Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 13 vom 26.03.2001  - Seite 403 bis 418 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 403 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz ­ AVmEG) Vom 21. März 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: h) Nach der Angabe zu § 120 wird eingefügt: ,,Dritter Unterabschnitt Rentensplitting unter Ehegatten § 120a Grundsätze § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen § 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten". i) Vor der Angabe zu § 121 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Vierter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze". j) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst: ,,§ 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus". k) Die Angabe zu § 235b wird wie folgt gefasst: ,,§ 235b Anpassung des Übergangsgeldes in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001". l) Die Angabe zu § 242a wird wie folgt gefasst: ,,§ 242a Witwenrente und Witwerrente". m) Die Angabe zu § 255 wird wie folgt gefasst: ,,§ 255 Rentenartfaktor". n) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst: ,,§ 255c Aktueller Rentenwert im Jahr 2000". o) Nach der Angabe zu § 255d wird eingefügt: ,,§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 § 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001". p) Die Angabe zu § 264b wird wie folgt gefasst: ,,§ 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten". Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 53 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten". Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting unter Ehegatten und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung". b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: ,,§ 52 c) In der Angabe zu § 68 werden die Wörter ,,und Rentenniveausicherung" gestrichen. d) Nach der Angabe zu § 76b wird eingefügt: ,,§ 76c Zuschläge oder Abschläge bei Rentensplitting unter Ehegatten". e) Nach der Angabe zu § 78 wird eingefügt: ,,§ 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten". f) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst: ,,§ 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten". g) Nach der Angabe zu § 88 wird eingefügt: ,,§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten". 404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 q) Nach der Angabe zu § 267 wird eingefügt: ,,§ 267a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes im Beitrittsgebiet § 267b Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes". r) Nach der Angabe zu § 269 wird eingefügt: ,,§ 269a Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern". s) Die Angabe zu § 279f wird gestrichen. t) Die Angabe zu § 279g wird gestrichen. u) Die Angabe zu § 288 wird gestrichen. 9. § 52 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting unter Ehegatten und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl ,,0,0625" durch die Zahl ,,0,0313" und die Zahl ,,0,0468" durch die Zahl ,,0,0234" ersetzt. c) Nach Absatz 1 wird eingefügt: ,,(1a) Ist ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt, wird dem Ehegatten, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind." d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl ,,0,0625" durch die Zahl ,,0,0313" ersetzt. 10. Dem § 55 Abs. 1 wird angefügt: ,,Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen." 11. Dem § 57 wird angefügt: ,,Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind." 12. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 eingefügt: ,,1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind ,". bb) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,acht" ersetzt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Versicherte" die Wörter ,,nach Vollendung des 25. Lebensjahres" eingefügt. 8. In § 51 Abs. 3 werden die Wörter ,, , mit Berücksichtigungszeiten jedoch nur, soweit während dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war" gestrichen. 1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), 2. sie nicht wieder geheiratet haben und 3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten". b) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 2 nach dem Wort ,,Versorgungsausgleichs" die Wörter ,,oder eines Rentensplittings unter Ehegatten" eingefügt. 3. In § 11 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. 4. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen und die Wörter ,,anzupassen gewesen wären" durch die Wörter ,,angepasst worden sind" ersetzt. 5. In § 43 Abs. 4 wird Satz 2 aufgehoben. 6. § 46 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: ,,Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist." b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: ,,(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. (2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht mit Ablauf des Monats, in dem die Bestandskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting unter Ehegatten eintritt." c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1 und 2" durch die Angabe ,,1 bis 2b" ersetzt. 7. Dem § 47 wird angefügt: ,,(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,unterbrochen ist" die Wörter ,, ; dies gilt nicht für Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3 nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres" eingefügt. 13. In § 63 wird Absatz 7 wie folgt gefasst: ,,(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten jährlich angepasst." 14. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Versorgungsausgleich" die Worte ,,oder Rentensplitting unter Ehegatten" angefügt. b) Nach den Wörtern ,,vervielfältigt und" werden die Wörter ,,bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie" eingefügt. 15. In § 67 Nr. 6 wird die Zahl ,,0,6" durch die Zahl ,,0,55" ersetzt. 16. § 68 wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 Aktueller Rentenwert (1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2001 beträgt der aktuelle Rentenwert 48,58 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und 2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vervielfältigt wird. (2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohnund -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. (3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem 1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 subtrahiert wird, 2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 subtrahiert wird, und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. 405 (4) Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2009 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist. (5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt: AR t = AR t ­1 X Dabei sind: AR t AR t ­1 BE t ­1 = zu bestimmender aktueller Rentenwert, = bisheriger aktueller Rentenwert, = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr, BE t ­1 90 vom Hundert ­ AVA2009 ­ RVB t ­1 X BE t ­2 90 vom Hundert ­ AVA2009 ­ RVB t ­2 BE t ­2 AVA2009 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 in Höhe von 4 vom Hundert, RVB t ­1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vergangenen Kalenderjahr, RVB t ­2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vorvergangenen Kalenderjahr. (6) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohnund -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur Bruttolohnund -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen." 17. In § 70 wird nach Absatz 3 eingefügt: ,,(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten, b) in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a. 406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt." (2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der im Zeitpunkt des Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt. Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der auf den letzten Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehung folgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Witwe oder der Witwer zum Personenkreis des § 56 Abs. 4 gehören." 23. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 7 wird die Zahl ,,0,8" durch die Zahl ,,0,7333" ersetzt. b) In Satz 2 Nr. 3 wird die Zahl ,,0,8" durch die Zahl ,,0,7333" ersetzt. 24. Dem § 83 Abs. 1 wird angefügt: ,,Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70 Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten bewertet." 25. Die Überschrift zu § 88 wird wie folgt gefasst: ,,Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten". 26. Nach § 88 wird eingefügt: ,,§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern." 27. In § 90 Abs. 2 wird nach Satz 1 eingefügt: 18. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Ermittlung des Durchschnittswertes werden jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt." b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 19. § 72 Abs. 4 wird aufgehoben. 20. In § 74 wird nach Satz 2 eingefügt: ,,Zeiten schulischer Ausbildung werden für höchstens drei Jahre bewertet." 21. Nach § 76b wird eingefügt: ,,§ 76c Zuschläge oder Abschläge bei Rentensplitting unter Ehegatten (1) Ein durchgeführtes Rentensplitting unter Ehegatten wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. (2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting unter Ehegatten entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. (3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting unter Ehegatten zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen." 22. Nach § 78 wird eingefügt: ,,§ 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten (1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Für jeden Kalendermonat sind 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwenrenten und Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. ,,Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwenrente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhe geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts um die Kalendermonate, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Als Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die die Abfindung geleistet wurde." 28. In § 96a Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag ,,630 Deutsche Mark" durch den Betrag ,,325 Euro" ersetzt. 29. In § 97 Abs. 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter ,,das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts" durch die Wörter ,,den Betrag von 675 Euro" und in Nummer 2 die Wörter ,,das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts" durch die Wörter ,,den Betrag von 450 Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 30. In § 98 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,eines Versorgungsausgleichs," die Wörter ,,eines Rentensplittings unter Ehegatten," und in Nummer 1 nach dem Wort ,,Versorgungsausgleich" die Wörter ,,und Rentensplitting unter Ehegatten" eingefügt. 31. Dem § 107 Abs. 1 wird angefügt: ,,Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2." 32. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Versorgungsausgleich" die Wörter ,,oder Rentensplitting unter Ehegatten" angefügt. b) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Versorgungsausgleich" die Wörter ,,oder Rentensplitting unter Ehegatten" eingefügt. c) In Nummer 6 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. d) In Nummer 7 wird der Punkt gestrichen und nach dem Wort ,,Wertguthaben" das Wort ,,und" eingefügt. e) Nach Nummer 7 wird angefügt: ,,8. Zuschläge an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten." 33. In § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Versorgungsausgleich" die Wörter ,,oder Rentensplitting unter Ehegatten" eingefügt. 34. Nach § 120 wird eingefügt: ,,Dritter Unterabschnitt Rentensplitting unter Ehegatten § 120a Grundsätze (1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten). (2) Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten ist zulässig, wenn 1. die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist oder 2. die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. (3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht, wenn 1. erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder 2. erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder 407 3. ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting unter Ehegatten allein herbeiführen. (4) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der Splittingzeit 1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden Ehegatten und 2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehegatten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser Zeit stehen. (5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erhalten hat. (6) Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). Entsteht der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats vor Leistungsbeginn. (7) Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach 1. Entgeltpunkten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 2. Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die mit demselben aktuellen Rentenwert für die Berechnung einer Rente zu vervielfältigen sind. Der Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der Hälfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting). (8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte für den Ehegatten mit der höheren Summe an Entgeltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splittingzuwachs). § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen (1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm oder seinen Hinterbliebenen aus dem Rentensplitting unter Ehegatten Leistungen in Höhe von bis zu zwei Jahres- 408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 beträgen einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus dem erworbenen Anrecht (Grenzwert) erbracht worden, haben der überlebende Ehegatte oder seine Hinterbliebenen Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente. Die sich ergebende Erhöhung mindert sich jedoch um die erhaltenen Leistungen. (2) Der Grenzwert ergibt sich aus Zuschlägen und Abschlägen an Entgeltpunkten aus den im Rahmen des Einzelsplittings übertragenen Entgeltpunkten unter Berücksichtigung des für sie maßgebenden Rentenartfaktors und aktuellen Rentenwerts am Ende des Leistungsbezuges. § 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten (1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung des Rentensplittings, wenn sich für sie eine Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher zugrunde liegenden Wertunterschied ergibt. (2) Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in Betracht , wenn durch sie Versicherte 1. eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren Wert insgesamt vom Wert der bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte wesentlich abweicht, oder 2. eine maßgebende Wartezeit erfüllen. Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen Entgeltpunkte, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte übersteigt, wobei Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen sind. (3) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, entfällt durch die Abänderung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht. (4) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind." 2. eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung, 3. eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt, 4. bis zur Angleichung der Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die Lohn- und Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet eine gesonderte Darstellung über die Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet. Die Entwicklung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten. (2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt: 1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung, 2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme, 3. das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme, 4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und 5. welchen Grad der Verbreitung die zusätzliche Altersvorsorge dadurch erreicht hat. Die Darstellungen zu Nummer 4 und 5 sind erstmals im Jahre 2005 vorzulegen. (3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn 1. der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts bis zum Jahre 2020 20 vom Hundert oder bis zum Jahre 2030 22 vom Hundert überschreitet, 2. der Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente und dem unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils zur zusätzlichen Altersvorsorge vorausberechneten jahresdurchschnittlichen Nettoentgelt (Nettorentenniveau) in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts 64 vom Hundert unterschreitet; verfügbare Standardrente ist die Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten, gemindert um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung, den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern. 35. Vor § 121 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Vierter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze". 36. § 154 wird wie folgt gefasst: ,,§ 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enthält 1. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Schwankungsreserve insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Schwankungsreserve sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann. (4) Der Rentenversicherungsbericht ist im Jahre 2012 um einen Bericht zu ergänzen, der darstellt, ob die Höhe des auf Hinterbliebenenrenten nicht anzurechnenden Einkommens unter Berücksichtigung der Einkommenssituation von Hinterbliebenen und der Entwicklung des Arbeitsmarktes insbesondere für Frauen angemessen ist." 37. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Arbeitslosenhilfe" die Wörter ,,und für Kindererziehungszeiten" eingefügt. 38. § 177 wird wie folgt gefasst: ,,§ 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten (1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt. (2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem 1. die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht, 2. bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht, 3. die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht. (3) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung der bisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen. (4) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden." 39. Dem § 178 wird angefügt: 409 ,,(3) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu bestimmen, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten pauschal zu zahlen ist." 40. § 187a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würden." 41. § 207 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend." 42. § 210 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen." 43. In § 235a werden die Wörter ,, , jedoch ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen. 44. § 235b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Anpassung des Übergangsgeldes in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001". b) Die Jahresangabe ,,2002" wird durch die Jahresangabe ,,2001" ersetzt. 45. In § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war," gestrichen. 46. § 242a wird wie folgt gefasst: ,,§ 242a Witwenrente und Witwerrente (1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder 2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind. 410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 (3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde." c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,und für das Jahr 2000 die zu Beginn des Jahres 2001" gestrichen. 52. Nach § 255d wird eingefügt: ,,§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 (1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 tritt an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und des Altersvorsorgeanteils. (2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Altersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem 1. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres von 100 vom Hundert subtrahiert werden, 2. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das vorvergangene Kalenderjahr von 100 vom Hundert subtrahiert werden, und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. (3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre vor 2002 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 0,0 vom Hundert, 0,5 vom Hundert, 1,0 vom Hundert, 1,5 vom Hundert, 2,0 vom Hundert, 2,5 vom Hundert, 3,0 vom Hundert, 3,5 vom Hundert, 4,0 vom Hundert. 47. In § 243 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,oder kleine Witwerrente besteht" die Wörter ,,ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate" eingefügt. 48. § 252a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,unterbrochen und" gestrichen. b) Nach Satz 1 wird eingefügt: ,,Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist." c) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe ,,nach den Nummern 2 und 3" durch die Angabe ,,nach Satz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt. 49. § 255 wird wie folgt gefasst: ,,§ 255 Rentenartfaktor (1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. (2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist." 50. § 255a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am 30. Juni 2001 42,26 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei ist jeweils die für die neuen Bundesländer ermittelte Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend." 51. § 255c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Aktueller Rentenwert im Jahr 2000". b) In Absatz 1 werden das Wort ,,ändern" durch das Wort ,,ändert" und die Wörter ,,zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 jeweils" durch die Wörter ,,zum 1. Juli 2000" ersetzt. (4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt: AR t = AR t ­1 X Dabei sind: AR t AR t ­1 BE t ­1 = zu bestimmender aktueller Rentenwert, = bisheriger aktueller Rentenwert, = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr, BE t ­1 100 vom Hundert ­ AVAt ­1 ­ RVB t ­1 X BE t ­2 100 vom Hundert ­ AVAt ­2 ­ RVB t ­2 BE t ­2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 RVB t ­1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vergangenen Kalenderjahr, RVB t ­2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vorvergangenen Kalenderjahr, AVA t ­1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalenderjahr und AVA t ­2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Kalenderjahr. § 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001 Abweichend von § 68 Abs. 6 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001 für 1999 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2001 vorliegenden Daten zur Bruttolohnund -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen." 53. § 263 Abs. 1a wird aufgehoben. 54. § 264b wird wie folgt gefasst: ,,§ 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten (1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. (2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist." 55. Dem § 265 wird angefügt: ,,(7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist." 56. Nach § 267 wird eingefügt: ,,§ 267a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes im Beitrittsgebiet Wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat, ist bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten, 61. § 288 wird aufgehoben. 57. Nach § 269 wird eingefügt: ,,§ 269a Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern 411 Witwerrenten und Erziehungsrenten das Einkommen anrechenbar, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von 675 Euro erreicht ist, bei Waisenrenten das Einkommen, das das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von 450 Euro erreicht ist. § 267b Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (1) Bei Witwenrenten und Witwerrenten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. (2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. (3) Bei Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt." Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde." 58. § 272 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Versorgungsausgleich" die Wörter ,,oder Rentensplitting unter Ehegatten" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Versorgungsausgleich" die Wörter ,,oder Rentensplitting unter Ehegatten" eingefügt. 59. § 279f wird aufgehoben. 60. § 279g wird aufgehoben. 62. In § 313 Abs. 3 Nr. 1 wird der Betrag ,,630 Deutsche Mark" durch den Betrag ,,325 Euro" ersetzt. 412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 Artikel 2 b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden zu den Absätzen 2 bis 5. Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert: 1. In § 138 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 68 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 68 Abs. 6" ersetzt. 2. Dem § 142 Abs. 1 wird angefügt: ,,Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat das Arbeitsamt den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag stellt." 3. In § 167 werden die Wörter ,,und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen und die Wörter ,,anzupassen gewesen wären" durch die Wörter ,,angepasst worden sind" ersetzt. 4. In § 202 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 142 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2" ersetzt. 5. In § 411 Abs. 2 werden die Wörter ,, , jedoch ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen. 6. § 434a wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Jahreszahl ,,2002" durch die Jahreszahl ,,2001" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Errechnung des Anpassungsfaktors gilt § 255c Abs. 2 des Sechsten Buches in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung entsprechend." 7. § 435 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: ,,(1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 2 gilt 1. die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung und 2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers." Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 113 angefügt: ,,Achter Abschnitt Übergangsvorschriften § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes". 2. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen 1. Erwerbseinkommen, 2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen) und 3. Vermögenseinkommen. Nicht zu berücksichtigen sind 1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 8 und 2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen." b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: ,,(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten: 1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2, 2. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und 3. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach Nummer 8 eingefügt: ,,9. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 10. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten." bb) Der anschließende Teilsatz wird gestrichen. d) Nach Absatz 3 wird eingefügt: ,,(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten: 1. Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebensoder Todesfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet, nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages, 2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und 3. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 512 Euro im Kalenderjahr betragen." e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. 3. § 18b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: ,,Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird." b) Dem Absatz 2 wird angefügt: ,,Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1." c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8" durch die Angabe ,,§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 10" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen 1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert, 5. Nach § 113 wird angefügt: ,,Achter Abschnitt Übergangsvorschriften § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes 413 b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert, c) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 des Sechsten Buches erfüllen, um 20 vom Hundert; Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt, 2. bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert, 3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 23,8 vom Hundert, 4. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um 23,7 vom Hundert, 5. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 um 12,7 vom Hundert; sofern es sich dabei um Leistungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen handelt, ist das monatliche Einkommen um 23,7 vom Hundert zu kürzen, 6. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 um 12,7 vom Hundert, 7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens um 5 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Abs. 3a Nr. 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt. Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit zu kürzen. Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Abs. 2 des Sechsten Buches und für Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend." 4. In § 18d Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,zu berücksichtigen" die Wörter ,, ; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt" eingefügt. (1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor 414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5) § 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 52 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen und die Wörter ,,anzupassen gewesen wären" durch die Wörter ,,angepasst worden sind" ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,, , jedoch ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen. 3. In Satz 4 wird die Jahresangabe ,,2002" durch die Jahresangabe ,,2001" ersetzt und das Wort ,,jeweils" gestrichen. Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 54 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 218 eingefügt: ,,§ 218a Leistungen an Hinterbliebene". dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen: 1. Erwerbseinkommen, 2. Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen. (2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen. (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 8. Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten Leistungen der öffentlichrechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer Höherversicherung beruht. (4) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkommen ab dem 1. Juli 2002 zu kürzen 1. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert, 2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um 42,7 vom Hundert und 3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 25,3 vom Hundert. Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen. (5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen 1. bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeitseinkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert, 2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 27,5 vom Hundert, 3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um 37,5 vom Hundert." 2. § 65 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: ,,Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist." b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter ,,den Betrag von 675 Euro" ersetzt. 3. In § 68 Abs. 2 werden die Wörter ,,das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter ,,den Betrag von 450 Euro" ersetzt. 4. Dem § 80 Abs. 1 wird angefügt: ,,Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um die Anzahl an Kalendermonaten, für die die Rente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2." 5. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 b) In Satz 2 werden die Wörter ,,bei den Anpassungen zum 1. Juli 2000 und 2001" durch die Wörter ,,bei der Anpassung zum 1. Juli 2000" ersetzt. 6. § 215 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verändern." 7. Nach § 218 wird eingefügt: ,,§ 218a Leistungen an Hinterbliebene (1) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Maßgabe, dass 1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate besteht, 2. auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente das Einkommen anrechenbar ist, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt, 3. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht angerechnet wird. (2) Auf Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. (3) Wenn Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten und Witwerrenten das Einkommen anrechenbar, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von 675 Euro erreicht ist, bei Waisenrenten das Einkommen, das das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von 450 Euro erreicht ist." Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 104 wird eingefügt: ,,§ 104a Rentenartfaktor § 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten". b) Nach der Angabe zu § 106 wird eingefügt: ,,§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes". 2. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt: 415 ,,§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung." 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten 1. des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, 2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, 3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente. Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für jeden zu berücksichtigenden Kalendermonat für Renten an Hinterbliebene von Landwirten 0,0505 und für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen 0,0253 beträgt. Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird aus dem Teil der Steigerungszahl ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht." b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Zahl ,,0,6" durch die Zahl ,,0,55" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten." c) In Absatz 9 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht, 1. wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt, 2. soweit Absatz 10 Anwendung findet." d) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Abschlag vom allgemeinen Rentenwert" die 416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 Wörter ,,einer früheren Rente" eingefügt und jeweils am Ende der Nummern 1 und 2 das Wort ,,wird" durch das Wort ,,wurde" ersetzt sowie in Satz 2 Nr. 2 die Wörter ,,nur teilweisen" durch die Wörter ,,nicht in voller Höhe erbrachten" ersetzt. 13. Nach § 104 wird eingefügt: ,,§ 104a Rentenartfaktor Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten und Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Eine Rente an frühere Ehegatten wird mit einem Rentenartfaktor 0,6 ermittelt. § 104b 4. In § 28 werden die Wörter ,,auch die Grenzwerte dieser Vorschrift anzuwenden sind" durch die Wörter ,,an die Stelle des Betrages von 675 Euro ein Betrag von 1 013 Euro und an die Stelle des Betrages von 450 Euro ein Betrag von 675 Euro tritt" ersetzt. 5. In § 65 Nr. 6 werden die Wörter ,,Deutschen Bundespost" durch die Wörter ,,Deutschen Post AG" ersetzt. 6. Dem § 83 Abs. 2 wird angefügt: ,,Wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat, ist bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten und Witwerrenten das Einkommen anrechenbar, das das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, bis der Betrag von 1 013 Euro erreicht ist, bei Waisenrenten das Einkommen, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, bis der Betrag von 675 Euro erreicht ist." 7. In § 84 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. 8. In § 92 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zur Altershilfe" durch die Wörter ,,nach § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte" ersetzt. 9. In § 93a wird Satz 3 gestrichen. 10. § 96 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird angefügt: ,,(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde." 11. In § 97 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat; maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat." 12. In § 102 Abs. 1 wird nach Satz 2 eingefügt: ,,Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten und Witwerrenten ist für die Ermittlung des Monatsbetrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, soweit in der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen." Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten." 14. Nach § 106 wird eingefügt: ,,§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem dritten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, finden beim Zusammentreffen von Witwenrenten und Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 267b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung; maßgebend sind die Grenzwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Satz 1 gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten. (2) Ist die Waise vor dem 1. Januar 2002 geboren, finden beim Zusammentreffen von Waisenrente mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 267b Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung; maßgebend sind die Grenzwerte der gesetzlichen Rentenversicherung." Artikel 7 Änderung des Fremdrentengesetzes (824-2) Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 14 wird eingefügt: ,,§ 14a Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 2. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: ,,sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt." b) Nach Satz 1 wird eingefügt: ,,Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht erforderlich." Artikel 8 Änderung des Altersteilzeitgesetzes (810-36) Nach § 15d des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird eingefügt: ,,§ 15e Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a Satz 5 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen." Artikel 9 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (830-2) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 44 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen und die Wörter ,,anzupassen gewesen wären" durch die Wörter ,,angepasst worden sind" ersetzt. 2. § 26a Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen und die Wörter ,,anzupassen gewesen wären" durch die Wörter ,,angepasst worden sind" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Jahresangabe ,,2002" durch die Jahresangabe ,,2001" ersetzt und das Wort ,,jeweils" gestrichen. 417 3. In § 30 Abs. 16 Satz 3 werden die Wörter ,,soweit die Jahre 2000 und 2001 betroffen sind" durch die Wörter ,,soweit das Jahr 2000 betroffen ist" ersetzt. 4. In § 40b Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter ,,soweit die Jahre 2000 und 2001 betroffen sind" durch die Wörter ,,soweit das Jahr 2000 betroffen ist" ersetzt. 5. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten" und das Wort ,,würden" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,in den Jahren 2000 und 2001 jeweils zum 1. Juli" durch die Wörter ,,zum 1. Juli 2000" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (870-1) In § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen und die Wörter ,,anzupassen gewesen wären" durch die Wörter ,,angepasst worden sind" ersetzt. Artikel 11 Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 tritt Artikel 6 Nr. 8 in Kraft. (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und o, Nr. 4, 13, 16, 43, 50 und 52, Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 7, Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6, Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe c und d, Nr. 7, 9 und 11, Artikel 8, 9 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a und Artikel 10. (4) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe k, n und t, Nr. 39, 44, 51 und 60, Artikel 2 Nr. 2, Artikel 4 Nr. 3, Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe b und Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3, 4 und 5 Buchstabe b in Kraft. 418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2001 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. März 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann