Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 11 vom 22.02.2002  - Seite 682 bis 683 - Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung

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682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung Vom 15. Februar 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879), wird wie folgt geändert: 1. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben." bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2 bis 3b" wird durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b" ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrneh- mungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung 1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), 2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder 3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs.1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde." 2. § 53a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" jeweils durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 3. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 3a und 3b" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre." Artikel 2 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung 683 In § 44b Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 15. Februar 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin