Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 51 vom 26.07.2002  - Seite 2715 bis 2723 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2715 Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen Vom 23. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1999 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991 Änderung der Abgabenordnung Änderung des Strafgesetzbuches Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Neufassung der geänderten Gesetze und Verordnungen Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden." b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Während der praktischen Einweisung ist eine Verringerung der Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich; in diesen Fällen kann die praktische Einweisungszeit angemessen verlängert werden." c) Absatz 5 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Sie" durch die Wörter ,,Die Einführungszeit" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden." bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort ,,Sie" durch die Wörter ,,Die Einführungszeit" ersetzt. cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend." d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Artikel 1 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter ,,bestandene Laufbahnprüfung" durch die Wörter ,,erworbene Laufbahnbefähigung" ersetzt. 2. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst: ,,Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen; der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes auch durch ,,(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften." e) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben. 2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen." b) In Satz 2 wird das Wort ,,Anschaffungskosten" durch die Wörter ,,Anschaffungs- oder Herstellungskosten" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,neu angeschaffte" und ,,neu erworbenen" gestrichen. d) Satz 9 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen." 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,(Absatz 1 Nr. 1)" durch die Wörter ,,(Absatz 1 Satz 1 Nr. 1)" und die Wörter ,,(Absatz 1 Nr. 2 und 3)" durch die Wörter ,,(Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3)" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Absatzes 1 Nr. 2 oder 3" durch die Wörter ,,Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Absatzes 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 4. § 18 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend." 5. § 32 Abs. 7 Satz 6 wird gestrichen. 6. In § 32b Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2" ersetzt. 7. In § 34d Nr. 8 Buchstabe b wird das Wort ,,Spekulationsgeschäften" durch die Wörter ,,privaten Veräußerungsgeschäften" ersetzt. 8. In § 43b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 50d Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 50d Abs. 1" und die Angabe ,,§ 50d Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 50d Abs. 2" ersetzt. 9. In § 50d Abs. 6 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen Fortbildungsmaßnahmen zu Themen von grundsätzlicher Bedeutung wirken die Bundesfinanzakademie und die Länder zusammen." 6. § 8 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Tagungen für die Ausbildungsreferenten und die Leiter der Bildungsstätten für Steuerbeamte." 7. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Übergangsvorschriften (1) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einführungszeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen haben, sind § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 6 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung anzuwenden. (2) § 5 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für bis zu diesem Datum vorgenommene Einstellungen. (3) § 6 Abs. 6 und 7 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem Datum in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt worden sind. (4) § 6 Abs. 8 in der bis zum 1. Juli 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem Datum aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet versetzt worden sind." Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997 Das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3c Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. Soweit § 3 Nr. 40 Satz 3 anzuwenden ist, sind die Sätze 1 und 3 nur auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, soweit sie die Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a oder den Veräußerungspreis im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b übersteigen und mit diesen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2." 2. § 6b Abs. 10 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 10. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 11 Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 7" durch die Angabe ,,Satz 6" ersetzt. b) Absatz 31 wird wie folgt gefasst: ,,(31) § 13a in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet. § 13a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen." c) Absatz 53 wird wie folgt gefasst: ,,(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), sind auf Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. § 44 Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. § 45d Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für Mitteilungen auf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes auf Kapitalerträge anzuwenden, die den Gläubigern nach dem 31. Dezember 2001 zufließen." Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 Das Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), wird wie folgt geändert: 1. § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Schlussvorschriften (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen sowie in § 35 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. (2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2001 beginnt. (3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 und für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. 2717 (4) § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26 Abs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, für den erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden ist. § 29 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet. (5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen des § 54 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990. Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll. (6) § 8 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. § 23 Abs. 6 in der Fassung der Bekanntmachung des Körperschaftsteuergesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden. (7) § 8b ist erstmals anzuwenden für 1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist; 2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist. Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) weiter anzuwenden. Bei der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15. August 2001 enden, gilt Folgendes: 2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 chen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Die organisatorische Eingliederung ist stets gegeben, wenn die Organgesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens dem Unternehmen des Organträgers unterstellt oder wenn die Organgesellschaft eine nach den Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes eingegliederte Gesellschaft ist. Der Beherrschungsvertrag muss zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das die organisatorische Eingliederung auf Grund des Vertrags erstmals bestehen soll, abgeschlossen sein und durchgeführt werden und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. 3. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland oder eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. An der Personengesellschaft dürfen nur Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden Teil des zuzurechnenden Einkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen. Sind ein oder mehrere Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt einkommensteuerpflichtig, so muss die Voraussetzung der Nummer 1 im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Das Gleiche gilt, wenn an der Personengesellschaft eine oder mehrere Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben. 4. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das Satz 1 erstmals angewendet werden soll, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. Er muss während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück. 5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. (2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die gemein- § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben worden sind. Die Wertminderung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaffungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen, der bei der Veräußerung der Anteile durch einen früheren Anteilseigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. Die Wertminderung von Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4 und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapitalgesellschaften zurückzuführen ist. § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen. (8) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen werden. (9) § 14 ist anzuwenden: 1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere Veranlagungszeiträume in folgender Fassung: ,,(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. 2. Die Organgesellschaft muss von dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununterbro- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 sam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält. Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht, 2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht, 3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 erfüllt sind, 4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird und 5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen Unternehmen der Gesellschafter der Personengesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wirtschaftlich fördert oder ergänzt."; 2. die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858); 3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002; 4. Absatz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in folgender Fassung: ,,(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält. Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens 25 vom Hundert beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht, 2719 2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht, 3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und 4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird." (10) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden, wenn die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), vorzunehmen ist. (11) § 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002 endet. Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. (12) Die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letztmals anzuwenden 1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist; 2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht. Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des 2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 sonstige Leistungen, die in dem am 31. Dezember 2000 endenden Besteuerungszeitraum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 12 Satz 1 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2 Satz 1." 2. In § 36 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 10a Satz 2 bis 5" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 12 Satz 2 bis 5" und die Angabe ,,§ 34 Abs. 10a Satz 6 bis 8" wird durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 12 Satz 6 bis 8" ersetzt. 3. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustellen." Artikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuererhöhung Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft mindert oder erhöht sich für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten würde." 2. Die Überschrift nach § 26 wird wie folgt gefasst: ,,Zwölfter Teil Übergangs-, Schluss- und Ermächtigungsvorschriften". 3. In § 27 Abs. 5a werden nach der Angabe ,,§ 21 Abs. 1 Satz 4" die Wörter ,,in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590)" eingefügt. 4. Nach § 27 wird folgender § 28 angefügt: ,,§ 28 Ermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen." § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt entsprechend. Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2 bis 4 besteuerten Einkommens. Die Sätze 3 und 5 gelten entsprechend. (13) § 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn für eine Gewinnausschüttung zunächst der in § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat. Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) Eigenkapital im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert, wenn später eine höhere Leistung gegen den Teilbetrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verrechnet werden könnte. (14) Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden. Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2000 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung, der bis zum 30. Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen. Für den danach beginnenden Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1999 Das Gewerbesteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Gewerbeertrag Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe 1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, 3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn und das nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1." 2. § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. (2) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum 2001 in folgender Fassung anzuwenden: ,,Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) erfüllt sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens." § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. § 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2002 anzuwenden. Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung 2721 (3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000 und für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. (4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhebungszeitraum 1996 anzuwenden. (5) § 7 Satz 3 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2001. § 6 Satz 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), sind letztmals für den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden. (6) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden." Artikel 6 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991 Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 und 5 wird die Zahl ,,3 835" jeweils durch die Zahl ,,3 900" ersetzt. 2. § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Anwendungszeitraum Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden." Die Abgabenordung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: 1. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt." 2. § 219 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten." 3. In § 233 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 3 Abs. 3)" durch die Angabe ,,(§ 3 Abs. 4)" ersetzt. 2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 rung nach dem Signaturgesetz versehene elektronische Abrechnung." Artikel 11 Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BGBl. I S. 1018), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach den Wörtern ,,auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001" das Wort ,,rechtswirksam" eingefügt. 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend" durch die Wörter ,,Satz 1 gilt entsprechend" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,Satz 1 kann" durch die Wörter ,,Die Sätze 1 und 2 können" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001" das Wort ,,rechtswirksam" eingefügt. Artikel 12 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 § 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt." Artikel 13 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, werden die Wörter ,,einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung" jeweils durch die Wörter ,,selbst genutzten Wohneigentums" ersetzt. 4. § 370a wird wie folgt gefasst: ,,§ 370a Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des § 371 erfüllt sind." Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuches § 261 Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind." Artikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes In § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird die Angabe ,,der §§ 459 und 460" durch die Angabe ,,des § 437" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Zwischenüberschrift zum Siebenten Abschnitt wie folgt gefasst: ,,Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften". 2. § 14 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditie- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Die Verordnung zur Durchführung des WohnungsbauPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684) wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung" durch die Wörter ,,selbst genutzten Wohneigentums" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung" durch die Wörter ,,selbst genutzten Wohneigentums" ersetzt. 2. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung" durch die Wörter ,,selbst genutzten Wohneigentums" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung" durch die Wörter ,,selbst genutzten Wohneigentums" und die Wörter ,,Kleinsiedlungen, Eigenheime oder Wohnungen handeln, die nach dem 31. Dezember 1949 errichtet worden sind" durch die Wörter ,,selbst genutztes Wohneigentum handeln, das nach dem 31. Dezember 1949 errichtet worden ist" ersetzt. Artikel 15 Neufassung der geänderten Gesetze und Verordnungen 2723 (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Umwandlungssteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, des Grunderwerbsteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes, des Investitionszulagengesetzes 1999, des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995, des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Abgabenordnung in der vom 1. Juli 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Der auf Artikel 6 beruhende Teil der GewerbesteuerDurchführungsverordnung und der auf Artikel 14 beruhende Teil der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes können auf Grund der Ermächtigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 17 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel