Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 28 vom 30.04.2002  - Seite 1467 bis 1482 - Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze

111-1111-1-5111-5-42121-12121-1-62121-22122-12122-1-62122-2-12122-52122-5-12122-5-22123-12123-22124-82124-112124-122124-132124-142124-152124-162124-172124-182124-192124-202129-292170-12211-3300-2303-1303-8320-1330-14110-1424-5-1610-10702-17111-17112-1-27130-17830-17830-1-57832-5-4827-6-3830-2860-1860-3860-5860-7860-9870-1-1910-6911-19240-1933-109234-596-12330-32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1467 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze Vom 27. April 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz ­ BGG) Änderung der Bundeswahlordnung Änderung der Europawahlordnung Änderung der Bundes-Apothekerordnung Änderung der Approbationsordnung für Apotheker Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen Änderung der Bundesärzteordnung Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz Änderung des Psychotherapeutengesetzes Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter Änderung des Ergotherapeutengesetzes Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden Änderung des Hebammengesetzes Änderung des Krankenpflegegesetzes Änderung des Rettungsassistentengesetzes Änderung des Orthoptistengesetzes Änderung des MTA-Gesetzes Änderung des Diätassistentengesetzes Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes Änderung des Umweltauditgesetzes Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Änderung des Hochschulrahmengesetzes Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 *) Artikel 35 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Artikel 39 Artikel 40 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Änderung der Bundesnotarordnung Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Änderung des Börsengesetzes Änderung der Patentanwaltsordnung Änderung des Steuerberatungsgesetzes Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Änderung des Schornsteinfegergesetzes Änderung der Hufbeschlagverordnung Änderung des Gaststättengesetzes Änderung der Bundes-Tierärzteordnung Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte Änderung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 1a Änderung des Bundeswahlgesetzes Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 47a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 47b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 47c Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 Artikel 52 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Artikel 48a Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Artikel 52a Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung Artikel 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Schlussvorschriften Inkrafttreten Artikel 53a Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes *) Artikel 34 des ursprünglichen Entwurfs ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens weggefallen. 1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Artikel 1 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz ­ BGG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gesetzesziel § 2 Behinderte Frauen § 3 Behinderung § 4 Barrierefreiheit § 5 Zielvereinbarungen § 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit § 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr § 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen § 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken § 11 Barrierefreie Informationstechnik Abschnitt 3 Rechtsbehelfe § 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren § 13 Verbandsklagerecht Abschnitt 4 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen § 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen § 15 Aufgabe und Befugnisse teiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig. §3 Behinderung Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. §4 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. §5 Zielvereinbarungen (1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen. (2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere 1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer, 2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen, 3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen. Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten. (3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Gesetzesziel Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. §2 Behinderte Frauen Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benach- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Nachdem die beteiligten Verbände behinderter Menschen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen. (4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht, 1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände behinderter Menschen, 2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden, 3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung, 4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen. §6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen (1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. (2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. (3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. 1469 dern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen. (2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. (3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt. §8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt. (2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. §9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit §7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt (1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv för- (1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. 1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen. (2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten. Abschnitt 3 Rechtsbehelfe § 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 13 Abs. 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen. § 13 Verbandsklagerecht (1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen 1. das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 7 Abs. 2 und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1, 2. die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahlordnung, § 54 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes, § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes, § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, § 3 Abs. 5 Satz 1 der StraßenbahnBau- und Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des Luftverkehrsgesetzes oder 3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen, 2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt, 3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und 4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind. § 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden. § 11 Barrierefreie Informationstechnik (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten 1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen, 2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 (2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungsoder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist. (3) Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 64 Abs. 2 Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Anerkennung erteilen. Es soll die Anerkennung erteilen, wenn der vorgeschlagene Verband 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert, 2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten, 3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und 5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist. 1471 ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren. (3) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. Artikel 1a Änderung des Bundeswahlgesetzes (111-1) Dem § 50 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben." Artikel 2 Änderung der Bundeswahlordnung (111-1-5) Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) wird wie folgt geändert: 1. § 45 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt." b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3. 2. Dem § 46 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: ,,Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind." Abschnitt 4 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen § 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange behinderter Menschen. (2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. (3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages. § 15 Aufgabe und Befugnisse (1) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und 1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 3. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,durch körperliche Gebrechen" durch die Wörter ,,wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen." Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker (2121-1-6) § 20 Abs. 1 Nr. 6 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und". Artikel 3 Änderung der Europawahlordnung (111-5-4) Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: 1. § 38 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt." b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3. 2. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: ,,Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind." 3. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,durch körperliche Gebrechen" durch die Wörter ,,wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen." Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen (2121-2) § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,7. nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten." Artikel 7 Änderung der Bundesärzteordnung (2122-1) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,". Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (2122-1-6) Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), wird wie folgt geändert: 1. § 34d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Es ist ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Arzt im Praktikum in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." 2. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,". Artikel 4 Änderung der Bundes-Apothekerordnung (2121-1) § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 3. Anlage 20a wird wie folgt gefasst: ,,Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum Herrn/Frau ......................................................... (Vornamen, Familienname ­ ggf. abweichender Geburtsname) 1473 öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,g) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." geboren am ........................ in ........................... wird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung vom .............................. bis .............................. im/in der*) ......................................................... ........................................................................ in ..................................................................... als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist. Die Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung mit ... vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet worden.**) Die Ausbildung ist vom .................. bis .................. wegen .............................. unterbrochen worden.*) Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden.**) Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im Einzelnen***) ........................................................................ ........................................................................ ........................................................................ ........................................................................ ........................................................................ ........................................................................ Ein Anhaltspunkt dafür, dass Herrn/Frau .................. in gesundheitlicher Hinsicht die Eignung für die Ausübung des ärztlichen Berufs fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in folgender Hinsicht ergeben:**) ........................................................................ ........................................................................ Siegel oder Stempel .................., den .................. ................................................... (Unterschrift des ärztlichen Leiters/ des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten) Artikel 10 Änderung des Psychotherapeutengesetzes (2122-5) § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 11 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (2122-5-1) § 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) wird wie folgt gefasst: ,,6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und". Artikel 12 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (2122-5-2) § 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) wird wie folgt gefasst: ,,6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und". ***) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der Abteilung. ***) Nicht Zutreffendes streichen. ***) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat." Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (2123-1) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,". Artikel 9 Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (2122-2-1) § 2 Abs. 1 Buchstabe g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, ver- 1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Artikel 14 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte (2123-2) § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und". 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 19 Änderung des Hebammengesetzes (2124-14) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (2124-8) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,". § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 20 Änderung des Krankenpflegegesetzes (2124-15) Artikel 21 Änderung des Rettungsassistentengesetzes (2124-16) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter (2124-11) § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813) wird wie folgt gefasst: ,,2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 22 Änderung des Orthoptistengesetzes (2124-17) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 17 Änderung des Ergotherapeutengesetzes (2124-12) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 23 Änderung des MTA-Gesetzes (2124-18) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 18 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (2124-13) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Dezember Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1475 Artikel 24 Änderung des Diätassistentengesetzes (2124-19) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." b) In Satz 5 werden die Angabe ,,21." durch die Angabe ,,18." und das Wort ,,Behinderten" durch die Wörter ,,behinderten Menschen" ersetzt. 3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 Euro" ersetzt. Artikel 28 Änderung des Hochschulrahmengesetzes (2211-3) Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport." 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen." b) In dem bisherigen Satz 6 wird die Ziffer ,,5" durch die Ziffer ,,6" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Masseurund Physiotherapeutengesetzes (2124-20) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist." Artikel 26 Änderung des Umweltauditgesetzes (2129-29) Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Umweltgutachters ordnungsgemäß auszuüben." 2. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5),". Artikel 29 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (300-2) § 33 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;". Artikel 27 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1) Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462), wird wie folgt geändert: 1. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,Abs. 2 und 3" gestrichen. 2. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Regelsatzes" die Wörter ,,eines Haushaltsvorstandes" eingefügt und die Angabe ,,nach § 22 Abs. 1" gestrichen. Artikel 30 Änderung der Bundesnotarordnung (303-1) Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht zur ordnungsmäßigen" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen" ersetzt. 1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 2. § 50 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;". Artikel 33 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (330-1) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert: 01. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Landesversorgungsämtern" die Wörter ,,oder den Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden sind," eingefügt. 1. In § 18 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,durch Krankheit oder Gebrechen" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 2. In § 57a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,im übrigen" durch die Wörter ,,in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen" ersetzt. Artikel 31 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (303-8) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;". 2. § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;". 3. In § 15 Satz 2 wird das Wort ,,ordnungsmäßig" durch das Wort ,,ordnungsgemäß" ersetzt. 4. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 5. § 67 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann." 6. § 95 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben." Artikel 35 Änderung des Börsengesetzes (4110-1) § 30 Abs. 4 Nr. 6 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,6. er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes unfähig ist oder". Artikel 36 Änderung der Patentanwaltsordnung (424-5-1) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. § 14 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben;". 2. § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;". 3. In § 22a Satz 2 wird das Wort ,,ordnungsmäßig" durch das Wort ,,ordnungsgemäß" ersetzt. Artikel 32 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (320-1) § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 4. In § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 5. § 61 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann." 6. In § 89 Abs. 3 werden die Wörter ,,durch Krankheit oder Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsmäßig" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß" ersetzt. 7. In § 181 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 8. In § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 2. § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 1477 ,,3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben." 3. In § 75 Abs. 5 werden die Wörter ,,durch Krankheit oder Gebrechen" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 4. § 76 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist." Artikel 39 Änderung des Schornsteinfegergesetzes (7111-1) In § 10 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, werden die Wörter ,,wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. Artikel 37 Änderung des Steuerberatungsgesetzes (610-10) Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert: 1. § 40 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben;". 2. § 46 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben." 3. § 100 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist." Artikel 40 Änderung der Hufbeschlagverordnung (7112-1-2) In § 20 Abs. 2 Nr. 2 der Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter ,,wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte" durch die Wörter ,,aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend" ersetzt. Artikel 41 Änderung des Gaststättengesetzes (7130-1) § 4 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht Artikel 38 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (702-1) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben;". 1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,". 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, werden die Wörter ,,wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Farbensehschwäche, Schwächung ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte, einer Sucht" durch die Wörter ,,in gesundheitlicher Hinsicht" ersetzt. b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz angefügt: ,,Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann." 2. In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung a) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und b) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen." Artikel 45 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung (827-6-3) Dem § 54 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte." Artikel 42 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung (7830-1) § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,". Artikel 46 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (830-2) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert: 1. In § 26c Abs. 12 wird die Angabe ,,21." durch die Angabe ,,18." ersetzt. 2. In § 27h Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 Euro" ersetzt. Artikel 43 Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (7830-1-5) In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), die durch die Verordnung vom 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119) geändert worden ist, werden die Wörter ,,wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs unfähig oder" durch die Wörter ,,in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs ungeeignet oder" ersetzt. 3. § 64b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 33 Abs. 3 bis 5 und 7, §§ 34 und 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 26 Abs. 3 und 4 zur Teilhabe am Arbeitsleben und nach den §§ 27 und 27a gewährt werden." Artikel 47 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (860-1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert: § 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen Artikel 44 Änderung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure (7832-5-4) In § 3 Abs. 1 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die zuletzt durch Artikel 2 § 17 des Gesetzes vom 20. Juli Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist." 1479 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 27d Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe ,,§ 27d Abs. 1 Nr. 3" ersetzt. § 43 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,323 Euro" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,300 Euro" durch die Angabe ,,299 Euro" ersetzt. 3. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Berechnung" durch die Wörter ,,Für die Berechnung" ersetzt. Artikel 47a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (860-3) In § 318 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird das Wort ,,Behinderter" gestrichen. 2. Artikel 47b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter ,,Werkstätten für Behinderte" durch die Wörter ,,Werkstätten für behinderte Menschen" ersetzt. 2. § 192 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder". 4. 3a. In § 51 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 47" durch die Angabe ,,§ 48" ersetzt. § 66 wird wie folgt geändert: a) Aus dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Bei der Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 1 unterrichtet die Bundesregierung die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes auch über die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz getroffenen Maßnahmen, über Zielvereinbarungen im Sinne von § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie über die Gleichstellung behinderter Menschen und gibt eine zusammenfassende, nach Geschlecht und Alter differenzierte Darstellung und Bewertung ab. Der Bericht nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen Stellung. Die zuständigen obersten Landesbehörden werden beteiligt." 5. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe ,,Absätzen 1 bis 4" ersetzt. 6. In § 101 Abs. 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und". 7. In § 150 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,Absatz 4" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. In § 153 wird der bisher in Satz 1 Nr. 2 dem Wort ,,Gruppen" folgende Satzteil zusammen mit dem anschließenden Satz 2 auf eine neue Zeile unter Nummer 2 verschoben. Artikel 47c Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (860-7) In § 58 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 des Neunten Buches" ersetzt. Artikel 48 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (860-9) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), 8. 1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Artikel 48a Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (870-1-1) Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 18" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 18" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. 2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 18" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. 2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden." Artikel 51 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (9240-1) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt: ,,Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger soweit vorhanden anzuhören." 2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b am Ende wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt. b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der möglichst weitreichenden barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Abs. 3 Satz 3);". 3. In § 13 Abs. 2a wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3" ersetzt. Artikel 49 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (910-6) Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören." 2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen." Artikel 52 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (933-10) § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Wort ,,Behinderte" wird durch die Wörter ,,behinderte Menschen" ersetzt. Artikel 50 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (911-1) Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,des Umweltschutzes" die Wörter ,,sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen," eingefügt. 1a. Die Wörter ,,erleichtert wird" werden durch die Wörter ,,ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 2. Folgende Sätze werden angefügt: ,,Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen." 1481 der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. § 20a Abs. 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden." Artikel 53a Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (2330-32) Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen." 2. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,in der jeweils ab 1. Januar 2002" durch die Angabe ,,ab 1. Januar 2002 in der jeweils" ersetzt. Artikel 52a Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (9234-5) In § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird das Wort ,,erleichtern" durch die Wörter ,,ohne besondere Erschwernis ermöglichen" ersetzt. Artikel 54 Artikel 53 Änderung des Luftverkehrsgesetzes (96-1) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 19c wird folgender § 19d eingefügt: ,,§ 19d Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden." 2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt: ,,§ 20b Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben, haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2, 3, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 40, 43, 44, 45, 48a, 52 und 52a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 55 Schlussvorschriften Die Rechtsverordnungen nach Artikel 1 § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 müssen bis zum 31. Juli 2002 in Kraft treten. Artikel 56 Inkrafttreten (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 tritt das Gesetz am 1. Mai 2002 in Kraft. (2) Artikel 27 Nr. 3, Artikel 46 Nr. 2 und Artikel 48 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. (3) Artikel 33 Nr. 01 und 2 treten mit Wirkung vom 2. Januar 2002 in Kraft. (4) Artikel 1a, 2 und 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. 1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. April 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Der Bundesminister des Innern Schily Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n