Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 16 vom 30.04.2003  - Seite 547 bis 550 - Verordnung zur Neuregelung des Versteigerungsrechts und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 547 Verordnung zur Neuregelung des Versteigerungsrechts und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen Vom 24. April 2003 Auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724) und § 34b Abs. 8 und § 34c Abs. 3 durch Artikel 131 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und auf Grund des § 33f Abs. 1 in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung, von denen § 33f Abs. 1 durch Artikel 131 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, sowie des § 61a Abs. 2 Satz 1 und des § 71b Abs. 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 34b Abs. 8 der Gewerbeordnung, von denen § 61a Abs. 2 und § 71b Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 15 und 18 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) und Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724) sowie jeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 6. Angaben darüber, a) wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist, b) ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden, c) ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können. §2 Verzeichnis (1) Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist. Das Versteigerungsgut ist durch den Namen des Auftraggebers oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersichtlichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auftraggebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen. Bei den Zusammenstellungen sind die Sachen, die dem Versteigerer gehören, gesondert aufzuführen und als solche zu kennzeichnen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen und Münzversteigerungen. Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Ort der Versteigerung zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 zugelassen werden. §3 Anzeige (1) Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich mit den Angaben nach Absatz 2 anzuzeigen. Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen. Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich. (2) In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzugeben. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sind der Anlass der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben. (3) Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen beendet wurde. Keine der Versteigerungen darf die Dauer von sechs Tagen überschreiten. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den Fristen der Sätze 1 und 2 zulassen. Artikel 1 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung ­ VerstV) §1 Versteigerungsauftrag Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten: 1. Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers, 2. die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat, 3. die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts, 4. die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat, 5. den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt, 548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 tung steht, es sei denn, es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, oder 2. das Versteigerungsgut zum Zweck der Versteigerung in eine andere Gemeinde verbracht ist; dies gilt nicht, soweit der Versteigerer glaubhaft macht, dass es sich um einen geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt. Die für den Versteigerungsort zuständige Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen. §7 Zuschlag Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird. §8 Buchführung (1) Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu machen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß. (2) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren. (3) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die der Pflicht nach Absatz 1 vergleichbar sind, kann der Gewerbetreibende auf diese Buchführung verweisen; die Aufbewahrungspflichten nach Absatz 2 gelten in diesem Fall entsprechend. §9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3 bis 5 und 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat. § 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag versteigert, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, (4) Der Versteigerer hat auf Verlangen 1. weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben, 2. eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen, 3. im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 vorliegen. Zur Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann sich die Behörde der Industrie- und Handelskammern bedienen. Die Behörde kann die Industrie- und Handelskammer auch auffordern, bis zum dritten Tag vor der Versteigerung eine Stellungnahme abzugeben. (5) Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung keine Anwendung. §4 Besichtigung Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen. §5 Versteigerungs- und Besichtigungszeiten (1) An Sonn- und Feiertagen darf nicht versteigert werden. Es kann jedoch Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes gegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Versteigerung von Sachen, deren alsbaldiger Verderb zu befürchten ist. (2) An Werktagen kann während des ganzen Tages versteigert werden. §6 Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten (1) Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut 1. zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört, 2. wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird, 3. im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beeinträchtigen würde. (2) Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nicht versteigern, wenn 1. die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstal- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine neue Versteigerung beginnt, 5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt, eine Vorabbesichtigung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 an einem Sonn- oder Feiertag versteigert, 7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht. (4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar. 549 5. In § 16 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 2 bis 4" durch die Angabe ,,Satz 3 bis 5" ersetzt. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungsoder Marktgewerbes begeht." Artikel 3 Änderung der Bewachungsverordnung Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724), wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: Artikel 2 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterliegendes Versicherungsunternehmen oder für eine der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unterliegende Bausparkasse" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter ,,des Konkursund des Vergleichsverfahrens" durch die Wörter ,,des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,, Satz 1" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses" durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. 4. In § 10 Abs. 3 Nr. 5 werden die Bezeichnungen ,,Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Bezeichnungen ,,Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. a) In Absatz 2 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst: ,,4. über die Überlassung von Schusswaffen und Munition gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes und über die Rückgabe gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2." b) In Absatz 3 wird die Nummer 6 wie folgt gefasst: ,,6. die Benennung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 und die behördliche Zustimmung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes,". 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungsoder Marktgewerbes begeht." 3. In § 17 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt: ,,Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen." 550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 Artikel 4 Änderung der Spielverordnung Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben und Satz 3 wird Satz 2. b) Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des § 2 Nr. 4 hat der Aufsteller den zum Spiel gehörenden Zulassungsbeleg oder eine Kopie dieser Urkunde am Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten." 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. b) Die Nummern 5 und 6 werden Nummern 3 und 4. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Absatzzeichen ,,(1)" sowie Satz 3 gestrichen und Satz 4 wird Satz 3. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter ,,des Gerätes oder" gestrichen. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. c) In Absatz 6 werden die Wörter ,,oder Abdruck des Zulassungsscheines, der Nachtrag zum Abdruck des Zulassungsscheines" gestrichen. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Die Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter ,, , eines Abdruckes des Zulassungsscheines und eines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungsscheines, jeweils" werden gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,sowie für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes 400 Euro je Gerät" gestrichen. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,, , eines Abdruckes des Zulassungsscheines und eines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungsscheines, jeweils" gestrichen. 6. In § 19 Abs. 2 Nr. 1 werden die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 3" und die Wörter ,,die dort bezeichneten Urkunden" durch die Wörter ,,den Zulassungsbeleg oder eine Kopie" ersetzt. 7. Die Anlage zu § 5a wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort ,,und" eingefügt. cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) Jahrmarktspielgeräte für Spiele, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten". b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Jahrmarktspielgeräte sind unter Steuerungseinfluss des Spielers betriebene Spielautomaten mit beobachtbarem Spielablauf, die so beschaffen sind, dass Gewinnmarken nicht als Einsatz verwendet werden können und ausgewiesene Gewinne nicht zum Weiterspielen angeboten werden. Die Gestehungskosten eines Gewinns betragen höchstens 60 Euro. Mindestens 50 vom Hundert der Einsätze fließen an den Spieler zurück." Artikel 5 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut der Bewachungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2003 in Kraft. (2) Artikel 1 tritt zum 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versteigererverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. April 2003 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement