Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 58 vom 27.12.2000  - Seite 1857 bis 1876 - Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro

7631-97631-17630-1-3105-184110-14110-1-14110-34110-3-34110-44110-4-67610-2-277610-2-197610-137610-2-127610-17610-2-267612-14126-17691-2-1-27631-1-2129-2229-27600-54120-4611-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1857 Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro Vom 21. Dezember 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (1) Dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die einzelnen Paragraphen des Versicherungsaufsichtsgesetzes erhalten jeweils die Überschrift, die sich aus der Inhaltsübersicht in der Anlage für sie ergibt. (2) Im Übrigen wird das Versicherungsaufsichtsgesetz wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Angaben ,,§§ 55 bis 59, 83," die Angabe ,,84," und nach den Angaben ,,§§ 101 bis 103," die Angabe ,,104," eingefügt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 4 wird nach den Wörtern ,,kraft Gesetzes entstehen" das Wort ,,und" durch das Wort ,,oder" ersetzt. 2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: ,,§ 4 (1) Die Bezeichnung ,,Versicherung", ,,Versicherer", ,,Assekuranz", ,,Rückversicherung", ,,Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 sowie deren Verbände führen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler dürfen die in Satz 1 ge- nannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind. (2) In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Entscheidung dem Registergericht mitzuteilen. (3) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine solche Bezeichnung, so hat das Registergericht die Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand von Amts wegen zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Angaben darüber, welche Versicherungssparten betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen; bei Pensions- und Sterbekassen die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die fachlichen Geschäftsunterlagen, namentlich die Tarife und die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise,". b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1a werden nach dem Wort ,,Rechnungsgrundlagen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Formeln," die Wörter ,,kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise," angefügt. 1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 bb) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§§ 11e" durch die Angabe ,,§§ 11d, 11e" ersetzt. einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt, oder 2. eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts­ oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3, oder 3. eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass solche Personen oder Unternehmen im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder deren zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist." 7. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird vor die Wörter ,,fachlich geeignet ist" das Wort ,,nicht" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Der Verantwortliche Aktuar wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestellt oder entlassen. Hat ein kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat, bestellt der Vorstand den Verantwortlichen Aktuar, soweit die Satzung nicht bestimmt, dass dieser von der obersten Vertretung bestellt wird." c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort ,,gilt" ein Komma und die Worte ,,sofern es sich nicht um einen kleineren Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) handelt," eingefügt. 8. § 11b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,aufgrund der Versicherungsbedingungen" gestrichen. b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle einer Vertragsanpassung nach § 172 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt § 12b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Lebensversicherung, voraus." 9. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 2a gilt entsprechend." 10. § 12b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,aufgrund einer Änderungsklausel" gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Worte ,,Nachweise und Daten" durch die Worte ,,kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe ,,Absatz 5 Nr. 5 und 6" durch die Angabe ,,Absatz 5 Nr. 5, 6 und 6a" ersetzt und nach der Angabe ,,§ 13d Nr. 1, 2, 4" die Angabe ,, ,4a" eingefügt. 4. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbetrieb erlischt, wenn das Versicherungsunternehmen 1. ausdrücklich auf sie verzichtet, 2. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr keinen Gebrauch gemacht hat oder 3. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung des Versicherungsunternehmens das Erlöschen durch Bescheid fest. (6) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung, das Erlöschen und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde bekannt zu machen." 5. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Tochterunternehmen" die Wörter ,,oder ein gleichartiges Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen" eingefügt. b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Berechnung dieses Anteils erfolgt eine Zurechnung der Stimmrechte entsprechend § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes." c) In Satz 5 werden die Wörter ,,dem mittelbar beteiligten Unternehmen" durch die Wörter ,,den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen" ersetzt. d) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht." 6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,aus denen sich ergibt" durch die Wörter ,,die die Annahme rechtfertigen" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird." c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. das Erstversicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle einer Vertragsanpassung nach § 178g Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung, voraus." 11. In § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,Invaliditäts- und Krankheitsgefahr" die Wörter ,,zur Pflegebedürftigkeit" eingefügt. 12. § 12d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Änderungsklausel" durch das Wort ,,Anpassungsklausel" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 13. Nach § 12e wird folgender § 12f eingefügt: ,,§ 12f Vorbehaltlich der Regelungen des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (§§ 110, 111) gelten die §§ 12 Abs. 1 bis 4, 12b und 12c für die private Pflegepflichtversicherung entsprechend." 14. § 13b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 Nr. 3 und 4; sofern die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung betrieben werden soll, zusätzlich die dem § 5 Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben,". b) In Absatz 2 werden Satz 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates 1. diese Unterlagen und 2. eine Bescheinigung darüber, dass das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne oder des für die betriebenen Versicherungssparten erforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist, und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung versagt wird." 15. § 13c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,soweit solche Nachweise nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates gefordert werden" werden gestrichen. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,Schadensregulierung" durch das Wort ,,Schadenregulierung" ersetzt. 1859 b) In Absatz 2 werden Satz 2 bis 4 wie folgt gefasst: ,,Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates 1. diese Unterlagen, 2. eine Bescheinigung darüber, welche Versicherungssparten das Unternehmen betreiben und welche Risiken einer Versicherungssparte es decken darf, 3. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr versagt wird. Es gilt als Versagung, wenn sich die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht geäußert hat." 16. § 13d wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden vor dem Wort ,,Bestellung" die Wörter ,,Absicht der" eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Geschäftsleiters" die Wörter ,,sowie der Entzug der Befugnis zur Vertretung des Versicherungsunternehmens" angefügt. c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Versicherungsunternehmen, das Erreichen sowie Über- oder Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Nennkapitals sowie die Tatsache, dass das Unternehmen Tochterunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines anderen Unternehmens wird, sobald das Versicherungsunternehmen von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,". d) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Lebensversicherung" werden die Wörter ,,und unmittelbar nach Aufnahme des Betriebs der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr" eingefügt. bb) Nach dem Wort ,,Rechnungsgrundlagen" wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Formeln" ein weiteres Komma und die Wörter ,,kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise" eingefügt. e) In Nummer 8 werden die Wörter ,,unter deren Beifügung" durch die Wörter ,,unter Beifügung aller dort bezeichneten Unterlagen" ersetzt. 17. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,oder auf ein Postgirokonto" gestrichen. 1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen; 7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten; 8. in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zulässig sind. Darüber hinaus darf das gebundene Vermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 1 unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze und Maßstäbe der Artikel 21 und Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Dritten Richtlinie Lebensversicherung insbesondere durch quantitative und qualitative Vorgaben zur Anlage des gebundenen Vermögens festzulegen." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. In seinem Satz 1 wird Buchstabe ,,a)" durch ,,1.", Buchstabe ,,b)" durch ,,2.", Buchstabe ,,c)" durch ,,3." und Buchstabe ,,d)" durch ,,4." ersetzt. 22. § 54a wird aufgehoben. 23. In § 54b Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,einen anderen als den in Absatz 1 genannten Bezugswert binden" durch die Wörter ,,andere als die in Absatz 1 genannten Bezugswerte binden" ersetzt. 24. § 55a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Der Bundesminister der Finanzen" werden durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt: ,,1b. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde einzureichenden internen Berichts über die Geschäfte gemäß § 104e;". c) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen, auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anwendbar ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen sowie über den Inhalt und die Frist für die Einreichung eines Sachverständigenberichts, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist." 18. § 36 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,121 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1" wird durch die Angabe ,,121 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6" ersetzt. b) Die Angabe ,,§§ 130 bis 133" wird durch die Angabe ,,§ 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 5, §§ 131 bis 133" ersetzt. 19. § 53b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Worten ,,kann kleineren Vereinen" die Wörter ,,bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Worten ,,kann sie" die Wörter ,,bis zu diesem Zeitpunkt" eingefügt. 20. In § 53c Abs. 2 werden die Wörter ,,Der Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. 21. § 54 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Zum übrigen gebundenen Vermögen gehören Vermögenswerte außerhalb des Deckungsstocks in Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten; die Anteile der Rückversicherer bleiben außer Betracht. Bei der Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens können Beträge bis zur Höhe von 50 vom Hundert der um die Wertberichtigung geminderten, in den letzten drei Monaten fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben. In der Lebensversicherung ist die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur in Höhe der bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich auszuschüttenden Überschussanteile dem übrigen gebundenen Vermögen zuzurechnen; bei der Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Beträge bis zur Höhe der in der letzten Jahresbilanz ausgewiesenen geleisteten, rechnungsmäßig gedeckten Abschlusskosten außer Ansatz bleiben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der Ermittlung des gebundenen Vermögens außer Betracht, soweit ihnen aus demselben Rückversicherungsverhältnis Forderungen gegenüberstehen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das gebundene Vermögen darf nur angelegt werden in 1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten; 2. Schuldbuchforderungen; 3. Aktien; 4. Beteiligungen; 5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 25. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 15" durch die Angabe ,,§ 14" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,Direktversicherungsunternehmen" werden jeweils durch die Wörter ,,Erstversicherungsunternehmen" ersetzt. bbb) Die Angabe ,,§ 321 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs" wird durch die Angabe ,,§ 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort ,,Versicherungsunternehmens" durch das Wort ,,Erstversicherungsunternehmens" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Dieses erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören." 26. § 64 Satz 2 wird aufgehoben. 27. In § 66 Abs. 1a wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Der Umfang des Deckungsstocks muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der Deckungsrückstellung, der Beitragsüberträge, soweit diese für die Deckungsrückstellung bestimmt sind, der in der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe enthaltenen anteiligen Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge und der Rentenbarwerte sowie der gutgeschriebenen Überschussanteile entsprechen." 28. In § 73 wird das Wort ,,sind" durch das Wort ,,ist" ersetzt. 29. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,die Versicherten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Deckungsstocks nach § 66 Abs. 1a fordern." b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,die Deckungsrückstellung" durch die Wörter ,,den Anteil am Deckungsstock (§ 66 Abs. 1a)" ersetzt. 30. § 79 wird wie folgt gefasst: ,,§ 79 Für Krankenversicherungen der in § 12 genannten Arten gelten die §§ 66 bis 78, für Unfallversicherungen der in § 11d genannten Art sowie für Rentenleistungen aus den in § 11e genannten Versicherungen die §§ 65 bis 67, 77 und 78 entsprechend." 31. § 81 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort ,,internen" durch das Wort ,,interner" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1861 aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren Vermittlern untersagen, für Unternehmen einen Versicherungsvertrag im Inland abzuschließen oder den Abschluss zu vermitteln, die keine zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis besitzen, ihre Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2 oder § 110a Abs. 2 aufgenommen haben oder entgegen § 111b Abs. 2 Satz 2 oder 3 fortführen." bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. c) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort ,,Wahrung" durch das Wort ,,Wahrnehmung" ersetzt. 32. In § 81b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,geringer" die Wörter ,,oder drohen sie geringer zu werden" eingefügt. 33. § 81d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Zuführungssatz" die Wörter ,,getrennt für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 und die private Pflegepflichtversicherung im Sinne des § 12f" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Höhe" die Wörter ,,und Berechnung" eingefügt. 34. § 83 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. von Erstversicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Unterlagen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von den Unternehmen im Sinne von § 104b Abs. 2 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1a auch bei Tochter- und Mutterunternehmen sowie bei Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens vornehmen,". 1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 35. § 84 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,ausländischen Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören und nicht Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind," durch die Wörter ,,Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort ,,Staatsanwaltschaften" durch das Wort ,,Strafverfolgungsbehörden" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Staatsanwaltschaften" durch das Wort ,,Strafverfolgungsbehörden" ersetzt. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, anderen Finanzinstituten, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,". ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Versicherungsunternehmens" ein Komma und die Wörter ,,eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts, einer Investmentgesellschaft oder eines anderen Finanzinstituts" eingefügt. ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften oder Finanzinstituten betraute Personen sowie Stellen, die diese Prüfer beaufsichtigen, oder". bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Stelle eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen zu keinem anderen Zweck verwendet werden dürfen. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben." d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Angaben ,,Absatz 1" und ,,Absatzes 1" jeweils die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach der Angabe ,,Absatz 3 Satz 2" die Angabe ,,und 3" eingefügt. bb) In Satz 5 wird die Angabe ,,Sätze 2 und 3" durch die Angabe ,,Sätze 3 und 4" ersetzt sowie nach der Angabe ,,Absatz 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe ,,Absatz 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt sowie das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,Absatz 3" die Wörter ,,sowie Absatz 4 Satz 3 und 4" eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit jemand an ein Unternehmen Versicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat, das keine Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften besitzt, gelten Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend." e) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b eingefügt: ,,(5a) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 und nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 auch gegenüber 1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 104 Abs. 1 angezeigt haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 5 Abs. 2 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden, 2. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen und den von ihnen kontrollierten Unternehmen, 3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und 4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind. (5b) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gegenüber den in Absatz 5a genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 104 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden." f) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Absatz 1, 2 oder 5" durch die Angabe ,,Absatz 1, 2, 5, 5a oder 5b" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Straftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen." e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt." 36. In § 85 Satz 2 wird das Wort ,,Mitgliedstaats" durch ,,Mitglied- oder Vertragsstaates" ersetzt. 37. Nach § 85 wird der folgende § 85a eingefügt: ,,§ 85a Für das Versicherungsgeschäft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum finden die §§ 10 und 10a Anwendung, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt." 38. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort ,,gefährdet" durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird gestrichen. 39. In § 87a Satz 1 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Gemeinschaft" ersetzt. 40. § 89a wird wie folgt gefasst: ,,§ 89a Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81 Abs. 2a, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4, §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 haben keine aufschiebende Wirkung." 41. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter ,,das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Die Mitglieder" durch das Wort ,,Beschäftigte" ersetzt. 42. § 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. bb) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesministerium der Finanzen berufen." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter ,,das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. 43. § 93 wird wie folgt geändert: 1863 a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Dabei kann es die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zweihundertfünfzigtausend Euro" ersetzt. 44. § 101 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,Direktversicherungsunternehmen" durch das Wort ,,Erstversicherungsunternehmen" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,Der Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. 45. § 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Versicherungsunternehmen" durch das Wort ,,Erstversicherungsunternehmen" ersetzt. bb) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,In der Anzeige hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will;". cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,Tochterunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6)" durch die Wörter ,,kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 8)" ersetzt. dd) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Erstversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt, 2. das Erstversicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigen kann, oder 3. das Erstversicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im 1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit ist. Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs an die Aufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen." ternehmen" und das Wort ,,Tochterunternehmen" durch die Wörter ,,kontrolliertes Unternehmen" ersetzt. e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Versicherungsunternehmen" wird durch das Wort ,,Erstversicherungsunternehmen" ersetzt. bb) Die Wörter ,,mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens" werden ersetzt durch die Wörter ,,eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3". cc) Die Wörter ,,der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 32b Abs. 4 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. EG Nr. L 63 S. 1)" werden durch die Wörter ,,der nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder nach Artikel 32b Abs. 4 der Richtlinie 79/267/EWG" ersetzt. f) Absatz 5 wird aufgehoben. 46. Nach Abschnitt Va. wird folgender Abschnitt Vb. eingefügt: ,,Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören § 104a (1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erstversicherungsunternehmen, 1. die beteiligte Unternehmen mindestens eines Erstversicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder Versicherungsunternehmens eines Drittstaates sind (beteiligte Erstversicherungsunternehmen), 2. die Tochterunternehmen einer VersicherungsHoldinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates sind, 3. die Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft sind. (2) Im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entweder Mutterunternehmen sind oder die eine Beteiligung halten. Beteiligungen in diesem Sinne sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Struktur der Unternehmensverbindung (§ 15 des Aktiengesetzes)" durch die Wörter ,,Verbindung mit anderen Personen oder Unternehmen wegen der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz" und das Wort ,,Versicherungsunternehmen" durch das Wort ,,Erstversicherungsunternehmen" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen, 2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 4 zur vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder 3. die Beteiligung entgegen Absatz 1a Satz 3 oder trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1a Satz 1 erworben oder erhöht worden ist." cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 kann die Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen nach Satz 2 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken." d) In Absatz 3 wird das Wort ,,Versicherungsunternehmen" durch das Wort ,,Erstversicherungsun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; 2. Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens angesehen; 3. Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, von einem Erstversicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegebene Risiken zu übernehmen und die weder Erstversicherungsunternehmen noch Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind; 4. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erstversicherungsunternehmen ist; 5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch Versicherungs-Holdinggesellschaften sind und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Erstversicherungsunternehmen zählt; 6. Versicherungsunternehmen eines Unternehmen nach § 105 Abs. 1. § 104b (1) Für Erstversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die §§ 104c bis 104h. (2) Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden berücksichtigt: 1. Verbundene Unternehmen des Erstversicherungsunternehmens, 2. Beteiligte Unternehmen des Erstversicherungsunternehmens, 3. Verbundene Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des Erstversicherungsunternehmens. Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind Tochterunternehmen (§ 104a Abs. 2 Nr. 2) oder andere Unternehmen, an denen eine Beteiligung im Sinne von § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gehalten wird. (3) Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaates über den Drittstaates: 1865 Europäischen Wirtschaftsraum in den Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erstversicherungsunternehmen von dieser Behörde durchgeführt wird. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die deutsche Aufsichtsbehörde. (4) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen, von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h hinsichtlich einzelner Mutter- und Tochterunternehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Einbeziehung dieser Unternehmen für die zusätzliche Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist. Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation in die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. Eine solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter­ oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen. § 104c (1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: 1. Offenlegung und Kontrolle von Informationen (§ 104d), 2. Beaufsichtigung (§ 104e), gruppeninterner Geschäfte 3. Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g und 104h). (2) Für Unternehmen im Sinne von 1. § 104a Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach § 104e sowie § 83 Abs.1 Nr. 1a und 2, 2. § 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die Bestimmungen über die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach den §§ 104g und 104h, 3. § 104a Abs. 1 Nr. 1 bestehen besondere Kontrollpflichten nach Maßgabe des § 104d. § 104d Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1 Nr. 1 müssen über angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung des beteiligten Versicherungsunternehmens zweckdienlich sind, verfügen. § 104e (1) Der Versicherungsaufsicht unterliegen Geschäfte zwischen einem Erstversicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt (§ 104a Abs. 1), und seinen beteiligten Unternehmen (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1), seinen verbundenen Unterneh- 1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 § 104h Ergibt sich als Ergebnis der Berechnung nach § 104g oder aus der Berichterstattung gemäß § 104e Abs. 3, dass die bereinigte Solvabilität eines Versicherungsunternehmens unzureichend ist oder zu werden droht, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 auf der Ebene des betreffenden Versicherungsunternehmens. § 104i Die Vorschriften der §§ 104a bis 104h finden erstmals Anwendung für die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden Geschäftsjahres." 47. In der Zwischenüberschrift vor § 105 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Gemeinschaft" ersetzt. 48. § 105 wird wie folgt gefasst: ,,§ 105 (1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung finden. (2) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, die im Inland das Erstversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. (3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend." 49. § 106b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und in Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,, der Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter ,,das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 7 Nr. 2 wird jeweils das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Gemeinschaft" ersetzt. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Genehmigung erteilt das Bundesaufsichtsamt." d) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter ,,Der Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. men (§ 104b Abs. 2 Satz 2), den verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen oder einer natürlichen Person, die eine Beteiligung (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2) an ihm selbst, an einem seiner verbundenen Unternehmen, an einem seiner beteiligten Unternehmen oder an einem verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen hält. Diese Geschäfte sind nach den Grundsätzen eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten zu führen. (2) Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 betreffen insbesondere 1. Darlehen, 2. Garantien und außerbilanzmäßige Geschäfte, 3. Eigenmittel im Sinne von § 53c, 4. Kapitalanlagen, 5. Rückversicherungsgeschäfte und 6. Kostenteilungsvereinbarungen. (3) Das Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt, hat der Aufsichtsbehörde über wichtige Geschäfte nach Absatz 1 einmal jährlich Bericht zu erstatten. Über Geschäfte nach Absatz 1, aus denen eine Gefährdung der Solvabilität des Versicherungsunternehmens droht, hat dieses unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten. § 104f Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen den Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht nach § 104a unterfallen, untereinander sowie ihren beteiligten Unternehmen und verbundenen Unternehmen (§ 104b Abs. 2 Satz 2), wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 untersagen. § 104g (1) Für Erstversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nach § 53c eine bereinigte Solvabilität berechnet. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Richtlinie 98/78/EG die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richtlinie genannten Methoden für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 e) In Absatz 8 Satz 1 werden das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Gemeinschaft" und die Wörter ,,eines anderen Vertragsstaates" durch die Wörter ,,in den Vertragsstaaten" ersetzt. 50. § 106c Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Versicherungsunternehmen, die die Krankenversicherung zugleich mit anderen Versicherungssparten betreiben, können keine Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten." 51. In § 107 werden die Wörter ,,Ausländische Versicherungsunternehmen" durch die Wörter ,,Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 52. § 108 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,anderen Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens" werden durch die Wörter ,,Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. bb) Die Angabe ,,§ 105 Abs. 2" wird durch die Angabe ,,§ 105 Abs. 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und folgende Wörter angefügt: ,,und die Aufsichtsbehörden der Staaten, in denen die Risiken des Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen." 53. In der Zwischenüberschrift vor § 110a werden das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Gemeinschaft" ersetzt und die Wörter ,,eines anderen Vertragsstaates" durch die Wörter ,,einem anderen Vertragsstaat" ersetzt. 54. § 110a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Will das Unternehmen seine Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, hat die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates dem Bundesaufsichtsamt die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG oder Richtlinie 79/267/EWG jeweils in der Fassung von Artikel 32 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Dritten Richtlinie Lebensversicherung bezeichneten Angaben unter Benachrichtigung des Unternehmens zu übermitteln. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist erst zulässig, wenn seit Eingang dieser Benachrichtigung zwei Monate vergangen sind. Dies gilt nur, wenn das Bundesaufsichtsamt dem Unternehmen keinen früheren Zeitpunkt mitteilt. Änderungen des Inhalts der unter Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b, c und d der genannten Richtlinien bezeichneten Angaben teilt das Unternehmen dem Bundesaufsichtsamt und der Aufsichtsbehörde seines Sitzes einen Monat vor deren beabsichtigten Durchführung mit. Sind Erweiterungen der 1867 Geschäftstätigkeit damit verbunden, sind diese erst zulässig, wenn seit Eingang der Mitteilung des Unternehmens an das Bundesaufsichtsamt ein Monat vergangen ist." b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: ,,(2a) Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Dienstleistungsverkehr ist erst zulässig, sobald die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates dem Bundesaufsichtsamt die in Artikel 16 Abs. 1 oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. EG Nr. L 172 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung, und in Artikel 14 Abs. 1 oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. EG Nr. L 330 S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, bezeichneten Angaben übermittelt und das Unternehmen hiervon in Kenntnis gesetzt hat. (2b) Der Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 sowie von Pflichtversicherungen in den in den Absätzen 2 und 2a bezeichneten Fällen ist erst zulässig, wenn das Unternehmen dem Bundesaufsichtsamt die allgemeinen Versicherungsbedingungen eingereicht hat." 55. § 111 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Der Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt und in Nummer 1 werden die Wörter ,,mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ,,eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 anzuwenden sind, sowie dieses aufgrund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist." c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,der Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter ,,das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. 1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 prüfung entweder selbst vornimmt oder die ersuchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen durchgeführt wird. Es kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend." 61. Der bisherige § 111f wird § 111g und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1,2, 6 und 7 werden jeweils die Wörter ,,außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens" durch die Wörter ,,in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Vertragsstaaten des EWR-Abkommens" durch die Wörter ,,Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. cc) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Staat haben, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des EWRAbkommens ist;" durch die Wörter ,,Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 haben" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist," durch die Wörter ,,Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt. 62. §§ 128, 133f und 133g werden aufgehoben. 63. In § 139 Abs. 1 wird die Angabe ,,Rechtsverordnung nach Absatz 5" durch die Angabe ,,Rechtsverordnung nach Abs. 6" ersetzt. 64. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer im Inland 1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2 oder § 110d Abs. 1 Satz 1 das Versicherungsgeschäft betreibt, 2. entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder erweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 65. § 144 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 104 Abs. 1 Satz 5 oder 6" durch die Angabe ,,§ 104 Abs. 1a Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 56. In der Zwischenüberschrift vor § 111a wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Gemeinschaft" ersetzt. 57. In § 111a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 110a Abs. 2 Nr. 1" durch ,,§ 110a Abs. 2 oder Abs. 2a" ersetzt. 58. § 111b Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Erlässt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates gegenüber einem Unternehmen Verfügungsbeschränkungen gemäß Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG oder gemäß Artikel 24 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 79/267/EWG, so trifft das Bundesaufsichtsamt auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte des Unternehmens die gleichen Maßnahmen." 59. § 111c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,81b Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 81b Abs. 1 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2a. c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Mitgliedstaaten" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaaten" ersetzt. 60. Nach § 111e wird folgender § 111f eingefügt: ,,§ 111f (1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt das Bundesaufsichtsamt der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihm für diese Behörde wesentlich erscheinen. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde dieses Staates übermittelt es darüber hinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung benötigten Informationen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1a bei Tochterunternehmen, verbundenen Unternehmen, Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens des beaufsichtigten Versicherungsunternehmens in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ersucht das Bundesaufsichtsamt die zuständige Behörde des betreffenden Staates unter Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen um Zusammenarbeit. (3) Stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates ein Prüfungsersuchen im Sinne von Absatz 2 für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet das Bundesaufsichtsamt Amtshilfe, indem es die Nach- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, oder § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt,". cc) In Nummer 6 werden nach der Angabe ,,§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" die Wörter ,, , auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1," eingefügt. dd) In Nummer 7 werden nach der Angabe ,,§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" die Wörter ,, , auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1," eingefügt. ee) In Nummer 8 wird nach der Angabe ,,§ 83 Abs. 1 Satz 2" die Angabe ,, , Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 2" und nach den Wörtern ,,in Verbindung mit" werden die Wörter ,,§ 83 Abs. 5a oder" eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,hundertfünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. 66. § 144a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 110a Abs. 2 aufgenommen hat" durch die Wörter ,,§ 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5 aufgenommen oder erweitert hat, entgegen § 110a Abs. 2a eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufgenommen oder geändert hat, entgegen § 110a Abs. 2b eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt" und die Wörter ,,fortführt oder" durch die Wörter ,,seine Geschäftstätigkeit fortführt," ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 67. In § 144b Abs. 2 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 68. § 145b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Versicherungsunternehmen" die Wörter ,,sowie Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen" und nach der Angabe ,,§§ 134, 137 bis 141" die Angabe ,, , 143" sowie in Nummer 2 nach dem Wort ,,Strafbefehls" die Wörter ,, , wenn diesem nicht umgehend entsprochen wird," eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: 1869 ,,Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines Geschäftsleiters oder Inhabers einer bedeutenden Beteiligung nach § 7a schließen lassen, deuten in der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin." 69. In § 146 werden die Wörter ,,Der Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. 70. § 156 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für das Geschäftsführungsorgan öffentlichrechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§ 80 und 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Für das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes entsprechend." 71. § 156a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,a)" durch ,,1." und die Angabe ,,b)" durch ,,2." ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Der Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt und die Angabe ,,Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe ,,Nr. 2" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,und die §§ 341j und 341k des Handelsgesetzbuchs" gestrichen. 72. § 157 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,in mehrjährigen Zeiträumen" werden durch ,,im Abstand von mehreren Jahren" ersetzt. b) Nach dem Wort ,,geprüft" wird das Wort ,,werden" eingefügt. 73. §§ 158 und 161 werden aufgehoben. 74. In der Anlage Teil C wird in Nummer 6 Buchstabe a das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Gemeinschaft" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,drei Mitgliedern" durch die Worte ,,drei Beamten" ersetzt. bb) Die Nummern 7, 9 und 10 werden aufgehoben. 1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 (5) § 2 der Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 874) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe ,,400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,200 Euro" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 3. In Absatz 3 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. (6) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Satz 3 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 000 Euro" ersetzt. a) In Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5 und 6 angefügt: ,,Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. Die Erstattungsbeträge und die Fehlbeträge sind in voller Höhe dem jeweiligen sich aus Satz 1 ergebenden Anteil der Kosten hinzuzurechnen." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, und über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen." 2. In § 39 Abs. 3 werden die Angabe ,,drei Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,eine Million fünfhunderttausend Euro", die Angabe ,,fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zweihundertfünfzigtausend Euro", die Angabe ,,zweihunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,hunderttausend Euro" und die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. In § 41 Abs. 6 werden die Angabe ,,fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zweihundertfünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 6, wenn besondere Eilbedürftigkeit vorliegt." 2. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Mitglieder" durch das Wort ,,Beteiligten" ersetzt. Artikel 3 Umstellung von Vorschriften auf Euro (1) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882) wird die Angabe ,,7 Milliarden Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3,5 Milliarden Euro" ersetzt. (2) Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 4 Nr. 4 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 000 Euro" ersetzt. 2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutschen Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. 3. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe ,,zwei Milliarden Deutsche Mark" durch die Angabe ,,eine Milliarde Euro" ersetzt. 4. In § 36 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,730 000 ECU" durch die Angabe ,,730 000 Euro" ersetzt. 5. In § 50 Abs. 4 wird die Angabe ,,zehn Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünf Millionen Euro" ersetzt. 6. In § 90 Abs. 4 werden die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro", die Angabe ,,zweihunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,hunderttausend Euro" und die Angabe ,,einer Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhunderttausend Euro" ersetzt. (3) § 2 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 250 000 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 000 Euro" ersetzt. (4) Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 4 wird jeweils die Angabe ,,achtzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,40 000 Euro" ersetzt. 2. In § 17 Abs. 3 werden die Angabe ,,einer Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhunderttausend Euro", die Angabe ,,zweihunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,hunderttausend Euro" und die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. 1a. § 11 wird wie folgt geändert: 3. (7) In § 5 Satz 2 der Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179) wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 (8) In § 6 Abs. 1 Satz 2 der Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330) wird die Angabe ,,250 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,125 000 Euro" ersetzt. (9) In § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372) wird jeweils die Angabe ,,fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,, 250 000 Euro" ersetzt. (10) Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,ECU" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 2. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe ,,einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. 3. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 wird jeweils das Wort ,,ECU" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. (11) In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. September 1996 (BGBl. I S. 1347) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,fünfzig Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Millionen Euro" ersetzt. (12) Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,ECU" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,3 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,5 Millionen Euro" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe ,,3 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,5 Millionen Euro" ersetzt. 3. In § 15 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 000 Euro" ersetzt. 4. In § 18 Satz 1 wird die Angabe ,,500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 000 Euro" ersetzt. 5. In § 31 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,ECU" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 6. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort ,,ECU" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 7. In § 50 Abs. 2 wird die Angabe ,,500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 000 Euro", die Angabe ,,250 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,125 000 Euro" und die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 000 Euro" ersetzt. 8. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konn- 1871 ten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist." bb) Nach Satz 3 wird Satz 4 eingefügt: ,,Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" und die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 000 Euro" ersetzt. 9. In § 56 Abs. 4 werden die Wörter ,,einer Million Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfhunderttausend Euro", die Wörter ,,dreihunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,hundertfünfzigtausend Euro" und die Wörter ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. 10. In § 64b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,ECU" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 11. In § 64d Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,ECU" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. (13) Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), geändert durch die Verordnung vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 310), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 5 wird das Wort ,,ECU" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Deutsche Mark oder" gestrichen. 3. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Dreimillionengrenze" durch das Wort ,,Eineinhalbmillionengrenze" ersetzt. (14) Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 Euro" ersetzt. 2. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,dreitausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 500 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,eintausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. 1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,zwei Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zwei Millionen Euro" ersetzt. 2. In § 23 Abs. 3 werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. (19) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c letzter Teilsatz des Mikrozensusgesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34) wird die Angabe ,,300 DM" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. (20) In § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206) wird die Angabe ,,300 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,160 000 Euro" ersetzt. 3. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. (15) Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,zwei Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eine Million Euro" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,500 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Millionen Euro" ersetzt. 3. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter ,,fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 000 Euro" ersetzt. 4. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter ,,dreihunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,hundertfünfzigtausend Euro" und die Wörter ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. (16) Die Bausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2947), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2394), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,450 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,225 000 Euro" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Angabe ,,30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 000 Euro", die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 000 Euro" und die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. (17) Die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Angabe ,,500 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Millionen Euro" und die Angabe ,,25 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,12,5 Millionen Euro" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,100 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Millionen Euro" und die Angabe ,,5 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,5 Millionen Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 000 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Angabe ,,500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 000 Euro" und die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 000 Euro" ersetzt. (18) Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert: Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,fünf Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweieinhalb Millionen Euro" ersetzt. 2. In § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe ,,10 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Millionen Euro" ersetzt. 3. In § 7c Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,50 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Millionen Euro" ersetzt. 4. In § 9b Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 5. In § 12 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter ,,zehn Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünf Millionen Euro" ersetzt. 6. In § 15a Satz 1 werden die Wörter ,,dreitausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 500 Euro" ersetzt. 7. In § 21 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter ,,hundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 8. In § 51 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,zwei Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eine Million Euro" ersetzt. 9. In § 68 Abs. 4 werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 10. In § 70 Abs. 1 wird das Datum ,,31. März 2001" durch das Datum ,,31. März 2003" ersetzt. Artikel 5 1873 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2 und 3 Abs. 3, 5, 7, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 6 Bekanntmachung Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 4a dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Abs. 2 Nr. 21 Buchstabe a, b und d und Nr. 22, Nr. 43 Buchstabe b, Nr. 65 Buchstabe b, Nr. 66 Buchstabe b, Nr. 67, Artikel 3 Abs. 1 bis 5, Abs. 6 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 7 bis 11, Abs. 12 Nr. 1 bis 7, Nr. 8 Buchstabe b und Nr. 9 bis 11, Abs. 13 bis 20 sowie Artikel 4 Nr. 1 bis 9 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4a Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert: 1. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden in der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Personalcomputer übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden." 2. In § 52 wird nach Absatz 52 eingefügt: ,,(52a) § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ist erstmals für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden." Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister des Innern Schily 1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 Anlage zu Artikel 1 Abs.1 Inhaltsübersicht I. Einleitende Vorschriften § § § § 1 2 3 4 Aufsichtspflichtige Unternehmen Feststellung der Aufsichtspflicht Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen Führen von Bezeichnungen III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb § § § § § § § 5 6 7 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen Umfang der Erlaubnis; Erlöschen Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 Rechtsfähigkeit Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften Satzung Firma Haftung für Verbindlichkeiten Mitgliedschaft Gleichbehandlung Gründungsstock (weggefallen) Beiträge Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder Aufrechnungsverbot Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen Bekanntmachungen Organe Anmeldung zum Handelsregister Unterlagen zur Anmeldung Eintragung Veröffentlichung Vorstand Aufsichtsrat Oberste Vertretung 7a Qualifikation der Geschäftsleiter und Inhaber bedeutender Beteiligungen 8 Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis für die Rechts- 8a Schadensabwicklungsunternehmen schutzversicherung 9 Satzungsinhalt § 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 10a Verbraucherinformation; mehrere Anträge § 11 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung § 11a Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 11b Änderung bestehender Versicherungsverhältnisse in der Lebensversicherung § 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung § 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten § 12 Substitutive Krankenversicherung § 35a Schadenersatzpflicht § 36a (weggefallen) § 36b Rechte von Minderheiten § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 Verlustrücklage Überschussverwendung Änderung der Satzung Eintragung der Satzungsänderung Änderung der AVB Auflösung Auflösungsbeschluss Bestandsübertragung Anmeldung der Auflösung Abwicklung Abwicklungsverfahren Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung Fortsetzung des Vereins Beitragspflicht im Insolvenzverfahren Rang der Insolvenzforderungen Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren Kleinere Vereine § 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift § 12b Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder § 12c Ermächtigungsgrundlage § 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung § 12e Zuschlag § 12f Pflegeversicherung § 13 Geschäftsplanänderungen §§ 44a bis 44c (weggefallen) § 13a Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr § 13b Errichtung einer Niederlassung § 13c Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs § 13d Anzeigepflichten § 14 Bestandsübertragung § 14a Umwandlung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 § 53a (weggefallen) § 53b Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen 1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage § 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan § 81c Missstand in der Lebensversicherung § 81d Missstand in der Krankenversicherung § 81e Diskriminierung § 82 § 83 § 84 § 85 Untersagung einer Beteiligung Befugnisse der Aufsichtsbehörde Schweigepflicht Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland 1875 § 53c Kapitalausstattung § 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen § 54 Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten § 85a Verbraucherinformation bei Geschäftstätigkeit im Ausland § 86 § 87 Aufsicht über Liquidation und Abwicklung Widerruf der Erlaubnis § 54a Anlagekatalog für das gebundene Vermögen § 54b Anlagestock § 54c Ausländischer Versicherungsbestand § 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde 1a. Rechnungslegung, Prüfung § 55 Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht § 87a Missbrauch bei Mitversicherung § 88 § 89 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 89a Keine aufschiebende Wirkung 2. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Bundesaufsichtsamt (weggefallen) Versicherungsbeirat Zwangsmittel § 55a Interne Rechnungslegung § 56 (weggefallen) § 90 § 91 § 92 § 93 § 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung § 56b (weggefallen) § 57 § 58 § 59 § 60 Umfang der Prüfung Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen §§ 94 bis 100 (weggefallen) § 101 § 102 § 103 Kosten der Aufsicht Auferlegung barer Auslagen Veröffentlichungen §§ 61 bis 63 (weggefallen) § 64 Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen § 103a Statistische Daten für die Krankenversicherung Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen § 104 Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen 2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und dem Deckungsstock bei der Lebensversicherung § 65 § 66 § 67 Deckungsrückstellung Deckungsstock Deckungsrückstellung bei Rückversicherung Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören § 104a Definitionen § 104b Einbezogene Unternehmen § 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung § 104d Kontrollverfahren § 104e Geschäfte unter Versicherungsaufsicht § 104f Übermittlung von Daten § 104g Ermächtigungsgrundlage § 104h Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität § 104i Erstmalige Anwendung §§ 68 und 69 (weggefallen) § 70 § 71 § 72 § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 § 78 § 79 Treuhänder für den Deckungsstock Bestellung und Qualifikation des Treuhänders Sicherstellung des Deckungsstocks Treuhänder-Bestätigung Einsichtsrecht des Treuhänders Entscheidung über Streitigkeiten Stellvertreter des Treuhänders Entnahme aus dem Deckungsstock Pfleger im Insolvenzfall Entsprechende Anwendung auf die Kranken- und Unfallversicherung VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland 1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Erlaubnisvorbehalt Niederlassung; Hauptbevollmächtigter § 79a Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen § 80 (weggefallen) § 105 V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen 1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden Rechts- und Finanzaufsicht § 106 § 106a (weggefallen) § 106b Antrag; Verfahren § 106c Spartentrennung § 81 § 81a Änderungen des Geschäftsplans 1876 § 107 § 108 § 109 § 110 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 Kumul von Vertriebswegen Bestandübertragung (weggefallen) Beschränkt anwendbare Vorschriften § 140 § 141 § 138 § 139 Verletzung der Geheimhaltungspflicht Falsche Erklärung über Deckungsrückstellung und Deckungsstock Unbefugte Geschäftstätigkeit Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit (weggefallen) Unrichtige Darstellung Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 142 § 143 § 144 § 110a Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr § 110b Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer § 110c (weggefallen) § 110d Niederlassung §§ 110e bis 110i (weggefallen) § 111 Dienstleistungsverkehr § 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung § 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung § 145 Erstreckung der Strafdrohungen § 145a Zuständige Verwaltungsbehörde § 145b Unterrichtung der Aufsichtsbehörde VIa. Zusammenarbeit des Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung § 111a Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung § 111b Maßnahmen der Rechtsaufsicht § 111c Maßnahmen der Finanzaufsicht § 111d Bestandsübertragung § 111e Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten § 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften § 111g Umfang der Meldepflicht VII. Bausparkassen (weggefallen) VIII. Übergangsvorschriften § 122 § 123 § 128 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs Deckungsstockfähigkeit (weggefallen) X. Schlussvorschriften § 146 Ermächtigungsgrundlage §§ 147 bis 149 (weggefallen) § 150 § 151 § 152 § 153 § 154 § 155 § 156 Statistische Nachweisungen Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen Gegenseitige Unterrichtung der Aufsichtsbehörden (weggefallen) Landesrechtliche Vorschriften (weggefallen) Entsprechende Vorschriften Anwendung gesellschaftsrechtlicher § 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen § 157 Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen § 157a Freistellung von der Aufsicht § 158 § 159 (weggefallen) Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung (weggefallen) § 160 § 161 §§ 124 bis 127 (weggefallen) §§ 129 bis 133a (weggefallen) §§ 133b bis 133e (weggefallen) § 133f (weggefallen) § 133g (weggefallen) IX. Straf- und Bußgeldvorschriften Falsche Angaben Straftaten eines Prüfers XI. Übergangsvorschriften zur Durchführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit der Deutschen Demokratischen Republik (weggefallen) Anlage A. Einteilung der Risiken nach Versicherungssparten § 134 § 137 B. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird C. Kongruenzregeln D. Verbraucherinformation §§ 135 und 136 (weggefallen)