Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 36 vom 23.07.2001  - Seite 1600 bis 1607 - Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG)

860-78251-108252-3860-4-1860-1/28251-10
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) Vom 17. Juli 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 197 wie folgt gefasst: ,,§ 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung". 2. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Diese Beträge werden zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest." 3. § 64 wird wie folgt gefasst: ,,§ 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten (1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. (2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. (3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt. (4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt." 4. § 119 erhält folgende Fassung: ,,§ 119 Vereinigung landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften durch Verordnung (1) Die Landesregierungen derjenigen Länder, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch Rechtsverordnung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregierung in der Rechtsverordnung nach Anhörung der beteiligten Berufsgenossenschaften. (2) Die Landesregierungen mehrerer Länder, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch gleichlautende Rechtsverordnungen landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Nähere regeln diese Länder in den Rechtsverordnungen nach Anhörung der beteiligten Berufsgenossenschaften. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Vereinigung von bundes- und landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; an die Stelle der Landesregierung tritt für die bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. (3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 3 Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1063) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden. (4) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes vereinigten oder neu gebildeten Berufsgenossenschaften nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der aufgelösten Berufsgenossenschaften bestimmt worden ist; § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Berufsgenossenschaften und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der aus ihnen gebildeten Berufsgenossenschaft. Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu gebildeten Berufsgenossenschaften werden mit der Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Berufsgenossenschaften gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Satzung bestimmt. Satz 3 gilt für Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen Krankenkassen entsprechend. (5) Die an einer Vereinigung auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Im Falle der Vereinigung nach § 118 ist die neue Dienstordnung zusammen mit den in § 118 Abs. 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. (6) Nach einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften kann die Satzung für eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Versicherungsträger vorsehen. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft kann die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde eine um höchstens ein Jahr längere Übergangszeit genehmigen." 5. In § 123 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 6. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Vereinigen sich auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen mit anderen Berufsgenossenschaften oder werden sie mit anderen Berufsgenossenschaften auf Grund dieses Gesetzes vereinigt, können eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben 1. die unter Einbeziehung der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft neu gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufsgenossenschaft bestehenden Zuständigkeiten der Haftpflichtversicherungsanstalt der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, 2. die unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen neu gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufsgenossenschaft bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen." 7. In § 193 Abs. 8 werden nach dem Wort ,,Form" die Wörter ,,und die Art und Weise ihrer Übermittlung" eingefügt. 8. § 197 wird wie folgt geändert: 1601 a) In der Überschrift werden die Wörter ,,der Gemeinden und Finanzbehörden" durch die Wörter ,,weiterer Behörden an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(2) Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) die maschinell vorhandenen Feststellungen zu 1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen, 2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung, 3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten, 4. dem Bestand an Vieheinheiten, 5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe, 6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungsgrundlagen sowie 7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der automatisierten Datenübermittlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen. (4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsämter übermitteln dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) durch ein automatisiertes Abrufverfahren die bei ihnen maschinell vorhandenen Feststellungen im Sinne von Absatz 2 zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Satz 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft 1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 und Landentwicklung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung entsprechen." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10) Wörter ,,Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 7. In § 27a Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag ,,630 Deutsche Mark" durch den Betrag ,,325 Euro" ersetzt. 8. § 32 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirtschaftlichen Alterskasse spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten Einkommensteuerbescheides." 9. § 34 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3 ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Wird der Einkommensteuerbescheid nicht innerhalb der in § 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist vorgelegt, entzieht die landwirtschaftliche Alterskasse den Beitragszuschuss vom Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die landwirtschaftliche Alterskasse von dem Vorliegen eines neuen Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt, frühestens nach Ablauf der in § 32 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist. Eines vorherigen Hinweises auf den bevorstehenden Ablauf der Frist und einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es vor Entziehung des Beitragszuschusses nach Satz 1 nicht. Wird die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides nachgeholt, ist der Beitragszuschuss rückwirkend zu leisten." 10. In § 35 Abs. 2 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 11. In § 44 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,kann in Richtlinien bestimmen" durch die Wörter ,,bestimmt in Richtlinien" ersetzt. 12. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen nimmt die Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen geregelt. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen kann die Auszahlung und Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift im Dritten Kapitel, Erster Abschnitt, Vierter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Vierter Unterabschnitt Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Zusammenarbeit". b) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: ,,§ 58 Unmittelbare Aufgabenerfüllung für die Alterskassen". c) Nach der Angabe zu § 58 werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 58a Zusammenarbeit, Auskünfte ,,§ 58b Aufgaben der Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger". d) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen". e) Nach der Angabe zu § 107a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 107b Ausfertigung bescheiden". von Einkommensteuer- f) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst: ,,§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2000 bis 2005". 2. In § 6 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 3. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,gelten" die Wörter ,,vorbehaltlich von § 58 Nr. 1" eingefügt. 4. In § 13 Abs. 1 wird in Satz 1 Nr. 1 die Angabe ,,Abs. 1" und in Satz 2 die Angabe ,,Abs. 2" gestrichen. 5. In § 21 Abs. 6 Satz 5 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 6. In § 22 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 die Durchführung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vorschüsse festsetzt." 13. In § 46 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft", die Wörter ,,die landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter ,,der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen" und die Wörter ,,Gebrauch machen" durch die Wörter ,,Gebrauch macht" ersetzt. 14. In § 49 wird nach dem Wort ,,zuständig" folgender Nebensatz angefügt: ,, , soweit nicht die Erfüllung dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen übertragen ist." 15. Vor § 53 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Vierter Unterabschnitt Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Zusammenarbeit". 16. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§§ 67 bis 70 Abs. 1 und 3" durch die Angabe ,,§§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1 und § 71d" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. 17. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben. b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern ,,gelten die" die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 bis 3," eingefügt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gehören den Selbstverwaltungsorganen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen mit beratender Stimme an." 18. § 58 wird wie folgt gefasst: ,,§ 58 Unmittelbare Aufgabenerfüllung für die Alterskassen Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen hat im Namen seiner Mitglieder folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die Informationen für die Verteilung von Versicherten, deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation von den Mitgliedern festgestellt ist, auf die Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, 2. Bearbeitung und Erbringung von Leistungen mit Auslandsberührung, 3. Abschluss von Verträgen für die Mitglieder mit anderen Trägern der Sozialversicherung und Leis- 1603 tungserbringern, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung dient." 19. Nach § 58 werden folgende §§ 58a und 58b eingefügt: ,,§ 58a Zusammenarbeit, Auskünfte Die landwirtschaftlichen Alterskassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen arbeiten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben eng zusammen. Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu geben. § 58b Aufgaben der Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Alterskassen. Weitere Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Die Spitzenverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Beschlüsse der Vertreterversammlungen werden mit der Mehrheit der gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in den Satzungen bestimmt. (2) Die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unterstützen ihre Mitglieder 1. durch das Bereitstellen einer Einrichtung zur Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Mitglieder, 2. bei der Beurteilung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Mitglieder, um ungerechtfertigte Unterschiede in der Rechtsanwendung zu vermeiden und 3. durch das Aufstellen von gemeinsamen Grundsätzen für a) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbauund Ablauforganisation, b) einen kostengünstigen Personaleinsatz (Personalbedarfsbemessung), c) die Planung und Durchführung größerer Investitionsvorhaben und d) die Aufstellung von Kriterien für Qualitätsvergleiche zwischen den Mitgliedern. (3) Ferner unterstützen die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen; insbesondere 1. vertreten sie ihre Mitglieder gegenüber Bundesinstitutionen, europäischen und internationalen Institutionen, anderen Trägern der Sozialversicherung und deren Verbänden, nationalen und internationalen Behörden, obersten Bundesgerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof, 1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 21. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt: ,,§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen (1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist. Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten Verfahren über den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu 1. Familienname, 2. Vorname, 3. Tag der Geburt, 4. Geschlecht, 5. Anschrift, 6. Steuernummer, 7. zuständiges Finanzamt des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie 8. Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses und 9. Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten. Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Kopfstelle zur Weiterleitung an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse zurück. Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. (3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen." 22. § 62 wird wie folgt gefasst: ,,§ 62 Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen Für die Führung und den Inhalt der Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent- 2. unterstützen sie die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung, 3. erstellen sie Statistiken zu Verbandszwecken und werten diese aus, 4. beraten und unterrichten sie die Mitglieder sowie die Öffentlichkeit, auch durch Zeitschriften, 5. entscheiden sie Zuständigkeitskonflikte zwischen den Mitgliedern, 6. führen sie Arbeitstagungen durch, 7. führen sie Forschungsvorhaben durch oder vergeben diese, 8. schließen sie Teilungsabkommen, 9. schließen sie Verträge für die Mitglieder mit den Tarifpartnern, 10. organisieren sie die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern Beschäftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen. (4) Die Spitzenverbände entwickeln in enger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern Verfahren und Programme für die automatisierte Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen Sozialversicherung; grundsätzliche Entscheidungen werden von den Vorständen der Spitzenverbände gemeinsam und einheitlich getroffen. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung stellen die Spitzenverbände eine einheitliche Gliederung und Durchführung der Geschäftsprozesse der Mitglieder sicher. (5) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterhalten die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die landwirtschaftlichen Krankenkassen ein gemeinsames Rechenzentrum. Das Rechenzentrum verwaltet der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen; hierbei wirken in den Selbstverwaltungsorganen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer aus den Selbstverwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit. Grundsätzliche Entscheidungen, insbesondere über Organisation und Sitz des Rechenzentrums, trifft der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit den Vorständen der übrigen Spitzenverbände; soweit dies wirtschaftlich ist, können bestehende Datenverarbeitungsanlagen weiter betrieben werden. Die Kosten des Rechenzentrums werden in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme anteilig von den einzelnen Versicherungsträgern und den Spitzenverbänden getragen. Die Verteilung der Kosten bestimmt der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft." 20. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort ,,kann" durch das Wort ,,wird" ersetzt und das Wort ,,werden" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 sprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse, einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben." 23. In § 65 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 24. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst: ,,Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der Beitragseinzug erfolgt nach verbindlichen Vorgaben des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen. In den verbindlichen Vorgaben ist insbesondere Näheres zum Verfahren der Beitragserhebung, zur Beitragsüberwachung und zur Weiterleitung der Beiträge an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen zu regeln." 25. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Die landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter ,,Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen sowie die landwirtschaftlichen Alterskassen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen stellt unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen, der sonstigen Einnahmen einer jeden landwirtschaftlichen Alterskasse und der Bundesmittel nach § 78 sowie seiner Ausgaben die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen sicher." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 18 wird wie folgt geändert: 26. § 84 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer Änderung der Mindestgröße (§ 1 Abs. 5) wegen einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Alterskassen endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet." b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,Erwerbsminderung" durch das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,bis zum 31. Dezember 2003" gestrichen. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Zusammenarbeit in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 27. Nach § 107a wird folgender § 107b eingefügt: ,,§ 107b Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden 1605 § 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 in der ab dem 1. August 2001 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid nach dem 31. Juli 2001 ausgefertigt ist." 28. § 119a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und im bisherigen Wortlaut wird jeweils die Jahresangabe ,,2003" durch die Jahresangabe ,,2005" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der sich aus Satz 1 ergebende Betrag ist im Jahr 2002 um 5 Millionen Euro, im Jahr 2003 um 7,5 Millionen Euro, im Jahr 2004 um 10 Millionen Euro und im Jahr 2005 um 12,5 Millionen Euro zu vermindern." Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (8252-3) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden. Die landwirtschaftliche Krankenversicherung für den Teil Berlins, für den das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, wird von der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt, die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin errichtet ist; die Zuständigkeit der bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Krankenkasse für das Land Berlin bleibt hiervon unberührt." ,,(1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen und der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und bei der Betreuung und 1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Beratung der Versicherten eng zusammenzuarbeiten, soweit dies einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung dient und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Werden hierzu gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte eines Trägers oder Spitzenverbandes für die Erfüllung von Aufgaben anderer Träger oder Spitzenverbände eingesetzt, ist im Einvernehmen mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen." 6. In § 53 werden die Wörter ,,Der Bundesminister für Gesundheit" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft", die Wörter ,,Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Gesundheit" und die Wörter ,,Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter ,,Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71c eingefügt: ,,§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung". 2. In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,und die landwirtschaftlichen Alterskassen" gestrichen. 3. Nach § 71c wird folgender § 71d eingefügt: ,,§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alterskassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erteilt. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum 15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder soweit bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtsführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Das Benehmen nach Satz 2 gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium innerhalb von einem Monat nach Zugang des Haushaltsplans keine Bedenken erhebt." 4. In § 73 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den landwirtschaftlichen Krankenkassen und den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist die Genehmi- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,errichten" folgender Halbsatz angefügt: ,, ; Verwaltungsstellen können auch in Form mobiler Dienste betrieben werden." bb) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,wahrzunehmen" folgender Halbsatz angefügt: ,, ; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,übertragen" der Klammerzusatz ,,(Versichertenälteste)" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Im Einvernehmen mit den anderen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können den Versichertenältesten auch von diesen wahrzunehmende Aufgaben übertragen werden; in diesen Fällen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden." 3. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Alterskassen" folgender Halbsatz angefügt: ,, ; er ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Sozialgesetzbuch" die Wörter ,,und in §§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte" eingefügt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ist § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt." 4. In § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gehört den Selbstverwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit beratender Stimme an." 5. In § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 119 Abs. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 gung der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn, die Ausgabe überschreitet bis zum 31. Dezember 2001 nicht den Betrag von 100 000 Deutsche Mark und ab 1. Januar 2002 den Betrag von 50 000 Euro." 5. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 274 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie ihrer Verbände. Für diese Prüfung gelten ferner folgende Bestimmungen des § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: 1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung tritt, 2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung mit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu zahlenden Vorschüsse für die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und der Verbände vom Bundesversicherungsamt und für die Prüfung der landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder geregelt wird, 3. Absatz 3 über den Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit 1607 das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung tritt." 6. Dem § 90 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu einem Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfahrungsaustausch Angelegenheiten der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft teil." Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften Artikel 48 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Artikel 2 Nr. 4 und 26 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Artikel 2 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Juli 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast