Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 56 vom 22.12.2000  - Seite 1757 bis 1760 - Zweites Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG)

350-1/2350-14127-1360-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1757 Zweites Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) Vom 19. Dezember 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich." 2. In § 57 Nr. 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: ,,(§ 122 Abs. 2)." 3. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bevollmächtigte oder Beistände, denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, oder die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet sind, können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen. Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein, sind zurückzuweisen. Soweit eine Vertretung durch Gesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt, können diese zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch Personen im Sinne von § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes tätig werden." b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Tritt als Bevollmächtigter eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes auf, braucht das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen berücksichtigen." 4. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: ,,§ 62a (1) Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. (2) Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 tätig werden." 5. In § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Der Klage soll die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden." 6. § 68 wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen 1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 11. In § 94a wird die Angabe ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro" ersetzt. 12. § 113 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142), sind stets zu begründen." 13. §§ 115 und 116 werden wie folgt gefasst: ,,§ 115 (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. (3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden. § 116 (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig. (6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechts- Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsaktes zu übersenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn 1. ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder 2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsaktes tritt." 7. § 77 Abs. 3 wird gestrichen. 8. § 90a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt." 9. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt: ,,§ 91a (1) Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen kann auf Antrag gestattet werden, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die mündliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten und in das Sitzungszimmer übertragen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)." 10. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt: ,,§ 93a (1) Im Einverständnis mit den am Verfahren Beteiligten kann das Gericht anordnen, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach § 91a gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Aussage zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen. Die Aussage soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge oder Sachverständige in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. (2) Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Verfahrens verwendet werden, für das sie gefertigt worden ist. Das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 84 ist hierbei zu wahren. § 78 Abs. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Einsicht ausschließlich bei der Geschäftsstelle erfolgt; Kopien werden nicht erteilt. Sobald die Aufzeichnung nicht mehr benötigt wird, spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ist sie zu löschen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 streit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. (7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen." 14. § 120 wird wie folgt gefasst: ,,§ 120 (1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. (2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Falle des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. (3) Die Begründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben." 15. § 123 wird wie folgt gefasst: ,,§ 123 (1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1. (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden." 16. § 126 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach Artikel 2 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) 1759 § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat." b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht." 17. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt: ,,§ 126a Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend." 18. § 128 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden." 19. In § 154 wird die Angabe ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,eintausend Euro" ersetzt. § 7 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Die Partnerschaft kann als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie handelt durch ihre Partner und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen müssen, und ist in gleichem Umfang wie diese postulationsfähig. Verteidiger im Sinne der §§ 137 ff. der Strafprozessordnung ist nur die für die Partnerschaft handelnde Person." 2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Artikel 5 Neubekanntmachung der Finanzgerichtsordnung Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Finanzgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Im Gebührentatbestand der Nummer 3133 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5a des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden ein Semikolon und die Wörter ,,Beschluss nach § 126a FGO" angefügt. Artikel 4 Überleitungsvorschriften Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder Artikel 6 Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 11 und 19 am 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 11 und 19 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin