Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 3 vom 11.01.2002  - Seite 353 bis 400 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Tag 22. 12. 2001 353 G 5702 Nr. 3 Seite 354 Ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Inhalt Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 404-21 9. 1. 2002 Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) FNA: neu: 12-4/1; 12-4, 12-5, 12-6, 190-4, 12-10, 13-7-2, 210-5, 210-1, 2180-1, 2190-2, 26-6, 26-7, 26-8, 26-1-8, 26-1-11, 26-8-1, 312-7, 860-10-1/2, 96-1, 96-1-45, 754-3, 705-1-2, 705-1-3 GESTA: B098 361 14. 12. 2001 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 96-1-2 396 8. 1. 2002 Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (Grundlegende Anforderungenund Schnittstellen-Verordnung ­ GASV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 9022-11-1 398 2. 1. 2002 Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse auf die Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2031-4-7 400 354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Bekanntmachung der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes Vom 22. Dezember 2001 Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) wird nachstehend der Wortlaut des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016), 2. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239), 3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 35 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), 4. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 26 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756), 5. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 14 § 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), 6. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), 7. den teils am 10. November 2001 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950). Berlin, den 22. Dezember 2001 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 355 Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz ­ AdVermiG) Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung §1 Adoptionsvermittlung Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Annahme als Kind. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung. §2 Adoptionsvermittlungsstellen (1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten. Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden. (2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die örtlichen und zentralen Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen Verbänden angeschlossenen Fachverbände sowie sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland berechtigt, wenn die Stellen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstellen anerkannt worden sind. (3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten mit den in Absatz 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen. § 2a Internationale Adoptionsvermittlung (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über internationale Adoptionsvermittlung sind in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder in denen das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht worden ist. (2) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950). (3) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt: 1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes; 2. die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, soweit die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis zu einem oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall gestattet hat; 3. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (§ 4 Abs. 2) im Rahmen der ihr erteilten Zulassung; 4. eine ausländische zugelassene Organisation im Sinne des Adoptionsübereinkommens, soweit die Bundeszentralstelle (Absatz 4 Satz 1) ihr diese Tätigkeit im Einzelfall gestattet hat. (4) Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2 genannten Stellen mit dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Bundeszentralstelle im Verhältnis zu einzelnen Staaten, die dem Adoptionsübereinkommen nicht angehören, ganz oder zum Teil entsprechende Aufgaben wie gegenüber Vertragsstaaten wahrnimmt; dabei können diese Aufgaben im Einzelnen geregelt werden. (5) Die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle 1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten Beteiligung einer ausländischen Stelle an die jeweils verfügbaren Angaben zur Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der Adoptionsbewerber sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu melden, 2. jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und 356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Auslandsvermittlungsstelle" zu führen; ohne die Zulassung darf diese Bezeichnung nicht geführt werden. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erforderlichen besonderen Maße erfüllt; sie ist zu versagen, wenn ihr überwiegende Belange der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat entgegenstehen. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und die Bundeszentralstelle unterrichten einander über Erkenntnisse, die die in Absatz 1 genannten Verhältnisse der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle betreffen. (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Nebenbestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung sowie die Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage unterliegen den allgemeinen Vorschriften. (4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes berechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, über die persönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie über die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse und die Finanzlage ihres Rechtsträgers zu unterrichten. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist, 1. kann die zentrale Adoptionsstelle Auskünfte, Einsicht in Unterlagen sowie die Vorlage von Nachweisen verlangen; 2. dürfen die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen der zentralen Adoptionsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. §5 Vermittlungsverbote (1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Abs. 1 befugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt. (2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht 1. für Personen, die mit dem Adoptionsbewerber oder dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; 2. für andere Personen, die in einem Einzelfall und unentgeltlich die Gelegenheit nachweisen, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, sofern sie eine Adoptionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt hiervon unverzüglich benachrichtigen. (3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch 3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 und nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des AdoptionsübereinkommensAusführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) erforderlich ist. Die Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 beschränkt sich auf eine Meldung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staaten betrifft, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 2 bestimmt worden sind. (6) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 übermittelten Angaben in einer zentralen Datei. Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 30 Jahre nach Eingang der letzten Meldung zu dem betreffenden Vermittlungsfall zu löschen. §3 Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter (1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen können. Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertragenen Verantwortung entsprechen. (2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1 und 2) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen. §4 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle (1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle 1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, 2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und der Finanzlage ihres Rechtsträgers die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt und 3. von einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten wird, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt. Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. (2) Zur Ausübung internationaler Adoptionsvermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 bedarf es der besonderen Zulassung, die für die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten Staaten (Heimatstaaten) erteilt wird. Die Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung ,,anerkannte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes 1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Annahme als Kind wegzugeben, 2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten. (4) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, die zum Ziel haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, dass ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt. Vermittlungsbefugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. §6 Adoptionsanzeigen (1) Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Erklärung den Hinweis enthält, dass Angebote oder Anfragen an eine durch Angabe der Anschrift bezeichnete Adoptionsvermittlungsstelle oder zentrale Adoptionsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) zu richten sind und 2. in der Erklärung eine Privatanschrift nicht angegeben wird. § 5 bleibt unberührt. (2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 beziehen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht. §7 Vorbereitung der Vermittlung (1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt sie zur Vorbereitung der Vermittlung unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Einwilligung zur Annahme als Kind erteilt wird. Das Ergebnis der Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei der Familie des Kindes ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen. (2) Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a), in deren Bereich sich die Adoptionsbewerber gewöhnlich aufhalten, übernimmt auf Ersuchen einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern. (3) Auf Antrag prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Bereich zur Annahme 357 eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben, so verfasst sie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht, in dem sie sich über die rechtliche Befähigung und die Eignung der Adoptionsbewerber zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie über die Eigenschaften der Kinder äußert, für die zu sorgen diese geeignet wären. Der Bericht enthält die zu der Beurteilung nach Satz 2 erforderlichen Angaben über die Person der Adoptionsbewerber, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihren Gesundheitsstatus, ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Adoption. Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die für die Prüfung und den Bericht benötigten Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Bericht wird einer von den Adoptionsbewerbern benannten Empfangsstelle zugeleitet; Empfangsstelle kann nur sein: 1. eine der in § 2a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten Stellen oder 2. eine zuständige Stelle mit Sitz im Heimatstaat. (4) Auf Antrag bescheinigt die Bundeszentralstelle deutschen Adoptionsbewerbern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, ob diese nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Annahme eines Kindes besitzen. Die Bescheinigung erstreckt sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren sonstige Eignung zur Annahme eines Kindes; hierauf ist im Wortlaut der Bescheinigung hinzuweisen. Verweisen die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts auf ausländische Sachvorschriften, so ist auch die maßgebende ausländische Rechtsordnung zu bezeichnen. §8 Beginn der Adoptionspflege Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind. §9 Adoptionsbegleitung (1) Im Zusammenhang mit der Vermittlung und der Annahme hat die Adoptionsvermittlungsstelle jeweils mit Einverständnis die Annehmenden, das Kind und seine Eltern eingehend zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bevor das Kind in Pflege genommen wird und während der Eingewöhnungszeit. (2) Soweit es zur Erfüllung der von einem ausländischen Staat aufgestellten Annahmevoraussetzungen erforderlich ist, können Adoptionsbewerber und Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich vereinbaren, dass diese während eines in der Vereinbarung festzulegenden Zeitraums nach der Annahme die Entwicklung des Kindes beobachtet und der zuständigen Stelle in dem betreffenden Staat hierüber berichtet. Mit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle kann vereinbart werden, dass diese Stelle Ermittlungen nach Satz 1 durchführt und die Ergebnisse an die Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des Satzes 1 weiterleitet. 358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 § 9a Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen erheben. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf die Gebührensumme 2 000 Euro nicht überschreiten. Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. § 9d Datenschutz (1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für Zwecke der Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung, der Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen, der Überwachung von Vermittlungsverboten, der Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der internationalen Zusammenarbeit auf diesen Gebieten verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe bleiben unberührt. (2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck die Daten benötigt werden. (3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Bundeszentralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. (4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden. (5) Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, so finden die §§ 7 und 8 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. § 10 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nach Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. § 9b Vermittlungsakten (1) Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre lang aufzubewahren. Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, so sind die Vermittlungsakten der Stelle, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 ihre Aufgaben übernimmt, oder der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in dessen Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu vernichten. (2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu versagen, soweit überwiegende Belange eines Betroffenen entgegenstehen. § 9c Durchführungsbestimmungen (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Abs. 2 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Abs. 4 und 5, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7 Abs. 1, die Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3, die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9b sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden: 1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2; 2. Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1); 3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2); 4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Abs. 2); 5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7 Abs. 4; 6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach § 9 Abs. 1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben wird. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerber, bei denen Ermittlungen durchgeführt wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustimmen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bemühungen. Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die Vermittlung eines Kindes selbst übernehmen. § 11 Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes (1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung, 1. wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist, 2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist, 3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, 4. in sonstigen schwierigen Einzelfällen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vom Beginn der Ermittlungen (§ 7 Abs. 1) an durch die Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu beteiligen. Unterlagen der in Artikel 16 des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind der zentralen Adoptionsstelle zur Prüfung vorzulegen. § 12 Ermittlungen bei Kindern in Heimen Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Jugendamtes prüft die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes in Zusammenarbeit mit der für die Heimaufsicht zuständigen Stelle, für welche Kinder in den Heimen ihres Bereiches die Annahme als Kind in Betracht kommt. Zu diesem Zweck kann sie die sachdienlichen Ermittlungen und Untersuchungen bei den Heimkindern veranlassen oder durchführen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Kindern aus dem Bereich der zentralen Adoptionsstelle eines anderen Landesjugendamtes ist diese zu unterrichten. § 46 Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. § 13 Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen Adoptionsstelle mindestens ein Kinderarzt oder Kinderpsychiater, ein Psychologe mit Erfahrungen auf dem Gebiet der 359 Kinderpsychologie und ein Jurist sowie Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung zur Verfügung stehen. Zweiter Abschnitt Ersatzmutterschaft § 13a Ersatzmutter Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist, 1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder 2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als Kinder oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen. § 13b Ersatzmuttervermittlung Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung. § 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt. § 13d Anzeigenverbot Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 14 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen a) Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber, b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1 genannten Zwecken oder c) Ersatzmütter oder Bestelleltern sucht oder anbietet. 360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Vierter Abschnitt Übergangsvorschriften § 15 Weitergeltung der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung (1) Eine vor dem 1. Januar 2002 erteilte Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle gilt vorläufig fort. Sie erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2002 erneut die Anerkennung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (2) Hat eine vor dem 1. Januar 2002 anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu einem bestimmten Staat ausgeübt und hat sie ihre Absicht, diese Vermittlungstätigkeit fortzusetzen, der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes angezeigt, so gelten Absatz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 entsprechend. § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 1 Abs. 3 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes bleiben unberührt. (3) Die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1) haben sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 3 vom 1. Januar 2003 an erfüllt werden. § 16 Anzuwendendes Recht Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach den geänderten Vorschriften. §§ 17 bis 22 (weggefallen) (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder 2. gewerbs- oder geschäftsmäßig a) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder b) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 14a (weggefallen) § 14b Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung (1) Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 361 Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) Vom 9. Januar 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ,,Nr. 1 bis 4" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden." b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 12 eingefügt: ,,(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen. (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen. (7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen. (8) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind: 1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, 362 2. 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit, Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikationsund Teledienst-Dienstleistungen, Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit. Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 10 Satz 1 Halbsatz 2 für dessen Berichte nach Absatz 10 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist. (12) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 6, 8, 9 und 11 eingeschränkt." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 13. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. Technische Mittel im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen überdies zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 8 werden durch den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter angeordnet. Außer zu dem Zweck nach Satz 8 darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die hierbei erhobenen Daten nur zur Gefahrenabwehr im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie für Übermittlungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Artikel 10-Gesetzes verwenden. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 4 Abs. 6 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." b) In Absatz 3 wird der Satz 2 aufgehoben. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 8 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." 4. (9) Auskünfte nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium. Es unterrichtet monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10Gesetzes) über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Absätzen 5 bis 8 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 5 bis 8 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung. (10) Das nach Absatz 9 Satz 3 zuständige Bundesministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung der Absätze 5 bis 9; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8 zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenfassend zum Zweck der Evaluierung einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten. (11) Die Befugnisse nach den Absätzen 5 bis 8 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Antragsverfahren, die Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 9 und ferner eine Absatz 10 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 5. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung." 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übermittelt von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz, die Ausländerbehörden eines Landes übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde des Landes ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten." d) In Absatz 2 werden die Wörter ,,darüber hinaus" gestrichen. 7. § 19 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlich ist. Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium des Innern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Satz 1. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr 363 zu besorgen ist. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 übermittelt werden." Artikel 2 Änderung des MAD-Gesetzes Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Personen, die in ihm tätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind." b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Angabe ,,Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 8" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2, 4 und 13" ersetzt. 3. In § 5 werden die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 bis 4" ersetzt und nach dem Wort ,,findet" das Wort ,,entsprechende" eingefügt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Der Militärische Abschirmdienst darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind: 1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, 364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit, 3. Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikationsund Teledienst-Dienstleistungen, 4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit. Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Militärischen Abschirmdienstes oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." 2. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 für die Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind: 1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, 2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit, 3. Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen, 4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit. Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." 3. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. 5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes." Artikel 3 Änderung des BND-Gesetzes Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 für die Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die außen- und sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland vorliegen. Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes tritt." Artikel 4 Änderung des Artikel 10-Gesetzes Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt. 2. In § 19 Abs. 2 wird die Angabe ,,dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzehntausend Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Artikel 5 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung (,,Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). (5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen, 1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder 2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde. Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund 1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder 2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 34 Aufgaben nach § 1 Abs. 4 wahrnimmt und eine Person mit einer derartigen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b" ersetzt. 365 3. In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen." 4. In § 24 werden nach dem Wort ,,Tätigkeit" die Wörter ,,nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" und nach dem Wort ,,ermächtigt" die Wörter ,,oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut" eingefügt. 5. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Zuständige Stelle" die Wörter ,,für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 6. § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebensoder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 sind, welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen." Artikel 6 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen." b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das 366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten." b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: ,,(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden. Auch die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden. (4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 3 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Im Pass enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen." 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen Der Bundesgrenzschutz kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 29 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen." 3. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen." 4. In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2." 5. Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2." 6. In § 62 Abs. 2 bis 4 wird jeweils die Angabe ,,§§ 2 bis 4" durch die Angabe ,,§§ 2 bis 4a" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Personalausweise Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 25a des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: Artikel 7 Änderung des Passgesetzes Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626) sowie durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt: ,,Dies gilt nicht, wenn der vorläufige Pass eine Zone für das automatische Lesen enthält." ,,(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Personalausweisinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden. Auch die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden. (5) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 4 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet." b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Im Personalausweis enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Personalausweisbehörde dem Personalausweisinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen." Artikel 9 Änderung des Vereinsgesetzes Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3319), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen verwendet werden." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind. (2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit 1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Artikel 10 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes 367 Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet, 2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft, 3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind, 4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder 5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3. In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Deutsche" die Wörter ,,oder ausländische Unionsbürger" eingefügt. 4. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. in den Fällen von Straftaten nach § 303b des Strafgesetzbuches, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat sich gegen a) die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder b) sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben von Menschen zu befürchten ist oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, richtet." 2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist, Daten zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung mittels Auskünften oder Anfragen bei öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen erheben. Auch bei den in § 14 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen Organisationen, die mit der Verfolgung und Verhütung von Straftaten befasst sind, kann das Bundeskriminal- 368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 1. 2. 3. 4. 5. Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Anmerkungen, Anschrift des Inhabers. amt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Daten erheben. In anhängigen Strafverfahren steht dem Bundeskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu." 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ,,Bedienstete" durch die Wörter ,,vom Bundeskriminalamt beauftragte Personen" und die Wörter ,,des Bediensteten" durch die Wörter ,,der vom Bundeskriminalamt beauftragten Person" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 auch durch den Leiter einer Abteilung des Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter angeordnet werden." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,von nicht offen ermittelnden Bediensteten" gestrichen. Artikel 11 Änderung des Ausländergesetzes Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: ,,§ 41 Feststellung und Sicherung der Identität". b) Nach § 56 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 56a Bescheinigung über die Duldung". c) Nach § 64 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7 angefügt: ,,(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben: 1. Name und Vorname des Inhabers, 2. Gültigkeitsdauer, 3. Ausstellungsort und -datum, 4. Art der Aufenthaltsgenehmigung, 5. Ausstellungsbehörde, 6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, 7. Anmerkungen. (3) Wird die Aufenthaltsgenehmigung als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen: (4) Die Aufenthaltsgenehmigung kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden. (5) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben: 1. Familienname und Vorname, 2. Geburtsdatum, 3. Geschlecht, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Art der Aufenthaltsgenehmigung, 6. Seriennummer des Vordrucks, 7. ausstellender Staat, 8. Gültigkeitsdauer, 9. Prüfziffern. (6) Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten, ihre Einzelheiten sowie ihre Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach Absatz 4 bestimmt das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (7) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen." 3. In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt nach dem Wort ,,besitzt" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. § 8 Abs. 1 Nr. 5 in begründeten Einzelfällen, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnahmen von § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 zulassen." 5. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein: 1. Tag und Ort der Geburt, 2. Staatsangehörigkeit, 3. Geschlecht, 4. Größe, 5. Farbe der Augen, 6. Anschrift des Inhabers, 7. Lichtbild, 8. eigenhändige Unterschrift, 9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht, 10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf." 6. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 41 Feststellung und Sicherung der Identität". b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbewahrt." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, können die er- 369 forderlichen Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität durchgeführt werden, 1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist, 2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will, 3. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, 4. wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 festgestellt worden ist, 5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige der Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie in den nach § 64a Abs. 4 festgelegten Fällen." d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt: ,,(4) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger zu sichern. (5) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung besitzt, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt hat." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. 7. § 46 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,". 8. In § 47 Abs. 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort ,,leistet" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt: ,,4. wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten dürfte oder 370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 5. in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde." von dieser zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt. (2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vor der Erteilung oder Verlängerung einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt übermitteln. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird." 13. Dem § 69 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Darin dürfen nur die in § 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten sein. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf." 14. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3" ersetzt. b) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,§ 41 Abs. 3 Satz 2" wird durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 3 Nr. 3" ersetzt. bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. im Fall des § 41 Abs. 2 Satz 2 seit der Sprachaufzeichnung sowie im Fall des § 41 Abs. 3 Nr. 5 seit der Visumbeantragung zehn Jahre vergangen sind." 14a. In § 86 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 46 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt. 9. Dem § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen." 10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: ,,§ 56a Bescheinigung über die Duldung Über die Duldung ist eine Bescheinigung auszustellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in § 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf." 11. § 63 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 41 Abs. 2 und 3" wird durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 2 bis 5" ersetzt. b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des § 41 Abs. 3 Nr. 5 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig." 12. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt: ,,§ 64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen (1) Die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung erhobenen Daten der visumantragstellenden Person und des Einladers können Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 15. In § 92 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 6" ersetzt. 16. § 102a wird wie folgt gefasst: ,,§ 102a Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 oder 3 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt." 3. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 371 a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Verträge" die Wörter ,,und die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften" eingefügt. b) In Nummer 5 werden die Wörter ,,und der Erfassung, Übermittlung und dem Vergleich von Fingerabdruckdaten" angefügt. Artikel 13 Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister Das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: In der Angabe zu § 15 werden nach den Wörtern ,,betraute Behörden" ein Komma und die Wörter ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes" durch die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" ersetzt. b) Nach Nummer 10 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes verurteilt worden sind." Artikel 12 Änderung des Asylverfahrensgesetzes Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder" gestrichen. bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt aufbewahrt." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,erkennungsdienstliche Maßnahmen" durch die Wörter ,,die Maßnahmen nach Absatz 1" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe ,,Absatz 1" die Angabe ,,Satz 1 und 2" eingefügt. d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr." e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten. Die entsprechenden Daten sind zu löschen." 2. In § 63 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Im Übrigen gilt § 56a des Ausländergesetzes entsprechend." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Herkunftsland" ein Komma und die Wörter ,,freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit" eingefügt. b) In Nummer 7 werden nach der Ziffer ,,8" die Wörter ,,und 11" eingefügt. 4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Ziffer ,,4" die Wörter ,,und 11" eingefügt. 5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,einer im Einzelfall bestehenden Gefahr" durch die Wörter ,,von Gefahren" ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BNDGesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen." b) Satz 3 wird gestrichen. 372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 10. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet." 11. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,VISA-Nummer" durch die Wörter ,,Visadatei-Nummer" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 1" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,VISA-Nummer" durch die Wörter ,,Visadatei-Nummer" ersetzt. c) In Absatz 3 werden nach der Ziffer ,,11" das Wort ,,und" durch ein Komma und die Wörter ,,12 und" ersetzt. 12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5, 6 und 7 eingefügt: ,,5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, ,,6. die Ausländerbehörden, ,,7. die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,". b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 8 und 9. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend." 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern ,,betraute Behörden" ein Komma und die Wörter ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. b) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,An die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt." 7. § 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3 gilt entsprechend." 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter ,,beschränkt auf die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weiteren Personalien," gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2. 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Folgende Daten werden gespeichert: 1. 2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer), die Auslandsvertretung; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde, die Grundpersonalien und die weiteren Personalien, das Lichtbild, das Datum der Datenübermittlung, die Entscheidung über den Antrag, das Datum der Entscheidung und das Datum der Übermittlung der Entscheidung, Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums, bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1, § 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1682), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch das Wort ,,sowie" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. einem der nach § 64a Abs. 4 des Ausländergesetzes festgelegten Tatbestände unterfällt." 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die in § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Passersatzpapiere und Ausweise werden nach einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt. Vordruckmuster, Ausstellungsmodalitäten sowie die in 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verfälschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer)." b) Absatz 3 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Angaben bestimmt das Bundesministerium des Innern." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Passersatzpapiere und Ausweise dürfen neben einer Seriennummer und einer Zone für das automatische Lesen nur die in § 39 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Daten enthalten." Artikel 16 Änderung der AZRGDurchführungsverordnung 373 Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 AZR-Nummer". b) In § 2 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben und die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3. 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 3 Nr. 6 des AZR-Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes" ersetzt. 3. In § 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 gespeichert werden, sind unter Angabe der VisadateiNummer, des Familiennamens und der Vornamen des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist." 4. § 8 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 17 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c werden das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d eingefügt: ,,d) § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder". bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. b) Nach Nummer 20 werden folgende Nummern 21 und 22 eingefügt: ,,21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes, ,,22. Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,". c) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 23. Artikel 15 Änderung der Ausländerdateienverordnung Die Ausländerdateienverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2999) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6, 7 und 8 eingefügt: ,,6. freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit, ,,7. Lichtbild, ,,8. Visadatei-Nummer,". b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9, nach Buchstabe u werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe v angefügt: ,,v) Übermittlung einer Verurteilung nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes." 1a. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder wenn der Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat" gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen." c) Satz 2 wird Satz 3. 2. In § 7 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6, 7 und 8 angefügt: ,,6. Lichtbild, 7. Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente, 8. Visadatei-Nummer." 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 1" werden die Wörter ,,und Abs. 3 Nr. 6 bis 8" eingefügt. 5. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZRGesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind." 374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 c) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 10. In Abschnitt I, Nummer 8, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 11. Abschnitt I, Nummer 9 wird wie folgt geändert: a) In den Spalten A und B werden jeweils nebeneinander nach dem Anstrich in Spalte A ,,l) Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt am" folgender Anstrich angefügt: ,,m) Nummer des Aufenthaltstitels (7)". b) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 12. In Abschnitt I, Nummer 10, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 13. In Abschnitt I, Nummer 11, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 14. In Abschnitt I, Nummer 12, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 15. In Abschnitt I, Nummer 13, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. Die Anlage wird wie folgt geändert: 6. In Abschnitt I, Nummer 1, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) und b)" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) und b)" eingefügt. 7. Abschnitt I, Nummer 4, wird wie folgt geändert: a) Spalte A wird wie folgt geändert: aa) In Spalte A wird nach dem Anstrich ,,g) letzter Wohnort im Herkunftsland" der Anstrich ,,h) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit" eingefügt. bb) Die Angabe ,,h) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten" wird durch die Angabe ,,i) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten" ersetzt. b) In Spalte C wird die Angabe ,,h)" in allen Anstrichen jeweils durch die Angabe ,,i)" ersetzt. c) Spalte D wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,h)" wird in allen Anstrichen jeweils durch die Angabe ,,i)" ersetzt. bb) Nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis h)" wird ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis i)" eingefügt. 8. In Abschnitt I, Nummer 6, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 9. Abschnitt I, Nummer 7 wird wie folgt geändert: a) Die Spalten A und B werden wie folgt geändert: aa) Nach dem Buchstaben ,,l) Asylantrag vor Einreise gestellt am" in Spalte A werden jeweils nebeneinander in den Spalten A und B folgende Anstriche eingefügt: ,,m) Aufenthaltsgestattung seit n) Aufenthaltsgestattung erloschen am o) Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (6)". (7)". (6)". bb) Die Anstriche m) und n) werden die Anstriche p) und q). b) In Spalte C wird im ersten Anstrich der Buchstabe n) durch den Buchstaben q) ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 16. In Abschnitt I, Nummer 14, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 17. In Abschnitt I, Nummer 15, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 18. In Abschnitt I, Nummer 16, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 19. In Abschnitt I, Nummer 17, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 20. In Abschnitt I, Nummer 18, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 21. In Abschnitt I, Nummer 19, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu- 375 ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 22. In Abschnitt I, Nummer 20, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 23. Abschnitt I, Nummer 21 wird wie folgt gefasst: a) In Spalte A wird die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 8 AuslG" durch die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG" ersetzt. b) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 24. In Abschnitt I, Nummer 22, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 25. In Abschnitt I, Nummer 23, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 26. In Abschnitt I, Nummer 24, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. 376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 27. Nach Abschnitt I, Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt: A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) 24a Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 11 c) Verurteilung nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG d) Verurteilung nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (5) (5) ­ Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ­ Bundesnachrichtendienst ­ Militärischer Abschirmdienst ­ Gerichte ­ Staatsanwaltschaften ­ am Visaverfahren beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt 28. In Abschnitt II wird die Nummer 28 wie folgt gefasst: A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) 28 Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) § 29 Abs. 1 Nr. 1 ­ Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer) § 29 Abs. 1 Nr. 2 ­ Auslandsvertretung ­ die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde *(7)* *(7)* ­ Auslandsvertretungen ­ die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden ­ Ausländerbehörden ­ Grenzschutzdirektion ­ die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden ­ Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 377 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) 28 Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) § 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 und 5 Grundpersonalien a) Familienname b) Geburtsname c) Vornamen d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht e) Geburtsdatum f) Geburtsort und -bezirk g) Geschlecht h) weitere Personalien gemäß Abschnitt I, Nummer 4, Spalte A i) Staatsangehörigkeit (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) § 29 Abs. 1 Nr. 4 ­ Lichtbild ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder ­ Ausländerbehörden ­ Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ­ Bundesnachrichtendienst ­ Militärischer Abschirmdienst ­ Gerichte ­ Staatsanwaltschaften ­ am Visaverfahren beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt (7)*) § 29 Abs. 1 Nr. 5 ­ Datum der Datenübermittlung des Antrags (7)*) § 29 Abs. 1 Nr. 6 ­ Entscheidung über den Antrag a) Visum erteilt b) Antrag abgelehnt (2)**) (2)**) § 29 Abs. 1 Nr. 7 ­ Datum der Entscheidung ­ Datum der Übermittlung der Entscheidung (7)**) (7)**) § 29 Abs. 1 Nr. 8 a) Art des Visums b) Nummer des Visums c) Geltungsdauer des Visums (7)**) (7)**) (7)**) § 29 Abs. 1 Nr. 9 a) Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG abgegeben am b) Verpflichtungserklärung nach § 82 Abs. 2 AuslG abgegeben am c) Stelle, bei der sie vorliegt (7)**) (7)**) (7)**) 378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) 28 Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) § 29 Abs. 1 Nr. 10 a) Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren b) Art des Dokuments c) Nummer des Dokuments d) Geltungsdauer des Dokuments e) Im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) § 29 Abs. 1 Nr. 11 ­ Datum der Datenübermittlung der Entscheidung (7)**) § 29 Abs. 2 a) Passart b) Passnummer c) ausstellender Staat ***) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums. ***) Bei Visumsentscheidung. (7)***) (7)***) (7)***) ***) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums von Angehörigen bestimmter Staaten." 29. In Abschnitt II wird die Nummer 29 gestrichen. 30. In Abschnitt II, Nummer 31, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut ,,andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis d)" ein neuer Anstrich mit den Wörtern ,,die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis d)" eingefügt. Artikel 17 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes In § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt: ,,13. den Luftfahrtbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes." Artikel 18 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: Dem § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der Betroffenen, von Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der Betroffenen sowie von Angaben über an Betroffene erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundesoder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist. § 67d Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend." Artikel 19 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert: 1. § 19b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; die Luftfahrtbehörde entscheidet, welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder zu entziehen ist; wird zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis ausgestellt, ist der Ausweisinhaber verpflichtet, ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben; der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen; sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen;". b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,Abs. 2 und 3" gestrichen. 2. § 20a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlassenen nicht allgemein zugänglichen Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; die Luftfahrtbehörde entscheidet, wem die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder zu entziehen ist; die Vorschriften des § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 über Zugangsausweise gelten entsprechend; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von den Luftfahrtunternehmen selbst oder in ihrem Auftrag errichtet oder von ihnen selbst betrieben werden, gilt § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend;". b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,Abs. 2 und 3" gestrichen. 3. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten, insbesondere Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 4a des Bundesgrenzschutzgesetzes, vorbehalten." 4. § 29d wird wie folgt gefasst: ,,§ 29d (1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 29c Abs. 1 Satz 1) hat die Luftfahrtbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: 1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gewährt werden soll, 2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen sowie des Flugsicherungsunternehmens, das auf- 379 grund seiner Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, 3. Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfsorgane eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2 mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragt werden. Die Überprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen. Sie entfällt, wenn der Betroffene im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder der Betroffene der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt. (2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftfahrtbehörde folgende Maßnahmen treffen: 1. Prüfung der Identität des Betroffenen, 2. Anfragen bei den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen, 3. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, 4. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen bei den Flugplatz-, Luftfahrt- und Flugsicherungsunternehmen sowie dem gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen. (3) Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen darf die Luftfahrtbehörde außerdem zur Behebung dieser Zweifel erforderliche Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen. (4) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stellen, ist diese vorher zu hören. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und ihm nachträglich bekannt werdende, für die Überprüfung bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren. (5) Die Luftfahrtbehörde darf die nach Absatz 2 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten und nutzen. Sie 380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Verfassungsschutzbehörden der Länder, vorhandene bedeutsame Informationen im Sinne des § 5 zu übermitteln. Das Ersuchen ist an die nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde zu richten. Hat der Betroffene seinen Hauptwohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der nach Satz 2 zuständigen Polizeibehörde, ist die insoweit zuständige Polizeibehörde zu beteiligen. Die Abfrage erstreckt sich auf 1. die Personenfahndungsdateien, 2. die Kriminalaktennachweise, 3. die polizeilichen Staatsschutzdateien. Die Polizeibehörden teilen sämtliche vorhandene Erkenntnisse mit. Bei der für den Sitz der Luftfahrtbehörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems. Die Luftfahrtbehörde holt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein und ersucht, soweit im Einzelfall erforderlich, die sonstigen in § 29d Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen um Auskunft über vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen." 2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Bestehen auf Grund der nach Absatz 1 übermittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, kann die zuständige Behörde mit Zustimmung des Betroffenen zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen. In den Fällen des Absatzes 3 kann die Luftfahrtbehörde vom Betroffenen zusätzlich Zeugnisse seines Aufenthaltsstaates verlangen, aus denen sich seine Zuverlässigkeit ergibt." unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitgeber und das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen über das Ergebnis der Überprüfung; dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt." 5. § 32 Abs. 2b wird wie folgt gefasst: ,,(2b) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d, insbesondere 1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung, 2. die Einzelheiten der Erhebung personenbezogener Daten und die Löschungsfristen, 3. das Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Stellen nach § 29d Abs. 2 und 3 und der Zuständigkeiten sowie 4. Ausnahmen und Einschränkungen von § 29d Abs. 1 Satz 1." 6. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4c wird wie folgt gefasst: ,,4c. sich oder einem Dritten unberechtigt Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) verschafft,". b) In Nummer 4d wird die Angabe ,,§ 29d Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 29d Abs. 4 Satz 3" ersetzt. c) Nummer 4e wird wie folgt gefasst: ,,4e. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, den Ausweis einem Dritten überlässt, ihn der Ausgabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder der Ausgabestelle den Verlust des Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,". d) Nummer 4f wird aufgehoben. Artikel 19a Änderung der LuftverkehrZuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung § 4 der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Luftfahrtbehörde ersucht zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizei- und die Artikel 20 Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975, der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung und der Gaslastverteilungs-Verordnung 1. Das Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas" gestrichen. b) In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,durch die Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas" gestrichen. 2. Die Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1833), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I-X (Gebietsstand 31. Dezember 1998) umfassen: Lastverteilungsgebiet I Die Länder Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen mit den Regierungsbezirken B r a u n s c h w e i g mit den kreisfreien Städten Braunschweig, Salzgitter, Wolfsburg und den Landkreisen Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Osterode am Harz, Peine, Wolfenbüttel, Northeim mit den Gemeinden Bad Gandersheim, Kalefeld, Kreiensen, Einbeck (mit den Ortsteilen Naensen, Bartshausen, Brunsen, Hallensen, Holturhausen, Stroit, Voldagsen, Wenzen), (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II), H a n n o v e r mit der kreisfreien Stadt Hannover und den Landkreisen Diepholz mit den Gemeinden Bassum, Bruchhausen-Vilsen, Kirchdorf, Schwaförden, Siedenburg, Stuhr, Sulingen, Syke, Twistringen, Weyhe, Wagenfeld (ohne die Ortsteile Bockel, Neustadt, Förlingen, Haßlingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören), Hameln-Pyrmont, Hannover (ohne die Gemeinde Wunstorf mit den Ortsteilen Steinhude, Großenheidorn, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören), Hildesheim, Holzminden mit den Gemeinden Delligsen, Holzminden, Bevern, Bodenwerder, Eschershausen, Polle, Stadtoldendorf, (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II), Nienburg (Weser) Schaumburg mit den 381 Gemeinden Auetal, Nenndorf, Rodenberg, Obernkirchen (ohne die im Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile), Rinteln (ohne den Ortsteil Steinbergen, der zum Lastverteilungsgebiet III gehört), Lüneburg, W e s e r - E m s mit den kreisfreien Städten Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Wilhelmshaven und den Landkreisen Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Friesland, Leer, Oldenburg (Oldenburg), Wesermarsch, Wittmund, Emsland mit den Gemeinden Dörpen, Herzlake, Lathen, Nordhümmling, Papenburg, Rhede (Ems), Werlte, Sögel, Haren (Ems) (mit den Ortsteilen Emen, Tinnen; die übrigen Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Haselünne (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile), Meppen (mit dem Ortsteil Apeldorn; die übrigen Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Osnabrück mit der Gemeinde Artland (mit dem Ortsteil QuakenbrückHengelage; die übrigen Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Vechta mit den Gemeinden Bakum, Dinklage, Goldenstedt, Holdorf, Lohne (Oldenburg), Vechta, Visbeck, Neuenkirchen (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile), Steinfeld (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile), Nordrhein-Westfalen Regierungsbezirk D e t m o l d mit den Kreisen Gütersloh mit der Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock (mit dem Ortsteil Stukenbrock); (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), 382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Lippe mit den Gemeinden Augustdorf, Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Detmold, Dörentrup, Extertal, Horn ­ Bad Meinberg (mit den Ortsteilen Heesten, Horn, Kempen-Feldrom, Leopoldstal, Feldrom), Kalletal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Lügde, Oerlinghausen, Schieder-Schwalenberg, Schlangen (mit dem Ortsteil Oesterholz), (die übrigen Ortsteile der Gemeinden Horn ­ Bad Meinberg und Schlangen gehören zum Lastverteilungsgebiet II), Paderborn mit den Gemeinden Borchen (mit den Ortsteilen Alfen, Dörenhagen, Kirchborchen, Nordborchen), Salzkotten (mit den Ortsteilen Niederntudorf, Oberntudorf, Salzkotten, Scharmede, Thüle, Upspringe), (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten I bzw. III), Sachsen-Anhalt mit der Stadt Oebisfelde (mit den Ortsteilen Breitenrode, Wasserdorf, Weddeldorf), (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IX). Lastverteilungsgebiet II Die Länder sen, Vahlhausen b. Horn, Wehren), Schlangen (mit den Ortsteilen Kohlstädt und Schlangen), (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet I), Paderborn mit den Gemeinden Altenbeken, Bad Lippspringe, Delbrück, Hövelhof, Paderborn, (die übrigen Gemeinden gehören zu den Lastverteilungsgebieten I bzw. III), Hessen mit den Regierungsbezirken D a r m s t a d t mit der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Stadtteile) und den Landkreisen Hochtaunuskreis mit den Städten Bad Homburg v. d. Höhe (mit dem Stadtteil Ober-Erlenbach), Friedrichsdorf (mit dem Stadtteil Burgholzhausen vor der Höhe), (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/ Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V), Main-Kinzig-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Stadtteile), Wetteraukreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Stadtteile), Gießen mit den Landkreisen Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis, LahnDill-Kreis (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten IV bzw. V aufgeführten Stadt-/Ortsteile), Limburg-Weilburg mit den Städten/Gemeinden Runkel (mit dem Stadtteil Wirbelau), Villmar (mit den Ortsteilen Aumenau, Falkenbach, Langhecke und Seelbach), Weilburg (mit den Stadtteilen Ahausen, Bermbach, Drommershausen, Hirschhausen, Kubach und Weilburg), Weilmünster und Weinbach, (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/ Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V), Gießen (ohne den beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Ortsteil Espa der Gemeinde Langgöns), K a s s e l. Lastverteilungsgebiet III Die Länder Niedersachsen mit den Regierungsbezirken H a n n o v e r mit den Landkreisen Diepholz mit den Niedersachsen mit den Regierungsbezirken B r a u n s c h w e i g mit den Landkreisen Göttingen, Northeim mit den Gemeinden Bodenfelde, Dassel, Hardegsen, KatlenburgLindau, Moringen, Nörten-Hardenberg, Northeim, Uslar, Einbeck (ohne die beim Lastverteilungsgebiet I aufgeführten Ortsteile), H a n n o v e r mit dem Landkreis Holzminden mit den Gemeinden Boffzen, Holzminden, Nordrhein-Westfalen mit dem Regierungsbezirk D e t m o l d mit den Kreisen Höxter, Lippe mit den Gemeinden Horn ­ Bad Meinberg (mit den Ortsteilen Bad Meinberg, Belle, Bellenberg, Billerbeck, Fromhausen, Holzhausen-Externsteine, Schmedis- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Gemeinden Altes Amt Lemförde, Barnstorf, Diepholz, Rheden, Wagenfeld (mit den Ortsteilen Bockel, Förlinge, Haßlingen, Neustadt), (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I) Hannover mit der Gemeinde Wunstorf (mit den Ortsteilen Steinhude, Großenheidorn), Schaumburg mit den Gemeinden Bückeburg, Eilsen, Lindhorst, Niederwöhren, Nienstädt, Sachsenhagen, Stadthagen, Obernkirchen (mit den Ortsteilen Gelldorf, Vehlen, Röhrkasten, Krainhagen), Rinteln (mit dem Ortsteil Steinbergen), (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I), W e s e r - E m s mit der kreisfreien Stadt Osnabrück und den Landkreisen Grafschaft Bentheim Emsland mit den Gemeinden Gemsbüren, Freren, Geeste, Lengerich, Lingen, Salzbergen, Spelle, Twist, Haren (ohne die Ortsteile Emen und Tinnen, die zum Lastverteilungsgebiet I gehören), Haselünne (mit den Ortsteilen Buckelte, Dörgen, Hamm, Huden, Klosterholte, Lahre, Lehrte, Lotterfeld), Meppen (ohne den Ortsteil Apeldorn, der zum Lastverteilungsgebiet I gehört), Osnabrück (ohne den Ortsteil QuakenbrückHengelage der Gemeinde Artland, der zum Lastverteilungsgebiet I gehört), Vechta mit den Gemeinden Damme, Neuenkirchen (mit den Ortsteilen Ahe-Hinnenkam, Bieste, Hörsten, Neuenkirchen, Vörden), Steinfeld (mit den Ortsteilen Dupe, Harpendorf, Holthausen, Lehmden, Schemde, Steinfeld), Nordrhein-Westfalen mit den Regierungsbezirken A r n s b e r g mit den kreisfreien Städten Bochum, Dortmund, Hagen (mit den früher zu Dortmund-Syburg und Schwerte gehörenden Ortsteilen sowie den Stadtteilen Am Ahlberg, Hasper Talsperre; die übrigen Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), Hamm, Herne und den Kreisen Ennepe-Ruhr-Kreis mit den 383 Gemeinden Breckerfeld (mit den Ortsteilen Breckerfeld, Holthausen, Lausberg, Saale, Walkmühle), Ennepetal (ohne die Ortsteile Heide, Hillringhausen, Mühlenfeld, Uellenbecke), Gevelsberg, Hattingen, Schwelm (ohne die Ortsteile Branbach, Dahlhausen, Weuste), Sprockhövel, Wetter, Witten, (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), Hochsauerlandkreis mit den Gemeinden Arnsberg, Bestwig, Brilon, Eslohe, Hallenberg, Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg, Schmallenberg (ohne die Ortsteile Lenne und Hundesossen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehören), Sundern, Winterberg, Märkischer Kreis mit den Gemeinden Balve, Hemer (mit dem Ortsteil Garbeck), Menden (mit dem Ortsteil Asbeck), Neuenrade (ohne den Ortsteil Neuenrade), (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), Olpe mit den Gemeinden Finnentrop (ohne die Ortsteile Ahausen, AltFinnentrop, Forsthaus Dahm, Heggen, Hollenbock, Hülschotten, Illeschlade, Sange), Lennestadt (mit den Ortsteilen Elsperhusen, Oedingen), (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), Siegen mit den Gemeinden Bad Berleburg, Erndtebrück, Bad Laasphe, (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), Soest mit den Gemeinden Anröchte, Bad Sassendorf, Ense, Erwitte, Geseke, Lippetal, Lippstadt, Möhnesee, Rüthen, Soest, Warstein, Welver, Werl, Wickede/Ruhr (ohne den Ortsteil Wimbern, der zum Lastverteilungsgebiet IV gehört), Unna (ohne den Ortsteil Ergste der Gemeinde Schwerte, der zum Lastverteilungsgebiet IV gehört), D e t m o l d mit der kreisfreien Stadt Bielefeld und den Kreisen Gütersloh mit den Gemeinden Borgholzhausen, Gütersloh, Halle/Westf., Harsewinkel, Herzebrock, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß HolteStukenbrock (mit den Ortsteilen Schloß Holte, Liemke; die übrigen Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II), Steinhagen, Verl, Versmold, Werther/Westf., 384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Herford, Minden-Lübbecke, Paderborn mit den Gemeinden Borchen (mit dem Ortsteil Etteln), Büren, Lichtenau, Salzkotten (mit den Ortsteilen Mantinghausen, Schwelle, Verlar, Verne), Wünnenberg, (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet I), D ü s s e l d o r f mit den kreisfreien Städten Essen (mit dem Stadtteil Burgaltendorf; die übrigen Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), Wuppertal (ohne die Stadtteile Beyenburg, Dornap, Holthausen, Schöller, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehören) und den Kreisen Mettmann mit der Gemeinde Velbert, (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), Wesel mit der Gemeinde Schermbeck (mit dem Ortsteil Altschermbeck), (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), M ü n s t e r mit der kreisfreien Stadt Münster und den Kreisen Borken mit den Gemeinden Ahaus, Borken, Gescher, Gronau, Heek, Heiden, Legden, Raesfeld (mit den Ortsteilen Erle, Homer, Raesfeld), Reken, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden, (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), Coesfeld, Recklinghausen mit den Gemeinden Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten (ohne die Ortsteile Ekel, Östrich, Tönsholt), Haltern, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklingshausen, Waltrop, (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), Steinfurt, Warendorf. Lastverteilungsgebiet IV Die Länder Nordrhein-Westfalen mit den Regierungsbezirken A r n s b e r g mit der kreisfreien Stadt Hagen (ohne die früher zu Dortmund-Syburg und Schwerte gehörenden Ortsteile sowie ohne die Stadtteile Am Ahlberg und Hasper Talsperre, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören) und den Kreisen Ennepe-Ruhr-Kreis mit den Gemeinden Breckerfeld (und den Ortsteilen Altena, Klütingen, Niederklütingen, Oberklütingen, Richlingen, Schiffahrt), Ennepetal (mit den Ortsteilen Heide, Hillringhausen, Mühlenfeld, Uellenbecke), Herdecke, Schwelm (mit den Ortsteilen Branbach, Dahlhausen, Weuste), (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Hochsauerlandkreis mit der Gemeinde Schmallenberg (mit den Ortsteilen Hundesossen, Lenne), (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Märkischer Kreis mit den Gemeinden Altena, Halver, Hemer (ohne den Ortsteil Garbeck), Herscheid, Iserlohn, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Mengen (ohne den Ortsteil Asbeck), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade (mit dem Ortsteil Neuenrade), Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl, (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Olpe mit den Gemeinden Attendorn, Drolshagen, Finnentrop (mit den Ortsteilen Ahausen, Alt-Finnentrop, Forsthaus Dahm, Heggen, Hollenbock, Hülschetten, Illeschlade, Sange), Kirchhundem, Lennestadt (ohne die Ortsteile Elsperhusen, Oedingen), Olpe, Wenden, (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Siegen mit den Gemeinden Burbach, Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal, Netphen, Neunkirchen, Siegen, Wilnsdorf, (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Soest mit der Gemeinde Wickede/Ruhr (mit dem Ortsteil Wimbern), (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Unna mit der Gemeinde Schwerte (mit dem Ortsteil Ergste), (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), D ü s s e l d o r f mit den kreisfreien Städten Düsseldorf, Duisburg, Essen (ohne den Stadtteil Burgaltendorf, der zum Lastverteilungsgebiet III gehört), Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal (mit den Stadtteilen Beyenburg, Dornap, Holthausen, Schöller) und den Kreisen Kleve, Mettmann (ohne die Gemeinde Velbert, die zum Lastverteilungsgebiet III gehört), Neuss, Viersen, Wesel (ohne den Ortsteil Altschermbeck der Gemeinde Schermbeck, der zum Lastverteilungsgebiet III gehört), Köln, M ü n s t e r mit den kreisfreien Städten Bottrop, Gelsenkirchen und den Kreisen Borken mit den Gemeinden Bocholt, Isselburg, Raesfeld (mit dem Ortsteil Overbeck), (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Recklinghausen mit den Gemeinden Dorsten (mit den Ortsteilen Ekel, Östrich, Tönsholt), Gladbeck, (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Hessen mit dem Regierungsbezirk G i e ß e n mit dem Landkreis Lahn-Dill-Kreis mit der Stadt Haiger (mit den Stadtteilen Offdilln, Dillbrecht, Rodenbach, Fellerdilln, Steinbach, Haigerseelbach und Allendorf), (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/ Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II bzw. V), Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke Trier, K o b l e n z mit der kreisfreien Stadt Koblenz und den Landkreisen Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Neuwied, Westerwaldkreis, Birkenfeld mit den 385 Verbandsgemeinden Birkenfeld (mit der Ortsgemeinde Börfink), Herrstein (mit den Ortsgemeinden Allenbach, Bruchweiler, Kempfeld, Sensweiler, Wirschweiler), Rhaunen (mit den Ortsgemeinden Asbach, Bollenbach, Gösenroth, Hausen, Hellertshausen, Horbruch, Hottenbach, Krummenau, Oberkirn, Rhaunen, Schauren, Schwerbach, Stipshausen, Sulzbach, Weitersbach), (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet V), Cochem-Zell (ohne den Gemeindeteil Lützbachtal der Ortsgemeinde Treis-Karden der Verbandsgemeinde Treis-Karden), Mayen-Koblenz (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Untermosel), Rhein-Hunsrück-Kreis mit der verbandsfreien Gemeinde Boppard (Stadt) (mit dem Gemeindeteil Jakobsberg) und den Verbandsgemeinden Kastellaun (mit der Ortsgemeinde Mastershausen), Kirchberg (Hunsrück) (mit den Ortsgemeinden Bärenbach, Belg, Büchenbeuren, Hahn, Hirschfeld (Hunsrück), Laufersweiler, Lautzenhausen, Lindenschied, Niedersohren, Niederweiler, Ravensbeuren, Rödelhausen, Sohren, Wahlenau, Woppenroth, Würrich), (die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V), Rhein-Lahn-Kreis mit den Verbandsgemeinden Bad Ems (mit der Ortsgemeinde Arzbach), Braubach (mit der Ortsgemeinde Braubach [Stadt]), Diez (mit der Ortsgemeinde Isselbach [mit dem Gemeindeteil Ruppenrod]), (die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V). 386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Lastverteilungsgebiet V Die Länder Gießen mit den Landkreisen Gießen mit der Gemeinde Langgöns (mit dem Ortsteil Espa), (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/ Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II), Lahn-Dill-Kreis mit der Gemeinde Waldsolms (mit den Ortsteilen Brandoberndorf, Weiperfelden, Hasselborn), (die übrigen Städte/Gemeinde und Stadt-/ Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II bzw. IV), Limburg-Weilburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile), Baden-Württemberg mit dem Regierungsbezirk K a r l s r u h e mit dem Kreis/Landkreis Rhein-Neckar-Kreis mit den Gemeinden/Städten Heddesbach, Eberbach(ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile), Neckargemünd (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile), Lobbach-Lobenfeld (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile), Weinheim (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile), Bayern mit dem Regierungsbezirk U n t e r f r a n k e n mit der kreisfreien Stadt Aschaffenburg und dem Landkreis Aschaffenburg mit den Gemeinden Kahl a. Main (mit der Siedlung ,,Am Kimmelsteich"), Karlstein a. Main, Kleinostheim, Mainaschaff, Stockstadt a. Main, (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII). Lastverteilungsgebiet VI Die Länder Hessen mit dem Regierungsbezirk D a r m s t a d t mit dem Landkreis Bergstraße mit den Städten Heppenheim (Bergstraße) (mit dem Stadtteil Ober-Laudenbach), Saarland, Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke Rheinhessen-Pfalz, K o b l e n z mit den Landkreisen Bad Kreuznach, Birkenfeld (ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden), Cochem-Zell (mit dem Gemeindeteil Lützbachtal der Ortsgemeinde Treis-Karden der Verbandsgemeinde Treis-Karden), Mayen-Koblenz (mit den Ortsgemeinden Brodenbach, Burgen, Macken, Nörtershausen der Verbandsgemeinde Untermosel), (die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), Rhein-Hunsrück-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile), Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile), Hessen mit den Regierungsbezirken D a r m s t a d t mit den kreisfreien Städten Darmstadt, Offenbach am Main, Wiesbaden, Frankfurt am Main (mit den Stadtteilen Zeilsheim, Unterliederbach, Sossenheim, Höchst, Nied, Sindlingen Kalbach), (die übrigen Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II) und den Landkreisen Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Main-TaunusKreis, Odenwaldkreis, Offenbach, RheingauTaunus-Kreis, Bergstraße (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Städte und Stadtteile), Hochtaunuskreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Stadtteile), Main-Kinzig-Kreis mit der Stadt Hanau (mit den Stadtteilen Steinheim am Main und Klein-Auheim), (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/ Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II), Wetteraukreis mit der Stadt Butzbach (mit den Stadtteilen Bodenrod und Maibach), (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/ Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Hirschhorn (Neckar) (mit dem Stadtteil Igelsbach), Lampertheim (mit dem Stadtteil Hüttenfeld), Viernheim, (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/ Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V), Baden-Württemberg mit den Regierungsbezirken S t u t t g a r t mit den Kreisen/Landkreisen Heilbronn Land mit den Gemeinden/Städten Bad Rappenau (mit den Stadtteilen Babstadt, Grombach, Heinsheim, Obergimpern, Treschklingen, Wollenberg, Zimmershof), Eppingen (Stadt), Gemmingen, Gundelsheim (mit den Stadtteilen Bernbrunn, Böttinger Hof), Ittlingen, Kirchardt, Siegelsbach, (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), Main-Tauber-Kreis(ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/ Ortsteile), K a r l s r u h e mit den kreisfreien Städten Baden-Baden, Karlsruhe, Heidelberg, Mannheim und den Kreisen/Landkreisen Karlsruhe (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/ Ortsteile), Rastatt (ohne die Gemeinde Loffenau, die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführt ist), Neckar-Odenwald-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile) Rhein-Neckar-Kreis mit den Gemeinden/Städten Altlußheim, Angelbachtal, Bammental, Brühl (ohne ,,rechtsrheinisch der Koller"), Dielheim, Dossenheim, Eberbach (Stadt) (mit den Stadtteilen Friedrichsdorf, Gaimühle, Lindach, Pleutersbach, Rockenau, Unterdielbach), Edingen-Neckarhausen, Epfenbach, Eppelheim, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesheim, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Hemsbach (ohne Balzenbach), Hirschberg an der Bergstraße, Hockenheim, Ilvesheim, Ketsch, Ladenburg (Stadt), Laudenbach, Leimen, Lobbach-Lobenfeld (mit dem Ortsteil Waldwimmersbach), Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim (Stadt), Neckargemünd (Stadt) (mit den Stadtteilen Dilsberg, Mückenloch, Waldhilsbach), Neidenstein, Neulußheim, Nußloch, Oftersheim, Plankstadt, Rauenberg (Stadt), Reichartshausen, Reilingen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau (Stadt), Schönbrunn, Schriesheim (Stadt), Schwetzingen (Stadt), 387 Sinsheim (Stadt), Spechbach, Waibstadt (Stadt), Walldorf (Stadt), Weinheim (Stadt) (mit den Stadtteilen Hohensachsen, Lützelsachsen, Oberflockenbach, Rippenweier, Ritschweier, Sulzbach), Wiesenbach, Wiesloch (Stadt), Wilhelmsfeld, Zuzenhausen, (die übrigen Gemeinden/ Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet V), Enzkreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Ortsteile), Freudenstadt mit der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach, F r e i b u r g mit der kreisfreien Stadt Freiburg und den Kreisen/Landkreisen Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis, Lörrach, Waldshut, Rottweil mit den Gemeinden/Städten Hardt, Schenkenzell (ohne den Ortsteil Neuhaus bei Zollhaus Württemberg), Schiltach, Tennenbronn, (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), Schwarzwald-Baar-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile), Tuttlingen mit den Gemeinden/Städten Emmingen-Liptingen (mit dem Ortsteil Emmingen), Geisingen, Immendingen (mit den Ortsteilen Immendingen, Hattingen, Mauenheim), Neuhausen ob Eck (mit dem Ortsteil Schwandorf), (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), Konstanz mit den Gemeinden/Städten (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile), T ü b i n g e n mit den Kreisen/Landkreisen Bodenseekreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte und Stadtteile), Sigmaringen mit den Gemeinden/Städten Beuron (mit den Ortsteilen Hausen i.T., Thiergarten), Herdwangen-Schönach, Illmensee, Inzigkofen (mit dem Ortsteil Engelwies), Krauchenwies (mit den Ortsteilen Göggingen und Ettisweiler), Leibertingen (mit den Ortsteilen Leibertingen, Kreenheinstetten), Meßkirch, Ostrach (mit dem Ortsteil Burgweiler), Pfullendorf,Sauldorf, Schwenningen, Sigmaringen (mit dem Stadtteil Gutenstein), Stetten 388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 am kalten Markt (ohne die Stadtteile Frohnstetten und Storzingen), Wald, (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), Zollernalbkreis mit der Gemeinde Meßstetten (mit dem Ortsteil Heinstetten). Lastverteilungsgebiet VII Die Länder bach), Knittlingen, Maulbronn, Mönsheim, Mühlacker, Neuenbürg, Neuhausen, Niefern-Öschelbronn, Ölbronn-Dürrn (mit dem Ortsteil Ölbronn), Ötisheim, Sternenfels, Straubenhardt (ohne den Ortsteil Langenalb), Wiernsheim, Wimsheim, Wurmberg, (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI), Freudenstadt (ohne die Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach, die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführt ist), F r e i b u r g mit den Kreisen/Landkreisen Rottweil (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile), Schwarzwald-Baar-Kreis mit den Gemeinden/Städten Bad Dürrheim (mit den Stadtteilen Biesingen Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunthausen, Unterbaldingen), Donaueschingen (mit den Stadtteilen Aasen, Heidenhofen), Königsfeld (mit dem Ortsteil Weiler), Niedereschach (mit dem Ortsteil Fischbach), Tuningen, Villingen-Schwenningen (mit den Stadtteilen Mühlhausen, Schwenningen, Weigheim), (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI), Tuttlingen (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile), Konstanz mit den Gemeinden/Städten Aach, Eigeltingen (ohne die Ortsteile Heudorf, Honstetten, Münchhöf, Reute, Rorgenwies), Volkertshausen, (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI), T ü b i n g e n mit der kreisfreien Stadt Ulm und den Kreisen/Landkreisen Reutlingen, Tübingen, Alb-Donau-Kreis, Biberach, Zollernalbkreis (ohne den Ortsteil Heinstetten der Gemeinde Meßstetten, der beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführt ist), Bodenseekreis mit den Gemeinden/Städten Eriskirch, Friedrichshafen, Kreßbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch, Oberteuringen, Tettnang), (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI), Ravensburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VIII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/ Ortsteile), Sigmaringen (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile), Baden-Württemberg mit den Regierungsbezirken S t u t t g a r t mit den Kreisen/Landkreisen Heilbronn Stadt, Stuttgart Stadt, Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-MurrKreis, Hohenlohekreis, Schwäbisch Hall, Heidenheim, Ostalbkreis, Heilbronn Land (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte), Main-Tauber-Kreis mit den Gemeinden/Städten Ahorn (ohne den Ortsteil Buch am Ahorn und Schillingstadt), Assamstadt, Bad Mergentheim, Creglingen, Igersheim, Niederstetten, Weikersheim, (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI), K a r l s r u h e mit den Kreisen/Landkreisen Calw, Karlsruhe mit den Gemeinden/Städten Kürnbach, Oberderdingen (ohne den Ortsteil Flehingen), Sulzfeld, (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI), Rastatt mit der Gemeinde Loffenau, (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI), Neckar-Odenwald-Kreis mit den Gemeinden/Städten Adelsheim, Buchen (mit den Stadtteilen Eberstadt, Götzingen, Rinschheim), Hardheim (mit dem Ortsteil Gerichtstetten), Osterburken (ohne die Stadtteile Hemsbach, Schlierstadt), (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/ Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI, Enzkreis mit den Gemeinden/Städten Birkenfeld, Engelsbrand, Friolzheim, Heimsheim, Illingen, Keltern (mit dem Ortsteil Niebels Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Bayern mit den Regierungsbezirken M i t t e l f r a n k e n mit dem Landkreis Ansbach mit der Gemeinde Wilburgstetten (mit dem Gemeindeteil Rühlingstetten), (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII), U n t e r f r a n k e n mit dem Landkreis Würzburg mit den Gemeinden/Städten Aub, Bieberehren, Bütthard, Frickenhausen a. Main, Gaukönigshofen, Giebelstadt (mit dem Gemeindeteil Allersheim), Kirchheim, Ochsenfurt, Riedenheim, Röttingen, Sonderhofen, Tauberrettersheim, (die übrigen Gemeinden/Städte und Gemeinde-/ Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII), S c h w a b e n mit den Landkreisen Dillingen a. d. Donau mit den Gemeinden/Städten Bachhagel, Bächingen a.d. Brenz, Gundelfinden a. d. Donau (ohne die Stadtteile Echenbrunn, Hygstetterhof, Peterswörth), Haunsheim, Lauingen (Donau) (mit den Stadtteilen Frauenriedhausen, Veitriedhausen), Medlingen, Mödingen, Syrgenstein, Wittislingen (ohne den Gemeindeteil Schabringen), Ziertheim, Zöschingen, (die übrigen Gemeinden/Städte und Gemeinde-/ Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII), Donau-Ries mit den Gemeinden/Städten Alerheim, Amerdingen, Auhausen (ohne die Gemeindeteile Heuhof, Linkersbaindt, Pfeifhof, Zirndorf), Deiningen, Donauwörth (mit den Stadtteilen Dittelspoint, Felsheim, Huttenbach, Maggenhof, Wörnitzstein), Ederheim, Ehingen a. Ries, Forheim, Fremdingen, Hainsfarth (ohne die Gemeindeteile Hasenmühle, Steinhart, Ziegelhütte), Harburg (Schwaben) (ohne den Stadtteil Mündling), Hohenaltheim, Maihingen, Marktoffingen, Megesheim (mit dem Gemeindeteil Megesheim), Mönchsdeggingen (ohne den Gemeindeteil Untermagerbein), Möttingen, Munningen, Nördlingen, Oettingen i. Bay., Reimlingen, Wallerstein, Wechingen, Wemding, (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII), Günzburg mit den Städten Günzburg, (mit dem Stadtteil Riedhausen b. Günzburg), Leipheim (die übrigen Gemeinden und Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII), Die Länder Bayern mit den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Lindau (Bodensee) mit den 389 Gemeinden Gestratz (mit dem Gemeindeteil Ackers), Hergatz (mit den Gemeindeteilen Gses, Handwerks, Staudach), Maierhöfen (mit den Gemeindeteilen Schweinebach, Steinlishof, Wolfbühl), (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII), Neu-Ulm mit der Gemeinde Elchingen (mit Ausnahme des Fabrikgeländes Glockeraustraße 2­4), (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII), Oberallgäu mit den Gemeinden Altusried (mit den Gemarkungen Frauenzell, Kimratshofen, Mutmannshofen), Buchenberg (mit den Gemeindeteilen Eschachthal, Exenried, Häfeliswald, Kreuzthal, Ulmerthal, Wolfsberg), (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören um Lastverteilungsgebiet VIII). Lastverteilungsgebiet VIII M i t t e l f r a n k e n (ohne den Gemeindeteil Rühlingstetten der Gemeinde Wilburgstetten des Landkreises Ansbach), U n t e r f r a n k e n mit den kreisfreien Städten Schweinfurt und Würzburg und den Landkreisen Aschaffenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile), Bad Kissingen, Haßberge, Kitzingen, Main-Spessart, Miltenberg, Rhön-Grabfeld, Schweinfurt, Würzburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile), S c h w a b e n mit den kreisfreien Städten Augsburg, Kaufbeuren, Kempten (Allgäu), Memmingen und den Landkreisen Aichach-Friedberg, Augsburg, Dillingen a.d. Donau (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und Stadt-/Gemeindeteile), 390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Donau-Ries (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und Stadt-/ Gemeindeteile), Günzburg (ohne den Stadtteil Riedhausen b. Günzburg und ohne die Stadt Leipheim, die zum Lastverteilungsgebiet VII gehören), Lindau (Bodensee) (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und Gemeindeteile), Neu-Ulm (ohne den zum Lastverteilungsgebiet VII gehörenden Teil der Gemeinde Elchingen), Oberallgäu (ohne die von österreichischer Seite versorgte Gemeinde Balderschwang sowie ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile), Ostallgäu, Unterallgäu, Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der GaslastverteilungsVerordnung wird wie folgt gefasst: ,,Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-Verordnung Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März 1996) umfassen: Lastverteilungsgebiet I Die Länder Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen mit den Regierungsbezirken B r a u n s c h w e i g (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören) Hannover, Lüneburg, W e s e r - E m s (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Osnabrück), Hessen mit dem Regierungsbezirk Kassel Lastverteilungsgebiet IX Die Länder mit dem Kreis/Landkreis Kassel mit den Gemeinden/Städten Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden, Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen), Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar, Wahlsburg (die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/ Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III), Mecklenburg-Vorpommern mit dem Landkreis Nordwestmecklenburg mit den Gemeinden/Städten Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Carlow, Cramonshagen, Dalberg-Wendelstorf, Dassow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch, Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee, Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna, Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, MühlenEichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent, Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf, Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, TestorfSteinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense, Wedendorf, Zickhusen (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII) Baden-Württemberg mit dem Regierungsbezirk T ü b i n g e n mit dem Landkreis Ravensburg mit den Gemeinden/Städten Achberg (mit den Ortsteilen Regnitz und Strohdorf), Isny (mit den Gemeindeteilen Argen, Schiedel, Sommerberg), Leutkirch (mit dem Gemeindeteil Rotis), (die übrigen Gemeinden/Städte und Orts-/ Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII). Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt mit den Regierungsbezirken M a g d e b u r g ohne die Stadt Oebisfelde (mit den Ortsteilen Breitenrode, Wassensdorf, Weddendorf), die zum Lastverteilungsgebiet I gehört, Dessau, Halle, Thüringen. Lastverteilungsgebiet X Das Land Berlin." 3. Die Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Artikel 325 der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 mit dem Landkreis Ludwigslust mit den Gemeinden/Städten Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow Nostorf, Düsseldorf, Köln, Münster, 391 (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), Sachsen-Anhalt mit dem Regierungsbezirk Magdeburg mit dem Bördekreis mit den Gemeinden/Städten Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harbke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), mit dem Landkreis Halberstadt mit den Gemeinden/Städten Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt, Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Osterwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ströbeck, Wegeleben, Zilly (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), mit dem Ohrekreis mit den Gemeinden/Städten Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld, Walbeck, Weferlingen (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), mit dem Landkreis Quedlinburg mit der Gemeinde Westerhausen (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), mit dem Landkreis Wernigerode mit den Gemeinden/Städten Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blankenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heudeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Reddeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, Wasserleben, Wernigerode, Wienrode (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII). Lastverteilungsgebiet II Die Länder Nordrhein-Westfalen mit den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Niedersachsen mit dem Regierungsbezirk Weser-Ems mit der kreisfreien Stadt Osnabrück und dem Landkreis Osnabrück mit den Gemeinden/Städten Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I), Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz mit der kreisfreien Stadt Koblenz und den Landkreisen Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), MayenKoblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, CochemZell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört), Rhein-Hunsrück-Kreis Rhein-Lahn-Kreis mit der großen kreisangehörigen Stadt Lahnstein und der Verbandsgemeinde Braubach (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Trier mit den Landkreisen Daun, Bitburg-Prüm mit der Verbandsgemeinde Prüm, Hessen mit den Regierungsbezirken Gießen mit dem Kreis/Landkreis Marburg-Biedenkopf mit den Gemeinden/Städten Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Kassel mit den Kreisen/Landkreisen Kassel mit den Gemeinden/Städten Breuna, Wolfhagen (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III), 392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Waldeck-Frankenberg mit den Gemeinden/Städten Allendorf (Eder), Arolsen, Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland) (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III). Lastverteilungsgebiet III Rheinhessen-Pfalz mit der kreisfreien Stadt Mainz und den Landkreisen Alzey-Worms mit der verbandsfreien Gemeinde Osthofen (Stadt) und den Verbandsgemeinden Eich, Westhofen, Wörrstadt mit der Ortsgemeinde Partenheim (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört), Bayern mit dem Regierungsbezirk Unterfranken mit der kreisfreien Stadt Aschaffenburg und dem Landkreis Aschaffenburg mit den Gemeinden/Städten Alzenau i. Ufr., Bessenbach, Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl, Kleinostheim, Krombach, Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöllkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff, Westerngrund (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), Thüringen mit dem Landkreis Eichsfeld Lastverteilungsgebiet IV Die Länder Saarland, Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz mit den Landkreisen Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell mit der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II) Trier mit der kreisfreien Stadt Trier und den Landkreisen Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Lastverteilungsgebiet II gehört) Die Länder Hessen mit den Regierungsbezirken Darmstadt mit den kreisfreien Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Wiesbaden und den Kreisen/Landkreisen Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim), Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis, Gießen mit den Kreisen/Landkreisen Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/ Städte), Kassel mit der kreisfreien Stadt Kassel und den Kreisen/Landkreisen Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/ Städte), Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte), Niedersachsen mit dem Regierungsbezirk Braunschweig mit dem Landkreis Göttingen mit den Gemeinden/Städten Friedland, Göttingen, Rosdorf (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I), Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz mit dem Landkreis Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Rheinhessen-Pfalz mit den kreisfreien Städten Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Zweibrücken Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH, Frankenthal (Pfalz) versorgt, und den Landkreisen Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße, Ludwigshafen, Pirmasens, Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden), Mainz-Bingen mit der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III). Lastverteilungsgebiet V Die Länder Baden-Württemberg mit den Regierungsbezirken Freiburg, Tübingen, Karlsruhe, S t u t t g a r t (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehören), Bayern mit den Regierungsbezirken Schwaben mit den Landkreisen Lindau (Bodensee), Neu-Ulm mit den Gemeinden/Städten Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), Unterfranken mit dem Landkreis Würzburg mit den Gemeinden/Städten Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), Rheinland-Pfalz mit dem Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz mit der kreisfreien Stadt Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und Wasserwerke Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt, Hessen mit dem Regierungsbezirk Darmstadt mit dem Kreis/Landkreis Bergstraße mit der Stadt Viernheim. Lastverteilungsgebiet VIa Die Länder Baden-Württemberg mit dem Regierungsbezirk Stuttgart mit dem Main-Tauber-Kreis mit den Gemeinden Freudenberg, Wertheim, Bayern mit den Regierungsbezirken Oberbayern mit dem Landkreis Eichstätt 393 mit den Gemeinden/Städten Adelschlag, Altmannstein, Beilngries, Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil, Eichstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindelstetten, Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld, Schernfeld, Titting, Walting, Wellheim (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), Niederbayern mit den Landkreisen Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehörenden Gemeinden) Freyung-Grafenau Kelheim mit dem Markt Painten, Regen Straubing-Bogen mit den Gemeinden Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach, Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Mariaposching, Mitterfels, Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), Oberpfalz mit den kreisfreien Städten Amberg, Weiden i. d. Opf. und den Landkreisen Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehört), Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf, Tirschenreuth, 394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Regensburg mit den Gemeinden/Städten Beratzhausen, Brunn, Deuerling, Duggendorf, Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), O b e r f r a n k e n (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des Landkreises Coburg) M i t t e l f r a n k e n und U n t e r f r a n k e n (ohne die zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg), Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigslust), Sachsen mit den Regierungsbezirken Dresden, Chemnitz, Leipzig, Sachsen-Anhalt mit den Regierungsbezirken Dessau, Lastverteilungsgebiet VIb Das Land Halle, M a g d e b u r g (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis, Quedlinburg, Wernigerode), Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Landkreis Eichsfeld) (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis), Bayern mit dem Regierungsbezirk Oberfranken mit dem Landkreis Coburg mit der Stadt Rodach b. Coburg, Hessen mit dem Regierungsbezirk Kassel mit dem Werra-Meißner-Kreis mit der Gemeinde/Stadt Herleshausen mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg mit der Gemeinde/Stadt Wildeck-Obersuhl." S c h w a b e n (ohne den Landkreis Lindau ­ gehört zum Lastverteilungsgebiet V ­ sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/ Städte des Landkreises Neu-Ulm). Lastverteilungsgebiet VII Thüringen mit dem Saale-Orla-Kreis mit den Gemeinden/Städten Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII). Bayern mit den Regierungsbezirken O b e r b a y e r n (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt), Niederbayern mit den kreisfreien Städten Landshut, Passau, Straubing und den Landkreisen Deggendorf mit den Gemeinden/Städten Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing, Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling, Stephansposching, Wallerfing (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn, StraubingBogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden), Oberpfalz mit der kreisfreien Stadt Regensburg und den Landkreisen Cham mit der Gemeinde Rettenbach (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden), Artikel 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 14, 15, 16, 19a und 20 Nr. 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 22 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 395 (2) Das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MADGesetz, das BND-Gesetz, das Artikel 10-Gesetz, das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKAGesetzes gelten vom 11. Januar 2007 wieder in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung. (3) Die Neuregelungen sind vor Ablauf der Befristung zu evaluieren. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 9. Januar 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig 396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung Vom 14. Dezember 2001 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der durch Artikel 285 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 445 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 31 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln oberhalb von Flugfläche 290 werden grundsätzlich nicht erteilt. Das Flugsicherungsunternehmen kann Ausnahmen zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden." 2. In § 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,außerhalb des kontrollierten Luftraums" gestrichen. 3. Die Anlage 3 zur Luftverkehrs-Ordnung erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Die Verordnung tritt am 24. Januar 2002 in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Anhang 397 Anlage 3 (zu §§ 31 und 37) Halbkreis-Flughöhen Sofern nach § 31 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung die Benutzung von Halbkreis-Flughöhen vorgeschrieben ist, hat der Luftfahrzeugführer eine der Flughöhen über Mittlere Meereshöhe oder Flugflächen einzuhalten, die nach der folgenden Tabelle seinem jeweiligen mißweisenden Kurs über Grund entsprechen: Mißweisender Kurs von 000° bis 179° Flüge nach Instrumentenflugregeln Flugfläche Flughöhe Meter Fuß Flugfläche Flüge nach Sichtflugregeln Flughöhe Meter Fuß von 180° bis 359° Flüge nach Instrumentenflugregeln Flugfläche Flughöhe Meter Fuß Flugfläche Flüge nach Sichtflugregeln Flughöhe Meter Fuß 10 30 50 70 90 110 130 150 170 190 210 230 250 270 290 310 330 350 370 390 410 450 490 usw. 300 900 1 500 2 150 2 750 3 350 3 950 4 550 5 200 5 800 6 400 7 000 7 600 8 250 8 850 9 450 10 050 10 650 11 300 11 900 12 500 13 700 14 950 usw. 1 000 3 000 5 000 7 000 9 000 11 000 13 000 15 000 17 000 19 000 21 000 23 000 25 000 27 000 29 000 31 000 33 000 35 000 37 000 39 000 41 000 45 000 49 000 usw. ­ 35 55 75 95 115 135 155 175 195 215 235 255 275 ­ 1 050 1 700 2 300 2 900 3 500 4 100 4 700 5 350 5 950 6 550 7 150 7 750 8 400 ­ 3 500 5 500 7 500 9 500 11 500 13 500 15 500 17 500 19 500 21 500 23 500 25 500 27 500 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 430 470 510 usw. 600 1 200 1 850 2 450 3 050 3 650 4 250 4 900 5 500 6 100 6 700 7 300 7 900 8 550 9 150 9 750 10 350 10 950 11 600 12 200 13 100 14 350 15 550 usw. 2 000 4 000 6 000 8 000 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 22 000 24 000 26 000 28 000 30 000 32 000 34 000 36 000 38 000 40 000 43 000 47 000 51 000 usw. ­ 45 65 85 105 125 145 165 185 205 225 245 265 285 ­ 1 350 2 000 2 600 3 200 3 800 4 400 5 050 5 650 6 250 6 850 7 450 8 100 8 700 ­ 4 500 6 500 8 500 10 500 12 500 14 500 16 500 18 500 20 500 22 500 24 500 26 500 28 500 398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung ­ GASV) Vom 8. Januar 2002 Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Weitere grundlegende Anforderungen Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt. §2 Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. Januar 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Anlage 1 Lfd. Nr. 399 Entscheidung der Kommission Fundstelle 1 Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Seefunkanlagen, die für die Ausrüstung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung fallen Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. 10. 2000, Nr. L 269 S. 50 2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. 10. 2000, Nr. L 269 S. 52 3 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24. 2. 2001, Nr. L 55 S. 65 Anlage 2 Lfd. Nr. Entscheidung der Kommission Fundstelle 1 Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. 4. 2000, Nr. L 97 S. 13 400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 5,10 (4,20 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse auf die Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz Vom 2. Januar 2002 Nach § 33 Abs. 5 und § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird die Befugnis zur Festsetzung von Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes und zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Dienstvorgesetzten in den Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz mit Ausnahme des Bundesdisziplinargerichts hinsichtlich ihrer Beamtinnen und Beamten übertragen, die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A bekleiden. Berlin, den 2. Januar 2002 Die Bundesministerin der Justiz In Vertretung Dr. G e i g e r