Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 39 vom 27.07.2001  - Seite 1852 bis 1869 - Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)

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1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) Vom 23. Juli 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§§ 54 bis 59" wird durch die Angabe ,,§§ 54 bis 59a" ersetzt. b) Die Angabe ,,§§ 60 bis 73" wird durch die Angabe ,,§§ 60 bis 73b" ersetzt. c) Nach der Angabe ,,Zweiter Abschnitt Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 72 bis 73" wird folgende Angabe eingefügt: ,,Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 73a bis 73b". d) Die Angabe ,,§§ 81 bis 86" wird durch die Angabe ,,§§ 81 bis 86a" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn 1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder 2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Abweichende Regelungen (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: 1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder b) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; 2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; 3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; 4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; 5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern. (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. (3) Besteht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden. (4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. (5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung." 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe (1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen." 5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten." 6. § 6 wird aufgehoben. 7. In § 7 werden hinter dem Wort ,,Arbeitnehmer" die Wörter ,,des Betriebs" eingefügt und folgender Satz angefügt: 8. 1853 ,,Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden." § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder." 9. § 10 wird aufgehoben. 10. § 12 wird aufgehoben. 11. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Wahlvorschriften (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist. (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei 1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 14. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 5 aufgehoben. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend." 15. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt." d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 16. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ,,§ 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. 2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. 3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. 4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird." 17. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Antrag" die Wörter ,,des Betriebsrats," eingefügt. Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer. (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein." 12. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt. (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist. (3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert. (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren." 13. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbständig oder dem Hauptbetrieb zuzuordnen ist" durch die Wörter ,,eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt" ersetzt und die Wörter ,,vor der Wahl" gestrichen. 18. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: ,,§ 21a1) Übergangsmandat (1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden. (2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt." 19. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt: ,,§ 21b Restmandat Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungsund Mitbestimmungsrechte erforderlich ist." 20. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 21. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2" eingefügt und in Satz 3 wird die Angabe ,,der §§ 10 und 12" durch die Angabe ,,des § 15 Abs. 2" ersetzt. 1) 1855 b) Absatz 3 wird aufgehoben. 22. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. 23. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird die Zahl ,,19" durch die Zahl ,,17" und die Zahl ,,27" durch die Zahl ,,25" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. 24. § 28 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,weitere" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: Die Wörter ,,Die Absätze 1 und 2 gelten" werden durch die Wörter ,,Absatz 1 gilt" ersetzt. 25. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: ,,§ 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. (2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr." Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16). 1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis 1 500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, 2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, 3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, 4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, 7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, 8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, 9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend." 31. In § 40 Abs. 2 werden nach den Wörtern ,,sachliche Mittel" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter ,,Informations- und Kommunikationstechnik sowie" eingefügt. 26. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 1" ersetzt. b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. 27. In § 31 werden die Wörter ,,oder der Mehrheit einer Gruppe" gestrichen. 27a. In § 32 wird die Angabe ,,(§ 24 des Schwerbehindertengesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. 28. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 29. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann." b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 2 gilt" durch die Wörter ,,Die Absätze 2 und 3 gelten" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers." c) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe ,,Absatz 6 Satz 2 bis 5" durch die Angabe ,,Absatz 6 Satz 2 bis 6" ersetzt. 30. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 32. In § 43 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst: ,,Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden." 33. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 17" durch die Angabe ,,§§ 14a, 17" ersetzt. 34. In § 45 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung." 35. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der zweite Halbsatz aufgehoben und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu." d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend." e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den 1857 Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden." 36. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter ,,seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat." angefügt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4" ersetzt. 37. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5. 37a. In § 52 wird die Angabe ,,(§ 27 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. 38. In § 53 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst: ,,2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden,". 39. § 54 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind." 40. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden." 1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 mäßigen Verhältnis in der Jugend­ und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht." 44. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,geheimer" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und die Worte ,,und gemeinsamer" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 bis 5, 6 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 7 und 8" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 bis 5" und die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 6 und 7" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6" ersetzt. c) In Absatz 3 wird nach der Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2" ein Komma und die Angabe ,,Abs. 3 Satz 1" eingefügt, die Wörter ,,mit der Maßgabe, daß" werden durch ein Semikolon ersetzt und nach dem Wort ,,Arbeitsgericht" wird das Wort ,,kann" eingefügt sowie das Wort ,,kann" am Ende des Satzes gestrichen. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt." e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend." 45. § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend." 46. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,Berufsbildung" die Wörter ,,und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis" eingefügt. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen;". c) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen." 47. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben. b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu." d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl ,,8" durch die Zahl ,,9" ersetzt. 41. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter ,,seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat." angefügt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Abs. 2" ersetzt. 42. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend." 42a. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: ,,§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen." 43. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person, 21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern, 51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern, 151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern, 301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern, 501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern, mehr als 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlen- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden." 48. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend." 49. Nach § 73 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: ,,Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung § 73a Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht (1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so nimmt diese die Aufgaben einer GesamtJugend- und Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr. (2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugendund Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben. (4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend. § 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften (1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen. (2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die 2) 1859 §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend." 50. In § 74 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,sozialpolitischer" ein Komma und das Wort ,,umweltpolitischer" eingefügt. 51. § 75 wird wie folgt geändert2): a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Geschlechts" die Wörter ,,oder ihrer sexuellen Identität" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern." 52. § 78 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern ,,der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung," werden die Wörter ,,der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung," eingefügt. b) Die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1" ersetzt. c) Nach der Angabe ,,(§ 86)" werden die Wörter ,,sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3)" eingefügt. 53. In § 79 Abs. 2 werden nach den Wörtern ,,der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung," die Wörter ,,der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung," eingefügt und wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1" ersetzt. 54. § 80 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2a wird das Wort ,,Gleichberechtigung" durch das Wort ,,Gleichstellung" ersetzt. bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt: ,,2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;". cc) In Nummer 7 werden das Wort ,,Eingliederung" durch das Wort ,,Integration" und der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter ,,sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;" angefügt. dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt: ,,8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; ,,9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern." Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe a dient teilweise der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16). 1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 58. § 89 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 2" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen." d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen." e) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. f) In dem neuen Absatz 5 werden nach dem Wort ,,erhält" die Wörter ,,vom Arbeitgeber" eingefügt und die Angabe ,,Absätzen 2 und 3" durch die Angabe ,,Absätzen 2 und 4" ersetzt. 59. § 92 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,einschließlich Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern." 60. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt: ,,§ 92a Beschäftigungssicherung (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäfti- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Ihm" durch die Wörter ,,Dem Betriebsrat" ersetzt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen." c) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend." 55. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: ,,§ 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen." 56. In § 87 Abs. 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt: ,,13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt." 57. § 88 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;". b) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 gung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben. (2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes hinzuziehen." 61. In § 95 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl ,,1 000" durch die Zahl ,,500" ersetzt. 62. In § 96 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,mit diesem" durch die Wörter ,,den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm" ersetzt. 63. § 97 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat." 64. § 99 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Betrieben" durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,ist" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter ,,als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten," angefügt. bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort ,,Grundsätze" ein Komma und die Wörter ,,insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung," eingefügt. 65. § 103 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Kündigung" die Wörter ,,und Versetzung" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder 70. § 111 wird wie folgt geändert: 1861 der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist." 66. In § 104 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Grundsätze" ein Komma und die Wörter ,,insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen," eingefügt. 67. In § 106 Abs. 3 wird nach der Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;". 68. In § 108 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 80 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 3 und 4" ersetzt. 69. In § 109 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 80 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 80 Abs. 4" ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Unternehmer hat in Betrieben" durch die Wörter ,,In Unternehmen" ersetzt und nach dem Wort ,,Arbeitnehmern" die Wörter ,,hat der Unternehmer" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt." 71. In § 112 Abs. 5 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen." 72. § 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 111 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 111 Satz 3 Nr. 1" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Wörter ,,mehr als 20 und" gestrichen. 73. In § 114 Abs. 6 wird Satz 3 aufgehoben. 74. § 115 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Nummer 4 aufgehoben. b) In Absatz 2 Nr. 8 Satz 1 werden die Wörter ,,findet § 17 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung" durch die Wörter ,,wird der Wahlvorstand in einer Bordversammlung von der Mehrheit der an- 1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 wesenden Besatzungsmitglieder gewählt; § 17 Abs. 3 gilt entsprechend" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Seebetriebsrats," die Wörter ,,einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer," eingefügt. 78. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§§ 21 bis 25" durch die Angabe ,,§§ 21, 22 bis 25" ersetzt. 75. § 116 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der Regel 5 bis 400 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person, 401 bis 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern, über 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern." b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Falle des § 14 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens von drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern unterschrieben ist." c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. § 14a findet keine Anwendung." d) In Nummer 7 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt: ,,§ 17 Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung. Besteht kein Seebetriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand gemeinsam vom Arbeitgeber und den im Seebetrieb vertretenen Gewerkschaften bestellt; Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Satz 3 unterlässt." 76. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz aufgehoben und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. 77. § 119 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung," die Wörter ,,der Konzern-Jugendund Auszubildendenvertretung," eingefügt und wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung," die Wörter ,,der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung," eingefügt, die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1" ersetzt und werden nach dem Wort ,,willen" die Wörter ,,oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit willen" eingefügt. a) In Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort ,,oder" gestrichen. b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt: ,,3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzugezogen worden ist; ,,3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung gestellt worden ist, oder". 79. In § 121 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 92 Abs. 1 Satz 1" die Angabe ,,auch in Verbindung mit Absatz 3," eingefügt. 80. § 125 Abs. 3 wird wie folgt gefasst und folgender Absatz 4 angefügt: ,,(3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, finden die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Januar 1995 (BGBl. I S. 43), die Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1795) und die Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871) bis zu deren Änderung entsprechende Anwendung. (4) Ergänzend findet für das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes bis zu deren Änderung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 1. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 14a Abs. 1 des Gesetzes beträgt mindestens sieben Tage. Die Einladung muss Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung sowie den Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser Wahlversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes). 2. § 3 findet wie folgt Anwendung: a) Im Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes erlässt der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung das Wahlausschreiben. Die Einspruchsfrist nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verkürzt sich auf drei Tage. Die Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 muss die Zahl der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) enthalten. Die Wahlvorschläge sind abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Ergänzend zu § 3 Abs. 2 Nr. 10 gibt der Wahlvor- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 stand den Ort, Tag und Zeit der nachträglichen Stimmabgabe an (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). b) Im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes erlässt der Wahlvorstand unverzüglich das Wahlausschreiben mit den unter Buchstabe a genannten Maßgaben zu § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 10. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 sind die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) beim Wahlvorstand einzureichen. 3. Die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 verkürzt sich auf drei Tage. 4. Die §§ 6 bis 8 und § 10 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt. Im Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes sind die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen; im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes sind die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) beim Wahlvorstand einzureichen. 5. § 9 findet keine Anwendung. 6. Auf das Wahlverfahren finden die §§ 21 ff. entsprechende Anwendung. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. 7. § 25 Abs. 5 bis 8 findet keine Anwendung. 8. § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlberechtigte sein Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt haben muss. 9. § 31 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt." 81. In § 126 wird nach der Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können." Artikel 5 Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes Artikel 3 Änderung des Umwandlungsgesetzes 1863 Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 1. § 321 wird aufgehoben. 2. § 322 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch In § 256 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Unternehmers" die Wörter ,,oder der Einigungsstelle nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes" eingefügt. Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439) wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. b) Absatz 5 wird Absatz 2. 2. § 20 wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt." 2. § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Wahlen, Ersatzmitglieder Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die in den Betrieben der Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes In § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter ,,weder wahlberechtigt noch" durch das Wort ,,nicht" ersetzt. 1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. 2. In § 16 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 bis 3a" ersetzt. 2. Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 3. Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist. 4. Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. 5. Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt. 6. In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören. 7. Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2." 3. § 27 wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ein Arbeiter und ein Angestellter" durch die Wörter ,,zwei Arbeitnehmer" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,dem Wahlorgan" gestrichen und nach den Wörtern ,,der Betriebe des Unternehmens" die Wörter ,,in geheimer Wahl gewählt und dem Wahlorgan" eingefügt. cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort ,,wählen" das Wort ,,gemeinsam" gestrichen. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Arbeiter zwei, die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer drei beträgt" durch die Wörter ,,Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je drei beträgt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Arbeiter drei und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer vier beträgt" durch die Wörter ,,Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je vier beträgt" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert: 1. In § 15 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate." Artikel 9 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1961), wird wie folgt geändert: 1. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 7 des Betriebsverfassungsgesetzes" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 b) In Satz 3 werden die Wörter ,, , darunter ein Arbeiter und ein Angestellter," und die Angabe ,, ; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend" gestrichen. c) In Satz 5 wird die Angabe ,,§ 53" durch die Angabe ,,§ 78 des Betriebsverfassungsgesetzes" ersetzt. 2. Nach § 87 wird folgender § 87a angefügt: ,,§ 87a Auf die in den §§ 76 und 77 bezeichneten Wahlen, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, findet die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung entsprechende Anwendung." Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeiter und Angestellte" durch die Wörter ,,die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen" ersetzt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeiter und die Angestellten in getrennter Wahl, geheim" durch die Wörter ,,Arbeitnehmer in geheimer Wahl" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgender Satz 2 wird angefügt: ,,§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 3. 1865 e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 aufgehoben. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Betrieb" die Wörter ,,für eine Gruppe" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, gelten die Arbeitnehmer dieses Betriebs für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des betreffenden Konzernunternehmens. Soweit auf die Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung kein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs des betreffenden Konzernunternehmens." d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 4. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Jeder Wahlvorschlag für Delegierte muss von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs unterzeichnet sein." 5. § 10c wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 2. c) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Konzerns unterzeichnet sein." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer entfallen." 6. In § 10d Abs.1 werden die Wörter ,,gemeinsamer Wahl, geheim" durch die Wörter ,,geheimer Wahl" ersetzt. 7. § 10e Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 8. § 10g wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend." b) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter ,,1. Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten Arbeiter, 2. Delegierten der Angestellten die wahlberechtigten Angestellten" 1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 14. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, findet die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 23. Januar 1989 (BGBl. I S. 147) entsprechende Anwendung." durch die Wörter ,,Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer" ersetzt. 9. § 10h wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,an Abstimmungen über die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teilnehmen und" werden gestrichen. bb) Die Wörter ,,der Arbeiter und Delegierten der Angestellten" werden gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,nehmen diese Arbeitnehmer an einer Abstimmung über die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht teil und bleiben" werden durch die Wörter ,,bleiben diese Arbeitnehmer" ersetzt. bb) Die Wörter ,,Zahlen von Arbeitern und Angestellten" werden durch die Wörter ,,Zahl von Arbeitnehmern" ersetzt. 10. § 10m wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Antragsberechtigt für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach 1. § 6 Abs.1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens ist, sind drei Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, 2. § 6 Abs. 1 Vertreter einer Gewerkschaft ist, ist die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der Delegierten abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen." 11. § 10n Abs. 2 wird aufgehoben. 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,, , und darüber, ob gemeinsame Wahl stattfinden soll" gestrichen. b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,die Arbeiter, die Angestellten" durch die Wörter ,,diejenigen, die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein müssen," ersetzt. c) In Nummer 5 werden die Wörter ,,sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter und Angestellten" gestrichen. 13. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben. Artikel 11 Änderung des Saarländischen Gesetzes Nr. 560 über die Einführung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie § 2 des Saarländischen Gesetzes Nr. 560 über die Einführung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes 1956 S. 1703), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441, 443), wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird aufgehoben. 2. Die bisherige Nummernbezeichnung ,,3." wird Nummernbezeichnung ,,2.". Artikel 12 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. l S. 3210), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185)," gestrichen. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 27. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 505)," gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13)" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Arbeitnehmer und Betrieb (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten, 2. die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten. Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen. (2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeiter (§ 3 Abs. 2) und die Angestellten (§ 3 Abs. 3) in getrennter Wahl, geheim" durch die Wörter ,,Arbeitnehmer in geheimer Wahl" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 2 Satz 1" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,für eine Gruppe" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter ,,der Angestellten müssen" durch die Wörter ,,müssen in jedem Betrieb" und die Wörter ,,§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten" durch die Wörter ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer" ersetzt. cc) In dem bisherigen Satz 3 werden nach den Wörtern ,,entfällt auf die" die Wörter ,,Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten" durch die Wörter ,,in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer" und nach dem Wort ,,fünf" die Wörter ,,Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Angestellte" durch die Wörter ,,in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Arbeitnehmer" ersetzt. dd) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter ,,Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten" durch die Wörter ,,in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer" und die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten" jeweils durch die Wörter ,,in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer" ersetzt. 6. § 15 wird wie folgt geändert: d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 1867 ,,(5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegierter der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 bleibt bei einem Wechsel der Eigenschaft als Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 erhalten." 5. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zehntel oder 100 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein." a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Dem Aufsichtsrat muss ein leitender Angestellter angehören." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Absatz 4 wird Absatz 2. d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 muss von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein;". bb) Nummer 2 wird gestrichen. cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter ,,Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten, die auf die leitenden Angestellten entfallen," werden durch die Wörter ,,das Aufsichtsratsmitglied der leitenden Angestellten" und die Angaben ,,Absatz 5 Satz 3" jeweils durch die Angabe ,,Absatz 3 Satz 2" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und auf die leitenden Angestellten entfallen." 7. In § 16 Abs. 1 wird das Wort ,,gemeinsamer" durch das Wort ,,geheimer" ersetzt und das Wort ,, , geheim" gestrichen. 8. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Bewerber, der" die Wörter ,,Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter, für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten nur ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter Angestellter und für einen leitenden Angestellten" durch die Wörter ,,Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist, kann nur ein Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und für einen leitenden Angestellten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. 1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,1." wird gestrichen und nach dem Wort ,,anzuwenden" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 2 wird gestrichen. c) Absatz 6 wird aufgehoben. 13. § 35 wird aufgehoben. 14. In § 36 Abs. 2 werden die Wörter ,, , zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185)," gestrichen. 15. § 38 wird aufgehoben. 16. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,, , und darüber, ob gemeinsame Wahl stattfinden soll" gestrichen. b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten" durch die Wörter ,,in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer" ersetzt. c) In Nummer 5 werden die Wörter ,,sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten" gestrichen. 17. § 40 wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Übergangsregelung Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, finden die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487), die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) und die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) entsprechende Anwendung." 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend." b) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter ,,1. Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten Arbeiter, 2. Delegierten der Angestellten die wahlberechtigten Angestellten" durch die Wörter ,,Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer" ersetzt. 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Arbeiter" jeweils durch die Wörter ,,Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. bb) Nummer 2 wird gestrichen. cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter ,,Angestellten, das auf die leitenden Angestellten entfällt," werden durch die Wörter ,,leitenden Angestellten" ersetzt. dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter ,,in gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 3 Satz 2)" gestrichen. cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Dieser Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort ,,Arbeitnehmern" die Wörter ,,in gemeinsamer Wahl" gestrichen. cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen." 11. § 24 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Wechsel der Gruppenzugehörigkeit" durch die Wörter ,,Änderung der Zuordnung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Änderung der Zuordnung eines Aufsichtsratsmitglieds zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern führt nicht zum Erlöschen seines Amtes." 12. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. Artikel 13 Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte gilt Artikel 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchstabe a erst bei deren Neuwahl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1869 Berlin, den 23. Juli 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Stellvertreter des Bundeskanzlers J. F i s c h e r Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester