Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 68 vom 18.12.2001  - Seite 3574 bis 3583 - Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze

301-1-2/1301-1-2303-1303-8303-12303-13303-15-2303-19310-2310-14-1310-19-3311-13311-13-1312-2313-4315-1319-87360-1424-5-1424-5-2424-5-5450-2450-16453-11454-1454-29231-1400-2400-2/2400-14310-4310-4-3320-1-12031-4/12031-42031-1-21303-12031-1-2955-2
3574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze Vom 13. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Neben tätigkeit der Richter im Bundesdienst In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Ne bentätigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1719), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2373) geändert worden ist, wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. In § 19a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,eine Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" ersetzt. 2. In § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden a) die Wörter ,,fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 000 Euro" und b) die Wörter ,,eine Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" ersetzt. 3. In § 74 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eintausend Euro" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), wird wie folgt geändert: 1. In § 51 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,500 000 Deut sche Mark" durch die Angabe ,,250 000 Euro" ersetzt. 2. In § 57 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eintausend Euro" ersetzt. 3. In § 59j Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,fünf Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 000 Euro" ersetzt. 4. In § 114 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfund zwanzigtausend Euro" ersetzt. 5. § 192 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,250 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,130 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,120 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,60 Euro" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,60 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 Euro" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. 6. In § 193 Abs. 1 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Rechtsberatungsgesetzes In Artikel 1 § 8 Abs. 2 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, werden die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 Artikel 6 Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung Die Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. De zember 1994 (BGBl. I S. 3839) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird gestrichen. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Das Hinweisblatt wird wie folgt geändert: aa) Der Abschnitt ,,Allgemeine Hinweise", ,,Wozu Beratungshilfe?" wird wie folgt geändert: aaa) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Verfahrens" die Wörter ,,und im obligato rischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung" eingefügt. bbb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,20 DM" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt. bb) Der Abschnitt ,,Ausfüllhinweise" wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe C werden in Absatz 3 nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartners" eingefügt. bbb) In Buchstabe F werden in Absatz 1 Satz 3 die Angabe ,,4 500 DM" durch die Angabe ,,2 301 Euro" und die Angabe ,,500 DM" durch die Angabe ,,256 Euro" ersetzt. ccc) Buchstabe G wird wie folgt gefasst: ,,G Wenn Sie eine besondere Belastung geltend machen, bitte den Monatsbe trag oder die anteiligen Monatsbeträ ge angeben, die von Ihren Einnahmen bzw. den Einnahmen Ihres Ehegatten oder Lebenspartners abgesetzt werden sollen. Bitte fügen sie außer den Belegen auf einem besonderen Blatt eine Erläuterung bei. Eine Unter haltsbelastung des Ehegatten oder Lebenspartners aus seiner früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft kann hier angegeben werden. Auch hohe Kreditraten können als besondere Belastung absetzbar sein." b) Der Vordruck wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,DM" wird jeweils durch die An gabe ,,EUR" ersetzt. bb) In Buchstabe C werden in der zweiten Zeile nach dem Wort ,,Ehegatte" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. cc) In Buchstabe E werden in der dritten Spalte nach dem Wort ,,Ehegatte" ein Komma und das Wort ,,Lebenspartner" eingefügt. 3. In Anlage 2 wird die Angabe ,,DM" durch die Angabe ,,EUR" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland 3575 Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) wird wie folgt geändert: 1. In § 39 Satz 1 wird die Angabe ,,250 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,130 Euro" ersetzt. 2. In der Anlage zu § 1 wird das Wort ,, " durch die Angabe ,, (Dikigoros)" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2a des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. In § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,ein tausendfünfhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,750 Euro" ersetzt. 2. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt: ,,§ 27 Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 bis 660 der Zivilprozessord nung), in denen der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt vor dem 1. Januar 2002 eingereicht wurde, finden die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter Anwendung." Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters § 24 der Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), die durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Verwaltung von Grundstücken, die durch Ver mieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung von dem im Kalenderjahr an Miete oder Pacht eingezogenen Betrag 1. von den ersten 500 Euro 9 vom Hundert, 2. von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 Euro 8 vom Hun dert, 3576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 5. von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert, 6. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert, 7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert. (2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens 500 Euro betragen." 2. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. 3. In § 12 Abs. 3 werden a) die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" und b) die Angabe ,,250 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,125 Euro" ersetzt. 4. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden a) die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" und b) die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Treuhänder erhält Artikel 11 Änderung der Insolvenzordnung 1. von den ersten 25 000 Euro 5 vom Hundert, 2. von dem Mehrbetrag bis 50 000 Euro 3 vom Hundert und 3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert." b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 6. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 Euro" ersetzt. 7. In § 17 wird die Angabe ,,50 und 100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 und 50 Euro" ersetzt. Artikel 13 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. § 304 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,zweihundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,einhundert Euro" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,einhundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzig Euro" ersetzt. 2. In § 463c Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfund zwanzigtausend Euro" ersetzt. 3. von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 Euro 7 vom Hun dert und 4. von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 vom Hundert." 2. In Absatz 3 wird die Angabe ,,60,­ DM" durch die An gabe ,,30 Euro" ersetzt. 3. In Absatz 4 wird die Angabe ,,30,­ DM" durch die An gabe ,,15 Euro" ersetzt. Artikel 10 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung Die Anlage zur Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) wird wie folgt geändert: 1. Im Vordruck wird die Angabe ,,DM" jeweils durch die Angabe ,,EUR" ersetzt. 2. Im Abschnitt ,,Ausfüllhinweise" Buchstabe G des Hin weisblatts werden a) die Angabe ,,4 500 DM" durch die Angabe ,,2 301 Euro" und b) die Angabe ,,500 DM" durch die Angabe ,,256 Euro" ersetzt. In § 58 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzig tausend Euro" ersetzt. Artikel 12 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Regelsätze (1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert, 2. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert, 3. von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert, 4. von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen § 7 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafver folgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter ,,fünfzig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzig Euro" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter ,,zwanzig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,elf Euro" ersetzt. 3577 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,fünfhun dert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,260 Euro" ersetzt. 2. In § 45 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,500 000 Deut sche Mark" durch die Angabe ,,250 000 Euro" ersetzt. 3. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eintausend Euro" ersetzt. 4. In § 52j Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,fünf Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 000 Euro" ersetzt. 5. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 wird die Absatzbezeichnung ,,(7)" durch die Absatzbezeichnung ,,(6)" ersetzt. b) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe ,,Absätze 1 bis 6" durch die Angabe ,,Absätze 1 bis 5" ersetzt. 6. In § 96 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzig tausend Euro" ersetzt. 7. § 145 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,120 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,60 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,300 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenom men, so beträgt die Gebühr 20 Euro. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4. Für Patent anwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 75 Euro." 8. In § 146 Abs. 1 wird die Angabe ,,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 Euro" ersetzt. Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert: 1. In § 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,zweihundert Deutsche Mark" durch die An gabe ,,100 Euro" ersetzt. 2. In § 56g Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen In § 54 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Deut sche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. Artikel 17 Änderung des Gerichtskostengesetzes In Nummer 1422 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird die Anga be ,,20 DM" durch die Angabe ,,10,00 EUR" ersetzt. Artikel 19 Änderung der Patentanwalts ausbildungs- und -prüfungsverordnung Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem ber 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 30 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 10 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 2. In § 43h Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,200 Euro" ersetzt. Artikel 18 Änderung der Patentanwaltsordnung Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 3578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft 1. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter ,,zehn Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünf Euro" und die Wörter ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eintausend Euro" ersetzt. 2. § 30 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,einer Million Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfhunderttausend Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zwei hundertfünfzigtausend Euro" ersetzt. 3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzehntau send Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,fünftausend bis zu dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter ,,zweitausend bis zu fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. 4. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eintausend Euro" ersetzt. 5. In § 47 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,zweihundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,einhundert Euro" ersetzt. 6. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zehn bis fünfundsiebzig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünf bis fünfunddreißig Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,zwanzig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehn Euro" ersetzt. 7. In § 77b Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,fünfhundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweihundertfünfzig Euro" ersetzt. 8. § 79 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,fünfhundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweihundertfünfzig Euro" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,eintausendzwei hundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,sechshundert Euro" ersetzt. 9. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter ,,zweihun dert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,einhundert Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,dreihundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,einhundert fünfzig Euro" ersetzt. In § 9 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die An gabe ,,250 Euro" ersetzt. Artikel 21 Änderung des Strafgesetzbuches In § 40 Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fas sung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, werden die Wörter ,,zwei und höchstens zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,einen und höchstens fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Einführungs gesetzes zum Strafgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 2. Artikel 13 wird aufgehoben. 3. Artikel 320 wird aufgehoben. Artikel 23 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), zu letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter ,,einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 24 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 10. In § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. 11. In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 87 Abs. 5, § 100 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter ,,fünfhundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweihundertfünfzig Euro" ersetzt. 12. § 107 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden aa) die Angabe ,,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,12,50 Euro" und bb) die Angabe ,,12 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 500 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13 Euro" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe ,,15 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7,50 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 6 Buchstabe c wird die Angabe ,,0,52 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,27 Euro" ersetzt. 13. In § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter ,,einhundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünf zig Euro" ersetzt. 14. In § 109a Abs. 1 werden die Wörter ,,zwanzig Deut sche Mark" durch die Wörter ,,zehn Euro" ersetzt. 15. In § 111 Abs. 3 und § 113 Abs. 3 werden jeweils a) die Wörter ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eintausend Euro" und b) die Wörter ,,eintausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfhundert Euro" ersetzt. 16. In § 112 Abs. 2 und § 117 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. 17. In § 119 Abs. 4 werden a) die Wörter ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eintausend Euro" und b) die Wörter ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehntausend Euro" ersetzt. 18. In § 127 Abs. 4 und § 128 Abs. 4 werden jeweils a) die Wörter ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehntausend Euro" und b) die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. 19. In § 130 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,einer Million Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfhunderttausend Euro" ersetzt. Artikel 26 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Artikel 25 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 3579 In Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. In § 28 Abs. 3 Nr. 3 und § 28a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,achtzig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,vierzig Euro" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 14 Abs. 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geändert: 1. In § 1612a Abs. 1 werden die Wörter ,,eines oder" gestrichen. 2. In § 1817 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,zehntau send Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 000 Euro" ersetzt. Artikel 28 Änderung des Kindesunterhaltsgesetzes In Artikel 5 § 3 Abs. 2 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Arti kel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird die Angabe ,,die §§ 642 und 645 Abs. 1, die §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3," durch die Angabe ,,die §§ 642, 646 bis 648 Abs. 1 und 3," ersetzt. Artikel 29 Änderung des Berufsvormündervergütungsgesetzes In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Berufsvormündervergütungs gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), das durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, werden die Wörter ,,sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,31 Euro" ersetzt. Artikel 30 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be- 3580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streiti gen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 650 Satz 1 gestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss gemäß § 650 Satz 2 oder die Verpflichtungs erklärung des Antragsgegners gemäß § 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen." 6. § 652 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zuläs sigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kosten festsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwen dungen nach § 648 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden." reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert: 1. § 645 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antrags gegner ein Gericht über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeig neter Schuldtitel errichtet worden ist." 2. § 646 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 10 wird durch folgende Nummern ersetzt: ,,10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens; 11. die Erklärung, dass der Anspruch aus eige nem, aus übergegangenem oder rückabgetre tenem Recht geltend gemacht wird; 12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundes sozialhilfegesetzes oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;". b) Die bisherige Nummer 11 wird neue Nummer 13. 3. § 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter ,,mit dem anzurechnenden Betrag" gestrichen. bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt: ,,2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angege bene Kindeseinkommen berücksichtigt;". cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die neuen Nummern 3 bis 5. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,Satz 2 Nr. 3" ersetzt. 4. In § 649 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" ersetzt. 5. § 651 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Im Falle des § 650 wird auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durchgeführt." b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,geworden" das Komma und die Wörter ,,wenn der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 650 gestellt wird" gestrichen. Artikel 31 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Angaben bei Verbraucher darlehen und -finanzierungshilfen (1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz buchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zes sionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorge sehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): ,,Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom ... . Effektiver/Anfäng licher effektiver Jahreszins ... %". In den Fällen des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe: ,,Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". (2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil prozessordnung): ,,Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbrau cherkreditgesetz gilt. Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe: ,,Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkredit gesetz gilt"." 3. Dem § 2b wird folgender Satz angefügt: 3581 ,,Die bisher eingeführten Vordrucke können bis 31. De zember 2003 weiterverwendet werden, wenn sie der Anlage 1 in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des Geset zes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) entsprechen." 4. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den Mahn und Vollstreckungsbescheid wird auf dem Vorblatt am Ende der Ausfüllhinweise zu Randnummer (5) folgender Absatz eingefügt: ,,Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Bitte machen Sie die zusätzlich vorge schriebene Angabe in der Form ,,Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 BGB vom ... . Effektiver/ Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %". Im Fall des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Form ,,Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 BGB"." Artikel 32 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16a des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Angaben bei Verbraucher darlehen und -finanzierungshilfen (1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz buchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zes sionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgese henen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): ,,Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom ... . Effektiver/Anfäng licher effektiver Jahreszins ... %". In den Fällen des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe: ,,Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". (2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil prozessordnung): ,,Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbrau cherkreditgesetz gilt. Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %". 2. Dem § 2a werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen dung des als Durchschreibesatz ausgeführten Vor drucks erlassen worden, so kann der Antragsteller für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids die Blätter 3, 4 und 5 eines neuen, mit der Währungs bezeichnung ,,Euro" oder ,,EUR" ausgeführten Vor drucks verwenden, wenn er die in dem als Zustellungs nachricht verwendeten Blatt 3 enthaltenen Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf die Blätter des neuen Vordrucks überträgt und diese vom Inhalt des Mahnbescheids nur insoweit abweichen, als die Geld beträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festge legten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der Umrechnung erforderliche Rundungen müssen unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen. In dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangs stempel des Gerichts in dem Antrag auf Blatt 3 muss folgender Vermerk enthalten sein: ,,Die Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unter schriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 überein. Die Geldbeträge sind unter Verwendung des amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark umgerechnet." Einem auf diese Weise ausgefüllten Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist die Zustellungsnachricht beizufügen. (4) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in der Währungseinheit Deutsche Mark unter Ver wendung des Vordrucks nach § 1a Abs. 1 erlassen worden, darf der Antrag auf Erlass eines Voll streckungsbescheids von den Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf Blatt 2 und 3 insoweit abweichen, als ein Vordruck mit der Währungsbezeichnung ,,Euro" oder ,,EUR" verwendet wird und die Geldbeträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrech nungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festgelegten Umrech nungskurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der Umrechnung erforder liche Rundungen müssen unter Beachtung des Arti kels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen. Dem Vermerk gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 ist der Satz hinzuzufügen: ,,Die Geldbeträge sind unter Verwendung des amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark umgerechnet." " 3582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen. Dem Vermerk gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 ist der Satz hinzuzufügen: ,,Die Geldbeträge sind unter Verwen dung des amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deut sche Mark umgerechnet." " 3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: ,,§ 2b Überleitungsvorschrift Der bisher eingeführte Vordruck, in dem die Bezeichnung ,,DM" oder ,,Euro/EUR" gewählt werden kann, kann bis 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden. Alle Angaben auf diesem Vordruck, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben, sind in der Währungseinheit ,,Euro" vorzunehmen." 4. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den Mahn und Vollstreckungsbescheid wird auf dem Vorblatt am Ende der Ausfüllhinweise zu Randnummer (5) folgender Absatz angefügt: ,,Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Bitte machen Sie die zusätzlich vorge schriebene Angabe in der Form ,,Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 BGB vom ... . Effektiver/ Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %". Im Fall des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Form ,,Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 BGB"." In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe: ,,Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkredit gesetz gilt"." 2. § 2a wird wie folgt gefasst: ,,§ 2a Übergang zum Euro (1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck wird ab 1. Januar 2002 in einer Fassung eingeführt, in der die Bezeichnung ,,DM" nicht mehr enthalten ist. (2) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen dung des als Durchschreibesatz ausgeführten Vor drucks erlassen worden, so kann der Antragsteller für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids die Blätter 3, 4 und 5 eines neuen, mit der Währungs bezeichnung ,,Euro" oder ,,EUR" ausgeführten oder ausgefüllten Vordrucks verwenden, wenn er die in dem als Zustellungsnachricht verwendeten Blatt 3 ent haltenen Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf die Blätter des neuen Vordrucks überträgt und diese nur insoweit vom Inhalt des Mahnbescheids abwei chen, als die Geldbeträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. De zember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruf lich festgelegten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der Umrechnung erforderliche Rundungen müssen unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen. In dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangs stempel des Gerichts in dem Antrag auf Blatt 3 muss folgender Vermerk enthalten sein: ,,Die Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unter schriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 überein. Die Geldbeträge sind unter Verwendung des amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark umgerechnet." Einem auf diese Weise ausgefüllten Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist die Zustellungsnachricht beizufügen. (3) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen dung des Vordrucks nach § 1a Abs. 1 erlassen worden, darf der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungs bescheids von den Angaben zum Inhalt des Mahn bescheids auf Blatt 2 und 3 insoweit abweichen, als ein auf die Währungsbezeichnung ,,Euro" oder ,,EUR" lautender Vordruck verwendet wird und die Geld beträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festge legten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der Umrechnung erforderliche Rundungen müssen unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über Artikel 33 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts Das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinar rechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 § 57 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Verwal tungsgericht" durch das Wort ,,Gericht" ersetzt. 2. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4. 3. Artikel 12 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte gel tenden Disziplinarvorschriften in der am 1. März 2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar 2006 entsprechend anzuwenden." " 4. Artikel 25 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Nummer 3 wird Nummer 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 Artikel 34 Änderung des Zivildienstgesetzes § 66 Abs. 2 und 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht. Das Verwaltungsgericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet über die Disziplinarverfügung durch Be schluss; der Beschluss ist unanfechtbar. Es kann in dem Beschluss die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, auf- heben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern. Es kann außerdem das Disziplinarverfahren einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen hält, nach dem gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt erscheint. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden zuzustellen. (3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verhaltens, das ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere Verwaltungsgerichte in Betracht, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat. § 45 Satz 3 und 4 des Bundesdisziplinargeset zes gilt entsprechend. Für die Besetzung der Kammer des Verwaltungsgerichts und das Verfahren gelten die Vor- 3583 schriften des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. An die Stelle des Beamtenbeisitzers, der dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahn gruppe des Beamten, gegen den sich das Disziplinarver fahren richtet, angehören soll (§ 46 Abs. 1 Satz 3 des Bun desdisziplinargesetzes), tritt ein Beisitzer, der im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts Zivildienst leistet. Das Bundesministerium der Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend." Artikel 35 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 1, 6, 9, 10, 12, 19, 31 und 32 beru henden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigun gen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 36 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 33 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 34 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 13. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin