Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 18 vom 27.04.2001  - Seite 623 bis 637 - Gesetz zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts (GvKostRNeuOG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 623 Gesetz zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts (GvKostRNeuOG) Vom 19. April 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 13 Kostenschuldner Abschnitt 3 Kostenzahlung Artikel 1 Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz ­ GvKostG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Kostenfreiheit § 3 Auftrag § 4 Vorschuss § 5 Zuständigkeit für den Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde § 6 Nachforderung § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung § 8 Verjährung § 9 Höhe der Kosten Abschnitt 2 Gebührenvorschriften § 10 Abgeltungsbereich der Gebühren § 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen § 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte § 14 Fälligkeit § 15 Entnahmerecht § 16 Verteilung der Verwertungskosten § 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 18 Übergangsvorschrift § 19 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 20 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwendende Maßgaben Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich (1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. (2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt. 624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 §2 Kostenfreiheit erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen. (4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist. §4 Vorschuss (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht für die Erhebung von Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor diesem Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist. (2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung eines weiteren Vorschusses innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der Frist kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die Aufforderung verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist und die geforderte Zahlung nicht bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist. (3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4 bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bestehen. §5 Zuständigkeit für den Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde (1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Voll- (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885 der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen Betrag von 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist. (2) Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen. (3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt. (4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös (§ 15) nicht entgegen. §3 Auftrag (1) Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrerer Amtshandlungen gerichtet. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. (2) Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, 1. einen Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken oder 2. denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner zuzustellen oder 3. mehrere Vollstreckungshandlungen aufgrund desselben Titels gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen; dies gilt auch, wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 streckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 5 Abs. 2 bis 6 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Soweit in § 5 Abs. 4 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes auf die für Beschwerden in der Hauptsache geltenden Vorschriften verwiesen wird, sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden. (3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. §6 Nachforderung Wegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist. §7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. (2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden. §8 Verjährung (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind. (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten wird auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Kostenschuldner mitgeteilte Stundung unterbrochen. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 48,90 Deutsche Mark wird die Verjährung nicht unterbrochen. §9 Höhe der Kosten Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abschnitt 2 Gebührenvorschriften § 10 Abgeltungsbereich der Gebühren 625 (1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach dem 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben. (2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Die Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung (Nummer 430 des Kostenverzeichnisses) ist für jede Zahlung gesondert zu erheben. (3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner zuzustellen oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach dem 1. Abschnitt und den Nummern 200, 205, 260 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die im 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der im 1. Abschnitt und in den Nummern 200, 205, 260 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind. § 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 188 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben. § 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte (1) Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach den §§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung. Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) wird auf die nach § 51 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung zu erhebende Wegegebühr angerechnet. (2) Für die Empfangnahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 § 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 713 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben. des Scheckgesetzes) wird die in § 149 der Kostenordnung bestimmte Gebühr erhoben. Abschnitt 3 Kostenzahlung § 13 Kostenschuldner (1) Kostenschuldner sind 1. der Auftraggeber und 2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens. § 14 Fälligkeit Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. § 15 Entnahmerecht (1) Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Verkauf von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie von Forderungen oder anderen Vermögensrechten, ferner bei der öffentlichen Verpachtung an den Meistbietenden und bei der Mitwirkung bei einer Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) entstehen, können dem Erlös vorweg entnommen werden. Dies gilt auch für die Kosten der Entfernung von Pfandstücken aus dem Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten, ferner für die Kosten des Transports und der Lagerung. (2) Andere als die in Absatz 1 genannten Kosten oder ein hierauf zu zahlender Vorschuss können bei der Ablieferung von Geld an den Auftraggeber entnommen werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 459b der Strafprozessordnung oder § 94 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entgegensteht. Sie gelten ferner nicht, wenn dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Bei mehreren Auftraggebern stehen die Sätze 1 und 2 einer Vorwegentnahme aus dem Erlös (Absatz 1) nicht entgegen, wenn deren Voraussetzungen nicht für alle Auftraggeber vorliegen. Die Sätze 1 und 2 stehen einer Entnahme aus dem Erlös auch nicht entgegen, wenn der Erlös höher ist als die Summe der Forderungen aller Auftraggeber. § 16 Verteilung der Verwertungskosten Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 18 Übergangsvorschrift (1) Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden sind. Wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. § 19 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1) Die Kosten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 sind anzuwenden. Werden solche Aufträge und Aufträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, durch dieselbe Amtshandlung erledigt, sind die Gebühren insoweit gesondert zu erheben. (2) Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art sind nach neuem Recht zu erheben, soweit sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind. § 20 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwendende Maßgaben Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 23 Buchstabe a und Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 936, 940) in Verbindung mit der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) sowie Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 27 und Abschnitt IV Nr. 4 Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 937, 941) sind entsprechend anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 627 Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag 1. Zustellung auf Betreiben der Parteien Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 ZPO) gilt als eine Zustellung. 100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher .............................................. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) zustellt. 14,67 DM 101 102 Sonstige Zustellung ................................................................................................ Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde (§ 170 Abs. 2 ZPO) je Seite .................................................................................................................... Eine angefangene Seite wird voll berechnet. 4,89 DM Gebühr in Höhe von Schreibauslagen 2. Vollstreckung 200 205 Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) .................................. Pfändung ................................................................................................................ Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 24,45 DM 39,12 DM 206 210 Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847 und 854 ZPO ................................................................................................ Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist ...................................................................................... Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren .......................................................................... Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 24,45 DM 24,45 DM 24,45 DM 220 221 Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher ............................................................ Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 39,12 DM 230 Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher .............................................................................. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben. 78,23 DM 240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO) ...................... Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 146,69 DM 241 Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 195,58 DM 242 Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung .................................................................................. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 146,69 DM 250 Zuziehung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen die Vornahme einer Handlung (§ 892 ZPO) .................................................................................... Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 78,23 DM 58,67 DM 58,67 DM 260 270 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ............................................................ Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung .......................................... 628 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 Gebührentatbestand Gebührenbetrag 3. Verwertung Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin erfolgt. 300 Versteigerung oder Verkauf von ­ beweglichen Sachen, ­ Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, ­ Forderungen oder anderen Vermögensrechten .................................................. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 78,23 DM 78,23 DM 14,67 DM 301 302 Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden .................................................... Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins ................ Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht stattgefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist. 310 Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO) .............. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 24,45 DM 4. Besondere Geschäfte 400 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) .................................... Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 146,69 DM 401 Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je festgestellte Person ................................................................................................ Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters oder Pächters führen. 9,78 DM 410 411 420 430 Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangsvollstreckung ............................................................................................................ Beurkundung eines Leistungsangebots .................................................................. Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist. 24,45 DM 9,78 DM Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung .............. Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind ...... Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2 GvKostG erhoben. 24,45 DM 5,87 DM 5. Zeitzuschlag 500 Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt, für jede weitere angefangene Stunde .......................................................... Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort. 29,34 DM 6. Nicht erledigte Amtshandlung Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können. 600 601 Nicht erledigte ­ Zustellung (Nummern 100 und 101) .................................................................... ­ Wegnahme einer Person (Nummer 230) .............................................................. 4,89 DM 39,12 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag 629 602 603 604 ­ Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242) .......................... ­ Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) ...................................... ­ Amtshandlung der in den Nummern 200 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art ........................................................................................ Die Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO). 48,90 DM 9,78 DM 24,45 DM Nr. Auslagentatbestand Höhe 7. Auslagen 700 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung bei der Durchführung desselben Auftrags 1. für die ersten 50 Seiten ...................................................................................... 2. für jede weitere Seite .......................................................................................... (1) Die Höhe der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Schreibauslagen werden erhoben für 1. Abschriften, die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden; 2. Abschriften, die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen; 3. Abschriften der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO). (3) Schreibauslagen für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist. 0,98 DM 0,29 DM 701 702 703 704 705 706 707 Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde .................................................. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen ...................................... An Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge ...................................... Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers ...................................................... Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wird .............................................................. An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten ...................................... An Einwohnermeldestellen für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten zu zahlende Beträge .................................................................................................... Kosten für Arbeitshilfen ............................................................................................ Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt .................................... Das anstelle der tatsächlichen Reisekosten zu erhebende Wegegeld für zurückzulegende Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts beträgt für jeden Auftrag bei einer Entfernung des am weitesten entfernten Zieles vom Amtsgericht ­ bis zu 10 Kilometer .............................................................................................. ­ von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer ........................................................ in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe 9,78 DM 708 709 710 711 4,89 DM 9,78 DM 630 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 Auslagentatbestand Höhe ­ von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer ........................................................ ­ von mehr als 30 Kilometern .................................................................................. (1) Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers bis zum Ort der Amtshandlung geringer, so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. (2) Wegegeld wird nicht erhoben für 1. die sonstige Zustellung (Nummer 101), 2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden. (3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes weiteren Teilbetrages gesondert erhoben. 14,67 DM 19,56 DM 712 Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvollzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften .................................................. Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag .................................................... in voller Höhe 20% der zu erhebenden Gebühren ­ mindestens 5,87 DM, höchstens 19,56 DM 713 Artikel 2 Änderung von Rechtsvorschriften (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist." 2. § 12a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,(§§ 62 und 73 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)" durch die Angabe ,,(§§ 63 und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 51 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)" durch die Angabe ,,(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 vom Hundert der Auftragssumme." 3. § 61 wird wie folgt gefasst: ,,§ 61 Fälligkeit der Gebühren In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 der Zivilprozessordnung sowie § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im Insolvenzverfahren, im schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren und in den Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Abs. 3) wird die Gebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig; soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig." 4. In § 65 Abs. 4 werden nach den Wörtern ,,Über den Antrag" die Wörter ,,auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 889 der Zivilprozessordnung)," eingefügt. 5. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie folgt gefasst: ,,Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach § 1 Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung". b) Die Überschrift des Teils 1 wird wie folgt gefasst: ,,Teil 1 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach § 1 Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 kungen vor den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung". c) Die Nummer 1201 wird Nummer 1210. d) Die Nummer 1202 wird Nummer 1211 und im Gebührentatbestand wird die Angabe ,,1201" durch die Angabe ,,1210" ersetzt. e) In der Überschrift des Abschnitts II.2 des Teils 1 wird die Angabe ,,§§ 62 und 126 GWB" durch die Angabe ,,§§ 63 und 116 GWB" ersetzt. f) Im Gebührentatbestand der Nummer 1222 wird die Angabe ,,§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 131 GWB" durch die Angabe ,,§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB" ersetzt. g) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224 und 1225 wird die Angabe ,,§ 126 GWB" durch die Angabe ,,§ 116 GWB" ersetzt. h) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226 und 1227 wird die Angabe ,,§§ 62 und 126 GWB" durch die Angabe ,,§§ 63 und 116 GWB" ersetzt. i) In der Überschrift des Abschnitts II.3 des Teils 1 wird die Angabe ,,§ 73 GWB" durch die Angabe ,,§ 74 GWB" ersetzt. j) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1236 und 1237 wird die Angabe ,,§ 73 GWB, der Instanz abschließt" durch die Angabe ,,§ 74 GWB, der die Instanz abschließt" ersetzt. k) In Nummer 1411 wird die Angabe ,,1420" durch die Angabe ,,1410" ersetzt. l) In der Vorbemerkung vor den Nummern 1414 und 1415 wird die Angabe ,,1422" durch die Angabe ,,1412" ersetzt. m) Nach Nummer 1642 wird folgende neue Nummer 1643 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG 631 Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG Nr. Gebührentatbestand 1645 Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in das mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis .... Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist. 20 DM". o) Nummer 1655 wird durch folgende Nummern ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG ,,1655 Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt .... 1656 Beglaubigung eines Schriftstückes, das der Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde je Seite ............................ Eine angefangene Seite wird voll berechnet. 5 DM Gebühr in Höhe von Schreibauslagen". p) In Nummer 1701 wird die Angabe ,,§ 620 Satz 1 Nr. 4, 6 bis 9 ZPO" durch die Angabe ,,§ 620 Nr. 4, 6 bis 9 ZPO" ersetzt. q) In Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird die Angabe ,,1643 oder 1644" durch die Angabe ,,1644 oder 1645" ersetzt. r) Nummer 9002 wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,1643 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO .............. 50 DM". n) Die Nummern 1644 und 1645 werden wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG ,,1644 Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung der Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses .............................. Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr 1645 bereits entstanden ist. ,,9002 Kosten für Zustellungen a) mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein .......... in voller Höhe b) durch Justizbedienstete nach den §§ 211, 212 ZPO anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ...................... 15 DM". s) Nummer 9010 wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe 20 DM ,,9010 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO .... in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze". 632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 (5) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 3. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung;". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§§ 765a, 813b, 851a, 851b der Zivilprozessordnung und §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes" durch die Angabe ,,§§ 765a, 813b, 851a und 851b der Zivilprozessordnung" ersetzt. bb) In Nummer 12 wird die Angabe ,,(§ 915 Abs. 3 der Zivilprozessordnung)" durch die Angabe ,,(§ 915a der Zivilprozessordnung)" ersetzt. 4. In § 65a Satz 2 wird die Angabe ,,§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 131 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" durch die Angabe ,,§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt. 5. § 65b wird wie folgt gefasst: ,,§ 65b Verfahren nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Der Rechtsanwalt erhält im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 4." 6. In § 70 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 57 Abs. 2 Satz 6" durch die Angabe ,,§ 57 Abs. 3" ersetzt. 7. In § 97 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 83 Abs. 1, der §§ 84, 85 Abs. 1, des § 86 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 1, der §§ 84, 85 Abs. 1 oder 3, des § 86 Abs. 1 oder 3" ersetzt. 8. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,als Beistand bestellt wird" die Angabe ,,(§ 397a Abs. 1, § 406g Abs. 3 Nr. 1 der Strafprozessordnung)" eingefügt. 9. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben. 10. § 117 erhält folgende Überschrift: ,,Besonderheiten für Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit". (6) Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), wird wie folgt geändert: (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 23 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 1. In § 31a werden die Wörter ,,oder des Betriebsvermögenswertes" gestrichen. 2. In § 86 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Schiffsregister-, Schiffsbauregister- und Kabelpfandsachen" durch die Wörter ,,Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen" ersetzt. 3. In § 136 Abs. 1 Nr. 2 wird am Ende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. 4. § 137 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,durch die Post" gestrichen. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,ein Betrag in Höhe der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr" durch die Wörter ,,ein Betrag von 15 Deutsche Mark" ersetzt. 5. In § 153 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Reisekostenstufe B" gestrichen. (3) Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,in Höhe des Satzes, der Richtern in der Reisekostenstufe B nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Richter im Bundesdienst zusteht" durch die Wörter ,, , dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,sechs Stunden" durch die Wörter ,,acht Stunden" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,sechs Stunden" durch die Wörter ,,acht Stunden" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,in der Reisekostenstufe B" gestrichen. 2. § 7 wird aufgehoben. (4) § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,der Richtern in der Reisekostenstufe B nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Richter im Bundesdienst als Tagegeld zusteht" durch die Wörter ,,der sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt" ersetzt. 2. Satz 2 wird aufgehoben. 3. Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter ,,sechs Stunden" werden durch die Wörter ,,acht Stunden" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen." 2. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen beantragt sie bei dem zuständigen Amtsgericht." 3. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter ,,Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher" durch das Wort ,,Gerichtsvollzieherkostengesetzes" ersetzt. (7) § 48 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 4 wird die Angabe ,,1201" geändert in ,,1210". 2. Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ist nicht anzuwenden." (8) In § 107 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, werden die Wörter ,,ein Betrag in Höhe der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr" durch die Wörter ,,ein Betrag von 15 Deutsche Mark" ersetzt. (9) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert: 1. § 339 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der diesem Gesetz als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Es wird die volle Gebühr erhoben." 633 2. In § 340 Abs. 3 werden die Wörter ,,richtet sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher" durch die Wörter ,,beträgt 40 Deutsche Mark" ersetzt. 3. § 343 wird aufgehoben. 4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: ,,Anlage (zu § 339 Abs. 4) Gegenstandswert bis ... DM Gebühr DM Gegenstandswert bis ... DM Gebühr DM 1 000 2 000 3 000 4 000 5 000 6 000 7 000 8 000 9 000 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 22 000 24 000 26 000 28 000 30 000 32 000 34 000 36 000 38 000 40 000 42 000 44 000 46 000 20 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250 260 270 280 290 48 000 50 000 52 000 54 000 56 000 58 000 60 000 62 000 64 000 66 000 68 000 70 000 72 000 74 000 76 000 78 000 80 000 82 000 84 000 86 000 88 000 90 000 92 000 94 000 96 000 98 000 100 000 300 310 320 330 340 350 360 370 380 390 400 410 420 430 440 450 460 470 480 490 500 510 520 530 540 550 560 Die Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von mehr als 100 000 DM für jeden angefangenen Betrag von weiteren 2 000 DM um 10 DM." (10) Artikel XI § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch das Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes zur Umstellung auf Euro Das Gerichtsvollzieherkostengesetz in der Fassung des Artikels 1 wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe ,,48,90 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. 634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag 1. Zustellung auf Betreiben der Parteien Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 ZPO) gilt als eine Zustellung. 100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher .............................................. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) zustellt. 7,50 EUR 101 102 Sonstige Zustellung ................................................................................................ Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde (§ 170 Abs. 2 ZPO) je Seite .................................................................................................................... Eine angefangene Seite wird voll berechnet. 2,50 EUR Gebühr in Höhe von Schreibauslagen 2. Vollstreckung 200 205 206 210 Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) .................................. Pfändung ................................................................................................................ Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 12,50 EUR 20,00 EUR Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847 und 854 ZPO ................................................................................................ Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist ...................................................................................... Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren .......................................................................... Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 12,50 EUR 12,50 EUR 12,50 EUR 220 221 Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher ............................................................ Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 20,00 EUR 230 Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher .............................................................................. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben. 40,00 EUR 240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO) ...................... Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 75,00 EUR 241 Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 100,00 EUR 242 Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung .................................................................................. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 75,00 EUR 250 Zuziehung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen die Vornahme einer Handlung (§ 892 ZPO) .................................................................................... Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 40,00 EUR 30,00 EUR 30,00 EUR 260 270 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ............................................................ Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung .......................................... Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 Nr. Gebührentatbestand 635 Gebührenbetrag 3. Verwertung Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin erfolgt. 300 Versteigerung oder Verkauf von ­ beweglichen Sachen, ­ Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, ­ Forderungen oder anderen Vermögensrechten .................................................. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 40,00 EUR 40,00 EUR 7,50 EUR 301 302 Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden .................................................... Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins ................ Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO nicht stattgefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist. 310 Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO) .............. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 12,50 EUR 4. Besondere Geschäfte 400 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) .................................... Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. 75,00 EUR 401 Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je festgestellte Person ................................................................................................ Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters oder Pächters führen. 5,00 EUR 410 411 420 430 Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangsvollstreckung ............................................................................................................ Beurkundung eines Leistungsangebots .................................................................. Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist. 12,50 EUR 5,00 EUR Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung .............. Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind ...... Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2 GvKostG erhoben. 12,50 EUR 3,00 EUR 5. Zeitzuschlag 500 Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt, für jede weitere angefangene Stunde .......................................................... Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort. 15,00 EUR 6. Nicht erledigte Amtshandlung Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können. 600 601 Nicht erledigte ­ Zustellung (Nummern 100 und 101) .................................................................... ­ Wegnahme einer Person (Nummer 230) .............................................................. 2,50 EUR 20,00 EUR 636 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 Gebührentatbestand Gebührenbetrag 602 603 604 ­ Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242) .......................... ­ Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) ...................................... ­ Amtshandlung der in den Nummern 200 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art ........................................................................................ Die Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO). 25,00 EUR 5,00 EUR 12,50 EUR Nr. Auslagentatbestand Höhe 7. Auslagen 700 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung bei der Durchführung desselben Auftrags 1. für die ersten 50 Seiten ...................................................................................... 2. für jede weitere Seite .......................................................................................... (1) Die Höhe der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Schreibauslagen werden erhoben für 1. Abschriften, die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden; 2. Abschriften, die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen; 3. Abschriften der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO). (3) Schreibauslagen für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist. 0,50 EUR 0,15 EUR 701 702 703 704 705 706 707 Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde .................................................. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen ...................................... An Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge ...................................... Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers ...................................................... Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wird .............................................................. An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten ...................................... An Einwohnermeldestellen für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten zu zahlende Beträge .................................................................................................... Kosten für Arbeitshilfen ............................................................................................ Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt .................................... Das anstelle der tatsächlichen Reisekosten zu erhebende Wegegeld für zurückzulegende Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts beträgt für jeden Auftrag bei einer Entfernung des am weitesten entfernten Zieles vom Amtsgericht ­ bis zu 10 Kilometer .............................................................................................. ­ von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer ........................................................ in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe 5,00 EUR 708 709 710 711 2,50 EUR 5,00 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 Nr. Auslagentatbestand Höhe 637 ­ von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer ........................................................ ­ von mehr als 30 Kilometern .................................................................................. (1) Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers bis zum Ort der Amtshandlung geringer, so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. (2) Wegegeld wird nicht erhoben für 1. die sonstige Zustellung (Nummer 101), 2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden. (3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes weiteren Teilbetrages gesondert erhoben. 7,50 EUR 10,00 EUR 712 Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvollzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften .................................................. Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag .................................................... in voller Höhe 20% der zu erhebenden Gebühren ­ mindestens 3,00 EUR, höchstens 10,00 EUR" 713 Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 Buchstabe a bis l, p und s, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 bis 5 und 7 sowie des Artikels 3 am 1. Mai 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), außer Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. April 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 2