Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 69 vom 19.12.2001  - Seite 3656 bis 3687 - Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums

188-17302-2311-9312-2368-1420-1421-1423-5-2424-3-8424-5-1424-5-3424-5-4426-143-1440-1440-12442-1442-47822-7424-4-9420-1421-1423-5-2426-1442-1421-1-3423-5-2-1424-1-1424-4-8440-1-3442-1-4420-2424-3-5424-4-5424-3-5-1
3656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums*) Vom 13. Dezember 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz ­ PatKostG) §1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen (1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben. Für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzuwenden. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, 1. dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen Gebühren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte und sonstige Amtshandlungen) erhoben werden und 2. welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patentund Markenamt und das Bundespatentgericht zu zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten und Bestimmungen über den Zahlungstag zu treffen. §2 Höhe der Gebühren (1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. *) Artikel 10 Nr. 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289 S. 28). (2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden. §3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags, der Einlegung eines Einspruchs, eines Widerspruchs oder einer Beschwerde, der Einreichung der Klage oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung im Register bekannt gemacht ist. §4 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird; 2. wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat; 4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 und 3 haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 haftet, Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten. §5 Vorauszahlung, Vorschuss (1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt die Bearbeitung einer Anmeldung, eines Antrags, eines Einspruchs, eines Widerspruchs oder einer Beschwerde erst nach Zahlung der Gebühr und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten. Das gilt nicht für den Antrag auf Weiterleitung nach § 125a des Markengesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden. (2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. §6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung (1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. §7 Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag (1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchs- 3657 muster, Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden. (2) Für Geschmacksmuster und für typographische Schriftzeichen ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach der Anmeldung zu zahlen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 kann die Erstreckungsgebühr mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf der Aufschiebungsfrist (§ 8b Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes) gezahlt werden. (3) Wird die Klassifizierung einer eingetragenen Marke bei der Verlängerung auf Grund einer Änderung der Klasseneinteilung geändert, und führt dies zu einer Erhöhung der zu zahlenden Klassengebühren, so können die zusätzlichen Klassengebühren auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nachgezahlt werden, wenn die Verlängerungsgebühr fristgemäß gezahlt wurde. Die Nachzahlungsfrist endet nach Ablauf des 18. Monats nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr. Ein Verspätungszuschlag ist nicht zu zahlen. §8 Kostenansatz (1) Die Kosten werden angesetzt: 1. bei Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags, der Einlegung eines Einspruchs, eines Widerspruchs oder einer Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt, 2. bei Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Bundespatentgericht, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind. (2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. §9 Unrichtige Sachbehandlung Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. § 10 Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr (1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen. (2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung 3658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben. § 14 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung, sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden, 1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002 liegt oder 2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem 1. Januar 2002 liegt oder 3. wenn die Zahlung einer nach dem 1. Januar 2002 fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsregelungen vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist. Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nach den bisher geltenden Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist die Zustellung einer Gebührenbenachrichtigung erforderlich und ist diese vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt, so kann die Gebühr noch bis zum 31. März 2002 gezahlt werden. (2) In den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach den bisher geltenden Vorschriften lediglich die Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, aber noch nicht die Verspätungszuschläge fällig sind, richtet sich die Höhe und die Fälligkeit des Verspätungszuschlages nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können. (3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen, die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur dann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige Schutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002 abgelaufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspätungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können. (4) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor dem 1. Januar 2002 eingegangen sind. (5) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben. nicht vorgenommen wurde. Bereits gezahlte Teilbeträge werden nicht erstattet. § 11 Erinnerung, Beschwerde (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat. (2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patentund Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen. (3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt. § 12 Verjährung, Verzinsung Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 10 des Gerichtskostengesetzes entsprechend. § 13 Anwendung der bisherigen Gebührensätze (1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze weiter anzuwenden, 1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder 2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder 3. wenn die Zahlung einer nach dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsregelungen vor Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes erfolgt ist. (2) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes eingegangen sind. (3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3659 Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der Anmeldeverordnung zulässig ist. I. Patentsachen 1. Erteilungsverfahren 311 000 311 100 311 200 311 300 311 400 311 500 Anmeldeverfahren (§ 34 PatG) ­ bei elektronischer Anmeldung ........................................................................................ ­ bei Anmeldung in Papierform .......................................................................................... Recherche (§ 43 PatG) ........................................................................................................ Prüfungsverfahren (§ 44 PatG) ­ wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist ............................................ ­ wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist .............................................. Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) ................................ 50 60 250 150 350 300 2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG 312 030 312 031 312 032 312 040 312 041 312 042 312 050 312 051 312 052 312 060 312 061 312 062 312 070 312 071 312 072 312 080 312 081 312 082 312 090 312 091 312 092 312 100 312 101 312 102 312 110 312 111 312 112 312 120 312 121 312 122 312 130 312 131 312 132 für das 3. Patentjahr ............................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 4. Patentjahr ............................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 5. Patentjahr ............................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 6. Patentjahr ............................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 7. Patentjahr ............................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 8. Patentjahr ............................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 9. Patentjahr ............................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 10. Patentjahr .......................................................................................................... ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 11. Patentjahr .......................................................................................................... ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 12. Patentjahr .......................................................................................................... ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 13. Patentjahr .......................................................................................................... ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 70 35 50 70 35 50 90 45 50 130 65 50 180 90 50 240 120 50 290 145 50 350 175 50 470 235 50 620 310 50 760 380 50 3660 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 312 140 312 141 312 142 312 150 312 151 312 152 312 160 312 161 312 162 312 170 312 171 312 172 312 180 312 181 312 182 312 190 312 191 312 192 312 200 312 201 312 202 für das 14. Patentjahr ........................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 15. Patentjahr ........................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 16. Patentjahr ........................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 17. Patentjahr ........................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 18. Patentjahr ........................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 19. Patentjahr ........................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 20. Patentjahr ........................................................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr: 910 455 50 1 060 530 50 1 230 615 50 1 410 705 50 1 590 795 50 1 760 880 50 1 940 970 50 312 205 312 206 312 207 Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf ...................................................... ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ Jahresgebühren gemäß § 16a PatG 200 100 50 312 210 312 211 312 212 312 220 312 221 312 222 312 230 312 231 312 232 312 240 312 241 312 242 312 250 312 251 312 252 für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................ ­ bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 2 650 1 325 50 2 940 1 470 50 3 290 1 645 50 3 650 1 825 50 4 120 2 060 50 3. Sonstige Anträge 313 200 313 300 313 400 313 500 313 600 313 700 313 800 Erfindervergütung ­ Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) ...................................................................... ­ Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) .......................................... Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung ­ Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) .................................................... ­ Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) .................................................. Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 PatG) ............................................................................ Beschränkungsverfahren (§ 64 PatG) ................................................................................ Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen ­ der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) .................................................................................... 60 120 25 25 200 120 60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3661 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 313 810 313 820 313 900 ­ der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) ........................................................ ­ europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, 4 IntPatÜbkG) .................................. Übermittlung der internationalen Anmeldung (Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) ................ 60 150 90 4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte 314 100 314 200 Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) ...................................................................................... Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) ............................................................ 150 250 II. Gebrauchsmustersachen 1. Eintragungsverfahren 321 000 321 100 321 200 Anmeldeverfahren (§ 4 GebrMG) ­ bei elektronischer Anmeldung ........................................................................................ ­ bei Anmeldung in Papierform ........................................................................................ Recherche (§ 7 GebrMG) .................................................................................................... 30 40 250 2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG 322 100 322 101 322 200 322 201 322 300 322 301 für das 4. bis 6. Schutzjahr ................................................................................................ ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 7. und 8. Schutzjahr ................................................................................................ ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ für das 9. und 10. Schutzjahr .............................................................................................. ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 210 50 350 50 530 50 3. Sonstige Anträge 323 100 Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) .................................................................................. 300 III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen 1. Eintragungsverfahren Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen ­ für eine Marke (§ 32 MarkenG) ­ bei elektronischer Anmeldung .................................................................................... ­ bei Anmeldung in Papierform .................................................................................... ­ für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse ­ für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................ ­ für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) .................................................... Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) ............................................................................ Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) .................................................... Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) .................... 331 000 331 100 331 200 331 300 331 400 331 500 331 600 331 700 331 800 290 300 900 100 150 200 120 300 300 2. Verlängerung der Schutzdauer 332 100 332 101 332 200 332 201 332 300 332 301 Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen ­ für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) ............................................................................ ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ ­ für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse ­ für eine Marke oder Kollektivmarke (§ 47 Abs. 3, § 97 MarkenG) .................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 600 50 1 800 50 260 50 3662 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 3. Sonstige Anträge 333 000 333 100 333 200 333 300 333 400 Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) ................................................................................ Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) ...................................................... Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) ...................... Löschungsverfahren ­ wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) .................................................................................. ­ wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) ........................................................................................ 150 300 300 300 100 4. International registrierte Marken 334 100 334 200 334 250 Nationale Gebühr für die internationale Registrierung ­ nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) ................................ ­ nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) ........................ ­ nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) ................................................................................ Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung ­ nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) ................ ­ nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Abkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) ­ nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) ................................................................................ Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG) ­ für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................ ­ für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse ­ für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................ ­ für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... 180 180 180 120 120 120 334 300 334 400 334 450 334 500 334 600 334 700 334 800 300 900 100 150 5. Gemeinschaftsmarken 335 100 Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) .......................... Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125d Abs. 1 MarkenG) ­ für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................ ­ für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse ­ für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................ ­ für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... 25 335 200 335 300 335 400 335 500 300 900 100 150 6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen 336 100 336 200 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) .............................................................................. Einspruchsverfahren (§ 132 MarkenG) ................................................................................ 900 120 IV. Musterregistersachen 1. Anmeldeverfahren Bekanntmachungskosten werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Anmeldeverfahren gemäß § 7 GeschmMG 341 000 341 100 341 200 ­ für ein Muster oder Modell ­ bei elektronischer Anmeldung .................................................................................... ­ bei Anmeldung in Papierform ...................................................................................... ­ bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell ­ bei elektronischer Anmeldung .................................................................................... 60 70 6 ­ mindestens 60 7 ­ mindestens 70 341 300 ­ bei Anmeldung in Papierform ...................................................................................... Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3663 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 341 400 341 500 ­ für ein Muster oder Modell bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 8b GeschmMG) .......................................................................................................... ­ für eine Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 8b GeschmMG) für jedes Muster oder Modell ............................................................ 30 3 ­ mindestens 30 240 341 600 Hinterlegung eines Musters oder Modells (§ 7 Abs. 6 GeschmMG) zusätzlich zu den Nummern 341 000 bis 341 500 .................................................................................................. Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 9 GeschmMG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 8b Abs. 2 GeschmMG: Erstreckungsgebühr 341 700 341 701 341 800 ­ für ein angemeldetes Einzelmuster ................................................................................ ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 2) .................................................................................. ­ bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell .................................................... 40 50 4 ­ mindestens 40 50 341 801 ­ Verspätungszuschlag pro Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 2) ............................................ 2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 und 3 GeschmMG 342 100 342 101 342 102 für das 6. bis 10. Schutzjahr ­ für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung .................................... ­ bei Hinterlegung eines Musters oder Modells ................................................................ ­ Verspätungszuschlag für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................ für das 11. bis 15. Schutzjahr ­ für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung .................................... ­ bei Hinterlegung eines Musters oder Modells ................................................................ ­ Verspätungszuschlag für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................ für das 16. bis 20. Schutzjahr ­ für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung .................................... ­ bei Hinterlegung eines Musters oder Modells ................................................................ ­ Verspätungszuschlag für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................ 90 330 50 120 360 50 180 420 50 342 200 342 201 342 202 342 300 342 301 342 302 V. Typographische Schriftzeichen 1. Anmeldeverfahren Bekanntmachungskosten werden gemäß Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Anmeldeverfahren gemäß Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes 351 000 351 100 351 200 ­ bei elektronischer Anmeldung eines Schriftzeichens .................................................... ­ bei Anmeldung eines Schriftzeichens in Papierform ...................................................... ­ bei Sammelanmeldung für jedes Schriftzeichen ­ bei elektronischer Anmeldung .................................................................................... 150 160 15 ­ mindestens 150 16 ­ mindestens 160 30 3 ­ mindestens 30 351 300 ­ bei Anmeldung in Papierform ...................................................................................... 351 400 351 500 ­ bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 8b GeschmMG) ...................................... ­ für eine Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 8b GeschmMG) für jedes Schriftzeichen 3664 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 Gebührentatbestand Gebühr in Euro Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 9 GeschmMG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 8b Abs. 2 GeschmMG: Erstreckungsgebühr 351 600 351 601 351 700 ­ bei Einzelanmeldung ...................................................................................................... ­ Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 2 GeschmMG) .............................................................. ­ bei Sammelanmeldung für jedes Schriftzeichen ............................................................ 150 50 15 ­ mindestens 150 50 351 701 ­ Verspätungszuschlag pro Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 2 GeschmMG) ........................ 2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer Aufrechterhaltungsgebühren (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichengesetzes): für das 11. bis 15. Schutzjahr für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung ................................................ ­ Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................ für das 16. bis 20. Schutzjahr für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung ................................................ ­ Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 ) .......................................................................................................... für das 21. bis 25. Schutzjahr für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung ................................................ ­ Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung ( § 7 Abs. 1 Satz 2) .......................................................................................................... 352 100 352 101 120 50 180 50 290 50 352 200 352 201 352 300 352 301 VI. Topographieschutzsachen 1. Anmeldeverfahren 361 000 361 100 Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) ­ bei elektronischer Anmeldung ........................................................................................ ­ bei Anmeldung in Papierform .......................................................................................... 290 300 2. Sonstige Anträge 362 100 Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG).................................................................................. 300 Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag/Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 B. Gebühren des Bundespatentgerichts I. Patentsachen 1. Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG 411 100 411 200 gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch...................................... in anderen Fällen ................................................................................................................ 500 EUR 200 EUR 2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren a) Klage (§ 81 PatG) 412 100 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................. 4,5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3665 Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag/Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 412 110 Beendigung des gesamten Verfahrens durch a) Zurücknahme der Klage ­ vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, ­ im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, ­ im Falle des § 82 Abs. 2 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 412 100 ermäßigt sich auf: .............................................................................. Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1,5 b) Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG) 412 200 412 210 412 220 Verfahren über den Antrag .................................................................................................. In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt: Die Gebühr 412 200 erhöht sich auf .................................................................................... Beendigung des gesamten Verfahrens durch a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 412 200 ermäßigt sich auf: .............................................................................. Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1,5 4,5 1,5 II. Gebrauchsmustersachen 1. Beschwerdeverfahren Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG 421 100 421 200 gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag ...... in anderen Fällen ................................................................................................................ 500 EUR 200 EUR 2. Zwangslizenzverfahren a) Klage (§ 20 GebrMG i.V.m. § 81 PatG) 422 100 422 110 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................. Beendigung des gesamten Verfahrens durch a) Zurücknahme der Klage ­ vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, ­ im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, ­ im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, 4,5 3666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag/Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 422 100 ermäßigt sich auf: .............................................................................. Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1,5 b) Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 20 GebrMG i.V.m. § 85 PatG) 422 200 422 210 422 220 Verfahren über den Antrag .................................................................................................. In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt: Die Gebühr 422 200 erhöht sich auf .................................................................................... Beendigung des gesamten Verfahrens durch a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 422 200 ermäßigt sich auf: .............................................................................. Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1,5 4,5 1,5 III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen Beschwerde gemäß § 66 MarkenG 431 100 431 200 in Löschungsverfahren........................................................................................................ in anderen Fällen ................................................................................................................ 500 EUR 200 EUR IV. Musterregistersachen 441 100 Beschwerde gemäß § 10a GeschmMG pro Anmeldung .................................................... 200 EUR V. Schriftzeichensachen 451 100 Beschwerde gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 10a GeschmMG pro Anmeldung .......................................................................................................................... 200 EUR VI. Topographieschutzsachen Beschwerde gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG 461 100 461 200 gegen die Entscheidung der Topographieabteilung............................................................ in anderen Fällen ................................................................................................................ 500 EUR 200 EUR VII. Sortenschutzsachen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG 471 100 471 200 gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG .................................................................................................. in anderen Fällen ................................................................................................................ 500 EUR 200 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3667 Artikel 2 Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (188-17) Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel II § 1 Abs. 2 wird das Wort ,,Patentamt" durch die Wörter ,,Patent- und Markenamt" ersetzt. 2. Artikel II § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht auf Antrag des Anmelders die nach § 1 Abs. 2 eingereichte Übersetzung." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,den Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter ,,das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 3. Artikel II § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Liegt die Fassung, in der das Europäische Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent zu erteilen beabsichtigt, nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Anmelder oder der Patentinhaber innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beim Deutschen Patent- und Markenamt eine deutsche Übersetzung der Patentschrift einzureichen. Beabsichtigt das Europäische Patentamt, im Einspruchsverfahren das Patent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten, so ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch die deutsche Übersetzung der geänderten Patentschrift einzureichen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht die Übersetzung. Ein Hinweis auf die Übersetzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen und im Patentregister zu vermerken." c) In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben. d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,den Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter ,,das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 4. In Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 4 wird Satz 3 aufgehoben. 5. In Artikel II § 6a wird das Wort ,,Patentamt" durch die Wörter ,,Patent- und Markenamt" ersetzt. 6. Artikel II § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben. b) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Patentamt" durch die Wörter ,,Patent- und Markenamt" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 44 Abs. 3 des Patentgesetzes zu zahlende Gebühr für die Prüfung der Anmeldung" durch die Wörter ,,Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Prüfungsverfahren nach § 44 des Patentgesetzes" ersetzt. 7. Artikel III wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 3 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. b) § 2 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Patentamt" durch die Wörter ,,Patent- und Markenamt" ersetzt. bb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Patentgesetzes zu entrichtende Anmeldegebühr" durch die Wörter ,,für das Anmeldeverfahren nach § 34 des Patentgesetzes zu zahlende Gebühr nach dem Patentkostengesetz" ersetzt. c) § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Internationale Recherchebehörde Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt bekannt, welche Behörde für die Bearbeitung der bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen als Internationale Recherchebehörde bestimmt ist." d) In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Anmeldegebühr nach § 34 Abs. 6" durch die Wörter ,,Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldeverfahren nach § 34" und die Angabe ,,§ 4 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 4" ersetzt. e) In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Anmeldegebühr nach § 34 Abs. 6" durch die Wörter ,,Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldeverfahren nach § 34" ersetzt. f) In § 6 wird in der Überschrift und in Absatz 1 sowie in §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 jeweils das Wort ,,Patentamt" durch die Wörter ,,Patent- und Markenamt" ersetzt. 8. In Artikel XI § 1 Abs. 1 wird das Wort ,,Patentamt" durch die Wörter ,,Patent- und Markenamt" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes (302-2) § 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. der Ausspruch, dass eine Beschwerde oder eine Klage als nicht erhoben, eine Klage oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche die Benutzung einer Erfindung gestattet 3668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 werden soll, als zurückgenommen gilt (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes, § 81 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes, § 20 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes);". worden ist, wird die Angabe ,,§ 143 Abs. 1 und 1a und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes" durch die Angabe ,,§ 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes" ersetzt. 2. In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe ,,§ 18 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes" ersetzt. 3. In Nummer 7 werden nach dem Wort ,,Vertreter" die Wörter ,,oder Zustellungsbevollmächtigten" eingefügt. 4. In den Nummern 8 bis 11 wird jeweils die Angabe ,,§ 18 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes" ersetzt. 5. In Nummer 12 wird a) die Angabe ,,§ 18 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes", b) die Angabe ,,§ 82 Abs. 1 des Markengesetzes" durch die Angabe ,,§ 82 Abs. 1, § 90 Abs. 4 des Markengesetzes", c) der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt. 6. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt: ,,13. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 125i des Markengesetzes." Artikel 6 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (368-1) § 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Rechtsanwalt erhält die in § 31 bestimmten Gebühren im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht 1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das Patentamt angeordnet wird, b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 des Patentgesetzes oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird, c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird, 2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, 3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist, 4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, 5. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden worden ist, 6. nach dem Schriftzeichengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden worden ist, Artikel 4 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (311-9) § 9 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,die Patentrolle" durch die Wörter ,,das Patentregister" ersetzt. 2. In Satz 2 wird das Wort ,,Patentamts" durch die Wörter ,,Deutschen Patent- und Markenamts" und das Wort ,,Patentgericht" durch das Wort ,,Bundespatentgericht" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung (312-2) In § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 7. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet. In den übrigen Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht bestimmen sich die Gebühren nach § 61." 3669 Register als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten (§ 25) abgesandt worden ist." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die Patentabteilung festgesetzt. Für das Verfahren sind die §§ 46, 47 und 62 entsprechend anzuwenden. Der Antrag kann gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden. Das Patentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, dass die Kosten des Festsetzungsverfahrens ganz oder teilweise vom Antragsgegner zu erstatten sind." e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 1 bis 4" gestrichen. f) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 3 gezahlt, so kann er mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von weiteren vier Monaten gezahlt werden." 9. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist. (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist. (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat. Artikel 7 Änderung des Patentgesetzes (420-1) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 20 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,Zwölfter Abschnitt. Übergangsvorschriften § 147" angefügt. 2. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter ,,in der Rolle" durch die Wörter ,,im Register" ersetzt. 3. § 16a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,nach dem Tarif" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 17 Abs. 2 bis 6, §§ 18 und 19)" durch die Angabe ,,(§ 17 Abs. 2)" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,nach dem Tarif" gestrichen. b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben. 5. § 18 wird aufgehoben. 6. § 19 wird aufgehoben. 7. § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird." 8. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Erklärt sich der Patentanmelder oder der im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene dem Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte. Die Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. Die Erklärung ist im Register einzutragen und im Patentblatt zu veröffentlichen." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,in der Patentrolle" durch die Wörter ,,im Register" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den im 3670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 ,,Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen." b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,in die Rolle" durch die Wörter ,,im Register" ersetzt. 16. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird aufgehoben. b) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,den Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter ,,das Deutsche Patentund Markenamt" ersetzt. c) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 6 bis 8. 17. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Gebühr nach § 43" durch die Wörter ,,Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43" ersetzt. 18. In § 42 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 34 Abs. 7)" durch die Angabe ,,(§ 34 Abs. 6)" ersetzt. 19. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,sind" die Angabe ,,(Recherche)" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt." 20. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 2 Satz 2 bis 4" ersetzt. c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. 21. In § 47 Abs. 2 wird der Halbsatz ,, , sofern eine Beschwerdegebühr zu entrichten ist," gestrichen. 22. § 49a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Abs. 6 ist anwendbar." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 23. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,eine besondere Rolle" durch die Wörter ,,ein besonderes Register" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,die besondere Rolle" durch die Wörter ,,das besondere Register" ersetzt. 24. § 57 wird aufgehoben. 25. In § 58 Abs. 3 wird die Angabe ,,(§ 17)" durch die Angabe ,,(§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes)" ersetzt. (4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird." 10. In § 27 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter ,,den Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter ,,das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 11. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 12. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Nutzbarmachung der Dokumentation des Patentamts für die Öffentlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das Patentamt ohne Gewähr für Vollständigkeit Auskünfte zum Stand der Technik erteilt. Dabei kann es insbesondere die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Auskunftserteilung sowie die Gebiete der Technik bestimmen, für die eine Auskunft erteilt werden kann. Das Bundesministerium der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen." 13. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Patentamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,die Rolle" durch die Wörter ,,das Register" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet." d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,die Rolle" durch die Wörter ,,das Register" ersetzt. e) Absatz 5 wird aufgehoben. 14. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,die Rolle" durch die Wörter ,,das Register" ersetzt. 15. § 32 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 26. Dem § 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Einspruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht." 27. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,in der Rolle" durch die Wörter ,,im Register" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister der Justiz" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Justiz" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Es" und die Wörter ,,den Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter ,,das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 28. § 64 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 29. In § 67 Abs. 1 werden die Wörter ,,in den Fällen des § 73 Abs. 3 und" durch die Wörter ,,in den Fällen, in denen die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird und" ersetzt. 30. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. c) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Beschwerdegebühr" die Wörter ,,nach dem Patentkostengesetz" eingefügt. d) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe ,,Absatzes 4" durch die Angabe ,,Absatzes 3" ersetzt. 31. In § 80 Abs. 3 wird die Angabe ,,(§ 73 Abs. 3)" durch die Wörter ,,nach dem Patentkostengesetz" ersetzt. 32. § 81 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,in der Rolle" durch die Wörter ,,im Register" ersetzt. b) Absatz 6 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6. 33. § 85 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben. 34. § 98 wird aufgehoben. 35. § 130 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 gewährt werden." b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Anmelder" die Wörter ,,oder Patentinhaber" eingefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, 3671 wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa entstandener Kosten für einen beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist § 5 Abs. 2 des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden." 36. In § 143 Abs. 5 werden die Wörter ,,bis zur Höhe einer vollen Gebühr" gestrichen. 37. § 147 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt: ,,(2) Für Stundungen von Patentjahres- oder Aufrechterhaltungsgebühren, die bis zum 31. Dezember 2001 nach § 18 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gewährt wurden, bleiben die bisher geltenden Vorschriften anwendbar. (3) Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 entscheidet über den Einspruch nach § 59 der Beschwerdesenat des Patentgerichts, wenn 1. die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der Einspruch vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist oder 2. der Einspruch vor dem 1. Januar 2002 erhoben worden ist, ein Beteiligter dies bis zum 31. Dezember 2004 beantragt und die Patentabteilung eine Ladung zur mündlichen Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung noch nicht zugestellt hat. Für das Einspruchsverfahren vor dem Beschwerdesenat des Patentgerichts gelten die §§ 59 bis 62, mit Ausnahme des § 61 Abs. 1 Satz 1, entsprechend. Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung von einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied. Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 100 statt." Artikel 8 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes (421-1) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,den Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter ,,das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 3672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 8. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 (1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. (2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt. (3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn 1. der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet oder 2. die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird." 9. In § 27 Abs. 5 werden die Wörter ,,bis zur Höhe einer vollen Gebühr" gestrichen. 10. § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist. (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist. (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat. b) Absatz 5 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7. d) Im neuen Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,den Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter ,,das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,sind" die Angabe ,,(Recherche)" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,die Rolle" durch die Wörter ,,das Register" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters, seines Vertreters oder seines Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet." e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,die Rolle" durch die Wörter ,,das Register" ersetzt. 4. In § 9 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter ,,eine besondere Rolle" durch die Wörter ,,ein besonderes Register" ersetzt. 5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,den Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter ,,das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird aufgehoben. b) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe ,,§ 81 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 81 Abs. 6" ersetzt. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4. c) Im neuen Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 (4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird." 11. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3673 durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen." 6. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 1 wird Satz 1. Artikel 9 Änderung des Markengesetzes (423-5-2) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Teil 3 Abschnitt 4 wird nach der Angabe ,,§ 64 Erinnerung" die Angabe ,,§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt" eingefügt. b) In Teil 5 Abschnitt 3 wird nach der Angabe ,,§ 125h Insolvenzverfahren" folgende Angabe eingefügt: ,,§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel". c) In Teil 8 Abschnitt 1 wird nach der Angabe ,,§ 143 Strafbare Kennzeichenverletzung" folgende Angabe eingefügt: ,,§ 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke". 2. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden." 3. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Übernimmt der Rechtsnachfolger ein Verfahren nach Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich." 4. § 32 Abs. 4 wird aufgehoben. 11. § 54 wird wie folgt geändert: 5. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und". b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nicht eingereicht" durch das Wort ,,zurückgenommen" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Werden innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 12. In § 61 Abs. 2 werden die Wörter ,,eine Gebühr zu zahlen ist" durch die Wörter ,,eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist" ersetzt. 13. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte Prüfung, für das Widerspruchs- oder das Löschungsverfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht." 10. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,nach dem Tarif" gestrichen. bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen." 9. § 46 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) Im ehemaligen Satz 3 werden nach dem Wort ,,Gebühr" die Wörter ,,nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren" eingefügt. 7. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) Im ehemaligen Satz 3 werden nach dem Wort ,,Gebühr" die Wörter ,,nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren" eingefügt. 8. § 42 Abs. 3 wird aufgehoben. 3674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 22. § 96 wird wie folgt gefasst: ,,§ 96 Inlandsvertreter (1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist. (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist. (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat. (4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird." 23. § 109 wird wie folgt gefasst: ,,§ 109 Gebühren Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren auf internationale Registrierung am Tage der Eintragung fällig." 24. § 111 wird wie folgt gefasst: ,,§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden." 14. § 64 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder teilweise zurückgezahlt wird." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 15. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt: ,,§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt Im Verfahren vor dem Patentamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz." 16. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 12 werden die Wörter ,,Anmeldungen, Widersprüche oder sonstige Anträge" durch die Wörter ,,Anmeldungen und Widersprüche" ersetzt. bb) Nummer 13 wird aufgehoben. Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 13. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter ,,Deutschen Patentund Markenamt" ersetzt. 17. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,Patentamt" das Wort ,,schriftlich" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird." c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. e) Im neuen Absatz 5 werden in Satz 3 nach dem Wort ,,Beschwerdegebühr" die Wörter ,,nach dem Patentkostengesetz" eingefügt. 18. In § 71 Abs. 3 wird die Angabe ,,(§ 66 Abs. 5)" durch die Angabe ,,nach dem Patentkostengesetz" ersetzt. 19. § 82 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend." 20. In § 85 Abs. 5 Satz 4 werden die Wörter ,,bis zur Höhe einer vollen Gebühr" gestrichen. 21. In § 91 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Widerspruchsgebühr" die Angabe ,,(§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes)" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 25. § 121 wird wie folgt gefasst: ,,§ 121 Gebühren Soll die internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig." 26. § 123 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann beim Patentamt gestellt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke kann sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 27. § 125 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4. 28. § 125d Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Patentamt fällig." 29. Nach § 125h wird folgender § 125i eingefügt: ,,§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt." 30. § 130 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4. 31. § 132 wird wie folgt geändert: 3675 a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,beim Patentamt" die Wörter ,,innerhalb von vier Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist ist nicht gegeben." 32. In § 138 Abs. 2 werden die Wörter ,,den Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter ,,das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 33. In § 140 Abs. 5 werden die Wörter ,,bis zur Höhe einer vollen Gebühr" gestrichen. 34. § 143 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,der Absätze 1 und 1a" durch die Wörter ,,des Absatzes 1" ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. 35. Nach § 143 wird folgender § 143a eingefügt: ,,§ 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke (1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist, 2. ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend." 3676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,in der Patentrolle" durch die Wörter ,,im Patentregister" ersetzt. c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden." 36. In § 145 Abs. 3 werden die Wörter ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" und die Wörter ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehntausend Euro" ersetzt. 37. Dem § 165 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt: ,,(4) Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 kann im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 an Stelle der Erinnerung auch die Beschwerde eingelegt werden. (5) Abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 Folgendes: 1. Die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. 2. Ist gegen einen Beschluss der Markenstellen oder der Markenabteilungen, gegen den auch die Erinnerung gegeben ist, von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Für die Beschwerde des Erinnerungsführers ist keine zusätzliche Beschwerdegebühr zu entrichten. (6) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar 2002 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2004 anhängig werden, bestimmt sich die Anwendbarkeit der Absätze 4 und 5 nach dem Tag der Einlegung der Beschwerde. (7) Für die in § 96 genannten Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind, gilt § 96 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Patentamt" durch die Wörter ,,Patent- und Markenamt" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 und 2" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,sind" die Angabe ,,(Recherche)" eingefügt. b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Patentamt" durch die Wörter ,,Patent- und Markenamt" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und § 45 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11 gestellt worden ist." 6. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Schutzdauer für Geschmacksmuster, die am 28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet 25 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Jahr und für das 21. bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt." Artikel 11 Änderung der Patentanwaltsordnung (424-5-1) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. In § 155 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Vertreter" die Wörter ,,oder Zustellungsbevollmächtigter" eingefügt. 2. In § 178 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Vertreter" die Wörter ,,oder Zustellungsbevollmächtigten" eingefügt. Artikel 10 Änderung des Erstreckungsgesetzes (424-3-8) Das Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Patentamt" durch die Wörter ,,Patent- und Markenamt" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 gezahlt, so kann er mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von weiteren vier Monaten gezahlt werden." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe (424-5-3) § 2 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fassung des § 187 des Gesetzes vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird gestrichen. 2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 3677 b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,die Rolle" durch die Wörter ,,das Register" und die Wörter ,,in der Rolle" durch die Wörter ,,im Register" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,die Rolle" durch die Wörter ,,das Register" ersetzt. 4. § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird aufgehoben. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 81 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 81 Abs. 6" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Vertretergebühren-Erstattungsgesetzes (424-5-4) Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,700 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,360 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" durch das Wort ,,oder" ersetzt. bb) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 73 Abs. 3 PatG" durch die Wörter ,,gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, § 3b Abs. 1 und § 3c Abs. 1 wird jeweils die Angabe ,,700 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,360 Euro" ersetzt. Artikel 15 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (43-1) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 24 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Urheberrechtsgesetzes (440-1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,einhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 2. In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,die Urheberrolle" durch die Wörter ,,das Register anonymer und pseudonymer Werke" ersetzt. 3. § 138 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch ,,Register anonymer und pseudonymer Werke" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Urheberrolle" durch die Wörter ,,Das Register anonymer und pseudonymer Werke" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Antrag werden Auszüge aus dem Register erteilt." d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,der Urheberrolle" durch die Wörter ,,des Registers" ersetzt. bb) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes (426-1) Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird nach dem Wort ,,Halbleiterschutzgesetz" die Abkürzung ,,­ HalblSchG" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,den Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter ,,das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,die Rolle" durch die Wörter ,,das Register" ersetzt. 3678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 4. Die Anlage zu § 54d wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 54d Abs. 1) Vergütungssätze I. Vergütung nach § 54 Abs. 1 Die Vergütung aller Berechtigten beträgt 1. 2. 3. 4. 5. 6. für jedes Tonaufzeichnungsgerät .................................................................................. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind ...................................................................... für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil ................................................ für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind ...................................................................... bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung.................................... bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung.................................... II. Vergütung nach § 54a 1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute .......................................................................... wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können ............................ b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute .............................................................. wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können ............................ c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute .............................................................. wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können ............................ d) über 70 Vervielfältigungen je Minute ........................................................................ wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können ............................ 2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden einfarbig .................................................................................................................... mehrfarbig ................................................................................................................ b) bei allen übrigen Ablichtungen einfarbig .................................................................................................................... mehrfarbig ................................................................................................................ 3. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden." 0,0103 EUR 0,0206 EUR 0,0256 EUR 0,0512 EUR 38,35 EUR 76,70 EUR 51,13 EUR 102,26 EUR 76,70 EUR 153,40 EUR 306,78 EUR 613,56 EUR 1,28 EUR 2,56 EUR 9,21 EUR 18,42 EUR 0,0614 EUR 0,0870 EUR Artikel 17 Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (440-12) In § 21 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 25a des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Geschmacksmustergesetzes (442-1) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 wird Satz 2 aufgehoben. b) In Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter ,,nach dem Tarif" gestrichen. 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Verlängerung" durch das Wort ,,Aufrechterhaltung" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen." 3. § 8b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Schutzdauer endet, wenn der Inhaber des Musters oder Modells die Erstreckungsgebühr nicht innerhalb der Aufschiebungsfrist zahlt." b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 3 und 4" durch die Angabe ,,Satz 4 und 5" ersetzt. 4. § 8c wird aufgehoben. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 (1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Musters oder Modells beginnt mit dem Anmeldetag und endet 20 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. (2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10., 11. bis 15. und für das 16. bis 20. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. (3) Wird bei einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9) die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für einen Teil der Muster oder Modelle gezahlt, so werden die Muster oder Modelle in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt. Sind Abwandlungen eines Grundmusters eingetragen (§ 8a Abs. 1), so werden zunächst die Grundmuster berücksichtigt." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 12" ersetzt. b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt: ,,(4) Werden innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist Anmeldegebühren nicht in ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Muster oder Modelle durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Patentamt, welche Muster oder Modelle berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (5) Werden die in Absatz 3 genannten Mängel nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 1 3679 behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (6) § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden." 7. § 10a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird aufgehoben. b) Im ehemaligen Satz 4 wird die Angabe ,,73 Abs. 2, 4 und 5," durch die Angabe ,,73 Abs. 2 bis 4," ersetzt. 8. § 10b wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Auf Antrag des Eingetragenen kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 gewährt werden." b) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe ,,§ 130 Abs. 2, 3 und 6" durch die Angabe ,,§ 130 Abs. 2, 3 und 5" ersetzt. 9. § 10c Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. bei Beendigung der Schutzdauer oder wenn die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 3 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird,". 10. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts als Musterregisterbehörde und bestimmt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung von Mustern und Modellen, die Form und die sonstigen Erfordernisse der Darstellung des Musters oder Modells, die zulässigen Abmessungen des für die Darstellung der Oberflächengestaltung verwendeten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses selbst, den Inhalt und Umfang einer der Darstellung beigefügten Beschreibung, die Einteilung der Warenklassen, die Führung und Gestaltung des Musterregisters, die in das Musterregister einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung einschließlich der Herstellung der Abbildung des Musters oder Modells in den Fällen des § 7 Abs. 4 bis 6 durch das Patentamt und die Behandlung der zur Darstellung einer Anmeldung beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Musterregister (§ 10c). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen." 11. In § 12a Abs. 2 werden die Wörter ,,den Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter ,,das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 3680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 12. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 (1) Wer nach Maßgabe des § 7 das Muster oder Modell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber. (2) Änderungen des Namens oder der Anschrift des Anmelders, Inhabers oder Vertreters sollen dem Patentamt unverzüglich mitgeteilt werden. Das Patentamt vermerkt diese Änderungen im Musterregister. (3) Dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der Person des Anmelders oder Inhabers sind schriftliche Nachweise beizufügen." 13. In § 15 Abs. 5 werden die Wörter ,,bis zur Höhe einer vollen Gebühr" gestrichen. 14. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschützten Muster oder Modell nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Muster oder Modell betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist. (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist. (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat. (4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird." Artikel 19 Änderung des Schriftzeichengesetzes (442-4) Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 382), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Die Schutzdauer für eingetragene typographische Schriftzeichen beginnt mit dem Anmeldetag und endet 25 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das 11. bis 15., das 16. bis 20. und das 21. bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt." b) In Nummer 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Patentamt" durch die Wörter ,,Patent- und Markenamt" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,den Präsidenten des Deutschen Patentamts" durch die Wörter ,,das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Sortenschutzgesetzes (7822-7) Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 33 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. In § 34 Abs. 2 werden die Wörter ,,Gebühr nach dem Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts" durch die Wörter ,,Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz" ersetzt. 2. In § 38 Abs. 4 werden die Wörter ,,bis zur Höhe einer vollen Gebühr" gestrichen. 3. In § 40a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Inland" die Wörter ,,oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. Artikel 21 Weitere Änderungen des Patentkostengesetzes, des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markengesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes (1) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 in der Fassung dieses Gesetzes wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 Teil A der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt I Unterabschnitt 3 wird vor der Gebührennummer 313 200 folgende neue Gebührennummer 313 000 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 3681 (2) Nach § 123 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender § 123a eingefügt: ,,§ 123a (1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt. (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. ,,313 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) .................... 100". b) Im Abschnitt II Unterabschnitt 3 wird vor der Gebührennummer 323 100 folgende neue Gebührennummer 323 000 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,323 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) ...................... 100". (4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat." (3) In § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,(§ 123)" die Wörter ,,über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a)," eingefügt. (4) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 9 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 91 Wiedereinsetzung" die Angabe ,,§ 91a Weiterbehandlung der Anmeldung" eingefügt. 2. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt: ,,§ 91a c) Im Abschnitt III Unterabschnitt 3 wird nach der Gebührennummer 333 000 folgende neue Gebührennummer 333 050 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,333 050 Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) ................ 100". d) Im Abschnitt IV wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,3. Sonstige Anträge 343 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 10 Abs. 6 GeschmMG i.V.m. § 123a PatG) ............ 100". Weiterbehandlung der Anmeldung (1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Markenanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt. (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Markenanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. (4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat." (5) In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,(§ 123)" die Wörter ,,über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a)," eingefügt. e) Im Abschnitt V wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,3. Sonstige Anträge 353 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 10 Abs. 6 GeschmMG i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichengesetzes und § 123a PatG) .............. 100". f) Im Abschnitt VI Unterabschnitt 2 wird vor der Gebührennummer 362 100 folgende neue Gebührennummer 362 000 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,362 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) ............ 100". 3682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 (6) In § 10 Abs. 6 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 124," durch die Angabe ,,§§ 123a, 124" ersetzt. Artikel 24 Änderung der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (424-1-1) Die Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3427), wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 8 und 8b werden jeweils die Wörter ,,die Rolle" durch die Wörter ,,das Register" ersetzt. 2. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Die in § 27 Abs. 5, § 34 Abs. 6 und 8 sowie § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes auch in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes, in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie § 138 Abs. 1 des Markengesetzes, in den §§ 12 und 12a Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes, in § 12a Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes und in Artikel 2 Abs. 2 des Schriftzeichengesetzes enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen." Artikel 22 Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung (421-1-3) In § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. November 1986 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 7 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes" ersetzt. Artikel 23 Änderung der Markenverordnung (423-5-2-1) Die Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch Artikel 320 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In Teil 5 Abschnitt 5 der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,§ 40 Berechnung der Fristen" durch die Angabe ,,§ 40 (weggefallen)" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen." 4. In § 36 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 40 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 5. In § 37 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. 6. § 40 wird aufgehoben. 7. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird der Halbsatz ,,In dem Einspruch sind anzugeben:" durch den Halbsatz ,,In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:" ersetzt. c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. 8. In § 61 Abs. 1 werden die Wörter ,,Frist des § 60 Abs. 1" durch das Wort ,,Einspruchsfrist" ersetzt. Artikel 25 Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt (424-4-8) Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2055), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Nummer 102 410" durch die Angabe ,,Nummer 302 410" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Mindestgebühr Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Centbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden." 3. In § 4 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. 4. Die §§ 10 bis 13 werden wie folgt gefasst: ,,§ 10 Kostenansatz (1) Die Kosten werden beim Patentamt angesetzt, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 (2) Die Stelle des Patentamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach § 9. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Schriftzeichen- und Geschmacksmustersachen auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Patentgericht entschieden hat. § 11 Erinnerung, Beschwerde, gerichtliche Entscheidung (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 entscheidet die Stelle des Patentamts, die die Kosten angesetzt hat. Das Patentamt kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern. (2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Schriftzeichen- und Geschmacksmustersachen kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. (3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Patentamt einzulegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist 3683 gebunden. Erachtet das Patentamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Patentgericht vorzulegen. (4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner gegen eine Entscheidung des Patentamts nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Patentamt zu stellen. Erachtet das Patentamt den Antrag für begründet, so hat es ihm abzuhelfen. Wird dem Antrag nicht abgeholfen, so ist er dem nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes zuständigen Gericht vorzulegen. § 12 Verjährung, Verzinsung Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 10 des Gerichtskostengesetzes entsprechend. § 13 Übergangsvorschrift Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnungsänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht." 5. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro A. Gebühren I. Registerauszüge 301 100 301 110 Erteilung von beglaubigten Auszügen .............................................................................. Erteilung von unbeglaubigten Auszügen .......................................................................... 20 12 II. Beglaubigungen 301 200 Beglaubigung von Abschriften für jede angefangene Seite .............................................................................................. 0,50 ­ mindestens 12 (1) Die Beglaubigung von Abschriften der vom Patentamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei. (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte 301 300 Erteilung eines Prioritätsbelegs, einer Auslandsbescheinigung oder Heimatbescheinigung ................................................................................................................................ Auslagen werden zusätzlich erhoben. 20 301 310 Erteilung einer sonstigen Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft .............................. Auslagen werden zusätzlich erhoben. 15 3684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro 301 320 Erteilung einer Schmuckurkunde ...................................................................................... (1) Gebührenfrei ist ­ die Erteilung von Patenturkunden (§ 5a DPMAV), Gebrauchsmusterurkunden (§ 8 DPMAV), Topographieurkunden (§ 8b DPMAV), Markenurkunden (§ 19 MarkenV) und Geschmacksmuster- und Schriftzeichenurkunden (§ 11 DPMAV) und ­ das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunden. (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. 30 IV. Akteneinsicht, Erteilung von Abschriften 301 400 Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten .................................................................... Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei. 30 301 410 Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten...................................... (1) Gebührenfrei ist ­ die Erteilung von Abschriften aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts oder wenn ­ der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die Gebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist. (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. 30 V. Rücknahme 301 500 Antragsrücknahme, bevor das Patentamt die beantragte Amtshandlung vorgenommen hat (§ 7 Abs. 2) .................................................................................................................. /4 des Betrages der für die Vornahme bestimmten Gebühr, mindestens 10 1 Nr. Auslagen Höhe B. Auslagen I. Dokumentenpauschale 302 100 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen haben, Schriftstücke, die mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, in der erforderlichen Zahl einzureichen oder einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen: für die ersten 50 Seiten je Seite .................................................................................. für jede weitere Seite .................................................................................................. 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen und Abschriften: je Datei ........................................................................................................................ (1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten ­ eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide des Patentamts, ­ eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten, ­ eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung. 0,50 EUR 0,15 EUR 2,50 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3685 Höhe Nr. Auslagen (2) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben. II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen 302 200 Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen für den ersten Abzug oder die erste Seite ........................................................................ für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite ............................................................ 302 210 Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Patentamts ...................................................................................................................... 2 EUR 0,50 EUR in voller Höhe III. Öffentliche Bekanntmachungen, Druckkosten Kosten für die öffentliche Bekanntmachung ­ in Geschmacksmusterverfahren/Schriftzeichenverfahren 302 300 ­ Textbekanntmachung pro Anmeldung.................................................................... ­ Abbildung ohne Beschreibungstext 302 310 302 320 302 330 302 340 302 350 ­ in Schwarzweiß pro Abbildung.......................................................................... ­ in Farbe pro Abbildung...................................................................................... ­ Beschreibungstext pro Anmeldung ........................................................................ ­ in Urheberrechtsverfahren ............................................................................................ Kosten für zusätzliche Bekanntmachungen im Patentblatt oder im Markenblatt, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind .......................................................................... Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind .................................................... 20 EUR 100 EUR 15 EUR 30 EUR 20 EUR 30 EUR 302 360 30 EUR IV. Sonstige Auslagen Als Auslagen werden ferner erhoben: 302 400 ­ Kosten für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde, Einschreiben oder Einschreiben gegen Rückschein .................................................................................. ­ Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst .......... ­ die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlasst, die sich auf verschiedene Verfahren beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt .......................................................................................................................... ­ die bei Geschäften außerhalb des Patentamts den Bediensteten auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlasst, die sich auf verschiedene Angelegenheiten beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt .......................................................................................................................... in voller Höhe in voller Höhe 302 410 302 420 in voller Höhe 302 430 in voller Höhe 3686 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 Auslagen Höhe 302 440 ­ die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden .......................................................................................... ­ die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung und Fütterung von Tieren ............................................................................................ ­ die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt ............ ­ Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind ................................................................ in voller Höhe 302 450 in voller Höhe 302 460 in voller Höhe 302 470 in voller Höhe". Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Urheberrolle (440-1-3) Die Verordnung über die Urheberrolle vom 18. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2105), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke (WerkeRegV)". 2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter ,,die Urheberrolle nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Wörter ,,das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes" ersetzt. 3. In § 2 werden die Wörter ,,die Urheberrolle" durch die Wörter ,,das Register anonymer und pseudonymer Werke" ersetzt. 4. In § 3 werden die Wörter ,,Zu der Urheberrolle" durch die Wörter ,,Zum Register anonymer und pseudonymer Werke" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben: 1. bei einem Werk 2. bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird, a) für das erste Werk 12 Euro; 12 Euro; b) für das zweite bis zehnte Werk je c) ab dem elften Werk je 5 Euro; 2 Euro." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Patentamt" durch die Wörter ,,Patent- und Markenamt" ersetzt. Artikel 27 Änderung der Musterregisterverordnung (442-1-4) Die Musterregisterverordnung vom 8. Januar 1988 (BGBl. I S. 78) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 5" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter ,,Der Präsident des Patentamts" durch die Wörter ,,Das Deutsche Patentund Markenamt" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Berichtigung der Eintragung Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, kann das Patentamt jederzeit berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt." 4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. 5. § 10 wird aufgehoben. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Patentamt" durch die Wörter ,,Patent- und Markenamt" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3687 Artikel 28 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 420-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, 2. das Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), 3. das Patentgebührengesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), 4. die Bestimmungen über die Einrichtung der Sonderbände der Patentrolle, der Warenzeichenrolle und der Musterrolle für auf Grund des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Antrag aufrechterhaltene Patente, Warenzeichen und Geschmacksmuster in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung. Artikel 29 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 22 bis 27 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 30 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe c und Nr. 6, 2. Artikel 5, 3. Artikel 9 Nr. 29, 34 und 35, 4. Artikel 10 Nr. 6 und 5. Vorschriften der Artikel 1 bis 20 dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen. (3) Artikel 21 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 13. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin