Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 42 vom 13.09.2000  - Seite 1374 bis 1375 - Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften

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1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2000 Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften*) Vom 1. September 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder 6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. (3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen." 2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung." 3. Dem § 4 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung." 4. § 6c wird wie folgt gefasst: ,,§ 6c Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder von dem Veranlasser selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 5. In § 24 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,keinen Wohnsitz" durch die Wörter ,,weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz" ersetzt. Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: ,,§ 2 (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Vergleichende Werbung verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 1, wenn der Vergleich 1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht; 2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist; 3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt; 4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt; *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290 S. 18 vom 23. Oktober 1997) sowie des Artikels 5 Buchstabe b der Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 113 S. 13 vom 30. April 1992). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2000 Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens Dem § 11 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 2 § 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist." Artikel 3 Änderung des Urheberrechtsgesetzes 1375 In Abschnitt II Nr. 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird nach den Wörtern ,,mit einer Leistung" die Angabe ,,von 2" gestrichen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 1. September 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer