Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 57 vom 14.08.2002  - Seite 3140 bis 3141 - Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

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3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes Vom 8. August 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt: ,,§ 18a Interessenvertretung (1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 1 Abs. 5) mit in der Regel mindestens fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur Mitwirkungsvertretung nach § 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubildende), wählen eine besondere Interessenvertretung. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben. § 18b Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die Fragen, auf die sich die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang der Beteiligung." 2. In § 49 werden die Wörter ,,gilt § 48" durch die Wörter ,,gelten die §§ 48 bis 48b" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert: 1. In § 2a wird folgende Nummer 3c eingefügt: ,,3c. Angelegenheiten aus § 18a des Berufsbildungsgesetzes;". 2. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Parteifähigkeit Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3c sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, dem § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über europäische Betriebsräte beteiligten Personen und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt." 3. § 83 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über europäische Betriebsräte im einzelnen Fall beteiligt sind." 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 9300 wird folgende Nummer 9301 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr ,,9301 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse in den Fällen des § 91a Abs.1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO ....................... 8/10". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 b) Die bisherige Nummer 9301 wird Nummer 9302 und wie folgt geändert: In der Spalte ,,Gebühr" werden die Wörter ,,Betrag der Gebühr 1905 der Anlage 1 zum GKG" durch die Angabe ,,25,00 EUR" ersetzt. c) Nach Nummer 9302 wird folgende Nummer 9303 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr 3141 d) Die bisherige Nummer 9302 wird Nummer 9304 und wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr ,,9304 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden und Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....... 8/10". ,,9303 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ............... 25,00 EUR". Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. e) Nach Nummer 9304 wird folgende Nummer 9305 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr ,,9305 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ............... 25,00 EUR". Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. Bulmahn Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester