Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 27 vom 29.04.2002  - Seite 1406 bis 1411 - Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG)

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1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG) Vom 23. April 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau der Registerbehörde trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Personendaten des Betroffenen; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten,". 3. In § 10 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 1 bis 3. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In das Register sind einzutragen 1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird, 2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei, sofern die Entscheidung oder Verfügung auf Grund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen ergangen ist und das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. Das Datum des Gutachtens ist einzutragen. Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden. § 5 findet entsprechende Anwendung. Ferner ist einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Registerbehörde unterrichtet den Betroffenen von der Eintragung." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 5. § 13 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,". 6. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke (1) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 (2) Legt der Betroffene schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lässt. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Sind Eintragungen mit einem Sperrvermerk versehen, wird eine Auskunft über sie nur den in § 41 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 genannten Stellen erteilt. In der Auskunft ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen." 7. Dem § 20a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsverbots nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig." 8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: ,,§ 21a Automatisiertes Auskunftsverfahren Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. § 493 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend." 9. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten Anordnung oder ein Suchvermerk eingeht." 10. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden." b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: ,,(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung. (4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach § 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen." 14. § 32 wird wie folgt geändert: 11. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1407 Das Wort ,,Rehabilitation" wird durch das Wort ,,Rehabilitierung" ersetzt. Nach der Angabe ,,§§ 10 und 11" wird das Wort ,,vorzeitig" eingefügt. 12. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Suchvermerke". 13. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Speicherung Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient und der Aufenthaltsort des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage unbekannt ist." a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 10 eingefügt: ,,10. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,". bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind." 15. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird aufgehoben. 16. In § 37 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,erledigt" die Wörter ,,oder die Strafe noch nicht erlassen" eingefügt. 17. § 39 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,von Verurteilungen" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verurteilungen" die Wörter ,,und Eintragungen nach § 11" eingefügt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11 bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll er auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören." 1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 21. Nach § 42 werden folgende §§ 42a bis 42c eingefügt: ,,§ 42a Auskunft für wissenschaftliche Zwecke (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. (2) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung. (3) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz. (4) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. (5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (6) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz. (7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, 18. § 40 wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Nachträgliche Eintragung Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt dem Betroffenen eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt entsprechend." 19. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) b) Die Wörter ,,Steckbriefnachrichten und" werden gestrichen. In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Strafvollzugs" die Wörter ,,einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen" angefügt. In Nummer 3 werden die Wörter ,,dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz" durch die Wörter ,,den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder" und die Wörter ,,Amt für Sicherheit in der Bundeswehr" durch die Wörter ,,Militärischen Abschirmdienst" ersetzt. In Nummer 7 werden nach dem Wort ,,Ausländerbehörden" die Wörter ,,und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" eingefügt. c) d) d1) In Nummer 9 werden nach dem Wort ,,Jagdscheinen" die Wörter ,, , für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes" eingefügt. e) f) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. Folgende Nummer 12 wird angefügt: ,,12. dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz." 20. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 42 Auskunft an den Betroffenen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann." cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,wenn in ihr auf Eintragungen im Register hingewiesen wird," gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. (8) Ist es der Registerbehörde mit vertretbarem Aufwand möglich, kann sie mit den Registerdaten vorbereitende Analysen durchführen. § 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8 gilt entsprechend. § 42c Protokollierungen (1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften und Hinweisen Protokolle über folgende Daten: 1. die Vorschrift dieses Gesetzes, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht, 2. den Zweck der Auskunft, 3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Personendaten, 4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Abs. 5 oder deren Kennung, 5. den Zeitpunkt der Übermittlung, 6. den Namen des Bediensteten, der die Mitteilung gemacht hat oder eine Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren, 7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 1. (2) Die Protokolldaten dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu löschen." 22. Nach § 44 werden folgende Überschrift und folgender § 44a eingefügt: ,,4. Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes § 44a Versagung der Auskunft (1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer im Register eingetragenen Person für die Auskunftserteilung, wenn eine Zeugenschutzstelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge erforderlich ist. (2) Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister über die gesperrten Personendaten versagen, soweit entge- 1409 genstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Sie gibt der Zeugenschutzstelle zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme; die Beurteilung der Zeugenschutzstelle, dass die Versagung der Auskunft für Zwecke des Zeugenschutzes erforderlich ist, ist für die Registerbehörde bindend. Die Versagung der Auskunft bedarf keiner Begründung. (3) Die Registerbehörde legt über eine Person, über die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die Zeugenschutzstelle darlegt, dass dies zum Schutze dieser Person als Zeuge vor Ausforschung durch missbräuchliche Auskunftsersuchen erforderlich ist. Über diesen Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt. Die Registerbehörde unterrichtet die Zeugenschutzstelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft, der zu dieser Person oder zu sonst von der Zeugenschutzstelle bestimmten Daten eingeht. (4) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben unberührt." 23. In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,erledigt" die Wörter ,,oder die Strafe noch nicht erlassen" eingefügt. 24. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,übermittelt und" gestrichen. 25. § 57 wird wie folgt gefasst: ,,§ 57 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (1) Stellen eines anderen Staates sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen wird nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, Auskunft aus dem Register erteilt. (2) Soweit völkerrechtliche Verträge nicht geschlossen worden sind, kann das Bundesministerium der Justiz den in Absatz 1 genannten Stellen für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang Auskunft erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie erteilt worden ist. Eine Auskunft unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. (3) Regelmäßige Benachrichtigungen über strafrechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnahmen, die im Zentralregister eingetragen werden (Strafnachrichten), werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, erstellt und übermittelt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle." 1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Artikel 8 und Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird folgender § 7c eingefügt: ,,§ 7c Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Generalbundesanwalt geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend anzuwenden." Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert: 1. § 153b wird wie folgt gefasst: ,,§ 153b Verwaltungsvorschriften Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen." 2. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt: ,,§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend." Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 14, 16, 21 und 28 tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 26. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,des § 42 Abs. 2" wird durch die Angabe ,,der §§ 42a, 42c" ersetzt. b) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Strafvollzugs" die Wörter ,,einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen" angefügt. 27. § 62 wird wie folgt gefasst: ,,§ 62 Suchvermerke Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird." 28. § 69 wird wie folgt gefasst: ,,§ 69 Übergangsvorschriften (1) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behandelt. In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte Verurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen waren. (2) Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober 2002 erfolgt sind, werden nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung. § 24 Abs. 4 gilt entsprechend." 29. Die §§ 70 und 71 werden aufgehoben. 30. In § 25 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 3 Satz 2 und § 55 Abs. 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. Änderung der Justizverwaltungskostenordnung Nach § 7b der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1411 Berlin, den 23. April 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin