Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 61 vom 29.08.2002  - Seite 3387 bis 3389 - Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro

450-2454-17628-17628-27610-1188-88
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002 3387 Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro Vom 22. August 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,,Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter ,,rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. 2. § 75 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden das Wort ,,Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter ,,rechtsfähigen Personengesellschaft" und das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,Personenvereinigung" das Wort ,,oder" angefügt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,". 3. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Matrizen" ein Komma und das Wort ,,Computerprogramme" eingefügt sowie nach dem Wort ,,sind," das Wort ,,oder" gestrichen. b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,gesichert ist," das Wort ,,oder" angefügt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,". 4. Dem § 299 wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zum Achten Abschnitt im Zweiten Teil wird wie folgt gefasst: ,,Achter Abschnitt Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung". b) Die Angabe zu § 134 wird durch die Angabe ,,§ 134 (weggefallen)" ersetzt. 2. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,,Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter ,,rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. 3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden das Wort ,,Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter ,,rechtsfähigen Personengesellschaft" und das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. 3388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002 c) In Nummer 3 wird nach den Wörtern ,,gesichert ist," das Wort ,,oder" angefügt. d) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung dienen,". 8. In § 128 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Matrizen" ein Komma und das Wort ,,Computerprogramme" eingefügt. 9. § 134 wird gestrichen. Artikel 3 Änderung weiterer Gesetze (1) § 39 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird aufgehoben. (2) § 40 des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird aufgehoben. (3) § 59 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 59 Geldbußen gegen Unternehmen § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind." Artikel 4 b) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,Personenvereinigung" das Wort ,,oder" angefügt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,". 4. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden das Wort ,,Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter ,,rechtsfähigen Personengesellschaft" und das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,Personenvereinigung" das Wort ,,oder" angefügt. cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,". b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,fünfhunderttausend Euro" durch die Angabe ,,einer Million Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,zweihundertfünfzigtausend Euro" durch die Angabe ,,fünfhunderttausend Euro" ersetzt. 5. In § 130 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,fünfhunderttausend Euro" durch die Angabe ,,einer Million Euro" ersetzt. 6. Die Überschrift des Achten Abschnitts im Zweiten Teil wird wie folgt gefasst: ,,Achter Abschnitt Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung". 7. § 127 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Matrizen" ein Komma und das Wort ,,Computerprogramme" eingefügt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. Änderung des EU-Bestechungsgesetzes Artikel 3 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340) wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 3 Anwendung des § 261 des Strafgesetzbuches § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Strafgesetzbuches ist auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1 Abs. 1 anzuwenden." Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 3389 Berlin, den 22. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel