Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 58 vom 20.08.2002  - Seite 3165 bis 3166 - Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 3165 Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes Vom 16. August 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: einer Rechtsverordnung nach § 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. (2) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 können bei der Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen über die jeweils einschlägige Bekanntmachungserlaubnis hinaus bei Änderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 2, die nicht mit einer Änderung von Zuständigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 verbunden sind, die bisherige Behördenbezeichnung durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen. (3) Für die Bekanntmachung der Neufassung einer Rechtsverordnung, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von einer anderen staatlichen Stelle erlassen worden ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. §4 Anwendungsvorschrift Die Erlaubnis zur Bekanntmachung einer Neufassung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 gilt entsprechend für Gesetze und Rechtsverordnungen, die durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind. Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung (Zuständigkeitsanpassungsgesetz ­ ZustAnpG) §1 Zuständigkeitsübergang (1) Werden innerhalb der Bundesregierung Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde überführt, so gehen damit die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Überführung zuständige oberste Bundesbehörde über. (2) Werden innerhalb der Bundesregierung Behördenbezeichnungen von obersten Bundesbehörden verändert, so berührt dies nicht die ihnen in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten. (3) Veränderungen von Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 1, Veränderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des Absatzes 2 und der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. §2 Anpassung der Gesetze und Rechtsverordnungen Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Bundesbehörden in Gesetzen und Rechtsverordnungen bei Änderungen von Zuständigkeiten nach § 1 Abs. 1 die Behördenbezeichnung der bisher zuständigen obersten Bundesbehörde durch die Behördenbezeichnung der neu zuständigen obersten Bundesbehörde und bei Änderungen von Behördenbezeichnungen nach § 1 Abs. 2 die bisherige Behördenbezeichnung durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vornehmen. §3 Neufassung der Gesetze und Rechtsverordnungen (1) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 können Gesetze und Rechtsverordnungen ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils in der vom Inkrafttreten Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes Das Unterlassungsklagengesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert: 1. Vor § 13 wird folgende Gliederungsüberschrift eingefügt: ,,Abschnitt 3 Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen". 2. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen". 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, 3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 hat den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht." 4. Die bisherigen Abschnitte 3 bis 5 werden die neuen Abschnitte 4 bis 6. Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Unterlassungsklagengesetzes in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes In § 51 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird die Angabe ,,31. Dezember 2002" durch die Angabe ,,31. Dezember 2004" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt das ZuständigkeitsanpassungsGesetz vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller