Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 4 vom 24.01.2002  - Seite 414 bis 415 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

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414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Vom 18. Januar 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: ,,Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen § 42". b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: ,,Übergangsvorschrift § 43". c) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 (weggefallen)". 2. § 42 wird wie folgt gefasst: ,,§ 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen: 1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. 2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden. 3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit. 4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. 5. § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung." 3. § 43 wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 Übergangsvorschrift (1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden. (2) Für die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unberührt." 4. § 44 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 7. Februar 2002 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 415 Berlin, den 18. Januar 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester