Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 46 vom 06.09.2001  - Seite 2265 bis 2300 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Tag 30. 8. 2001 2265 G 5702 Nr. 46 Seite 2266 Ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Inhalt Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz ­ SpStatG) FNA: 240-1 GESTA: B086 30. 8. 2001 Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 610-1-3/2; neu: 610-1-12; 610-1-3, 611-1-30, 610-1-3, 610-1-9, 611-1, 810-1-56 GESTA: D054 2267 2. 9. 2001 Erstes Gesetz zur Änderung des Postgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 900-14 GESTA:E023 2271 2. 9. 2001 Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9241-34, 9241-34, 860-1, 860-4-1 GESTA: J025 2272 23. 8. 2001 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung FNA: 7847-11-4-94 2275 24. 8. 2001 Dritte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9512-19, 9512-19-1, 9513-1-11, 9513-1-8, 9513-1-11 2276 27. 8. 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 690-1-2 2286 27. 8. 2001 Neufassung der Elternzeitverordnung für Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 51-1-22 2287 28. 8. 2001 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 51-3-1 2289 29. 8. 2001 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 27-6-1 2290 3. 9. 2001 Berichtigung des Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 190-4, 12-4 2298 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2298 2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz ­ SpStatG) Vom 30. August 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören." 2. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt: ,,§ 100a Übergangsregelung Auch Anträge nach § 15 Abs. 1 sind nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 7. September 2001 gilt." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 30. August 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2267 Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe Vom 30. August 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung der Abgabenordnung Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes (ArbeitnehmerZuständigkeitsverordnung-Bau) Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten Artikel 1 2 nung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen." 2. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer und Unternehmen, die weder einen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen." b) Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 380 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird das Wort ,,zehntausend" durch das Wort ,,fünfzigtausend" ersetzt. 3 4 5 6 7 8 Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: ,,§ 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen (1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn. (2) Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist. (3) Für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch RechtsverordArtikel 2 Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes Artikel 23 Nr. 18 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1918) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,18. In § 380 Abs. 2 wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt." Artikel 3 Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: 1. Im Titel wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: ,,(Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung ­ UStZustVO)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Einleitungssatz in Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:". 2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich. (2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe 1. des Namens und der Anschrift des Leistenden, 2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags, 3. der Höhe des Steuerabzugs und 4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, über den Steuerabzug abzurechnen. (3) Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt. (4) § 50b gilt entsprechend. § 48b Freistellungsbescheinigung (1) Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit. Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende 1. Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung nicht erfüllt, 2. seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt, 3. den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt. (2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen. (3) In der Bescheinigung sind anzugeben: 1. Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden, 2. Geltungsdauer der Bescheinigung, 3. Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt, 4. das ausstellende Finanzamt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord zuständig." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VII eingefügt: ,,VII. Steuerabzug bei Bauleistungen § 48 Steuerabzug (1) Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 vom Hundert für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben. (2) Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird: 1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, 2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen. Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. (3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. (4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat, 1. ist § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden, 2. sind § 42d Abs. 6 und 8 und § 50a Abs. 7 nicht anzuwenden. § 48a Verfahren (1) Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 (4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen. (5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Abs. 4 entsprechend. § 48c Anrechnung (1) Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet: 1. die nach § 41a Abs. 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer, 2. die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, 3. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und 4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge. Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht zu einer Erstattung führen. (2) Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20a Abs. 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt den Abzugsbetrag. Die Erstattung setzt voraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. (3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt. § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen (1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Der Anspruch ist durch Antrag nach § 48c Abs. 2 geltend zu machen. Der Gläubiger der Gegenleistung hat durch 2269 eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. § 48b gilt entsprechend. Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen. (2) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt." 2. § 51 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Buchstaben f und g werden eingefügt: ,,f) die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a), g) die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b),". b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die Buchstaben h und i. 3. § 52 Abs. 56 wird wie folgt gefasst: ,,(56) § 48 in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) ist erstmals auf Gegenleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden." Artikel 5 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes § 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Den Landesarbeitsämtern obliegt die Unterrichtung der zuständigen Finanzämter." Artikel 6 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes (Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau) Auf Grund des § 20a Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von einem Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung im Inland beschäftigt ist und der seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist das in § 1 Abs. 1 oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt zuständig. §2 Diese Verordnung tritt am 7. September 2001 in Kraft. 2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 ist erstmals auf Bauleistungen anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung vertraglich vereinbart worden sind. Die auf Artikel 3 und 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 30. August 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2271 Erstes Gesetz zur Änderung des Postgesetzes Vom 2. September 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Postgesetzes Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert: In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Bis zum 31. Dezember 2002" durch die Wörter ,,Bis zum 31. Dezember 2007" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 2. September 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller 2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG) Vom 2. September 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ausländisches Fahrpersonal muss Kontrollberechtigten auf Verlangen auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument aushändigen." 2. Nach § 7a werden folgende §§ 7b, 7c und 7d eingefügt: ,,§ 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehörigen eines Staates, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn der Angehörige im Besitz einer im Staat des Unternehmenssitzes vorgeschriebenen Arbeitsgenehmigung ist. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal ent- weder die vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung im Original mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache oder eine auf das jeweilige Fahrpersonal persönlich lautende amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache mitführt, die bestätigt, dass eine Arbeitsgenehmigung für das jeweils eingesetzte Fahrpersonal nach dem Recht des Staates, in dem das befördernde Unternehmen seinen Sitz hat, nicht erforderlich ist. (2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. § 7c Verantwortung des Auftraggebers Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder Speditionsvertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer 1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 ist, 2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das a) eine Arbeitsgenehmigung nach § 7b Abs. 1 Satz 1 oder b) eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht besitzt oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 3. einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderung unter den Voraussetzungen von a) Nummer 1, b) Nummer 2 Buchstabe a oder c) Nummer 2 Buchstabe b durchführt. Die Wirksamkeit eines zu diesem Zecke geschlossenen Vertrags wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt. § 7d Befugnisse von Kontrollberechtigten Werden die nach § 7b Abs. 1 vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung oder amtliche Bescheinigung, dass eine Arbeitsgenehmigung nicht erforderlich ist, nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so sollen die Kontrollberechtigten dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Die Kontrollberechtigten können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn 1. die in § 7b vorgeschriebene amtlich beglaubigte Übersetzung nicht mitgeführt oder nicht zur Prüfung ausgehändigt wird, 2. eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 nicht mitgeführt oder nicht zur Prüfung ausgehändigt wird, 3. eine nach § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird." 3. § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen einschließlich der aufenthalts-, arbeitsgenehmigungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften,". 3a. § 12 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch;". b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt." 4. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des § 7d Satz 1 soll es dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt untersagen." 5. Nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt: ,,1a. bei Verstößen gegen Vorschriften zur Verhinderung illegaler Beschäftigung und Vorschriften für die Sozialversicherung an die Bundesanstalt 7. 6. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 2273 für Arbeit, die Hauptzollämter, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung sowie die Ausländerbehörden, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung weiterer Ermittlungen, insbesondere von Betriebskontrollen, erforderlich ist,". ,,4. entgegen § 7 Abs. 2 die Berechtigung oder einen Nachweis nicht mitführt oder die Berechtigung, einen Nachweis, den Pass oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,". bb) Nach Nummer 6c werden folgende neue Nummern 6d, 6e und 6f eingefügt: ,,6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt, 6e. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass das Fahrpersonal eine Arbeitsgenehmigung mit einer dort genannten Übersetzung oder eine dort genannte Bescheinigung mit einer dort genannten Übersetzung mitführt, 6f. entgegen § 7b Abs. 2 eine Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,". b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a, 2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 Buchstabe b oder 3. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c eine Leistung ausführen lässt." c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6d und des Absatzes 1a Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 12 und 13 und des Absatzes 1a Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Dem § 21 werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 6d, 6e und 6f sowie Abs. 1a, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden. (4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt." 2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Artikel 2 Weitere Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes desamt für Güterverkehr, soweit es Aufgaben nach § 107 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches durchführt," eingefügt. Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: In § 19 Abs. 2 werden die Wörter ,,fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweihundertfünfzigtausend Euro", die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen," die Wörter ,,das Bun- Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Nach Satz 1 des § 107 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs. 2." Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 2. September 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2275 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung Vom 23. August 2001 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Artikel 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der FlächenzahlungsVerordnung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 473) wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. August 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Dritte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung1) 2) Vom 24. August 2001 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund ­ des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), ­ des § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie des § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986), hinsichtlich des § 7 Abs. 3 mit Beteiligung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und hinsichtlich des § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, 1) ­ des § 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288): Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 2) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richtlinien: 1. Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) 2. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1) 3. Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG Nr. L 331 S. 67) 4. Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 18) 5. Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17). Artikel 1 Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) In Textziffer I. werden die Wörter von ,,zuletzt geändert" bis zu der Angabe ,,(BGBl. 1998 II S. 1042)" aufgehoben und nach der Angabe ,,BGBl. 1998 II S. 2579" die Angabe ,, ; 2001 II S. 58" eingefügt. b) Nach Textziffer I.0.2 wird folgende Textziffer I.0.3 eingefügt: ,,I.0.3 Änderung vom Mai 1999 (MSC.87(71)) Angenommen am 27. Mai 1999 (BGBl. 2000 II S. 1556)". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 c) In Textziffer I.2/2 werden nach der Angabe ,,(VkBl. 1998 S. 387, Anlagenband B 8058)" die folgenden Wörter eingefügt: ,,Z u R e g e l 18.8: Standards für Hubschraubereinrichtungen an Bord (Entschließung der 20. Versammlung der IMO ­ Entschl. ­ A.855(20)) Angenommen am 27. November 1997 (VkBl. 2000 S. 610, 613)". d) In Textziffer I.7 wird am Ende nach dem Wortlaut zu Regel 11 nach der Angabe ,,(BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" der folgende Wortlaut eingefügt: ,,Z u R e g e l 14: Internationaler Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) (MSC.88(71)) Angenommen am 27. Mai 1999 (BAnz. 2000 S. 23 322, 2001 S. 3318)". e) Es wird folgende Textziffer I.12 eingefügt: ,,I.12 Z u K a p i t e l X I I d e r A n l a g e z u SOLAS (Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe): Z u d e n R e g e l n 3, 4.1, 4.2, 5 u n d 8.3 : Auslegung zu den Bestimmungen des Kapitels XII SOLAS (MSC.89(71)) Angenommen am 28. Mai 1999 (VkBl. 2000 S. 30)". f) Nach Textziffer II.0.3 wird folgende Textziffer II.0.4 eingefügt: ,,II.0.4 Änderungen von 1999 (MEPC.78(43)) Angenommen am 1. Juli 1999 (BGBl. 2001 II S. 18; VkBl. 2001 S. 328)". g) In Textziffer II.1 wird der Wortlaut zu Regel 15 Abs. 3 Buchstabe a wie folgt gefasst: ,,Neufassung der Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschl. A.586 (14)) Angenommen am 20. November 1985 (VkBl. 1999 S. 40)". h) Nach Textziffer VI. wird die folgende Textziffer VII. angefügt: ,,VII. Artikel 40, 45 Abs. 1 und Artikel 46 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (BGBl. 1996 II S. 1306; 2001 II S. 365, 390)". 2. Abschnitt B wird wie folgt geändert: a) Textziffer III. wird wie folgt gefasst: ,,Regeln 4 und 5 Abschnitte A bis D sowie F bis G in Verbindung mit Regel 3 der Anlage IV in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 und Regeln 5 und 6 der Anlage VII in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 5 des Übereinkommens vom 9. April 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes (Helsinki-Übereinkommen) (BGBl. 1994 II S. 1355,1397)". b) Textziffer IV. wird wie folgt geändert: 2277 aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 320 S. 14)" die Wörter ,, , geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission vom 23. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 19 S. 35)" eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. den in Abschnitt D Nr. 1 bis 4.4, 5, 6 bis 7.1, 8 bis 8.3, 9, 10, 10.1, 11, 12 und 13 genannten Richtlinien". c) Textziffer V. wird aufgehoben. Die Textziffern VI. bis VIII. werden Textziffern V. bis VII. d) Nach der neuen Textziffer VII. wird die folgende neue Textziffer VIII. angefügt: ,,VIII. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (nach Kapitel 1 im Anhang der in Abschnitt D unter Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 4 und 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 sowie mit Artikel 1 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213)". 3. Abschnitt C wird wie folgt geändert: a) Textziffer I/1 wird Textziffer I/1.1. b) Nach Textziffer I/1.1 wird folgende Textziffer I/1.2 eingefügt: ,,I/1.2 Z u R e g e l II-1/3-4: Richtlinien für Notschleppvorrichtungen auf Tankschiffen (MSC.35(63)) Angenommen am 20. Mai 1994 (VkBl. 2000 S. 610, 615)". c) Nach Textziffer I.2.2 wird folgende neue Textziffer I.3 eingefügt: ,,I.3 Z u R e g e l III/28.2: Empfehlungen für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (MSC./Rundschreiben 895) Angenommen am 4. Februar 1999 (VkBl. 2000 S. 610)". d) Die Textziffer I.3 wird Textziffer I.4 und wie folgt gefasst: ,,I.4 Z u R e g e l V/17: Lotsenversetzeinrichtungen (Entschl. A.889(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2000 S. 409)". e) Die bisherige Textziffer I.4 wird Textziffer I.5. f) Textziffer II.1 wird wie folgt geändert: aa) Der erste Anstrich wird wie folgt gefasst: ,,­ Z u R e g e l 13 B A b s . 2 : Neugefasste Anforderungen an den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für Tankwaschen mit Rohöl (Entschl. A.446(XI) in der mit Entschl. A.497(XII) geänderten Fassung sowie Entschl. A.897(21)) Angenommen am 15. November 1979, 19. November 1981 und 25. November 1999 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119 sowie VkBl. 2000 S. 526)". 2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 bb) Im zweiten Anstrich wird der bisherige Wortlaut nach den Wörtern ,,Zu Regel 26:" Buchstabe a und danach wird folgender Buchstabe b eingefügt: ,,b) Richtlinien für den Aufbau eines integrierten Systems der Eingreifplanung für Notfälle auf Schiffen (Entschl. A.852(20)) Angenommen am 26. November 1997 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)". cc) Nach Nummer 8.2 wird folgende neue Nummer 8.3 angefügt: ,,8.3 Artikel 1 der Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 331 S. 67)". dd) Nach dem Wort ,,(Hafenstaatkontrolle)" wird folgende Fußnote 3a) eingefügt: ,,3a) Die Anhänge IV und V dieser Richtlinie verweisen zusätzlich auf Entschl. A.481(XII), A.744(18) und A.787(19) der IMO". g) Nach Textziffer II.4 wird folgende Textziffer III. angefügt: ,,III. Zu STCW: III.1 Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCWCode), Teil B (Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 vom 25. Juni 1997, S. 139 (deutsch)) g) Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst: ,,10.1 Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 (ABl. EG Nr. L 204 S. 1)". h) In Fußnote 4 zu Nummer 11 wird am Ende die Angabe ,,(VkBl. 1999 S. 142, Anlagenband B 8139)" angefügt. i) In Fußnote 5 zu Nummer 12 werden in Nummer 9 am Ende die Wörter ,, ; hierzu auch Entschl. MSC.83(70) vom 10. Dezember 1998" angefügt. j) Nummer 14 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,in Verbindung mit Artikel 1 bis 3" werden durch die Wörter ,,in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie Artikel 1 bis 3 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 2" ersetzt. bb) Der Nummer 14 wird folgende Fußnote 6) angefügt: ,,6) Die Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instrumente der IMO: 1. Entschl. A.746(18) vom 4. November 1993 (vgl. Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie) (vgl. VkBl. 1998 S. 829) 2. Entschl. A.852(20) vom 27. November 1997 (vgl. Artikel 13 Abs. 4) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) 3. Entschl. A.861(20) vom 27. November 1997 (vgl. Artikel 4 Abs.1); hierzu auch Entschl. MSC.83(70) vom 10. Dezember 1998." III.1.1 Änderung von 1998 (STCW.6/Circ. 3) Angenommen am 22. Mai 1998 (BGBl. 1999 II S. 154, 170)". 4. Abschnitt D wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Abschnitts D wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,Europäische Gemeinschaften" wird die Angabe ,,2)" angefügt. bb) Die Fußnote 2) wird wie folgt gefasst: ,,2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat den Wortlaut der in diesem Abschnitt aufgeführten Regelungen, soweit sie vor dem 1. Januar 2001 in Kraft getreten sind, im Verkehrsblatt 2001 S. 313, Anlagenband B 8126 zusammenfassend veröffentlicht." b) Nach Satz 1 wird die Angabe ,,2)" aufgehoben. c) In den Nummern 1.1 und 3.1 wird die Angabe ,,Anhang VI D" durch die Angabe ,,Anhang I Abschnitt VI Buchstabe C" ersetzt. d) In Nummer 5 werden nach der Angabe ,,Artikel 1" die Wörter ,,und den Anhängen II bis IV" eingefügt und nach der Angabe ,,ABl. EG Nr. L 164 S. 15" die Angabe ,, ; ABl. EG 2000 Nr. L 41 S. 20" eingefügt. e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nr. 6 des Seeaufgabengesetzes sowie auf die Regelungen über den Wachdienst nach Abschnitt A Nr. VI und VI.1: Artikel 3, 4, 5 Abs. 10, Artikel 10 Abs. 2 und 3, Artikel 11 Abs. 1 und 2, Artikel 12 bis 15, 17 bis 21 und 24 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17)". f) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,VII" wird durch die Angabe ,,VIII" ersetzt. bb) Vor den Wörtern ,,geändert durch" werden die Wörter ,,eingeführt oder" eingefügt. k) Nach Nummer 14 wird die folgende neue Nummer 15 angefügt: ,,15. Artikel 6, 7, 9 Abs. 1, Artikel 10 und 11 in Verbindung mit Anhang II und den Artikeln 1 bis 4 und 16 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81)". 5. Abschnitt E wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,BAnz. 1996 S. 12 621" wird die Angabe ,, ; VkBl. 1997 S. 116" eingefügt. bb) Es wird folgender Absatz angefügt: ,,- Änderungen von 1999 und 2000 (MSC./ Rundschreiben 921 vom 4. Juni 1999 und MSC./Rundschreiben 962 vom 1. Juni 2000) (BAnz. 2001 Nr. 61a; VkBl. 2001 S. 16)". b) Folgende Nummer 16 wird angefügt: ,,16. ­ vorbehaltlich Abschnitt D Nr. 12 (Fußnote 5) für Schiffe, die am 1. April 2001 oder später auf Kiel gelegt werden ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Code über die Intaktstabilität aller in IMORegelwerken behandelten Schiffstypen (Entschl. A.749(18) in der Fassung MSC.75(69)) Angenommen am 4. November 1993 und 14. Mai 1998 (VkBl. 1999 S. 164, Anlagenband B 8142)". Artikel 2 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 angefügt: ,,Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Verbesserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen oder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch Einrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeignete Maßnahmen anbieten." 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,, , in der jeweils geltenden Fassung," aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt: ,,4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Sportoder Freizeitzwecke gebaut worden sind (Sportfahrzeuge) und auf denen jeweils nicht mehr als zwölf Personen im Rahmen einer gewerblichen Nutzung für Sportoder Freizeitzwecke, auch Tauchen oder Angeln, geschult oder befördert werden, 5. andere Sportfahrzeuge, auf denen ein Bootsführer oder ein oder mehrere Besatzungsmitglieder gegen Entgelt beschäftigt werden,". bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden Nummern 6 bis 10. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Auf die in Absatz 1 genannten Schiffe sind in Bezug auf funktechnische Rettungsmittel und -vorrichtungen, den Funkverkehr sowie die Funkausrüstung die Anforderungen der Kapitel III und IV der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in Verbindung mit Abschnitt A.I. der Anlage 1 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Richtlinie nach Absatz 1 aus wichtigem Grund Ausnahmen vorsieht." 4. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,in Anwendung des" die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 oder" eingefügt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. 5. § 8 wird wie folgt geändert: 2279 a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kennzeichnung" durch das Wort ,,Funktionsfähigkeit" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Vorbehaltlich der internationalen Schiffssicherheitsregelungen und § 6 Abs. 4 bedürfen Funkanlagen zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, einer Zulassung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Sie wird erteilt, wenn 1. eine fehlerfreie Funktion der Funkanlage auf See sichergestellt ist, 2. bei Anlagen, die für die Teilnahme an dem in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens beschriebenen Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) vorgesehen sind, unter den in einem Notfall herrschenden Bedingungen alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS-Systems erfüllt sind, 3. eine klare und stabile Kommunikation mit hoher Güte der analogen oder digitalen Nachrichtenübertragung möglich ist." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Fest an Bord solcher Schiffe aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre durch eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund eines Sachkundenachweises oder von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation anerkannte Person reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen." 6. Dem § 12 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt: ,,(6) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben nach der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1), die die Richtlinie 95/21/EG des Rates ergänzt, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Gezielte Besichtigungen nach Artikel 8 Abs.1 zweiter Anstrich der Richtlinie 1999/35/EG werden nach Absprache mit dem Betreiber des Schiffes während der Reise durchgeführt." 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,das gilt nicht für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See" ersetzt durch die 2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Wörter ,,bei Sportbooten im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See genügt es, wenn an Bord nichtamtliche Ausgaben mitgeführt werden." des § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes die Regeln guter Seemannschaft. Von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur die Nummern 3.1, 3.3 und 4 bis 6, und zwar mit folgenden Maßgaben: 8.1 Ein auf den Namen des Schiffes ausgestellter Aufzeichnungsträger gilt als Schiffstagebuch, wenn der Schiffsführer ihn mit dem Wort ,,Logbuch-Aufzeichnungen" oder einer entsprechenden Benennung gekennzeichnet hat. 8.2 Vorbehaltlich anderer besonderer Vorschriften genügt es, wenn Dritte den erforderlichen Inhalt zusammenhängend ohne weiteres dem an Bord mitgeführten Schiffstagebuch entnehmen können." b) In Abschnitt C.I.4. werden die Wörter ,,eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates" durch die Wörter ,,eine entsprechende Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der Internationalen SeeschifffahrtsOrganisation" ersetzt. c) Dem Abschnitt C.I.6. wird folgende neue Nummer 4 angefügt: ,,4. B e s o n d e r e A n f o r d e r u n g e n a n U n t e r nehmen, die Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreiben: Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage zu SOLAS umfassen auch die Anforderungen, denen die Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr im Rahmen der Überprüfungen und Besichtigungen seitens des Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu genügen haben." 11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Abschnitt A.1. Textziffer (VII) wird nach der Nummer (26.) die folgende Nummer (27.) eingefügt: ,,(27.) Vorläufige Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abgase nach MARPOL Anlage VI Regel 13 (IAPPZeugnis) SeeBG". b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Bei einer Seefunkstelle auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, darf mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satelliten nur ausüben, wer einen für die Funkstelle ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis nach Anlage 3 besitzt. Ein Befähigungsnachweis ist gültig und ausreichend, wenn er im Sinne der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder dieser Verordnung als ausreichend ausgestellt oder anerkannt worden ist und fortbesteht. Bis zum 31. Dezember 2002 gilt die Verordnung über Seefunkzeugnisse entsprechend für Funkstellen auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht Kauffahrteischiffe sind. Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, vom 1. Januar 2003 an nach Maßgabe dieser Verordnung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb von Funkbetriebszeugnissen für Seefunkstellen auf Sportfahrzeugen zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung die genannten Zeugnisse zu erteilen sowie die Kosten zu erheben." 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe i wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. bbb) In Buchstabe j wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. ccc) Buchstabe k wird aufgehoben. bb) In Nummer 4 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt: ,,5. entgegen § 13 Abs. 4a Satz 1 bei einer Seefunkstelle ohne ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satellit betreibt oder". dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. b) In Absatz 2 und in Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe ,,Nr. 5" durch die Angabe ,,Nr. 6" ersetzt. 9. § 16 Abs. 4 wird aufgehoben. 10. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Abschnitt B.II. wird folgende neue Nummer 8 angefügt: ,,8. Sondervorschriften für nicht eintragungspflichtige Schiffe Auch auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht im Schiffsregister eingetragen werden müssen, gelten für die Anwendung aa) In Nummer 1.2 wird das Wort ,,zulassungspflichtiger" durch die Wörter ,,zulassungsoder genehmigungspflichtiger" ersetzt. bb) In Nummer 3.4 wird nach dem Wort ,,Dampfkesselverordnung" die Angabe ,,vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914)," eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 12. Folgende neue Anlage 3 wird angefügt: 2281 ,,Anlage 3 (zu § 13 Abs. 4a) Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten A. 1. 1.1 Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch Arten der Befähigungsnachweise Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert: a) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System [GMDSS]) teilnehmen, aa) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate [GOC]), bb) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate [ROC]), cc) UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ); b) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System [GMDSS]) teilnehmen, aa) Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]), bb) Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]); c) Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer Verwaltungen; d) Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-Übereinkommen. 1.2 Einem von der Bundesverkehrsverwaltung ausgestellten Befähigungsnachweis im Sinne von Nr. 1.1 steht im deutschen Hoheitsgebiet ein entsprechender Befähigungsnachweis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder der diese Richtlinie ergänzenden Richtlinien des Rates gleich, der in einem solchen Staat für Tätigkeiten des Seefunkdienstes erforderlich ist und dort erworben wurde. Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welcher der in Nummer 1 aufgeführten Befähigungsnachweise für die Ausübung des Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht. Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS. Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW. Das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei SprechSeefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW in den deutschen Seegebieten. Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist. Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW. Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB), Radartranspondern für Suche und Rettung, Satelliten-Funkanlagen, die ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie Funkempfangseinrichtungen für den ausschließlichen Empfang seefahrtsbezogener Informationen ist der Besitz eines Seefunkzeugnisses nicht erforderlich. 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2282 3. 3.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das erforderliche Alter erreicht hat und die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist erfüllt a) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat, b) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat. 3.2 Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung a) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Anlage erfüllt sind, b) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach dieser Anlage erfüllt sind. 4. 4.1 Gültigkeitsdauer der Befähigungsnachweise Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe a werden unbefristet erteilt. Mit Erteilung des Seefunkzeugnisses wird die Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes durch einen Gültigkeitsvermerk zum Seefunkzeugnis für die Dauer von fünf Jahren bestätigt. Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für jeweils fünf Jahre verlängert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a) der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem funkausrüstungspflichtigen Seeschiff mindestens ein Jahr während der letzten fünf Jahre wahrgenommen, b) der Zeugnisinhaber hat Tätigkeiten ausgeübt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten, c) der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prüfung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder einer von diesem benannten Stelle erfolgreich abgelegt, d) der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragstellung auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgreich an einem Wiederholungslehrgang bei einer zuständigen Ausbildungsstätte der Länder, der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes im Sinne des Abschnitts C Nr. 5.1 dieser Anlage teilgenommen. Der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks steht die Eintragung eines Funktionsvermerks im Zusammenhang mit einem Gültigkeitsvermerk (Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der Voraussetzungen nach Buchstabe a bis d erfüllt ist. 4.2 4.3 4.4 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe b sind unbefristet gültig. Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ausgestellt und nicht widerrufen wurden, sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig. Umtausch Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gültige Seefunkzeugnisse umtauschen: a) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ) b) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (BZ I) in in Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate [GOC]), Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate [ROC]), UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ). 5. c) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II (BZ II) 6. Zeugnismuster in Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 B. 1. 1.1 Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung Erwerb von Funkzeugnissen SRC und LRC Prüfungszuständigkeiten 2283 1.1.1 Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate [LRC]) und des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate [SRC]) richten die nach § 13 Abs. 4a beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), findet entsprechende Anwendung. 1.1.2 Die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung der Funkzeugnisse einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der Prüfungsausschüsse nach Nummer 1.1.3. 1.1.3 Für die in Nummer 1.1.2 genannten Zwecke werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Leiter und seinem Stellvertreter. § 4a Abs. 1 der Sportseeschifferscheinverordnung in der in Nummer 1.1.1 genannten Fassung findet entsprechende Anwendung. 1.1.4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt im Einvernehmen mit den beauftragten Verbänden den Sitz der Prüfungsausschüsse. 1.1.5 Die Prüfungen zum Funkzeugnis werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt werden und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Vorschlag der beauftragten Verbände bestellt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein. 1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen Prüfungsausschuss zu richten. Der Anmeldung sind beizufügen: a) eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und b) ein Passbild aus neuerer Zeit. Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen. 1.1.7 Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die nach diesem Abschnitt erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Eingang der Prüfungsgebühren nachgewiesen ist. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach Abschnitt A Nr. 3.1 Buchstabe a erfolgen. 1.2 Durchführung der Prüfung 1.2.1 Der Leiter des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin sowie den Prüfungsort. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. 1.2.2 Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen. 1.2.3 Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 1.2.4 Unerlaubte Hilfsmittel, wie z.B. Bücher, Taschenrechner u.a., oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren. 1.2.5 Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die im Falle der Funkzeugnisse nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a und b nach Maßgabe der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlichten Prüfungsrichtlinien ausreichend sind. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich. 1.3 Wiederholungsprüfung 1.3.1 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Nochmals zu prüfen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens sieben Tage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden. 1.3.2 Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen nach Nummer 2 entsprechend. 2284 2. 2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Ergänzungsprüfungen Inhaber eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben. Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben. Die Ergänzungsprüfungen können in Verbindung mit einer Prüfung nach Nummer 1.2 abgelegt werden. Hat der Bewerber die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann er sie erneut ablegen. Nummer 1.3 gilt entsprechend. Vereinfachte Prüfung Inhaber von Seefunkzeugnissen, deren Gültigkeitsvermerk abgelaufen ist, können sich einer vereinfachten Prüfung unterziehen. Die Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. 2.2 2.3 3. C. 1. 1.1 Erteilung, Anerkennung und Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen Erteilungsstellen Für die Erteilung von Befähigungsnachweisen ist, soweit in Nummer 1.2 nichts anderes vorgesehen ist, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig. Die Zuständigkeit der Behörden, die für die Überprüfung im Sinne des § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind, zur Eintragung von Vermerken über die Funktion als Funker bleibt unberührt. Für die Erteilung von Seefunkzeugnissen nach Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe b für Funkstellen sind die Prüfungsstellen nach Abschnitt B Nr. 1.1 zuständig. Die in diesem Abschnitt genannten Verbände werden beauftragt, festzustellen, ob der Bewerber für ein Seefunkzeugnis die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt hat, das Seefunkzeugnis auszustellen und dem Bewerber auszuhändigen. Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erkennt im Original vorgelegte gültige Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens an, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. Für die Ausübung von Seefunkdienst auf Schiffen, die nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegen, bedarf es bei Befähigungsnachweisen ausländischer Verwaltungen keiner Anerkennung. Ersatzausfertigung Für einen verlorenen gültigen Befähigungsnachweis fertigt die Stelle, die die Urschrift ausgestellt hat, auf Antrag eine Zweitschrift. Gleiches gilt, wenn das Dokument unbrauchbar geworden ist. In diesem Fall ist die Urschrift vor der Ausfertigung der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag für die Ausfertigung einer Zweitschrift ist ein Passbild aus neuerer Zeit beizufügen. 1.2 2. 2.1 2.2 3. 4. 4.1 Anerkennung von Prüfungen an Ausbildungsstätten der Bundesländer, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen a) an Ausbildungsstätten der Bundesländer und b) an Ausbildungsstätten der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes bleiben unberührt. 5. Anerkennung von Prüfungen im Fach Gerätekunde Für eine Prüfung im Fach Gerätekunde, die der Bewerber vor dem Inkrafttreten dieser Regelung abgelegt hat, bleibt die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, die nicht Ausbildungsstätte der Länder ist, unberührt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Artikel 3 Änderung der Verordnung über Seefunkzeugnisse Die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1086), geändert durch die Verordnung vom 24. August 1992 (BGBl. I S. 1610), wird wie folgt geändert: 1. Folgende neue §§ 4a und 4b werden eingefügt: ,,§ 4a Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt auf Antrag a) Gültigkeitsvermerke gemäß dem STCW-Übereinkommen aus und verlängert ihre Geltungsdauer, b) Anerkennungsvermerke aus. § 4b Juristische Personen des privaten Rechts Die Prüfungsbehörde (§ 4) bedient sich bei Sportfahrzeugen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), sowie bei Traditionsschiffen im Sinne der vom Bund für diese Schiffe erlassenen Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung der juristischen Personen des privaten Rechts, die auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes beauftragt sind." 2. In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort ,,erwerben" die Wörter ,, , sofern sie zu dieser Prüfung bis zum 30. April 2001 im Sinne des § 6 zugelassen worden sind" eingefügt. Berlin, den 24. August 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen In Vertretung R. N a g e l Artikel 4 Aufhebung von Rechtsverordnungen Es werden aufgehoben: 3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2285 a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,oder 2" aufgehoben. b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Für das Bearbeiten eines Antrags auf Ausstellen oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Gültigkeitsvermerks oder eines Antrags auf Ausstellen eines Anerkennungsvermerks 100,­ DM". 1. die Schiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April 1978 (BGBl. I S. 514), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 872); 2. die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1086), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276). Artikel 5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe k tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe g tritt am 17. Februar 2002 in Kraft. (4) Artikel 2 Nr. 12 und Artikel 4 Nr. 2 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. 2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken Vom 27. August 2001 Auf Grund des § 12a des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. März 2001 (BGBl. I S. 433), wird wie folgt geändert: In § 3 Satz 1 werden die Angabe ,,30,0 Millimetern" durch die Angabe ,,28,5 Millimetern" und die Angabe ,,10 %" durch die Angabe ,,12 %" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Berlin, den 27. August 2001 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2287 Bekanntmachung der Neufassung der Elternzeitverordnung für Soldaten Vom 27. August 2001 Auf Grund des Artikels 7 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664) wird nachstehend der Wortlaut der Elternzeitverordnung für Soldaten in der vom 1. August 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. April 1995 (BGBl. I S. 584, 1000), 2. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), 3. den mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften zu 3. wurden erlassen auf Grund des § 28 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478). Bonn, den 27. August 2001 Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping 2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Verordnung über die Elternzeit für Soldaten (Elternzeitverordnung für Soldaten ­ EltZSoldV) §1 Beginn und Ende des Anspruchs (1) Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Adoptivpflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. (3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ist auf die Elternzeit anzurechnen, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalles nach § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes unbillig ist. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern. (4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. (5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. (6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. §2 Antrag (1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird. (2) Hat der Soldat eine Elternzeit aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig beantragt, kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. (3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der Soldat seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen. §3 Verfahren (1) Die Elternzeit erteilt das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle. (2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung der beantragten Elternzeit ablehnen oder bereits gewährte Elternzeit widerrufen. (3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer von ihm beauftragten Stelle kann auf bereits bewilligte Elternzeit verzichtet werden. §4 Nicht volle Erwerbstätigkeit Während der Elternzeit darf der Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, wenn die Teilzeitbeschäftigung den Umfang von 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet. §5 (weggefallen) §6 (weggefallen) §7 Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten dieser Verordnung geboren wird. § 7a Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder ist diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. §8 (Aufhebung anderer Vorschriften) §9 (Inkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2289 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen Vom 28. August 2001 Auf Grund des § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: Artikel 1 § 1 der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 8. Februar 1991 (BGBl. I S. 424), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. März 1994 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die bisherigen Nummern ,,1. Territorialkommando Nord, 2. Territorialkommando Süd, 3. Territorialkommando Schleswig-Holstein" werden durch die neuen Nummern ,,1. Streitkräfteunterstützungskommando, 2. Streitkräfteamt, 3. Sanitätsführungskommando" ersetzt. 2. Die Nummer 10 wird gestrichen. 3. Die bisherigen Nummern 11, 12 und 13 werden zu den neuen Nummern 10, 11 und 12. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 28. August 2001 Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping 2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung Vom 29. August 2001 Auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar 1996 (BGBl. I S. 373), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird aufgehoben; der bisherige § 6 wird neuer § 5. 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 Gebührenverzeichnis 100 A Gebühren des Auswärtigen Dienstes Ausfertigung (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz) Gebühr nach Nr. 124 ­ 126 110 Auskunft (§ 1 Konsulargesetz) schriftlich, nicht einfach Beglaubigung, öffentliche (Vermerk) (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) 50 ­ 600 DM 121 Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten 1 40 DM 122 /4 Wertgebühr, höchstens 500 DM 123 Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglaubigt Gebühr nach Nr. 120 ­ 122 nur einmal je angefangene Seite 1 DM, mindestens 10 DM je angefangene Seite 2 DM, mindestens 20 DM 124 Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen 125 Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen Schriftzeichen 126 Jede weitere gleiche Abschrift ­ unabhängig von der Sprache und Seitenzahl ­, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefertigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann Beschaffung (§ 1 Konsulargesetz) 130 Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schriftstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist 30 ­ 200 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 130.1 Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben. 131 140 Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen Bescheinigung, konsularische (Vermerk) (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden (§ 14 Konsulargesetz) 150 151 Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis Sonstige inländische öffentliche Urkunde Beurkundung, öffentliche (Niederschrift) (§§ 10 bis 12 Konsulargesetz) 160 Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang 160.1 Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebühr abgegolten. 160.2 Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbständiger Gebührentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr abgegolten. 161 Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache erfolgt 40 DM 60 DM 30 ­ 200 DM 2291 40 ­ 200 DM Einfache Wertgebühr Zusätzlich eine halbe Wertgebühr, höchstens 100 DM 162 Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung 162.1 Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten. Doppelte Wertgebühr, höchstens 20 000 DM 165 166 Vertrag; gemeinschaftliches Testament Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt Doppelte Wertgebühr Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 200 DM Einfache Wertgebühr Gebühr nach Nr. 165 ­ 166 nur einmal nach dem Vertrag mit dem höheren Wert 167 168 Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet 2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 ­ 168 170 Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen 171 Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung 172 180 Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten Entwurf einer Urkunde 180.1 Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z.B. 161, 166, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Nachfolger im Amt gefertigt wurde. Gebühr wie für die Beurkundung 200 Dolmetschen (§ 1 Konsulargesetz) sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für jede angefangene halbe Stunde Forderungsangelegenheit (§ 1 Konsulargesetz) 60 DM 210 211 212 Erstes Mahnschreiben Jedes weitere Mahnschreiben Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers, für jede angefangene halbe Stunde Hilfeleistung (§ 5 Konsulargesetz) 20 ­ 100 DM 10 DM 50 DM 220 Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort 220.1 Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr. 30 ­ 100 DM 225 Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974, BGBI. I S. 469) Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden I. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz 20 ­ 40 DM 230 231 Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Sonstige ausländische öffentliche Urkunde 40 DM 80 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 II. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz 235 236 Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Sonstige ausländische öffentliche Urkunde Schifffahrtssachen (§§ 2, 17 Konsulargesetz) 300 Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungsbescheinigung (§ 4 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972, BGBI. I S. 734) Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Musterrolle Verklarung einschließlich Beweisaufnahme nach dem Vierten Buch des Handelsgesetzbuchs 311 Nachträgliche Ergänzung der Verklarung Todesfälle (§ 9 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz) 400 Leichenpass (§ 9 Abs. 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen 400.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. 401 410 Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person Nachlassfürsorge (§ 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) 410.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume nicht erhoben. 410.2 Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unberührt. 411 Nachlassverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) 411.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 100 Deutsche Mark. 411.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. 500 Übersendung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind 500.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. 30 ­ 100 DM 30 ­ 1 000 DM 40 DM 80 DM 160 DM 2293 60 DM 40 DM 301 310 Doppelte Wertgebühr Einfache Wertgebühr Halbe Wertgebühr 20 ­ 50 DM 2294 510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Überweisung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder auf amtlichem Wege vorgenommen werden 510.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. 20 DM 520 Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden (§ 1 Konsulargesetz) für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohübersetzung (nicht überprüfte Übersetzung) 520.1 Sprachengruppe A 520.2 Sprachengruppe B 520.3 Sprachengruppe C 520.4 Sprachengruppe D 3 DM 4 DM 5 DM 6 DM mindestens 30 DM 520.5 Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache. 520.6 Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text. 520.7 Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammengerechnet. 521 Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 20 DM 522 Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhaltsangabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbeamten angefertigt worden ist Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 20 DM 530 Veräußerung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) 530.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. Einfache Wertgebühr 535 Vermögensverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) 535.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 40 Deutsche Mark. 535.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. Halbe Wertgebühr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Verwahrung (§ 1 Konsulargesetz) 550 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an 551 Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen ­ ausgenommen Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe versehen sind und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts ­ in den Diensträumen einschließlich Aushändigung oder Rückgabe für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an Zusatzgebühr 700 Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist, für jede angefangene halbe Stunde 20 ­ 100 DM 2295 Einfache Wertgebühr 50 DM für einen Kalendertag, höchstens 400 DM 700.1 Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser Verordnung. B Gebühren nur des Auswärtigen Amts 900 Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde 910 Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten 20 DM". 30 DM 3. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: ,,Wird ein Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswertes zu ersuchen." b) In Nummer 6 wird im Absatz 3 Satz 3 die Angabe ,,§ 1179" durch die Angabe ,,§ 1179a" ersetzt. c) Nummer 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Beurkundung maßgebend sind." d) Die Nummern 9, 10 und 11 werden wie folgt gefasst: ,,9. Anmeldungen zum Handelsregister (1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist der Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag: 1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen; 2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; 3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann, gleich; 2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes); 5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 50 000 Deutsche Mark für den ersten und 25 000 Deutsche Mark für jeden weiteren Gesellschafter; 6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage, höchstens ein Betrag von einer Million Deutsche Mark maßgebend. (2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 7. (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung 1. eines Einzelkaufmanns 50 000 Deutsche Mark; 2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 75 000 Deutsche Mark; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 25 000 Deutsche Mark; 3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 100 000 Deutsche Mark. (4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn die Anmeldung 1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 vom Hundert des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 50 000 Deutsche Mark und höchstens eine Million Deutsche Mark; 2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 100 000 Deutsche Mark; 3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 50 000 Deutsche Mark; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern sind als Wert 25 000 Deutsche Mark für jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter anzunehmen; 4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 50 000 Deutsche Mark. (5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Sätzen beträgt mindestens 25 000 Deutsche Mark und höchstens 5 Millionen Deutsche Mark. Die Sätze 2 und 3 sind für Prokuren nicht anzuwenden. (6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Deutsche Mark. (7) Bei der Beurkundung von Anmeldungen beträgt der Wert, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, in keinem Fall mehr als eine Million Deutsche Mark. 10. Beschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften (1) Nummer 9 Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse von Organen von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat. (2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert des Aktivvermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers anzusetzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Aktivvermögens maßgebend. (3) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet, so gilt Nummer 16 entsprechend. Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, und andere Beschlüsse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger gelten als ein Beschluss. (4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1 bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden, in keinem Falle mehr als eine Million Deutsche Mark. 11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von Beschlüssen Für sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen bestimmt sich der Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, nach Nummer 22 Abs. 2." e) Nummer 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Statuten sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert höchstens auf 10 Millionen Deutsche Mark anzunehmen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 4. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 2297 Wertgebührentabelle bis zu bis zu 1 000 DM einschließlich 5 000 DM einschließlich 30,­ DM 60,­ DM 90,­ DM 110,­ DM 130,­ DM 150,­ DM 170,­ DM 190,­ DM 210,­ DM 230,­ DM 250,­ DM 270,­ DM 20,­ DM 20,­ DM von dem Mehrbetrag bis 50 Mio DM für je angefangene 40 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 60 Mio DM für je angefangene 50 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 70 Mio DM für je angefangene 80 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 80 Mio DM für je angefangene 100 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 100 Mio DM für je angefangene 200 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 200 Mio DM für je angefangene 400 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 500 Mio DM für je angefangene 1 Mio DM von dem Mehrbetrag über 500 Mio DM für je angefangene 2 Mio DM 20,­ DM 20,­ DM 20,­ DM 20,­ DM 20,­ DM 20,­ DM 20,­ DM 20,­ DM". bis zu 10 000 DM einschließlich bis zu 20 000 DM einschließlich bis zu 30 000 DM einschließlich bis zu 40 000 DM einschließlich bis zu 50 000 DM einschließlich bis zu 60 000 DM einschließlich bis zu 70 000 DM einschließlich bis zu 80 000 DM einschließlich bis zu 90 000 DM einschließlich bis zu 100 000 DM einschließlich von dem Mehrbetrag bis 5 Mio DM für je angefangene 10 000,­ DM von dem Mehrbetrag bis 30 Mio DM für je angefangene 20 000,­ DM Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. August 2001 Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r 2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Berichtigung des Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses Vom 3. September 2001 Das Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In Artikel 1 § 4 Abs. 2 Satz 2 ist die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 4" zu ersetzen. 2. In Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 ist die Angabe ,,§ 4 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes" zu ersetzen. 3. In Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ist die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 und 4 des Artikel 10-Gesetzes" zu ersetzen. Berlin, den 3. September 2001 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Dr. K a y s e r s Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 13. 8. 2001 Verordnung (EG) Nr. 1646/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Anpassungsbeihilfe an die Präferenzrohzucker raffinierende Industrie sowie zur Angleichung der Anpassungsbeihilfe und der zusätzlichen Beihilfe für die Raffination von Zucker Verordnung (EG) Nr. 1647/2001 der Kommission zur Eröffnung der Ausschreibung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATTKontingente für das Jahr 2002 Verordnung (EG) Nr. 1650/2001 der Kommission zur Festsetzung der im vierten Quartal 2001 im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für die Einfuhr in die Gemeinschaft verfügbaren Bananenmengen Verordnung (EG) Nr. 1651/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier L 219/14 14. 8. 2001 13. 8. 2001 L 219/16 14. 8. 2001 14. 8. 2001 L 220/3 15. 8. 2001 14. 8. 2001 L 220/5 15. 8. 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2299 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 14. 8. 2001 Verordnung (EG) Nr. 1652/2001 der Kommission zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Taiwan Verordnung (EG) Nr. 1653/2001 der Kommission zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits Verordnung (EG) Nr. 1654/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 649/2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 hinsichtlich der Agrarumweltmaßnahmen Verordnung (EG) Nr. 1655/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen Verordnung (EG) Nr. 1657/2001 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 603/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Binde- und Pressegarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls Verordnung (EG) Nr. 1659/2001 der Kommission zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens Verordnung (EG) Nr. 1660/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2018/91 des Rates über die Vorlage von Statistiken über die Fangmengen und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1666/2001 der Kommission zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten Verordnung (EG) Nr. 1667/2001 der Kommission zur Verschiebung des Zeitpunkts der Zahlung der Lagerkostenabgabe im Zuckersektor Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 der Kommission zur Änderung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelsstatistik(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 220/12 15. 8. 2001 14. 8. 2001 L 220/14 15. 8. 2001 14. 8. 2001 L 220/15 15. 8. 2001 14. 8. 2001 L 220/17 15. 8. 2001 10. 8. 2001 L 221/1 17. 8. 2001 16. 8. 2001 L 221/7 17. 8. 2001 16. 8. 2001 L 221/8 17. 8. 2001 23. 7. 2001 L 222/1 17. 8. 2001 23. 7. 2001 L 222/20 17. 8. 2001 24. 7. 2001 L 222/29 17. 8. 2001 25. 7. 2001 L 222/53 17. 8. 2001 17. 8. 2001 L 223/4 18. 8. 2001 17. 8. 2001 L 223/9 18. 8. 2001 20. 8. 2001 L 224/3 21. 8. 2001 2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. 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Dezember 2000 Verordnung (EG) Nr. 1674/2001 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 708/98 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge hinsichtlich des Lieferzeitraums im Wirtschaftsjahr 2000/01 Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea Verordnung (EG) Nr. 1677/2001 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen Verordnung (EG) Nr. 1678/2001 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L 224/4 21. 8. 2001 21. 8. 2001 L 226/3 22. 8. 2001 13. 8. 2001 L 227/1 23. 8. 2001 13. 8. 2001 L 227/15 23. 8. 2001 13. 8. 2001 L 227/22 23. 8. 2001