Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 61 vom 29.08.2002  - Seite 3386 bis 3386 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

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3386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002 Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Vom 22. August 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,in den vom Grundgesetz bestimmten Fällen, und zwar" gestrichen. b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt: ,,11a. über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,". 2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: ,,§ 66a In Verfahren nach § 13 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 19 und 23 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden." 3. Die Überschrift des Elften Abschnitts des III. Teils wird wie folgt gefasst: ,,Elfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a". 4. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt: ,,§ 82a (1) Die §§ 80 bis 82 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sinngemäß für die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes. (2) Äußerungsberechtigt sind der Bundestag und die qualifizierte Minderheit nach Artikel 44 Abs. 1 des Grundgesetzes, auf deren Antrag der Einsetzungsbeschluss beruht. Ferner kann das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem Bundesrat, Landesregierungen, der qualifizierten Minderheit nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes und Personen Gelegenheit zur Äußerung geben, soweit sie von dem Einsetzungsbeschluss berührt sind. (3) Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin