Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 24 vom 28.05.2001  - Seite 929 bis 984 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Tag 16. 5. 2001 929 G 5702 Nr. 24 Seite 930 Ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Inhalt Neufassung der Geflügelpest-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-41-9 16. 5. 2001 Neufassung der Fischseuchen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-41-26 937 20. 5. 2001 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst . . . . . . . . FNA: neu: 2030-7-8 946 21. 5. 2001 Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2126-13-1; 2125-40-33, 2125-40-68, 2126-1-7 959 23. 5. 2001 Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 402-28-2 981 23. 5. 2001 Achte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7832-1-26, 7832-1-19, 7832-1-19, 7832-6-1, 2125-40-80, 7831-8-1, 7832-1-19 982 11. 5. 2001 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-5-7-1 983 22. 5. 2001 Bekanntmachung über das vollständige Inkrafttreten des Investitionszulagengesetzes 1999 . . . . . . . . . FNA: 707-6-1-6 984 930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung Vom 16. Mai 2001 Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Geflügelpest-Verordnung in der seit dem 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3930), 2. den am 30. November 1995 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1549), 3. den am 30. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), 4. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 4a der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), 5. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116), zu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zu 5. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19, 20 Abs. 2, §§ 22, 24 Abs. 1, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3, §§ 28 und 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038). Bonn, den 16. Mai 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 931 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) I. Begriffsbestimmung §1 (1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes gehalten werden. (2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese a) durch virologische Untersuchung nach den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungen nachgewiesen wird; 2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das Ergebnis der a) virologischen oder b) klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Geflügelpest befürchten lässt; 3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese a) durch virologische Untersuchung nach den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der NewcastleKrankheit (ABl. EG Nr. L 260 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungen nachgewiesen wird; 4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit, wenn das Ergebnis der a) virologischen oder b) klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krankheit befürchten lässt. II. Allgemeine Vorschriften §§ 2 bis 4 (weggefallen) §5 (1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten. (2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impfstoffen geimpft werden, die der Entscheidung 93/152/ §7 (1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt entsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen. (2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche Versuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prüfung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impfpflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) (weggefallen) (4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügelbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügelmärkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist. §8 Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. III. Schutzmaßregeln bei Geflügel 1. A l l g e m e i n e S c h u t z m a ß r e g e l n EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. §6 Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stammende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Geflügel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das Geflügel oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und Rohstoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. 932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 2. B e s o n d e r e S c h u t z m a ß r e g e l n A. Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts einer dieser Seuchen §9 Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen. 2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem geschlossenen Stall abzusondern. 3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem Gehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur sofortigen Tötung zulässig. 4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeugnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden. 5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel darf nur verwertet werden, wenn es unter behördlicher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die Abwässer sind so zu behandeln, dass eine Weiterverbreitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten ist. 6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie verendetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt wird. 7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 8. Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten. 9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festgestellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt in diesem Falle nicht. (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes: 1. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem geschlossenen Stall abzusondern; 1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über den Bestand des Geflügels unter Angabe der Zahl aller verendeten oder verdächtigen Tiere zu machen; 2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte haben sich diese Personen sofort zu reinigen und zu desinfizieren; Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus dem Gehöft entfernt werden; verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer so aufzubewahren, dass es vor äußeren Einflüssen geschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm in Berührung kommen können; Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden. 3. 4. 5. (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbeitungsbetrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 92/40/ EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. B. Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts einer dieser Seuchen § 10 Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt. § 11 (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und der Geflügelställe oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Geflügelpest ­ Unbefugter Zutritt verboten" beziehungsweise ,,Newcastle-Krankheit des Geflügels ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 § 13 (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an. (1a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen. (2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die Newcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird, dass 1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildgeflügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen nach Abklingen der klinischen Symptome nicht verbracht werden und 2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unschädlich beseitigt oder desinfiziert werden. (3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist. § 14 Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet werden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. In unmittelbarem Anschluss an die Tötung hat der Besitzer die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel getötet oder vor der Tötung untergebracht worden ist, sowie die in ihnen vorhandenen und bei der Tötung benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. § 15 (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. (2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks 1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Geflügelpest ­ Sperrbezirk" oder ,,Newcastle-Krankheit ­ Sperrbezirk" gut sichtbar anzubringen, 933 2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks in geschlossenen Ställen abzusondern, 3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden, 4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehandelt werden, 5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenommen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert werden, 6. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen 1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu diagnostischen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird, 2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk ­ im Falle der Newcastle-Krankheit auch in einen anderen Betrieb im Beobachtungsgebiet ­, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17 behördlich beobachtet wird, 3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn die Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden. (4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu lassen. (5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle gilt Absatz 4 entsprechend. § 16 (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilo- 934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte genehmigen, wenn eine Untersuchung des Bestandes durch den beamteten Tierarzt ergeben hat, dass das Vorhandensein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des ansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 17a Wird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder sonstigen Standort durch virologische Untersuchung Influenza-AVirus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in sechs Wochen alten Hühnern von weniger als 1,2 festgestellt, so kann die zuständige Behörde, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass 1. der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall abzusondern hat, meter. Die Festlegung des Beobachtungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt. (2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets 1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Geflügelpest ­ Beobachtungsgebiet" oder ,,Newcastle-Krankheit ­ Beobachtungsgebiet" gut sichtbar anzubringen, 2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden, 3. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden. (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird. Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die Eier und die Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden. (4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. § 16a In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel ohne vorherige Bestellung verbieten oder von zusätzlichen Auflagen abhängig machen. C. Bei Ansteckungsverdacht § 17 (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der Geflügelpest oder der NewcastleKrankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte, 1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann virologische und serologische Untersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder sonstigen Standorte anordnen. (2) Geflügel darf aus Betrieben oder sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen, für die Dauer von mindestens sieben Tagen ­ im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für die Dauer von 21 Tagen ­ nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel 1a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem geschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu töten und unschädlich zu beseitigen ist, 2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und sich die genannten Personen nach Verlassen der Ställe oder sonstiger Standorte sofort zu reinigen und zu desinfizieren haben, Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem sonstigen Standort entfernt werden darf, das Geflügel getötet wird, der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel so aufzubewahren hat, dass es vor äußeren Einflüssen geschützt ist und Menschen und Tiere nicht mit ihm in Berührung kommen können, und ­ einschließlich der Eier ­ unschädlich beseitigen lässt. 3. 4. 5. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle eines Ansteckungsverdachts nach Satz 1 1. einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festlegen, 2. die in a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1, b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1 sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 4, c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen und 3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 genehmigen, wenn dies in den Fällen der Nummer 1 und 2 aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich oder im Falle der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten im Falle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend. D. Desinfektion § 18 (1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des verdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. (2) (weggefallen) (3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. 3. S c h u t z m a ß r e g e l n a u f G e f l ü g e l ausstellungen und auf dem Transport § 19 Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen. 4. A u f h e b u n g d e r S c h u t z m a ß r e g e l n § 20 (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gelten als erloschen, wenn 1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist oder b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten das Geflügel der betroffenen Betriebseinheit verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist und bei dem Geflügel der nicht betroffenen Betriebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflügels der betroffenen Betriebseinheiten keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind, V. Ordnungswidrigkeiten § 22 IV. Schutzmaßregeln bei Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel § 21 935 2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und 3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion mindestens 30 Tage vergangen sind. (3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder NewcastleKrankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächtige Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des Betriebes oder sonstigen Standortes durch virologische Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht bestätigt werden konnte. Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der Jagdausübungsberechtigte erlegtes oder verendetes Wildgeflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken oder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzusenden. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, oder § 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, §§ 8, 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2 Nr. 2 Buchstabe b zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Impfung durchführt, 2. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder Rohstoffe an Geflügel verfüttert, 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner nicht impfen lässt, 936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 11. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 1 Nr. 4 Tiere, Teile von Tieren oder andere dort genannte Gegenstände entfernt, 12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt, 13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel verwertet, 14. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder mit Geflügel handelt, 15. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder 16. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Vl. Schlussvorschriften § 23 (Inkrafttreten) 4. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Abs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stammenden Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt oder einstellt, 5. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert, 6. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 7. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt, 8. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder § 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt, 9. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Geflügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft entfernt, 10. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 937 Bekanntmachung der Neufassung der Fischseuchen-Verordnung Vom 16. Mai 2001 Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Fischseuchen-Verordnung in der seit dem 28. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2175, 2669), 2. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 6 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, §§ 26 und 27 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038). Bonn, den 16. Mai 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Verordnung zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete (Fischseuchen-Verordnung)*) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: a) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA), der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagischen Septikämie der Salmoniden (VHS), wenn diese aa) im Falle der ISA durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder klinische Untersuchung in Verbindung mit pathologisch-anatomischen Anhaltspunkten, bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische Untersuchung gemäß dem Anhang Teil II der Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November 1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 337 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt ist, b) Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder einer der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit bei Muscheln, wenn diese durch bakteriologische, virologische oder parasitologische Untersuchung festgestellt ist, c) Verdacht des Ausbruchs aa) der ISA, wenn das Ergebnis der klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchung, *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte: 1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 45 S. 1), geändert durch Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 175 S. 34), 2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 175 S. 23), 3. Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November 1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 337 S. 18), 4. Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33). bb) der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten lässt, d) Verdacht des Ausbruchs einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder einer der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch einer dieser Krankheiten befürchten lässt; 2. Fischhaltungsbetrieb: Anlage oder Einrichtung zur Zucht von Süßwasserfischen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen zum Zwecke der Vermarktung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälterung von Fischen in geringem Umfang zur Abgabe an den Verbraucher, oder bewirtschaftete Muschelbank; 3. Anormale Mortalität bei Muscheln: Mortalität bei Muscheln, die mindestens 15 vom Hundert des Bestandes betrifft und die innerhalb eines kurzen Zeitraums zwischen zwei Beobachtungszeitpunkten auftritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in der Brüterei gilt eine Mortalität als anormal, wenn es innerhalb eines Zeitraums mit mehreren aufeinander folgenden Laichperioden verschiedener Brutbestände zu keiner Larvenentwicklung kommt, und in Jungfischgebieten, wenn es bei vielen Pfählen zu einem plötzlichen Anstieg der Mortalität kommt. §2 Erfassung von Fischhaltungsbetrieben; Führung von Registern (1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen: a) Bezeichnung, b) Name und Anschrift des Betreibers, c) Lage und Größe, d) gehaltene Fischarten, e) Betriebsart, f) Wasserversorgung. Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes die Anzeigepflicht nach Satz 1 auch auf die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe ausdehnen. (2) Die zuständige Behörde erfasst die in ihrem Gebiet vorhandenen Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 und legt hierüber ein Verzeichnis an. (3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben einzutragen sind: a) alle Zugänge an Süßwasserfischen unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Zulieferers, b) alle Abgänge an Süßwasserfischen unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers, c) die festgestellte Mortalität. Das Register ist mindestens vier Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Satz 1 und 2 gilt für Betriebe mit Muscheln der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten anfälligen Arten mit der Maßgabe entsprechend, dass Satz 1 Buchstabe b nur Abgänge an Muscheln betrifft, die zur erneuten Aussetzung in Wasser vorgesehen sind. (4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fischhaltungsbetriebe, einschließlich der nach Absatz 1 Satz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe, die Führung eines Registers entsprechend Absatz 3 anordnen. § 2a Kontrollbuch Wer gewerbsmäßig mit Süßwasserfischen handelt oder Süßwasserfische vermittelt, hat über 1. die in seinem Besitz befindlichen und von ihm gehandelten oder abgegebenen oder 2. vermittelten Süßwasserfische ein Kontrollbuch nach Satz 2 zu führen. Dem Kontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein: 1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, 2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwerbers, 3. Beschreibung der Sendung nach Gattung, Art und Menge (Anzahl und Gesamtgewicht). Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesundheitszeugnisse sind im Kontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Als Kontrollbuch nach Satz 2 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden. Das Kontrollbuch ist vier Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Das Kontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden. §3 Transport (1) Süßwasserfische dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die 1. wasserdicht und während des Transports so verschlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unvermeidlich auslaufen kann, 2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. 939 Das beim Transport benutzte Wasser soll frei von Erregern der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie 91/67/EWG und Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten sein. (2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahrzeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen gewechselt werden, die von der zuständigen Behörde auf Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) ein Verzeichnis dieser Plätze und die etwaigen Änderungen. (3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Süßwasserfische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet werden, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, sind vom Besitzer oder seinem Beauftragten vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden. §4 Unschädlichmachen von Abfällen Abfälle von Süßwasserfischen, einschließlich aussortierte Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrieben sind so zu behandeln oder zu beseitigen, dass Seuchenerreger durch sie nicht verschleppt werden können. §5 Untersuchung (1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat seinen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich klinisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die Probenahme sowie die virologische Untersuchung gelten die Anforderungen der Anlage dieser Verordnung. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Süßwasserfische eines bestimmten Gebietes oder Fischhaltungsbetriebes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Probenmaterial anordnen. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer gelangen, anordnen. (4) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, dass in seinem Muschelbestand Untersuchungen auf das Vorliegen einer anormalen Mortalität sowie auf das Vorkommen der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten bei Muscheln nach den Bestimmungen, die vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlassen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, durchgeführt werden. *) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. 940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 § 5a Mitteilungspflicht verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betreiber täglich auf dem neuesten Stand zu halten. 2. Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden. 3. Verendete Süßwasserfische dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden. 4. Von Süßwasserfischen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. 5. Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren. 6. Transportmittel, mit denen Süßwasserfische transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhaltungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden. (2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsgebietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen dürfen Süßwasserfische nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe. §8 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat verendete Süßwasserfische unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. 2. Für die lebenden Süßwasserfische ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung an. Die zuständige Behörde kann für ansteckungsverdächtige Süßwasserfische von einer Anordnung nach Satz 1 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die Süßwasserfische unverzüglich unter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschädlich beseitigt werden. 3. Nach der Entfernung der Süßwasserfische sind Teiche sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2 unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz eines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhaltungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 abhängig machen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe. (1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 den Verdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln oder eine anormale Mortalität bei Muscheln, so hat der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen oder mitteilen zu lassen. (2) Dieselbe Pflicht hat auch der Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der Prüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen befasst worden ist. § 5b Impfverbot (1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS 1. in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen Gebiet, 2. in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet, 3. in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen worden ist, sowie 4. in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen worden ist, sind verboten. (2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß Anhang E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 114 S. 28) eingehalten werden. §6 Desinfektion (1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen zur Haltung von Fischen sowie die bei der Haltung von Fischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen Gebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben weitergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn dies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erforderlich ist. Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der ISA §7 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes: 1. Die zuständige Behörde erfasst alle Fischarten und -klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 941 Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der IHN oder der VHS §9 Schutzmaßregeln in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet gilt Folgendes: 1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seuchenkranke oder seuchenverdächtige Süßwasserfische nach näherer Weisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. 2. Sonstige Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen. 3. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat verendete Süßwasserfische unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. (2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass 1. Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen, 2. Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungsbetriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müssen, 3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden müssen, 4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nur nach Reinigung und Desinfektion aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden dürfen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe. § 9a Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet (1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungsbetriebe, 1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 2. in welche die Seuche weiterverschleppt worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen. (2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe. § 10 Schutzmaßregeln in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder VHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet gilt Folgendes: 1. Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Fischhaltungsbetriebes nach § 13 oder des Gebietes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an. 2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Süßwasserfische, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungsbetrieb verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen. 3. Verendete oder getötete Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseitigung verbracht werden. § 11 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet Ist der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelassene Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung des Gebietes oder des Fischhaltungsbetriebes. 2. § 9 gilt entsprechend. § 12 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet (1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungsverdacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder 942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 § 12b Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung (1) Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festgestellt, gilt § 11 entsprechend. (2) Ist 1. eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in einem nicht zugelassenen Betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet, 2. eine Krankheit nach Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder 3. ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mortalitätsrate festgestellt, gilt § 9 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungsanlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden. § 12c Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mortalität bei Muscheln festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Betriebe, 1. aus denen die Krankheit eingeschleppt oder 2. in welche die Krankheit bereits weiterverschleppt worden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a Abs. 1 oder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend. des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an. (2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungsbetriebe, 1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen. Abschnitt 3a Schutzmaßregeln bei Auftreten einer anormalen Mortalität bei Muscheln und von bestimmten Muschelkrankheiten § 12a Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung (1) Die zuständige Behörde setzt im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Erkrankung in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt III Buchstabe D Nr. 2 oder Anhang C Abschnitt III Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an. (2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder einer in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit oder bei Vorliegen einer anormalen Mortalität bei Muscheln ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der Muscheln in dem Fischhaltungsbetrieb nach den Bestimmungen, die vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 der Richtlinie 95/70/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, an. (3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 dürfen Muscheln nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur Umsetzung oder zur Wiedereinsetzung in einen anderen Fischhaltungsbetrieb oder in ein Gewässer verbracht werden. Satz 1 gilt für das Verbringen von Muscheln aus Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden, entsprechend. *) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Abschnitt 4 Zulassung von Gebieten oder Fischhaltungsbetrieben § 13 Zulassung von Gebieten Die zuständige Behörde lässt ein Gebiet nur zu, wenn 1. die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe B, Anhang B Abschnitt II Buchstabe B oder Anhang B Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Anhangs B Abschnitt I Buchstaben C und D, Anhang B Abschnitt II Buchstaben C und D oder Anhang B Abschnitt III Buchstaben C und D der Richtlinie 91/67/EWG eingehalten werden und 3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 5 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt hat. § 14 Zulassung von Fischhaltungsbetrieben Die zuständige Behörde lässt einen Fischhaltungsbetrieb nur zu, wenn 1. die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I Buchstabe A, Anhang C Abschnitt II Buchstabe A oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Anhang C Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Anhangs C Abschnitt I Buchstaben B und D, Anhangs C Abschnitt II Buchstaben B und C oder Anhangs C Abschnitt III Buchstaben B und C der Richtlinie 91/ 67/EWG eingehalten werden und 3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt hat. § 15 Wiederzulassung Für die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. § 16 Bekanntmachung Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) die Zulassung, die Aussetzung einer Zulassung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung von Gebieten und Fischhaltungsbetrieben mit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) macht dies im Bundesanzeiger bekannt. § 17 Verbringen von Fischen und Weichtieren (1) Lebende Süßwasserfische der für Krankheiten nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus 1. einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 1 oder 3 der Richtlinie 91/67/EWG begleitet ist oder 2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 2 oder 4 der Richtlinie 91/67/EWG begleitet ist. Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende Zulassungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden. (1a) Lebende Süßwasserfische der für die Krankheiten nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG nicht empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie 1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem keine der für Krankheiten nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Arten gehalten werden und der nicht mit Wasserläufen oder Küstengewässern in Verbindung steht, und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I *) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. 943 der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist, 2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus einem in einem nach Absatz 1 zugelassenen Gebiet liegenden Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I der Entscheidung 93/22/EWG begleitet ist oder 3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Entscheidung 93/22/EWG begleitet ist. (1b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 1a sind vom Empfänger der Sendung mindestens vier Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Zum menschlichen Verzehr getötete Süßwasserfische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden. (2a) Die für die Krankheiten nach Anhang A Spalte 1 Liste II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Weichtiere, die nicht aus einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen nur zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb verbracht werden, wenn sie zuvor in ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Zwischenbecken oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene Reinigungsanlage für einen von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitraum eingesetzt worden sind. Ein Zwischenbecken oder eine Reinigungsanlage darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen, die der Rat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 Nr. 2 der Richtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) bekannt gemacht worden sind, eingehalten werden. (3) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung der Absätze 1 und 1a anordnen, dass amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. Für die Untersuchungen von Süßwasserfischen auf IHN und VHS gilt der Anhang Teil II der Entscheidung 92/532/EWG. (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/ EWG hinsichtlich der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten Programme zur Erlangung einer Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes oder eines Gebietes erstellen. Sie übermittelt diese Programme unter Nennung der betroffenen Betriebe und Gebiete dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) zur Vorlage bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) macht Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Bundesanzeiger bekannt. (5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach den Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie 91/67/ EWG Programme zur Bekämpfung der Infektiösen Pank- 944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1 oder 2 oder § 12c Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. 2. § 18 Aufhebung der Schutzmaßregeln entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, reasnekrose der Salmoniden, der Frühjahrsvirämie der Karpfen, der bakteriellen Nierenerkrankung, der Furunkulose, der Rotmaulseuche, der Gyrodactylose sowie der Krebspest erstellen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, übermittelt die zuständige oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) die entsprechenden Unterlagen zur Vorlage bei der EG-Kommission. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. (1) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 7 bis 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die ISA erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. (2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als erloschen, wenn 1. alle Süßwasserfische des Fischhaltungsbetriebes oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes verendet oder getötet oder entfernt worden sind und 2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe. (3) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 12a bis 12c sind aufzuheben, wenn die Krankheit erloschen ist, der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Krankheit gilt als erloschen, wenn 1. alle Muscheln des Betriebs verendet oder getötet oder entfernt worden sind oder bei der Untersuchung gemäß § 12a Krankheitserreger nicht nachgewiesen werden konnten und 2. die Desinfektion des Betriebes oder von Teilen davon nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist. 2a. entgegen § 2a Satz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein Kontrollbuch nicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht vermerkt oder nicht beifügt oder ein Kontrollbuch nicht oder nicht vollständig oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2b. ohne Genehmigung nach § 2a Satz 8 ein Kontrollbuch entfernt, 3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht vornehmen lässt, 4. 4a. entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Untersuchung durchgeführt wird, 4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen lässt, 4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 2 Süßwasserfische oder von ihnen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel oder sonstige Gegenstände verbringt oder Süßwasserfische abgibt, entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb ohne Genehmigung der zuständigen Behörde betritt, 6. Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten § 19 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage oder *) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. 6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 verendete Süßwasserfische nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt, 7. 8. entgegen § 17 Abs. 1b eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt oder entgegen § 17 Abs. 2a Satz 1 Weichtiere verbringt. Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 20 (weggefallen) § 21 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 945 Anlage (zu § 5) Probenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben 1. Probenahme 1.1 Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen, bei oberflächenwasserabhängigen Anlagen auch aus den verschiedenen Wasserzuflüssen. 1.2 Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende Fische zu entnehmen; auch getötete oder verendete Fische können, allerdings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet werden. 1.3 Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf Ovarflüssigkeit beschränken, wenn die zuständige Behörde nichts anderes anordnet. 2. Probenvolumen 2.1 Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 20, bei Fischen über 5 cm Länge aus mindestens 10 Fischen bestehen. 3. Einsendung 3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu transportieren. 3.2 Tote Fische sowie Ovarflüssigkeit sind der Untersuchungsstelle gekühlt zuzuleiten. 3.3 Die Proben sollen nicht eingefroren werden. 3.4 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein. 4. Untersuchungsverfahren Die Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen. 4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzüchtung können bei Fischen über 5 cm Länge die Organe von bis zu 10 Fischen (insbesondere Milz, Vorderniere sowie Herz oder Gehirn) zusammen bearbeitet werden. 4.2 Brütlinge können zu je 20 Exemplaren zusammen bearbeitet werden. 4.3 Bei Ovarflüssigkeit können die Proben von 10 Fischen zusammen bearbeitet werden. 946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst Vom 20. Mai 2001 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Laufbahnordnung § 1 Laufbahn § 2 Ziel der Ausbildung Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines § 3 Einstellungsbehörde § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Aufstieg § 8 Auswahlausschuss § 9 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 11 Urlaub § 12 Regelungen für Schwerbehinderte Kapitel 2 Ausbildung § 13 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 14 Kürzung des Vorbereitungsdienstes § 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 16 Lehrveranstaltungen § 17 Praktische Ausbildung § 18 Rechtsausbildung § 19 Beurteilungen Kapitel 3 Laufbahnprüfung § 20 Durchführung § 21 Prüfungsausschuss § 48 Inkrafttreten Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 47 Übergangsregelung Abschnitt 5 Aufstieg für besondere Verwendungen § 41 Voraussetzungen für die Zulassung, Verwendungsbereich § 42 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen § 43 Vorauswahl § 44 Auswahlverfahren § 45 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn § 46 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung Abschnitt 4 Regelaufstieg für lebensältere Beamtinnen und Beamte § 37 Voraussetzungen für die Zulassung § 38 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen § 39 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn § 40 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung Abschnitt 3 Regelaufstieg für lebensjüngere Beamtinnen und Beamte § 32 Voraussetzungen für die Zulassung § 33 Vorschläge und Bewerbungen § 34 Vorauswahl § 35 Auswahlverfahren § 36 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn § 22 Prüfungsverfahren § 23 Fachprüfungen § 24 Abschlussprüfung § 25 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt § 26 Täuschung, Ordnungsverstoß § 27 Bewertung der Prüfungsleistungen § 28 Gesamtergebnis § 29 Zeugnis § 30 Prüfungsakten, Einsicht § 31 Wiederholung von Prüfungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 947 Abschnitt 1 Laufbahnordnung §1 Laufbahn (1) Die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Laufbahn umfasst die folgenden Ämter: ­ im Vorbereitungsdienst ­ in der Probezeit bis zur Anstellung ­ im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) ­ in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14 Attachée/Attaché Legationssekretärin/ Legationssekretär Vizekonsulin/Vizekonsul Legationsrätin/ Legationsrat Konsulin/Konsul Legationsrätin Erster Klasse/Legationsrat Erster Klasse Konsulin Erster Klasse/ Konsul Erster Klasse Vortragende Legationsrätin/Vortragender Legationsrat Botschaftsrätin/Botschaftsrat Generalkonsulin/ Generalkonsul Vortragende Legationsrätin Erster Klasse/ Vortragender Legationsrat Erster Klasse Botschaftsrätin Erster Klasse/Botschaftsrat Erster Klasse Gesandte/Gesandter Generalkonsulin/ Generalkonsul Botschafterin/Botschafter Vortragende Legationsrätin Erster Klasse/Vortragender Legationsrat Erster Klasse Gesandte/Gesandter Generalkonsulin/ Generalkonsul Botschafterin/Botschafter Ministerialdirigentin/ Ministerialdirigent Gesandte/Gesandter Generalkonsulin/ Generalkonsul Botschafterin/Botschafter Ministerialdirektorin/ Ministerialdirektor Botschafterin/Botschafter Staatssekretärin/ Staatssekretär. (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. §2 Ziel der Ausbildung (1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; sie werden auch auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes erforderlich sind. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; dabei werden europarelevante Kenntnisse vermittelt. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern. (2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind. (3) Eine aktive Beteiligung der Anwärterinnen und Anwärter an der Planung und Durchführung der Ausbildungsinhalte wird gefördert. Besoldungsgruppe A 15 Besoldungsgruppe A 16 Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines §3 Einstellungsbehörde Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihr obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft Entscheidungen über Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. §4 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt; 2. für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes geeignet erscheint; 3. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten hat; 4. ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindestoder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 9 Besoldungsgruppe B 11 948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. Das Auswahlverfahren findet in der Regel einmal im Jahr statt. (2) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. (3) Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen. (4) Im Rahmen des Auswahlverfahrens kann ein psychologischer Eignungstest unter Heranziehung externer Beraterinnen und Berater durchgeführt werden. (5) Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren durchgeführt wird. (6) Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen erfolgt im schriftlichen Auswahlverfahren durch eine Prüfung in der englischen und französischen Sprache. Die französische Sprache kann durch eine weitere Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt werden. In diesem Fall ist das Bestehen einer zusätzlichen Prüfung von Grundkenntnissen der französischen Sprache Voraussetzung für die Einstellung. (7) Aufgrund der Bewertung der Bewerbung sowie der Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens, welches sich auf die unter § 4 Nr. 5 und 6 aufgeführten Sachgebiete und Sprachen erstreckt, entscheidet der Auswahlausschuss, welche Bewerberinnen und Bewerber zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen werden. (8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens findet vor dem Auswahlausschuss statt, die Sprachprüfungen vor Sprachdozentinnen und Sprachdozenten, die Mitglieder des Auswahlausschusses sind. (9) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum mündlichen Auswahlverfahren zugelassen werden, erhalten eine schriftliche Ablehnung. §7 Aufstieg Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes können nach den Vorschriften der Regelaufstiegsordnungen (Abschnitte 3 und 4) zum Regelaufstieg und nach den Vorschriften der Aufstiegsordnung für besondere Verwendungen (Abschnitt 5) zum Verwendungsaufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes zugelassen werden. §8 Auswahlausschuss (1) Das Auswahlverfahren wird beim Auswärtigen Amt von einem unabhängigen Auswahlausschuss durchgeführt. Mitglieder des Auswahlausschusses sind: 1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst, eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist; 5. eine breite Allgemeinbildung hat, mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist sowie Grundkenntnisse im Recht, insbesondere im Völker-, Europa-, Staats- und Verwaltungsrecht, in den Wirtschaftswissenschaften und in der neueren Geschichte besitzt; 6. sich in der englischen Sprache und in einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und mündlich ausdrücken kann. In der englischen Sprache sind mindestens befriedigende Kenntnisse erforderlich, in der anderen Amtssprache mindestens ausreichende Kenntnisse; in jedem Fall sind Grundkenntnisse der französischen Sprache erforderlich; 7. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes uneingeschränkt geeignet ist. Auch Ehepartner und Kinder müssen diese Voraussetzungen erfüllen. Die Gesundheitsuntersuchung wird vom Auswärtigen Amt oder in dessen Auftrag durchgeführt. §5 Ausschreibung, Bewerbung (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein ausgefüllter Bewerbungsbogen, 2. ein Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Angaben über besondere Interessen und Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält, 3. Belege über den Bildungsgang; Zeugnisse über Kenntnisse in Sprachen, die im Auswahlverfahren nicht geprüft werden, und in besonderen Sachgebieten; Nachweise über Praktika und Berufstätigkeiten, 4. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 5. eine Ablichtung der Geburtsurkunde, 6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheids über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter, 7. eine Erklärung über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren und über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, 8. ein Nachweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, sofern diese nicht durch Geburt erworben wurde. §6 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 3. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst, 4. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst, 5. eine dienstjüngere Referentin oder ein dienstjüngerer Referent des zuständigen Personalreferats für den höheren Dienst, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, 6. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, 7. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, 8. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in der englischen Sprache für die Sprachprüfung Englisch, 9. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in der französischen Sprache für die Sprachprüfung Französisch und 10. gegebenenfalls für die Drittsprachenprüfungen geeignete weitere Sprachprüferinnen oder Sprachprüfer, die durch die Leiterin oder den Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts bestellt werden. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts oder die stellvertretende Abteilungsleiterin oder der stellvertretende Abteilungsleiter können am Auswahlverfahren teilnehmen. Im Fall der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt die Leiterin oder der Leiter den Vorsitz. (3) Vertreten wird die Leiterin oder der Leiter der Ausund Fortbildungsstätte im Auswahlausschuss durch die stellvertretende Abteilungsleiterin oder den stellvertretenden Abteilungsleiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts. Erste Vertreterin oder erster Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Personalreferats für den höheren Dienst, des Personalreferats für den gehobenen Dienst sowie der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den höheren Dienst ist die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter im Amt. Weitere Vertreterinnen oder Vertreter bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen oder die Vertreterin oder der Vertreter im Amt für die Dauer von zwei Jahren. (4) Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Die Mitglieder des Auswahlausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (6) An dem Auswahlverfahren können Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie unabhängige Gutachterinnen und Gutachter beteiligt werden. (7) Je ein Mitglied des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit. §9 Einstellung in den Vorbereitungsdienst 949 (1) Der Auswahlausschuss empfiehlt unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des Bedarfs der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst geeigneten Bewerberinnen und Bewerber. Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen entscheidet über die Einstellung. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt werden, erhalten eine schriftliche Absage. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber haben vor der Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. das Zeugnis über die Diplom- oder Hochschulprüfung, 2. das Abiturzeugnis, 3. gegebenenfalls eine Dienstzeitbescheinigung über die Ableistung von Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst, 4. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 5. gegebenenfalls je zwei Ausfertigungen der Heiratsurkunde und von Geburtsurkunden der Kinder, 6. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Auswärtgen Amt. Das Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die Einstellung von Bedeutung sind. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihre gesundheitliche Eignung gemäß § 4 Abs. 7 durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts nachzuweisen. Die Kosten der Untersuchung trägt das Auswärtige Amt. § 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wird die Bewerberin zur Attachée, der Bewerber zum Attaché ernannt. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts. § 11 Urlaub Bei der Gewährung von Erholungsurlaub sind Ausbildungsbelange zu berücksichtigen. § 12 Regelungen für Schwerbehinderte Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie bei der Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf ist rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit der oder dem Schwerbehinderten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung unter- 950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 § 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung wegen längerer Krankheit, wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung, durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen wird und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (2) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen längerer Krankheit oder der Verlängerung aus anderen zwingenden Gründen höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. (3) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung nach § 31. § 16 drei Monate fünf Monate sieben Monate. § 14 Kürzung des Vorbereitungsdienstes Lehrveranstaltungen (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in theoretische Lehrveranstaltungen, Sprachausbildung sowie praktische Ausbildung. (2) Die theoretischen Lehrveranstaltungen sollen den Anwärterinnen und Anwärtern Kenntnisse über den Aufbau und die Aufgaben des Auswärtigen Dienstes vermitteln. Die Gleichstellungsthematik wird durch externe Trainerinnen und Trainer im Rahmen von Lehrveranstaltungen berücksichtigt. Kommunikation, soziale Kompetenz sowie Managementqualitäten werden unter anderem durch Seminare im Bereich Personalführung, Coaching, Krisenmanagement, Rhetorik, Medientraining sowie Public Diplomacy gefördert. Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. Besuche kultureller Veranstaltungen, Studienfahrten, Einweisungen und Arbeitswochen bei Behörden und internationalen Organisationen sowie Kontakte mit Wirtschaftsunternehmen ergänzen die Ausbildung. (3) Die Sprachausbildung soll die Anwärterinnen und Anwärter befähigen, die notwendigen Kenntnisse für die Anforderungen des Berufslebens in der englischen und französischen Sprache zu erlangen. Das Erlernen einer weiteren Sprache ist anzustreben. (4) Ausbildungsfächer sind: 1. Geschichte/Politik 2. Wirtschaftswissenschaften 3. Völker- und Europarecht 4. Rechts- und Konsularwesen 5. Englisch 6. Französisch. (5) Die Anwärterinnen und Anwärter können dasjenige Fach nach Absatz 4 Nr. 1 bis 6, für das sie eine einschlägige Ausbildung nachweisen, oder diejenige Sprache als Prüfungsfach abwählen, in der sie überdurchschnittliche Kenntnisse im Auswahlverfahren und in einer Zwischenprüfung nachweisen können. Auf Antrag können sie von bleibt, falls die oder der Schwerbehinderte nicht damit einverstanden ist. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen, angewandt. Kapitel 2 Ausbildung § 13 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Theoretische Lehrveranstaltungen (§ 16 Abs. 2) 2. Sprachausbildung im In- und Ausland (§ 16 Abs. 3) 3. Rechtsausbildung im In- und Ausland (§ 18) 4. Praktische Ausbildung (§ 17) neun Monate (1) Der Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter mit Befähigung zum Richteramt wird um ein Jahr verkürzt. Der Vorbereitungsdienst soll auch dann um ein Jahr verkürzt werden, wenn in mindestens einjähriger Dauer für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, nach Bestehen der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind; dies gilt insbesondere, wenn die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes des Bundes oder eines Landes besitzen, soweit nicht bereits eine Kürzung nach Satz 1 erfolgte. Über eine Kürzung nach Satz 2 entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen vor der Einstellung nach Anhörung des Auswahlausschusses. (2) Wird der Vorbereitungsdienst gemäß Absatz 1 gekürzt, entfällt die Rechtsausbildung im In- und Ausland (§ 13 Abs. 2 Nr. 3). Die Sprachausbildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) und die praktische Ausbildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4) dauern insgesamt drei Monate. Anwärterinnen und Anwärter ohne Befähigung zum Richteramt sollen die zur Erlangung der konsularischen Ermächtigung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Konsulargesetzes notwendigen theoretischen Kenntnisse vor Ablauf der Probezeit im Rahmen der amtseigenen Fortbildung erwerben. (3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 der Intensivsprachausbildung auch in der zweiten Sprache befreit werden, wenn sie in dieser Sprache überdurchschnittliche Kenntnisse nachweisen. Stattdessen erhalten sie eine erweiterte Intensivausbildung in einer dritten Sprache. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Geschichte/Politik ist auch für die Anwärterinnen und Anwärter obligatorisch, die dieses Fach nach Satz 1 abgewählt haben. Die Ausbildung im Bereich Rechts- und Konsularwesen ist für alle Anwärterinnen und Anwärter Pflicht. § 17 Praktische Ausbildung (1) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt werden, ihre erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Anleitung in der Praxis umzusetzen. (2) Die praktische Ausbildung eines Lehrgangs findet in der Zentrale des Auswärtigen Amts und an den Auslandsvertretungen statt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden in der Zentrale mit den Arbeitsgebieten der jeweils ausbildenden Referate vertraut gemacht, an den Auslandsvertretungen außerdem mit dem gesamten Organisationsablauf ihrer Vertretung. Einzelne Ausbildungsabschnitte können auch beim Deutschen Bundestag, in anderen Behörden, in Wirtschaftsunternehmen oder Banken durchgeführt werden. § 18 Rechtsausbildung (1) Anwärterinnen und Anwärter ohne Befähigung zum Richteramt werden mit den Rechtsgebieten vertraut gemacht, deren Kenntnis für die Erteilung der konsularischen Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Konsulargesetzes erforderlich sind. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen der praktischen Ausbildung mit den Abläufen im Rechtsund Konsularreferat einer Auslandsvertretung im Laufe von mindestens zwei Monaten vertraut gemacht werden. § 19 Beurteilungen (1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden beurteilt 1. während der theoretischen Ausbildung im Wege regelmäßig stattfindender Personalführungsgespräche durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter, 2. während der praktischen Ausbildung im In- und Ausland durch die Leiterin oder den Leiter der Arbeitseinheit, der sie zugeteilt sind, 3. am Ende der Ausbildung in einer Gesamtbeurteilung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter. (2) Die Leistungen der theoretischen Ausbildung sind mit den für die Bewertung von Prüfungsleistungen nach § 27 vorgesehenen Noten zu bewerten. Während der praktischen Ausbildung erfolgt die Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amts unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des Vorbereitungsdienstes und der Ausbildungsziele. Jede Beurteilung muss schriftlich erfolgen und eine Gesamtnote enthalten. Kapitel 3 Laufbahnprüfung § 20 Durchführung 951 (1) Der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung. (2) Die Aus- und Fortbildungsstätte schlägt Mitglieder des Prüfungsausschusses vor, sofern sie nicht kraft Amtes Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden sodann von der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen bestellt. (3) Die Aus- und Fortbildungsstätte 1. bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt, 2. bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung, 3. trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, 4. entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen nach § 12, 5. trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 25 Abs. 1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 25 Abs. 2) vorliegt, 6. teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit, 7. stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest, 8. erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, 9. bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme. § 21 Prüfungsausschuss (1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt; für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen können gesonderte Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. Es können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. (2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind: 1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst, 3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst, 4. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, 5. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in der englischen Sprache für die Sprachprüfung Englisch, 952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 destens drei und höchstens vier Zeitstunden angesetzt. Die mündliche Prüfung soll eine Zeitdauer von 20 Minuten pro Person nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Bei jeder Prüfung werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben. Die Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten, soweit es sich nicht um Prüfungserleichterungen im Sinne von § 12 handelt, und unterschreiben die Niederschrift. (2) Die Prüfungen in den Sprachen bestehen jeweils aus zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. In den Aufsichtsarbeiten werden eine Übersetzung in die Fremdsprache und eine Aufzeichnung in der Fremdsprache zur Aufgabe gestellt. Die mündlichen Prüfungen bestehen aus 1. dem Lesen und Übersetzen eines schwierigen fremdsprachigen Textes, 2. einer Unterhaltung in der Fremdsprache, 3. der Vornahme einer Diensthandlung in der Fremdsprache. (3) Für das Ergebnis der Prüfungen zählen der schriftliche Teil und der mündliche Teil je zur Hälfte. Besteht der schriftliche Teil der Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu zwei Dritteln und der mündliche Teil zu einem Drittel. (4) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note ,,ausreichend" erzielt hat und mindestens die Hälfte der erbrachten Einzelleistungen mit ,,ausreichend" bewertet wurde. § 24 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus 1. einer Aufzeichnung über ein berufsnahes Thema, die die Anwärterinnen und die Anwärter innerhalb einer Frist von drei Tagen zu erstellen haben (Hausarbeit), 2. dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvorschlag; die Akten werden durch Lose zugeteilt und am Tag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt; 3. einer mündlichen Einzelprüfung über historische, politische, wirtschaftliche, rechtliche, organisatorische und andere für den Auswärtigen Dienst wichtige Fragen einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen waren. Die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter nicht mehr als 30 Minuten betragen. (2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse der Hausarbeit, des Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2 :1: 2 gewertet. (3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note ,,ausreichend" erzielt hat und zwei Einzelleistungen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet wurden. 6. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in der französischen Sprache für die Sprachprüfung Französisch. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts oder die stellvertretende Abteilungsleiterin oder der stellvertretende Abteilungsleiter können am Prüfungsverfahren teilnehmen. Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt die Leiterin oder der Leiter den Vorsitz. (4) Vertreten wird die Leiterin oder der Leiter der Ausund Fortbildungsstätte im Prüfungsausschuss durch die stellvertretende Abteilungsleiterin oder den stellvertretenden Abteilungsleiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts. Erste Vertreterin oder erster Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Personalreferats für den höheren Dienst sowie der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den höheren Dienst ist die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter im Amt. Weitere Vertreterinnen und Vertreter bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen oder die Vertreterin oder der Vertreter im Amt für die Dauer von zwei Jahren. (5) Weitere Fach- und Sprachprüferinnen oder Fachund Sprachprüfer sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei Jahren. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (8) Je ein Mitglied des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit. § 22 Prüfungsverfahren (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet. (2) Die Laufbahnprüfung umfasst fünf Fachprüfungen (§ 23) sowie die Abschlussprüfung (§ 24). (3) Die Fachprüfungen finden im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika. Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an die Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fachprüfungen voraus. (4) Die Prüfungsvorschläge und Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. § 23 Fachprüfungen (1) In fünf Ausbildungsfächern (§ 16 Abs. 4) werden Fachprüfungen abgelegt, die jeweils aus mindestens einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung bestehen. Für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit werden min- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 § 25 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt (1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert, haben sie dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Anwärterinnen und Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung, den Fachprüfungen oder der Abschlussprüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen; der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und inwieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. Über den Beginn der neuerlichen Prüfung und die Wiederaufnahme der Prüfung entscheidet die Aus- und Fortbildungstätte durch schriftliche Mitteilung. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter schriftliche oder mündliche Prüfungen ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, ist die nicht erbrachte Leistung mit ,,ungenügend" (0 Punkte) zu werten. § 26 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei schriftlichen Prüfungsarbeiten oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme am betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder während der mündlichen Prüfung festgestellt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung. (4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören. Bescheide des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 2 und 3 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 27 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punkten bewertet: Sehr gut 15 bis 14 Punkte Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. Gut 13 bis 11 Punkte Befriedigend 10 bis 8 Punkte Ausreichend 7 bis 5 Punkte Mangelhaft 4 bis 2 Punkte 953 Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht. Eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht. Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Ungenügend 1 bis 0 Punkte (2) Der Prüfungsausschuss vergibt für jede Einzelleistung (Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung, Hausarbeit, Aktenvortrag) eine volle Punktzahl. Die Punktzahlen für die Teilprüfungen ermittelt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (§§ 23, 24) als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der dazugehörigen Einzelleistungen. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (3) Die Punktzahl jeder Einzelleistung wie die Punktzahl jeder Teilprüfung wird entsprechend der Zuordnung von Punkten und Noten in Absatz 1 auch als Note ausgedrückt. § 28 Gesamtergebnis (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der Teilprüfungen und ­ außer beim verkürzten Vorbereitungsdienst ­ der Punktzahl für die praktische Ausbildung unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (Absatz 3). Die Punktzahl wird auf volle Punkte gerundet und entsprechend der Zuordnung von Punkten und Noten in § 27 Abs. 1 auch als Note ausgedrückt. (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben. (3) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen sowie die Leistungen in der praktischen Ausbildung wie folgt gewertet: 1. die fünf Fachprüfungen 2. die Abschlussprüfung 3. die praktische Ausbildung 50 Prozent 30 Prozent 20 Prozent. (4) Bei verkürztem Vorbereitungsdienst gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Teilprüfungen wie folgt gewichtet: 1. die fünf Fachprüfungen 2. die Abschlussprüfung 70 Prozent 30 Prozent. (5) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Punkte 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. 954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 § 29 Zeugnis 3. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben, 4. an mindestens einer Auslandsvertretung und in der Zentrale des Auswärtigen Amts Dienst von jeweils mindestens zweieinhalb Jahren Dauer abgeleistet haben, 5. in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben, 6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes uneingeschränkt geeignet sind und deren Ehegatten und Kinder diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllen, 7. für den Fall des Aufstiegs die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schriftlich erklärt haben, können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes zugelassen werden (Regelaufstieg). (2) Gesundheitliche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt waren. § 33 Vorschläge und Bewerbungen Beamtinnen und Beamte können von ihren Vorgesetzten oder der Leitung des Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben. § 34 Vorauswahl (1) In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss insbesondere auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen werden können. Die Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Schwerbehindertenbeauftragte und der Personalrat wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung eine Mitteilung. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 35 Auswahlverfahren (1) Der Prüfungsauschuss erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach § 28 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt der Prüfungsausschuss dies den betroffenen Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. (2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungszeugnisse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. Im Fall des § 26 Abs. 3 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. § 30 Prüfungsakten, Einsicht (1) Die Niederschriften über die Teilprüfungen, die Beurteilung für die praktische Ausbildung und die beglaubigte Niederschrift über die Abschlussprüfung einschließlich aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 31 Wiederholung von Prüfungen (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (2) Der Prüfungsausschuss bestimmt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Prüfung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist sollte mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erzielten Leistungen ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Abschnitt 3 Regelaufstieg für lebensjüngere Beamtinnen und Beamte § 32 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes, die 1. zu Beginn der Einführung (§ 36) höchstens 42 Jahre alt sind, 2. geeignet sind, (1) In einem in der Regel jährlich stattfindenden Auswahlverfahren stellt der Auswahlausschuss nach den Anforderungen der künftigen Laufbahn die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber fest. (2) Auswahlausschuss ist der für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgesehene Auswahlausschuss. (3) Das Auswahlverfahren umfasst 1. einen schriftlichen Teil (Aufsichtsarbeiten), bestehend aus a) einem Aufsatz von einstündiger Dauer über ein allgemeines Thema und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 b) einer Zusammenfassung eines komplexen Sachverhalts berufsbezogener Art mit einer Bearbeitungszeit von eineinhalb Stunden; 2. einen mündlichen Teil, bestehend aus a) einem Kurzvortrag zu einem allgemeinen Thema nach einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten, b) einem Fachgespräch von circa 20 Minuten Dauer aus den Bereichen Geschichte, Politik, Wirtschaft oder Recht, c) einer Gruppenaufgabe; 3. eine schriftliche Sprachprüfung in zwei Amtssprachen der Vereinten Nationen sowie eine mündliche Sprachprüfung in englischer und französischer Sprache. Die Prüfung besteht aus a) je einer schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie b) je einem mündlichen Teil von 15 Minuten; 4. ein Vorstellungsgespräch, das dem Auswahlausschuss ein Bild der Persönlichkeit der Bewerberinnen und Bewerber vermitteln soll. Ihre bisherigen dienstlichen Leistungen sind zu berücksichtigen. Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren kann zusätzlich durch einen psychologischen Test festgestellt werden. (4) Das Ergebnis bewertet der Auswahlausschuss mit den in § 15 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Prüfungsnoten. Für das Ergebnis zählen 1. die Aufsichtsarbeiten mit 2. die Sprachprüfungen mit 3. der Vortrag mit 4. die Gruppenaufgabe mit 5. das Fachgespräch mit 6. das Vorstellungsgespräch mit 15 Prozent 15 Prozent 10 Prozent 15 Prozent 20 Prozent 25 Prozent. 955 Abschnitt 4 Regelaufstieg für lebensältere Beamtinnen und Beamte § 37 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes, die 1. zu Beginn der Einführung (§ 39) mindestens 43 Jahre alt sind und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. geeignet sind, 3. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 erreicht haben, 4. an mindestens einer Auslandsvertretung und in der Zentrale des Auswärtigen Amts Dienst von jeweils mindestens zweieinhalb Jahren Dauer abgeleistet haben, 5. in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben, 6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes uneingeschränkt geeignet sind und deren Ehepartner und Kinder diese Voraussetzung ebenfalls erfüllen, können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes zugelassen werden (Regelaufstieg). (2) Gesundheitliche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt waren. § 38 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen (1) Dienstposten, die mit zum Aufstieg zugelassenen lebensälteren Beamtinnen und Beamten besetzt werden sollen, werden ausgeschrieben. (2) Die §§ 33 bis 35 sind entsprechend anzuwenden. § 39 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden zwei Jahre und sechs Monate in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung umfasst theoretische Lehrveranstaltungen von mindestens sechs Monaten Dauer. Davon können zwei Monate praxisbegleitend sein. (2) Nähere Anordnungen trifft die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die theo- (5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen auf Vorschlag des Auswahlausschusses, der die geeigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Rangfolge der erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung eine Mitteilung. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (6) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber können sich erneut bewerben. (7) Für Schwerbehinderte ist § 12 entsprechend anzuwenden. § 36 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in der Ausbildung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes (Kapitel 2 dieser Verordnung) in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung (Aufstiegsprüfung) ab. Die Vorschriften dieser Ausbildungsordnung über die Laufbahnprüfung sind entsprechend anzuwenden. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. 956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 retischen Lehrveranstaltungen werden an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und im Rahmen der amtseigenen Aus- und Fortbildung durchgeführt. (3) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr gekürzt werden. § 40 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung (1) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg vorgesehenen Beamtinnen und Beamten die notwendigen Fachkenntnisse für die neue Laufbahn besitzen und befähigt sind, Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes auf dem ihnen zugedachten Aufgabengebiet erfolgreich wahrzunehmen. Die Beamtinnen und Beamten nehmen während der Einführung an den von der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung angebotenen Lehrgängen für den Aufstieg in den höheren Dienst sowie am Kurs Rechts- und Konsularwesen (Fortgeschrittenenkurs mit Lernerfolgskontrolle) der Aus- und Fortbildungsstätte teil. Neben der Beherrschung ihres Fachgebiets müssen sie die Grundzüge folgender Gebiete kennen: 1. das Staats- und Verwaltungsrecht einschließlich Haushalts- und Beamtenrecht sowie Verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren, 2. die Organisation der Bundesverwaltung und die Aufgaben des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland, 3. das Strafrecht und Bürgerliche Recht, 4. die Volkswirtschaft. (2) Die Feststellung hierüber trifft der Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes als Feststellungsausschuss in einem Vorstellungstermin. Er hat hierbei den Inhalt der Einführung und die Dauer der Einführungszeit sowie die während dieser Zeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der Leistungen während der Einführungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung nicht aus, so kann der Feststellungsausschuss bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt werden soll. Der Feststellungsausschuss kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. (3) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes zuerkannt. (4) Stellt der Feststellungsausschuss den erfolgreichen Abschluss der Einführung nicht fest, kann er die Beamtinnen und Beamten nach Ablauf von mindestens sechs Monaten noch einmal zu einem Vorstellungstermin einladen. (5) Beamtinnen und Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. Abschnitt 5 Aufstieg für besondere Verwendungen § 41 Voraussetzungen für die Zulassung, Verwendungsbereich (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes, die 1. zu Beginn der Einführung (§ 45) das 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben, 2. geeignet sind, 3. sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt haben und das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, 4. in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben, 5. unter Berücksichtigung des künftigen Einsatzes gesundheitlich geeignet sind, können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung zugelassen werden (Verwendungsaufstieg). (2) Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen die Beamtinnen und Beamten aufgrund bisheriger, fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung nach Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfüllen können. Diesem können Ämter der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein. Abweichend hiervon kann der Verwendungsbereich auch ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A umfassen, wenn der Bundespersonalausschuss auf Antrag des Auswärtigen Amts wegen der besonderen Eignung der Beamtinnen und Beamten im Einzelfall die Befähigung auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A erweitert hat. § 42 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen (1) Dienstposten, die mit zum Aufstieg gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung zugelassenen Beamtinnen oder Beamten besetzt werden sollen, werden ausgeschrieben. (2) Für Vorschläge und Bewerbungen gilt § 33 entsprechend. § 43 Vorauswahl Eine Vorauswahl wird in entsprechender Anwendung von § 34 durchgeführt. Die Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Schwerbehindertenbeauftragte und der Personalrat wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit. § 44 Auswahlverfahren (1) In einem Auswahlverfahren stellt der Auswahlausschuss nach den Anforderungen des künftigen Verwendungsbereichs die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber fest. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 (2) Auswahlausschuss ist der für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgesehene Auswahlausschuss. (3) Das Auswahlverfahren umfasst 1. die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabe aus dem zukünftigen Verwendungsbereich, 2. einen Kurzvortrag zu einem allgemeinen Thema nach einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten, 3. ein Fachgespräch, 4. ein Vorstellungsgespräch, 5. eine Prüfung in der englischen und französischen Sprache. (4) Das Ergebnis bewertet der Auswahlausschuss mit den in § 15 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Prüfungsnoten. Für das Ergebnis zählen 1. der Vortrag mit 2. die schriftliche Bearbeitung mit 3. das Fachgespräch mit 4. das Vorstellungsgespräch mit 5. die Sprachprüfung mit 10 Prozent 20 Prozent 25 Prozent 30 Prozent 15 Prozent. 957 1. die notwendigen Fachkenntnisse für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn besitzen und 2. unter Berücksichtigung der eingeschränkten Laufbahnbefähigung hinreichende Kenntnisse in den Gebieten Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes und Haushaltsrecht aufweisen. (2) Die Feststellung hierüber trifft der Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes als Feststellungsausschuss in einem Vorstellungstermin. Er hat hierbei die während der Einführung erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der Leistungen während dieser Zeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung nicht aus, kann der Feststellungsausschuss bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt werden soll. Der Feststellungsausschuss kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. (3) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes zuerkannt. Der Verwendungsbereich und die von ihm umfassten Ämter sind in der Entscheidung zu bezeichnen. (4) Stellt der Feststellungsausschuss den erfolgreichen Abschluss der Einführung nicht fest, kann er die Beamtinnen und Beamten nach Ablauf von mindestens sechs Monaten noch einmal zu einem Vorstellungstermin einladen. (5) Beamtinnen und Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen auf Vorschlag des Auswahlausschusses, der die geeigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Rangfolge der erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung eine Mitteilung. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (6) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber können sich erneut bewerben. (7) Für Schwerbehinderte ist § 12 entsprechend anzuwenden. § 45 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführung dauert ein Jahr und drei Monate. Sie soll eine theoretische Lehrveranstaltung von drei Monaten umfassen. (2) Nähere Anordnungen trifft die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst gestaltet die theoretische Lehrveranstaltung. (3) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse im Verwendungsbereich der neuen Laufbahn erworben haben, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden. § 46 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung (1) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg vorgesehenen Beamtinnen und Beamten Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 47 Übergangsregelung Für Beamtinnen und Beamte, die ihren Vorbereitungsdienst oder die Einführung bis zum 31. Dezember 2000 aufgenommen haben, sind die Auswahl-, Ausbildungsund Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 13. Mai 1982 (GMBl 1982 S. 397), die Verfahrensordnung für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 24. November 1994 (GMBl 1995 S. 123) sowie die Verfahrensordnung für den Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 10. Mai 1995 (GMBl 1995 S. 931) anzuwenden. Tritt diese Verordnung während eines laufenden Auswahlverfahrens in Kraft, so finden bis zu dessen Abschluss ebenfalls die in Satz 1 genannten Vorschriften Anwendung. § 48 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Berlin, den 20. Mai 2001 Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 959 Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung Vom 21. Mai 2001 Es verordnen ­ auf Grund des § 37 Abs. 3 und des § 38 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) das Bundesministerium für Gesundheit und ­ auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 13. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und, soweit § 12 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes betroffen ist, auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: 2. Heilwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes. (2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 im Haushalt verwendet werden, gilt diese Verordnung nur, soweit sie auf solche Anlagen ausdrücklich Bezug nimmt. §3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung 1. ist ,,Wasser für den menschlichen Gebrauch" ,,Trinkwasser" und ,,Wasser für Lebensmittelbetriebe". Dabei ist a) ,,Trinkwasser" alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist: ­ Körperpflege und -reinigung, ­ Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, ­ Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Dies gilt ungeachtet der Herkunft des Wassers, seines Aggregatzustandes und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt ist; b) ,,Wasser für Lebensmittelbetriebe" alles Wasser, ungeachtet seiner Herkunft und seines Aggregatzustandes, das in einem Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sowie zur Reinigung von Gegenständen und Anlagen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, verwendet wird, soweit die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinträchtigen kann; 2. sind Wasserversorgungsanlagen a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen auf festen Leitungswegen an Anschlussnehmer pro Jahr mehr als 1 000 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird, b) Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1 000 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen oder abgegeben wird (Kleinanlagen), sowie sonstige, nicht ortsfeste Anlagen, Artikel 1 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung ­ TrinkwV 2001)*) 1. A b s c h n i t t Allgemeine Vorschriften §1 Zweck der Verordnung Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen. §2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie gilt nicht für 1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 3. November 1998 (ABl. EG Nr. L 330 S. 32). 960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 (4) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor oder Chlordioxid vorhalten. §6 Chemische Anforderungen (1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. (2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden. Die lfd. Nr. 4 der Anlage 2 Teil I tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 gilt der Grenzwert von 0,025 mg/l. Die lfd. Nr. 4 der Anlage 2 Teil II tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft; vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von 0,025 mg/l; vom 1. Januar 2003 bis zum 30. November 2003 gilt der Grenzwert von 0,04 mg/l. (3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist. §7 Indikatorparameter Im Wasser für den menschlichen Gebrauch müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Die lfd. Nrn. 19 und 20 der Anlage 3 treten am 1. Dezember 2003 in Kraft. §8 Stelle der Einhaltung Die nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen müssen eingehalten sein 1. bei Wasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Wasser-, Luft- oder Landfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen, 2. bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug, 3. bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zur Abgabe bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung, c) Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer Anlage nach Buchstabe a oder b an Verbraucher abgegeben wird; 3. sind Hausinstallationen die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 Buchstabe a oder b an den Verbraucher befinden; 4. ist Gesundheitsamt die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde; 5. ist zuständige Behörde die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde. 2. A b s c h n i t t Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch §4 Allgemeine Anforderungen (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht. (2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 Abs. 1 und 2 oder den nach § 9 oder § 10 zugelassenen Abweichungen nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 7 nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. §5 Mikrobiologische Anforderungen (1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. (2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen die in Anlage 1 Teil I festgesetzten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. (3) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zum Zwecke der Abgabe in Flaschen oder sonstige Behältnisse abgefüllt wird, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgesetzten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 4. bei Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird, an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb. §9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen (1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c, sofern daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird, die nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte nicht eingehalten werden oder die Anforderungen des § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder die Grenzwerte und Anforderungen des § 7 nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit der betroffenen Verbraucher besorgen lässt und ob die betroffene Wasserversorgung bis auf weiteres weitergeführt werden kann. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung des Wassers für den menschlichen Gebrauch entstehen würden. Das Gesundheitsamt unterrichtet den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlichen Maßnahmen an. In allen Fällen, in denen die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt ist, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche entsprechende Untersuchung an oder führt sie selbst durch. (2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf zumutbare Weise nicht möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Weiterführung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann und ordnet die insoweit erforderlichen Maßnahmen an. (3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt die Unterbrechung der betroffenen Wasserversorgung an. Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbrechen, wenn das Wasser im Leitungsnetz mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen und keine Möglichkeit zur hinreichenden Desinfektion des verunreinigten Wassers mit Chlor oder Chlordioxid besteht, oder wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen. (4) Das Gesundheitsamt ordnet in allen Fällen der Nichteinhaltung eines der nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte oder der Nichterfüllung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder der Grenzwerte und Anforderungen des § 7 an, dass unverzüglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen werden und dass deren 961 Durchführung Vorrang erhält. Die Dringlichkeit der Abhilfemaßnahmen richtet sich nach dem Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte und dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit. (5) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung für die Gesundheit der betroffenen Verbraucher unbedenklich ist und durch Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden kann, legt es den während dieses Zeitraums zulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Behebung der Abweichung eingeräumte Frist fest. Satz 1 gilt nicht für Parameter der Anlage 1 Teil I lfd. Nr. 1 und 2 und nicht, wenn der betreffende Grenzwert nach Anlage 1 Teil I lfd. Nr. 3 oder nach Anlage 2 bereits während der der Prüfung vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist. (6) Gelangt das Gesundheitsamt bei den Prüfungen nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Nichteinhaltung einer der nach § 6 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht durch Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann, die Weiterführung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und die Wasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann, kann es zulassen, dass von dem betroffenen Grenzwert in einer von dem Gesundheitsamt festzusetzenden Höhe während eines von ihm festzulegenden Zeitraums abgewichen werden kann. Die Zulassung der Abweichung ist so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten. Bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die getroffene Entscheidung. (7) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das Gesundheitsamt, ob der betroffenen Abweichung mit geeigneten Maßnahmen abgeholfen wurde. Ist dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Stelle die Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. Bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die Gründe für die weitere Zulassung. (8) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle auf Ersuchen des Gesundheitsamtes dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a spätestens fünf Monate vor Ablauf des zugelassenen zweiten Abweichungszeitraums mitteilen, dass die Beantragung einer dritten Zulassung einer Abweichung für höchstens drei Jahre bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. Für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b und c kann die oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle einen dritten Abweichungszeitraum von höchstens drei Jahren zulassen. Das Bundesministerium für Gesundheit ist hierüber innerhalb eines Monats zu unterrichten. 962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 (2) Abweichend von Absatz 1 darf auf Fischereifahrzeugen zur Bearbeitung des Fanges und zur Reinigung der Arbeitsgeräte Meerwasser verwendet werden, wenn sich das Fischereifahrzeug nicht im Bereich eines Hafens oder eines Flusses einschließlich des Mündungsgebietes befindet. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile der Küstengewässer die Verwendung von Meerwasser für die in Satz 1 genannten Zwecke verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass die gefangenen Fische, Schalen- oder Krustentiere derart beeinträchtigt werden, dass durch ihren Genuss die menschliche Gesundheit geschädigt werden kann. Zur Herstellung von Eis darf nur Wasser mit der Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden. (3) Absatz 1 gilt in Betrieben, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft, ausgenommen Speisefette und Speiseöle, gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt werden oder die diese Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung nur für Wasser, das zur Speisung von Dampfgeneratoren oder zur Kühlung von Kondensatoren in Kühleinrichtungen dient. Absatz 2 bleibt unberührt. 3. A b s c h n i t t Aufbereitung § 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (1) Zur Aufbereitung des Wassers für den menschlichen Gebrauch dürfen nur Stoffe verwendet werden, die vom Bundesministerium für Gesundheit in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Liste hat bezüglich dieser Stoffe Angaben zu enthalten über die 1. Reinheitsanforderungen, 2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen, 3. zulässige Zugabemenge, 4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Wasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten. Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert; ferner können Verfahren zur Desinfektion sowie die Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit dieser Verfahren sicherstellen, aufgenommen werden. (2) Die in Absatz 1 genannte Liste wird vom Umweltbundesamt geführt. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Die Liste wird nach Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr sowie des Eisenbahnbundesamtes sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände erstellt und fortgeschrieben. Stoffe nach Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem ande- (9) Die Absätze 6 bis 8 gelten für die Zulassung von Abweichungen von den Grenzwerten und Anforderungen des § 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gesundheitsamt die zuständige oberste Landesbehörde über die erste und zweite erteilte Zulassung zu unterrichten hat, und dass für die dritte Zulassung die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde erforderlich ist. (10) Die Zulassungen nach den Absätzen 6 und 7 Satz 2 sowie die entsprechenden Mitteilungen an das Bundesministerium für Gesundheit und die Mitteilungen nach Absatz 8 müssen mindestens die folgenden Feststellungen enthalten: 1. Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenzwertes; 2. frühere einschlägige Überwachungsergebnisse; 3. geographisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro Tag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht; 4. geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit; 5. Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und mit Bestimmungen zur Überprüfung; 6. erforderliche Dauer der Abweichung und der für die Abweichung vorgesehene höchstzulässige Wert für den betreffenden Parameter. (11) Das Gesundheitsamt hat bei der Zulassung von Abweichungen oder der Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch durch entsprechende Anordnung sicherzustellen, dass die von der Abweichung oder Verwendungseinschränkung betroffene Bevölkerung von dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage oder von der zuständigen Behörde unverzüglich und angemessen über diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf mögliche eigene Schutzmaßnahmen hingewiesen wird. Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, entsprechend informiert und gegebenenfalls auf mögliche eigene Schutzmaßnahmen hingewiesen werden. (12) Die Absätze 1 bis 11 gelten nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zur Abgabe in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt ist. § 10 Besondere Abweichungen für Wasser für Lebensmittelbetriebe (1) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Lebensmittelbetriebe zulassen, dass für bestimmte Zwecke Wasser verwendet wird, das nicht die Qualitätsanforderungen der §§ 5 bis 7 oder § 11 Abs. 1 erfüllt, soweit sichergestellt ist, dass die in dem Betrieb hergestellten oder behandelten Lebensmittel durch die Verwendung des Wassers nicht derart beeinträchtigt werden, dass durch ihren Genuss eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Dies gilt insbesondere für das Gewinnen von Lebensmitteln in landwirtschaftlichen Betrieben. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass dieses Wasser in mikrobiologischer Hinsicht oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2 in bestimmten Zeitabständen zu untersuchen ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die Stoffe keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit haben. (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. § 12 Aufbereitung in besonderen Fällen (1) Die in Anlage 6 Spalte b aufgeführten Stoffe gelten als zugelassen für Zwecke der Aufbereitung, sofern die Aufbereitung für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden erfolgt. (2) Die in Absatz 1 genannten Stoffe dürfen nur für den in Anlage 6 Spalte d genannten Zweck verwendet werden. Die in Anlage 6 lfd. Nr. 1 genannten Aufbereitungsstoffe dürfen nur in Tabletten mit den in Spalte e genannten zulässigen Mengen zugesetzt werden; die in Anlage 6 lfd. Nr. 3 genannten Aufbereitungsstoffe dürfen nur mit den in Spalte e genannten zulässigen Mengen zugesetzt werden. (3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist: 1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen Dichlorisocyanurats in Milligramm, 2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden Wassers in Liter, 3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die Dosierung, die vor dem Genuss des Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser nennt, 4. das Herstellungsdatum. Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 auch auf mitzugebenden Handzetteln enthalten sein. Von der Angabe des Herstellungsdatums auf den Handzetteln kann abgesehen werden. 4. A b s c h n i t t Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage § 13 Anzeigepflichten (1) Soll eine Wasserversorgungsanlage errichtet oder erstmalig oder wieder in Betrieb genommen werden oder soll sie an ihren Wasser führenden Teilen baulich oder 963 betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen haben kann, oder geht das Eigentum oder das Nutzungsrecht an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person über, so haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber dieser Wasserversorgungsanlage dies dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind die technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage vorzulegen; bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung sind die Pläne oder Unterlagen nur für den von der Änderung betroffenen Teil der Anlage vorzulegen. Soll eine Wassergewinnungsanlage in Betrieb genommen werden, sind Unterlagen über Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, über die Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzulegen, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind. Bei bereits betriebenen Anlagen sind auf Verlangen des Gesundheitsamtes entsprechende Unterlagen vorzulegen. Wird eine Wasserversorgungsanlage ganz oder teilweise stillgelegt, so haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber dieser Wasserversorgungsanlage dies dem Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen an Bord von nicht gewerblich genutzten Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen. Für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c gilt Absatz 1 nur, soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bereitgestellt wird. (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 installiert werden, haben diese Anlagen der zuständigen Behörde bei Inbetriebnahme anzuzeigen. Soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 entsprechend. § 14 Untersuchungspflichten (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben folgende Untersuchungen des Wassers gemäß § 15 Abs. 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle, an der das Wasser in die Hausinstallation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht: 1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgesetzten Grenzwerte eingehalten werden, 2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte eingehalten werden, 3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen eingehalten werden, 4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Abs. 5 bis 9 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden, 964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 § 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen (1) Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in Anlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzuwenden. Andere als die in Anlage 5 Nr. 1 bezeichneten Untersuchungsverfahren können angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt allgemein festgestellt hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik mindestens gleichwertig sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in einer Liste alternativer Verfahren im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht worden sind. (2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 5 Nr. 2 und 3 genannten Parameter sind nach Methoden durchzuführen, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Nr. 2 und 3 genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten. (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen. Es sind der Ort der Probenahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke oder EDV-Verfahren zu verwenden sind. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden und das Original ebenso wie die in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage an Bord eines Wasserfahrzeuges haben, soweit sie zu Untersuchungen nach den §§ 14 und 20 verpflichtet sind, eine Kopie der Niederschriften über die Untersuchungen unverzüglich dem für den Heimathafen des Wasserfahrzeuges zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden. (4) Die nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 und § 20 Abs. 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probenahmen dürfen nur von solchen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen, sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen, über für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben. Die zuständige oberste Landesbehörde hat eine Liste der im jeweiligen Land ansässigen Untersuchungsstellen, die die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, bekannt zu machen. (5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 bei den im jeweiligen Land niedergelassenen Untersuchungsstellen erfüllt sind. 5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden. Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a haben ferner mindestens einmal jährlich, der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b mindestens alle drei Jahre Untersuchungen zur Bestimmung der Säurekapazität sowie des Gehalts an Calcium, Magnesium und Kalium gemäß § 15 Abs. 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. (2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben regelmäßig Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch von Bedeutung ist, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch haben können. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben das Wasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 4 oder § 20 Abs. 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. (4) Absatz 1 gilt für Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen nur, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage an Bord eines Wasserfahrzeuges sind zur Untersuchung nur verpflichtet, wenn die letzte Prüfung oder Kontrolle durch das Gesundheitsamt länger als zwölf Monate zurückliegt. Sofern die Wasserversorgungsanlage an Bord eines gewerblich genutzten Wasserfahrzeuges vorübergehend stillgelegt war, ist bei Wiederinbetriebnahme eine Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen, auch wenn die letzte Prüfung oder Kontrolle weniger als zwölf Monate zurückliegt. (5) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nicht für Anlagen zur Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch aus Meerwasser durch Destillation oder andere gleichwertige Verfahren an Bord von Wasserfahrzeugen, die von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen und überprüft werden, sowie für Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasser-, Luft- oder Landfahrzeugen, bei denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aus untersuchungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen übernommen wird. (6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe c haben das Wasser auf Anordnung der zuständigen Behörde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung an, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist; dabei sind Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung festzulegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 § 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, 1. wenn die in § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte überschritten worden sind, 2. wenn die Anforderungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder die Grenzwerte und Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3 nicht erfüllt sind, 3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen von Parametern nicht eingehalten werden, auf die das Gesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 angeordnet hat, 4. wenn die nach § 9 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 8 oder 9 zugelassenen Höchstwerte für die betreffenden Parameter überschritten werden, 5. wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt werden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen können. Sie haben ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Wassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an der Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers haben können, dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach § 9 über die zu treffenden Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen gilt die Abgabe des Wassers für den menschlichen Gebrauch als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 eine sofortige Unterbrechung der Wasserversorgung zu erfolgen hat. Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen zu können, stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte Abweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen in Kenntnis zu setzen hat. (2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder wahrgenommenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 2 sind der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe c haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Wasser in der Hausinstallation in einer Weise verändert wird, dass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten. (4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben die verwendeten Aufbereitungs- 965 stoffe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen im Wasser für den menschlichen Gebrauch schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten. Sofern das Wasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b ferner bei Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 diesen unverzüglich und alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich in den örtlichen Tageszeitungen bekannt zu geben. Satz 3 gilt nicht, wenn den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar die Verwendung der Aufbereitungsstoffe schriftlich bekannt gegeben wird. (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe c, die dem Wasser für den menschlichen Gebrauch Aufbereitungsstoffe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zugeben, haben den Verbrauchern die verwendeten Aufbereitungsstoffe und ihre Menge im Wasser für den menschlichen Gebrauch unverzüglich durch Aushang oder sonstige schriftliche Mitteilung bekannt zu geben. (6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben, sofern das Wasser aus dieser gewerblich genutzt oder an Dritte abgegeben wird, bis zum 1. April 2003 einen Maßnahmeplan nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maßnahmeplan muss Angaben darüber enthalten, 1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat und 2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist. Der Maßnahmeplan bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes. § 17 Besondere Anforderungen (1) Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Aufbereitung oder die Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher sind als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar, oder den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern; § 31 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) bleibt unberührt. Die Anforderung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. 966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Grundstücke, Räume und Einrichtungen und Fahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zeiten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14 und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind. (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge sind verpflichtet, 1. die die Überwachung durchführenden Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen, 2. die verlangten Auskünfte zu erteilen. (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 19 Umfang der Überwachung (1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlage einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. Für den Untersuchungsumfang gilt § 14 Abs. 1, für das Untersuchungsverfahren § 15 Abs. 1 und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und für die Untersuchungsstelle § 15 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. (2) Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach Absatz 1 Satz 2 nicht selbst durchführt, muss es diese durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde zu diesem Zweck bestellte Stelle durchführen lassen. Das Gesundheitsamt kann sich statt dessen auf die Überprüfung der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) über die Untersuchungen nach § 14 beschränken, sofern der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage diese in einer nach Satz 1 bestellten und vom Wasserversorgungsunternehmen unabhängigen Stelle haben durchführen lassen. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen sind stets Wasserproben zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. (2) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird, dürfen nicht mit Wasser führenden Teilen verbunden werden, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nr. 1 bestimmt ist. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nr. 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. (3) Absatz 2 gilt nicht für Kauffahrteischiffe im Sinne des § 1 der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66), die durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2443) geändert worden ist. 5. A b s c h n i t t Überwachung § 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt (1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie diejenigen Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c und Anlagen nach § 13 Abs. 3, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit, insbesondere in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, bereitgestellt wird, hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Werden dem Gesundheitsamt Beanstandungen einer anderen Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c oder einer anderen Anlage nach § 13 Abs. 3 bekannt, so kann diese in die Überwachung einbezogen werden, sofern dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist. (2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Beauftragten des Gesundheitsamtes befugt, 1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie Wasser-, Luft- und Landfahrzeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen befinden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, 2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen, die Bücher und sonstigen Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen, 3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle, 4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 (3) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Niederschrift sind dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auszuhändigen. Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind mindestens einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren keinen Grund zu wesentlichen Beanstandungen gegeben hat, kann das Gesundheitsamt die Überwachung in größeren Zeitabständen, die jedoch zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, durchführen. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen sollen sie unbeschadet des Satzes 3 mindestens einmal jährlich, bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wassertransportbooten mindestens viermal im Jahr durchgeführt werden. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Luft- und Landfahrzeugen sowie an Bord von nicht gewerblich genutzten Wasserfahrzeugen bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es die Maßnahmen durchführt. Die Maßnahmen dürfen vorher nicht angekündigt werden. (5) Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a die Anzahl der Probenahmen für die in Anlage 4 Teil I Nr. 1 genannten Parameter verringern, wenn 1. die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgesetzten Grenzwerte und Anforderungen sind und 2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch auswirken können. Die Mindesthäufigkeit der Probenahmen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl betragen. (6) Bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b bestimmt das Gesundheitsamt, welche Untersuchungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 durchzuführen sind und in welchen Zeitabständen sie zu erfolgen haben, wobei die Zeitabstände nicht mehr als drei Jahre betragen dürfen. (7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird, hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter der Anlage 2 Teil II zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Hausinstallation nachteilig verändern können. Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen ein. § 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes (1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der 967 Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage 1. die zu untersuchenden Proben an bestimmten Stellen und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entnehmen zu lassen haben, 2. bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben, 3. die Untersuchungen nach § 14 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen, b) an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen oder durchführen zu lassen haben, 4. die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen zu lassen haben zur Feststellung, a) ob andere als die in Anlage 1 genannten Mikroorganismen, insbesondere Salmonella spec., Pseudomonas aeruginosa, Legionella spec., Campylobacter spec., enteropathogene E. coli, Cryptosporidium parvum, Giardia lamblia, Coliphagen oder enteropathogene Viren in Konzentrationen im Wasser enthalten sind, b) ob andere als die in den Anlagen 2 und 3 genannten Parameter in Konzentrationen enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, 5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. (2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Wasser für den menschlichen Gebrauch an andere Wasserversorgungsanlagen abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer oder sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat. (3) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung der in den §§ 5 bis 7 festgesetzten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Hausinstallation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so kann das Gesundheitsamt anordnen, dass 1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren auszuschalten oder zu verringern und 2. die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche Abhilfemaßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Wassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu unterrichten und zu beraten sind. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Anlage der Hausinstallation über mögliche Abhilfemaßnahmen zu beraten und kann diese erforderlichenfalls anordnen; das Gesundheitsamt kann ferner anordnen, dass bis zur Behe- 968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 7. A b s c h n i t t Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 24 Straftaten (1) Nach § 75 Abs. 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b oder Buchstabe c, soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 bereitgestellt wird, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 Wasser als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgibt oder anderen zur Verfügung stellt. (2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar. § 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 eine hinreichende Desinfektionskapazität nicht vorhält, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 6 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 oder 3 Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3, oder § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 14 Abs. 1 eine Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen lässt, 5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 das Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet, 6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 4 oder 5 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder das Original oder eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 7. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 eine Untersuchung durchführt, 8. entgegen § 16 Abs. 2 eine Untersuchung oder eine Sofortmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 9. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens sechs Monate zugänglich hält, bung der Nichteinhaltung zusätzliche Maßnahmen, wie geeignete Aufbereitungstechniken, ergriffen werden, die zum Schutz des Verbrauchers erforderlich sind. § 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben den Verbraucher durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des ihm zur Verfügung gestellten Wassers für den menschlichen Gebrauch auf der Basis der Untersuchungsergebnisse nach § 14 zu informieren. Dazu gehören auch Angaben über die verwendeten Aufbereitungsstoffe und Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Hausinstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe c haben die ihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen allen Verbrauchern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. (2) Das Gesundheitsamt übermittelt bis zum 15. März für das vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten Stelle die über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers nach Absatz 3 erforderlichen Angaben für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a. Die zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Die zuständige oberste Landesbehörde leitet ihren Bericht bis zum 15. April dem Bundesministerium für Gesundheit zu. (3) Für die Berichte nach Absatz 2 ist das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch festzulegende Format einschließlich der dort genannten Mindestinformationen zu verwenden. Das Format wird im Bundesgesundheitsblatt vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht. 6. A b s c h n i t t Sondervorschriften § 22 Aufgaben der Bundeswehr Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr. § 23 Aufgaben des Eisenbahnbundesamtes Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen sowie für ortsfeste Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahnbundesamt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 10. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 einen Aufbereitungsstoff oder dessen Menge im Wasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt, 11. entgegen § 16 Abs. 6 Satz 1 einen Maßnahmeplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt, 12. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 eine Wasserversorgungsanlage mit einem dort genannten Wasser führenden Teil verbindet, 13. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder 14. entgegen § 18 Abs. 3 eine Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. 8. A b s c h n i t t Übergangs- und Schlussbestimmungen § 26 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung Untersuchungen des Wassers für den menschlichen Gebrauch durchgeführt oder durchführen lassen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind, kann das Gesundheitsamt bei der Berechnung des in § 19 Abs. 5 genannten Zeitraums einen vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum von zwei Jahren berücksichtigen. (2) Hat das Gesundheitsamt vor Inkrafttreten dieser Verordnung Prüfungen im Rahmen der Überwachung durchgeführt, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind, kann bei der Berechnung der in § 19 Abs. 4 genannten Zeiträume ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegender Zeitraum berücksichtigt werden. 969 Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften §1 Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1728), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 3 werden die Wörter ,,in § 2 in Verbindung mit Anlage 2" durch die Wörter ,,in § 6 in Verbindung mit Anlage 2" ersetzt. 2. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) entgegen § 16 Nr. 2 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser,". 3. In § 18 werden die Wörter ,,gelten § 4 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 15 und 16 Nr. 2" durch die Wörter ,,gilt § 15" ersetzt. §2 Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung § 2 Nr. 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2008) wird wie folgt gefasst: ,,4. Wasser: Wasser im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe b der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959); § 10 der Trinkwasserverordnung bleibt unberührt." Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1728), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Mai 2001 Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2 und 3) Mikrobiologische Parameter Teil I: Allgemeine Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch Lfd. Nr. Parameter Grenzwert (Anzahl/100 ml) 1 2 3 Escherichia coli (E. coli) Enterokokken Coliforme Bakterien 0 0 0 Teil II: Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zur Abfüllung in Flaschen oder sonstige Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist Lfd. Nr. Parameter Grenzwert 1 2 3 4 5 6 Escherichia coli (E. coli) Enterokokken Pseudomonas aeruginosa Koloniezahl bei 22° C Koloniezahl bei 36° C Coliforme Bakterien 0/250 ml 0/250 ml 0/250 ml 100/ml 20/ml 0/250 ml Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 971 Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) Chemische Parameter Teil I: Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht Lfd. Nr. Parameter Grenzwert mg/l Bemerkungen 1 Acrylamid 0,0001 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis 2 3 4 5 6 7 8 9 Benzol Bor Bromat Chrom Cyanid 1,2-Dichlorethan Fluorid Nitrat 0,001 1 0,01 0,05 0,05 0,003 1,5 50 Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 mg/l sein Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeuten: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chromat auf Chrom umgerechnet 10 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte 0,0001 11 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte insgesamt 0,0005 12 13 14 Quecksilber Selen Tetrachlorethen und Trichlorethen 0,001 0,01 0,01 Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen Konzentrationen 972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Teil II: Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann Lfd. Nr. Parameter Grenzwert mg/l Bemerkungen 1 2 3 4 Antimon Arsen Benzo-(a)-pyren Blei 0,005 0,01 0,00001 0,01 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten ist Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der pH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno(1,2,3-cd)-pyren Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis 5 6 Cadmium Epichlorhydrin 0,005 0,0001 7 Kupfer 2 8 Nickel 0,02 9 Nitrit 0,5 10 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,0001 11 Trihalogenmethane 0,05 12 Vinylchlorid 0,0005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 973 Anlage 3 (zu § 7) Indikatorparameter Lfd. Nr. Parameter Einheit, als Grenzwert/ Anforderung Bemerkungen 1 2 Aluminium Ammonium mg/l mg/l 0,2 0,5 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 30 mg/l außer Betracht. Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1) Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z.B. Cryptosporidium, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis 1 000 m3 im Jahr bis zu 0,5 mg/l außer Betracht Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer 3 4 Chlorid Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) mg/l Anzahl/ 100 ml 250 0 5 Eisen mg/l 0,2 6 Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient Hg 436 nm) Geruchsschwellenwert Geschmack m­1 0,5 7 8 2 bei 12° C 3 bei 25° C für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung ohne anormale Veränderung Stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem Wasser und Prüfung auf Geruch 9 Koloniezahl bei 22 °C Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Wasser; 1 000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b sowie in Tanks von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Bei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. für die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. gilt der Grenzwert von 100/ml. Bei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. für die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden 10 Koloniezahl bei 36 °C ohne anormale Veränderung 974 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Parameter Einheit, als Grenzwert/ Anforderung Bemerkungen 11 12 Elektrische Leitfähigkeit Mangan µS/cm mg/l 2 500 bei 20° C 0,05 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1) Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis zu 1 000 m3 im Jahr bis zu einem Grenzwert von 0,2 mg/l außer Betracht 13 14 Natrium Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) Oxidierbarkeit Sulfat mg/l 200 ohne anormale Veränderung 15 16 mg/l O2 mg/l 5 240 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l außer Betracht Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden 17 Trübung nephe1,0 lometrische Trübungseinheiten (NTU) pH-Einheiten 6,5 und 9,5 18 Wasserstoffionen-Konzentration Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Die berechnete Calcitlösekapazität am Ausgang des Wasserwerks darf 5 mg/l CaCO3 nicht überschreiten; diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang 7,7 ist. Bei der Mischung von Wasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein Anmerkungen 2 und 3 Anmerkungen 2 bis 4 19 20 Tritium Gesamtrichtdosis Bq/l mSv/ Jahr 100 0,1 Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Abs. 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Anmerkung 2: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt. Anmerkung 3: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachungen mit. Anmerkung 4: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 975 Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen I. 1. Umfang der Untersuchung Routinemäßige Untersuchungen Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen*): Aluminium (Anmerkung 1) Ammonium Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2) Coliforme Bakterien Eisen (Anmerkung 1) Elektrische Leitfähigkeit Escherichia coli (E. coli) Färbung Geruch Geschmack Koloniezahl bei 22° C und 36° C Nitrit (Anmerkung 3) Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 4) Trübung Wasserstoffionen-Konzentration *) Die Einzeluntersuchung entfällt bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden. Anmerkung 1: Nur erforderlich bei Verwendung als Flockungsmittel*) Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird*) Anmerkung 3: Gilt nur für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b und c Anmerkung 4: Nur erforderlich bei Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist *) In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die periodischen Untersuchungen enthalten. 2. Periodische Untersuchungen Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, sind Gegenstand der periodischen Untersuchungen, es sei denn, die zuständigen Behörden können für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Der periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 1 bis 3 in Anlage 3 überwacht werden. II. Häufigkeit der Untersuchungen Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird. Die Proben sind an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters entstehen. 976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Menge des in einem Versorgungsgebiet abgegebenen oder produzierten Wassers m3/Tag (Anmerkungen 1 und 2) Routinemäßige Untersuchungen Anzahl der Proben/Jahr (Anmerkungen 3 und 4) Periodische Untersuchungen Anzahl der Proben/Jahr (Anmerkungen 3 und 4) 3 >3 > 1 000 > 1 333 > 2 667 > 4 000 > 6 667 > 10 000 1 000 1 333 2 667 4 000 6 667 10 000 100 000 1 oder nach § 19 Abs. 5 und 6 4 8 12 16 24 36 1 oder nach § 19 Abs. 5 und 6 1 1 zuzüglich jeweils 1 pro 3 300 m3/Tag (kleinere Mengen werden auf 3 300 aufgerundet) 3 zuzüglich jeweils 1 pro 10 000 m3/Tag 36 zuzüglich jeweils 3 pro weitere 1 000 m3/Tag > 100 000 (kleinere Mengen werden auf 1 000 aufgerundet) (kleinere Mengen werden auf 10 000 aufgerundet) 10 zuzüglich jeweils 1 pro 25 000 m3/Tag (kleinere Mengen werden auf 25 000 aufgerundet) Anmerkung 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und in dem die Wasserqualität als nahezu einheitlich im Sinne der anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann. Anmerkung 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden. Anmerkung 3: Bei zeitweiliger kurzfristiger Wasserversorgung durch Tankfahrzeuge wird das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden untersucht, wenn der betreffende Tank nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist. Anmerkung 4: Nach Möglichkeit sollte die Zahl der Probenahmen im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig verteilt sein. III. M i n d e s t h ä u f i g k e i t d e r P r o b e n a h m e n u n d A n a l y s e n b e i W a s s e r , d a s z u r A b f ü l l u n g in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist Menge des Wassers, das zur Abgabe in Flaschen oder andere Behältnisse bestimmt ist m3/Tag*) Routinemäßige Untersuchungen Anzahl der Proben/Jahr Periodische Untersuchungen Anzahl der Proben/Jahr 10 > 10 > 60 60 1 12 1 pro 5 m3 (kleinere Mengen werden auf 5 m3 aufgerundet) 1 1 1 pro 100 m3 (kleinere Mengen werden auf 100 m3 aufgerundet) *) Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte ­ ermittelt über ein Kalenderjahr ­ zugrunde gelegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 977 Anlage 5 (zu § 15 Abs. 1 und 2) Spezifikationen für die Analyse der Parameter 1. Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie ­ bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter ­ als Orientierungshilfe. Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli) (ISO 9308-1) Enterokokken (ISO 7899-2) Pseudomonas aeruginosa (prEN ISO 12780) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen ­ Koloniezahl bei 22° C (nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. oder nach EN ISO 6222) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen ­ Koloniezahl bei 36° C (nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. oder nach EN ISO 6222) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar (Anmerkung 1) bei 44 ± 1° C über 21 ± 3 Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden) Anmerkung 1: Zusammensetzung des m-CP-Agar: Basismedium Tryptose Hefeextrakt Saccharose L-Cysteinhydrochlorid MgSO4 · 7H2O Bromkresolpurpur Agar Wasser 30 g 20 g 5g 1g 0,1 g 0,04 g 15 g 1 000 ml Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen: D-Cycloserin Polymyxin-B-Sulfat Indoxyl- -D-Glukosid aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser Sterilfiltrierte 0,5 %ige Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von FeCl3 · 6 H2O 0,4 g 0,025 g 0,06 g 20 ml 2 ml 2. Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben. Parameter Richtigkeit in % des Grenzwertes (Anmerkung 1) Präzision in % des Grenzwertes (Anmerkung 2) Nachweisgrenze in % des Grenzwertes (Anmerkung 3) Bedingungen Anmerkung Acrylamid anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren 10 10 25 10 10 10 25 10 10 10 25 10 Aluminium Ammonium Antimon Arsen 978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Parameter Richtigkeit in % des Grenzwertes (Anmerkung 1) Präzision in % des Grenzwertes (Anmerkung 2) Nachweisgrenze in % des Grenzwertes (Anmerkung 3) Bedingungen Anmerkung Benzo-(a)-pyren Benzol Blei Bor Bromat Cadmium Chlorid Chrom Cyanid 1,2-Dichlorethan Eisen elektrische Leitfähigkeit Epichlorhydrin 25 25 10 10 25 10 10 10 10 25 10 10 25 25 10 10 25 10 10 10 10 25 10 10 25 25 10 10 25 10 10 10 10 10 10 10 anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren 4 Fluorid Kupfer Mangan Natrium Nickel Nitrat Nitrit Oxidierbarkeit Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe Quecksilber Selen Sulfat Tetrachlorethen Trichlorethen Trihalogenmethane Vinylchlorid 10 10 10 10 10 10 10 25 25 10 10 10 10 10 10 10 25 25 10 10 10 10 10 10 10 10 25 5 6 25 25 25 7 20 10 10 25 25 25 10 10 10 25 25 25 10 10 10 10 10 10 anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren 8 8 7 Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert. Anmerkung 2: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert. Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist entweder 979 ­ die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder ­ die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe. Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können. Anmerkung 5: Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen. Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukt und hängen von dem betreffenden Mittel ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise derzeit nicht für alle Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte erreichbar, die Erreichung dieses Standards sollte jedoch angestrebt werden. Anmerkung 7: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2. Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2. 3. Parameter, für die kein Analyseverfahren spezifiziert ist Färbung Geruch Geschmack Organisch gebundener Kohlenstoff Trübung (Anmerkung 1) Anmerkung 1: Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen. 980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Anlage 6 (zu § 12 Abs. 1 und 2) Mittel für die Aufbereitung in besonderen Fällen Lfd. Nr. a Bezeichnung b EWG Nr. c Verwendungszweck d Zulässige Zugabe mg/l e 1 2 Natriumdichlorisocyanurat Kaliumdichlorisocyanurat Natriumcarbonat Natriumhydrogencarbonat Adipinsäure Natriumbenzoat Polyoxymethylenpolyglykolwachse Natriumchlorid Weinsäure NatriumCalciumMagnesiumhypochlorit 500 500 500 335 E 211 Desinfektion 401) Tablettierhilfsmittel E 334 925 Oxidation; Desinfektion 200 2,3) 3 1) 2) Die Mindestmenge beträgt 33 mg/l. Berechnet als aktives Chlor. 3) Die Mindestmenge beträgt 100 mg/l. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 981 Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen Vom 23. Mai 2001 Auf Grund des § 27a des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen In Werkverträgen, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Maklerund Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. Die Stellung weitergehender Sicherheiten für die Abschlagszahlungen braucht nicht vorgesehen zu werden. §2 Betroffene Verträge Diese Verordnung ist auch auf zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai 2001 abgeschlossene Verträge anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit zwischen den Vertragsparteien ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein verbindlich gewordener Vergleich abgeschlossen worden ist. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Mai 2001 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Achte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie*) Vom 23. Mai 2001 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund ­ des § 5 Nr. 1 und 4, des § 22 Abs. 2 und des § 22d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), ­ des § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), ­ des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Entscheidungen: 1. Entscheidung 2000/764/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 305 S. 35) hinsichtlich der Untersuchung über 30 Monate alter normal geschlachteter Rinder im Sinne des Artikels 1 Abs. 3. 2. Entscheidung 2001/2/EG der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern (ABl. EG Nr. L 1 S. 21). 3. Entscheidung 2001/233/EG der Kommission vom 14. März 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG im Hinblick auf Separatorenfleisch und Rinderwirbelsäulen (ABl. EG Nr. L 84 S. 59). ­ des § 14 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610), der durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE § 4 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), die durch die Verordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung vom 28. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2085) wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 2a Änderung der Siebenten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie Artikel 5 der Siebenten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Artikel 2b Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 4 Inkrafttreten Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze eingefügt: 983 ,,Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Entfernung des Rückenmarks von Rindern vor der Längsspaltung der Wirbelsäulen entsprechend dem Stand der Technik erfolgt. Die zuständige Behörde kann bei der Schlachtung von Rindern, deren Fleisch nicht dazu bestimmt ist, in Form von Tierkörperhälften, -vierteln oder in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften in andere Mitgliedstaaten verbracht zu werden, gestatten, dass die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark bei der Längsspaltung entfernt wird oder dass die Tierkörper ohne Längsspaltung an Ort und Stelle so zerlegt werden, dass die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark unschädlich beseitigt werden kann." Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Fleischhygiene-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Mai 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast ­­­­­­­­­­­­­­­ Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung Vom 11. Mai 2001 Die Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609) ist wie folgt zu berichtigen: In Anlage 6 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc ist jeweils das Wort ,,ausländischen" durch das Wort ,,inländischen" zu ersetzen. Bonn, den 11. Mai 2001 Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Im Auftrag Boch 984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Bekanntmachung über das vollständige Inkrafttreten des Investitionszulagengesetzes 1999 Vom 22. Mai 2001 Nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070), nach Artikel 28 Abs. 5 Satz 2 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) und nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 28. Februar 2001 die nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070), nach Artikel 28 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) und nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) erforderlichen Genehmigungen erteilt hat und das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070) damit vollständig in Kraft getreten ist. Berlin, den 22. Mai 2001 Bundesministerium der Finanzen Im Auftrag Scheurle