen: a) In Absatz 11 Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd ist die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 4" zu ersetzen. b) In Absatz 14 ist die Angabe ,,§ 463b Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 463b Abs. 3 Satz 2" zu ersetzen. Bonn, den 17. März 1998 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Hilger 584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Vorschriften für die Agrarwirtschaft 19. 12. 97 Verordnung (EG) Nr. 65/98 des Rates zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen für 1998, ihrer Aufteilung auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten sowie bestimmter Fangbedingungen für bestimmte Bestände weit wandernder F i s c h e Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die F i s c h e r e i in der Antarktis (Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2113/96) Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der F i s c h e r e i ressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund Verordnung (EG) Nr. 94/98 der Kommission über die im Wirtschaftsjahr 1997/98 abschließbaren Lagerverträge für O l i v e n ö l Verordnung (EG) Nr. 95/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2133/96 hinsichtlich der Frist für die Gewährung des zweiten Betrags der besonderen befristeten Entschädigung Verordnung (EG) Nr. 96/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 28/97 und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz für das für die verarbeitende Industrie in den französischen überseeischen Departements bestimmte P f l a n z e n ö l außer O l i v e n ö l Verordnung (EG) Nr. 114/98 des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die F i s c h e r e i vor der Küste Äquatorialguinea für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000 Verordnung (EG) Nr. 121/98 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. 22. 1. 98 Verordnung (EG) Nr. 153/98 der Kommission zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für R i n d f l e i s c h für den Verkauf im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 2556/97 Verordnung (EG) Nr. 187/98 der Kommission über den Verkauf durch Ausschreibung von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 192/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für R e i s sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut Verordnung (EG) Nr. 193/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 zur Einführung einer Sonderbeihilfe für die S c h a f und Z i e g e n haltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft L 12/145 19. 1. 98 18. 12. 97 L 6/1 10. 1. 98 18. 12. 97 L 9/1 15. 1. 98 14. 1. 98 L 9/25 15. 1. 98 14. 1. 98 L 9/28 15. 1. 98 14. 1. 98 L 9/29 15. 1. 98 18. 12. 97 L 11/1 17. 1. 98 16. 1. 98 L 11/11 17. 1. 98 L 18/8 23. 1. 98 23. 1. 98 L 19/65 24. 1. 98 20. 1. 98 L 20/16 27. 1. 98 20. 1. 98 L 20/18 27. 1. 98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 585 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 20. 1. 98 Verordnung (EG) Nr. 200/98 des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die F i s c h e r e i vor der Küste Kap Verdes für die Zeit vom 6. September 1997 bis 5. September 2000 Verordnung (EG) Nr. 213/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 mit Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen für O b s t und G e m ü s e Verordnung (EG) Nr. 238/98 des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die F i s c h e r e i vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 Verordnung (EG) Nr. 258/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/98 betreffend den Abschluß von Verträgen für die Lagerung von O l i v e n ö l im Wirtschaftsjahr 1997/1998 Verordnung (EG) Nr. 261/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1066/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates betreffend die Quotenregelung im R o h t a b a k sektor für die Ernten 1995, 1996 und 1997 Verordnung (EG) Nr. 268/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1773/97 über eine besondere Interventionsmaßnahme für G e t r e i d e in Finnland und Schweden Verordnung (EG) Nr. 280/98 der Kommission zur Abweichung von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für M i l c h und Milcherzeugnisse hinsichtlich in Finnland und Schweden erzeugter, zum Verzehr bestimmter Milch L 21/1 28. 1. 98 28. 1. 98 L 22/8 29. 1. 98 20. 1. 98 L 25/1 31. 1. 98 30. 1. 98 L 25/38 31. 1. 98 30. 1. 98 L 25/49 31. 1. 98 30. 1. 98 L 25/76 31. 1. 98 3. 2. 98 L 28/3 4. 2. 98 Andere Vorschriften 12. 1. 98 Verordnung (EG) Nr. 75/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. 9. 1. 98 Verordnung (EG) Nr. 77/98 des Rates über bestimmte Durchführungsvorschriften zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Verordnung (EG) Nr. 84/98 des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung des Systems der doppelten Kontrolle) Verordnung (EG) Nr. 85/98 des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung des Systems der doppelten Kontrolle) Verordnung (EG) Nr. 86/98 des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Bulgarien in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung des Systems der doppelten Kontrolle) Verordnung (EG) Nr. 87/98 des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung des Systems der doppelten Kontrolle) Verordnung (EG) Nr. 122/98 der Kommission über die Verwaltung der Plafonds für die Einfuhr von frischen und verarbeiteten Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien L 7/3 13. 1. 98 L 8/1 14. 1. 98 19. 12. 97 L 13/1 19. 1. 98 19. 12. 97 L 13/15 19. 1. 98 19. 12. 97 L 13/29 19. 1. 98 19. 12. 97 L 13/43 19. 1. 98 16. 1. 98 L 11/15 17. 1. 98 586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 16. 1. 98 Verordnung (EG) Nr. 123/98 der Kommission über die Verwaltung der Plafonds für die Einfuhr von frischen und verarbeiteten Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien Verordnung (EG) Nr. 132/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die Senkung des Zollsatzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2345/97 des Rates für bestimmte lebende Rinder und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1462/95 und (EG) Nr. 1119/96 Verordnung (EG) Nr. 133/98 der Kommission zur Abweichung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 von der Verordnung (EG) Nr. 3112/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung von Weinbergen und für die private Lagerhaltung von Likörwein auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres Verordnung (EG) Nr. 134/98 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 11/17 17. 1. 98 20. 1. 98 L 15/3 21. 1. 98 20. 1. 98 L 15/5 21. 1. 98 20. 1. 98 L 15/6 21. 1. 98 21. 1. 98 Verordnung (EG) Nr. 142/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfisch Verordnung (EG) Nr. 143/98 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 148/98 der Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2005/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Algerien Verordnung (EG) Nr. 149/98 der Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2007/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Libanon Verordnung (EG) Nr. 150/98 der Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Verordnung (EG) Nr. 151/98 der Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei Verordnung (EG) Nr. 152/98 der Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Marokko Verordnung (EG) Nr. 178/98 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in Indien und der Ukraine Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen Verordnung (EG) Nr. 189/98 der Kommission zur Festsetzung des Umfangs, in dem die Anträge auf Einfuhrrechte für lebende, 80 bis 300 kg schwere Rinder im Rahmen von Zollkontingenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2524/97 genehmigt werden können Verordnung (EG) Nr. 190/98 des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien nach der Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle) Verordnung (EG) Nr. 191/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1997/98 L 17/8 22. 1. 98 20. 1. 98 L 17/12 22. 1. 98 22. 1. 98 L 18/3 23. 1. 98 22. 1. 98 L 18/4 23. 1. 98 22. 1. 98 L 18/5 23. 1. 98 22. 1. 98 L 18/6 23. 1. 98 22. 1. 98 L 18/7 23. 1. 98 23. 1. 98 L 19/23 24. 1. 98 23. 1. 98 L 19/35 24. 1. 98 23. 1. 98 L 19/76 24. 1. 98 19. 1. 98 L 20/1 27. 1. 98 20. 1. 98 L 20/15 27. 1. 98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 587 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 26. 1. 98 Verordnung (EG) Nr. 194/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorischen Destillationen gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Verordnung (EG) Nr. 195/98 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) ( ) Text von Bedeutung für den EWR. 1 L 20/19 27. 1. 98 26. 1. 98 L 20/20 27. 1. 98 26. 1. 98 Verordnung (EG) Nr. 201/98 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Verordnung (EG) Nr. 202/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 zur Festlegung der Analysemethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Ausfuhrregelung für nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren Verordnung (EG) Nr. 203/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 zur Festlegung der Analysemethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren Verordnung (EG) Nr. 214/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 411/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 259/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhr von im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 260/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und der Verordnungen (EG) Nr. 589/96, (EG) Nr. 935/97, (EG) Nr. 936/97, (EG) Nr. 995/97, (EG) Nr. 996/97, (EG) Nr. 1006/97, (EG) Nr. 1042/97, (EG) Nr. 1376/97, (EG) Nr. 1939/97 und (EG) Nr. 1940/97 Verordnung (EG) Nr. 262/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates im Jahr 1998 Verordnung (EG) Nr. 267/98 der Kommission über den Verkauf ­ im Rahmen einer Ausschreibung ­ von Rindfleisch, das bei bestimmten Interventionsstellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist Verordnung (EG) Nr. 272/98 der Kommission über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Verordnung (EG) Nr. 273/98 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und Zollplafonds und zur Festlegung einer Gemeinschaftsüberwachung von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien L 21/3 28. 1. 98 26. 1. 98 L 21/5 28. 1. 98 26. 1. 98 L 21/6 28. 1. 98 28. 1. 98 L 22/10 29. 1. 98 30. 1. 98 L 25/39 31. 1. 98 30. 1. 98 L 25/42 31. 1. 98 30. 1. 98 L 25/50 31. 1. 98 30. 1. 98 L 25/69 L 27/3 31. 1. 98 3. 2. 98 2. 2. 98 2. 2. 98 L 27/6 3. 2. 98 -- B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (ABl. L 332 vom 4. 12. 1997) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (ABl. L 21 vom 26. 1. 1994) L 19/83 24. 1. 98 -- L 30/46 5. 2. 98 588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom -- B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 180 vom 9. 7. 1997) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 292 vom 25. 10. 1997) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 2088/97 des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (ABl. L 292 vom 25. 10. 1997) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 2507/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen (ABl. L 345 vom 16. 12. 1997) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 2140/97 der Kommission vom 30. Oktober 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Faxgeräten mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand (ABl. L 297 vom 31. 10. 1997) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 2616/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABl. L 353 vom 24. 12. 1997) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 2550/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 der Kommission mit Einzelheiten betreffend die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen (ABl. L 349 vom 19. 12. 1997) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 312 vom 14. 11. 1997) L 40/17 13. 2. 98 -- L 40/17 13. 2. 98 -- L 40/18 13. 2. 98 -- L 48/48 19. 2. 98 -- L 52/38 21. 2. 98 -- L 52/38 21. 2. 98 -- L 54/10 25. 2. 98 -- L 62/39 3. 3. 98