Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 19 vom 20.05.2003  - Seite 660 bis 667 - Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)

611-1-32611-1611-4-4610-6-13-2611-5611-5-1611-10-14611-10-14-1610-1-13610-1-3610-1-4610-6-8600-1
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz ­ StVergAbG) Vom 16. Mai 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Einkommensteuergesetzes 2002 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 2002 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes 2002 Änderung der GewerbesteuerDurchführungsverordnung 2002 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999´ Änderung der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung 1999 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung Änderung der Abgabenordnung Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Änderung des Außensteuergesetzes Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 3. In § 20 Abs. 1 Nr. 4 wird in Satz 2 die Angabe ,,ist § 15a" durch die Angabe ,,sind § 15 Abs. 4 Satz 6 und § 15a" ersetzt. 4. § 34c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden. Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen." b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden. Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können. Wird bei Einkünften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte." Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 2002 Das Einkommensteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 58), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Einkommensteuergesetz (EStG)". 2. Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte eine Kapitalgesellschaft ist und als Mitunternehmer anzusehen ist, sind unter den Voraussetzungen des § 10d nur mit Gewinnen, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus derselben Unterbeteiligung oder Innengesellschaft bezieht, verrechenbar." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 5. Dem § 35 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Eine Steuerermäßigung nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn der den gewerblichen Einkünften entsprechende Gewerbeertrag einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt. Das ist der Fall, wenn der von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet." 6. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2002 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2002 zufließen." Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 2002 Das Körperschaftsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Körperschaftsteuergesetz (KStG)". 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,2. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung im Inland sein. Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt. Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. 3. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück." bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr 661 zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 3. § 15 wird wie folgt gefasst ,,§ 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes: 1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig. 2. § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c des Einkommensteuergesetzes oder Gewinne im Sinne des § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen sind." 4. In § 26 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 34c Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5" ersetzt. 5. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003." b) In Absatz 9 werden die bisherigen Nummern 2 bis 4 durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt: ,,2. die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002; 3. Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) im Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabführungsvertrag nach dem 20. November 2002 abgeschlossen wird. In den Fällen, in denen der Gewinnabführungsvertrag vor dem 21. November 2002 abgeschlossen worden ist, gilt Absatz 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung 662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144)." ,,§ 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden." b) In Absatz 4 werden die Sätze 4 bis 6 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen. Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2020 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen. § 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden." Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 2002 Das Umwandlungssteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)". 2. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 37 Abs. 2a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden." Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes 2002 Das Gewerbesteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gewerbesteuergesetz (GewStG)". 2. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Hinzurechnung des Gewerbeertrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung (1) Ist der Unternehmer am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt (Tochtergesellschaft), ist der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft dem Gewerbeertrag entsprechend der Beteiligung am Nennkapital hinzuzurechnen, wenn der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt. (2) Der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft unterliegt einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung, c) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a eingefügt: ,,(13a) § 37 Abs. 2a Nr. 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzuwenden, die vor dem 21. November 2002 beschlossen worden sind und die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen. Für Gewinnausschüttungen im Sinne des Satzes 1 und für Gewinnausschüttungen, die vor dem 12. April 2003 erfolgt sind, gilt § 37 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144)." 6. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich vorbehaltlich des Absatzes 2a um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird. Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den Schluss des 17. Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschreiben und gesondert festzustellen. § 27 Abs. 2 gilt entsprechend." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Minderung ist begrenzt 1. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen, jeweils auf 0 Euro; 2. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen auf den Betrag, der auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüttung entfällt, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die einschließlich des Wirtschaftsjahrs der Gewinnausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre verteilt wird, für die nach Absatz 2 Satz 2 eine Körperschaftsteuerminderung in Betracht kommt." 7. In § 38 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,15. Wirtschaftsjahr" durch die Angabe ,,18. Wirtschaftsjahr" ersetzt. 8. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 wenn der von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet. (3) Ist die Tochtergesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt und wird ihr ein Gewerbeertrag nach Absatz 1 hinzugerechnet, erhöht sich der Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 entsprechend. (4) Der Hinzurechnungsbetrag ist gegenüber der Tochtergesellschaft und allen Unternehmen im Sinne von Absatz 1 gesondert und einheitlich festzustellen. Zuständig für die gesonderte Feststellung ist das für die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags der Tochtergesellschaft zuständige Finanzamt. Erklärungspflichtig ist die Tochtergesellschaft; sie ist Empfangsbevollmächtigte für alle Beteiligten und Einspruchsberechtigte." 4. In § 9 Nr. 2 werden die Wörter ,,Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;" durch die Wörter ,,Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind; dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a gilt sinngemäß;" ersetzt. 5. In § 28 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. der Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet." 6. In § 36 Abs. 1 wird die Jahreszahl ,,2002" durch die Jahreszahl ,,2003" ersetzt. Artikel 5 Änderung der GewerbesteuerDurchführungsverordnung 2002 Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)". 2. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 3. In § 36 wird die Jahreszahl ,,2002" durch die Jahreszahl ,,2003" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3441), wird wie folgt geändert: 1. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird Satz 4 aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Nr. 14 bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer 663 und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird." c) In Absatz 4 werden in der Nummer 12 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern 13 und 14 angefügt: ,,13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen." d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, um eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden oder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, bei den in Absatz 4 Nr. 1 bis 13 bezeichneten sonstigen Leistungen und bei der Vermietung von Beförderungsmitteln den Ort dieser sonstigen Leistungen abweichend von den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die sonstigen Leistungen genutzt oder ausgewertet werden." 2. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird in Buchstabe c das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind;". 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 3a auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist." c) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: ,,Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach 664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen." Artikel 7 Änderung der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung 1999 Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 und 13 des Gesetzes bezeichnet ist, oder". 2. § 59 wird wie folgt gefasst: ,,§ 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 4 des Gesetzes) ist abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum 1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat, 2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Gesetzes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben, 3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat, oder 4. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Sinne des § 3a Abs. 3a des Gesetzes erbracht hat und von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4c des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat." Artikel 8 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung In § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814) wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist für die Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch machen, das Bundesamt für Finanzen zuständig." Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), geändert durch Artikel 8c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 4 wird nach der Angabe ,,Verspätungszuschläge (§ 152)," die Angabe ,,Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4," eingefügt. 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4b werden folgende Absätze 4c und 4d eingefügt: ,,(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der als Steuerschuldner ausschließlich Umsätze nach § 3a Abs. 3a im Gemeinschaftsgebiet erbringt und in keinem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1a Satz 1) eine Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums abgeben, in der er die Steuer selbst zu berechnen hat; die Steuererklärung ist dem Bundesamt für Finanzen elektronisch zu übermitteln. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 3a im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundesamt für Finanzen auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundesamt für Finanzen von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. (4d) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer, die im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektronische Dienstleistungen nach § 3a Abs. 3a erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten." b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektronische Leistungen nach § 3a Abs. 3a im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Abs. 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit elektronischen Leistungen nach § 3a Abs. 3a stehen." 5. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des § 18 Abs. 4c und 4d sind die erforderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundesamts für Finanzen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 2. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,einem Finanzamt" durch die Wörter ,,einer Finanzbehörde" ersetzt. 3. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden. Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen. Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen oder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. Die Vorlage richtet sich nach § 97 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden." 4. § 138 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,auf amtlichem Vordruck" durch die Wörter ,,nach amtlichem Vordruck" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes können ihre Anzeigepflichten nach Absatz 1 zusätzlich bei der für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzbehörde elektronisch erfüllen." 5. § 162 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: ,,(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 dadurch, dass er die Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. 665 (4) Legt ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 nicht vor oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 vom Hundert und höchstens 10 vom Hundert des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird nach § 21 folgender § 22 angefügt: ,,§ 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. § 162 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660). Gehören zu den Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) Dauerschuldverhältnisse, die als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) anzusehen sind und die vor Beginn der in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre begründet wurden und bei Beginn dieser Wirtschaftsjahre noch bestehen, sind die Aufzeichnungen der sie betreffenden wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen spätes- 666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 nahe stehenden Person die Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren verschafft, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person ausübt,". b) In Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 6 Satz 2" jeweils durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 6a" ersetzt. 4. In § 10 werden die Absätze 5 bis 7 aufgehoben. 5. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 6a" ersetzt. 6. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben. 7. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden." 8. Dem § 21 wird folgender Absatz 11 angefügt: ,,(11) § 1 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. § 7 Abs. 6 und 6a, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 9, §§ 10, 14, 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2002 beginnt." Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, wird nach Nummer 20 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt: ,,21. die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf Grund Titel III A der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem tens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) zu erstellen." Artikel 11 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Geschäftsbeziehung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahe stehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder § 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder im Fall eines ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe ,,Absatz 6a" ersetzt. b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft (§ 8), die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Einkünfte) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. dem Handel, soweit nicht a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahe stehende Person der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, oder b) die ausländische Gesellschaft einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG Nr. L 24 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates vom 7. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung." Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang (1) Die auf den Artikeln 5 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. 667 (2) Die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), zuletzt geändert durch Artikel 8, kann auf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung insgesamt durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 14 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Nr. 2 und Artikel 12 treten am 1. Juli 2003 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Mai 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel