Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 59 vom 28.12.2000  - Seite 1971 bis 1975 - Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 1971 Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) Vom 21. Dezember 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Artikel 5a Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 6 Inkrafttreten wird die Angabe ,,§ 434c Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz" angefügt. 2. § 134 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. 3. § 136 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 bis 5 wird jeweils das Wort ,,allgemeinen" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Maßgeblich ist die Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt." 4. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 147a Erstattungspflicht des Arbeitgebers" wird die Angabe ,,§ 147b Erstattungspflicht bei witterungsbedingter Kündigung" eingefügt. b) Die Angabe ,,§ 421c Sonderregelung zur Finanzierung eines befristeten Arbeitsmarktprogramms" wird durch die Angabe ,,§ 421c Sonderregelungen zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogramme" ersetzt. c) Nach der Angabe ,,§ 434b Drittes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" a) Satz 2 wird aufgehoben. b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter ,,Die Sätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter ,,Satz 1 gilt" ersetzt. 5. In § 143a Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter ,,sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte" gestrichen. 6. § 148 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitslosengeld" durch die Wörter ,,30 Prozent des Arbeitslosengeldes" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitslosengeld, das" durch die Wörter ,,der Teil des Arbeitslosengeldes, den" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Die Verpflichtung zur" das Wort ,,anteiligen" und nach dem Wort ,,Leistung" das Wort ,,anteilig" eingefügt. 1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 19. § 421c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Sonderregelungen zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogramme". b) Nach dem Wort ,,Jugendarbeitslosigkeit" werden die Wörter ,,sowie für das Sonderprogramm Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose" eingefügt. 20. § 434 Abs. 4 wird aufgehoben. 21. Nach § 434b wird folgender § 434c angefügt: ,,§ 434c Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz (1) Soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor dem 1. Januar 2001 entstanden ist, nach § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung oder nach § 134 Abs. 1 in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung richtet, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um 10 Prozent, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni 2000 an. (2) § 135 Nr. 2 ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 1. Juli 2001 entstehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller Bezieher von Arbeitslosengeld um 10 Prozent erhöht. (3) Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, sind § 134 Abs. 1 in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung und § 158 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um 10 Prozent, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni 2000 an. Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die nach dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn das nach § 158 Abs. 1 Satz 1 zugrunde zu legende Bemessungsentgelt nach § 134 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bemessen worden ist und sich nicht bereits nach Absatz 1 Satz 2 erhöht hat. (4) Für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, bleiben Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 außer Betracht. (5) Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 für einen Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 vorgelegen oder entsteht ein solcher Anspruch bis zum 31. März 2001, ist § 207a Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Bezieher von Arbeitslosenhilfe bis zum 31. März 2001 § 232a Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 7. § 159 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 8. In § 164 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Anwendung des § 47 Abs. 2" durch die Wörter ,,Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2" ersetzt. 9. § 175 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Zahl ,,2002" durch die Zahl ,,2006" ersetzt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Nimmt der Arbeitnehmer während seiner Zugehörigkeit zu einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifikationsmaßnahme teil, die das Ziel der anschließenden Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat, steht bei Nichterreichen dieses Zieles die Rückkehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb seinem Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach Satz 1 nicht entgegen." 10. In § 179 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Bei der Ermittlung von Sollentgelt und Istentgelt bleibt Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, außer Betracht." 11. § 200 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht." 12. In § 272 wird die Zahl ,,2002" durch die Zahl ,,2006" ersetzt. 13. § 274 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und folgender Satz 2 angefügt: ,,Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Zuweisung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, sollen in angemessenem Umfang gefördert werden." b) Absatz 2 wird aufgehoben. 14. § 275 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Zuschuss wird höchstens in Höhe von 2 100 Deutsche Mark monatlich für jeden zugewiesenen Arbeitnehmer erbracht." 15. In § 323 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe ,,von 50 Prozent" gestrichen. 16. § 363 Abs. 2 wird aufgehoben. 17. § 415 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst: ,,Der Zuschuss beträgt höchstens 1 350 Deutsche Mark monatlich und wird höchstens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt." 18. In § 416 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl ,,2000" durch die Zahl ,,2002" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Die Bundesanstalt soll Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit sind, auf die am 1. Januar 2001 eingetretenen Änderungen des Rechts zur Übernahme von an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträgen umfassend und schnell hinweisen. (6) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind und über die am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. (7) § 128a des Arbeitsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber der Bundesanstalt vierteljährlich 30 Prozent des Arbeitslosengeldes einschließlich der anteilig darauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung zu erstatten hat." Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: ,,Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung 1973 zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen." c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht." d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe ,,80" durch die Angabe ,,70" ersetzt. 2. § 47a wird wie folgt gefasst: ,,§ 47a Krankengeldübergangsregelung (1) Für Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem 22. Juni 2000 entstanden sind und über die am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, ist § 47 in der ab dem 22. Juni 2000 geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 entsprechend anzuwenden. (2) Für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden wurde, erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen. (3) Abweichend von § 266 Abs. 2 Satz 3 werden die Ausgaben der Krankenkassen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000 bei der Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nicht berücksichtigt. Der Beitragsbedarf nach § 266 Abs. 2 Satz 2 ist um die Ausgaben nach Satz 1 zu erhöhen." 3. § 232a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 1. bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen, 2. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch beziehen, 58 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechender Anwendung von Nummer 1 ergebenden Einnahmen." Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte In § 13 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 47 Abs. 1 Satz 4 und 5," durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 1 Satz 6 und 7," ersetzt. 1. § 20 Abs. 1a wird aufgehoben. 2. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Anwendung des § 47 Abs. 2" durch die Wörter ,,Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2" ersetzt. 3. Nach § 301 wird folgender § 301a eingefügt: ,,§ 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz ,,(1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen." Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch § 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 47 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 1 und 2" ersetzt. 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen." 3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen." Artikel 5a Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Bundesbesoldungsordnung B (Anlage I) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden a) bei der Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung ­" der Fußnotenhinweis ,,8)" angefügt, b) nach der Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident" die Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes" und der Fußnotenhinweis ,,8)" angefügt. 2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden a) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr" die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung ­" und der Fußnotenhinweis ,,15)" eingefügt, b) nach der Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz" die Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes" und der Fußnotenhinweis ,,15)" angefügt. 3. In der Besoldungsgruppe B 5 werden a) bei den Amtsbezeichnungen ,,Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" und ,,Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit ­ als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung ­" jeweils der Fußnotenhinweis ,,4)" angefügt, b) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion" die Amtsbezeichnung ,,Präsident eines Landesarbeitsamtes" und der Fußnotenhinweis ,,5)" eingefügt, c) die Fußnote ,,4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6." angefügt, d) die Fußnote ,,5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7." angefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 4. In der Besoldungsgruppe B 6 werden a) nach der Amtsbezeichnung ,,Ministerialdirigent" die Amtsbezeichnungen ,,Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" und ,,Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit ­ als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung" ­ sowie jeweils der Fußnotenhinweis ,,10)" angefügt, b) die Fußnote 10) wie folgt gefasst: ,,10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5." 1975 5. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Fußnote 4) wie folgt gefasst: ,,4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6." Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Artikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 und 2 und Artikel 5 treten mit Wirkung vom 22. Juni 2000 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer