Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 73 vom 24.12.2001  - Seite 3857 bis 3920 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Tag 20. 12. 2001 3857 G 5702 Nr. 73 Seite Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 Inhalt Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz ­ UntStFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 611-1, 611-4-4, 610-6-13-2, 611-5, 610-6-8, 4120-4, 860-6-19, 611-4-4, 610-6-4, 610-1-3, 611-1-30, 611-5 GESTA: D110 3858 20. 12. 2001 Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 312-15; 312-2, 312-2 GESTA: C173 3879 12. 12. 2001 Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . FNA: neu: 251-3-43 3881 19. 12. 2001 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz (AP-mDBGSV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-6-20 3882 19. 12. 2001 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz (AP-gDBGSV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-6-21 3891 20. 12. 2001 Vierte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 612-1-7-1, 612-6-3-1, 612-7-10, 612-7-7, 612-8-2-1, 612-15-2-2, 612-14-20-1, 612-30-1 3901 20. 12. 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen . . FNA: 7610-14 3911 20. 12. 2001 Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung ­ AnlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7631-1-28 3913 20. 12. 2001 Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-4-1-1 3918 21. 12. 2001 Dritte Verordnung zur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 402-28-1 3919 13. 12. 2001 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes) . . . . . . . . . FNA: 1104-5, III-19-6-2 3920 3858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz ­ UntStFG) ­ Vom 20. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung des Außensteuergesetzes Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Änderung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln Änderung der Abgabenordnung Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes Neufassung geänderter Gesetze Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 bb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern ,,des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören" die Wörter ,, , oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes" eingefügt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 3 gilt nicht, wenn a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf die der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile zurückzuführen ist, stattfindet, es sei denn, innerhalb des genannten Siebenjahreszeitraums wird ein Antrag auf Versteuerung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes gestellt oder b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 23 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die eingebrachten Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort bezeichneten Frist zurückzuführen." b) Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 eingefügt: ,,41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes 7 8 9 10 11 12 Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 40 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern ,,des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören" die Wörter ,, , oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist; § 3c Abs. 2 gilt entsprechend; b) Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war, der Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zugeflossen ist. Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes;". 2. § 3c Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden." b) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut 1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem 3859 Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, 2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder 3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft übertragen wird. Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist. Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht. Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen." c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Absatz 5 bleibt unberührt." 4. § 6b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter ,,eines Betriebs des Steuerpflichtigen" gestrichen. b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: ,,(10) Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Anteilen an Kapitalgesellschaften oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Gebäuden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen. Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungskosten für Gebäude 3860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden. Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf neu angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der neu erworbenen Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrages. Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden. Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrages bilden. Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, ist für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind. Die Sätze 1 bis 10 sind bei der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 40 Satz 4 erfüllt sind." oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden. Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung. Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen." 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ,,wesentlich" durch die Wörter ,,im Sinne von Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben. Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind." c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Eigenkapital im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird" durch die Wörter ,,Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden" ersetzt. 7. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten." b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Bezüge, die nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2); ,,3. des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)." bb) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt: ,,Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nr. 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne." b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes gelten." c) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst: ,,9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; 10. a) Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; . b) der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 260 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 25 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 21 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes. Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1. Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1. Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend." 8. In § 35 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe ,,von § 14" durch die Angabe ,,der §§ 14, 17 oder 18" ersetzt. 10. § 44 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: 9. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 3861 ,,1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2;". b) Folgender Satz 3 wird angefügt: ,,Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nr. 40 und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen." ,,(6) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs; in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 21 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahrs. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne des § 21 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes entfällt." 11. § 44a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht." b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 4 gilt bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a und 7b entsprechend." 12. § 45a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des Gläubigers abhanden gekommen oder vernichtet ist. Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekennzeichnet sein. Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen." b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 6 und 7. c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl ,,4" durch die Zahl ,,5" ersetzt. 3862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und § 20 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind." f) Dem Absatz 37a wird folgender Satz angefügt: ,,§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden." g) Absatz 53 wird wie folgt gefasst: ,,(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), sind auf Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. § 44 Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. § 45d in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." d) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Zahl ,,4" durch die Zahl ,,5" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,6" ersetzt. 13. § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt: ,,(4b) § 3 Nr. 41 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen oder Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals anzuwenden, wenn auf die Ausschüttung oder auf die Gewinne aus der Veräußerung § 3 Nr. 40 Buchstabe a, b, c und d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anwendbar wäre." b) Absatz 16a wird wie folgt gefasst: ,,(16a) § 6 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden. § 6 Abs. 5 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Anteilsbegründungen und Anteilserhöhungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden." c) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18a eingefügt: ,,(18a) § 6b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen werden. Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist § 6b in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden." d) Absatz 34 wird folgt geändert: aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen." bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Realteilungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden." e) Absatz 36 wird wie folgt gefasst: ,,(36) § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 Das Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: ,,Ermittlung des Einkommens bei Organschaft b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: ,,Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: ,,Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals § 27". § 15". § 28". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 d) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitalveränderungen bei Umwandlungen e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: ,,Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis f) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: ,,Umwandlung und Liquidation § 40". § 39". § 29". 3863 Umwandlungssteuergesetzes oder auf einer Einbringung durch einen nicht von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist beruhen." e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1 aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen." f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen. Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend." 5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufgelöst oder ins Ausland verlegt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Vermögen der Betriebsstätte als Ganzes auf einen anderen übertragen wird, es sei denn, die Übertragung erfolgt im Ausland zu Buchwerten durch einen Vorgang, der einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vergleichbar ist und das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland geht nicht verloren. Unberührt bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes." 6. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft (1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 2. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden ist." 3. In § 8a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,nicht steuerpflichtig" durch die Wörter ,,nicht im Rahmen einer Veranlagung erfasst" ersetzt. 4. § 8b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18, aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts sowie Gewinne im Sinne des § 21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes außer Ansatz." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen." d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht, 1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach der Einbringung stattfindet, oder 2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des 3864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 sehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält. Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht, 2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht, 3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und 4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird." 7. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes: 1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig. 2. § 8b Abs. 1 bis 6 ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden." 8. In § 16 Satz 2 werden die Wörter ,,die Summe" durch die Angabe ,,4/3" ersetzt. 9. § 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn 1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen ist und 2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung gehört." 1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. 2. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung im Inland oder eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland sein. An der Personengesellschaft dürfen nur Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden Teil des zuzurechnenden Einkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen. Sind ein oder mehrere Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt einkommensteuerpflichtig, so muss die Voraussetzung der Nummer 1 im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Das Gleiche gilt, wenn an der Personengesellschaft eine oder mehrere Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind, die ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben. 3. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das Satz 1 erstmals angewendet werden soll, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. Er muss während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück. 4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 5. Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat im Rahmen einer der deutschen Besteuerung des Organträgers entsprechenden Besteuerung berücksichtigt wird. (2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzu- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 10. In § 26 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 8" durch die Angabe ,,§ 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7" ersetzt. 11. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen (1) Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zuund Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben. Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 mindern das steuerliche Einlagekonto nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Ist für die Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert. (2) Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben. (3) Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: 1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, 2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, 3. den Zahlungstag. Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt. (4) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 3865 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen die Leistung erbringt. (5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 3 und 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen auszustellen, so haftet die Kapitalgesellschaft auch, wenn sie zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. (6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Eine Minderabführung liegt insbesondere vor, wenn Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Rücklagen eingestellt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4). Die Auflösung dieser Rücklagen führt zu einer Mehrabführung. Satz 1 gilt für andere Minderabführungen und Mehrabführungen entsprechend. (7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können." 12. § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals (1) Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung. Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis). § 27 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist. Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im 3866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 gen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können." 14. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten, 1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann oder 2. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden ist." 15. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Zahl ,,4" durch die Zahl ,,2" ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 44 und 45" durch die Angabe ,,§§ 27 und 37" ersetzt und die Wörter ,,sowie die Vordrucke für die Erklärung für die in § 47 vorgeschriebene gesonderte Feststellung" gestrichen. 16. § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Schlussvorschriften (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen sowie in § 35 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. (2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2001 beginnt. (2a) § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26 Abs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, die §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, für den erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden ist. § 29 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet. (3) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen des § 54 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt; ein übersteigender Betrag ist vom Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen. (3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert sich um den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entsprechend." 13. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Kapitalveränderungen bei Umwandlungen (1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach § 28 Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt. (2) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Eine Hinzurechnung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach Satz 1 unterbleibt im Verhältnis des Anteils des Übernehmers an dem übertragenden Rechtsträger. Der Bestand des Einlagekontos des Übernehmers mindert sich anteilig im Verhältnis des Anteils des übertragenden Rechtsträgers am Übernehmer. (3) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Kapitalgesellschaft einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend. Für die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos des Übernehmers gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Soweit das Vermögen durch Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert sich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen. (4) Nach Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die Anpassung des Nennkapitals der umwandlungsbeteiligten Kapitalgesellschaften § 28 Abs. 1 und 3 anzuwenden. (5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere Körperschaften und Personenvereinigun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990. Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll. (4) § 8b ist erstmals anzuwenden für 1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist; 2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist. Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) weiter anzuwenden. Bei der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15. August 2001 enden, gilt Folgendes: § 8b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben worden sind. Die Wertminderung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaffungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen, der bei der Veräußerung der Anteile durch einen früheren Anteilseigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach § 8b Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. Die Wertminderung von Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4 und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapitalgesellschaften zurückzuführen ist. § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen. 3867 (5) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen werden. (6) § 14 ist anzuwenden: 1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere Veranlagungszeiträume in folgender Fassung: ,,(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. 2. Die Organgesellschaft muss von dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Die organisatorische Eingliederung ist stets gegeben, wenn die Organgesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens dem Unternehmen des Organträgers unterstellt oder wenn die Organgesellschaft eine nach den Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes eingegliederte Gesellschaft ist. Der Beherrschungsvertrag muss zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das die organisatorische Eingliederung auf Grund des Vertrags erstmals bestehen soll, abgeschlossen sein und durchgeführt werden und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. 3. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland oder eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. An der Personengesellschaft dürfen nur Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden Teil des zuzurechnenden Einkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer 3868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 unterliegen. Sind ein oder mehrere Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt einkommensteuerpflichtig, so muss die Voraussetzung der Nummer 1 im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Das Gleiche gilt, wenn an der Personengesellschaft eine oder mehrere Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben. 4. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das Satz 1 erstmals angewendet werden soll, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. Er muss während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück. 5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. (2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält. Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht, 2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht, 3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind, 4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird und 5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen Unternehmen der Gesellschafter der Personengesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wirtschaftlich fördert oder ergänzt."; 2. ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858). § 14 Abs. 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in folgender Fassung anzuwenden: ,,(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält. Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen ab 2003: zu mindestens 25 vom Hundert beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht, 2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht, 3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und 4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird." (7) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden, wenn die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), vorzunehmen ist. (8) § 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002 endet. Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. (9) Die Vorschriften des Vierten Teils in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letztmals anzuwenden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist; 2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht. Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt entsprechend. Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2 bis 4 besteuerten Einkommens. Die Sätze 3 und 5 gelten entsprechend. 3869 (10) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn für eine Gewinnausschüttung zunächst der in § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat. Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) Eigenkapital im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert, wenn später eine höhere Leistung gegen den Teilbetrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verrechnet werden könnte. (11) Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden. Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2000 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung, der bis zum 30. Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen. Für den danach beginnenden Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem am 31. Dezember 2000 endenden Besteuerungszeitraum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 9 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2 Satz 1." 17. § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die am 31. Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlagekonto zu erhöhen." 18. In § 36 werden die Absätze 4 bis 6 wie folgt gefasst: ,,(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer 3870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3. den Zahlungstag. § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist." 20. § 38 wird wie folgt gefasst: ,,§ 38 Körperschaftsteuererhöhung (1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustellen. § 27 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betrag verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt. Er gilt als für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand des Satzes 1 verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27) übersteigt. Maßgeblich sind die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. (2) Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch. Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das 15. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben ermittelt werden. (3) Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Das gilt nicht, soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art." 21. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt fasst: ,,§ 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis". belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. (5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen. (6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen. Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1." 19. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) gehören, Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben und die bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung der Körperschaftsteuer bei der leistenden Körperschaft. Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Personenvereinigung die entsprechenden Bezüge einer Organgesellschaft zugerechnet werden, weil sie entweder Organträger ist oder an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die Organträger ist. Im Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die leistende Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: 1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, 2. die Höhe des in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrags, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 b) Der bisherige Text wird Absatz 1. c) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 einbezogen." 22. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Umwandlung und Liquidation". b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts über, so mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als im Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Ausschüttung verwendet gelten würde." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne des § 11 verteilt, so mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwendet gelten würde. Das gilt auch insoweit, als das Vermögen bereits vor Schluss der Liquidation verteilt wird. Die Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaftsteuer ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Liquidation bzw. der jeweilige Besteuerungszeitraum endet. Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2017 vorzunehmen. Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2017 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen." Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Ermittlung der Einkünfte bei Anteilseignern, die nicht im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes beteiligt sind 3871 Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft gehört und handelt es sich nicht um Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, so sind ihm der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft als Bezüge aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zuzurechnen. Für Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen wäre, gilt Satz 1 entsprechend." 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3, § 22 Nr. 2 und § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden." 3. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Entsprechende Anwendung von Vorschriften beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person (1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden. (2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden." 4. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuererhöhung Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft mindert oder erhöht sich für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten würde." 5. In § 12 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuer- 3872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 10. § 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird; in diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 2 ist bei der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden." bilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes." 6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Kapitalgesellschaft" durch das Wort ,,Körperschaft" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 7. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen." 8. § 20 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Veräußerungsgewinn sind § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist und die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen oder die eingebrachte Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes mit dem Teilwert ansetzt. In diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung von Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung einer Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist. Die Sätze 1 und 2 sind bei der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jedoch nicht, wenn eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingebracht wird, die nicht das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst." 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird" durch die Wörter ,,Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstanden, 2. von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dieser Körperschaft entstanden." 11. § 26 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die eingebrachten Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die erhaltenen Anteile Gegenstand einer weiteren Sacheinlage zu Buchwerten auf Grund von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die § 23 Abs. 4 entsprechen." 12. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach den Wörtern ,,bezeichneten Wirtschaftsjahr" die Wörter ,,oder später" eingefügt. b) Dem Absatz 4c werden folgende Sätze angefügt: ,,§ 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. Auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2000, aber vor dem 1. Januar 2002 sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung von Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung einer Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes auch anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen oder die eingebrachte Beteiligung nicht mit dem Teilwert ansetzt, der Einbringende eine natürliche Person ist und soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweises steuerbefreit ist. § 21 Abs. 2 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auf die Veräußerung von Beteiligungen anzuwenden, auf die § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt geändert wurde durch das Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), anzuwenden ist." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt: ,,(7) § 24 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden. § 24 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. (8) § 7, § 8 Abs. 2, die §§ 9 und 10 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, auf die dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. § 12 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf einen Vermögensübergang anzuwenden, der nach dem 15. August 2001 erfolgt. § 26 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen oder Übertragungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen." 3873 3. In § 8 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt: ,,5. die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen;". 4. § 9 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus Beteiligungen an Gesellschaften bezieht, an deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn die Beteiligungen ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Gewinns maßgebenden Abschlussstichtag bestehen und das Unternehmen nachweist, dass 1. diese Gesellschaften Geschäftsleitung und Sitz in demselben Staat wie die Tochtergesellschaft haben und ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus den unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten beziehen oder 2. die Tochtergesellschaft die Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten hält und die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus solchen Tätigkeiten bezieht, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, Nr. L 270 S. 27, 1991 Nr. L 23 S. 35, 1997 Nr. L 16 S. 98) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und an deren Kapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers. Im Fall des § 14 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist die Personengesellschaft Organträger." 2. In § 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe 1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, 3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt." 3874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist, soweit diese Gewinnanteile nicht auf Grund einer Herabsetzung des Kapitals oder nach Auflösung der Gesellschaft anfallen. Bezieht ein Unternehmen, das über eine Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des Unternehmens das Gleiche für den Teil der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen entfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht. Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen, so findet Satz 2 nur Anwendung für den Teil der Ausschüttung der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen Erträge entspricht, höchstens aber in Höhe des Betrags dieser Gewinnanteile. Die Anwendung des Satzes 2 setzt voraus, dass 1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen bezieht und 2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen des Satzes 1 am Nennkapital der Enkelgesellschaft beteiligt ist. Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften setzt voraus, dass das Unternehmen alle Nachweise erbringt, insbesondere 1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, dass die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter Satz 1 Nr. 1 und 2 fallenden Beteiligungen bezieht, 2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, dass die Enkelgesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen bezieht, 3. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen;". 5. § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. (2) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum 2001 in folgender Fassung anzuwenden: ,,Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. l S. 1034) erfüllt sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens." § 2 Abs. 2 Satz 3 ist auch für Erhebungszeiträume vor dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. (3) (unbesetzt) (4) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt, sind diese Zwischeneinkünfte bei diesem Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen nicht erfüllt sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom Hundert der den gesamten Zwischeneinkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Satz 1 ist auch anzuwenden bei einer Beteiligung von weniger als 1 vom Hundert, wenn die ausländische Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich Bruttoerträge erzielt, die Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegen, es sei Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet." b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuerrechtlichen Vorschriften des AuslandinvestmentGesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 7 wird am Ende des Satzes der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9 angefügt: ,,8. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, ,,9. der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den in § 10 Abs. 6 Satz 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen; das gilt entsprechend, soweit der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesellschaft beteiligt ist; Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an der anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 dienen." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von der die Einkünfte stammen, zu tragen hat." 4. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der 3875 Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einer Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche Mark nicht übersteigen." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. Gehören Anteile an der ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit und erhöht den nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Betriebs für das Wirtschaftsjahr, das nach dem Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft endet. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden." b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern ,,oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen" und dem anschließenden Komma die Wörter ,,die Vorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes" und ein Komma eingefügt. c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind und die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge mehr als 10 vom Hundert der den gesamten Zwischeneinkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen oder die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche Mark übersteigen. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Einkünfte) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), in der jeweils geltenden Fassung." d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind, für die der Steuerpflichtige nachweist, dass 3876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 sie aus der Finanzierung von ausländischen Betriebsstätten oder ausländischen Gesellschaften stammen, die in dem Wirtschaftsjahr, für das die ausländische Zwischengesellschaft diese Zwischeneinkünfte bezogen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 fallenden Einkünften beziehen und zu demselben Konzern gehören wie die ausländische Zwischengesellschaft, ist Absatz 6 Satz 1 nur für den Teil des Hinzurechnungsbetrags anzuwenden, dem 60 vom Hundert dieser Zwischeneinkünfte zugrunde liegen." 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 12 die Einkünfte der Untergesellschaft, die einer niedrigen Besteuerung unterlegen haben, der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung am Nennkapital der Untergesellschaft entfällt, zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Untergesellschaft diese Einkünfte aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 fallenden Tätigkeiten oder Gegenständen erzielt hat oder es sich um Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 handelt oder dass diese Einkünfte aus Tätigkeiten stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dienen." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Untergesellschaft weitere ausländische Gesellschaften nachgeschaltet sind." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Soweit einem Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte zugrunde liegen, die einer ausländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) nach den Absätzen 1 und 3 zugerechnet worden sind, können die Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 10 Abs. 5 nur dann angewandt werden, wenn sie auch bei direkter Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Untergesellschaft, bei der diese Einkünfte entstanden sind, anzuwenden wären; § 10 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend." 10. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,der §§ 7 bis 14" die Wörter ,,und § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt. 11. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit die Einkünfte aus Finanzierungstätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 7 stammen, gilt Satz 1 nur für 60 vom Hundert dieser Einkünfte." 12. § 21 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die Gewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurechnungsbetrags, dem Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 zugrunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den Erhebungszeitraum, 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Veräußerungsgewinne". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft aus der Veräußerung der Anteile an einer anderen ausländischen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals erzielt und für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Einkünfte der anderen Gesellschaft oder einer dieser Gesellschaft nachgeordneten Gesellschaft aus Tätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 für das gleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre als Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 2) der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterlegen haben, keine Ausschüttung dieser Einkünfte erfolgte und der Steuerpflichtige dies nachweist." c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes befreiten Gewinnausschüttungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des Anfalls der zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes angerechnet oder abgezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig ist." 8. § 13 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf Veräußerungen im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes § 3 Nr. 40 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden wäre. § 7 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 15. August 2001 beginnt. § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sowie § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 2, 3,6, 7, § 11, § 12 Abs. 1, § 14 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt. § 12 Abs. 3, § 18 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals anzuwenden, wenn auf Gewinnausschüttungen § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist. § 8 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641), § 13 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) sind letztmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001 beginnt. § 11 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist auf Gewinnausschüttungen der Zwischengesellschaft oder auf Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an der Zwischengesellschaft nicht anzuwenden, wenn auf die Ausschüttungen oder auf die Gewinne aus der Veräußerung § 8b Abs. 1 oder 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) oder § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist." 2. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften 3877 Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert: 1. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendete inländische und ausländische Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens im Sinne des § 38b Abs. 5 sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 und § 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden." ,,§ 37 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend." 3. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 14 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 40 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 2 und 4" ersetzt und die Angabe ,,§ 40a," gestrichen. bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,§ 40 Abs. 1 ist auf Veräußerungen von Anteilen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und von Bezugsrechten auf derartige Anteile anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist, und auf sonstige Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen. § 40a Abs. 1 ist hinsichtlich der in § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und in § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Einnahmen nur anzuwenden, soweit diese auch im Falle der Ausschüttung gemäß § 40 Abs. 1 oder 2 begünstigt wären. Für die Anwendung von § 40a im Übrigen gilt Satz 2." b) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 angefügt: ,,(17) § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auf Einnahmen anzuwenden, die bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer im Sinne des § 37 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geführt haben." Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens Artikel 19 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines 3878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen: 1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; 2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung; 3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 vom Hundert am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. (3) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten." Artikel 10 Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes Artikel 7 Nr. 8 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 11 Neufassung geänderter Gesetze Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) In Artikel 2 Nr. 16 tritt § 34 Abs. 4 am 15. August 2001 in Kraft. (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt gefasst: ,,4. In § 34 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a und 6b eingefügt: ,,(6a) § 21 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. ,, (6b) § 21a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." " Artikel 8 Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln § 8a Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die §§ 5 und 6 sind letztmals auf die Rückzahlung von Nennkapital anzuwenden, wenn das Nennkapital in dem letzten Wirtschaftsjahr erhöht worden ist, in dem bei der Kapitalgesellschaft das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, anzuwenden ist, soweit dafür eine Rücklage als verwendet gilt, die aus Gewinnen eines vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs gebildet worden ist." Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung In § 138 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3879 Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung Vom 20. Dezember 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit. § 100h (1) Die Anordnung muss den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. Im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, über die Auskunft erteilt werden soll, wenn andernfalls die Erforschung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 100b Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 6 und § 95 Abs. 2 gelten entsprechend; im Falle der Anordnung der Auskunft über zukünftige Telekommunikationsverbindungen gilt auch § 100b Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 4 entsprechend. (2) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht in den Fällen des § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 reicht, ist das Verlangen einer Auskunft über Telekommunikationsverbindungen, die von dem oder zu dem zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten hergestellt wurden, unzulässig; eine dennoch erlangte Auskunft darf nicht verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind. (3) Die durch die Auskunft erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100g Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Straftaten benötigt werden, oder wenn der Beschuldigte zustimmt." 2. In § 101 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 100d" durch die Angabe ,,§§ 100d, 100g und 100h" ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 100g und 100h werden aufgehoben. 2. In § 101 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 100d, 100g und 100h" durch die Angabe ,,§ 100d" ersetzt. Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 100f werden folgende §§ 100g und 100h eingefügt: ,,§ 100g (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eine der in § 100a Satz 1 genannten Straftaten, oder mittels einer Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes) begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, darf angeordnet werden, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die in Absatz 3 bezeichneten Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben, soweit die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist. Dies gilt nur, soweit diese Verbindungsdaten den Beschuldigten oder die sonstigen in § 100a Satz 2 bezeichneten Personen betreffen. Die Auskunft darf auch über zukünftige Telekommunikationsverbindungen angeordnet werden. (2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsverbindungen zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (3) Telekommunikationsverbindungsdaten sind: 1. im Falle einer Verbindung Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, 2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit, 3. vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung, 3880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 Artikel 3 Zitiergebot Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3881 Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes Vom 12. Dezember 2001 Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2000 (1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2000 betragen ­ jeweils gerundet ­ : ­ in den Ländern (außer Berlin) ­ in Berlin ­ insgesamt 1 040 450 207 DM, 128 683 983 DM, 1 169 134 190 DM. ­ ­ ­ ­ in Hamburg in Bremen in Berlin insgesamt 14 541 897 DM, 5 631 558 DM, 19 302 597 DM, 571 698 696 DM. (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge: ­ ­ ­ ­ ­ ­ an Nordrhein-Westfalen an Bayern an Hessen an Rheinland-Pfalz an Berlin insgesamt 120 303 471 DM, 119 344 542 DM, 40 140 140 DM, 278 788 492 DM, 109 381 386 DM, 667 958 031 DM. (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab: ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Baden-Württemberg Niedersachsen Schleswig-Holstein Saarland Hamburg Bremen insgesamt 22 621 484 DM, 17 184 364 DM, 19 547 295 DM, 4 478 927 DM, 4 427 481 DM, 2 262 986 DM, 70 522 537 DM. (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt: ­ in den Ländern (außer Berlin) ­ in Berlin ­ insgesamt 520 225 104 DM, 77 210 390 DM, 597 435 494 DM. Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen: ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ in Nordrhein-Westfalen in Bayern in Baden-Württemberg in Niedersachsen in Hessen in Rheinland-Pfalz in Schleswig-Holstein im Saarland 153 186 088 DM, 103 706 823 DM, 89 357 726 DM, 67 347 900 DM, 51 557 269 DM, 34 291 005 DM, 23 672 208 DM, 9 103 625 DM, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Dezember 2001 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 3882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz (AP-mDBGSV) Vom 19. Dezember 2001 Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Inhaltsübersicht Kapitel 1 Ausbildung § 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes § 2 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen § 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 4 Gestaltung der Ausbildung § 5 Grundausbildung § 6 Leistungsanforderungen § 7 Weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung § 8 Laufbahnlehrgang § 9 Entlassung § 10 Urlaubszeiten § 11 Verkürzung von Ausbildungsabschnitten und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Kapitel 2 Prüfungen § 12 Art der Prüfungen § 13 Zweck der Prüfungen § 14 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse § 15 Zeit, Ort und Ablauf der Prüfungen § 16 Prüfungsfächer § 17 Bewertung von Prüfungsleistungen § 18 Lehrgangsleistungen § 33 Experimentierklausel § 34 Übergangsvorschrift § 35 Inkrafttreten Kapitel 3 Sonstige Vorschriften § 19 Schriftliche Prüfungsarbeiten § 20 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung § 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung § 22 Bewertung der schriftlichen Arbeiten § 23 Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Fächer der mündlichen Prüfung § 24 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung § 25 Mündliche und praktische Prüfung § 26 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 27 Täuschung, Ordnungsverstoß § 28 Anwesenheit Dritter § 29 Prüfungsergebnis § 30 Zeugnis § 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 32 Wiederholung einer Prüfung Kapitel 1 Ausbildung §1 Ziel des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst soll die Anwärterinnen und Anwärter mit den beruflichen Anforderungen ihrer Laufbahn vertraut machen und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung ihrer Auf- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 gaben im mittleren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Er orientiert sich am Leitbild für den Bundesgrenzschutz. Der Vorbereitungsdienst soll insbesondere der Persönlichkeitsbildung dienen, die Entwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenz fördern und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte heranbilden, die sich ihrer besonderen Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat bewusst sind. §2 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen (1) Die Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegt den Ausbildungsbehörden. Ausbildungsbehörden sind die Grenzschutzpräsidien. (2) Zur Gewähr einer ordnungsgemäßen Ausbildung bestimmen die Ausbildungsbehörden eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. (3) Die Ausbildung erfolgt in den Ausbildungseinrichtungen und Dienststellen der Grenzschutzpräsidien. §3 Dauer des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Für Anwärterinnen und Anwärter mit Hauptschulabschluss dauert er drei Jahre und sechs Monate; er kann je nach Dauer des allgemein bildenden Unterrichts nach § 4 Abs. 3 um höchstens sechs Monate verkürzt werden. §4 Gestaltung der Ausbildung (1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. die Grundausbildung von zwölf Monaten Dauer einschließlich der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung, 2. die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung von insgesamt zwölf Monaten Dauer und 3. den Laufbahnlehrgang einschließlich der Laufbahnprüfung von insgesamt sechs Monaten Dauer. (2) Die Ausbildung wird nach dem Ausbildungsplan durchgeführt. Abweichungen von den darin angegebenen Stundenzahlen in den einzelnen Ausbildungsgebieten sind bis zu 10 vom Hundert zulässig. (3) Für Anwärterinnen und Anwärter mit Hauptschulabschluss oder einem entsprechenden Bildungsstand geht der Grundausbildung ein allgemein bildender Unterricht zum Erwerb eines dem Realschulabschluss entsprechenden Bildungsstandes voraus. Der Unterricht und die Prüfung zum Nachweis des Bildungsstandes richten sich nach der Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz vom 25. Juni 1976 (BGBl. I S. 1678). §5 Grundausbildung (1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und dient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit. (2) Die Grundausbildung umfasst 1. die Wissensvermittlung in den Fächern 3883 a) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung, b) Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Strafrecht/Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)/Verkehrsrecht, c) öffentliches Dienstrecht, d) Führungslehre/Psychologie, e) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre, f) Kriminalistik, g) Deutsch und h) Englisch, 2. die praktische Ausbildung in den Fächern a) Einsatzausbildung, b) Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und Schießausbildung), c) Polizeitechnik und d) erste Hilfe, 3. die Ausbildung im Fach Dienstsport einschließlich Schwimmen und Retten, 4. ein Verhaltenstraining, 5. Fragen der Berufsethik, 6. eine Projektwoche und 7. ein Informationspraktikum in Dienststellen des Bundesgrenzschutzes. (3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfolgen. §6 Leistungsanforderungen (1) Während der Grundausbildung sind in den Fächern 1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung, 2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht, 3. öffentliches Dienstrecht, 4. Führungslehre/Psychologie, 5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre, 6. Kriminalistik, 7. Deutsch, 8. Englisch, 9. Polizeitechnik, 10. Dienstsport, 11. Einsatzausbildung und 12. Zwangsmitteleinsatz Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form sowie 3. praktische Überprüfungen. 3884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 4. Führungslehre/Psychologie, 5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre, 6. Kriminalistik, 7. Englisch, 8. Zwangsmitteleinsatz und 9. Dienstsport. (3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) sind je eine Aufsichtsarbeit von 90 und von 120 Minuten Dauer zu fertigen. Daneben sind in den Prüfungsfächern schriftliche und mündliche Leistungstests zu erbringen. Die entsprechend § 17 Abs. 1 zu bildenden Fachnoten ergeben sich zu 50 vom Hundert aus den Aufsichtsarbeiten und zu 50 vom Hundert aus den schriftlichen und mündlichen Leistungstests in den Prüfungsfächern. §9 Entlassung Wer die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt oder nach den erbrachten Leistungen erkennen lässt, dass das Ziel der Ausbildung nicht zu erreichen ist, kann durch Widerruf nach § 32 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden. Eine Entlassung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt. § 10 Urlaubszeiten Auf die Ausbildungszeit werden Zeiten des Erholungsurlaubs voll, Zeiten eines Sonderurlaubs in der Regel bis zu einem Monat innerhalb des Ausbildungsjahres angerechnet. § 11 Verkürzung von Ausbildungsabschnitten und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Wird die Ausbildung aus zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, sofern die erfolgreiche Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. (2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung aus zwingenden Gründen unterbrochen wurde und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die Erreichung des Ausbildungsziels gefährdet ist. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. (3) Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. (4) Über die Zulassung von Abweichungen von Dauer und Verlauf einzelner Ausbildungsabschnitte und der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die Ausbildungsbehörde. (5) Das Bundesministerium des Innern kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters von der in Absatz 3 vorgesehenen Zeit für Hochleistungssportlerinnen und Hochleistungssportler den Vorbereitungsdienst verlängern. (3) In den Unterrichtsfächern Einsatzrecht/Verkehrsrecht und Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von je 90 Minuten Dauer, in den Fächern Kriminalistik sowie Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung jeweils zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von 45 und 90 Minuten Dauer und in allen anderen Fächern jeweils eine Aufsichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Fächern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienstsport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen Überprüfungen zu erbringen. (4) Für jedes in Absatz 1 genannte Fach ist eine Fachnote zu erteilen. Die Fachnote ergibt sich aus den Leistungsnachweisen und wird entsprechend § 17 Abs. 1 in Rangpunkten festgelegt. Die Aufsichtsarbeiten und die Leistungstests fließen mit jeweils 50 vom Hundert in die jeweilige Fachnote ein. (5) Die Grenzschutzpräsidien können auf Antrag den Leistungsnachweis im Fach Englisch beim Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer anderen Interpol-Arbeitssprache entfallen lassen. Eine Fachnote wird dann nicht erteilt. §7 Weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung (1) Ziel der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung ist es, die während der Grundausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen sowie die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern. (2) Die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung umfasst die Ausbildungsbereiche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie Praktika in den Einsatzfeldern des Bundesgrenzschutzes. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan. (3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) ist jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer, in allen anderen Unterrichtsfächern jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Fächern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienstsport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen Überprüfungen zu erbringen. Die Aufsichtsarbeiten fließen mit 50 vom Hundert in die jeweils entsprechend § 17 Abs. 1 zu bildende Fachnote ein. Die weiteren 50 vom Hundert ergeben sich aus den Leistungstests. Aus den einzelnen Fachnoten ist entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden. §8 Laufbahnlehrgang (1) Der Laufbahnlehrgang dient der Vertiefung und Erweiterung der in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung. Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab. (2) Der Laufbahnlehrgang umfasst die Fächer 1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung, 2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht, 3. öffentliches Dienstrecht, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 bleibt § 32 unberührt. (7) Bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes können Anwärterinnen und Anwärter aus mehreren Grenzschutzpräsidien in einer Ausbildungseinrichtung zusammengefasst werden. Kapitel 2 Prüfungen § 12 Art der Prüfungen Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der BundesgrenzschutzLaufbahnverordnung) und 2. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung). § 13 Zweck der Prüfungen (1) Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel dieses Ausbildungsabschnitts erreicht haben und nach den erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten für die weitere Ausbildung in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz geeignet sind. (2) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach den erworbenen Fertigkeiten und Kenntnissen für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz befähigt sind. § 14 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse (1) Dem beim zuständigen Grenzschutzpräsidium eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Prüfungen. (2) Dem Prüfungsamt obliegen insbesondere 1. die Einrichtung von Prüfungsausschüssen und die Bestellung der Mitglieder und Fachprüfenden der Prüfungsausschüsse sowie deren Vertretungen, 2. die Bestimmung einer oder eines Prüfungsausschussvorsitzenden zur Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben (§ 19), 3. die Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, 4. die Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 3 und § 32 Abs. 2, 5. die Festlegung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und 6. die Ladung der zuständigen Personalvertretung. (3) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an: 1. bei der Zwischenprüfung a) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens in einem Amt der Besol- 3885 dungsgruppe A 11 oder A 12, die nicht Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter im vorangegangenen Ausbildungsabschnitt gewesen ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender, b) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des gehobenen Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Beisitzerin oder Beisitzer und c) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 als Beisitzerin oder Beisitzer; 2. bei der Laufbahnprüfung a) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und b) zwei Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte mindestens des gehobenen Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Beisitzende. (4) Bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung tritt als für sein Fach stimmberechtigtes Mitglied zum Prüfungsausschuss für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung für jedes Fach eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer hinzu. Sie sind für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Erstkorrektorinnen oder Erstkorrektoren und schlagen die Note für die mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen in ihrem Fach vor. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. § 15 Zeit, Ort und Ablauf der Prüfungen (1) Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung und die Laufbahnprüfung am Ende des Laufbahnlehrganges in der Ausbildungseinrichtung des zuständigen Grenzschutzpräsidiums statt. Für Wiederholungsprüfungen können Anwärterinnen und Anwärter aus mehreren Grenzschutzpräsidien zusammengefasst und die Prüfung in einer Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt den zeitlichen Ablauf. (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung und den zeitlichen Ablauf der Prüfung. (4) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Bei der Zwischenprüfung ist zusätzlich in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächern eine fächerübergreifende praktische Prüfung abzulegen. 3886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 § 16 Prüfungsfächer folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte (1) Prüfungsfächer für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sind 1. Einsatzrecht/Verkehrsrecht, 2. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre, 3. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und 4. Kriminalistik. (2) Die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in § 15 Abs. 4 Satz 3 genannten Fächer. § 17 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen 15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht, gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen 13 bis 11 Punkte voll entspricht, befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter 100 bis 93,7 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0. 93,7 bis 87,5 87,5 bis 83,4 83,4 bis 79,2 79,2 bis 75,0 75,0 bis 70,9 70,9 bis 66,7 66,7 bis 62,5 62,5 bis 58,4 58,4 bis 54,2 54,2 bis 50,0 50,0 bis 41,7 41,7 bis 33,4 33,4 bis 25,0 25,0 bis 12,5 12,5 ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. § 18 Lehrgangsleistungen (1) Die Lehrgangsleistungen für die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung ergeben sich aus den nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 erteilten Fachnoten. Aus diesen Fachnoten ist jeweils nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden. (2) Die Lehrgangsleistungen nach Absatz 1 sind von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter festzustellen und den Anwärterinnen und Anwärtern mindestens drei Arbeitstage vor der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. § 19 Schriftliche Prüfungsarbeiten In den schriftlichen Prüfungen sind anzufertigen 1. bei der Zwischenprüfung je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern a) Einsatzrecht/Verkehrsrecht, b) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre, c) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und d) Kriminalistik, Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Rechtschreibung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. Bei erheblichen Mängeln in diesen Bereichen können bis zu 10 vom Hundert der zu vergebenden Leistungspunkte in Abzug gebracht werden. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (3) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte mindestens 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 2. bei der Laufbahnprüfung a) je eine Arbeit von 180 Minuten Dauer in den Fächern aa) Einsatzrecht/Verkehrsrecht und bb) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sowie b) je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern aa) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und bb) Kriminalistik. § 20 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung (1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 19), zwei Aufgabenvorschläge vor. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel die Anwärterinnen und Anwärter bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen dürfen. Die unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Ausbildungseinrichtung des Grenzschutzpräsidiums erstellen jeweils für ihr Fach die Aufgabenvorschläge. Auch die Fachprüfenden (§ 14 Abs. 4) können solche Aufgabenvorschläge erstellen. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt für jedes Prüfungsfach einen Vorschlag aus; sie oder er kann die Vorschläge unter Beteiligung der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer abändern oder von ihnen neue anfordern. Die Prüfungsaufgaben und die nicht ausgewählten Vorschläge werden getrennt in versiegelten Umschlägen der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zurückgesandt; dabei werden die nicht ausgewählten Vorschläge für eine eventuelle Verwendung bei einer Wiederholungsprüfung bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse unter Verschluss gehalten. (3) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit geschrieben werden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an aufeinander folgenden Arbeitstagen zu schreiben; nach zwei Arbeitstagen ist ein prüfungsfreier Tag vorzusehen. (4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. § 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nicht in dem jeweiligen Prüfungsfach unterrichtet haben und als Bewerterin oder Bewerter im gleichen Fach dieses Prüfungsausschusses bestimmt sein. (2) Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung, etwaige besondere Vorkommnisse und Unterbrechungszeiten. Sie verzeichnen auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und unterschreiben die Niederschrift. (3) Vor Beginn der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe sind die Arbeitsplätze und die Kennziffern auszulosen. Die Aufsichtführenden tragen die Kennziffern in eine Liste ein, in der alle Anwärterinnen und Anwärter namentlich aufgeführt sind, und legen die Liste in einen Umschlag, der zu versiegeln ist. Der versiegelte Umschlag ist aufzubewahren und darf erst nach der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten geöffnet werden. 3887 (4) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen ihre Arbeiten mit ihrer Kennziffer. Ihren Namen sollen die Anwärterinnen und Anwärter auf den angefertigten Arbeiten nicht angeben. Sollte dies trotzdem geschehen sein, machen die Aufsichtführenden die Namenszeichnung bei Abgabe unkenntlich. (5) Der Umschlag mit den Prüfungsaufgaben wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung von den Aufsichtführenden im Prüfungsraum in Anwesenheit der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet. (6) Der Beginn der Bearbeitungszeit unmittelbar nach Bekanntgabe der Aufgaben wird durch die Aufsichtführenden bestimmt; die Bearbeitungszeit darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden. (7) Während der Bearbeitungszeit dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus triftigen Gründen mit Zustimmung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter abwesend sein. (8) Die Anwärterinnen und Anwärter haben ihre schriftlichen Ausarbeitungen mit sämtlichen Aufzeichnungen spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei den Aufsichtführenden abzugeben und anschließend unverzüglich den Prüfungsraum zu verlassen. Die Aufsichtführenden weisen rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit hin. Eine trotz Aufforderung nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsarbeit ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. § 22 Bewertung der schriftlichen Arbeiten (1) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. (2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der von den Korrektorinnen und Korrektoren festgelegten Rangpunktzahlen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 5. § 23 Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Fächer der mündlichen Prüfung Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Fächer, in denen geprüft werden soll, sind den Anwärterinnen und Anwärtern mindestens drei Arbeitstage vor der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Prüfung mitzuteilen. Diese Mitteilung schließt die mündliche Prüfung in anderen Prüfungsfächern nicht aus, falls der Prüfungsausschuss dies aufgrund des Verlaufs der mündlichen Prüfung für erforderlich hält. § 24 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung Anwärterinnen und Anwärter werden zur mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. 3888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 § 25 Mündliche und praktische Prüfung erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 27 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes nach Absatz 2 gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können die Anwärterinnen oder Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der Durchführung eines Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der Ausbildungseinrichtung. Das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung. (4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung zu hören. § 28 Anwesenheit Dritter (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums des Innern und des zuständigen Grenzschutzpräsidiums, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung können an der Prüfung teilnehmen. (2) Anderen Personen können die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse im Einvernehmen mit den Anwärterinnen und Anwärtern die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. (3) An der Beratung über die Prüfungsleistung nimmt ausschließlich der Prüfungsausschuss teil. § 29 Prüfungsergebnis (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Prüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht ist. Weiterhin muss in jedem Prüfungsfach das Mittel aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens 5,0 Rangpunkte betragen. (2) Bei der vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Abschlussnote werden berücksichtigt: 1. bei der Zwischenprüfung a) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangsleistung (§ 18) mit 40 vom Hundert, b) die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 7,5 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hundert), (1) Die mündlichen Prüfungsaufgaben in der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung sollen einsatzbezogene Sachverhalte umfassen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, in welchen Prüfungsfächern die Anwärterinnen und Anwärter mündlich geprüft werden sollen. Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist mindestens in zwei Prüfungsfächern zu prüfen. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter müssen in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem 1. der Unterschied zwischen Lehrgangsleistung und schriftlicher Prüfungsleistung mehr als eine Note beträgt, 2. das Mittel aus Lehrgangsleistung und schriftlicher Prüfungsleistung nicht mindestens 5,0 Rangpunkte ergibt oder 3. die schriftliche Prüfungsleistung nicht mindestens 5,0 Rangpunkte beträgt. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 15 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 45 Minuten nicht überschreiten. Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter in einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden. (4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen nach § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3; die Fachprüfenden schlagen die Bewertung vor. (5) Für die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprüfung gilt § 15 Abs. 4 Satz 3. (6) Am Ende der mündlichen und praktischen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen erbrachten Prüfungsleistungen bekannt gegeben. (7) Über den Ablauf der Prüfung ist für jede Prüfungsgruppe eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. § 26 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines Zeugnisses einer Ärztin oder eines Arztes im Bundesgrenzschutz nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden, und entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 c) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen und der praktischen Prüfung mit jeweils 15 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hundert); 2. bei der Laufbahnprüfung a) die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert, b) die Durchschnittsrangpunktzahl der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung (§ 7) mit 18 vom Hundert, c) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangsleistung (§ 18) mit 10 vom Hundert, d) die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 10 vom Hundert (insgesamt 40 vom Hundert) und e) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 27 vom Hundert. (3) Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 oder mehr beträgt, sind Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufzurunden; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. (4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, teilt die oder der Vorsitzende den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich. § 30 Zeugnis (1) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erteilen den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Prüfungen ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 17 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthalten muss. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilen die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse den Anwärterinnen und Anwärtern dies schriftlich mit. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und in Form einer beglaubigten Abschrift zu den Personalakten zu geben. (2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. § 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme (1) Die Niederschriften über den Ablauf der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden in der Ausbildungseinrichtung des zuständigen Grenzschutzpräsidiums mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 32 Wiederholung einer Prüfung 3889 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. (2) Eine Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. (4) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. (5) Der Vorbereitungsdienst wird für Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert. Kapitel 3 Sonstige Vorschriften § 33 Experimentierklausel (1) Für die Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann auf der Grundlage eines handlungsorientierten Curriculums für die Dauer von vier Jahren nach den folgenden Regelungen verfahren werden: 1. Leistungsnachweise sind während der Grundausbildung und der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung in jeweils mindestens sechs Handlungsfeldern des Bundesgrenzschutzes zu erbringen. Leistungsnachweise sind sektorspezifische handlungsorientierte Aufgabenstellungen mit schriftlichen, mündlichen oder praktischen Elementen. Im übrigen gelten die §§ 6 und 7 entsprechend. 2. Während des Laufbahnlehrganges sind statt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten Leistungsnachweise gemäß Nummer 1 Satz 2 in vier Handlungssektoren des Bundesgrenzschutzes (Verbandsaufgaben, bahnpolizeiliche Aufgaben, grenzpolizeiliche Aufgaben, Luftsicherheitsaufgaben einschließlich grenzpolizeilicher Aufgaben auf Flughäfen) zu erbringen. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend. 3. In der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung sind statt der fachbezogenen schriftlichen Prüfungsarbeiten vier komplexe handlungsorientierte Aufgaben zu lösen. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 19 entsprechend. 4. Statt der mündlichen und praktischen Prüfungen (§ 25) erfolgt eine handlungsorientierte Prüfung in mindestens zwei Handlungsfeldern des Bundesgrenzschutzes. Im Übrigen gilt § 25 entsprechend. (2) Die Ausbildungsleitung hat gleiche Bedingungen für die Ausbildung und Prüfung der von der Erprobung einer handlungsorientierten Ausbildung betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sicher zu stellen. (3) Die von der Erprobung betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind umfassend über die abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten zu unterrichten. 3890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit nach dem 30. September 2001 und vor dem 31. Dezember 2001 begonnen haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Ausbildungsabschnitt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt wird. § 35 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft. (4) Die Erprobung darf sich nur auf eine Ausbildungsklasse mit höchstens 25 Anwärterinnen und Anwärtern beziehen. (5) Die Erprobung muss in ihren einzelnen Phasen wissenschaftlich begleitet werden. In einem Abschlussbericht sind die Ergebnisse darzustellen und wissenschaftlich zu bewerten. § 34 Übergangsvorschrift Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2001 begonnen haben, führen Berlin, den 19. Dezember 2001 Der Bundesminister des Innern Schily Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3891 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz (AP-gDBGSV) Vom 19. Dezember 2001 Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Inhaltsübersicht Kapitel 1 Ausbildung § 1 Ziel der Ausbildung § 2 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 3 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 4 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 5 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung § 6 Grundsätze der Fachstudien § 7 Grundstudium § 8 Hauptstudium § 9 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten § 10 Praktika § 11 Durchführung der Praktika § 12 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika § 13 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen § 14 Leistungsnachweise während der Fachstudien § 15 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten § 34 Inkrafttreten § 33 Übergangsregelung Kapitel 2 Prüfungen § 16 Zwischenprüfung § 17 Prüfungsamt § 18 Prüfungskommission § 19 Laufbahnprüfung § 20 Prüfungsort, Prüfungstermin § 21 Diplomarbeit § 22 Schriftliche Prüfung § 23 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 24 Mündliche Prüfung § 25 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 26 Täuschung, Ordnungsverstoß § 27 Bewertung von Prüfungsleistungen § 28 Gesamtergebnis § 29 Zeugnis § 30 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 31 Wiederholung § 32 Zuerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes Kapitel 3 Sonstige Vorschriften 3892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 Kapitel 1 Ausbildung §1 Ziel der Ausbildung Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 31 Abs. 2. §3 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. §4 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen. (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 280 Lehrstunden. (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: 1. Einführungspraktikum 2. Studienabschnitt I 3. Praktikum I 4. Studienabschnitt II 5. Praktikum II 6. Studienabschnitt III 7. Praktikum III 8. Studienabschnitt IV 9. Praktikum IV und 10. Studienabschnitt V BGS-Präsidien Grundstudium BGS-Präsidien Hauptstudium I BGS-Präsidien Hauptstudium II BGS-Präsidien BGS-Präsidien Hauptstudium IV 1 Monate. 6 Monate. 5 Monate. 4 Monate. 3 Monate. 4 Monate. 5 Monate. 4 Monate. 1 Monat. (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. (2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. §2 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden. (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen einer Erkrankung, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung oder 3. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (5) Der Vorbereitungsdienst kann ­ nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter ­ in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Hauptstudium III 3 Monate. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt. (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. §5 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter zum Grundstudium der Fachhochschule und zum Hauptstudium dem Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule zu. §6 Grundsätze der Fachstudien (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer werden mindestens 80 Stunden vorgesehen. (3) Der Studienplan bestimmt ­ getrennt nach Studienabschnitten ­ die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt. §7 Grundstudium (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern und bereitet auch auf das nachfolgende Praktikum vor. (2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes: 1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns, 2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung, 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. §8 Hauptstudium (1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der berufspraktischen Studienzeiten auf. (2) Im Hauptstudium werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten 1. Polizeiführungswissenschaften mit den Fächern Einsatzlehre, Führungslehre, Verkehrslehre und Kriminalistik, 3893 2. Rechtswissenschaften mit den Fächern Einsatzrecht (Allgemeines Verwaltungsrecht, Allgemeines und Besonderes Polizeirecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Ordungswidrigkeitenrecht, Bürgerliches Recht) und Öffentliches Dienstrecht und 3. Gesellschaftswissenschaften mit den Fächern Staatsund Verfassungsrecht, Europa- und Völkerrecht, Politologie, Psychologie, Didaktik sowie Technik wissenschaftlichen Arbeitens ergänzt, erweitert und vertieft. Näheres regelt der Studienplan. §9 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. § 10 Praktika (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz mit den wesentlichen Aufgaben des Bundesgrenzschutzes vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben. (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. § 11 Durchführung der Praktika (1) Die Grenzschutzpräsidien sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Der Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule wird bei der Gestaltung beteiligt. (2) Die Praktika finden in den Dienststellen der Grenzschutzpräsidien statt. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von den jeweiligen Aus- und Fortbildungszentren durchgeführt. (3) Ziel der Praktika ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des Bundesgrenzschutzes vertraut zu machen. Die Anwärterinnen und Anwärter erwerben im Rahmen der integrativen Aufgabenwahrnehmung insbesondere die elementaren polizeifachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für den Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz. Sie nehmen unter Anleitung Tätigkeiten von Kontroll-, Streifen- und Ermittlungsbeamtinnen und -beamten 3894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 nisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. (2) Die Lehrfächer der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere 1. Einsatzrecht, 2. Einsatzlehre, 3. Führungslehre, 4. Kraftfahrwesen, 5. Informations- und Kommunikationstechnik, 6. Waffenwesen, 7. Technischer Dienst / ABC-Wesen, 8. Sanitätsausbildung und 9. Berufsethik. § 14 Leistungsnachweise während der Fachstudien (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein: 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. andere schriftliche Ausarbeitungen, 3. Referate, 4. Projektarbeiten, 5. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen, Kolloquien), 6. Anwendungen in der Informationstechnik und 7. schriftliche oder mündliche Leistungstests. (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen. (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Das Ergebnis des Leistungsnachweises wird nach § 27 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung. (5) Die Leistungsnachweise in den Studienabschnitten II und III sollen einen Monat vor dem Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Studienabschnitt IV, soweit Leistungsnachweise erbracht werden, mindestens einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 22) erbracht, gilt er als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. sowie im weiteren Verlauf Führungsaufgaben als Gruppen- und Dienstgruppenleiterin oder -leiter sowie als Zugführerin oder Zugführer wahr. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium und in den einzelnen Hauptstudienabschnitten erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Soweit die Erstellung der Diplomarbeit in die Zeit der Praktika fällt, ist sie unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele der Praktika zu ermöglichen. (4) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine Verwendung in bestimmten Tätigkeitsfeldern des Bundesgrenzschutzes vorgesehen sind, können während eines Praktikumabschnitts entsprechend fachbezogen ausgebildet werden. Dazu dürfen Teile der Praktika auch außerhalb des öffentlichen Dienstes oder im Ausland durchgeführt werden. § 12 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika (1) Beim Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die die Praktika zwischen den Einstellungsbehörden koordinieren. Ihnen obliegt die Fachaufsicht über die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in den Praktika. In jedem Grenzschutzpräsidium, dem Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich sind; sie sollen dem höheren Dienst angehören. Außerdem werden von der Behörde Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt. (2) Die Ausbildungsleitung des Grenzschutzpräsidiums lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen oder Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. (3) Den Ausbilderinnen oder Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen oder Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung des Grenzschutzpräsidiums regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. (4) Vor Beginn der Praktika wird von der Ausbildungsleitung des Grenzschutzpräsidiums im Einvernehmen mit dem Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die jeweiligen Ausbildungsinhalte ergeben. Der Ausbildungsplan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. § 13 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 (6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 25 und 26 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat. § 15 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I bis IV wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 27 abgegeben. (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind vier Leistungsnachweise in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 27 bewertet werden. (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen. (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt der Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittsrangpunktzahl ergibt sich aus dem Mittel der Bewertungen für die Praktika I bis IV. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. 3895 (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fachhochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei hauptamtlich Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule; die Fachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule; die §§ 25 und 26 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 27 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 18 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note ,,ausreichend" und insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht hat. (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. (8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (9) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend. § 17 Prüfungsamt (1) Dem beim Bundesministerium des Innern eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden. Kapitel 2 Prüfungen § 16 Zwischenprüfung (1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. (2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. 3896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 § 18 Prüfungskommission (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Zwischenprüfung mit Erfolg abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat. (4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und der Einstellungsbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. Die Protokollführerin oder der Protokollführer darf anwesend sein. § 20 Prüfungsort, Prüfungstermin (1) Das Prüfungsamt setzt den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mindestens sechs Wochen vorher mit. § 21 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit kenntlich gemacht werden. (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen. (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung der Einstellungsbehörde durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. (2) Mitglieder einer Prüfungskommission (Kernkommission) sind 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie 2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz als Beisitzende. Darüber hinaus sind weitere sieben Beamtinnen oder Beamte des gehobenen und höheren Dienstes für die schriftliche Prüfung nach § 22 zu bestellen (erweiterte Prüfungskommission). Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden. Auch der jeweiligen Laufbahn entsprechende Angestellte können Mitglieder der Prüfungskommission sein, soweit sie über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen. (3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 gehören mindestens drei dem Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz an; zwei Mitglieder sind Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat grundsätzlich bei der Prüfung mindestens ein Prüfungsfach zu vertreten. (5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. § 19 Laufbahnprüfung (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 (3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung höchstens drei Monate zur Verfügung. Sofern keine Freistellung erfolgt, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens sechs Monate ausgedehnt werden. Die Diplomarbeit ist gedruckt oder mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis, einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben. (4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 27 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen fest. § 22 Schriftliche Prüfung (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern (§ 8 Abs. 2) auszuwählen: 1. zwei Arbeiten aus dem Studiengebiet Polizeiführungswissenschaften, davon eine aus dem Fach Einsatzlehre, die sich auch auf die Fächer Verkehrslehre und Kriminalistik erstrecken kann, sowie eine aus dem Fach Führungslehre, 2. drei Arbeiten aus dem Studiengebiet Rechtswissenschaften, davon zwei aus dem Fach Einsatzrecht sowie eine aus dem Fach Öffentliches Dienstrecht, wobei in allen drei schriftlichen Arbeiten auch die Berücksichtigung verfassungs-, europa- und völkerrechtlicher Bezüge verlangt werden kann, und 3. eine Arbeit aus dem Studiengebiet Gesellschaftswissenschaften mit den Fächern Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, Völkerrecht, Politologie, Psychologie, Didaktik und Technik wissenschaftlichen Arbeitens. (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Zusätzlich kann eine angemessene Vorbereitungszeit von höchstens einer Zeitstunde zur Sich- 3897 tung der ausgegebenen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt. (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach jeweils zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen. (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten. (5) Die Arbeiten werden an Stelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. (7) § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 25 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. § 23 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und den Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. § 24 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung ist eine Gruppenprüfung. Sie richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung entsprechend aus, wobei mindestens aus jedem Studiengebiet (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3) mindestens ein Prüfungsfach ausgewählt werden muss. (2) In einem der gewählten Fächer der mündlichen Prüfung halten die Anwärterinnen und Anwärter einen Vortrag von fünf bis sieben Minuten Dauer. Das Thema ist ihnen 30 Minuten vorher bekannt zu geben. (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. 3898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 satz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 18 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören. (4) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. (5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 27; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. (6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben. § 25 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder der betreffende Teil dieser Prüfungen als nicht begonnen. Soweit die Verhinderung nicht länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit der Diplomarbeit andauert, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterinnen oder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind Anwärterinnen oder Anwärter während mehr als der Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile oder die Diplomarbeit nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 26 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Ab- § 27 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte gut (2) 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. (3) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte 3899 Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Fach Einsatzlehre oder im Fach Einsatzrecht (Sperrfächer) die durch zwei geteilte Summe aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung 5,0 Rangpunkte unterschreitet; das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im Fach Einsatzrecht ergibt sich dabei aus dem Durchschnitt der beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert das Prüfungsergebnis auf Wunsch kurz mündlich. § 29 Zeugnis (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. § 30 Prüfungsakten, Einsichtnahme (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, das Hauptstudium, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. unter 100 bis 93,7 unter 93,7 bis 87,5 unter 87,5 bis 83,4 unter 83,4 bis 79,2 unter 79,2 bis 75,0 unter 75,0 bis 70,9 unter 70,9 bis 66,7 unter 66,7 bis 62,5 unter 62,5 bis 58,4 unter 58,4 bis 54,2 unter 54,2 bis 50,0 unter 50,0 bis 41,7 unter 41,7 bis 33,4 unter 33,4 bis 25,0 unter 25,0 bis 12,5 unter 12,5 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0. (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. § 28 Gesamtergebnis (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert, 2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums mit 6 vom Hundert, 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert, 4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert, 5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Hundert), 6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert. 3900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 § 31 Wiederholung des Innern auf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz zuerkennen, wenn hierfür die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. (2) Die Zuerkennung steht einer mit ,,ausreichend" bestandenen Laufbahnprüfung des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz gleich. (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Ist die Diplomarbeit mindestens mit der Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 bewertet worden, sind lediglich die mündliche und die schriftliche Prüfung vollständig zu wiederholen. Ist nur in der Diplomarbeit nicht die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. § 32 Zuerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nach schriftlicher und mündlicher Prüfung endgültig nicht bestanden, kann ihm das Bundesministerium Kapitel 3 Sonstige Vorschriften § 33 Übergangsregelung Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit nach dem 1. September 2001 und vor dem 31. Dezember 2001 begonnen haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Studienabschnitt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt wird. § 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft. Berlin, den 19. Dezember 2001 Der Bundesminister des Innern Schily Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3901 Vierte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen Vom 20. Dezember 2001 Auf Grund ­ des § 31 Nr. 5, 10 und 11 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), von denen § 31 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395), § 31 Nr. 5 durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) und § 31 Nr. 11 durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden sind, ­ des § 16 Abs. 5, des § 25 Abs.1 und 2 Nr. 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 Buchstabe a und b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe d des Biersteuergesetzes 1993 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), von denen § 16 Abs. 5 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 25 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) neu gefasst und § 25 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe d durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) angefügt sowie durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden sind, ­ des § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c, des § 140 Abs. 4 Nr. 1, des § 141 Abs. 8 Nr. 1 und 2, des § 144 Abs. 5, des § 145 Abs. 4, des § 184 Abs. 2 und 3 und des § 178 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 135 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert, § 140 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 141 Abs. 8 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) und § 141 Abs. 8 Nr. 2 zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 144 Abs. 5 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 145 Abs. 4 durch Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert sowie § 184 Abs. 2 und 3 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1978 (BGBl. I S. 1002) eingefügt worden sind, ­ des § 5 Abs. 3 Buchstabe a und b, des § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buchstabe a und b, des § 8 Abs. 3, des § 10 Abs. 4 Nr. 1, des § 11 Abs. 8 Buchstabe a und b, des § 14 Abs. 5, des § 15 Abs. 4 und des § 27 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen § 10 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 11 Abs. 8 Buchstabe a durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) und § 11 Abs. 8 Buchstabe b durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 15 Abs. 4 durch Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt sowie durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden sind, ­ des § 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, 8, 9 und 14 des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 1 Buchstabe b durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 19 Nr. 3 zuletzt durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 19 Nr. 8 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 19 Nr. 9 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und f des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert und § 19 Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe h des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) angefügt worden sind, ­ des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Nr. 9 Buchstabe d und e Doppelbuchstabe bb und des § 31 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), von denen § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980) und § 31 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden sind, und ­ des § 11 Nr. 2 und 6 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), von denen § 11 Nr. 2 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 3902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 Artikel 1 2 3 4 Inhaltsübersicht Änderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Branntweinsteuerverordnung Änderung der Alkoholverordnung Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung Inkrafttreten 5 6 7 8 9 Artikel 1 Änderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung Die Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3188), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 22b ,,Verbringen von Privatpersonen" durch die Überschrift ,,Verbringen zu privaten Zwecken" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort ,,Konkurses" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" und wird das Wort ,,Konkurses" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Deutschen Pfennigen" durch das Wort ,,Cent" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 4. In § 14 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter ,,nach der Aufnahme in das Steuerzeichenlager" gestrichen. 5. In § 16 Abs. 5 Nr. 3 wird das Wort ,,Pfennigs" durch das Wort ,,Cents" ersetzt. 6. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,2, 4," gestrichen. 8. § 20 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Werden Tabakwaren über das Gebiet von EFTALändern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA ,,Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger der Tabakwaren jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk ,,Unversteuerte Tabakwaren" eingetragen werden." 9. § 22b wird wie folgt gefasst: ,,§ 22b Verbringen zu privaten Zwecken Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 20 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden (§ 19 des Gesetzes)." 10. § 24 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 11. In § 25 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe ,,0,30 DM" durch die Angabe ,,0,15 Euro" und in Nummer 2 die Angabe ,,0,60 DM" durch die Angabe ,,0,30 Euro" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung Die Biersteuer-Durchführungsverordnung vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 27a ,,Verbringen von Privatpersonen" durch die Überschrift ,,Verbringen zu privaten Zwecken" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter ,,oder Bierlagern" gestrichen. 3. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort ,,Hauptzollamtsbezirk" durch das Wort ,,Bundesland" ersetzt. 4. In § 6 Satz 3 werden die Wörter ,,die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrages" durch die Wörter ,,der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,Konkurses oder der Gesamtvollstreckung" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,Konkurses oder der Gesamtvollstreckung" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Konkursverwalter, der Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" ersetzt. 6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über die Zu- und Abgänge ein Biersteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des Biersteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann summarische Aufzeichnungen für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst zulassen." 7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 erhält der Klammerhinweis folgenden Wortlaut: ,,(Zentralstelle Biersteuer)". b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Es kann für ein Kalenderjahr zusammengefasste Steuererklärungen (Jahressteuererklärungen) zulassen und Jahressteuerbescheide erteilen, soweit diese 120 Euro nicht übersteigen und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und die Entrichtung der Steuer gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalenderjahr entstandene Steuer bis zum 7. Januar des Folgejahres anzumelden und bis zum 20. Januar zu entrichten ist." 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung 3903 (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,2, 4," gestrichen. b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des beziehenden Steuerlagers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Bier als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat." 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA ,,Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Bieres jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk ,,Unversteuertes Bier" eingetragen werden." c) Absatz 7 wird aufgehoben. 10. In § 22 Abs. 6 werden die Wörter ,,am Ort der Lieferung" gestrichen. 3904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 Artikel 3 Änderung der Branntweinsteuerverordnung Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 45a ,,Verbringen von Privatpersonen" durch die Überschrift ,,Verbringen zu privaten Zwecken" ersetzt. 2. In § 10 Satz 3 werden die Wörter ,,die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags" durch die Wörter ,,der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. 3. § 13 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Das Hauptzollamt lässt anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden." 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Nummer 3 wie folgt gefasst: ,,3. Füllen a) auf Kleinverkaufsbehältnisse bis 5 Liter: 0,5 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge; b) auf andere Verkaufsbehältnisse: 0,3 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;". c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: ,,(3) Hält sich die Fehlmenge im Rahmen des Gesamtschwundes sieht das Hauptzollamt diese als auf Schwund beruhend an." d) In Absatz 4 wird die Zahl ,,3" jeweils durch die Zahl ,,2" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Der Lagerinhaber hat den Verarbeitungsund Abfüllschwund (Absatz 2 Nr.1 bis 3) vom Endprodukt (retrograde Schwundberechnung) zu errechnen. Dazu hat er seine Erzeugnisse unter Angabe der Einzelschwunde und des Gesamtschwundes anzumelden. Zur Ermittlung des Lagerungsschwundes (Absatz 2 Nr. 4 und 5) hat er Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Schwundberechnung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der Retrogradberechnung nach Satz 1 anordnen, dass der Schwund in den einzelnen schwundrelevanten Bereichen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft gemacht wird." f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, eine andere Art der Schwundermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Schwundermittlung nach den Absätzen 2 bis 5 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt." 11. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über das bezogene Bier gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz sinngemäß. Der Antragsteller hat eine Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 17 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. (2) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge und Steuerklasse) anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Bier bezogen werden soll. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und das Bier unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung sowie die Aufzeichnungen gelten § 22 Abs. 4 und 5 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz sinngemäß. Für die Steueranmeldung gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. (3) Wird Bier nach den Absätzen 1 und 2 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Bezieher nach den Absätzen 1 und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit ihrer Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer." 12. § 27a wird wie folgt gefasst: ,,§ 27a Verbringen zu privaten Zwecken Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 17 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 16 des Gesetzes)." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 5. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort ,,Konkurses" jeweils durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" ersetzt. 6. § 27 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Das Hauptzollamt kann auf die Führung eines Verwendungsbuches verzichten oder lässt an seiner Stelle betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden." 7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 8. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Werden Erzeugnisse über das Gebiet von EFTALändern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA ,,Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger der Erzeugnisse zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 3905 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk ,,Unversteuerte Erzeugnisse" eingetragen werden." 9. § 41 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens." 10. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (1) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über die bezogenen Erzeugnisse, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2 und 4, Abs. 6 und 7 Satz 1 sinngemäß. (2) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art, Alkoholgehalt und Alkoholmenge) anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk die Erzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und die Erzeugnisse unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gilt § 41 Abs. 3 Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen § 41 Abs. 5 Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung § 41 Abs. 7 sinngemäß. (3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mit- 3906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden, 2. einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden." 4. § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben. 5. In § 6 Satz 3 werden die Wörter ,,die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags" durch die Wörter ,,den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort ,,Konkurses" jeweils durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" ersetzt. 7. § 9 wird aufgehoben. 8. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Lagerung Der Schaumwein ist übersichtlich zu lagern." Artikel 4 Änderung der Alkoholverordnung 9. § 11 wird aufgehoben. 10. § 12 wird wie folgt gefasst. ,,§ 12 Belegheft, Schaumweinsteuerbuch (1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über die Zu- und Abgänge ein Schaumweinsteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des Schaumweinsteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr im Schaumweinsteuerbuch für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden." 11. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren (1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat den in den Herstellungsbetrieb zurückgenommenen Schaumwein (Rückware) als Zugang im Schaumweinsteuerbuch unverzüglich aufzuzeichnen. Das Haupt- zuführen. Bezieher nach den Absätzen 1 und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer." 11. § 45a wird wie folgt gefasst: ,,§ 45a Verbringen zu privaten Zwecken Werden mehr als zehn Liter Trinkbranntwein nach § 145 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Trinkbranntwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 144 des Gesetzes)." 12. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,§ 44 Abs. 1," die Angabe ,,§ 45 Abs. 2 Satz 1," eingefügt. b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 45 Abs. 4 Satz 1," gestrichen. c) In Nummer 11 wird die Angabe ,,§ 45 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 45 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. d) In Nummer 14 wird nach der Angabe ,,§ 43 Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,, , oder § 45 Abs. 2 Satz 3" eingefügt. In § 1 Nr. 1 der Alkoholverordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 2001), die durch die Verordnung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird die Zahl ,,38" durch die Zahl ,,32" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702), wird wie folgt geändert: 1. Der Verordnungsbezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung nebst Abkürzung angefügt: ,,(Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung ­ SchaumwZwStV)". 2. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 31a sowie zu § 36a ,,Verbringen durch Privatpersonen" jeweils durch die Überschrift ,,Verbringen zu privaten Zwecken" ersetzt. 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 zollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes beantragt Erlass oder Erstattung der Steuer für Rückwaren nach § 19 des Gesetzes dadurch, dass er die in einem Monat eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 22 überträgt. (2) Das Hauptzollamt kann bei wirtschaftlichem Bedürfnis, insbesondere zum Zwecke der Weiterverarbeitung zulassen, dass anderer versteuerter Schaumwein gegen Steuervergütung in den Herstellungsbetrieb aufgenommen wird. Für das Steuerverfahren gelten Absatz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 5 (Versteuerungsnachweis) sinngemäß." 12. In § 15 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter ,,Betriebs- oder" sowie die Angabe ,,oder 3" zu streichen. 13. In § 16 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter ,,zu fertigem Schaumwein verarbeiteten Ausgangsstoffe und die daraus" zu streichen. 14. § 21 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. § 10 über die Art der Lagerung,". b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 und 2" ersetzt. 15. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 16. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTALändern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA ,,Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren be18. § 31 wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten 3907 antragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Schaumweins zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk ,,Unversteuerter Schaumwein" eingetragen werden." 17. § 27 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens." (1) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über den bezogenen Schaumwein, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 sinngemäß. (2) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale sowie der Menge anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Schaumwein bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und den Schaumwein unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gelten § 27 Abs. 3 Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen § 27 Abs. 5 und 7 Satz 1 sinngemäß. Der Anzeigepflichtige hat eine Steueranmeldung nach § 14 3908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 Artikel 6 Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung Die Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 18 die Wörter ,,Verbringen durch Privatpersonen" durch die Wörter ,,Verbringen zu privaten Zwecken" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Es lässt anstelle des Kaffeesteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden." b) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrages" durch die Wörter ,,den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Konkurses" jeweils durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" und wird das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" und wird das Wort ,,Konkursverfahrens" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. 4. In der Überschrift zu § 9 werden die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaften" gestrichen. 5. § 13 wird wie folgt geändert: Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Satz 1 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Bezieher nach Absatz 1 und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer." 19. § 31a wird wie folgt gefasst: ,,§ 31a Verbringen zu privaten Zwecken Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 15 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 14 des Gesetzes)." 20. § 36a wird wie folgt gefasst: ,,§ 36a Verbringen zu privaten Zwecken Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 15 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden (§ 14 des Gesetzes)." 21. In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 22. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 Satz 1," gestrichen und wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. b) Die Nummer 3 wird aufgehoben. c) In Nummer 4 werden die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1" ersetzt und die Angabe ,,§ 31 Abs. 4 Satz 1," gestrichen. d) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. e) In Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 4 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Steueraussetzung" die Wörter ,,in ein Steuerlager im Steuergebiet" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Kaffee kann im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung von einem Steuerlagerinhaber unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die §§ 15 und 17 gelten sinngemäß." e) Im neuen Absatz 4 wird in Satz 1 die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen und wird in Satz 2 die Angabe ,,§ 13 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet". b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. c) In Absatz 8 wird nach der Klammerangabe ,,§ 14 Abs. 1" die Angabe ,,Nr. 6" eingefügt. 7. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (1) Bei Lieferung von Kaffee unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat hat der Steuerlagerinhaber die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen. (2) Der Steuerlagerinhaber hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, 2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes, 3. die Kaffeemenge, 4. den Ort und den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat, 7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat. (3) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß." 8. In § 16 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Ausfuhr unter Steueraussetzung". 9. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung (1) Kann das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14 bis 16 nicht ordnungsgemäß beendet werden oder geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies 1. in den Fällen des § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 16 vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, 2. in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Inhaber des aufnehmenden Steuerlagers, 3. in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 4 von dem nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten als Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Sobald feststeht, dass Kaffee im Steuergebiet 14. § 28 wird wie folgt geändert: 11. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 10. § 18 wird wie folgt geändert: 3909 dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde oder als entzogen gilt, hat 1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 der Steuerlagerinhaber den Kaffee unverzüglich im Kaffeesteuerbuch als zu versteuernden Abgang aufzuzeichnen und in die Steueranmeldung für den laufenden Monat aufzunehmen, 2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete als Versender unverzüglich die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Die Steuerschuldner nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben." a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Verbringen durch Privatpersonen" durch die Wörter ,,Verbringen zu privaten Zwecken" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 11 des Gesetzes)." 12. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,gelten" durch das Wort ,,gilt" ersetzt und wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 7, § 13 Abs. 2 und" gestrichen. 13. § 27 Abs. 3 wird aufgehoben. a) In Nummer 4 wird die Angabe ,, , § 15 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,oder § 17 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) Die Nummern 11 und 14 werden aufgehoben. c) In Nummer 12 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. d) In Nummer 13 wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. Artikel 7 Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. September 2001 (BGBl. I S. 2425), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 1a Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 3910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 des Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Mineralöls zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk ,,Unversteuertes Mineralöl" eingetragen werden." 3. In § 51 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. 4. In § 53 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,200 Euro" ersetzt. 2. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nicht oder nicht fristgerecht vorlegt." 3. Nach § 18 und vor § 19 wird die Zwischenüberschrift ,,Inkrafttreten" eingefügt. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wird Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA ,,Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleiten- Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3911 Zweite Verordnung zur Änderung der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen Vom 20. Dezember 2001 Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S.1542) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen: Artikel 1 Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2087), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Erstattungsbetrag beträgt mindestens 50 Euro." 2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,Fünfhunderttausend Euro" ersetzt, das Semikolon gestrichen und der zweite Halbsatz aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Einrichtungen und Unternehmen" die Wörter ,,auf deren Antrag" eingefügt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,verspätet vorgetragen oder" durch die Wörter ,,nicht bis zu diesem Zeitpunkt beantragt oder" ersetzt. 4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt. ,,§ 6a Vorläufige Festsetzung des Erstattungsbetrags die Höhe des Umlagebetrags, auch in Ansehung eines Anteils im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, wegen zu berücksichtigender Fehlbeträge, Überschüsse oder Erstattungsbeträge, die nicht bei1Sofern getrieben werden können, ungewiss ist, kann der Erstattungsbetrag vorläufig festgesetzt werden. 2Ist die Ungewissheit beseitigt, hat das Bundesaufsichtsamt die vorläufige Festsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären. § 6b Schätzung Bundesaufsichtsamt kann die für die Bemessung des Erstattungsbetrags notwendigen Bilanzsummen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder die Ertragsdaten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 schätzen, wenn die für die Bemessung maßgeblichen Jahresabschlüsse entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder eingereichte Jahresabschlüsse nicht den Anforderungen des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und der KreditinstitutsRechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) genügen. 2Das Bundesaufsichtsamt kann eine angemessene Nachfrist zur Einreichung ordnungsgemäßer Jahresabschlüsse setzen. 3Im Regelfall legt das Bundesaufsichtsamt bei der Schätzung Bilanz- oder Ertragsdaten der betreffenden Erstattungspflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde. 4Liegen ihm solche nicht vor, erfolgt die Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanz- oder Ertragsdaten der anderen Erstattungspflichtigen derselben Gruppe von Instituten, wobei sich die Gruppenzuordnung nach der gemäß § 32 KWG jeweils erteilten Erlaubnis bestimmt." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,1Das Bundesaufsichtsamt gibt den Betrag, der je Berechnungseinheit für die Bemessung der Erstattungsbeträge eines erstattungspflichtigen Instituts nach den §§ 5 und 6 zugrunde zu legen ist, im Bundesanzeiger bekannt; die auf die einzelnen Institute entfallenden Erstattungsbeträge werden diesen innerhalb von vier Wochen nach dieser Bekanntgabe vom Bundesaufsichtsamt schriftlich mitgeteilt." 1Das 3912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,eine Million Deutsche Mark" durch die Wörter ,,Fünfhunderttausend Euro" und die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Zu den gleichen Terminen" durch die Wörter ,,Innerhalb der gleichen Fristen" ersetzt, wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,sofern nicht das Bundesaufsichtsamt anlässlich der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 anderes bestimmt." Artikel 2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,1Die Erstattungsbeträge sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 an das Bundesaufsichtsamt zu entrichten; im Falle des § 7 ist der Gesamtbetrag innerhalb von acht Wochen abzuführen." Bonn, den 20. Dezember 2001 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen In Vertretung Dr. L e h m a n n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3913 Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung ­ AnlV) Vom 20. Dezember 2001 Auf Grund des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), verordnet die Bundesregierung: §1 Anlageformen (1) Das gebundene Vermögen kann angelegt werden in 1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht, oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllen; 2. Forderungen, für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 9b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen); 3. Darlehen a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, b) an einen anderen Staat des EWR, seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekannt gemacht hat, c) an sonstige Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie eine Gewichtung von 20 vom Hundert festgelegt haben, d) an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört, e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter den Buchstaben a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 20 Buchstabe b oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 20 Buchstabe c die volle Gewährleistung übernommen hat; 4. Darlehen a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend aa) durch erstrangige Grundpfandrechte, bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere oder cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet; 3914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 b) dem Versicherungsunternehmen den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in der entsprechenden Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist und c) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen. Die Bestimmungen dieser Nummer gelten nicht für Anlagen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von Grundstücken ist. Sie gelten ferner nicht für Unternehmen, auf die das Versicherungsunternehmen seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen hat oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen ausführen; 14. bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken, in dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Das Versicherungsunternehmen hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind unbeschadet der Vorschrift des § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen; 15. Anteilen an einem Wertpapiersondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, wenn a) das Sondervermögen nach den Vertragsbedingungen überwiegend in voll eingezahlten Aktien oder Genussrechten, die in einen organisierten Markt einbezogen sind oder in Schuldverschreibungen im Sinne der Nummern 6 bis 7 angelegt ist; b) das Sondervermögen nach den Vertragsbedingungen überwiegend in voll eingezahlten, an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien oder Genussrechten angelegt ist; 16. Anteilen an Investmentfondsanteil-Sondervermögen im Sinne von § 25k des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR, sofern die Anlage des Sondervermögens den Anforderungen der Nummer 15 Buchstabe a oder b entspricht; 17. Anteilen an Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen im Sinne von § 37a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR, sofern die Anlage des Sondervermögens in Wertpapiere den Anforderungen der Nummer 15 Buchstabe a oder b und die Anlage des Sonderver- b) an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat des EWR mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund der Besicherung im Rahmen eines Treuhandvertrages Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen (Asset-Backed-Securities); 5. Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Versicherungsunternehmen auf die eigenen Versicherungsscheine gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts (Policendarlehen); 6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenen Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse); 7. Schuldverschreibungen, a) die in einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Wertpapierhandel oder gleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates des EWR einbezogen sind (organisierter Markt) oder b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder c) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind; 8. anderen Schuldverschreibungen; 9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR; 10. Genussrechten an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR; 11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank); 12. voll eingezahlten Aktien, die in einen organisierten Markt einbezogen sind; das übrige gebundene Vermögen darüber hinaus auch in voll eingezahlten Aktien, die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind; 13. anderen voll eingezahlten Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn das Unternehmen a) seinen Sitz in einem Staat des EWR hat, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 mögens in Grundstücken den Anforderungen der Nummer 19 entspricht; 18. Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft im Sinne von § 51 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, sofern die Anlage in Wertpapieren den Anforderungen der Nummer 15 Buchstabe a oder b und die Anlage in Grundstücken den Anforderungen der Nummer 19 entspricht. Satz 1 gilt entsprechend für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die dem Recht eines anderen Staates des EWR untersteht und zum Schutz der Anteilsinhaber einer öffentlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach ihrer Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung und -streuung anlegt und der Anteilsinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen kann; 19. Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden und die entsprechend den Vertragsbedingungen überwiegend aus im EWR belegenen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften bestehen. Satz 1 gilt entsprechend für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die dem Recht eines anderen Staates des EWR untersteht und zum Schutz der Anteilsinhaber einer öffentlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach ihrer Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung und -streuung anlegt und der Anteilsinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen kann; 20. Anlagen bei a) der Europäischen Zentralbank oder der Zentralnotenbank eines Staates des EWR, b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2000/ 12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut), c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Abs. 3 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind. Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben. (2) Nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Buchstabe g kann das gebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 2 Abs. 2 bis 4 übersteigen (Öffnungsklausel). (3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 2 Abs. 2 Buchstabe a bis f, Abs. 3 und 4, § 3 3915 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zulassen können. (4) Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten ist ausgeschlossen; das Gleiche gilt für eine Anlage, die nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht zulässig ist. (5) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieser Verordnung umfasst die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. §2 Quantitative Beschränkungen (Mischung) (1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 1 Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften nur die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt: a) Forderungen aus Wertpapierdarlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; b) Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, dürfen 10 vom Hundert des Deckungsstocks nicht übersteigen; c) Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b dürfen jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; d) Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c dürfen jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; e) Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 dürfen jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; f) direkt und indirekt über Sondervermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 15 bis 18 gehaltene Aktien und Genussrechte von Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb des EWR dürfen jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; g) im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 1 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. 3916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 d) bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe c gilt eine Quote von 30 vom Hundert des gebundenen Vermögens. (3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. (4) Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 dürfen insgesamt 10 vom Hundert des Grundkapitals ein und derselben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen. (5) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. §4 Kongruenz §3 Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung) Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind, Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat. §5 Belegenheit (1) Soweit das gebundene Vermögen versicherungstechnische Rückstellungen aus im EWR belegenen Risiken oder aus dort abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen bedeckt, darf es vorbehaltlich des Satzes 2 nur im EWR belegen sein oder in Staaten außerhalb des EWR nach § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 vom Hundert der Bestände des Deckungsstocks und 20 vom Hundert des übrigen gebundenen Vermögens in Staaten außerhalb des EWR belegen sein; hierbei sind die nach § 1 zulässigen, in Staaten außerhalb des EWR belegenen Anlagen anzurechnen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen über die Belegenheit der Vermögensanlagen genehmigen, wenn die Belange der Ver- (3) Der Anteil der direkt und indirekt über Sondervermögen oder Investmentgesellschaften gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 darf insgesamt jeweils 35 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind auch Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anzurechnen, soweit Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der Quoten nach Satz 1 darf der Anteil der nicht in einem organisierten Markt einbezogenen oder nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassenen Vermögensgegenstände nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Anteile an Sondervermögen und Investmentgesellschaften werden voll auf die Quote nach Satz 1 angerechnet, wenn die jeweilige Vermögensstruktur nicht transparent ist. (4) Der Anteil der Anlagen in direkt und indirekt gehaltenen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften und Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen darf jeweils 25 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. (5) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 9, 10, 12 und 13 bis auf jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 81b Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu. (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Hat ein Aussteller gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn die Anlagen des Sondervermögens oder der Investmentgesellschaft in sich ausreichend gestreut sind. (2) Für Anlagen a) in Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d bei ein und demselben Schuldner, b) in Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6, die von ein und demselben Kreditinstitut in Verkehr gebracht wurden, c) bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 sicherten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kongruenzregeln nach § 4 bleiben unberührt. §6 Anlagemanagement und interne Kontrollverfahren Versicherungsunternehmen haben die Einhaltung der Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der vorstehenden Regelungen durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine perspektivische Anlagepolitik sowie sonstige organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Einzelheiten hierzu und insbesondere die jährlichen Darlegungs- und 3917 Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben. §7 Übergangsregelung für Anlagen bei Konzernunternehmen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im gebundenen Vermögen befinden, sind diesem bis zum 1. Januar 2007 zu entnehmen. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 3918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung Vom 20. Dezember 2001 Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Änderung der Arbeitsentgeltverordnung Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,die Versorgungsregelung" die Wörter ,,mindestens bis zum 31. Dezember 2000" eingefügt und das Wort ,,vorsieht" durch die Wörter ,,vorgesehen hat" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Absatz 1 Satz 2 gilt." §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3919 Dritte Verordnung zur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung Vom 21. Dezember 2001 Auf Grund des § 29 Abs. 3 des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 § 7 Abs. 1 Satz 1 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2000 (BGBl. I S. 1279) wird wie folgt gefasst: ,,Die Schlichtungsaufgabe nach § 29 Abs. 1 des AGB-Gesetzes wird übertragen: 1. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband deutscher Banken e. V., Burgstraße 28, 10178 Berlin, angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband, 2. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V., Lennéstraße 17, 10785 Berlin, angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband, 3. für die Kreditinstitute, die einem Sparkassen- und Giroverband angehören und an dem von ihm eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband und 4. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Schellingstraße 4, 10785 Berlin, angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband." Artikel 2 Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Dezember 2001 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 3920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2001 ­ 1 BvL 17/00 ­ wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz ­ EntschG) vom 27. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2624) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Berlin, den 13. Dezember 2001 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin